Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B11 422.663-1/2011/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzender und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde vom
17. November 2011 von XXXX, StA.: Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. November 2011, Zl. 11 13.183-EASt. West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:17. November 2011 von römisch 40 , StA.: Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. November 2011, Zl. 11 13.183-EASt. West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte, nachdem sie am 9. November 2011 bei der österreichischen Botschaft in XXXX, Marokko einen Antrag auf Erteilung eines Visums gestellt hatte, nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 3. November 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.1. Die Beschwerdeführerin stellte, nachdem sie am 9. November 2011 bei der österreichischen Botschaft in römisch 40 , Marokko einen Antrag auf Erteilung eines Visums gestellt hatte, nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 3. November 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
2.1. In der Einvernahme vor der österreichischen Botschaft XXXX in Marokko vom2.1. In der Einvernahme vor der österreichischen Botschaft römisch 40 in Marokko vom
9. November 2011, in der Erstbefragung vor der Polizeidirektion XXXX am 2. November 2011 sowie in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 7. und am 9. November 2011 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, den im o.g. Spruch wiedergegebenen Namen zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehörige von Marokko zu sein sowie der arabischen Volksgruppe und dem islamischen Glaubensbekenntnis anzugehören. Ihre Muttersprache sei Arabisch, sie würde auch gut Französisch und schlecht Deutsch sprechen. Sie hätte keine gesundheitlichen Beschwerden. Nach dem Besuch der Grundschule von ca. 1969 bis 1978 und anschließend der allgemeinbildenden höheren Schule von 1978 bis 1981 jeweils in XXXX sei ihr (letzter) ausgeübter Beruf Kellnerin bzw. Eisverkäuferin von 1999 bis 2005 ebenfalls in XXXX gewesen.9. November 2011, in der Erstbefragung vor der Polizeidirektion römisch 40 am 2. November 2011 sowie in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 7. und am 9. November 2011 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, den im o.g. Spruch wiedergegebenen Namen zu führen, am römisch 40 geboren und Staatsangehörige von Marokko zu sein sowie der arabischen Volksgruppe und dem islamischen Glaubensbekenntnis anzugehören. Ihre Muttersprache sei Arabisch, sie würde auch gut Französisch und schlecht Deutsch sprechen. Sie hätte keine gesundheitlichen Beschwerden. Nach dem Besuch der Grundschule von ca. 1969 bis 1978 und anschließend der allgemeinbildenden höheren Schule von 1978 bis 1981 jeweils in römisch 40 sei ihr (letzter) ausgeübter Beruf Kellnerin bzw. Eisverkäuferin von 1999 bis 2005 ebenfalls in römisch 40 gewesen.
2.2. Weiters führte die Beschwerdeführerin an, dass in Marokko noch ihr Bruder im Alter von 51 Jahren sowie ihre drei Schwestern im Alter von 49, 45 und 34 Jahren leben würden, wobei ersterer mit Familie und die zweitälteste Schwester bzw. (in weiterer Folge in der Einvernahme vom 02.11.2012) zwei Schwestern von ihr immer noch in ihrem väterlichen Elternhaus in XXXX wohnen würden. Ihre dritte Schwester lebe verheiratet in der Stadt XXXX. Eine ihrer Schwestern sei verlobt. Ihr Bruder arbeite als Hilfsarbeiter am Gemüsemarkt, er komme auch für seine Schwestern auf, da diese nicht arbeiten würden, da diese wegen ihrer fehlenden guten Ausbildung keine Beschäftigung finden würden. Zu ihren Geschwistern habe sie nur telefonischen Kontakt, Befragt zu ihrem Verhältnis zu diesen gibt sie an: "Es geht". Zu weiteren Verwandten in Marokko habe sie keinen Kontakt. In Österreich oder in einem anderen EU-Staat hätte sie keine Angehörigen.2.2. Weiters führte die Beschwerdeführerin an, dass in Marokko noch ihr Bruder im Alter von 51 Jahren sowie ihre drei Schwestern im Alter von 49, 45 und 34 Jahren leben würden, wobei ersterer mit Familie und die zweitälteste Schwester bzw. (in weiterer Folge in der Einvernahme vom 02.11.2012) zwei Schwestern von ihr immer noch in ihrem väterlichen Elternhaus in römisch 40 wohnen würden. Ihre dritte Schwester lebe verheiratet in der Stadt römisch 40 . Eine ihrer Schwestern sei verlobt. Ihr Bruder arbeite als Hilfsarbeiter am Gemüsemarkt, er komme auch für seine Schwestern auf, da diese nicht arbeiten würden, da diese wegen ihrer fehlenden guten Ausbildung keine Beschäftigung finden würden. Zu ihren Geschwistern habe sie nur telefonischen Kontakt, Befragt zu ihrem Verhältnis zu diesen gibt sie an: "Es geht". Zu weiteren Verwandten in Marokko habe sie keinen Kontakt. In Österreich oder in einem anderen EU-Staat hätte sie keine Angehörigen.
2.3. In erster Ehe, 1980 geschlossen, 1983 geschieden, sei sie mit einem marokkanischen Staatsbürger verheiratet gewesen. Sie habe gemeinsam mit ihm und ihren Schwiegereltern in XXXX gelebt. Bis zu ihrer ersten Verehelichung habe sie in ihrem Elternhaus gelebt. Aus ihrer ersten Ehe würden zwei Töchter, nunmehr im Alter von 30 und 28 Jahren entstammen, die nach wie vor in ihrer Heimatstadt XXXX leben würden. Ihre Tochter XXXX lebe ab und zu auch in ihrem väterlichen Elternhaus. Sie würden, so glaube sie, von ihren Vater finanziell unterstützt werden. Ihre Töchter würden sie, so glaube sie, "im Grunde [...] lieben".2.3. In erster Ehe, 1980 geschlossen, 1983 geschieden, sei sie mit einem marokkanischen Staatsbürger verheiratet gewesen. Sie habe gemeinsam mit ihm und ihren Schwiegereltern in römisch 40 gelebt. Bis zu ihrer ersten Verehelichung habe sie in ihrem Elternhaus gelebt. Aus ihrer ersten Ehe würden zwei Töchter, nunmehr im Alter von 30 und 28 Jahren entstammen, die nach wie vor in ihrer Heimatstadt römisch 40 leben würden. Ihre Tochter römisch 40 lebe ab und zu auch in ihrem väterlichen Elternhaus. Sie würden, so glaube sie, von ihren Vater finanziell unterstützt werden. Ihre Töchter würden sie, so glaube sie, "im Grunde [...] lieben".
2.4. Nach der Scheidung habe sie wieder bei ihrem Vater gewohnt. Sie habe als Eisverkäuferin in einem Eissalon bis Ende 2005 gearbeitet, als sie dann laut ihrer Angabe vom 07.11.2001 ihren späteren Gatten XXXX, österreichischer Staatsangehöriger, kennengelernt habe. Demgegenüber führte sie am 9. November 2011 an, dass sie bereits 2004 eine Lebensgemeinschaft mit ihm in XXXX, wo sie auch polizeilich gemeldet gewesen wären, aufgewiesen habe. Da dieser dann in Österreich habe heiraten wollen, habe er ihr ein Visum besorgt. Am XXXX habe sie ihn in XXXX geheiratet. Sie hätten insgesamt ca. drei Monate in Österreich gelebt. Da ihr Gatte bereits in Pension gewesen sei und teilweise in Marokko habe leben wollen, hätten sie eine Wohnung in XXXX gemietet, ca. 15 km entfernt von XXXX. Zirka sechs Monate nach seinem Aufenthalt in Marokko sei er wegen einer Krankenbehandlung nach Österreich zurückgereist. Trotz einer Chemotherapie sei er dann am XXXX verstorben. Gemäß der Niederschrift der österreichischen Botschaft vom 9. November 2011 (wiedergegeben im bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes): "Nach dem Tod [sic!; Anm. des AsylGH] - ihr Mann habe gewusst, dass er bald sterben würde - habe er Ihnen gemeinsam in Anwesenheit seines Freundes, XXXX [Anonymisierung durch den AsylGH], folgende Nachricht am Telefon gegeben: Ich habe für dich vorgesorgt [...]", und er habe im Testament verfügt, dass der Beschwerdeführerin ein entsprechender Geldbetrag zur Verfügung gestellt werde.2.4. Nach der Scheidung habe sie wieder bei ihrem Vater gewohnt. Sie habe als Eisverkäuferin in einem Eissalon bis Ende 2005 gearbeitet, als sie dann laut ihrer Angabe vom 07.11.2001 ihren späteren Gatten römisch 40 , österreichischer Staatsangehöriger, kennengelernt habe. Demgegenüber führte sie am 9. November 2011 an, dass sie bereits 2004 eine Lebensgemeinschaft mit ihm in römisch 40 , wo sie auch polizeilich gemeldet gewesen wären, aufgewiesen habe. Da dieser dann in Österreich habe heiraten wollen, habe er ihr ein Visum besorgt. Am römisch 40 habe sie ihn in römisch 40 geheiratet. Sie hätten insgesamt ca. drei Monate in Österreich gelebt. Da ihr Gatte bereits in Pension gewesen sei und teilweise in Marokko habe leben wollen, hätten sie eine Wohnung in römisch 40 gemietet, ca. 15 km entfernt von römisch 40 . Zirka sechs Monate nach seinem Aufenthalt in Marokko sei er wegen einer Krankenbehandlung nach Österreich zurückgereist. Trotz einer Chemotherapie sei er dann am römisch 40 verstorben. Gemäß der Niederschrift der österreichischen Botschaft vom 9. November 2011 (wiedergegeben im bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes): "Nach dem Tod [sic!; Anmerkung des AsylGH] - ihr Mann habe gewusst, dass er bald sterben würde - habe er Ihnen gemeinsam in Anwesenheit seines Freundes, römisch 40 [Anonymisierung durch den AsylGH], folgende Nachricht am Telefon gegeben: Ich habe für dich vorgesorgt [...]", und er habe im Testament verfügt, dass der Beschwerdeführerin ein entsprechender Geldbetrag zur Verfügung gestellt werde.
2.5. Zirka drei bis vier Monaten nach dem Tod ihres Gatten sei die Beschwerdeführerin wieder in ihr väterliches Elternhaus zurückgekehrt, da sie ihre bisherige Wohnung nicht mehr habe finanzieren können. Da sie, nachdem zwischenzeitlich ihr Vater sie finanziell unterstützt habe, die Pensionsversicherung ihres verstorbenen Gatten angeschrieben habe, seien ihr im Zeitraum Ende 2007 bis September 2009 monatlich ca. EUR 600,- überwiesen worden - bis dies Ende 2009 grundlos eingestellt worden sei. Danach habe ihr Vater wieder für sie gesorgt, um den sie sich, da er erkrankt sei, nun gekümmert habe. Seit dem Tod ihres Gatten sei sie nicht mehr einer Beschäftigung nachgegangen, sie sei durch den Tod ihres Mannes sehr belastet gewesen, ihr Leben sei "ruiniert" gewesen.
2.6. Sechs Monate vor ihrer Asylantragstellung sei ihr Vater verstorben. Sie habe - ihren Angabe am 7. November 2011 zufolge - bei verschiedenen Freunden und Freundinnen und Bekannten gewohnt und sei von diesen versorgt worden. Sie habe ihren Haushalt geführt. Nachgefragt führte sie an, sie habe in der Stadt XXXX bei ihrer Freundin XXXX gewohnt. Sie habe auch bei anderen Leuten in XXXX und im Ort XXXX gewohnt. Die letzten Tage vor ihrer Ausreise habe sie in XXXX bei einer Freundin gewohnt, die letzte Nacht, bevor sie Marokko verlassen habe, habe sie in einem Haus bei Nachbarn in XXXX, die sie schon von früher gekannt habe, verbracht. Den Vorhalt in der Einvernahme vom 9. November 2011, wonach sie in der Einvernahme vom 9. November 2011 als Wohnsitz die Adresse ihres Vaters in XXXX angeführt habe, erwiderte sie, dass sie diese Adresse, die in ihrem Reisepass aufscheine, für ihren Pensionsantrag habe anführen müssen. Sie habe sich aber am 9. November 2011 in XXXX bei einer Freundin aufgehalten. Zu ihren Freundinnen habe sie gute Beziehungen. Ende September 2011 habe sie laut ihrer Angabe vom 7. November 2011 dann ein Visum für Österreich bei der österreichischen Botschaft in XXXX beantragt. Sie habe als Gründe für ihren Visumantrag angeführt, dass sie in Österreich die Witwenpension beantragen, die Erbschaft beim Gericht regeln, den Kindern ihres Mannes Andenken von ihm bringen und vor allem dessen Grab besuchen wolle. Das Visum habe sie dann am 3. Oktober 2011 bekommen.2.6. Sechs Monate vor ihrer Asylantragstellung sei ihr Vater verstorben. Sie habe - ihren Angabe am 7. November 2011 zufolge - bei verschiedenen Freunden und Freundinnen und Bekannten gewohnt und sei von diesen versorgt worden. Sie habe ihren Haushalt geführt. Nachgefragt führte sie an, sie habe in der Stadt römisch 40 bei ihrer Freundin römisch 40 gewohnt. Sie habe auch bei anderen Leuten in römisch 40 und im Ort römisch 40 gewohnt. Die letzten Tage vor ihrer Ausreise habe sie in römisch 40 bei einer Freundin gewohnt, die letzte Nacht, bevor sie Marokko verlassen habe, habe sie in einem Haus bei Nachbarn in römisch 40 , die sie schon von früher gekannt habe, verbracht. Den Vorhalt in der Einvernahme vom 9. November 2011, wonach sie in der Einvernahme vom 9. November 2011 als Wohnsitz die Adresse ihres Vaters in römisch 40 angeführt habe, erwiderte sie, dass sie diese Adresse, die in ihrem Reisepass aufscheine, für ihren Pensionsantrag habe anführen müssen. Sie habe sich aber am 9. November 2011 in römisch 40 bei einer Freundin aufgehalten. Zu ihren Freundinnen habe sie gute Beziehungen. Ende September 2011 habe sie laut ihrer Angabe vom 7. November 2011 dann ein Visum für Österreich bei der österreichischen Botschaft in römisch 40 beantragt. Sie habe als Gründe für ihren Visumantrag angeführt, dass sie in Österreich die Witwenpension beantragen, die Erbschaft beim Gericht regeln, den Kindern ihres Mannes Andenken von ihm bringen und vor allem dessen Grab besuchen wolle. Das Visum habe sie dann am 3. Oktober 2011 bekommen.
