TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/25 2007/18/0418

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Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des D J, geboren 1976, vertreten durch Lansky, Ganzger und Partner, Rechtanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. Juni 2007, Zl. SD 1162/06, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. Juni 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer befinde sich seit April 1991 im Bundesgebiet und habe zuletzt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt. Er sei am 28. Jänner 1997 wegen fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden. Am 12. Jänner 2001 sei er wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Am 23. April 2003 sei er wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden. Am 12. November 2004 sei er neuerlich wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 29. September 2003 auf seine nunmehrige Gattin eingeschlagen und ihr eine starke Rötung und starke Schwellung des linken Auges zugefügt habe.

Am 15. Februar 2006 sei der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z. 1, 130 dritter und vierter Fall, 15, 136 Abs. 1 und Abs. 2, 229 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden.

Der Beschwerdeführer habe mit mehreren Mittätern beschlossen, im Foyer von Geldinstituten abgestellte Bankomaten aufzubrechen und das Bargeld zu stehlen. Am 7. Februar 2004 habe er auf diese Weise nach Aufbrechen der Eingangstür einer Bankfiliale EUR 35.000,-- erbeutet. Am 17. Februar 2004 sei er erneut in eine Bankfiliale eingebrochen und habe aus dem Bankomaten etwa EUR 83.000,-- erbeutet. Bei einem weiteren Einbruch am 22. Mai 2004 habe er auf diese Weise EUR 21.780,-- erbeutet. Am 15. Februar 2004 sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter nach Tirol gefahren, um dort eine Einbruchsserie durchzuführen. Bei vier derartigen Einbruchsversuchen sei es jedoch beim Versuch geblieben. Die Täter hätten daher die Heimreise antreten müssen. In der Nacht zum 24. Juli 2004 habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit drei Mittätern versucht, eine Bankfiliale in Niederösterreich aufzubrechen, habe jedoch ohne Beute flüchten müssen. Bereits am 8. Juni 2001 habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter in eine Supermarktfiliale in Wien einbrechen wollen, sei jedoch durch das Einschreiten der Polizei an der weiteren Tatausführung gehindert worden. Hauptziel der kriminellen Aktivitäten sei gewesen, in den Foyerbereich von Bankfilialen einzubrechen, die darin aufgestellten Geldausgabeautomaten gewaltsam zu zerlegen und die Tresorteile samt Bargeld abzutransportieren. Dazu hätten die Täter auch Kraftfahrzeuge benötigt. Zu diesem Zweck seien sie in fünf Fällen in Firmengebäude von Autohändlern eingebrochen. Mit widerrechtlich erlangten Fahrzeugschlüsseln hätten sie Pkw unbefugt in Betrieb genommen. Um nicht aufzufallen, hätten sie diese Fahrzeuge mit gleichfalls gestohlenen Kennzeichen getarnt. Nach den Feststellungen des Gerichts seien bei den Einbruchsdiebstählen mehr als EUR 139.000,-- Bargeld erbeutet worden. Zur Durchführung der Einbrüche sei "massive kriminelle Energie" erforderlich gewesen.

Auf Grund der Verurteilungen des Beschwerdeführers sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt. Auf Grund des gesamten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers könne kein Zweifel daran bestehen, dass sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Angesichts des Zeitpunktes der zweitgenannten Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung sei der von § 86 Abs. 1 (fünfter Satz) FPG geforderte zehnjährige ununerbrochene inländische Wohnsitz vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts nicht gegeben gewesen. Selbst bei gegenteiliger Annahme sei das Aufenthaltsverbot jedoch zulässig, weil die schwerwiegenden Straftaten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit nachhaltig und maßgeblich gefährdeten. Die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbots gemäß § 87 FPG seien daher gegeben.

