TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/11 E6 422529-1/2011

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Veröffentlicht am 11.01.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E6 422.529-1/2011-11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2011, Zl. 11 04.695-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2011, Zl. 11 04.695-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.1.Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins.1.Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei türkischer Abstammung, war erstmals vom 27.11.1991 bis 29.02.2000 mittels Sichtvermerken und eines Aufenthaltstitels "Familieneigenschaft mit Fremden" in Österreich aufhältig. Auf Grund mehrerer gerichtlicher Verurteilungen wurde gegen den Beschwerdeführer am 14.07.1999 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Republik Österreich erlassen, das nach Abweisung der diesbezüglich an die Sicherheitsdirektion XXXX erhobenen Berufung am 16.08.1999 in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 29.02.2000 in die Türkei zwangsabgeschoben.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei türkischer Abstammung, war erstmals vom 27.11.1991 bis 29.02.2000 mittels Sichtvermerken und eines Aufenthaltstitels "Familieneigenschaft mit Fremden" in Österreich aufhältig. Auf Grund mehrerer gerichtlicher Verurteilungen wurde gegen den Beschwerdeführer am 14.07.1999 von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Republik Österreich erlassen, das nach Abweisung der diesbezüglich an die Sicherheitsdirektion römisch 40 erhobenen Berufung am 16.08.1999 in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 29.02.2000 in die Türkei zwangsabgeschoben.

Der Beschwerdeführer war danach in der Türkei als Einzelhandelskaufmann tätig und lebte in der Wohnung seines Vaters in Istanbul. Ab Ende November 2001 leistete der Beschwerdeführer den achtzehnmonatigen Militärdienst in der Türkei ab. Danach war er wiederum in Istanbul aufhältig und arbeitete als Einzelhandelskaufmann in einem Elektrogeschäft.

Im Zeitraum von Februar 2007 bis Anfang 2008 reiste der Beschwerdeführer illegal in Österreich ein und war bis zu seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 13.05.2011 in Österreich illegal aufhältig. In dieser Zeit lebte er im Haushalt seines Bruders in XXXX und verdiente sich seinen Lebensunterhalt durch gelegentliche Schwarzarbeit und durch den Verkauf von Drogen.Im Zeitraum von Februar 2007 bis Anfang 2008 reiste der Beschwerdeführer illegal in Österreich ein und war bis zu seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 13.05.2011 in Österreich illegal aufhältig. In dieser Zeit lebte er im Haushalt seines Bruders in römisch 40 und verdiente sich seinen Lebensunterhalt durch gelegentliche Schwarzarbeit und durch den Verkauf von Drogen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 28a Abs. 1, § 28a Abs. 3, 27 Abs. 1 und 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Da dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX "Therapie statt Strafe" zuerkannt wurde, wurde er am XXXX aus der Strafhaft entlassen. Der Beschwerdeführer befand sich vom 03.06.2011 bis 05.06.2011 im Zuge einer Drogenentzugstherapie in stationärer Behandlung in der Therapiestation XXXX in XXXX. Auf Grund von Verstößen gegen die Hausordnung (Alkoholkonsum) wurde der Beschwerdeführer bereits zwei Tage nach der Aufnahme aus der Therapiestation entlassen. Zurzeit ist keine weitere Aufnahme des Beschwerdeführers in das Therapieprogramm geplant und wurde auch keine Bettenzusage dem Beschwerdeführer gegenüber ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hatte zuletzt Ende August 2011 telefonischen Kontakt zum Aufnahmearzt der Therapiestation XXXX.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins,, Paragraph 28 a, Absatz 3, 27, Absatz eins und 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Da dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 "Therapie statt Strafe" zuerkannt wurde, wurde er am römisch 40 aus der Strafhaft entlassen. Der Beschwerdeführer befand sich vom 03.06.2011 bis 05.06.2011 im Zuge einer Drogenentzugstherapie in stationärer Behandlung in der Therapiestation römisch 40 in römisch 40 . Auf Grund von Verstößen gegen die Hausordnung (Alkoholkonsum) wurde der Beschwerdeführer bereits zwei Tage nach der Aufnahme aus der Therapiestation entlassen. Zurzeit ist keine weitere Aufnahme des Beschwerdeführers in das Therapieprogramm geplant und wurde auch keine Bettenzusage dem Beschwerdeführer gegenüber ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hatte zuletzt Ende August 2011 telefonischen Kontakt zum Aufnahmearzt der Therapiestation römisch 40 .

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot für die Republik Österreich gemäß §§ 62 Abs. 1 und 2, 63 und § 66 FPG erlassen.Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot für die Republik Österreich gemäß Paragraphen 62, Absatz eins und 2, 63 und Paragraph 66, FPG erlassen.

Zu gegenständlichem Antrag auf internationalen Schutz wurde der Beschwerdeführer am 13.05.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Im Wesentlichen führte er dort aus, dass er in der Türkei in einem Geschäft eines Freundes seines Vaters als Einzelhandelskaufmann tätig gewesen sei. Da der Vater des Beschwerdeführers mit Kurden Geschäft gemacht habe und dieser diesen Leuten Geld geschuldet habe, sei der Beschwerdeführer von diesen Kurden mehrmals bedroht worden. Anfang 2007 sei der Beschwerdeführer von diesen Leuten angeschossen worden, weshalb er die Türkei verlassen habe und zu seiner in Österreich aufhältigen Familie - die Mutter, ein Bruder, eine Schwester und eine Stiefschwester seinen in Österreich aufhältig und seien österreichische Staatsangehörige - gereist sei. In der Türkei habe der Beschwerdeführer Angst gehabt, umgebracht zu werden.

Am 18.05.2011 und am 19.07.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wo er zusammengefasst ausführte, dass er türkischer Abstammung und moslemischen Glaubens sei. Der Beschwerdeführer sei in Deutschland geboren worden und im Alter von ungefähr drei Jahren gemeinsam mit seinen Eltern in die Türkei zurückgekehrt. Ab 1991 habe er gemeinsam mit seinem Eltern in Österreich gelebt und hier die Volksschule, zwei Jahre Hauptschule und einen polytechnischen Lehrgang absolviert. Nachdem der Beschwerdeführer in Österreich straffällig geworden sei, sei er im Februar 2000 in die Türkei abgeschoben worden. In der Türkei habe sich der Beschwerdeführer in Istanbul niedergelassen. Er habe in der Wohnung seines in der Türkei lebenden Vaters gewohnt und in einem Geschäft eines Freundes seines Vaters als Einzelhandelskaufmann gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe sich in der Türkei schnell eingelebt, da er die türkische Sprache in Wort und Schrift beherrsche und einen gut bezahlten Arbeitsplatz gehabt habe. Der Vater des Beschwerdeführers habe insgesamt vierzehn Jahre seines Lebens im Gefängnis verbracht und zwar sieben Jahre in Österreich und sieben Jahre in Slowenien. Er wurde wegen Schmuggel und Drogenhandel verurteilt. Der Vater des Beschwerdeführers machte bereits in Österreich kriminelle Geschäfte mit Kurden bzw. Leuten der PKK. Mittlerweile sei der Vater des Beschwerdeführers am 16.04.2011 in der Türkei an einem Herzanfall verstorben. Der Vater des Beschwerdeführers sei auch in der Türkei in kriminelle Geschäfte, vermutlich Drogengeschäfte, verwickelt gewesen. Der Vater des Beschwerdeführers sei des Öfteren ins Ausland bzw. nach Mazedonien gereist und habe sich dort jeweils mehrere Monate lang aufgehalten. Näheres wisse der Beschwerdeführer darüber nicht. Während der Auslandsaufenthalte des Vaters des Beschwerdeführers seien öfters kurdische Männer in das Geschäft, in dem der Beschwerdeführer gearbeitet habe, gekommen und hätten sich nach dem Aufenthaltsort seines Vaters erkundigt. Ab Juni oder Juli 2006 sei der Beschwerdeführer im Geschäft von diesen Männern bedroht worden. Diese Männer hätten dem Beschwerdeführer Schuldscheine, die sein Vater unterschrieben gehabt habe, - der Vater des Beschwerdeführers habe ungefähr 17.000 bis 20.000 Euro Schulden bei diesen Männern gehabt - gezeigt und hätten zum Beschwerdeführer gesagt, dass der Beschwerdeführer dafür büßen müsse, wenn sich sein Vater nicht bei diesen Männern melden würde. Diese Männer seien ungefähr drei bis viel Mal in der Woche in das Geschäft gekommen und hätten den Beschwerdeführer bedroht. Anfang Februar 2007 sei der Beschwerdeführer von zwei unbekannten Männern auf der Straße, als er gerade von der Arbeit nach Haus gegangen sei, angeschossen und vier Mal getroffen worden, wobei es sich nur um Streif bzw. Durchschüsse an den Beinen und an der Schulter gehandelt habe. Danach sei er zwei Tage in einem Krankenhaus in Istanbul stationär behandelt worden. Im Krankenhaus sei der Beschwerdeführer von der Polizei bzw. der Mordkommission befragt und einvernommen worden. Der Beschwerdeführer habe den Polizisten nichts von den gegen ihn gerichteten Bedrohungen gesagt und keine Anzeige erstattet. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus habe sich der Beschwerdeführer für kurze Zeit bei seinem Großvater in XXXX und danach bei seiner Tante in Istanbul aufgehalten, bis er entweder im Februar oder März 2007 oder Anfang 2008 die Türkei verlassen habe. Ansonsten habe der Beschwerdeführer keine anderen Probleme in der Türkei gehabt. Nebenbei erwähnte der Beschwerdeführer, dass er Anfang 2006 von einem türkischen Gericht wegen Körperverletzung zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. Nachdem er zweieinhalb Monate seiner Haftstrafe abgesessen habe, sei er auf Grund der Zahlung einer Kaution in Höhe von 2.200 Euro bedingt entlassen worden.Am 18.05.2011 und am 19.07.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wo er zusammengefasst ausführte, dass er türkischer Abstammung und moslemischen Glaubens sei. Der Beschwerdeführer sei in Deutschland geboren worden und im Alter von ungefähr drei Jahren gemeinsam mit seinen Eltern in die Türkei zurückgekehrt. Ab 1991 habe er gemeinsam mit seinem Eltern in Österreich gelebt und hier die Volksschule, zwei Jahre Hauptschule und einen polytechnischen Lehrgang absolviert. Nachdem der Beschwerdeführer in Österreich straffällig geworden sei, sei er im Februar 2000 in die Türkei abgeschoben worden. In der Türkei habe sich der Beschwerdeführer in Istanbul niedergelassen. Er habe in der Wohnung seines in der Türkei lebenden Vaters gewohnt und in einem Geschäft eines Freundes seines Vaters als Einzelhandelskaufmann gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe sich in der Türkei schnell eingelebt, da er die türkische Sprache in Wort und Schrift beherrsche und einen gut bezahlten Arbeitsplatz gehabt habe. Der Vater des Beschwerdeführers habe insgesamt vierzehn Jahre seines Lebens im Gefängnis verbracht und zwar sieben Jahre in Österreich und sieben Jahre in Slowenien. Er wurde wegen Schmuggel und Drogenhandel verurteilt. Der Vater des Beschwerdeführers machte bereits in Österreich kriminelle Geschäfte mit Kurden bzw. Leuten der PKK. Mittlerweile sei der Vater des Beschwerdeführers am 16.04.2011 in der Türkei an einem Herzanfall verstorben. Der Vater des Beschwerdeführers sei auch in der Türkei in kriminelle Geschäfte, vermutlich Drogengeschäfte, verwickelt gewesen. Der Vater des Beschwerdeführers sei des Öfteren ins Ausland bzw. nach Mazedonien gereist und habe sich dort jeweils mehrere Monate lang aufgehalten. Näheres wisse der Beschwerdeführer darüber nicht. Während der Auslandsaufenthalte des Vaters des Beschwerdeführers seien öfters kurdische Männer in das Geschäft, in dem der Beschwerdeführer gearbeitet habe, gekommen und hätten sich nach dem Aufenthaltsort seines Vaters erkundigt. Ab Juni oder Juli 2006 sei der Beschwerdeführer im Geschäft von diesen Männern bedroht worden. Diese Männer hätten dem Beschwerdeführer Schuldscheine, die sein Vater unterschrieben gehabt habe, - der Vater des Beschwerdeführers habe ungefähr 17.000 bis 20.000 Euro Schulden bei diesen Männern gehabt - gezeigt und hätten zum Beschwerdeführer gesagt, dass der Beschwerdeführer dafür büßen müsse, wenn sich sein Vater nicht bei diesen Männern melden würde. Diese Männer seien ungefähr drei bis viel Mal in der Woche in das Geschäft gekommen und hätten den Beschwerdeführer bedroht. Anfang Februar 2007 sei der Beschwerdeführer von zwei unbekannten Männern auf der Straße, als er gerade von der Arbeit nach Haus gegangen sei, angeschossen und vier Mal getroffen worden, wobei es sich nur um Streif bzw. Durchschüsse an den Beinen und an der Schulter gehandelt habe. Danach sei er zwei Tage in einem Krankenhaus in Istanbul stationär behandelt worden. Im Krankenhaus sei der Beschwerdeführer von der Polizei bzw. der Mordkommission befragt und einvernommen worden. Der Beschwerdeführer habe den Polizisten nichts von den gegen ihn gerichteten Bedrohungen gesagt und keine Anzeige erstattet. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus habe sich der Beschwerdeführer für kurze Zeit bei seinem Großvater in römisch 40 und danach bei seiner Tante in Istanbul aufgehalten, bis er entweder im Februar oder März 2007 oder Anfang 2008 die Türkei verlassen habe. Ansonsten habe der Beschwerdeführer keine anderen Probleme in der Türkei gehabt. Nebenbei erwähnte der Beschwerdeführer, dass er Anfang 2006 von einem türkischen Gericht wegen Körperverletzung zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. Nachdem er zweieinhalb Monate seiner Haftstrafe abgesessen habe, sei er auf Grund der Zahlung einer Kaution in Höhe von 2.200 Euro bedingt entlassen worden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2011, Zl. 11 04.695-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil II wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2011, Zl. 11 04.695-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt römisch drei wurde der Beschwerdeführer gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. In Spruchteil IV wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. In Spruchteil römisch vier wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in der Türkei.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sei, er es aber damit nicht vermochte, eine Verfolgung iSd GFK geltend zu machen, zumal das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sei.

