Norm
AsylG 2005 §10Spruch
E3 400.527-1/2008-9E
E3 400.528-1/2008-12E
E3 400.526-1/2008-11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2008, Zl. 06 12.320-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2012 zu Recht erkannt:1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2008, Zl. 06 12.320-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde derXXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2008, Zl. 07 00.881-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2008, Zl. 06 12.319-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2012 zu Recht erkannt:3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2008, Zl. 06 12.319-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die nunmehrigen Beschwerdeführer, gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF[1] bis BF[3] bezeichnet, sind allesamt Staatsangehörige des Iran und der armenischen Volksgruppe zugehörig.
Bei der BF[2] und dem BF[3] handelt es sich um die mittlerweile volljährigen Kinder der BF[1].
Am 15.11.2006 stellten die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer bzw. am 24.01.2007 die Zweitbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.11.2006 (BF[1] und [3]) bzw. am 26.01.2007 (BF[2]) brachten die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer als Fluchtgrund vor, dass sie als Armenier Probleme mit den Iranern hätten. Am 16.10.2006 sei es zwischen dem Gatten/ Vater der Beschwerdeführer und dessen iranischen Geschäftspartner zu einem Streit um Geld gekommen. In der Folge habe sich eine Schlägerei ereignet, wobei der Gatte/ Vater der Beschwerdeführer die andere Person mit einer Eisenstange am Auge verletzt habe. Da ihr Gatte/ Vater ein Armenier und der Verletzte ein Iraner gewesen sei, habe man ihren Gatten/ Vater am 21.10.2006 im Gefängnis seitens der Polizei so sehr geschlagen, dass er seinen Verletzungen erlegen sei. Anschließend seien auch sie von den Verwandten des verletzten Iraners mit dem Tode bedroht worden.
Ähnlich gab die BF[2] im Rahmen ihrer Erstbefragung zu Protokoll, dass ihr Vater Probleme mit seinem Arbeitgeber bekommen habe. Daraufhin sei er festgenommen worden und im Gefängnis verstorben. Die Polizei habe ihr, ihrer Mutter und ihrem Bruder die Reisedokumente weggenommen. Weiters habe sie der Arbeitgeber ihres Vaters belästigt.
1.2. Am 22.11.2006 (BF[1] und [3]) bzw. am 30.01.2007 (BF[2]) wurden die Beschwerdeführer sodann durch Bedienstete des Bundesasylamtes, EAST West, niederschriftlich einvernommen.
Die Erstbeschwerdeführerin brachte hierbei vor, dass ihr Gatte bei einem moslemischen Perser gearbeitet habe und am 16.10.2006 nicht zur normalen Zeit nach Hause gekommen sei. Etwa um 7.00/ 7.30 Uhr hätten Polizeibeamte das Haus durchsucht und ihre Dokumente mitgenommen. Am nächsten Tag habe ihr Onkel im Gefängnis erfahren, dass ihr Mann seinen Arbeitgeber bei einem Streit mit einer Eisenstange verletzt habe. Ihr Onkel habe dann versucht den Grundbuchsauszug seines Geschäfts als Pfand zu hinterlegen, damit ihr Gatte bis zur Gerichtsverhandlung auf freiem Fuß sei. Zwischenzeitlich habe ihr Onkel ihren Mann, welcher Verletzungen durch Schläge der Polizei gehabt habe, im Gefängnis besucht. Bei Hinterlegung der Grundbuchsauszüge habe man ihrem Onkel mitgeteilt, dass ihr Mann gestorben sei.
In weiterer Folge hätten die Söhne des Arbeitgebers fremde Personen zu ihnen nach Hause geschickt, um sie zu belästigen und zu bedrohen. Als Frau und Christin habe sie nicht selbst zur Dorfpolizei gehen können. Vielmehr habe ihr Pfarrer diese Vorfälle der Polizei weitergeleitet. Die Polizei habe aber nichts unternommen, da sie Christen seien.
Im Übrigen würden Christen im Iran anders bewertet und betrachtet. Sie hätten nicht den gleichen Wert wie Moslems. Dies sei dort ein allgemeines Problem.
Bei einer Rückkehr befürchte sie vom Arbeitgeber ihres Gatten bzw. dessen Söhnen getötet zu werden.
Sowohl die Zweitbeschwerdeführerin als auch der Drittbeschwerdeführer erwähnten im Rahmen ihrer Einvernahme ebenfalls vor allem die nunmehrige Bedrohung ihrer Familie durch die Söhne des Arbeitgebers ihres Vaters.
1.3. Am 26.11.2007 wurden die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin durch das Bundesasylamt-EAST Ost nochmals einvernommen.
Hierbei gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass die Probleme ihres Mannes zu ihrem Ausreisegrund geworden seien.
Ihr Gatte habe ca. ein Jahr lang für einen Perser namens "XXXX" gearbeitet. Den Nachnamen würde sie nicht kennen. Am 16.10.2006 sei dann gegen 19.00/ 20.00 Uhr die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihnen mitgeteilt, dass ihr Mann einen Streit mit XXXX gehabt hätte. Am nächsten Tag habe ihr Onkel bei der Polizeistation erfahren, dass ihr Mann seinen Vorgesetzten bei einer Auseinandersetzung um Geld mit einer Eisenstange am Auge verletzt habe.Ihr Gatte habe ca. ein Jahr lang für einen Perser namens "XXXX" gearbeitet. Den Nachnamen würde sie nicht kennen. Am 16.10.2006 sei dann gegen 19.00/ 20.00 Uhr die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihnen mitgeteilt, dass ihr Mann einen Streit mit römisch 40 gehabt hätte. Am nächsten Tag habe ihr Onkel bei der Polizeistation erfahren, dass ihr Mann seinen Vorgesetzten bei einer Auseinandersetzung um Geld mit einer Eisenstange am Auge verletzt habe.
Am 21.10.2006 sei ihr Gatte verstorben. Woran, wisse sie nicht. Als Dorfhausfrau habe sie nicht einfach zur Polizei gehen können, um diese Informationen in Erfahrung zu bringen. Sie hätte sich daher an den Dorfpfarrer gewandt. Dieser habe ihr nach seiner Rückkehr von der Polizei mitgeteilt, dass er ihnen mit nichts helfen könnte.
Die Söhne von XXXX hätten gesagt, dass jedes Familienmitglied von ihnen dasselbe Schicksal erwarten würde. Ihr Leben sei in Gefahr gewesen. Zwei Tage nach dem Tod ihres Gatten - am 24.10.2006 - seien gegen Vormittag diese Leute in die Nähe ihres Hauses gekommen. Am Nachmittag dieses Tages - sie sei gerade von der Landwirtschaft zurückgekehrt - hätten sie am Weg zwei Männer aufgehalten, befragt und belästigt.Die Söhne von römisch 40 hätten gesagt, dass jedes Familienmitglied von ihnen dasselbe Schicksal erwarten würde. Ihr Leben sei in Gefahr gewesen. Zwei Tage nach dem Tod ihres Gatten - am 24.10.2006 - seien gegen Vormittag diese Leute in die Nähe ihres Hauses gekommen. Am Nachmittag dieses Tages - sie sei gerade von der Landwirtschaft zurückgekehrt - hätten sie am Weg zwei Männer aufgehalten, befragt und belästigt.
Am 28.10.2006 habe es einen weiteren Vorfall gegeben. Ihre Tochter habe Leute in ihrer Straße gesehen. Persönlichen Kontakt habe sie zu diesen Personen nicht gehabt. Dann sei nichts mehr vorgefallen. Sie sei ausgereist, um ihre Kinder zu schützen.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Einvernahme zu Protokoll, dass der Grund ihrer Flucht aus dem Iran ein religiöses Problem gewesen sei. Ihr Vater solle jemandem das Auge verletzt haben. Sie wisse nicht, wie ihr Vater am 21.10.2006 ums Leben gekommen sei. Ihr Onkel habe ihrer Mutter erzählt, dass ihr Vater in der Polizeistation in der Region von XXXX ums Leben gekommen sei.Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Einvernahme zu Protokoll, dass der Grund ihrer Flucht aus dem Iran ein religiöses Problem gewesen sei. Ihr Vater solle jemandem das Auge verletzt haben. Sie wisse nicht, wie ihr Vater am 21.10.2006 ums Leben gekommen sei. Ihr Onkel habe ihrer Mutter erzählt, dass ihr Vater in der Polizeistation in der Region von römisch 40 ums Leben gekommen sei.
Nach der Aufforderung die Ereignisse vom 16.10.2007 zu schildern, gab die BF[2] folgendes zu Protokoll: "Mein Vater war schon überfällig. Es war schon sehr spät und er war noch nicht zu Hause. Plötzlich kamen 3 Polizisten und durchsuchten unser Haus. Sie suchten nach Dokumenten. Wir stellten ihnen fragen, erhielten aber keine Antwort."
Am nächsten Tag sei ihr Onkel zur Polizei gegangen. Dort habe er vom Konflikt ihres Vater mit XXXX erfahren.Am nächsten Tag sei ihr Onkel zur Polizei gegangen. Dort habe er vom Konflikt ihres Vater mit römisch 40 erfahren.
Am 23.10.2006 sei die Beerdigung ihres Vaters gewesen. Am Nachmittag des folgenden Tages sei ihre Mutter total ängstlich nach Hause gekommen. Kurze Zeit später habe sie ihr Onkel zu sich nach Hause nach XXXX gebracht. Sie wisse aber nicht warum. Am 28.10.2006 sei sie nach Hause zurückgekehrt und habe bemerkt, wie unbekannte Personen um ihr Haus gegangen seien. Auch am 29. und 30. Oktober 2006 hätten sich diese Männer ständig um ihr Haus bewegt. Laut ihrem Onkel habe es sich um die Söhne des XXXX oder von denen gesandte Personen gehandelt.Am 23.10.2006 sei die Beerdigung ihres Vaters gewesen. Am Nachmittag des folgenden Tages sei ihre Mutter total ängstlich nach Hause gekommen. Kurze Zeit später habe sie ihr Onkel zu sich nach Hause nach römisch 40 gebracht. Sie wisse aber nicht warum. Am 28.10.2006 sei sie nach Hause zurückgekehrt und habe bemerkt, wie unbekannte Personen um ihr Haus gegangen seien. Auch am 29. und 30. Oktober 2006 hätten sich diese Männer ständig um ihr Haus bewegt. Laut ihrem Onkel habe es sich um die Söhne des römisch 40 oder von denen gesandte Personen gehandelt.
In weiterer Folge verzichteten die BF[1] und [2] jeweils auf die Übersetzung der aktuellen Länderfeststellungen zum Iran und brachte die BF[1] ein Jahres- und Abschlusszeugnis des BF[3] in Vorlage.
Im Übrigen erklärte die BF[1], dass der Drittbeschwerdeführer dieselben Fluchtgründe habe, wie ihre Person. Ebenso bestehe für ihn dieselbe Rückkehrgefährdung.
1.4. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 17.06.2008, Zlen.: 06 12.320-BAT, 07 00.881-BAT und 06 12.319-BAT, wies das Bundesasylamt jeweils den Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung in den Iran aus.
Die Identität der Beschwerdeführer habe nicht verifiziert werden können. Der Drittbeschwerdeführer gehöre der Kernfamilie seiner Mutter an.
Dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführer zur Bedrohungssituation werde die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Sie seien keine Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und bei einer Rückkehr in ihre Heimat nicht mit maßgebender Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung ausgesetzt.
Die Beschwerdeführer würden im Bundesgebiet über keine weiteren Familienangehörigen verfügen. Gemeinsam seien sie in einer Betreuungseinrichtung wohnhaft und würden vom Staat versorgt werden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe bereits Deutschkurse besucht und wolle studieren. Der Drittbeschwerdeführer besuche die Handelsakademie und einen Schachklub. Sonstige Bindungen zu Österreich seien seitens der Beschwerdeführer ausdrücklich verneint worden. Abschließend wurde festgestellt, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet zulässig sei.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf das Bundesasylamt jeweils insbesondere Feststellungen zu Frage der Minderheiten/ Ethnien, zur Justiz, Sicherheitsbehörden und Menschenrechten, zur Lage der Frauen und Christen sowie zu Rückkehrfragen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht glaubhaft sei. In der rechtlichen Würdigung wurde jeweils begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens - die beschwerdeführenden Parteien keine Flüchtlinge iSd GFK seien, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 AsylG ausgegangen werden könne und warum die Ausweisung in den Iran zulässig sei.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht glaubhaft sei. In der rechtlichen Würdigung wurde jeweils begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens - die beschwerdeführenden Parteien keine Flüchtlinge iSd GFK seien, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, AsylG ausgegangen werden könne und warum die Ausweisung in den Iran zulässig sei.
1.5. Gegen diese Bescheide wurde jeweils mit Schriftsatz vom 03.07.2008 innerhalb offener Frist "Berufung" (nunmehr: "Beschwerde") erhoben.
Zunächst wurde von Seiten der Beschwerdeführer jeweils im Wesentlichen der bisherige Verfahrensgang und das Fluchtvorbringen wiederholt. In weiterer Folge wurde versucht, die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung zu entkräften. Beispielsweise sei es nachvollziehbar, dass den Beschwerdeführern auf Grund der unterschiedlichen Zeitrechnung widersprüchliche Datumsangaben unterlaufen seien und allfällige "Ungereimtheiten" auf die einseitige Befragungstechnik des BAA zurückzuführen seien. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass sich die beschwerdeführenden Parteien zum ersten Mal außerhalb des Irans befänden und die BF[1] Analphabetin sei. Zudem bestehe auf Grund des fehlenden Schutzes durch den iranischen Staat eine - nachempfindbare - Distanz zu Behörden. In diesem Zusammenhang werde gerügt, dass das BAA keine Feststellungen zu Ehrenmorden getroffen habe und aus diesem Grunde die Einholung einer Stellungnahme der Österreichischen Botschaft im Iran zum Thema Ehrenmorde beantragt.