2.7. Am 14. oder 15. Oktober 2012 habe sie XXXX verlassen und sei per Schiff, Bus und zuletzt per Bahn von Mailand aus am 17. Oktober nach XXXX eingereist. Den Vorhalt in der Einvernahme vom 9. November 2011, dass von der österreichischen Botschaft XXXX eine Flugreservierung von Casablanca über Madrid nach Zürich übermittelt worden sei, erwiderte sie, sie kenne das nicht, sie sei noch nie mit einem Flugzeug geflogen. Die Beschwerdeführerin habe nach ihrer Einreise zunächst eine Nacht in einem Hotel verbracht, dann in Folge bei der Caritas. Der Grund für ihre Asylantragstellung - ihrer Angabe vom 7. November 2011 zufolge - sei der Ablauf ihres Visums am 2. November 2011 gewesen sowie, dass die Pensionsversicherung ihre Anfrage nicht beantwortet hätte, sodass sie dann ohne Geld gewesen wäre. Auf den Vorhalt in der Einvernahme vom 9. November 2011, dass in der Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich vom 18. Oktober bis 1. November 2011 sie keine Zeit gehabt habe, die Pensionsversicherungsanstalt aufzusuchen, gab die Beschwerdeführerin an, dass die Caritas und ihr Rechtsanwalt immer wieder gesagt hätten, sie müsse warten.2.7. Am 14. oder 15. Oktober 2012 habe sie römisch 40 verlassen und sei per Schiff, Bus und zuletzt per Bahn von Mailand aus am 17. Oktober nach römisch 40 eingereist. Den Vorhalt in der Einvernahme vom 9. November 2011, dass von der österreichischen Botschaft römisch 40 eine Flugreservierung von Casablanca über Madrid nach Zürich übermittelt worden sei, erwiderte sie, sie kenne das nicht, sie sei noch nie mit einem Flugzeug geflogen. Die Beschwerdeführerin habe nach ihrer Einreise zunächst eine Nacht in einem Hotel verbracht, dann in Folge bei der Caritas. Der Grund für ihre Asylantragstellung - ihrer Angabe vom 7. November 2011 zufolge - sei der Ablauf ihres Visums am 2. November 2011 gewesen sowie, dass die Pensionsversicherung ihre Anfrage nicht beantwortet hätte, sodass sie dann ohne Geld gewesen wäre. Auf den Vorhalt in der Einvernahme vom 9. November 2011, dass in der Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich vom 18. Oktober bis 1. November 2011 sie keine Zeit gehabt habe, die Pensionsversicherungsanstalt aufzusuchen, gab die Beschwerdeführerin an, dass die Caritas und ihr Rechtsanwalt immer wieder gesagt hätten, sie müsse warten.
2.8. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin - zusammengefasst - zunächst in der Einvernahme vom 2. November 2011 an, dass ihr Vater vor ca. 6 Monaten verstorben sei, danach habe sie große Probleme mit ihrem Nachbarn gehabt, da sie einen Österreicher geheiratet habe. Sie habe keine Wohnung mehr, da sie nicht die Miete habe bezahlen können. Eine Arbeit habe sie nicht finden können. Nachdem ihr Gatte in Österreich verstorben sei, sei sie wieder hier, um sein Grab zu besuchen. Konkrete Hinweise, dass ihr bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätten, gäbe es nicht. Es seien nur die Nachbarn, die ihr das Leben erschweren würden.
2.9. In der Einvernahme vom 7. November 2011 gab sie zu ihren Fluchtgründen zusammengefasst an, dass ihr Ex-Mann von ihrer Heirat mit dem Österreicher erfahren habe. Er habe ihr vorgeworfen, seinen Ruf und seine Ehre sowie diejenige ihrer gemeinsamen Töchter beschmutzt zu haben. Dann hätten die Menschen in ihrer Umgebung damit angefangen. Sie glaube, sie würden von der islamischen Bruderschaft geschickt worden sein, die sehr mächtig in ihrer Stadt sei. Nachgefragt fügte die Beschwerdeführerin hinzu, dass sich diese Leute aber nicht als Mitglieder ausgegeben hätten. Sie hätten sich auf der Straße angespuckt und beschimpft, es wären meistens junge Menschen gewesen. Auf diesen Vorfall nochmals angesprochen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im Jahr 2008 auf der Straße beschimpft oder angespuckt worden sei. Weitere Vorfälle habe es nicht mehr gegeben. In weiterer Folge führte die Beschwerdeführerin in dieser Einvernahme an, dass Ihr Ex-Gatte im Jahr XXXX, nach der Heirat mit ihrem zweiten Mann, ihr Vorwürfe gemacht habe. Seitdem habe sie keinen Kontakt zu ihrem Ex-Gatten mehr. Demgegenüber führte sie am 9. November 2011 an, dass sie seit ihrer Scheidung im Jahr 1983 keinen Kontakt mehr zu ihm habe. Ferner führte sie dann in der Einvernahme am 7. November 2011 an, dass der Ex-Gatte ihr dies persönlich gesagt habe. Er habe später Leute geschickt, die sie daran erinnert hätten. Dies sei im Jahr 2006 oder 2007 gewesen, ca. sechs oder acht Monate nach ihrer Eheschließung. Er habe gesagt, dass er sie köpfen würde. Nochmals befragt zu den Personen, die sie beschimpft, bedroht und bespuckt hätten, gab die Beschwerdeführerin an, dass diese ca. Ende 20 Jahre gewesen seien, sie habe sie aber nicht gekannt. Sie seien auf der Straße, allerdings nur in XXXX, neben ihr gegangen und hätten zu ihr gesagt: "Du hast gesündigt, weil du einen Ungläubigen geheiratet hast, für das gehört dir die Todesstrafe". Sie habe sich wegen dieser Vorfälle nicht an staatliche Behörden, Menschenrechtsorganisationen oder sonstigen Stellen gewandt. Auf die Frage, warum nicht, antwortete die Beschwerdeführerin, dass es keine Organisation in Marokko gebe, die ihr helfe. Die Polizei werde sie nach den persönlichen Daten dieser Personen fragen, doch diese Leute seien ihr unbekannt. Auf den Vorhalt, dass es zu weiteren Vorfällen gekommen wäre, wenn dies tatsächlich jemand gewollt hätte, erwiderte sie, dass sie zuerst von ihrer Familie, dann von ihren Freundinnen geschützt worden sei. Auf den weiteren Vorhalt, warum sie diese Bedrohung nicht bereits bei der Visumantragstellung bei der österreichischen Botschaft angegeben habe, gab sie an, dass sie es in der Botschaft nicht habe sagen wollen, weil die Angestellten dort Marokkaner gewesen seien. Sie habe nicht gewollt, dass es sich herumspreche. Auf den Hinweis, dass dem mit ihrem Visumantrag Befassten schon aufgrund ihrer Unterlagen erkennbar gewesen sei, dass sie mit einem Österreicher verheiratet gewesen sei, gab sie an, dass sie zwar gewusst hätten, dass sie verheiratet, aber nicht, dass sie bedroht worden sei. Demgegenüber führte sie am 9. November 2011 an, dass sie bei der Botschaft "zwei Dinge" besprochen habe, einerseits ihr Antrag auf Pension, andererseits ihre Flucht aus Marokko vor den Leuten, die sie umbringen wollten. Sie habe dies mit einem Marokkaner in der Botschaft besprochen. Befragt führte sie weiters an, dass sie niemals in Haft oder politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen sei. Mit der Regierung habe sie kein Problem.2.9. In der Einvernahme vom 7. November 2011 gab sie zu ihren Fluchtgründen zusammengefasst an, dass ihr Ex-Mann von ihrer Heirat mit dem Österreicher erfahren habe. Er habe ihr vorgeworfen, seinen Ruf und seine Ehre sowie diejenige ihrer gemeinsamen Töchter beschmutzt zu haben. Dann hätten die Menschen in ihrer Umgebung damit angefangen. Sie glaube, sie würden von der islamischen Bruderschaft geschickt worden sein, die sehr mächtig in ihrer Stadt sei. Nachgefragt fügte die Beschwerdeführerin hinzu, dass sich diese Leute aber nicht als Mitglieder ausgegeben hätten. Sie hätten sich auf der Straße angespuckt und beschimpft, es wären meistens junge Menschen gewesen. Auf diesen Vorfall nochmals angesprochen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im Jahr 2008 auf der Straße beschimpft oder angespuckt worden sei. Weitere Vorfälle habe es nicht mehr gegeben. In weiterer Folge führte die Beschwerdeführerin in dieser Einvernahme an, dass Ihr Ex-Gatte im Jahr römisch 40 , nach der Heirat mit ihrem zweiten Mann, ihr Vorwürfe gemacht habe. Seitdem habe sie keinen Kontakt zu ihrem Ex-Gatten mehr. Demgegenüber führte sie am 9. November 2011 an, dass sie seit ihrer Scheidung im Jahr 1983 keinen Kontakt mehr zu ihm habe. Ferner führte sie dann in der Einvernahme am 7. November 2011 an, dass der Ex-Gatte ihr dies persönlich gesagt habe. Er habe später Leute geschickt, die sie daran erinnert hätten. Dies sei im Jahr 2006 oder 2007 gewesen, ca. sechs oder acht Monate nach ihrer Eheschließung. Er habe gesagt, dass er sie köpfen würde. Nochmals befragt zu den Personen, die sie beschimpft, bedroht und bespuckt hätten, gab die Beschwerdeführerin an, dass diese ca. Ende 20 Jahre gewesen seien, sie habe sie aber nicht gekannt. Sie seien auf der Straße, allerdings nur in römisch 40 , neben ihr gegangen und hätten zu ihr gesagt: "Du hast gesündigt, weil du einen Ungläubigen geheiratet hast, für das gehört dir die Todesstrafe". Sie habe sich wegen dieser Vorfälle nicht an staatliche Behörden, Menschenrechtsorganisationen oder sonstigen Stellen gewandt. Auf die Frage, warum nicht, antwortete die Beschwerdeführerin, dass es keine Organisation in Marokko gebe, die ihr helfe. Die Polizei werde sie nach den persönlichen Daten dieser Personen fragen, doch diese Leute seien ihr unbekannt. Auf den Vorhalt, dass es zu weiteren Vorfällen gekommen wäre, wenn dies tatsächlich jemand gewollt hätte, erwiderte sie, dass sie zuerst von ihrer Familie, dann von ihren Freundinnen geschützt worden sei. Auf den weiteren Vorhalt, warum sie diese Bedrohung nicht bereits bei der Visumantragstellung bei der österreichischen Botschaft angegeben habe, gab sie an, dass sie es in der Botschaft nicht habe sagen wollen, weil die Angestellten dort Marokkaner gewesen seien. Sie habe nicht gewollt, dass es sich herumspreche. Auf den Hinweis, dass dem mit ihrem Visumantrag Befassten schon aufgrund ihrer Unterlagen erkennbar gewesen sei, dass sie mit einem Österreicher verheiratet gewesen sei, gab sie an, dass sie zwar gewusst hätten, dass sie verheiratet, aber nicht, dass sie bedroht worden sei. Demgegenüber führte sie am 9. November 2011 an, dass sie bei der Botschaft "zwei Dinge" besprochen habe, einerseits ihr Antrag auf Pension, andererseits ihre Flucht aus Marokko vor den Leuten, die sie umbringen wollten. Sie habe dies mit einem Marokkaner in der Botschaft besprochen. Befragt führte sie weiters an, dass sie niemals in Haft oder politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen sei. Mit der Regierung habe sie kein Problem.
