Norm
AsylG 2005 §10Spruch
B4 418.801-2/2011/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2011, Zl. 10 07.719-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2011, Zl. 10 07.719-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet - gemäß § 3 AsylG 2005, Art. 2 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 (AsylG 2005), mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser Spruchpunkt wie folgt zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet - gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Artikel 2, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005), mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser Spruchpunkt wie folgt zu lauten hat:
"Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 23.8.2010 wird bezüglich der Zuerkennung Bescheides des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.""Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 23.8.2010 wird bezüglich der Zuerkennung Bescheides des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen."
II. Sofern sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides richtet, wird ihr stattgegeben, der angefochtene Bescheid in diesen Spruchpunkten aufgehoben und gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundeasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. Sofern sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, wird ihr stattgegeben, der angefochtene Bescheid in diesen Spruchpunkten aufgehoben und gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundeasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und katholischen Glaubens reiste seinem Vorbringen nach am 23.8.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.8.2010 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe sich von 1993 bis 2007 mit einem unbefristeten Visum in Deutschland aufgehalten. Einen Asylantrag habe er dort nicht gestellt, weil er mit einem Touristenvisum eingereist gewesen sei, danach geheiratet und ein unbefristetes Visum erhalten habe. Den Kosovo habe er nunmehr verlassen müssen, weil er mit der EULEX (European Union Rule of Law Mission Kosovo) zusammengearbeitet habe und diese durch seine Informationen und seine Unterstützung insgesamt 26 Morde habe aufklären können. Der letzte Mord habe sich im Mai 2010 ereignet. Der Beschwerdeführer sei von UCK-Männern und kosovarischen Polizisten bedroht worden; einmal sei auch auf ihn geschossen worden. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben und befürchte, aufgrund seiner engen Zusammenarbeit mit der EULEX von der UCK oder von kosovarischen Polizisten ermordet zu werden. Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine auf Englisch verfasste Bestätigung des XXXX vor, in welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer die kosovarische Polizei, den Staatsanwalt der EULEX und die Kriminaleinheit in XXXX unterstützt habe, einen Mordversuch am XXXX aufzuklären. Durch die Handlungen des Beschwerdeführers sei dessen Leben in Gefahr; XXXX sei für ihn "nicht sicher", da jene Leute, die in den Fall involviert gewesen seien, nicht zögern würden, Handlungen gegen ihn vorzunehmen. Diese Personen seien der Polizei des Kosovo als Kriminelle von großem Profil bekannt, die nicht zögern würden, Repressalien zu begehen. Der Beschwerdeführer sei beim Versuch, dieses Verbrechen aufzuklären, "sehr kooperativ" gewesen; dadurch seien der Kosovo Police und der EULEX-Einheit gegen organisierte Kriminalität in XXXX weitere Verbrechensfälle zur Kenntnis gelangt. Der Verfasser der Bestätigung sei der festen Überzeugung, dass der Beschwerdeführer, sollte er in XXXX bzw. im Kosovo bleiben, in Lebensgefahr wäre, da es im Kosovo kein Zeugenschutzprogramm gebe und EULEX nicht im Stande sei, die Sicherheit des Beschwerdeführers zu garantieren.2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.8.2010 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe sich von 1993 bis 2007 mit einem unbefristeten Visum in Deutschland aufgehalten. Einen Asylantrag habe er dort nicht gestellt, weil er mit einem Touristenvisum eingereist gewesen sei, danach geheiratet und ein unbefristetes Visum erhalten habe. Den Kosovo habe er nunmehr verlassen müssen, weil er mit der EULEX (European Union Rule of Law Mission Kosovo) zusammengearbeitet habe und diese durch seine Informationen und seine Unterstützung insgesamt 26 Morde habe aufklären können. Der letzte Mord habe sich im Mai 2010 ereignet. Der Beschwerdeführer sei von UCK-Männern und kosovarischen Polizisten bedroht worden; einmal sei auch auf ihn geschossen worden. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben und befürchte, aufgrund seiner engen Zusammenarbeit mit der EULEX von der UCK oder von kosovarischen Polizisten ermordet zu werden. Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine auf Englisch verfasste Bestätigung des römisch 40 vor, in welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer die kosovarische Polizei, den Staatsanwalt der EULEX und die Kriminaleinheit in römisch 40 unterstützt habe, einen Mordversuch am römisch 40 aufzuklären. Durch die Handlungen des Beschwerdeführers sei dessen Leben in Gefahr; römisch 40 sei für ihn "nicht sicher", da jene Leute, die in den Fall involviert gewesen seien, nicht zögern würden, Handlungen gegen ihn vorzunehmen. Diese Personen seien der Polizei des Kosovo als Kriminelle von großem Profil bekannt, die nicht zögern würden, Repressalien zu begehen. Der Beschwerdeführer sei beim Versuch, dieses Verbrechen aufzuklären, "sehr kooperativ" gewesen; dadurch seien der Kosovo Police und der EULEX-Einheit gegen organisierte Kriminalität in römisch 40 weitere Verbrechensfälle zur Kenntnis gelangt. Der Verfasser der Bestätigung sei der festen Überzeugung, dass der Beschwerdeführer, sollte er in römisch 40 bzw. im Kosovo bleiben, in Lebensgefahr wäre, da es im Kosovo kein Zeugenschutzprogramm gebe und EULEX nicht im Stande sei, die Sicherheit des Beschwerdeführers zu garantieren.
3. Am 30.8.2010 vor dem Bundesasylamtes einvernommen, gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt Folgendes an:
"LA: Was waren die Gründe dafür, dass sie ihr Heimatland verlassen haben?
AW: Mein Leben ist in Gefahr, weil ich mit der EULEX zusammen gearbeitet habe. Es wurden heuer mit meiner Hilfe drei Fälle gelöst. Ich habe den Namen der Polizisten verraten, die mit den kriminellen zusammenarbeiten. Einer der kriminellen davon ist vom Gefängnis in XXXX geflüchtet. Er hätte eine Strafe von 27 Jahren absitzen müssen. Er hat zwei Polizisten erschossen. Der EULEX habe ich verraten, wo er sich befindet. Der, der geflüchtet ist, hat mich dann bedroht, sowie vier bis fünf Polizisten aus XXXX. Sie haben auf mich geschossen, mich aber nicht erwischt. Am Telefon haben sie zu mir gesagt, dass sie mich umbringen werden, weil ich für die EULEX arbeite, bzw. ein Spion bin. Dreimal haben sie mich zu Hause gesucht. Der EULEX ist alles bekannt. EULEX war nicht in der Lage, mich zu beschützen. Sie haben mir selbst gesagt, dass wir nicht für deine Sicherheit garantieren können und ich das Land verlassen muss. Die letzten zehn Tage habe ich in einem Wald verbracht. Alles was sie brauchen, die Dokumente und die Nummer von der EULEX habe ich.AW: Mein Leben ist in Gefahr, weil ich mit der EULEX zusammen gearbeitet habe. Es wurden heuer mit meiner Hilfe drei Fälle gelöst. Ich habe den Namen der Polizisten verraten, die mit den kriminellen zusammenarbeiten. Einer der kriminellen davon ist vom Gefängnis in römisch 40 geflüchtet. Er hätte eine Strafe von 27 Jahren absitzen müssen. Er hat zwei Polizisten erschossen. Der EULEX habe ich verraten, wo er sich befindet. Der, der geflüchtet ist, hat mich dann bedroht, sowie vier bis fünf Polizisten aus römisch 40 . Sie haben auf mich geschossen, mich aber nicht erwischt. Am Telefon haben sie zu mir gesagt, dass sie mich umbringen werden, weil ich für die EULEX arbeite, bzw. ein Spion bin. Dreimal haben sie mich zu Hause gesucht. Der EULEX ist alles bekannt. EULEX war nicht in der Lage, mich zu beschützen. Sie haben mir selbst gesagt, dass wir nicht für deine Sicherheit garantieren können und ich das Land verlassen muss. Die letzten zehn Tage habe ich in einem Wald verbracht. Alles was sie brauchen, die Dokumente und die Nummer von der EULEX habe ich.
LA: Haben sie Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden in ihrem Heimatland?
AW: Mit den kriminellen Polizisten. Eine staatliche Verfolgung gibt es jedoch nicht.
LA: Hatten sie, abgesehen von den bereits geschilderten Problemen, sonstige Probleme in ihrem Heimatland?
AW: Nein.
LA: Wie hätte sich das ergeben, dass sie mit der EULEX zusammen gearbeitet hätten?
AW: Mir hat jemand ¿ 100.000.- angeboten, um eine Person umzubringen. Dann bin ich zur EULEX gegangen und habe alles erzählt. Die EULEX hat gesagt, dass sie nichts machen können und mit dem Chef in XXXX reden werden. Sie würden mehr Zeit benötigen. Diese kriminellen haben mir ein Ultimatum gegeben, damit ich innerhalb von zwei Tagen diese Person umbringe. Diese Person hieß XXXX. Den sollte ich umbringen.AW: Mir hat jemand ¿ 100.000.- angeboten, um eine Person umzubringen. Dann bin ich zur EULEX gegangen und habe alles erzählt. Die EULEX hat gesagt, dass sie nichts machen können und mit dem Chef in römisch 40 reden werden. Sie würden mehr Zeit benötigen. Diese kriminellen haben mir ein Ultimatum gegeben, damit ich innerhalb von zwei Tagen diese Person umbringe. Diese Person hieß römisch 40 . Den sollte ich umbringen.
LA. Von wem hätten sie den Auftrag erhalten?
AW: Es war ein gewisser XXXX.AW: Es war ein gewisser römisch 40 .
LA: Woher kennen sie den?
AW: Ich kenne ihn über einen Freund. Das ist der Onkel eines Freundes.
LA: Warum wäre der gerade auf ihre Perosn gekommen?
AW: Das weiß ich nicht, vielleicht hat er mir vertraut.
LA: Wie intensiv haben sie diesen XXXX gekannt?LA: Wie intensiv haben sie diesen römisch 40 gekannt?
AW: Den XXXX habe ich nicht gekannt. Aber seinen Freund habe ich gut gekannt.AW: Den römisch 40 habe ich nicht gekannt. Aber seinen Freund habe ich gut gekannt.
LA: Der hat sie nicht einmal gekannt, weshalb hätte er ihnen vertrauen sollen?
AW: Ich war immer mit seinem Neffen, also meinem Freund unterwegs.
LA: Wann wäre das gewesen?
AW: Am XXXX war ich bei der EULEX Polizei, am XXXX wurde die Person umgebracht, bzw. sein Onkel, also der Onkel vom XXXX, der XXXX war verletzt, der Onkel war tot. Der Vorfall war am XXXX, um 20.05 Uhr.AW: Am römisch 40 war ich bei der EULEX Polizei, am römisch 40 wurde die Person umgebracht, bzw. sein Onkel, also der Onkel vom römisch 40 , der römisch 40 war verletzt, der Onkel war tot. Der Vorfall war am römisch 40 , um 20.05 Uhr.
LA: Ich wollte eigentlich wissen, wann sie angeheuert worden wären?
AW: Ca. zehnt Tage davor, also so am XXXX.AW: Ca. zehnt Tage davor, also so am römisch 40 .
LA: Was war jetzt mit den anderen Vorfällen?
AW: Am XXXX war ein anderer Vorfall in einer Diskothek in XXXX. die Person namens XXXX, der Sohn des XXXX, wurde verletzt gemeinsam mit seiner Freundin. Ein Freund von ihm kam ums Leben. Ich habe der Polizei verraten, wer der Täter war und wo er die Pistole weggeschmissen hat. Mit meiner Hilfe wurde die Person entdeckt, welche in die Schweiz geflüchtet ist. Der ist noch immer in der Schweiz, er wird international über Interpol gesucht.AW: Am römisch 40 war ein anderer Vorfall in einer Diskothek in römisch 40 . die Person namens römisch 40 , der Sohn des römisch 40 , wurde verletzt gemeinsam mit seiner Freundin. Ein Freund von ihm kam ums Leben. Ich habe der Polizei verraten, wer der Täter war und wo er die Pistole weggeschmissen hat. Mit meiner Hilfe wurde die Person entdeckt, welche in die Schweiz geflüchtet ist. Der ist noch immer in der Schweiz, er wird international über Interpol gesucht.
LA: Wo hätte sich da jetzt ein Problem für sie ergeben?
AW: Ich habe die Menschen verraten, die wurden noch nicht festgenommen. Das waren Angehörige der UCK die aus XXXX Gefängnis geflüchtet sind und in der Region von XXXX versteckt bleiben. Sie können nichts verlieren, sie sind zu einer Freiheitsstrafe von dreißig bis vierzig Jahre verurteilt worden.AW: Ich habe die Menschen verraten, die wurden noch nicht festgenommen. Das waren Angehörige der UCK die aus römisch 40 Gefängnis geflüchtet sind und in der Region von römisch 40 versteckt bleiben. Sie können nichts verlieren, sie sind zu einer Freiheitsstrafe von dreißig bis vierzig Jahre verurteilt worden.
LA: Inwiefern wären sie jetzt bedroht worden?
AW: Ich wurde von denen bedroht und ihren Freunden, die auch als Polizisten arbeiten. die waren bei der UCK. Ich habe die Namen dieser kriminellen Polizisten verraten.
LA: Was war jetzt der dritte Vorfall?
AW: Das war auch ein Mord. Ein Zahnarzt wurde in XXXX ausgeraubt und ermordet.AW: Das war auch ein Mord. Ein Zahnarzt wurde in römisch 40 ausgeraubt und ermordet.
LA: Wie waren sie in diesen Vorfall verwickelt?
