Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B11 407.839-1/2009/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005), und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzender und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA.:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. (AsylG 2005), und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzender und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA.:
Rumänien, vertreten durch RA Dr. Rudolf Breuer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Juli 2009, Zl. 08 10.941-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, reiste am
12. September 2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte unter Vorlage seines rumänischen Personalausweises und Führerscheins am 5. November 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er gleichzeitig ein am 4. November 2008 von seinem ehemaligen österreichischen Geschäftspartner unterzeichnetes, als "Verpflichtungserklärung" bezeichnetes Dokument vorlegte.
2. Im Zuge der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, den rumänischen Staat geklagt zu haben, da man ihm sein Grundstück wegnehmen habe wollen. Er habe daher massive Probleme mit den Behörden und möchte nicht verhaftet werden. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, verhaftet zu werden und keine medizinische Versorgung zu erhalten. Da er herzkrank sei, würde dies seinen Tod bedeuten.
Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, rumänischer Staatsbürger und Angehöriger der ungarischen Volksgruppe sowie orthodoxen Glaubens zu sein und bis zu seiner Ausreise mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in Rumänien im eigenen Haus gelebt zu haben. Den Lebensunterhalt in seiner Heimatgemeinde XXXX habe er seit 1996 bis zu seiner Ausreise nach Österreich aus seiner selbstständigen Tätigkeit als Holzverarbeitungshelfer und Reise- und Fremdenverkehrsfachmann bestritten.Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, rumänischer Staatsbürger und Angehöriger der ungarischen Volksgruppe sowie orthodoxen Glaubens zu sein und bis zu seiner Ausreise mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in Rumänien im eigenen Haus gelebt zu haben. Den Lebensunterhalt in seiner Heimatgemeinde römisch 40 habe er seit 1996 bis zu seiner Ausreise nach Österreich aus seiner selbstständigen Tätigkeit als Holzverarbeitungshelfer und Reise- und Fremdenverkehrsfachmann bestritten.
3. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 10. November 2008 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, 1993 für ein gemischt österreichisch-rumänisches Unternehmen bei einer öffentlichen Versteigerung einen Campingplatz in der Nähe eines Fischlagerhauses und des Grenzpostens gekauft zu haben. Im Winter 1995/96 sei ihm die gesamte Anlage von der lokalen Mafia abgebaut und mit einem Schiff weggebracht worden. Er habe daraufhin einen Antrag auf Wiederherstellung gestellt, welcher mit der Begründung abgewiesen worden wäre, dass aus keinem Dokument die Eigentümereigenschaft des Beschwerdeführers an diesem Grundstück hervorgehe. Daraufhin habe er die Gemeinde und das Naturschutzreservat zivilrechtlich auf Feststellung geklagt und sei ihm 1997 Recht gegeben worden. Mit dem Amtsantritt des früheren Premierministers Adrian Nastase im Jahre 2000 habe sich bis 2004 eine wirtschaftliche und politische Mafia gebildet, und das gesamte Donaudelta sei ein Monopol geworden. Die Mafia wolle ihn umbringen, da das 42.000 m² große Grundstück einem Schätzgutachten zufolge einen Wert von mehreren Millionen Euro habe. Aufgrund eines Schätzgutachtens vom Jahre 1997 sei der damalige Preis bei $ 70 pro m² gelegen. Ab 1997 habe man ununterbrochen gegen ihn Verfahren geführt und falsche Beweise gegen den Beschwerdeführer beigebracht. Die Staatsanwaltschaft sei der Meinung gewesen, dass die Anlage durch einen Sturm weggekommen sei. Der Beschwerdeführer sei auch inhaftiert worden, damit sie ihm das Grundstück leichter wegnehmen hätten können. Sei dem Jahre 2006 sei sein Fall beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anhängig. Diese Probleme wären auch der Grund für seine Herzerkrankung. Der Beschwerdeführer ersuche während seines Verfahrens beim EGMR um Schutz in Österreich. Nachgefragt führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, auch jetzt von der Justiz gesucht zu werden; ob es einen Haftbefehl gegen seine Person gebe, wisse er nicht.
4. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 25. Mai 2009 neuerlich durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen legte er eine Reihe von seinem Vorbringen unterstützenden Bescheinigungsmittel vor, die im Anschluss erörtert worden sind. Zu seinem Fluchtvorbringen führte der Beschwerdeführer aus, im Jahre 1993 den XXXX erworben zu haben. Eine gewisse politische Formation habe dann versucht, ihm dieses Grundstück, welches einen Wert von ca. 20 Mio. Euro habe, um jeden Preis wegzunehmen. Diese Leute hätten auch versucht, ihn umzubringen; er sei deshalb auch zu Unrecht verurteilt worden. Im Winter 1995/96 seien alle Campinghäuschen und das Restaurant verschwunden, alles auf dem Gelände sei zerstört worden. Diesen Vorfall habe er bei der Staatsanwaltschaft in XXXX zur Anzeige gebracht und danach einen Wiederaufbau begonnen. Dabei sei er aber von den Behörden mit der Begründung gestoppt worden, dass der Beschwerdeführer nicht der berechtigte Eigentümer des Grundstückes sei. Es sei daraufhin zu einem Prozess gekommen, in dem das zuständige Gericht in XXXX die Rechtmäßigkeit seines Besitzes festgestellt habe.4. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 25. Mai 2009 neuerlich durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen legte er eine Reihe von seinem Vorbringen unterstützenden Bescheinigungsmittel vor, die im Anschluss erörtert worden sind. Zu seinem Fluchtvorbringen führte der Beschwerdeführer aus, im Jahre 1993 den römisch 40 erworben zu haben. Eine gewisse politische Formation habe dann versucht, ihm dieses Grundstück, welches einen Wert von ca. 20 Mio. Euro habe, um jeden Preis wegzunehmen. Diese Leute hätten auch versucht, ihn umzubringen; er sei deshalb auch zu Unrecht verurteilt worden. Im Winter 1995/96 seien alle Campinghäuschen und das Restaurant verschwunden, alles auf dem Gelände sei zerstört worden. Diesen Vorfall habe er bei der Staatsanwaltschaft in römisch 40 zur Anzeige gebracht und danach einen Wiederaufbau begonnen. Dabei sei er aber von den Behörden mit der Begründung gestoppt worden, dass der Beschwerdeführer nicht der berechtigte Eigentümer des Grundstückes sei. Es sei daraufhin zu einem Prozess gekommen, in dem das zuständige Gericht in römisch 40 die Rechtmäßigkeit seines Besitzes festgestellt habe.
Nach Erhalt einer Urbanisierungsbestätigung habe er abermals mit dem Bau eines neuen Campingplatzes begonnen. Vier bis fünf Monate danach sei ein Schriftstück aus dem Gerichtsakt verschwunden, woraufhin das Gericht diesem Gerichtsbeschluss keine Gültigkeit mehr zugebilligt habe. Aufgrund dessen sei der Beschluss des Gerichtes von XXXX durch den Gerichtshof in XXXX aufgehoben worden. Zugleich habe die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen versuchten Betrugs eingeleitet, weil er angeblich ein Grundstück als Sicherheit angeboten habe, das nicht in seinem Eigentum gestanden habe. Dieses Verfahren sei eingeleitet worden, obwohl die Bank gegen ihn keine Strafanzeige erstattet habe, letztendlich aber eingestellt worden.Nach Erhalt einer Urbanisierungsbestätigung habe er abermals mit dem Bau eines neuen Campingplatzes begonnen. Vier bis fünf Monate danach sei ein Schriftstück aus dem Gerichtsakt verschwunden, woraufhin das Gericht diesem Gerichtsbeschluss keine Gültigkeit mehr zugebilligt habe. Aufgrund dessen sei der Beschluss des Gerichtes von römisch 40 durch den Gerichtshof in römisch 40 aufgehoben worden. Zugleich habe die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen versuchten Betrugs eingeleitet, weil er angeblich ein Grundstück als Sicherheit angeboten habe, das nicht in seinem Eigentum gestanden habe. Dieses Verfahren sei eingeleitet worden, obwohl die Bank gegen ihn keine Strafanzeige erstattet habe, letztendlich aber eingestellt worden.
