Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C10 401766-1/2008/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2008, Zl. 08 06.852-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2008, Zl. 08 06.852-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgang 1. Der unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.08.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.römisch eins.1. Verfahrensgang 1. Der unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.08.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt.
Am 05.08.2008 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des Bf. statt.
In weiterer Folge wurde der Bf. am 08.08.2008 vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST Ost) und am 08.09.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), jeweils im Beisein seines gesetzlichen Vertreters, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 12.09.2008 an den gesetzlichen Vertreter, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Bf. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 12.09.2008 an den gesetzlichen Vertreter, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 25.09.2008 datierte Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 25.09.2008 datierte Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 03.10.2008 vom Bundesasylamt vorgelegt.
4. Mit im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.10.2011, Zl. C10 401766-1/2008/3E, wurde die unter Punkt 3. genannte Beschwerde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.4. Mit im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.10.2011, Zl. C10 401766-1/2008/3E, wurde die unter Punkt 3. genannte Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
5. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.09.2012, Zl. C10 420772-1/2011/8E der Beschwerde der Mutter des Bf., XXXX, stattgegeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.5. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.09.2012, Zl. C10 420772-1/2011/8E der Beschwerde der Mutter des Bf., römisch 40 , stattgegeben und ihr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag, Zl. C10 401766-1/2008/10E wurde das unter Punkt 4. genannte Erkenntnis gemäß § 68 Abs 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ersatzlos behoben.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag, Zl. C10 401766-1/2008/10E wurde das unter Punkt 4. genannte Erkenntnis gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ersatzlos behoben.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
Der Bf. heißt, XXXX und wurde am XXXX im Dorf XXXX (Afghanistan) geboren. Der Bf. ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Bf. ist Dari.Der Bf. heißt, römisch 40 und wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 (Afghanistan) geboren. Der Bf. ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Bf. ist Dari.
Der Bf. ist der leibliche, minderjährige Sohn der XXXX. Der Bf. ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.Der Bf. ist der leibliche, minderjährige Sohn der römisch 40 . Der Bf. ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.
Die Mutter des Bf. ist gemeinsam mit den Geschwistern
XXXX (Schwester),römisch 40 (Schwester),
XXXX (Schwester),römisch 40 (Schwester),
XXXX (Bruder),römisch 40 (Bruder),
XXXX (Bruder), im Rahmen des Familienverfahrens zum Bf., dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukam, eingereist.römisch 40 (Bruder), im Rahmen des Familienverfahrens zum Bf., dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukam, eingereist.
2. Es konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wann der Bf. seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuletzt genau verließ und über welche Staaten der Bf. bis nach Österreich reiste. Der Bf. reiste schließlich am 04.08.2008 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.
3. Der Bf. ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der Bf. war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
4. Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurden nicht festgestellt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Bf. im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
5. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. C10 420772-1/2011/8E der Beschwerde der Mutter des Bf. stattgegeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.5. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. C10 420772-1/2011/8E der Beschwerde der Mutter des Bf. stattgegeben und ihr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.
II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1. Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des Bf. in Österreich und im Herkunftsstaat beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Bf. vor dem Bundesasylamt und seiner Mutter in deren Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 10.09.2012, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari sowie, der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der Bf. Zweifel aufkommen ließ.
2. Die Feststellung, dass der Bf. der leibliche Sohn der XXXX ist, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Bf. vor dem Bundesasylamt und den Angaben der XXXX vor dem Asylgerichtshof in der mündlichen Verhandlung sowie auf das schlüssige und nachvollziehbare gerichtliche Gutachten des XXXX, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige XXXX, vom 10.01.2011.2. Die Feststellung, dass der Bf. der leibliche Sohn der römisch 40 ist, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Bf. vor dem Bundesasylamt und den Angaben der römisch 40 vor dem Asylgerichtshof in der mündlichen Verhandlung sowie auf das schlüssige und nachvollziehbare gerichtliche Gutachten des römisch 40 , allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige römisch 40 , vom 10.01.2011.
3. Der Umstand, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, wann der Bf. seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuletzt genau verließ und über welche Staaten er schließlich bis nach Österreich reiste, ergibt sich daraus, dass der Bf. im gesamten Verfahren keine übereinstimmenden oder nachvollziehbaren Angaben zum Zeitpunkt seiner letztmaligen Ausreise aus Afghanistan und seiner weiteren Reiseroute getätigt hat.