AW: Ich war nicht direkt in den Vorfall involviert. Dieser Vorfall ist im Jahr XXXX passiert, als ich noch in Deutschland war. Aber sie haben mir die Pistole, mit dem der Zahnarzt umgebracht wurde, zu mir gebracht um den Nagel der Pistole (Anm. Schlagbolzen) zu tauschen. Sie haben zu mir gesagt, wenn sie mit der Pistole erschossen haben, was ich der Polizei verraten habe. Ich habe die Pistole zur EULEX gebracht. Einer von den Tätern wurde dann festgenommen, der andere ist geflüchtet. Ich bin nur von diesen Menschen, die aus dem Gefängnis geflüchtet sind und von den vier Polizisten bedroht, die bei der EULEX bekannt sind.AW: Ich war nicht direkt in den Vorfall involviert. Dieser Vorfall ist im Jahr römisch 40 passiert, als ich noch in Deutschland war. Aber sie haben mir die Pistole, mit dem der Zahnarzt umgebracht wurde, zu mir gebracht um den Nagel der Pistole Anmerkung Schlagbolzen) zu tauschen. Sie haben zu mir gesagt, wenn sie mit der Pistole erschossen haben, was ich der Polizei verraten habe. Ich habe die Pistole zur EULEX gebracht. Einer von den Tätern wurde dann festgenommen, der andere ist geflüchtet. Ich bin nur von diesen Menschen, die aus dem Gefängnis geflüchtet sind und von den vier Polizisten bedroht, die bei der EULEX bekannt sind.
LA: Weshalb sollten die ihnen erzählen, dass sie mit dieser Pistole jemanden erschossen hätten?
AW: Das ist im Kosovo so. Die Staatsanwaltschaft und alle sind korrupt.
LA: Das waren jetzt drei Fälle, somit fehlen noch 23 weitere Fälle, wie kommt man zu so viel Wissen?
AW: 26 Personen von der Familie XXXX sind ermordet worden. Diese Familien sind sehr groß, reich und befinden sich im Krieg. Das ist alles. Das hat alles so angefangen, dass hat im Jahr 2000 begonnen.AW: 26 Personen von der Familie römisch 40 sind ermordet worden. Diese Familien sind sehr groß, reich und befinden sich im Krieg. Das ist alles. Das hat alles so angefangen, dass hat im Jahr 2000 begonnen.
LA: Wie kamen sie in diesen Familienkrieg?
AW: Ich kenne den Neffen von dem XXXX.AW: Ich kenne den Neffen von dem römisch 40 .
LA: Sind sie mit den Familien XXXX verwandt?LA: Sind sie mit den Familien römisch 40 verwandt?
AW: Nein.
LA: Sie haben dann die Polizei von diesen Machenschaften in Kenntnis gesetzt?
AW: Die hätten das auch gemacht.
LA: Wo befindet sich dieser XXXX?
AW: Der ist in Wien. Er wird von Interpol gesucht.
LA: Woher wissen sie, dass sich diese Person in Wien befindet?
AW: Als ich hier her kam, habe ich in gesehen, ich habe dann die EULEX im Kosovo angerufen und ihnen das erzählt. Sie haben gesagt, dass sie einen österreichischen Polizisten kontaktieren werden und haben mir die Nummer vom BKA gegeben.
LA: Wo trifft man jemanden so zufällig?
AW: In der Nähe vom Südbahnhof, in der Nähe eines Kaffeehaus "XXXX". Er war mit zwei anderen Personen unterwegs.
LA: Was machen sie eigentlich dort?
AW: An dem Tag bin ich gerade in Österreich angekommen.
LA: Dann müssten sie eigentlich in Furcht und Unruhe versetzt gewesen sein, wenn sie bei ihrer Ankunft in Österreich eine solch gefährliche Person sehen?
AW: Das war auch so. Ich treffe die vom BKA entweder heute oder morgen.
LA: Wann war das wie sie den gesehen haben?
AW: Am 23.08.2010. Was der in Österreich macht weiß ich nicht.
LA: Naja, wenn diese gefährliche Person in Österreich ist, könnten sie ja wieder nach Hause fahren.
AW: Dort sind die anderen, die die Menschen umbringen. Er ist nur der Boss, der das Geld gibt.
LA: Dann könnte er sie aber auch in Österreich in eine gefährliche Situation versetzen?
AW: Deshalb müssen sie mir auch helfen, oder die Polizei.
LA: Wo wohnt diese Familie XXXX?
AW: Im Dorf XXXX. Das ist ca. fünf Kilometer von XXXX entfernt.AW: Im Dorf römisch 40 . Das ist ca. fünf Kilometer von römisch 40 entfernt.
LA: Wo wohnt diese Familie XXXX?
AW: Direkt in XXXX.AW: Direkt in römisch 40 .
LA: Können sie mir nähere Informationen über diese Personen geben?
AW: Diese sind bei der EULEX bekannt. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ein Polizist XXXX, dass ist einer der Unterchefs bei der Polizei in XXXX. Der arbeitet bei der Hauptpolizeistation in XXXX, er ist XXXX. Der XXXX dieser Einheit heißt XXXX. XXXX heißt einer mit Voranmen, den Nachnamen habe ich vergessen. Es gibt noch einen weiteren der heißt XXXX. Das ist auch ein Polizist.AW: Diese sind bei der EULEX bekannt. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ein Polizist römisch 40 , dass ist einer der Unterchefs bei der Polizei in römisch 40 . Der arbeitet bei der Hauptpolizeistation in römisch 40 , er ist römisch 40 . Der römisch 40 dieser Einheit heißt römisch 40 . römisch 40 heißt einer mit Voranmen, den Nachnamen habe ich vergessen. Es gibt noch einen weiteren der heißt römisch 40 . Das ist auch ein Polizist.
LA: Gibt es noch weitere Personen von denen sie verfolgt werden?
AW: Das sind die Hauptpersonen. Und noch XXXX und seine Gruppe. Das sind die, die aus dem Gefängnis geflüchtet sind.AW: Das sind die Hauptpersonen. Und noch römisch 40 und seine Gruppe. Das sind die, die aus dem Gefängnis geflüchtet sind.
LA: Wie heißen ihre Eltern?
AW: Vater XXXX, Mutter XXXX. Sie wohnen noch immer in XXXX.AW: Vater römisch 40 , Mutter römisch 40 . Sie wohnen noch immer in römisch 40 .
LA: Können sie mir Namen der EULEX Polizisten nennen?
AW: XXXX (phonetisch) und den Polizisten XXXX."AW: römisch 40 (phonetisch) und den Polizisten römisch 40 ."
4. Am 2.9.2010 langte beim Bundesasylamt eine weitere Bestätigung des XXXX, ein, in welcher dieser unter Bezugnahme auf die Bestätigung vom XXXX nochmals ausführt, er sei nach wie vor davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo bzw. nach XXXX in Lebensgefahr wäre.4. Am 2.9.2010 langte beim Bundesasylamt eine weitere Bestätigung des römisch 40 , ein, in welcher dieser unter Bezugnahme auf die Bestätigung vom römisch 40 nochmals ausführt, er sei nach wie vor davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo bzw. nach römisch 40 in Lebensgefahr wäre.
5. Am 18.10.2010 langte beim Bundesasylamt das Ergebnis einer vom diesem am 30.8.2010 in Auftrag gegebenen Recherche des österreichische Verbindungsbeamten im Kosovo ein. Aus dieser geht hervor, dass der XXXX zum Sachverhalt befragt worden sei und dieser Folgendes angegeben habe: Er kenne den Beschwerdeführer gut; die dem Bundesasylamt übermittelten EULEX-Bestätigungen stammten von ihm. Seinen ersten Kontakt mit dem Beschwerdeführer habe er Mitte Mai 2010 gehabt und er könne die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich bestätigen. Der Beschwerdeführer habe einen "kriminellen Hintergrund" und sei vermutlich auch in kriminelle Aktivitäten im Kosovo verwickelt gewesen. Die aktuelle Gefährdungslage resultiere nach seinem Dafürhalten aus dem Wissen und "Involvieren" des Beschwerdeführers in "kriminelle Elemente und Gruppierungen" in und rund um XXXX. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der lokalen Polizeistation in die "Bedrohungslage" involviert seien. Die vom Beschwerdeführer namentlich angeführten Polizisten seien XXXX bekannt und auch in der Polizeistation XXXX beschäftigt. Inwieweit sich tatsächlich durch die Aktivitäten oder des Wissen des Beschwerdeführers für diesen eine Bedrohungslage gebildet habe, könne - wie der Verbindungsbeamte weiter ausführte - im Detail nicht erhoben werden, da man dazu die genannten Strukturen der angeführten Familien und deren "Führer" befragen bzw. erheben müsste. Nach Angaben von XXXX sollen Polizeimitglieder in einer noch nicht bekannten Form in Vorfälle verwickelt sein bzw. zumindest Kenntnis über den Beschwerdeführer und dessen Wissen haben. Ein Streit zwischen den Mitgliedern der beiden vom Beschwerdeführer näher genannten Familien habe vom Ansprechpartner des Verbindungsbeamten bei der Kosovo Police in XXXX bestätigt werden können. Von weiteren Erhebungen und Nachfragen sei zum Schutze der Sicherheit des Beschwerdeführers Abstand genommen worden. Auf Nachfrage habe die EULEX mitgeteilt, dass es innerhalb der EULEX-Struktur ein "Zeugenschutzprogramm" gebe. Ob der Beschwerdeführer mit seinem Wissen oder mit seinen Kontakten für ein solches Programm in Frage käme, könne derzeit noch nicht angegeben werden. Es werde vorgeschlagen,. den Beschwerdeführer bis auf weiteres in Österreich zu "belassen", bis weitere Abklärungen zu einer möglichen Bedrohungslage und der Wichtigkeit des Zeugen in einem entweder von der EULEX oder der Kosovo Police aufzuarbeitenden Kriminalfall durchgeführt worden seien. Aus diesem Ermittlungsbericht ergibt sich weiters, dass der vom Beschwerdeführer angeführte XXXX tatsächlich existiere - er komme aus Deutschland und heiße richtig "XXXX" -, aber nicht habe befragt werden können, weil er auf Urlaub gewesen sei.5. Am 18.10.2010 langte beim Bundesasylamt das Ergebnis einer vom diesem am 30.8.2010 in Auftrag gegebenen Recherche des österreichische Verbindungsbeamten im Kosovo ein. Aus dieser geht hervor, dass der römisch 40 zum Sachverhalt befragt worden sei und dieser Folgendes angegeben habe: Er kenne den Beschwerdeführer gut; die dem Bundesasylamt übermittelten EULEX-Bestätigungen stammten von ihm. Seinen ersten Kontakt mit dem Beschwerdeführer habe er Mitte Mai 2010 gehabt und er könne die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich bestätigen. Der Beschwerdeführer habe einen "kriminellen Hintergrund" und sei vermutlich auch in kriminelle Aktivitäten im Kosovo verwickelt gewesen. Die aktuelle Gefährdungslage resultiere nach seinem Dafürhalten aus dem Wissen und "Involvieren" des Beschwerdeführers in "kriminelle Elemente und Gruppierungen" in und rund um römisch 40 . Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der lokalen Polizeistation in die "Bedrohungslage" involviert seien. Die vom Beschwerdeführer namentlich angeführten Polizisten seien römisch 40 bekannt und auch in der Polizeistation römisch 40 beschäftigt. Inwieweit sich tatsächlich durch die Aktivitäten oder des Wissen des Beschwerdeführers für diesen eine Bedrohungslage gebildet habe, könne - wie der Verbindungsbeamte weiter ausführte - im Detail nicht erhoben werden, da man dazu die genannten Strukturen der angeführten Familien und deren "Führer" befragen bzw. erheben müsste. Nach Angaben von römisch 40 sollen Polizeimitglieder in einer noch nicht bekannten Form in Vorfälle verwickelt sein bzw. zumindest Kenntnis über den Beschwerdeführer und dessen Wissen haben. Ein Streit zwischen den Mitgliedern der beiden vom Beschwerdeführer näher genannten Familien habe vom Ansprechpartner des Verbindungsbeamten bei der Kosovo Police in römisch 40 bestätigt werden können. Von weiteren Erhebungen und Nachfragen sei zum Schutze der Sicherheit des Beschwerdeführers Abstand genommen worden. Auf Nachfrage habe die EULEX mitgeteilt, dass es innerhalb der EULEX-Struktur ein "Zeugenschutzprogramm" gebe. Ob der Beschwerdeführer mit seinem Wissen oder mit seinen Kontakten für ein solches Programm in Frage käme, könne derzeit noch nicht angegeben werden. Es werde vorgeschlagen,. den Beschwerdeführer bis auf weiteres in Österreich zu "belassen", bis weitere Abklärungen zu einer möglichen Bedrohungslage und der Wichtigkeit des Zeugen in einem entweder von der EULEX oder der Kosovo Police aufzuarbeitenden Kriminalfall durchgeführt worden seien. Aus diesem Ermittlungsbericht ergibt sich weiters, dass der vom Beschwerdeführer angeführte römisch 40 tatsächlich existiere - er komme aus Deutschland und heiße richtig "XXXX" -, aber nicht habe befragt werden können, weil er auf Urlaub gewesen sei.
6. Am 9.11.2010 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt; die dabei aufgenommene Niederschrift hat (soweit hier von Relevanz) folgenden Inhalt:
"LA: Aufgrund der in ihrem Heimatland durchgeführten Recherchen konnte festgestellt werden, dass bedingt durch ihre kriminellen Aktivitäten und ihre getätigten Aussagen eine Gefährdungslage vorherrscht. Wie intensiv sich diese Gefährdungslage darstellt, konnte jedoch nicht erhoben werden. Was sagen sie dazu?
AW: Warum sie das nicht geschafft haben weiß ich nicht. Ich bin im Kosovo gefährdet.
LA: Was meinen sie damit?
AW: Ich weiß nicht, was sie die EULEX gefragt haben, die wissen das ganz genau.