Als er später den zivilgerichtlichen Gerichtsbeschluss des Gerichtshofes in XXXX, mit dem der früherer Beschluss des Gerichts in XXXX auf Feststellung seiner Eigentümerschaft am Grundstück aufgehoben worden sei, beeinsprucht habe, habe die Staatsanwaltschaft in XXXX im Jahre 2001 die Einstellung des Strafverfahrens angefochten und gegen ihn neuerlich wegen des Verdachts der Beeinflussung des Gerichtspersonals, falsche Eintragungen vorzunehmen, falscher Beurkundung, der Verwendung falscher Urkunden und des Betrugs Anklage erhoben. Gleichzeitig sei auch der involvierte Richter in XXXX wegen Amtsmissbrauch angeklagt worden. Bei diesem Strafverfahren, welches beim Oberlandesgericht XXXX geführt worden sei, sei sein ehemaliger Anwalt in den zivilrechtlichen Verfahren, der zwischenzeitlich zum Oberstaatsanwalt ernannt worden sei, ihm gegenüber als Vertreter der Anklagebehörde aufgetreten. Letztlich sei er 2002 in allen Anklagepunkten schuldig und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 44 Monaten verurteilt worden. Diese Strafe sei in der Folge vom Obersten Gerichtshof Rumäniens um zwei Monate herabgesetzt worden. Zwischenzeitlich sei das Gelände im Donau-Schwarzmeerdelta verstaatlicht und an einen Freund des damaligen Premierministers Nastase namens Alexander B. vermietet worden. Dieser habe dem Beschwerdeführer und seinem österreichischen Geschäftspartner eine Million Dollar geboten, wenn sie auf das Grundstück verzichten würden.Als er später den zivilgerichtlichen Gerichtsbeschluss des Gerichtshofes in römisch 40 , mit dem der früherer Beschluss des Gerichts in römisch 40 auf Feststellung seiner Eigentümerschaft am Grundstück aufgehoben worden sei, beeinsprucht habe, habe die Staatsanwaltschaft in römisch 40 im Jahre 2001 die Einstellung des Strafverfahrens angefochten und gegen ihn neuerlich wegen des Verdachts der Beeinflussung des Gerichtspersonals, falsche Eintragungen vorzunehmen, falscher Beurkundung, der Verwendung falscher Urkunden und des Betrugs Anklage erhoben. Gleichzeitig sei auch der involvierte Richter in römisch 40 wegen Amtsmissbrauch angeklagt worden. Bei diesem Strafverfahren, welches beim Oberlandesgericht römisch 40 geführt worden sei, sei sein ehemaliger Anwalt in den zivilrechtlichen Verfahren, der zwischenzeitlich zum Oberstaatsanwalt ernannt worden sei, ihm gegenüber als Vertreter der Anklagebehörde aufgetreten. Letztlich sei er 2002 in allen Anklagepunkten schuldig und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 44 Monaten verurteilt worden. Diese Strafe sei in der Folge vom Obersten Gerichtshof Rumäniens um zwei Monate herabgesetzt worden. Zwischenzeitlich sei das Gelände im Donau-Schwarzmeerdelta verstaatlicht und an einen Freund des damaligen Premierministers Nastase namens Alexander B. vermietet worden. Dieser habe dem Beschwerdeführer und seinem österreichischen Geschäftspartner eine Million Dollar geboten, wenn sie auf das Grundstück verzichten würden.
Im Jahre 2002 seien ihm zwei "Stents" eingesetzt worden, und er habe im Jahre 2006 zur Vorbereitung einer Bypass-Operation um Strafaufschub angesucht. Obwohl das gerichtsmedizinische staatliche XXXX im Jahre 2006 die Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers bis zur Bypass-Operation festgestellt habe, habe er die Haft antreten müssen und so habe er sich von 10. November 2006 bis 9. Juni 2008 im Gefängnis befunden. Im März 2006 habe er dann auch eine Beschwerde beim EGMR gegen das Urteil in seinem Strafverfahren eingereicht.Im Jahre 2002 seien ihm zwei "Stents" eingesetzt worden, und er habe im Jahre 2006 zur Vorbereitung einer Bypass-Operation um Strafaufschub angesucht. Obwohl das gerichtsmedizinische staatliche römisch 40 im Jahre 2006 die Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers bis zur Bypass-Operation festgestellt habe, habe er die Haft antreten müssen und so habe er sich von 10. November 2006 bis 9. Juni 2008 im Gefängnis befunden. Im März 2006 habe er dann auch eine Beschwerde beim EGMR gegen das Urteil in seinem Strafverfahren eingereicht.
Im Oktober 2007 habe der Beschwerdeführer dann aus der Haft einen Antrag auf Strafvollzugsunterbrechung zur Durchführung der Bypass-Operation gestellt, der letztlich nach Befassung von insgesamt vierzehn Professoren, die eine Oberkommission gebildet hätten, für die Dauer von drei Monaten bewilligt worden sei. Danach sei er vom 10. Juni bis 10. September 2008 unter anderem auch in der Herzklinik in XXXX in ärztlicher Behandlung gestanden. Der geplante Operationstermin sei der 23. September 2008 gewesen, weshalb der Beschwerdeführer beim Gericht in XXXX um Verlängerung der Haftunterbrechung angesucht habe. Dazu merkte der Beschwerdeführer an, dass es keine entsprechenden Kliniken im Vollzug gäbe und einem Strafgefangenen eine solche Operation normalerweise nicht bewilligt werde. Aufgrund von Interessenskonflikten der befassten Gerichte hätte das oberste Gericht über seinen Antrag entscheiden müssen und wäre sein geplanter OP-Termin nicht mehr einhaltbar gewesen. Als er gesehen habe, dass sein Besitz und sein Geld weg gewesen seien und die Operation nicht hätte durchgeführt werden können, sei er nach Österreich geflohen, anstatt in die Haftanstalt zurückzukehren. Wenn der EGMR seine Beschwerde ablehnen und sich so herausstellen würde, dass er schuldig sei, würde er auch den Rest seiner Strafe absitzen. Der Beschwerdeführer erklärte sich letztlich mit Erhebungen vor Ort einverstanden, betonte aber, dass das Justizsystem in Rumänien korrupt sei und er keinem Anwalt vertrauen könne. Er hätte während der Haftzeit mehrere Herzattacken gehabt, und der Stress und die Medikation in der rumänischen Justizanstalt würde zu seinem Tod führen; was auch bezweckt werde.Im Oktober 2007 habe der Beschwerdeführer dann aus der Haft einen Antrag auf Strafvollzugsunterbrechung zur Durchführung der Bypass-Operation gestellt, der letztlich nach Befassung von insgesamt vierzehn Professoren, die eine Oberkommission gebildet hätten, für die Dauer von drei Monaten bewilligt worden sei. Danach sei er vom 10. Juni bis 10. September 2008 unter anderem auch in der Herzklinik in römisch 40 in ärztlicher Behandlung gestanden. Der geplante Operationstermin sei der 23. September 2008 gewesen, weshalb der Beschwerdeführer beim Gericht in römisch 40 um Verlängerung der Haftunterbrechung angesucht habe. Dazu merkte der Beschwerdeführer an, dass es keine entsprechenden Kliniken im Vollzug gäbe und einem Strafgefangenen eine solche Operation normalerweise nicht bewilligt werde. Aufgrund von Interessenskonflikten der befassten Gerichte hätte das oberste Gericht über seinen Antrag entscheiden müssen und wäre sein geplanter OP-Termin nicht mehr einhaltbar gewesen. Als er gesehen habe, dass sein Besitz und sein Geld weg gewesen seien und die Operation nicht hätte durchgeführt werden können, sei er nach Österreich geflohen, anstatt in die Haftanstalt zurückzukehren. Wenn der EGMR seine Beschwerde ablehnen und sich so herausstellen würde, dass er schuldig sei, würde er auch den Rest seiner Strafe absitzen. Der Beschwerdeführer erklärte sich letztlich mit Erhebungen vor Ort einverstanden, betonte aber, dass das Justizsystem in Rumänien korrupt sei und er keinem Anwalt vertrauen könne. Er hätte während der Haftzeit mehrere Herzattacken gehabt, und der Stress und die Medikation in der rumänischen Justizanstalt würde zu seinem Tod führen; was auch bezweckt werde.
5. Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 teilte das Bundesasylamt dem nunmehrigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass weitere Erhebungen in Rumänien nicht erforderlich seien und es an der Darstellung des Beschwerdeführers keine Zweifel gebe. Trotzdem könne der Sachverhalt weder die Zuerkennung des Status des Asyls noch jenen des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen. Gleichzeitig wurden die aktuellen Feststellungen zur Situation in Rumänien im Wege eines Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und insbesondere daraufhingewiesen, dass eine Strafverfolgung gegen ehemalige Minister, wie z.B. Premier Nastase und dessen Freundeskreises, eingeleitet worden sei. Das Bundesasylamt ginge daher davon aus, dass nunmehr rechtlich unbedenkliche Strafverfahren in Rumänien durchgeführt würden, und so auch der Beschwerdeführer die Möglichkeit eines fairen Verfahrens (gemeint: in Bezug auf die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe; Anm. des AsylGH) habe.5. Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 teilte das Bundesasylamt dem nunmehrigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass weitere Erhebungen in Rumänien nicht erforderlich seien und es an der Darstellung des Beschwerdeführers keine Zweifel gebe. Trotzdem könne der Sachverhalt weder die Zuerkennung des Status des Asyls noch jenen des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen. Gleichzeitig wurden die aktuellen Feststellungen zur Situation in Rumänien im Wege eines Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis gebracht und insbesondere daraufhingewiesen, dass eine Strafverfolgung gegen ehemalige Minister, wie z.B. Premier Nastase und dessen Freundeskreises, eingeleitet worden sei. Das Bundesasylamt ginge daher davon aus, dass nunmehr rechtlich unbedenkliche Strafverfahren in Rumänien durchgeführt würden, und so auch der Beschwerdeführer die Möglichkeit eines fairen Verfahrens (gemeint: in Bezug auf die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe; Anmerkung des AsylGH) habe.
6. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. Juni 2009 Stellung und schloss diesem Schreiben deutsche Übersetzungen der bereits zuvor im Original vorgelegten Bescheinigungsmittel zu seinen Gerichtsverfahren in Rumänien (zu deren Inhalt wird an dieser Stelle auf die Seiten 127 - 303 des BAA-Aktes verwiesen) in Kopie an; darunter eine Übersetzung der an den EGMR gerichteten Klage, in der der vom Beschwerdeführer als fluchtauslösend behauptete Sachverhalt detailliert geschildert wurde, sowie Aktenteile hinsichtlich des Verfahren zur Unterbrechung des Strafvollzugs bzw. deren Verlängerung.