Weiters sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Gefahr iSd Art 3 EMRK drohen würde.Weiters sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Gefahr iSd Artikel 3, EMRK drohen würde.

Hinsichtlich Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht vorliegen würde und dass von einem hohen Grad einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich im Hinblick auf seinen langzeitigen illegalen Aufenthalt in Österreich im Zusammenhang mit der Straffälligkeit sowie der mangelnden Integration am Arbeitsmarkt nicht gesprochen werden könne. Aus diesen Gründen gehe hervor, dass ein Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte zulässig sei, da im Rahmen der Interessensabwägung festgestellt worden sei, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzuges des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung, deutlich die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verblieb im Bundesgebiet überwiegen würden und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und erforderlich und darüber hinaus verhältnismäßig sei.Hinsichtlich Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht vorliegen würde und dass von einem hohen Grad einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich im Hinblick auf seinen langzeitigen illegalen Aufenthalt in Österreich im Zusammenhang mit der Straffälligkeit sowie der mangelnden Integration am Arbeitsmarkt nicht gesprochen werden könne. Aus diesen Gründen gehe hervor, dass ein Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte zulässig sei, da im Rahmen der Interessensabwägung festgestellt worden sei, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzuges des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung, deutlich die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verblieb im Bundesgebiet überwiegen würden und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und erforderlich und darüber hinaus verhältnismäßig sei.

I.1.2. Gegen diesen am 21.10.2011 dem Beschwerdeführer persönlich zugestellten Bescheid wurde am 31.10.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.1.2. Gegen diesen am 21.10.2011 dem Beschwerdeführer persönlich zugestellten Bescheid wurde am 31.10.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer werde von PKK Anhängern verfolgt, die wissen würden, wo er wohne, und die sich vermutlich nicht scheuen würden, den Beschwerdeführer aufzusuchen und zu töten. Die Polizei könne den Beschwerdeführer nicht schützen, da sei er sich absolut sicher. Es sei illusionistisch der türkischen Polizei einen solchen Schutz zuzutrauen. Deshalb sei der Beschwerdeführer geflohen. Auch die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren sei nach der Judikatur des VwGH asylrelevant. Außerdem sei anzumerken, dass nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers, die Wurzeln des Beschwerdeführers sich nun hier in Österreich befinden würden. Die Familie des Beschwerdeführers lebe hier. Mutter, Bruder, Schwester hätten die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer führe auch seit zwei Jahren eine Beziehung mit einer österreichischen Frau und beabsichtige diese auch zu heiraten. Der Beschwerdeführer sei hier zur Schule gegangen und verfüge über gute Deutschkenntnisse. Durch eine Abschiebung wäre der Beschwerdeführer einer ernsthaften Gefahr für sein Leben ausgesetzt (der Beschwerdeführer sei sich sicher, dass die Menschen, die ihn angeschossen hätten, nicht davor zurückschrecken würden, dies erneut zu probieren, ihn zu töten) und würde auch den Lebensmittelpunkt bei seiner Familie verlieren, was ein Verstoß gegen die Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK wäre.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer werde von PKK Anhängern verfolgt, die wissen würden, wo er wohne, und die sich vermutlich nicht scheuen würden, den Beschwerdeführer aufzusuchen und zu töten. Die Polizei könne den Beschwerdeführer nicht schützen, da sei er sich absolut sicher. Es sei illusionistisch der türkischen Polizei einen solchen Schutz zuzutrauen. Deshalb sei der Beschwerdeführer geflohen. Auch die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren sei nach der Judikatur des VwGH asylrelevant. Außerdem sei anzumerken, dass nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers, die Wurzeln des Beschwerdeführers sich nun hier in Österreich befinden würden. Die Familie des Beschwerdeführers lebe hier. Mutter, Bruder, Schwester hätten die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer führe auch seit zwei Jahren eine Beziehung mit einer österreichischen Frau und beabsichtige diese auch zu heiraten. Der Beschwerdeführer sei hier zur Schule gegangen und verfüge über gute Deutschkenntnisse. Durch eine Abschiebung wäre der Beschwerdeführer einer ernsthaften Gefahr für sein Leben ausgesetzt (der Beschwerdeführer sei sich sicher, dass die Menschen, die ihn angeschossen hätten, nicht davor zurückschrecken würden, dies erneut zu probieren, ihn zu töten) und würde auch den Lebensmittelpunkt bei seiner Familie verlieren, was ein Verstoß gegen die Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK wäre.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie die Beschwerde des Beschwerdeführers;

Einsicht in die vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegen;

Einsicht in das Strafregister;

Auskunft der Therapiestation XXXX vom 25.11.2011.Auskunft der Therapiestation römisch 40 vom 25.11.2011.

I.2.2. Sachverhaltrömisch eins.2.2. Sachverhalt

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger türkischer Abstammung und moslemischen Glaubens. Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland geboren und ist im Alter von drei Jahren gemeinsam mit seinen Eltern in die Türkei zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer besuchte in der Türkei drei Jahre lang die Volksschule.

Danach lebte der Beschwerdeführer vom 27.11.1991 bis 29.02.2000 mittels Sichtvermerken und eines Aufenthaltstitels "Familieneigenschaft mit Fremden" in Österreich. Auf Grund mehrerer gerichtlicher Verurteilungen wurde gegen den Beschwerdeführer am 14.07.1999 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Republik Österreich erlassen, das nach Abweisung der diesbezüglich an die Sicherheitsdirektion XXXX erhobenen Berufung am 16.08.1999 in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 29.02.2000 in die Türkei zwangsabgeschoben.Danach lebte der Beschwerdeführer vom 27.11.1991 bis 29.02.2000 mittels Sichtvermerken und eines Aufenthaltstitels "Familieneigenschaft mit Fremden" in Österreich. Auf Grund mehrerer gerichtlicher Verurteilungen wurde gegen den Beschwerdeführer am 14.07.1999 von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Republik Österreich erlassen, das nach Abweisung der diesbezüglich an die Sicherheitsdirektion römisch 40 erhobenen Berufung am 16.08.1999 in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 29.02.2000 in die Türkei zwangsabgeschoben.