LA: In welche kriminelle Aktivitäten waren sie involviert?
AW: Ich war nicht in irgendwelche kriminelle Aktivitäten involviert, ich habe nur Informationen an die EULEX weiter geleitet.
LA: Wenn sie in keine kriminelle Aktivitäten involviert waren, woher nehmen sie dann ihren Wissensstand?
AW: Weil ich mit Kriminellen unterwegs war. Diese Informationen habe ich dann weiter geleitet. Das heißt nicht, dass ich in kriminelle Aktivitäten involviert war. Ich habe nichts gemacht, ich war mit diesen nur unterwegs um an die Informationen zu kommen.
LA: Wie muss ich mir das vorstellen, dass sie mit Kriminellen unterwegs waren?
AW: Ich habe mit Kriminellen einen Spaziergang gemacht und mit ihnen Kaffee getrunken. Ich war mit ihnen im Restaurant und haben uns unterhalten.
LA: Dennoch muss ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und den Kriminellen bestanden haben, ansonsten ihnen keine Informationen erteilt worden wären. Ein solches Vertrauensverhältnis kommt jedoch nur dann zustanden, wenn man selbst in gewisse Aktivitäten involviert ist.
AW: Sie haben mir vertraut, weil ich in Deutschland im Gefängnis war und sie selber Vertraute in Deutschland hatten, welche im Gefängnis waren. Sie haben mir deshalb Aufträge gegeben, jemanden umzubringen. Deswegen ging ich zur EULEX Polizei. Ich wollte keine Menschen umbringen.
LA: Weswegen saßen sie in Deutschland im Gefängnis?
AW: Einbruch und Körperverletzung.
LA: Tatsache ist, dass festgestellt werden konnte, dass sie einen kriminellen Hintergrund haben, auch wenn sie jetzt versuchen, dies in einem anderen Lichte darzustellen.
AW: Nein, ich versuche nicht, das in einem anderen Licht darzustellen.
LA: Eine solche Gefährdungslage würde auch in Österreich bestehen, sofern sie über kriminelle Hintermänner Auskünfte erteilen würden.
AW: Ich weiß, dass das dasselbe ist. Die Polizei in Österreich ist jedoch nicht korrupt und die Polizei ist hier sicher. Wenn die Polizei im Kosovo so wie hier wäre, hätte ich nicht um Asyl angesucht, bzw. wäre ich nicht nach Österreich gekommen. Die Polizei im Kosovo war nicht in der Lage, mich zu schützen. Deswegen ging ich auch zur EULEX Polizei, welche mich ebenfalls nicht schützen konnte.
LA: Darüber hinaus besteht in ihrem Heimatland ein Zeugenschutzprogramm.
AW: Ich habe nicht gehört, dass es so was gibt. Ich werde auch die EULEX Polizei fragen, aber soviel ich weiß, gibt es das nicht. Und unabhängig davon, dass es ein solches Zeugenschutzprogramm gibt, bin ich trotzdem in Gefahr, weil ich mit der Polizei zu tun hätte. Im Kosovo gibt es kein Zeugenschutzprogramm. Im Kosovo leben 2 Millionen Menschen und wenn du mit der Polizei zu tun hast, werden sie dich gleich finden.
LA: Wenn sie tatsächlich ein solch wichtiger Informant wären, würden sie in das soeben mitgeteilte Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden.
AW: Ich weiß es nicht. Der Staatsanwalt wird diese Woche noch nach Österreich kommen und ich werde ihn fragen.
LA: Haben sie Kontakte mit ihrer Familie?
AW: Ja.
LA: Welche Neuigkeiten gibt es von ihrer Familie?
AW: Nichts Neues. Meine Mutter wurde geschlagen. Und die EULEX schickt immer wieder einen kosovarischen Polizisten, einen Freund, bzw. einen Nachbar von mir. Bis heute haben sie aber nichts gefunden.
LA: Von wem wurde ihre Mutter geschlagen?
AW: Ich weiß es nicht. Ich habe den Staatsanwalt von EULEX gebeten, dass er ein paar Fotos meiner Mutter zeigt, aber bis jetzt haben sie das nicht gemacht.
LA: Wenn konkret hätten sie jetzt verraten.
AW: Ich habe drei Personen namens XXXX, sowie einen Mann mit Spitznamen "XXXX" verraten, welcher jeder einen Mord begangen hat. XXXX befindet sich in der Schweiz, XXXX hat sich in den Bergen im Kosovo versteckt, XXXX ist vermutlich in Schweden.AW: Ich habe drei Personen namens römisch 40 , sowie einen Mann mit Spitznamen "XXXX" verraten, welcher jeder einen Mord begangen hat. römisch 40 befindet sich in der Schweiz, römisch 40 hat sich in den Bergen im Kosovo versteckt, römisch 40 ist vermutlich in Schweden.
LA: Vor wem haben sie jetzt konkret Angst?
AW: Vom XXXX und den vier genannten Polizisten.AW: Vom römisch 40 und den vier genannten Polizisten.
LA: Wie kommt man zu Informationen hinsichtlich eines Mordes?
AW: Über den Neffen des XXXX. Der hat mir einen Betrag von ¿ 100,000.- geboten, damit ich den XXXX umbringen soll. Ich habe mir aber das Geld nicht abgeholt und habe stattdessen dieses Vorhaben an die Polizei verraten.AW: Über den Neffen des römisch 40 . Der hat mir einen Betrag von ¿ 100,000.- geboten, damit ich den römisch 40 umbringen soll. Ich habe mir aber das Geld nicht abgeholt und habe stattdessen dieses Vorhaben an die Polizei verraten.
LA: Ist ihnen bekannt, dass man solche Informationen auch anonym machen kann, somit würde sich für sie keine Gefahr ergeben.
AW: Ich musste mich ausweisen.
LA: Wer hat den XXXX jetzt umgebracht?LA: Wer hat den römisch 40 jetzt umgebracht?
AW: XXXX, sowie zwei Polizisten namens XXXX.AW: römisch 40 , sowie zwei Polizisten namens römisch 40 .
LA: In welcher Weise wären sie jetzt in weiterer Folge, nachdem sie den Mord nicht durchgeführt hätten, bedroht worden?
AW: Ich wurde nicht gleich bedroht. Ich wurde gesehen, als ich zur EULEX gegangen bin. Zwei Monate lang hatte ich keine Probleme, erst dann haben die Probleme begonnen. Das war Mitte Juli. Ich wollte den XXXX überzeugen, dass ich kein Spion der EULEX bin. Ich ging nach XXXX mit einem EULEX Polizisten, der war vom FBI und habe Informationen weiter geleitet. Ich habe auch gesagt, dass ich unter Druck stehe und eine Person erpressen muss. Der Polizist hat zu mir gesagt, dass ich Zeit gewinnen muss, dass ich den Auftrag irgendwie verschieben soll. Ein Freund vom XXXX hat mich zu Hause abgeholt. Ich musste zu einer Person gehen, welche eine Firma besaß und ihn erpressen. Ich sollte ihm einen Auftrag wegnehmen. Er sollte aufgeben in Verbindung mit diesem Auftrag. Aber, die spezielle Einheit der EULEX Polizei ist mit Verspätung nach XXXX gekommen und ich bin vor dem XXXX geflüchtet. Da haben sie erfahren, dass ich mit der EULEX Polizei zusammen arbeite. Zwei Stunden später kam die spezielle Einheit.AW: Ich wurde nicht gleich bedroht. Ich wurde gesehen, als ich zur EULEX gegangen bin. Zwei Monate lang hatte ich keine Probleme, erst dann haben die Probleme begonnen. Das war Mitte Juli. Ich wollte den römisch 40 überzeugen, dass ich kein Spion der EULEX bin. Ich ging nach römisch 40 mit einem EULEX Polizisten, der war vom FBI und habe Informationen weiter geleitet. Ich habe auch gesagt, dass ich unter Druck stehe und eine Person erpressen muss. Der Polizist hat zu mir gesagt, dass ich Zeit gewinnen muss, dass ich den Auftrag irgendwie verschieben soll. Ein Freund vom römisch 40 hat mich zu Hause abgeholt. Ich musste zu einer Person gehen, welche eine Firma besaß und ihn erpressen. Ich sollte ihm einen Auftrag wegnehmen. Er sollte aufgeben in Verbindung mit diesem Auftrag. Aber, die spezielle Einheit der EULEX Polizei ist mit Verspätung nach römisch 40 gekommen und ich bin vor dem römisch 40 geflüchtet. Da haben sie erfahren, dass ich mit der EULEX Polizei zusammen arbeite. Zwei Stunden später kam die spezielle Einheit.
LA: Wo ist jetzt ihr Problem?
AW: Ich wurde gesucht, vom XXXX und seinen Freunden, sowie auch von der Polizei, welche korrupte Polizisten und auch Freunde des XXXX sind. Mir wurde telefonisch mitgeteilt, dass, wenn man mich erwischen wird, werde ich umgebracht. Außerdem wäre auf mich geschossen worden.AW: Ich wurde gesucht, vom römisch 40 und seinen Freunden, sowie auch von der Polizei, welche korrupte Polizisten und auch Freunde des römisch 40 sind. Mir wurde telefonisch mitgeteilt, dass, wenn man mich erwischen wird, werde ich umgebracht. Außerdem wäre auf mich geschossen worden.
LA: Wann wäre auf sie geschossen worden?
AW: XXXXAW: römisch 40
LA: Wo?
AW: In XXXX. 250 Meter von meinem Haus entfernt.AW: In römisch 40 . 250 Meter von meinem Haus entfernt.
LA: Was wäre da vorgefallen?
AW: Ich war mit einem Auto unterwegs, da wurde viermal auf mich geschossen, konnte ich jedoch nicht wahrnehmen woher diese Schüsse kamen. Ich bin dann ausgestiegen und davon gelaufen.
LA: Warum sind sie nicht weiter gefahren?
AW: Ich war nur Beifahrer.
LA: Wo sind sie da hingelaufen?
AW: Auf ein Feld, wo ich zur Hauptstraße kam. Dann habe ich den Schwager angerufen, der mich abgeholt hat.
LA: Wie hätte die Örtlichkeit ausgesehen, wo auf sie geschossen worden wäre?
AW: Das war eine Straße, auf beiden Seiten gibt es Häuser. Hinter uns war eine Kreuzung, ca. hundert Meter dahinter. Ca. 70 Meter vor meinem Haus wurde auf mich geschossen.
LA: Wer ist in dem Auto noch drinnen gewesen?
AW: Das war ein Freund von mir, das war der Lenker des Fahrzeuges.
LA: Von wo wäre auf sie geschossen worden?
AW: Das weiß ich nicht. Das Auto wurde getroffen.
LA: Sie wollten wohin fahren?
AW: Nach Hause.
LA: Wäre es da nicht sinnvoller gewesen zuzuwarten, bis sie das Auto verlassen, zumal auch weiters die Gefahr bestanden hätte, eine unschuldige Person ebenfalls zu treffen.
AW: Sie wissen das besser, ich weiß das nicht. Ich weiß, dass ich Angst hatte und geflüchtet bin.
LA: Was wäre mit ihrem Freund passiert?
AW: Nichts, er wurde am Nacken leicht verletzt.
LA: Was war danach?
AW: Sie haben mich angerufen und mir gesagt, dass ich unbedingt zu ihnen gehen muss. Sie haben auch zu mir gesagt, dass ich auf meine Familie aufpassen soll. Meine Geschwister. Ich habe das der EULEX mitgeteilt. Sie sagten mir, dass die kosovarische Polizei hingehen kann, wohin sie will. Mir wurde von der EULEX mitgeteilt, dass ich den Kosovo verlassen soll.
LA: Zu welcher Tageszeit wäre auf sie geschossen worden?
AW: Zwischen 22.30 und 23.00 Uhr.
LA: Gibt es dort eine Straßenbeleuchtung?
AW: Nein.
LA: In einer unbeleuchteten Straße auf ein Auto zu schießen ist mehr als merkwürdig, zumal weder eine Treffsicherheit gegeben wäre, noch man ihre Person ausmachen hätte können.
AW: So haben sie auch geschossen, als sie den XXXX umbringen wollten, sie haben auch eine unschuldige Person getroffen.AW: So haben sie auch geschossen, als sie den römisch 40 umbringen wollten, sie haben auch eine unschuldige Person getroffen.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
AW: Von meiner Mutter wurde meine Adresse verlangt. Sie wissen jetzt, dass ich in
Österreich bin. Ich weiß jedoch nicht woher. Meine Mutter weiß nicht, wo ich mich
befinde."