Dem Inhalt des Schreibens des Bundesasylamtes wurde zusammengefasst entgegnet, dass zwar eine Strafverfolgung im Freundeskreis des ehemaligen Premierminister Nastase eingeleitet worden sei, sich daraus aber nicht ergebe, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt rechtlich unbedenkliche Strafverfahren in Rumänien durchgeführt werden würden. Auch könne daraus nicht die Aussage getroffen werden, dass dem Beschwerdeführer ein faires Verfahren zuteil werde. Die Behörde übergehe dabei vollkommen, dass das Justizressort als heikel gelte und die EU mit Sanktionen drohe, sollte die Justizreform keine Fortschritte machen. Wenn sich das Bundesasylamt in seinen Schlussfolgerungen auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation mit dem Thema "Gerichtsverfahren, Korruption, Stand 31. Januar 2008, stütze, so könnten aus diesem eineinhalb Jahre alten Dokument keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Verfahrens gezogen werden. Das rumänische Justizsystem stelle sich aufgrund der in der Stellungnahme näher ausgeführten Umstände als von Rechtsunsicherheit geprägt dar.
Dem Inhalt dieser Bescheinigungsmittel zufolge ergibt sich in Bezug auf die Herzerkrankung des Beschwerdeführers zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes am 1. Oktober 2007 einen Antrag auf Unterbrechung der Strafhaft gestellt habe. Im Zuge der Entscheidung über diesen Antrag sei der Beschwerdeführer insgesamt dreimal vom XXXX untersucht worden. Dabei seien von diesem am 9. Dezember 2005, amDem Inhalt dieser Bescheinigungsmittel zufolge ergibt sich in Bezug auf die Herzerkrankung des Beschwerdeführers zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes am 1. Oktober 2007 einen Antrag auf Unterbrechung der Strafhaft gestellt habe. Im Zuge der Entscheidung über diesen Antrag sei der Beschwerdeführer insgesamt dreimal vom römisch 40 untersucht worden. Dabei seien von diesem am 9. Dezember 2005, am
29. März 2006 und am 24. Juli 2006 ärztliche Atteste erstellt (s. BAA-Akt S. 157) erstellt worden. Darin sei beim Beschwerdeführer im Wesentlichen eine instabile Angina pectoris, verursacht bei körperlicher Anstrengung, eine Stenose und eine arterielle Hypertonie Systole-Diastole zweiten Grades festgestellt. Weiters sei im Attest vom 24. Juli 2007 festgehalten worden, dass für die genannten Herzerkrankungen eine herzchirurgische Behandlung vorgenommen werden müsse, diese jedoch im Krankenhausnetz der Nationalverwaltung der Strafanstalten nicht durchgeführt werden könne. Vor dem Hintergrund, dass der Verlauf der Krankheit beim Ausbleiben der Chirurgiebehandlung gleich sei, unabhängig davon, ob der Patient sich in Strafhaft aufhalte oder eine freie Person sei, und der Patient sich der Operation nicht unterzogen habe, obwohl er extra dafür aus der Strafhaft entlassen worden sei, sei für den Fall der Zustimmung des Patienten zur Vornahme des chirurgischen Eingriffs eine Unterbrechung der Strafhaft für rund zwei Monate befürwortet worden, wobei eine Verlängerung der Strafunterbrechung für eine reelle ärztliche Motivation, für die aber die Chirurgiebehandlung ausbleibe, bei Nichtvorliegen der Patientenzustimmung nicht gerechtfertigt sei (s. BAA-Akt S. 157 ff.).
Aufgrund dieser Stellungnahme habe das zuständige Gericht vor Entscheidung über die Unterbrechung des Strafvollzug im Falle des Beschwerdeführers beim nationalen gerichtsmedizinischen Institut "XXXX" eigens um die Beantwortung der Frage insistiert, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als Notfall bezeichnet werden könne bzw. ob für einen Eingriff die Zustimmung des Patienten verpflichtend einzuholen sei. Dazu sie die aus zwölf Fachärzten bestehende Kommission des Nationalinstitutes für Gerichtsmedizin "XXXX" zu dem Schluss gekommen, dass sich der Beschwerdeführer im Fall des Unterbleibens der Operation unvorhergesehener Gefahren aussetze, einschließlich der Lebensgefahr. Da dem Beschwerdeführer dieser Eingriff bereits 2005 ärztlicherseits geraten worden sei und er diesen nicht befolgt habe, stelle der nunmehrige chirurgische Eingriff keinen Notfall dar und sei jedenfalls die Zustimmung des Beschwerdeführers einzuholen, zumal die Sterblichkeitsrate bei über 50% liege. Dem Beschwerdeführer sei die Unterbrechung der Strafe bei Zustimmung zu diesem Eingriff und tatsächlichem Erhalt eines OP-Termins zu genehmigen, wobei bis zu diesem Zeitpunkt die ärztliche Behandlung und Überwachung innerhalb der Krankenhäuser der Nationalverwaltung der Strafanstalten gewährleistet sei (s. BAA-Akt S. 175 f.).
Mit Urteil des Berufungsgerichtes XXXX vom XXXX sei die Unterbrechung des Strafvollzuges für die Dauer von drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils genehmigt worden, wobei dem Beschwerdeführer unter anderem untersagt worden sei, das Staatsgebiet der Republik Rumänien zu verlassen. Der Beschwerdeführer hätte sich zwecks medizinischer Untersuchung in der Abteilung für Herzchirurgie der Kreispoliklinik amMit Urteil des Berufungsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 sei die Unterbrechung des Strafvollzuges für die Dauer von drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils genehmigt worden, wobei dem Beschwerdeführer unter anderem untersagt worden sei, das Staatsgebiet der Republik Rumänien zu verlassen. Der Beschwerdeführer hätte sich zwecks medizinischer Untersuchung in der Abteilung für Herzchirurgie der Kreispoliklinik am
28. September 2008 einzufinden gehabt. Über die beantragte Verlängerung aufgrund des mit 23. September 2008 festgesetzten Operationstermins sei bislang nicht entschieden worden, da sich sowohl das Berufungsgericht XXXX mit Urteil vom XXXX (nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers) - und aufgrund eines entsprechenden Einwandes des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers - als auch das Berufungsgerichts XXXX vom XXXX für unzuständig zur Entscheidung in dieser Sache erklärt hätten.28. September 2008 einzufinden gehabt. Über die beantragte Verlängerung aufgrund des mit 23. September 2008 festgesetzten Operationstermins sei bislang nicht entschieden worden, da sich sowohl das Berufungsgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 (nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers) - und aufgrund eines entsprechenden Einwandes des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers - als auch das Berufungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 für unzuständig zur Entscheidung in dieser Sache erklärt hätten.
8. Mit dem im o.g. Spruch angeführten angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Juli 2009, Zl. 08 10.941-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat, die Republik Rumänien, nicht zuerkannt. (Spruchpunkt II.). Eine Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 108. Mit dem im o.g. Spruch angeführten angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Juli 2009, Zl. 08 10.941-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat, die Republik Rumänien, nicht zuerkannt. (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10
Abs. 1 AsylG 2005 durch die Asylbehörde unterblieb aufgrund seiner nicht auf das Asylgesetz beruhenden Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet als EU-Bürger.Absatz eins, AsylG 2005 durch die Asylbehörde unterblieb aufgrund seiner nicht auf das Asylgesetz beruhenden Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet als EU-Bürger.
Das Bundesasylamt gelangte in seiner Entscheidung unter Zugrundlegung der vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtgeschichte zu dem Ergebnis, dass diesem keine Asylrelevanz zukomme, zumal die allenfalls auch zu Unrecht erhobenen Strafvorwürfe noch nicht die Annahme eines politischen Aspektes des gegen den Beschwerdeführer abgeführten Verfahrens begründen würden. Den vorgelegten Beweismitteln sei weiters nicht zu entnehmen, dass die gegen den Beschwerdeführer in Rumänien geführten Zivil- und Strafverfahren nicht rechtsstaatlicher Natur wären. Auch ließe sich nicht ableiten, dass das Rechtssystem in Rumänien generell nicht funktionieren würde. Gegen eine staatliche Verfolgungsabsicht spreche auch die dem Beschwerdeführer eingeräumte - nicht generell jedem Häftling zugebilligte - Möglichkeit, sich während der Haft einer erforderlichen Herzoperation unterziehen zu können. Dass man den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Rumänien in der Haft sterben lassen würde, sei vor diesem Hintergrund nicht glaubwürdig. Auch sonst hätte der Beschwerdeführer in Rumänien nicht mit unmenschlichen Haftbedingungen zu rechnen.