Der Beschwerdeführer war danach in der Türkei als Einzelhandelskaufmann tätig und lebte in der Wohnung seines Vaters in Istanbul. Ab Ende November 2001 leistete der Beschwerdeführer den achtzehnmonatigen Militärdienst in der Türkei ab. Danach war er wiederum in Istanbul aufhältig und arbeitete als Einzelhandelskaufmann in einem Elektrogeschäft.

Im Zeitraum von Februar 2007 bis Anfang 2008 reiste der Beschwerdeführer illegal in Österreich ein und war bis zu seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 13.05.2011 in Österreich illegal aufhältig. In dieser Zeit lebte er im Haushalt seines Bruders in XXXX und verdiente sich seinen Lebensunterhalt durch gelegentliche Schwarzarbeit und durch den Verkauf von Drogen.Im Zeitraum von Februar 2007 bis Anfang 2008 reiste der Beschwerdeführer illegal in Österreich ein und war bis zu seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 13.05.2011 in Österreich illegal aufhältig. In dieser Zeit lebte er im Haushalt seines Bruders in römisch 40 und verdiente sich seinen Lebensunterhalt durch gelegentliche Schwarzarbeit und durch den Verkauf von Drogen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 28a Abs. 1, § 28a Abs. 3, 27 Abs. 1 und 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Da dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX "Therapie statt Strafe" zuerkannt wurde, wurde er am XXXX aus der Strafhaft entlassen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins,, Paragraph 28 a, Absatz 3, 27, Absatz eins und 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Da dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 "Therapie statt Strafe" zuerkannt wurde, wurde er am römisch 40 aus der Strafhaft entlassen.

Der Beschwerdeführer befand sich vom 03.06.2011 bis 05.06.2011 im Zuge einer Drogenentzugstherapie in stationärer Behandlung in der Therapiestation XXXX in XXXX. Auf Grund von Verstößen gegen die Hausordnung (Alkoholkonsum) wurde der Beschwerdeführer bereits zwei Tage nach der Aufnahme wieder aus der Therapiestation entlassen. Zurzeit ist keine weitere Aufnahme des Beschwerdeführers in das Therapieprogramm geplant und wurde auch keine Bettenzusage dem Beschwerdeführer gegenüber ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hatte zuletzt Ende August 2011 telefonischen Kontakt zum Aufnahmearzt der Therapiestation XXXX.Der Beschwerdeführer befand sich vom 03.06.2011 bis 05.06.2011 im Zuge einer Drogenentzugstherapie in stationärer Behandlung in der Therapiestation römisch 40 in römisch 40 . Auf Grund von Verstößen gegen die Hausordnung (Alkoholkonsum) wurde der Beschwerdeführer bereits zwei Tage nach der Aufnahme wieder aus der Therapiestation entlassen. Zurzeit ist keine weitere Aufnahme des Beschwerdeführers in das Therapieprogramm geplant und wurde auch keine Bettenzusage dem Beschwerdeführer gegenüber ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hatte zuletzt Ende August 2011 telefonischen Kontakt zum Aufnahmearzt der Therapiestation römisch 40 .

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot für die Republik Österreich gemäß §§ 62 Abs. 1 und 2, 63 und § 66 FPG erlassen.Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot für die Republik Österreich gemäß Paragraphen 62, Absatz eins und 2, 63 und Paragraph 66, FPG erlassen.

Die Mutter, die vom Vater des Beschwerdeführers geschieden wurde, sowie sein Bruder, seine Schwester und seine Stiefschwester, sind in Österreich niedergelassen und verfügen über die österreichische Staatsbürgerschaft.

Ob der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich am 16.04.2011 in der Türkei verstorben ist, konnte nicht festgestellt werden.

Der Großvater des Beschwerdeführers lebt in der Türkei in XXXX und eine Tante des Beschwerdeführers lebt in Istanbul. Weiters leben zahlreiche Cousinen und Cousins des Beschwerdeführers in der Türkei.Der Großvater des Beschwerdeführers lebt in der Türkei in römisch 40 und eine Tante des Beschwerdeführers lebt in Istanbul. Weiters leben zahlreiche Cousinen und Cousins des Beschwerdeführers in der Türkei.

Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und hat keine Kinder. Er lebt in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Bruder, wobei der Bruder des Beschwerdeführers seit dem XXXX in der Justizanstalt XXXX aufhältig ist.Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und hat keine Kinder. Er lebt in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Bruder, wobei der Bruder des Beschwerdeführers seit dem römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 aufhältig ist.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner sozialversicherungspflichtigen Arbeit nach und lebt von den Einkünften aus illegaler Beschäftigung und Drogenhandel sowie von der Unterstützung durch die Caritas.

Neben der türkischen Sprache (in Wort und Schrift) spricht der Beschwerdeführer Deutsch.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Artikel 8, EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.

I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:römisch eins.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:

I.3.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde.römisch eins.3.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe und Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat unzulässig machen würden, nicht vorliegen. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:

I.3.2. Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die nicht asylrelevante Begründung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nichts Substantiiertes entgegen.römisch eins.3.2. Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die nicht asylrelevante Begründung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nichts Substantiiertes entgegen.

Dem Bundesasylamt ist vollinhaltlich zuzustimmen, wenn es ausführt, dass es der Beschwerdeführer nicht vermochte, eine Verfolgung iSd GFK glaubhaft zu machen und dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sei. Auch der Asylgerichtshof geht davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers asylrechtlich nicht relevant ist.

Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass er die Türkei deshalb verlassen habe, weil er von Personen, die mit seinem Vater kriminelle Geschäfte gemacht hätten, bedroht worden sei. Obwohl der Beschwerdeführer seinen Angaben zu Folge von diesen Personen angeschossen worden sei und im Zuge dessen polizeiliche bzw. kriminalpolizeiliche Ermittlungen in der Türkei gegen die Täter geführt worden seien, habe es der Beschwerdeführer unterlassen, den türkischen Polizisten Auskünfte über den Tathergang und die vorangehenden Bedrohungen durch die vermeintlichen Täter zu erteilen. Ebenso habe es der Beschwerdeführer unterlassen, eine Anzeige gegen die Täter zu erstatten.

Dazu ist auszuführen, dass die vom Beschwerdeführer befürchtete Gefahr einer Bedrohung oder Gefährdung durch kriminelle Geschäftspartner oder Komplizen seines Vaters in der Türkei eine Gefährdung oder Verfolgung von Seiten Dritter (nichtstaatliche Verfolgung) darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191) kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. zu allem grundsätzlich VwGH vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, mwN; weiters aus jüngerer Zeit VwGH vom 19. Oktober 2006, Zl. 2006/01/0064, und vom 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0576, mit Verweisen auf Vorjudikatur zu dieser Frage, insbesondere auf das Erkenntnis vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0509).Dazu ist auszuführen, dass die vom Beschwerdeführer befürchtete Gefahr einer Bedrohung oder Gefährdung durch kriminelle Geschäftspartner oder Komplizen seines Vaters in der Türkei eine Gefährdung oder Verfolgung von Seiten Dritter (nichtstaatliche Verfolgung) darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191) kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche zu allem grundsätzlich VwGH vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, mwN; weiters aus jüngerer Zeit VwGH vom 19. Oktober 2006, Zl. 2006/01/0064, und vom 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0576, mit Verweisen auf Vorjudikatur zu dieser Frage, insbesondere auf das Erkenntnis vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0509).

Eine Verfolgung von Seiten Dritter (nichtstaatliche Verfolgung) ist somit nur dann als asylrelevant anzusehen, wenn es dem Beschwerdeführer aufgrund mangelnder bzw. nicht vorhandener Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates weder möglich noch zumutbar ist, sich zur Abwehr der Verfolgung unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen.

Vorliegend sind dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise zu entnehmen, dass gegen die vom Beschwerdeführer befürchteten und allgemein als strafbar deklarierten Handlungen privater Personen gerade in seinem Fall aus speziellen Gründen keine ausreichenden Schutzmechanismen der zuständigen staatlichen Behörden vorhanden wären, um den Eintritt eines von ihm für möglich gehaltenen Erfolges mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht eintreten zu lassen und kann daher eine Schutzunfähigkeit

bzw. -unwilligkeit der türkischen Behörden nicht angenommen werden. Aus der lapidaren, ohne nähere Begründung unbelegt aufgestellten Behauptung des Beschwerdeführers, dass ihm die türkische Polizei keinen Schutz bieten können, kann keineswegs eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der staatlichen Stellen abgeleitet werden. Dass der türkische Staat über funktionierende Sicherheitsbehörden verfügt, die auch schutzfähig und schutzwillig sind, ergibt sich nicht nur aus den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen betreffend die Türkei sondern auch aus dem Verbringen des Beschwerdeführers selbst. So führte der Beschwerdeführer aus, dass nach dem Schussattentat auf seine Person offensichtlich amtswegig polizeiliche bzw. kriminalpolizeiliche Ermittlungen geführt wurden und er im Zuge dieser Ermittlungen einer Einvernahme bzw. Befragung unterzogen wurde, obwohl er keine Anzeige gegen die Täter erstattet habe. Dass der Beschwerdeführer den ermittelnden Polizisten keine Angaben über den Tathergang und über die vorangegangenen Drohungen gemacht habe, zeugt lediglich davon, dass der Beschwerdeführer kein Interesse daran gehabt habe, sich unter den Schutz der türkischen Polizei bzw. unter den Schutz des türkischen Staates zu stellen. Davon, dass die türkische Polizei den Beschwerdeführer vor Übergriffen krimineller Personen nicht schützen könne, kann daher keine Rede sein.

In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, ob es sich bei den vermeintlichen Tätern um Kurden, Männer aus Ostanatolien oder Anhänger der PKK handelt, weshalb nicht näher darauf einzugehen war.