Der Beschwerdeführer habe während der Verbüßung seiner Strafhaft eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Weitere familiäre Bindungen bestünden zu den Eltern und einer Schwester, mit welchen Personen der Beschwerdeführer jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Das Aufenthaltsverbot sei zweifellos mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung weiterer Straftaten) dringend geboten. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers lasse recht eindrücklich erkennen, dass er nicht willens oder nicht in der Lage sei, die für ihn maßgeblichen österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Eine zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallende Verhaltensprognose sei daher nicht möglich. Solcherart könne kein Zweifel daran bestehen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 2 FPG sei auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthalts ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Diese Integration wiege zwar keinesfalls gering, werde jedoch in ihrer sozialen Komponente durch das wiederholte und schwerwiegende strafbare Verhalten an Gewicht gemindert. Den familiären Bindungen des Beschwerdeführers komme ein nicht zu unterschätzendes Gewicht zu. Es sei jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seiner Schwester nicht im gemeinsamen Haushalt lebe und längst volljährig sei. Wie von der Erstbehörde dargestellt, habe die österreichische Gattin den Beschwerdeführer deswegen bereits jetzt geheiratet, damit er nicht abgeschoben werde. Nach ihren Angaben hätte die Gattin jedoch ohnehin vorgehabt, den Beschwerdeführer - später - zu heiraten. Auch der Beschwerdeführer habe zugestanden, dass die Verhinderung seiner Abschiebung mit ein Grund für seine Eheschließung gewesen sei. Eine rechtsmissbräuchliche Eheschließung sei dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Ehe deswegen bereits jetzt geschlossen worden sei, um den Beschwerdeführer vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu bewahren. Weiters sei zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er bis zu seiner Haft ein Lokal geführt habe und somit beschäftigt gewesen sei. Den Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet stehe das maßgebliche öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlage gelange die Behörde zur Ansicht, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie keinesfalls schwerer wögen als das in seinem Fehlverhalten gegründete große öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbots. Diese Maßnahme sei daher im Grund des § 66 Abs. 2 FPG zulässig.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Anhaltspunkte dafür, dass seine Ehegattin ihr gemeinschaftsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hätte, ergeben sich weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Beschwerde. Da der Beschwerdeführer somit Familienangehöriger einer nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin ist, kann gegen ihn gemäß § 87 FPG ein Aufenthaltsverbot nur unter den Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 leg. cit. erlassen werden.

§ 86 Abs. 1 FPG hat folgenden Wortlaut:

"§ 86. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."

Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen, kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/18/0111).

Unter dem Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeglichen Sachverhaltes" im Sinn des fünften Satzes des § 86 Abs. 1 FPG ist der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der von der Behörde zulässigerweise zur Begründung des Aufenthaltsverbots herangezogenen Umstände, die in ihrer Gesamtheit die Maßnahme tragen, zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. November 2006, Zl. 2006/18/0314, mit Hinweis auf die hg. Judikatur zum Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, insbesondere das Erkenntnis vom 17. September 1998, Zl. 98/18/0170). Nach der zitierten - auch hier maßgeblichen - Judikatur zum FrG umfasst der "maßgebliche Sachverhalt" im Fall eines auf strafbare Handlungen gegründeten Aufenthaltsverbots das den Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten. Es ist jedoch nicht zulässig, auch ein solches Fehlverhalten dem Aufenthaltsverbot zu Grunde zu legen, das unter Berücksichtigung des seither verstrichenen Zeitraumes nicht (mehr) geeignet ist, eine relevante Vergrößerung der von dem Fremden ausgehenden Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen herbeizuführen.

2. Der Beschwerdeführer, der schon am 12. Jänner 2001 wegen vorsätzlicher Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden war, hat am 29. September 2003 auf seine nunmehrige Gattin eingeschlagen und sie dadurch am linken Aug verletzt, weshalb er im November 2004 neuerlich wegen vorsätzlicher Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden ist. Bereits am 8. Juni 2001 hat der Beschwerdeführer versucht, in eine Supermarktfiliale einzubrechen. Ab Februar 2004 hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit Mittätern nicht weniger als acht Einbruchsdiebstähle in Bankfilialen begangen oder versucht, wobei die im Foyer befindlichen Geldausgabeautoamten gewaltsam zerlegt und der Tresor samt Inhalt abtransportiert worden ist bzw. werden sollte. Die dazu benötigten Fahrzeuge wurden nach Erlangung der Fahrzeugschlüssel durch Einbruch bei Autohändlern unbefugt in Gebrauch genommen und mit ebenfalls entwendeten Kennzeichen getarnt. Insgesamt wurden dabei mehr als EUR 139.000,-- an Bargeld erbeutet. Wie sich aus der Verurteilung auch wegen § 130 dritter und vierter Fall StGB ergibt, ging der Beschwerdeführer in der Absicht vor, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Dieses gesamte Fehlverhalten bietet einen klaren Grund für die Annahme, dass vom Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an der Verhinderung der Eigentums- und Gewaltkriminalität, berührt.