9. Gegen beide Spruchpunkte dieses Bescheides wurde fristgerecht mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17. Juli 2009 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Ausgeführt wurde darin, dass seinen von der belangten Behörde als glaubwürdig gewerteten Angaben in der Einvernahme vom 25. Mai 2009 zufolge er der Meinung sei, dass eine gewisse politische Gruppierung versucht habe, dem Beschwerdeführer das gegenständliche Grundstück wegzunehmen, in dem er zu Unrecht strafrechtlich verurteilt worden sei. Auch wenn Rumänien durchaus Interesse an rechtsstaatlichen Verfahren habe, so könne daraus für den Beschwerdefall nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer in Rumänien mit einem fairen Verfahren rechnen könne. Dies ergebe sich auch aus der im angefochtenen Bescheid herangezognen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation aus dem Jahre 2008, wonach das Justizressort in Rumänien als heikel gelte und die Europäische Union mit Sanktionen drohe, sollte die Justizreform keine Fortschritte machen. Die belangte Behörde übergehe in diesem Zusammenhang bei ihrer Beurteilung vollkommen den Umstand, dass der ehemalige Rechtsanwalt des Beschwerdeführers später als Oberstaatsanwalt am Berufungsgericht XXXX als Anklagevertreter im selben Strafverfahren gegen ihn aufgetreten sei und die Begründung des Rechtsmittels der Staatsanwalt verfasst habe. Schließlich ergebe sich aus der ärztlichen Bestätigung vom 27. Mai 2009 eine schwere Erkrankung des Beschwerdeführers aufgrund derer der Stress während der Haft und die Medikation zu seinem Tod führen würden.9. Gegen beide Spruchpunkte dieses Bescheides wurde fristgerecht mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17. Juli 2009 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Ausgeführt wurde darin, dass seinen von der belangten Behörde als glaubwürdig gewerteten Angaben in der Einvernahme vom 25. Mai 2009 zufolge er der Meinung sei, dass eine gewisse politische Gruppierung versucht habe, dem Beschwerdeführer das gegenständliche Grundstück wegzunehmen, in dem er zu Unrecht strafrechtlich verurteilt worden sei. Auch wenn Rumänien durchaus Interesse an rechtsstaatlichen Verfahren habe, so könne daraus für den Beschwerdefall nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer in Rumänien mit einem fairen Verfahren rechnen könne. Dies ergebe sich auch aus der im angefochtenen Bescheid herangezognen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation aus dem Jahre 2008, wonach das Justizressort in Rumänien als heikel gelte und die Europäische Union mit Sanktionen drohe, sollte die Justizreform keine Fortschritte machen. Die belangte Behörde übergehe in diesem Zusammenhang bei ihrer Beurteilung vollkommen den Umstand, dass der ehemalige Rechtsanwalt des Beschwerdeführers später als Oberstaatsanwalt am Berufungsgericht römisch 40 als Anklagevertreter im selben Strafverfahren gegen ihn aufgetreten sei und die Begründung des Rechtsmittels der Staatsanwalt verfasst habe. Schließlich ergebe sich aus der ärztlichen Bestätigung vom 27. Mai 2009 eine schwere Erkrankung des Beschwerdeführers aufgrund derer der Stress während der Haft und die Medikation zu seinem Tod führen würden.
10. Am 5. Oktober 2009 langte beim BK- Zentraler Fahndungsdienst eine Fahndung von XXXX nach dem Beschwerdeführer ein. Grundlage dafür sei ein Europäischer Haftbefehl des Gerichtes von XXXX vom10. Am 5. Oktober 2009 langte beim BK- Zentraler Fahndungsdienst eine Fahndung von römisch 40 nach dem Beschwerdeführer ein. Grundlage dafür sei ein Europäischer Haftbefehl des Gerichtes von römisch 40 vom
XXXX aufgrund des Gerichtsurteils XXXX, mit dem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 21Monaten verurteilt worden sei. Aufgrund dieses Fahndungsersuchens wurde beim Landesgericht XXXX gemäß § 16 EU-JZG Strafgesetzbuch ein Auslieferungsverfahren eingeleitet; dieses ist bis dato noch nicht abgeschlossen.römisch 40 aufgrund des Gerichtsurteils römisch 40 , mit dem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 21Monaten verurteilt worden sei. Aufgrund dieses Fahndungsersuchens wurde beim Landesgericht römisch 40 gemäß Paragraph 16, EU-JZG Strafgesetzbuch ein Auslieferungsverfahren eingeleitet; dieses ist bis dato noch nicht abgeschlossen.
11. Mit Schreiben vom 27. Juli 2010 übermittelte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß § 45 AVG dessen vorläufige Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation in seinem Herkunftsstaat. Entscheidungsrelevant wurde darin festgehalten, dass die Verfassung die Unabhängigkeit der Justiz garantiere und Richter diese auch ausüben würden. Eine Vielzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen könnte ohne Behinderung seitens der Behörden in Rumänien agieren. Regierungsstellen seien im Allgemeinen kooperativ und aufgeschlossen gegen deren Berichten. Eine Ombudsman-Institution beschütze die Grund- und Freiheitsrechte der Bürger. Die Haftbedingungen seien in Rumänien weiterhin hart. Die Regierung unternehme aber Anstrengungen, um diese zu lindern. Auch könnten unabhängige Menschenrechtsbeobachter die Gefängnisse besuchen. Auch wenn sich die Haftbedingungen in einigen Haftanstalten verbessert hätten, seien diese in vielen Fällen ungenügend und würden Sanitär- und Hygienebedingungen nicht internationalen Standards entsprechen. Auch seien die medizinischen Einrichtungen als unzulänglich beschrieben worden. Dennoch dürften die Haftbedingungen die Grenzschwelle nach Artikel 3 EMRK wahrscheinlich nicht erreichen. Als bestimmenden Faktor seien dabei die voraussichtliche Haftdauer sowie die Art der Haftanlage und das Alter und der Gesundheitszustand der betroffenen Person zu sehen.11. Mit Schreiben vom 27. Juli 2010 übermittelte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG dessen vorläufige Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation in seinem Herkunftsstaat. Entscheidungsrelevant wurde darin festgehalten, dass die Verfassung die Unabhängigkeit der Justiz garantiere und Richter diese auch ausüben würden. Eine Vielzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen könnte ohne Behinderung seitens der Behörden in Rumänien agieren. Regierungsstellen seien im Allgemeinen kooperativ und aufgeschlossen gegen deren Berichten. Eine Ombudsman-Institution beschütze die Grund- und Freiheitsrechte der Bürger. Die Haftbedingungen seien in Rumänien weiterhin hart. Die Regierung unternehme aber Anstrengungen, um diese zu lindern. Auch könnten unabhängige Menschenrechtsbeobachter die Gefängnisse besuchen. Auch wenn sich die Haftbedingungen in einigen Haftanstalten verbessert hätten, seien diese in vielen Fällen ungenügend und würden Sanitär- und Hygienebedingungen nicht internationalen Standards entsprechen. Auch seien die medizinischen Einrichtungen als unzulänglich beschrieben worden. Dennoch dürften die Haftbedingungen die Grenzschwelle nach Artikel 3 EMRK wahrscheinlich nicht erreichen. Als bestimmenden Faktor seien dabei die voraussichtliche Haftdauer sowie die Art der Haftanlage und das Alter und der Gesundheitszustand der betroffenen Person zu sehen.
12. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben seines Rechtsanwaltes vom
25. August und 1. September 2010 Stellung. Demzufolge sei es zwar zutreffend, dass Rumänien als EU-Mitgliedsstaat seit 1. Januar 2007 sicherer Herkunftsstaat sei, dieser Umstand könne aber die tatsächlichen Gegebenheiten und Missstände vor Ort, welche im Ergebnis der Beweisaufnahme auch ansatzweise Eingang gefunden hätten, weder beseitigen noch deren Bedeutung für den gegenständlichen Anlassfall relativieren. So bestehe berechtigter Zweifel am Vorliegen einer von politischen Einflussnahmen und Korruption freien Justiz in Rumänien, ebenso an der Beachtung der rechtsstaatlichen Grundprinzipien und Mindeststandards. Der Fall des Beschwerdeführers, in dem von der rumänischen Justiz eine nicht zu überbrückende Interessenskollision nicht aufgegriffen worden sei, was die Problematik der Korruption innerhalb der rumänischen Justiz nicht nur für den Zeitraum 1997 bis 2009, sondern auch bis zum heutigen Tag belege, sei auch Gegenstand einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).
Zudem würde im konkreten Falle eine Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen lebensbedrohend sein. Die Haftbedingungen seien tatsächlich unverändert hart und Beteuerungen, die Zustände in rumänischen Haftanstalten zu verbessern, wären lediglich Lippenbekenntnisse. Der Beschwerdeführer würde nachweislich an mehreren schweren Erkrankungen leiden und hätte bei den dort bestehenden medizinischen Verhältnissen kaum eine Überlebenschance. Die ihm in Österreich verschriebenen hoch qualitativen Medikamente, die ihm ein entsprechendes gesundheitliches Fortkommen sichern würden, wären in Rumänien weder in Freiheit und noch viel weniger in Strafhaft erhältlich. Auch wenn sich der Zustand des Beschwerdeführers aufgrund der hervorragenden medizinischen Betreuung in Österreich soweit gebessert habe, dass bislang eine Herzoperation unterbleiben habe können, erweise sich aus den vorliegenden Urkunden im Zusammenhalt mit dem im Bericht festgehaltenen Zustand in den rumänischen Justizanstalten ein Gefängnisaufenthalt in Rumänien für den Beschwerdeführer als lebensbedrohend, sodass zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen wäre.
