Norm
AsylG 1997 §8 Abs1Spruch
E13 266.811-0/2008-26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch RA Mag. Tschernitz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2005, Zl. 05 08.193-BAG, nach nicht öffentlicher Beratung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch RA Mag. Tschernitz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2005, Zl. 05 08.193-BAG, nach nicht öffentlicher Beratung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. Nr. 76/1997 idgF, und § 10 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1997, idgF, und Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang
Der nunmehrige Beschwerdeführer (auch BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste im Juni 2005 unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.06.2005 einen Asylantrag in Österreich.
I.1.1. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 08.06.2005 gab der Beschwerdeführer an, dass er weder vorbestraft noch von den pakistanischen Behörden erkennungsdienstlich behandelt worden sei, auch sei er nie im Gefängnis gewesen und habe keiner politischen Partei oder bewaffneten Gruppierung angehört. Von den pakistanischen Behörden werde er nicht gesucht und habe er keine Probleme mit diesen gehabt.römisch eins.1.1. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 08.06.2005 gab der Beschwerdeführer an, dass er weder vorbestraft noch von den pakistanischen Behörden erkennungsdienstlich behandelt worden sei, auch sei er nie im Gefängnis gewesen und habe keiner politischen Partei oder bewaffneten Gruppierung angehört. Von den pakistanischen Behörden werde er nicht gesucht und habe er keine Probleme mit diesen gehabt.
Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass es in seinem Heimatdorf XXXX einen Großgrundbesitzer namens XXXX gäbe, welcher sehr gute politische Kontakte habe und der reichste Bauer im Dorf sei. Die Landwirtschaft des Beschwerdeführers grenze unmittelbar an die des Großgrundbesitzers und habe dieser unrechtmäßig sein Land in Beschlag nehmen wollen. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten sich jedoch dagegen gewehrt. Dann aber sei sein Sohn XXXX entführt worden und habe man eine Million Rupien für ihn gefordert. Der Beschwerdeführer habe einen Teil seines Landes verkaufen müssen, um seinen Sohn freizukaufen. Der Beschwerdeführer hätte sein Land nicht an XXXX geben wollen, weil es schon seinen Großeltern gehört habe.Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass es in seinem Heimatdorf römisch 40 einen Großgrundbesitzer namens römisch 40 gäbe, welcher sehr gute politische Kontakte habe und der reichste Bauer im Dorf sei. Die Landwirtschaft des Beschwerdeführers grenze unmittelbar an die des Großgrundbesitzers und habe dieser unrechtmäßig sein Land in Beschlag nehmen wollen. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten sich jedoch dagegen gewehrt. Dann aber sei sein Sohn römisch 40 entführt worden und habe man eine Million Rupien für ihn gefordert. Der Beschwerdeführer habe einen Teil seines Landes verkaufen müssen, um seinen Sohn freizukaufen. Der Beschwerdeführer hätte sein Land nicht an römisch 40 geben wollen, weil es schon seinen Großeltern gehört habe.
Am XXXX wäre auf sein Haus geschossen worden, wobei sein Vater von einer Kugel getroffen und getötet worden sei. Vier Tage später habe die Begräbnisfeier in seinem Haus stattgefunden. Später an diesem Tag sei wieder auf sein Haus geschossen worden, jedoch wäre der Beschwerdeführer zu dieser Zeit gerade nicht daheim gewesen. Seine Tochter XXXX sei von einer Kugel getroffen und verletzt worden. Sie sei im General Hospital in XXXX gewesen und werde er versuchen, eine Verletzungsanzeige vom Spital zu besorgen. Nach diesem Vorfall wäre der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach XXXX zu einem Verwandten gezogen. Durch einen Freund im Heimatdorf habe er erfahren, dass die Leute des Großgrundbesitzers nach ihm suchen würden und habe ihm dieser zur Vorsicht geraten. Der Beschwerdeführer hätte seinem Cousin in XXXX von dem Vorfall erzählt, welcher ihm geraten habe, das Land zu verlassen und seine Ausreise organisiert hätte. Seine Frau habe er nicht mitnehmen können, weil sie zu krank für die Reise gewesen sei. Für die Kinder habe er das Geld nicht aufbringen können und würden sich seine Schwiegereltern um sie kümmern.Am römisch 40 wäre auf sein Haus geschossen worden, wobei sein Vater von einer Kugel getroffen und getötet worden sei. Vier Tage später habe die Begräbnisfeier in seinem Haus stattgefunden. Später an diesem Tag sei wieder auf sein Haus geschossen worden, jedoch wäre der Beschwerdeführer zu dieser Zeit gerade nicht daheim gewesen. Seine Tochter römisch 40 sei von einer Kugel getroffen und verletzt worden. Sie sei im General Hospital in römisch 40 gewesen und werde er versuchen, eine Verletzungsanzeige vom Spital zu besorgen. Nach diesem Vorfall wäre der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach römisch 40 zu einem Verwandten gezogen. Durch einen Freund im Heimatdorf habe er erfahren, dass die Leute des Großgrundbesitzers nach ihm suchen würden und habe ihm dieser zur Vorsicht geraten. Der Beschwerdeführer hätte seinem Cousin in römisch 40 von dem Vorfall erzählt, welcher ihm geraten habe, das Land zu verlassen und seine Ausreise organisiert hätte. Seine Frau habe er nicht mitnehmen können, weil sie zu krank für die Reise gewesen sei. Für die Kinder habe er das Geld nicht aufbringen können und würden sich seine Schwiegereltern um sie kümmern.
Der Beschwerdeführer habe sich an die Polizei gewandt, jedoch habe diese nichts unternommen, weil niemand gewusst habe, wer geschossen hätte. Er habe der Polizei seinen Verdacht mitgeteilt, aber XXXX habe Helfer, die niemand gekannt habe. Das Lösegeld für seinen Sohn habe er im Wald hinterlegt und sei sein Sohn später frei gelassen worden. Weitere Fluchtgründe habe er nicht und wolle er sein Vorbringen auch nicht ergänzen.Der Beschwerdeführer habe sich an die Polizei gewandt, jedoch habe diese nichts unternommen, weil niemand gewusst habe, wer geschossen hätte. Er habe der Polizei seinen Verdacht mitgeteilt, aber römisch 40 habe Helfer, die niemand gekannt habe. Das Lösegeld für seinen Sohn habe er im Wald hinterlegt und sei sein Sohn später frei gelassen worden. Weitere Fluchtgründe habe er nicht und wolle er sein Vorbringen auch nicht ergänzen.
Den Entschluss seine Heimat zu verlassen habe er nach dem Tod seines Vaters im Februar 2005 gefasst. Konkret habe er Angst gehabt umgebracht zu werden und sei daher geflüchtet. Es wäre nicht möglich, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, um den Problemen zu entgehen, zumal sein Gegner sehr einflussreich sei. In Fall seiner Rückkehr nach Pakistan befürchte er, dass ihn seine Gegner töten würden.
Er habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden, das Protokoll sei ihm rückübersetzt worden und habe er nichts hinzuzufügen oder abzuändern. Er sei psychisch und physisch in der Lage gewesen die Fragen zu verstehen und entsprechend zu beantworten.