Zweifellos gehört auch die der Verurteilung vom 12. Jänner 2001 zu Grunde liegende vorsätzliche Körperverletzung zum "maßgeblichen Sachverhalt" im Sinn der oben 1. dargestellten Judikatur, zumal der Beschwerdeführer am 29. September 2003 einschlägig rückfällig geworden ist. Da sich der unstrittig seit April 1991 in Österreich befindliche Beschwerdeführer im Zeitpunkt des der Verurteilung vom 12. Jänner 2001 zu Grunde liegenden Fehlverhaltens jedenfalls noch nicht zehn Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist die - nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass § 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden sei, unbedenklich.

3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und Abs. 2 FPG hat die belangte Behörde die lange Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers seit April 1991, also seit mehr als 16 Jahren, berücksichtigt. Zutreffend hat sie die daraus resultierende Integration in ihrer sozialen Komponente auf Grund der gravierenden Straftaten des Beschwerdeführers als gemindert angesehen. Weiters hat die belangte Behörde berücksichtigt, dass die Gattin des Beschwerdeführers Österreicherin ist, seine Schwester und seine Eltern in Österreich - jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer - leben und der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung berufstätig war.

In der Beschwerde wird zusätzlich ins Treffen geführt, dass auch die Schwester des Beschwerdeführers österreichische Staatsangehörige sei. Er habe in Österreich eine Lehre als Bauspengler absolviert und anfangs auch in diesem Beruf gearbeitet. Er sei "der einzige, der seine schwer kranken Eltern betreut und pflegt". Zu seiner Heimat habe er nur "geringe bis gar keine Bindungen". Er strebe die Neuausstellung eines Gewerbescheines für das Gastronomiegewerbe an.

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, diese Umstände schon im Verwaltungsverfahren geltend gemacht zu haben. Als Verfahrensmangel rügt er die Unterlassung der beantragten Berufungsverhandlung und bringt vor, dass die belangte Behörde die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände, insbesondere seine familiären Bindungen und seinen beruflichen Werdegang, nicht ausreichend ermittelt habe. Die belangte Behörde habe dadurch den Grundsatz der Amtswegigkeit verletzt.

Damit macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, die nunmehr in der Beschwerde behaupteten Umstände im Verwaltungsverfahren - etwa in der Berufung - vorzubringen. Ohne entsprechendes Vorbringen zu diesen in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegenen Umständen war die belangte Behörde jedoch nicht zu entsprechenden Ermittlungen verpflichtet. Da der Beschwerdeführer weder dargetan hat, ein entsprechendes Vorbringen im Verwaltungsverfahren erstattet zu haben, noch aufzuzeigen vermochte, dass er daran auf Grund eines Verfahrensfehlers gehindert gewesen sei, sind die nunmehr in der Beschwerde geltend gemachten Umstände als Neuerung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtlich (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG).

Den jedenfalls gewichtigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die überaus große Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch die zahlreichen und schwerwiegenden Straftaten des Beschwerdeführers gegenüber. Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 leg. cit.), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Soweit der Beschwerdeführer das der Behörde zustehende Ermessen ins Treffen führt, ist ihm zu entgegnen, dass auf Grund der Verurteilung im Sinn von § 55 Abs. 3 FPG eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht im Sinn des Gesetzes gelegen wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. November 2006, Zl. 2006/18/0323).

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. September 2007

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180418.X00

Im RIS seit

26.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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