In der Erstbefragung gab der Bf. an, dass er Afghanistan im Jahr 2004 verlassen habe und in den Iran gereist sei. In der Einvernahme vor der EAST Ost am 08.08.2008 gab der Bf. jedoch an, dass er vor zwei Jahren vom Iran zurück nach Afghanistan geschoben worden sei und erst vor sieben oder acht Monaten Afghanistan zuletzt verlassen habe und in den Iran zurückgekehrt sei. In der Einvernahme vor dem BAT am 08.09.2008 brachte der Bf. vor, dass er die letzten zwei Jahre vor seiner Reise nach Europa durchgehend im Iran aufhältig gewesen sei.
Die Feststellung zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützt sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Bf. und auf die Tatsache, dass der Bf. in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
4. Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat stützen sich auf die vom Bf. in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie auf die in der Beschwerde getroffenen Aussagen.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Bf. im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ausgesetzt sein würde. Der Asylgerichtshof schließt sich der diesbezüglichen Beurteilung der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:
4.1. In der Erstbefragung am 05.08.2008 gab der Bf. an, dass er Afghanistan von XXXX aus gemeinsam mit seiner Familie im Jahr 2004 verlassen habe und in den Iran gereist sei. Den Iran habe der Bf. vor circa zwei Monaten verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gereist, wo ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Von Griechenland sei er schließlich über ihm unbekannte Staaten weiter bis nach Österreich gereist. Zu den Gründen seiner Ausreise aus Afghanistan befragt, gab der Bf. an, dass er seine Heimat verlassen habe, weil seine Familie die Heimat verlassen habe. Der Vater des Bf. sei davor von Paschtunen umgebracht worden. Befragt, warum der Bf. schließlich auch den Iran verlassen habe, gab er an, dass er den Iran aus Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan verlassen habe. Befragt, was der Bf. im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren wolle, weil er dort niemanden mehr habe.4.1. In der Erstbefragung am 05.08.2008 gab der Bf. an, dass er Afghanistan von römisch 40 aus gemeinsam mit seiner Familie im Jahr 2004 verlassen habe und in den Iran gereist sei. Den Iran habe der Bf. vor circa zwei Monaten verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gereist, wo ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Von Griechenland sei er schließlich über ihm unbekannte Staaten weiter bis nach Österreich gereist. Zu den Gründen seiner Ausreise aus Afghanistan befragt, gab der Bf. an, dass er seine Heimat verlassen habe, weil seine Familie die Heimat verlassen habe. Der Vater des Bf. sei davor von Paschtunen umgebracht worden. Befragt, warum der Bf. schließlich auch den Iran verlassen habe, gab er an, dass er den Iran aus Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan verlassen habe. Befragt, was der Bf. im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren wolle, weil er dort niemanden mehr habe.
In der Einvernahme vor der EAST Ost am 08.08.2008 gab der Bf. an, dass die Angaben, die er im Zuge der Erstbefragung getätigt habe, richtig seien und er nichts ergänzen wolle. Zu den Gründen seiner Ausreise aus Afghanistan befragt, gab der Bf. an, dass sein Vater vor fünf Jahren von Paschtunen umgebracht worden sei. Danach habe die Tante des Bf. den Bf. in den Iran gebracht. Vor zwei Jahren sei der Bf. vom Iran nach Afghanistan zurückgeschoben worden. Vor sieben oder acht Monaten sei der Bf. wieder in den Iran gegangen und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Befragt, warum der Bf. Afghanistan vor fünf Jahren verlassen habe, gab er an, dass ihm seine Tante gesagt habe, dass er - genauso wie sein Vater - umgebracht werden würde. Auf die Frage, warum der Vater des Bf. umgebracht worden sei, antwortete er, dass die Paschtunen die Grundstücke des Vaters des Bf. haben hätten wollen. Die Paschtunen hätten einige Male das Wasser zu den Grundstücken blockiert. Der Vater habe jedoch durch Intervention bei der Polizei das Wasser wieder bekommen. Einige Zeit später sei es zum Streit zwischen den Paschtunen und dem Vater des Bf. gekommen, im Zuge dessen der Vater des Bf. mit einer Schaufel erschlagen worden sei.