3.1. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. November 2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und deren Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Marokko gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowie die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).3.1. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. November 2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und deren Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Marokko gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
3.2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin "in ihrer Person als gänzlich unglaubwürdig erachtet" werde. Sie sei widersprüchlich hinsichtlich der Angabe ihres Aufenthaltes zum Zeitpunkt der Einvernahme vor der österreichischen Botschaft XXXX am 9. November 2011 gewesen, bei der sie ihr väterliches Elternhaus in XXXX angeführt habe, demgegenüber sie ansonsten angegeben habe, dass sie sich bereits bei Freundinnen versteckt gehalten habe. Ihre Fluchtgeschichte sei tatsächlich zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich. Außerdem habe sie ihr Vorbringen von Einvernahme zu Einvernahme gesteigert. Während sie bei ihrem Antrag auf Erteilung eines Visums nichts über eine Bedrohung vorgebracht habe, habe sie in der Erstbefragung angegeben, sie würde von Nachbarn bedroht werden. Über eine Bedrohung anderer Personen habe sie nichts vorgebracht. In der Folge habe sie in den Einvernahmen wiederum nichts über eine Bedrohung durch Nachbarn vorgebracht, sondern sie habe plötzlich behauptet, von ihrem marokkanischen Ex-Gatten sowie unbekannten fremden Personen bedroht zu werden. Ihre Behauptung, es handle sich um Mitglieder der Muslimbrüderschaft, habe sie ebenso in keiner Weise untermauern können. Angesichts der Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie seit dem Tod ihres Vaters nunmehr schutzlos sei, hätten sich aber sämtliche von ihr behaupteten Vorfälle ausschließlich auf die Zeit davor, zwischen 2006 und 2008, bezogen, sodass auch jeglicher Zusammenhang mit dem Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Marokko fehle. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass sie vor dem Hintergrund der in der Erstbefragung behaupteten Bedrohungen durch Nachbarn ausgerechnet wieder in die Nachbarschaft ihres Elternhauses zurückgekehrt sei. Schließlich stünde ihr auch eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung, da sich die von ihr behaupteten Vorfällen lediglich auf das Stadtgebiet von XXXX bezogen hätten, sodass nicht davon auszugehen sei, sie würde in einem anderen Landesteil von Marokko dort von fremden Personen ebenso mit derartigen Vorhalten bedroht werden. Ausgehend von der amtlichen Länderdokumentation würden auch keine hinreichend deutlichen Hinweise vorliegen, dass der Staatsapparat ihn ihrem Herkunftsstaat nicht in dem Sinne funktioniere, dass grundsätzlich eine Schutzgewährung geleistet werden könne.3.2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin "in ihrer Person als gänzlich unglaubwürdig erachtet" werde. Sie sei widersprüchlich hinsichtlich der Angabe ihres Aufenthaltes zum Zeitpunkt der Einvernahme vor der österreichischen Botschaft römisch 40 am 9. November 2011 gewesen, bei der sie ihr väterliches Elternhaus in römisch 40 angeführt habe, demgegenüber sie ansonsten angegeben habe, dass sie sich bereits bei Freundinnen versteckt gehalten habe. Ihre Fluchtgeschichte sei tatsächlich zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich. Außerdem habe sie ihr Vorbringen von Einvernahme zu Einvernahme gesteigert. Während sie bei ihrem Antrag auf Erteilung eines Visums nichts über eine Bedrohung vorgebracht habe, habe sie in der Erstbefragung angegeben, sie würde von Nachbarn bedroht werden. Über eine Bedrohung anderer Personen habe sie nichts vorgebracht. In der Folge habe sie in den Einvernahmen wiederum nichts über eine Bedrohung durch Nachbarn vorgebracht, sondern sie habe plötzlich behauptet, von ihrem marokkanischen Ex-Gatten sowie unbekannten fremden Personen bedroht zu werden. Ihre Behauptung, es handle sich um Mitglieder der Muslimbrüderschaft, habe sie ebenso in keiner Weise untermauern können. Angesichts der Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie seit dem Tod ihres Vaters nunmehr schutzlos sei, hätten sich aber sämtliche von ihr behaupteten Vorfälle ausschließlich auf die Zeit davor, zwischen 2006 und 2008, bezogen, sodass auch jeglicher Zusammenhang mit dem Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Marokko fehle. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass sie vor dem Hintergrund der in der Erstbefragung behaupteten Bedrohungen durch Nachbarn ausgerechnet wieder in die Nachbarschaft ihres Elternhauses zurückgekehrt sei. Schließlich stünde ihr auch eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung, da sich die von ihr behaupteten Vorfällen lediglich auf das Stadtgebiet von römisch 40 bezogen hätten, sodass nicht davon auszugehen sei, sie würde in einem anderen Landesteil von Marokko dort von fremden Personen ebenso mit derartigen Vorhalten bedroht werden. Ausgehend von der amtlichen Länderdokumentation würden auch keine hinreichend deutlichen Hinweise vorliegen, dass der Staatsapparat ihn ihrem Herkunftsstaat nicht in dem Sinne funktioniere, dass grundsätzlich eine Schutzgewährung geleistet werden könne.
3.3. Auch würden die Voraussetzungen für eine anderslautende Entscheidung zu Spruchpunkt II. unter Hinweis auf die Unterstützung durch ihren Freundeskreis in Marokko, ihre Arbeitsfähigkeit als erwachsene Frau sowie, dass auch ihre Kinder und Geschwister offensichtlich ohne relevante Probleme in Marokko leben würden und schließlich für die Beschwerdeführerin auch ein inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehe, nicht vorliegen.3.3. Auch würden die Voraussetzungen für eine anderslautende Entscheidung zu Spruchpunkt römisch zwei. unter Hinweis auf die Unterstützung durch ihren Freundeskreis in Marokko, ihre Arbeitsfähigkeit als erwachsene Frau sowie, dass auch ihre Kinder und Geschwister offensichtlich ohne relevante Probleme in Marokko leben würden und schließlich für die Beschwerdeführerin auch ein inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehe, nicht vorliegen.
3.4. Die negative Entscheidung zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen mit der illegalen Erschleichung der Ausstellung eines Reisevisums, des seit ihrer Einreise illegalen und mittellosen Aufenthalts, ihrer fehlenden Integration in Österreich und mit dem Umstand, dass sie bislang ihr gesamtes Leben in Marokko verbracht habe, begründet.3.4. Die negative Entscheidung zu Spruchpunkt römisch drei. wurde im Wesentlichen mit der illegalen Erschleichung der Ausstellung eines Reisevisums, des seit ihrer Einreise illegalen und mittellosen Aufenthalts, ihrer fehlenden Integration in Österreich und mit dem Umstand, dass sie bislang ihr gesamtes Leben in Marokko verbracht habe, begründet.
3.5. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt IV. sei erfolgt, da im Sinne des § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 die von der Beschwerdeführerin behauptete Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspräche.3.5. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch vier. sei erfolgt, da im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 die von der Beschwerdeführerin behauptete Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspräche.
4. Mit Schreiben, eingebracht am 17. November 2011, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Marokko, da sie als Moslemin einen Nichtgläubigen geheiratet habe, als Geächtete mit Repressalien zu rechnen habe.
5. Mit Verfügung vom 2. Jänner 2012 wurde die gegenständliche Rechtssache aufgrund der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und dem diese Entscheidung unterfertigenden Richter zugeteilt.
6. Im Asylverfahren legte die Beschwerdeführerin folgende Bescheinigungsmittel vor:
Passbehörde XXXX, gültig bis 15.06.2016, mit Schengen-Visum XXXX,Passbehörde römisch 40 , gültig bis 15.06.2016, mit Schengen-Visum römisch 40 ,
ausgestellt von der österreichischen Botschaft XXXX, gültig vomausgestellt von der österreichischen Botschaft römisch 40 , gültig vom
03.10.2011 bis 02.11.2011;
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Person und ihren familiären Verhältnissen (s. oben insb. Pkt. I.2.1. bis 2.5.) wird im Wesentlichen der Entscheidung zugrundegelegt.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Person und ihren familiären Verhältnissen (s. oben insb. Pkt. römisch eins.2.1. bis 2.5.) wird im Wesentlichen der Entscheidung zugrundegelegt.
Das darüber hinausgehende Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Flucht und ihren Gründen (s. dessen Wiedergabe oben Pkt. I.2.6. bis 2.9.) wurde nicht in den entscheidungswesentlichen Sachverhalt aufgenommen.Das darüber hinausgehende Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Flucht und ihren Gründen (s. dessen Wiedergabe oben Pkt. römisch eins.2.6. bis 2.9.) wurde nicht in den entscheidungswesentlichen Sachverhalt aufgenommen.
1.2. Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in Marokko:
Allgemeine Lage
Marokkos Monarchie trägt Züge einer aufgeklärten Autokratie. Der König ist unangefochtene
weltliche und geistliche Autorität (der Islam ist Staatsreligion) und hat trotz eines frei gewählten
Parlaments die zentrale politische und wirtschaftliche Entscheidungsgewalt inne. Er ernennt
den Ministerpräsidenten, die Regierung ist ihm unmittelbar verantwortlich. Die im Parlament
vertretenen Parteien stellen die konstitutionell verbrämte "exekutive Monarchie" nicht in Frage.
Die traditionellen Tabuthemen (Monarchie der herrschenden Dynastie der Alawiten, Status des
Islam als Staatsreligion mit dem König als religiösem Führer sowie die Souveränität Marokkos
über die Westsahara) werden von Oppositionellen und der Presse weitgehend respektiert. Die
Verletzung der genannten, staatlicherseits gesetzten, teilweise unklar definierten Grenzen der
Meinungsfreiheit ("rote Linien") führt in der Regel zu Sanktionen.
Marokko ist eine islamische Monarchie mit demokratischen Elementen. Der Staat trägt trotz der
von König Mohammed VI. propagierten "Demokratisierung und Modernisierung" Züge einervon König Mohammed römisch sechs. propagierten "Demokratisierung und Modernisierung" Züge einer
aufgeklärten Autokratie. Verfassungsrechtlich und faktisch liegt alle Macht beim König. Seine
Autorität ist unantastbar und - trotz vereinzelter kritischer Stimmen - unbestritten.
Die mit der Thronbesteigung König Mohammeds VI. im Juli 1999 verbundenen ErwartungenDie mit der Thronbesteigung König Mohammeds römisch sechs. im Juli 1999 verbundenen Erwartungen
hinsichtlich einer wirtschaftlichen Öffnung und Modernisierung sowie einer entschiedenen
politischen Liberalisierung wurden nur zum Teil erfüllt. Zwar hat Mohammed VI. einigepolitischen Liberalisierung wurden nur zum Teil erfüllt. Zwar hat Mohammed römisch sechs. einige
bemerkenswerte Akzente gesetzt, unter anderem im Bereich der Menschenrechte, eine
konsequente umfassende Politik der Liberalisierung ist hingegen nicht erkennbar. Gründe
dürften in der schwierigen sozialen Balance zwischen Tradition und Moderne liegen, aber auch
in der Unfähigkeit, das historisch entwickelte System des "Makhzen", d. h. die oligarchische
Struktur der wirtschaftlichen und politischen Entscheidungsträger, auf die die marokkanischen
Monarchie ihren Machtapparat stützt, zu reformieren. Zudem konnten Militär und
Sicherheitsorgane ihre starke Position behaupten und aufgrund der offensichtlich gewordenen
Gefährdung durch gewaltbereite Islamisten sowie der Beteiligung von Marokkanern am
internationalen Terrorismus sogar an Einfluss gewinnen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im
Königreich Marokko (Stand: Oktober 2010), 6.11.2010)
Die letzten Parlamentswahlen vom 07.09.2007 sind die zweiten, die auf Grundlage des 2002
verabschiedeten Wahlgesetzes durchgeführt wurden, das das Mehrheitsdurch ein
Verhältniswahlrecht ersetzt hatte. Die Wahlen verliefen, von internationalen Beobachtern
überwacht, transparent und professionell; das Kräfteverhältnis im Parlament veränderte sich
kaum. Die islamistische PJD (Parti de la justice et du développement, Partei für Gerechtigkeit
und Entwicklung) verfehlte ihre Wahlziele klar und stellt nach der konservativen Notablenpartei
Istiqlal, der auch Premierminister Abbas El Fassi angehört, lediglich die zweitstärkste Fraktion
im Parlament (46 von 325 Mandaten). Der Anteil der Frauen ist mit 34 Parlamentarierinnen
gegenüber dem Wahlergebnis von 2002 nahezu konstant geblieben. 30 der
Parlamentarierinnen wurden allerdings über die allein Frauen vorbehaltene nationale Liste
gewählt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im
Königreich Marokko (Stand: Oktober 2010), 6.11.2010)
Der Berichtzeitraum ist von der großen Protestbewegung, die in der ganzen arabischen Welt
zum Ausdruck kommt, geprägt und betrifft auch Marokko. Im Unterschied zu den anderen
Ländern verläuft diese Bewegung bis jetzt friedlich.
Menschenrechte allgemein
Die Verfassung in ihrer Fassung vom 07.10.1996 beruft sich in der Präambel ausdrücklich auf
die universellen Menschenrechte. Darüber hinaus garantiert sie in den Artikeln 9-11, jeweils mit
der Einschränkung, dass die im Folgenden aufgeführten Rechte nicht durch Gesetz beschränkt
werden (s. o. II.1.1. und II.1.2.):werden (s. o. römisch zwei.1.1. und römisch zwei.1.2.):
¿ Reise- und Niederlassungsfreiheit
¿ Meinungs- und Versammlungsfreiheit
¿ Das Recht auf Gründung einer Vereinigung sowie das Recht, einer Partei oder
Gewerkschaft seiner Wahl anzugehören
¿ Die Unverletzlichkeit der Wohnung.
Marokko ist u.a. folgenden internationalen Menschrechtsübereinkommen beigetreten:
¿ Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte;
¿ Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;
¿ Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW);
¿ Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;
¿ Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) vom
28.07.1951, einschließlich des Protokolls über die Rechtsstellung von Flüchtlingen vom
31.01.1967 (s.u. IV. 4);31.01.1967 (s.u. römisch vier. 4);
¿ Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe;
¿ Übereinkommen über die Rechte des Kindes.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im
Königreich Marokko (Stand: Oktober 2010), 6.11.2010)
Die Regierung bekennt demonstrativ, die Menschenrechte fördern zu wollen. Der 60. Jahrestag
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wurde durch Regierung und Zivilgesellschaft
ausgiebig gewürdigt, anlässlich diverser Veranstaltungen insbesondere durch die genannten
NROs gab es aber auch kritische Töne, die nach deutlichen Fortschritten zu Beginn des
Jahrzehnts in den letzten Jahren eher Zeichen von Stagnation und in einigen Bereichen
(Pressefreiheit) gar Rückschritte sehen.
Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Überzeugung sind gegenwärtig nicht festzustellen, sofern die
genannten Tabuthemen nicht berührt werden. Geschieht dies, so gelten die nach dem Wortlaut
der Verfassung verbrieften Bürgerrechte wie Meinungs-, Presse-, Versammlungs- und
Reisefreiheit nur noch eingeschränkt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im
Königreich Marokko (Stand: Oktober 2010), 6.11.2010)
Allgemeine Sicherheitslage
Mehrere Personen wurden während friedlicher Demonstrationen am 22. Mai in verschiedenen
Städten Marokkos von Sicherheitskräften angegriffen, festgenommen und inhaftiert. Einige
haben dabei schwere Verletzungen davongetragen.
