Norm
AsylG 1997 §7Spruch
E9 236.108-2/2011/11E
E9 236.111-2/2011/10E
E9 236.113-2/2011/8E
E9 403.253-2/2011/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter DDr. KINZLBAUER, LL. M. als Beisitzer über die Beschwerde der
1. XXXX, StA.: Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2011, FZ. 02 10.173-BAT;1. römisch 40 , StA.: Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2011, FZ. 02 10.173-BAT;
2. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2011, FZ. 02 18.887-BAT;2. römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2011, FZ. 02 18.887-BAT;
3. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2012, FZ. 02 27.912-BAT;3. römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2012, FZ. 02 27.912-BAT;
4. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2011, FZ.: 08 09.235-BAT;4. römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2011, FZ.: 08 09.235-BAT;
in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Ad 1.) Hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde gemäß §§ 7, 8 Abs 1 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 126/2002 iVm § 44 Abs 3 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 101/2003, § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Ad 1.) Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 126 aus 2002, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 101 aus 2003,, Paragraph 75, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. gem. § 66 Abs 4 AVG idgF, § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 idgF stattgegeben und dieser behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF stattgegeben und dieser behoben.
Ad 2.) Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Ad 2.) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Ad 3.) Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Ad 3.) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Ad 4.) Hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Ad 4.) Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. gem. § 66 Abs 4 AVG idgF, § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011 idgF stattgegeben und dieser behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, idgF stattgegeben und dieser behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer (BF1) wurde am 16.4.2002 nächst der tschechischen Grenze bei nicht rechtmäßiger Einreise im österreichischen Bundesgebiet von Organen des Grenzüberwachungspostens betreten.römisch eins. Der Beschwerdeführer (BF1) wurde am 16.4.2002 nächst der tschechischen Grenze bei nicht rechtmäßiger Einreise im österreichischen Bundesgebiet von Organen des Grenzüberwachungspostens betreten.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach gab er an er sei russischer Staatsangehöriger und ethnischer Tschetschene. Er sei vor 4 Tagen aus Aserbaidschan ausgereist. Dabei wurde ihm vorgehalten, dass seinen Angaben über seine Identität und Nationalität kein Glaube geschenkt werde, da er die tschetschenische Sprache und Schrift nicht könne. Nach Mitteilung, dass die Bezirkshauptmannschaft gegen ihn ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren zu erlassen beabsichtige, stellte er einen Asylantrag.
Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt (BAA) am 24.6.2002 wiederholte er - unbescheinigt geblieben - dass er russischer Staatsangehöriger sei. Er sei nicht praktizierender Moslem, er habe nie eine Moschee besucht und sehe sich als Christ, weil er die Kirche besuche. Im Konkreten brachte er dabei Folgendes vor:
[.....]
Ich bin im Dorf XXXX aufgewachsen. Dazu näher befragt gebe ich an, dass ich im Jahre 1980 - ich war 5 Jahre alt - mit meinen Eltern dorthin übersiedelt bin. 15 Jahre später - also im Jahre 1995 - übersiedelten meine Eltern aber wieder nach XXXX/Tschetschenien.Ich bin im Dorf römisch 40 aufgewachsen. Dazu näher befragt gebe ich an, dass ich im Jahre 1980 - ich war 5 Jahre alt - mit meinen Eltern dorthin übersiedelt bin. 15 Jahre später - also im Jahre 1995 - übersiedelten meine Eltern aber wieder nach XXXX/Tschetschenien.
Frage: Warum hat man Sie im Dorf XXXX zurückgelassen?Frage: Warum hat man Sie im Dorf römisch 40 zurückgelassen?
Antwort: Ich hatte in diesem Dorf eine gute Arbeit gefunden und wollte die Eltern daher nicht begleiten.
Ich habe keine Geschwister.
Ich bin seit November 2001 verheiratet.
In XXXX wurde mir von jenem Landwirt, bei dem ich gearbeitet habe, ein kleines Haus zur Verfügung gestellt. In diesem habe ich bis zu meiner Flucht am 10.4.2002 gelebt, nach der Heirat auch meine Gattin. Ich erkläre ausdrücklich, dass ich seit 1980 in diesem kleinen Haus lebte.In römisch 40 wurde mir von jenem Landwirt, bei dem ich gearbeitet habe, ein kleines Haus zur Verfügung gestellt. In diesem habe ich bis zu meiner Flucht am 10.4.2002 gelebt, nach der Heirat auch meine Gattin. Ich erkläre ausdrücklich, dass ich seit 1980 in diesem kleinen Haus lebte.
Frage: Von XXXX aus reisten Sie dann am 10.4.2002 über welche Länder bis nach Österreich?Frage: Von römisch 40 aus reisten Sie dann am 10.4.2002 über welche Länder bis nach Österreich?
Antwort: Ich bin zunächst nach Tschetschenien gereist. Ich habe aber festgestellt, dass ich dort nicht bleiben kann. Erst danach entschloss ich mich zur Flucht nach Österreich.
Frage: Wann genau haben Sie sich nach Tschetschenien begeben?
Antwort: Am 10.4.2002.
Frage: Aus welchen Gründen haben Sie sich dorthin begeben?
Antwort: In XXXX ließen mich die Russen nicht in Ruhe. Ich habe niemanden, außer meine Eltern, weshalb ich nach Tschetschenien ging.Antwort: In römisch 40 ließen mich die Russen nicht in Ruhe. Ich habe niemanden, außer meine Eltern, weshalb ich nach Tschetschenien ging.
Frage: Konkretisieren Sie bitte Ihre Angaben.
Antwort: Ich lebte jahrelang beim oben erwähnten Landwirt. Da haben mich die Russen geduldet. Als der Landwirt dann sein Haus und die Landwirtschaft verkaufte - ich weiß, dass er am 7.4.2002 aus XXXX ausreiste und sich in eine Großstadt begab, hatte er mit dem Käufer vereinbart, dass ich mich noch 3 Tage im Haus aufhalten könne. Danach müsse auch ich das Haus verlassen. Daher begab ich mich gemeinsam mit meiner Gattin nach XXXX/Tschetschenien.Antwort: Ich lebte jahrelang beim oben erwähnten Landwirt. Da haben mich die Russen geduldet. Als der Landwirt dann sein Haus und die Landwirtschaft verkaufte - ich weiß, dass er am 7.4.2002 aus römisch 40 ausreiste und sich in eine Großstadt begab, hatte er mit dem Käufer vereinbart, dass ich mich noch 3 Tage im Haus aufhalten könne. Danach müsse auch ich das Haus verlassen. Daher begab ich mich gemeinsam mit meiner Gattin nach XXXX/Tschetschenien.
Frage: Warum sind Sie nicht in XXXX geblieben?Frage: Warum sind Sie nicht in römisch 40 geblieben?
Antwort: Ich habe ja mein ganzes Leben außerhalb von Tschetschenien in Russland verbracht. Bei meiner nunmehrigen Einreise in Tschetschenien wurde ich kontrolliert. Ich musste an der Grenze meine Dokumente vorweisen und wurden alle meine Sachen und das Geld mir abgenommen. Die örtliche Polizei und das russische Militär zwingen die Leute, gegen die tschetschenischen Kämpfer zu kämpfen.
Frage: Sie aber wurden ja nicht dazu aufgefordert.
Antwort: Die örtliche Polizei und die russischen Grenzsoldaten nehmen den Leuten die Dokumente ab und schicken sie dann in den Kampf.
Frage: Wie erklären Sie sich den Umstand, dass Sie diesbezüglich nicht aufgefordert wurden.
Antwort: Meine Frau war damals im 4. Monat schwanger. Ich musste eine Kaution von 500,-- US-Dollar bezahlen und zwar als Sicherstellung für meine Rückkehr nach 2 Tagen. Mir wurde lediglich gestattet, meine Gattin zu meinem Großvater zu bringen, jedoch musste ich 2 Tage später wieder zurückkehren. Daher entschloss ich mich dann zur Flucht.
Ich möchte noch anführen, dass meine Eltern gemeinsam mit meinem Großvater in XXXX leben.Ich möchte noch anführen, dass meine Eltern gemeinsam mit meinem Großvater in römisch 40 leben.
Frage: Warum haben Sie Ihre Gattin dann nicht mit auf die Flucht genommen?
Antwort: Das Geld hat nicht für uns beide gereicht.
Frage: Hatten Sie jemals persönliche Probleme mit den heimatlichen Behörden?
Antwort: Nein, mit Behörden hatte ich keine Probleme. Mein Problem war ja, dass ich jahrelang in Russland gelebt habe und nun auf dem Weg nach Tschetschenien war.
Ich bin nicht vorbestraft. Auch fahndet keine Behörde meiner Heimat nach mir.
Frage: Hätten Sie im Falle der Rückkehr in die Heimat etwas zu befürchten?
Antwort: Man wird mich zwingen, gegen die tschetschenischen Kämpfer zu kämpfen.
Frage: Wer wird Sie dazu zwingen?
Antwort: Die russischen Grenzsoldaten und die örtliche Polizei in Tschetschenien. Gleichzeitig besteht auch die Gefahr, dass die tschetschenischen Kämpfer mich zwingen, gegen die Russen zu kämpfen.
Personalien der Familienangehörigen:
Gattin: XXXXGattin: römisch 40
Vater: XXXXVater: römisch 40
Mutter: XXXXMutter: römisch 40
Frage: Woher stammt Ihre Gattin?
Antwort: Sie ist Armenierin.
Vorhalt: Es ist nicht glaubwürdig, dass Ihrer Gattin als Armenierin der Zutritt ins tschetschenische Gebiet genehmigt wurde. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Ich bin ihr Ehegatte und nur ich kann das ermöglichen.
Dazu befragt gebe ich an, dass meine Eltern dem moslemischen Glauben angehören. Sie hatten keine Einwände dagegen, dass ich eine Christin heirate. Aber sie waren ja gar nicht in der Nähe, als ich geheiratet habe.
Frage: Warum haben Sie sich nicht wiederum außerhalb Tschetscheniens niedergelassen?
Antwort: Die Russen nehmen die Tschetschenen nicht auf und umgekehrt.
Frage: Sie waren aber die letzten 22 Jahre fortwährend in der Russischen Föderation aufhältig.
Antwort: Als ich bei diesem Landwirt wohnte, wurde in Tschetschenien noch nicht gekämpft. Außerdem mögen die Tschetschenen ihre tschetschenischen Landsleute nicht, welche über längere Zeit in Russland gelebt haben.
Ich hatte einen russischen Inlandspass. Diesen musste ich, wie bereits oben erwähnt, bei der Grenze zu Tschetschenien im April 2002 abgeben, ebenso mein Schuldiplom und meine Barmittel.
Ich erkläre ausdrücklich, dass ich keiner politischen Partei angehöre und auch nicht politisch tätig bin.
Frage: Sind Sie mit der Übersetzungstätigkeit der Frau Dolmetscherin voll und ganz einverstanden?
Antwort: Ja."
[....]
Mit Bescheid vom 11.3.2003 hat das BAA den Antrag des BF1 gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland gem. § 8 AsylG für zulässig erklärt.Mit Bescheid vom 11.3.2003 hat das BAA den Antrag des BF1 gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland gem. Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt.
Sein dargelegtes Bedrohungsszenario wurde als nicht glaubhaft gewürdigt. Es wurde ua. als nicht plausibel erachtet, dass seine Eltern ausgerechnet zu einer Zeit in dem der Tschetschenien Konflikt bereits im Gange war, ihren Wohnsitz in diese Region, also inmitten des Kriegsgebietes, verlegt haben sollen. Dass er deshalb aus XXXX ausgereist sei, weil ihn die Russen dort nicht in Ruhe gelassen hätten, wurde als nicht schlüssig erachtet, zumal er nach Konkretisierungsaufforderung schließlich angab, dass er wegen des Hausverkaufes ausziehen hätte müssen. Sein Vorbringen, dass er gegen die "tschetschenischen Kämpfer" hätte kämpfen müssen, sei lediglich spekulativ geblieben. Es sei auch nicht plausibel, dass er als ethnischer Tschetschene von den Russen aufgefordert werden sollte, gegen die "Tschetschenen" zu kämpfen.Sein dargelegtes Bedrohungsszenario wurde als nicht glaubhaft gewürdigt. Es wurde ua. als nicht plausibel erachtet, dass seine Eltern ausgerechnet zu einer Zeit in dem der Tschetschenien Konflikt bereits im Gange war, ihren Wohnsitz in diese Region, also inmitten des Kriegsgebietes, verlegt haben sollen. Dass er deshalb aus römisch 40 ausgereist sei, weil ihn die Russen dort nicht in Ruhe gelassen hätten, wurde als nicht schlüssig erachtet, zumal er nach Konkretisierungsaufforderung schließlich angab, dass er wegen des Hausverkaufes ausziehen hätte müssen. Sein Vorbringen, dass er gegen die "tschetschenischen Kämpfer" hätte kämpfen müssen, sei lediglich spekulativ geblieben. Es sei auch nicht plausibel, dass er als ethnischer Tschetschene von den Russen aufgefordert werden sollte, gegen die "Tschetschenen" zu kämpfen.
Gegen diese Entscheidung wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben.
Mit Schreiben vom 23.10.2008 erfolgte durch den Rechtsfreund eine Vollmachtsbekanntgabe. Dabei wurde neben anderen diesbezüglichen Befunden ein Befundbericht vom Oktober 2007 vorgelegt, wonach beim BF1 eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung, gemischte Anpassungsstörung, somatoforme Störung und somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurde.
Mit Erkenntnis vom 24.3.2009 hat der AsylGH durch die damals zuständige Geschäftsabteilung D15 den bekämpften Bescheid gem. § 66 Abs 2 AVG behoben und zur neuerlichen Entscheidung an das BAA zurückverwiesen.Mit Erkenntnis vom 24.3.2009 hat der AsylGH durch die damals zuständige Geschäftsabteilung D15 den bekämpften Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und zur neuerlichen Entscheidung an das BAA zurückverwiesen.
Gerügt wurde dabei insbesondere, dass die belangte Behörde ihrer Entscheidung keine nachvollziehbaren Feststellungen zum Herkunftsstaat und zu der behaupteten Herkunftsregion getroffen hatte und damit eine Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterließ, zumal das Vorbringen vor dem Hintergrund der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat zu prüfen ist. Auch sei die Identität und die Nationalität des BF1 nicht hinreichend geklärt worden, zumal es im Verwaltungsakt Anhaltspunkte gibt, dass der BF1 dazu nicht die Wahrheit angebe. Auch seien erhebliche Widersprüche zwischen den Aussagen des BF1 und seiner Ehegattin BF2 unberücksichtigt geblieben.
Am 20.8.2009 wurde der BF1 vom BAA in Anwesenheit seines Rechtsfreundes ergänzend einvernommen:
[...]
LA: Sind Sie der russischen Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?
AW: Ja.
LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten oder Verständnisproblemen jederzeit rückfragen können.
AW: Ja.
Anm: Vertr. legt im Original ein A5-Schreiben des XXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie vor, ausgestellt am 28.7.2009, ebenso ein Originalschreiben des XXXX, Integrationsbeauftragten der Stadt Baden, ausgestellt am 18.8.2009. Diese beiden Schreiben werden zum Akt genommen.Anmerkung, Vertr. legt im Original ein A5-Schreiben des römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie vor, ausgestellt am 28.7.2009, ebenso ein Originalschreiben des römisch 40 , Integrationsbeauftragten der Stadt Baden, ausgestellt am 18.8.2009. Diese beiden Schreiben werden zum Akt genommen.
LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
AW: Ich denke, ja. Ich bin aber nervös. Diese Fragen haben Einfluss auf die Zukunft meiner Familie.
LA: Leiden Sie an einer lebensbedrohenden Erkrankung? Stehen Sie in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie Medikamente ein?
AW: An einer lebensbedrohenden Erkrankung leide ich wahrscheinlich nicht, habe aber starke Kopfschmerzen. Ich stehe in ärztlicher Behandlung. Ich gehe derzeit zu einer Psychiaterin in Wien und zum Neurologen in Baden. Ich nehme auch drei vier Medikamente derzeit ein. Das macht alles meine Frau. Und ich habe schwere Gedächtnisprobleme. Es gibt hier schon Briefe von Psychologen. Da steht alles.
LA: Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen,nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.
Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurden Sie bereits und werden heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Berufung führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurden Sie bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werden Sie hiermit ebenfalls erneut hingewiesen. Auf die mögliche Inanspruchnahme eines Flüchtlingsberaters werden Sie aufmerksam gemacht.Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurden Sie bereits und werden heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. Paragraph 15, AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Berufung führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurden Sie bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werden Sie hiermit ebenfalls erneut hingewiesen. Auf die mögliche Inanspruchnahme eines Flüchtlingsberaters werden Sie aufmerksam gemacht.
AW: Was versteht man unter Mitwirkungspflicht?
Anm: Dem AW wird diese zur Kenntnis gebracht.Anmerkung, Dem AW wird diese zur Kenntnis gebracht.
AW: Ich erinnere mich nicht an das Merkblatt
LA: Welchen Umfang hat die Ihnen vom Antragsteller erteilte Vollmacht?
Vertr: Ich vertrete den AW im vollen Umfang
LA: (zum Vertreter) Zum Ablauf der Einvernahme: Die Einvernahme ist ein Beweismittel. Sie ist keine mündliche Verhandlung; sondern eine Befragung gem. § 51 AVG, deren Ablauf der Leiter der Amtshandlung bestimmt. Ich ersuche daher, die Einvernahme nicht zu unterbrechen. Sie haben am Schluss der Einvernahme die Möglichkeit, sich zu äußern und Anträge zu stellen. Es wird ersucht, längeres Vorbringen schriftlich einzubringen. Außerdem wird eine Niederschrift gem. § 14 AVG angefertigt, bezüglich derer Sie alle Ihnen nach dem AVG zustehenden Rechte haben.LA: (zum Vertreter) Zum Ablauf der Einvernahme: Die Einvernahme ist ein Beweismittel. Sie ist keine mündliche Verhandlung; sondern eine Befragung gem. Paragraph 51, AVG, deren Ablauf der Leiter der Amtshandlung bestimmt. Ich ersuche daher, die Einvernahme nicht zu unterbrechen. Sie haben am Schluss der Einvernahme die Möglichkeit, sich zu äußern und Anträge zu stellen. Es wird ersucht, längeres Vorbringen schriftlich einzubringen. Außerdem wird eine Niederschrift gem. Paragraph 14, AVG angefertigt, bezüglich derer Sie alle Ihnen nach dem AVG zustehenden Rechte haben.
AW: Befragt gebe ich an, dass ich keine Staatsbürgerschaft habe, nie eine besaß.
LA: Im bisherigen Asylverfahren erklärten Sie aber russischer Staatsbürger, also Staatsbürger der heutigen Russischen Föderation, zu sein. Was sagen Sie dazu?
AW: Damals kam ich. Man sagte mir, wenn ich keine Staatsbürgerschaft annehme, kann ich sogleich festgenommen werden. Nachgefragt gebe ich an, dass man mir das in Traiskirchen sagte. Wer genau, weiß ich nicht. Alle sagten das so. Es waren keine Österreicher, sondern Asylwerber, mit denen ich lebte. Ich erschrak und nannte dann eine Staatsbürgerschaft, soweit ich mich erinnere Russland.
LA: Aus welchen Gründen weisen Sie auf diesen Umstand erstmals heute - 7 Jahre nach Ihrer Asylantragstellung in Österreich - hin?
AW: Damals wurde ich einmal gefragt und seither hat mich niemand befragt.
LA: Folgt man den ärztlichen Befunden, dann haben Sie auch den Ärzten gegenüber davon gesprochen, russischer Staatsbürger zu sein.
AW: Bei welchem Arzt?
LA: Z. B. im Februar 2007 und Oktober 2007 Prof. Dr. XXXX, ebenso geht dies aus dem Befundbericht von Fr. Dr. XXXX vom 4.3.2009 hervor. Auffällig ist auch, dass Sie in Ihrer seinerzeitigen Berufung Ihre Staatsangehörigkeit nicht widerrufen haben. Auch in den Eingaben Ihres Rechtsanwaltes, von dem Sie seit Oktober 2008 vertreten werden, werden Sie als russischer Staatsbürger geführt. Was sagen Sie dazu?LA: Z. B. im Februar 2007 und Oktober 2007 Prof. Dr. römisch 40 , ebenso geht dies aus dem Befundbericht von Fr. Dr. römisch 40 vom 4.3.2009 hervor. Auffällig ist auch, dass Sie in Ihrer seinerzeitigen Berufung Ihre Staatsangehörigkeit nicht widerrufen haben. Auch in den Eingaben Ihres Rechtsanwaltes, von dem Sie seit Oktober 2008 vertreten werden, werden Sie als russischer Staatsbürger geführt. Was sagen Sie dazu?
Vertr: Letztendlich ist das eine Rechtsfrage.
AW: Bei Dr. XXXX, er las mein Interview und meinen Negativbescheid. Er fragte mich nicht. Nach seinem Tod war eine andere Ärztin. Sie hat auch alles übernommen, als Fundament, das, was er XXXX geschrieben hat. Was die Berufung betrifft, ich nahm den Negativbescheid, ging zur Volkshilfe, dort fragte man mich nichts. Man nahm nur meine Papiere und man fragte mich nur nach einer Unterschrift drei Tage später.AW: Bei Dr. römisch 40 , er las mein Interview und meinen Negativbescheid. Er fragte mich nicht. Nach seinem Tod war eine andere Ärztin. Sie hat auch alles übernommen, als Fundament, das, was er römisch 40 geschrieben hat. Was die Berufung betrifft, ich nahm den Negativbescheid, ging zur Volkshilfe, dort fragte man mich nichts. Man nahm nur meine Papiere und man fragte mich nur nach einer Unterschrift drei Tage später.
LA: Ihrem Vertreter gegenüber hätten Sie sich aber diesbezüglich äußern können.
AW: Ich dachte, wenn ich es einmal so gesagt habe, dann müsste ich es überall anders auch so sagen.
LA: Warum dann ausgerechnet heute?
AW: Ich habe beschlossen, heute alles zu sagen, denn das ist meine letzte Chance. Sieben Jahre warte ich schon.
Ich bin in XXXX geboren und habe dort bis zu meinem 5. Lebensjahr gelebt. XXXX ist die zweitgrößte Stadt in Tschetschenien. Dann zog ich mit meinen Eltern nach Russland, Gebiet XXXX (Anm: wird vom AW auf einem Blatt Papier aufgeschrieben - russisch), aufgewachsen. Dort wohnte ich dann bis zum Jahr 2002.Ich bin in römisch 40 geboren und habe dort bis zu meinem 5. Lebensjahr gelebt. römisch 40 ist die zweitgrößte Stadt in Tschetschenien. Dann zog ich mit meinen Eltern nach Russland, Gebiet römisch 40 Anmerkung, wird vom AW auf einem Blatt Papier aufgeschrieben - russisch), aufgewachsen. Dort wohnte ich dann bis zum Jahr 2002.
LA: Lebten Sie gemeinsam mit den Eltern bis 2002 im Dorf XXXX?
AW: Nein. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mit den Eltern im Dorf XXXX zwei Jahre lang lebte. Bis 1982.AW: Nein. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mit den Eltern im Dorf römisch 40 zwei Jahre lang lebte. Bis 1982.
LA: Mit wem lebten Sie dann ab dem Jahr 1982 im Dorf XXXX? Oder lebten Sie dort seither allein?
AW: Ich lebte mit einem gewissen Herrn XXXXAW: Ich lebte mit einem gewissen Herrn römisch 40
(Anm: Name wird vom AW auf einem Blatt Papier vermerkt - russisch).Anmerkung, Name wird vom AW auf einem Blatt Papier vermerkt - russisch).
LA: Warum lebten Ihre Eltern ab dem Jahr 1982 nicht mehr bei Ihnen?
AW: Wie mir später dieser XXXX sagte, war meine Mutter schwer krank und mein Vater wollte sie behandeln lassen. Das erzählte er mir alles. Und sie ließen mich bei diesem Herrn XXXX und sie fuhren dann wegen der Behandlung weg. Ich weiß nicht, wohin. Ich war sieben Jahre. Auch XXXX sagte mir, dass er nicht wisse, wohin.AW: Wie mir später dieser römisch 40 sagte, war meine Mutter schwer krank und mein Vater wollte sie behandeln lassen. Das erzählte er mir alles. Und sie ließen mich bei diesem Herrn römisch 40 und sie fuhren dann wegen der Behandlung weg. Ich weiß nicht, wohin. Ich war sieben Jahre. Auch römisch 40 sagte mir, dass er nicht wisse, wohin.
LA: Haben Sie Ihre Eltern im Anschluss daran je wieder gesehen?
AW: Nein. Nichts weiß ich, auch nicht, ob sie noch am Leben sind. Ich lebte dann bei der Familie des Herrn XXXX, wie ein eigener Sohn.AW: Nein. Nichts weiß ich, auch nicht, ob sie noch am Leben sind. Ich lebte dann bei der Familie des Herrn römisch 40 , wie ein eigener Sohn.
Nachgefragt gebe ich an, dass wir (gemeint meint meine Eltern und ich) auch bei diesem XXXX wohnten. Er hatte ein großes Haus. Auf dem Areal gab es mehrere Häuser. Alles gehörte ihm.Nachgefragt gebe ich an, dass wir (gemeint meint meine Eltern und ich) auch bei diesem römisch 40 wohnten. Er hatte ein großes Haus. Auf dem Areal gab es mehrere Häuser. Alles gehörte ihm.
LA: Wann im Jahr 2002 haben Sie sich wohin genau begeben?
AW: Nach Tschetschenien. Wollen Sie nicht wissen warum?
Anm: AW wird entsprechend belehrt und entschuldigt sich im Anschluss daran.Anmerkung, AW wird entsprechend belehrt und entschuldigt sich im Anschluss daran.
LA: Bitte antworten Sie auf die Frage, wann im Jahr 2002 Sie sich nach Tschetschenien begeben haben.
AW: Irgendwann um den 10. April - nach Rückfrage erkläre ich, 2002. Einige Tage zuvor - um den 5. oder 6. - nach Rückfrage - April, vielleicht auch am 7., hat Herr XXXX all sein Vermögen verkauft, Grundstück, Haus, Vieh, alles, und siedelte in eine andere Stadt um. Mit dem nachfolgenden Eigentümer vereinbarte er, dass ich nur einige wenige Tage in dem Haus bleiben dürfe. Ich weiß nicht, wie der Name des nachfolgenden Eigentümers lautet. Ich sah ihn nicht einmal. Ich kann es nur ungefähr sagen, Herr XXXX übersiedelte glaublich in die Stadt XXXX, Weil er damals nur ein Haus in XXXX mietete, jedoch nicht kaufte.AW: Irgendwann um den 10. April - nach Rückfrage erkläre ich, 2002. Einige Tage zuvor - um den 5. oder 6. - nach Rückfrage - April, vielleicht auch am 7., hat Herr römisch 40 all sein Vermögen verkauft, Grundstück, Haus, Vieh, alles, und siedelte in eine andere Stadt um. Mit dem nachfolgenden Eigentümer vereinbarte er, dass ich nur einige wenige Tage in dem Haus bleiben dürfe. Ich weiß nicht, wie der Name des nachfolgenden Eigentümers lautet. Ich sah ihn nicht einmal. Ich kann es nur ungefähr sagen, Herr römisch 40 übersiedelte glaublich in die Stadt römisch 40 , Weil er damals nur ein Haus in römisch 40 mietete, jedoch nicht kaufte.
LA: Wie lange verweilten Sie - nachdem Herr XXXX sein Anwesen verließ - noch in dessen Haus im Dorf XXXX.LA: Wie lange verweilten Sie - nachdem Herr römisch 40 sein Anwesen verließ - noch in dessen Haus im Dorf römisch 40 .
Er verkaufte sein Haus am 5., 6. oder 7. April, deshalb kann ich nicht sagen, wie viele Tage ich noch dort verweilte. Drei, vier oder fünf Tage ungefähr. Ich glaube drei Tage, höchstens vier. Ich begab mich dann nach XXXX/Tschetschenien. Dort verweilte ich einige Stunden, kann man sagen. Und dann nach Europa. Befragt gebe ich an, dass ich Tschetschenien
wahrscheinlich am nächsten Tag verließ. Am 10. kam ich und wahrscheinlich am nächsten Tag zeitlich in der Früh reiste ich weiter. Am 10. April verließ ich die Russische Föderation. Hier ist Russland und da ist Tschetschenien. Ein anders Volk, eine andere Schrift, eine andere Sprache.
LA: Reisten Sie vom Dorf XXXX aus allein in Richtung Europa?LA: Reisten Sie vom Dorf römisch 40 aus allein in Richtung Europa?
AW: Nein, mit meiner Frau, wobei uns dieser Herr XXXX mit seinem Auto transportierte. Er führte uns bis zur Grenze nach Tschetschenien. Von dort reiste dann nur ich allein weiter nach Europa. Meine Gattin blieb bei meinem Großvater väterlicherseits in XXXX. Bevor ich es schreibe, kann ich was sagen? Ich weiß den Namen meines Großvaters nur nach den Worten dieses Herrn XXXX, ich habe jedoch nie Dokumente von ihm gesehen.AW: Nein, mit meiner Frau, wobei uns dieser Herr römisch 40 mit seinem Auto transportierte. Er führte uns bis zur Grenze nach Tschetschenien. Von dort reiste dann nur ich allein weiter nach Europa. Meine Gattin blieb bei meinem Großvater väterlicherseits in römisch 40 . Bevor ich es schreibe, kann ich was sagen? Ich weiß den Namen meines Großvaters nur nach den Worten dieses Herrn römisch 40 , ich habe jedoch nie Dokumente von ihm gesehen.