In der Einvernahme vor dem BAT am 08.09.2008 gab der Bf. an, dass sein Vater vor circa fünf Jahren von seinen Feinden mit einer Schaufel umgebracht worden sei. Der Bf. könne jedoch nicht sagen, in welchem Jahr das gewesen sei. Die Mutter und die Geschwister des Bf. würden alle noch immer im Iran leben. Befragt, wo der Bf. seit seiner Geburt überall gelebt habe, gab er an, dass er bis zu seinem achten oder neunten Lebensjahr in Afghanistan gelebt habe, dann sei er zwei Jahre lang im Iran gewesen. Danach habe der Onkel des Bf. den Bf. und seine Familie nach Pakistan mitgenommen. Dann habe die Mutter des Bf. den Onkel des Bf. gebeten, die landwirtschaftlichen Gründe, die die Familie des Bf. in Afghanistan gehabt habe, zu verkaufen. Das habe circa vier Monate gedauert. In dieser Zeit habe der Bf. in der Stadt Peschawar gelebt. Dann sei der Bf. in den Iran zurückgekehrt, wo er die letzten zwei Jahre vor seiner Reise nach Europa gelebt habe. Befragt, aus welchem Grund der Bf. nunmehr einen Asylantrag stelle, gab er an, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, weil sein Leben dort in Gefahr sei. Im Iran könne er auch nicht bleiben, da er keine Dokumente habe. Befragt, aus welchem Grund sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei, gab der Bf. an, dass diejenigen, die seinen Vater umgebracht hätten, davor die landwirtschaftlichen Gründe kaufen hätten wollen. Da der Vater des Bf. aber nicht verkauft habe, hätten sie die Wasserzufuhr zu den Gründen gesperrt. Der Vater des Bf. habe daraufhin mit diesen Leuten diskutiert, der Streit sei eskaliert und der Vater sei umgebracht worden. Befragt, was das nunmehr konkret mit dem Bf. zu tun habe, gab er an, dass ihm sein Onkel gesagt habe, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren dürfe, da er sonst auch umgebracht werden würde, da man versuchen würde, dem Bf. die Grundstücke wegzunehmen. Befragt, aus welchem Grund sein Vater überhaupt mit diesen Leuten ein Problem wegen der Grundstücke gehabt habe, gab er an, dass die Gegner Paschtunen und Sunniten gewesen seien und diese würden die Hazara hassen. Die Paschtunen seinen die Besitzer von Nachbargrundstücken gewesen und hätten gewollt, dass der Vater des Bf. ihnen seine Grundstücke verkauft. Befragt, was der Bf. nunmehr für ein Problem habe, da der Onkel des Bf. diese Grundstücke nun ohnehin bereits verkauft habe, antwortete der Bf., dass er Afghanistan nicht kenne, er lediglich dort geboren sei, und er keine Beziehungen zu Afghanistan habe. Befragt, was der Bf. im Falle einer Rückkehr zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst habe.
4.2. Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Bf. aufgrund der in höchstem Maße vagen und nicht nachvollziehbaren Angaben nicht glaubhaft sei. Weiters beruhe das Vorbringen des Bf. auf in den Raum gestellten Behauptungen, welche der Bf. nicht einmal ansatzweise näher ausführen oder substantiieren habe können. Soweit der Bf. angegeben habe, dass er nunmehr in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, da sein Vater im Zuge eines Grundstücksstreits getötet worden sei und der Bf. ebenfalls umgebracht werden könnte, damit man dem Bf. die Grundstücke wegnehmen könne, so sei diesem Vorbringen massiv entgegenzuhalten, dass der Bf. selbst angegeben habe, dass sein Onkel die gegenständlichen Grundstücke bereits verkauft habe. Daher könne mangels Besitz der Grundstücke nicht einmal mehr ansatzweise von einer derartigen Bedrohungslage ausgegangen werden. Es müsse somit dem diesbezüglichen Fluchtgrund die Glaubwürdigkeit aberkannt werden, zumal der Bf. die entsprechenden Vorhalte nicht einmal ansatzweise entkräften habe können. Insgesamt gehe die belangte Behörde davon aus, dass es sich bei dem Vorbringen des Bf. um ein bloßes Konstrukt handle. Aber selbst unter der Vorraussetzung, dass man dem Vorbringen des Bf. Glauben schenken würde, wäre eine Asylgewährung dennoch ausgeschlossen, weil der Grund der Bedrohung des Bf. ausschließlich in einem Streit um Grundstücke bestehe und somit nicht asylrelevant sei. Daran könne auch die Tatsache nichts ändern, dass die Gegner im Grundstücksstreit Paschtunen seien, zumal das Motiv für den Streit ausschließlich in Grundstücksstreitgkeiten zu suchen sie und somit die Verfolgungsgefahr nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bestehe.