Am 22. Mai fanden in mehreren Städten Marokkos - darunter in Fès, Tanger, Rabat,
Casablanca und Tetuan - zeitgleich Proteste statt. Die Demonstrierenden forderten soziale
Gerechtigkeit und ein Ende der Korruption. Angeregt durch ähnliche Bewegungen für den
Wandel in anderen Ländern der Region, hatte die Bewegung 20. Februar in Marokko zu den
Protesten aufgerufen.
Die Demonstrationen wurden in allen Städten von den Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst.
Sie verhinderten, dass die Demonstrierenden die Protestplätze erreichen konnten, jagten sie,
schlugen sie mit Schlagstöcken und traten sie. Laut Informationen, die Amnesty International
erhalten hat, wurden mehrere Menschen geschlagen, bis sie das Bewusstsein verloren, und
viele trugen schwere Verletzungen davon. Einige Protestierende wurden festgenommen und zu
Fahrzeugen gebracht, mit denen sie zu Polizeiwachen gefahren werden sollten.
(Amnesty International: Urgent Action Marokko - Proteste gewaltsam aufgelöst, 23.5.2011,
http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-152-2011/proteste-gewaltsamaufgeloest?
destination=node%2F5309%3Fpage%3D1, Zugriff 24.6.2011)
Am 28. und 29. Mai 2011 griffen die Proteste auf mehrere andere Städte über, darunter Kenitra,
Safi, Fes, Tanger, Casablanca und Salé. Die Teilnehmer, unter ihnen politische Aktivisten,
Menschenrechtsverteidiger und Mitglieder der Bewegung 20. Februar, forderten Reformen in
Politik und Gesellschaft und verlangten ein Ende der Korruption. Die Bewegung 20. Februar
bezieht ihre Impulse von Reformbewegungen in der Region. Die Proteste verliefen weitgehend
friedlich. Mehrere Zeugen haben Amnesty International jedoch berichtet, dass zahlreiche
Protestierende von uniformierten oder Zivilkleidung tragenden Angehörigen der
Sicherheitskräften mit Schlagstöcken oder Knüppeln verprügelt und mit Fußtritten traktiert
worden sind. Einige der Protestteilnehmer, unter ihnen Kinder, trugen dabei Verletzungen am
Kopf und im Gesicht davon.
(Amnesty International: Urgent Action Marokko - Gewalt gegen Demonstrierende, 31.5.2011,
http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-152-2011-1/gewalt-gegendemonstrierende?
destination=node%2F2977, Zugriff 28.6.2011)
Am 28. April wurde ein gezielter Anschlag auf einen touristisch frequentierten Platz in
Marrakesch verübt. Zahlreiche Opfer sind zu beklagen.
Am 20. Februar 2011 kam es zu Demonstrationen in 53 Städten und Örtlichkeiten. Nach
anfangs friedlichem Verlauf kam es nach offiziellen Meldungen in sieben Städten - darunter
Marrakech und Al Hoceima - zu gewalttätigen Ausschreitungen und Plünderungen.
Im November 2010 kam es bei der Räumung eines Protestlagers bei und anschließend in
LAAYOUNE zu schweren Ausschreitungen mit insgesamt 14 Todesopfern.
(BMeiA: Länder- und Reiseinformationen - Marokko, Stand: 24.06.2011 (unverändert gültig
seit: 05.05.2011),
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/az-
laender/marokko-de.html?dv_staat=107, Zugriff 24.6.2011)
Es existiert eine Reihe kleinerer, gewaltbereiter islamistischer Gruppen, die lose organisiert
sind. Die bekannteste Gruppierung ist die "Salafija Jihadia", die ihrerseits aus einer Vielzahl
autonom agierender Untergruppen besteht. Die Fahndungsmaßnahmen seit den Anschlägen
von Casablanca richten sich in erster Linie gegen diese Gruppen. Die Verfahren sind in
Ausmaß und Anzahl sowie aktuellem Verfahrensstand völlig unübersichtlich geworden, da sie
unter Ausschluss der Öffentlichkeit vor Militärtribunalen verhandelt werden. Die erhobenen
Vorwürfe lauten in der Regel auf Beteiligung an Straftaten gegen das Leben durch terroristische
Anschläge; Bildung krimineller Vereinigungen mit dem Ziel, terroristische Taten zu begehen;
Anschläge auf die Sicherheit des Staates sowie eine Reihe von Begleittatbeständen aus dem
Bereich der Allgemeinkriminalität.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im
Königreich Marokko (Stand: Oktober 2010), 6.11.2010)
Rechtsschutz
Sicherheitskräfte
Das Land verfügt über ein hoch entwickeltes, sich teilweise überlappendes Sicherheits- und
Polizeisystem.
¿ Bei der "DGSN" (Direction Générale de la Sûreté Nationale / Generaldirektion für die
Nationale Sicherheit), die im Innenministerium angesiedelt ist, liegt die Zuständigkeit für
die städtische Sicherheit und für Grenzkontrollen.
¿ Die "Gendarmerie Royale" ist zuständig für die Sicherheit außerhalb der Städte und für
die Überwachung der Land- und Seegrenzen. Sie ist als Bestandteil der militärischen
Struktur dem König als oberstem militärischen Befehlshaber zugeordnet.
¿ Bei den "Forces auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem
Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte
unterstützen, insbesondere bei Katastrophenfällen und Störungen der öffentlichen
Ordnung. Daneben liegen ihre Aufgaben in der Grenzüberwachung sowie der
Bekämpfung des Drogenhandels, der illegalen Auswanderung und des Schmuggels.
Es existieren zwei Nachrichtendienste, der Auslandsdienst DGED ("Direction Générale d'Etudes
et de Documentation") und der Inlandsdienst DGST ("Direction Générale de la Surveillance du
Territoire"), deren Tätigkeit offiziell von der Arbeit der Polizei getrennt ist. Im Zusammenwirken
aller Sicherheitskräfte und unter Einschluss eines nach dem Blockwartsystem organisierten
Netzes von Informanten, das der DAC ("Direction des Affaires Centrales") unterstellt ist, ist der
staatliche Sicherheitsapparat in der Regel gut informiert.
Im Bereich der illegalen Auswanderung (Verlassen des Landes unter Umgehung der
ausgewiesenen Grenzübergänge), sind - neben ihren jeweiligen klassischen Aufgaben - noch
der Zoll, die Königliche Marine sowie der Zivilschutz tätig.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im
Königreich Marokko (Stand: Oktober 2010), 6.11.2010)
Menschenrechtsorganisationen/NGOs
In Marokko sind vor allem folgende nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen tätig:
· AMDH ("Association Marocaine des Droits Humains")
· OMDH ("Organisation Marocaine des Droits de l'Homme")
· FVJ ("Forum Vérité et Justice")
· CDDH ("Comité de Défense des Droits de l'Homme")
· LMDH ("Ligue Marocaine des Droits de l'Homme")
· LDDF ("Ligue Démocratique pour les Droits de la Femme").
Die marokkanische Sektion von Amnesty International (AI) unterhält seit 1998 ein Büro in
Rabat. Alle genannten Organisationen genießen grundsätzlich Betätigungsfreiheit. Durch die
(innerhalb der "roten Linien") weitgehend freie Diskussion von Menschenrechtsfragen - vor
allem in regierungskritischen Zeitungen - ist in der Öffentlichkeit eine verstärkte Sensibilisierung
für diese Themen zu verzeichnen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im
Königreich Marokko (Stand: Oktober 2010), 6.11.2010)
Die Verfassung und das Gesetz gewährleisten Vereinigungsfreiheit, allerdings wurde diese
manchmal von der Regierung beschränkt. Gemäß der Regierung sind ca. 100.000 Vereine
registriert.
In der Praxis hat die Regierung NGOs die Registrierung verweigert, wenn diese sich gegen die
Monarchie richten, gegen den Islam als Staatsreligion oder gegen die territorialen Ansprüche
auf die Westsahara.
Die Einstellung der Regierung gegenüber internationalen Menschenrechtsorganisationen
variiert, abhängig von der Sensitivität der jeweiligen Angelegenheit. Lokale und internationale
Menschenrechtsgruppen konnten generell ohne Einschränkungen seitens der Regierung im
Land operieren, außer jenen, die sich für eine Unabhängigkeit der Westsahara einsetzen. Die
Gruppen konnten Untersuchungen anstellen und Ergebnisse publizieren. Die Regierung war
generell kooperativ und reagierte auch auf Vorschläge.
(U.S. Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Morocco,
8.4.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4da56da4c.html, Zugriff 24.6.2011)
Ombudsmann
Ein nationaler Ombudsmann löst Zivilsachen, wenn die Justiz dazu nicht in der Lage ist, und hat
sein Betätigungsfeld allmählich erweitert. Bis zum 31. Juli erhielt der Ombudsmann 2.476
Beschwerden. Davon wurden 1.835 als gültig erkannt und die Fälle an andere
Verwaltungsbehörden zur Bearbeitung weitergereicht.
Der Consultative Council on Human Rights (CCDH) bearbeitet nicht mehr unmittelbar
spezifische Fälle, dient aber weiterhin als Sprachrohr, über das Bürger Beschwerden über die
Regierung oder über Menschenrechtsverletzungen artikulieren können.
Die CCDH agierte auch als Ombudsmann für Menschenrechte und erhielt etwa Beschwerden
von Häftlingen und ihren Familienangehörigen.
Die CCDH hat seit 2004 ca. 938 Fälle von Verschleppungen von Regierungsgegnern zwischen
1956 und 1999 überprüft, und teilweise Entschädigungen ausgezahlt.
(U.S. Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Morocco,
8.4.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4da56da4c.html, Zugriff 24.6.2011)
Soziale Gruppen- Frauen
Die Umsetzung des am 06.02.2004 in Kraft getretenen neuen Familiengesetzbuchs
("Moudawana") ist in vielen Bereichen noch defizitär, vor allem im ländlichen Raum. So wurde
z. B. bekannt, dass sich die Zahl der Ehen minderjähriger Mädchen kaum verringert hat, trotz
der in der Moudawana festgelegten Heraufsetzung des Mindestalters bei Eheschließung auf 18
Jahre. Zwar bedarf es nunmehr einer richterlichen Genehmigung, wenn die Heirat eines bzw.
einer Minderjährigen geplant ist, doch wird diese in der Regel erteilt. Die Reform ist dennoch ein
wichtiger Schritt auf dem Weg zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Stellung
der Frauen; so kann z.B. seit dieser Reform auch die Ehefrau die Scheidung beantragen,
wovon inzwischen reger Gebrauch gemacht wird.
Rechtliche Verbesserungen für Frauen ergeben sich auch aus der Einführung des neuen
Staatsangehörigkeitsgesetzes im April 2007, welches den rückwirkenden Erwerb der
marokkanischen Staatsangehörigkeit durch Abstammung auch von einer marokkanischen
Mutter vorsieht. Allerdings sieht die innerstaatliche Rechtslage auf Grundlage der Scharia
weiterhin die Ungleichbehandlung von Männern und Frauen z.B. im Erbrecht vor, wo männliche
und weibliche Abkömmlinge, je nach Zusammensetzung der Erbengemeinschaft,
unterschiedlich große Erbanteile erhalten; eine Reform dieser Rechtsbereiche ist nicht
abzusehen.
Bei der sozialen Gleichstellung sind Unterschiede je nach Bildungsniveau (z. B. liegt die
Analphabetenrate unter Frauen auf dem Land bei ca. 90%), traditionellen Einflüssen und
städtischem oder ländlichem Umfeld festzustellen. Insbesondere im städtischen Bereich gibt es
sehr viele alleinstehende, meistens geschiedene Frauen, die am Berufs- und gesellschaftlichen
Leben uneingeschränkt teilhaben und aufgrund ihrer Lebensweise nicht ausgegrenzt werden.
Außerhalb der westlich geprägten Großstadtzentren kommt es dagegen noch immer zu teils
handfestem Druck der Straße, zum Beispiel in Form von abfälligen Bemerkungen oder Mobbing
bis hin zu handgreiflichen Zurechtweisungen gegenüber Frauen und Mädchen, die nicht
entsprechend den islamistischen Vorstellungen gekleidet sind (Kopftuch).
Sexuelle Gewalt steht unter Strafe und wird - soweit zur Anzeige gebracht - sanktioniert. Auch
außerehelicher Geschlechtsverkehr ist strafbewehrt. Fälle von Genitalverstümmelung sind nicht
bekannt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im
Königreich Marokko (Stand: Oktober 2010), 6.11.2010 / U.S.
Department of State: 2010
Country Reports on Human Rights Practices - Morocco, 8.4.2011,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4da56da4c.html, Zugriff 24.6.2011)
Vergewaltigung ist mit bis zu zehn Jahren Haft strafbar, bei Übergriffen auf Minderjährige mit
bis zu zwanzig Jahren.
Das Gesetz verbietet häusliche Gewalt nicht spezifisch, allerdings wenden sich die generellen
Verbote des Strafgesetzbuches gegen derartige Gewalt. Physische Gewalt ist ein rechtlicher
Grund für Scheidung.
Die Polizei schreitet bei häuslicher Gewalt nur selten ein. Außerdem gibt es nur wenige
Verurteilungen. Die Regierung betreibt Telefon-Hotlines für Opfer häuslicher Gewalt. Auch drei
NGOs betreiben Beratungszentren mit rechtlichen und sozialen Diensten. Das Netzwerk Anaruz
betreibt 31 Zentren, das LDDF 12. Beratungszentren gibt es ausschließlich in städtischen
Gegenden, in ländlichen Gebieten müssen Opfer von Gewalt auf die Polizei zurückgreifen.