Im konkreten Fall bestehe für die Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung, weil die Angehörigen/ Beauftragten des Arbeitgebers ihres Ehegatten/ Vaters eine aktuelle Verfolgungsgefahr für sie darstellen würden. In diesem Zusammenhang wurde einerseits auf die vom BAA getroffenen Länderfeststellungen und andererseits auch auf die Antwort des Auswärtigen Amtes vom 12.03.2002 verwiesen, mit der diverse Fragen des (deutschen) Verwaltungsgerichts Karlsruhr hinsichtlich der Ausübung von Blutrache auf iranischem Staatsgebiet beantwortet worden seien. Im Übrigen würden keine Berichte vorliegen, die auf das Vorhandensein von staatlichem Schutz von "Ehrenmorden" bedrohter Frauen hinweisen würden.
Abschließend wurde jeweils beantragt den Beschwerden gemäß § 37 Abs 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Abschließend wurde jeweils beantragt den Beschwerden gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
1.6. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurden die gegenständlichen Verfahrensakten der Gerichtsabteilung E3 zugeteilt.
1.7. Am 09.07.2010 bzw. am 10.08.2010 langten beim Asylgerichtshof eine Unterstützungserklärung des Direktors der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX bzw. des Obmanns des XXXX bezüglich des Drittbeschwerdeführers ein.1.7. Am 09.07.2010 bzw. am 10.08.2010 langten beim Asylgerichtshof eine Unterstützungserklärung des Direktors der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule römisch 40 bzw. des Obmanns des römisch 40 bezüglich des Drittbeschwerdeführers ein.
1.8. Am 13.02.2012 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher die Beschwerdeführer teilnahmen.
Das Bundesasylamt ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben und hat den Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen.
1.9. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Erörterung der Länderberichte zur Situation im Iran sowie ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführer als Partei.
Von Seiten der Erstbeschwerdeführerin wurden drei Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen, von Seiten der Zweitbeschwerdeführerin Unterlagen bezüglich ihres im Jahr 2010 in Österreich begonnenen Bachelorstudiums Mathematik und von Seiten des Drittbeschwerdeführers mehrere Unterlagen bezüglich seiner Integration in Österreich vorgelegt.
1.10. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Anzuwenden war gemäß § 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 hinsichtlich §§ 3 und 8 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 101/2005 hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, hinsichtlich Paragraphen 3 und 8 das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 75 Absatz 8 AsylG 2005 idF 38/2011 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8 AsylG 2005 in der Fassung 38 aus 2011, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren zwischen der Erst- und dem Drittbeschwerdeführer vor.
Die hierzu maßgebliche gesetzliche Bestimmung lautet:
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
2. Festgestellt wird:
Auf Grundlage der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten mündlichen Verhandlung und der erörterten Hintergrundberichte zum Iran wird folgender Sachverhalt festgestellt und den Entscheidungen zu Grunde gelegt:
2.1. Zu den Personen und den Fluchtgründen der Beschwerdeführer wird festgestellt:
Die Beschwerdeführer sind iranische Staatsangehörige und gehören der armenischen Volksgruppe sowie der christlichen Glaubensgemeinschaft an. Ihre Identität konnte durch die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren, insbesondere auf Grund der im erstinstanzlichen Verfahren in Vorlage gebrachten Taufscheine der Beschwerdeführer festgestellt werden.
Die beschwerdeführenden Parteien besitzen im Iran ein Haus samt Landwirtschaft und lebt ein Onkel der Erstbeschwerdeführerin nach wie vor ohne erkennbare Schwierigkeiten im Iran.
Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Fluchtgründe (Verfolgung durch den Arbeitgeber ihres Gatten/Vaters und dessen Kinder) werden mangels Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer aus asylrelevanten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht worden sind.
Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer aus politischen/ethnischen oder anderen Gründen asylrelevant verfolgt wurden beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt waren beziehungsweise im Falle ihrer Rückkehr in den Iran asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt sein werden.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer Gefahr liefen, im Iran einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würden.
Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführer in ihrem Heimatland festgestellt werden.
Die Beschwerdeführer haben keine gesundheitlichen Probleme. Sie befinden sich weder in einer medizinischen Behandlung, noch liegt eine aktuell lebensbedrohliche Erkrankung vor.
2.2. Zur Lage im Iran werden im gegenständlichen Zusammenhang aufgrund der oben genannten in der Verhandlung in das Verfahren eingeführten Beweismittel folgende relevante Ausführungen getroffen:
Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran, vom 04.11.2011 (Stand: Juli 2011)
US State Department, Iran, Country Report on Human Rights Practices 2010, 08.04.2011
UK Home Office, Iran, Country of Origin Information Report, 28.6.2011
FH - Freedom House / Freedom in the World, Iran 2011
FH - Freedom House: Women's Rights in the Middle East and North
Africa: Progress Amid Resistance, 2010
Asylländerbericht Iran der österreichischen Botschaft Teheran, vom Oktober 2011
Anfragebeantwortung von IOM in Teheran an das Bundesasylamt in Bezug auf psychische Erkrankungen vom 16.08.2010
Anfragebeantwortung von IOM in Teheran an das Bundesasylamt in Bezug auf psychische Erkrankungen vom 25.01.2011
Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH), Iran - Reformen und Repression, Update der Entwicklungen seit Juni 2001, vom 20.1.2004
Stellungnahme des Deutschen Orient Institutes, vom 8.4.2002 zur Blutrache
ACCORD-Anfragebeantwortung vom 22.8.2007 zur Blutrache
Allgemeine politische Lage:
Die Ereignisse nach der Präsidentschaftswahl vom 12. Juni 2009 rücken zunehmend in den
Hintergrund und werden von Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen politischen
Akteuren überlagert.
Nach dem fruchtlosen Versuch der Oppositionsbewegung, die Protestbewegung (im Zuge des arabischen Frühlings) wiederaufleben zu lassen, fanden Straßenproteste größeren Umfanges nicht mehr statt. Die heterogene Oppositionsbewegung konnte im vergangenen Halbjahr kaum öffentlichkeitswirksam in Erscheinung treten. Dies dürfte auch Ergebnis des harten Vorgehens der Regierung gegen jede Form von Reformbestrebungen und Abweichungen von den Zielen der Regierung sein. Im Zentrum der Aufmerksamkeit stand im vergangenen Halbjahr darüber hinaus die Abschaffung der Subventionen für Grundnahrungsmittel, Gas, Strom und Benzin, die für ärmere Bevölkerungsschichten existenzbedrohend und Anlass neuer Konflikte werden könnte.
Das Vorgehen des Justiz- und Sicherheitsapparates ist großteils von Willkür geprägt. Demonstrationen der Opposition wie im Vorjahr, etwa zum Jahrestag der Besetzung der US-Botschaft (04.11.2010), blieben in den vergangenen Monaten weitgehend aus.
Außenpolitisch bestimmend ist weiterhin die Auseinandersetzung um das iranische Nuklearprogramm. Hinzu kommt ein zunehmend offensives und selbstbewusstes Auftreten auf dem Gebiet der Menschenrechte.
Künstlerische, intellektuelle und zivilgesellschaftliche Freiräume bleiben unverändert stark eingeschränkt und werden überwacht. Die Meinungsfreiheit sowie einige Kunstformen sind stark eingeschränkt (insbesondere Tanz, weiblicher Gesang). Nur wenn Künstler und Intellektuelle sich an die vorgeschriebenen Regeln halten und sich z. B. ausdrücklich von den Unruhen nach den Wahlen 2009 distanzieren, zumindest aber unpolitisch verhalten, können sie ihrer Arbeit ohne größere Einschränkungen nachgehen.
Rechtssystem:
Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution". Dieser verfügt als Ausdruck des Prinzips der "Herrschaft der Islamischen Rechtsgelehrten" über eine verfassungsrechtlich verankerte Richtlinienkompetenz, ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und hat das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen.
Die Gewaltenteilung unterliegt immer stärkeren Einschränkungen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch erheblichen Einschränkungen.
Staatliche Repressionen
Große Teile der iranischen Bevölkerung sind starken Repressionen ausgesetzt, die zahlreiche
Lebensbereiche betreffen und aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund der sexuellen Orientierung erfolgen können.
Starke und umfassende Repressionen betreffen nach wie vor die nach der Präsidentenwahl entstandene politische Oppositionsbewegung, deren Anhänger sich mit systematischer
Überwachung, Verhaftungen und zum Teil monatelangem Freiheitsentzug konfrontiert sehen.
Auch wurden Mitglieder der Oppositionsbewegung für ihre Betätigung zum Tode verurteilt. Seit Sommer 2010 richteten sich systematische Repressionen in immer stärkerem Maße gegen
Menschenrechtsverteidiger und -aktivisten.
Hinweise auf Misshandlungen, Folterungen und Vergewaltigungen von inhaftierten Oppositionellen nahmen in den letzten Monaten ab und beschränken sich mittlerweile auf Einzelfälle. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass dies auch Folge der vielfachen Einschüchterungsmaßnahmen des Regimes ist, durch die jeder, der solche Vorwürfe öffentlich erhebt, mit Repressalien und Verhaftung für sich und seine Angehörigen rechnen muss. Eine Aufarbeitung der massiven Vorwürfe aus der Zeit unmittelbar nach den Wahlen fand nicht statt und ist auf absehbare Zeit auch nicht zu erwarten.
Die Anzahl der für politische Betätigung verhängten Todesurteile sowie die Anzahl der insgesamt vollstreckten Todesurteile sind weiterhin hoch. Die Todesstrafe wird von dem Regime in Zeiten politischer Unruhe gezielt als Mittel genutzt, die Opposition und Andersdenkende einzuschüchtern und zum Schweigen zu bringen. Erstmals wurden Ende Januar 2010 zwei Oppositionelle, die in den Schauprozessen im August 2009 auf der Anklagebank saßen, hingerichtet (Arash Rahmani-Pour und Mohammad-Reza Ali Zamani). Der Tatvorwurf lautete auf "Mohareb" (Feindschaft gegen Gott). Gegen mehrere weitere der damaligen Angeklagten wurden Todesurteile verhängt, aber bisher nicht vollstreckt.
Politische Opposition
Jede aktive politische Betätigung, die erkennbar den Sturz des Regimes oder des islamischen Systems zum Ziel hat, wird strikt verfolgt. Als Grundlage dienen hierfür die Artikel 183 bis 196 des iranischen Strafgesetzbuchs (iStGB) über die Bestrafung wegen "Feindschaft gegen Gott" ("Mohareb") und "Korruption auf Erden" ("Mofzed bil Arz"). Auch einige zu den "Staatsschutzdelikten" zählende Straftatbestände (insbesondere Art. 498 bis 515 iStGB) sehen z.T. harte Strafen für gegen das Regime gerichtete Aktivitäten vor, die bei Vorliegen der genannten Erschwerungsgründe ("Mofzed bil Arz" oder "Mohareb") bis zur TodesstrafeJede aktive politische Betätigung, die erkennbar den Sturz des Regimes oder des islamischen Systems zum Ziel hat, wird strikt verfolgt. Als Grundlage dienen hierfür die Artikel 183 bis 196 des iranischen Strafgesetzbuchs (iStGB) über die Bestrafung wegen "Feindschaft gegen Gott" ("Mohareb") und "Korruption auf Erden" ("Mofzed bil Arz"). Auch einige zu den "Staatsschutzdelikten" zählende Straftatbestände (insbesondere Artikel 498 bis 515 iStGB) sehen z.T. harte Strafen für gegen das Regime gerichtete Aktivitäten vor, die bei Vorliegen der genannten Erschwerungsgründe ("Mofzed bil Arz" oder "Mohareb") bis zur Todesstrafe
reichen. Hervorzuheben sind dabei Art. 513 und 514 iStGB, die die Beleidigung des Islam, des Propheten bzw. der Revolutionsführer unter Haftstrafe und - falls der Tatbestand der Blasphemie ("Sab-on-Nabi") vorliegt - unter Todesstrafe stellen.reichen. Hervorzuheben sind dabei Artikel 513 und 514 iStGB, die die Beleidigung des Islam, des Propheten bzw. der Revolutionsführer unter Haftstrafe und - falls der Tatbestand der Blasphemie ("Sab-on-Nabi") vorliegt - unter Todesstrafe stellen.
Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches - insbesondere das Prinzip der "Herrschaft des Rechtsgelehrten" - richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können wegen Spionage belangt werden.
Oppositionelle und politische Aktivisten sind nach wie vor starker Verfolgung ausgesetzt. Hiervon betroffen sind Angehörige vieler gesellschaftlicher Gruppen, darunter Journalisten, Studenten, Akademiker, Rechtsanwälte und Künstler, soweit sie in Fällen mit politischen Dimensionen aktiv werden. 2009/10 erhöhte sich im Zuge der "Zweiten Kulturrevolution" der Druck auf die Hochschulen. Akademiker, die sich kritisch über das Regime äußerten, waren Repressalien ausgesetzt oder wurden verhaftet oder frühpensioniert.
Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen. Zu diesen verbotenen Organisationen zählen vor allem links orientierte Organisationen - z. B. Mudjahedin-e-Khalq (MEK oder MKO, Volks-mudschaheddin), frühere Tu-deh-Partei, Fedayin-e-Khalq - und Kurdenparteien (z.B. DPIK, Komalah) und -organisationen (PJAK). Insbesondere gegen Mitglieder der Volks-mudschaheddin wurden Strafen auch wegen der bloßen Mitgliedschaft in der Organisation verhängt.
Weite Teile der Bevölkerung, deren gesellschaftliche Vorstellungen von denen der Regierung abweichen, und die dies in irgendeiner Form äußern, müssen mit systematischer Über-wachung, Repressalien und Verhaftungen rechnen. Das Vorgehen der Behörden, allen voran der Sepah-Pasdaran ("Revolutionswächter"), zielt darauf, Andersdenkende von der Äußerung systemkritischer Meinungen abzuhalten und Gefahren für das politische System auszuschalten.