4.3. In der Beschwerde führte der Bf. aus, dass er den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unzweckmäßiger Ermessensübung, unrichtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie aufgrund von Verfahrensmängeln anfechte. Die belangte Behörde habe in der Beweiswürdigung das geringe Alter des Bf. nicht ausreichend berücksichtigt. Zum Zeitpunkt der Einvernahme habe der Bf. Afghanistan schon seit mehreren Jahren verlassen und eine lebensgefährliche Flucht als unbegleiteter Minderjähriger hinter sich gehabt. Die Dichte des Vorbringens des Bf. dürfe daher nicht mit normalen Maßstäben gemessen werden. Da der Bf. nur zwei Jahre lang eine Schule besucht habe, sei er mit Fragen betreffend Jahreszahlen oder exakte Daten überfordert. Ebenso wenig sei der Bf. in der Lage die Namen der paschtunischen Feinde seines Vaters zu nennen. Sein Onkel habe ihm jedoch berichtet, dass die paschtunischen Feinde auch dem Bf. nach dem Leben trachten würden. Zudem sei es möglich, dass auch abseits des Grundstücksstreits tiefergehende Feindschaften bestünden, von welchen der Bf. aufgrund seines geringen Alters keine Kenntnis habe. Außerdem könne der Hass der Paschtunen auf die Familie des Bf. trotz Verkauf der Grundstücke weiter bestehen, da sie die Grundstücke letztendlich nicht erhalten hätten. Familienfehden aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten seien häufig und daraus entstandene Feindschaften würden über Generationen hinweg bestehen bleiben. Da es ich im gegenständlichen Fall auch um eine andere Volksgruppe handle, beruhe die dem Bf. drohende Gefahr auch auf ethischen Gründen. Der gesetzliche Vertreter des Bf. brachte weiters vor, dass der afghanische Staat nicht in der Lage sei, den Bf. zu schützen und er tätigte allgemeine Feststellungen zu der Situation in Afghanistan. Der Bf. habe ohne soziales Netz und ohne familiäre Anknüpfungspunkte keine Lebensgrundlage in Afghanistan. Seine Bedrohungssituation gehe über das Maß des Art. 3 EMRK hinaus, da er in Afghanistan mit Leib und Leben bedroht wäre. Die den Bf. bedrohende Situation sei in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität. Abschließend verweise der gesetzliche Vertreter des Bf. auf die UN-Kinderrechtskonvention und das zu berücksichtigende Wohl des Kindes. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich der Bf. aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus ethnischen Gründen, sowie wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Minderjährigen außerhalb Afghanistans befinde und nicht in dieses Land zurückkehren könne.4.3. In der Beschwerde führte der Bf. aus, dass er den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unzweckmäßiger Ermessensübung, unrichtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie aufgrund von Verfahrensmängeln anfechte. Die belangte Behörde habe in der Beweiswürdigung das geringe Alter des Bf. nicht ausreichend berücksichtigt. Zum Zeitpunkt der Einvernahme habe der Bf. Afghanistan schon seit mehreren Jahren verlassen und eine lebensgefährliche Flucht als unbegleiteter Minderjähriger hinter sich gehabt. Die Dichte des Vorbringens des Bf. dürfe daher nicht mit normalen Maßstäben gemessen werden. Da der Bf. nur zwei Jahre lang eine Schule besucht habe, sei er mit Fragen betreffend Jahreszahlen oder exakte Daten überfordert. Ebenso wenig sei der Bf. in der Lage die Namen der paschtunischen Feinde seines Vaters zu nennen. Sein Onkel habe ihm jedoch berichtet, dass die paschtunischen Feinde auch dem Bf. nach dem Leben trachten würden. Zudem sei es möglich, dass auch abseits des Grundstücksstreits tiefergehende Feindschaften bestünden, von welchen der Bf. aufgrund seines geringen Alters keine Kenntnis habe. Außerdem könne der Hass der Paschtunen auf die Familie des Bf. trotz Verkauf der Grundstücke weiter bestehen, da sie die Grundstücke letztendlich nicht erhalten hätten. Familienfehden aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten seien häufig und daraus entstandene Feindschaften würden über Generationen hinweg bestehen bleiben. Da es ich im gegenständlichen Fall auch um eine andere Volksgruppe handle, beruhe die dem Bf. drohende Gefahr auch auf ethischen Gründen. Der gesetzliche Vertreter des Bf. brachte weiters vor, dass der afghanische Staat nicht in der Lage sei, den Bf. zu schützen und er tätigte allgemeine Feststellungen zu der Situation in Afghanistan. Der Bf. habe ohne soziales Netz und ohne familiäre Anknüpfungspunkte keine Lebensgrundlage in Afghanistan. Seine Bedrohungssituation gehe über das Maß des Artikel 3, EMRK hinaus, da er in Afghanistan mit Leib und Leben bedroht wäre. Die den Bf. bedrohende Situation sei in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität. Abschließend verweise der gesetzliche Vertreter des Bf. auf die UN-Kinderrechtskonvention und das zu berücksichtigende Wohl des Kindes. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich der Bf. aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus ethnischen Gründen, sowie wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Minderjährigen außerhalb Afghanistans befinde und nicht in dieses Land zurückkehren könne.