Viele anerkannte NGOs arbeiten mit, um Frauenrechte und Frauenthemen zu fördern. Darunter
befinden sich die Democratic Association of Moroccan Women (ADFM), die Union for Women's
Action, LDDF, und die Moroccan Association for Women's Rights. Es gibt zahlreiche NGOs, die
für misshandelte Frauen Zuflucht bieten, Alphabetisierung durchführen und über Hygiene,
Familienplanung und Kindeserziehung aufklären.
Es gibt für Frauen kaum juristische Hindernisse, um an ökonomischen Aktivitäten teilhaben zu
können. Frauen können reisen, Kredite aufnehmen, Unternehmen gründen - und dies ohne die
Erlaubnis des Ehemannes oder des Vaters. Allerdings sind nur etwas mehr als 40 Prozent der
Frauen in Städten und 25 Prozent der Frauen auf dem Land alphabetisiert.
(U.S. Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Morocco,
8.4.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4da56da4c.html, Zugriff 24.6.2011)
Innerstaatliche Fluchtalternative (IFA)
Die Verfassung gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie bei
Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr. In der Praxis wurden diese Rechte respektiert,
auch wenn die Regierung die Bewegungsfreiheit in militärisch heiklen Regionen einschränkte
(etwa die demilitarisierte Zone in der Westsahara). Das Innenministerium schränkte die
Möglichleiten von Staatsbediensteten u.a. Lehrern und Militärpersonal ein, ins Ausland zu
reisen. Diese müssen bei ihrem zuständigen Ministerium um Bewilligung ansuchen.
(U.S. Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Morocco,
8.4.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4da56da4c.html, Zugriff 24.6.2011)
Rückkehr
Grundversorgung / wirtschaftliche Lage
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Wesentlichen gewährleistet,
subventioniert werden z.B. Benzin, Brot und Zucker. Die Landflucht vor allem in die
Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Staatliche soziale Unterstützung ist nicht
vorhanden; vielfältige religiös-karitative Organisationen sind tätig. Eine entscheidende Rolle bei
der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie.
Aufgrund der schwierigen Lage auf dem Arbeitsmarkt emigrieren weiterhin viele Marokkaner,
vor allem nach Frankreich und Spanien. 10% der ca. 34 Mio. Marokkaner leben im Ausland.
Daneben besteht starke Landflucht, die gesellschaftliche Umschichtungen auslöst, weil die
traditionell rigiden, jedoch auf Fürsorge angelegten Familien- und Clanstrukturen verlassen
werden, was häufig zum Verlust der gewohnten und traditionellen familiären Unterstützung
führt. Insbesondere für Frauen, die sich den konservativen Wertvorstellungen ihrer Familien
entziehen wollen, bieten die großen Städte eher die Möglichkeit der selbstbestimmten
Lebensführung.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im
Königreich Marokko (Stand: Oktober 2010), 6.11.2010)
Er [der König] unterstützt aktiv notwendige Reformprozesse und setzt sich für Programme der
menschlichen Entwicklung und politischen Liberalisierung ein. So investierte der Staat in den
vergangenen Jahren zum Beispiel erheblich in die Bereiche Bildung, Gesundheit und sozialer
Wohnungsbau. Marokko hebt sich unter den Staaten des Nahen Ostens und Nordafrikas durch
seine politische Öffnung und deutliche Fortschritte bei Reformen im sozialen und wirtschaftlichen
Bereich und in Bezug auf Bürgerrechte hervor.
Derzeit befindet sich Marokko in einem tiefgreifenden Wandlungsprozess vom Agrarland zum
Industrie- und Dienstleistungsland. Programme zur Strukturanpassung haben zu einer erheblichen
Verbesserung der ökonomischen Rahmenbedingungen und des Investitionsklimas geführt.
Zwar unterliegt die wirtschaftliche Entwicklung - etwa durch wetterbedingte Ernteausfälle
- großen Schwankungen. Doch in den vergangenen Jahren wurden Wachstumsraten zwischen
zwei und sieben Prozent erreicht.
Die Analphabetenrate ist noch sehr hoch: Nur etwa 58 Prozent der Erwachsenen über 15 Jahre
können lesen und schreiben.
Noch ist fast die Hälfte aller Beschäftigten in der Landwirtschaft tätig. Die Wasserressourcen
werden knapper und in weiten Gebieten verschlechtert sich die Qualität der Böden durch
Übernutzung.
Nach Schätzungen lebt rund ein Viertel der Bevölkerung in Armut oder an der Schwelle zur
Armut. Besonders problematisch ist die Lage in den ländlichen Regionen, wo der Zugang zu
Bildung, Gesundheitsdiensten, sauberem Wasser und Strom deutlich schlechter ist als in den
Städten. Viele Landbewohner wandern deshalb in die Städte ab, dadurch verschärfen sich dort
die Probleme. Besonders unter Jugendlichen und Akademikern herrscht eine hohe
Arbeitslosigkeit. Die Folgen sind soziale Konflikte, illegale Migration nach Europa sowie die
Gefahr der Radikalisierung einzelner Bevölkerungsgruppen.
Eine wichtige Rolle für die marokkanische Wirtschaft spielt der informelle Sektor: Fast die Hälfte
aller Arbeitsplätze außerhalb der Landwirtschaft sind dort zu finden. Auch die
Geldüberweisungen der vielen Marokkanerinnen und Marokkaner, die im Ausland ansässig
sind, unterstützen die heimische Wirtschaft.
(Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung: Marokko - Situation
und Zusammenarbeit, 2010,
http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/naher_osten_nordafrika/marokko/zus
ammenarbeit.html, Zugriff 27.6.2011)
Al Amana ist das wichtigste Mikrofinanzinstitut in Marokko, gefolgt von Zakoura, FONDEP und
FBPMC. Andere bedeutende Institute sind die "Fondation de la Banque Populaire pour le
Micro- Crédit" (FBPMC) mit 180.000 Kunden (Ende 2008), "Fondep" mit
107.303 Klienten,
"AMSSF", ein regionales MFI das in Fez 19.308 Klienten betreut, und "Al Karama", das in
Oujda im östlichen Marokko beheimatet ist, mit 15.315 Kunden.
Heute ist dieser Sektor sehr diversifiziert: Drei Institute haben einen regionalen Bezug (Al
Amana, Zakoura and FONDEP), und fünf weitere sind Nachbarschaftsorgansiationen und daher
in ihre Reichweite begrenzt.
Weitere Informationen bei: Fédération Nationale des Associations de Microcrédit au Maroc
(FNAM); 75, Rue Taha Houcine, Quartier Gauthier, 20000 Casablanca; Tel: 0522 49 02 00 /
0522 49 02 08; Fax: 0522 25 51 45; www.fnam.ma
Die Regierung hat ein Niedrigkosten-Wohnprogramm initiiert, um die Slumgebiete (bidonvilles)
rund um urbane Zentren, wie Casablanca und Rabat, zu reduzieren.
Im September 2009 hat die Regierung verlauten lassen, dass seit 2004 138,000 Menschen in
legale Wohnungen umgesiedelt werden konnten.
Von der Regierung wurden zwei Garantiefonds ("Fogaloge Public" und "Fogarim") gegründet,
um Familien mit niedrigem Einkommen zu einem Kredit zu verhelfen, damit sie zu günstigen
Konditionen eine Sozialunterkunft erwerben können:
-niedrigster Zinssatz, -langer Zeitraum (bis 25 Jahre), -Finanzierung bis zu 100% der
Gesamtsumme
Ministre de l'Habitat, de l'Urbanisme et de l'Aménagement de l'Espace; Rue Al Jouaze et Al
Joumaize, Secteur 16; Hay Ryad - 10000 Rabat; Tél: 0537.57.70.00 - Fax: 0537.57.73.73;
www.mhuae.gov.ma, www.logement140000.ma
Es gibt 4 Wege, um eine Unterkunft zu finden:
www.recherche-colocation.com)
Die Nationale Agentur zur Förderung von Beschäftigung und Fähigkeiten ("ANAPEC") ist eine
öffentliche Einrichtung zur Zusammenführung von Arbeitsangebot und -nachfrage, die
Arbeitslosen kostenlose Orientierung und Beratung anbieten. Das Netzwerk aus 74 Agenturen
sorgt für direkten Kontakt zur Öffentlichkeit und die "ANAPEC" beruft Treffen mit
Fachverbänden ein, um Existenzgründungen und junge Initiativen zu fördern.
Schulungsprogramme, die eine Verbindung zwischen Arbeitgeber und Trainingszentren
herstellen, wurden ebenfalls ins Leben gerufen.
Einschreibebedingungen bei der Agentur "ANAPEC":
Bakkaulaureat oder eines beruflichen Qualifikationszertifikates, - Arbeitszeugnisse zum
Nachweis dreijähriger Berufserfahrung, insbesondere bei nicht diplomierten Personen
Ministère de l'Emploi et de la Formation professionnelle; Avenue Mohamed V - 10000 Rabat;Ministère de l'Emploi et de la Formation professionnelle; Avenue Mohamed römisch fünf - 10000 Rabat;
Tél : 0537 76 05 21 / 0537 76 05 25; www.emploi.gov.ma
Agence Nationale pour la promotion de l'Emploi et des Compétences (ANAPEC); Direction
Générale 4, Lotissement la Colline (entrée B); Sidi Maarouf - 20000 Casablanca; Tél: 0522 58
45 21 - Fax: 0522 58 45 20; www.anapec.org
Internetseiten für Arbeitsuchende: www.rekrute.com, www.bourseemploimaroc.com,
www.menara.ma, www.emploi.ma, www.amaljob.com, www.tanmia.ma, www.optioncarriere.ma,
http://www.al-wadifa.com/
Agenturen für Zeitarbeit: www.manpower-maroc.com, www.adecco-maroc.com, www.critjob.
com/maroc/, http://www.rmo-maroc.com/
(International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Marokko, 6.2010,
https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/9723149/13564
778/13564784/Marokko_-
_Country_Fact_Sheet%2C_Juni_2010%2C_deutsch.pdf?nodeid=13913309&vernum=-2, Zugriff
24.6.2011)
Behandlung nach Rückkehr
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird von den Behörden nicht
als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass eine Reihe
von Asylanträgen lediglich dazu dienen soll, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im
Ausland zu erlangen, ebenso wie die Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller
Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken
vorgetäuschten politischen Motivation. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in
denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in
einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im
Königreich Marokko (Stand: Oktober 2010), 6.11.2010)
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.10.2009
Country of Return Information Project : Fiche Pays: Maroc, 2.2009, http://www.criproject.
eu/cs/cs-morocco-fr.pdf, Zugriff 20.10.2009
Existenzgrundlage
Die "Bourse d'Emploi" ("Arbeitsbörse") ist in Marokko das erste Portal, mit dem man
Stellenangebote über das Internet einsehen kann. Dieses Portal ermöglicht eine weltweite
Suche, mit der man rasch eine Auswahl von Angeboten für Personen aus Marokko erhält.
Die "Bourse d'Emploi" richtet sich an:
¿ Unternehmen, welche in Marokko rekrutieren: Sie haben die Möglichkeit, ihre
Stellenangebote einzustellen und Kandidaten in der Datenbank zu suchen. In letzterer
sind auch Lebensläufe abgespeichert.
¿ An Internetnutzer, welche nach Arbeit in Marokko suchen, an Marokkaner fern der
Heimat, die den Wunsch haben, zurückzukehren oder welche beruflich mobil sind.
Links dazu:
http://www.anapec.org/
http://www.marweb.com/Formation_et_emploi/Emploi
http://www.marocemploi.net
http://
www.miwim.fr/Business/Emploi/offres-de-emploi/emploi-maroc-marocemploisite-de-l-emploi-au-maroc-offre-d-emploi-maroc-demande-demploimaroc-14296.htm
http://www.rekrute.com/info_plan.php
Arbeitslosigkeit
Seit Beginn des Jahres 2008 geht die Arbeitslosenquote in Marokko zurück. Dies ist u.a. auf
das Wachstum in den Sektoren Bau, öffentliche Arbeiten (BTP) und Dienstleistungen
zurückzuführen. Neue Reformen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit sollen helfen, die
Zahl der Arbeitslosen weiter zu reduzieren. Die Hochkommission für Planung teilte am 7.8.2008
mit, dass die Arbeitslosigkeit im zweiten Quartal bei 9,1 % liege, gegenüber 9,6 % im ersten
Quartal. In absoluten Zahlen sank damit die Zahl der Arbeitslosen von 1,06 auf 1,03 Millionen.
Im Jahr 2007 waren es noch 9,8 % (...).
Städtische Gebiete weisen ein starkes Wachstum und Dynamik auf. Dafür verantwortlich sind
die Sektoren Dienstleistung und Bau. Sie sind der Motor am Arbeitsmarkt. Der
Dienstleistungssektor hat rund 152.000 Stellen geschaffen (...). Darüber hinaus haben große
staatliche Infrastrukturprojekte sowie Investitionen in den Bereichen Immobilien und Tourismus
im zweiten Quartal 80.000 neue Arbeitsplätze geschaffen. Allerdings muss berücksichtigt
werden, dass diese Zahlen nur offiziell registrierte Arbeitslose beinhalten und die Entwicklung
auf dem informellen Sektor nicht berücksichtigt wurde.
Dennoch bleibt der Trend positiv. In Marokko ist eine, im Vergleich zu den umliegenden
Ländern, niedrige Arbeitslosenquote zu verzeichnen (Tunesien: 13,9 %, Algerien 12,3 %). Die
wirtschaftliche und soziale Entwicklung muss aber absolute Priorität bleiben. Gemäß einem
Regierungsbericht muss das Königreich in den nächsten zwei Jahrzehnten 40.000 Arbeitsplätze
pro Jahr schaffen, um die Bürger ausreichend mit Arbeit versorgen zu können.