Menschenrechtslage:
Im Iran sind mehrere tausend Nichtregierungsorganisationen tätig. Die Menschenrechts-situation wird wesentlich von der klerikal beherrschten und reformfeindlichen Justiz und nachrichtendienstlichen Strukturen bestimmt. In der Praxis bleibt sie unverändert unbefriedigend und verschlechtert sich tendenziell weiter.
Menschenrechtsaktivisten wurden systematisch und massiv verfolgt mit dem Ziel, konkrete Informationen über Menschenrechtsverletzungen zu unterdrücken und all jene einzuschüchtern, die Missstände öffentlich kritisieren. Betroffen waren insbesondere Journalisten, Blogger, Rechtsanwälte und Studenten.
Über die Zahl der Hinrichtungen liegen aufgrund des zunehmenden Wegfalls unabhängiger Quellen nur Schätzungen vor. Iran ist ohne Zweifel ein Land mit einer der höchsten Hinrichtungsraten weltweit. Die für das Jahr 2010 zurückgegangene Anzahl offiziell bekannt gewordener Hinrichtungen steht im Widerspruch zu zahlreichen Meldungen über Massenhinrichtungen in iranischen Gefängnissen im vergangenen Halbjahr. Auch zum Tatzeitpunkt Minderjährige wurden hingerichtet.
Meinungs- und Pressefreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Die Pressefreiheit ist stark eingeschränkt. Eine große Zahl von Journalisten und Bloggern ist inhaftiert. Gegen Print- und elektronische Medien wird gleichermaßen mit Zensur, Schließung und Einschüchterung vorgegangen. Besonders in den Fokus sind Aktivitäten oppositioneller Journalisten und Blogger im Internet geraten. Die Führung sieht sich selbst im sogenannten "Cyber Krieg" mit dem Westen.
Der Empfang von ausländischen Satellitenprogrammen ohne spezielle Genehmigung war
bereits vor der Wahl illegal. Der Besitz von Satellitenschüsseln ist dennoch vor allem in den
Städten weit verbreitet und wird durch die Behörden zumeist geduldet. Immer wieder gibt es
jedoch Razzien, bei denen zahlreiche Sattelitenschüsseln von Polizeikräften zerstört werden, z.B. in Teheran im Mai 2011. Seit den Präsidentschaftswahlen 2009 werden ausländische Satellitenprogramme unter Einsatz von Störsendern immer wieder blockiert.
Die in der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird nur sehr eingeschränkt verwirklicht. Ohne Genehmigung ist eine öffentliche Versammlung nach iranischem Recht illegal. Da Demonstrationen der Opposition seit den Wahlen nicht mehr genehmigt wurden, gehen Polizei und Sicherheitskräfte unter Einsatz von Gewalt gegen diese Demonstrationen vor.
Minderheiten:
Angehörige von Minderheiten machen insgesamt knapp die Hälfte der iranischen Bevölkerung aus. Der Anteil der vorwiegend im Nordwesten Irans lebenden türkischsprechenden Aseris an der Bevölkerung beträgt ca. 22 %. Kurden, Gilaki und Mazandarani, Araber, Turkomanen, Luren, Belutschen, Zaza sowie Armenier, Assyrer, Georgier und Juden bilden weitere ca. 27 % der Bevölkerung. Aktuelle offizielle Statistiken zur demografischen Verteilung und genauen Anzahl von Angehörigen ethnischer Minderheiten liegen nicht vor.
Muslime und Angehörige der drei weiteren durch die Verfassung anerkannten Religionsgemeinschaften (Christentum, Zoroastrismus und Judentum) leben im Wesentlichen friedlich nebeneinander.
Religionsfreiheit besteht nicht: Insbesondere die religiöse Minderheit der Baha'i wird diskriminiert.
Iran verfolgt gegenüber ethnischen Minderheiten eine im regionalen Vergleich gemäßigtere Politik. Allerdings kommt es zu Einschränkungen für Minderheiten in kultureller, wirtschaftlicher und politischer Hinsicht. Gegen jegliche als "separatistisch" empfundenen Äußerungen und Aktionen wird jedoch von der Zentralgewalt mit Verhaftungen, Zensur und Einschüchterungen, unter dem Vorwurf des Terrorismus auch mit Hinrichtungen, vorgegangen.
Armenier:
Kurden, Gilaki und Mazandarani, Araber, Turkomanen, Luren, Belutschen, Zaza sowie Armenier, Assyrer, Georgier und Juden bilden ca. 27 % der Bevölkerung.
Die Christen genießen freie Religionsausübung, sofern sie nicht Taufen von Moslems vornehmen. Die christlichen Kirchen in Iran sind hauptsächlich ethnische Kirchen. Hauptgruppe sind die vorwiegend orthodoxen Armenier, Anhänger anderer christlicher Gemeinden gibt es nur in sehr geringer Zahl. Obgleich in keiner Form verfolgt, unterliegen Christen staatlicher Diskriminierung, v.a. bei der Anstellung im Staatsdienst. Für die in letzter Zeit verstärkten Auswanderungswünsche christlicher Armenier gibt es aber keine Gründe in staatlicher iranischer Repression, sondern wohl eher wirtschaftliche Gründe und die Ausweitung der Aktivitäten der US-Organisation HIAS (Hebrew Immigrant Aid Society).
Häufige legale Emigration, ursprünglich für jüdische Iraner, zuletzt auch verstärkt für Armenier, erfolgt über die US-Organisation HIAS, über Österreich in die USA.
In vielen europäischen Staaten (Deutschland, Schweden, auch Österreich) besteht eine große iranische Diaspora, einige Millionen Exiliraner leben in den USA (v.a. in Kalifornien).
Christen:
Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt.
Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes findet Missionierungsarbeit durch Angehörige evangelikaler Freikirchen (z.B. die "Assembly of God"), sowie in geringerem Umfang durch die Assyrische und Armenisch-evangelische Kirche statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich hier bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen.
Religionsfreiheit:
Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im Rahmen der Gesetze frei ihre Religion ausüben können und Angelegenheiten der religiösen Erziehung und des Personenstandsrechts selbständig regeln können.Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Artikel 13, der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im Rahmen der Gesetze frei ihre Religion ausüben können und Angelegenheiten der religiösen Erziehung und des Personenstandsrechts selbständig regeln können.
Art. 64 der Verfassung garantiert ihnen Sitze im Parlament in fest vorgegebener Anzahl, derzeit insgesamt fünf von 290. Andere Religionsgemeinschaften, insbesondere die Baha'i, sind in Iran nicht offiziell anerkannt und werden in der Ausübung ihres Glaubens stark beeinträchtigt und zum Teil auch im Alltagsleben diskriminiert und verfolgt.Artikel 64, der Verfassung garantiert ihnen Sitze im Parlament in fest vorgegebener Anzahl, derzeit insgesamt fünf von 290. Andere Religionsgemeinschaften, insbesondere die Baha'i, sind in Iran nicht offiziell anerkannt und werden in der Ausübung ihres Glaubens stark beeinträchtigt und zum Teil auch im Alltagsleben diskriminiert und verfolgt.
Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der allgemein von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führt zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Art. 144 der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Art. 163 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Art. 14 der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Stark eingeschränkt ist sowohl die freie Wahl als auch die freie Verbreitung des Glaubens.Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der allgemein von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führt zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Artikel 144, der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Artikel 163, der Verfassung in Verbindung mit dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Artikel 14, der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Stark eingeschränkt ist sowohl die freie Wahl als auch die freie Verbreitung des Glaubens.
Repressionen Dritter
Frühere revolutionäre Organisationen (z.B. Revolutionskomitees) sowie die Bassij sind soweit in das Staatswesen eingegliedert, dass ihre Handlungen dem Staat zuzurechnen sind.
Auch die Gruppierung der Ansar-e Hisbollah (auf Farsi: "Grouhe Feshar" ("Druckgruppe") präsentiert sich als gewalttätiger Arm radikalislamischer Interessengruppen. Die Gruppe trifft sich in Moscheen und gibt vor, nicht mit der Regierung verbunden zu sein. In der Vergangenheit hat sie friedliche Demonstrationen in Teheran gewalttätig aufgelöst, zuletzt waren in Iran jedoch keine Aktivitäten zu beobachten.
Zum Christentum konvertierte Muslime sind in der Regel keinen Repressionen durch Dritte ausgesetzt.
Sippenhaft:
Auch Familienangehörige von Oppositionellen werden häufig Opfer von staatlichen Maßnahmen wie Schikanierungen und Drohungen, kurzzeitige Festnahmen, Misshandlungen und Haftstrafen. Damit scheint die Regierung zu bezwecken, einerseits die Familienange-hörigen so einzuschüchtern, dass sie das Schicksal ihrer Verwandten nicht öffentlich machen, andererseits aber auch die politischen Aktivisten dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen bzw. zu kooperieren. Insgesamt haben Übergriffe auf Familienangehörige von Oppositionellen seit der Präsidentschaftswahl 2009 deutlich zugenommen.
Blutrache:
Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Es ist kodifiziert im "Gesetz über die islamischen Strafen" vom 30. Juli 1991. Dieses Gesetz ist in fünf Bücher unterteilt, nämlich: 1. Allgemeines (Artikel 1 bis 62), 2. Hudud-Strafen - im Koran geregelte Straftaten - (Artikel 63 bis 203), 3. Qisas-Strafen - Vergeltungsstrafen - (Artikel 204 bis 293), 4. Diyeh: Blutgeld (Artikel 294 bis 497) und
5. Taazirat-Vorschriften, d.h. nicht auf religiöse Quellen zurückgehende Strafnormen (Artikel 498 bis 728). Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen.
Die Familie des Opfers kann Verbrechen auch privat rächen.
Qisas-Verbrechen, unter die Mord, Totschlag und Körperverletzung fallen, würden vom islamischen Recht als Handlungen gegen das Opfer und seine Familie betrachtet werden. Das islamische Recht erlaubt, dass dem Täter exakt die gleiche Verletzung zugefügt werde, die er seinem Opfer zugefügt hat. Die Entscheidung über die Vergeltungsmaßnahme gegenüber dem Täter liegt beim Opfer und im Falle eines Mordes bei der Familie des Opfers. Das Qisas-Recht gestattet eine Entschädigung [engl. retribution] in Sachleistungen und Blutrache.
Es gibt nach wie vor Fälle von Blutrache. Blutrache und die sich daraus ergebende Blutfehde spielt sich in der männlichen Gesellschaft ab. Standardfall ist jener, dass irgendwelche Leute wegen irgendetwas in Streit geraten und es dabei zu körperlichen Auseinandersetzungen komme, die dann zum Tode eines Mannes führen. Das sei unter ländlichen Verhältnissen auch heute noch möglich, es gebe nicht viele, aber einige Familien, die in einer jahrzehntelangen Blutfehde begriffen seien. Dabei seien die Opfer niemals Frauen. Und wegen Frauen würde auch eine solche Blutfehde nicht angefangen werden. Das wesentliche an der Blutrache sei nämlich nicht der Racheakt als solcher, sondern die Tatsache, dass dieser Racheakt sich über Generationen hinwegsetzen könne, weil stets die Familie des Getöteten, aus Ehrengesichtspunkten dazu verpflichtet ist, einen Blutausgleich dadurch zu schaffen, dass ein Opfer aus der Täterfamilie umgebracht wird.
Frauen:
Die iranischen Frauen sind durch zahlreiche gesetzliche Vorschriften benachteiligt, die gesellschaftliche Diskriminierungen und Bedrohungen ("Ehrenmorde", häusliche Gewalt) untermauern.
Für Frauen gilt eine strenge Kleiderordnung.
Der Ehemann hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich und seine Frau (Art. 1104 desDer Ehemann hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich und seine Frau (Artikel 1104, des
iranischen Zivilgesetzbuchs, ZGB). Eine verheiratete Frau kann daher ohne anders lautende
Regelung im Ehevertrag nicht ohne Zustimmung des Mannes Wohnsitz nehmen oder reisen.
Sie benötigt die schriftliche Einwilligung ihres Ehemannes, um einen Reisepass und eine
Ausreisegenehmigung erhalten zu können (Art. 18 III Passgesetz).Ausreisegenehmigung erhalten zu können (Artikel 18, römisch drei Passgesetz).
Eherecht:
Frauen und Männer sind von staatlich sanktionierter Folter sowie von grausamen, inhumanen und degradierenden Bestrafungen für politische Aktivitäten oder für sexuelle Verstöße betroffen. Zum Beispiel können Personen, die des Ehebruchs schuldig befunden werden, nach Artikel 83 des Strafgesetzbuchs mit dem Tod durch Steinigung bestraft werden, auch wenn diese Urteile auf Grund der strengen Beweisanforderungen selten sind. In der Praxis werden signifikant mehr Frauen als Männer mit Steinigung bestraft.
Das schiitische Scheidungsrecht und -praxis:
Der Ehemann hat das Recht zur Scheidung, ohne dass er den Scheidungsantrag begründen muss. Eine Frau kann bei Geisteskrankheit und Impotenz des Ehemanns (Art. 1122, 1125 ZGB), wegen einer unerträglichen Härte im Falle der Fortführung der Ehe z.B. bei stark unislamischer Lebensführung des Ehemanns oder bei Verletzung der Unterhaltspflicht (Art. 1130 ZGB) die Scheidung beantragen. Geschiedene Frauen haben bei der Anmietung von Wohnungen in Großstädten relativ geringe Probleme. Auf dem Land ist dies schwieriger, geschiedene Frauen ziehen dort regelmäßig zurück zu ihren Familien.Der Ehemann hat das Recht zur Scheidung, ohne dass er den Scheidungsantrag begründen muss. Eine Frau kann bei Geisteskrankheit und Impotenz des Ehemanns (Artikel 1122, 1125, ZGB), wegen einer unerträglichen Härte im Falle der Fortführung der Ehe z.B. bei stark unislamischer Lebensführung des Ehemanns oder bei Verletzung der Unterhaltspflicht (Artikel 1130, ZGB) die Scheidung beantragen. Geschiedene Frauen haben bei der Anmietung von Wohnungen in Großstädten relativ geringe Probleme. Auf dem Land ist dies schwieriger, geschiedene Frauen ziehen dort regelmäßig zurück zu ihren Familien.
