Norm
AsylG 2005 §10 Abs5Spruch
C16 317.953-1/2008/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Mag. Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2008, FZ. 07 00.253-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Mag. Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2008, FZ. 07 00.253-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß § 10 Abs. 5 leg. cit. auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. auf Dauer unzulässig ist.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt
Die damals noch minderjährige (16 Jahre alte) Beschwerdeführerin stellte am 09.01.2007 vor Beamten der Polizeiinspektion St. Georgen i. A. einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch ersteinvernommen (AS 7).
Eine EURODAC-Abfrage verlief negativ (AS 5).
Nachdem das Bundesasylamt von der Antragstellung informiert worden war, wurde die Beschwerdeführerin am 17.01.2007 vom Bundesasylamt, EAST Ost, unter Beteiligung ihrer Rechtsberaterin als gesetzlichen Vertreterin und eines Dolmetschers in der Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen und ihr Verfahren wurde durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zugelassen (AS 25, 39).
Am 10.04.2007 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, erneut unter Beteiligung ihres gesetzlichen Vertreters sowie einer Dolmetscherin in der Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen, wobei ihr die später im Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur Mongolei zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen vorgelegt wurden (AS 59).
Die Beschwerdeführerin gab jedoch keine Stellungnahme zu den Länderinformationen ab.
Angefochtener Bescheid
Mit Datum vom 13.02.2008 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 07 00.253 - BAS (AS 137) (im Folgenden: angefochtener Bescheid), welcher der mittlerweile volljährigen Beschwerdeführerin am 15.02.2008 zugestellt wurde (AS 239).
Mit dem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen und ihr wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF", der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).Mit dem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen und ihr wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF", der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).
Ihr wurde gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 1 leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.)Ihr wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziff. 1 leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.)
Sie wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Sie wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Mongolei keine Verfolgung drohe. Die Beschwerdeführerin habe lediglich eine Verfolgung durch ihren Stiefvater, mithin durch eine Privatperson, geltend gemacht. Das Bundesasylamt schenke jedoch dem Vorbringen, wonach diese Verfolgung in den unterschiedlichen Religion der Beschwerdeführerin und ihres Stiefvaters begründet liege, keine Glauben. Außerdem sei der mongolische Staat gegenüber häuslicher Gewalt schutzwillig und -fähig. Schließlich bestehe für die Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative (Spruchpunkt I.).Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Mongolei keine Verfolgung drohe. Die Beschwerdeführerin habe lediglich eine Verfolgung durch ihren Stiefvater, mithin durch eine Privatperson, geltend gemacht. Das Bundesasylamt schenke jedoch dem Vorbringen, wonach diese Verfolgung in den unterschiedlichen Religion der Beschwerdeführerin und ihres Stiefvaters begründet liege, keine Glauben. Außerdem sei der mongolische Staat gegenüber häuslicher Gewalt schutzwillig und -fähig. Schließlich bestehe für die Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative (Spruchpunkt römisch eins.).
Es bestünden auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Es lägen auch keine Hinweise auf Erkrankungen vor (Spruchpunkt II.).Es bestünden auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Es lägen auch keine Hinweise auf Erkrankungen vor (Spruchpunkt römisch zwei.).
Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, da kein Familienbezug zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vorliege. Die Beschwerdeführerin lebe allerdings sein einem Jahr in Österreich, lerne Deutsch und habe einen Freund. Daher liege ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK ebenfalls geschützte Privatleben vor. Dieser sei jedoch gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgrund einer - nicht näher ausgeführten - Gesamtabwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt (Spruchpunkt III.).Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 8, Absatz eins, EMRK, da kein Familienbezug zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vorliege. Die Beschwerdeführerin lebe allerdings sein einem Jahr in Österreich, lerne Deutsch und habe einen Freund. Daher liege ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK ebenfalls geschützte Privatleben vor. Dieser sei jedoch gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK aufgrund einer - nicht näher ausgeführten - Gesamtabwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt (Spruchpunkt römisch drei.).
Zur politischen Lage in der Mongolei stützte sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Länderberichte aus den Jahren 2005 und 2006.
Beschwerde und weiterer Verlauf
Mit am 27.02.2008 zur Post gegebenem Schriftsatz legte die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) beim Bundesasylamt ein (AS 245, 261), die dem damals zuständigen unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) am 04.03.2008 vorgelegt wurde.
Zur Begründung der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, das Bundesasylamt habe Verfahrensfehler begangen und einen inhaltlich rechtswidrigen Bescheid erlassen.
Die Behörde habe nämlich ohne hinreichende Ermittlung unterstellt, dass die Verfolgung der Beschwerdeführerin keine religiösen, mithin asylrelevanten, Gründe gehabt habe. Die Behörde habe weiters missachtet, dass der Beschwerdeführerin in der Mongolei gegen die von ihr geltend gemachte häusliche Gewalt kein ausreichender staatlicher Schutz gewährt werden würde. Schließlich bestehe - entgegen der Annahme des Bundesasylamtes - auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, da diese zumutbar sein müsse, was im Falle der jungen, nicht gebildeten und mittellosen Beschwerdeführerin nicht der Fall sei.
Die Behörde habe weiters verkannt, dass ihr in der Mongolei eine unmenschliche Behandlung drohe und dass die Ausweisung, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorlägen, nicht habe ausgesprochen werden dürfen.
Am XXXX wurde das gemeinsame Kind der Beschwerdeführerin und ihres mongolischen Lebensgefährten XXXX, eines mongolischen Asylwerbers, in Österreich geboren [siehe Erkenntnisse des Asylgerichtshofes, Gz. C16 309.495-2/2011/4E sowie C16 401.126-1/2008/5E vom heutigen Tage].Am römisch 40 wurde das gemeinsame Kind der Beschwerdeführerin und ihres mongolischen Lebensgefährten römisch 40 , eines mongolischen Asylwerbers, in Österreich geboren [siehe Erkenntnisse des Asylgerichtshofes, Gz. C16 309.495-2/2011/4E sowie C16 401.126-1/2008/5E vom heutigen Tage].
Verfahren vor dem Asylgerichtshof und weiterer Verlauf
Seit dem 01.07.2008 ist der Asylgerichtshof für die Führung des Verfahrens zuständig. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG), nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Seit dem 01.07.2008 ist der Asylgerichtshof für die Führung des Verfahrens zuständig. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG), nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Der Asylgerichtshof übermittelte der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 26.09.2011 eine Zusammenfassung aktueller Länderinformationen zur Mongolei samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme. Ihr wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.Der Asylgerichtshof übermittelte der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 26.09.2011 eine Zusammenfassung aktueller Länderinformationen zur Mongolei samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme. Ihr wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert mitzuteilen, ob und gegebenenfalls inwiefern ihr Gesundheitszustand akut oder chronisch beeinträchtigt sei sowie ersucht, diesfalls geeignete Nachweise (zB. ärztliche Befunde) dafür vorzulegen.
Außerdem informierte der Asylgerichtshof die Beschwerdeführerin darüber, dass er bezüglich etwaiger familiärer oder privater Bindungen an Österreich vorläufig von den im angefochtenen Bescheid angeführten Sachverhaltsfeststellungen ausgehe, und die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innerhalb der genannten Frist den Asylgerichtshof unter Vorlage entsprechender Nachweise (zB. Aufenthaltsberechtigung, Deutschkenntnisse, sonstige Zeugnisse und Bestätigungen, Beschäftigungsnachweise, ehrenamtliche Tätigkeiten) zu informieren, falls sich der Sachverhalt in Bezug auf ihr Privat- und Familienleben in Österreich seit Erlass des angefochtenen Bescheides geändert haben sollte.
Die Beschwerdeführerin machte von der Akteneinsicht keinen Gebrauch, gab aber mit Schriftsatz vom 11.10.2011 über ihren mittlerweile bestellten rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme ab, der eine Reihe von Beweismitteln beigefügt waren.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 41 Abs. 7 AsylG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG nicht erforderlich.
Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579).Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im vorliegenden Fall abgesehen, da der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Es wurde nämlich in der Beschwerde kein konkreter Sachverhalt behauptet, der als entscheidungsrelevante Änderung oder Erweiterung des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sachverhalts angesehen werden könnte und der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen Länderinformationen sowie zu ihren aktuellen Lebensumständen in Österreich Stellung zu nehmen, wovon sie auch Gebrauch machte.
Der Asylgerichtshof hat am 30.01.2012 als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.
Sachverhalt
Beweismittel
Der Asylgerichtshof hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:
Parteivorbringen und sonstige Angaben der Beschwerdeführerin
a) In der Erstbefragung hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes ausgesagt:
Zur Person hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie heiße XXXX. Sie sei Staatsangehörige der Mongolei und habe zuletzt an einer näher bezeichneten Adresse im XXXX gelebt, wo ihre Mutter noch immer wohne.Zur Person hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie heiße römisch 40 . Sie sei Staatsangehörige der Mongolei und habe zuletzt an einer näher bezeichneten Adresse im römisch 40 gelebt, wo ihre Mutter noch immer wohne.
Ihre Religion sei der Buddhismus.
Sie habe sieben Jahre lang die Pflichtschule besucht und spreche neben ihrer Muttersprache auch Russisch.
Zum Reiseweg hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei von ihrem Heimatort zunächst in die Hauptstadt Ulaanbaatar gereist und habe dann von dort die Mongolei am 29.12.2006 verlassen. Sie sei schlepperunterstützt zunächst nach Moskau gefahren und von dort aus auf dem Landwege über unbekannte Länder nach Österreich gekommen.
Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei vor ihrem Stiefvater geflohen. Da sie chinesisch-mongolischer Abstammung sei, habe dieser Mann, der ethnischer Kasache und Muslim sei, sie nicht toleriert. Es habe in der Familie ständig Konflikte gegeben. Der Stiefvater habe sie geschlagen und wie eine Sklavin behandelt. Der Mann habe auch versucht, sie mit Gewalt zum Islam zu konvertieren und die Beschwerdeführerin habe wegen seiner Religion hungern müssen.
Wegen ihrer chinesischen Abstammung, sie kenne ihren leiblichen Vater allerdings nicht, sei sie auch ständig von ihren Landsleuten als Mischling beschimpft worden.
b) Bei der ersten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt :
Zur Person hat die Beschwerdeführerin ergänzt, sie kenne auch nicht den Namen ihres Vaters. Sie habe zwar eine Geburtsurkunde gehabt, auf dem Dokument sei der Name ihres leiblichen Vaters jedoch nicht angegeben gewesen. Dass ihr Vater Chinese gewesen sei, habe ihr die Mutter gesagt und jeder in der Umgebung habe es gewusst.
Zum Gesundheitszustand hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie wegen der Verfolgungen in der Mongolei manchmal Herzbeschwerden habe.
Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin erläutert, sie sei seit 1998 - als sie die erste Schulklasse besucht und ihre Mutter den namentlich näher bezeichneten neuen Lebensgefährte kennen gelernt habe - von dem Stiefvater misshandelt worden. Der Mann habe sie auch deshalb nicht gewollt, weil sie nicht seine Tochter sei. Sie hat ergänzt, er habe sie nicht nur geschlagen, sondern auch versucht, sie zu vergewaltigen. Außerdem habe er ihr verboten, Bücher zu lesen oder fernzusehen und verhindert, dass sie die Schulausbildung habe abschließen können.
Die Mutter habe anfangs noch Widerstand geleistet, später aber nicht mehr. Die Beschwerdeführerin könne vor dem Mann in der Mongolei auch nirgendwo hin fliehen, da sie niemanden habe, der sich dann um sie kümmern könne.
Zu ihrer chinesischen Abstammung hat die Beschwerdeführerin ergänzt, sie sei auch von den Lehrern in der Schule diskriminiert worden.
c) Bei der zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt :
Zur Person hat die Beschwerdeführerin erneut betont, nicht zu wissen, wer ihr leiblicher Vater sei. Sie wisse nur, dass er in dem Heimatort gelebt habe und die Ortschaft kurz vor ihrer Geburt verlassen habe. Wo er lebe, wisse sie nicht.
Der näher bezeichnete Ort im XXXX, in dem sie gelebt habe, liege etwa 280 km von der Hauptstadt Ulaanbaatar und ca. 150 km von der nächst größeren Stadt entfernt.Der näher bezeichnete Ort im römisch 40 , in dem sie gelebt habe, liege etwa 280 km von der Hauptstadt Ulaanbaatar und ca. 150 km von der nächst größeren Stadt entfernt.
Zu ihrem Gesundheitszustand hat die Beschwerdeführerin angegeben, die Herzschmerzen würden kommen, wenn sie unter psychischen Druck stehe und Angst habe. Der Beschwerdeführerin-Stellvertreter hat ergänzt, die Beschwerdeführerin sei deshalb bereits ärztlich untersucht worden und man habe keine Herzerkrankung feststellen können.
Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin nunmehr angegeben, der Stiefvater - die Mutter sei mit dem Kaschen verheiratet - habe sie auch vergewaltigt. Der Missbrauch sei vier- oder fünfmal passiert. Der Mann habe sie außerdem mehrmals aus dem Hause gejagt und sie habe dann, auch im Winter, draußen übernachten müssen. Er habe viel Alkohol getrunken und sei vom Charakter her aggressiv.
Anfangs habe die Mutter noch versucht, die Beschwerdeführerin zu beschützen, aber nach ein oder zwei Jahren habe sie kein Interesse mehr daran gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei der Mutter gleichgültig geworden. Der Stiefvater habe die Mutter auch gezwungen, zu seinem muslimischen Glauben überzutreten. Das sei im Jahre 2000 passiert, an eine Zeremonie könne sie sich nicht erinnern, sie habe damals nur verstanden, dass die Mutter nicht mehr Buddhistin sei. Die Beschwerdeführerin selbst sei vom Stiefvater mehrmals aufgefordert worden, seinen Glauben ebenfalls anzunehmen. Sie habe muslimisch beten und die Traditionen und Sitten erlernen sollen. Als sie sich geweigert habe, sei der Mann sehr wütend geworden und habe sie dann mehrmals aus dem Haus gejagt.
Die Beschwerdeführerin habe Anfang 2006 einmal versucht, den Stiefvater bei der Polizei anzuzeigen. Ein Freund des Stiefvaters arbeite jedoch bei der Polizei und habe alles im Sinne des Stiefvaters geregelt. Man habe der Beschwerdeführerin nicht geglaubt und habe ihr vorgeworfen, Lügen zu verbreiten. Nachdem der Stiefvater davon erfahren habe, sei sie noch härter geschlagen worden.
Da habe die Beschwerdeführerin verstanden, dass es keinen Sinne habe, sich an die Polizei zu wenden. Auf Vorhalt, dass sie bei einer anderen Polizeistation hätte eine Anzeige erstatten können, hat die Beschwerdeführerin gemeint, es hätte für sie als mittellose Minderjährige keine Möglichkeit gegeben, in einem anderen Ort eine Anzeige zu erstatten. Man hätte auch damit rechnen müssen, dass die dortige Polizei die Anzeige an die örtliche Dienststelle weitergeleitet hätte.
Auf Befragen, warum die Beschwerdeführerin nicht versucht habe, in einem anderen Landesteil vor dem Stiefvater Schutz zu suchen, hat diese gemeint, das wäre ihr nicht möglich gewesen, da sie völlig allein und mittellos gewesen sei. Sie sei mehrmals obdachlos gewesen, wenn der Mann sie aus dem Haus gejagt habe, aber er habe sie immer wieder gefunden und nach Hause zu rückgebracht.
Zu ihrer chinesisch-mongolischen Herkunft hat die Beschwerdeführerin erklärt, in der Gesellschaft habe man auch ohne schriftliche Aufzeichnungen gewusst, dass ihr leiblicher Vater Chinese sei und die Beschwerdeführerin habe sich wegen der Beleidigungen und des Verbots gegenüber anderen Kindern, mit ihr zu spielen, sehr isoliert gefühlt.
Zu ihrem Leben in Österreich hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie besuche einen Deutschkurs und versuche außerdem die Sprache durch Lesen zu erlernen. Sie arbeite in ihrer Unterbringung, sie helfe in der Küche und führe Reinigungsarbeiten aus. Ansonsten schaue sie Fernsehen und unterhalte sich mit anderen Bewohnern.
d) In der Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt :
Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin betont, dass die Verfolgung durch ihren Stiefvater - entgegen der Annahme des Bundesasylamtes - religiöse und ethnische Motive gehabt habe.
Unter Berufung auf den Jahresbericht von Amnesty International 2005 und einen weiteren Bericht aus dem Jahre 2002 (Asian Development Bank / Weltbank) hat die Beschwerdeführerin angeführt, dass die Lage von häuslicher Gewalt betroffener Frauen und Mädchen in der Mongolei weiterhin schwierig sei. Es gebe keinen ausreichenden Schutz und die Männer würden nicht gerichtlich verfolgt. Schutz bekomme nur, wer Geld habe. 88% aller Vergewaltigungsfälle würden vor Gericht abgewiesen und häusliche Gewalt sei eine der häufigsten Verletzungs- und Todesursachen bei Frauen in der Mongolei.
Die Beschwerdeführerin habe vor dem gewalttätigen Stiefvater nicht in einen anderen Landesteil fliehen können, weil sie damals minderjährig gewesen sei. Auch jetzt (2008) sei sie gerade einmal 18 Jahre alt und habe keine Berufsausbildung sowie keinen sozialen oder familiären Rückhalt. Daher hätte sie damals wie heute keine Möglichkeiten, sich eine Existenzgrundlage in einem anderen Landesteil zu verschaffen.
e) In der Stellungnahme an den Asylgerichtshof hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:
Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin erneut betont, dass sie aus ethnischen und religiösen Gründen verfolgt worden sei, und zwar sowohl vom Stiefvater als auch allgemein von der mongolischen Gesellschaft. Wegen ihrer chinesischen Abstammung habe der Stiefvater sie misshandelt und sie sei in der mongolischen Gesellschaft des Öfteren seelischen Verletzungen und Diskriminierungen ausgesetzt gewesen.
Zu den aktuellen Länderinformationen zur Mongolei hat die Beschwerdeführerin angegeben, diese seien sehr allgemein gehalten und man könne daraus nur schwer eine Einschätzung in Bezug auf Schutz vor Verfolgung ableiten.
Zwar gehe aus den Quellen hervor, dass es in der Mongolei Frauenhäuser gebe, doch habe die Beschwerdeführerin weit entfernt von einer entsprechenden Infrastruktur gelebt, sodass ihr Vorbringen hinsichtlich einer ungeschützten Verfolgung als glaubhaft zu qualifizieren sei. Ähnliches gelte für den Schutz durch die Polizei, der bekanntermaßen in kleinen Orten, wie jenem, in dem die Beschwerdeführerin gelebt habe, aufgrund der Intimität der Lebenssituation nur schwer zu erlangen sei.