Angesichts der Schwierigkeiten, mit denen Bauunternehmen in Spanien konfrontiert sind, steht
Marokko schon bald der Herausforderung gegenüber, neue Arbeitsplätze für zurückströmende
Bürger zu schaffen. 30,5 % der Bevölkerung sind jünger als 14 Jahre, und vor allem ihre
Eingliederung in die Arbeitswelt ist ein vorrangiges Ziel für die Regierung. Zahlen aus dem Jahr
2007 zeigen, dass 17,6 % der Befragten zwischen 15 und 24 Jahren auf Jobsuche sind, wobei
die Situation in städtischen Gebieten am Schlimmsten ist (1/3 der Altersgruppe ist arbeitslos).
Auf dem Land finden junge Menschen Beschäftigung in der Landwirtschaft, vor allem im
Familienbetrieb. Dieser Faktor wirkt sich auch auf die positive Erscheinung der offiziellen
Statistiken aus.
Ein besonderes Phänomen in Marokko sind gut ausgebildete Arbeitslose (Akademiker). Fast 27
% der jungen Arbeitslosen sind Absolventen (von denen aber nur 3% ein Diplom haben). Diese
Situation ist vor allem auf ein Missverhältnis aus Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt
zurückzuführen.
Innerhalb von 19 Jahren gab es bei der Arbeitslosigkeit einen Rückgang von 48 %. Der
Jahresdurchschnitt für die Jahre 1987-2006 beträgt 18,2 %. Im Jahre 1995 wurde mit 32,2 %
die höchste und im Jahr 2006 mit 9,7 % die geringste Arbeitslosenquote verzeichnet. (...)
Arbeitslosen-/Arbeitsmarktprogramme
Die nationale Agentur zur Förderung von Beschäftigung und Ausbildung (L'Agence Nationale de
Promotion de l'Emploi et des Compétences, ANAPEC) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit
eigener Rechtspersönlichkeit und finanzieller Autonomie. Sie hat drei Hauptaufgaben: Erstens
das Sammeln von Stellenangeboten und die Bewertung von Angebot und Nachfrage; zweitens
die Information und Beratung von Arbeitssuchenden. Und drittens die Information und
Begleitung von Jungunternehmern und deren wirtschaftlichen Projekten.
ANAPEC dient nicht nur der Vernetzung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt. Die
Agentur fördert Beschäftigung auch durch eine Reihe von Anreizen
(...).
ANAPEC bietet eine Vielzahl von Dienstleistungen für Arbeitsuchende, Arbeitgeber und
Unternehmer. Für erstere bietet die Agentur die Möglichkeit, sich in ihre Datenbank
einzutragen. Arbeitgebern ermöglicht ANAPEC den Rückgriff auf diese reichlich gefüllte
Datenbank sowie die kostenlose Eintragung offener Stellen. ANAPEC bietet zusätzlich die
Möglichkeit aufgrund eigener Kriterien eine erste Vorselektion von Kandidaten zu treffen.
Unternehmern hilft ANAPEC einen Geschäftsplan zu entwickeln, um ihr Projekt voranzubringen.
Berufe, für die erhöhte Nachfrage besteht
Landwirtschaft, Wohnungsbau, grundlegende Infrastruktur, Tourismus
... diese Bereiche
erleben derzeit einen Boom. Der Multiplikationsfaktor aktueller Projekte verursacht hat einen
positiven Effekt auf die Schaffung von Arbeitsplätzen.
In Casablanca sind viele multinationale Unternehmen auf die Beschäftigung von Software-
Ingenieuren übergegangen. In Khouribga ist es der Abbau und die Verarbeitung von Phosphat,
welche die Mehrheit der Bevölkerung beschäftigt. Der Agrarsektor beschäftigt ebenfalls viele
Personen.
Praktische Informationen und Kontakt
Spezialisierte Internetseiten :
www.bourseemploimaroc.com/cabinets/index.htm
Zeitungen mit Anzeigen :
Soziale Absicherung
Struktur
Das marokkanische Regime der sozialen Sicherheit umfasst Arbeitnehmer aus dem öffentlichen
und dem privaten Sektor. Die Versicherung umfasst: Krankheit Mutterschaft, Invalidität, Alter,
Hinterlassene ("survie") und Tod und die damit verbundenen Familienzahlungen.
Zwei Kassen betreuen die Versicherten: Die öffentliche Bediensteten werden von der CNOPS
(caisse nationale des organismes de prévoyance sociale) versorgt, die Privatangestellten von
der CNSS (caisse nationale de sécurité sociale).
Organisation
Die Verwaltung der Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS) ist in Casablanca, 649,
Boulevard Mohamed V BP - 10726 Casablanca (Tel: 022 24 40 44) - Website: www.cnss.ma.Boulevard Mohamed römisch fünf BP - 10726 Casablanca (Tel: 022 24 40 44) - Website: www.cnss.ma.
Die CNSS hat neun regionalen Büros und sechsundfünfzig Agenturen, die das System
verwalten und Leistungen bezahlen.
Versicherungspflicht
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die CNSS spätestens 30 Tage nach Einstellung des Mitarbeiters
abzuschließen. Bezüglich der gezahlten Löhne und der Anzahl der Arbeitstage muss von Seiten
des Arbeitgebers regelmäßig Bericht erstattet werden. Den Versicherten wird eine
Meldebescheinigung ausgestellt. (...)
Seit seinem Inkrafttreten am 1. März 2006, verwaltet und umfasst die CNSS auch die
gesetzliche Krankenversicherung (AMO) für Arbeitnehmer, welche dem marokkanischen
Regime der sozialen Sicherheit unterworfen sind, aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch
nicht versichert waren. Auch Rentner mit einer Mindestpension von
1.298 Dirham pro Monat
innerhalb der generellen Regelung und 910 Dirham pro Monat im landwirtschaftlichen Bereich
werden hier mitbetreut. Die Krankenversicherung von Pensionisten, welche weniger als diese
Summen erhalten, wird vom Medizinischen Hilfssystem getragen (régime d'assistance
médicale, RAMED). (...)
Arbeitslosengeld und Zugangsbedingungen
Es gibt kein Arbeitslosengeld in Marokko.
Sonstige Sozialhilfen
Für Menschen mit niedrigen Einkommen, die daher keinen Anspruch auf AMO haben (weniger
als 1.298 MAD (117,45) pro Monat für die allgemeine Regelung und 910 MAD (82,24 EUR /
Monat für die Landwirtschaft), existiert die RAMED, welche auf den Prinzipien der sozialen
Wohlfahrt und der nationalen Solidarität fußt. Das Gesundheitswesen beruht zum Wohle der
Bevölkerung auf öffentlichen Krankenhäusern (...). Die Mohammed-V.-Stiftung für Solidarität
und soziale Unterstützung spielt eine große Rolle bei der sozialen Solidarität auf allen Ebenen.
Siehe Website: http://www.fm5.ma/
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich
Marokko, Stand: September 2009, 9.10.2009
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Wesentlichen gewährleistet,
wobei insbesondere seit Anfang 2008 ein enormer Preisanstieg bei den nichtsubventionierten
Lebensmitteln und Konsumgütern zu verzeichnen ist. Subventioniert werden z.B. Benzin, Brot
und Zucker. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert
hoch. Staatliche soziale Unterstützung ist nicht vorhanden; vielfältige religiös-karitative
Organisationen sind tätig. Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie
vor die Großfamilie.
Die Stellung eines Asylantrags wird von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller
Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich
dazu dienen soll, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen, ebenso wie
die Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit
entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen
Motivation. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem
Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag
enthaltenen Vorbringens gekommen wäre. Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht
strafbar.
Weiterführende Informationen
Internationale Organisation für Migration Marokko: Rabat Newsletter : Bulletin trimestriel N° 8,
1.2009,
http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/iom_rabat_ne
wsletter.pdf, Zugriff 20.10.2009
IOM hat ein Programm für die freiwillige Rückkehr nach Marokko.
Seit 2007 haben 22 freiwillig zurückgekehrte Marokkaner im Zuge ihrer Wiedereingliederung
von der Unterstützung durch IOM profitiert.
2. Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
2.1. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Asylakt der Beschwerdeführerin samt den behördlich eingeholten Auskünften amtlicher Register. Die Annahme der Identität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin beruht auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren sowie den von ihr vorgelegten Dokumenten (s. oben Pkt. I.5.), an deren Echtheit und inhaltliche Richtigkeit keine Zweifeln bestehen. Auch wies sie entsprechende Orts- und Sprachkenntnisse auf sowie sind auch sonst keine hinreichenden Zweifel am Wahrheitsgehalt ihres Vorbringens hervorgekommen. Ebenso verhält es sich mit ihren Angaben zu ihren Familienangehörigen und Freundeskreis in Marokko. Auch das Bundesasylamt ging in seiner Entscheidung von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens der Beschwerdeführerin aus.2.1. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Asylakt der Beschwerdeführerin samt den behördlich eingeholten Auskünften amtlicher Register. Die Annahme der Identität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin beruht auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren sowie den von ihr vorgelegten Dokumenten (s. oben Pkt. römisch eins.5.), an deren Echtheit und inhaltliche Richtigkeit keine Zweifeln bestehen. Auch wies sie entsprechende Orts- und Sprachkenntnisse auf sowie sind auch sonst keine hinreichenden Zweifel am Wahrheitsgehalt ihres Vorbringens hervorgekommen. Ebenso verhält es sich mit ihren Angaben zu ihren Familienangehörigen und Freundeskreis in Marokko. Auch das Bundesasylamt ging in seiner Entscheidung von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens der Beschwerdeführerin aus.
Dem darüberhinausgehenden Vorbringen der Beschwerdeführerin konnte demgegenüber nicht gefolgt werden. Bereits das Bundesasylamt führte im bekämpften Bescheid detailliert und nachvollziehbar die Gründe an, warum die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin unglaubwürdig seien (s. die hier erfüllten in § 60 AVG angeführten Voraussetzungen einer Bescheidbegründung zumindest betreffend das Beweisverfahren; s. a. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011), Rz. 417 f. und die dort angeführte Judikatur), sodass auf diese Ausführungen (zusammengefasst wiedergegeben oben in Pkt. I.3.2.) verwiesen wird. Zusätzlich ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin in ihren Angaben unstimmig war, indem diese im Laufe der Einvernahmen voneinander abwichen oder unverständlich bzw. zumindest missverständlich waren: so etwa über den Zeitpunkt des Beginns einer Beziehung zu ihrem späteren österreichischen Gatten (bis Ende 2005 habe sie in einem Eissalon gearbeitet, als sie ihn kennengelernt habe; dann habe sie bereits 2004 in einer Lebensgemeinschaft mit ihm gelebt - s. oben Pkt. I.2.4.), über ihren Aufenthaltsort in der letzten Nacht vor ihrer Ausreise aus Marokko (zum einen bei einem Nachbarn in XXXX, zum anderen bei ihrer Freundin in XXXX - s. oben Pkt. I.2.6.), über den Zeitpunkt ihrer Visumantragstellung (laut Einvernahmeprotokoll der österreichischen Botschaft bereits am 19. Mai 2011, laut ihrer Angabe vom 7. November 2011 erst Ende September 2011 - s. oben Pkt. I.2.6.), über einen gebuchten Flug von Casablanca nach Wien (s. oben Pkt. I.2.7.), über ihren während des Aufenthaltes in Österreich vom 18. Oktober bis 1. November 2011 ausgebliebenen Besuch der Pensionsversicherungsanstalt, obwohl u.a. auch diese Angelegenheit bei ihrer Visumantrag von ihr als Grund für ihre beabsichtigte Einreise nach Österreich angeführt wurde - s. oben Pkt. I.2.6. und 2.7.), über die Gründe, warum sie dann erst am 3. November 2011 einen Asylantrag gestellt habe (weil ihr Visum für ihren österreichischen Haushalt abgelaufen sei sowie sie ohne Geld gewesen wäre, da die Pensionsversicherungsanstalt ihre Anfrage nicht beantwortet hätte - s. oben Pkt. I.2.7.) oder über den Umstand, dass sie ihre eigentlichen Fluchtgründen mit den Drohungen einmal nicht gegenüber den Mitarbeitern in der österreichischen Botschaft angesprochen habe, dann wieder schon (s. oben Pkt. I.2.9.). Im Ergebnis war das Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig zu würdigen (vgl. allgemein zu den - hier beim Asylwerber nicht vorliegenden - Grundanforderungen, dass eine Flüchtlingseigenschaft glaubwürdig bzw. darüber hinaus glaubhaft ist: Materialien zum Asylgesetz 1991, RV 270 BlgNR 18. GP, zu § 3).Dem darüberhinausgehenden Vorbringen der Beschwerdeführerin konnte demgegenüber nicht gefolgt werden. Bereits das Bundesasylamt führte im bekämpften Bescheid detailliert und nachvollziehbar die Gründe an, warum die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin unglaubwürdig seien (s. die hier erfüllten in Paragraph 60, AVG angeführten Voraussetzungen einer Bescheidbegründung zumindest betreffend das Beweisverfahren; s. a. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011), Rz. 417 f. und die dort angeführte Judikatur), sodass auf diese Ausführungen (zusammengefasst wiedergegeben oben in Pkt. römisch eins.3.2.) verwiesen wird. Zusätzlich ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin in ihren Angaben unstimmig war, indem diese im Laufe der Einvernahmen voneinander abwichen oder unverständlich bzw. zumindest missverständlich waren: so etwa über den Zeitpunkt des Beginns einer Beziehung zu ihrem späteren österreichischen Gatten (bis Ende 2005 habe sie in einem Eissalon gearbeitet, als sie ihn kennengelernt habe; dann habe sie bereits 2004 in einer Lebensgemeinschaft mit ihm gelebt - s. oben Pkt. römisch eins.2.4.), über ihren Aufenthaltsort in der letzten Nacht vor ihrer Ausreise aus Marokko (zum einen bei einem Nachbarn in römisch 40 , zum anderen bei ihrer Freundin in römisch 40 - s. oben Pkt. römisch eins.2.6.), über den Zeitpunkt ihrer Visumantragstellung (laut Einvernahmeprotokoll der österreichischen Botschaft bereits am 19. Mai 2011, laut ihrer Angabe vom 7. November 2011 erst Ende September 2011 - s. oben Pkt. römisch eins.2.6.), über einen gebuchten Flug von Casablanca nach Wien (s. oben Pkt. römisch eins.2.7.), über ihren während des Aufenthaltes in Österreich vom 18. Oktober bis 1. November 2011 ausgebliebenen Besuch der Pensionsversicherungsanstalt, obwohl u.a. auch diese Angelegenheit bei ihrer Visumantrag von ihr als Grund für ihre beabsichtigte Einreise nach Österreich angeführt wurde - s. oben Pkt. römisch eins.2.6. und 2.7.), über die Gründe, warum sie dann erst am 3. November 2011 einen Asylantrag gestellt habe (weil ihr Visum für ihren österreichischen Haushalt abgelaufen sei sowie sie ohne Geld gewesen wäre, da die Pensionsversicherungsanstalt ihre Anfrage nicht beantwortet hätte - s. oben Pkt. römisch eins.2.7.) oder über den Umstand, dass sie ihre eigentlichen Fluchtgründen mit den Drohungen einmal nicht gegenüber den Mitarbeitern in der österreichischen Botschaft angesprochen habe, dann wieder schon (s. oben Pkt. römisch eins.2.9.). Im Ergebnis war das Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig zu würdigen vergleiche allgemein zu den - hier beim Asylwerber nicht vorliegenden - Grundanforderungen, dass eine Flüchtlingseigenschaft glaubwürdig bzw. darüber hinaus glaubhaft ist: Materialien zum Asylgesetz 1991, Regierungsvorlage 270 BlgNR 18. GP, zu Paragraph 3,).