I.1.2. Bei seiner neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.12.2005 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aus dem Ort XXXX stamme, welches einige tausend Einwohner habe und 50 Kilometer südlich von XXXX liege. Er habe eine Landwirtschaft gehabt, die er alleine bearbeitet hätte und auf welcher er Erdnüsse und verschiedenen Hülsenfrüchte angebaut habe. Er habe dort mit seiner Gattin und seinen vier kleinen Kindern im Alter zwischen fünf und 15 Jahre gelebt und hätten sie ihr Auskommen gehabt. Seine Frau und Kinder würden jetzt in der Ortschaft XXXX, etwa 50 Kilometer von XXXX entfernt, leben. Sie hätten kein Telefon, aber er habe monatlich telefonischen Kontakt zu seinen Schwiegereltern, welche in XXXX leben würden und von welchen er wisse, dass es seinen Angehörigen recht gut gehe.römisch eins.1.2. Bei seiner neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.12.2005 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aus dem Ort römisch 40 stamme, welches einige tausend Einwohner habe und 50 Kilometer südlich von römisch 40 liege. Er habe eine Landwirtschaft gehabt, die er alleine bearbeitet hätte und auf welcher er Erdnüsse und verschiedenen Hülsenfrüchte angebaut habe. Er habe dort mit seiner Gattin und seinen vier kleinen Kindern im Alter zwischen fünf und 15 Jahre gelebt und hätten sie ihr Auskommen gehabt. Seine Frau und Kinder würden jetzt in der Ortschaft römisch 40 , etwa 50 Kilometer von römisch 40 entfernt, leben. Sie hätten kein Telefon, aber er habe monatlich telefonischen Kontakt zu seinen Schwiegereltern, welche in römisch 40 leben würden und von welchen er wisse, dass es seinen Angehörigen recht gut gehe.
Der Beschwerdeführer habe Pakistan verlassen, weil er Probleme mit einem Großgrundbesitzer bekommen habe, dessen Grundstück an seine Felder angrenze. Dieser habe ihm seinen Besitz abkaufen wollen, jedoch hätte er nicht zugestimmt. Daraufhin sei er unter Druck gesetzt worden und habe er nicht länger in Pakistan bleiben können. Im Jänner 2005 sei sein Sohn entführt worden und er habe ihn erst nach der Bezahlung von einer Million Rupien zurückbekommen. Die Polizei habe er nicht eingeschaltet, da man ihn, als sein Sohn entführt worden sei, gewarnt hätte, dies nicht zu tun. Nach dem Tod seines Vaters habe er Hals über Kopf die Flucht ergriffen.
Von seinem Schwiegervater wisse er, dass die Felder heute brach liegen würden und nichts angebaut werde. Auf Vorhalt, dass das keinen Sinn ergebe, zumal sein Nachbar ihn massiv bedroht, seinen Vater ermordet und seine Kinder entführt habe und nun, da endlich dessen Ziel erreicht sei, die Felder nicht bewirtschafte, entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Felder ja auf seinen Namen eingetragen seien und sein Gegner keine Papiere habe. Auf weiteren Vorhalt, dass vier Tage nach der Ermordung seines Vaters die Begräbnisfeier stattgefunden habe und befragt, weshalb er diese Zeit nicht genutzt habe, um den Mord der Polizei zu melden, antwortete er, verwirrt gewesen und einfach weggelaufen zu sein. Auf Vorhalt, in der ersten Einvernahme erklärt zu haben, dass er die Vorfälle der Polizei bekannt gegeben habe, bestritt er, so etwas je gesagt zu haben. Er wisse nicht, weshalb er das gesagt habe, aber bei ihnen habe "dieser XXXX" alles im Griff. Auf Vorhalt, dass dann aber nicht klar sei, weshalb dieser nicht bereits die Felder übernommen habe, zumal der Mord ungesühnt geblieben sei und er sich wohl über formelle Besitzverhältnisse hinwegsetzen werde, antwortete der Beschwerdeführer, dass dieser das auch machen werde. Erneut befragt, weshalb jemand nicht sofort zugreifen, sondern die Felder eine ganze Saison brach liegen lassen solle, gab er an, dass es dauere, bis die Formalitäten erledigt seien, die entsprechenden Papiere bei den Behörden zu berichtigen. Auf wiederholten Vorhalt, dass nicht glaubwürdig sei, dass jemand, der ein derartiges Gewaltpotential habe, wie er behaupte, sich um irgendwelchen Papierkram kümmern müsse, erwiderte der Beschwerdeführer, dass in Pakistan die Großen machen würden, was sie wollten.
Weiters erzählte der Beschwerdeführer, er habe eigentlich nach Deutschland gewollt, weil dort ein entfernter Verwandter von ihm sei, aber der Schlepper habe ihn hierher gebracht. Seine Probleme mit dem Nachbarn habe er nicht durch einen Ortswechsel entschärfen können, da ihn dieser überall ausfindig machen hätte können. Befragt, weshalb dieser das tun hätte sollen, zumal er ja, indem der Beschwerdeführer seine Felder verlassen habe, sein Ziel erreicht habe, erklärte er, dass der Nachbar ihn umbringen wolle und er nirgends sicher sei.
Der Beschwerdeführer gab zum Schluss der Einvernahme an, dass seine Frau und seine Kinder bei dem Erdbeben ums Leben gekommen seien und er nicht wisse, was er in Pakistan machen solle. Er habe das nicht schon früher ausgesagt, weil er nicht genau danach gefragt worden sei. Auf Vorhalt, dass der Bereich XXXX nicht vom Erdbeben betroffen gewesen sei, äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass seine Familie weiterhin von XXXX bedroht worden und daher weiter nach Norden nach XXXX gezogen sei. Dort sei das Erdbeben gewesen. Fluchtgründe, die nicht im Zusammenhang mit dieser Geschichte stehen würden, habe er nicht. Er habe sich nie politisch engagiert und auch keine Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt.Der Beschwerdeführer gab zum Schluss der Einvernahme an, dass seine Frau und seine Kinder bei dem Erdbeben ums Leben gekommen seien und er nicht wisse, was er in Pakistan machen solle. Er habe das nicht schon früher ausgesagt, weil er nicht genau danach gefragt worden sei. Auf Vorhalt, dass der Bereich römisch 40 nicht vom Erdbeben betroffen gewesen sei, äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass seine Familie weiterhin von römisch 40 bedroht worden und daher weiter nach Norden nach römisch 40 gezogen sei. Dort sei das Erdbeben gewesen. Fluchtgründe, die nicht im Zusammenhang mit dieser Geschichte stehen würden, habe er nicht. Er habe sich nie politisch engagiert und auch keine Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt.
I.1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2005 wurde der Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Zugleich wurde in Spruchpunkt II. die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.römisch eins.1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2005 wurde der Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Zugleich wurde in Spruchpunkt römisch zwei. die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt. In Spruchpunkt römisch drei wurde er gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
Das Bundesasylamt ging von einer Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF insbesondere hinsichtlich seiner Fluchtgründe aus. Zu Spruchpunkt II. hielt das Bundesasylamt fest, dass aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe auch nicht von einer Gefahr im Sinne des § 57 (1) FrG ausgegangen werden könne. Auch sonst hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach der Beschwerdeführer in seiner Heimat mit einer Verletzung der ihm aus Art. 3 EMRK zustehenden Rechte zu rechnen habe.Das Bundesasylamt ging von einer Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF insbesondere hinsichtlich seiner Fluchtgründe aus. Zu Spruchpunkt römisch zwei. hielt das Bundesasylamt fest, dass aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe auch nicht von einer Gefahr im Sinne des Paragraph 57, (1) FrG ausgegangen werden könne. Auch sonst hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach der Beschwerdeführer in seiner Heimat mit einer Verletzung der ihm aus Artikel 3, EMRK zustehenden Rechte zu rechnen habe.
Zu Spruchpunkt III. legte die Verwaltungsbehörde dar, dass der Beschwerdeführer keine familiären Beziehungen in Österreich habe und zudem über keinen Aufenthaltstitel verfüge.Zu Spruchpunkt römisch drei. legte die Verwaltungsbehörde dar, dass der Beschwerdeführer keine familiären Beziehungen in Österreich habe und zudem über keinen Aufenthaltstitel verfüge.