Zu ihrem Leben in Österreich hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage entsprechender Dokumente angegeben, sie habe mittlerweile gut Deutsch gelernt und das Sprachdiplom A2 mit "sehr gut" bestanden. Außerdem habe sie in einem Kurs Englisch gelernt, um eine dritte Fremdsprache zu erwerben. Die Beschwerdeführerin habe zahlreiche freundschaftliche und nachbarschaftliche Kontakte, und sie sei damit als gut integriert anzusehen.
Länderinformationen
Der Asylgerichtshof hat folgende Länderberichte als Beweismittel herangezogen:
ACCORD "Anfragebeantwortung vom 08. März 2007 a-5319 (ACC-MNG-5319) mit Verweis auf DCAF - Geneva Centre for the Democratic Control of
Armed Forces: Democratic Oversight and Reform of Civil Military
Relations in Mongolia: A Self-Assessment (Hrsg.: Sh. Palamdorj & Philipp Fluri, DCAF & National University of Mongolia), 2003
ACCORD, "Anfragebeantwortung - Allgemeine Menschenrechtssituation, Unruhen vom Juli 2008" vom 03.09.2008
Amnesty International, "Amnesty Report 2011 - Mongolei"
Amnestiegesetz vom 09.07.2009
XXXX Prof. Dr., Universität Ulaanbaatar - Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei, Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes 2010 mwNrömisch 40 Prof. Dr., Universität Ulaanbaatar - Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei, Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes 2010 mwN
Bundesamt für Migration (Schweiz), Mongolei, Häusliche Gewalt, 08.12.2006 und Medizinische Versorgung, 08.12.2006
CEDAW - Shadow Report for the 42nd CEDAW Committee Session, The Status of Lesbian and Bisexual Women and Trangendered Persons in Mongolia (2008)
Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei - Innenpolitik" (Februar 2011)
Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei - Überblick" (April 2010)
Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei - Wirtschaftspolitik" (Februar 2011)
Freedom House, "Freedom in the World - Mongolia (2010)"
Friedrich-Ebert-Stiftung, "Politische Krise in der Mongolei", August 2008
Hanns-Seidel-Stiftung, "Quartalsbericht Januar bis März 2011 Mongolei"
Konrad-Adenauer-Stiftung, "Die Parlamentswahlen in der Mongolei vom 29. Juni 2008" vom 14.07.2008
Konrad-Adenauer-Stiftung, "Bericht zu den Präsidentschaftswahlen in der Mongolei vom 24. Mai 2009" vom 01.06.2009
Österreichische Botschaft Peking, "Asylländerbericht - Mongolei" (November 2010) und "Zusatzfragen" (April 2009)
Staatsbürgerschaftsgesetz - Mongolisches Gesetz über die Staatsbürgerschaft vom 05.06.1995, novelliert 07.12.2000 - englische Übersetzung (Website der mongolischen Botschaft in Japan) http://www.mn.emb-japan.go.jp/jp/ryouji/immig_laws/on_citizenship.pdf
Strafgesetzbuch der Mongolei vom 01.09.2002 - englische Übersetzung (UNHCR) http://www.unhcr.org/refworld/pdfid/3ed919fd4.pdf
Odgerel Tseveen ua., The Mongolian Legal System and Laws: A Brief Overview (Update: Mai 2009), Hauser Global Law School Program at NYU School of Law, GlobaLex,
http://www.nyulawglobal.org/globalex/Mongolia1.htm
UK Home Office - UK Border Agency, "Country of Origin Information Key Documents - Mongolia" vom 04.02.2010
UK Home Office - UK Border Agency, "Operational Guidance Note - Mongolia" vom 12.04.2007
US Department of State, "Human Rights Report 2010: Mongolia" vom 08.04.2011
US Department of State, "International Religious Freedom Report - 2010, Mongolia" vom 17.11.2010
United Nations Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, Committee against Torture, 22.02.2010
World Health Organisation, "Country Health Information Profiles - Mongolia: Health System 2010.
Was die politische und soziale Lage in der Mongolei betrifft, kommen die Länderfeststellungen - insoweit dies für das vorliegende Erkenntnis von rechtlicher Bedeutung ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:
Unter dem Eindruck der politischen Umwälzungen im kommunistischen Osteuropa entstand 1990 auch in der Volksrepublik Mongolei eine Demokratiebewegung. Anfang 1990 kam es im Gefolge von Massendemonstrationen zur politischen Wende und zur Demokratisierung der bislang ausschließlich von der kommunistischen "Mongolischen Revolutionären Volkspartei" (MRVP) regierten Volksrepublik. 1991 sagte sich die MRVP schließlich von ihrer marxistisch-leninistischen Parteiideologie sowjetkommunistischer Prägung los. Seither ist die MRVP nach den folgenden freien Wahlen praktisch jedes Mal in die Regierung gewählt worden, war jedoch nach den letzten Wahlen stets gezwungen, Koalitionen zu bilden.
Durch eine Verfassungsänderung vom 12.02.1992 wurde die "Mongolische Volksrepublik" offiziell in "Mongolei" umbenannt.
Nach den letzten Wahlen brachen in der Nacht vom 1. Juli auf den 02.07.2008 gewaltsame Unruhen aus, nachdem die größte Oppositionspartei, die "Demokratische Partei" (DP) der regierenden MRVP vorgeworfen hatte, die Auszählung der Stimmen manipuliert zu haben. Nach offiziellen Angaben (Stand: Juli 2008) gab es bei den Unruhen fünf Todesopfer. Nach verschiedenen mongolischen Quellen sollen deutlich mehr Menschen während der Ausschreitungen umgekommen sein. Immer wieder wird in diesem Zusammenhang auch von schweren Übergriffen der Polizei gesprochen, welche auch von Ausländern beobachtet wurden.
Die daraus entstandene politische Krise konnte Mitte September 2008 beigelegt werden, indem sich die MRVP und die DP auf eine neue Große Koalition unter der Führung der MRVP einigten.
Bei der Präsidentenwahl am 24.05.2009 ging der Kandidat der DP mit knapper Mehrheit als Sieger hervor.
Die Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung (seit 1992 in Kraft).
Die Verfassung der Mongolei kennt neben liberalen Grundprinzipien (Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz) und dem Prinzip der Gewaltenteilung (Parlament, Regierung und Gerichtsbarkeit) einen umfassenden Katalog von Grundrechten (freie Berufswahl, vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Verbot von Zwangsarbeit) wie auch Grundpflichten (zu arbeiten, die Gesundheit zu schützen). Es besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung (bei Alter, Behinderung, Geburt und Kindererziehung) sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge.
Die mongolische Verfassung sieht eine unabhängige, dreigliedrige Justiz vor, jedoch sind Fälle von Korruption, auch unter den Richtern, nicht vollständig auszuschließen, werden aber von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt.
Die Organisation der Staatsanwaltschaften ist spiegelbildlich zu den Gerichtsstrukturen und es besteht eine vergleichbare Unabhängigkeit. Die Haftstrafen sind aus generalpräventiven Gründen enorm hoch und deutlich über den Strafmaßen europäischer Rechtsordnungen.
Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper. Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Neben der Ausstellung und Registrierung des Personalausweises, der Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung, können von der Polizei etwa auch Betrunkene in Kurzzeitarrest (bis zu 24 Stunden) genommen und Geldstrafen verhängt werden. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie der Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten.
Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig. Vorwürfen gegen mongolische Polizeibeamte wird schleppend nachgegangen, jedoch ist systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen nicht bekannt. Neben einer eigenen Dienstaufsichtsbehörde besteht auch eine Abteilung in der Staatsanwaltschaft, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch bzw. Folter in der Polizei zuständig ist.
Die Mongolei hat ca. 2,6 Millionen Einwohner. Davon sind ca. 94% Mongolen ("Khalkha"), ca. 4% Kasachen und ca. 1% Tuwiner. 57% der Gesamtbevölkerung lebt in Städten. Die Landessprachen sind zu 93% Mongolisch und 4% Kasachisch. Weder sprachliche noch ethnische Unterschiede sind Quelle von Spannungen. Es gibt keine Diskriminierungen oder dergleichen zwischen Personen, welche in ethnischen Mischehen leben. Angehörige der ethnischen Minderheit der Chinesen können sich spannungsfrei in der mongolischen Gesellschaft bewegen. Auch mit der kasachischen Minderheit, welche im Nordwesten des Landes lebt, sind keine Spannungen mit den Mongolen vorhanden.
Die wirtschaftliche Lage der Mongolei hatte sich schon vor der internationalen Finanzkrise durch die starke Erhöhung der Treibstoffpreise sowie einen raschen Anstieg der Preise für Fleisch und Fleischprodukte sowie Mehlerzeugnisse, welche die Hauptnahrungsmittel der Mongolen sind, verschlechtert (starke Inflation, 34 Prozent). Seit Juli-August 2008 haben sich die Produktpreise (insbesondere für Lebensmittel) bei gleichgebliebenen Einkommen verdoppelt, in vielen Fällen auch verdreifacht. Dennoch ist die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs trotz weit verbreiteter Armut (bei teilweise enormen Einkommensunterschieden) im Allgemeinen gewährleistet.