7. In einem dem Bundesasylamt übermittelten Aktenvermerk des Landeskriminalamtes XXXX vom 11.11.2010 wird in Bezug auf das Asylverfahren des Beschwerdeführers und den damit verbundenen, im Zuge der Einvernahmen gemachten Angaben des Beschwerdeführers festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer im August 2010 beim Bundeskriminalamt gemeldet habe und dort seine Dienste als Informant angeboten habe. Zwischenzeitlich hätten mehrere kosovarische Schlepper im Bundesgebiet aufgrund der Informationen des Beschwerdeführers inhaftiert und identifiziert werden können. Derzeit würden weitere Ermittlungsverfahren in den Bereichen Suchtmittelhandel und Eigentumskriminalität aufgrund weiterer Informationen des Beschwerdeführers laufen. Schon zu Beginn seiner Tätigkeit für das Landeskriminalamt habe der Beschwerdeführer dem zuständigen Beamten mitgeteilt, dass er schon im Kosovo mit Beamten von EULEX zusammengearbeitet und Informationen in den Bereichen Gewaltdelikte und Suchtmittelhandel geliefert habe. Aufgrund dieser Informantentätigkeit, die sich u.a. gegen kosovarische Polizisten wegen mehrerer Morde gerichtet habe, habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben den Kosovo verlassen müssen, weil er mit Repressalien gegen sein Leben zu rechnen habe. Einmal sei das Fahrzeug eines Freundes, in dem sich auch der Beschwerdeführer befunden habe, von unbekannten Tätern beschossen worden, wobei sein Freund leicht verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch seine Ansprechpartner bei der EULEX bekannt gegeben. Diese Angaben des Beschwerdeführers seien überprüft und vom EULEX-Staatsanwalt XXXX, dem XXXX sowie der dort tätigen Beraterin XXXX übereinstimmend bestätigt worden. Die angeführten Personen hätten angegeben, dass ihnen der Beschwerdeführer Informationen geliefert habe, durch die mehrere Suchtmitteldelikte, Morde und Entführungen hätten aufgeklärt werden können. Sie hätten weiters angegeben, dass sich die Informationen des Beschwerdeführers u.a. gegen kosovarische Polizisten und die kosovarische Mafia gerichtet hätten. Deswegen seien er und seine Familie oftmals mit dem Umbringen bedroht worden. Es hätten auch Angriffe auf die Familie des Beschwerdeführers stattgefunden; zuletzt sei durch bislang unbekannte Täter versucht worden, von der Mutter des Beschwerdeführers mit Gewalt die Namhaftmachung des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers zu erzwingen. Alle befragten Beamten der EULEX hätten telefonisch bestätigt, dass das Leben des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Kosovo "extrem gefährdet" sei. Aufgrund höchster Geheimhaltungsstufe im Kosovo sei eine telefonische Auskunft, von wem diese Gefährdung ausgehe, nicht zu erhalten. Der zuständige Beamte des Landeskriminalamtes XXXX stehe aber im laufenden Kontakt mit dem genannten EULEX-Staatsanwalt, welcher zugesagt habe, einen ausführlichen Bericht über den Grad der Gefährdung des Beschwerdeführers, die Personen, von denen die Gefährdung ausgehe sowie über die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Kosovo in Bezug auf EULEX zu übermitteln. Aufgrund der Geheimhaltung werde dieser Bericht dem zuständigen Beamten übermittelt und von diesem an das Bundesasylamt sofort nach Einlangen weitergeleitet. Es werde ersucht, bis zum Einlangen dieses Berichtes mit einer Entscheidung im Asylverfahren des Beschwerdeführers zuzuwarten, da nach Meinung des zuständigen Beamten "gerechtfertigte Asylgründe" bestünden. Bei Bedarf könnten die Kontaktnummern der oben genannten EULEX-Beamten nachgereicht werden.7. In einem dem Bundesasylamt übermittelten Aktenvermerk des Landeskriminalamtes römisch 40 vom 11.11.2010 wird in Bezug auf das Asylverfahren des Beschwerdeführers und den damit verbundenen, im Zuge der Einvernahmen gemachten Angaben des Beschwerdeführers festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer im August 2010 beim Bundeskriminalamt gemeldet habe und dort seine Dienste als Informant angeboten habe. Zwischenzeitlich hätten mehrere kosovarische Schlepper im Bundesgebiet aufgrund der Informationen des Beschwerdeführers inhaftiert und identifiziert werden können. Derzeit würden weitere Ermittlungsverfahren in den Bereichen Suchtmittelhandel und Eigentumskriminalität aufgrund weiterer Informationen des Beschwerdeführers laufen. Schon zu Beginn seiner Tätigkeit für das Landeskriminalamt habe der Beschwerdeführer dem zuständigen Beamten mitgeteilt, dass er schon im Kosovo mit Beamten von EULEX zusammengearbeitet und Informationen in den Bereichen Gewaltdelikte und Suchtmittelhandel geliefert habe. Aufgrund dieser Informantentätigkeit, die sich u.a. gegen kosovarische Polizisten wegen mehrerer Morde gerichtet habe, habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben den Kosovo verlassen müssen, weil er mit Repressalien gegen sein Leben zu rechnen habe. Einmal sei das Fahrzeug eines Freundes, in dem sich auch der Beschwerdeführer befunden habe, von unbekannten Tätern beschossen worden, wobei sein Freund leicht verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch seine Ansprechpartner bei der EULEX bekannt gegeben. Diese Angaben des Beschwerdeführers seien überprüft und vom EULEX-Staatsanwalt römisch 40 , dem römisch 40 sowie der dort tätigen Beraterin römisch 40 übereinstimmend bestätigt worden. Die angeführten Personen hätten angegeben, dass ihnen der Beschwerdeführer Informationen geliefert habe, durch die mehrere Suchtmitteldelikte, Morde und Entführungen hätten aufgeklärt werden können. Sie hätten weiters angegeben, dass sich die Informationen des Beschwerdeführers u.a. gegen kosovarische Polizisten und die kosovarische Mafia gerichtet hätten. Deswegen seien er und seine Familie oftmals mit dem Umbringen bedroht worden. Es hätten auch Angriffe auf die Familie des Beschwerdeführers stattgefunden; zuletzt sei durch bislang unbekannte Täter versucht worden, von der Mutter des Beschwerdeführers mit Gewalt die Namhaftmachung des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers zu erzwingen. Alle befragten Beamten der EULEX hätten telefonisch bestätigt, dass das Leben des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Kosovo "extrem gefährdet" sei. Aufgrund höchster Geheimhaltungsstufe im Kosovo sei eine telefonische Auskunft, von wem diese Gefährdung ausgehe, nicht zu erhalten. Der zuständige Beamte des Landeskriminalamtes römisch 40 stehe aber im laufenden Kontakt mit dem genannten EULEX-Staatsanwalt, welcher zugesagt habe, einen ausführlichen Bericht über den Grad der Gefährdung des Beschwerdeführers, die Personen, von denen die Gefährdung ausgehe sowie über die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Kosovo in Bezug auf EULEX zu übermitteln. Aufgrund der Geheimhaltung werde dieser Bericht dem zuständigen Beamten übermittelt und von diesem an das Bundesasylamt sofort nach Einlangen weitergeleitet. Es werde ersucht, bis zum Einlangen dieses Berichtes mit einer Entscheidung im Asylverfahren des Beschwerdeführers zuzuwarten, da nach Meinung des zuständigen Beamten "gerechtfertigte Asylgründe" bestünden. Bei Bedarf könnten die Kontaktnummern der oben genannten EULEX-Beamten nachgereicht werden.
8. Am 24.11.2011 langte beim Bundesasylamt ein weiteres Schreiben des Bereichsstellenleiters der EULEX, XXXX, beim Bundesasylamt ein, in welcher nochmals auf die Gefährdung des Beschwerdeführers im Kosovo hingewiesen wird.8. Am 24.11.2011 langte beim Bundesasylamt ein weiteres Schreiben des Bereichsstellenleiters der EULEX, römisch 40 , beim Bundesasylamt ein, in welcher nochmals auf die Gefährdung des Beschwerdeführers im Kosovo hingewiesen wird.
9. Mit Bescheid vom 30.03.2011, Zl. 10 07.719-BAT, wies das des Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates unglaubwürdig seien; sein Vorbringen sei als Konstrukt zu werten, das nicht geeignet sei, um daraus einen asylrelevanten Sachverhalt abzuleiten.9. Mit Bescheid vom 30.03.2011, Zl. 10 07.719-BAT, wies das des Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates unglaubwürdig seien; sein Vorbringen sei als Konstrukt zu werten, das nicht geeignet sei, um daraus einen asylrelevanten Sachverhalt abzuleiten.
10. Dieser Bescheid wurde fristgerecht in allen Spruchpunkten in Beschwerde gezogen, wobei im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Dem Beschwerdeführer sei infolge seiner "mannigfaltigen Beziehungen", die sich u.a. auch auf kriminelle Kreise im Kosovo erstreckten, ein hoher Geldbetrag angeboten worden, um einen "Schwerkriminellen" umzubringen. Er sei diesem Auftrag jedoch nicht nachgekommen, sondern habe sich mit EULEX in Verbindung gesetzt, damit ein weiteres Blutvergießen vermieden werde. Es sei leider Tatsache, dass im Kosovo ein kriminelles Netzwerk existiere, durch welches 26 Personen ermordet worden seien. Dank der Mithilfe des Beschwerdeführers seien die dafür verantwortlichen Täter überführt worden, was durch die im Verfahren vorgelegten und weitere im Akt aufliegende Dokumente belegt worden sei. Der Beschwerdeführer beantrage (unter Anführung der jeweiligen Telefonnummern) XXXX (die beiden ersteren "per EUELEX", letzterer "per Landeskriminalamt XXXX") als Zeugen einzuvernehmen. Weiters wurde festgehalten, dass die bsherige Behandlung des Beschwerdeführers durch die Asylbehörden "unter jeder Kritik" gewesen sei, obwohl seine Angaben wie auch die ihm im Kosovo drohende Gefahr von einem Verantwortlichen des Landeskriminalamtes "vollauf bestätigt" worden seien. Die kriminellen Aktivitäten habe der Beschwerdeführer in Deutschland gesetzt; auch hätten diese allenfalls indirekt zu seiner Gefährdung geführt, als er dadurch vielleicht in gewissen kriminellen Kreisen akzeptiert worden sei. Maßgeblich für seine Bedrohung sei jedoch primär die Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit EULEX und der Kosovo Police bei der Aufdeckung zahlreicher Verbrechen gewesen. Es sei nicht dem Beschwerdeführer anzulasten, wenn es dem Verbindungsbeamten im Kosovo nicht möglich gewesen sei, die Intensität der Gefährdungslage betreffend den Beschwerdeführer zu erheben; wären weitere Gespräche geführt worden, wäre ein "völlig anderes Ergebnis" herausgekommen. Überdies wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes eingegangen und zusammengefasst vorgebracht, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, in welcher dieses zum Ergebnis gelangt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Gänze unglaubwürdig seien, nicht plausibel nachvollziehbar sei. Abschließend wird die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der offensichtlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens beantragt.10. Dieser Bescheid wurde fristgerecht in allen Spruchpunkten in Beschwerde gezogen, wobei im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Dem Beschwerdeführer sei infolge seiner "mannigfaltigen Beziehungen", die sich u.a. auch auf kriminelle Kreise im Kosovo erstreckten, ein hoher Geldbetrag angeboten worden, um einen "Schwerkriminellen" umzubringen. Er sei diesem Auftrag jedoch nicht nachgekommen, sondern habe sich mit EULEX in Verbindung gesetzt, damit ein weiteres Blutvergießen vermieden werde. Es sei leider Tatsache, dass im Kosovo ein kriminelles Netzwerk existiere, durch welches 26 Personen ermordet worden seien. Dank der Mithilfe des Beschwerdeführers seien die dafür verantwortlichen Täter überführt worden, was durch die im Verfahren vorgelegten und weitere im Akt aufliegende Dokumente belegt worden sei. Der Beschwerdeführer beantrage (unter Anführung der jeweiligen Telefonnummern) römisch 40 (die beiden ersteren "per EUELEX", letzterer "per Landeskriminalamt XXXX") als Zeugen einzuvernehmen. Weiters wurde festgehalten, dass die bsherige Behandlung des Beschwerdeführers durch die Asylbehörden "unter jeder Kritik" gewesen sei, obwohl seine Angaben wie auch die ihm im Kosovo drohende Gefahr von einem Verantwortlichen des Landeskriminalamtes "vollauf bestätigt" worden seien. Die kriminellen Aktivitäten habe der Beschwerdeführer in Deutschland gesetzt; auch hätten diese allenfalls indirekt zu seiner Gefährdung geführt, als er dadurch vielleicht in gewissen kriminellen Kreisen akzeptiert worden sei. Maßgeblich für seine Bedrohung sei jedoch primär die Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit EULEX und der Kosovo Police bei der Aufdeckung zahlreicher Verbrechen gewesen. Es sei nicht dem Beschwerdeführer anzulasten, wenn es dem Verbindungsbeamten im Kosovo nicht möglich gewesen sei, die Intensität der Gefährdungslage betreffend den Beschwerdeführer zu erheben; wären weitere Gespräche geführt worden, wäre ein "völlig anderes Ergebnis" herausgekommen. Überdies wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes eingegangen und zusammengefasst vorgebracht, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, in welcher dieses zum Ergebnis gelangt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Gänze unglaubwürdig seien, nicht plausibel nachvollziehbar sei. Abschließend wird die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der offensichtlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens beantragt.