I.1.4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 21.12.2005 Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben, in welcher im Wesentlichen die Fluchtgründe wiederholt sowie ausgeführt wurde, dass der Verfolger des Beschwerdeführers unter dem Schutz der lokalen Behörden stehe und er nicht gegen diesen vorgehen könne. Daher sei der pakistanische Staat nicht gewillt, den Beschwerdeführer vor seinem Verfolger zu schützen. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative sei ihm aus diesem Grund verwehrt und würde er außerdem dadurch zu einer IDP (Internally Displaced Person) werden, deren Behandlung und Situation in Pakistan unmenschlich sei, was ihm nicht zuzumuten wäre. Die Behörde würde ihre Entscheidung weitgehend mit der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers begründen, welche sie jedoch mit unsubstantiierten Argumenten lediglich behauptet hätte, anstatt sie zu belegen.römisch eins.1.4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 21.12.2005 Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben, in welcher im Wesentlichen die Fluchtgründe wiederholt sowie ausgeführt wurde, dass der Verfolger des Beschwerdeführers unter dem Schutz der lokalen Behörden stehe und er nicht gegen diesen vorgehen könne. Daher sei der pakistanische Staat nicht gewillt, den Beschwerdeführer vor seinem Verfolger zu schützen. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative sei ihm aus diesem Grund verwehrt und würde er außerdem dadurch zu einer IDP (Internally Displaced Person) werden, deren Behandlung und Situation in Pakistan unmenschlich sei, was ihm nicht zuzumuten wäre. Die Behörde würde ihre Entscheidung weitgehend mit der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers begründen, welche sie jedoch mit unsubstantiierten Argumenten lediglich behauptet hätte, anstatt sie zu belegen.
Die belangte Behörde übersehe weiters, dass der aus dem Refoulementverbot abzuleitende Schutz unabhängig von der Flüchtlingseigenschaft bestehe und hätte sie dies im konkreten Fall prüfen müssen. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt sei, wäre nicht nur real, sondern auch erheblich.
In einer Beschwerdeergänzung vom 28.12.2005 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge von Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfechte. Es sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde bei einem entsprechenden Ermittlungsverfahren zu einem anderen, für ihn positiven Ergebnis gekommen wäre. Der Behörde sei bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung im Hinblick auf
Artikel 8 EMRK einige Fehler unterlaufen, zumal diese nicht im Hinblick auf seinen konkreten Fall vorgenommen worden sei, sondern sich in allgemeinen Ausführungen zum Recht auf Familienleben erschöpfe. Hätte das Bundesasylamt vollständig und richtig geprüft, so wäre es zum Ergebnis eines Eingriffs in sein Privatleben und somit zu einer anderslautenden Feststellung gekommen.
I.1.5. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 10.09.2010 wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte zur Lage in Pakistan zur Kenntnis gebracht mit der Aufforderung, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde der Beschwerdeführer ersucht, binnen zwei Wochen die gestellten Fragen hinsichtlich seiner aktuellen Situation in Österreich schriftlich zu beantworten sowie allfällige sonstige Umstände (beispielsweise gesundheitliche Aspekte), welche sich in seinem Bereich ergeben hätten, darzulegen.römisch eins.1.5. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 10.09.2010 wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte zur Lage in Pakistan zur Kenntnis gebracht mit der Aufforderung, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde der Beschwerdeführer ersucht, binnen zwei Wochen die gestellten Fragen hinsichtlich seiner aktuellen Situation in Österreich schriftlich zu beantworten sowie allfällige sonstige Umstände (beispielsweise gesundheitliche Aspekte), welche sich in seinem Bereich ergeben hätten, darzulegen.
Am 01.10.2010 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, wonach er in Pakistan verheiratet gewesen sei, in Österreich hingegen nicht. Er habe hier auch keine Kinder oder andere nahe Verwandte bzw. Verwandte, von welchen er finanziell abhängig sei. Der Beschwerdeführer spreche Deutsch, er spreche und verstehe 50-60% von allem, was gesagt werde. Er besuche den Deutschkurs in der Flüchtlingsunterkunft, der vom Land Kärnten organisiert werde und bereite sich auf die Sprachprüfung vor. Er habe hier leider keine Arbeitserlaubnis, besuche keine Kurse und keine Schule oder Universität und sei auch kein Mitglied in einem Verein. Er habe einen Freund in Österreich, der auch aus Pakistan stamme, aber bereits in Österreich berufstätig sei. Der Beschwerdeführer wäre illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt. Er wäre in Österreich nie gerichtlich wegen einer Straftat verurteilt bzw. von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt worden.
Ergänzend (unter P.S. am Ende des Schreibens) führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Pakistan im aktuellen Katastrophengebiet gelebt habe. In dem Überschwemmungsgebiet habe er ein Haus gehabt, welches durch das Hochwasser und die Überflutungen vollständig zerstört worden sei. Er sei somit in seiner Heimat obdachlos und habe keine Möglichkeit eine Unterkunft zu finden.
Seine damalige Adresse sei wie folgt gewesen: XXXX.Seine damalige Adresse sei wie folgt gewesen: römisch 40 .
I.1.6. Der AsylGH hat durch die damals zuständige Geschäftsabteilung mit Erkenntnis vom 29.11.2010, Zl C7 266.811-0/2008/6E die Beschwerde gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt sowie die Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ausgesprochen und die Berufung bzw. Beschwerde somit in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.6. Der AsylGH hat durch die damals zuständige Geschäftsabteilung mit Erkenntnis vom 29.11.2010, Zl C7 266.811-0/2008/6E die Beschwerde gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt sowie die Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ausgesprochen und die Berufung bzw. Beschwerde somit in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.
I.1.7. Einer gegen das Erkenntnis vom 29.11.2010, Zl C7 266.811-0/2008/6E erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser mit Erkenntnis vom 19.09.2011, Zl. U 84/11-15 hinsichtlich der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 sowie der Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 stattgegeben und wurde im Übrigen die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.römisch eins.1.7. Einer gegen das Erkenntnis vom 29.11.2010, Zl C7 266.811-0/2008/6E erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser mit Erkenntnis vom 19.09.2011, Zl. U 84/11-15 hinsichtlich der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 sowie der Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 stattgegeben und wurde im Übrigen die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründend führte der VfGH in seiner Entscheidung aus:
"Nach Ansicht des Asylgerichtshofes könne aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens zwei unterschiedliche pakistanische Heimatadressen angegeben habe, geschlossen werden, "dass seine Angaben unglaubhaft sind und er damit versucht, einen asylrelevanten bzw. Art3 EMRK relevanten Sachverhalt zu begründen."
Der eben erwähnte Umstand mag sich allenfalls auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als Person - und insofern möglicherweise auf die Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens und damit auf das Schicksal seines Asylantrags - auswirken. Hingegen darf die Nennung unterschiedlicher Heimatadressen nicht dazu führen, dass die Refoulement-Prüfung nur eingeschränkt vorgenommen (oder überhaupt unterlassen) wird - im konkreten Fall insbesondere auch hinsichtlich der Untersuchung der Frage, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan diesen in Anbetracht der Flutkatastrophe vom Juli/August 2010 in seinem Recht nach Art3 EMRK verletzen könnte.
In Anbetracht der durch die Flutkatastrophe in Pakistan eingetretenen, außergewöhnlichen Situation ist es nicht ausreichend, wenn sich der Asylgerichtshof mit dem Hinweis auf widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Heimatort begnügt und darüber hinaus bloß allgemein darauf verweist, dass der Beschwerdeführer "gemäß eigenen Angaben auch Verwandte in anderen Teilen Pakistans hat, beispielsweise einen Cousin in der Großstadt Karachi, welche nicht vom Hochwasser betroffen war bzw. ist".
Der Asylgerichtshof hätte nur gestützt auf eine fundierte Einschätzung der Lage in Pakistan nach der Flutkatastrophe (im Entscheidungszeitpunkt) klären können, ob die von ihm behauptete Möglichkeit einer Niederlassung in nicht vom Hochwasser betroffenen Teilen Pakistans (also die Möglichkeit einer innerstaatlichen Relokation) für den Beschwerdeführer überhaupt gegeben und/oder ihm zumutbar war.