Die Mongolei verfügt über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5.000 Ärzte, wobei jedoch der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten (Gesundheitsreform 2002) bei ca. 60% liegt. Einige Behandlungen sind kostenlos. In privaten Krankenhäusern trägt der Patient die gesamten Behandlungskosten und erhält eine qualitativ gute Behandlung. Aber auch in öffentlichen Krankenhäusern muss der Patient (bei schlechterer Qualität der Behandlung) de facto die Kosten für Medikamente usw. selbst tragen, da die Krankenhäuser nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung (mit einem Reisepass) das Land verlassen. Allerdings können Menschen, die ohne Reisedokumente in der Nähe der Grenze aufgegriffen werden, bei Verdacht auf illegale Einreise in Untersuchungshaft genommen werden.
Ansonsten gibt es im Fall einer Rückkehr aber weder Probleme wegen oppositioneller Betätigung (nicht strafbar) noch wegen einer Asylantragstellung im Ausland.
Häusliche Gewalt gegen Frauen ist ein ernsthaftes Problem, besonders in ländlichen Familien mit niedrigem Einkommen.
Hinsichtlich des Ausmaßes von häuslicher Gewalt gibt es keine zuverlässigen statistischen Daten. Das Nationale Zentrum gegen Gewalt ("National Center Against Violence" - NCAV) berichtete jedoch, dass während des Jahres 2008 32 Personen wegen häuslicher Gewalt verurteilt wurden. Das NCAV hat 405 Ersuchen um vorübergehenden Schutz in ihren fünf Einrichtungen angenommen, 278 Opfern psychologische Betreuung geleistet und in Ulaanbaatar 524 Opfern Rechtsberatung erteilt.
Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass weibliche Journalisten sowohl in den mongolischen Medien als auch in den Gerichten stark vertreten sind, ist eine steigende öffentliche und mediale Diskussion über häusliche Gewalt, insbesondere Missbrauch von Ehefrauen und Kindern, festzustellen.
Seit die Mongolei 1981 das internationale "Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung gegen die Frau" (CEDAW) ratifiziert hat, hat sich die Lage der Frauen allgemein verbessert.
Laut Berichten internationaler Nichtregierungsorganisationen nimmt die Gewalt in der Familie gegenüber Frauen, welche vor allem von Männern unter Alkoholmissbrauch ausgeführt wird, allerdings zu. Eine Untersuchung des Nationalen Zentrums gegen Gewalt kam 2006 zu dem Ergebnis, dass jede dritte Frau in der Mongolei in irgendeiner Weise Opfer von Gewalt geworden ist. Jede zehnte Frau beklagte sich über sexuelle Belästigungen durch ihren Ehemann.
Das Gesetz gegen häusliche Gewalt in der Mongolei, das im Mai 2004 in Kraft trat, war das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen zwei bekannten mongolischen nichtstaatlichen Frauenorganisationen und der Arbeitsgruppe gegen häusliche Gewalt des mongolischen Parlaments.
Die mongolischen Justizbehörden ahnden Gewaltverbrechen in der Familie nach dem Strafgesetz und fällen dabei auch Todesstrafen. Das neue Gesetz gegen häusliche Gewalt, das teilweise von mongolischen Frauenorganisationen mit Unterstützung ausländischer Juristinnen formuliert wurde, brachte eine Reihe von Fortschritten:
Es definiert einen weiten, niederschwelligen Gewaltbegriff und umfasst sowohl physische als auch psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Formen von Gewalt (Art. 6).Es definiert einen weiten, niederschwelligen Gewaltbegriff und umfasst sowohl physische als auch psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Formen von Gewalt (Artikel 6,).
Es verpflichtet die Behörden zum Handeln (Art. 7 - 8, 14) und definiert die Verantwortung der Polizei (Art. 9) und der Sozialbehörden (Art. 10). Damit verbunden ist auch eine Sensibilisierung von Lehrpersonen und Ärzten, die Hinweise auf häusliche Gewalt der Polizei zu melden haben, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf solche stoßen (Art. 13).Es verpflichtet die Behörden zum Handeln (Artikel 7, - 8, 14) und definiert die Verantwortung der Polizei (Artikel 9,) und der Sozialbehörden (Artikel 10,). Damit verbunden ist auch eine Sensibilisierung von Lehrpersonen und Ärzten, die Hinweise auf häusliche Gewalt der Polizei zu melden haben, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf solche stoßen (Artikel 13,).
Es legt rasche Abläufe fest, so dass ein Gericht innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Klage des Opfers einen Erlass (restraining order) verfügt (Art. 17), der bis zu einem Jahr Gültigkeit hat.Es legt rasche Abläufe fest, so dass ein Gericht innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Klage des Opfers einen Erlass (restraining order) verfügt (Artikel 17,), der bis zu einem Jahr Gültigkeit hat.
Angeordnet werden kann: Auszug des Täters aus dem gemeinsamen Haushalt, Unterbringung des Opfers in einer Schutzeinrichtung, temporäres Besuchsverbot des Täters bei minderjährigen Opfern, obligatorischer Besuch von Kursen zur Verhaltensänderung sowie Alkohol- und Drogenentzug für den Täter (Art. 16). Ein Erlass setzt eine allfällige zusätzliche Strafverfolgung nicht aus.Angeordnet werden kann: Auszug des Täters aus dem gemeinsamen Haushalt, Unterbringung des Opfers in einer Schutzeinrichtung, temporäres Besuchsverbot des Täters bei minderjährigen Opfern, obligatorischer Besuch von Kursen zur Verhaltensänderung sowie Alkohol- und Drogenentzug für den Täter (Artikel 16,). Ein Erlass setzt eine allfällige zusätzliche Strafverfolgung nicht aus.
Das Gesetz wurde in Fachkreisen gut aufgenommen. Die raschen Gerichtserlasse gelten als vorbildlich. Kritik erntet dagegen, dass das Gesetz Polizei und Sozialarbeiter zu selbstständigem Handeln auffordert, ohne dass dabei immer die primären Interessen der Opfer berücksichtigt werden.
Die erfolgreiche Lobbyarbeit für das Gesetz gegen häusliche Gewalt hat die Zivilgesellschaft und die Frauenbewegung gestärkt. Neben dem Aktionsprogramm für Frauen nach einer Trennung hat die Kampagne gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz hohe Priorität. Bisher gibt es keine gesetzliche Grundlage, um gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorzugehen. Man schätzt, dass jede zweite Frau unter 35 Jahren bereits Erfahrungen mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz hat.
Die rund 40 Frauenorganisationen sind nicht nur unter einander im National Network of Mongolian Women¿s NGOs und international über Dachverbände vernetzt. Sie verfügen auch über gute Kontakte zur Verwaltung. Seit längerem sind Frauen unter den Studierenden in der Mehrheit. Ihr Gang in die Verwaltung wirkt sich aus. Nach offiziellen Angaben besetzen sich mittlerweile landesweit 63% der Richterstellen.
Aktivitäten von Frauenorganisationen wie das ¿National Center Against Violence' werden teilweise vom Staat mitfinanziert. Die Organisation unterhält seit 1998 eine Telefon-Hotline (Nr. 1903) und bietet gratis Beratung und Mandatsübernahme an. Der Hauptsitz befindet sich in Ulaanbaatar, Außenstellen bestehen gegenwärtig in Uburkhangai, Orkhon-Uul, Bayankhongor, Darkhan-Uul, Selenge, Shariin-Uul, Tuv, Baganuur, Nalaikh, Khentii, Dornod, Dundgobi, Gobi Sumber, Dornogobi und Umnugobi.
Die ¿Mongolian Women Lawyers Association¿ besteht aus Anwältinnen und bietet in allen Provinzen bedürftigen Frauen unentgeltliche Beratung und Unterstützung.
Primär bekommen mongolische Frauen Unterstützung von der MWF, der "Mongolian Women's Federation", welche bereits 1924 unter dem Namen "Mongolian Women's Committee" gegründet wurde und unter der kommunistischen Regierung die einzige mongolische Frauenorganisation war. Sie führt ihre Arbeit seit Beginn der neunziger Jahre als Nichtregierungsorganisation weiter.
Seit der Gründung des ¿National Center Against Violence¿ 1995 besteht in Ulaanbaatar ein Shelter House für misshandelte Frauen und Kinder. Dieses wurde mehrmals verlegt und vergrößert. Heute liegt es unauffällig direkt neben einem Polizeiposten und bietet 20 Betten für bis zu 30 Personen. Aufgenommen werden Opfer häuslicher Gewalt und ihre Kinder für eine Dauer von bis zu drei Monaten. In den letzten zehn Jahren kamen hier gegen 1.100 Frauen und 1.200 Kinder unter, bis eine definitive Lösung gefunden wurde.
2004 wurde ein Schutzhaus mit acht Betten in Dornogobi eröffnet, das im ersten Jahr 43 Frauen und 25 Kinder aufgenommen hat. Im April 2006 kam in Selenge ein weiteres Schutzhaus mit 20 Betten dazu. Als vierte Einrichtung besteht seit 2005 ein spezielles Haus für Kinder in Ulaanbaatar.
Das ¿National Center Against Violence¿ bezeichnet die Zusammenarbeit mit der Polizei als gut. Die Polizei reagiert auf Anrufe rasch und zuverlässig und nimmt Anzeigen an. Ein Vertreter des Polizei gehört zum Aufsichtsorgan (board) der NGO. Die Sensibilisierung von Polizeiangehörigen für häusliche Gewalt steht im Zentrum der langfristigen Trainingsaktivitäten. Das Thema ist in das Ausbildungsprogramm der Polizeiakademie integriert. Ein Pilotversuch mit speziellen Befragungsräumen für Opfer häuslicher Gewalt war erfolgreich, so dass das System mit Spezialistinnen bei der Polizei ausgeweitet wurde.