Dieser Stellungnahme wurde u.a. eine Bestätigung der Ärztin für Allgemeinmedizin des Beschwerdeführers vom 23. August 2010 vorgelegt, wonach die Belastung eines Gefängnisaufenthaltes in Rumänien nicht zuletzt aufgrund der medizinischen Verhältnisse in rumänischen Gefängnissen aus medizinischer Sicht nicht verantwortbar und für den Beschwerdeführer lebensbedrohend wäre, zumal eine medizinische Versorgung mit der in Österreich gegebenen Qualität nicht gewährleistet sei. Sein Verbleib in Österreich wäre daher aus medizinischer Sicht dringend geboten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 2/2008, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.1. Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 i.d.g.F. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen: Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen (§ 75 Abs. 7 Z 1 leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen (§ 75 Abs. 7 Z 2 leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen (§ 75 Abs. 7 Z 3 leg. cit.).Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 i.d.g.F. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen: Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen (Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen (Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen (Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 3, leg. cit.).
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 22 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
2.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet, dabei kommt dem Asylgerichtshof - einer unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129c Abs. 1 B-VG i.d.gF.; vgl. VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236; 30.09.2004, Zl. 2001/20/0135). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 2005 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/315). Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet, dabei kommt dem Asylgerichtshof - einer unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG i.d.gF.; vergleiche VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236; 30.09.2004, Zl. 2001/20/0135). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/315). Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
2.2. Der erkennende Senat geht bei der Beurteilung der politischen und Menschenrechtslage in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, so auch betreffend Rumänien, von folgender - eine inhaltliche Prüfung nicht ausschließende - Rechtsansicht aus (s. dazu auch die jüngere Rechtsprechung des Asylgerichtshofes z.B. AsylGH 31.08.2009, Zl. B8 404.723-1/2009/3E, 29.10.2010, Zl. C5 266.294-0/2008/12E und zuletzt AsylGH 11.11.2011, Zl. 261.496-0/2008/21E u.v.m.).
2.2.1. Der Beitritt der neuen EU-Staaten zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 und am 1. Jänner 2007 ist untrennbar mit einer positiven Beurteilung der allgemeinen Menschenrechtslage in diesen Staaten verbunden. Nach Art. 49 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) kann jeder Staat, der die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit achtet (Art. 6 EUV) beantragen, Mitglied der Europäischen Union zu werden. Durch diese Bedingung wird die schon bisher aufgrund der durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätze bestehende Bindung an den gemeineuropäischen Grundrechtsbestand normativ festgelegt, der sich insbesondere auch, wie sich (nun) aus Art. 6 Abs. 2 EUV ergibt, aus der EMRK speist. Zu dem anlässlich eines EU-Beitritts zu übernehmenden acquis communautaire gehört also auch der Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (vgl. ausführlich Vedder, in Grabitz/Hilf, Art. 49 EUV Rn. 14). Der Europäische Rat beschrieb diese Voraussetzungen schon in seinen Schlussfolgerungen vom 22. Juni 1993 in Kopenhagen und bekräftigte sie abermals beim Europäischen Rat in Madrid am 15. und 16. Dezember 1995, indem er die Beitrittskriterien speziell für den Beitritt der mittel- und osteuropäischen Staaten formulierte. Dazu gehört insbesondere das "politische Kriterium": In den Beitrittsländern müssen institutionelle Stabilität, demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten gewährleistet sein (vgl. ausführlich Herrnfeld, in:2.2.1. Der Beitritt der neuen EU-Staaten zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 und am 1. Jänner 2007 ist untrennbar mit einer positiven Beurteilung der allgemeinen Menschenrechtslage in diesen Staaten verbunden. Nach Artikel 49, des Vertrags über die Europäische Union (EUV) kann jeder Staat, der die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit achtet (Artikel 6, EUV) beantragen, Mitglied der Europäischen Union zu werden. Durch diese Bedingung wird die schon bisher aufgrund der durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätze bestehende Bindung an den gemeineuropäischen Grundrechtsbestand normativ festgelegt, der sich insbesondere auch, wie sich (nun) aus Artikel 6, Absatz 2, EUV ergibt, aus der EMRK speist. Zu dem anlässlich eines EU-Beitritts zu übernehmenden acquis communautaire gehört also auch der Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vergleiche ausführlich Vedder, in Grabitz/Hilf, Artikel 49, EUV Rn. 14). Der Europäische Rat beschrieb diese Voraussetzungen schon in seinen Schlussfolgerungen vom 22. Juni 1993 in Kopenhagen und bekräftigte sie abermals beim Europäischen Rat in Madrid am 15. und 16. Dezember 1995, indem er die Beitrittskriterien speziell für den Beitritt der mittel- und osteuropäischen Staaten formulierte. Dazu gehört insbesondere das "politische Kriterium": In den Beitrittsländern müssen institutionelle Stabilität, demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten gewährleistet sein vergleiche ausführlich Herrnfeld, in:
Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Baden-Baden 2000, Art. 49 EUV, Rn. 4). Die Fortschritte auf diesem Gebiet werden im Rahmen des Beitrittsverfahrens von der EG-Kommission in regelmäßigen Abständen überprüft und schließlich als erfüllt angesehen, bevor der Beitritt vollzogen werden kann (vgl. Herrnfeld, a.a.O., Rn. 10; Vedder, in:Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Baden-Baden 2000, Artikel 49, EUV, Rn. 4). Die Fortschritte auf diesem Gebiet werden im Rahmen des Beitrittsverfahrens von der EG-Kommission in regelmäßigen Abständen überprüft und schließlich als erfüllt angesehen, bevor der Beitritt vollzogen werden kann vergleiche Herrnfeld, a.a.O., Rn. 10; Vedder, in:
Grabitz/Hilf, Art. 49, Rn. 22 ff.). Dies geht auch aus dem dritten Erwägungsgrund des Protokolls Nr. 29 zum EG-Vertrag (Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union) hervor, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass gemäß Art. 49 EUV jeder Staat, der die EU-Mitgliedschaft beantragt, die oben angeführten Kriterien erfüllen muss. Eine Änderung dieser Bestimmungen ist weder zum Beitrittsdatum 1. Mai 2004 noch zum Beitrittsdatum 1. Jänner 2007 vollzogen worden (s. dazu bereits UBAS 16.02.2007, Zl. 254.648/0/25E-XIII/66/04 u.a.m.).Grabitz/Hilf, Artikel 49,, Rn. 22 ff.). Dies geht auch aus dem dritten Erwägungsgrund des Protokolls Nr. 29 zum EG-Vertrag (Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union) hervor, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass gemäß Artikel 49, EUV jeder Staat, der die EU-Mitgliedschaft beantragt, die oben angeführten Kriterien erfüllen muss. Eine Änderung dieser Bestimmungen ist weder zum Beitrittsdatum 1. Mai 2004 noch zum Beitrittsdatum 1. Jänner 2007 vollzogen worden (s. dazu bereits UBAS 16.02.2007, Zl. 254.648/0/25E-XIII/66/04 u.a.m.).
2.2.2. Der einzige Artikel des Protokolls (Nr. 29) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Amtsblatt (EG) Nr. C 340 vom 10. November 1997 bzw. BGBl. III Nr. 83/1999 lautet:2.2.2. Der einzige Artikel des Protokolls (Nr. 29) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Amtsblatt (EG) Nr. C 340 vom 10. November 1997 bzw. Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 1999, lautet:
"EINZIGER ARTIKEL
In Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer. Dementsprechend darf ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden,
a) wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam
Artikel 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anwendet und Maßnahmen ergreift, die in seinem Hoheitsgebiet die in der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen außer Kraft setzt;
b) wenn das Verfahren des Artikels F.1 (7) Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eingeleitet worden ist und bis der Rat diesbezüglich einen Beschluss gefasst hat,
c) wenn der Rat nach Artikel F.1 (7) Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel F (6) Absatz 1 genannten Grundsätzen durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, festgestellt hat;
d) wenn ein Mitgliedstaat in Bezug auf den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats einseitig einen solchen Beschluss faßt; in diesem Fall wird der Rat umgehend unterrichtet; bei der Prüfung des Antrags wird von der Vermutung ausgegangen, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist, ohne dass die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird."