Dass sich der Asylgerichtshof nur völlig unzureichend mit der Flutkatastrophe und deren Folgen beschäftigt hat, ist insbesondere auch daran ersichtlich, dass die in der angefochtenen Entscheidung genannten Erkenntnisquellen mit länderkundlichen Informationen über Pakistan veraltet sind, soweit es um dieses Ereignis geht: Der aktuellste der vom Asylgerichtshof herangezogenen Berichte stammt vom März 2010; die in Rede stehenden verheerenden Überschwemmungen ereigneten sich aber erst im Juli und August 2010. (Zur Aufhebung von Entscheidungen des Asylgerichtshofes infolge Heranziehung veralteter Länderberichte s. zB VfSlg. 19.130/2010 und VfGH 20.9.2010, U1863/09.)Dass sich der Asylgerichtshof nur völlig unzureichend mit der Flutkatastrophe und deren Folgen beschäftigt hat, ist insbesondere auch daran ersichtlich, dass die in der angefochtenen Entscheidung genannten Erkenntnisquellen mit länderkundlichen Informationen über Pakistan veraltet sind, soweit es um dieses Ereignis geht: Der aktuellste der vom Asylgerichtshof herangezogenen Berichte stammt vom März 2010; die in Rede stehenden verheerenden Überschwemmungen ereigneten sich aber erst im Juli und August 2010. (Zur Aufhebung von Entscheidungen des Asylgerichtshofes infolge Heranziehung veralteter Länderberichte s. zB VfSlg. 19.130 aus 2010, und VfGH 20.9.2010, U1863/09.)
Weiters ist Folgendes zu beanstanden: Im Akt des Asylgerichtshofes findet sich zwar eine Karte Pakistans, in der die Überschwemmungsgebiete und die betroffenen Distrikte ausgewiesen sind ("Pakistan - Flood Zones as of 2nd September 2010 and Affected Districts as of 6th September 2010"). Der Asylgerichtshof hat es jedoch unterlassen, sich in der angefochtenen Entscheidung (etwa unter Bezugnahme auf diese Karte und/oder durch einschlägige Recherchen im Internet) mit der Situation des mutmaßlichen Heimatortes des Beschwerdeführers - und damit möglicherweise mit dem Schicksal seiner Unterkunft - in irgendeiner Weise zu befassen.
Der VfGH hat in einer weiteren Entscheidung vom 19.09.2011, Zl. U 256/11 hinsichtlich der damals als aktuell zu bezeichnenden aufgetretenen Flutkatastrophe in Pakistan festgehalten:
"Der Asylgerichtshof hat es unterlassen darzulegen, auf welchen Quellen seine Feststellung beruht, dass Gujranwala "kein von den Folgen des Hochwassers unmittelbar betroffenes Gebiet" sei.
Schon allein in Anbetracht der Medienberichte, welche die verheerenden Folgen der in Rede stehenden Überschwemmungen vom Juli/August 2010 bekannt machten, wäre der Asylgerichtshof jedoch dazu verhalten gewesen, dies darzulegen. Nur gestützt auf eine fundierte Einschätzung der Lage in Pakistan nach der Flutkatastrophe (im Entscheidungszeitpunkt) hätte nämlich geklärt werden können, ob die - vom Asylgerichtshof mit der in Rede stehenden Aussage zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach behauptete - Möglichkeit einer Niederlassung in nicht vom Hochwasser betroffenen Teilen Pakistans (also die Möglichkeit einer innerstaatlichen Relokation) für den Beschwerdeführer überhaupt gegeben und/oder ihm zumutbar war.
Dass sich der Asylgerichtshof nur völlig unzureichend mit der Flutkatastrophe und deren Folgen beschäftigt hat, ist insbesondere auch daran ersichtlich, dass die in der angefochtenen Entscheidung genannten Erkenntnisquellen mit länderkundlichen Informationen über Pakistan veraltet sind, soweit es um dieses Ereignis geht: Der aktuellste der vom Asylgerichtshof herangezogenen Berichte stammt vom März 2010; die in Rede stehenden verheerenden Überschwemmungen ereigneten sich aber erst im Juli und August 2010. (Zur Aufhebung von Entscheidungen des Asylgerichtshofes infolge Heranziehung veralteter Länderberichte s. zB VfSlg. 19.130/2010 und VfGH 20.9.2010, U1863/09.)Dass sich der Asylgerichtshof nur völlig unzureichend mit der Flutkatastrophe und deren Folgen beschäftigt hat, ist insbesondere auch daran ersichtlich, dass die in der angefochtenen Entscheidung genannten Erkenntnisquellen mit länderkundlichen Informationen über Pakistan veraltet sind, soweit es um dieses Ereignis geht: Der aktuellste der vom Asylgerichtshof herangezogenen Berichte stammt vom März 2010; die in Rede stehenden verheerenden Überschwemmungen ereigneten sich aber erst im Juli und August 2010. (Zur Aufhebung von Entscheidungen des Asylgerichtshofes infolge Heranziehung veralteter Länderberichte s. zB VfSlg. 19.130 aus 2010, und VfGH 20.9.2010, U1863/09.)
Der Asylgerichtshof hat sich also nicht ausreichend mit der durch die Flutkatastrophe in Pakistan eingetretenen, außergewöhnlichen Situation befasst und somit die Ermittlungstätigkeit in wesentlichen Punkten unterlassen. Dies führt dazu, dass der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt ist."
Auf Grund einer Änderung der Geschäftsverteilung wurde die gegenständliche Sache nach der teilweisen Behebung durch den Verfassungsgerichtshof nunmehr der Geschäftsabteilung E12 per 02.01.2012 zur Entscheidung zugewiesen.
I.1.8. Am 14.02.2012 wurden dem BF aktuelle Länderberichte zur Lage in Pakistan [Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand Juni 2011), v. 01.07.2011; u. UN-Karte, Asylgerichtshof, Länderfeststellung zu Pakistan, v. 02.02.2012; UN (OCHA), FAO, Karte betr. max. Überflutungsfläche - Südpakistan, Stand 01.01.2012] mit der Aufforderung, binnen 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben, zur Kenntnis gebracht. Der BF wurde explizit aufgefordert, seine letzte Wohnadresse in Pakistan bekannt zu geben. Weiters wurde der BF aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen, insbesondere was ein etwaiges Privat- und Familienleben sowie etwaige Erkrankungen betreffe. Der BF wurde auf seine Mitwirkungspflicht im Verfahren hingewiesen.römisch eins.1.8. Am 14.02.2012 wurden dem BF aktuelle Länderberichte zur Lage in Pakistan [Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand Juni 2011), v. 01.07.2011; u. UN-Karte, Asylgerichtshof, Länderfeststellung zu Pakistan, v. 02.02.2012; UN (OCHA), FAO, Karte betr. max. Überflutungsfläche - Südpakistan, Stand 01.01.2012] mit der Aufforderung, binnen 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben, zur Kenntnis gebracht. Der BF wurde explizit aufgefordert, seine letzte Wohnadresse in Pakistan bekannt zu geben. Weiters wurde der BF aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen, insbesondere was ein etwaiges Privat- und Familienleben sowie etwaige Erkrankungen betreffe. Der BF wurde auf seine Mitwirkungspflicht im Verfahren hingewiesen.