Es wird jedoch auch berichtet, dass die Polizei für den Umgang mit solchen Fällen ungenügend geschult ist, so dass der Vollzug des Gesetzes oft mangelhaft bleibt. Nach Berichten von NGO führte die Polizei mit der Behauptung einer unzureichenden Beweislage nur eine Minderheit von Vergewaltigungsfällen einer förmlichen Strafverfolgung zu. Hinzu kommt, dass sich Opfer häufig scheuen, vor Gericht "schmutzige Wäsche" gegen Familienmitglieder zu waschen und dass häusliche Gewalt in der Gesellschaft teilweise als innerfamiliäres Problem angesehen wird.
Weitere Beweismittel
Teilnahmebestätigung Intensivsprachkurs I Deutsch von Jänner bis April 2007Teilnahmebestätigung Intensivsprachkurs römisch eins Deutsch von Jänner bis April 2007
Teilnahmebestätigung Intensivsprachkurs II Deutsch von Mai bis Juli 2007Teilnahmebestätigung Intensivsprachkurs römisch zwei Deutsch von Mai bis Juli 2007
Teilnahmebestätigung Intensivsprachkurs III Deutsch von Juli bis August 2007Teilnahmebestätigung Intensivsprachkurs römisch drei Deutsch von Juli bis August 2007
Teilnahmebestätigung Intensivsprachkurs IV Deutsch von Jänner bis März 2010Teilnahmebestätigung Intensivsprachkurs römisch vier Deutsch von Jänner bis März 2010
Österreichisches Sprachdiplom Stufe A2 mit der Note "sehr gut" (87 von 90 Punkten) vom 21.05.2011
Teilnahmebestätigung Kurs "Englisch für Anfänger" von März bis Juni 2011
Unterstützungserklärung einer namentlich näher bezeichneten Dame mit Kind aus XXXX vom 03.10.2011, aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass sie die Beschwerdeführerin seit drei Jahren kenne und mit ihr in regelmäßigem freundschaftlichen Kontakt stehe. Hervorgehoben wird, dass man mit der Beschwerdeführerin einen kulturellen Austausch pflege und dieser dadurch erleichtert werde, dass die Beschwerdeführerin sehr gut Deutsch spreche.Unterstützungserklärung einer namentlich näher bezeichneten Dame mit Kind aus römisch 40 vom 03.10.2011, aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass sie die Beschwerdeführerin seit drei Jahren kenne und mit ihr in regelmäßigem freundschaftlichen Kontakt stehe. Hervorgehoben wird, dass man mit der Beschwerdeführerin einen kulturellen Austausch pflege und dieser dadurch erleichtert werde, dass die Beschwerdeführerin sehr gut Deutsch spreche.
Unterstützungserklärung eines namentlich näher bezeichneten Ehepaares mit Kind aus dem Wohnort der Beschwerdeführerin (undatiert), aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass man die Beschwerdeführerin seit zwei Jahren kenne und in regelmäßigem freundschaftlichen Kontakt stehe. Hervorgehoben werden die guten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin, die eine problemlose Verständigung ermöglichen. Zudem unterstütze man die Familie der Beschwerdeführerin mit Kleidung und Spielsachen.
Unterstützungserklärung einer weiteren, namentlich näher bezeichneten Dame aus XXXX vom 03.10.2011, aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass sie die Beschwerdeführerin seit nunmehr drei Jahren kenne und mit ihr in regelmäßigem Kontakt stehen. Hervorgehoben werden die guten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin und die Tatsache, dass man die Beschwerdeführerin regelmäßig mit Lektüre in deutscher Sprache versorge.Unterstützungserklärung einer weiteren, namentlich näher bezeichneten Dame aus römisch 40 vom 03.10.2011, aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass sie die Beschwerdeführerin seit nunmehr drei Jahren kenne und mit ihr in regelmäßigem Kontakt stehen. Hervorgehoben werden die guten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin und die Tatsache, dass man die Beschwerdeführerin regelmäßig mit Lektüre in deutscher Sprache versorge.
Unterstützungserklärung einer weiteren, namentlich näher bezeichnete Dame aus XXXX vom 21.12.2010, aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass sie die Beschwerdeführerin vor zwei Jahren kennengelernt habe und sich mit ihr regelmäßig treffe und unterhalte.Unterstützungserklärung einer weiteren, namentlich näher bezeichnete Dame aus römisch 40 vom 21.12.2010, aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass sie die Beschwerdeführerin vor zwei Jahren kennengelernt habe und sich mit ihr regelmäßig treffe und unterhalte.
Gemeinsame Unterstützungserklärung dreier namentlich näher bezeichneter Personen aus dem Wohnort der Beschwerdeführerin vom 12.01.2011, aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass man die Beschwerdeführerin seit nunmehr drei Jahren kenne. Seither stehe man mit der Beschwerdeführerin in regelmäßigem Kontakt und unterstütze sie mit Sachspenden.
Unterstützungserklärung der namentlich näher bezeichneten Leiterin jener Jugendwohngemeinschaft, in der die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Volljährigkeit lebte, vom 03.10.2011, aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin von Anfang an sehr bemüht gewesen sei, die deutsche Sprache zu erlernen. Zudem habe sie bereits im September 2007 begonnen, sich auf den externen Hauptschulabschluss in Österreich vorzubereiten. Man habe den Kontakt mit der Beschwerdeführerin weiter aufrecht erhalten und könne bestätigen, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile auch zu zahlreichen Österreichern und Österreicherinnen Kontakt habe.
Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter II.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter römisch zwei.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.
Zur Person der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin nennt sich XXXX. Sie ist Staatsbürgerin der Mongolei. Sie hat einen mongolischen Lebensgefährten, den sie in Österreich kennenlernte und mit diesem ein gemeinsames Kind (drei Jahre alt), das in Österreich geboren wurde. Die Anträge des Lebensgefährten und des Kindes auf internationalen Schutz wurden vom Bundesasylamt ebenfalls abgewiesen und eine Ausweisung in die Mongolei ausgesprochen [siehe Erkenntnisse des Asylgerichtshofes, Gz. C16 309.495-2/2011/4E sowie C16 401.126-1/2008/5E vom heutigen Tage].Die Beschwerdeführerin nennt sich römisch 40 . Sie ist Staatsbürgerin der Mongolei. Sie hat einen mongolischen Lebensgefährten, den sie in Österreich kennenlernte und mit diesem ein gemeinsames Kind (drei Jahre alt), das in Österreich geboren wurde. Die Anträge des Lebensgefährten und des Kindes auf internationalen Schutz wurden vom Bundesasylamt ebenfalls abgewiesen und eine Ausweisung in die Mongolei ausgesprochen [siehe Erkenntnisse des Asylgerichtshofes, Gz. C16 309.495-2/2011/4E sowie C16 401.126-1/2008/5E vom heutigen Tage].
Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Flucht in einer kleinen Kreisstadt im XXXX, ca. 280 km von der Hauptstadt Ulaanbaatar entfernt. In der Mongolei lebt zumindest noch die Mutter der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatort.Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Flucht in einer kleinen Kreisstadt im römisch 40 , ca. 280 km von der Hauptstadt Ulaanbaatar entfernt. In der Mongolei lebt zumindest noch die Mutter der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatort.
Die Beschwerdeführerin besuchte in der Mongolei mindestens sechs Jahre lang die Pflicht-Schule, sie machte jedoch keinen Schulabschluss, da sie die Mongolei im Alter von 16 Jahren verließ.
Die Beschwerdeführerin ist in einem allgemein guten Gesundheitszustand und arbeitsfähig.
Sie lebt seit fünf Jahren in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten und dem gemeinsamen Kleinkind. Sie hat sich von Anbeginn ihres Aufenthalts in Österreich erfolgreich bemüht Deutsch zu lernen und spricht die Sprache mittlerweile auf gutem Niveau. Des Weiteren spricht sie Russisch als Fremdsprache und hat in Österreich zusätzlich Grundkenntnisse der englischen Sprache erworben.
Die Beschwerdeführerin hat bis zur Geburt ihres Kindes in Österreich im Rahmen ihrer Möglichkeiten gemeinnützige Tätigkeiten ausgeführt und Kurse zur Vorbereitung des externen Hauptschulabschlusses besucht. Sie hat seit mehreren Jahren eine Reihe von freundschaftlichen Beziehungen zu verschiedenen Personen und Familien in ihrer näheren Umgebung sowie zu ihrer früheren Heimleiterin.
Die Identität der Beschwerdeführerin steht mangels entsprechender Nachweise nicht fest. Dass sie mongolische Staatsangehörige ist, erscheint dem Asylgerichtshof glaubhaft, da sie die Landessprache spricht und über eine entsprechende geographische Orientiertheit verfügt.
Feststellungen zu ihren Lebensumständen vor der Flucht, zu ihrer Bildung sowie zu ihrer familiären Situation ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu a) bis e)].
Was den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, so sind im gesamten Verfahren keine akuten oder chronischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin hervorgekommen, und sie hat solche auch nach ausdrücklicher Aufforderung durch den Asylgerichtshof nicht vorgebracht. Insoweit die Beschwerdeführerin in der letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Jahre 2007 noch geltend gemacht hatte, sie habe Herzbeschwerden, wenn sie unter psychischem Druck stehe, ist festzuhalten, dass eine ärztlichen Untersuchung in Österreich keine Herzerkrankungen ergab und die Beschwerdeführerin seither auch keine weiteren Behandlungen somatischer oder psychologischer Art erhalten hat. Der Asylgerichtshof geht daher mangels gegenteiliger Hinweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht (mehr) unter Herzeschwerden leidet.