11. Im Rahmen einer Vorsprache vor dem Asylgerichtshof am 29.4.2011 gab XXXX, Landespolizeikommando XXXX, (wie sich aus dem Aktenvermerk vom gleichen Tag ergibt) gegenüber dem zu diesem Zeitpunkt zuständigen Senat im Folgendes an: Der Beschwerdeführer sei ein Informant des genannten Landespolizeikommandos, welcher sich bereits in mehreren Fällen als "sehr verdienstlich und erfolgreich" erwiesen habe. Der Beschwerdeführer sei im Kosovo als Informant für EULEX tätig gewesen und habe in dieser Funktion u.a. in Mordprozessen gegen kosovarische Polizisten ausgesagt. In der Folge sei seine Tätigkeit jedoch aufgedeckt worden und er sei massiven Bedrohungen ausgesetzt worden. In der Folge habe EULEX dem Beschwerdeführer nahe gelegt, den Kosovo zu verlassen und nach Österreich zu gehen, da er informelle Verbindungen zu einem Beamten in der österreichischen Polizei unterhalten habe; dies sei von EULEX mit dem Hinweis zu verbinden gewesen, in Österreich werde man dem Beschwerdeführer Schutz gewähren. XXXX selbst habe sich bemüht, Informationen und Bestätigungen von EULEX zu erhalten; auch habe er solche Bestätigungen über die Gefährdung des Beschwerdeführers erhalten, jedoch habe es EULEX abgelehnt, konkrete Angaben zu den Verfahren, in welche der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Informantentätigkeit involviert gewesen sei, zu tätigen, dies mit Hinweis darauf, dass die Verfahren noch nicht abgeschlossen seien, sowie auf die Amtsverschwiegenheit. Das Bundesasylamt habe die Meinung vertreten, die bisher vom Beschwerdeführer beigebrachten Belege seien zu wenig konkret und nicht ausreichend, um eine Gefährdungssituation zu belegen.11. Im Rahmen einer Vorsprache vor dem Asylgerichtshof am 29.4.2011 gab römisch 40 , Landespolizeikommando römisch 40 , (wie sich aus dem Aktenvermerk vom gleichen Tag ergibt) gegenüber dem zu diesem Zeitpunkt zuständigen Senat im Folgendes an: Der Beschwerdeführer sei ein Informant des genannten Landespolizeikommandos, welcher sich bereits in mehreren Fällen als "sehr verdienstlich und erfolgreich" erwiesen habe. Der Beschwerdeführer sei im Kosovo als Informant für EULEX tätig gewesen und habe in dieser Funktion u.a. in Mordprozessen gegen kosovarische Polizisten ausgesagt. In der Folge sei seine Tätigkeit jedoch aufgedeckt worden und er sei massiven Bedrohungen ausgesetzt worden. In der Folge habe EULEX dem Beschwerdeführer nahe gelegt, den Kosovo zu verlassen und nach Österreich zu gehen, da er informelle Verbindungen zu einem Beamten in der österreichischen Polizei unterhalten habe; dies sei von EULEX mit dem Hinweis zu verbinden gewesen, in Österreich werde man dem Beschwerdeführer Schutz gewähren. römisch 40 selbst habe sich bemüht, Informationen und Bestätigungen von EULEX zu erhalten; auch habe er solche Bestätigungen über die Gefährdung des Beschwerdeführers erhalten, jedoch habe es EULEX abgelehnt, konkrete Angaben zu den Verfahren, in welche der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Informantentätigkeit involviert gewesen sei, zu tätigen, dies mit Hinweis darauf, dass die Verfahren noch nicht abgeschlossen seien, sowie auf die Amtsverschwiegenheit. Das Bundesasylamt habe die Meinung vertreten, die bisher vom Beschwerdeführer beigebrachten Belege seien zu wenig konkret und nicht ausreichend, um eine Gefährdungssituation zu belegen.
12. Mit Schreiben vom 14.6.2011 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Asylgerichtshof mit, dass Staatsanwalt XXXX dem Asylgerichtshof als Zeuge zur Verfügung stehen werde.12. Mit Schreiben vom 14.6.2011 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Asylgerichtshof mit, dass Staatsanwalt römisch 40 dem Asylgerichtshof als Zeuge zur Verfügung stehen werde.
13. Mit Erkenntnis vom 30.6.2011, Zl. B7 418.808-1/2011/2E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde statt, hob den dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Das Bundesasylamt gehe in seiner Beweiswürdigung von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers aus und werte dessen Vorbringen zu erfolgten oder geplanten Vergeltungsschlägen gegen seine Person als Konstrukt, das nicht geeignet sei, um daraus einen asylrelevanten Sachverhalt abzuleiten. Dabei stütze es sich im Wesentlichen auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer selbst in kriminelle Machenschaften verwickelt gewesen sei. Dies könne das Bescheidergebnis insofern nicht zu tragen, als das Bundesasylamt bei seiner Beurteilung die im Verfahren vorgelegten Bestätigungen des Beschwerdeführers sowie die Auskünfte von XXXX zur Gänze unberücksichtigt gelassen habe. Auch das Ergebnis der vom Bundesasylamt selbst eingeholten Recherche habe in die Beurteilung nur insoweit Eingang gefunden, als es die Verwicklung des Beschwerdeführers in kriminelle Machenschaften betreffe; dass darin das Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich untermauert werde, übersehe das Bundesasylamt offenkundig. In der Folge wird festgehalten, dass sich das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nochmals mit dem Vorbringens des Beschwerdeführers, diesmal unter Einbeziehung der aktenkundigen Beweismittel auseinanderzusetzen haben werde, wobei überdies zu ermitteln sein werde, in welchen konkreten Fällen und auf welche konkrete Art und Weise der Beschwerdeführer an der Klärung von Straftaten beteiligt gewesen sei. Auch werde es der Frage nachgehen müssen, ob Behörden im Kosovo im Falle des Beschwerdeführers schutzwillig und -fähig seien. Es werde sich ferner mit der Frage der Existenz eines Zeugenschutzprogrammes und dem Zugangs des Beschwerdeführers zu diesem auseinander zu setzen haben. Außerdem werde zu prüfen sein, ob Ausschlussgründe vorlägen.13. Mit Erkenntnis vom 30.6.2011, Zl. B7 418.808-1/2011/2E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde statt, hob den dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes auf und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Das Bundesasylamt gehe in seiner Beweiswürdigung von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers aus und werte dessen Vorbringen zu erfolgten oder geplanten Vergeltungsschlägen gegen seine Person als Konstrukt, das nicht geeignet sei, um daraus einen asylrelevanten Sachverhalt abzuleiten. Dabei stütze es sich im Wesentlichen auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer selbst in kriminelle Machenschaften verwickelt gewesen sei. Dies könne das Bescheidergebnis insofern nicht zu tragen, als das Bundesasylamt bei seiner Beurteilung die im Verfahren vorgelegten Bestätigungen des Beschwerdeführers sowie die Auskünfte von römisch 40 zur Gänze unberücksichtigt gelassen habe. Auch das Ergebnis der vom Bundesasylamt selbst eingeholten Recherche habe in die Beurteilung nur insoweit Eingang gefunden, als es die Verwicklung des Beschwerdeführers in kriminelle Machenschaften betreffe; dass darin das Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich untermauert werde, übersehe das Bundesasylamt offenkundig. In der Folge wird festgehalten, dass sich das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nochmals mit dem Vorbringens des Beschwerdeführers, diesmal unter Einbeziehung der aktenkundigen Beweismittel auseinanderzusetzen haben werde, wobei überdies zu ermitteln sein werde, in welchen konkreten Fällen und auf welche konkrete Art und Weise der Beschwerdeführer an der Klärung von Straftaten beteiligt gewesen sei. Auch werde es der Frage nachgehen müssen, ob Behörden im Kosovo im Falle des Beschwerdeführers schutzwillig und -fähig seien. Es werde sich ferner mit der Frage der Existenz eines Zeugenschutzprogrammes und dem Zugangs des Beschwerdeführers zu diesem auseinander zu setzen haben. Außerdem werde zu prüfen sein, ob Ausschlussgründe vorlägen.
14. Im fortgesetzten Verfahren ersuchte das Bundesasylamt den österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo, Staatsanwalt XXXX zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohungssituation zu befragen, und zwar in welcher Art und Weise dieser in Mordprozessen als Informant tätig gewesen sei, ob für den Beschwerdeführer grundsätzlich eine Schutzgewährung durch die Polizei bestehe, ob dieser Zugang zu einem Zeugenschutzprogramm habe sowie in welche kriminellen Handlungen der Beschwerdeführer im Kosovo involviert gewesen sei.14. Im fortgesetzten Verfahren ersuchte das Bundesasylamt den österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo, Staatsanwalt römisch 40 zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohungssituation zu befragen, und zwar in welcher Art und Weise dieser in Mordprozessen als Informant tätig gewesen sei, ob für den Beschwerdeführer grundsätzlich eine Schutzgewährung durch die Polizei bestehe, ob dieser Zugang zu einem Zeugenschutzprogramm habe sowie in welche kriminellen Handlungen der Beschwerdeführer im Kosovo involviert gewesen sei.
15. Bei seiner Anfragebeantwortung vom 17.8.2011 teilte der Verbindungsbeamte mit, dass Staatsanwalt XXXX bei seiner Befragung am 11.8.2011 zunächst im Wesentlichen Folgendes angegeben habe: Der Beschwerdeführer habe ihm sowie EULEX-Polizisten zu verschiedenen "Mord/Kriminalfällen" in Bereich XXXX immer wieder Angaben gemacht, und zwar größtenteils zu Tätern und Sachverhalten. Für XXXX sei der Beschwerdeführer ein glaubwürdiger Informant, der zu verschiedenen Fällen "gute Informationen" habe liefern können. Dann sei es zu einem Vorfall gekommen; der Beschwerdeführer sei zusammen mit einem EULEX-Polizisten beim "XXXX" gesehen worden. Dies sei vermutlich der Punkt gewesen, wo es für ihn gefährlicher geworden sei. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer von der lokalen Polizei einmal wegen eines kleineren Vergehens eingesperrt, dann aber wieder freigelassen worden. Dies sei für die EULEX der Zeitpunkt gewesen, wo man dem Beschwerdeführer gesagt habe, er solle aufpassen und untertauchen. Der Beschwerdeführer sei dann zunächst in die XXXX gegangen, wo er sich in einer Hütte aufgehalten und von seinem Bruder versorgt worden sei. Als dem Bruder in weiterer Folge das Auto gestohlen worden sei, habe sich der Beschwerdeführer ins Ausland abgesetzt. Zu den konkreten (oben zu Punkt 14. wiedergegebenen) Fragen habe XXXX Folgendes angegeben: Der Beschwerdeführer sei angeblich von XXXX, dem Familienoberhaupt, gefragt worden, ob er das Familienoberhaupt des XXXX für EUR 50.000 Euro,- umbringen würde, habe dies aber abgelehnt. Es sei dann zum Mordversuch an XXXX gekommen, bei denen aber zwei andere Personen getötet worden seien. In anderen Fällen, die EULEX bearbeitet habe, sei der Beschwerdeführer als "Informant - Hinweisgeber" tätig gewesen. Auffallend sei, dass er für Hinweise bzw. Informationen nie etwas verlangt habe, und zwar weder Geld noch die Möglichkeit, woanders zu wohnen. Zur Frage der Schutzfähigkeit durch die Polizei habe XXXX ausgeführt, dass die lokale Polizei den Beschwerdeführer "nur schwer schützen" könne; u.a. sei der Kosovo zu klein, um ihn auf Dauer schützen zu können. Ein Zeugenschutzprogramm wäre für den Beschwerdeführer "ideal"; doch könne die Kosovo-Polizei dies "noch nicht so wirklich" und EULEX könne ihn bloß kurzfristig schützen. Am besten wäre, wenn der Beschwerdeführer noch dort bleiben könne, wo er nun sei. Was die kriminellen Handlungen, in die der Beschwerdeführer im Kosovo involviert gewesen sei, angehe, solle man die Kosovo-Polizei fragen; XXXX stufe ihn als "Kleinkriminellen" ein; da er zuvor in Strafhaft im Hauptgefängnis von XXXX, von wo er seine Kontakte zu den "XXXX" und deren Handlangern habe, gewesen sei, müsse er "was getan" haben.15. Bei seiner Anfragebeantwortung vom 17.8.2011 teilte der Verbindungsbeamte mit, dass Staatsanwalt römisch 40 bei seiner Befragung am 11.8.2011 zunächst im Wesentlichen Folgendes angegeben habe: Der Beschwerdeführer habe ihm sowie EULEX-Polizisten zu verschiedenen "Mord/Kriminalfällen" in Bereich römisch 40 immer wieder Angaben gemacht, und zwar größtenteils zu Tätern und Sachverhalten. Für römisch 40 sei der Beschwerdeführer ein glaubwürdiger Informant, der zu verschiedenen Fällen "gute Informationen" habe liefern können. Dann sei es zu einem Vorfall gekommen; der Beschwerdeführer sei zusammen mit einem EULEX-Polizisten beim "XXXX" gesehen worden. Dies sei vermutlich der Punkt gewesen, wo es für ihn gefährlicher geworden sei. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer von der lokalen Polizei einmal wegen eines kleineren Vergehens eingesperrt, dann aber wieder freigelassen worden. Dies sei für die EULEX der Zeitpunkt gewesen, wo man dem Beschwerdeführer gesagt habe, er solle aufpassen und untertauchen. Der Beschwerdeführer sei dann zunächst in die römisch 40 gegangen, wo er sich in einer Hütte aufgehalten und von seinem Bruder versorgt worden sei. Als dem Bruder in weiterer Folge das Auto gestohlen worden sei, habe sich der Beschwerdeführer ins Ausland abgesetzt. Zu den konkreten (oben zu Punkt 14. wiedergegebenen) Fragen habe römisch 40 Folgendes angegeben: Der Beschwerdeführer sei angeblich von römisch 40 , dem Familienoberhaupt, gefragt worden, ob er das Familienoberhaupt des römisch 40 für EUR 50.000 Euro,- umbringen würde, habe dies aber abgelehnt. Es sei dann zum Mordversuch an römisch 40 gekommen, bei denen aber zwei andere Personen getötet worden seien. In anderen Fällen, die EULEX bearbeitet habe, sei der Beschwerdeführer als "Informant - Hinweisgeber" tätig gewesen. Auffallend sei, dass er für Hinweise bzw. Informationen nie etwas verlangt habe, und zwar weder Geld noch die Möglichkeit, woanders zu wohnen. Zur Frage der Schutzfähigkeit durch die Polizei habe römisch 40 ausgeführt, dass die lokale Polizei den Beschwerdeführer "nur schwer schützen" könne; u.a. sei der Kosovo zu klein, um ihn auf Dauer schützen zu können. Ein Zeugenschutzprogramm wäre für den Beschwerdeführer "ideal"; doch könne die Kosovo-Polizei dies "noch nicht so wirklich" und EULEX könne ihn bloß kurzfristig schützen. Am besten wäre, wenn der Beschwerdeführer noch dort bleiben könne, wo er nun sei. Was die kriminellen Handlungen, in die der Beschwerdeführer im Kosovo involviert gewesen sei, angehe, solle man die Kosovo-Polizei fragen; römisch 40 stufe ihn als "Kleinkriminellen" ein; da er zuvor in Strafhaft im Hauptgefängnis von römisch 40 , von wo er seine Kontakte zu den "XXXX" und deren Handlangern habe, gewesen sei, müsse er "was getan" haben.