Mit Schreiben vom 28.02.2012 wurde eine Stellungnahme eingebracht. Ausgeführt wurde, dass sich die Länderfeststellungen in ihrer Gesamtheit zu positiv darstellen würden. Es komme immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen und sei die Sicherheit des BF in Pakistan nicht gewährleistet, weshalb eine Abschiebung im Sinne der EMRK nicht tunlich erscheine. Der BF habe in Österreich Deutschkurse absolviert und gehe einer geringfügigen Beschäftigung als Werbemittelverteiler nach. Er sorge damit zumindest teilweise für seinen Lebensunterhalt. Er habe - soweit dies neben der Berufsausübung möglich sei - soziale Kontakte mit Bekannten und Personen aus seinem ehemaligen Heimatland, welche in XXXX aufhältig seien. Eine Ausweisung sei daher untunlich und werde unter Hinweis auf die Beschwerde der Antrag wiederholt, dem BF Asyl zu gewähren und jedenfalls die Ausweisung für unzulässig zu erklären.Mit Schreiben vom 28.02.2012 wurde eine Stellungnahme eingebracht. Ausgeführt wurde, dass sich die Länderfeststellungen in ihrer Gesamtheit zu positiv darstellen würden. Es komme immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen und sei die Sicherheit des BF in Pakistan nicht gewährleistet, weshalb eine Abschiebung im Sinne der EMRK nicht tunlich erscheine. Der BF habe in Österreich Deutschkurse absolviert und gehe einer geringfügigen Beschäftigung als Werbemittelverteiler nach. Er sorge damit zumindest teilweise für seinen Lebensunterhalt. Er habe - soweit dies neben der Berufsausübung möglich sei - soziale Kontakte mit Bekannten und Personen aus seinem ehemaligen Heimatland, welche in römisch 40 aufhältig seien. Eine Ausweisung sei daher untunlich und werde unter Hinweis auf die Beschwerde der Antrag wiederholt, dem BF Asyl zu gewähren und jedenfalls die Ausweisung für unzulässig zu erklären.
I.1.9. Am 04.09.2012 wurde dem BF eine im gegenständlichen Verfahren in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.06.2012 hinsichtlich der Hochwassersituation in XXXX und XXXX zur Stellungnahme übermittelt.römisch eins.1.9. Am 04.09.2012 wurde dem BF eine im gegenständlichen Verfahren in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.06.2012 hinsichtlich der Hochwassersituation in römisch 40 und römisch 40 zur Stellungnahme übermittelt.
Am 19.09.2012 langte eine Stellungnahme zur Anfragebeantwortung ein. Ausgeführt wurde darin in einem Absatz, dass in der Anfragebeantwortung ersichtlich sei, dass sowohl die Sicherheitslage als auch die soziale Absicherung und medizinische Versorgung in Pakistan nicht den humanitären Standards entspräche und daher eine Abschiebung in dieses Land nicht gerechtfertigt sei.
I.1.10. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.10. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
I.2. Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:
I.2.1. Der Beschwerdeführerrömisch eins.2.1. Der Beschwerdeführer
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen pakistanischen Staatsbürger, welcher sich zum Islam bekennt. Der BF stammt aus XXXX, Punjab.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen pakistanischen Staatsbürger, welcher sich zum Islam bekennt. Der BF stammt aus römisch 40 , Punjab.
Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in dessen Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Der Beschwerdeführer hat keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Der BF hat soziale Kontakte zu Personen aus seinem Heimatland in Österreich.
Der BF befand sich beginnend mit seiner Einreise im Jahr 2005 bis 31.12.2010 durchgängig (mit drei Unterbrechungen von wenigen Tagen) in der Grundversorgung. Derzeit geht der BF einer geringfügigen Tätigkeit als Webemittelverteiler nach, wodurch er teilweise für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.
Der Beschwerdeführer besitzt Deutschkenntnisse.
Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder dem Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder dem Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistanrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan
Zur Lage in Pakistan werden dem Erkenntnis die dem BF bereits zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen [Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand Juni 2011), v. 01.07.2011; u. UN-Karte, Asylgerichtshof, Länderfeststellung zu Pakistan, v. 02.02.2012; UN (OCHA), FAO, Karte betr. max. Überflutungsfläche - Südpakistan, Stand 01.01.2012, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.06.2012 hinsichtlich der Hochwasser in Pakistan] zugrunde gelegt.
Wesentliche Teile werden nachstehend zitiert:
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Hochwassersituation in XXXX und XXXX vom 18.06.2012Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Hochwassersituation in römisch 40 und römisch 40 vom 18.06.2012
UN OCHA: Pakistan Floods, 12.9.2011, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/FL-2011-000109-PAK_0912_1.pdf, Zugriff 15.6.2012
27. Juli 2011: Der Monsunregen im Jahr 2011 verursachte vor allem in der südlichen Provinz Sindh Überschwemmungen. Über 5 Millionen Menschen waren betroffen, 199 Menschen wurden getötet und ca. 1 Millionen Häuser beschädigt. Gemäß dieser Karte war im Jahr 2011 das Gebiet um Islamabad im nördlichen Punjab nicht betroffen.
27 Jul 2011 - Monsoon rains caused floods primarily in the southern province of Sindh. More than 5 million people affected 199 dead and about 1 million houses damaged.
Caritas international: Pakistan: Erneut Überschwemmungen nach Monsun, "Nie wieder dürfen Menschen in solche Not geraten!", 29. September 2011, http://www.caritas-international.de/82348.html, Zugriff 15.6.2012
Während der Wiederaufbau in Pakistan nach der letzt jährigen Flutkatastrophe [2010] große Fortschritte macht, haben im Süden des Landes neue schwere Regenfälle große Gebiete erneut unter Wasser gesetzt. Daniel Apolinarski von Caritas international und Michel Roy, der Generalsekretär von Caritas Internationalis, dem Dachverband der nationalen Caritas-Organisationen, machten sich ein Bild der aktuellen Situation und berichten von ihren Eindrücken.
Im Süden Pakistans halten die massiven Regenfälle weiterhin an, die Teile des Landes in der Region Sindh unter Wasser setzen. Von der Flutkatastrophe sind mehr als fünf Millionen Menschen betroffen, etwa 1,8 Millionen von ihnen mussten vorübergehend ihre Heimat verlassen und leben in Notunterkünften.
Enorm sind in der Region Sindh die landwirtschaftlichen Verluste:
Die Wassermassen forderten 67 Prozent der Viehbestände und vernichteten zahlreiche Ernten. So gingen allein an Baumwolle 82 Prozent der Ernte verloren. Die Caritas Pakistan meldet auch hohe Schäden an Gebäuden: 1,4 Millionen Häuser wurden beschädigt, 1.300 noch intakte Schulen werden derzeit als Schutzunterkünfte für die Flüchtlinge genutzt.
Daniel Apolinarski, der Pakistan-Experte von Caritas international, ist vor kurzem aus Pakistan zurückgekehrt und berichtet: "Mit Unterstützung von Caritas international verteilen die Partner-Organisationen Caritas Pakistan, Caritas USA (CRS) und "Faces" an die Betroffenen Zelte, Decken sowie Sets mit Haushalts- und Hygieneartikeln." Die Wiederaufbau-Projekte der Caritas aus dem Jahr 2010 seien, wie Apolinarski weiter berichtet, allerdings nicht von den Fluten betroffen. Der Wiederaufbau mache gute Fortschritte. Apolinarski besuchte unter anderem auch zwei Dörfer im Bundesstat Multan. Dort seien die neuen Häuser zu 50 bis 60 Prozent fertig gestellt.
Ein Bild der Lage vor Ort machte sich inzwischen auch Michel Roy, der Generalsekretär von Caritas Internationalis, dem Dachverband aller nationalen Caritas-Organisationen.
In einem Vergleich der aktuellen Katastrophe mit der vom Vorjahr sagt Roy: "Im Sommer 2010 war den Leuten im Süden Pakistans klar, dass große Wassermassen von den Bergen im Norden auf sie zufließen würden. Sie konnten sich in gewisser Weise darauf vorbereiten. Doch in diesem Sommer gab es keine Früh-Warnung." Die Situation im Sindh wertet Roy als "schlimmer als sie es im vergangenen Jahr in der Region Sindh im Süden war, da diesmal sämtliche Bezirke davon betroffen sind. Die Wassermassen kommen nun nicht von Flüssen aus dem Norden, sondern von oben aus den Wolken. Die Regenzeit hat sich sowohl zeitlich wie geographisch verschoben. Die Niederschläge kamen sintflutartig."