2.2.3. In einer Zusammenschau mit diesen Bestimmungen ist auch die dem Vertrag von Amsterdam beigefügte "Erklärung Nr. 48 zum Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union", ABl. 1997 C 340/141 (BGBl. III, 83/1999), zu sehen. Diese hält allerdings fest, dass das gegenständliche Protokoll "nicht das Recht eines jeden Mitgliedstaates, die organisatorischen Maßnahmen zu treffen [berühre; Anm. des erkennenden Senates], die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge für erforderlich hält. Folgerichtig wurden in das Protokoll die erwähnten Öffnungsklauseln in lit. a - d eingefügt (vgl. dazu Röben, in: Grabitz/Hilf, Art. 63 EGV Rn. 26; Weiß, in:2.2.3. In einer Zusammenschau mit diesen Bestimmungen ist auch die dem Vertrag von Amsterdam beigefügte "Erklärung Nr. 48 zum Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union", Amtsblatt 1997 C 340/141 Bundesgesetzblatt römisch drei, 83 aus 1999,), zu sehen. Diese hält allerdings fest, dass das gegenständliche Protokoll "nicht das Recht eines jeden Mitgliedstaates, die organisatorischen Maßnahmen zu treffen [berühre; Anmerkung des erkennenden Senates], die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge für erforderlich hält. Folgerichtig wurden in das Protokoll die erwähnten Öffnungsklauseln in Litera a, - d eingefügt vergleiche dazu Röben, in: Grabitz/Hilf, Artikel 63, EGV Rn. 26; Weiß, in:
Streinz, Art. 63 EGV Rn. 8), welche es ermöglichen, auf Ausnahmesituationen, die zwar derzeit nicht vorhersehbar, aber nicht mit letzter Sicherheit unmöglich sind, reagieren zu können. Insbesondere die lit. d lässt die individuelle Einzelfallüberprüfung eines Schutzersuchens zu, allerdings ist vor einer genauen Prüfung zu entscheiden, ob der Antrag - von dessen offensichtlicher Unbegründetheit auszugehen ist - so viel Substanz hat, dass eine Prüfung notwendig ist, um die Verpflichtungen Österreichs nach der Genfer Flüchtlingskonvention einzuhalten. Dazu muss der Asylwerber allerdings eine glaubwürdige, nachvollziehbare und mit den Zuständen im Herkunftsstaat in Einklang zu bringende Fluchtgeschichte darlegen, die mit Beweisangeboten bzw. mit dem Hinweis, wie die nötigen Beweise beschafft werden können, unterlegt sein muss. Darüber hinaus muss der Asylwerber nachvollziehbare und mit den Zuständen im Herkunftsstaat in Einklang zu bringende Ausführungen darbringen, warum er sich nicht des Schutzes des Staates - also insbesondere der Gerichte - bedient hat, um einer privaten oder punktuellen staatlichen Verfolgung zu entgehen. Erst dann kann davon gesprochen werden, dass der Asylwerber in der Lage war darzulegen, die - widerlegliche - Vermutung des Gesetzes, der Antrag sei offensichtlich unbegründet, stimme nicht (s.a. UBAS 16.02.2007, Zl. 254.648/0/25E-XIII/66/04).Streinz, Artikel 63, EGV Rn. 8), welche es ermöglichen, auf Ausnahmesituationen, die zwar derzeit nicht vorhersehbar, aber nicht mit letzter Sicherheit unmöglich sind, reagieren zu können. Insbesondere die Litera d, lässt die individuelle Einzelfallüberprüfung eines Schutzersuchens zu, allerdings ist vor einer genauen Prüfung zu entscheiden, ob der Antrag - von dessen offensichtlicher Unbegründetheit auszugehen ist - so viel Substanz hat, dass eine Prüfung notwendig ist, um die Verpflichtungen Österreichs nach der Genfer Flüchtlingskonvention einzuhalten. Dazu muss der Asylwerber allerdings eine glaubwürdige, nachvollziehbare und mit den Zuständen im Herkunftsstaat in Einklang zu bringende Fluchtgeschichte darlegen, die mit Beweisangeboten bzw. mit dem Hinweis, wie die nötigen Beweise beschafft werden können, unterlegt sein muss. Darüber hinaus muss der Asylwerber nachvollziehbare und mit den Zuständen im Herkunftsstaat in Einklang zu bringende Ausführungen darbringen, warum er sich nicht des Schutzes des Staates - also insbesondere der Gerichte - bedient hat, um einer privaten oder punktuellen staatlichen Verfolgung zu entgehen. Erst dann kann davon gesprochen werden, dass der Asylwerber in der Lage war darzulegen, die - widerlegliche - Vermutung des Gesetzes, der Antrag sei offensichtlich unbegründet, stimme nicht (s.a. UBAS 16.02.2007, Zl. 254.648/0/25E-XIII/66/04).
2.2.4. Gleichfalls zum Gebot der inhaltlichen Einzelfallprüfung im Hinblick auf die o.a. Rechtslage führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a. (damals zum Asylgesetz 1997 i.d.F. der AsylG-Novelle 2003 - in Folge auch AsylG 1997 -, nämlich zum Konzept eines sicheren Herkunftsstaates i.S.d. § 6 Abs. 2 AsylG 1997 - nunmehr nach § 39 AsylG 2005 -, worunter auch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union fallen) aus [kursive Hervorhebung erfolgte durch den erkennenden Senat]:2.2.4. Gleichfalls zum Gebot der inhaltlichen Einzelfallprüfung im Hinblick auf die o.a. Rechtslage führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a. (damals zum Asylgesetz 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 - in Folge auch AsylG 1997 -, nämlich zum Konzept eines sicheren Herkunftsstaates i.S.d. Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 1997 - nunmehr nach Paragraph 39, AsylG 2005 -, worunter auch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union fallen) aus [kursive Hervorhebung erfolgte durch den erkennenden Senat]:
"Dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Prinzip rechtlich als sichere Herkunftsstaaten gelten, ergibt sich aus dem Protokoll 29 zum Vertrag von Amsterdam, jedoch zeigt die Erklärung 48, dass mit dem Protokoll das Recht eines jeden Mitgliedstaats nicht berührt wird, ¿die organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen [aus der Genfer Flüchtlingskonvention] für erforderlich hält'. [...] Die im genannten Protokoll vorgesehenen Ausnahmen betreffen außerordentliche Maßnahmen, die Mitgliedstaaten gegenüber anderen Mitgliedstaaten treffen können, die der Gesetzgeber nicht vorwegnehmen muss, sondern sinnvoller Weise erst - i.d.R. wohl nur in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten - treffen wird, wenn die dort genannten außerordentlichen Zustände eintreten. [...] Die Liste soll [...] der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. [...]. Wenn [...] Entscheidungen [angeführt werden; Anm. des erkennenden Senates], in denen die Sicherheit von Ländern der Europäischen Union, vor allem solcher Staaten, die erst seit dem 1. Mai 2004 Mitgliedstaaten sind, in Frage gestellt worden sei, so werden die Asylbehörden begründeten Hinweisen der Asylwerber nachzugehen haben. Dem Gesetzgeber, der solche Überprüfungen ermöglicht hat, kann aber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegen getreten werden, wenn er nach entsprechender Vergewisserung im oben angeführten Sinn eine vereinfachte Lösung für den Normalfall trifft. [...] Dem Vorbringen, Rechte der Asylwerber würden durch die Worte ¿begründeter Hinweis' in verfassungswidriger Weise beschränkt, ist entgegenzuhalten, dass [...] § 6 AsylG die Asylbehörden nicht der Aufgabe enthebt, ein Asylverfahren mit den vollen Garantien der Verwaltungsverfahrens-gesetze durchzuführen und eine Abweisung eines Asylantrages erst dann zu verfügen, wenn sich im Verfahren dessen Unbegründetheit herausstellt. [...]. Wenn der Gesetzgeber einen begründeten Hinweis auf eine Ausnahmesituation - sei es durch den Asylwerber selbst, sei es auf Grund anderer Umstände - verlangt, so folgt er damit nur der selbstverständlichen und auch in der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausdruck kommenden Voraussetzung für ein amtswegiges Tätigwerden der Behörde, nämlich dass konkrete Anhaltspunkte für Umstände vorhanden sein müssen, um diesen nachzugehen. Dazu reicht aber nicht jeder abstrakte (unbegründete) Hinweis aus. Auch ein Asylwerber muss i.S. seiner Mitwirkungspflicht, wenn er Hinweise gibt, diese konkretisieren (begründen). Es wird hingegen vom Asylwerber nicht eine Beweisführung verlangt, die die amtswegige Ermittlung ersetzen soll, noch muss [...] der Hinweis ¿besonders qualifiziert' sein.""Dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Prinzip rechtlich als sichere Herkunftsstaaten gelten, ergibt sich aus dem Protokoll 29 zum Vertrag von Amsterdam, jedoch zeigt die Erklärung 48, dass mit dem Protokoll das Recht eines jeden Mitgliedstaats nicht berührt wird, ¿die organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen [aus der Genfer Flüchtlingskonvention] für erforderlich hält'. [...] Die im genannten Protokoll vorgesehenen Ausnahmen betreffen außerordentliche Maßnahmen, die Mitgliedstaaten gegenüber anderen Mitgliedstaaten treffen können, die der Gesetzgeber nicht vorwegnehmen muss, sondern sinnvoller Weise erst - i.d.R. wohl nur in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten - treffen wird, wenn die dort genannten außerordentlichen Zustände eintreten. [...] Die Liste soll [...] der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. [...]. Wenn [...] Entscheidungen [angeführt werden; Anmerkung des erkennenden Senates], in denen die Sicherheit von Ländern der Europäischen Union, vor allem solcher Staaten, die erst seit dem 1. Mai 2004 Mitgliedstaaten sind, in Frage gestellt worden sei, so werden die Asylbehörden begründeten Hinweisen der Asylwerber nachzugehen haben. Dem Gesetzgeber, der solche Überprüfungen ermöglicht hat, kann aber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegen getreten werden, wenn er nach entsprechender Vergewisserung im oben angeführten Sinn eine vereinfachte Lösung für den Normalfall trifft. [...] Dem Vorbringen, Rechte der Asylwerber würden durch die Worte ¿begründeter Hinweis' in verfassungswidriger Weise beschränkt, ist entgegenzuhalten, dass [...] Paragraph 6, AsylG die Asylbehörden nicht der Aufgabe enthebt, ein Asylverfahren mit den vollen Garantien der Verwaltungsverfahrens-gesetze durchzuführen und eine Abweisung eines Asylantrages erst dann zu verfügen, wenn sich im Verfahren dessen Unbegründetheit herausstellt. [...]. Wenn der Gesetzgeber einen begründeten Hinweis auf eine Ausnahmesituation - sei es durch den Asylwerber selbst, sei es auf Grund anderer Umstände - verlangt, so folgt er damit nur der selbstverständlichen und auch in der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausdruck kommenden Voraussetzung für ein amtswegiges Tätigwerden der Behörde, nämlich dass konkrete Anhaltspunkte für Umstände vorhanden sein müssen, um diesen nachzugehen. Dazu reicht aber nicht jeder abstrakte (unbegründete) Hinweis aus. Auch ein Asylwerber muss i.S. seiner Mitwirkungspflicht, wenn er Hinweise gibt, diese konkretisieren (begründen). Es wird hingegen vom Asylwerber nicht eine Beweisführung verlangt, die die amtswegige Ermittlung ersetzen soll, noch muss [...] der Hinweis ¿besonders qualifiziert' sein."