Name des Großvaters: XXXX (Anm: Wird vom AW auf einem Blatt Papier aufgeschrieben - russisch). Ich weiß nicht, wie alt er ist. Ich fragte ihn nicht. Befragt gebe ich an, dass sonst niemand bei meinem Großvater lebte. Er lebte allein.Name des Großvaters: römisch 40 Anmerkung, Wird vom AW auf einem Blatt Papier aufgeschrieben - russisch). Ich weiß nicht, wie alt er ist. Ich fragte ihn nicht. Befragt gebe ich an, dass sonst niemand bei meinem Großvater lebte. Er lebte allein.
LA: Aus welchen Gründen lebten Sie nach dem Jahr 1982 nie bei Ihrem Großvater?
AW: Wie hätte ich als Siebenjähriges Kind zum Großvater fahren und bei ihm leben sollen?
LA: Folgt man Ihren Angaben, dann lebten Sie Jahrzehnte - konkret bis zu Ihrem 27. Lebensjahr - bei Herrn XXXX Sie hätten sich z. B. in Ihrer Jugend zu Ihrem Großvater begeben und dort verbleiben können.LA: Folgt man Ihren Angaben, dann lebten Sie Jahrzehnte - konkret bis zu Ihrem 27. Lebensjahr - bei Herrn römisch 40 Sie hätten sich z. B. in Ihrer Jugend zu Ihrem Großvater begeben und dort verbleiben können.
AW: Ich wusste nicht, dass mein Großvater dort lebt. XXXX glaubte, dass meine Eltern dort leben. XXXX sagte mir das, als er uns zur tschetschenischen Grenze brachte. Vorher hörte ich nie etwas von dieser Adresse.AW: Ich wusste nicht, dass mein Großvater dort lebt. römisch 40 glaubte, dass meine Eltern dort leben. römisch 40 sagte mir das, als er uns zur tschetschenischen Grenze brachte. Vorher hörte ich nie etwas von dieser Adresse.
LA: Um welche Adresse konkret handelt es sich?
AW: In Tschetschenien, wo der Großvater war.
LA: Bitte um die konkrete Adresse.
AW: Soviel ich hörte, ich bin nur zu 90 % sicher, nicht zu 100 %.
XXXX.römisch 40 .
LA: Wann, nachdem Sie Ihre Gattin bei Ihrem Großvater zurückließen, hatten Sie wiederum Kontakt mit Ihrer Gattin, auch, auf welche Art und Weise?
AW: Drei Monate später. Ich sah sie hier bei Frau XXXX. Befragt gebe ich an, dass mein Großvater meiner Gattin sagte, er würde mich nach Europa schicken.AW: Drei Monate später. Ich sah sie hier bei Frau römisch 40 . Befragt gebe ich an, dass mein Großvater meiner Gattin sagte, er würde mich nach Europa schicken.
LA: Ist das nicht ein großer Zufall, dass Sie Ihre Gattin ausgerechnet hier in Österreich wiedertrafen?
AW: Damals war Österreich das Tor zu Europa. Alle kamen hierher.
LA: Sind Sie der tschetschenischen Sprache mächtig?
AW: Nein, ich lebte seit dem 5. Lebensjahr in Russland.
LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Ihre Eltern?
AW: Unsere Wege trennten sich, als ich sieben Jahre alt war. Ich konnte es daher nicht wissen.
LA: Was vermuten Sie, welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen könnten?
AW: Woher soll ich das wissen? Soll ich das vermuten?
LA: Waren Sie jemals im Besitze irgendwelcher Personaldokumente?
AW: Nein, niemals. Nein, keine Geburtsurkunde, keinen Reisepass, ... Ich habe das alles niemals gesehen. Nachgefragt gebe ich an, dass derartige Dokumente auch nie ausgestellt wurden.
LA: Sind Sie bis zum Zeitpunkt Ihrer Flucht nach Europa je einer Beschäftigung nachgegangen?
AW: Bei diesem Herrn XXXX war ich, arbeitete ich.AW: Bei diesem Herrn römisch 40 war ich, arbeitete ich.
LA: Ab wann haben Sie für ihn gearbeitet?
AW: Also ab dem 7. Lebensjahr lebte ich in seinem Haus. Dann ließ er sich scheiden.
LA: Bitte antworten Sie auf die eigentliche Frage.
AW: Irgendwann ab dem 14. Lebensjahr, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, wo er sein Haus verkaufte.
LA: Welcher konkreten Beschäftigung sind Sie bei Herrn XXXX nachgegangen?LA: Welcher konkreten Beschäftigung sind Sie bei Herrn römisch 40 nachgegangen?
AW: Ich beaufsichtigte das Vieh. Ich arbeitete im Garten und machte Schweißarbeiten. Das zeigte er mir, lernte er mir.
LA: Sind Sie verheiratet? Wenn ja, nach moslemischem Recht oder auch standesamtlich?
AW: Ja, ich bin verheiratet, aber nicht standesamtlich, aber auch nicht moslemisch.
LA: Das bedeutet, dass Sie mit Ihrer erwähnten Gattin eine "Lebensgemeinschaft" führen.
AW: Warum? Wir waren doch beim orthodoxen Priester in der Kirche. Wir haben kirchlich geheiratet, ja, direkt in XXXX. Das war ca. im November 2001.AW: Warum? Wir waren doch beim orthodoxen Priester in der Kirche. Wir haben kirchlich geheiratet, ja, direkt in römisch 40 . Das war ca. im November 2001.
LA: Sie müssten irgendwelche Papiere erhalten haben.
AW: Nein, in der Kirche gibt man keine Papiere her, nur am Standesamt. Da ich keine Staatsbürgerschaft habe, konnte ich nicht aufs Standesamt.
Meine Gattin besitzt die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien. Ich habe meine Gattin ca. einen Monat davor - Nach Rückfrage Oktober des gleichen Jahres - kenne ich meine Gattin. Ich habe meine Gattin einen Monat vor unserer kirchlichen Eheschließung kennengelernt.
LA: Welchem Glauben gehören Sie an, welchem Ihre Gattin?
AW: Ich wurde als Moslem geboren, lebte aber das ganze Leben mit Christen zusammen.
LA: Welche Personen konkret meinen Sie damit?
AW: Mit dem XXXX und seiner Familie und dann mit meiner Frau, die ebenfalls Christin ist.AW: Mit dem römisch 40 und seiner Familie und dann mit meiner Frau, die ebenfalls Christin ist.
LA: Wenig glaubwürdig ist, dass Sie wissen wollen, als Moslem geboren worden zu sein, nicht aber, welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen. Was sagen Sie dazu?
AW: Staatsbürgerschaft und Glaube sind zwei verschiedene Sachen. Das hat nichts gemeinsam.
LA: Woher wissen Sie, als Moslem geboren worden zu sein?
AW: Man sagte mir, dass ich in Tschetschenien geboren wurde und die Tschetschenen sind alle Moslems.
LA: Ebenso unglaubwürdig ist, dass Sie nicht wissen wollen, welche Staatsangehörigkeit Ihre Eltern hatten.
AW: Dasselbe wie oben. Unsere Wege haben sich im 7. Lebensjahr getrennt. Ich wusste dann nichts mehr. Mit sieben Jahren interessiert man sich nicht für die Staatsbürgerschaft.
LA: Bitte nennen Sie mir die Wohnsitze Ihrer Gattin, und zwar vor deren Niederlassung bei Ihrem Großvater in XXXX.LA: Bitte nennen Sie mir die Wohnsitze Ihrer Gattin, und zwar vor deren Niederlassung bei Ihrem Großvater in römisch 40 .
AW: Laut ihren Angaben lebte sie in Armenien, und zwar, bis sie nach XXXX kam. Sie kam 2001 nach XXXX - Ende 2001 - einen Monat vor unserer Heirat - wahrscheinlich also im Oktober 2001.AW: Laut ihren Angaben lebte sie in Armenien, und zwar, bis sie nach römisch 40 kam. Sie kam 2001 nach römisch 40 - Ende 2001 - einen Monat vor unserer Heirat - wahrscheinlich also im Oktober 2001.
LA: Bis dahin lebte sie immer in Armenien?
AW: Vorher kannte ich sie nicht.
LA: Sie werden doch während der letzten 8 Jahre irgenwann über das Leben Ihrer Gattin Kenntnis erlangt haben.
AW: Vor Ihrer Ankunft in XXXX kannte ich sie nicht. Ich lernte sie erst in XXXX kennen.AW: Vor Ihrer Ankunft in römisch 40 kannte ich sie nicht. Ich lernte sie erst in römisch 40 kennen.
LA: Wo in Armenien lebte Ihre Gattin?
AW: (Anm: schreibt es auf einem Blatt Papier nieder) Laut Ihren Angaben lebte sie in der Stadt XXXX. Dazu aufgefordert, das auf einem Blatt Papier aufzuschreiben, gebe ich an, dass ich das nicht kann, denn ich lebte nie in Armenien.AW: Anmerkung, schreibt es auf einem Blatt Papier nieder) Laut Ihren Angaben lebte sie in der Stadt römisch 40 . Dazu aufgefordert, das auf einem Blatt Papier aufzuschreiben, gebe ich an, dass ich das nicht kann, denn ich lebte nie in Armenien.
LA: Aus welchem Grund begab sich Ihre Gattin im Oktober 2001 von Armenien nach XXXX?
AW: Sie kam als Gast, um ihren Onkel zu besuchen, konkret, den Bruder ihrer Mutter. Dieser Onkel lebte damals - ob jetzt, weiß ich nicht - in XXXX. Nach der Eheschließung lebte meine Gattin mit mir bei mir.AW: Sie kam als Gast, um ihren Onkel zu besuchen, konkret, den Bruder ihrer Mutter. Dieser Onkel lebte damals - ob jetzt, weiß ich nicht - in römisch 40 . Nach der Eheschließung lebte meine Gattin mit mir bei mir.
Nachgefragt gebe ich an, dass wir nicht im Haus des Herrn XXXX lebten, sondern in einem anderen Zimmer. Er hatte viele Häuser. Wir lebten in einem kleinen Zimmer, eines Hauses, in dem ich seit dem 15. Lebensjahr lebte. Dieses Haus bewohnte ich seit dem 15. Lebensjahr allein. Dieses Haus war nur auf dem Areal des Besitzes des Herrn XXXXNachgefragt gebe ich an, dass wir nicht im Haus des Herrn römisch 40 lebten, sondern in einem anderen Zimmer. Er hatte viele Häuser. Wir lebten in einem kleinen Zimmer, eines Hauses, in dem ich seit dem 15. Lebensjahr lebte. Dieses Haus bewohnte ich seit dem 15. Lebensjahr allein. Dieses Haus war nur auf dem Areal des Besitzes des Herrn römisch 40
LA: Aus welchen Gründen haben Sie Ihre Gattin bei Ihrem Großvater in XXXX zurückgelassen?LA: Aus welchen Gründen haben Sie Ihre Gattin bei Ihrem Großvater in römisch 40 zurückgelassen?
AW: Das beschloss der Großvater so. Er sagte, dass er mich nach Europa schickt und die Frau würde er nach Armenien schicken.
Befragt gebe ich an, dass mein Großvater mich in eine großes Auto - nach Rückfrage, damit ist ein Fernlaster gemeint - setzte, mit dem ich - ja wahrscheinlich - nach Europa fuhr. Denn als ich ausstieg, war ich in Europa. Ich denke schon, dass mein Großvater hiefür etwas bezahlte, wie viel genau, weiß ich aber nicht.
LA: Ist Ihnen bekannt, welcher Volksgruppe Sie angehören?
AW: Tschetschenisch.
LA: Woher wissen Sie das?
AW: XXXX sagte es mir so. Er sagte, dass ich in Tschetschenien geboren wurde.AW: römisch 40 sagte es mir so. Er sagte, dass ich in Tschetschenien geboren wurde.
Ich gehöre keiner politischen Partei an und bin auch nicht politisch tätig. Ich habe das Areal in diesem Dorf XXXX kaum verlassen.Ich gehöre keiner politischen Partei an und bin auch nicht politisch tätig. Ich habe das Areal in diesem Dorf römisch 40 kaum verlassen.
Ich bin nicht vorbestraft.
LA: Hatten Sie jemals Probleme mit irgendwelchen Behörden irgendwelcher Länder?
AW: Nur einmal in Österreich im Jahr 2002 oder 2003. Ich habe eine Schere gestohlen. Aber in diesen siebeneinhalb Jahren hatte ich nicht einmal eine Geldstrafe.
LA: Aus welchen Gründen verließen Sie im Jahr 2002 die Russische Föderation?
AW: Als der Herr XXXX dann weg war, haben die Russen begonnen, mich hinauszujagen. Sie wollen mich töten.AW: Als der Herr römisch 40 dann weg war, haben die Russen begonnen, mich hinauszujagen. Sie wollen mich töten.
LA: Um welche Personen konkret handelt es sich dabei?
AW: Die Jugend im Dorf XXXX. Es waren viele - 20, 30. Sie mochten mich nie, weil ich Tschetschene war.AW: Die Jugend im Dorf römisch 40 . Es waren viele - 20, 30. Sie mochten mich nie, weil ich Tschetschene war.
LA: Woher wissen Sie, dass man Sie in den letzten Tagen Ihres Aufenthaltes im Dorf XXXX umbringen wollte?LA: Woher wissen Sie, dass man Sie in den letzten Tagen Ihres Aufenthaltes im Dorf römisch 40 umbringen wollte?
AW: Sie überfielen uns - mich. Nach Rückfrage gebe ich an, dass sowohl meine Frau als auch ich überfallen wurde. Sie warfen Flaschen mit Brennstoff auf uns. Seit diese explodierte, höre ich am linken Ohr nichts mehr.
LA: Gibt es noch weitere Gründe, weswegen Sie die Russische Föderation verlassen haben?
AW: Der zweite Grund ist der, dass ich überhaupt keine Dokumente hatte. Bis dahin konnte ich am Hof des XXXX leben. Als er wegfuhr, war es dann nicht mehr möglich. Außerdem gibt es in Russland viele Skinheads, sprich Nazis. Sie töten einfach so, wenn jemand nicht Russe ist.AW: Der zweite Grund ist der, dass ich überhaupt keine Dokumente hatte. Bis dahin konnte ich am Hof des römisch 40 leben. Als er wegfuhr, war es dann nicht mehr möglich. Außerdem gibt es in Russland viele Skinheads, sprich Nazis. Sie töten einfach so, wenn jemand nicht Russe ist.
LA: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit diesen Skinheads?
AW: Ja, bei uns im Dorf, als der Herr XXXX weg war, da haben sie mein Gehör auf ihrem Gewissen. Ich denke, sie waren es, die die Flaschen warfen. Sie riefen: "Russland den Russen."AW: Ja, bei uns im Dorf, als der Herr römisch 40 weg war, da haben sie mein Gehör auf ihrem Gewissen. Ich denke, sie waren es, die die Flaschen warfen. Sie riefen: "Russland den Russen."
LA: Warum haben Sie diese Personen nicht zur Anzeige gebracht?
AW: Diese Leute und die Polizei sind ein und dieselben Leute. Die Polizei fürchtet sich sogar vor den Skinheads. Die Polizei wartet immer nur, bis es Tote gibt, um die Leichen wegzutransportieren.
LA: Wie erklären Sie sich den Umstand, dass Sie erst, nachdem Herr XXXX seinen Hof verkaufte, Übergriffen durch die Jugendlichen Ihres Dorfes ausgesetzt waren? Handelte es sich bei Herrn XXXX um eine angesehene Person im Dorf?LA: Wie erklären Sie sich den Umstand, dass Sie erst, nachdem Herr römisch 40 seinen Hof verkaufte, Übergriffen durch die Jugendlichen Ihres Dorfes ausgesetzt waren? Handelte es sich bei Herrn römisch 40 um eine angesehene Person im Dorf?
AW: Nicht unbedingt angesehen, aber er wurde wegen seines Besitzes geachtet. Er war ein guter Mensch im Dorf. Er half allen.
LA: Aufgrund dessen hatten Sie vor dem Umzug XXXX keine Probleme mit den Jugendlichen/Skinheads im Dorf XXXX.LA: Aufgrund dessen hatten Sie vor dem Umzug römisch 40 keine Probleme mit den Jugendlichen/Skinheads im Dorf römisch 40 .
AW: Nein, ich hatte keine Probleme, da ich den Hof nie verlassen habe. Hätte ich den Hof verlassen, hätte ich Probleme bekommen. Ich lebte das ganze Leben in Angst.
AW: Mein Großvater nahm mich nicht auf, selbst, als ich gegen Ende zu ihm hinkam.
LA: Lehnte Ihr Großvater Ihre Aufnahme bei ihm jemals Ihnen gegenüber persönlich ab?
AW: Ja, kategorisch.
LA: Wann?
AW: Als ich zu ihm kam. Er sagte wörtlich: "Wenn Du bei mir bleibst, dann werden sie mich auch wegen dir umbringen."
LA: Haben Sie Ihren Großvater je gefragt, ob sie bei ihm Aufnahme finden könnten?
AW: Ja, natürlich, als ich zu ihm kam.
LA: Wann erstmals?
AW: Als ich zu ihm kam im April 2002.
LA: Hat Ihre Gattin durch den oben erwähnten Übergriff kurz vor der Flucht aus der Russischen Föderation irgendwelche gesundheitlichen Beinträchtigungen erlitten?
AW: Sie hört auch auf dem linken Ohr nichts. Sie blutete auch.
LA: Gab es im April 2002, als Ihre Gattin und Sie von XXXX zur tschetschenischen Grenze gefahren wurden, auf dem Weg nach Tschetschenien Gott sei Dank keine Kontrollen, wohl aber auf dem Gebiet Tschetscheniens. Russische Grenzer und tschetschenische Polizei kontrollierten meine Gattin und mich. Näher dazu befragt gebe ich an, dass man mir sagte, ich solle zur Armee kämpfen gehen. Und die Frau ließen sie nicht nach Tschetschenien.LA: Gab es im April 2002, als Ihre Gattin und Sie von römisch 40 zur tschetschenischen Grenze gefahren wurden, auf dem Weg nach Tschetschenien Gott sei Dank keine Kontrollen, wohl aber auf dem Gebiet Tschetscheniens. Russische Grenzer und tschetschenische Polizei kontrollierten meine Gattin und mich. Näher dazu befragt gebe ich an, dass man mir sagte, ich solle zur Armee kämpfen gehen. Und die Frau ließen sie nicht nach Tschetschenien.
LA: Ihre Gattin war ja schon auf tschetschenischem Boden.
AW: Das war nicht genau auf dem Gebiet Tschetscheniens, sondern an der Grenze.
LA: Wie war es Ihrer Gattin dann möglich, sich zu Ihrem Großvater nach XXXX/Tschetschenien zu begeben?
AW: Ich gab denen 500,-- US-Dollar.
LA: Woher stammen diese Barmittel?
AW: Ich arbeitete doch bei diesem Herrn XXXX.AW: Ich arbeitete doch bei diesem Herrn römisch 40 .
LA: Sie selbst hatten keinerlei Probleme?
AW: Sie freuten sich, als ich sagte, dass ich Tschetschene sei und sagten, ich müsse kämpfen gehen an vorderster Front. Nach Bezahlung der 500,-- US-Dollar ließ man uns unter der Bedingung, dass ich meine Gattin zu meinem Großvater bringe, jedoch selbst zu denen zurückkehre, um zukämpfen. Ich bin aber nicht zurückkehrt, sonst hätten sie mich gleich getötet. Den Dokumenten nach war ich ein niemand.
LA: Welche konkreten Dokumente meinen Sie damit?
AW: Sie haben mich schlecht verstanden. Ich sage nicht gemäß der Dokumente, sondern ohne die Dokumente war ich ein niemand. Und der Befehl, kämpfen zu gehen, hieß, gleich getötet zu werden.
LA: Wollen Sie damit sagen, dass der Herr Dolmetscher Sie missversteht und es zu unrichtigen Übersetzungen kommt?
AW: Ja, denn ich sagte "ohne" Dokumente und nicht "gemäß"...
Befragt gebe ich an, zugesagt zu haben, wiederzukommen.
LA: Wenig glaubwürdig ist, dass man sie einfach auf ihr Wort hin gehen ließ, in der Annahme, Sie würden freiwillig wiederkommen und plötzlich an kriegerischen Kampfhandlungen teilnehmen.
AW: Sie nahmen gar nicht an, dass ich komme. Sie wussten, dass ich nicht komme, denn wenn ich in Tschetschenien bin, hätten mich auch andere wieder fangen und töten können. Entweder Kämpfer oder die Polizei, egal wer, sie wollen alle nur Geld.
Befragt gebe ich an, dass ich keinen Militärdienst abgeleistet habe. Ich habe die Schule in XXXX besucht, ca. ab 1982 vier oder fünf Jahre, ich weiß es nicht genau.Befragt gebe ich an, dass ich keinen Militärdienst abgeleistet habe. Ich habe die Schule in römisch 40 besucht, ca. ab 1982 vier oder fünf Jahre, ich weiß es nicht genau.
LA: Dann müssten Sie im Besitze irgendwelcher Schulzeugnisse sein.
AW: Ich habe alles verloren.
LA: Was verstehen Sie unter "alles".
AW: Ich habe alles verloren, als .......... als das Haus überfallen
wurde, als XXXX weg war. Mit "alles" verloren meine ich Kleidung, Sachen und irgendwelche Papiere - als ich die Schule absolviert hatte, bekam ich irgendein Papier.wurde, als römisch 40 weg war. Mit "alles" verloren meine ich Kleidung, Sachen und irgendwelche Papiere - als ich die Schule absolviert hatte, bekam ich irgendein Papier.
LA: Mit "irgendwelchen Papieren" meinen Sie also lediglich jene hinsichtlich Ihres Schulbesuchs?
AW: Ja, wahrscheinlich ja.
LA: Was meinen Sie mit "wahrscheinlich" ja.
Anm: AW antwortet ohne die Rückübersetzung durch den Herrn Dolmetscher abzuwarten.Anmerkung, AW antwortet ohne die Rückübersetzung durch den Herrn Dolmetscher abzuwarten.
AW wird aufgefordert, erst nach Rückübersetzung durch den Herrn Dolmetscher zu antworten, um etwaigen Verständigungsproblemen vorzubeugen.
AW: Damals, als ich wegfuhr, wusste ich nicht, dass ich siebeneinhalb Jahre so schwer leben werde müssen. Ich müsste sonst alles ganz genau erklären und erzählen.
LA: Sie erklärten, sich am 10. April 2002 nach Tschetschenien und in der Früh des nächsten Tages in Richtung Europa begeben zu haben. Ist das richtig?
AW: Ja. Nachgefragt gebe ich an, mich beim Großvater einige Stunden aufgehalten zu haben. Zeitig in der Früh führte er mich weg.
LA: Sie haben Ihren Großvater an diesem Tage - 10.4.2002 - "erstmals persönlich" kennen gelernt?
AW: Bis zum 5. Lebensjahr ....
LA: Bitte antworten Sie konkret auf die Frage:
Vertr: AW ist dabei, die Frage zu beantworten.
LA: AW möge vorerst nur mit ja oder nein antworten.
AW: Als Volljähriger ja.
LA: In welcher Häufigkeit hatten Sie als "Minderjähriger" Kontakt zu Ihrem oben erwähnten Großvater?
AW: Bis zum 5. Lebensjahr lebte ich in Tschetschenien. Ich erinnere mich nicht, wie oft er mich sah oder küsste. Vielleicht hat er mich oft umarmt bis zum 5. Lebensjahr.
LA: Hatten Sie ab dem 5. Lebensjahr bis zu Ihrer Volljährigkeit persönlichen Kontakt zu Ihrem Großvater?
AW: Nein, niemals. Ich wusste nicht einmal von dessen Existenz.
LA: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation?
AW: Die Skinheads - Tod. Sie können mich töten, weil ich Moslem bin. Und außer Moslem bin ich Ausländer - kein Russe.
LA: Gab es mit Ihrer Gattin, die im Oktober 2001 ins Dorf XXXX kam und die Sie einen Monate später kirchlich ehelichten, nie irgendwelche Verständigungsprobleme?LA: Gab es mit Ihrer Gattin, die im Oktober 2001 ins Dorf römisch 40 kam und die Sie einen Monate später kirchlich ehelichten, nie irgendwelche Verständigungsprobleme?
AW: Nein. Gott sei Dank nicht. Sie war damals der russischen Sprache damals mächtig. Man kann sagen - 90%ig.
LA: Die Familie Ihrer Gattin lebt in Armenien?
AW: Ich weiß es nicht. Man muss sie fragen.
LA: Leben mit Ausnahme Ihrer Gattin und der beiden Kinder irgendwelche Familienangehörigen Ihrerseits in Österreich?
AW: Nein.
LA: Wo bzw. wovon leben Sie?
AW: Ich wohne gemeinsam mit meiner Gattin und den beiden Kindern in einer Privatwohnung in 2500 Baden. Wir beziehen Sozialhilfe. Je 180,-- Euro erhalten meine Gattin und ich, 80,-- Euro für jedes Kind und 220,-- an Wohnungszuschuss, ergibt 740,-- Euro.
Ich gehe keiner Beschäftigung nach. Meine Gattin ist geringfügig beschäftigt - glaublich seit einigen Monaten.
Ich spreche bereits Deutsch.
Ich bin nicht Mitglied irgendeines Vereins. Manches Mal führe ich Hunde aus dem Tierheim spazieren, auch die Frau. Das machen wir ehrenamtlich, also ohne Bezahlung. Das beruhigt die Nerven.
LA: Gibt es sonstige Bindungen zu Österreich?
AW: Ich habe sehr gute nahe enge Freunde und ich verkehre praktisch nur mit Österreichern.
LA: Besteht zu diesen engen Freunden aus z. B. gesundheitlichen, finanziellen oder sonstigen Gründen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bzw. umgekehrt?
AW: Manchmal helfen sie mir mit Kleidung aus oder sie schenken mir 20,-- Euro - zu Weihnachten z. B. Oder zum Geburtstag erhielt ich eine Armband-Uhr geschenkt.
Vorhalt: Am 24.6.2002 erklärten Sie im Zuge Ihrer niederschriftlichen Befragung der ho. Asylbehörde gegenüber, dass
AW: - Ich dachte damals, dass man mir nicht glauben würde. Wenn ich erzähle, dass die mich mit 7 Jahren allein gelassen haben. Deshalb - ja, so kommt es heraus - habe ich Sie betrogen. Ich entschuldige mich dafür.
Dokumentenlosen so die Praxis. Deshalb erschrak ich und erklärte, doch ein Dokument gehabt zuhaben.
Vorhalt: Aus dem ärztlichen Befund vom 4.3.2009 geht weiters hervor, dass
Anm: Vorhalt Nr. 1 muss durch den Herrn DolmetscherAnmerkung, Vorhalt Nr. 1 muss durch den Herrn Dolmetscher
AW: - Welchem Arzt soll ich das gesagt haben?
LA: Dr. XXXX.LA: Dr. römisch 40 .
AW: So etwas kann ich nicht gesagt haben, auch fragte sie mich nicht. Sie schrieb einen Befund auf Grundlage der von Dr. XXXX gemachten Aufzeichnungen.AW: So etwas kann ich nicht gesagt haben, auch fragte sie mich nicht. Sie schrieb einen Befund auf Grundlage der von Dr. römisch 40 gemachten Aufzeichnungen.
LA: Dann wurden diese Angaben Ihrerseits Dr. XXXX gegenüber gemacht.LA: Dann wurden diese Angaben Ihrerseits Dr. römisch 40 gegenüber gemacht.
AW: Nein, entweder hat man mich in Deutsch nicht gut verstanden. Ich sagte nur ich hätte zu Hause gearbeitet, aber nicht bei einer Firma.
Anm: Vertreter verweist auf Gattin als Dolmetscherin in deutscher Sprache - sh. Befund Dr. XXXX vom 16.10.2007. Passus ident mit jenem des Befundes der Dr. XXXX.Anmerkung, Vertreter verweist auf Gattin als Dolmetscherin in deutscher Sprache - sh. Befund Dr. römisch 40 vom 16.10.2007. Passus ident mit jenem des Befundes der Dr. römisch 40 .
AW: Ich arbeitete bei dieser Farm des Herrn XXXX, wahrscheinlich wurde Farm mit Firma verwechselt.AW: Ich arbeitete bei dieser Farm des Herrn römisch 40 , wahrscheinlich wurde Farm mit Firma verwechselt.
AW: Zu Vorhalt Nr. 2. Mich nur eine Nacht, zwei Tage meine Frau.
LA: Möchten Sie noch etwas angeben?
AW: Sie fragten mich etwas wegen der Grenze und ich habe nicht wirklich auf diese Frage geantwortet. Nach Rückfrage russisch-tschetschenische Grenze. Sie fragen mich, warum man mich nicht gleich dort getötet hätte. Können Sie die Frage noch einmal stellen?
LA: Ihre Antwort lautete: "...... Ich bin aber nicht zurückkehrt,
sonst hätten sie mich gleich getötet. ........"
In weiterer Folge erklärten Sie: "Sie nahmen gar nicht an, dass ich komme."
AW: Ich wollte damit sagen, dass, wäre ich zurückgekehrt, hätte man mich zur Armee geschickt und in Tschetschenien mag man es nicht, wenn Tschetschenen in Russland leben. Sie glauben, in Russland kann man sehr gut leben, mit dem Hinweis: "Wir kämpfen hier und du lebst dort gut."