4.4. Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der Bf. ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der Bf. von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dabei ist festzuhalten, dass die Erstbefragung und die weiteren Einvernahmen durch die belangte Behörde in zeitlich kurzen Abständen stattgefunden haben, sodass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der Bf. grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
4.5. Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Bf. im gesamten Verfahren ergibt sich, dass der Bf. trotz der zahlreichen Gelegenheiten zur Aussage nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Bf. gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Bf. im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, war dem Vorbringen des Bf. zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf Grund der äußerst vagen und allgemein gehaltenen, widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben die Glaubhaftigkeit zu versagen.
Dem Hauptpunkt des Vorbringens des Bf., nämlich dass sein Vater im Zuge eines Grundstücksstreits umgebracht worden sei und er nun Angst habe, ebenfalls umgebracht zu werden, damit man ihm die Grundstücke wegnehmen könne, ist massiv entgegenzuhalten, dass der Bf. selbst angegeben hat, dass sein Onkel die gegenständlichen Grundstücke zwischenzeitlich bereits verkauft habe. Auf entsprechenden Vorhalt, gab der Bf. lediglich an, dass die Grundstücke nachher verkauft worden seien. Auf Vorhalt, dass es in dem Fall dann ohnehin kein Problem mehr für die Person des Bf. gebe, antwortete der Bf., völlig ohne Zusammenhang, dass er daraufhin nach Pakistan gefahren sei. Weiters gab der Bf. an, dass er Afghanistan nicht kenne, nichts von Afghanistan wisse und nicht viele Beziehungen zu Afghanistan habe. Der Bf. konnte somit den Vorhalt, dass er nun in Afghanistan mangels Besitz der Grundstücke keine Probleme mehr haben könne, nicht entkräften, weshalb von einer diesbezüglichen Bedrohung des Bf. nicht mehr ausgegangen werden kann.
Weiters ist zu erwähnen, dass der Bf. in Afghanistan keinen konkreten, gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen ist. Er konnte auch keine näheren Angaben dazu machen, was im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan passieren würde. So gab der Bf. in der Einvernahme vor dem BAT auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr befürchten würde, lediglich an, dass er dorthin, wo er gelebt habe, nicht mehr zurückkehren könne, weil er Angst haben. Wovor er genau Angst habe, konnte der Bf. jedoch nicht konkretisieren.
Auch war der Bf. im gesamten Verfahren weder in der Lage anzugeben, welche Namen die Personen, mit denen sein Vater Probleme wegen der Grundstücke gehabt habe, geführt haben, noch, an wen sein Onkel die Grundstücke verkauft habe. Wenn der gesetzliche Vertreter des Bf. in der Beschwerde dazu vorbringt, dass der Bf. lediglich von seinem Onkel erfahren habe, dass die Feinde seines Vaters auch dem Bf. nach dem Leben trachten würden, so ist dem entgegenzuhalten, dass es jedweder Logik des menschlichen Zusammenlebens und des sozialen Informationsaustausches entbehrt, wenn der Onkel des Bf. dem Bf. zwar gesagt habe, dass die Feinde seines Vaters auch ihn umbringen wollen, er ihm aber nicht gesagt habe, um welche Personen es sich dabei konkret handle.