16. Mit Schreiben vom 7.9.2011 ersuchte das Bundesasylamt den genannten Verbindungsbeamten, sich mit der kosovarischen Polizei in Verbindung zu setzen und alle strafrechtlichen relevanten Vergehen und Verbrechen, die der Beschwerdeführer im Kosovo zu verantworten habe, soweit wie möglich zu erheben, vor allem jene Fälle, die zu einer Haftstrafe geführt hätten. Auch sei es von Interesse, ob es sich um eine bedingte oder unbedingte Haftstrafe gehandelt habe. Weiters möge erhoben werden, in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer in Haft gewesen sei.
17. In seiner Anfragebeantwortung vom 14.9.2011 hielt der Verbindungsbeamte Folgendes fest: Nach Kontaktaufnahme mit der Kosovo-Polizei über das "ILECU Büro" habe dieses mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer insgesamt 39 Vormerkungen, u.a. wegen versuchten Mordes, Drohung und Diebstahl habe. Vom Bezirksgericht in XXXX habe ermittelt werden können, dass der Beschwerdeführer am XXXX wegen versuchten Mordes verhaftet und am XXXX in die Haftanstalt nach XXXX überstellt worden sei, wo er bis zum XXXX eingesessen sei. Danach sei er unter sogenanntem "Hausarrest" gestanden, aber nicht mehr in Haft gewesen. Der Beschwerdeführer sei vom Bezirksgericht17. In seiner Anfragebeantwortung vom 14.9.2011 hielt der Verbindungsbeamte Folgendes fest: Nach Kontaktaufnahme mit der Kosovo-Polizei über das "ILECU Büro" habe dieses mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer insgesamt 39 Vormerkungen, u.a. wegen versuchten Mordes, Drohung und Diebstahl habe. Vom Bezirksgericht in römisch 40 habe ermittelt werden können, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 wegen versuchten Mordes verhaftet und am römisch 40 in die Haftanstalt nach römisch 40 überstellt worden sei, wo er bis zum römisch 40 eingesessen sei. Danach sei er unter sogenanntem "Hausarrest" gestanden, aber nicht mehr in Haft gewesen. Der Beschwerdeführer sei vom Bezirksgericht
XXXX in erster Instanz zu zwei Jahren verurteilt worden; das Urteil sei in zweiter Instanz vom Supreme Court in XXXX bestätigt worden. Am 19.11.2010 habe das Bezirksgericht XXXX dem einfachen Gerichtrömisch 40 in erster Instanz zu zwei Jahren verurteilt worden; das Urteil sei in zweiter Instanz vom Supreme Court in römisch 40 bestätigt worden. Am 19.11.2010 habe das Bezirksgericht römisch 40 dem einfachen Gericht
XXXX den Auftrag gegeben, das Urteil zu vollziehen. Angeblich habe der Beschwerdeführer seine Frau umbringen wollen, die mit einem Polizisten aus XXXX ein Verhältnis gehabt habe. Näheres sei dazu nicht bekannt. Bei einer Rückkehr in den Kosovo würde der Beschwerdeführer verhaftet werden. Das Gericht in XXXX wisse, dass er in Österreich sei. Am Ende der Anfragebeantwortung wird festgehalten, dass man für "weitere Angaben - Anfragen [...] jederzeit höflich zur Verfügung" stehe.römisch 40 den Auftrag gegeben, das Urteil zu vollziehen. Angeblich habe der Beschwerdeführer seine Frau umbringen wollen, die mit einem Polizisten aus römisch 40 ein Verhältnis gehabt habe. Näheres sei dazu nicht bekannt. Bei einer Rückkehr in den Kosovo würde der Beschwerdeführer verhaftet werden. Das Gericht in römisch 40 wisse, dass er in Österreich sei. Am Ende der Anfragebeantwortung wird festgehalten, dass man für "weitere Angaben - Anfragen [...] jederzeit höflich zur Verfügung" stehe.
18. Am 11.10.2011 nochmals vor dem Bundesasylamt einvernommen gab der Beschwerdeführer (soweit von Relevanz) Folgendes an:
"LA: Auf Grund der von ihnen, vor der ho. Behörde getätigten Angaben, wurden in ihrem Heimatland, nach ihrer schriftlichen Zustimmung, Recherchen durchgeführt. Das Ergebnis dieser Recherche wird ihnen hiermit mitgeteilt und werden sie im Anschluss die Möglichkeit haben, sich dazu zu äußern. Weiters wird ihnen mitgeteilt, dass der an sie ergangene Bescheid des Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen nach ihrer Beschwerde behoben und zur weiteren Behandlung an die ho. Behörde zurückgewiesen wurde.
Haben sie das verstanden?
AW: Ja.
LA: Können sie Personaldokumente vorlegen?
AW: Nein.
LA: In welchem Zeitraum waren sie in Deutschland?
AW: Von 1993 bis 02.11.2006.
LA: In welche Straftaten waren sie persönlich im Kosovo beteiligt? §3neg8negAusw AsylG05-2010 Seite 16 von 50
AW: In keine von den Taten, in denen ich Auskunft gegeben habe. Angezeigt war ich wegen Körperverletzung. Ich habe meine Gattin geschlagen und mit einem Messer gestochen. Deswegen war ich sechs Monate in Untersuchungshaft. In erster Instanz wurde ich zu eineinhalb Jahren Haft verurteilt. Dagegen habe ich Beschwerde eingebracht, das Verfahren läuft derzeit noch. Auf Nachfrage gebe ich an, dass es sich bei der Auskunft um den tagesaktuellen Stand handelt.
LA: Waren sie im Kosovo jemals in Haft?
AW: Ja, in Untersuchungshaft. Das war von XXXX. Ich saß in XXXX. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich danach auf freien Fuß gesetzt wurde.AW: Ja, in Untersuchungshaft. Das war von römisch 40 . Ich saß in römisch 40 . Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich danach auf freien Fuß gesetzt wurde.
LA: Wo haben sie sich im Kosovo zuletzt konkret aufgehalten?
AW: In XXXX, dabei handelt es sich um mein Elternhaus. Vom XXXX, dann war ich in Untersuchungshaft in XXXX. Dann wieder vom XXXX. Danach war ich in den Bergen (XXXX) für ca. zehn Tagen. Spätestens am 15.08.2010 habe ich den Kosovo verlassen.AW: In römisch 40 , dabei handelt es sich um mein Elternhaus. Vom römisch 40 , dann war ich in Untersuchungshaft in römisch 40 . Dann wieder vom römisch 40 . Danach war ich in den Bergen (römisch 40 ) für ca. zehn Tagen. Spätestens am 15.08.2010 habe ich den Kosovo verlassen.
LA: Wann konkret haben ihre Probleme begonnen?
AW: Das war Anfang 2007, Mai oder Juni. Da habe ich von einem Mord an einem Zahnarzt erfahren. Diese Information habe ich einer Polizistin welche meine Nachbarin ist weiter gegeben. Daraufhin wurde das Haus des XXXX durchsucht. Da wurde nichts gefunden, weil bereits jemand von der Kosovopolizei diese Information weiter geleitet hatte. Ende 2008 habe ich erfahren wo die Waffe konkret versteckt ist. Diese Information habe ich von einem Bekannten erfahren.AW: Das war Anfang 2007, Mai oder Juni. Da habe ich von einem Mord an einem Zahnarzt erfahren. Diese Information habe ich einer Polizistin welche meine Nachbarin ist weiter gegeben. Daraufhin wurde das Haus des römisch 40 durchsucht. Da wurde nichts gefunden, weil bereits jemand von der Kosovopolizei diese Information weiter geleitet hatte. Ende 2008 habe ich erfahren wo die Waffe konkret versteckt ist. Diese Information habe ich von einem Bekannten erfahren.
XXXX ist Polizist und habe ich ihm erstmalig von meinen Kenntnissen über einen Mord erzählt. XXXX gehört der höheren Polizei im Kosovo an. Mit dem habe ich auch gesprochen. Er kam am nächsten Tag mit dem Staatsanwalt XXXX. Der hat mich gefragt ob ich weitere Auskünfte erteilen könne, ich habe mich dazu bereit erklärt. Er fragte mich warum ich das mache und was ich mir erhoffe. Ich habe erklärt, dass ich dafür nichts will, auch kein Geld. Ich wollte nur an der Klärung von Morden mithelfen.römisch 40 ist Polizist und habe ich ihm erstmalig von meinen Kenntnissen über einen Mord erzählt. römisch 40 gehört der höheren Polizei im Kosovo an. Mit dem habe ich auch gesprochen. Er kam am nächsten Tag mit dem Staatsanwalt römisch 40 . Der hat mich gefragt ob ich weitere Auskünfte erteilen könne, ich habe mich dazu bereit erklärt. Er fragte mich warum ich das mache und was ich mir erhoffe. Ich habe erklärt, dass ich dafür nichts will, auch kein Geld. Ich wollte nur an der Klärung von Morden mithelfen.
LA: In welcher Art und Weise wären sie an der Aufklärung von Straftaten beteiligt gewesen?
AW: Ich habe nur Informationen weiter geleitet. Am 29.12.2009 war ein Mord geplant. Diesen Mord habe ich dem XXXX mitgeteilt.AW: Ich habe nur Informationen weiter geleitet. Am 29.12.2009 war ein Mord geplant. Diesen Mord habe ich dem römisch 40 mitgeteilt.
LA: Woher wussten sie vom Mord bescheid?
AW: Es war der XXXX mit Familiennamen XXXX, welcher mit dem Mord beauftragt war und extra aus der Schweiz angereist ist. Mein Cousin wohnt in der Schweiz und der ist ein guter Freund vom "XXXX". Ich saß zu dem Zeitpunkt in XXXX. Ich wurde vom "XXXX" angerufen und hat er mich gebeten, dass ich ihm eine Waffe besorgen soll. Ich habe dem XXXX angerufen und ihm das erzählt. Am 31.12.2009 sollte der Mord passieren. Er sagte mir, dass er nichts machen kann ohne dass etwas passiert ist. Am XXXX ging der "XXXX" in eine Disco in XXXX und hat dort wild geschossen und den Besitzer der Disco erschossen. Er hat auch ein Mädchen verletzt. Ich habe am nächsten Tag den XXXX angerufen und ihm erzählt das der Mord passiert ist und wo er den Täter finden kann. Der Täter konnte aber nicht gefunden werden, wurden aber zwei Waffen gefunden.AW: Es war der römisch 40 mit Familiennamen römisch 40 , welcher mit dem Mord beauftragt war und extra aus der Schweiz angereist ist. Mein Cousin wohnt in der Schweiz und der ist ein guter Freund vom "XXXX". Ich saß zu dem Zeitpunkt in römisch 40 . Ich wurde vom "XXXX" angerufen und hat er mich gebeten, dass ich ihm eine Waffe besorgen soll. Ich habe dem römisch 40 angerufen und ihm das erzählt. Am 31.12.2009 sollte der Mord passieren. Er sagte mir, dass er nichts machen kann ohne dass etwas passiert ist. Am römisch 40 ging der "XXXX" in eine Disco in römisch 40 und hat dort wild geschossen und den Besitzer der Disco erschossen. Er hat auch ein Mädchen verletzt. Ich habe am nächsten Tag den römisch 40 angerufen und ihm erzählt das der Mord passiert ist und wo er den Täter finden kann. Der Täter konnte aber nicht gefunden werden, wurden aber zwei Waffen gefunden.
Am XXXX wurde ich aus der Haft entlassen und ging zur EULEX. Der XXXX hat gesagt, er hätte Familie und möchte nicht mehr weiter diesbezüglich tätig sein, ich solle zur EULEX gehen. Eine XXXX Polizistin namens XXXX sagte, man müsse ich XXXX anrufen weil sie diese Geschichten nicht glaubt. Ich bin dann zum XXXX gefahren und habe ihm gesagt, dass ich bei der EULEX war und er in zwei Tagen umgebracht werden soll. Ich hätte den XXXX umbringen sollen mir wurde 100,000.- Euro geboten. Ich habe der EULEX Polizei gesagt, sie müssen mit mir mitkommen zur Geldübergabe, wurde mir aber zunächst nicht geglaubt. Ich war dann beim XXXX und habe ihm davon erzählt. Er solle fünf Tage nicht aus dem Haus gehen, damit man nicht bemerkt, dass ich die Tat nicht begangen habe. Ich ging dann am 12.05.2010 wieder zur EULEX Polizei und ging diese mit mir in die Zentrale der EULEX zum XXXX. Er war Ermittler der EULEX. Diesen habe ich vom geplanten Mord erzählt. Er sagte, er müsse aus XXXX Verstärkung anfordern. Am XXXX habe ich mich mit ihm am Vormittag erneut getroffen und sagte er mir, dass ich Zeit gewinnen soll. Das war aber nicht mehr möglich. Am selben Tag gegen 20.00 Uhr wurde von drei Personen mit einer automatischen Waffe in ein Auto geschossen in dem der XXXX und noch zwei Personen saßen. Es saßen noch ein Kind und dessen Vater im Auto, der Vater wurde erschossen. Ab diesen Zeitpunkt war den Tätern bewusst, dass ich Informationen weiter geleitet habe. Ich wurde dann bedroht.Am römisch 40 wurde ich aus der Haft entlassen und ging zur EULEX. Der römisch 40 hat gesagt, er hätte Familie und möchte nicht mehr weiter diesbezüglich tätig sein, ich solle zur EULEX gehen. Eine römisch 40 Polizistin namens römisch 40 sagte, man müsse ich römisch 40 anrufen weil sie diese Geschichten nicht glaubt. Ich bin dann zum römisch 40 gefahren und habe ihm gesagt, dass ich bei der EULEX war und er in zwei Tagen umgebracht werden soll. Ich hätte den römisch 40 umbringen sollen mir wurde 100,000.- Euro geboten. Ich habe der EULEX Polizei gesagt, sie müssen mit mir mitkommen zur Geldübergabe, wurde mir aber zunächst nicht geglaubt. Ich war dann beim römisch 40 und habe ihm davon erzählt. Er solle fünf Tage nicht aus dem Haus gehen, damit man nicht bemerkt, dass ich die Tat nicht begangen habe. Ich ging dann am 12.05.2010 wieder zur EULEX Polizei und ging diese mit mir in die Zentrale der EULEX zum römisch 40 . Er war Ermittler der EULEX. Diesen habe ich vom geplanten Mord erzählt. Er sagte, er müsse aus römisch 40 Verstärkung anfordern. Am römisch 40 habe ich mich mit ihm am Vormittag erneut getroffen und sagte er mir, dass ich Zeit gewinnen soll. Das war aber nicht mehr möglich. Am selben Tag gegen 20.00 Uhr wurde von drei Personen mit einer automatischen Waffe in ein Auto geschossen in dem der römisch 40 und noch zwei Personen saßen. Es saßen noch ein Kind und dessen Vater im Auto, der Vater wurde erschossen. Ab diesen Zeitpunkt war den Tätern bewusst, dass ich Informationen weiter geleitet habe. Ich wurde dann bedroht.