Zusammenfassend ist somit auszuführen, dass es der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nicht vermochte, eine asylrelevante Verfolgung darzulegen, da eine asylrelevante Verfolgung im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann angenommen werden kann, wenn die Verfolgungshandlungen entweder vom Verfolgerstaat ausgehen oder ihm diese in Folge Billigung der Verfolgungshandlungen Dritter zuzurechnen ist (vgl VwGH 30.06.2005, Zl. 2002/20/0205), was im letzteren Fall dann Relevanz zeitigen könnte, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig gegenüber solchen - aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgenden - Angriffen Dritter sind. An der Schutzwilligkeit würde es dann fehlen, wenn der Staat nicht gewillt ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (vgl VwGH 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0226). An der Schutzfähigkeit würde es auch dann mangeln, wenn die von dritter Seite ausgehende Verfolgung von staatlichen Stellen in Folge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. VwGH v. 07.07.1999, Zl. 98/18/0037; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Davon, dass der türkische Staat über keine ausreichend funktionierende Staatsgewalt verfügt oder dass der türkische Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei, kann im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen - wie bereits oben erwähnt - keine Rede sein.Zusammenfassend ist somit auszuführen, dass es der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nicht vermochte, eine asylrelevante Verfolgung darzulegen, da eine asylrelevante Verfolgung im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann angenommen werden kann, wenn die Verfolgungshandlungen entweder vom Verfolgerstaat ausgehen oder ihm diese in Folge Billigung der Verfolgungshandlungen Dritter zuzurechnen ist vergleiche VwGH 30.06.2005, Zl. 2002/20/0205), was im letzteren Fall dann Relevanz zeitigen könnte, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig gegenüber solchen - aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgenden - Angriffen Dritter sind. An der Schutzwilligkeit würde es dann fehlen, wenn der Staat nicht gewillt ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte vergleiche VwGH 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0226). An der Schutzfähigkeit würde es auch dann mangeln, wenn die von dritter Seite ausgehende Verfolgung von staatlichen Stellen in Folge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann vergleiche VwGH v. 07.07.1999, Zl. 98/18/0037; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Davon, dass der türkische Staat über keine ausreichend funktionierende Staatsgewalt verfügt oder dass der türkische Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei, kann im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen - wie bereits oben erwähnt - keine Rede sein.

Abgesehen davon brachte der Beschwerdeführer keine anderen Probleme mit den türkischen Sicherheitsbehörden, Behörden oder Gerichten vor.

Im Hinblick auf obige Erwägungen vermag der Asylgerichtshof daher eine aktuelle und individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem in der GFK taxativ aufgezählten Grund nicht zu erkennen, weshalb von keiner Verfolgung im Heimatstaat ausgegangen werden kann.

Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in Zweifel zu ziehen bzw. wurde nicht einmal versucht, der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid fundiert entgegen zu treten. Es wurde lediglich apodiktisch behauptet, dass der Beschwerdeführer in der Türkei asylrelevant verfolgt werden würde.

I.3.3. Des Weiteren kann auch vom Asylgerichtshof nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre.römisch eins.3.3. Des Weiteren kann auch vom Asylgerichtshof nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers (Großvater, Tante, Cousinen und Cousins) nach wie vor in der Türkei leben. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt und er bis zu seiner Ausreise aus der Türkei einer geregelten Arbeit mit einem guten Einkommen nachgegangen ist, weshalb er durchaus in der Lage sein wird, wiederum einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers (Großvater, Tante, Cousinen und Cousins) nach wie vor in der Türkei leben. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt und er bis zu seiner Ausreise aus der Türkei einer geregelten Arbeit mit einem guten Einkommen nachgegangen ist, weshalb er durchaus in der Lage sein wird, wiederum einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

I.3.4. Hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ist auszuführen, dass sich das Bundesasylamt ausführlich und nachvollziehbar mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. In einer Gesamtabwägung kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass keine Umstände im Fall des Beschwerdeführers vorliegen würden, die eine Ausweisung unzulässig erscheinen lassen würden.römisch eins.3.4. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides ist auszuführen, dass sich das Bundesasylamt ausführlich und nachvollziehbar mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. In einer Gesamtabwägung kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass keine Umstände im Fall des Beschwerdeführers vorliegen würden, die eine Ausweisung unzulässig erscheinen lassen würden.

Dieser Einschätzung des Bundesasylamtes, dass im konkreten Fall keine Gründe vorliegen würden, die eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden, wurde in der Beschwerde insofern entgegengetreten, indem ausgeführt wurde, dass sich die Wurzeln des Beschwerdeführers seit dem Ableben seines Vaters in der Türkei am 16.04.2011 in Österreich befinden würden, da hier seine Mutter, sein Bruder, seine Schwester und seine Stiefschwester leben würden. Zudem habe der Beschwerdeführer seit zwei Jahren eine Beziehung zu einer österreichischen - nicht näher bezeichneten - Frau, wobei er auch beabsichtige, diese zu heiraten.Dieser Einschätzung des Bundesasylamtes, dass im konkreten Fall keine Gründe vorliegen würden, die eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden, wurde in der Beschwerde insofern entgegengetreten, indem ausgeführt wurde, dass sich die Wurzeln des Beschwerdeführers seit dem Ableben seines Vaters in der Türkei am 16.04.2011 in Österreich befinden würden, da hier seine Mutter, sein Bruder, seine Schwester und seine Stiefschwester leben würden. Zudem habe der Beschwerdeführer seit zwei Jahren eine Beziehung zu einer österreichischen - nicht näher bezeichneten - Frau, wobei er auch beabsichtige, diese zu heiraten.

Hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, zur Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten müssen. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.).Hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, zur Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten müssen. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.).

Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers kann von dieser besonderen Beziehungsintensität hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren nicht vor, dass er zu seiner in Österreich lebenden Mutter oder zu seinen Geschwistern eine besondere Beziehung haben würde oder in irgendeiner Art und Weise von diesen Verwandten abhängig sei. Der Beschwerdeführer lebt lediglich mit seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt, steht aber zu diesem in keinem wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis. Alleine die apodiktische Behauptung, dass sich die Wurzeln des Beschwerdeführers seit dem Tod seines Vaters im XXXX in Österreich befinden würden, genügt nicht, um ein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Mutter oder zu seinen Geschwistern glaubhaft zu machen, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers kann von dieser besonderen Beziehungsintensität hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren nicht vor, dass er zu seiner in Österreich lebenden Mutter oder zu seinen Geschwistern eine besondere Beziehung haben würde oder in irgendeiner Art und Weise von diesen Verwandten abhängig sei. Der Beschwerdeführer lebt lediglich mit seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt, steht aber zu diesem in keinem wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis. Alleine die apodiktische Behauptung, dass sich die Wurzeln des Beschwerdeführers seit dem Tod seines Vaters im römisch 40 in Österreich befinden würden, genügt nicht, um ein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Mutter oder zu seinen Geschwistern glaubhaft zu machen, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.

Weiters wurde in der gegenständlichen Beschwerde behauptet, dass der Beschwerdeführer seit zwei Jahren eine Beziehung zu einer österreichischen Frau habe, ohne näheres dazu - wie etwa den Namen der Frau oder Umstände die Intensität der Beziehung betreffend - anzuführen. Auch wurde dies im Gegensatz zu den Angaben des Beschwerdeführers erstmals in der Beschwerde vorgebracht. Auf Grund dessen und da der Beschwerdeführer nicht einmal in einem gemeinsamen Haushalt mit dieser Frau lebt, war vom Vorliegen eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK nicht auszugehen.Weiters wurde in der gegenständlichen Beschwerde behauptet, dass der Beschwerdeführer seit zwei Jahren eine Beziehung zu einer österreichischen Frau habe, ohne näheres dazu - wie etwa den Namen der Frau oder Umstände die Intensität der Beziehung betreffend - anzuführen. Auch wurde dies im Gegensatz zu den Angaben des Beschwerdeführers erstmals in der Beschwerde vorgebracht. Auf Grund dessen und da der Beschwerdeführer nicht einmal in einem gemeinsamen Haushalt mit dieser Frau lebt, war vom Vorliegen eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK nicht auszugehen.