Auch wenn das Recht auf Scheidung prinzipiell beim Ehemann liegt, kann er sich nicht von seiner Frau scheiden lassen, ohne das Procedere vor dem Familiengericht zu durchlaufen. Das Gericht ernennt Schlichter, normalerweise aus der Verwandtschaft des Paares, im Bestreben eine Versöhnung zu erreichen. Falls der Ehemann auf der Scheidung besteht, gibt das Gericht seine Zustimmung. Das Verfahren ist weniger mühsam, wenn das Ehepaar die Scheidung einvernehmlich verlangt, aber viel komplizierter, wenn die Frau die Scheidung einreicht. Nach Artikel 1130 des Zivilrechts hat sie die Verpflichtung zu beweisen, dass sie durch die Fortsetzung der Ehe schwierigen und bedrohenden Umständen ausgesetzt wäre. Das kann Drogenabhängigkeit, Impotenz, Ehebruch des Mannes, sowie Fälle, in denen eine Frau von ihrem Mann verlassen oder physisch missbraucht wurde, umfassen. Polygamie kann nicht als Scheidungsgrund gelten, außer sie verletzt die Bedingungen des Ehevertrages des Paares.
Sorgerecht für Kinder:
Das Sorgerecht gliedert sich nach den Vorschriften des ZGB in zwei
Kategorien: Die Vermögenssorge sowie alle Fragen der Stellvertretung (sog. "Welayat") liegen immer beim
Vormund des Kindes, in der Regel also beim Vater. Über Fragen des körperlichen und
geistigen Wohls des Kindes (sog. "Hezanat") entscheiden beide Ehegatten gemeinsam. Bei
einer Scheidung erhält die Frau für Kinder bis zum Alter von sieben Jahren die "Hezanat" (Art. 1169 ZGB). Bei Erreichen der Altersgrenze fällt sie automatisch an den Vater. Nur in Fällen der Beeinträchtigung des physischen oder moralischen Wohls der Kinder kann das Sorgerecht ausnahmsweise durch ein Gericht auch nach Erreichen der Altersgrenze der Mutter zugesprochen werden. Sie verliert das Sorgerecht auf jeden Fall, wenn sie wieder heiratet.einer Scheidung erhält die Frau für Kinder bis zum Alter von sieben Jahren die "Hezanat" (Artikel 1169, ZGB). Bei Erreichen der Altersgrenze fällt sie automatisch an den Vater. Nur in Fällen der Beeinträchtigung des physischen oder moralischen Wohls der Kinder kann das Sorgerecht ausnahmsweise durch ein Gericht auch nach Erreichen der Altersgrenze der Mutter zugesprochen werden. Sie verliert das Sorgerecht auf jeden Fall, wenn sie wieder heiratet.
Gewalt gegen Frauen:
Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen. So wird z.B. die Belästigung oder Beleidigung von Frauen in der Öffentlichkeit laut Art. 619 iStGB mit Haftstrafe von zwei bis sechs Monaten und bis zu 74 Peitschenhieben bestraft, gemäß Art. 82 d iStGB wird bei Vergewaltigung einer unverheirateten Frau der Täter mit dem Tod bestraft. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können nach Einschätzung des Auswärtigen Amts nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Fälle von Zwangsverheiratungen sind nicht nachgewiesen, aber vor allem in ländlichen Gebieten nicht auszuschließen.Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen. So wird z.B. die Belästigung oder Beleidigung von Frauen in der Öffentlichkeit laut Artikel 619, iStGB mit Haftstrafe von zwei bis sechs Monaten und bis zu 74 Peitschenhieben bestraft, gemäß Artikel 82, d iStGB wird bei Vergewaltigung einer unverheirateten Frau der Täter mit dem Tod bestraft. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können nach Einschätzung des Auswärtigen Amts nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Fälle von Zwangsverheiratungen sind nicht nachgewiesen, aber vor allem in ländlichen Gebieten nicht auszuschließen.
Kein spezielles Gesetz kriminalisiert häusliche Gewalt und Iran verfügt über keine öffentlichen oder privaten Schutzhäuser für misshandelte Frauen. Auf Grund von rechtlichen Defiziten, gesellschaftlichen Einstellungen und der Natur solcher Misshandlungen bleibt häusliche Gewalt ein privates Problem. Opfer, die sich an die Polizei wenden, werden nicht anders behandelt als die, die von einem Fremden attackiert werden.
"Ehrenmorde" passieren im Iran, wobei die Verbreitung unter den Minderheiten der Araber, Kurden und Azeri größer ist als unter den Persern (Farsi). Es liegen keine Berichte vor, die auf das Vorhandensein von staatlichem Schutz für von "Ehrenmorden" bedrohte Frauen hinweisen würden. Laut einem in einem Zeitungsbericht zitierten Polizeibeamten während des Jahres [2010], wurden 50 Ehrenmorde in einer siebenmonatigen Periode berichtet.
Alleinstehende oder geschiedene Frauen:
Es gab einen breiten Konsens unter den konsultierten Quellen, dass in den meisten Fällen eine alleinstehende oder geschiedene Frau in Teheran ohne Probleme leben kann. Die meisten Quellen betonten aber, dass dies in kleineren und/oder traditionelleren, religiöseren Städten anders sein kann. Geschiedene Frauen haben bei der Anmietung von Wohnungen in Großstädten relativ geringe Probleme. Auf dem Land ist dies schwieriger, geschiedene Frauen ziehen dort regelmäßig zurück zu ihren Familien.
Ausweichmöglichkeiten:
Soweit die o.g. Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos.
Grundversorgung:
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Rückkehrer erhalten keine staatlichen Leistungen, es existieren jedoch wohltätige Organisationen die eine Grundversorgung bereitstellen.
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung entspricht nicht internationalen Anforderungen, ist aber ausreichend bis - vor allem in Teheran - befriedigend. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Die Versorgung mit Medikamenten ist weitestgehend gewährleistet; in speziellen Apotheken können Medikamente auch aus dem Ausland bestellt werden. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Krankheiten sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben.
Psychische Erkrankungen können im Iran behandelt werden. Es gibt viele Krankenhäuser für psychische Erkrankungen und über 600 Spezialisten für Psychiatrie in Teheran.
Es ist möglich, eine Psychotherapie im Iran zu machen. Die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung im Iran sind nicht hoch, und auch Medikamente sind leicht zugänglich. Es gibt finanzielle Unterstützung von Seite des iranischen Staates wenn der Antragsteller psychotherapeutische Behandlung benötigt. Therapien in Universitätskrankenhäusern werden von der Sozialversicherung gedeckt.
Iran verfügt über ein ausgebautes Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings sind Patienten weiterhin auf hohe Eigenaufwendungen angewiesen, da Behandlungskosten die Versicherungsleistungen deutlich übersteigen. Ohne dass der Patient massive Vorauszahlungen leistet, findet - zumindest bei größeren Eingriffen - eine Behandlung nicht statt.
Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die Rente, Unfall und Krankheit absichert; freiberuflich tätige Personen müssen sich freiwillig versichern.
Rückkehrfragen:
Ein Asylantrag allein löst nach vorliegenden Erkenntnissen keine staatlichen Repressionen
aus. Bei Rückkehr kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch iranische Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Es wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine Veränderung bei dieser Praxis.
Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von der iranischen Vertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert.
3. Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
3.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:
3.1.1. Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungsakte, die dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen sowie durch die am 13.02.2012 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Einvernahmen vor der Erstbehörde, den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Einklang mit dem Akteninhalt, sowie aus den im Verfahren vorgelegten Taufscheinen.
Hinweise auf asylrelevante die Personen der Beschwerdeführer betreffende Bedrohungssituationen oder eine sonstige Gefährdung zum Entscheidungszeitpunkt konnten die Beschwerdeführer nicht darlegen.
3.1.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführer wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen):
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den die zur Entscheidung berufene Richterin des Asylgerichtshofes im Rahmen der Beschwerdeverhandlung von dem Beschwerdeführer gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Anzuführen ist dass Fluchtgründe im allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen werden können, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen und der Wirklichkeit nicht entsprechen.
3.1.2.1. Speziell die Erstbeschwerdeführerin vermittelte in der Beschwerdeverhandlung einen äußerst unglaubwürdigen Eindruck.
Das Vorbringen der Antragsteller zwischen Bundesasylamt und Asylgerichtshof stellte sich widersprüchlich dar und erweckten die Beschwerdeführer dadurch den Eindruck, dass die von ihnen befürchtete Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft ist.
Zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführer hinsichtlich der Fluchtgründe ist wie folgt auszuführen:
3.1.2.1.1. Gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer spricht zunächst, dass sich das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer zwischen Bundesasylamt und Asylgerichtshof widersprüchlich darstellt:
So gab die BF[1] beispielsweise im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof an, dass ihr Onkel durch ein Schreiben über den Tod ihres Gatten informiert worden sei, während sie zuvor im Zuge der Einvernahme vor dem BAA am 26.11.2007 ausführte, ihr Onkel habe diesbezüglich - nach Hinterlegung seiner Telefonnummer - einen Anruf von der Post erhalten, die wiederum zuvor von der Polizeistation verständigt worden sei. Ein Schriftstück habe es nicht gegeben. In diesem Zusammenhang ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die BF[1] bei ihrer ersten Einvernahme vor dem BAA am 22.11.2006 wiederum anders erklärte, dass ihr Onkel über den Tod ihres Gatten informiert worden sei als er die Grundbuchsauszüge zur Polizei gebracht habe.
Weiters führte die BF[1] bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.11.2007 aus, dass ihr Onkel lediglich einmal am 17.10.2006 wegen ihres Gatten bei der Polizeistation gewesen sei, während sie in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof angab, dass ihr Onkel sowohl am 17.10.2006 als auch am 18.10.2006 zur Polizei gegangen sei. Im Übrigen ist hierbei auffallend, dass die BF[1] bei ihrer Einvernahme vor dem BAA am 26.11.2007 - trotz der Behauptung, wonach ihr Onkel nur einmal bei der Polizei gewesen sei - im weiteren Verlauf dieser Einvernahme ausführte, dass ihr Onkel die Polizei am 21.10.2006 ein weiteres Mal aufgesucht habe. Dies stimmt jedenfalls wiederum nicht mit den im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof getroffenen Ausführungen - 17.10.2006 und 18.10.2006 - überein.
Auch bezüglich der Frage, ob ihr Onkel bei seinem Besuch persönlichen Kontakt zu ihrem Gatten gehabt habe, waren die Aussagen der BF[1] völlig konträr. Während die BF[1] anfänglich vor dem BAA am 22.11.2006 und am 26.11.2007 zu Protokoll gab, dass ihr Onkel im Gefängnis auf ihren Gatten getroffen sei und er mit diesem auch gesprochen habe, erklärte die BF[1] in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat, dass ihr Onkel ihren Mann nicht sehen habe dürfen.
Weiters ist in diesem Zusammenhang auffallend, dass die BF[1] im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof auch keine vernünftige Erklärung zu folgenden Widerspruch aufzeigen konnte. Während die Erstbeschwerdeführerin nämlich bei ihrer Einvernahme am 22.11.2006 zunächst davon sprach, dass ihr Onkel die Grundbuchsauszüge an jenem Tag hinterlegen wollte als er vom Tod ihres Gatten informiert worden sei, brachte sie im Zuge der Einvernahme vor dem BAA am 26.11.2007 vor, dass ihr Onkel bereits am 17.10.2006 den Grundbuchsauszug seines Geschäfts als Kaution hinterlegen hätte wollen.
Schließlich zeigten sich gravierende Widersprüche in den einzelnen Angaben der Erstbeschwerdeführerin zur Frage, wie ihr Onkel sicherstellen wollte, dass ihr Gatte bis zu seiner Gerichtsverhandlung auf freien Fuß gesetzt wird. Ursprünglich behauptete die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahmen vor dem BAA, dass ihr Onkel einen Grundbuchsauszug seines Geschäfts als Sicherheit beim Gefängnis hinterlegen wollte. Im Gegensatz hierzu gab die BF[1] während der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zu Protokoll, dass ihr Onkel beabsichtigt habe, aus diesem Grunde Geld abzuheben.