LA: Von wem wären sie bedroht worden?
AW: Vom XXXX und von anderen Polizisten.AW: Vom römisch 40 und von anderen Polizisten.
LA: Wie wären sie bedroht worden?
AW: Ich wäre ein Spion. Der XXXX sagte mir, wenn du uns nicht beweist dass du nicht für die EULEX arbeitest werden du und deine Familie umgebracht. Die XXXX wurde auch bedroht von einem Polizisten namens XXXX. Der XXXX ist der XXXX der normalen uniformierten Polizei und mit dem XXXX befreundet.AW: Ich wäre ein Spion. Der römisch 40 sagte mir, wenn du uns nicht beweist dass du nicht für die EULEX arbeitest werden du und deine Familie umgebracht. Die römisch 40 wurde auch bedroht von einem Polizisten namens römisch 40 . Der römisch 40 ist der römisch 40 der normalen uniformierten Polizei und mit dem römisch 40 befreundet.
LA: In welcher Art und Weise wären die von ihnen namentlich angeführten Polizisten in die kriminellen Machenschaften verwickelt?
AW: Sie haben Schutzgeld erpresst und haben den Mord in der Disco gedeckt. Es wurde niemand verhaftet. Bei dem Vorfall am XXXX waren ebenfalls zwei Polizisten involviert.AW: Sie haben Schutzgeld erpresst und haben den Mord in der Disco gedeckt. Es wurde niemand verhaftet. Bei dem Vorfall am römisch 40 waren ebenfalls zwei Polizisten involviert.
LA: Abgesehen von der Bedrohung durch den XXXX, wäre es zu weiteren Drohungen gekommen?LA: Abgesehen von der Bedrohung durch den römisch 40 , wäre es zu weiteren Drohungen gekommen?
AW: Mein großer Bruder in der Schweiz hat mich angerufen und mir gesagt, dass er von jemand angerufen worden wäre. Er hätte ihm mitteilt, dass ich unsere Familie in Gefahr bringe. Mein Bruder sagte, ich solle mich ruhig verhalten und mich nirgends einmischen. Ich wurde dann vom XXXX angerufen und wollte sich dieser mit mir treffen. Ich ging zur EULEX und habe ihnen von dem Treffen welches in weiterer Folge stattfand erzählt.AW: Mein großer Bruder in der Schweiz hat mich angerufen und mir gesagt, dass er von jemand angerufen worden wäre. Er hätte ihm mitteilt, dass ich unsere Familie in Gefahr bringe. Mein Bruder sagte, ich solle mich ruhig verhalten und mich nirgends einmischen. Ich wurde dann vom römisch 40 angerufen und wollte sich dieser mit mir treffen. Ich ging zur EULEX und habe ihnen von dem Treffen welches in weiterer Folge stattfand erzählt.
LA: Wo haben sie sich mit dem XXXX getroffen?LA: Wo haben sie sich mit dem römisch 40 getroffen?
AW: In einem Dorf ca. fünfzehn Kilometer außerhalb von XXXX, glaublich in XXXX. Ich hätte dann einen XXXX erpressen sollen, da dieser eine Autoabschleppfirma hatte und den Preis ruiniert hat. Ich sollte von ihm 45,000.- Euro erpressen und ihn danach umbringen. Der XXXX hat mir eine Waffe gegeben. Er hat mir auch noch ein Auto mit weiteren Gewehren zur Verfügung gestellt. Er sagte mir noch, dass, wenn ich in den nächsten 24 Stunden den Mord nicht begehen werde, werde ich ihn "kennen lernen".AW: In einem Dorf ca. fünfzehn Kilometer außerhalb von römisch 40 , glaublich in römisch 40 . Ich hätte dann einen römisch 40 erpressen sollen, da dieser eine Autoabschleppfirma hatte und den Preis ruiniert hat. Ich sollte von ihm 45,000.- Euro erpressen und ihn danach umbringen. Der römisch 40 hat mir eine Waffe gegeben. Er hat mir auch noch ein Auto mit weiteren Gewehren zur Verfügung gestellt. Er sagte mir noch, dass, wenn ich in den nächsten 24 Stunden den Mord nicht begehen werde, werde ich ihn "kennen lernen".
LA: Sie haben den Mord nicht begangen?
AW: Nein, ich ging neuerlich zur EULEX und wurde ich vom XXXX und der XXXX geschickt. Dort befindet sich die Zentrale der EULEX. Dort habe ich mich mit einem FBI Ermittler namens XXXX getroffen. Weiters war noch einer aus Kanada dabei. Denen habe ich alles erzählt was mit dem XXXX gelaufen ist. Ich habe ihnen die SIM Karte gegeben. Jetzt erwarte ich von euch, dass ihr etwas unternehmt. Die sagten zu mir, dass das nicht so einfach geht. Es ist nicht mehr wie früher in Zeiten der UNMIK. Wir müssen das alles schriftlich machen. Weiters benötigen wird die Hilfe der Kosovopolizei. Ich sagte noch dass ich nicht mehr bereit wäre, weitere Informationen zu erteilen. Dann hat mir der XXXX Recht gegeben. Er sagte auch noch, dass sie ein gepanzertes Fahrzeug vor meiner Tür postieren werden, damit ich mich sicher fühlen kann. Das habe ich abgelehnt, da ich vor meinem Haus keine Polizeifahrzeuge sehen wollte. Der XXXX erklärte sich bereit mir alles schriftlich zu geben.AW: Nein, ich ging neuerlich zur EULEX und wurde ich vom römisch 40 und der römisch 40 geschickt. Dort befindet sich die Zentrale der EULEX. Dort habe ich mich mit einem FBI Ermittler namens römisch 40 getroffen. Weiters war noch einer aus Kanada dabei. Denen habe ich alles erzählt was mit dem römisch 40 gelaufen ist. Ich habe ihnen die SIM Karte gegeben. Jetzt erwarte ich von euch, dass ihr etwas unternehmt. Die sagten zu mir, dass das nicht so einfach geht. Es ist nicht mehr wie früher in Zeiten der UNMIK. Wir müssen das alles schriftlich machen. Weiters benötigen wird die Hilfe der Kosovopolizei. Ich sagte noch dass ich nicht mehr bereit wäre, weitere Informationen zu erteilen. Dann hat mir der römisch 40 Recht gegeben. Er sagte auch noch, dass sie ein gepanzertes Fahrzeug vor meiner Tür postieren werden, damit ich mich sicher fühlen kann. Das habe ich abgelehnt, da ich vor meinem Haus keine Polizeifahrzeuge sehen wollte. Der römisch 40 erklärte sich bereit mir alles schriftlich zu geben.
LA: Wie lange blieben sie noch im Kosovo?
AW: Ich blieb noch ca. zwanzig Tage bis auf mich geschossen worden ist. Konkret wurde auf mein Auto geschossen, verletzt wurde ich nicht. Das war der Vorfall vom XXXX. Dann bin ich in die Berge gegangen.AW: Ich blieb noch ca. zwanzig Tage bis auf mich geschossen worden ist. Konkret wurde auf mein Auto geschossen, verletzt wurde ich nicht. Das war der Vorfall vom römisch 40 . Dann bin ich in die Berge gegangen.
LA: Woher haben sie ihre Kenntnisse über die Vorfälle?
AW: Das stammt noch aus der Zeit aus meiner Gefängniszeit in Deutschland. Man hat über mich gut gesprochen, daher wurde mir auch vertraut. Ein Bekannter des XXXX saß gemeinsam mit mir in Deutschland im Gefängnis. Der Richter hat mir ein Urteil geschrieben. Wenn ich alles zugegeben hätte, bzw. erzählt hätte wer das getan hat, dann hätte ich nur ein Jahr Haft bekommen und wäre gleich entlassen worden. Ich habe aber keine Namen genannt, der Richter wurde nervös und hat mir sechs Jahre gegeben. Die Leute im Gefängnis die Mitinsassen haben das Urteil gelesen und gesehen, dass ich niemand verraten habe. Ab diesem Moment wurde mir vertraut. Die Leute die mit mir in Deutschland im Gefängnis waren, waren dann auch im Kosovo und saßen auch dort im Gefängnis. Ich saß etwa mit einem XXXX im Gefängnis. Er hat in Deutschland einen Polizisten umgebracht und im Kosovo erneut einen Mord begangen und sitzt jetzt in XXXX.AW: Das stammt noch aus der Zeit aus meiner Gefängniszeit in Deutschland. Man hat über mich gut gesprochen, daher wurde mir auch vertraut. Ein Bekannter des römisch 40 saß gemeinsam mit mir in Deutschland im Gefängnis. Der Richter hat mir ein Urteil geschrieben. Wenn ich alles zugegeben hätte, bzw. erzählt hätte wer das getan hat, dann hätte ich nur ein Jahr Haft bekommen und wäre gleich entlassen worden. Ich habe aber keine Namen genannt, der Richter wurde nervös und hat mir sechs Jahre gegeben. Die Leute im Gefängnis die Mitinsassen haben das Urteil gelesen und gesehen, dass ich niemand verraten habe. Ab diesem Moment wurde mir vertraut. Die Leute die mit mir in Deutschland im Gefängnis waren, waren dann auch im Kosovo und saßen auch dort im Gefängnis. Ich saß etwa mit einem römisch 40 im Gefängnis. Er hat in Deutschland einen Polizisten umgebracht und im Kosovo erneut einen Mord begangen und sitzt jetzt in römisch 40 .
LA: Das Anfrageergebnis wird ihnen nun zur Kenntnis gebracht.
Möchten sie sich dazu äußern?
AW: Ich habe dazu nichts zu sagen.
LA: Warum gaben sie bei ihrer ersten Einvernahme beim BAT auf die Frage, ob sie jemals in Haft oder sonst inhaftiert gewesen wären an, dass sie außer in Deutschland noch nie in Haft gewesen wären. Wenn sie dies heute anders darstellen?
AW: Ich glaubte, dass nur eine Strafhaft zählt.
LA: Waren sie im Kosovo nur wegen der einen angeführten Tat angezeigt?
AW: Ich habe einmal einen Beamten konkret einen Polizisten beleidigt.
LA: Haben Sie in Österreich strafbare Handlungen begangen, wurden Sie diesbezüglich angezeigt oder verurteilt?
AW: Ich habe vor zwei oder drei Monaten eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Afghanen wegen dem Essen. Ich habe ihm zwei Ohrfeigen verpasst.
LA: Gehen sie in Österreich einer Beschäftigung nach?
AW: Ich bin ehrenamtlich als Pfleger in einem Altersheim tätig.
LA: Wovon leben sie?
AW: Bundesbetreuung.
LA: Sind sie verheiratet oder haben sie sonstige Kontakte in Österreich?
AW: Ich bin nicht verheiratet, habe aber Bekannte und Freunde.
LA: Sind sie Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung od. sonstigen Gruppierung?
AW: Nein, aber ich bin Sympathisant der SPÖ.
Ich gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und bin in der Bundesbetreuung. Ich habe in Österreich zwei Cousinen, die Tochter meines Onkels und die Tochter meiner Tante. Eine wohnt in St. Pölten und eine in Graz, und habe ich mit ihnen telefonische Kontakte. Sonst habe ich keine Verwandten, die mich an Österreich binden. Im Heimatland befinden sich nur meine Eltern. Auf Nachfrage gebe ich an, dass sich auch mein Sohn und meine Lebensgefährtin im Kosovo befinden, diese halten sich bei ihrer Familie auf. Ich habe auch Kontakt zu ihr.
LA: Gab es im Kosovo seit ihrer Ausreise irgendwelche Vorfälle?
AW: Nein, es wurde jedoch vor der Türe des Hauses meiner Mutter eine volle Patronenhülse hinterlassen. Diese wurde von der EULEX Polizei sichergestellt. Meine Mutter wurde dreimal nach meinem Verbleib befragt. Das waren drei Leute mit einem schwarzen Auto. Auf Nachfrage gebe ich an, dass nichts passiert ist.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
AW: Ich habe alles gesagt.
LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
AW: Ja.
LA: (an Vertreter) Wollen Sie noch etwas zu Protokoll geben oder Anträge stellen?
Vertr.: Ich ersuche um eine positive Entscheidung. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich auf eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen verzichte.
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
AW: Nein."