Dieses vage, nicht näher substantiierte und in seiner Gesamtheit nicht kohärente Vorbringen reicht jedoch nicht aus, um eine mögliche Verfolgung des Bf. aus asylrelevanten Gründen im Fall der Rückkehr nach Afghanistan für maßgeblich wahrscheinlich zu halten, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass der Bf. selbst angab, sonst in seinem Herkunftsstaat keine Probleme gehabt und keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein.
Doch selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens ist zu berücksichtigen, dass die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan- und zwar auch unter Einbeziehung und Würdigung der Ausführungen in der Beschwerde - allerdings nicht asylrelevant ist, weil ein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) nicht ersichtlich ist. Die Verfolgung des Beschwerdeführers als Erbe (des Grundbesitzes) seines Vaters durch die Besitzer der Nachbargrundstücke hat ihren Grund maßgeblich in einem Konflikt über Eigentumsverhältnisse bzw. über Erbschaftsansprüche im Hinblick auf Grundstücke/Felder des Vaters des Beschwerdeführers, was keinem der angeführten Konventionsgründe zuzuordnen ist (vgl. dazu etwa VwGH 14.01.2003, 2001/01/0432 betreffend Verneinung eines Konventionsgrundes im Zusammenhang mit Erbschafts- und/oder Grundstücksstreitigkeiten). Nach Lage des hier zu beurteilenden Sachverhaltes liegt die befürchtete Verfolgung des Beschwerdeführers die Besitzer der Nachbargrundstücke die Geltendmachung von Erbansprüchen durch den Beschwerdeführer zu verhindern, ganz offenkundig im Bestreben, Grundstücke der Familie des Bf. an sich zu reißen, und hat mit der politischen/religiösen Gesinnung oder Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder mit einem anderen Konventionsgrund nichts bzw. nicht wesentlich zu tun. Das Vorbringen des Beschwerdeführers (im Zusammenhang mit der vorgebrachten Bedrohung wegen eines Grundstücks- bzw. Erbschaftsstreites) lässt auch in Zusammenhang mit Bürgerkriegen oder bürgerkriegsähnlichen Zuständen keinen Anknüpfungspunkt an einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erkennen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung wegen der Felder/des Grundbesitzes bzw. als Erbe seines Vaters durch die Besitzer des Nachbargrundstücke könnte mangels Anknüpfung an einen Konventionsgrund daher selbst in dem Fall, dass diese Angaben wahr wären, nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führen (einer derartigen realen Gefahr könnte lediglich im Zusammenhang mit der Prüfung des subsidiären Schutzes Bedeutung zukommen, wobei dieser Schutzstatus dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt bereits rechtskräftig zuerkannt wurde).Doch selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens ist zu berücksichtigen, dass die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan- und zwar auch unter Einbeziehung und Würdigung der Ausführungen in der Beschwerde - allerdings nicht asylrelevant ist, weil ein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) nicht ersichtlich ist. Die Verfolgung des Beschwerdeführers als Erbe (des Grundbesitzes) seines Vaters durch die Besitzer der Nachbargrundstücke hat ihren Grund maßgeblich in einem Konflikt über Eigentumsverhältnisse bzw. über Erbschaftsansprüche im Hinblick auf Grundstücke/Felder des Vaters des Beschwerdeführers, was keinem der angeführten Konventionsgründe zuzuordnen ist vergleiche dazu etwa VwGH 14.01.2003, 2001/01/0432 betreffend Verneinung eines Konventionsgrundes im Zusammenhang mit Erbschafts- und/oder Grundstücksstreitigkeiten). Nach Lage des hier zu beurteilenden Sachverhaltes liegt die befürchtete Verfolgung des Beschwerdeführers die Besitzer der Nachbargrundstücke die Geltendmachung von Erbansprüchen durch den Beschwerdeführer zu verhindern, ganz offenkundig im Bestreben, Grundstücke der Familie des Bf. an sich zu reißen, und hat mit der politischen/religiösen Gesinnung oder Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder mit einem anderen Konventionsgrund nichts bzw. nicht wesentlich zu tun. Das Vorbringen des Beschwerdeführers (im Zusammenhang mit der vorgebrachten Bedrohung wegen eines Grundstücks- bzw. Erbschaftsstreites) lässt auch in Zusammenhang mit Bürgerkriegen oder bürgerkriegsähnlichen Zuständen keinen Anknüpfungspunkt an einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erkennen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung wegen der Felder/des Grundbesitzes bzw. als Erbe seines Vaters durch die Besitzer des Nachbargrundstücke könnte mangels Anknüpfung an einen Konventionsgrund daher selbst in dem Fall, dass diese Angaben wahr wären, nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führen (einer derartigen realen Gefahr könnte lediglich im Zusammenhang mit der Prüfung des subsidiären Schutzes Bedeutung zukommen, wobei dieser Schutzstatus dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt bereits rechtskräftig zuerkannt wurde).