2.2.5. Folglich berührt auch diesen Ausführungen zufolge nach der o. a. Erklärung 48 zum Protokoll 29 dieses Protokoll nicht das Recht eines Mitgliedstaates, die organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der GFK für erforderlich hält. Dem entsprechen die lit. a bis d dieses Protokolls. Auch der letzte Teilsatz der lit. d des Protokolls bringt zum Ausdruck, dass die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats nicht beeinträchtigt wird; er postuliert aber die Vermutung, dass der Antrag offensichtlich unbegründet sei. Das Protokoll 29 berührt somit auch nicht das Recht Österreichs, in seiner Gesetzgebung die Erledigung des Asylantrags eines Unionsbürgers durch eine inhaltliche Erledigung vorzusehen. Gemeinschaftsrechtliche Bedenken könnten nur entstehen, wenn beabsichtigt wäre, Asyl zu gewähren, ohne dass die Voraussetzungen der lit. a bis d des Protokolls vorliegen; insbesondere wäre im Fall der lit. d der Rat zu unterrichten (s. hierzu ausführlich m.w.N. AsylGH 29.10.2010, Zl. C5 266.294-0/2008/12E).2.2.5. Folglich berührt auch diesen Ausführungen zufolge nach der o. a. Erklärung 48 zum Protokoll 29 dieses Protokoll nicht das Recht eines Mitgliedstaates, die organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der GFK für erforderlich hält. Dem entsprechen die Litera a bis d dieses Protokolls. Auch der letzte Teilsatz der Litera d, des Protokolls bringt zum Ausdruck, dass die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats nicht beeinträchtigt wird; er postuliert aber die Vermutung, dass der Antrag offensichtlich unbegründet sei. Das Protokoll 29 berührt somit auch nicht das Recht Österreichs, in seiner Gesetzgebung die Erledigung des Asylantrags eines Unionsbürgers durch eine inhaltliche Erledigung vorzusehen. Gemeinschaftsrechtliche Bedenken könnten nur entstehen, wenn beabsichtigt wäre, Asyl zu gewähren, ohne dass die Voraussetzungen der Litera a bis d des Protokolls vorliegen; insbesondere wäre im Fall der Litera d, der Rat zu unterrichten (s. hierzu ausführlich m.w.N. AsylGH 29.10.2010, Zl. C5 266.294-0/2008/12E).
2.2.6. Die Tatbestände der lit. a bis c des angeführten Protokolls trafen und treffen derzeit auf keinen EU-Mitgliedstaat zu. Ebenfalls ergab bereits eine Grobprüfung des zum vorliegenden Asylantrag erstatteten Vorbringens im Lichte der Anforderungen für eine individuelle Einzelprüfung nach lit. d des Protokolls nicht, dass die in lit. d des Protokolls Nr. 29 statuierte Vermutung im Falle des Beschwerdeführers - im Allgemeinen - unzutreffend ist.2.2.6. Die Tatbestände der Litera a bis c des angeführten Protokolls trafen und treffen derzeit auf keinen EU-Mitgliedstaat zu. Ebenfalls ergab bereits eine Grobprüfung des zum vorliegenden Asylantrag erstatteten Vorbringens im Lichte der Anforderungen für eine individuelle Einzelprüfung nach Litera d, des Protokolls nicht, dass die in Litera d, des Protokolls Nr. 29 statuierte Vermutung im Falle des Beschwerdeführers - im Allgemeinen - unzutreffend ist.
2.3. Dem Beschwerdeführer wurden im Rechtsmittelverfahren zum Nachweis, dass die o.g. Vermutung zur Herkunftsstaatssicherheit weiterhin zutrifft, die dem Asylgerichtshof vorliegende aktualisierte Einschätzung der politischen und menschenrechtlichen Lage in Rumänien zur Kenntnis gebracht (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie vom Asylgerichtshof als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vgl. die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, Zl. 98/01/0602, u.v.a.). Dieser Einschätzung liegen im Besonderen auch die effektiven Fortschritte aufgrund von Maßnahmen zugrunde, die zur Vorbereitung für die EU-Mitgliedschaft, als auch und vor allem nach dem mittlerweile erfolgten EU-Beitritt Rumäniens gesetzt wurden. Diese Beurteilung gilt somit - wie oben angeführt - nicht nur vor dem Hintergrund der oben dargestellten Erfüllung der Beitrittskriterien durch den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, sondern ist ebenso Ausdruck der diese Entwicklung berücksichtigenden Tendenz der europäischen Asylrechtspolitik.xa2.3. Dem Beschwerdeführer wurden im Rechtsmittelverfahren zum Nachweis, dass die o.g. Vermutung zur Herkunftsstaatssicherheit weiterhin zutrifft, die dem Asylgerichtshof vorliegende aktualisierte Einschätzung der politischen und menschenrechtlichen Lage in Rumänien zur Kenntnis gebracht (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie vom Asylgerichtshof als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vergleiche die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, Zl. 98/01/0602, u.v.a.). Dieser Einschätzung liegen im Besonderen auch die effektiven Fortschritte aufgrund von Maßnahmen zugrunde, die zur Vorbereitung für die EU-Mitgliedschaft, als auch und vor allem nach dem mittlerweile erfolgten EU-Beitritt Rumäniens gesetzt wurden. Diese Beurteilung gilt somit - wie oben angeführt - nicht nur vor dem Hintergrund der oben dargestellten Erfüllung der Beitrittskriterien durch den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, sondern ist ebenso Ausdruck der diese Entwicklung berücksichtigenden Tendenz der europäischen Asylrechtspolitik.xa
Der Beschwerdeführer führte zu seinem Asylbegehren im Wesentlichen aus, im Falle einer Rückkehr nach Rumänien der (weiteren) Vollstreckung eines politisch motivierten strafgerichtlichen Urteils zu einer 21-monatigen Freiheitsstrafe ausgesetzt zu sein, die wegen seinen erheblichen gesundheitlichen, insbesondere Herzbeschwerden für ihn lebensbedrohend wäre.
Wie bereits oben zu lit. d des Protokolls (Nr. 29) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeführt, gilt die Vermutung der Herkunftsstaatssicherheit in Rumänien, d.h. dass dieses Herkunftsland des Beschwerdeführers ein Rechtsstaat und eine Demokratie im Sinne der Standards der EU ist. Es kann daher im Allgemeinen von der grundsätzlichen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden und des Vorhandenseins eines funktionierenden rechtsstaatlichen Systems im Herkunftsstaat - so wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten - ausgegangen werden (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung auch von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, Zl. 92/01/1090, 14.05.2002, Zl. 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, u.a.).Wie bereits oben zu Litera d, des Protokolls (Nr. 29) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeführt, gilt die Vermutung der Herkunftsstaatssicherheit in Rumänien, d.h. dass dieses Herkunftsland des Beschwerdeführers ein Rechtsstaat und eine Demokratie im Sinne der Standards der EU ist. Es kann daher im Allgemeinen von der grundsätzlichen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden und des Vorhandenseins eines funktionierenden rechtsstaatlichen Systems im Herkunftsstaat - so wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten - ausgegangen werden (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung auch von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, Zl. 92/01/1090, 14.05.2002, Zl. 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, u.a.).