Was ihr Leben in Österreich und die Russisch-Kenntnisse betrifft so stützt der Asylgerichtshof seine Feststellungen auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu c) und e)] und die unter II.1.3 zu g) und l) angeführten Beweismittel.Was ihr Leben in Österreich und die Russisch-Kenntnisse betrifft so stützt der Asylgerichtshof seine Feststellungen auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu c) und e)] und die unter römisch zwei.1.3 zu g) und l) angeführten Beweismittel.
Die guten Deutschkenntnisse ergeben sich zudem aus den unter II.1.3 zu a) bis e) angeführten Beweismitteln, wobei hervorzuheben ist, dass sie die letzte Sprachprüfung mit 87 von 90 möglichen Punkten bestanden hat.Die guten Deutschkenntnisse ergeben sich zudem aus den unter römisch zwei.1.3 zu a) bis e) angeführten Beweismitteln, wobei hervorzuheben ist, dass sie die letzte Sprachprüfung mit 87 von 90 möglichen Punkten bestanden hat.
Die Grundkenntnisse in Englisch ergeben sich aus dem Beweismittel unter II.1.3 e).Die Grundkenntnisse in Englisch ergeben sich aus dem Beweismittel unter römisch zwei.1.3 e).
Zur Flucht
Die Beschwerdeführerin verließ die Mongolei am 29.12.2006 und gelangte schlepperunterstützt über Moskau auf unbekanntem Wege spätestens am 08.01.2007 illegal nach Österreich.
Die Feststellungen zum Fluchtweg und zum Fluchtzeitpunkt ergeben sich aus dem insoweit im Wesentlichen gleichbleibenden Vorbringen der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu a) und b)].
Zum Fluchtgrund
Die Beschwerdeführerin wurde, seit sie acht Jahre alt war bis zum Verlassen der Mongolei Ende 2006 im Alter von 16 Jahren, von ihrem im gemeinsamen Haushalt lebenden Stiefvater schwer misshandelt und später auch vergewaltigt.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Stiefvater die Beschwerdeführerin misshandelte, weil sie chinesischer Abstammung ist oder weil er sie auf diesem Wege zu einer Konvertierung zum muslimischen Glauben zwingen wollte.
Nicht festgestellt werden kann weiters, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer chinesischem Abstammung in der Mongolei in der Schule oder im Wohnort systematisch verfolgt oder diskriminiert wurde.
Zu den Feststellungen kommt der Asylgerichtshof aufgrund der von der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht getätigten Aussagen [II.1.1 zu
a) bis e)], die dem Asylgerichtshof zwar in Bezug auf die langjährige häusliche Gewalt, nicht aber in Bezug auf die Motive des Verfolgers und eine ethnische Verfolgung, glaubhaft erscheinen.
Die Beschwerdeführerin hat nämlich ihr Fluchtvorbringen in Bezug auf, ersten, die häusliche Gewalt im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleichbleibend und altersentsprechend geschildert. Es besteht kein Grund, an den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin zu zweifeln.
Die ethnischen oder religiösen Gründe für die Misshandlungen hat die Beschwerdeführerin jedoch nur vermutet, aber nicht überzeugend darlegen können.
Was dabei zum einen die ethnischen Gründe für die Misshandlungen betrifft, so hat die Beschwerdeführerin zwar behauptet, sie sei chinesischer Abstammung und dies sei einer der Gründe, warum ihr Stiefvater sie misshandelt habe. Die Beschwerdeführerin hat jedoch lediglich vermutet, dass sie chinesischer Abstammung sei und hat dazu nur vorgebracht, dass ihr die Mutter dies so gesagt und jeder es gewusst habe. Sie hat jedoch nicht einmal angeben können, wer ihr leiblicher chinesischer Vater ist oder wie er heißt, sodass der Asylgerichtshof bereits Zweifel an der ethnischen Andersartigkeit der Beschwerdeführerin hat.
Des Weiteren hat sie diese Abstammung auch als Grund für die Misshandlungen durch den Stiefvater nur vermutet, aber keine Gründe angeben können, worauf sich diese Vermutung gestützt hat. Die Beschwerdeführerin hat außerdem selbst angegeben, dass der Stiefvater sie schon allein deshalb nicht in seinem Haus geduldet habe, weil sie nicht sein leibliches Kind gewesen sei und die Misshandlungen auch mit seinem Alkoholmissbrauch und dessen gewalttätigem Charakter zusammenhingen. Es erscheint dem Asylgerichtshof somit eher glaubhaft, dass die Misshandlungen aus den letztgenannten Gründen erfolgten und nicht auf Grund der behaupteten chinesischen Abstammung.
Was zum anderen die religiösen Gründe für die Misshandlungen betrifft, so hat die Beschwerdeführerin diese ebenfalls nur vermutet. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, wieso der Stiefvater zu gewaltsamen Mitteln hätte greifen sollen, um den Übertritt der Beschwerdeführerin zum Islam und die Einhaltung entsprechender (nicht näher bezeichneter) Traditionen zu erreichen. Die Mutter der Beschwerdeführerin war nämlich - wie die Beschwerdeführerin ausgesagt hat - bereits im Jahre 2000 zum Islam übergetreten, mithin zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin noch ein Kind von maximal zwölf Jahren war. Es wäre der Mutter der Beschwerdeführerin daher ohne Weiteres möglich gewesen, die Beschwerdeführerin in diesem Alter ebenfalls zum Islam konvertieren zu lassen, ohne dass es der Gewalttätigkeiten des Stiefvaters bedurft hätte und der Asylgerichtshof kann daher auch diesem Vorbringen nicht folgen.
Ihr Fluchtvorbringen in Bezug auf, zweitens, eine allgemeine Verfolgung aus ethnischen Gründen erscheint dem Asylgerichtshof als wenig substantiiert und nicht mit den Feststellungen zur Situation der chinesischen Minderheit in der Mongolei (siehe sogleich zu II.2.4) vereinbar.Ihr Fluchtvorbringen in Bezug auf, zweitens, eine allgemeine Verfolgung aus ethnischen Gründen erscheint dem Asylgerichtshof als wenig substantiiert und nicht mit den Feststellungen zur Situation der chinesischen Minderheit in der Mongolei (siehe sogleich zu römisch zwei.2.4) vereinbar.
Die Beschwerdeführerin hat dazu nämlich keine konkreten Vorfälle geschildert, sondern sich darauf beschränkt, allgemein zu behaupten, sie sei wegen ihrer (nicht erwiesenen) chinesischen Herkunft beschimpft worden, man habe andere Kinder von ihr ferngehalten und sie sei in der Schule diskriminiert worden. Insbesondere zu letzterem Punkt hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, um welche Form von Diskriminierung es sich im einzelnen gehandelt haben soll und woher sie glaube, dass der Grund dafür in ihrer Herkunft gelegen haben soll.
Zur relevanten Situation in der Mongolei
Die Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Mehrparteien-Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung. Neben liberalen Grundprinzipien (Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz) und einer Gewaltenteilung (Parlament, Regierung und Gerichten) beinhaltet diese einen umfassenden Katalog von Grundrechten (freie Berufswahl, vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Verbot von Zwangsarbeit) wie auch Grundpflichten (zu arbeiten, Gesundheit zu schützen). Zusätzlich besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung (Alter, Behinderung, Geburt und Kindererziehung) sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge.
Es besteht ein dichtes Netz von Polizeiämtern. Die Polizei trifft alle notwendigen Maßnahmen, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Dennoch ist Korruption weit verbreitet und kommt auch bei Gerichten vor. Neben einer eigenen Dienstaufsichtsbehörde besteht auch eine Abteilung in der Staatsanwaltschaft, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch und Korruption zuständig ist.
Die Menschenrechte werden - abgesehen von vereinzelten Menschenrechtsverletzungen in besonderen Situationen (Misshandlungen in Polizeihaft, willkürliche Festnahmen) - im Allgemeinen respektiert. Die Haftbedingungen entsprechen zwar nicht europäischen Standards, haben sich aber in den letzten Jahren insbesondere auf die Versorgung und Unterbringung der Inhaftierten deutlich verbessert.
Die durch die nach den Wahlen ausgebrochenen gewaltsamen Unruhen (01.07.2008) entstandene politische Krise konnte Mitte September 2008 beigelegt werden, indem sich die MRVP (Mongolische Revolutionäre Volkspartei) und die DP (Demokratische Partei) auf eine neue Große Koalition unter der Führung des Premierministers Bayar einigte. Seit 2009 stellt die DP den Staatspräsidenten.
Was die chinesische Minderheit in der Mongolei betrifft, so sind weder sprachliche noch ethnische Unterschiede Quelle von Spannungen. Angehörige der ethnischen Minderheit der Chinesen können sich spannungsfrei in der mongolischen Gesellschaft bewegen.