Wie Apolinarski bereiste auch Roy die Region Multan und berichtet von seinen Eindrücken: "Die Caritas Multan macht gute Arbeit und die Menschen sind dankbar dafür. So hat uns zum Beispiel die lokale Amtsärztin ausdrücklich gedankt für die Medikamente und die ambulante Hilfe, die die Caritas in ihrer Region leistet. Die Caritas kommt zu den Not leidenden Menschen, nicht umgekehrt."
Die meisten der von der Flutkatastrophe betroffenen Menschen haben mit der Katastrophe alles verloren, was sie besaßen. "Ich sah mich in den Zelten um und fand buchstäblich - nichts", sagt Roy. Das sei ein unhaltbarer Zustand. "Die Menschen können nicht andauernd einer Situation ausgesetzt sein, in der sie auf Nothilfe angewiesen sind."
Roy fordert von den örtlichen Behörden stärkere Maßnahmen der Katastrophenvorsorge und bietet die Erfahrung und Kooperation der Caritasgemeinschaft an. "Die Caritas will helfen, solche Katastrophen zu verhindern, indem sie in Zusammenarbeit mit den lokalen und den nationalen Behörden entsprechende Vorsorgemaßnahmen trifft. Nie wieder sollten die Menschen dort in solche Not geraten."
Tagesschau.de: Wiederaufbau in Pakistan, Ein Jahr nach der großen
Flut, Stand: 25.07.2011,
http://www.tagesschau.de/ausland/flutsindh100.html, Zugriff 15.6.2012
Die Fluten in Pakistan schwemmten Hütten, Reisfelder und Tiere fort - ein Jahr nach der Jahrhundertflut sind die meisten Menschen wieder in ihre Dörfer zurückgekehrt und leben in Hütten aus Bambus und Reet. Noch immer sind die Schäden nicht behoben.
Ein Jahr ist es her, dass der Indus den Menschen in Patel Allahdenu alles nahm: "Als die Fluten ihre Hütten fortschwemmten, die Reis- und Baumwollfelder wegspülten und ein halbes Dutzend Ziegen und Büffel mitrissen, da retteten die 30 Familien sich in ein Lager in der nahen Stadt Thatta", erzählt die alte Papu. Hilfswerke versorgten sie dort mit sauberem Wasser, Lebensmitteln, Kleidung, Medikamenten. Doch es zog die Kleinbauern zurück, sobald das Wasser abgeebbt war. "Vielleicht hätten sich sonst andere unser Land angeeignet", sagt Papu zur Erklärung. Nicht Sentimentalität, sondern prekäre Eigentumsverhältnisse beschleunigten die Rückkehr der meisten Flutvertriebenen in ihre Dörfer und Weiler.
Provinz Sindh am stärksten betroffen
Die Zeltplanen aus dem Lager brachten die Menschen in Patel Allahdenu über den Winter, inzwischen haben sie Hütten aus Bambus und Reet errichtet. Ein Hilfswerk stellte ihnen Saatgut und Dünger zur Verfügung; von den 20.000 Rupien staatliche Nothilfe pro Familie, umgerechnet 160 Euro, wurden Ziegen gekauft. Nur der Großgrundbesitzer, dessen Felder sie bestellen, hat sich bis heute nicht blicken lassen:
"Es gibt keine Betroffenen, die nicht schon wieder selbst für sich sorgen könnten", sagt Nisar Chanar vom Katastrophenschutz der Provinz Sindh. Sindh,
die große Ebene, durch die der Indus ins Arabische Meer fließt, war am heftigsten von der Katastrophe betroffen. "Beispiellose Fluten waren das", erinnert er sich. Darauf seien die Behörden einfach nicht vorbereitet gewesen. Dabei hatten die Wassermassen sich Tage zuvor mit Verwüstungen im Norden Pakistans angekündigt.
Als sie Sindh erreichten, hielten die maroden Uferbefestigungen dem Druck des Wassers an vielen Stellen nicht stand. Mancherorts wurden die Deiche wohl auch absichtlich durchstochen, damit die Ländereien der Großgrundbesitzer intakt blieben. Einige hundert Menschen in der Provinz ertranken, mehrere Millionen flohen vor der Flut. Vor allem dank der schnellen Reaktion von Internationalen Organisationen und einheimischen Hilfswerken kamen die meisten in Zeltlagern unter. Epidemien und Hungersnöte blieben aus. Doch der Wiederaufbau ist längst nicht abgeschlossen, Straßen, Stromnetz, Schulen, Deiche sind nicht repariert und nun hat die Regenzeit begonnen, der Wasserstand in Flüssen und Kanälen ist hoch. "Wir brauchen jetzt Unterkünfte, die dem Monsun standhalten", sagt Hussein, der Dorf-Älteste von Patel Allahdenu.
Bauern kaum noch auf Spenden angewiesen
Die Bauern im nahegelegenen Ismael Mirjat sind gelassener. Das pakistanische Hilfswerk HANDS hat mit Mitteln der deutschen Medico International 50 gemauerte Unterkünfte finanziert, die Landwirte haben beim Bau mitgeholfen: "Vor der Flut hatten wir nur Hütten. Zum ersten Mal, solange wir zurückdenken können, leben wir jetzt in festen Unterkünften", erzählt Mahmad Ismail, der gut genährte Wortführer der 500 Dorfbewohner. Längst bestellen sie wieder ihre Felder und sind kaum noch auf Nahrungsmittelspenden angewiesen. Denn HANDS und Medico haben enormen Anschub gegeben.
"19 Ziegen, zwei Eselskarren, zwei Schubkarren, drei Nähmaschinen hat die Organisation zur Verfügung gestellt", zählt ein Mitarbeiter von HANDS auf. Hilfe zur Selbsthilfe für die Dorfgemeinschaft, doch ein Jahr nach der großen Flut nicht stellvertretend für die große Mehrheit der Betroffenen.
Welthungerhilfe: Pakistan - ein Jahr nach der Flut: Es ist noch viel zu tun, letzte Änderung an dieser Seite: 21.07.2011, http://www.welthungerhilfe.de/?id=5370, Zugriff 15.6.2012
Vor einem Jahr, in den letzten Tages des Juli [2010], strömte eine gewaltige Flutwelle über Pakistan hinweg. Ein Fünftel des Landes, das ist eine Fläche etwa so groß wie Italien, versank in den Wassermassen. 20 Millionen Menschen wurden Opfer dieser Flut, 14 Millionen waren so stark betroffen, dass sie auf Hilfe von außen angewiesen waren.
Im Bundstaat Punjab fließen fünf Flüsse an einem Punkt zusammen wie zu einem Trichter. Vergangenes Jahr sammelte sich dort nach lang anhaltenden Regenfällen so viel Wasser, dass es nicht mehr abfließen konnte. Wochenlang staute sich die schlammig braune Brühe bis zum Horizont. Nur noch die Dächer der Häuser und Baumwipfel, die der Flut standgehalten hatten, ragten heraus. Seuchen und Ungeziefer breiteten sich aus.
Jetzt, ein Jahr später, ist das Wasser wieder weg. Felder, Dörfer, Straßen - vieles steht schon wieder. Den Menschen in Pakistan geht es langsam besser. Die Phase der Nothilfe, in der Lebensmittel, Planen, Kochgeschirr, Kleidung und sauberes Wasser an die Opfer der Flut verteilt wurden, ist in den meisten Regionen abgeschlossen. Einzelne Felder und Teile der Dörfer sind noch immer bedeckt von einer meterhohen Lehm- und Schlammschicht. Mit schwerem Räumgerät wird sie abgetragen.