AW: Ich hätte noch etwas. Meine Frau ist Christin. Ich kann nicht mit einer Christin in Tschetschenien leben. Es ist ein moslemisches Land. Es ist ein sehr rachsüchtiges Land.
LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
AW: Ja, sind wir denn schon am Ende?
Ich hätte noch eine letzte Frage. Armenien ist ein christliches Land, dort kann ich aber auch nicht mit der Frau leben. Und in Russland ist es kategorisch verboten. Nicht vom Gesetz her, aber von den Leuten her. Es ist ein sehr nazistisches Volk.
LA: Wollen Sie noch etwas zu Protokoll geben oder Anträge stellen?
Vertr: Ich beantrage die Einholung eines medizinischen Gutachtens (Fachgebiet Psychiatrie). Weiters beantrage ich die Stellung folgender
LA: Herr XXXX, Sie haben am Anfang gesagt, über keine Staatsbürgerschaft zu verfügen. Kennen Sie das russische Staatsbürgerschaftsgesetz so gut, um beurteilen zu können, ob einer Person, die in Russland bzw. Tschetschenien geboren wurde und dieses Land niemals verlassen hat, nicht Kraft Gesetzes die russische Staatsbürgerschaft zukommt?LA: Herr römisch 40 , Sie haben am Anfang gesagt, über keine Staatsbürgerschaft zu verfügen. Kennen Sie das russische Staatsbürgerschaftsgesetz so gut, um beurteilen zu können, ob einer Person, die in Russland bzw. Tschetschenien geboren wurde und dieses Land niemals verlassen hat, nicht Kraft Gesetzes die russische Staatsbürgerschaft zukommt?
LA: Dem Antrag auf Stellung der Frage an den AW wird stattgegeben.
AW: Ich weiß es nicht.
Mir wurde die Niederschrift durch den Herrn Dolmetscher rückübersetzt. Ich habe dieser nichts hinzuzufügen oder daran etwas zu berichten.
Mit Schreiben vom 21.8.2009 forderte das BAA den BF1 auf den Namen jener Kirche im Dorf XXXX bekannt zu geben, in der die Eheschließung stattgefunden haben soll. Der Rechtsfreund teilte mit, dass die Kirche keinen eigenen Namen habe.Mit Schreiben vom 21.8.2009 forderte das BAA den BF1 auf den Namen jener Kirche im Dorf römisch 40 bekannt zu geben, in der die Eheschließung stattgefunden haben soll. Der Rechtsfreund teilte mit, dass die Kirche keinen eigenen Namen habe.
Das BAA führte über die Staatendokumentation Recherchen im behaupteten Herkunftsstaat durch. Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - sie bediente sich bei der Recherche der amtsbekannten NRO Vesta - ist folgendes zu entnehmen:
In der XXXX in XXXX wohnt kein XXXX; ebenso erinnert man sich nicht an einen XXXX; in dieser Straße gibt es keine Bewohner mit diesen Nachnamen. Oft wohnen in derselben Straße Verwandte mit gleichen Namen.In der römisch 40 in römisch 40 wohnt kein römisch 40 ; ebenso erinnert man sich nicht an einen römisch 40 ; in dieser Straße gibt es keine Bewohner mit diesen Nachnamen. Oft wohnen in derselben Straße Verwandte mit gleichen Namen.
Zur Staatsangehörigkeit wird im Wesentlichen unter Bezugnahme auf einschlägige Gesetze ausgeführt, dass Bürger der ehem. UdSSR, welche am 30.12.1922 oder danach geboren wurden ex lege auf Grund ihrer Geburt als Staatsangehörige der Russischen Föderation gelten und verlieren diese etwa auch nicht durch einen Auslandaufenthalt. Dies bis zu ihrer gegenteiligen freien Willensentscheidung.
Voraussetzungen einer Bedrohung durch Verfolgung von Mitgliedern einer "gemischten Ehe" existieren in Tschetschenien nicht; solche Ehen gibt es hier in großer Zahl.
Gleichzeitigt wurde ein Sachverständiger, Prof. MMag.Dr.h.c. M., mit Recherchen beauftragt. Der nach durchgeführten Recherchen ergehenden Anfragebeantwortung v. 10.3.2010 durch den Sachverständigen für die Nachfolgestaaten der UdSSR bzw. den GUS Staaten und der Russsischen Föderation ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass eine Person mit den Identitätsdaten die der BF1 im Asylverfahren angegeben hat weder im XXXX/Russische Föderation, noch in der tschetschenischen Republik, insbesondere in den Städten XXXX und XXXX registriert ist oder registriert war. Auch den Bewohnern des Dorfes XXXX sind die Namen des BF1 und seiner Ehegattin unbekannt. Auch an Hand der vorgelegten Lichtbilder vermochten diese nicht erkannt werden.Gleichzeitigt wurde ein Sachverständiger, Prof. MMag.Dr.h.c. M., mit Recherchen beauftragt. Der nach durchgeführten Recherchen ergehenden Anfragebeantwortung v. 10.3.2010 durch den Sachverständigen für die Nachfolgestaaten der UdSSR bzw. den GUS Staaten und der Russsischen Föderation ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass eine Person mit den Identitätsdaten die der BF1 im Asylverfahren angegeben hat weder im XXXX/Russische Föderation, noch in der tschetschenischen Republik, insbesondere in den Städten römisch 40 und römisch 40 registriert ist oder registriert war. Auch den Bewohnern des Dorfes römisch 40 sind die Namen des BF1 und seiner Ehegattin unbekannt. Auch an Hand der vorgelegten Lichtbilder vermochten diese nicht erkannt werden.
Die Ermittlungen ergaben, dass eine Person namens XXXX im Dorf XXXX nie gelebt hat. Auch den Dorfbewohnern ist eine Person dieses Namens gänzlich unbekannt.Die Ermittlungen ergaben, dass eine Person namens römisch 40 im Dorf römisch 40 nie gelebt hat. Auch den Dorfbewohnern ist eine Person dieses Namens gänzlich unbekannt.
Das BAA gab ein klinisch psychologisches Gutachten in Auftrag. Dem umfassenden Gutachten einer "Klinischen und Gesundheitspsychologin-Pschychotherapeutin-Universitätslektorin" - der Gutachterin wurden die Einvernahmeprotokolle sowie die bisher vorgelegten Befunde zur Entscheidungsfindung vorgelegt - vom 15.1.2010 ist in seiner Zusammenfassung zu entnehmen, dass derzeit keine psychische Störung vorliege, welche einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, einer körperlich begründbaren (organischen oder symptomatischen Psychose), einer endogenen Störung (affektive oder schizophrene Psychose) oder einer belastungsabhängigen Störung mit deutlicher Beeinträchtigung sozialer Funktionen und Leistungen entsprechen würde.
Die Ergebnisse der Untersuchung sprechen für eine natürliche erlebnisreaktive Entwicklung im Rahmen einer besonders ungünstigen Lebenssituation wie sie bei Migration oder Flucht häufig anzutreffen ist, wobei die Sorge hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung derzeit im Mittelpunkt des subjektiven Beschwerdeerlebens stehen (ICD-10: Z60 Anpassungsprobleme aufgrund belastender Lebensumstände).
Derzeit liege keine psychische Erkrankung vor, welche einen zwingenden Grund für die Durchführung einer ärztlichen Behandlung darstellen würde.
Der aktuelle Status Psychicus stellt keine ausreichende Begründung für widersprüchliche oder unvollständige Angaben des Ast. dar.
Der BF1 ist aus klinisch psychologischer Sicht sehr gut in der Lage seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen.
Bei einer ergänzenden Einvernahme beim BAA am 10.3.2011 ergab sich im Beisein seines Rechtsfreundes folgendes:
[...]
LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.
Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
AW: Ich denke schon. Nervös bin ich natürlich schon.
Ich denke nicht, dass ich an einer lebensbedrohenden Erkrankung leide. Aber wenn das noch so ein paar Jahre weiter geht, dann werde ich wohl noch eine lebensbedrohende Erkrankung bekommen. Ich nehme die Medikamente ein, die mir mein Psychologe verschrieben hat, aber in letzter Zeit nicht immer. Ich hatte letztes Jahr zwei Narkosen (ca. März 2010) und seither nehme ich diese Medikamente nicht mehr so oft. Befragt gebe ich an, einen Fersenbruch gehabt zu haben. Mir mussten 4 Schrauben eingesetzt werden und diese Narkosen hatten damit zu tun. Wenn ich diese Medikamente nehme, dann bin ich völlig weggetreten. Mir wurde ganz schwindelig, als ich zum Glühbirne wechseln auf eine Leiter steigen musste. Da ist dann auch dieser Sturz passiert, wo ich mir die Ferse brach. Deshalb nehme ich in letzter Zeit die Medikamente nur mehr dann, wenn ich ruhig bin. Wenn ich sehr nervös bin oder aufgeregt, nicht mehr.
LA: Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.
Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.
Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie ausdrücklich hingewiesen. Ebenso werden Sie erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen.Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie ausdrücklich hingewiesen. Ebenso werden Sie erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. Paragraph 15, AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen.
Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wen Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist.Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wen Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf Paragraph 19 a, MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG geknüpft ist.
AW: Den formalen Teil kenne ich schon.
LA: In Ihrem Fall ergibt sich die Notwendigkeit der Durchführung einer Sprachanalyse.
AW: Ja, gerne.
LA: Ablauf der Sprachanalyse: Das nachfolgend mit Ihnen geführte Gespräch wird mit einem Recorder aufgezeichnet. Die aufgezeichnete Sprachaufnahme wird seitens der Asylbehörde zur Begutachtung einem Sprachinstitut übermittelt und dort von Experten ausgewertet.
Anm: AW lächelt.Anmerkung, AW lächelt.
AW: Ok.
Vertr.: Wir haben am 1.9.2009 eine Zustimmungserklärung übermittelt betreffend die Durchführung von Erhebungen des Sachverhaltes in der Russischen Föderation. Gibt es da schon ein Ergebnis? Das zweite ist am 26.11.2009 wurde von der gestellten Fachärztin für Psychiatrie Dr. XXXX eine Untersuchung des Asylwerbers durchgeführt. Da hätte ich gerne gewusst, ob diesbezüglich bereits ein psychiatrisches Gutachten vorliegt bzw. ob die Ergebnisse der Erhebungen in der Russischen Föderation vorliegen bzw. ob uns diese zur Kenntnis gebracht werden.Vertr.: Wir haben am 1.9.2009 eine Zustimmungserklärung übermittelt betreffend die Durchführung von Erhebungen des Sachverhaltes in der Russischen Föderation. Gibt es da schon ein Ergebnis? Das zweite ist am 26.11.2009 wurde von der gestellten Fachärztin für Psychiatrie Dr. römisch 40 eine Untersuchung des Asylwerbers durchgeführt. Da hätte ich gerne gewusst, ob diesbezüglich bereits ein psychiatrisches Gutachten vorliegt bzw. ob die Ergebnisse der Erhebungen in der Russischen Föderation vorliegen bzw. ob uns diese zur Kenntnis gebracht werden.
Anm: Kurze ca. zehnminütige Unterbrechung der NS. LA an Vertr.: Die Ergebnisse der Untersuchung sowie der Erhebungen im Heimatland sind ho. bereits eingelangt. Hinsichtlich der Erhebungen im Heimatland bedarf es noch weiterer Erhebungen (Sprachanalyse). Hinsichtlich der Wahrung sämtlicher Parteiengehöre ergeht eine gesonderte Ladung, und zwar nach Einlangen des Ergebnisses der heute durchgeführten Sprachanalyse.Anmerkung, Kurze ca. zehnminütige Unterbrechung der NS. LA an Vertr.: Die Ergebnisse der Untersuchung sowie der Erhebungen im Heimatland sind ho. bereits eingelangt. Hinsichtlich der Erhebungen im Heimatland bedarf es noch weiterer Erhebungen (Sprachanalyse). Hinsichtlich der Wahrung sämtlicher Parteiengehöre ergeht eine gesonderte Ladung, und zwar nach Einlangen des Ergebnisses der heute durchgeführten Sprachanalyse.
Anm: Wird auch dem AW durch die Frau Dolmetscherin zur Kenntnis gebracht.Anmerkung, Wird auch dem AW durch die Frau Dolmetscherin zur Kenntnis gebracht.
AW: Ok. Danke.
Anm: Vertreter legt das Original einer Beschreibung des Sohnes durch die Volksschule Pfarrplatz vor, weiters die Kopie des Jahreszeugnisses (Schuljahr 2009/10), die Kopie des Prüfungszertifikates (Deutsch) betr. XXXX sowie des Prüfungszertifikates (Deutsch) betr. XXXX. Laut Aussage des Vertreters können diese Vorlagen gleich zum Akt genommen werden.Anmerkung, Vertreter legt das Original einer Beschreibung des Sohnes durch die Volksschule Pfarrplatz vor, weiters die Kopie des Jahreszeugnisses (Schuljahr 2009/10), die Kopie des Prüfungszertifikates (Deutsch) betr. römisch 40 sowie des Prüfungszertifikates (Deutsch) betr. römisch 40 . Laut Aussage des Vertreters können diese Vorlagen gleich zum Akt genommen werden.
LA: Zurück zur Sprachanalyse: Die an Sie - durch die Frau Dolmetscherin in russischer Sprache - gerichteten Fragen werden Ihnen zusätzlich schriftlich vorgelegt. Sie werden ersucht, die entsprechenden Fragen im Anschluss daran detailliert, flüssig und vollständig zu beantworten (unter Zuhilfenahme der jeweils schriftlich vorgelegten Frage).
AW: Ja, ich werde mir Mühe geben.
Vertr: Ich möchte Folgendes zu Bedenken geben, dass - nachdem er sich schon seit 16.4.2002 durchgehend in Österreich befindet - sich daher auch seine Aussprache seither verändert hat und daher eine sprachanalytische Auswertung seiner Aussprache zur Eruierung eines bestimmten Herkunftsgebietes problematisch erscheint.
Anm: Durchführung der Sprachaufnahme ( 10.10 Uhr bis 10.38 Uhr). Kurze Unterbrechung nach den Fragen 8 und 14.Anmerkung, Durchführung der Sprachaufnahme ( 10.10 Uhr bis 10.38 Uhr). Kurze Unterbrechung nach den Fragen 8 und 14.
AW: Und was ist, wenn der Experte dann sagt, dass ich einen österreichischen Akzent habe, bekomme ich dann gleich die österreichische Staatsbürgerschaft? Wie weit kann man sich auf das Ergebnis verlassen? Wird das dann zu 100 % in Ihre Entscheidung einfließen?
LA: Wie bereits oben erwähnt erfolgt die Auswertung der Sprachaufnahme durch eigene Experten eines Sprachlabors.
AW: Das weiß ich schon. Ich war ja auch schon bei fünf Psychologen und Sie haben mich dennoch zu einem weiteren Psychologen geschickt.
LA: Das Ergebnis der Analyse ist - wie immer es auch ausfällt - in die Entscheidung der Asylbehörde miteinzubinden.
AW: Ja, danke.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Wollen Sie noch etwas hinzufügen?
AW: Ich möchte nur fragen, wie lange sich das noch hinziehen kann. Ich halte das nervlich nicht mehr gut aus.
LA: Hinsichtlich der Auswertung der Sprachaufnahme ist mit einigen Wochen zu rechnen. Nach Einlangen des Ergebnisses werden Sie zur Wahrung des Parteiengehörs (betr. sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme) neuerlich zur Asylbehörde vorgeladen, und zwar im Wege Ihrer Vertretung.
AW: Und nach diesem Parteiengehör kann ich schon mit einer Entscheidung rechnen?
LA: Voraussichtlich ja (ergibt sich aus dem Ergebnis des Parteiengehörs).
LA: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?
AW: Ja. Ich bitte darum, dass Sie bei der nächsten Einvernahme auch dabei sein können, weil bei den letzten beiden Malen war der Dolmetscher nicht so gut.
LA an Vertr.: Wollen Sie noch etwas zu Protokoll geben?
Vertr: Danke.
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst?
AW: Nein.
LA: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?
AW: Ja.
LA an Vertr: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?
AW: Bitte.
[...]
Das BAA führte bei BF1 eine Sprachanalyse durch Sprakab durch. Dem Sprachanalysebericht vom 9.5.2011 ist im Ergebnis zu entnehmen, dass der sprachliche Hintergrund mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Kaukausien, jedoch nicht in Tschetschenien oder Dagestan liegt. Der von BF1 angegebene sprachliche Hintergrund in Tschetschenien wird als gering wahrscheinlich eingestuft.
In der Zusammenfassung wird festgehalten, dass BF1 Tschetschenisch als seine Muttersprache bezeichnet. Es wird festgestellt, dass er nichts in dieser Sprache sagen kann.
"Seine Muttersprache ist weder Russisch noch die Tschetschenische Sprache sondern eine andere Sprache".
In einem ergänzenden Sprachanalysebericht vom 20.5.2011 wird ausgeführt, dass lt. Einschätzung von Sprakab der sprachliche Hintergrund mit hoher Sicherheit in Armenien liegt. Der angegebene sprachliche Hintergrund in Russland/Tschetschenien wird als sehr gering wahrscheinlich eingestuft.
Der BF1 spricht auf der Aufnahme Russisch, was er fließend spricht, aber nicht auf Muttersprachniveau. Es lässt sich deutlich heraushören, dass der Sprecher eine andere Muttersprache hat. Laut eigener Angabe sei er in der Stadt Goudermes in Tschetschenien geboren aber sei mit fünf Jahren in Russland umgezogen. Er habe laut eigener Angabe eine armenische Frau. Der BF1 spricht Russisch mit einem typisch kaukasischen Akzent, der für Sprecher mit sprachlichem Hintergrund in Armenien typisch ist. Seine Sprache weist grammatikalische Fehler auf. Der sprachliche Hintergrund lässt sich mit hoher Sicherheit Armenien zuordnen.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.7.2011 brachte der BF1 durch seinen Rechtsfreund eine schriftliche Stellungnahme im Rahmen des gewahrten Parteiengehörs zu den Ermittlungsergebnissen ein. Der Sprachanalyse wird dergestalt entgegen getreten, dass behauptet wird, dass BF1 seit vielen Jahren mit einer Armenierin verheiratet sei und daher es naheliegend sei, dass er zwischenzeitig auch armenische Sprachkenntnisse erworben habe, was nicht ausschließe, dass er doch Tschetschene sei.
Dem Recherchebericht des na. Sachverständigen wurde im Wesentlichen entgegnet, das nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich dieser eines moldawischen Detektivbüros bediente, welches doch wohl über keinerlei Expertise verfügen könne. Die fachliche Befähigung des Sachverständigen werde auch bezweifelt zumal dieser Buchsachverständiger sei.
Konkrete Beweisanbote oder Bescheinigungsmittel hinsichtlich des Fluchtvorbringens oder der Identität ergingen seitens des BF1 im gesamten Verfahren nicht. Hingegen legte er eigeninitiativ zur Darlegung seiner fortgeschrittene Integration in Österreich laufend bescheinigende Unterlagen vor.
Der Antrag des BF1 wurde vom BAA mit Bescheid vom 20.7.2011 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag des BF1 wurde vom BAA mit Bescheid vom 20.7.2011 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Die belangte Behörde traf dabei folgende Feststellungen:
Sie geben vor, staatenlos und verheiratet zu sein, der tschetschenischen Volksgruppe und dem moslemischen Glauben anzugehören.
Nicht festgestellt werden kann, dass Sie staatenlos sind, der tschetschenischen Volksgruppe angehören und Ihre Muttersprache russisch ist.
Ungeklärt ist, welcher Volksgruppe und Religion Sie tatsächlich angehören.
Ihre Herkunft/Nationalität steht fest. Sie sind Staatsangehöriger Armeniens.
Ihre weitere Identität steht nicht fest.
Nicht festgestellt werden kann weiters, dass Sie verheiratet sind und eine Mischehe führen.
Festgestellt wird, dass Sie ledig sind.
Sie leiden an keiner lebensbedrohenden Erkrankung. Sie nehmen keine Medikamente mehr ein.
Nicht festgestellt werden kann, dass bei Ihnen eine psychische Erkrankung vorliegt.
Sie gehören der Kernfamilie der XXXX (unmündige Tochter) sowie des XXXX (unmündiger Sohn) an.Sie gehören der Kernfamilie der römisch 40 (unmündige Tochter) sowie des römisch 40 (unmündiger Sohn) an.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Russische Föderation Ihr Herkunftsland ist, Sie über zwei Jahrzehnte im Dorf XXXX lebten und dort im April 2002 Übergriffen durch Jugendliche/Skinheads ausgesetzt waren.Nicht festgestellt werden kann, dass die Russische Föderation Ihr Herkunftsland ist, Sie über zwei Jahrzehnte im Dorf römisch 40 lebten und dort im April 2002 Übergriffen durch Jugendliche/Skinheads ausgesetzt waren.
Nicht festgestellt werden kann, dass Sie in Ihrem tatsächlichen Herkunftsland (Armenien) einer Gefährdung durch die Verwandten Ihrer Lebensgefährtin bzw. der dortigen Bevölkerung ausgesetzt sind.
Ihre Behauptung, nicht Staatsangehöriger Armeniens zu sein, ist unglaubwürdig.
Die von Ihnen behauptete Gefährdungssituation in Armenien durch Verwandte Ihrer Lebensgefährtin ist unglaubwürdig.
Nicht festgestellt werden kann, dass Sie in Ihrer Heimat (Armenien) keinen Familienanschluss und keine Lebensgrundlage haben.
Sie leben gemeinsam mit Ihrer Lebensgefährtin und den beiden unmündigen Kindern, die ebenfalls Asylwerber sind und kein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich besitzen, an einer Privatadresse in Baden im gemeinsamen Haushalt und bestreiten Ihren Lebensunterhalt im Rahmen der staatlichen Grundversorgung.
Sie besuchten einen Deutschkurs und sind der deutschen Sprache mächtig. Mit Ihrer Familie unterhalten Sie sich teils in deutscher Sprache.
Sie gehen keiner Beschäftigung nach.
Sie sind nicht Mitglied eines Vereins.
Sie werden von einem pensionierten Österreicher finanziell unterstützt.
Sie haben österreichische Freunde, die manchmal mit Kleidung aushelfen oder Ihnen manchmal einige Barmittel schenken.
Die belangte Behörde ging von einem wahrscheinlichen Herkunftsstaat Armenien aus und traf dazu folgende Feststellungen:
Allgemeine Lage
Armenien hat ca. 29.800 km² und rund 3 Millionen Einwohner, davon sind 97,9% Armenier, 1,3% Jesiden (Kurden), 0,5% Russen und 0,3% andere.
(CIA - Central Intelligence Agency: The World Factbook Armenia, Stand 12.1.2011;
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html Zugriff 21.1.2011 / Fischer Weltalmanach: Armenien 2011, ohne Datum;
http://www.weltalmanach.de/staat/staat_detail.php?staat=armenien Zugriff 21.1.2011)
Politik/Wahlen
Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Präsidialrepublik. Das Einkammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle vier Jahre gewählt. Die Verfassung von 1995 wurde zuletzt durch Referendum vom 27. November 2005 geändert, wodurch das Parlament mehr Rechte erhielt. Das Staatsoberhaupt, alle fünf Jahre direkt gewählt, ernennt weiterhin den Ministerpräsidenten, der jedoch vom Parlament bestätigt werden muss.
Bei den Präsidentschaftswahlen am 19.2.2008 erhielt lt. offiziellem Wahlergebnis Serge Sargsyan 52,8%, der ehemalige Staatspräsident Levon Ter-Petrossian 21,5% der Stimmen.
Die Regierungskoaltion besteht aus "Republikanischer Partei" (64 Sitze), Partei "Blühendes Armenien"(25 Sitze) und der Partei "Rechtsstaat"(9 Sitze). Die "Armenisch-Revolutionäre Föderation" (Daschnaken genannt; 16 Sitze) bildet gemeinsam mit der Partei "Erbe" die Opposition. Neuer Ministerpräsident wurde der parteilose ehemalige Vorsitzende der Zentralbank, Tigran Sargsyan, Außenminister der langjährige Botschafter Armeniens in Paris, Eduard Nalbandian. Seit dem 29. September 2008 ist Hovik Abrahamian (Republikanische Partei) Parlamentspräsident. Am 31. Mai 2009 fanden in Eriwan Stadtrats- und Bürgermeisterwahlen statt, die ebenfalls die "Republikanische Partei" für sich entscheiden konnte.
(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Stand Oktober 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html Zugriff 21.1.2011)
Im Mai 2009 fanden in Jerewan eine Bürgermeister- und Stadtratwahl statt. Da ca. ein Drittel der Bevölkerung in Jerewan lebt, hatte diese Wahl eine besondere Bedeutung. Es war die erste bedeutende Mehrparteienwahl nach den Präsidentschaftswahlen von 2008 mit den Ausschreitungen und dem Ausnahmezustand und überhaupt die erste Bürgermeisterwahl, da vorher der Bürgermeister vom Präsidenten ernannt wurde. Die Wahl wurde nach dem neuen Gesetz zur lokalen Selbstverwaltung in Jerewan abgehalten, das 2008 verabschiedet wurde.
Laut offiziellen Berichten wählten etwas mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten (407 700) und die Republikanische Partei gewann mit 47,4% der Stimmen. Auch bei dieser Wahl gab es wieder Vorwürfe wegen massiver Unregelmäßigkeiten und der Ruf nach einer Annullierung der Wahl wurde laut. Das Büro des Staatsanwaltes veranlasste eine Neuauszählung in acht Bezirken, die Unregelmäßigkeiten, wie zum Beispiel Fälschungen von Wahlzetteln, zum Vorschein brachten. Diese hatten jedoch keinen Einfluss auf das Gesamtergebnis.
(FH - Freedom House: Nations in Transit 2010, 29.6.2010)
Allgemeine Sicherheitslage
Armenien verfolgt eine Außenpolitik der Komplementarität: enge strategische Partnerschaft mit Russland einerseits, gute Beziehungen zum Westen (USA, EU, NATO) andererseits. Armenien bemüht sich um eine Annäherung an europäische/internationale Strukturen; die Aufnahme in die Europäische Nachbarschaftspolitik erfolgte im Juni 2004. Im November 2006 trat der Aktionsplan mit der EU in Kraft. Im Verhältnis zur NATO arbeitet Armenien an der Umsetzung des Ende 2004 verabschiedeten Individual Partnership Action Plan (IPAP).
Kernproblem der armenischen Außenpolitik bleibt der Konflikt um Berg Karabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und der Türkei. Trotz Vermittlungsbemühungen der drei Ko-Vorsitzenden der Minsk-Gruppe (USA, Russland, Frankreich) und wiederholter Treffen der Präsidenten von Armenien und Aserbaidschan steht eine Lösung des Konflikts um Berg Karabach weiterhin aus. Am 10.10.2009 wurden Protokolle über die Aufnahme von diplomatischen und die Entwicklung der bilateralen Beziehungen unterzeichnet, die allerdings von den Parlamenten der beiden Länder noch ratifiziert werden müssen.
Die Beziehungen zu Iran sind gut. Armenien ist trotz einiger Reibungsfelder weiterhin um gute nachbarschaftliche Beziehungen zu Georgien bemüht.
(AA - Auswärtiges Amt: Außenpolitik, Stand Oktober 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html Zugriff 21.1.2011)
Armenien hat die Ratifizierung zweier Abkommen mit der Türkei über die Normalisierung ihrer Beziehungen auf Eis gelegt. Armenien wirft der Türkei vor, neue Bedingungen für eine Versöhnung der beiden Nachbarländer zu stellen. Da Ankara sich weigere, die Vereinbarungen
ohne Vorbedingungen in angemessener Zeit zu ratifizieren, werde der Prozess im armenischen Parlament ausgesetzt, erklärte die Regierungskoalition am Donnerstag [22.4.2010] in Eriwan.
(NZZ - Neue Zürcher Zeitung: Armenien setzt Ratifizierung von Türkei-Abkommen aus, 22.4.2010;
http://www.nzz.ch/nachrichten/international/armenien_tuerkei_1.5514883.html Zugriff 21.1.2011)
Regionale Problemregionen
Berg Karabach:
Armenien unterstützt armenische Sezessionisten in Berg Karabach und hat seit den frühen 1990er Jahren 16% von Aserbaidschan militärisch besetzt. Die OSZE führt die Streitschlichtung fort.
(CIA - Central Intelligence Agency: The World Factbook Armenia, Stand 12.1.2011;
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html Zugriff 21.1.2011)
Seit dem Krieg um Nagorny-Karabach von 1992 bis 1994 wird ein Teil Aserbaidschans von armenischen Truppen besetzt. An der Waffenstillstandslinie ist es immer wieder zu Kämpfen gekommen. Die internationale Gemeinschaft bemüht sich, bei der Lösung des Konflikts zu vermitteln.
Mit der Auflösung der Sowjetunion gewannen Armenien und Aserbaidschan ihre Unabhängigkeit. In der Folge kam es zu einem bewaffneten Konflikt um das Gebiet Berg Karabach, das zu Aserbaidschan gehört, aber überwiegend von Armeniern bewohnt wird. Dem Krieg fielen in den Jahren 1992 bis 1994 etwa 20.000 Menschen zum Opfer. Rund 1 Million Flüchtlinge und Vertriebene mussten ihre Heimat verlassen. Seither befinden sich Berg Karabach und umliegende Gebiete unter armenischer Kontrolle. Die Konfliktparteien berufen sich auf unterschiedliche völkerrechtliche Prinzipien: Das Recht auf Selbstbestimmung einerseits, das die ethnischen Armenier für sich reklamieren. Andererseits das Prinzip der territorialen Integrität, das von Aserbaidschan geltend gemacht wird. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verurteilte 1993 in mehreren Resolutionen die Besetzung der mit Berg Karabach benachbarten Regionen Aserbaidschans und forderte den Rückzug der Besetzungsstruppen. Schon unmittelbar nach Ausbruch der Kämpfe bemühte sich die OSZE in der sogenannten Minsk-Gruppe um Vermittlung. Seit Mai 1994 gibt es einen fragilen, von der OSZE überwachten Waffenstillstand. Die USA, Russland und Frankreich sind die Ko-Vorsitzenden der Minsk-Gruppe.