2.2. Der vom erkennenden Senat festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin bzw. bezüglich ihrer Situation im Falle ihrer Rückkehr dorthin beruht auf denjenigen, der im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren im Rahmen eines Parteiengehörs der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde. Diese Feststellungen decken sich im Ergebnis inhaltlich mit der dem Asylgerichtshof vorliegenden - und oben wiedergegebenen - aktualisierten Einschätzung der politischen und menschenrechtlichen Lage zu diesem Staat (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie vom Asylgerichtshof als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vgl. die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, Zl. 98/01/0602, u.v.a.). Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Die Würdigung ihrer Ausführungen erfolgte auch vor dem Hintergrund der Angaben der sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen. Die in diesen Dokumenten angeführten und mit weiteren Nachweisen versehenen Angaben ergeben zusammen mit den sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen insofern ein stimmiges Gesamtbild, als die in diesen Unterlagen getroffenen Differenzierungen bei der Einschätzung der Verfolgungssituation bestimmter Personengruppen auch anderen Quellen nicht widersprechen (bzw. sich zumindest innerhalb des Spektrums der zu diesem Thema geäußerten Beurteilungen befinden).2.2. Der vom erkennenden Senat festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin bzw. bezüglich ihrer Situation im Falle ihrer Rückkehr dorthin beruht auf denjenigen, der im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren im Rahmen eines Parteiengehörs der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde. Diese Feststellungen decken sich im Ergebnis inhaltlich mit der dem Asylgerichtshof vorliegenden - und oben wiedergegebenen - aktualisierten Einschätzung der politischen und menschenrechtlichen Lage zu diesem Staat (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie vom Asylgerichtshof als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vergleiche die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, Zl. 98/01/0602, u.v.a.). Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Die Würdigung ihrer Ausführungen erfolgte auch vor dem Hintergrund der Angaben der sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen. Die in diesen Dokumenten angeführten und mit weiteren Nachweisen versehenen Angaben ergeben zusammen mit den sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen insofern ein stimmiges Gesamtbild, als die in diesen Unterlagen getroffenen Differenzierungen bei der Einschätzung der Verfolgungssituation bestimmter Personengruppen auch anderen Quellen nicht widersprechen (bzw. sich zumindest innerhalb des Spektrums der zu diesem Thema geäußerten Beurteilungen befinden).
Die herangezogenen Bescheinigungsmittel wurden im Hinblick sowohl auf ihre Anerkennung als seriöse und zuverlässige Quellen als auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit von den Parteien dieses Verfahrens nicht bestritten, bzw. es sind diesbezüglich keine Zweifel hervorgekommen. Weiters wurden im Verfahren von den Parteien keine Umstände vorgebracht und haben sich bisher keine Anhaltspunkte ergeben, auf Grund derer sich die Feststellungen zur Situation im betreffenden Herkunftsstaat in nachvollziehbarer Weise als unrichtig erwiesen hätten.
Auch kann unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur erforderlichen Aktualität der Quellen, wonach diese am konkreten Einzelfall zu prüfen sei (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 - VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0284 bzw. auch VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210), davon ausgegangen werden, dass seit Erlass des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides etwaige mittlerweile hervorgekommene neue Quellen zur politischen und menschenrechtlichen Lage im betreffenden Herkunftsstaat - die jedenfalls für die spezifischen Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin relevant wären - nichts an den oben getroffenen Feststellungen ändern würden.Auch kann unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur erforderlichen Aktualität der Quellen, wonach diese am konkreten Einzelfall zu prüfen sei (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 - VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0284 bzw. auch VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210), davon ausgegangen werden, dass seit Erlass des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides etwaige mittlerweile hervorgekommene neue Quellen zur politischen und menschenrechtlichen Lage im betreffenden Herkunftsstaat - die jedenfalls für die spezifischen Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin relevant wären - nichts an den oben getroffenen Feststellungen ändern würden.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 2/2008, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG i.d.g.F. auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG i.d.g.F. auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 22 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).
Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Absatz 2, leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und sich nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und sich nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der [...] in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, u.a.m., s.a. VfGH 16.12.1992, Zl. B 1035/92, Slg. 13314).Zentraler Aspekt der [...] in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, u.a.m., s.a. VfGH 16.12.1992, Zl. B 1035/92, Slg. 13314).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.1.2. Die o.a. Feststellungen (s. Pkt. II.1.) zugrundelegend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation der Beschwerdeführerin, sondern auch die generelle politische Lage in ihrem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit ihren vergleichbar sind (s.a. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389 zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit3.1.2. Die o.a. Feststellungen (s. Pkt. römisch zwei.1.) zugrundelegend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation der Beschwerdeführerin, sondern auch die generelle politische Lage in ihrem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit ihren vergleichbar sind (s.a. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389 zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit
- aktuellen - Länderberichten verlange).
Zwar darf nicht übersehen werden, dass im betreffenden Herkunftsstaat willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. -gruppierungen nicht ausgeschlossen werden können. Jedenfalls erfolgen diese nicht in einer Weise, dass durch ihre Regelmäßigkeit oder Häufigkeit die gesamte Bevölkerung des Landes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen hat (s. in ständiger Judikatur etwa VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, wonach eine Verfolgungsgefahr dann anzunehmen sei, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reiche nicht aus; vgl. für viele VwGH 30.09.1997, Zl. 97/01/0755, 14.10.1998, Zl. 98/01/0260, wonach die allgemeine Gefahr der Bevölkerung, Opfer von Übergriffen zu werden, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung indiziere; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177 u.a., dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden könne, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme, sowie schließlich z.B. VwGH 13.01.1999, Zl. 98/01/0366, dass am Fehlen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer individuell dem Asylwerber drohenden Verfolgung mit asylrelevanter Intensität auch der Hinweis darauf nichts ändern könne, es geschehe allgemein immer wieder, dass es zu größeren Menschenrechtsverletzungen wie Folter und Umbringen von Personen komme). Auch ist zu berücksichtigten, dass die Opfer, regelmäßig Menschen sind, bei denen in ihrer Person Umstände vorlagen, die eine konkrete, individuell gegen sie gezielte Verfolgung durch ihre Gegner, d.h. gerade gegen sie persönlich gerichtete Angriffe hervorriefen. Solche eventuell im Lichte der GFK relevanten Umstände liegen allerdings im gegenständlichen Fall nicht vor bzw. konnten - wie unter Pkt. II.2.1. dargelegt - nicht glaubhaft gemacht werden (s. die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden müssen, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar sei, z.B. VwGH 05.12.1990, Zl. 90/01/0202, 05.06.1991, Zl. 90/01/0198). Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände sind nicht hervorgekommen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe; s. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287, 12.05.1999, Zl. 98/01/0576, 16.06.1999, Zl. 99/01/0072, u.v.m., oder wegen Sippenhaft, vgl. dazu z.B. VwGH 28.03.1996, Zl. 95/20/0027).Zwar darf nicht übersehen werden, dass im betreffenden Herkunftsstaat willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. -gruppierungen nicht ausgeschlossen werden können. Jedenfalls erfolgen diese nicht in einer Weise, dass durch ihre Regelmäßigkeit oder Häufigkeit die gesamte Bevölkerung des Landes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen hat (s. in ständiger Judikatur etwa VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, wonach eine Verfolgungsgefahr dann anzunehmen sei, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reiche nicht aus; vergleiche für viele VwGH 30.09.1997, Zl. 97/01/0755, 14.10.1998, Zl. 98/01/0260, wonach die allgemeine Gefahr der Bevölkerung, Opfer von Übergriffen zu werden, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung indiziere; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177 u.a., dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden könne, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme, sowie schließlich z.B. VwGH 13.01.1999, Zl. 98/01/0366, dass am Fehlen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer individuell dem Asylwerber drohenden Verfolgung mit asylrelevanter Intensität auch der Hinweis darauf nichts ändern könne, es geschehe allgemein immer wieder, dass es zu größeren Menschenrechtsverletzungen wie Folter und Umbringen von Personen komme). Auch ist zu berücksichtigten, dass die Opfer, regelmäßig Menschen sind, bei denen in ihrer Person Umstände vorlagen, die eine konkrete, individuell gegen sie gezielte Verfolgung durch ihre Gegner, d.h. gerade gegen sie persönlich gerichtete Angriffe hervorriefen. Solche eventuell im Lichte der GFK relevanten Umstände liegen allerdings im gegenständlichen Fall nicht vor bzw. konnten - wie unter Pkt. römisch zwei.2.1. dargelegt - nicht glaubhaft gemacht werden (s. die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden müssen, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar sei, z.B. VwGH 05.12.1990, Zl. 90/01/0202, 05.06.1991, Zl. 90/01/0198). Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände sind nicht hervorgekommen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe; s. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287, 12.05.1999, Zl. 98/01/0576, 16.06.1999, Zl. 99/01/0072, u.v.m., oder wegen Sippenhaft, vergleiche dazu z.B. VwGH 28.03.1996, Zl. 95/20/0027).
Die Beschwerdeführerin vermochte nicht, durch ihre im Verfahren getätigten unglaubwürdigen Angaben zu ihren Fluchtgründen (s. oben Pkt. II.1.1.) eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Falle ihrer Rückkehr nach Marokko glaubhaft zu machen.Die Beschwerdeführerin vermochte nicht, durch ihre im Verfahren getätigten unglaubwürdigen Angaben zu ihren Fluchtgründen (s. oben Pkt. römisch zwei.1.1.) eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Falle ihrer Rückkehr nach Marokko glaubhaft zu machen.
Doch selbst unter der Annahme, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen wahr wäre, ist angesichts der o.a. Feststellungen zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in ihrem Herkunftsstaat (s. oben Pkt. II.1.2.) davon auszugehen, dass ihr im Falle ihrer Rückkehr in diesen keine maßgebliche Verfolgungsgefahr treffen würde. Danach ist die Sicherheit - auch und jedenfalls - für die Beschwerdeführerin in Marokko im Hinblick auf die bei ihrer Person vorliegenden Umstände und Verhältnisse (s. oben Pkt. II.1.1.) als gewährleistet zu bezeichnen, da auch die Sicherheitsbehörden willig und fähig sind, ausreichenden Schutz zu gewähren (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, Zl. 92/01/1090, 14.05.2002, Zl. 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, u.a.). Überdies würde ihr eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehen, so in einer der anderen Großstädte in Marokko, wo sie sich den behaupteten Verfolgungen Privater entziehen und dort auch Möglichkeiten für eine ihre Existenz sichernde Beschäftigung finden könne (zur inländischen Fluchtalternative s. für viele VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0515; dazu s. a. zur Gefahrlosigkeit z.B. VwGH 25.11.1999, Zl. 98/20/0523, bzw. zur Frage der Zumutbarkeit z.B. VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614).Doch selbst unter der Annahme, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen wahr wäre, ist angesichts der o.a. Feststellungen zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in ihrem Herkunftsstaat (s. oben Pkt. römisch zwei.1.2.) davon auszugehen, dass ihr im Falle ihrer Rückkehr in diesen keine maßgebliche Verfolgungsgefahr treffen würde. Danach ist die Sicherheit - auch und jedenfalls - für die Beschwerdeführerin in Marokko im Hinblick auf die bei ihrer Person vorliegenden Umstände und Verhältnisse (s. oben Pkt. römisch zwei.1.1.) als gewährleistet zu bezeichnen, da auch die Sicherheitsbehörden willig und fähig sind, ausreichenden Schutz zu gewähren (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, Zl. 92/01/1090, 14.05.2002, Zl. 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, u.a.). Überdies würde ihr eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehen, so in einer der anderen Großstädte in Marokko, wo sie sich den behaupteten Verfolgungen Privater entziehen und dort auch Möglichkeiten für eine ihre Existenz sichernde Beschäftigung finden könne (zur inländischen Fluchtalternative s. für viele VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0515; dazu s. a. zur Gefahrlosigkeit z.B. VwGH 25.11.1999, Zl. 98/20/0523, bzw. zur Frage der Zumutbarkeit z.B. VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614).