Was das Problem der in der Mongolei verbreiteten häuslichen Gewalt betrifft, so hat sich die Lage der betroffenen Frauen seit der Einführung eines modernen Gewaltschutzgesetzes mit weitreichenden Befugnissen gegen gewalttätige Männer signifikant verbessert. Es stehen den Betroffen diverse präventive und reaktive Maßnahmen zur Verfügung. Gewalt gegen Frauen wird in der Gesellschaft zwar teilweise noch als innerfamiliäres Problem angesehen, es ist den letzten Jahren jedoch zu einer deutlichen Steigerung der staatlichen Sanktionierungen gegenüber den Gewalttätern gekommen. Im Übrigen sind mehrere Hilfsorganisationen für die Betroffenen tätig, die in Härtefallen auch Unterkunft und allgemeine sowie juristische Beratung anbieten.
Rückkehrer haben allein aufgrund der Tatsache, dass sie im Ausland einen Antrag auf Asyl gestellt haben, keine Nachteile zu erwarten.
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet und es steht eine allgemein zugängliche ärztliche Versorgung zur Verfügung.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Asylgerichtshof als Beweismittel herangezogenen Länderberichten zu Situation in der Mongolei (0). Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Anwendbares Recht
Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 AsylG ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF. anzuwenden war.Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 AsylG ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF. anzuwenden war.
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.
Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt
Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.
Der Beschwerdeführerin wurde durch die Erstbefragung und ihre Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Auch die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte zur Situation in der Mongolei wurden ihr zur Stellungnahme vorgehalten.
Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlung gemäß § 18 Abs. 1 AsylG vor, da die Beschwerdeführerin ausreichend zu ihren Fluchtgründen befragt wurde und nicht ersichtlich ist, dass weitere Ermittlungen zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendig gewesen wären.Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG vor, da die Beschwerdeführerin ausreichend zu ihren Fluchtgründen befragt wurde und nicht ersichtlich ist, dass weitere Ermittlungen zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendig gewesen wären.
Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf Asyl abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen vorliegen kann.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf Asyl abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen vorliegen kann.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihr dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihr dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG auf den vorliegenden SachverhaltAnwendung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den vorliegenden Sachverhalt
Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf Asyl gemäß § 3 AsylG zusteht, da sie kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in ihrer Person keine wohlbegründete Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG zusteht, da sie kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in ihrer Person keine wohlbegründete Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.
Hiezu ist zunächst zu beachten, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Flucht in der Gesellschaft ihres Heimatortes wegen einer chinesischen Abstammung verfolgt wurde (II.2.3).Hiezu ist zunächst zu beachten, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Flucht in der Gesellschaft ihres Heimatortes wegen einer chinesischen Abstammung verfolgt wurde (römisch zwei.2.3).
Aus den unter II.2.4 angeführten Länderfeststellungen ergibt sich außerdem, dass Angehörige der chinesischen Minderheit - so die Beschwerdeführerin dieser überhaupt angehört - in der Mongolei keiner systematischen Verfolgung durch staatliche Stellen oder in der Gesellschaft ausgesetzt sind.Aus den unter römisch zwei.2.4 angeführten Länderfeststellungen ergibt sich außerdem, dass Angehörige der chinesischen Minderheit - so die Beschwerdeführerin dieser überhaupt angehört - in der Mongolei keiner systematischen Verfolgung durch staatliche Stellen oder in der Gesellschaft ausgesetzt sind.
Es ist damit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung der behaupteten Art ausgesetzt wäre.
Was weiters eine Verfolgung durch den Stiefvater der Beschwerdeführerin betrifft, so ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine reale Gefahr mehr besteht, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Stiefvater weiter verfolgt würde, wenn sie in die Mongolei zurückkehren würde - es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin aus einem der in der GFK niedergelegten Gründe verfolgt werden könnte oder ob ihr aus einem dieser Gründe staatlicher Schutz verweigert würde.
Aus dem oben unter II.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich zwar, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit während der häuslichen Gemeinschaft von diesem Mann misshandelt und vergewaltigt wurde. Aus dem Sachverhalt ergibt sich jedoch ebenfalls, dass der Erfolg und die Hartnäckigkeit, mit welcher der Stiefvater die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit verfolgte, nicht unwesentlich damit zusammenhingen, dass er mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebte und sie als damals noch Minderjährige abhängig und dem Manne ausgeliefert war.Aus dem oben unter römisch zwei.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich zwar, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit während der häuslichen Gemeinschaft von diesem Mann misshandelt und vergewaltigt wurde. Aus dem Sachverhalt ergibt sich jedoch ebenfalls, dass der Erfolg und die Hartnäckigkeit, mit welcher der Stiefvater die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit verfolgte, nicht unwesentlich damit zusammenhingen, dass er mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebte und sie als damals noch Minderjährige abhängig und dem Manne ausgeliefert war.
Es ist jedoch wenig wahrscheinlich, dass der Stiefvater die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Mongolei auch dann noch misshandeln würde, wenn er mit dieser nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt, wozu sie als mittlerweile selbständige junge Frau im Alter von 21 Jahren nicht mehr gezwungen wäre. Es ist außerdem zu beachten, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile eine eigene Familie und insbesondere einen Mann an ihrer Seite hat, der sie schützen könnte.
Aus dem Gutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX ergibt sich zudem, dass die mongolischen Männer als solche weder aus traditionellen noch aus religiösen Gründen dazu neigen, Frauen oder Mädchen, die ihre Männer verlassen haben, mit Hartnäckigkeit zu verfolgen und im gesamten Verfahren sind auch keine besonderen Hinweise in der Richtung hervorgekommen, dass der Stiefvater der Beschwerdeführerin etwa in dieser Hinsicht pathologisch veranlagt sein könnte.Aus dem Gutachten von Univ. Prof. Dr. römisch 40 ergibt sich zudem, dass die mongolischen Männer als solche weder aus traditionellen noch aus religiösen Gründen dazu neigen, Frauen oder Mädchen, die ihre Männer verlassen haben, mit Hartnäckigkeit zu verfolgen und im gesamten Verfahren sind auch keine besonderen Hinweise in der Richtung hervorgekommen, dass der Stiefvater der Beschwerdeführerin etwa in dieser Hinsicht pathologisch veranlagt sein könnte.
Schließlich ist zu beachten, dass sich in der Mongolei - wie oben II.2.4 festgestellt - seit der Flucht der Beschwerdeführerin vor mehr als fünf Jahren die Situation für Frauen, die Opfer männlicher Gewalt werden, signifikant verbessert hat, indem die gesetzliche Lage durch das umfassendes Gewaltschutzgesetz auch in der Praxis verbessert wurde und landesweit verfügbare Schutzorganisationen Hilfe und Unterstützung bieten.Schließlich ist zu beachten, dass sich in der Mongolei - wie oben römisch zwei.2.4 festgestellt - seit der Flucht der Beschwerdeführerin vor mehr als fünf Jahren die Situation für Frauen, die Opfer männlicher Gewalt werden, signifikant verbessert hat, indem die gesetzliche Lage durch das umfassendes Gewaltschutzgesetz auch in der Praxis verbessert wurde und landesweit verfügbare Schutzorganisationen Hilfe und Unterstützung bieten.
Außerdem ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht, dass eine Verfolgung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Art infolge nicht ausreichender Schutzgewahrung durch den mongolischen Staat oder nichtstaatlicher Einrichtungen in der Mongolei nicht abgewandt werden könnte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die mongolischen Behörden generell nicht schutzwillig oder schutzfähig sind.
Der Asylgerichtshof weist außerdem ergänzend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass sie im Ausland erfolglos um Asyl angesucht hat (siehe oben II.2.4).Der Asylgerichtshof weist außerdem ergänzend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass sie im Ausland erfolglos um Asyl angesucht hat (siehe oben römisch zwei.2.4).
Eine etwaige Furcht der Beschwerdeführerin, es könne ihr bei ihrer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Asylgerichtshof daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.
Subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)Subsidiärer Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides)
Inhalt und Auslegung von § 8 Abs. 1 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des § 8 Abs. 1 AsylG knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).
Was insbesondere die mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Was insbesondere die mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).
Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).
Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).
Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Anwendung des § 8 Abs. 1 AsylG auf den festgestellten SachverhaltAnwendung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf den festgestellten Sachverhalt
Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zusteht.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zusteht.
Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat weder Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnten.Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat weder Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnten.
Dazu ist zum einen festzustellen, dass, auch wenn die Menschenrechtslage in der Mongolei, (insbesondere was die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden betrifft) weiterhin von Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet ist, sich daraus keine die Beschwerdeführerin konkret betreffende Gefahr herleiten lässt.
Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Mongolei Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit eher gering. Aus dem unter II.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in der Mongolei derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Mongolei Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit eher gering. Aus dem unter römisch zwei.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in der Mongolei derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.
Es ist zum anderen auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in eine derart ausweglose Lebenssituation geraten könnte, dass dies einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme.
Wie sich aus dem oben unter II.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt, ist nämlich in der Mongolei die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet.Wie sich aus dem oben unter römisch zwei.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt, ist nämlich in der Mongolei die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet.
Wie sich weiters aus dem unter II.2.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, hat die Beschwerdeführerin außerdem eine zumindest siebenjährige Schulbildung samt Unterricht in Russisch erhalten und konnte sich in Österreich zusätzlich gute Deutschkenntnisse und neben den vorhandenen Kenntnissen der russischen Sprache Grundkenntnisse in Englisch aneignen. Sie ist weiters als gesund anzusehen und könnte daher nach ihrer Rückkehr in die Mongolei grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die ihr den Lebensunterhalt sichert.Wie sich weiters aus dem unter römisch zwei.2.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, hat die Beschwerdeführerin außerdem eine zumindest siebenjährige Schulbildung samt Unterricht in Russisch erhalten und konnte sich in Österreich zusätzlich gute Deutschkenntnisse und neben den vorhandenen Kenntnissen der russischen Sprache Grundkenntnisse in Englisch aneignen. Sie ist weiters als gesund anzusehen und könnte daher nach ihrer Rückkehr in die Mongolei grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die ihr den Lebensunterhalt sichert.
Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Mutter eines Kleinkindes handelt. Diese Tatsache allein bildet jedoch nach Ansicht des Asylgerichtshofes keinen Anlass davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein würde, ihren Lebensunterhalt zu verdienen und die Familie zu ernähren.
In diesem Zusammenhang verweist der Asylgerichtshof auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174), in dem die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz der Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse als nicht erreicht angesehen wurde.In diesem Zusammenhang verweist der Asylgerichtshof auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174), in dem die Schwelle einer Verletzung von Artikel 3, EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz der Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse als nicht erreicht angesehen wurde.
Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides)
Inhalt und Auslegung von § 10 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 10, AsylG
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 leg. cit. unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, leg. cit. unzulässig, wenn
dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf diese Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafrechtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).
Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt darüber hinaus, unabhängig davon, ob der Auszuweisende im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt, grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (zB. Sisojeva ua EGMR 16.06.2005 Nr. 60654/00 und VfSlg 10.737, 11.455, 14.547; VfGH 22.02.1999, B 940/98).
Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden (vgl. etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden vergleiche etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).
Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.
Artikel 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war (vgl. u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).Artikel 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war vergleiche u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).
Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).
Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17.03.2005, G 78/04 und VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Gemäß Abs. 3 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Absatz 3, ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Zur Auslegung von Art. 3 EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt III.5.1 verwiesen werden.Zur Auslegung von Artikel 3, EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt römisch drei.5.1 verwiesen werden.
Gemäß Abs. 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z. 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.Gemäß Absatz 4, gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.
Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Abs. 6 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Absatz 6, bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Abs. 7 gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Absatz 7, gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Abs. 8 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Absatz 8, ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.
Anwendung des § 10 AsylG auf den vorliegenden FallAnwendung des Paragraph 10, AsylG auf den vorliegenden Fall
Die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei ist gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.Die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.
Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl [§ 7 AsylG 1997 (2003)] als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz [§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003)] zu Recht abgewiesen wurde, war zwar die Grundvoraussetzung für die Ausweisung der Beschwerdeführerin gegeben (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 iVm § 75 Abs. 8 AsylG 2005).Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl [§ 7 AsylG 1997 (2003)] als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz [§ 8 Absatz eins, AsylG 1997 (2003)] zu Recht abgewiesen wurde, war zwar die Grundvoraussetzung für die Ausweisung der Beschwerdeführerin gegeben (Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005).
In Bezug auf die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 stellt der Asylgerichtshof außerdem zwar fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin (Art. 8 EMRK) darstellt.In Bezug auf die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 stellt der Asylgerichtshof außerdem zwar fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin (Artikel 8, EMRK) darstellt.
Der mongolische Lebensgefährte der Beschwerdeführerin und ihr gemeinsames Kind sind nämlich die einzigen Personen, zu denen eine familiäre Beziehung besteht, sie wurden jedoch aufgrund ihrer negativen Verfahrens ebenfalls in die Mongolei ausgewiesen [siehe Erkenntnisse des Asylgerichtshofes, Gz. C16 309.495-2/2011/4E sowie C16 401.126-1/2008/5E vom heutigen Tage], sodass es zu keiner Trennung der Familien kommen würde, wenn die Beschwerdeführerin mit ihnen gemeinsam in die Mongolei ausgewiesen würde.
Die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei ist jedoch gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG 2005 wegen des ungerechtfertigten Eingriffs in ihr von Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben auf Dauer unzulässig.Die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei ist jedoch gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 5, AsylG 2005 wegen des ungerechtfertigten Eingriffs in ihr von Artikel 8, EMRK geschütztes Privatleben auf Dauer unzulässig.
Wie im Sachverhalt zu II.2.1 festgestellt, ist die Beschwerdeführerin seit mehr als fünf Jahren in Österreich aufhältig und sie hat sich hier durch eine Reihe sozialer Kontakte ein Privatleben aufgebaut. Eine Ausweisung in die Mongolei greift daher in den Schutzbereich des von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten Privatlebens ein.Wie im Sachverhalt zu römisch zwei.2.1 festgestellt, ist die Beschwerdeführerin seit mehr als fünf Jahren in Österreich aufhältig und sie hat sich hier durch eine Reihe sozialer Kontakte ein Privatleben aufgebaut. Eine Ausweisung in die Mongolei greift daher in den Schutzbereich des von Artikel 8, Absatz eins, EMRK erfassten Privatlebens ein.
Im vorliegenden Fall ist ein solcher Eingriff unter Abwägung der betroffenen Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK auch nicht gerechtfertigt.Im vorliegenden Fall ist ein solcher Eingriff unter Abwägung der betroffenen Interessen gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK auch nicht gerechtfertigt.
Die Beschwerdeführerin ist nämlich zwar illegal eingereist und hat sich seither in Österreich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts nach dem Asylgesetz in Österreich aufhalten können. Vor dem Hintergrund dessen, dass sie als unbegleitete Minderjährige nach Österreich kam, kann jedoch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie sich bereits von Beginn ihres Aufenthaltes in Österreich an bewusst war, dass ein etwaig aufzubauendes Privatleben hier nicht von Dauer sein könnte.
Außerdem ist die fünfjährige Dauer des Aufenthaltes durch die Dauer des Asylverfahrens bedingt, welche die Beschwerdeführerin in keiner Weise zu verantworten hat.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin als Jugendliche im Alter von erst 16 Jahren nach Österreich kam, und sie somit mehr als ein Viertel ihres Lebens und einen entscheidenden Teil ihrer Jugend in Österreich verbracht hat.
Der Asylgerichtshof bezieht in die Interessenabwägung zwar auch ein, dass die Beschwerdeführerin in der Mongolei noch ihre Mutter hat und dort rechnerisch den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Mongolei verbrachte.
Das Leben der Beschwerdeführerin in der Mongolei war jedoch, wie im Sachverhalt zu II.2.3 festgestellt, ab ihrem achten Lebensjahr von besonders erschwerten Umständen (schwere Misshandlungen durch ein Familienmitglied) gekennzeichnet und die fehlende Unterstützung durch die Mutter gegen diese Gewalt war einer der Gründe, warum die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat verließ.Das Leben der Beschwerdeführerin in der Mongolei war jedoch, wie im Sachverhalt zu römisch zwei.2.3 festgestellt, ab ihrem achten Lebensjahr von besonders erschwerten Umständen (schwere Misshandlungen durch ein Familienmitglied) gekennzeichnet und die fehlende Unterstützung durch die Mutter gegen diese Gewalt war einer der Gründe, warum die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat verließ.
Der Asylgerichtshof ist somit der Ansicht, dass die reine Dauer ihres früheren Aufenthaltes in der Mongolei und die Tatsache, dass dort noch ihre Mutter lebt, nicht für eine überwiegende soziale Integration und/oder besondere Beziehungen zu ihrem Herkunftsstaat sprechen.
Bei der Abwägung ist außerdem zu beachten, dass die Beschwerdeführerin sich von Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich an erfolgreich bemühte, die deutsche Sprache zu erlernen und ihr dies in beachtlicher Weise gelungen ist.
Des Weiteren war sie zumindest bis zur Geburt ihres Kindes, das - zumal die Beschwerdeführerin noch als Minderjährige schwanger wurde - ihre Aufmerksamkeit und Betreuung erforderte, bestrebt, durch gemeinnützige Arbeiten im Wohnheim für minderjährige Flüchtlinge einen Beitrag zur Grundversorgung zu leisten. Außerdem erwarb sie sich durch den Besuch von Kursen zur Vorbereitung des Hauptschulabschlusses sowie später durch den Erwerb von Kenntnissen einer neben Russisch und Deutsch für sie dritten Fremdsprache (Englisch) zusätzliche Bildung, womit sie ihre Chancen auf eine etwaige Erwerbstätigkeit - zB. als Saisonkraft im Gastgewerbe - und somit auf einen Beitrag zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts vergrößern konnte.
Des Weiteren hat sich die Beschwerdeführerin einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Sie pflegt diese Freundschaften und scheint in ihrer näheren Wohnumgebung vollständig integriert zu sein.
Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass im Fall der Beschwerdeführerin eine starke Integration der Beschwerdeführerin in Österreich vorliegt, sodass - selbst unter Beachtung dessen, dass den Regeln über den Aufenthalt von Fremden aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung allgemein ein hoher Stellenwert zukommt - nach Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall der Eingriff, den eine Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich darstellt, als unverhältnismäßig anzusehen ist.
Die Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig, da sie auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind (verstärkte Integration in Österreich).Die Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig, da sie auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind (verstärkte Integration in Österreich).
Schlussfolgerung
Die Beschwerde ist zulässig, aber in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. unbegründet und daher insoweit abzuweisen.Die Beschwerde ist zulässig, aber in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. unbegründet und daher insoweit abzuweisen.
In Bezug auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist die Beschwerde begründet. Dieser Spruchpunkt ist daher zu beheben und es ist festzustellen, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig ist.In Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist die Beschwerde begründet. Dieser Spruchpunkt ist daher zu beheben und es ist festzustellen, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig ist.
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, EMRK, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, häusliche Gewalt, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, Rechtsschutzstandard, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
06.03.2012