Da im gegenständlichen Fall eine Verletzung des Familienlebens des Beschwerdeführers zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von Ende 1991 bis zum 29.02.2000 in Österreich aufhältig war und in Folge strafgerichtlicher Verurteilungen in die Türkei abgeschoben wurde. Seit der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet in den Jahren 2007 oder 2008 - das genaue Einreisedatum konnte auf Grund der diesbezüglich widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden - war der Beschwerdeführer bis zur Antragstellung auf internationalen Schutz am 13.05.2011 illegal in Österreich aufhältig und verdiente sich seinen Lebensunterhalt durch gelegentliche Schwarzarbeit und mit dem Handel von Drogen, bis er neuerlich vom Landesgericht XXXX am XXXX zu einer zehnmonatigen Haftstrafe rechtskräftig verurteilt wurde. Es war daher davon auszugehen, dass das schwerwiegende kriminelle und gesetzwidrige Verhalten des Beschwerdeführers (insgesamt sechs gerichtliche Verurteilungen in den Jahren 1997, 1998, 1999 2000 und 2011 sowie ein mehrjähriger illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet) die öffentliche Ordnung und Sicherheit maßgeblich und nachhaltig gefährdet und er nicht willens ist, die österreichischen Gesetze zu respektieren und einzuhalten. Zudem wurde dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der gerichtlichen Verurteilung wegen Drogenhandels die Möglichkeit geboten, eine Drogenentzugstherapie zu machen, und wurde der Beschwerdeführer zu diesem Zwecke auf Grund eines Beschlusses des Landesgerichtes XXXX ("Therapie statt Strafe")aus der Strafhaft entlassen. Die dem Beschwerdeführer angebotene Therapie in der Therapiestation XXXX wurde bereits nach zwei Tagen von Seiten dieser Institution abgebrochen und der Beschwerdeführer aus der Therapiestation entlassen, da dieser wegen Alkoholkonsums gegen die Hausordnung verstoßen hat. Dies spiegelt erneut die grundsätzliche Einstellung des Beschwerdeführers wider, sich nicht an allgemeine Anordnungen oder generell abstrakte Regelungen zu halten oder unterordnen zu wollen. Schon durch die erkennbare Vielzahl von Verurteilungen sowie der Rückfälligkeit des Beschwerdeführers (zu denen neben den Suchtgiftdelikten auch schwere Eigentumsdelikte, Raub, Nötigung und Körperverletzung zählen) besteht eine ausreichende Grundlage dafür, dass aus dem Verhalten des Beschwerdeführers der Schluss gezogen werden muss, dass von ihm eine tatsächliche, gegenwärtig erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Verwaltungsgerichtshof legt im Erkenntnis vom 18.03.2003,Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von Ende 1991 bis zum 29.02.2000 in Österreich aufhältig war und in Folge strafgerichtlicher Verurteilungen in die Türkei abgeschoben wurde. Seit der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet in den Jahren 2007 oder 2008 - das genaue Einreisedatum konnte auf Grund der diesbezüglich widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden - war der Beschwerdeführer bis zur Antragstellung auf internationalen Schutz am 13.05.2011 illegal in Österreich aufhältig und verdiente sich seinen Lebensunterhalt durch gelegentliche Schwarzarbeit und mit dem Handel von Drogen, bis er neuerlich vom Landesgericht römisch 40 am römisch 40 zu einer zehnmonatigen Haftstrafe rechtskräftig verurteilt wurde. Es war daher davon auszugehen, dass das schwerwiegende kriminelle und gesetzwidrige Verhalten des Beschwerdeführers (insgesamt sechs gerichtliche Verurteilungen in den Jahren 1997, 1998, 1999 2000 und 2011 sowie ein mehrjähriger illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet) die öffentliche Ordnung und Sicherheit maßgeblich und nachhaltig gefährdet und er nicht willens ist, die österreichischen Gesetze zu respektieren und einzuhalten. Zudem wurde dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der gerichtlichen Verurteilung wegen Drogenhandels die Möglichkeit geboten, eine Drogenentzugstherapie zu machen, und wurde der Beschwerdeführer zu diesem Zwecke auf Grund eines Beschlusses des Landesgerichtes römisch 40 ("Therapie statt Strafe")aus der Strafhaft entlassen. Die dem Beschwerdeführer angebotene Therapie in der Therapiestation römisch 40 wurde bereits nach zwei Tagen von Seiten dieser Institution abgebrochen und der Beschwerdeführer aus der Therapiestation entlassen, da dieser wegen Alkoholkonsums gegen die Hausordnung verstoßen hat. Dies spiegelt erneut die grundsätzliche Einstellung des Beschwerdeführers wider, sich nicht an allgemeine Anordnungen oder generell abstrakte Regelungen zu halten oder unterordnen zu wollen. Schon durch die erkennbare Vielzahl von Verurteilungen sowie der Rückfälligkeit des Beschwerdeführers (zu denen neben den Suchtgiftdelikten auch schwere Eigentumsdelikte, Raub, Nötigung und Körperverletzung zählen) besteht eine ausreichende Grundlage dafür, dass aus dem Verhalten des Beschwerdeführers der Schluss gezogen werden muss, dass von ihm eine tatsächliche, gegenwärtig erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Verwaltungsgerichtshof legt im Erkenntnis vom 18.03.2003,

Zl. 2000/18/0074, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität und im Erkenntnis vom 21.01.2010, Zl 2009/18/0485, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität dar.

Des Weiteren waren die familiären Bindungen des Beschwerdeführers in der Türkei zu berücksichtigen. Dazu ist auszuführen, dass dort sein Großvater und weitere Verwandte, wie eine Tante und Cousinen sowie Cousins, leben. Der Beschwerdeführer beherrscht darüber hinaus neben der deutschen auch die türkische Sprache fließend und hat von 2000 bis 2007 oder 2008 in der Türkei gelebt. Es bestehen somit auch wesentliche Bindungen zur Türkei.

Wie bereits erörtert führt der Beschwerdeführer kein schützenswertes von Art. 8 EMRK erfasstes Familienleben in Österreich. Es war jedoch dieser Familienbezug im Rahmen des Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers mitzuberücksichtigen.Wie bereits erörtert führt der Beschwerdeführer kein schützenswertes von Artikel 8, EMRK erfasstes Familienleben in Österreich. Es war jedoch dieser Familienbezug im Rahmen des Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers mitzuberücksichtigen.

Was die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich betrifft, stellte der Asylgerichtshof bereits fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich die Schule besucht hat und die Mutter sowie Geschwister hier leben, denen bereits die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde.

Damit besteht zwar nach wie vor ein Familienbezug zu dauernd aufenthaltsberechtigten Familienmitgliedern in Österreich, dieses Verhältnis ist aber nicht von einer hohen Intensität, insbesondere lebt der Beschwerdeführer lediglich mit seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt und steht aber zu diesem in keinem wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer machte auch im Hinblick auf seine Mutter und seinen anderen Geschwistern kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis geltend, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Der Beschwerdeführer brachte auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche auf eine besondere Verbundenheit bzw. Abhängigkeit von seinen in Österreich aufhältigen Verwandten hinweisen würden.

Der Beschwerdeführer war zwar von Ende 1991 bis Anfang 2000 in Österreich aufhältig, ihm wurde jedoch kein dauerhafter Aufenthaltstitel in Österreich, insbesondere auch keine Staatsbürgerschaft gewährt. Dies vor allem im Zusammenhang mit seinen wiederkehrenden, seit seinem sechzehnten Lebensjahr bestehenden Straffälligkeiten. Der Beschwerdeführer wurde nach Abschluss eines rechtmäßigen Verfahrens über ein Aufenthaltsverbot, in welchem er auch ein Rechtsmittel erhoben hat, welches abgewiesen wurde, in die Türkei ausgewiesen. Zudem geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz rechtsmissbräuchlich aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten anderer Versuche, in Österreich rechtmäßig - insbesondere gemäß den fremdenrechtlichen und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen - bleiben zu können, lediglich aus dem Grund gestellt hat, um ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erhalten. Ein Asylverfahren kann aber nicht dazu dienen, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel für Österreich zu verschaffen.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach, sondern verdiente seinen Lebensunterhalt mit gelegentlicher Schwarzarbeit und dem Handel mit Drogen. Von einer besonderen beruflichen Integration kann daher nicht gesprochen werden. Weiters wurde der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich immer wieder straffällig. Anhaltspunkte dafür, dass von einem nunmehrigen Wohlverhalten auszugehen wäre, ergaben sich - insbesondere auch in Anbetracht des mangelnden Willens des Beschwerdeführers, die ihm angebotene Möglichkeit der Absolvierung einer Drogenentzugstherapie durchzuführen - keine. Ausführungen des Beschwerdeführers zu einem weiteren Wohlverhalten oder zur sozialen Integration fehlen jedoch. Trotz der bereits erfolgten gerichtlichen Verurteilungen und damit einhergehenden Verwarnungen für den Fall von neuerlichen Straftaten hat der Beschwerdeführer auch immer wieder neue schwerwiegende gerichtlich strafbare Handlungen gesetzt, und ist, insbesondere auch mit dem mangelnden Willen des Beschwerdeführer eine Drogenentzugstherapie durchzuführen, davon auszugehen, dass bei einem weiteren Verbleib in Österreich mit einem weiteren strafbaren Verhalten gerechnet werden muss, was wiederum eine erhebliche Gefahr für die Öffentliche Ordnung der Republik Österreich bedeutet (vgl. VfGH vom 09.06.2006, Zl. B1277/04).Der Beschwerdeführer ging in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach, sondern verdiente seinen Lebensunterhalt mit gelegentlicher Schwarzarbeit und dem Handel mit Drogen. Von einer besonderen beruflichen Integration kann daher nicht gesprochen werden. Weiters wurde der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich immer wieder straffällig. Anhaltspunkte dafür, dass von einem nunmehrigen Wohlverhalten auszugehen wäre, ergaben sich - insbesondere auch in Anbetracht des mangelnden Willens des Beschwerdeführers, die ihm angebotene Möglichkeit der Absolvierung einer Drogenentzugstherapie durchzuführen - keine. Ausführungen des Beschwerdeführers zu einem weiteren Wohlverhalten oder zur sozialen Integration fehlen jedoch. Trotz der bereits erfolgten gerichtlichen Verurteilungen und damit einhergehenden Verwarnungen für den Fall von neuerlichen Straftaten hat der Beschwerdeführer auch immer wieder neue schwerwiegende gerichtlich strafbare Handlungen gesetzt, und ist, insbesondere auch mit dem mangelnden Willen des Beschwerdeführer eine Drogenentzugstherapie durchzuführen, davon auszugehen, dass bei einem weiteren Verbleib in Österreich mit einem weiteren strafbaren Verhalten gerechnet werden muss, was wiederum eine erhebliche Gefahr für die Öffentliche Ordnung der Republik Österreich bedeutet vergleiche VfGH vom 09.06.2006, Zl. B1277/04).

Insgesamt können damit nur die bekannten Deutschkenntnisse, der Schulbesuch, ein lockerer familiärer Bezug sowie ein legaler Aufenthalt in Österreich in den Jahren 1991 bis 2000 für den Beschwerdeführer ins Treffen geführt werden.

Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR, insbesondere auch den Fällen Trabelsi und Nnyanzi, erscheint der Eingriff in das Privat- und Familienleben im Hinblick auf die vorliegenden öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismäßig. Es war im gegenständlichen Fall vor allem auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag nur zu dem einen Zweck gestellt hat, um sich unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Beendigung des Aufenthaltes in Österreich das Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die aus dem inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers resultierende - wenn überhaupt vorhandene - Integration insofern entscheidend relativiert wurde, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich beeinträchtigt war (VwGH 21.01.2010, 2009/18/0485).

Bei dieser Beurteilung wurde ausschließlich das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers bewertet, und führten nicht nur die strafrechtlichen Verurteilungen zur Ausweisung, sondern war das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere auch die mangelnde soziale Integration in Zusammenschau mit den strafrechtlichen Verurteilungen für die Notwendigkeit der Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit maßgeblich. Allein die Aufenthaltsdauer war unter Berücksichtigung der familiären und wirtschaftliche Lage und des Alters des Beschwerdeführers nicht geeignet, die mangelnde soziale und kulturelle Integration in Österreich zu überwiegen, da insbesondere auch noch Bindungen zum Herkunftsstaat vorhanden sind.

I.3.5. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.römisch eins.3.5. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

I.3.6. Den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingeführten Länderberichten wurde durch die Beschwerde nicht entgegengetreten bzw. wurde die Richtigkeit dieser nicht in Frage gestellt. Im Übrigen wird auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen verwiesen.römisch eins.3.6. Den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingeführten Länderberichten wurde durch die Beschwerde nicht entgegengetreten bzw. wurde die Richtigkeit dieser nicht in Frage gestellt. Im Übrigen wird auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:

II.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.römisch zwei.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).

Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art 33 GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Artikel 33, GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.

Der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers ist daher nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer in objektiv nachvollziehbarer Weise in ihrer speziellen Situation Grund hat, einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre zu fürchten (VwGH 14.10.1998, 98/01/0259).

Umstände, die sich schon länger vor der Flucht ereignet haben, sind asylrechtlich nicht beachtlich, die Verfolgungsgefahr muss bis zur Ausreise andauern (zB VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150). Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.

II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.

Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht (glaubhaft) behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Art. 3 EMRK kann demnach nicht erkannt werden.Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht (glaubhaft) behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Artikel 3, EMRK kann demnach nicht erkannt werden.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

II.3.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für den ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.römisch zwei.3.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für den ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1.Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins,

Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge:

FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 10, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.

§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:

"(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.""(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."

§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:

"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

II.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in der Türkei, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.römisch zwei.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in der Türkei, einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers (Großvater, Tante, Cousinen und Cousins) nach wie vor in der Türkei leben. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt und er bis zu seiner Ausreise aus der Türkei einer geregelten Arbeit mit einem guten Einkommen nachgegangen ist, weshalb er durchaus in der Lage sein wird, wiederum einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers (Großvater, Tante, Cousinen und Cousins) nach wie vor in der Türkei leben. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt und er bis zu seiner Ausreise aus der Türkei einer geregelten Arbeit mit einem guten Einkommen nachgegangen ist, weshalb er durchaus in der Lage sein wird, wiederum einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

II.4.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 10 Abs. 1 AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Nach § 10 Abs 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.römisch zwei.4.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des § 10 AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des Paragraph 10, AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 leg. cit. sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

II.4.2. Wie schon im gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes ausgeführt, ergab sich, dass kein unzulässiger Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt. Zu beachten war aber, dass sich die Mutter, ein Bruder, eine Schwester und eine Stiefschwester des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten.römisch zwei.4.2. Wie schon im gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes ausgeführt, ergab sich, dass kein unzulässiger Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt. Zu beachten war aber, dass sich die Mutter, ein Bruder, eine Schwester und eine Stiefschwester des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten.

Hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, zur Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten müssen. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.).Hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, zur Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten müssen. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.).

Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers kann von dieser besonderen Beziehungsintensität hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren nicht vor, dass er zu seiner in Österreich lebenden Mutter oder zu seinen Geschwistern eine besondere Beziehung haben würde oder in irgendeiner Art und Weise von diesen Verwandten abhängig sei. Der Beschwerdeführer lebt lediglich mit seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt, steht aber zu diesem in keinem wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis. Alleine die apodiktische Behauptung, dass sich die Wurzeln des Beschwerdeführers seit dem Tod seines Vaters im XXXX in Österreich befinden würden, genügt nicht, um ein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Mutter oder zu seinen Geschwistern glaubhaft zu machen, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers kann von dieser besonderen Beziehungsintensität hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren nicht vor, dass er zu seiner in Österreich lebenden Mutter oder zu seinen Geschwistern eine besondere Beziehung haben würde oder in irgendeiner Art und Weise von diesen Verwandten abhängig sei. Der Beschwerdeführer lebt lediglich mit seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt, steht aber zu diesem in keinem wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis. Alleine die apodiktische Behauptung, dass sich die Wurzeln des Beschwerdeführers seit dem Tod seines Vaters im römisch 40 in Österreich befinden würden, genügt nicht, um ein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Mutter oder zu seinen Geschwistern glaubhaft zu machen, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.

Weiters wurde in der gegenständlichen Beschwerde behauptet, dass der Beschwerdeführer seit zwei Jahren eine Beziehung zu einer österreichischen Frau habe, ohne näheres dazu - wie etwa den Namen der Frau oder Umstände die Intensität der Beziehung betreffend - anzuführen. Auch wurde dies im Gegensatz zu den Angaben des Beschwerdeführers erstmals in der Beschwerde vorgebracht. Auf Grund dessen und da der Beschwerdeführer nicht einmal in einem gemeinsamen Haushalt mit dieser Frau lebt, war vom Vorliegen eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK nicht auszugehen.Weiters wurde in der gegenständlichen Beschwerde behauptet, dass der Beschwerdeführer seit zwei Jahren eine Beziehung zu einer österreichischen Frau habe, ohne näheres dazu - wie etwa den Namen der Frau oder Umstände die Intensität der Beziehung betreffend - anzuführen. Auch wurde dies im Gegensatz zu den Angaben des Beschwerdeführers erstmals in der Beschwerde vorgebracht. Auf Grund dessen und da der Beschwerdeführer nicht einmal in einem gemeinsamen Haushalt mit dieser Frau lebt, war vom Vorliegen eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK nicht auszugehen.

Da im gegenständlichen Fall eine Verletzung des Familienlebens des Beschwerdeführers zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht.

Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK).

Zunächst ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291). Überdies ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Die Kriterien für diese Interessensabwägung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Verweis auf die Rechtssprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 29.09.2007, VfSlg. 18.224) in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009 dargelegt (vgl. oben).Zunächst ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291). Überdies ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Die Kriterien für diese Interessensabwägung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Verweis auf die Rechtssprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 29.09.2007, VfSlg. 18.224) in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009 dargelegt vergleiche oben).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können selbst langjährig niedergelassene Fremde, die im Gastland geboren wurden oder aufgewachsen sind, aus Art. 8 EMRK kein Recht ableiten, nicht wegen ihrer Straffälligkeit abgeschoben (bzw ausgewiesen) zu werden. Es ist lediglich zu beachten, dass bei Verhängung der Ausweisung ein fairer Ausgleich zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens auf der einen und dem öffentlichen Interesse an der Verhütung von Straftaten auf der anderen Seite getroffen wird. Dabei sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Kriterien, welche der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte etwa im Fall Maslov gegen Österreich (Urteil vom 22.03.2007, Kammer I, Bsw. Nr. 1.638/03, mittlerweile fortgesetzt durch EGMR 12.1.2010, Fall A. W. Khan, Appl. 47486/06), ausgearbeitet hat, von wesentlicher Bedeutung. Diese sind: Die Art und Schwere der von einem Beschwerdeführer begangenen Straftaten; die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich; die Zeit, die zwischen Begehung der Straftaten und der Verhängung des Aufenthaltsverbotes vergangen ist, das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit, die Begehung der Tat als Jugendlicher oder Erwachsener, und schließlich seine sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zu Österreich und zu seinem Herkunftsland.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können selbst langjährig niedergelassene Fremde, die im Gastland geboren wurden oder aufgewachsen sind, aus Artikel 8, EMRK kein Recht ableiten, nicht wegen ihrer Straffälligkeit abgeschoben (bzw ausgewiesen) zu werden. Es ist lediglich zu beachten, dass bei Verhängung der Ausweisung ein fairer Ausgleich zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens auf der einen und dem öffentlichen Interesse an der Verhütung von Straftaten auf der anderen Seite getroffen wird. Dabei sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Kriterien, welche der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte etwa im Fall Maslov gegen Österreich (Urteil vom 22.03.2007, Kammer römisch eins, Bsw. Nr. 1.638/03, mittlerweile fortgesetzt durch EGMR 12.1.2010, Fall A. W. Khan, Appl. 47486/06), ausgearbeitet hat, von wesentlicher Bedeutung. Diese sind: Die Art und Schwere der von einem Beschwerdeführer begangenen Straftaten; die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich; die Zeit, die zwischen Begehung der Straftaten und der Verhängung des Aufenthaltsverbotes vergangen ist, das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit, die Begehung der Tat als Jugendlicher oder Erwachsener, und schließlich seine sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zu Österreich und zu seinem Herkunftsland.

Der EGMR nahm im Fall Maslov, eines im Alter von sechs Jahren nach Österreich gekommenen und 21 Jahre hier Aufhältigen an, dass die Straftaten von einer gewissen Schwere waren und er zu schweren Strafen, nämlich zu insgesamt zwei Jahren und neun Monaten unbedingter Haft, verurteilt wurde. Der EGMR nahm jedoch nicht an, dass die Straftaten ähnlich schwerwiegend wie Drogendelikte waren, weil sie zur Finanzierung der Drogensucht begangen wurden. Zwar hat der EGMR im Bereich des Drogenhandels Verständnis für die Härte der innerstaatlichen Behörden gegenüber jenen gezeigt, die aktiv an der Verbreitung dieser Plage beteiligt sind (EGMR 31.01.2006, Sezen gg Niederlande, NL 2006,28), doch hat er in Hinblick auf wegen Drogenkonsums Verurteilte einen anderen Zugang gewählt. Der EGMR kam - aufgrund der insbesondere nicht gewalttätigen Art der von Maslov als Minderjährigen begangenen Straftaten und der Pflicht des Staates zur Erleichterung der Resozialisierung, welche insofern gelang, als Maslov zwei Jahre nach seiner Enthaftung nicht mehr straffällig geworden ist, der Dauer seines Aufenthalts in Österreich, seiner familiären, sozialen und kulturellen Bindungen zu Österreich und dem Fehlen solcher Beziehungen zu seinem Herkunftsland - zu dem Ergebnis, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbots unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel war und daher eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorlag.Der EGMR nahm im Fall Maslov, eines im Alter von sechs Jahren nach Österreich gekommenen und 21 Jahre hier Aufhältigen an, dass die Straftaten von einer gewissen Schwere waren und er zu schweren Strafen, nämlich zu insgesamt zwei Jahren und neun Monaten unbedingter Haft, verurteilt wurde. Der EGMR nahm jedoch nicht an, dass die Straftaten ähnlich schwerwiegend wie Drogendelikte waren, weil sie zur Finanzierung der Drogensucht begangen wurden. Zwar hat der EGMR im Bereich des Drogenhandels Verständnis für die Härte der innerstaatlichen Behörden gegenüber jenen gezeigt, die aktiv an der Verbreitung dieser Plage beteiligt sind (EGMR 31.01.2006, Sezen gg Niederlande, NL 2006,28), doch hat er in Hinblick auf wegen Drogenkonsums Verurteilte einen anderen Zugang gewählt. Der EGMR kam - aufgrund der insbesondere nicht gewalttätigen Art der von Maslov als Minderjährigen begangenen Straftaten und der Pflicht des Staates zur Erleichterung der Resozialisierung, welche insofern gelang, als Maslov zwei Jahre nach seiner Enthaftung nicht mehr straffällig geworden ist, der Dauer seines Aufenthalts in Österreich, seiner familiären, sozialen und kulturellen Bindungen zu Österreich und dem Fehlen solcher Beziehungen zu seinem Herkunftsland - zu dem Ergebnis, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbots unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel war und daher eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorlag.