Gleichwohl ist die jüngere politische Entwicklung in Rumänien und die Eskalation der parteipolitischen Auseinandersetzungen im Sommer 2012 nicht zu übersehen, die im Zusammenhang mit dem versuchten Amtsenthebungsverfahren gegen den der Demokratisch-Liberalen Partei (PD-L) angehörenden Präsidenten Traian BASESCU durch das von der National-Liberalen Partei (PNL), der Konservativen Partei (PC) und der Sozialdemokratischen Partei (PSD) getragene Regierungsbündnis "Sozialliberale Union" (USL) unter dem sozialdemokratischen Premierminister Victor PONTA steht. Dieses politische Vorgehen der USL zog heftige nationale und internationale Kritik sowie Zweifel an der weiteren demokratischen und rechtsstaatlichen Verfasstheit Rumäniens, vor allem auch seitens der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten nach sich. Obwohl den jüngsten Berichten verstärkte Bemühungen in Rumänien zur Beilegung dieser politischen Krise zu entnehmen sind, ist es angebracht, weitere Ermittlungen über die Nachhaltigkeit dieser Entwicklung (vgl. über dieses Erfordernis z.B. VwGH 17.09.2003, Zl. 2000/20/0209) zu tätigen. Dies auch deshalb, da im gegenständlichen Fall die parteipolitische Einflussnahme auf den den Beschwerdeführer betreffenden Strafverfahren durch Parteigänger des früheren ebenfalls der PDS angehörenden Ministerpräsidenten Adrian NAASTASE behauptet wird, der als Viktor PONTAS politischer Ziehvater gilt und dessen Doktorvater war, und dessen Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe einer der Auslöser der beschriebenen Krise nunmehr in Rumänien ist (wegen der aufgrund der breiten internationalen Medienberichterstattung als amtsnotorisch angesehenen Ereignisse in Rumänien wird stellvertretend für andere Quellen auf die Zusammenfassung in Wikepedia über die "Staatskrise in Rumänien 2012", dort m.w.N., verwiesen).Gleichwohl ist die jüngere politische Entwicklung in Rumänien und die Eskalation der parteipolitischen Auseinandersetzungen im Sommer 2012 nicht zu übersehen, die im Zusammenhang mit dem versuchten Amtsenthebungsverfahren gegen den der Demokratisch-Liberalen Partei (PD-L) angehörenden Präsidenten Traian BASESCU durch das von der National-Liberalen Partei (PNL), der Konservativen Partei (PC) und der Sozialdemokratischen Partei (PSD) getragene Regierungsbündnis "Sozialliberale Union" (USL) unter dem sozialdemokratischen Premierminister Victor PONTA steht. Dieses politische Vorgehen der USL zog heftige nationale und internationale Kritik sowie Zweifel an der weiteren demokratischen und rechtsstaatlichen Verfasstheit Rumäniens, vor allem auch seitens der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten nach sich. Obwohl den jüngsten Berichten verstärkte Bemühungen in Rumänien zur Beilegung dieser politischen Krise zu entnehmen sind, ist es angebracht, weitere Ermittlungen über die Nachhaltigkeit dieser Entwicklung vergleiche über dieses Erfordernis z.B. VwGH 17.09.2003, Zl. 2000/20/0209) zu tätigen. Dies auch deshalb, da im gegenständlichen Fall die parteipolitische Einflussnahme auf den den Beschwerdeführer betreffenden Strafverfahren durch Parteigänger des früheren ebenfalls der PDS angehörenden Ministerpräsidenten Adrian NAASTASE behauptet wird, der als Viktor PONTAS politischer Ziehvater gilt und dessen Doktorvater war, und dessen Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe einer der Auslöser der beschriebenen Krise nunmehr in Rumänien ist (wegen der aufgrund der breiten internationalen Medienberichterstattung als amtsnotorisch angesehenen Ereignisse in Rumänien wird stellvertretend für andere Quellen auf die Zusammenfassung in Wikepedia über die "Staatskrise in Rumänien 2012", dort m.w.N., verwiesen).
Die belangte Behörde wird folglich zunächst auch unter Berücksichtigung der im Asylverfahren vorgelegten Dokumente weitere Ermittlungen tätigen müssen (mit Quellenangaben belegt, ggf. auch durch Erhebungen vor Ort, der Einbeziehung der dortigen österreichischen Vertretungsbehörden und/oder eines für diese Fragen fachkundigen Sachverständigen etc.), die den im angefochtenen Bescheid gezogenen Schluss tragfähig machen können, dass beim Beschwerdeführer - auch angesichts der jüngsten politischen Entwicklung in Rumänien - es sich bei der Verfolgung durch die rumänischen Behörden lediglich um eine legitime nichtpolitische Strafverfolgung und nicht um eine politische Verfolgung i.S.d. der GFK handeln würde.
Weiters wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch zu ermitteln haben, ob die Einhaltung der Garantien der EMRK durch die rumänischen Behörden auch konkret gegenüber dem Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe und der zu erwartenden Strafvollstreckung gewährleistet ist. So wird die belangte Behörde insbesondere festzustellen haben, ob der rumänische Staat auch weiterhin die Verbüßung der gegen den Erstbeschwerdeführer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe im Falle dessen Rückkehr anstrebt bzw. ob er weiterhin mittels Europäischen Haftbefehls zur Festnahme ausgeschrieben ist; allenfalls wird von den rumänischen Behörden eine diesbezügliche Zusicherung einzuholen sein. Zudem wird von Relevanz sein, ob dem Beschwerdeführer die Möglichkeit rechtlich und auch effektiv eingeräumt wird, dieses rechtskräftige Strafurteil beispielsweise durch ein außerordentliches Rechtsmittel der Nichtigkeitserklärung oder Revision zu bekämpfen (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Aufl. [2003], Rz. 316, wonach ausländische Rechtvorschriften Gegenstand des Beweises seien). Allein ein bloßer Verweis auf den Rechtszug an den bzw. der Kontrolle durch den EGMR nach Ausschöpfung des nationalen Instanzenzuges, da Rumänien Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention ist, würde den o.g. Anforderungen an einer Herkunftsstaatssicherheit nicht gerecht werden. In diesem Zusammenhang kann gegebenenfalls auch das Verfahrensergebnis des vom Beschwerdeführer beim EGMR im Jahre 2006 anhängig gemachten Verfahrens ein Aspekt bei der Beurteilung durch das Bundesasylamt sein. Dabei ist aber zu beachten, dass im Verfahren vor dem EGMR dessen Prüfungsmaßstab die Europäische Menschenrechtskonvention und nicht die Genfer Flüchtlingskonvention ist.Weiters wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch zu ermitteln haben, ob die Einhaltung der Garantien der EMRK durch die rumänischen Behörden auch konkret gegenüber dem Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe und der zu erwartenden Strafvollstreckung gewährleistet ist. So wird die belangte Behörde insbesondere festzustellen haben, ob der rumänische Staat auch weiterhin die Verbüßung der gegen den Erstbeschwerdeführer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe im Falle dessen Rückkehr anstrebt bzw. ob er weiterhin mittels Europäischen Haftbefehls zur Festnahme ausgeschrieben ist; allenfalls wird von den rumänischen Behörden eine diesbezügliche Zusicherung einzuholen sein. Zudem wird von Relevanz sein, ob dem Beschwerdeführer die Möglichkeit rechtlich und auch effektiv eingeräumt wird, dieses rechtskräftige Strafurteil beispielsweise durch ein außerordentliches Rechtsmittel der Nichtigkeitserklärung oder Revision zu bekämpfen vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Aufl. [2003], Rz. 316, wonach ausländische Rechtvorschriften Gegenstand des Beweises seien). Allein ein bloßer Verweis auf den Rechtszug an den bzw. der Kontrolle durch den EGMR nach Ausschöpfung des nationalen Instanzenzuges, da Rumänien Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention ist, würde den o.g. Anforderungen an einer Herkunftsstaatssicherheit nicht gerecht werden. In diesem Zusammenhang kann gegebenenfalls auch das Verfahrensergebnis des vom Beschwerdeführer beim EGMR im Jahre 2006 anhängig gemachten Verfahrens ein Aspekt bei der Beurteilung durch das Bundesasylamt sein. Dabei ist aber zu beachten, dass im Verfahren vor dem EGMR dessen Prüfungsmaßstab die Europäische Menschenrechtskonvention und nicht die Genfer Flüchtlingskonvention ist.
Schließlich sind nähere Erhebungen auch zur Frage der Haftbedingungen und zur medizinischen Versorgung der Häftlinge in rumänischen Gefängnissen im Lichte des
Art. 3 EMRK vorzunehmen. Wie sich aus den dem Beschwerdeführer mit Schreiben vomArtikel 3, EMRK vorzunehmen. Wie sich aus den dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
27. Juli 2010 übermittelten aktualisierten Länderberichten des Asylgerichtshofes in diesem Zusammenhang ergibt, wird dazu vom Bundesasylamt vorab zu klären sein, in welcher Haftanstalt der Beschwerdeführer voraussichtlich seine Haftstrafe zu verbüßen haben wird bzw. in welchem allgemeinen Gesundheitszustand er sich zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes im fortgesetzten Verfahren befindet und ob er aus medizinischer Sicht einer besonders schützenswerten Risikogruppe angehört. Darauf aufbauend obliegt es dem Bundesasylamt zu ermitteln, ob dem Beschwerdeführer dazu abweichend allenfalls aufgrund seiner unerlaubten Ausreise aus Rumänien eine schlechtere Behandlung voraussichtlich insofern drohen könnte, als ihm im Falle eines neuerlich medizinischen indizierten Eingriffs wegen seiner Herzerkrankung eine nochmalige Strafvollzugsunterbrechung zum Zwecke einer erforderlichen Operation nicht mehr gewährt werden würde.
Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme einzuräumen sein. Erforderlichenfalls wird vor einer neuerlichen Entscheidung auch eine persönliche Einvernahme anzuberaumen sein.Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme einzuräumen sein. Erforderlichenfalls wird vor einer neuerlichen Entscheidung auch eine persönliche Einvernahme anzuberaumen sein.
2.4. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 m.w.N.; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; 11.12.2003, Zl. 2003/07/0079).2.4. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 m.w.N.; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; 11.12.2003, Zl. 2003/07/0079).
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren SitzVon der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz
am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass diesesAusgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses
ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint [...]. Im Übrigen gilt § 67d3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint [...]. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d
AVG.
Diese Voraussetzungen lagen in den gegenständlichen Verfahren vor (zu den Voraussetzungen für dieses Vorgehen s. VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336; vgl. auch zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung im Lichte der Art. 47 Abs. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union VfGH 27.09.2011,Diese Voraussetzungen lagen in den gegenständlichen Verfahren vor (zu den Voraussetzungen für dieses Vorgehen s. VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336; vergleiche auch zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung im Lichte der Artikel 47, Absatz 2, in Verbindung mit 52 Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union VfGH 27.09.2011,
U 1339/11-3; zu all dem s.a. AsylGH 03.11.2011, B1 266.338-0/2008/5E u. a.m.).
Schlagworte
Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Haft, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
14.12.2012