Wenn der gesetzliche Vertreter des Bf. in der Beschwerde vorbringt, dass dem Bf. Verfolgung aus ethnischen Gründen drohe, weil die Gegner im gegenständlichen Grundstücksstreit Paschtunen seien und daher einer anderen Volksgruppe als der Bf. angehören würden, so ist dem entgegenzuhalten, dass allein aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den Gegnern um Paschtunen handle, nicht geschlossen werden kann, dass der Bf. wegen ethnischer Gründe verfolgt werde. Vielmehr ist es bei dem Streit um die Grundstücke, und nicht um ethnische Differenzen gegangen.
Die vom Bf. vorgebrachten Spannungen zwischen Paschtunen und Hazara bzw. zwischen Schiiten und Sunniten, führen zu keiner anderen Beurteilung, ist diesen doch nicht zu entnehmen, dass sie ein wesentlicher Faktor für die befürchtete Verfolgung (vgl. dazu Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [Rz 72]) wären. Dass historisch bedingte und weiterhin bestehende Spannungen zwischen Volksgruppen und/oder Religionsgruppen bei Entscheidungen bzw. Handlungen ihren Niederschlag finden, bedeutet nicht zwangsläufig, dass diese Faktoren von wesentlicher Bedeutung sind.Die vom Bf. vorgebrachten Spannungen zwischen Paschtunen und Hazara bzw. zwischen Schiiten und Sunniten, führen zu keiner anderen Beurteilung, ist diesen doch nicht zu entnehmen, dass sie ein wesentlicher Faktor für die befürchtete Verfolgung vergleiche dazu Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [Rz 72]) wären. Dass historisch bedingte und weiterhin bestehende Spannungen zwischen Volksgruppen und/oder Religionsgruppen bei Entscheidungen bzw. Handlungen ihren Niederschlag finden, bedeutet nicht zwangsläufig, dass diese Faktoren von wesentlicher Bedeutung sind.
Weiters behauptete der gesetzliche Vertreter des Bf. in der Beschwerde, dass der Bf. als unbegleiteter Minderjähriger schutzlos und daher umso mehr gefährdet sei. Dem Bf. wäre ohne soziales Netzwerk in Afghanistan einer ernsthaften Bedrohung der Lebendgrundlage ausgesetzt. Der Beschwerde ist zwar dahingehend zu folgen, dass auch Eingriffe, die ihrer Intensität und Art nach eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage bewirken, asylrelevant sein können, jedoch nur derartige Eingriffe, die ein das Überleben bedrohendes Ausmaß erreichen. Jedenfalls erforderlich ist weiters die Anknüpfung an einen relevanten Konventionsgrund, nämlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung. Aus dem Gesamtvorbringen des Bf. vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde ergeben sich allerdings keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass ein Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Bedrohung der Lebensgrundlage des Bf. bzw. für eine existenzielle Bedrohung des Bf. im Hinblick auf seine Versorgung und Sicherheit in Afghanistan ist. Der erforderliche Kausalzusammenhang (und damit das Vorliegen einer Verfolgung wegen "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" iSd GFK) wäre in einem Fall wie dem vorliegenden etwa dann zu bejahen, wenn die Auswirkungen der für alle Einwohner Afghanistans besonders prekären Situation (einer "extremen und allgemeinen Gefahrenlage" wie sie derzeit für Afghanistan angenommen werden muss) für den Bf. (wegen dieser Umstände) spürbar stärker wären als für die Gesamtheit der Bevölkerung (bei der dieser Situation durch die Zuerkennung subsidiären Schutzes Rechnung getragen wird), weil sonst von einer Verfolgung auf Grund dieses Konventionsgrundes (der beim Rest der Bevölkerung voraussetzungsgemäß nicht vorliegt) nicht gesprochen werden kann. Fallbezogen gibt es allerdings darauf keine entsprechenden Hinweise. Im Fall des 16 Jahre alten Bf. kann bei einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung in Afghanistan ausgesetzt wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass und weshalb sich die Rückkehrsituation des 16 Jahre Bf. im Hinblick auf (fehlende) Sicherheit und (fehlende) Lebensgrundlage in Afghanistan von jener etwa eines 19 Jahre oder 22 Jahre alten afghanischen Staatsangehörigen ohne familiäre Bindungen in Afghanistan wesentlich unterscheiden würde bzw. dass und weshalb die Auswirkungen der (für alle Einwohner Afghanistans) besonders prekären Situation für den Bf. spürbar stärker wären. Die vom Bf. vorgebrachte existentielle Bedrohung im Hinblick auf seine Sicherheit und Versorgung in Afghanistan (mangelnde Existenzgrundlage; ausweglose Situation; Entzug der Lebensgrundlage) im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan besteht für den Bf. im Herkunftsstaat vor diesem Hintergrund nicht wegen "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" iSd GFK (oder wegen eines anderen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK angeführten Konventionsgrundes) und führt daher nicht zur Zuerkennung des Asylstatus.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass dem Bf. aufgrund der allgemeinen humanitären Lage in Afghanistan in Verbindung mit seiner Minderjährigkeit seitens des Bundesasylamtes bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
4.6. Festzuhalten bleibt zudem, dass der Bf. in der Beschwerde der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des behaupteten Fluchtvorbringens nicht substantiiert entgegen getreten ist. Insoweit der Bf. behauptet, dass die belangte Behörde nicht auf das Vorbringen eingegangen sei bzw. das Vorbringen unrichtig beurteilt hätte, ist einzuwenden, dass der Bf. seinerseits in der Beschwerde nicht ausreichend dargelegt hat, weshalb die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht richtig sei.
4.7. Dem Vorwurf in der Beschwerde, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (zB fehlende Gewährung von Parteiengehör, kein ordentliches Ermittlungsverfahren) vorliege, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde dem Bf. ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.