Gemeinsam mit der Pakistanischen Regierung und den Pakistanischen Bürgern haben die Nichtregierungsorganisationen mit dem Wiederaufbau begonnen.
Das gemeinsame Ziel: Die Lebensbedingungen aus der Zeit vor der Katastrophe wieder herzustellen. Oder besser noch: sie nachhaltig zu verbessern. Aber bis dahin ist es noch ein langer Weg. Die Welthungerhilfe geht ihn mit den Menschen in Pakistan.
In den Monaten nach der Flut hat die Welthungerhilfe Saatgut und Dünger verteilt. Inzwischen sind sie auf den Feldern ausgebracht. Gemüse und Getreide wächst in der kargen, trockenen Region jedoch nur, wenn die Bauern es regelmäßig bewässern. Doch die Flut hat das hocheffektive Kanalsystem in der Region Punjab zerstört. Die Welthungerhilfe unterstützt deshalb die ansässigen Bauern dabei, Kanäle und Pumpen zu reparieren. Außerdem erhalten sie Diesel, damit sie ihre dieselbetriebenen Pumpanlagen weiter betreiben können. Zahlreiche Bauern haben vor der Flut einen Teil ihres Einkommens mit der Aufzucht und dem Verkauf von Fischen verdient. Doch alle Zuchtteiche wurden von der Flut zerstört, die Fische sind mit dem Flutwasser auf und davon. Nach und nach werden die Teiche wieder ausgegraben und geflutet. Ein paar Fingerlinge, also fingerkleine Forellen, schwimmen bereits in den neuen Teichen. In einigen Monaten sollen sie auf den Märkten verkauft werden.
Doch trotz der Fortschritte bleibt noch viel zu tun: Noch mehr Häuser müssen wiederaufgebaut werden, in den entlegenen Gebieten leben die Flutopfer noch immer in Zelten und sind auf Nahrungsmittellieferungen angewiesen. Darüber, wie lange der Wiederaufbau dauern wird, streiten sich die Experten. Die einen sagen fünf Jahre, die anderen befürchten 20. Auf jeden Fall wird es länger dauern, wenn die Befürchtung vieler Menschen in Pakistan wahr wird und die Pegel in diesem Jahr erneut ansteigen.
Welthungerhilfe: Pakistan: Langfristige Hilfe für die Flutopfer, letzte Änderung an dieser Seite: 19.10.2011, http://www.welthungerhilfe.de/?id=3710, Zugriff 15.6.2012
Projektnummer: PAK 1039-11
Projektdauer: Juli 2011 bis Juli 2012
Projektorte: Provinzen Punjab, Distrikt Muzaffargarh
Schwerpunkt: Errichtung von Unterkünften - Ernährungssicherung - Trinkwasserver- und entsorgung
Finanzierung: ECHO (Amt für Humanitäre Hilfe der Europäischen Union)
Ende Juli 2010 erlebten die Menschen in Pakistan Regenfälle in katastrophalem Ausmaß: rund 160.000 Quadratkilometer - eine Fläche größer aus England - wurden überschwemmt. 20,8 Millionen Menschen mussten vor der Flut fliehen und verloren ihr Hab und Gut. Über 1,8 Millionen Häuser und Hütten wurden ganz oder teilweise zerstört.
Drei Viertel der betroffenen Bevölkerung lebt in den Regionen Süd-Punjab und Sindh. Hier, in der flachen Ebene, sind die Auswirkungen der Flut besonders groß. In einigen Gegenden stand das Wasser über Monate und ging nur durch Verdunstung nach und nach zurück. Bei der Rückkehr in die Dörfer fanden die Menschen oft nicht nur ihre Häuser, sondern auch Brunnen und Abwassersysteme zerstört. Die zurückgebliebene Schlickschicht ist schuld, dass Trinkwasser- und Sanitäranlagen nicht mehr funktionieren. Deshalb steigt die Gefahr der Ausbreitung von Krankheiten wie Durchfall-, Atemwegs- und Hauterkrankungen und Malaria.
Um die Lebensbedingungen für die Menschen schnell und nachhaltig zu bessern, haben sich alle fünf in Pakistan tätigen Alliance2015 Partnerorganisationen zusammen getan. Schon vor der Flutkatastrophe waren sie in Pakistan aktiv, deshalb können sie auf bestehende Strukturen zurückgreifen. Unterstützt vom Europäischen Amt für humanitäre Hilfe (ECHO) bauen sie Unterkünfte und reparieren Trinkwasser- und Sanitäranlagen. Zusätzlich haben die Betroffenen der Flut Haushaltsgegenstände und Hygiene-Kits erhalten.
Die Welthungerhilfe arbeitet schwerpunktmäßig im Distrikt Muzaffargah. Dort errichtet sie Häuser und baut Latrinen, setzt Wasserleitungen in Stand oder installiert neue Systeme. Die Menschen werden mit dringend nötigen Haushaltsartikeln wie Töpfen, Tellern, Besteck und Moskitonetzen versorgt. Außerdem werden sie über Gesundheits- und Hygieneregeln aufgeklärt und damit vertraut gemacht. Die Welthungerhilfe wird die Menschen in den Flutgebieten auch langfristig unterstützen, damit sie sich ein neues Leben aufbauen können ohne dauerhaft auf Hilfe von außen angewiesen zu sein.
Eine dieser langfristig ausgelegten Maßnahmen ist die Anlage von Küchengärten. Durch die Erträge dieser Gärten soll sich die Ernährung der Familien verbessern. Auch müssen sie das Gemüse nicht mehr von ihrem geringen Einkommen auf dem Markt kaufen. Insgesamt wird die Welthungerhilfe gemeinsam mit den ausgewählten Familien 400 solcher Küchengärten anlegen. Damit die Gärten richtig bewirtschaftet werden, werden Trainings angeboten, die größtenteils von Frauen wahrgenommen werden. Zudem erhalten sie
Gartengeräte wie Harken, Schaufeln und auch Saatgut und Setzlinge, die sie für den Unterhalt des Gartens benötigen.
Caritas International: Pakistan: Erneut Überschwemmungen nach Monsun, 29. September 2011,
http://www.caritas-international.de/21755.html, Zugriff 18.6.2012
Pakistan: Erneut Überschwemmungen nach Monsun, Caritas international erhöht die Soforthilfe
Rund ein Jahr nach einer der schwersten Überschwemmungen in der Geschichte Pakistans haben die andauernden starken Monsunregen erneut weite Flächen unter Wasser gesetzt. Nach Angaben der Vereinten Nationen sind mindestens 5,4 Millionen Menschen von der Flut betroffen.
Wieder haben Monsunregen in Pakistan Menschen aus ihrer Heimat vertrieben. In der Region Sindh im Süden des Landes sind nach Angaben der Programm-Koordinatorin von Caritas international in Pakistan Beliza Espinoza mindestens 1,2 Millionen Häuser zerstört. Die meisten derjenigen, die in den Fluten ihre Häuser verloren haben, haben in Notunterkünften Zuflucht gefunden.
Caritas international hat 300.000 Euro Soforthilfe bereitgestellt und mit Caritas Pakistan und der lokalen Partnerorganisation "Faces" die Hilfen für die Betroffenen eingeleitet. Zelte, Nahrungsmittel und Medikamente wurden zunächst an 650 Familien in Badin, einem besonders schwer betroffenen Bezirk im Sindh ausgegeben. Inzwischen konnte Caritas die Nothilfe deutlich ausweiten: 2.750 Haushalte können u.a. mit Planen, Hygiene- und Gesundheitspaketen, Wasserkanistern und Entkeimungstabletten versorgt werden.
Bereits im Juli 2011 hatte die nationale Behörde für Katastrophenschutz in Pakistan vor neuen Monsunregen und Überschwemmungen gewarnt. Man rechne damit, bei einem mäßigen Monsun Nothilfe für bis zu zwei Millionen Menschen leisten zu müssen. Nun scheint es noch schlimmer zu kommen als befürchtet.