(AA - Auswärtiges Amt: Der Konflikt um Nagorny-Karabach, Stand 30.6.2010;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/ArmenienLinks/080306-KarabachKonflikt_node.html Zugriff 21.1.2011)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Allgemeines
Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 8.11.2010)
Menschenrechte
Allgemein
Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Art. 3 Abs. 1, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Artikel 8 und 14 bis 43) mit vielen sozialen Grundrechten. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Art. 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Art. 55 Abs. 14) einräumt. Armenien ist an zahlreiche internationale Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte, gebunden, einschließlich:Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Artikel 3, Absatz eins,, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Artikel 8 und 14 bis 43) mit vielen sozialen Grundrechten. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Artikel 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Artikel 55, Absatz 14,) einräumt. Armenien ist an zahlreiche internationale Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte, gebunden, einschließlich:
¿ Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;
¿ Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dessen 1. Zusatzprotokoll;
¿ Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;
¿ Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau;
¿ Übereinkommen über die Rechte des Kindes und dessen Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie;
¿ Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
¿ Europäische Menschenrechtskonvention sowie Zusatzprotokolle I, IV, VI, XI, XII, XIII (lediglich unterzeichnet), XIV.¿ Europäische Menschenrechtskonvention sowie Zusatzprotokolle römisch eins, römisch vier, römisch sechs, römisch elf, römisch zwölf, römisch dreizehn (lediglich unterzeichnet), römisch vierzehn.
Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Presse und Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings nachvollziehbar von Fällen willkürlicher Festnahmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen. Zwangsarbeit existiert nicht.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 8.11.2010)
Mit der Aufnahme Armeniens als 42. Mitglied in den Europarat am 25.1.2001 ist auch international ein Voranschreiten der Demokratisierung anerkannt worden. Somit ist ein Mindeststandard nach europäischer Rechtsauffassung hinsichtlich Achtung der Menschenrechte gewährleistet, auch wenn die Umsetzung in einigen Bereichen der Verbesserung bedarf. Vor und mit Aufnahme Armeniens in den Europarat wurden Bedingungen für die Einhaltung und Anpassung der Rechtslage an europäischen Standard gestellt, Fortschritte werden von Europaratsmissionen beobachtet.
Nach den vergangenen Präsidentschaftswahlen (19.2.2008) und Verhängung eines dreiwöchigen Ausnahmezustands im März 2008 hatte sich die Menschenrechtslage verschlechtert. Auf der Grundlage von Empfehlungen des Europarats erarbeitete die armenische Regierung einige Gesetzesänderungen, um den internationalen Forderungen nach Schutz der Menschenrechte nachzukommen. So wurde etwa das Versammlungsrecht reformiert und Änderungen des Strafgesetzbuches verabschiedet.
In Armenien gibt es eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, deren Tätigkeit keinerlei Einschränkungen durch staatliche Organe unterliegt. Nationale und ethnische Minderheiten sind integriert und im Rat der Nationalen Minderheiten organisiert.
-§ 7neg8negAusw AsylG97-2011
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(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Stand Oktober 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html Zugriff 21.1.2011)
Todesstrafe
Armenien hat im September 2003 das 6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in der Verfassung verankert.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 11.8.2009)
Minderheiten
Minderheitenrechte
Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, Behinderung, Sprache oder sozialem Status, jedoch setzte die Regierung dies nicht immer effektiv durch.
(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 Armenia, 11.3.2010)
Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96% armenischen Volkszugehörigen und ca. 4% Minderheiten (vor allem Jesiden, aber auch Russen, Kurden, Griechen, Juden, Deutsche, Georgier, Ukrainer, Assyrer u.a.) zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt.
Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 11.8.2009)
In Armenien setzt sich ein eher tolerantes Klima fort, es gibt keine Berichte über systematische staatliche Diskriminierung aufgrund der Volkszugehörigkeit. Jedoch werden gelegentlich Fälle von gesellschaftlicher Diskriminierung gegenüber ethnischen Minderheiten berichtet. Angemerkt sollte aber werden, dass die registrierten Fälle von Rechtsverletzungen gegenüber ethnischen Minderheiten nicht unbedingt bedeuten, dass die Diskriminierung aufgrund der
"Volkszugehörigkeit" stattfand. Die bestehende Korruption bei der Regelung bezüglich Sozialleistungen, Benachteiligung am Arbeits- oder Wohnungsmarkt, Missbrauch und Korruption in der Armee, also die sozialen und wirtschaftlichen Probleme des Landes, treffen alle armenischen Staatsbürger, unabhängig ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit.
(Caritas International: Country Sheet Armenia, Jänner 2010)
Mitglieder der ethnischen Minderheiten berichteten kaum über Fälle von offener Diskriminierung. Sie beklagten jedoch Schwierigkeiten, muttersprachlichen Unterricht zu erhalten.
(FH - Freedom House: Freedom in the World Armenia 2010, Mai 2010)
Mischehen
Seit Ausbruch des Berg Karabach Konfliktes leben so gut wie keine ethnischen Aseris mehr in Armenien. Die wenigen Verbliebenen sind zumeist alte Menschen, Angehörige von Mischehen oder Kinder aus solchen, aber keine rein aserischen Familien.
In den zumindest letzten zehn Jahren gab es weder Berichte von staatlichen Behörden, noch von Nichtregierungsorganisationen über Verfolgung oder tätliche Übergriffe gegenüber Aseris. Die armenische Verfassung schreibt vor, dass es keine Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, Volkszugehörigkeit, religiöser Überzeugung etc. geben darf. Es gibt auch keinerlei Hinweise auf eine systematische staatliche Diskriminierung oder Verfolgung durch Privatpersonen.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation (Simone Langanger): Situation von gemischtethnischen Paaren in Armenien, 25.1.2010)
Heute leben nur wenige aserbaidschanische Volkszugehörige in Armenien, meist Ehepartner von Armeniern oder Abkömmlinge gemischter Ehen. Alle von ihnen besitzen die armenische Staatsangehörigkeit; die Mehrzahl hat auch armenische Familiennamen angenommen. Glaubhafte Berichte über staatliche Repressionen liegen nicht vor.
Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies von sich aus beantragt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 8.11.2010)
Es gibt keine gesetzlichen oder untergesetzlichen staatlichen Regelungen betreffend "gemischtethnische" Eheleute oder Kinder aus solchen Beziehungen als solche. "Gemischtethnische" Kinder gibt es nach armenischer Rechtsvorstellung nicht, ein "eheliches" Kind hat die Volkszugehörigkeit des Vaters, ein nichteheliches Kind die der Mutter. Die amtliche Volkszugehörigkeit, die sich indirekt aus der Geburtsurkunde dadurch ergibt, dass dort die amtlichen Volkszugehörigkeiten der Eltern angegeben sind, kann aber leicht auf Antrag geändert werden. Aber die Annahme zweier amtlicher Volkszugehörigkeiten oder einer "gemischten" amtlichen Volkszugehörigkeit ist nicht möglich.
(Anfragebeantwortung des Sachverständigen für Armenien per Email am 8.11.2009)
In Artikel 11 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien (1995 verabschiedet, 2007 abgeändert) wird folgendes ausgeführt:
Im Falle, dass ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien besaß und der andere Elternteil den Status eines Fremden hatte, wird die Staatsbürgerschaft des Kindes laut der schriftlichen Zustimmung der Eltern bestimmt. Liegt keine Zustimmung vor, hat das Kind Anspruch auf die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien, sofern es im Staatsgebiet der Republik Armenien geboren wurde oder die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Staatsgebiet der Republik Armenien haben, oder erhält den Status eines Staatenlosen, es sei denn, es hat Anspruch auf die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien.
In Artikel 16 wird weiters ausgeführt:
Ein Kind ab dem 14. Lebensjahr, dessen Eltern die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien erworben haben, hat Anspruch auf die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien. Wenn ein Elternteil die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien besitzt, während der andere Elternteil den Status eines Fremden hat, hat ein Kind ab dem 14. Lebensjahr Anspruch auf die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien, sofern eine Zustimmung beider Elternteile vorliegt, oder sich das Kind im Staatsgebiet der Republik Armenien aufhält und die Zustimmung des Elternteils vorliegt, das die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien besitzt.
Die Staatsbürgerschaft des Kindes ist eindeutig geregelt, auch wenn ein Elternteil nicht die armenische Staatsbürgerschaft besitzt. Eine "Doppelstaatsbürgerschaft" wird von der armenischen Gesetzgebung ausgeschlossen.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation (Simone Langanger): Situation von gemischtethnischen Paaren in Armenien, 25.1.2010)
Im Prinzip könnten gemischtethnische Beziehungen Quellen für Spannungen sein, jedoch gibt es praktisch keine gemischten Ehen mehr zwischen Christen und Muslimen, da nahezu alle aserbaidschanischen Volkszugehörigen vor ca. 20 Jahren das Land verlassen haben. Die verbliebenen Muslime, die sich als Jesiden oder Kurden bezeichnen, heiraten normalerweise keine Christen, um ihre Ethnizität, Sprache und Traditionen zu bewahren. Kommt es in Ausnahmefällen doch zu einer Heirat zwischen einer/einem jesidischen oder kurdischen Volkszugehörige/n mit einer/einem Armenier/in, dann geht die "Belästigung" im Normalfall von der Verwandtschaft der/des Angehörigen der Minderheit aus und nicht umgekehrt.
In den wenigen Fällen von armenisch-aserbaidschanisch gemischten Ehen, die vor 1988 geschlossen wurden, und die daraus entstandenen Kinder, kann man schwerlich von einer systematischen Verfolgung und Diskriminierung sprechen, da auch solche Familien in ihrer Gemeinschaft/Nachbarschaft akzeptiert sind. Hier ist allerdings anzuführen, dass das Verhalten von Armeniern gegenüber den wenigen Aseris natürlich unterschiedlich ausfallen kann.
Rechtlich gesehen, gibt es also weder eine staatliche Diskriminierung von nationalen Minderheiten - einschließlich der Aseris - noch gibt es Berichte darüber. Außerdem ist die Diskriminierung rechtlich verboten (Artikel 14.1 der armenischen Verfassung), und die Anzahl der Aseris ist so gering, dass es keine offizielle aserbaidschanische Gemeinschaft gibt. Man kann also schwer von systematischer Verfolgung sprechen. Dasselbe gilt für Belästigung durch Dritte. Es gibt keine Berichte darüber, dass Einzelpersonen, oder Gruppen ethnische Aseris schikaniert hätten.
(Anfragebeantwortung des Sachverständigen für Armenien per Email am 19.12.2009)
Aktuelle Problemstellungen speziell für Aseris oder Angehörige von Mischehen in Armenien sind nicht bekannt geworden. Grundlegend hat das Thema nach übereinstimmenden Aussagen seit einigen Jahren seine Aktualität verloren.
In den letzten Jahren konnte beobachtet werden, dass sich die Situation gegenüber Angehörigen von Mischehen entspannt hat. Die Bevölkerung hegt jedoch nach wie vor ein gewisses Misstrauen gegenüber Aseris, egal ob in einer Mischehe lebend oder nicht. Jedoch ist die Einstellung der Bevölkerung hier einem gewissen Wandel unterworfen, besonders was die Einstellung zu Aseris betrifft, die selbst in Armenien leben. Übergriffe sind seit Jahren keine mehr bekannt geworden.
Auch alle internationalen Organisationen in Armenien bestätigten, dass Mischehen schlicht kein Thema mehr in Armenien sind und keine diesbezüglichen Probleme seit Jahren registriert werden konnten, die in Richtung öffentliche Bedrohung oder körperliche Unversehrtheit gehen würden.
(BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Religionsfreiheit
Religionsfreiheit
Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, das Recht die Religion auszuüben oder zu wechseln. Der armenisch-apostolischen Kirche werden einige Privilegien zuteil, die andere Religionsgruppen nicht haben. So zum Beispiel ist die Heirat nach armenischem Kirchenritus rechtlich bindend, jedoch ist der unterstützende Rechtsakt, um das Gesetz zu vollziehen, noch nicht implementiert.
Die Regierung hat im Allgemeinen die bestehenden Einschränkungen zur Religionsfreiheit nicht vollstreckt. Das Gesetz zu Gewissensfreiheit und religiösen Organisationen verbietet sogenanntes "soul hunting" - dies beschreibt sowohl Proselytismus, als auch erzwungene Konversion. Dieses Verbot betrifft aber alle religiösen Gruppierungen, einschließlich der armenischen Kirche. Die meisten registrierten religiösen Gruppen vermeldeten keine bedeutenden Hindernisse bei ihren Aktivitäten während des Berichtzeitraumes [2009]. Obwohl das Gesetz die Finanzierung von ausländischen Konfessionen aus dem Ausland verbietet, hat die Regierung dieses Verbot nicht vollzogen.
Die Jesiden konzentrieren sich primär in den ländlichen Gebieten nordwestlich von Jerewan. Armenische Katholiken leben hauptsächlich im Norden des Landes, wohingegen Juden, Mormonen, Baha'is und orthodoxe Christen in Jerewan leben, gemeinsam mit einer kleinen Gemeinschaft von Moslems.
Es gab Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung, die auf religiöser Zugehörigkeit, Glauben oder Religionsausübung basieren. Die Gesellschaft verhält sich gegenüber den meisten religiösen Minderheiten zwiespältig. Obwohl viele Staatsbürger nicht streng religiös
sind, ist die Verbindung zwischen armenischer Ethnizität und der armenischen Kirche sehr stark.
(US DOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2010 Armenia, 17.11.2010)
Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. 26) und darf nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist (Art. 26, 44 der Verfassung). Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5% aus. Die Armenische Apostolische Kirche hat den Status einer Nationalkirche und nimmt eine faktisch privilegierte Position ein. In der Verfassung verankert, ist sie zwar formell anderen kirchlichen Organisationen gleichgestellt. Allerdings genießt der Katholikos, das Oberhaupt der Kirche, besonderes Gehör bei Regierung und Bevölkerung.Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Artikel 26,) und darf nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist (Artikel 26, 44, der Verfassung). Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5% aus. Die Armenische Apostolische Kirche hat den Status einer Nationalkirche und nimmt eine faktisch privilegierte Position ein. In der Verfassung verankert, ist sie zwar formell anderen kirchlichen Organisationen gleichgestellt. Allerdings genießt der Katholikos, das Oberhaupt der Kirche, besonderes Gehör bei Regierung und Bevölkerung.
Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigenes Gelände (z.B. "Platz der Republik" in Jerewan) mieten, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen.
Muslime leben vor allem in Eriwan. Sie können ihren Glauben frei ausüben.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 8.11.2010)
Es gab keine Berichte, dass die Regierung religiösen Gruppen die Registrierung verweigerte. Das Gesetz verbietet Missionierung sowie ausländische Förderungen von ausländischen Kirchen, doch keine der Beschränkungen wurde in der Praxis umgesetzt.
(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 Armenia, 11.3.2010)
Die Religionsfreiheit wird im Allgemeinen respektiert, wenngleich die armenisch-apostolische Kirche eine herausragende Rolle spielt und bestimmte Privilegien genießt. Angehörige religiöser Minderheiten sehen sich hin und wieder mit gesellschaftlicher Diskriminierung
konfrontiert. Ende des Jahres 2009 waren 76 Zeugen Jehovas, aufgrund Wehrdienstverweigerung und Verweigerung des Wehrersatzdienstes, in Haft.
(FH - Freedom House: Freedom in the World Armenia 2010, Mai 2010)
Religiöse Gruppen
Die armenische Bevölkerung besteht zu 94,7% aus Armenisch-Apostolischen und zu 4% aus anderen Christen. 1,3% der Bevölkerung gehören den Jesiden an.
(CIA: The World Factbook Armenia; Stand 12.1.2011;
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html Zugriff 24.1.2011)
Die Verbindung zwischen der armenischen Ethnizität und der armenischen Kirche ist stark. Geschätzte 90 Prozent der Bevölkerung gehören der armenischen Kirche an. Es gibt eine Reihe kleiner Gemeinden anderer Religionsgruppen, verlässliche Daten wie viele Angehörige welche religiöse Minderheit hat, gibt es aber nicht. Zu den religiösen Gruppen mit einem Anteil von weniger als 5% der Bevölkerung gehören die römisch-katholischen Christen, Mechitaristen, orthodoxen Christen, Evangelikale, Moloken, Pfingstkirchler, Siebenten-Tags Adventisten, Baptisten, Zeugen Jehovas, Mormonen, Jesiden, Juden, Sunniten, Schiiten, Baha'is und andere.
(US DOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2009 Armenia, 17.11.2010)
Rechtsschutz
Justiz
Die Judikative wird in der armenischen Verfassung in Kapitel 6,
Artikel 91-103 beschrieben. Die Rechtsprechung erfolgt ausschließlich in Gerichtshöfen in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen (Artikel 91). Die Unabhängigkeit der Gerichte wird in der Verfassung garantiert (Artikel 94).
Im Jahr 2008 wurde das Gerichtssystem neu organisiert. Neben den spezialisierten Gerichten (Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsgerichtshöfe) gehören auch die Gerichtshöfe der allgemeinen Rechtsprechung zur ersten Instanz. Die Berufungsgerichte sind der Appellationsgerichtshof für Zivilrechtssachen und jener für Strafrechtssachen. Die höchste Instanz ist der Kassationshof - ausgenommen für Verfassungsrecht, hier ist der Verfassungsgerichtshof zuständig.
Die Verfassung definiert auch die Bildung und die Aktivitäten des Justizrates. Der Rat besteht aus neun Richtern, die in einer geheimen Wahl für eine Zeitspanne von fünf Jahren von der Generalversammlung der Richter der Republik Armenien gewählt werden. Zusätzlich werden zwei Gelehrte der Rechtswissenschaften vom Präsidenten der Republik eingesetzt, zwei von der Nationalversammlung. Die Sitzungen des Justizrates werden vom Vorsitzenden des Kassationshofes geleitet, jedoch hat dieser kein Stimmrecht (Artikel 94.1).
Die Richter und Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind unabsetzbar, außer in Übereinstimmung mit der Verfassung. Sie können ihre Tätigkeiten bis zum 65. Lebensjahr ausführen. Weiters dürfen sie nicht verhaftet werden, ausgenommen es liegt eine Bewilligung des Justizrates bzw. des Verfassungsgerichtshofes vor. Sie dürfen sich auch weder politisch betätigen noch andere bezahlte Tätigkeiten ausüben, ausgenommen wissenschaftliche, pädagogische oder kreative Arbeiten (Artikel 97, 98).
(BAA-Analysen der Staatendokumentation (Simone Langanger):
Justizsystem in Armenien, 31.5.2010)
Das Gesetz gewährt eine unabhängige Justiz, jedoch verblieben die Gerichte in der Regel unter politischem Druck der Exekutive und Korruption war ein ernstzunehmendes Problem.
Reformen im Justizbereich wurden auch 2009 weiter verfolgt. Im April 2009 wurde ein strategischer Aktionsplan für die Einführung von Justizreformen 2009-2011 angenommen. Es gab 2009 nennenswerte Fortschritte in der Erhöhung der Gehälter für Richter, trotzdem bleibt die Unabhängigkeit der Richter Grund zur Sorge. Insgesamt muss Armenien noch mehr Anstrengungen unternehmen, um eine korrekte Vollstreckung der Gesetze zu gewährleisten.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2009; Progress Report Armenia [SEC(2010) 516] 12.5.2010)
In der Verfassung ist die Gewaltenteilung festgelegt. Das nachgeordnete Recht sowie die Besetzung der Behörden stammen dagegen zum Teil noch aus der sowjetischen Zeit. Tatsächlich hat der direkt gewählte Präsident eine dominante Position, die weder durch die Legislative noch durch die Judikative effektiv ausgeglichen wird. Die Gewaltenteilung wurde zwar durch die 2005 per Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen gestärkt, da der Präsident den Ministerpräsidenten nun nicht mehr eigenmächtig entlassen bzw. das Parlament auflösen kann. Ebenso bedeuten die Veränderungen eine Stärkung der Regierung,
da der Präsident vor den Veränderungen das Parlament unter Androhung von dessen Auflösung zur Abgabe eines Misstrauensvotums bestimmen konnte. Präsident und Regierung gehören derselben politischen Kraft an, Probleme zwischen beiden Organen hat es bislang nicht gegeben.
Die Unabhängigkeit der Gerichte (Artikel 94 und 97 der Verfassung) wird durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und die weit verbreitete Korruption in der Praxis eingeschränkt. Die Ausbildung der Richter kann sich aufgrund der auch im Hochschulbereich verbreiteten Korruption nachteilig auf die Stellung der Justiz auswirken. Es ist bekannt, dass einige Beamte in leitenden Funktionen keine juristische Ausbildung haben. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör und Verteidigung durch Vertrauenspersonen werden gewährt (vgl. Artikel 39 bis 43 der Verfassung). Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - ist in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet.Die Unabhängigkeit der Gerichte (Artikel 94 und 97 der Verfassung) wird durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und die weit verbreitete Korruption in der Praxis eingeschränkt. Die Ausbildung der Richter kann sich aufgrund der auch im Hochschulbereich verbreiteten Korruption nachteilig auf die Stellung der Justiz auswirken. Es ist bekannt, dass einige Beamte in leitenden Funktionen keine juristische Ausbildung haben. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör und Verteidigung durch Vertrauenspersonen werden gewährt vergleiche Artikel 39 bis 43 der Verfassung). Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - ist in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet.
Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existiert eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde im Rahmen der 2005 durchgeführten Verfassungsänderungen stark erweitert, mit der Folge, dass dort jeder Bürger in Fällen, die höchstinstanzlich entschieden wurden, antragsberechtigt ist (Art. 101 Punkt 6 der Verfassung).Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existiert eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde im Rahmen der 2005 durchgeführten Verfassungsänderungen stark erweitert, mit der Folge, dass dort jeder Bürger in Fällen, die höchstinstanzlich entschieden wurden, antragsberechtigt ist (Artikel 101, Punkt 6 der Verfassung).
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 8.11.2010)
Der Justizrat schlägt Kandidaten für das Richteramt vor, die dann vom Präsidenten ernannt werden. Der Präsident hat dadurch noch immer einen großen Einfluss auf das Justizpersonal. Der Rat nominiert auch die Kandidaten für den Gerichtsvorstand auf allen drei Ebenen und den dazugehörigen Kammern. Der Präsident und die Nationalversammlung ernennen jeweils zwei Kandidaten für den Justizrat; die Generalversammlung der Richter wählt die übrigen neun Mitglieder in einer geheimen Abstimmung.
Angeklagte, Strafverteidiger und die geschädigte Partei haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil in Berufung zu gehen. Richter gewähren normalerweise - nach Anfrage - dem Strafverteidiger zusätzliche Zeit, um einen Fall vorzubereiten. Die Unschuldsvermutung ist zwar per Gesetz vorgeschrieben, jedoch wurde dieses Recht von Zeit zu Zeit verletzt.
(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 Armenia, 11.3.2010)
Sicherheitsbehörden
Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit verantwortlich, während der Nationale Sicherheitsdienst (NSD) für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Aktivitäten und Grenzkontrollen zuständig ist. Die Leitungspositionen in beiden Organisationen werden vom Präsidenten ernannt. Der Polizei und dem NSD mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an etablierten Strukturen zur Umsetzung von Reformen oder zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen. Gefangene berichteten, dass Exekutivbehörden wenig unternahmen, um bei Anschuldigungen von Misshandlungen zu ermitteln. Infolgedessen blieb Straffreiheit ein ernstzunehmendes Problem.
(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 Armenia, 11.3.2010)
Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter der Polizei bzw. des Nationalen Sicherheitsdienstes zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt: so ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 8.11.2010)
Korruption
Wichtige Schritte wurden in Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Anti-Korruption getätigt. Eine Anti-Korruptionsstrategie 2009-2012 mit zugehörigem Aktionsplan wurde im Oktober 2009 angenommen, inbegriffen ist ein Monitoring- und Evaluierungssystem. Die Strategie fasst auch das Errichten eines Anti-Korruptionssekretariates ins Auge, um die Durchführung des Aktionsplanes zu beobachten. In diesen Prozess wurden sowohl zivilgesellschaftliche, als auch wichtige internationale Organisationen integriert. Im Jahr 2009 wurde Armenien Vertragsstaat der "Astana Declaration on Good Governance and Fighting Corruption" der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung). Das Büro des Ministerpräsidenten hat ein Konzept in Hinblick auf die Transparenz der politischen Aktivitäten, auf die Schlichtung von Interessenskonflikten und auf die Errichtung einer Datenbank, deren Inhalt das Einkommen, der Besitz und ebenso Beteiligungen von
hochrangigen Beamten und deren nahe Verwandten umschließen, ausgearbeitet. Im Bereich der Schulung von öffentlich Bediensteten in Bezug auf Anti-Korruption wurden Fortschritte gemacht, jedoch ist trotz des Fortschrittes in der Gesetzgebung die wahrgenommene Korruption laut internationalen Berichten nicht wirklich weniger geworden - insofern müssen noch weitere Schritte unternommen werden.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2009; Progress Report Armenia [SEC(2010) 516] 12.5.2010)
Die öffentliche Wahrnehmung von Korruption hat sich in Armenien im Jahr 2009 etwas verbessert, trotzdem bleibt die Korruption ein großes Problem für die demokratischen Entwicklungen des Landes. Auf Grundlage der Anti-Korruptionsstrategie 2009-2012 führt die Regierung ihre Kampagne gegen die Korruption mithilfe rechtlicher Maßnahmen und Reformen im Öffentlichen Dienst weiter. Obwohl diese Kampagne Mißbrauch in verschiedenen Ebenen der öffentlichen Verwaltung aufdeckte, wurden Beamte nur unzureichend bestraft.
(FH - Freedom House: Nations in Transit 2010 - Armenia, 29.6.2010)
Korruption stellt vor allem im Justizbereich, bei der Polizei, bei den Sicherheitskräften und in Gefängnissen ein Problem dar, das unter anderem auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, doch die Regierung setzte dieses Gesetz nicht effektiv um. So blieben korrupte Beamte oft ungestraft. Korruption war auf allen Ebenen und in allen Sektoren verbreitet. Die Korruption ist ein ernstzunehmendes Problem.
Regierungsprogramme, die die Korruption eindämmen sollen, lieferten nur wenig greifbare Resultate. Lokale Beobachter sind der Anti-Korruptionsstrategie 2009-2012 gegenüber skeptisch eingestellt, da sie bezweifeln, ob die neuen Strategien auch wirklich greifen.
(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 Armenia, 11.3.2010)
Menschenrechtsorganisationen
Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen (wie Helsinki Committee, Yerevan Press Club, Transparency International) sind registriert. Es gibt keine Berichte darüber, dass die Registrierung einer Menschenrechts- oder einer politischen Organisation abgelehnt wurde. Die Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen. Die Arbeit der NROs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird seitens der Exekutive nicht unterstützt. Gelegentlich werden Fälle bekannt, in denen NROs
behindert werden. So wird immer wieder berichtet, dass Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu verwertbaren Informationen und Zahlen seitens der Behörden und Regierung erschwert wird. Bei den 2009 durchgeführten Bürgermeisterwahlen wurde ein Mitglied des Helsinki-Committee nach einem Zwischenfall in einem Wahllokal verhaftet. Unter dem Druck internationaler Organisationen wurde er im Oktober freigelassen, im Februar 2010 erfolgte der Freispruch.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 11.8.2009)
In Armenien waren 2009 über 4000 Nichtregierungsorganisationen registriert, davon waren 3200 öffentliche Organisationen und über 600 Stiftungen. Obwohl das rechtliche und politische Umfeld grundsätzlich positiv für NGOs ist, sind die Anforderungen für eine Registrierung mühsam und zeitraubend und nur ca. ein Viertel der Organisationen arbeiten aktiv. Die Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen werden von drei Gesetzen reguliert, dem Gesetz für öffentliche Organisationen, dem Wohltätigkeitsgesetz und dem Stiftungsgesetz.
Die meisten NGOs sind in Jerewan und den größeren Städten im Norden des Landes situiert und sie sind zu einem großen Teil auf ausländische Spenden angewiesen. Viele dieser Organisationen kümmern sich um politische Themen, die in anderen Ländern normalerweise von politischen Parteien bearbeitet werden.
NGOs beschäftigen sich vor allem mit Themen wie Menschenrechte, Staatstätigkeit, Charity und Sozialarbeit, Medien, Umwelt, Jugend, Gesundheit und familiäre Angelegenheiten. Das soziale Ansehen von zivilgesellschaftlichen Akteuren ist sehr hoch und sie haben großen Einfluss auf die öffentliche Meinung. 2009 waren NGOs in Diskussionen über legislative Änderungen eingebunden. Behörden sehen NGOs manchmal als feindliche Akteure oder auch als politische Konkurrenten an, jedoch schützt diese Aktivisten ihre Reputation in der Gesellschaft und im Westen.
(FH - Freedom House: Nations in Transit 2010, 29.6.2010)
Ombudsmann
Seit 2003 existiert in Armenien das Amt des Ombudsmannes. Anfangs wurde das Amt vor allem in Hinblick auf die Forderungen des Europarates geschaffen.