19. Mit Schreiben vom 11.10.2011 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer ergänzend mit, bei der Recherche im Kosovo sei bekannt geworden, dass das ihn betreffende Strafverfahren in zweiter Instanz vor dem Supreme Court des Kosovo nicht eingestellt, sondern bestätigt worden sei und er rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren "wegen den § 15, 75 StGB (versuchter Mord)" und somit wegen eines besonders schweren Verbrechens iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verurteilt worden sei, was einen Ausschlussgrund bilde. Zugleich wurde dem Beschwedeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.19. Mit Schreiben vom 11.10.2011 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer ergänzend mit, bei der Recherche im Kosovo sei bekannt geworden, dass das ihn betreffende Strafverfahren in zweiter Instanz vor dem Supreme Court des Kosovo nicht eingestellt, sondern bestätigt worden sei und er rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren "wegen den Paragraph 15, 75, StGB (versuchter Mord)" und somit wegen eines besonders schweren Verbrechens iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verurteilt worden sei, was einen Ausschlussgrund bilde. Zugleich wurde dem Beschwedeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
20. Mit eine am 18.10.2011 beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: Er habe "[g]rundsätzlich [...] keinerlei Kenntnis" von der behaupteten Bestätigung des Urteils durch den Supreme Court; auch sei er von seinem Anwalt diesbezüglich nicht verständigt worden. Es wäre daher wichtig, wenn die entsprechenden Unterlagen zur Kenntnisnahme vorgelegt würden, ehe eine abschließende Stellungnahme erstattet werden könne. Weiters werde grundsätzlich in Abrede gestellt, dass es sich um einen Mordversuch gehandelt habe; ihm sei eine schwere Körperverletzung ihm zu Last gelegte worden. Im Übrigen habe ihm das Opfer - nämlich seine Lebensgefährtin - verziehen, was auch dem Gerichtsakt zu entnehmen sei. Weiters wird vorgebracht, aus den letzten Erhebungen im Kosovo ergebe sich eindeutig, dass die Sicherheit des Beschwerdeführers im Kosovo keineswegs gesichert sei.
21. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo (Spruchpunkt II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Lage im Kosovo. Überdies stellte es fest, dass der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsangehöriger sei und der albanischen Volksgruppe angehöre. Er sei vom Bezirksgericht XXXX "wegen § 15, 75 StGB" in erster Instanz zu zwei Jahren bedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden und das Urteil sei in zweiter Instanz vom Supreme Court XXXX bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Probleme mit den staatlichen Behörden; den Kosovo habe er auf Grund von Problemen mit Dritten verlassen. Die in der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen versuchten Mordes zu sehende staatliche Verfolgung bewege sich im Rahmen eines legitimen hoheitlichen Strafanspruches. Durch Recherchen im Kosovo habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Informationen über strafbare Handlungen an die EULEX weitergegeben habe; diese Informationen rührten jedoch daher, dass sich der Beschwerdeführer selbst in diesem Milieu bewegt habe und mehrfach straffällig geworden sei. Dennoch habe er in den Einvernahmen immer wieder verneint, in kriminellen Machenschaften verwickelt gewesen zu sein. Seine Vormerkungen im Strafregister deuteten darauf hin, dass er entgegen der Aussagen des Staatsanwaltes XXXX kein "Kleinkrimineller", sondern in den von ihm "bevorzugt besuchten Kreisen ein ¿großes Kaliber'" gewesen sei. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutzes in Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten hielt das Bundesasylamt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung seiner Person aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention habe vorbringen können; überdies habe er ein "besonders schweres Verbrechen" nach § 6 Abs. Z 4 AsylG 2005 begangen: Er weise 39 Vormerkungen im kosovarischen Strafregister auf, die von ihm gesetzten strafbaren Handlungen seien "immer gravierender" geworden und er habe letztlich eine rechtskräftige Verurteilung wegen versuchten Mordes zu verantworten. Weiters sei er bereits während seines Aufenthalts in Deutschland mehrfach straffällig geworden sei, wobei er zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Wegen dieses Verhaltens stelle er eine Gefahr für die Gemeinschaft dar; von einer positiven Zukunftsprognose könne nicht ausgegangen werden. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass dem Beschwerdeführer im Kosovo die Lebensgrundlage nicht entzogen wäre; weiters führte es abermals aus, dass die Verurteilung wegen versuchten Mordes legitim sei; die Haftbedingungen in kosovarischen Gefängnissen seien "gut". Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.21. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo (Spruchpunkt römisch zwei.) zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Lage im Kosovo. Überdies stellte es fest, dass der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsangehöriger sei und der albanischen Volksgruppe angehöre. Er sei vom Bezirksgericht römisch 40 "wegen Paragraph 15, 75, StGB" in erster Instanz zu zwei Jahren bedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden und das Urteil sei in zweiter Instanz vom Supreme Court römisch 40 bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Probleme mit den staatlichen Behörden; den Kosovo habe er auf Grund von Problemen mit Dritten verlassen. Die in der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen versuchten Mordes zu sehende staatliche Verfolgung bewege sich im Rahmen eines legitimen hoheitlichen Strafanspruches. Durch Recherchen im Kosovo habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Informationen über strafbare Handlungen an die EULEX weitergegeben habe; diese Informationen rührten jedoch daher, dass sich der Beschwerdeführer selbst in diesem Milieu bewegt habe und mehrfach straffällig geworden sei. Dennoch habe er in den Einvernahmen immer wieder verneint, in kriminellen Machenschaften verwickelt gewesen zu sein. Seine Vormerkungen im Strafregister deuteten darauf hin, dass er entgegen der Aussagen des Staatsanwaltes römisch 40 kein "Kleinkrimineller", sondern in den von ihm "bevorzugt besuchten Kreisen ein ¿großes Kaliber'" gewesen sei. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutzes in Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten hielt das Bundesasylamt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung seiner Person aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention habe vorbringen können; überdies habe er ein "besonders schweres Verbrechen" nach Paragraph 6, Abs. Ziffer 4, AsylG 2005 begangen: Er weise 39 Vormerkungen im kosovarischen Strafregister auf, die von ihm gesetzten strafbaren Handlungen seien "immer gravierender" geworden und er habe letztlich eine rechtskräftige Verurteilung wegen versuchten Mordes zu verantworten. Weiters sei er bereits während seines Aufenthalts in Deutschland mehrfach straffällig geworden sei, wobei er zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Wegen dieses Verhaltens stelle er eine Gefahr für die Gemeinschaft dar; von einer positiven Zukunftsprognose könne nicht ausgegangen werden. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass dem Beschwerdeführer im Kosovo die Lebensgrundlage nicht entzogen wäre; weiters führte es abermals aus, dass die Verurteilung wegen versuchten Mordes legitim sei; die Haftbedingungen in kosovarischen Gefängnissen seien "gut". Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
22. Gegen alle drei Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die - zusammengefasst - Folgendes vorbringt: Das Bundesasylamt habe nicht dargelegt, woher die Information zu den 39 Vormerkungen des Beschwerdeführers stamme. Das Delikt an dessen "Gattin" sei zwar eine "verabscheuungswürdige Tat"; jedoch spreche die ausgesprochene Strafe sowie die "bedingte Entlassung" dafür, dass die Straftat eher als absichtliche schwere Körperverletzung zu deuten sei. Auch sei der Beschwerdeführer danach nicht mehr straffällig geworden. Die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu treffende Prognoseentscheidung hätte daher nicht mehr negativ ausfallen dürfen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
2.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Zwar geht (auch) der Asylgerichtshof davon aus, dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohungsszenario den Tatsachen entspricht. Jedoch weist dieses keinen hinreichenden Konnex zu den in der GFK genannten Gründen auf; denn weder kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer aus solchen Gründen verfolgt würde, noch haben sich Hinweise darauf ergeben, dass ihm aus derartigen Gründen Schutz verweigert würde. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer deshalb verfolgt würde, weil er einer bestimmten sozialen Gruppe angehören würde: Zum einen trifft es nicht zu, dass die Verfolgung seiner Person darauf basiert, dass er einer Gruppe angehören würde, deren Mitglieder angeborene Merkmale oder einen unveränderbaren Hintergrund gemein hätten oder Merkmale bzw. Glaubensüberzeugungen teilen würde, die für die Identiät bzw. das Gewissen so bedeutsam sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden soll, auf sie zu verzichten. Zum anderen rührt die Bedrohung nicht daher, dass er Mitglied einer Gruppe wäre, die im Kosovo eine deutlich abgegrenzte Identität hätte, da sie von der umgebenden Gesellschaft als andersartig empfunden würde (vgl. Art. 10 Abs. lit. d StatusRL).Zwar geht (auch) der Asylgerichtshof davon aus, dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohungsszenario den Tatsachen entspricht. Jedoch weist dieses keinen hinreichenden Konnex zu den in der GFK genannten Gründen auf; denn weder kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer aus solchen Gründen verfolgt würde, noch haben sich Hinweise darauf ergeben, dass ihm aus derartigen Gründen Schutz verweigert würde. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer deshalb verfolgt würde, weil er einer bestimmten sozialen Gruppe angehören würde: Zum einen trifft es nicht zu, dass die Verfolgung seiner Person darauf basiert, dass er einer Gruppe angehören würde, deren Mitglieder angeborene Merkmale oder einen unveränderbaren Hintergrund gemein hätten oder Merkmale bzw. Glaubensüberzeugungen teilen würde, die für die Identiät bzw. das Gewissen so bedeutsam sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden soll, auf sie zu verzichten. Zum anderen rührt die Bedrohung nicht daher, dass er Mitglied einer Gruppe wäre, die im Kosovo eine deutlich abgegrenzte Identität hätte, da sie von der umgebenden Gesellschaft als andersartig empfunden würde vergleiche Artikel 10, Abs. Litera d, StatusRL).
2.4.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.2.4.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat - wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiäre Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist - eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 hat - wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiäre Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist - eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 sieht vor, dass einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (auch) dann abzuerkennen ist, wennParagraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 sieht vor, dass einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (auch) dann abzuerkennen ist, wenn
einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Gründe vorliegt,einer der in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Gründe vorliegt,
der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.
3.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.3.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
2.2.1. Das Bundesasylamt ist bezüglich der zu prüfenden Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten seiner Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, (weiterhin) nicht ausreichend nachgekommen. Denn ausgehend davon, dass es eine (hinreichend wahrscheinliche) Gefährdung des Beschwerdeführers durch Dritte annimmt, hätte es fallbezogen von der Zuerkennung des zuvor genannten Status an den Beschwerdeführer nur dann absehen dürfen, wenn auf diesen einer der in § 9 Abs. 2 AsylG 2005 genannten Tatbestände zuträfe. Die vom Bundesasylamt zu den vom Beschwerdeführer im Kosovo bzw. in Deutschland begangenen Straftaten getroffenen Feststellungen sind nicht hinreichend, um beurteilen zu können, ob einer dieser Tatbestände erfüllt ist. Wie zunächst festzuhalten ist, kann dem Akt nicht entnommen werden, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden diesbezüglich bislang kontaktiert wurden. Was wiederum die Verurteilungen des Beschwerdeführers im Kosovo angeht, führte der Verbindungsbeamte am Ende seiner letzten Auskunft aus, dass man für "weitere Angaben - Anfragen [...] jederzeit höflich zur Verfügung" stehe. Somit kann nicht angenommen werden, dass Konkreteres zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht eruiert werden könne.2.2.1. Das Bundesasylamt ist bezüglich der zu prüfenden Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten seiner Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, (weiterhin) nicht ausreichend nachgekommen. Denn ausgehend davon, dass es eine (hinreichend wahrscheinliche) Gefährdung des Beschwerdeführers durch Dritte annimmt, hätte es fallbezogen von der Zuerkennung des zuvor genannten Status an den Beschwerdeführer nur dann absehen dürfen, wenn auf diesen einer der in Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 genannten Tatbestände zuträfe. Die vom Bundesasylamt zu den vom Beschwerdeführer im Kosovo bzw. in Deutschland begangenen Straftaten getroffenen Feststellungen sind nicht hinreichend, um beurteilen zu können, ob einer dieser Tatbestände erfüllt ist. Wie zunächst festzuhalten ist, kann dem Akt nicht entnommen werden, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden diesbezüglich bislang kontaktiert wurden. Was wiederum die Verurteilungen des Beschwerdeführers im Kosovo angeht, führte der Verbindungsbeamte am Ende seiner letzten Auskunft aus, dass man für "weitere Angaben - Anfragen [...] jederzeit höflich zur Verfügung" stehe. Somit kann nicht angenommen werden, dass Konkreteres zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht eruiert werden könne.
2.2.2. Müsste der Asylgerichtshof diesen Beweis selbst aufnehmen, befände er sich im Ergebnis in der gleichen Situation wie sie unter Punkt 2.1.2. beschrieben wurde.
2.2.3. Auf Grund der unter Punkt 2.1.2. angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.
2.2.4. § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar."2.2.4. Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar."
Die Materialien dazu (Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, § 75 Abs. 13 AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach § 66 AVG rechtfertigt".Die Materialien dazu (Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach Paragraph 66, AVG rechtfertigt".
Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG" Zurückverweisungen iSd § 66 Abs. 2 AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Art. 2 des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das § 75 Abs. 13 AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden (vgl. dazu § 75 Abs. 1 AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 (vgl. im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in §§ 42 a, 44 Abs. 5 erster Satz und Abs. 7 erster Satz AsylG 1997 idF der Novelle 2003).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG" Zurückverweisungen iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Artikel 2, des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden vergleiche dazu Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 vergleiche im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in Paragraphen 42, a, 44 Absatz 5, erster Satz und Absatz 7, erster Satz AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003).
Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd § 66 Abs. 2 AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in § 66 Abs. 2 AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2010 gestellt worden ist.Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in Paragraph 66, Absatz 2, AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2010 gestellt worden ist.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Ermittlungspflicht, Kassation, kriminelle Delikte, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
05.09.2012