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation könne nach ständiger Judikatur auch nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (s. dazu etwa VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081, wonach die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland eines Asylwerbers nicht als konkret gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung gewertet werden könne, oder VwGH 22.04.1998, Zl. 96/01/0502, der die Eignung wirtschaftlicher Gründe zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft abspricht).
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg. cit. zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.
Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) i.d.F. der Asylgesetznovelle 2003, BGBl. I 101 (AsylG-Nov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) im Zusammenhang mit (in der Folge: i.Z.m.) § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FPG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. der AsylG-Nov. 2003 i.Z.m. § 57 Abs. 2 FPG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (AsylG-Nov. 2003; entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) im Zusammenhang mit (in der Folge: i.Z.m.) Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FPG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Nov. 2003 i.Z.m. Paragraph 57, Absatz 2, FPG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FPG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FPG i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl. I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m. § 57 FPG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FPG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FPG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 08.06.2000, Zl. 99/20/0586; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0367; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0480; 21.06.2001, Zl. 99/20/0460; 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zum Teil durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FPG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 08.06.2000, Zl. 99/20/0586; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0367; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0480; 21.06.2001, Zl. 99/20/0460; 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zum Teil durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FPG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FPG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FPG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
3.2.2. Wie bereits oben ausgeführt gelang es der Beschwerdeführerin nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschwerdeführerin in Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Aufgrund der oben unter Pkt. II.1. angeführten Feststellungen sind im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die im Falle einer Rückkehr im betreffenden Herkunftsstaat ein Abschiebungshindernis i.S.d. Art. 3 EMRK i.V.m. § 8 AsylG darstellen könnten: wie etwa eine dramatische Unterbringungs- (zur Zumutbarkeit von Unterkunftsbedingungen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK s.a. VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, der die Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern zwar als prekär aber noch erträglich beurteilte) oder Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, 06.02.2001, Bensaid v. United Kingdom, wonach selbst der Umstand allein, dass ein etwa mit Österreich vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht bestehe, nicht geeignet sei, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen, s.a. Henao v. The Netherlands, Nr. 44599/98, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Nr. 13669/03, ac). Auch sind dem Asylgerichtshof keine Berichte bekannt, wonach Rückkehrer rechtlichen Beschränkungen im betreffenden Herkunftsstaat allein aufgrund eines im Ausland gestellten Asylantrages unterlegen.Aufgrund der oben unter Pkt. römisch zwei.1. angeführten Feststellungen sind im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die im Falle einer Rückkehr im betreffenden Herkunftsstaat ein Abschiebungshindernis i.S.d. Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnten: wie etwa eine dramatische Unterbringungs- (zur Zumutbarkeit von Unterkunftsbedingungen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK s.a. VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, der die Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern zwar als prekär aber noch erträglich beurteilte) oder Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, 06.02.2001, Bensaid v. United Kingdom, wonach selbst der Umstand allein, dass ein etwa mit Österreich vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht bestehe, nicht geeignet sei, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen, s.a. Henao v. The Netherlands, Nr. 44599/98, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Nr. 13669/03, ac). Auch sind dem Asylgerichtshof keine Berichte bekannt, wonach Rückkehrer rechtlichen Beschränkungen im betreffenden Herkunftsstaat allein aufgrund eines im Ausland gestellten Asylantrages unterlegen.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Person frei von (zumindest ernsten) gesundheitlichen Beschwerden im erwerbsfähigen Alter, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin in Marokko ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung, zumindest aber durch die Annahme von Gelegenheitsarbeiten, sichern kann. Erforderlichenfalls kann sie auch Unterstützungsleistungen von ihren Geschwistern oder auch von ihrem Freundeskreis erhalten, die sich schon vor der Ausreise der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt in einer wirtschaftlichen Notlage befunden haben. Auch ist wegen ihres familiären und freundschaftlichen Netzwerkes davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine Unterkunftsmöglichkeit hat, zumal sie schon vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrer Familie im Elternhaus lebte.
Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat auch bestehenden Einrichtungen für Sozial- und humanitäre Hilfe ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage im Sinne der Rechtsprechung bilden könnten. Für eine Gefährdung i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt.Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat auch bestehenden Einrichtungen für Sozial- und humanitäre Hilfe ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage im Sinne der Rechtsprechung bilden könnten. Für eine Gefährdung i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt.
Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Es liegt daher bei Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor, zumal der Beschwerdeführerin auch kein anderes, nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.
Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die Ausweisung nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die Ausweisung nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
3.3.2. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz (AsylG) gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. (Z 2). Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei - insbesondere - zu berücksichtigten:3.3.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz (AsylG) gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. (Ziffer 2,). Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei - insbesondere - zu berücksichtigten:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäßWürde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß
§ 10 Abs. 3 leg. cit. die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 leg. cit. verbunden ist, gilt gemäß § 10 Abs. 4 leg. cit. stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. verbunden ist, gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Abs. 8 leg. cit. ist der Fremde mit der Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Absatz 8, leg. cit. ist der Fremde mit der Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9 und im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 bis 219-6 wurden unter ausdrücklichem Bezug auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte folgende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") entwickelt:
Nachstehende Faktoren sind im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen:
Auch
Die genannten Kriterien fanden auch in die Novellierung des § 10 AsylG 2005 durch das BGBl. I Nr. 29/2009 Einzug (s. oben § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F.).Die genannten Kriterien fanden auch in die Novellierung des Paragraph 10, AsylG 2005 durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, Einzug (s. oben Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 i.d.g.F.).
3.3.3. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers darstellt (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben.3.3.3. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers darstellt (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bzw. die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, S. 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bzw. die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, S. 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge:
Materialien und Hinweise", Mai 1997, S. 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz. 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s.a. EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz. 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s.a. EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Allerdings ist zu beachten, dass ein von einem Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrags im Aufenthaltsstaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs zu begründen (EGMR 08.04.2008, Nyyanzi).
Im Bereich aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist vor allem die Ausweisung einzelner Familienmitglieder relevant (EGMR 26.03.1992, Beldjoudi). Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, so greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder, nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.03.1991, Cruz Varas).
Ein in Österreich bestehendes Familienleben der Beschwerdeführerin, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, war aufgrund der o.a. Feststellungen nicht erkennbar.
3.3.4. Ist - wie im gegenständlichen Fall - ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben bei einem Beschwerdeführer eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Dabei ist bei einer strafgerichtlichen Verurteilung eines Beschwerdeführers auf deren mittlerweile erfolgte Tilgung zu achten, wodurch dieser strafrechtlich unbescholten wäre (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950-954/10-8).3.3.4. Ist - wie im gegenständlichen Fall - ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben bei einem Beschwerdeführer eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK). Dabei ist bei einer strafgerichtlichen Verurteilung eines Beschwerdeführers auf deren mittlerweile erfolgte Tilgung zu achten, wodurch dieser strafrechtlich unbescholten wäre vergleiche VfGH 07.10.2010, B 950-954/10-8).
Anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. z. B. VfGH 12.06.2010, U 614/10), ist jedoch eine erfolgte Integration eines Beschwerdeführers während eines langjährigen Asylverfahrens, in dem keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, ohne, dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, zu berücksichtigen. Auch sollte bei einer Interessenabwägung etwa im Falle eines minderjährigen Beschwerdeführers zusätzlich stärker gewichtet werden, wenn dieser den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht hat, sich mitten in seiner Schulausbildung befindet und sich hier sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert hat (vgl. zu all dem VfGH 07.10.2010, B 950-954/10-8).Anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte vergleiche z. B. VfGH 12.06.2010, U 614/10), ist jedoch eine erfolgte Integration eines Beschwerdeführers während eines langjährigen Asylverfahrens, in dem keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, ohne, dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, zu berücksichtigen. Auch sollte bei einer Interessenabwägung etwa im Falle eines minderjährigen Beschwerdeführers zusätzlich stärker gewichtet werden, wenn dieser den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht hat, sich mitten in seiner Schulausbildung befindet und sich hier sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert hat vergleiche zu all dem VfGH 07.10.2010, B 950-954/10-8).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).
Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge würde ein beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen, das eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lasse (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190; s.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0374, wonach selbst etwa ein etwas mehr als fünfeinhalbjähriger Aufenthalt in Österreich in Verbindung mit ausgezeichneten Deutschkenntnissen und jahrelanger berufliche Integration nicht ausreiche, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass mit einem Verhalten, nämlich illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens, versucht wurde, vollendete Tatsachen zu schaffen).Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge würde ein beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen, das eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lasse (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190; s.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0374, wonach selbst etwa ein etwas mehr als fünfeinhalbjähriger Aufenthalt in Österreich in Verbindung mit ausgezeichneten Deutschkenntnissen und jahrelanger berufliche Integration nicht ausreiche, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass mit einem Verhalten, nämlich illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens, versucht wurde, vollendete Tatsachen zu schaffen).
Ferner sei nach dieser Rechtsprechung für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren könne. Sei das nicht der Fall, könne sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung, Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls - d. h. mangels Freiwilligkeit des Fremden - auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, u. a. erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen seien.
Einer legalen Beschäftigung eines Fremden während seines Aufenthaltes in Österreich kommt bei der Ausweisungsentscheidung hohe Bedeutung zu (zum Gewicht einer mehrjährigen, legal durchgeführten Arbeitstätigkeit bei demselben Dienstgeber vgl. auch Chvosta, ÖJZ 2007/74, 858, sowie Heißl, ZfV 2008/1145, 620, jeweils unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 2006, Zl. 2005/18/0560; s.a. VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 sowie VwGH 27.02.2007, Zl. 2005/21/0374, wonach bei einem rund siebenjährigen Aufenthalt und beruflicher wie sozialer Verfestigung eine Ausweisung als unverhältnismäßig erachtet worden sei).Einer legalen Beschäftigung eines Fremden während seines Aufenthaltes in Österreich kommt bei der Ausweisungsentscheidung hohe Bedeutung zu (zum Gewicht einer mehrjährigen, legal durchgeführten Arbeitstätigkeit bei demselben Dienstgeber vergleiche auch Chvosta, ÖJZ 2007/74, 858, sowie Heißl, ZfV 2008/1145, 620, jeweils unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 2006, Zl. 2005/18/0560; s.a. VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 sowie VwGH 27.02.2007, Zl. 2005/21/0374, wonach bei einem rund siebenjährigen Aufenthalt und beruflicher wie sozialer Verfestigung eine Ausweisung als unverhältnismäßig erachtet worden sei).
Schließlich ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes zu verweisen, wonach es den Vertragsstaaten zukomme, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insbesondere in Ausübung ihres Rechts, nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und vor allem dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein (zu all dem s. z.B. auch UBAS 16.05.2006, Zl. 268.812/0-XVII/55/06; 19.05.2006, Zl. 268.163/13-XIII/66/06).Schließlich ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes zu verweisen, wonach es den Vertragsstaaten zukomme, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insbesondere in Ausübung ihres Rechts, nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und vor allem dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein (zu all dem s. z.B. auch UBAS 16.05.2006, Zl. 268.812/0-XVII/55/06; 19.05.2006, Zl. 268.163/13-XIII/66/06).
Ein in Österreich durch Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben des Beschwerdeführers, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, konnte schon wegen ihrer jeweils sehr kurzen Aufenthalten im Bundesgebiet nicht entstehen. Andere integrationsbegründende Umstände sind ebenfalls nicht hervorgekommen. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid (s.Ein in Österreich durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privatleben des Beschwerdeführers, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, konnte schon wegen ihrer jeweils sehr kurzen Aufenthalten im Bundesgebiet nicht entstehen. Andere integrationsbegründende Umstände sind ebenfalls nicht hervorgekommen. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid (s.
oben Pkt. I.3.4.) verwiesen.oben Pkt. römisch eins.3.4.) verwiesen.
Aus den genannten berücksichtigungswürdigen Aspekten ist daher ersichtlich, dass das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, nämlich an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung und am wirtschaftlichen Wohl des Landes, nicht überwiegt. Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Marokko erweist sich daher als zulässig.Aus den genannten berücksichtigungswürdigen Aspekten ist daher ersichtlich, dass das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen, nämlich an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung und am wirtschaftlichen Wohl des Landes, nicht überwiegt. Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Marokko erweist sich daher als zulässig.
3.4. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspringt.3.4. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspringt.
Aus den Gründen, die bereits oben in der Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin dargelegt wurden (s. Pkt. II.2.1.), waren die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regelung gegeben.Aus den Gründen, die bereits oben in der Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin dargelegt wurden (s. Pkt. römisch zwei.2.1.), waren die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regelung gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (zu den Voraussetzungen für dieses Vorgehen s. VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336; vgl. auch zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung im Lichte der Art. 47 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union VfGH 27.09.2011, U 1339/11-3; zu all dem s.a. AsylGH 03.11.2011, Zl. B1 266.338-0/2008/5E u.a.m.).4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (zu den Voraussetzungen für dieses Vorgehen s. VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336; vergleiche auch zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung im Lichte der Artikel 47, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 52, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union VfGH 27.09.2011, U 1339/11-3; zu all dem s.a. AsylGH 03.11.2011, Zl. B1 266.338-0/2008/5E u.a.m.).
Schlagworte
aktuelle Gefahr, Ausweisung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
28.09.2012