Laut Artikel 83.1 der armenischen Verfassung in der Fassung von 2005, wird der Ombudsmann von der Nationalversammlung für sechs Jahre von mindestens 3/5 der Abgeordneten gewählt. Der Ombudsmann ist unabhängig und genießt Immunität.
Im Jahr 2008 konnten die Tätigkeiten und die Unabhängigkeit der Institution des Ombudsmannes ausgeweitet werden. Der Ombudsmann untersuchte Fälle von Folter, soziale Themen, Militärdienstalternativen und Militärdienst für Minderheiten - im Einklang mit den Empfehlungen des Europäischen Rates. Der Ombudsmann wurde auch ermächtigt, sich mit Beschwerden in Bezug auf das Militär auseinanderzusetzen.
Ein weiterer wichtiger Punkt bei den Aktivitäten des Ombudsmannes ist der Schutz der persönlichen Freiheit. Für den Ombudsmann ist der Schutz der persönlichen Freiheit gegen willkürliche Handlungen seitens des Staates, eines der grundlegendsten Menschenrechte. Im Jahr 2008 gab es laut Dr. Harutyunyan mehr Beschwerden in Bezug auf Verletzung des Rechts auf Schutz der persönlichen Freiheit als in den Vorjahren. Die vermehrten Beschwerden sind für ihn Anlass zur Sorge, jedoch könnte es auch möglich sein, dass die Zahlen deshalb höher sind, weil sich mehr Menschen trauen, ihr Recht über den Ombudsmann einzufordern.
Jedes Individuum, ungeachtet seiner ethnischen Herkunft, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Wohnort, Rasse, Alter, politischer oder anderer Zugehörigkeit und Tätigkeiten, kann eine Beschwerde einbringen. Der Ombudsmann hat, unter anderem, folgende Möglichkeiten:
¿ er kann ohne Einschränkungen jegliche öffentliche Einrichtung oder Organisation besuchen (zB militärische Einheiten, Justizvollzugsanstalten, Untersuchungshafteinrichtungen und Strafanstalten)
¿ er kann alle notwendigen Unterlagen, Dokumente und Erklärungen von jeglicher (staatlicher oder lokal verwalteter) Einrichtung, die mit einem Fall in Zusammenhang stehen, verlangen
Eine Beschwerde kann schriftlich oder mündlich eingebracht werden. Sie kann persönlich, per Post, per Fax oder per Email an folgende Adresse ergehen:
375002, Yerevan, Pushkin St. 56a
Tel.: (37410) 537651
ombuds@ombuds.am
Wichtige Informationen für den Ombudsmann sind der volle Name, die Adresse und eine genaue Beschreibung des Vorfalls und - wenn vorhanden - so viele Unterlagen in Bezug auf den Vorfall wie möglich. Anonyme Beschwerden werden nicht behandelt.
Es gibt einen wöchentlichen Empfangstag, und Menschen, die schon eine Beschwerde eingebracht haben, können sich im Vorhinein für einen Termin registrieren lassen.
Der Ombudsmann kann auch selbstständig tätig werden, wenn ihm Informationen über massive Verletzungen der Grund- und/oder Menschenrechte vorliegen, Themen von herausragender sozialer Wichtigkeit, oder auch Verletzungen von Rechten von Personen, die nicht selbst tätig werden können.
Nachdem der Ombudsmann eine Beschwerde erhält, läuft das Prozedere wie folgt ab:
¿ er kann eine Untersuchung anordnen
¿ er erklärt dem/der Beschwerdeführer/in Möglichkeiten zum Schutz seiner/ihrer Rechte
¿ mit Einverständnis des/der Beschwerdeführers/in kann der Ombudsmann die Beschwerde an die entsprechenden Behörden weiterleiten, um das Problem zu lösen
¿ er kann eine Beschwerde abweisen
Folgende Arten der Beschwerde werden vom Ombudsmann nicht untersucht:
¿ wenn - aus der Sicht des Ombudsmannes - die Verletzung der Menschenrechte nicht schwerwiegend genug war
¿ während eines laufenden Gerichtsverfahrens, oder Situationen, die nur durch gerichtliche Mittel zu lösen sind
¿ Situationen, in denen Behörden oder Organisationen und deren Mitarbeiter, die nicht mit der Regierung in Verbindung stehen involviert sind
¿ Sobald der/die Beschwerdeführer/in bei Gericht Klage erhebt, stellt der Ombudsmann seine Untersuchung ein
¿ anonyme Beschwerden
Man muss weder mit strafrechtlichen oder administrativen Maßnahmen, noch mit Diskriminierung rechnen, wenn man eine Beschwerde eingebracht hat.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation (Simone Langanger):
Justizsystem in Armenien, 31.5.2010)
Seit der Verfassungsänderung im November 2005 gibt es die Institution einer vom Parlament gewählten Ombudsperson für Menschenrechte. Sowohl der derzeitige Ombudsmann Armen Harutyunyan als auch seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und konnten viele Fälle erfolgreich bearbeiten. Das Profil des derzeitigen Ombudsmanns wurde durch seine deutliche Verurteilung der gewaltsamen Auflösung der Demonstration der Unterstützer des unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Levon Ter-Petrosyan erheblich geschärft. Allerdings gibt zu denken, dass sein Budget in diesem Jahr abgesenkt wurde und er somit stark auf finanzielle Unterstützung der internationalen Geber angewiesen ist.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 8.11.2010)
Der Ombudsmann ist zuständig für die Verteidigung der Menschenrechte und schützt diese gegen Missbrauch von nationalen, regionalen und lokalen Beamten. Im ersten Halbjahr 2009 gingen 2 602 Beschwerden im Büro des Ombudsmannes ein, davon konnten 42 Fälle gelöst werden und 94 Personen erhielten Entschädigungen.
(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 Armenia, 11.3.2010)
Rückkehrfragen
Grundversorgung/Wirtschaft
Nach einigen Jahren mit zweistelligen Wachstumsraten, sah sich Armenien 2009 trotz großer Kredite multilateraler Institutionen einer ernsthaften Rezession mit einem Rückgang des BIP um mehr als 14% gegenüber. Die Wirtschaft begann sich im Jahr 2010 mit fast 5% Wachstum zu erholen.
(CIA: The World Factbook Armenia; Stand 12.1.2011;
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html Zugriff 25.1.2011)
Bereits im ersten Quartal 2009 führte das gleichzeitige und signifikante Abfallen von Exporten, Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen zu einem akuten und hohen Zahlungsbilanzdefizit Armeniens. Die erforderlich gewordene Freigabe des Wechselkurses des Dram führte Anfang März zu einer Abwertung von gut 20%. Kredite durch IWF, Weltbank, Russland und anderen Gebern über zusammen mehr als 2 Mrd. Euro wurden bereits bewilligt.
Einer der Gründe für den Einbruch von Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen sind die Auswirkungen der Krise in Russland. Die armenische Diaspora dort umfasste bislang bis zu ca. 2 Millionen Menschen, darunter viele Arbeitsmigranten, die traditionell Geld, meist für den privaten Konsum, an ihre Familien in Armenien übersandt hatten.
(AA - Auswärtiges Amt: Wirtschaft Armenien, Stand Oktober 2009 http://www.auswaertiges-amt.de/sid_7EFC1BD77D1D55AA53A30B0A189A9B41/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Wirtschaft_node.html Zugriff 21.1.2011)
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen, insbesondere in den Sommermonaten in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.
Ein nicht geringer Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2009 zufolge lebten 28,4% der Armenier unterhalb der Armutsgrenze.
Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien 36.000 armenischer Dram (AMD) (derzeit ca. 78 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 30.000,- AMD (derzeit ca. 62 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs, nach. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. 2009 sollen nach Angaben der armenischen Migrationsbehörde 38.669 Armenier das Land verlassen haben, darunter auch viele Hochqualifizierte, wie etwa IT-Spezialisten. Einer aktuellen Studie der International Labour Organization (ILO) zufolge geht der weitaus größte Teil der Migranten (73,1%) nach Russland, oft als Werksarbeiter. 77% der Migranten sind Männer, zumeist im arbeitsfähigen Alter. Der Großteil der Emigranten sendet eine regelmäßige finanzielle Unterstützung nach Armenien. Nach Angaben der Migrationsbehörde wurde 2009 ein Betrag von 1.124.199.000 USD nach Armenien überwiesen, 31,3% weniger als 2008.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 8.11.2010)
Medizinische Versorgung
Während der Sowjet-Ära waren alle Gesundheitseinrichtungen in Armenien in staatlicher Hand. Jetzt besteht das Gesundheitssystem aus einem Netzwerk unabhängiger, selbstfinanzierter (oder gemischt finanzierter) Gesundheits-Infrastrukturen. Es gibt keine lokalen Verhandlungen über Gebühren. Stattdessen legt das Gesundheitsministerium einen Einheitstarif für alle ambulanten Patientenbesuche fest. Auch wenn dies nicht immer angewendet wird, ist es dennoch eine Vorschrift. Vor der Unabhängigkeit war das Gesundheitsministerium für die Planung und Regulierung fast aller medizinischen Dienste verantwortlich und legte alle Verwaltungsvorschriften fest. Die andauernden Reformen sollen etablierte Praktiken ändern. Viele Bereiche, die zuvor einer zentralen Kontrolle unterlagen, sind jetzt mehr selbstfinanziert und -verwaltet. Das Gesundheitsministerium spielt zwar immer noch eine wichtige Rolle, ist aber aufgrund der Dezentralisierung nicht mehr so einflussreich. Das Gesundheitsministerium ist für die Formulierung von Reformen und die Überwachung ihrer Umsetzung verantwortlich. Darüber hinaus wird das Ministerium auch weiterhin die Gesundheitssituation und den Pflegestandard überwachen und ist als einzige Institution berechtigt, Zulassungen für Ärzte und Gesundheitseinrichtungen auszustellen. Nichtsdestotrotz stellt die neue Methode der Überwachung der Gesundheitspflegedienste einen radikalen Bruch mit der Vergangenheit dar. Obwohl das MOH [Gesundheitsministerium] eine Verschiebung der Ressourcen zur primären medizinischen Versorgung wünscht, ist unbestreitbar, dass ein Überangebot an Polikliniken besteht. Es steht zu erwarten, dass einige dieser Kliniken geschlossen werden.
Das Gesundheitsministerium hat einen Plan für die primäre medizinische Versorgung entworfen, der nach der Genehmigung durch das Parlament und Verabschiedung als Gesetz das notwendige Rahmenwerk für die Einführung unabhängiger Allgemeinmediziner bzw. Hausärzte bilden wird. Das Ministerium hat sich darüber hinaus der Herausforderung gestellt, Schulungen für Ärzte anzubieten, die die Aufgabe der neuen primären medizinischen Versorgung übernehmen möchten.
Die primäre medizinische Versorgung ist größtenteils noch immer wie zu Sowjet-Zeiten organisiert. Diese Leistungen werden in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldsher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte pro Patient beträgt ein Arzt pro 1 200 bis 2 000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800
Kinder. Es gibt 500 Behandlungszentren oder Feldsher-Stationen - eine in jeder Stadt. Die Dienstleistungen werden üblicherweise von Krankenschwestern geleitet und umfassen: Grundversorgung für Kinder und Erwachsene, Schwangerschaftsversorgung, Entwicklungsuntersuchungen bei Kindern, Verschreibung von Medikamenten, Erste Hilfe, 24-Stunden-Notfalldienst, Hausbesuche und Präventivdienste wie etwa Impfungen und einfache Gesundheitsaufklärung. Eine Gruppe von Dörfern kann durch ein gemeinsames Ambulatorium mit einem praktischen Arzt versorgt werden, der in der Lage ist, umfangreichere Behandlungen und Untersuchungen durchzuführen. Alle Fälle, die die Kapazitäten des ländlichen Gesundheitsnetzwerks übersteigen, werden an die regionalen Polikliniken oder direkt an ein Krankenhaus überwiesen.
Des Weiteren stehen 37 Polikliniken zur Verfügung, die noch aus dem vorherigen System der Bezirksverwaltungen stammen. Diese waren den regionalen Krankenhäusern angeschlossen, sind aber jetzt autonom. Viele dieser Polikliniken beschäftigen Primärmediziner einschließlich Kinderärzte, praktische Ärzte und Geburtshelfer/Gynäkologen sowie Krankenschwestern und Hebammen. Die Kliniken bieten üblicherweise ambulante Pflege für Erwachsene und ältere Menschen. Zu den weiteren Leistungen zählen Wochenbett-, Geburts- und Vorgeburtspflege, Pädiatrie, grundlegende Untersuchungen und Verschreibung aller Medikamente sowie kleinere chirurgische Eingriffe. Die Kliniken bieten im Allgemeinen auch Atteste bei Erkrankungen, Rehabilitation, 24Stunden-Notdienste, Hausbesuche, Impfungen und Gesundheitsaufklärung. Präventivmaßnahmen werden auf verschiedene Weise angeboten. Impfprogramme werden seit langem erfolgreich in Klinken der medizinischen Grundversorgung angeboten und von dem epidemiologischen Gesundheitsnetzwerk überwacht.
Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Eriwan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder- und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Eriwan, das zu 80 % im privaten Sektor aktiv ist.
Die Regierung hat eine Neuausrichtung des Systems zur primären Gesundheitsversorgung als zentrale Komponente der Gesundheitsreform ausgemacht. Um die präventive und heilende Behandlung zu fördern und eine bessere Verwaltung zu ermöglichen, wurden Projekte zur
Eindämmung von Magen- und Darmerkrankungen, akuter Atemwegsinfektionen und zum Schutz der Schwangerschaft in ein Projekt zur Reform der primären Gesundheitsversorgung integriert. Die UNICEF unterstützte das Projekt des Gesundheitsministeriums und übernahm die Schulung von 180 Krankenschwestern und Ärzten im Bereich der präventiven und kurativen Pflege und Kindesentwicklung. Ein Projekt der Weltbank diente ebenfalls der Entwicklung der primären medizinischen Versorgung. Dieses Projekt umfasst einschließlich eines Schulungs-Unterprojekts die Entwicklung von 70 primären Versorgungseinrichtungen und Richtlinien für Hausärzte.
Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Die Reformen haben den Patienten bereits die freie Wahl des Arztes garantiert. Das Recht der freien Arztwahl sollte auch die Qualität der Behandlung verbessern, da das Einkommen des Arztes jetzt die Anzahl der von ihm behandelten Patienten reflektiert. Das Ergebnis dieser Änderungen sollte auch das organisatorische Klima verändern. Für die Ärzte besteht jetzt ein höherer Anreiz, die Patienten zufriedenzustellen. Der Reformprozess und der Plan für die primäre medizinische Versorgung dienen dazu, die Untersuchungen der Patienten mit der Bezahlung des Arztes zu verbinden, die Verschiebung von Ressourcen vom sekundären Gesundheitssektor zur primären medizinischen Versorgung anzuregen und das Modell der Allgemeinpraxis zu fördern. Dieses Konzept ist geeignet, die Zufriedenheit der Patienten zu verbessern.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2010, August 2010)
Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Weder Kliniken, noch Berechtigte sind über die entsprechenden Vorschriften ausreichend informiert, da diese zwar öffentlich sind, de facto aber unter Verschluss gehalten werden. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des Wohnbezirkes ist grundsätzlich kostenlos. Die Kliniken sind finanziell unzureichend ausgestattet, um ihren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten sicherzustellen. Daher sind
die Kliniken auch in Fällen, in denen sie eigentlich zu kostenloser Behandlung verpflichtet sind, gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen.
Nur wenige machen von der Möglichkeit, private Krankenversicherungen abzuschließen, Gebrauch. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen. Trotz Krankenversicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patientinnen und Patienten erforderlich. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät sind teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen - meist Privatkliniken - stehen auch Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung.
Insulinabgabe und Dialysebehandlung erfolgen im Prinzip kostenlos:
Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. US$ 50 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Das republikanische Krankenhaus in Eriwan hat derzeit 14 Dialysegeräte in Betrieb, eines in Reserve und weitere vier, die erst nach Erweiterung der Räumlichkeiten genutzt werden können. Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert.
Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten:
Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland üblichen Preise verkauft werden. Importierte Medikamente (z.B. von Bayer, Gedeon Richter oder Solvay) sind überall erhältlich und ebenfalls erheblich billiger als in Deutschland; für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Die Medikamentenpreise steigen weiter an, die Preise variieren hierbei von Apotheke zu Apotheke.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 8.11.2010)
Folgende medizinische Leistungen und Rettungsdienste sind kostenlos:
Primäre medizinische Versorgung für alle armenischen Einwohner:
¿ Notfallversorgung
¿ Der komplette Umfang an ambulanter medizinischer Versorgung/Poliklinik
¿ Geburtshilfe
¿ Situationen, die Reanimationsmaßnahmen bedürfen
¿ Psychiatrische Versorgung
¿ Bösartige Neoplasmen (Tumore)
¿ Hämophilie
¿ Aplastische Anämie
¿ Infektionskrankheiten (Hepatitis, Tuberkulose, HIV/AIDS,...)
Bestimmte sozial gefährdete Gruppen, die berechtigt sind, ein umfassendes Paket an kostenloser ambulanter und stationärer Versorgung zu bekommen (ausgenommen Fälle, die besonders teure Technologien benötigen):
¿ Empfänger von Programmen für hilfsbedürftige Familien
¿ Behinderte Personen und Kinder
¿ Soldaten und deren Familien; Kriegsveteranen; Familien von Soldaten, die im Dienst gestorben sind
¿ Kinder unter 18 Jahren ohne elterliche Fürsorge
¿ Kinder unter 7 Jahren, etc.
Medizinische Versorgung auf Zuzahlungsbasis:
2004 wurde eine einmalige Zuzahlung für die Bevölkerung, die nicht als sozial gefährdet gilt, eingeführt. Diese Zuzahlung gilt für bestimmte medizinische Leistungen, die im Leistungsgrundpaket (BBP - Basic Benefit Package) enthalten sind. Dies ist aber auf die Krankenhäuser in Jerewan beschränkt und es gibt Ausnahmen unter bestimmten Bedingungen (z.B. Krankheiten und Diagnosen, die - laut Anweisung vom Gesundheitsministerium - einen Krankenhausaufenthalt erfordern) und bestimmten Bevölkerungsgruppen (Pensionisten, gefährdete und bestimmte Bevölkerungsgruppen und Patienten, die vom Gesundheitsministerium, Arbeits- und Sozialministerium oder von den Provinzregierungen überwiesen wurden). Alle anderen armenischen Staatsbürger müssen für die medizinische Versorgung, die nicht im Leistungsgrundpaket enthalten ist, bezahlen. Die kostenlose medizinische Versorgung ist nur für armenische Staatsbürger vorgesehen und es gibt keine verpflichtende Krankenversicherung.
Viele internationale NGOs sind derzeit in Armenien im Gesundheitsbereich tätig. Als Beispiele sind hier MSF (Médecins sans Frontières - Ärzte ohne Grenzen), Peace Corp, World Vision, Counterpart International etc. anzuführen. Diese Organisationen arbeiten mit lokalen NGOs zusammen. MSF (Belgien) arbeitet beispielsweise hauptsächlich im Bereich der psychischen Erkrankungen. Ende 2006 übergab MSF der lokalen NGO Mission Armenia drei von vier Tageszentren, die sich alle um Personen mit mentalen Problemen und deren Familien kümmern.
(Caritas International: Country Sheet Armenia, Jänner 2010)
In Armenien sind grundsätzlich alle gängigen Erkrankungen behandelbar. Ausgenommen hiervon sind schwierigere Transplantationen und auch Operationen nach einer Dialysebehandlung sind teils nicht möglich. Es gibt einige NGOs, die spezielle Programme für eine kostenlose Gesundheitsversorgung von Bedürftigen anbieten. Medikamentenkosten können auch teilweise vom Staat refundiert werden. Dies ist jedoch ein höchst bürokratischer und langwieriger Prozess. Letztlich hängt der tatsächliche Zugang zur medizinischen Versorgung von den finanziellen Möglichkeiten des Patienten ab.
(BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Behandlung nach Rückkehr
Personen, die im Ausland um Asyl angesucht haben, haben in Armenien alleine aufgrund der Asylantragstellung mit keinen Sanktionen zu rechnen. Es gibt jedenfalls keinen entsprechenden Straftatbestand im armenischen Strafgesetzbuch.
(BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Die armenische Diaspora umfasst derzeit laut Auskunft des Diasporaministeriums ca. 6,5-7 Millionen Personen, die sich kulturell betätigt und durch Spenden die Republik Armenien unterstützt. Die Diaspora-Armenier haben meist ihre Wurzeln in Gebieten, die heute zur Türkei gehören. Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien irgendwelche Repressionen erfahren haben.
Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen,
Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 11.8.2009)
Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip.
Heimkehrer, deren finanzielle Situation dies erlaubt, können in Eriwan auf eigene Initiative eine Wohnung zu einer durchschnittlichen Monatsmiete ab 100 USD mieten.
In Juni 2000 wurde das noch immer geltende Gesetz der Republik Armenien über die rechtlichen und sozialwirtschaftlichen Garantien für Personen, die zwischen 1988 und 1992 aus der Republik Aserbaidschan vertrieben wurden und die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben, verabschiedet. Dieses Gesetz regelt die rechtlichen und sozialwirtschaftlichen Garantien zum Zweck der Schaffung von Rechten für und des Schutzes der Interessen von Personen, die zwischen 1988 und 1992 aus der Republik Aserbaidschan vertrieben wurden und die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben. Aus diesem Grund gilt gemäß Artikel 5 des Gesetzes: "Vertriebene Personen, die die armenische Staatsbürgerschaft erworben und in vorübergehenden Unterkünften (Hotels, Schlafsäle, Obdachlosenunterkünfte, Sanatorien etc.) gewohnt haben, sind von der Pflicht der Bezahlung für eine Unterkunft mit Ausnahme der Strom- und Energiekosten ausgenommen. Die während des Aufenthalts in den vorübergehenden Unterkünften entstandenen Verluste sind aus dem Staatshaushalt der Republik Armenien gemäß den Vorschriften der armenischen Regierung zu erstatten." Gemäß Artikel 6 des Gesetzes gilt: "Sofern das Problem der Entschädigung für das von vertriebenen Personen in der Republik Aserbaidschan zurückgelassene Eigentum gelöst wird, sind die vertriebenen Personen, die die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben, auch für die Kosten des zurückgelassenen Eigentums zu entschädigen." Derzeit regelt kein anderes Gesetz den rechtlichen Status der Heimkehrer und ihrer Rechte auf die Rückgabe von Eigentum.
Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:
¿ Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).
¿ Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder; insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten- und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.
¿ Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.
¿ Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.
¿ Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant.
Verfahren zur Existenzgründung:
Heute realisieren zahlreiche internationale Organisationen und Wohlfahrtsverbände Projekte zur Förderung der Existenzgründung von Flüchtlingen und Heimkehrern.
Armenian Relief Society (Wohltätigkeitsfonds)
Dieses Programm konzentriert sich auf wirtschaftliche Stärkung der Frauen. Die ARS bietet Frauen die nötigen Schulungen, um selbständiger zu werden und gleichzeitig die lokale Produktivität zu steigern. Gespendete Näh- und Stickmaschinen ermöglichen die Herstellung von Kleidung und kunsthandwerklichen Erzeugnissen. Öfen und Getreidemühlen fördern die Lebensmittelproduktion. Darüber hinaus finanzierte die ARS die Gründung von "Talin Optic" und "ARS Optic", zwei profitablen Brillenglas-Unternehmen, die Kunden in zwei Stunden bedienen und Arbeitsplätze schaffen.
Micro-Enterprise Development-Projekt:
Seit 1997 bemüht sich das Micro-Enterprise Development (MED)-Projekt, die wirtschaftliche Selbständigkeit benachteiligter Bevölkerungsgruppen zu steigern und die Integration von Heimkehrern (Asylbewerber, Opfer des Menschenhandels), Flüchtlingen und Vertriebenen
durch Schulungen zur Gründung von Mikrounternehmen, Darlehen und Beschäftigungsmöglichkeiten zu vereinfachen.
Benachteiligte Personen und insbesondere Frauen sind ebenfalls eine Zielgruppe, deren Selbstständigkeit gefördert werden muss, um den Migrationsdruck zu mindern. Das MED ist in und um Eriwan, Gyumri, Vanadzor, Ashtarak, Spitak, Abovian und Byureghavan aktiv. Obwohl mehrere Mikrofinanzierungsprogramme im Land angeboten werden, nimmt das Projekt in diesem Bereich eine einzigartige Stellung ein:
?? 1612 unterstützte Unternehmen
?? 1623 geschulte Teilnehmer
?? Gewährung von Darlehen in Höhe von 2,4 Millionen USD
?? 2377 Familien profitierten von der Existenzgründung und den Beschäftigungsmöglichkeiten.
91% der beobachteten Darlehensnehmer berichteten von einer Verbesserung der Lebensqualität aufgrund des erhöhten Einkommens oder Vermögens.
UMCOR/AREGAK (Zentrum für nachhaltige garantierte finanzielle Unterstützung)
Ein Mikrokreditprogramm.
Das Landwirtschaftsministerium der Vereinigten Staaten (USDA) trifft eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung und Steigerung der Selbstständigkeit in Armenien. Diese Aktivitäten dienen in der Hauptsache dazu, armenischen Herstellern in der Landwirtschaft zu helfen, ihre Produktivität und die Qualität ihrer Produkte und Waren zu verbessern.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2010, August 2010)
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BAA zur Begründung ihrer Entscheidung Folgendes aus:
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Sie haben keine Dokumente zum Nachweis Ihrer Identität in Vorlage gebracht.
Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei.
Die Feststellung zu Ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus Ergebnissen der Sprachanalyse des schwedischen Sprachlabors SPRAKAB vom 9.5.2011 und 20.5.2011, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 8.4.2010, sowie der Sachverständigen-Recherche vom 10.3.2010.
Sie behaupteten im Zuge Ihrer Asylantragstellung, Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein. Am 24.6.2002 sprachen Sie dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen gegenüber davon, in XXXX geboren worden zu sein und der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören. Hinsichtlich Ihrer Religionszugehörigkeit gaben Sie an, Moslem zu sein, den Islam aber nie praktiziert und auch keine Moschee besucht zu haben. Sie hätten die Kirche besucht und würden sich daher als Christ sehen.Sie behaupteten im Zuge Ihrer Asylantragstellung, Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein. Am 24.6.2002 sprachen Sie dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen gegenüber davon, in römisch 40 geboren worden zu sein und der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören. Hinsichtlich Ihrer Religionszugehörigkeit gaben Sie an, Moslem zu sein, den Islam aber nie praktiziert und auch keine Moschee besucht zu haben. Sie hätten die Kirche besucht und würden sich daher als Christ sehen.
Auch Ihrem im Oktober 2008 bevollmächtigten Vertreter (Rechtsanwalt Dr. XXXX) gegenüber gaben Sie sich als Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus.Auch Ihrem im Oktober 2008 bevollmächtigten Vertreter (Rechtsanwalt Dr. römisch 40 ) gegenüber gaben Sie sich als Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus.
Im Zuge Ihrer niederschriftlichen Befragung am 20.8.2009 revidierten Sie diese Behauptung plötzlich dahingehend, wonach Sie keine Staatsbürgerschaft besitzen würden. Sie verwiesen ausdrücklich darauf, eine solche nie besessen zu haben.
Auf Vorhalt, dass Sie im bisherigen Asylverfahren immer erklärten, "russischer" Staatsbürger, also Staatsbürger der heutigen Russischen Föderation zu sein, erwiderten Sie: "Damals kam ich. Man sagte mir, wenn ich keine Staatsbürgerschaft annehme, kann ich sogleich festgenommen werden. Nachgefragt gebe ich an, dass man mir das in Traiskirchen sagte. Wer genau, weiß ich nicht. Alle sagten das so. Es waren keine Österreicher, sondern Asylwerber, mit denen ich lebte. Ich erschrak und nannte dann eine Staatsbürgerschaft, soweit ich mich erinnere Russland."
Befragt, aus welchen Gründen Sie auf diesen Umstand erstmals heute (gemeint: 20.8.2009) hinweisen, und zwar sieben Jahre nach Ihrer Asylantragstellung, meinten Sie: "Damals wurde ich ein Mal gefragt und seither hat mich niemand befragt."
Diesbezüglich ist Ihnen aber entgegenzuhalten, dass Sie auch Prof. Dr. XXXX im Februar 2007 und Oktober 2007, ebenso Frau Dr. XXXX am 4.3.2009 gegenüber davon sprachen, russischer Staatsbürger zu sein. Auffällig ist auch, dass Sie in Ihrer Berufung vom 27.3.2003 Ihre Staatsangehörigkeit ebenfalls nicht widerrufen haben. Auch in den Eingaben Ihres Rechtsanwaltes, von dem Sie seit Oktober 2008 vertreten werden, führt man Sie als russischen Staatsbürger.Diesbezüglich ist Ihnen aber entgegenzuhalten, dass Sie auch Prof. Dr. römisch 40 im Februar 2007 und Oktober 2007, ebenso Frau Dr. römisch 40 am 4.3.2009 gegenüber davon sprachen, russischer Staatsbürger zu sein. Auffällig ist auch, dass Sie in Ihrer Berufung vom 27.3.2003 Ihre Staatsangehörigkeit ebenfalls nicht widerrufen haben. Auch in den Eingaben Ihres Rechtsanwaltes, von dem Sie seit Oktober 2008 vertreten werden, führt man Sie als russischen Staatsbürger.