Ein wesentliches Indiz dafür, dass die Angaben der BF nicht der Wahrheit entsprechen, war im Übrigen im Umstand zu sehen, dass die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin im Laufe der Einvernahmen nicht in der Lage waren, gleichbleibende und übereinstimmende Aussagen zu den Ereignissen nach dem Tod ihres Gatten/ Vaters zu tätigen. So führte die Erstbeschwerdeführerin vor dem Asylgerichtshof am 13.02.2012 aus, dass sie nie persönlich bedroht worden sei. Es habe keine Vorfälle gegeben, allerdings habe die Familie sehr oft unbekannte Männer am Hof gesehen. In Widerspruch zu diesen Ausführungen erklärte die Erstbeschwerdeführerin ursprünglich bei ihrer Einvernahme am 22.11.2006, dass die Söhne des XXXX fremde Personen zu ihnen nach Hause geschickt hätten, um die Beschwerdeführer zu bedrohen und zu belästigen. Im Übrigen behauptete die BF[1] bei der Einvernahme am 26.11.2007 auch, dass sie am Nachmittag des 24.10.2006 - sie sei gerade von der Landwirtschaft zurückgekehrt - zwei Männer am Weg nach Hause aufgehalten, befragt und belästigt hätten. Auf entsprechenden Vorhalt durch die vorsitzende Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte die BF[1] schließlich, dass der letzte Vorfall am 22. oder 23.10 gewesen sei. Diese Aussage lässt sich aber nun wiederum nicht mit den Erklärungen der Zweitbeschwerdeführerin in Einklang bringen, zumal diese im Rahmen der Einvernahme vor dem BAA am 26.11.2007 behauptete, dass die Leute des XXXX zwischen dem 28.10.2006 und dem 01.11.2006 dreimal beim Haus der Familie gewesen seien. Vorfälle vor dem 28.10.2006 erwähnte die Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem BAA jedoch nicht.Ein wesentliches Indiz dafür, dass die Angaben der BF nicht der Wahrheit entsprechen, war im Übrigen im Umstand zu sehen, dass die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin im Laufe der Einvernahmen nicht in der Lage waren, gleichbleibende und übereinstimmende Aussagen zu den Ereignissen nach dem Tod ihres Gatten/ Vaters zu tätigen. So führte die Erstbeschwerdeführerin vor dem Asylgerichtshof am 13.02.2012 aus, dass sie nie persönlich bedroht worden sei. Es habe keine Vorfälle gegeben, allerdings habe die Familie sehr oft unbekannte Männer am Hof gesehen. In Widerspruch zu diesen Ausführungen erklärte die Erstbeschwerdeführerin ursprünglich bei ihrer Einvernahme am 22.11.2006, dass die Söhne des römisch 40 fremde Personen zu ihnen nach Hause geschickt hätten, um die Beschwerdeführer zu bedrohen und zu belästigen. Im Übrigen behauptete die BF[1] bei der Einvernahme am 26.11.2007 auch, dass sie am Nachmittag des 24.10.2006 - sie sei gerade von der Landwirtschaft zurückgekehrt - zwei Männer am Weg nach Hause aufgehalten, befragt und belästigt hätten. Auf entsprechenden Vorhalt durch die vorsitzende Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte die BF[1] schließlich, dass der letzte Vorfall am 22. oder 23.10 gewesen sei. Diese Aussage lässt sich aber nun wiederum nicht mit den Erklärungen der Zweitbeschwerdeführerin in Einklang bringen, zumal diese im Rahmen der Einvernahme vor dem BAA am 26.11.2007 behauptete, dass die Leute des römisch 40 zwischen dem 28.10.2006 und dem 01.11.2006 dreimal beim Haus der Familie gewesen seien. Vorfälle vor dem 28.10.2006 erwähnte die Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem BAA jedoch nicht.
Letztlich spricht auch für die fehlende Glaubhaftigkeit des Vorbringens, dass die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin nicht in der Lage waren übereinstimmend anzugeben, wann und wie sie nähere Einzelheiten zum Verbleib ihres Gatten/ Vaters in Erfahrung brachten. Gerade derartige Ereignisse sind einprägsam und kann grundsätzlich vorausgesetzt werden, dass man sich - sofern solche Ereignisse tatsächlich stattgefunden haben - lange Zeit an solche Vorkommnisse erinnern kann. Behauptete die BF[2] bei der Einvernahme vor dem BAA am 26.11.2007 von den drei Polizisten auf die von der Familie gestellten Fragen am 16.10.2006 keine Antworten erhalten zu haben und ihr Onkel habe erst am nächsten Tag bei der Polizei von der Auseinandersetzung ihres Vaters mit XXXX erfahren, so gab die BF[1] an diesem Tag vor dem BAA zu Protokoll, dass die Familie bereits am 16.10.2006 auf eine entsprechende Frage ihres Onkels von der Auseinandersetzung bzw. vom Aufenthaltsort ihres Gatten - der Polizeistation - erfahren habe.Letztlich spricht auch für die fehlende Glaubhaftigkeit des Vorbringens, dass die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin nicht in der Lage waren übereinstimmend anzugeben, wann und wie sie nähere Einzelheiten zum Verbleib ihres Gatten/ Vaters in Erfahrung brachten. Gerade derartige Ereignisse sind einprägsam und kann grundsätzlich vorausgesetzt werden, dass man sich - sofern solche Ereignisse tatsächlich stattgefunden haben - lange Zeit an solche Vorkommnisse erinnern kann. Behauptete die BF[2] bei der Einvernahme vor dem BAA am 26.11.2007 von den drei Polizisten auf die von der Familie gestellten Fragen am 16.10.2006 keine Antworten erhalten zu haben und ihr Onkel habe erst am nächsten Tag bei der Polizei von der Auseinandersetzung ihres Vaters mit römisch 40 erfahren, so gab die BF[1] an diesem Tag vor dem BAA zu Protokoll, dass die Familie bereits am 16.10.2006 auf eine entsprechende Frage ihres Onkels von der Auseinandersetzung bzw. vom Aufenthaltsort ihres Gatten - der Polizeistation - erfahren habe.
3.1.2.1.2. Bereits aufgrund dieser groben Widersprüche kann dem Vorbringen bezüglich einer asylrelevanten Bedrohung kein Glauben geschenkt werden, zumal es sich dabei um zentrale Punkte der von den Beschwerdeführern geschilderten Fluchtgründe handelt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Drittbeschwerdeführer, laut Aussage seiner damaligen gesetzlichen Vertreterin (BF[1]) in der Einvernahme vor dem BAA am 26.11.2007, keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe, sondern sich ausschließlich auf die Ausführungen seiner Mutter bezog. Insoweit dieser die Glaubwürdigkeit versagt worden ist, kann nunmehr auch ausgeschlossen werden, dass die angegebenen Gründe Auswirkungen auf seine Person haben könnten.
3.1.2.1.3. Den Beschwerdeführern wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung Gelegenheit geboten die einzelnen Widersprüche aufzuklären bzw. einen plausiblen Grund für deren Entstehen zu nennen. Es gelang ihnen aber nicht dem Befund der Unglaubwürdigkeit durch schlüssige Argumente entgegenzutreten. Die durchgeführte Verhandlung vor dem erkennenden Senat bot den Beschwerdeführern zwar die Gelegenheit Stellung zu den einzelnen Widersprüchen zu nehmen (was unter anderem auch Zweck der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist), allerdings haben sie dies für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar und plausibel getan und sich noch mehr in Widersprüche verstrickt, weshalb das Vorbringen weiterhin als nicht glaubhaft beurteilt wird.
Wenn die Erstbeschwerdeführerin die Widersprüche in der mündlichen Beschwerde-verhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie zu den unterschiedlichen Einvernahmenterminen vor dem Bundesasylamt damit zu begründen versucht, dass sie an Gedächtnisproblemen leide, so vermag dies aus mehreren Gründen ihre Widersprüche nicht aufzuklären.
So ist eine vorliegende Erkrankung nicht anzunehmen, zumal die BF[1] ausdrücklich erklärte, deswegen nicht beim Arzt gewesen zu sein und nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Weder wurde in Österreich aus diesem Grunde eine medizinische Behandlung durchgeführt, noch wurde von der BF[1] ein medizinisches Gutachten beigelegt, aus welchem sich eine allfällige psychische Erkrankung ergibt bzw. wurde kein medizinischer Befundbericht übermittelt, welcher eine außergewöhnliche psychische Belastungssituation der BF[1] diagnostiziert. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass die BF[1] mit dem Argument der Gedächtnisprobleme lediglich versucht ihre groben widersprüchlichen Angaben sowie die weiteren unkorrekten Angaben zu entkräften, eine Entkräftung dieser ihr aber aufgrund der vorigen Ausführungen nicht gelungen ist.
Darüber hinaus können derartige Divergenzen in den Ausführungen nicht mit bloßer Vergesslichkeit erklärt werden. Es ist jedoch Aufgabe eines Beschwerdeführers, durch stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 30.11.2000, 2000/01/0356).Darüber hinaus können derartige Divergenzen in den Ausführungen nicht mit bloßer Vergesslichkeit erklärt werden. Es ist jedoch Aufgabe eines Beschwerdeführers, durch stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 30.11.2000, 2000/01/0356).
Es wird auch nicht verkannt, dass die letzte Einvernahme der Beschwerdeführer vor der Erstinstanz bereits im November 2007 erfolgte, mittlerweile also etwa 4 1/2 Jahre zurückliegt sowie dass auch die von den Beschwerdeführern behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse nun schon rund 5 1/2 Jahre zurückliegen und dass bei Verstreichen eines Zeitraumes von mehreren Jahren gewisse Erinnerungslücken auftreten mögen oder sich Asylwerber nicht mehr an einzelne detaillierte Gegebenheiten erinnern können und daher unstimmige Angaben nicht völlig ausgeschlossen sind. Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um dermaßen gravierende Widersprüche welche noch dazu die unmittelbaren fluchtauslösenden Geschehnisse und nicht nur Nebensächlichkeiten betreffen, und kann wohl vorausgesetzt werden, dass derartige einschneidende Erlebnissesofern sie tatsächlich stattgefunden haben - auch noch Jahre nach dem Erlebten annähernd widerspruchsfrei wiedergegeben werden können.
Der Asylgerichtshof hält ferner fest, dass wenn für eine Person Ereignisse so "furchtbar" sind, dass sie zu solch gravierenden Schritten, wie die plötzliche Flucht aus dem Heimatland und das Verlassen der Familie greift, so müsste es sich idR zweifellos um "einprägsame" Erlebnisse handeln, die - so man diese tatsächlich erlebt hat - man innerhalb relativ kurzer Zeit nicht so widersprüchlich darstellt.
3.1.2.1.4. Nicht außer Acht gelassen werden darf im Übrigen die im Rahmen der Einvernahme vom 26.11.2007 erfolgte und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 13.02.2012 bekräftigte Verweigerung der Zustimmung der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, über den Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft in Teheran zur Verifizierung ihrer Angaben Erhebungen im Iran durchzuführen. Dies zeigt, dass die Beschwerdeführer kein wirkliches Interesse am Verfahren haben und letztlich nicht gewillt sind, an der Feststellung ihrer Ausreisegründe mitzuwirken.
Dieses Verhalten unterstreicht die Annahme des BAA und diesem folgend des erkennenden Senats, dass die Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem Fluchtgrund nicht der Wahrheit entsprechen. Es gibt keinen logisch nachvollziehbaren Grund, wieso sie die Ermittlungen des BAA im Iran nicht befürworten, wenn ihre Angaben auf diese Weise bestätigt werden könnten. Hätten die Beschwerdeführer wahre Ausführungen getätigt, dann würden sie sich nicht derart dagegen wehren, dass ihre persönlichen Angaben auch im Iran hinterfragt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer befürchten, dass ihr wahres Ausreisemotiv offiziell zu Tage tritt und ihre behaupteten Fluchtgründe keine Bestätigung finden könnten, weshalb bereits aus diesem Verhalten auf die mangelnde Glaubwürdigkeit der BF zu schließen ist.
3.1.2.1.5. Schließlich ist das Vorbringen der Beschwerdeführer vor dem Länderhintergrund unplausibel. Die vom Asylgerichtshof diesbezüglich herangezogenen Quellen gehen nämlich übereinstimmend davon aus, dass Frauen niemals Opfer von Blutrache seien. Vor diesem Hintergrund erscheint die behauptete Verfolgung der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin höchst unwahrscheinlich.
3.1.2.1.6. Insofern in der Beschwerde behauptet wird, dass allfällige "Ungereimtheiten" in den Aussagen der Beschwerdeführer auf die einseitige Befragungstechnik des BAA zurückzuführen sind, ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens zweimal niederschriftlich vom BAA einvernommen wurden, wobei sie in den Einvernahmen die Gelegenheit hatten, sich zu ihren Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das BAA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Ausreisegrund und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht des erkennenden Senates auch hinreichend geschehen ist. Weiters wurden die Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 26.11.2007 gefragt, ob sie noch etwa angeben möchten. Diese Frage wurde von der Zweitbeschwerdeführerin verneint und von der BF[1] und vom BF[3] - vertreten durch seine Mutter - hierbei lediglich nochmals auf die Diskriminierung der Christen im Iran hingewiesen. Den Beschwerdeführern wurde zudem bereits zu Beginn der Einvernahme vom 26.11.2007 jeweils zur Kenntnis gebracht, dass ihre Antworten die Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes sein würden. Auch erfolgten am Ende der Einvernahme Rückübersetzungen, welchen sie nichts mehr hinzuzufügen hatten und bestätigten sie, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben habe.
Im Lichte dessen ging diese von den BF im Beschwerdeschriftsatz gemachte Beanstandung ins Leere.
3.1.2.1.7. Wenn die Beschwerdeführer im Rechtsmittelschriftsatz die aufgetretenen Widersprüche darüber hinaus mit der erstmaligen Ausreise aus dem Iran, einer nachempfindbaren Distanz zu Behörden und bezüglich der BF[1] durch ihre Situation als Analphabetin rechtfertigen, so ist zunächst festzuhalten, dass sich in den Niederschriften kein Vermerk befindet, aus welchem hervorginge, dass die Beschwerdeführer auf Grund ihrer Ausreise aus dem Iran im Zuge der Befragungen besonders nervös oder in einem psychischen Ausnahmezustand gewesen wären.
Dieser Erklärungsversuch ist auch nicht plausibel, denn die Beschwerdeführer geben vor, dass sie gerade mit dem Ziel und zu dem Zweck nach Österreich gekommen sind, um hier Asyl zu beantragen. Daraus ist zu schließen, dass es sich bereits nach ihrer anfänglichen Vorstellung bei Österreich um einen Staat handelt, der zur Schutzgewährung bereit und dazu auch in der Lage ist und in dem für sie gerade keine Bedrohung besteht. Es konnte also auch nach der subjektiven Vorstellung der BF keinen nachvollziehbaren Grund dafür geben, gerade bei der Asylantragstellung am Zufluchtsort besonders nervös oder verängstigt zu sein.
Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer mit diesem Argument lediglich versuchen, ihre groben widersprüchlichen Angaben zu entkräften, eine Entkräftung dieser ihnen aber aufgrund der vorigen Ausführungen nicht gelungen ist.
Gleiches gilt für den unsubstantiierten Erklärungsversuch zur Entkräftung der Widersprüche, wonach sich die Beschwerdeführer in der Beschwerde letztlich auf Unterschiede zwischen der iranischen und europäischen Zeitrechnung berufen. Hierzu ist anzumerken, dass nicht nachvollzogen werden kann, wie sich aus diesem Grund völlig unterschiedliche Angaben ergeben sollen, zumal den Beschwerdeführern ihre Aussagen jeweils vollständig in die armenische Sprache rückübersetzt wurden und derartiges von den Beschwerdeführern bei der Unterfertigung der einzelnen Niederschriften auch nicht beanstandet wurde.
3.1.2.1.8. In Bezug auf den in der Beschwerde gestellten Beweisantrag, eine Stellungnahme der Österreichischen Botschaft im Iran zum Thema Ehrenmorde einzuholen, wird festgehalten, dass der Asylgerichtshof nicht verhalten ist, dem Beweisantrag zu entsprechen; dies aus nachfolgenden Gründen:
Die den Beschwerdeführern im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer können zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation der Beschwerdeführer in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation bzw. der Situation armenischstämmiger Christen im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation der Beschwerdeführer unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).Die den Beschwerdeführern im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer können zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation der Beschwerdeführer in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation bzw. der Situation armenischstämmiger Christen im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation der Beschwerdeführer unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG).
Der Asylgerichtshof darf ein angebotenes Beweismittel dann ablehnen, wenn dieses an sich, also objektiv nicht geeignet ist, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 15.11.1983, 82/11/0084; 16.12.1992, 92/02/0257; 28.11.1995, 93/05/0173).
Im Falle der Beschwerdeführer ist auch keine derart spezielle Situation gegeben, welche weitere konkrete Erhebungen erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführer war daher abzuweisen.
Im Übrigen käme dies auch einem Antrag auf einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis gleich. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist der Asylgerichtshof nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).Im Übrigen käme dies auch einem Antrag auf einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis gleich. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist der Asylgerichtshof nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN).
3.1.2.1.9. Aufgrund sämtlicher getroffener Ausführungen sind die Befürchtungen der Beschwerdeführer sohin unbegründet und ist weder eine asylrelevante noch eine sonstige Gefährdung der Beschwerdeführer gegeben.
3.2. Feststellungen zur Situation im Iran:
3.2.1. Die Feststellungen zur Lage im Iran beruhen auf dem mit den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2012 erörterten und diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Dokumentationsmaterial. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.
3.2.2. Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass armenische Christen im Iran keiner systematischen Verfolgung ausgesetzt sind. Beim Christentum handelt es sich um eine anerkannte Religionsgemeinschaft und sind Christen frei in der Ausübung ihrer Religion. Auch wird Sippenhaft heute nicht mehr praktiziert und ist es nur möglich dass Familienmitglieder zu Befragungen herangezogen werden.
Der Asylgerichtshof kommt daher im Einklang mit den in das Verfahren eingeführten Quellen zum eindeutigen Schluss, dass nicht davon gesprochen werden kann, dass alle armenischen Christen im Iran systematisch verfolgt sind. Eine mögliche Diskriminierung im Sinne einer asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführer bloß aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Armenier sowie zum christlichen Glauben lässt sich aus der Quellenlage nicht ableiten.
Weiters ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass die Menschenrechtssituation im Allgemeinen zwar unbefriedigend ist, die Grundversorgung für die Bevölkerung aber gesichert ist und stellt sich auch die medizinische Behandlung vor allem in Teheran als befriedigend dar. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern. Die Beschwerdeführer haben durch den Onkel der Erstbeschwerdeführerin auch weiterhin ein soziales Netz im Iran. Auch löst die Asylantragstellung allein keine staatlichen Repressionen aus.
Dass den Beschwerdeführern aufgrund sonstiger Umstände (schwere Erkrankung, sonstige besondere Vulnerabilität) die Gründung einer neuen Existenz im Iran nicht möglich wäre, ergibt sich aus den Feststellungen ebenfalls nicht. Zusammengefasst ergibt sich daher aus den unbestrittenen Länderfeststellungen kein Hindernis an der Durchsetzung einer negativen Asylentscheidung gegen die Beschwerdeführer.
Den behördlichen Feststellungen ist seitens der Beschwerdeführer nicht in entscheidender Weise entgegengetreten worden. Insoweit im Rahmen der Beschwerdeschriftsätze jeweils moniert wird, dass das BAA keine Informationen bzw. Feststellungen zum Themenbereich Ehrenmorde getroffen habe, ist anzumerken, dass das BAA sehr wohl entsprechende Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden aufgenommen hat (Bescheid Seite 32 und 33 (BF[1]) und Bescheid Seite 29 und 30 (BF[2])). Im Übrigen finden sich nunmehr auch in den vom Asylgerichtshof herangezogenen und den Beschwerdeführern in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen Ausführungen zu den Themenbereichen Blutrache und Ehrenmorde.
3.2.3. Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.
Speziell zur Berichterstattung des Auswärtigen Amtes Berlin zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran wird aus dem aktuellen Bericht in Bezug auf die Informationsgewinnung und -verwertung durch das AA Berlin zitiert, wonach zu berücksichtigen ist, dass das deutsche Auswärtige Amt im Iran im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten stets erhobene und ihr bekannt gewordene Vorwürfe von Misshandlung oder Folter von aus der BRD in den Iran abgeschobener Personen [vor allem abgelehnte Asylbewerber] überprüft und sich das dt. Auswärtige Amt im Rahmen seine Feststellungen ua. auf verschiedene NGOs bzw. internationale Organisationen, wie UNHCR, das IKRK beruft und ho. keinerlei Hinweise ersichtlich sind, dass diese Organisationen den Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes widersprachen, bzw. sich dagegen ausgesprochen hätten, dass sich das dt. Auswärtige Amt auf sie beruft.
Konkret führt das dt. Auswärtige Amt im aktuellen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran zu diesem Themenkreis an:
"Die deutschen Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z. B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROen) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die Vertreter der Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen."
Hieraus ist ableitbar, dass diese Organisationen gegen die getroffenen Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes keine wesentlichen Einwände haben, widrigenfalls würden sie diese artikulieren.
Zum Verweis der Beschwerdeführer auf die Antwort des Auswärtigen Amtes vom 12.03.2002, mit der diverse Fragen des (deutschen) Verwaltungsgerichts Karlsruhr hinsichtlich der Ausübung von Blutrache auf iranischem Staatsgebiet beantwortet worden seien, wird festgestellt, dass diese von vornherein nicht geeignet ist, die diesem Verfahren zu Grunde gelegten wesentlich aktuelleren Feststellungen zum Iran in Zweifel zu ziehen (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Insbesondere wird in den Beschwerden in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für die BF ergeben soll. Der AsylGH ist vielmehr der Ansicht, dass die BF durch diese Beschwerdeangaben lediglich ihren - durch die nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren legalisierten - Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versuchen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313, ebenso 30.8.2007, 2006/19/0554-7).Zum Verweis der Beschwerdeführer auf die Antwort des Auswärtigen Amtes vom 12.03.2002, mit der diverse Fragen des (deutschen) Verwaltungsgerichts Karlsruhr hinsichtlich der Ausübung von Blutrache auf iranischem Staatsgebiet beantwortet worden seien, wird festgestellt, dass diese von vornherein nicht geeignet ist, die diesem Verfahren zu Grunde gelegten wesentlich aktuelleren Feststellungen zum Iran in Zweifel zu ziehen (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Insbesondere wird in den Beschwerden in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für die BF ergeben soll. Der AsylGH ist vielmehr der Ansicht, dass die BF durch diese Beschwerdeangaben lediglich ihren - durch die nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren legalisierten - Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versuchen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313, ebenso 30.8.2007, 2006/19/0554-7).
4. Rechtliche Würdigung
4.1. Zu Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides:4.1. Zu Spruchpunkt römisch eins des erstinstanzlichen Bescheides:
4.1.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.4.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Senates die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Wie das Bundesasylamt im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, konnten die Beschwerdeführer keine Umstände glaubhaft machen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass sie in ihrem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt seien, und konnten daher die von ihnen geltend gemachten Fluchtgründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Es ist den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine gezielt und konkret gegen sie gerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende, Asylrelevanz erreichende Verfolgung glaubhaft zu machen. Auf sämtliche Ausführungen unter Punkt 3. wird verwiesen.
4.1.2.1. Im Übrigen könnte selbst bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens eine günstigere Entscheidung über ihre Asylanträge nicht erfolgen, zumal in den Einschüchterungsversuchen durch den Arbeitgeber ihres Gatten/Vaters und dessen Söhne eine aktuelle asylrelevante Gefährdung zum Entscheidungspunkt nicht erkannt werden kann.
Es ist festzuhalten, dass diese Einschüchterungsversuche nicht die für eine Asylgewährung erforderliche Intensität erfüllen.
Dem Begriff der Verfolgung ist eine gewisse Intensität inhärent.
Nach Artikel 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie des Rates, welche Richtlinie zwar auf den gegenständlichen Fall noch nicht anwendbar, aber dennoch zur Auslegung beachtlich ist, gelten als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention Handlungen, die a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.Nach Artikel 9 Absatz eins, der Statusrichtlinie des Rates, welche Richtlinie zwar auf den gegenständlichen Fall noch nicht anwendbar, aber dennoch zur Auslegung beachtlich ist, gelten als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention Handlungen, die a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.
Diese Definition des Terminus "Verfolgungshandlung" entspricht im Wesentlichen auch der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
So stellt etwa eine Verhaftung für sich allein noch kein Indiz für das Vorliegen konkreter, gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung dar (VwGH 24.09.1998, 98/01/0224) und kommt Anhaltungen und Verhören dann keine asylrechtliche Relevanz zu, wenn diese ohne weitere Folgen geblieben sind (VwGH, 16.01.1996, 95/20/0196).
Auch Beschimpfungen, Bewerfen eines Hauses mit Steinen und verbale Drohungen begründen keine Verfolgung von asylrelevanter Intensität (EGMR, Rs 18670/03, BERISHA & HALJITI v. Mazedonien, 16.06.2005).
Bei bloßen Einschüchterungsversuchen und verbalen Beleidigungen - wie im konkreten Fall- kann man daher noch nicht von erheblicher Intensität ausgehen.
Darüber hinaus mangelt es dem Vorbringen sowie den subjektiven Befürchtungen der Beschwerdeführer auch an der für die Asylgewährung erforderlichen Aktualität.
Relevant kann nämlich nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann nämlich nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Dass den Beschwerdeführern im Falle einer nunmehrigen Rückkehr weiterhin Gefahr seitens dieser privaten Personen drohen könnte, ist wenig plausibel, da nicht mehr aktuell und auch mit den logischen Denkprozessen wenig vereinbar. Fluchtauslösend waren gemäß den Angaben der Beschwerdeführer Vorfälle im Jahr 2006. Aufgrund des Umstandes, dass diese Ereignisse nun zumindest rund 5 1/2 Jahre zurückliegen, kann in einer Gesamtschau davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Konsequenzen zu erwarten haben werden.
4.1.2.2. Auch dann, wenn man hypothetisch von einer ausreichenden Intensität und Aktualität der Verfolgungshandlung ausgehen würde, würde aufgrund der lokalen Begrenztheit des Problems eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative vorliegen, welche die Asylgewährung ausschließt.
Zur Möglichkeit der Inanspruchnahme bzw. des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist wie folgt auszuführen:
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der ältren Rechtssprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der ältren Rechtssprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).
Nur im Hinblick auf nichtstaatliche Verfolgung ist das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Betracht zu ziehen und ist von der Behörde stets zu prüfen, ob die verfolgende Organisation als mächtig eingestuft werden könne beziehungsweise ob eine lokale Begrenztheit des Wirkungskreises dieser Organisation angenommen werden könne (VwGH 15.05.2003, 2002/01/0560).
Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der internen Schutzalternative müsse es Sache der Behörde sein, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen und nimmt der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0497 und 08.04.2003, 2002/01/0318 sowie zur Ermittlungspflicht VfGH 02.10.2001, B 2136/00).Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun vergleiche etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der internen Schutzalternative müsse es Sache der Behörde sein, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen und nimmt der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0497 und 08.04.2003, 2002/01/0318 sowie zur Ermittlungspflicht VfGH 02.10.2001, B 2136/00).
Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069).
Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Auch wirtschaftliche Benach-teiligungen können asylrelevant sein (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341). Dem gegenüber seien gemäß ständiger Rechtsprechung allfällige aus der Situation des Asylwerbers ableitbare wirtschaftliche beziehungsweise soziale Benachteiligungen nicht geeignet, zu einer Verneinung der inländischen Fluchtalternative zu führen, zumal alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine staatliche Verfolgung gesehen werden könne (VwGH 08.09.1999, 98/01/0620; VwGH 24.10.1996, 95/20/0321; VwGH 10.12.1996, 06/20/0753).
Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427). Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.
In der Regel wird eine innerstaatliche Fluchtalternative für unbegleitete Minderjährige zu verneinen sein, weil es vielfach nicht legal möglich ist oder zumutbar wäre, ohne Eltern und gesetzlichen Vertreter in einem Teil des Landes den Wohnsitz zu nehmen, in dem der Minderjährige einer individuellen Verfolgung nicht ausgesetzt gewesen wäre (VwGH 26.06.1996, 95/20/0427). Im Falle der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative müsse aber jedenfalls auf das Zumutbarkeitskalkül besonders Bedacht genommen werden und seien konkrete Feststellungen über die im Fall eines solchen Ortswechsels zu erwartende konkrete Lage des Minderjährigen zu treffen. (VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297).
Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).
Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0185; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).
Darüber hinaus muss es dem Asylsuchenden auch möglich sein müsse, seine politischen oder religiösen Überzeugungen, sowie seine geschützten Merkmale beizubehalten (VwGH 19.12.2001, 98/20/0299).
Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative siehe weiters: UNHCR, Richtlinie zum internationalen Schutz: "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 23.07.2003, HCR/GIP/03/04;
Artikel 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt der Europäischen Union L 304 vom 30.09.2004 (Qualifikations- oder Statusrichtlinie) und § 11 AsylG 2005 (bei der Prüfung des "internen Schutzes" geht es nicht mehr um die Frage, ob im Zeitpunkt der Flucht innerhalb des Herkunftsstaates interne Schutzzonen als Alternative zur Flucht bestanden haben, sondern darum, ob im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie) derartige Zonen, also interne Schutzzonen, nicht mehr als Alternative zur Flucht, sondern als Alternative zum internationalen Schutz bestehen), sowie Herzog-Liebminger, Die innerstaatliche Fluchtalternative, 69 bis 114.Artikel 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt der Europäischen Union L 304 vom 30.09.2004 (Qualifikations- oder Statusrichtlinie) und Paragraph 11, AsylG 2005 (bei der Prüfung des "internen Schutzes" geht es nicht mehr um die Frage, ob im Zeitpunkt der Flucht innerhalb des Herkunftsstaates interne Schutzzonen als Alternative zur Flucht bestanden haben, sondern darum, ob im Zeitpunkt der Entscheidung vergleiche Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie) derartige Zonen, also interne Schutzzonen, nicht mehr als Alternative zur Flucht, sondern als Alternative zum internationalen Schutz bestehen), sowie Herzog-Liebminger, Die innerstaatliche Fluchtalternative, 69 bis 114.
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes: Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um gesunde, mobile, arbeitsfähige, im Iran sozialisierte Iraner armenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Weder aus dem Vorbringen noch aus den sonstigen Ermittlungen ergeben sich irgendwelche Hinweise, dass die Beschwerdeführer beispielsweise in Teheran nicht dauerhaft sicher wären. Weder stellen die Beschwerdeführer dort besonders exponierte Persönlichkeiten dar, noch liegen Hinweise vor, dass ihre mutmaßlichen Verfolger über irgendwelche qualifizierten logistischen Instrumentarien verfügen würden, die Beschwerdeführer etwa in Teheran ausfindig zu machen. Aufgrund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten in den Iran auf dem Land-, Wasser- und Luftweg ist es den Beschwerdeführern ebenfalls möglich, etwa nach Teheran einzureisen ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in dem sie befürchtete Verfolgung behaupten.
4.1.3. Sofern zum Ausdruck gebracht werden soll, dass armenische Christen im Iran generell verfolgt werden würden, ist auszuführen, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder religiösen Gruppe allein kein Grund für die Asylanerkennung rechtfertigt, sofern nicht konkrete gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden. Darüber hinaus kann auch den vorliegenden Länderinformationen nicht entnommen werden, dass armenische Christen allein aufgrund ihrer Abstammung oder Religionszugehörigkeit verfolgt oder staatlichen Repressionen unterworfen werden. Auch der Umstand, dass es sich bei den Beschwerdeführern um armenische Christen handelt, bewirkt sohin für sich allein nicht, dass ihnen Asyl zu gewähren wäre, weil sich aus den getroffenen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige ihrer Volksgruppe oder Religion schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wären. Es ist den Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen, dass es keine gezielte Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der armenischen Christen im Iran gibt.
4.1.4. Zu einer allfällig existenziellen Gefährdung der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ist Folgendes auszuführen. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass es Frauen wie die BF[1] (Analphabetin; bisher Hausfrau) im Iran nicht leicht haben. Die asylrechtliche Relevanz solch "wirtschaftlicher Gründe" ist eine Frage von Intensität und Art des Eingriffs. Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen grundsätzlich aber nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie können nur dann relevant sein, wenn dem Asylwerber der völlige Verlust der Existenzgrundlage droht (VwGH 13.5.1998, 96/01/0045; 96/01/0046), die erlittene oder befürchtete wirtschaftliche Benachteiligung somit ein das Überleben bedrohendes Ausmaß erreicht (VwGH 26.3.1996, 95/19/0037). Zudem ist die Anknüpfung an einen Konventionsgrund erforderlich. Ursache für die wirtschaftliche Benachteiligung des Asylwerbers muss daher dessen Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sein.
Jedenfalls erreicht die wirtschaftliche Benachteiligung der Beschwerdeführer, speziell der BF[1], kein das Überleben bedrohendes Ausmaß. Die Beschwerdeführer besitzen im Iran ein Haus samt Landwirtschaft. Es ist daher zu erwarten, dass die BF[1] bis [3] auch bei einer allfälligen Rückkehr im Stande sein werden, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch darauf, dass - entsprechend den Länderfeststellungen - im Iran die Grundversorgung im Bedarfsfall gegeben ist. Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr auch über ein familiäres und soziales Netz, befinden sich doch nach wie vor Familienangehörige, nämlich der Onkel der BF[1], in ihrem Herkunftsstaat. Es ist zu erwarten, dass ihnen dieser erforderlichenfalls Unterstützung zukommen lassen würde.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in wirtschaftlicher Hinsicht in keine leichte Lage geraten könnten, ist daher nicht geeignet, eine Asylgewährung herbeizuführen.
4.1.5. Schließlich ist das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass iranische Staatsangehörige armenischer Volksgruppenzugehörigkeit, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.
4.1.6. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände, und mangels Vorliegens bzw. Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Bescheide abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Erst- und der Drittbeschwerdeführer auch aus dem jeweiligen Verfahren ihres/ seines Familienangehörigen keinen derartigen Status ableiten können, da dessen Beschwerde mit Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis gleichlautend entschieden wurde.4.1.6. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände, und mangels Vorliegens bzw. Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Bescheide abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Erst- und der Drittbeschwerdeführer auch aus dem jeweiligen Verfahren ihres/ seines Familienangehörigen keinen derartigen Status ableiten können, da dessen Beschwerde mit Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis gleichlautend entschieden wurde.
4.2. Zu Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides:4.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides:
4.2.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.4.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
4.2.2. Weder auf der Grundlage der in den gegenständlichen Verfahren vom BAA und Asylgerichtshof herangezogenen und den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen, welchen die Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen getreten sind, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens der Beschwerdeführer ist ersichtlich, dass sie bei einer Rückführung in ihr Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wären. Im Iranerfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen.
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass den Beschwerdeführern im Fall ihrer Abschiebung in den Iran dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlte. Aus den vom Bundesasylamt und dem erkennenden Senat getroffenen Länderfeststellungen, welchen von Seiten der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten wurde, ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung im Iran gewährleistet ist und ist diesbezüglich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Verschlechterung bekannt.
Die Beschwerdeführer sind weiters gesunde Erwachsene von 52 (BF[1]), 26 (BF[2]) und 21 (BF[3]) Jahren, die im Iran nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer Rückkehr auch mit der Unterstützung ihrer Familie, konkret dem Onkel der BF[1], rechnen könnten. Diesem Verwandten der Beschwerdeführer ist es sicherlich möglich, die Beschwerdeführer zu unterstützen, zumal sie selbst über ein Haus samt Landwirtschaft in ihrem Heimatdorf verfügen. Es wurden keine substantiierten Gründe vorgebracht, weshalb eine Nutzung dieses Betriebs nach einer Rückkehr in den Iran nicht neuerlich zur Sicherung ihres Lebensunterhalts möglich sein sollte. Im Übrigen werden die Beschwerdeführer nach allgemeiner Lebenserfahrung über einen Bekannten- und Freundeskreis verfügen, gaben sie doch nicht zu Protokoll, vor ihrer Ausreise in völliger sozialer Isolation gelebt zu haben. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes ist somit jedenfalls ein soziales Netz, speziell in der christlichen Gemeinde ihres Dorfes, vorhanden. Aus der Reise der Beschwerdeführer nach Österreich ist ersichtlich, dass sie arbeitsfähig, mobil und in der Lage sind, auch in einer für sie fremden Umgebung ihr Leben zu meistern. Sie sprechen allesamt die armenische und die deutsche Sprache, wobei zumindest die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer auch die Sprache der Majoritätsbevölkerung Farsi und die Zweitbeschwerdeführerin zusätzlich die englische Sprache beherrschen. Zwar handelt es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine Analphabetin, aber unter Berücksichtigung der schulischen/ universitären Ausbildung der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers (Bundeshandelsschule und begonnenes Bachelorstudium Mathematik) ist nicht erkennbar, warum sie in eine aussichtslose Lage geraten sollten. Es wäre den Beschwerdeführern jedenfalls zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige ihnen schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Es ist daher nicht ersichtlich, warum den Beschwerdeführern eine Existenzsicherung in ihrem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es auch vor der Ausreise nach Österreich möglich war.
Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung der Bevölkerung im Iran sehr wohl gesichert ist. Die Beschwerdeführer sind nach allgemeiner Lebenserfahrung arbeitsfähig und ist daher davon auszugehen, dass sie ohne jedes substantiierte Vorbringen nicht als im Sinne der EMRK gefährdet anzusehen sind.
Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation im Iran schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.
Wiederum ist festzuhalten, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände notorisch sind, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen (alle unterschiedslos treffenden) Sicherheitslage oder der wirtschaftlich-sozialen Lage im Iran ergeben würde; auch hiezu ist seitens der Beschwerdeführer in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen erfolgt. Es trifft zwar zu, dass sich die Situation im Iran nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2009 weiter verschlechtert hat, die Lage stellt sich derzeit allerdings nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 3) gegeben ist. Gegenteiliges ist auch dem aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.11.2011 über die asyl- und abschiebunsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: Juli 2011) nicht zu entnehmen, vielmehr hat sich die innenpolitische Lage nach den Turbulenzen im Jahr 2009 wieder - zumindest oberflächlich - beruhigt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 09.03.2010, Fall R.C., Appl. 41.827/07 zu verweisen, wonach zwar die im Iran herrschende, sehr angespannte Situation nicht außer Acht gelassen werden dürfe, in welcher der Respekt für die grundlegenden Menschenrechte seit den Wahlen 2009 erheblich abgenommen habe, diese schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen allein die Rückführung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat aber noch nicht als unzulässig iSd Art. 3 EMRK erscheinen lassen.Wiederum ist festzuhalten, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände notorisch sind, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen (alle unterschiedslos treffenden) Sicherheitslage oder der wirtschaftlich-sozialen Lage im Iran ergeben würde; auch hiezu ist seitens der Beschwerdeführer in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen erfolgt. Es trifft zwar zu, dass sich die Situation im Iran nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2009 weiter verschlechtert hat, die Lage stellt sich derzeit allerdings nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Artikel 3,) gegeben ist. Gegenteiliges ist auch dem aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.11.2011 über die asyl- und abschiebunsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: Juli 2011) nicht zu entnehmen, vielmehr hat sich die innenpolitische Lage nach den Turbulenzen im Jahr 2009 wieder - zumindest oberflächlich - beruhigt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 09.03.2010, Fall R.C., Appl. 41.827/07 zu verweisen, wonach zwar die im Iran herrschende, sehr angespannte Situation nicht außer Acht gelassen werden dürfe, in welcher der Respekt für die grundlegenden Menschenrechte seit den Wahlen 2009 erheblich abgenommen habe, diese schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen allein die Rückführung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat aber noch nicht als unzulässig iSd Artikel 3, EMRK erscheinen lassen.
Jüngst entschied der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. September 2010, U 1863/09-12, unter Hinweis auf das im Vorabsatz erwähnte Urteil des EGMR, dass bei einer Rückkehr in den Iran bezüglich der Prüfung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung neben der zuvor erwähnten Berücksichtigung der angespannten Situation auch die speziellen Risiken bedacht werden müssen, denen Iraner ausgesetzt sind, wenn sie, ohne über Beweismittel für ihre legale Ausreise zu verfügen, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen. Auf Grund aktueller Länderberichte stehe fest, dass diese besonders leicht einer genauen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Ausreise aus dem Iran unterzogen werden. Diesfalls wäre es wahrscheinlich, dass ein Iraner ohne gültige Ausreisepapiere die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und seine Vergangenheit dabei offen gelegt würde. Diese beiden Gesichtspunkte zusammen können dazu führen, dass die Ausweisung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat angesichts der gegenwärtigen Umstände eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung darstellt. Diese Judikatur ist im konkreten Fall nun aber nicht einschlägig, da die Beschwerdeführer zwar behauptet haben illegal ausgereist zu sein, im Unterschied zur genannten VfGH-Judikatur jedoch ein unglaubwürdiges Vorbringen erstattet haben, zu keinem Zeitpunkt ins Blickfeld des iranischen Staates geraten sind, den Iran nicht vorverfolgt verlassen haben und ihr gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig zu werten ist, weshalb letztlich keine Gefährdung vorliegt.Jüngst entschied der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. September 2010, U 1863/09-12, unter Hinweis auf das im Vorabsatz erwähnte Urteil des EGMR, dass bei einer Rückkehr in den Iran bezüglich der Prüfung der Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung neben der zuvor erwähnten Berücksichtigung der angespannten Situation auch die speziellen Risiken bedacht werden müssen, denen Iraner ausgesetzt sind, wenn sie, ohne über Beweismittel für ihre legale Ausreise zu verfügen, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen. Auf Grund aktueller Länderberichte stehe fest, dass diese besonders leicht einer genauen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Ausreise aus dem Iran unterzogen werden. Diesfalls wäre es wahrscheinlich, dass ein Iraner ohne gültige Ausreisepapiere die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und seine Vergangenheit dabei offen gelegt würde. Diese beiden Gesichtspunkte zusammen können dazu führen, dass die Ausweisung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat angesichts der gegenwärtigen Umstände eine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung darstellt. Diese Judikatur ist im konkreten Fall nun aber nicht einschlägig, da die Beschwerdeführer zwar behauptet haben illegal ausgereist zu sein, im Unterschied zur genannten VfGH-Judikatur jedoch ein unglaubwürdiges Vorbringen erstattet haben, zu keinem Zeitpunkt ins Blickfeld des iranischen Staates geraten sind, den Iran nicht vorverfolgt verlassen haben und ihr gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig zu werten ist, weshalb letztlich keine Gefährdung vorliegt.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Somit waren auch die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der Bescheide des Bundesasylamtes abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Erst- und der Drittbeschwerdeführer auch aus dem jeweils anderen Verfahren ihres/ seines Familienangehörigen keinen derartigen Status ableiten können, da dessen Beschwerde mit Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis gleichlautend entschieden wurde.Somit waren auch die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der Bescheide des Bundesasylamtes abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Erst- und der Drittbeschwerdeführer auch aus dem jeweils anderen Verfahren ihres/ seines Familienangehörigen keinen derartigen Status ableiten können, da dessen Beschwerde mit Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis gleichlautend entschieden wurde.