In Zusammenhang mit einer Straffälligkeit sind daher insbesondere Natur und Schwere der Straftat und das Verhalten nach der Straftat zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch EGMR 28.6.2007, Kaya, 31.753/02, NL 2007, 144; 18.10.2006, Üner, 46.410/99, NL 2006, 251; 22.04.2004, Radovanovic, Nr. 42.703/98).In Zusammenhang mit einer Straffälligkeit sind daher insbesondere Natur und Schwere der Straftat und das Verhalten nach der Straftat zu berücksichtigen vergleiche hierzu auch EGMR 28.6.2007, Kaya, 31.753/02, NL 2007, 144; 18.10.2006, Üner, 46.410/99, NL 2006, 251; 22.04.2004, Radovanovic, Nr. 42.703/98).

Demgegenüber sah der EGMR in seiner Entscheidung vom 08.01.2009, GRANT gegen United Kingdom, Nr. 10606/07 keine Verletzung von Art 8 EMRK und hielt fest, dass bei der Prüfung einer Ausweisung wegen Drogenstraftaten auch die Art der gehandelten Drogen zu einer Unterscheidung führen kann. In diesem Fall eines 1960 in Jamaika geborenen, seit 1974 in England lebenden und wegen Drogenstraftaten Verurteilten war an sich keine der verübten Straftaten besonders schwer. Auch lag ein Familienleben im Aufnahmestaat vor. Es konnten jedoch gemäß den Feststellungen des EGMR die Häufigkeit und der lange Zeitraum bezüglich der Straftaten nicht unberücksichtigt bleiben, und handelte es sich in diesem Fall im Gegensatz zum Fall Maslov nicht um Jugendstraftaten, sondern wurde GRANT immer wieder rückfällig und hat auch nicht den überwiegenden Teil seiner Kindheit und Jugend im Aufnahmestaat verbracht.Demgegenüber sah der EGMR in seiner Entscheidung vom 08.01.2009, GRANT gegen United Kingdom, Nr. 10606/07 keine Verletzung von Artikel 8, EMRK und hielt fest, dass bei der Prüfung einer Ausweisung wegen Drogenstraftaten auch die Art der gehandelten Drogen zu einer Unterscheidung führen kann. In diesem Fall eines 1960 in Jamaika geborenen, seit 1974 in England lebenden und wegen Drogenstraftaten Verurteilten war an sich keine der verübten Straftaten besonders schwer. Auch lag ein Familienleben im Aufnahmestaat vor. Es konnten jedoch gemäß den Feststellungen des EGMR die Häufigkeit und der lange Zeitraum bezüglich der Straftaten nicht unberücksichtigt bleiben, und handelte es sich in diesem Fall im Gegensatz zum Fall Maslov nicht um Jugendstraftaten, sondern wurde GRANT immer wieder rückfällig und hat auch nicht den überwiegenden Teil seiner Kindheit und Jugend im Aufnahmestaat verbracht.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat nunmehr vor allem in seiner Entscheidung Trabelsi gegen Deutschland (EGMR 41548/06 vom 13.10.2011, EMRK 187, 2011) festgehalten, dass die Abschiebung eines in Deutschland geborenen, keinerlei Beziehungen zu seinem Heimatland unterhaltenden und kein Wort Arabisch sprechenden 28-jährigen Tunesiers aufgrund zahlreicher Vorstrafen keine Verletzung von

Artikel 8 der Europäische Konvention für Menschenrechte darstellt.

Damit setzt der EGMR seine mit Entscheidung vom 25.03.2010, Zl. 40601/05, MUTLAG gegen Deutschland begonnene Rechtssprechung bezüglich Ausländer der zweiten Generation, die im ausweisenden Staat geboren, aufgewachsen und straffällig geworden sind, fort.

Der EGMR hat in der Rechtssache Trabelsi die Ausweisung eines 28-jährigen Tunesiers, der in Deutschland geboren worden ist, als mit Art. 8 EMRK vereinbar angesehen, obwohl dieser seiner Heimatsprache nicht mächtig war. Dem Beschwerdeführer, der in dem Zeitraum 1999 bis 2003 acht Mal u.a. wegen schwerer Erpressung, Diebstahl mit Waffen und gefährliche Körperverletzung verurteilt worden war, kam nach den Feststellungen der Behörde und der Gerichte kein besonderer Ausweisungsschutz zugute, da er seit 2003 nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen ist.Der EGMR hat in der Rechtssache Trabelsi die Ausweisung eines 28-jährigen Tunesiers, der in Deutschland geboren worden ist, als mit Artikel 8, EMRK vereinbar angesehen, obwohl dieser seiner Heimatsprache nicht mächtig war. Dem Beschwerdeführer, der in dem Zeitraum 1999 bis 2003 acht Mal u.a. wegen schwerer Erpressung, Diebstahl mit Waffen und gefährliche Körperverletzung verurteilt worden war, kam nach den Feststellungen der Behörde und der Gerichte kein besonderer Ausweisungsschutz zugute, da er seit 2003 nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen ist.

Der EGMR stellte zwar einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens fest, verneinte aber geschützte familiäre Bindungen im Aufnahmestaat. Bei der Prüfung der Rechtfertigung (Notwendig in einer demokratischen Gesellschaft) zitierte er die Entscheidungen Üner und Maslov. Der EGMR wendete die dort aufgestellten Kriterien, die eine Verfeinerung und Übertragung der das Familienleben betreffenden "Boultif-Kriterien" auf das Privatleben darstellen, an und kam zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme sich als verhältnismäßig erwies. Neben der Schwere der Straftaten wurde insbesondere auch auf die Unsicherheit des Aufenthaltstitels abgestellt.

Auch der Verfassungsgerichtshof hat die Ausweisung im Falle eines seit seinem sechsten Lebensjahr für insgesamt fünfzehn Jahre in Österreich Aufhältigen, der wegen Raub zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und wegen Verstoß gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten - verurteilt wurde, als zulässig angesehen (VfSlg 17.851). Schließlich wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof bereits in einigen Entscheidungen die Ausweisung trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich aufgrund der Begehung schwerer Straftaten als zulässig gewertet (VwGH 14.6.2007, 2004/18/0062: Aufenthalt seit 10. Lebensjahr [1992], Verurteilung wegen Verstoß gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und gegen gefährlicher Drohung und Nötigung zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten; VwGH 16.10.2007, 2007/18/0294 17-jähriger Aufenthalt, seit 3. Lebensjahr, Verurteilung wegen schweren Raubs zu Freiheitsstrafe von vier Jahren; VwGH 24.10.2007, 2007/21/0369, Aufenthalt seit 7. Lebensjahr, Verurteilung wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafe von sechs Jahren).

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von Ende 1991 bis zum 29.02.2000 in Österreich aufhältig war und in Folge strafgerichtlicher Verurteilungen in die Türkei abgeschoben wurde. Seit der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet in den Jahren 2007 oder 2008 - das genaue Einreisedatum konnte auf Grund der diesbezüglich widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden - war der Beschwerdeführer bis zur Antragstellung auf internationalen Schutz am 13.05.2011 illegal in Österreich aufhältig und verdiente sich seinen Lebensunterhalt durch gelegentliche Schwarzarbeit und mit dem Handel von Drogen, bis er neuerlich vom Landesgericht XXXX am XXXX zu einer zehnmonatigen Haftstrafe rechtskräftig verurteilt wurde. Es war daher davon auszugehen, dass das schwerwiegende kriminelle und gesetzwidrige Verhalten des Beschwerdeführers (insgesamt sechs gerichtliche Verurteilungen in den Jahren 1997, 1998, 1999 2000 und 2011 sowie ein mehrjähriger illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet) die öffentliche Ordnung und Sicherheit maßgeblich und nachhaltig gefährdet und er nicht willens ist, die österreichischen Gesetze zu respektieren und einzuhalten. Zudem wurde dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der gerichtlichen Verurteilung wegen Drogenhandels die Möglichkeit geboten, eine Drogenentzugstherapie zu machen und wurde der Beschwerdeführer zu diesem Zwecke auf Grund eines Beschlusses des Landesgerichtes XXXX ("Therapie statt Strafe") aus der Strafhaft entlassen. Die dem Beschwerdeführer angebotene Therapie in der Therapiestation XXXX wurde bereits nach zwei Tagen von Seiten dieser Institution abgebrochen und der Beschwerdeführer aus der Therapiestation entlassen, da dieser wegen Alkoholkonsums gegen die Hausordnung verstoßen hat. Dies spiegelt erneut die grundsätzliche Einstellung des Beschwerdeführers wider, sich nicht an allgemeine Anordnungen oder generell abstrakte Regelungen zu halten oder unterordnen zu wollen. Schon durch die erkennbare Vielzahl von Verurteilungen sowie der Rückfälligkeit des Beschwerdeführers (zu denen neben den Suchtgiftdelikten auch schwere Eigentumsdelikte, Raub, Nötigung und Körperverletzung zählen) besteht eine ausreichende Grundlage dafür, dass aus dem Verhalten des Beschwerdeführers der Schluss gezogen werden muss, dass von ihm eine tatsächliche, gegenwärtig erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Verwaltungsgerichtshof legt im Erkenntnis vom 18.03.2003, Zl. 2000/18/0074, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität und im Erkenntnis vom 21.01.2010, Zl 2009/18/0485, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität dar.Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von Ende 1991 bis zum 29.02.2000 in Österreich aufhältig war und in Folge strafgerichtlicher Verurteilungen in die Türkei abgeschoben wurde. Seit der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet in den Jahren 2007 oder 2008 - das genaue Einreisedatum konnte auf Grund der diesbezüglich widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden - war der Beschwerdeführer bis zur Antragstellung auf internationalen Schutz am 13.05.2011 illegal in Österreich aufhältig und verdiente sich seinen Lebensunterhalt durch gelegentliche Schwarzarbeit und mit dem Handel von Drogen, bis er neuerlich vom Landesgericht römisch 40 am römisch 40 zu einer zehnmonatigen Haftstrafe rechtskräftig verurteilt wurde. Es war daher davon auszugehen, dass das schwerwiegende kriminelle und gesetzwidrige Verhalten des Beschwerdeführers (insgesamt sechs gerichtliche Verurteilungen in den Jahren 1997, 1998, 1999 2000 und 2011 sowie ein mehrjähriger illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet) die öffentliche Ordnung und Sicherheit maßgeblich und nachhaltig gefährdet und er nicht willens ist, die österreichischen Gesetze zu respektieren und einzuhalten. Zudem wurde dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der gerichtlichen Verurteilung wegen Drogenhandels die Möglichkeit geboten, eine Drogenentzugstherapie zu machen und wurde der Beschwerdeführer zu diesem Zwecke auf Grund eines Beschlusses des Landesgerichtes römisch 40 ("Therapie statt Strafe") aus der Strafhaft entlassen. Die dem Beschwerdeführer angebotene Therapie in der Therapiestation römisch 40 wurde bereits nach zwei Tagen von Seiten dieser Institution abgebrochen und der Beschwerdeführer aus der Therapiestation entlassen, da dieser wegen Alkoholkonsums gegen die Hausordnung verstoßen hat. Dies spiegelt erneut die grundsätzliche Einstellung des Beschwerdeführers wider, sich nicht an allgemeine Anordnungen oder generell abstrakte Regelungen zu halten oder unterordnen zu wollen. Schon durch die erkennbare Vielzahl von Verurteilungen sowie der Rückfälligkeit des Beschwerdeführers (zu denen neben den Suchtgiftdelikten auch schwere Eigentumsdelikte, Raub, Nötigung und Körperverletzung zählen) besteht eine ausreichende Grundlage dafür, dass aus dem Verhalten des Beschwerdeführers der Schluss gezogen werden muss, dass von ihm eine tatsächliche, gegenwärtig erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Verwaltungsgerichtshof legt im Erkenntnis vom 18.03.2003, Zl. 2000/18/0074, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität und im Erkenntnis vom 21.01.2010, Zl 2009/18/0485, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität dar.