Auf Vorhalt antworteten Sie, dass Dr. XXXX Ihr Interview und Ihren Negativbescheid gelesen und Sie nicht gefragt hätte. Nach dessen Tod habe eine andere Ärztin alles übernommen. Ihre Berufung betreffend erwiderten Sie, mit dem Negativbescheid zur Volkshilfe gegangen zu sein. Dort habe man Sie nichts gefragt. Man habe Ihre Papiere genommen und Sie drei Tage später nach Ihrer Unterschrift gefragt.Auf Vorhalt antworteten Sie, dass Dr. römisch 40 Ihr Interview und Ihren Negativbescheid gelesen und Sie nicht gefragt hätte. Nach dessen Tod habe eine andere Ärztin alles übernommen. Ihre Berufung betreffend erwiderten Sie, mit dem Negativbescheid zur Volkshilfe gegangen zu sein. Dort habe man Sie nichts gefragt. Man habe Ihre Papiere genommen und Sie drei Tage später nach Ihrer Unterschrift gefragt.
Auf Vorhalt, dass Sie sich aber Ihrem seit Oktober 2008 bevollmächtigten Vertreter diesbezüglich äußern hätten können, brachten Sie vor: "Ich dachte, wenn ich es einmal so gesagt habe, dann müsste ich es überall anders auch so sagen."
Befragt, warum Sie auf diesen Umstand dann ausgerechnet heute (gemeint: 20.8.2009) aufmerksam machen, führten Sie an: "Ich habe beschlossen, heute alles zu sagen, denn das ist meine letzte Chance. Sieben Jahre warte ich schon."
Sie gaben seit Ihrer Asylantragstellung bei jeder Befragung gleichbleibend an, bis zum 5. Lebensjahr (gemeint: 1980) in XXXX/Tschetschenien und im Anschluss daran - bis zu Ihrer Flucht im April 2002 fortwährend im Dorf XXXX, Bezirk XXXX, Russische Föderation, gelebt zu haben. In diesem Dorf hätten Sie im Jahr 2001 auch kirchlich geheiratet.Sie gaben seit Ihrer Asylantragstellung bei jeder Befragung gleichbleibend an, bis zum 5. Lebensjahr (gemeint: 1980) in XXXX/Tschetschenien und im Anschluss daran - bis zu Ihrer Flucht im April 2002 fortwährend im Dorf römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Russische Föderation, gelebt zu haben. In diesem Dorf hätten Sie im Jahr 2001 auch kirchlich geheiratet.
Zur Verifizierung Ihrer Behauptung, die ersten fünf Lebensjahre in XXXX/Tschetschenien und die folgenden 22 Jahre im Dorf XXXX/Russische Föderation, gelebt zu haben, wurde seitens der Asylbehörde im Oktober 2009 eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes gestellt, im Dezember 2009 darüber hinaus auch Erhebungen durch einen länderkundigen Sachverständigen in Auftrag gegeben.
Widersprüchlich zu Ihren Ausführungen hat die Sachverständigen-Recherche vom 10.3.2010 ergeben, dass Sie weder in der XXXX/Russische Föderation, noch in der Teilrepublik Tschetschenien - insbesondere in den Städten XXXX und XXXX - registriert sind oder waren. Auch den Bewohnern des Dorfes XXXX sind Sie und Ihre Lebensgefährtin - die Ihren Angaben zufolge ab November 2001 bei Ihnen gelebt habe und die Sie im besagten Dorf auch kirchlich geheiratet hätten - unbekannt. Selbst nach Vorlage von Lichtbildern vermochte man Sie und Ihre Lebensgefährtin nicht zu erkennen oder identifizieren.Widersprüchlich zu Ihren Ausführungen hat die Sachverständigen-Recherche vom 10.3.2010 ergeben, dass Sie weder in der XXXX/Russische Föderation, noch in der Teilrepublik Tschetschenien - insbesondere in den Städten römisch 40 und römisch 40 - registriert sind oder waren. Auch den Bewohnern des Dorfes römisch 40 sind Sie und Ihre Lebensgefährtin - die Ihren Angaben zufolge ab November 2001 bei Ihnen gelebt habe und die Sie im besagten Dorf auch kirchlich geheiratet hätten - unbekannt. Selbst nach Vorlage von Lichtbildern vermochte man Sie und Ihre Lebensgefährtin nicht zu erkennen oder identifizieren.
Auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 8.4.2010 bestätigt, dass es an der von Ihnen angegebenen Adresse XXXX in XXXX/Tschetschenien - wo Ihren Angaben zufolge Ihr Großvater wohnhaft sei und bei dem Sie sich, ebenso Ihre Lebensgefährtin, im Zuge Ihrer Flucht auch aufgehalten hätten - keine Bewohner mit Ihrem Nachnamen gibt. In der Anfragebeantwortung findet sich auch der Hinweis darauf, dass Verwandte mit gleichem Namen aber oft in derselben Straße wohnen.Auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 8.4.2010 bestätigt, dass es an der von Ihnen angegebenen Adresse römisch 40 in XXXX/Tschetschenien - wo Ihren Angaben zufolge Ihr Großvater wohnhaft sei und bei dem Sie sich, ebenso Ihre Lebensgefährtin, im Zuge Ihrer Flucht auch aufgehalten hätten - keine Bewohner mit Ihrem Nachnamen gibt. In der Anfragebeantwortung findet sich auch der Hinweis darauf, dass Verwandte mit gleichem Namen aber oft in derselben Straße wohnen.
Ihre von Ihnen behauptete Herkunft konnte damit nicht bestätigt werden.
Um Ihre wahre Herkunft eruieren zu können, musste mit Ihnen letztendlich eine Sprachanalyse durchgeführt werden. Hiefür wurde mit Ihnen am 11.3.2011 eine Sprachaufnahme beim Bundesasylamt aufgezeichnet. Diese Aufzeichnung wurde in weiterer Folge durch mehrere Analytiker des schwedischen Sprachlabors SPRAKAB ausgewertet.
Laut Sprachanalyse-Bericht vom 9.5.2011 ist Ihre Muttersprache weder Russisch noch Tschetschenisch. Ihr sprachlicher Hintergrund lässt sich mit hoher Sicherheit Kaukasien zuordnen, jedoch nicht Tschetschenien oder Dagestan.
Aus dem Sprachanalyse-Bericht vom 20.5.2011 geht hervor, dass Sie Russisch fließend sprechen, nicht aber auf Muttersprachenniveau. Es lässt sich deutlich heraushören, dass Sie eine andere Muttersprache haben. Sie sprechen gutes Russisch, haben aber einen typisch kaukasischen Akzent, der für Sprecher mit sprachlichem Hintergrund in Armenien typisch ist. Ihre Sprache weist ein paar grammatische Fehler auf. Der von Ihnen angegebene sprachliche Hintergrund hat einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad. Der sprachliche Hintergrund Ihrer Person lässt sich mit hoher Sicherheit Armenien zuordnen.
Die Ergebnisse dieser Analysen zeigen klar und eindeutig auf, dass die von Ihnen behauptete Herkunftsregion - nämlich die Russische Föderation (inklusive der Teilrepublik Tschetschenien) - nicht den Tatsachen entspricht.
Auf entsprechenden Vorhalt meinten Sie am 28.6.2011 dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gegenüber: "Wenn Sie einen anderen Experten fragen, wird er Ihnen eine andere Antwort geben.
[......]. Außerdem habe ich vor 10 Jahren noch viel besser Russisch
gesprochen ohne Akzent. Aber damals haben Sie ja keine Recherchen durchgeführt."
Damit vermochten Sie die beiden Ergebnisse der Analysen aber nicht in Frage zu stellen, ebenso wenig Ihre Vertretung mit deren schriftlichen Stellungnahme vom 12.7.2011: " [...] bereits seit vielen Jahren mit einer armenischen Staatsbürgerin verheiratet ist und es daher auch naheliegend ist, dass dieser mittlerweile Sprachkenntnisse in Armenisch erworben hat. [...]"
Davon in Kenntnis gesetzt, dass die Asylbehörde aufgrund der oben erwähnten Ermittlungsergebnisse davon ausgeht, dass Sie Staatsangehöriger Armeniens sind und Ihre Staatsangehörigkeit nunmehr auf Armenien berichtigt wird, erwiderten Sie am 28.6.2011:
"Sie sind mein Fluch. Sie spielen wie mit einem Spielzeug mit mir und meiner Familie. Wie ein verwöhntes Kind. Nur, weil Ihr Sessel bequemer ist, als meiner, haben Sie nicht das Recht, mich so zu behandeln und auf meinem Rücken die Pension zu verdienen. Wie wollen Sie mir die 10 Jahre wieder zurückgeben, die Sie mir jetzt vergeudet haben."
Ihnen wurde schließlich noch einmal die Möglichkeit eingeräumt, anzuführen, an welcher letzten Wohnadresse Ihres Herkunftslandes Sie tatsächlich lebten und welche Personaldaten Sie tatsächlich führen.
Im Anschluss daran brachten Sie lediglich vor: "Ich habe in dieser Hinsicht nichts hinzuzufügen." Ihrerseits besteht ganz offensichtlich kein Interesse an einer Kooperation mit der Asylbehörde.
Seitens der Asylbehörde wird allgemein zur Tätigkeit von SPRAKAB ausgeführt, dass Sprachanalysen dort von Migrations- und Polizeibehörden in Auftrag gegeben werden, um den sprachlichen Hintergrund einer Person feststellen zu können. Neben dem Leitungspersonal gehören mehrere Linguisten/Phonetiker und administratives Personal zum Mitarbeiterstamm. Das Unternehmen hat ein umfangreiches Kontaktnetz an erfahrenen Sprachanalytikern aufgebaut und kann Sprachanalysen in den meisten Sprachen anbieten. Nicht nur das schwedische Staatliche Migrationsamt ist Kunde. SPRAKAB erstellt auch Sprachanalysen für Einwanderungs- und Polizeibehörden in vielen anderen Ländern und liefern Sprachanalysen auf Deutsch, Englisch und Französisch.
Eine Sprachanalyse gibt Aufschlüsse über den sprachlichen Hintergrund einer Person. Die von SPRAKAB angewandte Methode ist langwierig erprobt und wird seit ca. 14 Jahren angewandt. Das Resultat ist sehr verlässlich und ergibt auf der Grundlage einer linguistischen Analyse ein gutes Bild des sprachlichen Hintergrundes der Person (http://www.sprakab.com).
SPRAKAB ist darüber hinaus im Gegensatz zu Ihnen nicht am Verfahrensausgang - in welche Richtung auch immer - interessiert und kommt der durchgeführten Analyse aufgrund der oben erwähnten Ausführungen erhöhte Beweiskraft zu.
Für die Asylbehörde besteht keinerlei Anlass, die Beweiskraft dieser Sprach- und Herkunftsanalyse in Zweifel zu ziehen. Ihre Vertretung und Sie konnten dieser definitiv nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen treten bzw. sie auch nicht schlüssig entkräften. Das Gegenteil bescheinigende Beweismittel legten Sie ebenso wenig vor.
Für die Asylbehörde steht fest, dass Sie nicht nur bis zum 20.8.2009 (wo Sie - wie oben ersichtlich - meinten, den Entschluss gefasst zu haben, nun alles zu sagen, zumal Sie schon sieben Jahre warten würden und dies Ihre letzte Chance sei) bewusst versuchten, der Asylbehörde gegenüber Ihre wahre Identität und Nationalität zu verbergen, sondern diese auch weiterhin wissentlich verschleiern, um Ihre Chancen auf Asylgewährung zu erhöhen. Dass Sie - wie aus der Sachverständigen-Recherche vom 10.1.2011 ersichtlich - mit Ihrer der Asylbehörde gegenüber angegebenen Identität im Wählerregister Armeniens nicht aufscheinen, bestärkt die erkennende Behörde in ihrem Befinden. Keineswegs kann daraus jedenfalls der Schluss gezogen werden, dass Sie nicht Staatsangehöriger Armeniens sind, zumal diese Annahme nicht mit den Ergebnissen der Sprachanalyse - wonach sich der sprachliche Hintergrund Ihrer Person mit hoher Sicherheit Armenien zuordnen lässt - korrelieren.
Die Feststellungen zu Ihrem Familienstand (kirchliche Heirat im November 2001 im Dorf XXXX) und zu Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit (tschetschenisch) ergeben sich aus dem Ergebnis der oben erwähnten Sachverständigen-Recherche vom 10.3.2010 sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 8.4.2010.Die Feststellungen zu Ihrem Familienstand (kirchliche Heirat im November 2001 im Dorf römisch 40 ) und zu Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit (tschetschenisch) ergeben sich aus dem Ergebnis der oben erwähnten Sachverständigen-Recherche vom 10.3.2010 sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 8.4.2010.
Unglaubwürdig ist in diesem Zusammenhang demnach auch Ihre Behauptung, dem moslemischen Glauben anzugehören.
Die Feststellungen zu Ihrem Gesundheitszustand ergeben sich aus
ärztlichen/sonstigen Befunden/Bestätigungen
Hinsichtlich Ihrer psychischen Verfassung ist behördlicherseits zu befinden, dass dem knapp vierzehnseitigen psychologischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX unter Aufzählung sämtlicher Verfahren, die bei der mehrstündigen Untersuchung zur Anwendung kamen, und den daraus resultierenden Rückschlüssen objektiv eine ungleich höhere Beweiskraft zuzubilligen ist, als den Ihrerseits in Vorlage gebrachten - teilweise auch nur einige Zeilen umfassenden - ärztlichen/sonstigen Befunden/Bestätigungen ohne Angabe ähnlich nachvollziehbarer Faktoren.Hinsichtlich Ihrer psychischen Verfassung ist behördlicherseits zu befinden, dass dem knapp vierzehnseitigen psychologischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 unter Aufzählung sämtlicher Verfahren, die bei der mehrstündigen Untersuchung zur Anwendung kamen, und den daraus resultierenden Rückschlüssen objektiv eine ungleich höhere Beweiskraft zuzubilligen ist, als den Ihrerseits in Vorlage gebrachten - teilweise auch nur einige Zeilen umfassenden - ärztlichen/sonstigen Befunden/Bestätigungen ohne Angabe ähnlich nachvollziehbarer Faktoren.
Ebenso verhält es sich mit den klinischen Befundberichten von Ass.Prof. Dr. XXXX.Ebenso verhält es sich mit den klinischen Befundberichten von Ass.Prof. Dr. römisch 40 .
Für die Asylbehörde besteht keinerlei Anlass, die Beweiskraft des klinisch-psychologischen Gutachtens (Mag. Dr. XXXX) in Zweifel zu ziehen.Für die Asylbehörde besteht keinerlei Anlass, die Beweiskraft des klinisch-psychologischen Gutachtens (Mag. Dr. römisch 40 ) in Zweifel zu ziehen.
Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Am 24.6.2002 brachten Sie dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gegenüber vor, im Jahr 1980, also im Alter von fünf Jahren, gemeinsam mit den Eltern von XXXX/Tschetschenien ins Dorf XXXX/Russische Föderation, übersiedelt zu sein. "15 Jahre später - also im Jahr 1995" - seien Ihre "Eltern wieder nach XXXX/Tschetschenien zurückgekehrt". Ihre Eltern hätten Sie dabei deshalb nicht begleiten wollen, zumal Sie im Dorf XXXX eine gute Arbeit bei einem Landwirt gefunden hätten. Dieser Landwirt habe Ihnen auch ein kleines Haus zur Verfügung gestellt, in welchem Sie bis zu Ihrer Flucht am 10.4.2002 gelebt hätten. Sie erklärten ausdrücklich, bereits seit dem Jahr 1980 in diesem kleinen Haus gelebt zu haben. Am 10.4.2002 seien Sie zunächst nach Tschetschenien gereist, hätten dann aber festgestellt, dass Sie dort nicht bleiben könnten. Erst danach hätten Sie sich zur Flucht nach Österreich entschlossen.Am 24.6.2002 brachten Sie dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gegenüber vor, im Jahr 1980, also im Alter von fünf Jahren, gemeinsam mit den Eltern von XXXX/Tschetschenien ins Dorf XXXX/Russische Föderation, übersiedelt zu sein. "15 Jahre später - also im Jahr 1995" - seien Ihre "Eltern wieder nach XXXX/Tschetschenien zurückgekehrt". Ihre Eltern hätten Sie dabei deshalb nicht begleiten wollen, zumal Sie im Dorf römisch 40 eine gute Arbeit bei einem Landwirt gefunden hätten. Dieser Landwirt habe Ihnen auch ein kleines Haus zur Verfügung gestellt, in welchem Sie bis zu Ihrer Flucht am 10.4.2002 gelebt hätten. Sie erklärten ausdrücklich, bereits seit dem Jahr 1980 in diesem kleinen Haus gelebt zu haben. Am 10.4.2002 seien Sie zunächst nach Tschetschenien gereist, hätten dann aber festgestellt, dass Sie dort nicht bleiben könnten. Erst danach hätten Sie sich zur Flucht nach Österreich entschlossen.
Bei der Einreise in Tschetschenien seien Sie von der örtlichen Polizei und den russischen Grenzsoldaten kontrolliert worden. Auch hätten Sie Ihre Dokumente (russischer Inlandspass Schuldiplom) vorweisen müssen. Daraufhin sei Ihnen "alles abgenommen" worden, auch das Geld. Ihre Lebensgefährtin sei damals gravid gewesen (4. Monat). Man habe Ihnen gestattet, Ihre Lebensgefährtin zu Ihrem Großvater zu bringen. Als Sicherstellung für Ihre zwei Tage spätere Rückkehr hätten Sie eine Kaution in Höhe von 500,-- US-Dollar bezahlen müssen. Sie führten weiters an, dass "Ihre Eltern gemeinsam mit Ihrem Großvater in XXXX leben würden".Bei der Einreise in Tschetschenien seien Sie von der örtlichen Polizei und den russischen Grenzsoldaten kontrolliert worden. Auch hätten Sie Ihre Dokumente (russischer Inlandspass Schuldiplom) vorweisen müssen. Daraufhin sei Ihnen "alles abgenommen" worden, auch das Geld. Ihre Lebensgefährtin sei damals gravid gewesen (4. Monat). Man habe Ihnen gestattet, Ihre Lebensgefährtin zu Ihrem Großvater zu bringen. Als Sicherstellung für Ihre zwei Tage spätere Rückkehr hätten Sie eine Kaution in Höhe von 500,-- US-Dollar bezahlen müssen. Sie führten weiters an, dass "Ihre Eltern gemeinsam mit Ihrem Großvater in römisch 40 leben würden".
Aus dem klinischen Befundbericht von Ass. Prof. Dr. XXXX vom 16.10.2007 geht hervor, dass - Ihren Angaben zufolge - Ihr Kontakt zu den Eltern, als diese 1995 von Russland nach Tschetschenien zurückkehrten, abgerissen sei. Sie hätten "sechs" Schulklassen abgeschlossen, später dann als Hilfsarbeiter und "im Baugewerbe" gearbeitet. Widersprüchlich zu Ihren oben erwähnten Ausführungen vom 24.6.2002 gaben Sie Herrn Dr. XXXX gegenüber an, "bis 2001 für eine Firma gearbeitet" zu haben. Sie hätten keine Probleme und einen Sie wertschätzenden Vorgesetzten gehabt. "2001 sei die Firma aber geschlossen worden" und Sie seien mehr zu Hause gewesen als sonst. "Damals hätten Sie geheiratet". 2002 seien Sie nach Tschetschenien gegangen. Von Ihrem Großvater seien Sie "2 Tage im Keller versteckt" worden. Damals sei es in der Nähe auch zu einer Bombenexplosion gekommen.Aus dem klinischen Befundbericht von Ass. Prof. Dr. römisch 40 vom 16.10.2007 geht hervor, dass - Ihren Angaben zufolge - Ihr Kontakt zu den Eltern, als diese 1995 von Russland nach Tschetschenien zurückkehrten, abgerissen sei. Sie hätten "sechs" Schulklassen abgeschlossen, später dann als Hilfsarbeiter und "im Baugewerbe" gearbeitet. Widersprüchlich zu Ihren oben erwähnten Ausführungen vom 24.6.2002 gaben Sie Herrn Dr. römisch 40 gegenüber an, "bis 2001 für eine Firma gearbeitet" zu haben. Sie hätten keine Probleme und einen Sie wertschätzenden Vorgesetzten gehabt. "2001 sei die Firma aber geschlossen worden" und Sie seien mehr zu Hause gewesen als sonst. "Damals hätten Sie geheiratet". 2002 seien Sie nach Tschetschenien gegangen. Von Ihrem Großvater seien Sie "2 Tage im Keller versteckt" worden. Damals sei es in der Nähe auch zu einer Bombenexplosion gekommen.
Dadurch hätten Sie Trommelfellläsionen bekommen. Dann habe Sie der Großvater auf den Weg nach Österreich gebracht.
Folgt man schließlich Ihren Ausführungen vom 20.8.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, dann hätten Sie "lediglich zwei Jahre lange, und zwar bis 1982, gemeinsam mit den Eltern im Dorf XXXX," konkret bei einem gewissen XXXX, gelebt. Aufgrund einer Erkrankung Ihrer Mutter seien die Eltern dann zwecks Behandlung der Mutter weggefahren, und zwar unbekannt wohin. Auf Nachfrage gaben Sie an, Ihre "Eltern im Anschluss daran nie mehr gesehen" zu haben. "Sie wüssten nichts, auch nicht, ob sie noch am Leben seien." Sie hätten dann auch weiterhin bei Herrn XXXX gelebt. Er habe ein großes Haus gehabt. Auf dem Areal habe es mehrere Häuser gegeben, die alle ihm gehört hätten. Im April 2002 habe Herr XXXX all sein Vermögen (Grundstück, Haus, Vieh) verkauft und ein Haus in XXXX gemietet. In dieses sei er glaublich übersiedelt.Folgt man schließlich Ihren Ausführungen vom 20.8.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, dann hätten Sie "lediglich zwei Jahre lange, und zwar bis 1982, gemeinsam mit den Eltern im Dorf römisch 40 ," konkret bei einem gewissen römisch 40 , gelebt. Aufgrund einer Erkrankung Ihrer Mutter seien die Eltern dann zwecks Behandlung der Mutter weggefahren, und zwar unbekannt wohin. Auf Nachfrage gaben Sie an, Ihre "Eltern im Anschluss daran nie mehr gesehen" zu haben. "Sie wüssten nichts, auch nicht, ob sie noch am Leben seien." Sie hätten dann auch weiterhin bei Herrn römisch 40 gelebt. Er habe ein großes Haus gehabt. Auf dem Areal habe es mehrere Häuser gegeben, die alle ihm gehört hätten. Im April 2002 habe Herr römisch 40 all sein Vermögen (Grundstück, Haus, Vieh) verkauft und ein Haus in römisch 40 gemietet. In dieses sei er glaublich übersiedelt.
Wenige Tage später hätten auch Sie sich nach XXXX/Tschetschenien begeben und seien dort aber nur "einige Stunden" verweilt. Dann seien Sie nach Europa gereist.
Befragt, ob Sie jemals im Besitze irgendwelcher Personaldokumente waren, erwiderten Sie, nein, niemals. Keine Geburtsurkunde, keinen
Reisepass, ... Das hätten Sie alles niemals gesehen. Derartige
Dokumente seien auch nie ausgestellt worden.
An anderer Stelle erklärten Sie weiters, dass der zweite Grund, weshalb Sie die Russische Föderation verlassen hätten, jener gewesen sei, dass Sie "überhaupt keine Dokumente" gehabt hätten.
Ab 1982 hätten Sie "vier oder fünf Jahre" die Schule in XXXX besucht. Sie hätten alle Schulzeugnisse verloren.Ab 1982 hätten Sie "vier oder fünf Jahre" die Schule in römisch 40 besucht. Sie hätten alle Schulzeugnisse verloren.
Sie gaben weiters an, in den "letzten Tagen Ihres Aufenthaltes im Dorf XXXX" von der Jugend (Skinheads) des Dorfes überfallen worden zu sein. So hätten diese Flaschen mit Brennstoff, die dann explodiert seien, auf Ihre Lebensgefährtin und Sie geworfen. Seit diese explodierten, würden Sie am linken Ohr nichts mehr hören. Diese Skinheads hätten Ihr Gehör auf dem Gewissen.
Ihren Ausführungen folgt somit ein Widerspruch dem nächsten.
Zur Verifizierung Ihrer widersprüchlichen Angaben wurde seitens der Asylbehörde schließlich eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes gestellt, darüber hinaus auch Erhebungen durch einen länderkundigen Sachverständigen in Auftrag gegeben.
Die Recherchen des Sachverständigen vom 10.3.2010 haben - wie bereits oben erwähnt - völlig widersprüchlich zu Ihren Behauptungen ergeben, dass Sie weder in der XXXX/Russische Föderation, noch in der Teilrepublik Tschetschenien - insbesondere in den Städten XXXX und XXXX - registriert sind oder waren. Auch den Bewohnern des Dorfes XXXX sind Sie und Ihre Lebensgefährtin - die Sie eigenen Angaben zufolge im November 2001 im Dorf XXXX kirchlich geheiratet haben wollen und welche seither bei Ihnen im besagten Dorf wohnhaft gewesen sei - unbekannt. Selbst nach Vorlage von Lichtbildern vermochte man Sie und Ihre Lebensgefährtin nicht zu erkennen oder identifizieren.Die Recherchen des Sachverständigen vom 10.3.2010 haben - wie bereits oben erwähnt - völlig widersprüchlich zu Ihren Behauptungen ergeben, dass Sie weder in der XXXX/Russische Föderation, noch in der Teilrepublik Tschetschenien - insbesondere in den Städten römisch 40 und römisch 40 - registriert sind oder waren. Auch den Bewohnern des Dorfes römisch 40 sind Sie und Ihre Lebensgefährtin - die Sie eigenen Angaben zufolge im November 2001 im Dorf römisch 40 kirchlich geheiratet haben wollen und welche seither bei Ihnen im besagten Dorf wohnhaft gewesen sei - unbekannt. Selbst nach Vorlage von Lichtbildern vermochte man Sie und Ihre Lebensgefährtin nicht zu erkennen oder identifizieren.
Aus der Sachverständigen-Recherche geht weiters hervor, dass eine Person namens XXXX im Dorf XXXX (auf dessen Anwesen Sie eigenen Angaben zufolge über zwei Jahrzehnte lang Ihren Wohnsitz gehabt haben wollen) nie gelebt hat. Den Dorfbewohnern ist auch eine Person dieses Namens gänzlich unbekannt.Aus der Sachverständigen-Recherche geht weiters hervor, dass eine Person namens römisch 40 im Dorf römisch 40 (auf dessen Anwesen Sie eigenen Angaben zufolge über zwei Jahrzehnte lang Ihren Wohnsitz gehabt haben wollen) nie gelebt hat. Den Dorfbewohnern ist auch eine Person dieses Namens gänzlich unbekannt.
Auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 8.4.2010 bestätigt, dass es an der von Ihnen angegebenen Adresse XXXX in XXXX/Tschetschenien - wo Ihren Angaben zufolge Ihr Großvater wohnhaft sei und bei dem Sie sich, ebenso Ihre Lebensgefährtin, im Zuge Ihrer Flucht auch aufgehalten hätten - keine Bewohner mit Ihrem Nachnamen gibt. In der Anfragebeantwortung findet sich auch der Hinweis darauf, dass Verwandte mit gleichem Namen aber oft in derselben Straße wohnen.Auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 8.4.2010 bestätigt, dass es an der von Ihnen angegebenen Adresse römisch 40 in XXXX/Tschetschenien - wo Ihren Angaben zufolge Ihr Großvater wohnhaft sei und bei dem Sie sich, ebenso Ihre Lebensgefährtin, im Zuge Ihrer Flucht auch aufgehalten hätten - keine Bewohner mit Ihrem Nachnamen gibt. In der Anfragebeantwortung findet sich auch der Hinweis darauf, dass Verwandte mit gleichem Namen aber oft in derselben Straße wohnen.
Ihre Einwände, der Zentralcomputer in Tschetschenien sei schon 1995 bei einem Bombardement zerstört worden , Ihr Großvater könne zwischenzeitlich längst verstorben sein, außerdem erinnern sich die meisten Menschen an Vieles lieber nicht, hätte man vor 10 Jahren die Recherche gemacht, hätte sich schon jemand an Sie erinnert, [...] sind nicht geeignet, die Ermittlungsergebnisse in Frage zu stellen.
Auch die schriftliche Stellungnahme Ihrer Vertretung vom 12.7.2011 vermochte diese nicht schlüssig zu entkräften.
Aufgrund dieser exemplarisch aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten bei den Kernaussagen Ihres Fluchtvorbringens, sowie den vorliegenden Ergebnissen der Sprachanalyse und der Sachverständigen-Recherche, ebenso der Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes, ist Ihren Erklärungen jegliche
Glaubwürdigkeit zu versagen und kann Ihr diesbezügliches Vorbringen nicht als Sachverhalt festgestellt werden.
Behördlicherseits ist davon auszugehen, dass es sich bei Ihren Ausführungen vielmehr um ein konstruiertes und für armenische Staatsangehörige übliches Vorbringen handelt. Ihre Behauptung, im Gegensatz zu Ihrer Lebensgefährtin kein armenischer Staatsangehöriger zu sein, der tschetschenischen Volksgruppe und dem moslemischen Glauben anzugehören, Ihre dem Christentum angehörende Lebensgefährtin in der Russischen Föderation kirchlich geheiratet und in weiterer Folge mit ihr daher eine Mischehe geführt zu haben, ist durch die erwähnten Ermittlungsergebnisse entscheidend widerlegt.