4.3. Zu Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides:4.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides:
4.3.1. Gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 2 AsylG idF 38/2011 - zu dessen Anwendbarkeit siehe oben - ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.4.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG in der Fassung 38 aus 2011, - zu dessen Anwendbarkeit siehe oben - ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
4.3.2. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.4.3.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
4.3.3. Die Beschwerdeführer sind seit Ende 2006/ Anfang 2007 in Österreich aufhältig. Da mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage jeweils eine Ausweisung hinsichtlich dieser drei Personen ausgesprochen wurde, die aufenthaltsbeendende Maßnahme somit sämtliche beschwerdeführenden Parteien betrifft, kann diesbezüglich bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Familienleben vorliegen. Ansonsten verfügen sie hier über keine Verwandten. Zur Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass dem Asylgerichtshof seitens der Beschwerdeführer auch bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht mitgeteilt wurde, dass zu einer in Österreich aufhältigen Person eine besondere Nahebeziehung besteht, die ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK begründen würde. Gerade wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand wie etwa seine familiären Verhältnisse handelt, besteht aber eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Österreich ein schützenswertes Familienleben führen.4.3.3. Die Beschwerdeführer sind seit Ende 2006/ Anfang 2007 in Österreich aufhältig. Da mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage jeweils eine Ausweisung hinsichtlich dieser drei Personen ausgesprochen wurde, die aufenthaltsbeendende Maßnahme somit sämtliche beschwerdeführenden Parteien betrifft, kann diesbezüglich bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Familienleben vorliegen. Ansonsten verfügen sie hier über keine Verwandten. Zur Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass dem Asylgerichtshof seitens der Beschwerdeführer auch bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht mitgeteilt wurde, dass zu einer in Österreich aufhältigen Person eine besondere Nahebeziehung besteht, die ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK begründen würde. Gerade wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand wie etwa seine familiären Verhältnisse handelt, besteht aber eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Österreich ein schützenswertes Familienleben führen.
4.3.3.1. Was ein allfälliges Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich betrifft, so ist auszuführen, dass dies zu bejahen ist. Die Beschwerdeführer befinden sich seit bald fünfeinhalb Jahren im Bundesgebiet, wobei sich dieser Aufenthalt lediglich auf die vorläufige Aufenthaltsberechtigung aufgrund der Asylantragstellung gründet.
Der Asylgerichtshof geht daher bei vorliegendem Sachverhalt, von keinen relevanten familiären, sondern von privaten Anknüpfungspunkten in Österreich aus. Entscheidend ist diese Klassifikation aber ohnehin nicht, ist doch in beiden Fällen die vorzunehmende Interessenabwägung gleich.
4.3.3.2. Durch die Ausweisung der Beschwerdeführer wird daher in Art 8 EMRK eingegriffen. Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff auch zulässig ist, ist also im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.4.3.3.2. Durch die Ausweisung der Beschwerdeführer wird daher in Artikel 8, EMRK eingegriffen. Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff auch zulässig ist, ist also im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.
Es ist eine Gesamtbetrachtung der Integration der Fremden, die sich seit 15.11.2006 (BF[1] und [3]) bzw. 24.01.2007 (BF[2]) im Bundesgebiet aufhalten, vorzunehmen und dabei die Judikatur des VwGH (hier insbesondere das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479) und des VfGH (etwa B 328/07 vom 29.9.2007, B 1150/07 vom. 29.9.2007, B 16/08 vom 5.3.2008, B 61/08 vom 5.2.2008, B 1032/07 vom 13.3.2008, B 1859-1863/07 vom 5.3.2008 und B 1918/07 vom 5.3.2008) zu beachten.
4.3.3.3. Für das Überwiegen der Interessen der Fremden an einem Verbleib in Österreich wegen ihres Privatlebens bzw. gegen das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Fremdenpolizei und eines geordneten Zuwanderungswesens spricht ihr bereits etwa fünfeinhalbjähriger Aufenthalt in Österreich, das Beherrschen der deutschen Sprache, die hier begonnene Ausbildung der BF[2] und [3] in Form des Bachelorsstudiums Mathematik bzw. einer Aufbaulehre für die Matura und das Vorhandensein eines gewissen Freundeskreises. Weiters ist den BF nach allgemeiner Lebenserfahrung eine gewisse soziale Integration in Österreich nicht abzusprechen, zumal der BF[3] sportlich engagiert ist (etwa im Bereich Schach und Volleyball). Während des Asylverfahrens haben sie sich nicht dem Verfahren entzogen und ist ihnen daher die fünfeinhalbjährige Dauer des Verfahrens nicht anzulasten. Auch sprechen für das Überwiegen der Interessen am Verbleib in Österreich ihre Unbescholtenheit und das Fehlen von schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen. Diese Interessen der Beschwerdeführer werden jedoch bereits dadurch erheblich gemindert, dass ihr Aufenthalt seit Ende 2006/ Anfang 2007 stets lediglich auf einen - wie sich im Verfahren zeigte - unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers nämlich wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
4.3.3.4. Gegen das Überwiegen der Interessen der Fremden an einem Verbleib in Österreich wegen ihres Privatlebens bzw. für das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Fremdenpolizei und eines geordneten Zuwanderungswesens spricht überdies, dass die Fremden als Asylwerber in Österreich bleiben wollten, obwohl ihnen keine Verfolgung gedroht hat und sie daher wissen mussten, dass ihr Verbleib zeitlich befristet ist. Weiters spricht für die öffentlichen Interessen der Umstand, dass die Beschwerdeführer niemals ein anderes als ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich hatten und derzeit eine besondere soziale Verwurzelung - insbesondere im Berufsleben - nicht zu erkennen ist. Vielmehr gehen die Beschwerdeführer keiner beruflichen Beschäftigung nach und befinden sich in der Grundversorgung. Es kam jedenfalls kein Sachverhalt zum Vorschein, wonach sich die BF derart am sozialen Leben in Österreich beteiligen bzw. engagieren, sodass sie im Falle der Ausweisung eine nicht mehr zu schließende Lücke hinterlassen würden. Die freundschaftlichen Beziehungen der BF sind jedenfalls zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die Beschwerdeführer ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst gewesen waren. Im Gegensatz hierzu verbrachten sie ihr Leben bis zum Alter von ca. 46, 20 und 16 Jahren in ihrem Herkunftsstaat, wurden dort sozialisiert und sprechen die deutsche und armenische Sprache. Zusätzlich beherrschen jedenfalls die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer die dortige Mehrheitssprache Farsi und die Zweitbeschwerdeführerin auch die englische Sprache. Es ist davon auszugehen, dass im Iran Bezugspersonen der Beschwerdeführer in Form eines Freundschafts- oder Bekanntenkreises existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die BF vor ihrer Ausreise in totaler Isolation gelebt hätten. Außerdem lebt noch ein Onkel der Erstbeschwerdeführerin im Iran. Letztlich könnte der Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer bei der Reintegration auch die in Österreich erworbene/ begonnene Ausbildung hilfreich sein. Es deutet jedenfalls nichts darauf hin, dass es den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
4.3.3.5. Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben und Familienleben siehe insbesondere VwGH 28.2.2008, 2007/18/0264 (öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens), VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 (öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften), VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.9.2007, 2007/18/0673 (illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt), VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 (wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen) sowie EGMR 18.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder).
Es wird nicht verkannt, dass sich die Beschwerdeführer mittlerweile bereits ca. fünfeinhalb Jahre in Österreich befinden, jedoch wurde - wie zuvor dargestellt - ein besonderes Maß an Integration nicht dargetan.
Zur Zulässigkeit der Ausweisung trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und mangelnder Integration in Österreich ist insbesondere auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370 (7-jähriger Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361(5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 26.9.2007, 2006/21/0288 (7-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (8-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0416 (4-jähriger Aufenthalt - "kein individuelles Bleiberecht" - Ausweisung zulässig), VwGH 28.2.2008, 2008/18/0087 (eineinhalbjähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 18.5.2007, 2007/18/0136 (11-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt (von insgesamt 15 Jahren) - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (4-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt nach 4-jährigem Asylverfahren - Ausweisung zulässig), VfGH 29.9.2007, B 1150/07, EuGRZ 2007, 728 (11-jähriger Aufenthalt, zwei Scheinehen, zwei Asylanträge - Ausweisung zulässig).
Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, die jeweils auf einem ähnlich gelagerten Sachverhalt - wie jenen der Beschwerdeführer - beruhen. Trotz langjährigem Aufenthalt wurde auch hier seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit der Ausweisung bejaht: VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 (rund siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse;
Unbescholtenheit), VwGH 21.01.2010, 2010/18/0003
(sechseinhalbjähriger Aufenthalt; Brüder und Cousins in Ö;
Unterstützung und Fürsorge durch Bruder; ausgezeichnete Deutschkenntnisse; keine regelmäßiger Kontakt bzw. besondere Bindung zu Familienangehörigen im Heimatland; Freundes- und Bekanntenkreis;
Beschäftigungen ausgeübt; Unbescholtenheit), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078
(siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;
Lebensunterhalt finanziert; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; im Heimatland keine Existenzgrundlage;
eingeschränkte Bindungen zum Heimatland; sozial integriert), VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055 (siebenjähriger Aufenthalt; soziale und berufliche Integration; Schulbesuch; Erkrankung und hiedurch bewirkte Verstärkung des Interesses an einem Verbleib in Ö), VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis; mit Rechtsstellung eines anerkannten Flüchtlings gerechnet; keinerlei Unterstützung im Herkunftsstaat zu erwarten), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (etwa siebenjähriger Aufenthalt;
Berufstätigkeit; ein Jahr lang eheliche Gemeinschaft mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; Unterkunft;
Krankenversicherungsschutz; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; Erlernen der deutschen Sprache; Freundes- und Bekanntenkreis; Verwandte in Österreich;
Unbescholtenheit; kaum bzw. keinen Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse;
Unbescholtenheit; beruflich integriert; Zeitungsausträger), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 (rund siebenjähriger Aufenthalt;
selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse;
Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (fast achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt;
Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; perfekte Deutschkenntnisse;
Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen;
Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis; Unbescholtenheit; wirtschaftlicher Neubeginn; keine berufliche Integration).
Zu berücksichtigen ist auch, dass das Privatleben der Beschwerdeführer, insbesondere allfällige freundschaftliche Beziehungen jedenfalls zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Die erstinstanzliche Abweisung der Asylanträge war bereits Mitte 2008 erfolgt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätten die Beschwerdeführer im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung ihrer Anträge von einem nicht gesicherten Aufenthaltsstatus ausgehen müssen. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen.Zu berücksichtigen ist auch, dass das Privatleben der Beschwerdeführer, insbesondere allfällige freundschaftliche Beziehungen jedenfalls zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Die erstinstanzliche Abweisung der Asylanträge war bereits Mitte 2008 erfolgt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätten die Beschwerdeführer im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung ihrer Anträge von einem nicht gesicherten Aufenthaltsstatus ausgehen müssen. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen.
4.3.3.6. Hinzuweisen ist auch auf die aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 8.4.2008, NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich. Darin erachtete es der EGMR im Fall einer Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte - die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSd Art. 8 EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die BF im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.4.3.3.6. Hinzuweisen ist auch auf die aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 8.4.2008, NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich. Darin erachtete es der EGMR im Fall einer Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte - die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSd Artikel 8, EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die BF im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen.
Weiters ist auf folgende aktuelle Entscheidung des EGMR hinzuweisen:
In einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.In einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.
4.3.3.7. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes:
Die Beschwerdeführer halten sich zwar seit Ende 2006/ Anfang 2007, also seit etwa fünfeinhalb Jahren, in Österreich auf, jedoch stützte sich ihr Aufenthalt auf einen Asylantrag und war damit ungewiss, was den Beschwerdeführern auch bewusst sein musste (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).Die Beschwerdeführer halten sich zwar seit Ende 2006/ Anfang 2007, also seit etwa fünfeinhalb Jahren, in Österreich auf, jedoch stützte sich ihr Aufenthalt auf einen Asylantrag und war damit ungewiss, was den Beschwerdeführern auch bewusst sein musste vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
In diesem Zeitraum ist auch ihr Privatleben entstanden. Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).In diesem Zeitraum ist auch ihr Privatleben entstanden. Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
4.3.5. Somit kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen und der Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer jedenfalls notwendig und auch verhältnismäßig ist.
In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG als jeweils zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide abzuweisen war.In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG als jeweils zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide abzuweisen war.
In diesem Sinne war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aktuelle Gefahr, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Diskriminierung, EMRK, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Religion, soziale Verhältnisse, Volksgruppenzugehörigkeit, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
07.05.2012