4.8. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Bf. zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen auszugehen.
5. Der Bf. konnte somit im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht glaubhaft machen, dass er im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aktuell Gefahr laufen würde, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden.
Schließlich wurden seitens des Bf. im gesamten Verlauf des Verfahrens andere Fluchtgründe nicht behauptet.
II.3. Zur Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
1. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Diese Quellen liegen dem Asylgerichtshof von Amts wegen vor und stimmen mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes im Wesentlichen überein.
2. Die belangte Behörde hat hierbei unbedenkliche Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch von internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen wie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Bf. nicht entscheidungswesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme am 08.09.2008 dem Bf. die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Der Bf. gab wörtlich dazu an: "Die Hazara haben sehr viele Probleme. Was da drinnen steht, das stimmt schon. Wohin wir als Hazara und Schiiten hingehen, da werden wir beschimpft und ausgelacht."
Der Bf. ist weder den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat substanziiert entgegengetreten.
4. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.
5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
6. Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.6. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
7. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.7. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
8. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.8. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Zur Vorgängerbestimmung Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - u.a. ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen schon die Erkenntnisse vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die Erkenntnisse vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das Erkenntnis vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das Erkenntnis vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).Zur Vorgängerbestimmung Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (aufgehoben durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur - jeweils in Bezug auf eine durch Paragraph 67 d, AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - u.a. ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen schon die Erkenntnisse vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die Erkenntnisse vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das Erkenntnis vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das Erkenntnis vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).
9. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG 2005 iVm. § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.9. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 18, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.
Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben der beschwerdeführenden Partei festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.
III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
1. § 34 AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung lautet:1. Paragraph 34, AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung lautet:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist unddie Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß § 36 Abs. 4 AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.3. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 4, AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
4.1. Der Bf. ist minderjähriger, lediger Sohn einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, und somit Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005.4.1. Der Bf. ist minderjähriger, lediger Sohn einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, und somit Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005.
4.2. Zwischen dem Bf. und seiner Mutter besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.4.2. Zwischen dem Bf. und seiner Mutter besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.
Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006] 504).
Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass dem Bf. die Führung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.
4.3. Der Bf. ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden. Gegen die Mutter des Bf., der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß § 7 AsylG 2005 nicht anhängig.4.3. Der Bf. ist nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 geworden. Gegen die Mutter des Bf., der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 nicht anhängig.
5. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war dem Bf. im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen.5. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war dem Bf. im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen.
6. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.6. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
7. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war der Bf. im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen.7. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war der Bf. im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen.
III.3.römisch drei.3.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
14.12.2012