Ihrem gesamten Vorbringen in Hinblick auf die Russische Föderation kommt keine Glaubwürdigkeit zu, ebenso wenig Ihrer behaupteten Gefährdungssituation (ausgehend von den Verwandten Ihrer Lebensgefährtin bzw. der dortigen Bevölkerung) in Armenien - also Ihrem tatsächlichen Herkunftsland.
Eine Verfolgung Ihrer Person in Ihrem tatsächlichen Herkunftsland (Armenien) aus asylrelevanten Gründen kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass Sie nicht aufgrund irgendeiner Gefährdung die Heimat verlassen haben, sondern lediglich der Wunsch nach Veränderung das Motiv für die Ausreise war.
Es ist für die erkennende Behörde offensichtlich, dass Sie versucht haben, einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren.
Daran vermag auch der von Ihnen im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingebrachte Zeitungsbericht als Beweismittel (in dem es allgemein darum geht, dass es in St. Petersburg 5000 organisierte Nazi-Gruppierungen gibt/gab, die Personen vom Kaukasus bedrohen und umbringen) nichts zu ändern.
Auf die weiteren Widersprüche und Ungereimtheiten, welche Sie in Ihrem Vorbringen produzierten, wurde behördlicherseits nicht mehr eingegangen.
Die Situation im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland ergibt sich aus den oben angeführten Länderfeststellungen in Verbindung mit den Ergebnissen der Sprachanalyse, der Anfragebeantwortung durch die Staatandokumentation des BAA und den Ergebnissen der Sachverständigen-Recherchen.
Da Sie Ihre wahre Identität nach wie vor verschleiern, damit auch jene Ihrer Familienangehörigen (Eltern, Großeltern, ....), ist davon auszugehen, dass neben den Verwandten Ihrer Lebensgefährtin (Mutter, Bruder, Großeltern, Onkeln) auch Verwandte Ihrerseits in Armenien wohnhaft sind und Sie in Ihrer Heimat demnach auch engere familiäre Anknüpfungspunkte haben und über eine ausreichende Lebensgrundlage verfügen.
Ihrer Erklärung, eine Mischehe zu führen und daher in Armenien einer Gefährdung durch die Verwandten Ihrer Lebensgefährtin ausgesetzt zu sein, musste - wie oben angeführt - die Glaubwürdigkeit aberkannt werden.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet. Die Qualität ihrer Arbeit wird auch durch die vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen und erarbeiteten Standards der Staatendokumentation sichergestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet. Die Qualität ihrer Arbeit wird auch durch die vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen und erarbeiteten Standards der Staatendokumentation sichergestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises.
"Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Den am 28.6.2011 Ihrer Vertretung übermittelten und zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen zur Situation in Armenien - mit der Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen - hat diese nicht widersprochen.
Ihr diesbezügliches - auf Österreich bezogenes - Vorbringen war nachvollziehbar und schlüssig und wird daher als Grundlage der Entscheidung herangezogen.
Die Feststellungen zur Verzögerung des Verfahrens ergibt sich aus den oben angeführten Ermittlungsergebnissen.
Spruchpunkt I. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus seinem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus seinem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.
Gegen diesen Bescheid hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen moniert, dass die Sprachanalyse unberücksichtigt lasse, dass der BF1 bereits seit sieben Jahren mit einer Armenierin verheiratet sei und er von dieser armenische Sprachkenntnisse erworben habe. Das Beweisverfahren ergebe auch keine Hinweise auf seine Herkunft aus Armenien. Die Behörde hätte erheben müssen, "ob" der BF1 aus Armenien stammt. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass in Russland sehr wohl eine Person mit dem Namen des BF1 in einer russischen Netzwerkwebsite registriert sei. Weiters werden die Ermittlungen durch das moldawische Detektivbüro moniert und die Fachkompetenz des na. Sachverständigen angezweifelt.
2. Am 16.7.2002 wurde die BF2, behauptetermaßen die Ehegattin von BF1, von der Bundesgendarmerie bei nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet angetroffen und niederschriftlich einvernommen. Sie begründete ihre Ausreise aus Armenien dabei damit, dass sie in Österreich ihren Mann suche und hier Asyl wolle.
Beim BAA erklärte sie am 29.10.2002, dass sie der armenischen Volksgruppe angehöre und armenische Staatsangehörige sei. Sie selbst werde nicht verfolgt. In der Niederschrift vom 29.10.2002 findet sich Folgendes:
[...] Ich wurde erschöpfend bezüglich der möglichen Anträge beraten. Aufgrund dieses Wissensstandes führe ich an, dass ich nicht verfolgt bin und ich daher lediglich einen Erstreckungsantrag gem. § 10 iVm § 11 AsylG 1997 stelle. [...] Gleichzeitig wird auf die Umwandlung des Erstreckungsantrages gem. § 10 iVm § 11 AsylG 1997 auf einen Asylantrag gem. § 3 AsylG 1997 verzichtet und nehme ich damit zur Kenntnis, dass ich nicht die Möglichkeit habe innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der den Asylerstreckungsantrag abweisenden Entscheidung einen Asylantrag abweisenden Entscheidung einen Asylantrag gem. § 3 AsylG 1997 zu stellen. [...][...] Ich wurde erschöpfend bezüglich der möglichen Anträge beraten. Aufgrund dieses Wissensstandes führe ich an, dass ich nicht verfolgt bin und ich daher lediglich einen Erstreckungsantrag gem. Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 1997 stelle. [...] Gleichzeitig wird auf die Umwandlung des Erstreckungsantrages gem. Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 1997 auf einen Asylantrag gem. Paragraph 3, AsylG 1997 verzichtet und nehme ich damit zur Kenntnis, dass ich nicht die Möglichkeit habe innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der den Asylerstreckungsantrag abweisenden Entscheidung einen Asylantrag abweisenden Entscheidung einen Asylantrag gem. Paragraph 3, AsylG 1997 zu stellen. [...]
Mit Bescheid vom 11.3.2003 hat das BAA den Asylerstreckungsantrag gem. §§10, 11 AsylG 1997 abgewiesen, da dem "Ehegatten" [BF1] kein Asyl zukam und somit nicht auf sie erstreckt werden konnte.
Einer dagegen erhobenen Berufung - in dieser wurde moniert, dass die Behörde über den Erstreckungsantrag zu einem Zeitpunkt entschieden hatte, als der Bezugsbescheid des "Ehegatten" noch nicht rechtskräftig war - hat der Asylgerichtshof, Geschäftsabteilung D15, mit Erkenntnis vom 24.3.2009 stattgegeben und den bekämpften Bescheid gem. § 66 Abs 4 AVG behoben, da der Bezugsbescheid des "Ehegatten" mit diesem Datum an das BAA zurückverwiesen worden sei.Einer dagegen erhobenen Berufung - in dieser wurde moniert, dass die Behörde über den Erstreckungsantrag zu einem Zeitpunkt entschieden hatte, als der Bezugsbescheid des "Ehegatten" noch nicht rechtskräftig war - hat der Asylgerichtshof, Geschäftsabteilung D15, mit Erkenntnis vom 24.3.2009 stattgegeben und den bekämpften Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben, da der Bezugsbescheid des "Ehegatten" mit diesem Datum an das BAA zurückverwiesen worden sei.
Das BAA hat im Folgenden weitere Einvernahmen zum "Antrag auf internationalen Schutz" mit der BF2 durchgeführt und Ermittlungen vorgenommen.
Mit Bescheid vom 20.7.2011 hat das BAA nunmehr den "Asylantrag" gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gem. § 8 Abs 1 AsylG für zulässig erachtet. Gem. § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt.Mit Bescheid vom 20.7.2011 hat das BAA nunmehr den "Asylantrag" gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erachtet. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt.
Das BAA stellte ua. fest, dass nicht festgestellt werden könne, dass die BF2 verheiratet sei. Die von ihr angegebenen Gründe für das Verlassen Armeniens seien nicht glaubhaft gemacht worden. Eine relevante Rückkehrgefährdung sei nicht gegeben.
Gegen diese Entscheidung wurde durch ihren Rechtsfreund - es ist jener welcher auch den BF1 vertritt - Beschwerde erhoben. Inhaltlich sind die Ausführungen im Wesentlichen mit der Beschwerde des BF1 ident.
3. Am 3.9.2002 wurde durch die BF2 für den in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführer (BF3) ein schriftlicher "Erstreckungsantrag" gestellt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme mit dem BF1 am 30.10.2002, welcher den Angaben nach der Vater von BF3 ist, wurde nach Belehrung wiederholt, dass für BF3 lediglich ein Asylerstreckungsantrag in Bezug auf das Verfahren des BF1 (Vater) gestellt werde.
Mit Bescheid vom 11.3.2003 hat das BAA den Antrag gem. § 10, § 11 AsylG 1997 abgewiesen, da dem Vater [BF1] kein Asyl zukomme und daher auch nicht auf den BF3 erstreckt werden könne.Mit Bescheid vom 11.3.2003 hat das BAA den Antrag gem. Paragraph 10,, Paragraph 11, AsylG 1997 abgewiesen, da dem Vater [BF1] kein Asyl zukomme und daher auch nicht auf den BF3 erstreckt werden könne.
Einer dagegen erhobenen Berufung - in dieser wurde moniert, dass die Abweisung des Asylantrages des Vaters nicht rechtskräftig sei und daher die Abweisung des Asylerstreckungsantrages zu Unrecht erfolgt sei - hat der AsylGH mit Erkenntnis vom 24.3.2009 stattgegeben und den Bescheid gem. § 66 Abs 4 AVG behoben, was mit der Zurückverweisung des Bezugsbescheides vom Vater gem. § 66 Abs 2 AVG begründet wurde.Einer dagegen erhobenen Berufung - in dieser wurde moniert, dass die Abweisung des Asylantrages des Vaters nicht rechtskräftig sei und daher die Abweisung des Asylerstreckungsantrages zu Unrecht erfolgt sei - hat der AsylGH mit Erkenntnis vom 24.3.2009 stattgegeben und den Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben, was mit der Zurückverweisung des Bezugsbescheides vom Vater gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG begründet wurde.
Mit Bescheid vom 20.7.2011 hat das BAA nunmehr den "Asylantrag" vom 25.9.2002 gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gem. § 8 Abs 1 AsylG für zulässig erachtet. Gem. § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt.Mit Bescheid vom 20.7.2011 hat das BAA nunmehr den "Asylantrag" vom 25.9.2002 gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erachtet. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist durch den gemeinsamen Rechtsfreund der Familie Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen jene Ausführungen wie bei BF1 enthalten sind.
4. Am 30.9.2008 wurde für die in Österreich geborene Tochter (BF4) von BF1 und BF2 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Vater [BF1]von ihr ein "Musilime" sei und in Armenien es nicht gestattet wäre, dass Christen und Muslime heiraten. Im Falle einer Rückkehr nach Armenien würden deshalb Verwandte der Mutter [BF2] das Kind töten.
Mit Bescheid vom 20.11.2008 wurde der Status einer Asylberechtigten gem. § 3 AsylG 2005 nicht zuerkannt und der Antrag abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 leg cit wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der Antrag abgewiesen.Mit Bescheid vom 20.11.2008 wurde der Status einer Asylberechtigten gem. Paragraph 3, AsylG 2005 nicht zuerkannt und der Antrag abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg cit wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der Antrag abgewiesen.
Das BAA stellte ua. fest, dass die BF4 die Tochter von BF1 und BF2 ist. Ihre Mutter habe ihre Antragstellung im Wesentlichen mit ihren eigenen und jenen ihres Mannes begründet. Die von den Eltern angegeben Gründe seien für nicht glaubhaft erachtet worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die behauptete Gefährdung im Falle einer Rückkehr bestünde. Eigene - ausschließlich ihre Person betreffende - Asylgründe seien nicht vorgebracht worden. Vom Ausspruch einer Ausweisung werde derzeit abgesehen.
Spruchpunkt I. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe.Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe.
Als Begründung für das Unterlassen einer Ausweisung findet sich im angefochtenen Bescheid Folgendes:
"Ihre Bezugspersonen (Eltern) haben bereits im Jahr 2002 Asylanträge gestellt. Diese waren nach dem AsylG 1997 idF BGBl I 126/2002 zu entscheiden. Nach dieser Gesetzeslage war eine Ausweisungsentscheidung durch die Asylbehörden nicht vorgesehen. Da derzeit somit keine Ausweisungsentscheidung Ihrer Eltern vorliegt, würde eine solche nur bezüglich des Kindes ausgesprochene Ausweisung zum jetzigen Zeitpunkt eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen. Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit wurde daher in gegenständlicher Entscheidung von einem Ausspruch der Ausweisung abgesehen. Bei rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens wird es Aufgabe der Fremdenpolizei sein, die Zulässigkeit der Ausweisung auf Ihre Person sowie Ihrer Bezugspersonen unter Abwägung öffentlicher und privater Interessen gem. Art 8 EMRK zu prüfen.""Ihre Bezugspersonen (Eltern) haben bereits im Jahr 2002 Asylanträge gestellt. Diese waren nach dem AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu entscheiden. Nach dieser Gesetzeslage war eine Ausweisungsentscheidung durch die Asylbehörden nicht vorgesehen. Da derzeit somit keine Ausweisungsentscheidung Ihrer Eltern vorliegt, würde eine solche nur bezüglich des Kindes ausgesprochene Ausweisung zum jetzigen Zeitpunkt eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen. Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit wurde daher in gegenständlicher Entscheidung von einem Ausspruch der Ausweisung abgesehen. Bei rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens wird es Aufgabe der Fremdenpolizei sein, die Zulässigkeit der Ausweisung auf Ihre Person sowie Ihrer Bezugspersonen unter Abwägung öffentlicher und privater Interessen gem. Artikel 8, EMRK zu prüfen."
Einer gegen den "gesamten Inhalt" des Bescheides erhobenen Beschwerde hat der AsylGH mit Erkenntnis vom 27.4.2009 stattgegeben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs 2 AVG zur zur Wahrung der Familieneinheit zur neuerlichen Entscheidung an das BAA zurückverwiesen.Einer gegen den "gesamten Inhalt" des Bescheides erhobenen Beschwerde hat der AsylGH mit Erkenntnis vom 27.4.2009 stattgegeben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur zur Wahrung der Familieneinheit zur neuerlichen Entscheidung an das BAA zurückverwiesen.
Mit Bescheid vom 20.7.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.9.2008 gem. §§ 3, 8 AsylG 2005 idgF abgewiesen und gem. § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt.Mit Bescheid vom 20.7.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.9.2008 gem. Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 idgF abgewiesen und gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt.
In diesem Bescheid wurde im Wesentlichen Spruchpunkt I. und II. wie in der zurückverwiesenen Erstentscheidung begründet. Spruchpunkt III. wurde damit begründet, dass die gesamte Familie von einer Ausweisung bedroht sei und daher kein relevanter Eingriff in das Recht auf Familienleben gegeben sei. Auch ein relevantes Privatleben wurde verneint, da sich dieses im Wesentlichen auf die Familie beschränke.In diesem Bescheid wurde im Wesentlichen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wie in der zurückverwiesenen Erstentscheidung begründet. Spruchpunkt römisch drei. wurde damit begründet, dass die gesamte Familie von einer Ausweisung bedroht sei und daher kein relevanter Eingriff in das Recht auf Familienleben gegeben sei. Auch ein relevantes Privatleben wurde verneint, da sich dieses im Wesentlichen auf die Familie beschränke.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte von BF1- BF4. Auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges werden diese Verfahren gem. § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte von BF1- BF4. Auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges werden diese Verfahren gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden zahlreiche, die Integration der Familie nachweisende Bescheinigungsmittel vorgelegt.
Zum Verfahren des BF1:
Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung - wie oben ausgeführt - dar, dass es dem BF1 nicht gelungen sei, sein ausreisekausales Vorbringen glaubhaft zu machen, da dieses in wesentlichen Punkten widersprüchlich bzw. nicht plausibel war.
Die vom BAA auf Grundlage der durchgeführten umfangreichen Ermittlungen vorgenommene Beweiswürdigung ist im Wesentlichen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen, so wie von BF1 dargelegt, im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert. Der Asylgerichtshof schließt sich daher diesen beweiswürdigenden Argumenten an.
Der BF1 legte so wie auch BF2 im nunmehr schon seit rund 10 Jahre dauernden Asylverfahren keinerlei identitätsbescheinigende nationale Unterlagen vor. Das gesamte Vorbringen stützt sich auf bloße Behauptungen, die von den BF zu keinem Zeitpunkt durch Bescheinigungsmittel oder konkrete Beweisanbote untermauert wurden. Dies obwohl sie bereits seit 2003 wussten, dass ihnen nicht geglaubt wurde.
Es ist dem Akteninhalt auch nicht zu unternehmen, dass seitens der BF konkrete Bemühungen unternommen wurden ihr ausreisekausales Vorbringen durch Besorgung von Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen. Dass sich die BF durchaus der Bedeutung von Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung von verfahrensrelevanten Umständen bewusst waren bzw. sind, ergibt sich schon alleine aus den unzähligen Vorlagen von Unterlagen womit sie ihre gute Integration in Österreich glaubhaft machen wollen. Zudem waren sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch einen erfahrenen Asylanwalt vertreten.
Den bloßen Behauptungen des BF1 stehen ua. die Ermittlungsergebnisse des BAA im Rahmen ihrer faktischen und rechtlichen Möglichkeiten entgegen bzw. finden diese Behauptungen darin keine Bestätigung. Sowohl die Sprachanalyse als auch die Rechercheergebnisse legen nahe, dass der BF1 aus asyltaktischen Gründen eine falsche Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion angibt. Sowohl die Analyse als auch die durchgeführten Recherchen im behaupteten Herkunftsstaat können seine Behauptungen nicht ansatzweise bestätigen.
Im Ergebnis wird der doch eindeutigen Sprachanalyse nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Der Analyse ist zu entnehmen, dass SPRAKAB auch die persönlichen Umstände, insbesondere, dass der BF1 seit Jahren mit einer Armenierin liiert ist, bereits berücksichtigt, weshalb der diesbezügliche Einwand ins Leere geht. Auch wurde etwa kein anderweitiges Gutachten bzw. Sprachanalyse seitens des BF1 vorgelegt, der jenem von Sprakab widersprechen würde.
Die Staatendokumentation führte durch die amtsbekannte russischen Nichtregierungsorganisation "Vesta" fallbezogene Recherchen durch, die ergaben, dass in der XXXX in XXXX kein XXXX wohnhaft ist; ebenso erinnert man sich nicht an einen XXXX; in dieser Straße gibt es keine Bewohner mit diesen Nachnamen. Oft wohnen in derselben Straße Verwandte mit gleichem Namen.Die Staatendokumentation führte durch die amtsbekannte russischen Nichtregierungsorganisation "Vesta" fallbezogene Recherchen durch, die ergaben, dass in der römisch 40 in römisch 40 kein römisch 40 wohnhaft ist; ebenso erinnert man sich nicht an einen römisch 40 ; in dieser Straße gibt es keine Bewohner mit diesen Nachnamen. Oft wohnen in derselben Straße Verwandte mit gleichem Namen.
Diesem Ermittlungsergebnis wurde in der Beschwerde nicht konkret entgegen getreten und findet auch der Asylgerichtshof keinen Grund dieses in Zweifel zu ziehen.
Dem Ermittlungsergebnis der Recherchen im behaupteten Herkunftsstaat des BF1 wird im Wesentlichen damit entgegen getreten, dass das Gutachten zur Beantwortung der Fragen in Bezug auf BF1 bestellten Prof. MMag.Dr.h.c. M. in keiner Weise schlüssig und nachvollziehbar sei, da es sich auf die Erhebungen eines moldawischen Detektivbüros, welches in Russland über keinerlei Expertise verfügt stütze. Darüber hinaus sei der "Sachverständige" ein Buchsachverständiger und dieser verfüge über kein geeignetes länderkundliches Sachverständigenwissen um die Herkunft des BF1 abzuklären.
Dem Akteninhalt nach kann nicht entnommen werden, dass das BAA genannte Person als "Buchsachverständiger" für dieses Verfahren bestellte.
Überhaupt kann dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden, dass dieser als nichtamtlicher Sachverständiger iSd § 52ff AVG bestellt wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass diesen mangels formeller Bestellung als solcher auch nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit des § 288 StGB trifft.Überhaupt kann dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden, dass dieser als nichtamtlicher Sachverständiger iSd Paragraph 52 f, f, AVG bestellt wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass diesen mangels formeller Bestellung als solcher auch nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Paragraph 288, StGB trifft.
Im konkreten Fall handelt es sich hier nicht um einen Sachverständigenbeweis iSd § 52 AVG, sondern ist insbesondere auf Grund der Anonymität der konkreten Ermittlungspersonen, denen sich dieser bediente, ein sonstiges Beweismittel, das der freien Beweiswürdigung unterliegt (vgl. zB zur zulässigen Anonymität eines Vertrauensanwaltes VwGH v. 17.10.2006, 2003/20/0021).Im konkreten Fall handelt es sich hier nicht um einen Sachverständigenbeweis iSd Paragraph 52, AVG, sondern ist insbesondere auf Grund der Anonymität der konkreten Ermittlungspersonen, denen sich dieser bediente, ein sonstiges Beweismittel, das der freien Beweiswürdigung unterliegt vergleiche zB zur zulässigen Anonymität eines Vertrauensanwaltes VwGH v. 17.10.2006, 2003/20/0021).
Im Gutachten legt der "Sachverständige" seine persönlichen und beruflichen Verbindungen bzw. sein Qualifikationsprofil in Bezug auf Nachfolgestaaten der ehem. UdSSR dar. Diesem kann auch entnommen werden, dass er bereits wiederholt vom BAA herangezogen wurde. Dieser Bezug ist zum Teil auch seiner Homepage zu entnehmen.
Dem Befund ist zu entnehmen auf welche Art und Weise die Ermittlungen durchgeführt wurde und was das Ergebnis war. Er bediente sich bei diesen Recherchen in Russland eines namentlich genannten Detektivbüros bzw. deren Mitarbeiter, welches in den Republiken Moldau und Ukraine konzessioniert ist. Diese in seinem Vertrauen stehenden Ermittlungspersonen wurden von ihm persönlich eingewiesen und hält er für verlässlich.
Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass Mitarbeiter dieses Detektivbüros in Russland Ermittlungen durchgeführt haben. Dass dies nicht den Tatsachen entspräche, legt auch die Beschwerde nicht konkret und substantiiert dar. Inwieweit das Ermittlungsergebnis "nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar" sei, lässt die Beschwerde offen und stellt keinen substantiierten Einwand dar, zumal dies dem Gutachten durchaus entnommen werden kann. Auch wird diesem Inhaltlich nicht, etwa durch konkrete Beweisanbote, entgegen getreten.
Das Ermittlungsergebnis wird auch durch die davon unabhängig geführten Recherchen von der NRO Vesta bestätigt bzw. abgerundet.
Der AsylGH sieht letztlich resümierend keinen vernünftigen Grund um am Ermittlungsergebnis begründete Zweifel zu hegen.
Auch der Einwand, der andere Sachverständige für Armenien habe im Internet auf einer russischen Netzwerkwebsite eine Person namens XXXX gefunden ist hier kein Indiz oder gar Beweis, dass es sich hierbei um den BF1 handelt. Es gibt dabei keinerlei Hinweise, wie etwa Fotos oder Links zu Freunden, die die Identifizierung ermöglichen würde.Auch der Einwand, der andere Sachverständige für Armenien habe im Internet auf einer russischen Netzwerkwebsite eine Person namens römisch 40 gefunden ist hier kein Indiz oder gar Beweis, dass es sich hierbei um den BF1 handelt. Es gibt dabei keinerlei Hinweise, wie etwa Fotos oder Links zu Freunden, die die Identifizierung ermöglichen würde.
Der BF1 hat bislang selbst nie angegeben, dass er in einem derartigen russischen Netzwerk aktiv sei, was angesichts des Umstandes doch mitteilenswert gewesen wäre, wenn man wie er weiß, dass einem bisher im Asylverfahren die Identität und Herkunft nicht geglaubt wurde. Er legt in der Beschwerde diesbezüglich auch kein konkretes Vorbringen, wie etwa Darlegung der Zugangscodes zur Registrierung, Inhalte des darin befindlichen Schriftverkehrs etc. dar. Abgesehen davon ist die Identität des BF1 bislang ungeklärt und steht damit keinesfalls fest, dass es sich bei ihm um die Person handelt für die er sich ausgibt. Auch entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es bei der Registrierung in derartige Netzwerkseiten keines Nachweises der Identität durch behördliche, mit Lichtbild versehene Dokumente oder Nachweis des Wohnsitzes bedarf und eine Registrierung mit falschen Identitäten keine Seltenheit darstellt.
Die Beschwerde wendet ein, dass die Behörde ermitteln hätte müssen, ob eine Person mit dem Namen des BF1 in Armenien registriert sei. Dies hat die Behörde getan, in dem sie einen nichtamtlichen länderkundigen Sachverständigen (Mag. H.S. [näheres im Akt]) iSd § 52 AVG bestellte und mit Recherchen in Armenien beauftragte. Dabei konnte nicht festgestellt werden, dass eine Person mit der angegebenen Identität des BF1 im armenischen (öffentlich zugänglichen) Wahlregister aufscheint und auch sonst kein Adresseneintrag mit diesem Namen gefunden werden konnte. Die interviewte Nachbarin der BF2 konnte sich anhand des vorgezeigten Fotos und des Namens nicht an den BF1 erinnern.Die Beschwerde wendet ein, dass die Behörde ermitteln hätte müssen, ob eine Person mit dem Namen des BF1 in Armenien registriert sei. Dies hat die Behörde getan, in dem sie einen nichtamtlichen länderkundigen Sachverständigen (Mag. H.S. [näheres im Akt]) iSd Paragraph 52, AVG bestellte und mit Recherchen in Armenien beauftragte. Dabei konnte nicht festgestellt werden, dass eine Person mit der angegebenen Identität des BF1 im armenischen (öffentlich zugänglichen) Wahlregister aufscheint und auch sonst kein Adresseneintrag mit diesem Namen gefunden werden konnte. Die interviewte Nachbarin der BF2 konnte sich anhand des vorgezeigten Fotos und des Namens nicht an den BF1 erinnern.
Die Behörde hat also bereits Ermittlungen in diese Richtung vorgenommen. Angesichts des Umstandes, dass die Identität des BF1 aber nicht feststeht, stellt dies keinen Beweis dar, dass der BF1 doch nicht in Armenien unter einer anderen (seiner wahren) Identität lebte.
Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer mit dessen Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist er dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass der BF1 entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihm dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.
Den vom Bundesasylamt herangezogenen Berichten zur Situation im Herkunftsstaat des BF1 ist in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten worden. Eine für diesen Fall maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien ist weder notorisch noch entspricht dies dem Amtswissen (vgl. zB AsylGH v. 4.4.2012, E10 419741-1/2011; laufende Beobachtung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in öffentlich zugänglichen Quellen wie etwa die Apa-Berichterstattung), weshalb das im angefochtenen Bescheid dargestellte Lagebild - sofern es maßgeblich ist - noch als aktuell anzusehen ist. Auch seitens des anwaltlich vertretenen BF erfolgte bis dato keine Berichtsvorlage, wonach sich die hier maßgebliche Lage in Armenien seither entscheidungsrelevant zum Nachteil verändert hätte.Den vom Bundesasylamt herangezogenen Berichten zur Situation im Herkunftsstaat des BF1 ist in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten worden. Eine für diesen Fall maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien ist weder notorisch noch entspricht dies dem Amtswissen vergleiche zB AsylGH v. 4.4.2012, E10 419741-1/2011; laufende Beobachtung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in öffentlich zugänglichen Quellen wie etwa die Apa-Berichterstattung), weshalb das im angefochtenen Bescheid dargestellte Lagebild - sofern es maßgeblich ist - noch als aktuell anzusehen ist. Auch seitens des anwaltlich vertretenen BF erfolgte bis dato keine Berichtsvorlage, wonach sich die hier maßgebliche Lage in Armenien seither entscheidungsrelevant zum Nachteil verändert hätte.
Zum Verfahren der BF2 und BF3:
Trotz Stellung eines Asylerstreckungsantrages hat das BAA im Verfahren der BF2 und BF3 nach Behebung gem. § 66 Abs 4 AVG diesen Antrag als Asylantrag fortgeführt und inhaltlich gem. § 7 u. 8 AsylG 1997 entschieden.Trotz Stellung eines Asylerstreckungsantrages hat das BAA im Verfahren der BF2 und BF3 nach Behebung gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG diesen Antrag als Asylantrag fortgeführt und inhaltlich gem. Paragraph 7, u. 8 AsylG 1997 entschieden.
Der diesbezügliche dafür relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
Zum Verfahren der BF4:
Im mit den anderen Familienangehörigen auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges verbunden geführten Verfahren der BF4 - die Familieangehörigen werden vom gleichen Rechtsfreund vertreten - wurde eine Gefährdung in Armenien, resultierend aus der behaupteten Abstammung des BF1, dargelegt. Das BAA führte dazu aus, dass es in dessen Verfahren nicht gelungen sei, diese problemauslösende Abstammung glaubhaft zu machen, weshalb somit auch für die BF4 sich daraus keine glaubhafte und entscheidungsrelevante Gefährdungslage in Armenien ergebe.
Der AsylGH schließt sich dem an und wird hinsichtlich der Nichtglaubhaftmachung der von BF1 behaupteten Fluchtgründe auf obige Ausführungen zu BF1 verwiesen.