Des Weiteren waren die familiären Bindungen des Beschwerdeführers in der Türkei zu berücksichtigen. Dazu ist auszuführen, dass dort sein Großvater und weitere Verwandte, wie eine Tante und Cousinen sowie Cousins, leben. Der Beschwerdeführer beherrscht darüber hinaus neben der deutschen auch die türkische Sprache fließend und hat von 2000 bis 2007 oder 2008 in der Türkei gelebt. Es bestehen somit auch wesentliche Bindungen zur Türkei.

Wie bereits erörtert führt der Beschwerdeführer kein schützenswertes von Art. 8 EMRK erfasstes Familienleben in Österreich. Es war jedoch dieser Familienbezug im Rahmen des Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers mitzuberücksichtigen.Wie bereits erörtert führt der Beschwerdeführer kein schützenswertes von Artikel 8, EMRK erfasstes Familienleben in Österreich. Es war jedoch dieser Familienbezug im Rahmen des Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers mitzuberücksichtigen.

Was die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich betrifft, stellte der Asylgerichtshof bereits fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich die Schule besucht hat und die Mutter sowie Geschwister hier leben, denen bereits die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde.

Damit besteht zwar nach wie vor ein Familienbezug zu dauernd aufenthaltsberechtigten Familienmitgliedern in Österreich, dieses Verhältnis ist aber nicht von einer hohen Intensität, insbesondere lebt der Beschwerdeführer lediglich mit seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt und steht aber zu diesem in keinem wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer machte auch im Hinblick auf seine Mutter und seinen anderen Geschwistern kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis geltend, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Der Beschwerdeführer brachte auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche auf eine besondere Verbundenheit bzw. Abhängigkeit von seinen in Österreich aufhältigen Verwandten hinweisen würden.

Der Beschwerdeführer war zwar von Ende 1991 bis Anfang 2000 in Österreich aufhältig, ihm wurde jedoch kein dauerhafter Aufenthaltstitel in Österreich, insbesondere auch keine Staatsbürgerschaft gewährt. Dies vor allem im Zusammenhang mit seinen wiederkehrenden, seit seinem sechzehnten Lebensjahr bestehenden Straffälligkeiten. Der Beschwerdeführer wurde nach Abschluss eines rechtmäßigen Verfahrens über ein Aufenthaltsverbot, in welchem er auch ein Rechtsmittel erhoben hat, welches abgewiesen wurde, in die Türkei ausgewiesen. Zudem geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz rechtsmissbräuchlich aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten anderer Versuche, in Österreich rechtmäßig - insbesondere gemäß den fremdenrechtlichen und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen - bleiben zu können, lediglich aus dem Grund gestellt hat, um ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erhalten. Ein Asylverfahren kann aber nicht dazu dienen, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel für Österreich zu verschaffen.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach, sondern verdiente seinen Lebensunterhalt mit gelegentlicher Schwarzarbeit und dem Handel mit Drogen. Von einer besonderen beruflichen Integration kann daher nicht gesprochen werden. Weiters wurde der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich immer wieder straffällig. Anhaltspunkte dafür, dass von einem nunmehrigen Wohlverhalten auszugehen wäre, ergaben sich - insbesondere auch in Anbetracht des mangelnden Willens des Beschwerdeführers, die ihm angebotene Möglichkeit der Absolvierung einer Drogenentzugstherapie durchzuführen - keine. Ausführungen des Beschwerdeführers zu einem weiteren Wohlverhalten oder zur sozialen Integration fehlen jedoch. Trotz der bereits erfolgten gerichtlichen Verurteilungen und damit einhergehenden Verwarnungen für den Fall von neuerlichen Straftaten hat der Beschwerdeführer auch immer wieder neue schwerwiegende gerichtlich strafbare Handlungen gesetzt, und ist, insbesondere auch mit dem mangelnden Willen des Beschwerdeführer eine Drogenentzugstherapie durchzuführen, davon auszugehen, dass bei einem weiteren Verbleib in Österreich mit einem weiteren strafbaren Verhalten gerechnet werden muss, was wiederum eine erhebliche Gefahr für die Öffentliche Ordnung der Republik Österreich bedeutet (vgl. VfGH vom 09.06.2006, Zl. B1277/04).Der Beschwerdeführer ging in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach, sondern verdiente seinen Lebensunterhalt mit gelegentlicher Schwarzarbeit und dem Handel mit Drogen. Von einer besonderen beruflichen Integration kann daher nicht gesprochen werden. Weiters wurde der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich immer wieder straffällig. Anhaltspunkte dafür, dass von einem nunmehrigen Wohlverhalten auszugehen wäre, ergaben sich - insbesondere auch in Anbetracht des mangelnden Willens des Beschwerdeführers, die ihm angebotene Möglichkeit der Absolvierung einer Drogenentzugstherapie durchzuführen - keine. Ausführungen des Beschwerdeführers zu einem weiteren Wohlverhalten oder zur sozialen Integration fehlen jedoch. Trotz der bereits erfolgten gerichtlichen Verurteilungen und damit einhergehenden Verwarnungen für den Fall von neuerlichen Straftaten hat der Beschwerdeführer auch immer wieder neue schwerwiegende gerichtlich strafbare Handlungen gesetzt, und ist, insbesondere auch mit dem mangelnden Willen des Beschwerdeführer eine Drogenentzugstherapie durchzuführen, davon auszugehen, dass bei einem weiteren Verbleib in Österreich mit einem weiteren strafbaren Verhalten gerechnet werden muss, was wiederum eine erhebliche Gefahr für die Öffentliche Ordnung der Republik Österreich bedeutet vergleiche VfGH vom 09.06.2006, Zl. B1277/04).

Insgesamt können damit nur die bekannten Deutschkenntnisse, der Schulbesuch, ein lockerer familiärer Bezug sowie ein legaler Aufenthalt in Österreich in den Jahren 1991 bis 2000 für den Beschwerdeführer ins Treffen geführt werden.

Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR, insbesondere auch den Fällen Trabelsi und Nnyanzi, erscheint der Eingriff in das Privat- und Familienleben im Hinblick auf die vorliegenden öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismäßig. Es war im gegenständlichen Fall vor allem auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag nur zu dem einen Zweck gestellt hat, um sich unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Beendigung des Aufenthaltes in Österreich das Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die aus dem inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers resultierende - wenn überhaupt vorhandene - Integration insofern entscheidend relativiert wurde, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich beeinträchtigt war (VwGH 21.01.2010, 2009/18/0485).

Bei dieser Beurteilung wurde ausschließlich das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers bewertet, und führten nicht nur die strafrechtlichen Verurteilungen zur Ausweisung, sondern war das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere auch die mangelnde soziale Integration in Zusammenschau mit den strafrechtlichen Verurteilungen für die Notwendigkeit der Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit maßgeblich. Allein die Aufenthaltsdauer war unter Berücksichtigung der familiären und wirtschaftliche Lage und des Alters des Beschwerdeführers nicht geeignet, die mangelnde soziale und kulturelle Integration in Österreich zu überwiegen, da insbesondere auch noch Bindungen zum Herkunftsstaat vorhanden sind.

Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht als unzulässiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben anzusehen und liegt somit zusammengefasst kein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privat- und Familienleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ist daher zulässig.Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht als unzulässiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben anzusehen und liegt somit zusammengefasst kein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privat- und Familienleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ist daher zulässig.

II.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.römisch zwei.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.

Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben der beschwerdeführenden Partei festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.

II.6. Der Asylgerichtshof hat einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 38 Abs. 2 AsylG).römisch zwei.6. Der Asylgerichtshof hat einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 38, Absatz 2, AsylG).

Der Beschwerde war keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil die in

§ 38 Abs. 2 AsylG umschriebenen Voraussetzungen nicht vorliegen.Paragraph 38, Absatz 2, AsylG umschriebenen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Rückkehrverbot, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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