Den vom Bundesasylamt herangezogenen Berichten zur Situation im Herkunftsstaat der BF4 ist in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Eine maßgebliche Änderung der entscheidungsrelevanten Lage in Armenien ist weder notorisch noch entspricht dies dem Amtswissen (vgl. zB AsylGH v. 4.4.2012, E10 419741-1/2011; laufende Beobachtung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in öffentlich zugänglichen Quellen wie etwa die Apa-Berichterstattung), weshalb das im angefochtenen Bescheid dargestellte Lagebild - sofern es maßgeblich ist - noch als aktuell anzusehen ist. Auch seitens des BF erfolgte bis dato keine Berichtsvorlage, wonach sich die Lage in Armenien seither entscheidungsrelevant zum Nachteil verändert hätte.Den vom Bundesasylamt herangezogenen Berichten zur Situation im Herkunftsstaat der BF4 ist in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Eine maßgebliche Änderung der entscheidungsrelevanten Lage in Armenien ist weder notorisch noch entspricht dies dem Amtswissen vergleiche zB AsylGH v. 4.4.2012, E10 419741-1/2011; laufende Beobachtung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in öffentlich zugänglichen Quellen wie etwa die Apa-Berichterstattung), weshalb das im angefochtenen Bescheid dargestellte Lagebild - sofern es maßgeblich ist - noch als aktuell anzusehen ist. Auch seitens des BF erfolgte bis dato keine Berichtsvorlage, wonach sich die Lage in Armenien seither entscheidungsrelevant zum Nachteil verändert hätte.
Im Beschwerdeverfahren erging seitens der BF im Wesentlichen lediglich laufende Mitteilungen bzw. Bescheinigungen die Integration in Österreich betreffend ein. Zu den für Spruchpunkt I. und II. relevanten Punkten erging keine Äußerung oder Bescheinigung mehr ein, weshalb der AsylGH davon ausgeht, dass betr. dieser, in ihrer persönlichen Sphäre liegenden Fakten, keine relevanten Änderungen eingetreten sind.Im Beschwerdeverfahren erging seitens der BF im Wesentlichen lediglich laufende Mitteilungen bzw. Bescheinigungen die Integration in Österreich betreffend ein. Zu den für Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. relevanten Punkten erging keine Äußerung oder Bescheinigung mehr ein, weshalb der AsylGH davon ausgeht, dass betr. dieser, in ihrer persönlichen Sphäre liegenden Fakten, keine relevanten Änderungen eingetreten sind.
Andernfalls wäre die BF, welche im Asylverfahren zudem auch anwaltlich vertreten werden, bei geänderten Umständen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zur unverzüglichen Mitteilung verhalten, sind doch gerade dem persönlichen Bereich der bP zugehörige Sachverhalte für die Behörde [das Gericht] nicht ohne entsprechendes Vorbringen erkennbar (vgl. VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001; VwGH 14.2.2002, 99/18/0199; 24.4.2001, 98/21/0399).Andernfalls wäre die BF, welche im Asylverfahren zudem auch anwaltlich vertreten werden, bei geänderten Umständen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zur unverzüglichen Mitteilung verhalten, sind doch gerade dem persönlichen Bereich der bP zugehörige Sachverhalte für die Behörde [das Gericht] nicht ohne entsprechendes Vorbringen erkennbar vergleiche VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001; VwGH 14.2.2002, 99/18/0199; 24.4.2001, 98/21/0399).
Insbesondere durch die im Asylverfahren auferlegte Mitwirkungsverpflichtung, die Aufforderung in den Ladungen zur Mitnahme von für das Verfahren relevanten Bescheinigungsmitteln, die einschlägigen Fragestellungen in den Einvernahmen sowie der Begründung des Bescheides des BAA, ist für die BF deutlich erkennbar, dass solche, alleine in ihrer persönlichen Sphäre liegenden Punkte für die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren von Relevanz sind, wie sie auch umfassend hinsichtlich der Glaubhaftmachung ihrer Integration in Österreich praktiziert haben (vgl. zB im AsylG 2005 konkret § 15 Abs 1 Z 5 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber für das Verfahren relevante Unterlagen, soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, dem Asylgerichtshof "unverzüglich" zu übergeben hat. Auf Grund eines Größenschlusses betrifft diese "Bringschuld" bzw. unverzügliche Mitteilungspflicht des Asylwerbers natürlich auch in seiner persönlichen Sphäre liegende und für dieses Verfahren relevante Sachverhalte, die während des laufenden Beschwerdeverfahrens hervorkommen und nicht durch (schriftliche) Unterlagen nachweisbar bzw. bescheinigt werden können).Insbesondere durch die im Asylverfahren auferlegte Mitwirkungsverpflichtung, die Aufforderung in den Ladungen zur Mitnahme von für das Verfahren relevanten Bescheinigungsmitteln, die einschlägigen Fragestellungen in den Einvernahmen sowie der Begründung des Bescheides des BAA, ist für die BF deutlich erkennbar, dass solche, alleine in ihrer persönlichen Sphäre liegenden Punkte für die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren von Relevanz sind, wie sie auch umfassend hinsichtlich der Glaubhaftmachung ihrer Integration in Österreich praktiziert haben vergleiche zB im AsylG 2005 konkret Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber für das Verfahren relevante Unterlagen, soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, dem Asylgerichtshof "unverzüglich" zu übergeben hat. Auf Grund eines Größenschlusses betrifft diese "Bringschuld" bzw. unverzügliche Mitteilungspflicht des Asylwerbers natürlich auch in seiner persönlichen Sphäre liegende und für dieses Verfahren relevante Sachverhalte, die während des laufenden Beschwerdeverfahrens hervorkommen und nicht durch (schriftliche) Unterlagen nachweisbar bzw. bescheinigt werden können).
Die anwaltlich vertretenen BF haben seit ihrer letzten Äußerung zu Spruchpunkt I. und II. bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt keine Änderung von relevanten Umständen, die ihrer persönlichen Sphäre entstammen und für das Verfahren relevant sind, mitgeteilt. Das Gericht war daher hier diesbezüglich zu keinem ergänzenden Ermittlungsverfahren verpflichtet und kann der AsylGH aus dem Verschweigen der BF in diesen Punkten vertretbar schließen, dass es seit oa. Zeitpunkt keine relevante Änderung hinsichtlich für das Verfahren relevanter Umstände, welche in ihrer persönlichen Sphäre liegen, gibt.Die anwaltlich vertretenen BF haben seit ihrer letzten Äußerung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt keine Änderung von relevanten Umständen, die ihrer persönlichen Sphäre entstammen und für das Verfahren relevant sind, mitgeteilt. Das Gericht war daher hier diesbezüglich zu keinem ergänzenden Ermittlungsverfahren verpflichtet und kann der AsylGH aus dem Verschweigen der BF in diesen Punkten vertretbar schließen, dass es seit oa. Zeitpunkt keine relevante Änderung hinsichtlich für das Verfahren relevanter Umstände, welche in ihrer persönlichen Sphäre liegen, gibt.
2. Gemäß § 38 Abs 1 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 entschied über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes der unabhängige Bundesasylsenat. Gemäß § 75 Abs 7 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:2. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, entschied über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes der unabhängige Bundesasylsenat. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen."
Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997, idF BGBl I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß Abs 2 leg cit werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gem. Abs 3 leg cit sind auch auf Verfahren gem. Abs 1 leg cit die §§ 8, 15, 22, 23 Abs.3,5 u. 6, 36, 40 u. 40a idF BGBl I Nr. 101/2003 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Gemäß Absatz 2, leg cit werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gem. Absatz 3, leg cit sind auch auf Verfahren gem. Absatz eins, leg cit die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3,,5 u. 6, 36, 40 u. 40a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs 8 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Zum Verfahren des BF1:
Gegenständlicher Asylantrag wurde am 16.4.2002 und somit nach Inkrafttreten des AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 und vor Inkrafttreten des AsylG 2005 gestellt, weshalb sich gem. § 75 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 die Anwendung des im Spruch zitierten AsylG 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen ergibt.Gegenständlicher Asylantrag wurde am 16.4.2002 und somit nach Inkrafttreten des AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, und vor Inkrafttreten des AsylG 2005 gestellt, weshalb sich gem. Paragraph 75, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, die Anwendung des im Spruch zitierten AsylG 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen ergibt.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es dem BF1 nicht gelungen eine solche glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen ausreisekausalen Angaben des Asylwerbers gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch die allgemeine Lage ist in Armenien nicht dergestalt, dass sich konkret für den Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es dem BF1 nicht gelungen eine solche glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen ausreisekausalen Angaben des Asylwerbers gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch die allgemeine Lage ist in Armenien nicht dergestalt, dass sich konkret für den Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 Abs 1 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß § 1 Z 4 leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG 1997 iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen seine vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG iVm § 8 Abs 1 AsylG 1997 im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 50 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 AsylG 1997 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen seine vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.
Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist unter anderem zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK entgegen steht.Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist unter anderem zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK entgegen steht.
Im Beschwerdefall wurde im Rahmen eines amtswegig eingeholten Gutachtens vom 15.1.2010 "Anpassungsprobleme aufgrund belastender Lebensumstände (ICD-10: Z60) diagnostiziert. Eine psychische Erkrankung liegt demnach nicht vor. Weiters verweist die Beschwerde auf einen (mit dieser Beschwerde nicht übermittelten) Befund des Landesklinikum Baden vom 7.7.2011 hin, worin eine Anpassungsstörung F43.21 dignostiziert wurde.
Zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ist va. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Der Verfassungsgerichtshof fasst darin im Wesentlichen zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ist va. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Der Verfassungsgerichtshof fasst darin im Wesentlichen zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Im jüngeren Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, KararaIm jüngeren Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Artikel 3, EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.
Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.
Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK vorlag.
Der EGMR stellte in diesem Verfahren die aus seiner bisherigen Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze zusammenfassend wie folgt dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom):
Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Der Verwaltungsgerichtshof folgte in seinem Erkenntnis vom 23.9.2009, Zl 2007/01/0515-10, dieser Ansicht.
In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen (vgl. auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen:In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen vergleiche auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Artikel 3 -, E, M, R, K, -, k, o, n, f, o, r, m, e, Entscheidung mit einzufließen:
Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.
Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrunde liegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw. erkannt werden, vom Asylwerber kann aber erwartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt.
Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.
Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reichen hiezu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrer vorangegangener Suizidversuche.
Fallbezogen bedeutet dies gegenständlich Folgendes:
In Bezug auf den Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei ergibt sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Fallbezogen erreicht die von der belangten Behörde festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung der beschwerdeführenden Partei auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird. Auch wurde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet und kann auch auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die reale Gefahr (vlg. zum "real risk" betreffend Zugang insbesondere EGMR, Fall N. v. the United Kingdom) bestünde, dass die Partei keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung in Armenien hat.In Bezug auf den Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei ergibt sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen. Fallbezogen erreicht die von der belangten Behörde festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung der beschwerdeführenden Partei auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird. Auch wurde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet und kann auch auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die reale Gefahr (vlg. zum "real risk" betreffend Zugang insbesondere EGMR, Fall N. v. the United Kingdom) bestünde, dass die Partei keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung in Armenien hat.
Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende "reale Gefahr" ("das ist. eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat"; vgl zB VwGH 19.2.2004, 99/20/0573 mwN) einer unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende "reale Gefahr" ("das ist. eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat"; vergleiche zB VwGH 19.2.2004, 99/20/0573 mwN) einer unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass der BF1 nicht mehr am Erwerbsleben teilnehmen könnte. Wenngleich davon auszugehen ist, dass er seine wahre Herkunft und seine wahren familiären Verhältnisse in Armenien zu verschleiern versucht, ist davon auszugehen, dass seine "Ehegattin" (BF2) jedenfalls noch über ein soziales Netzwerk verfügt.
Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 40a AsylG 1997 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt. (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe-und-rueckkehrberatung-irma/).Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 40 a, AsylG 1997 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt. (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe-und-rueckkehrberatung-irma/).
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III.: AusweisungZu Spruchpunkt römisch drei.: Ausweisung
1. § 10 (1) AsylG 2005 idgF1. Paragraph 10, (1) AsylG 2005 idgF
Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird
(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu
berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt
des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,
Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden
zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
2.1 Der beschwerdeführenden Partei war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch der eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.2.1 Der beschwerdeführenden Partei war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch der eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.
2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.
2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Art 8 EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Artikel 8, EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.
2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;
das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).
Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
2.4. Im konkreten Fall gibt es mit Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens Familienangehörige (BF 2 und BF 3) welche sich mit Rechtskraft dieser Entscheidung noch im Asylverfahren befinden und dadurch über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügen.
Es ist derzeit kein öffentliches Interesse erkennbar, welches es notwendig machen würde, dass der BF1 zum jetzigen Zeitpunkt von diesen Familienangehörigen durch eine Ausweisungsentscheidung getrennt werden sollte.
Es war daher der Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK in diesem Spruchpunkt stattzugeben und dieser gem. § 66 Abs 4 AVG zu beheben.Es war daher der Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in diesem Spruchpunkt stattzugeben und dieser gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben.
Zum Verfahren der BF2 und BF3:
In diesen Verfahren wurde zweifelsfrei nach entsprechender Belehrung ein Asylerstreckungsantrag gestellt. Nach Behebung der Entscheidung durch den Asylgerichtshof hat das BAA die Anträge inhaltlich geprüft und folglich gem. §§7, 8 AsylG 1997 abgewiesen.
Die Behörde hat damit eine Entscheidungskompetenz vorgenommen die ihr nicht zukam und die sie im Bescheid auch nicht begründete bzw. der Aktenlage nicht entnommen werden kann.
Dem Akteninhalt kann nicht entnommen werden, dass die anwaltlich vertretenen BF2 und BF3 ihre Asylerstreckungsanträge nach Behebung des Bescheides zurückgezogen und einen originären Asylantrag gestellt hätten.
Auch wurde seitens der BF kein diesbezügliches Begehren gestellt bzw. erkennbar gemacht und könnte nicht von einer zulässigen Antragsänderung iSd § 13 Abs 8 AVG gesprochen werden, nämlich von einem Asylerstreckungsantrag auf einen (originären) Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz zu wechseln, zumal dies nur dann zulässig wäre, wenn die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wird und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt wird.Auch wurde seitens der BF kein diesbezügliches Begehren gestellt bzw. erkennbar gemacht und könnte nicht von einer zulässigen Antragsänderung iSd Paragraph 13, Absatz 8, AVG gesprochen werden, nämlich von einem Asylerstreckungsantrag auf einen (originären) Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz zu wechseln, zumal dies nur dann zulässig wäre, wenn die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wird und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt wird.
Das Asylgesetz 1997 unterscheidet zwischen "Asylanträgen" (im eigentlichen Sinn) und "Asylerstreckungsanträgen" und knüpft an diese beiden Typen von Anträgen unterschiedliche Rechtsfolgen. So gelten Asylerstreckungsanträge unter bestimmten Voraussetzungen als Asylanträge, wenn (und sobald) jener Asylantrag, auf den sie sich beziehen, negativ beschieden wird (§ 11 Abs. 2 zweiter Satz AsylG). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht davon, dass der Erstreckungsantrag von Gesetzes wegen in einen Asylantrag umgedeutet wird (VwGH 27.1.2000, 98/20/0581; 22.7.2004, 2004/20/0132; 4.11.2004, 2003/20/0395). Wird ein Asylantrag abgewiesen, so muss die Asylbehörde feststellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist (§ 8 Abs. 1 AsylG), bei der Abweisung von Erstreckungsanträgen ist dies nicht vorgesehen (VwGH 6.10.1999, 99/01/0219; 15.10.2003, 2002/21/0075; vgl. auch VwGH 20.4.2006, 2005/18/0623). § 11 Abs. 3 AsylG regelt die Reihenfolge, in der ein Asylantrag und ein Asylerstreckungsantrag derselben Person zu behandeln sind, wenn der Erstreckungsantrag erst später gestellt wird. Nach § 11 Abs. 4 AsylG treten Bescheide, mit denen Asyl durch Erstreckung gewährt worden ist, außer Kraft, wenn den Asylberechtigten Asyl auf Grund eines Asylantrags gewährt wird. § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG normiert als Verlusttatbestand, dass, wenn Asyl durch Erstreckung gewährt worden ist, der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung besteht.Das Asylgesetz 1997 unterscheidet zwischen "Asylanträgen" (im eigentlichen Sinn) und "Asylerstreckungsanträgen" und knüpft an diese beiden Typen von Anträgen unterschiedliche Rechtsfolgen. So gelten Asylerstreckungsanträge unter bestimmten Voraussetzungen als Asylanträge, wenn (und sobald) jener Asylantrag, auf den sie sich beziehen, negativ beschieden wird (Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz AsylG). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht davon, dass der Erstreckungsantrag von Gesetzes wegen in einen Asylantrag umgedeutet wird (VwGH 27.1.2000, 98/20/0581; 22.7.2004, 2004/20/0132; 4.11.2004, 2003/20/0395). Wird ein Asylantrag abgewiesen, so muss die Asylbehörde feststellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), bei der Abweisung von Erstreckungsanträgen ist dies nicht vorgesehen (VwGH 6.10.1999, 99/01/0219; 15.10.2003, 2002/21/0075; vergleiche auch VwGH 20.4.2006, 2005/18/0623). Paragraph 11, Absatz 3, AsylG regelt die Reihenfolge, in der ein Asylantrag und ein Asylerstreckungsantrag derselben Person zu behandeln sind, wenn der Erstreckungsantrag erst später gestellt wird. Nach Paragraph 11, Absatz 4, AsylG treten Bescheide, mit denen Asyl durch Erstreckung gewährt worden ist, außer Kraft, wenn den Asylberechtigten Asyl auf Grund eines Asylantrags gewährt wird. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG normiert als Verlusttatbestand, dass, wenn Asyl durch Erstreckung gewährt worden ist, der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung besteht.
Da das Gesetz somit an Asylanträge und an Erstreckungsanträge unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft und für sie unterschiedliche Verfahrensbestimmungen vorsieht, muss genau unterschieden werden, ob es sich bei einem Antrag um einen Asylantrag iSd § 3 AsylG oder um einen Asylerstreckungsantrag iSd § 10 AsylG handelt.Da das Gesetz somit an Asylanträge und an Erstreckungsanträge unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft und für sie unterschiedliche Verfahrensbestimmungen vorsieht, muss genau unterschieden werden, ob es sich bei einem Antrag um einen Asylantrag iSd Paragraph 3, AsylG oder um einen Asylerstreckungsantrag iSd Paragraph 10, AsylG handelt.
Nach § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, durch die Antragsänderung darf die Sache "ihrem Wesen nach" jedoch nicht geändert werden. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass die Verfahrensgegenstände eines Asylantrages bzw. Antrages auf internationalen Schutz und eines Asylerstreckungsantrages "ihrem Wesen nach" unterschiedlich sind (vgl. AsylGH 28.1.2009, C5 318.817-1/2008/6E mwN); dies ergibt sich aus den oben aufgezählten Unterschieden in den anzuwendenden Rechtsnormen und den Rechtsfolgen.Nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, durch die Antragsänderung darf die Sache "ihrem Wesen nach" jedoch nicht geändert werden. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass die Verfahrensgegenstände eines Asylantrages bzw. Antrages auf internationalen Schutz und eines Asylerstreckungsantrages "ihrem Wesen nach" unterschiedlich sind vergleiche AsylGH 28.1.2009, C5 318.817-1/2008/6E mwN); dies ergibt sich aus den oben aufgezählten Unterschieden in den anzuwendenden Rechtsnormen und den Rechtsfolgen.
Sollte das BAA unter Anwendung des § 11 Abs 2 AsylG 1997 idF BGBl I 2002/126, wonach, wenn der bezugnehmende Asylantrag als unzulässig "zurückgewiesen" oder als "offensichtlich unbegründet abgewiesen" wurde, die damit verbundenen Asylerstreckungsanträge ex lege als Asylanträge gelten, sofern die Betroffenen nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet haben, so verkannte die belangte Behörde die Rechtslage.Sollte das BAA unter Anwendung des Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2002/126, wonach, wenn der bezugnehmende Asylantrag als unzulässig "zurückgewiesen" oder als "offensichtlich unbegründet abgewiesen" wurde, die damit verbundenen Asylerstreckungsanträge ex lege als Asylanträge gelten, sofern die Betroffenen nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet haben, so verkannte die belangte Behörde die Rechtslage.
Der bezugnehmende Asylantrag des BF1 wurde vom Asylgerichtshof weder als "unzulässig zurückgewiesen" noch als "offensichtlich unbegründet abgewiesen", sondern gemäß § 66 Abs 2 AVG wegen Ermittlungsmängel zur neuerlichen Entscheidung "zurückverwiesen", was aber vom § 11 Abs 2 AsylG 1997 nicht mitumfasst ist und dies daher schon aus diesem Grund keine Rechtsgrundlage für einen amtswegigen Wechsel auf einen originären Asylantrag wäre.Der bezugnehmende Asylantrag des BF1 wurde vom Asylgerichtshof weder als "unzulässig zurückgewiesen" noch als "offensichtlich unbegründet abgewiesen", sondern gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG wegen Ermittlungsmängel zur neuerlichen Entscheidung "zurückverwiesen", was aber vom Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 1997 nicht mitumfasst ist und dies daher schon aus diesem Grund keine Rechtsgrundlage für einen amtswegigen Wechsel auf einen originären Asylantrag wäre.
Somit hat das BAA in den Verfahren der BF2 und BF3 eine Entscheidung vorgenommen zu der sie nicht befugt war. Die angefochtenen Bescheide waren daher gem. § 66 Abs 4 AVG zu beheben. Dies hat zur Konsequenz, dass die Asylerstreckungsanträge von BF2 und BF3 noch unerledigt sind und das BAA darüber zu entscheiden hat.Somit hat das BAA in den Verfahren der BF2 und BF3 eine Entscheidung vorgenommen zu der sie nicht befugt war. Die angefochtenen Bescheide waren daher gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben. Dies hat zur Konsequenz, dass die Asylerstreckungsanträge von BF2 und BF3 noch unerledigt sind und das BAA darüber zu entscheiden hat.
Zum Verfahren der BF4:
Zu Spruchpunkt I.: Status als AsylberechtigteZu Spruchpunkt römisch eins.: Status als Asylberechtigte
1. § 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.1. Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.
Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigte, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigte, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es nicht gelungen eine solche Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es nicht gelungen eine solche Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Auch die allgemeine Lage ist im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführende Partei eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die BF4 auch aus den Verfahren ihrer Familienangehörigen (BF1 und BF2) aus dem Familienverfahren (§ 34 AsylG) keinen derartigen Status ableiten kann. Wie ersichtlich wurde die Beschwerde des Vaters hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen. Zwar ist das Verfahren der Mutter in Bezug auf den Asylerstreckungsantrag noch nicht rechtskräftig entschieden, jedoch ist es Faktum, dass sie selbst aus dem bezughabenden Verfahren, nämlich das von BF1, nicht den Status eines Asylberechtigten ableiten kann, weshalb BF4 auch aus dem aktuellen Verfahren der Mutter nichts gewinnen kann.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die BF4 auch aus den Verfahren ihrer Familienangehörigen (BF1 und BF2) aus dem Familienverfahren (Paragraph 34, AsylG) keinen derartigen Status ableiten kann. Wie ersichtlich wurde die Beschwerde des Vaters hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen. Zwar ist das Verfahren der Mutter in Bezug auf den Asylerstreckungsantrag noch nicht rechtskräftig entschieden, jedoch ist es Faktum, dass sie selbst aus dem bezughabenden Verfahren, nämlich das von BF1, nicht den Status eines Asylberechtigten ableiten kann, weshalb BF4 auch aus dem aktuellen Verfahren der Mutter nichts gewinnen kann.
Zu Spruchpunkt II.: Status als subsidiär SchutzberechtigteZu Spruchpunkt römisch zwei.: Status als subsidiär Schutzberechtigte
1.
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK [Anm.: Recht auf Leben], Art. 3 EMRK [Anm.: Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung] oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK [Anm.: Recht auf Leben], Artikel 3, EMRK [Anm.: Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung] oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 [Anm.: Abschaffung der Todesstrafe] zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 [Anm.: Abschaffung der Todesstrafe] zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.(5) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 gilt.(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist. Paragraph 10, Absatz 3, gilt.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs 6 leg cit).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Absatz 6, leg cit).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
2.1. Im gegenständlichen Fall ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.2.1. Im gegenständlichen Fall ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.
3. Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist ua. zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK entgegen steht. Dies kann sich auch im Zusammenhang mit einer Krankheit ergeben.3. Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist ua. zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK entgegen steht. Dies kann sich auch im Zusammenhang mit einer Krankheit ergeben.
Die beschwerdeführende Partei hat im Verfahren keine Erkrankungen dargelegt, weshalb sich aus dem Gesundheitszustand somit kein Rückkehrhindernis ergibt.
4. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der beschwerdeführenden Partei ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsstaat von einer lebensbedrohenden Notlage, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.4. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der beschwerdeführenden Partei ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsstaat von einer lebensbedrohenden Notlage, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.
Es ist davon auszugehen, dass die BF4 nicht ohne ihre Eltern, welche auch aktuell für sie sorgen, nach Armenien zurückkehren kann. Auf Grund des gegebenen sozialen Umfeldes wäre daher eine lebensbedrohliche Notlage nicht als wahrscheinlich anzusehen.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (zB. http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe-und-rueckkehrberatung-irma/).Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (zB. http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe-und-rueckkehrberatung-irma/).
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die BF4 auch aus den Verfahren ihrer Familienangehörigen (BF1 und BF2) aus dem Familienverfahren (§ 34 AsylG) keinen derartigen Status ableiten kann. Wie ersichtlich wurde die Beschwerde des Vaters hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen. Zwar ist das Verfahren der Mutter in Bezug auf den Asylerstreckungsantrag noch nicht rechtskräftig entschieden, jedoch ist es Faktum, dass sie selbst aus dem bezughabenden Verfahren, nämlich das von BF1, nicht den Status einer subsidiär Schutzberechtigten ableiten kann, weshalb BF4 auch aus dem aktuellen Verfahren der Mutter nichts gewinnen kann.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die BF4 auch aus den Verfahren ihrer Familienangehörigen (BF1 und BF2) aus dem Familienverfahren (Paragraph 34, AsylG) keinen derartigen Status ableiten kann. Wie ersichtlich wurde die Beschwerde des Vaters hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen. Zwar ist das Verfahren der Mutter in Bezug auf den Asylerstreckungsantrag noch nicht rechtskräftig entschieden, jedoch ist es Faktum, dass sie selbst aus dem bezughabenden Verfahren, nämlich das von BF1, nicht den Status einer subsidiär Schutzberechtigten ableiten kann, weshalb BF4 auch aus dem aktuellen Verfahren der Mutter nichts gewinnen kann.
Zu Spruchpunkt III.: AusweisungZu Spruchpunkt römisch drei.: Ausweisung
1. § 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird1. Paragraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird
(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu
berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt
des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,
Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden
zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
2.1 Der beschwerdeführenden Partei war weder der Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch der einer subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.2.1 Der beschwerdeführenden Partei war weder der Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch der einer subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.
2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.
2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Art 8 EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Artikel 8, EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.
2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;
das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).
Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
2.4. Mit Erlassung dieser Entscheidung befindet sich sowohl die Mutter als auch ein Geschwister weiterhin im Asylverfahren und verfügen über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung. Auf Grund dieses Umstandes war auch die Ausweisung beim Vater schon zu beheben und besteht für diesen somit aktuell keine behördlich durchsetzbare unverzügliche Ausreiseverpflichtung, wenngleich er dadurch über keinen österr. Aufenthaltstitel verfügt. Die Ausweisung greift in Bezug auf die Mutter und ein Geschwister damit aber jedenfalls in das Recht auf Familienleben ein.
3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Familienleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Familienleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.
Art 8 Abs 2 EMRK lautet:Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:
"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
3. 1. Im konkreten Fall ergibt sich kein Sachverhalt der es aus öffentlichen Interessen notwendig und verhältnismäßig erscheinen lassen würde, dass die minderjährige BF4 durch eine Ausweisung von ihren Eltern getrennt wird. Eine solche Ausweisung würde aktuell gegen das Recht auf Familienleben iSd Art 8 EMRK verstoßen und war daher diese gem. § 66 Abs 4 AVG zu beheben.3. 1. Im konkreten Fall ergibt sich kein Sachverhalt der es aus öffentlichen Interessen notwendig und verhältnismäßig erscheinen lassen würde, dass die minderjährige BF4 durch eine Ausweisung von ihren Eltern getrennt wird. Eine solche Ausweisung würde aktuell gegen das Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verstoßen und war daher diese gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben.
Es ist bei der Beurteilung des weiteren Aufenthaltes soweit als möglich und geboten aus verfassungsrechtlicher Sicht auf die Familieneinheit zu achten.
III. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. und ergänzend auch auf die 2. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem grds. ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht konkret und substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.
Soweit die BF die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragen ist anzuführen, dass sie schon in der Beschwerde - auch im Hinblick auf das im Beschwerdeverfahren geltende Neuerungsverbot - konkret darzulegen hat, was ihre nochmalige Einvernahme an diesen Widersprüchen bzw. Unplausibilitäten hätte ändern können bzw. welche für dieses Verfahren wesentlichen Umstände dadurch noch konkret hervorgekommen hätten können. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337), wodurch es an einer erforderlichen Konkretisierung und Relevanzdarstellung fehlt.
Schlagworte
Anpassungsstörung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, Familieneinheit, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, psychische Störung, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
31.08.2012