Seit der erneuten Zunahme des Terrors im Land nach dem Tod von Obama bin Laden ist vom Leid und der Not der Menschen, die sich von der Flutkatastrophe noch nicht erholt haben, kaum mehr etwas in den Medien zu hören. Daniel
Apolinarski, Mitarbeiter bei Caritas international, hat kürzlich auf einer Reise in Pakistan mit den Dorfältesten gesprochen, um die Zusammenarbeit zu intensivieren. Er schreibt: "Obwohl die Flut schon bald ein Jahr zurückliegt, sind die Schäden noch deutlich sichtbar. Viele Bauern haben das Problem, dass sie ihre Zuckerrohrfelder nicht bestellen können. Durch die Flut haben sich Sand und Sedimente abgelagert, die erst wieder entfernt werden müssen. Deshalb hat Caritas international ein Entsandungsprojekt ins Leben gerufen, damit die Einkommensquelle der Bauern wieder gesichert sind."
Die Hilfen der Caritas nach der Flut 2010
Nach Angaben der Vereinten Nationen waren 2010 rund 130.000 Quadratkilometer Pakistans überspült - etwa ein Drittel der gesamten Fläche Deutschlands. 2.000 Menschen haben ihr Leben verloren, mehr als 20 Millionen sind direkt von den Überschwemmungen und ihren Folgen betroffen
Die Fluten verursachten in Pakistan Schäden bis zu zehn Milliarden Euro. Trotz der dramatischen Ausmaße dauerte es mehrere Wochen, bis die Weltöffentlichkeit auf die Katastrophe aufmerksam geworden ist. In dem Feature Tagebuch einer Katastrophe berichtet Monika Kalcsis, Mitarbeiterin von Caritas Österreich, über den Wettlauf gegen Wasser, Schlamm und bürokratische Hürden (siehe NDR info ).
Dank der überwältigenden internationalen Hilfsbereitschaft für die Opfer der Fluten im Jahr 2010 können Hilfsorganisationen wie Caritas international nicht nur Soforthilfe und Wiederaufbauhilfe leisten. Sie treffen auch Vorsorge gegen weitere Flutkatastrophen. Die Katastrophenhelfer der Caritas sind seit Beginn der extremen Monsunregenfälle 2010 im Einsatz. Bislang hat das internationale Caritasnetzwerk in Pakistan Nothilfe für mehr als 350.000 Menschen geleistet. Davon hat Caritas international, das Hilfswerk der Deutschen Caritas, 235.000 Betroffene versorgt.
In der ersten Nothilfephase hat Caritas international im vergangenen Jahr Nothilfen wie Lebensmittel, Notzelte, Trinkwasser, Wasserentkeimungstabletten, Moskitonetze und Hygieneartikel an rund 51.000 besonders schwer betroffene Familien verteilt. Auch in den Wintermonaten ging die Lebensmittelversorgung weiter. Gesundheitsteams der Caritas behandeln in fünf mobilen Kliniken
Menschen, die verletzt oder auf ärztliche Hilfe angewiesen sind. Sie bestehen aus einem Arzt, einer Pflegekraft, sowie einem Fahrzeug mit Fahrer. Dazu sind weitere Gesundheitsstationen aufgebaut worden.
2010 baute Caritas international für über vier Millionen Euro Übergangshäuser für rund 65.000 Menschen im Süden Pakistans. In jedem der einfachen Häuser finden bis zu acht Personen Platz. Damit auch die landlosen Bauern wieder eine Ernte erwirtschaften können, verteilte die Caritas Saatgut, Dünger und Pflanzenschutzmittel. So konnte die Winteraussaat von Weizen, Reis und Linsen zu einer erträglichen Ernte führen. Außerdem übernimmt das Hilfswerk Kosten für die Miete von Traktoren und Werkzeugen.
In den nördlichen Landesteilen unterstützt Caritas international ebenfalls die Menschen beim Bau von Übergangshäusern. Hier herrschten im Winter Minusgrade. Vor allem für die vielen Menschen mit Atemwegs- und anderen Erkrankungen und die Unterernährten stellt die Kälte eine lebensbedrohliche Gefahr dar. Daher liefen die Baumaßnahmen durch die Betroffenen selbst und durch die Katastrophenhelfer auf Hochtouren. Hunderttausende, die ihre Wohnungen bei der Flut verloren haben, brauchen wärmeisolierte Unterkünfte. "Wir stehen hier unter enormem Zeitdruck", erklärt unser Kollege Frank Falkenburg am 19. November 2010 im ZDF-Morgenmagazin . "Innerhalb von ein bis zwei Tagen pro Gebäude errichten wir mit den Flutopfern die Grundmauern für ihre Häuser".
Auch in die Infrastruktur muss Geld investiert werden. Denn die Überschwemmungen haben entlang des gesamten Indus, der Pakistan von Nord bis Süd durchfließt, schwere Verwüstungen angerichtet. Straßen, Brücken und Gebäude wurden mitgerissen, die Versorgung mit Strom und Trinkwasserleitungen sind fast vollständig zerstört. Unsere Mitarbeiter(innen) berichten, dass viele Wasserquellen nach wie vor nur schlammiges Wasser enthalten. Noch immer ist die Versorgung mit Lebensmitteln notwendig. Große Teile der landwirtschaftlich genutzten Flächen standen kurz vor der Ernte. Insgesamt gingen 3,6 Millionen Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche verloren, die auch in absehbarer Zeit nicht genutzt werden können.
Die Regierung in Pakistans ließ im Juli 2011 verlauten, dass bisher nur rund Dreiviertel der Hilfe, die die internationale Gemeinschaft für den Wiederaufbau
zugesagt hatte, auch angekommen ist. Die Nothilfekoordinatorin der Vereinten Nationen, Valerie Amos, sah im April 2011 noch einen Bedarf von 600 Millionen Euro, um vor dem Einsetzen der Monsunregen die Schäden der letzen Fluten zu beheben.
Der Winter ist immer eine Herausforderung
Die Notsituation hielt für viele Familien auch Ende 2011 an. Darum unterstützte das Auswärtige Amt die Projekte von Caritas international von November 2011 bis Ende Februar 2012 mit 155.000 Euro. Damit konnte während der Wintermontate das Überleben von rund 7.000 Personen gesichert werden: Zum Schutz vor dem einsetzenden Winter wurden 1.000 Haushalte mit Decken, Kochern und anderen Haushaltsgegenständen versorgt. Verstärkte Plastikplanen, Bambus und Holzleisten für die Unterkünfte, winterfestes Bettzeug und Matratzen sowie warme Kleidung für Frauen und Männer haben ihnen über die kalte Jahreszeit geholfen. In 25 Krankenstationen konnten sich die Menschen medizinisch versorgen lassen.
Bisherige Bilanz der Hilfen
Bis zum Jahresende 2010 gingen bei Caritas international 17,2 Millionen Euro an Spenden ein. Damit können wir in den nächsten Jahren nachhaltige Wiederaufbauhilfe in Pakistan leisten. Ein Drittel der Spenden (7.340.000 Euro) haben wir bis Juli 2011 eingesetzt.
1.068.990 Euro flossen in unmittelbare Nothilfeprojekte: Verteilt wurden Küchenutensilien, Hygiene-Artikel, Nahrungs- und Wasseraufbereitungsmittel. Fachkräfte leisteten Soforthilfe in den Gesundheitsstationen und der mobilen Klinik.
Für über 300.000 Euro wurden sanitäre Anlagen und die Wasserversorgung instandgesetzt.
Mit 155.000 Euro vom Auswärtigen Amt konnten 1.000 Familien über den Winter hinweg notversorgt und ihre Lage stabilisiert werden.
Mit 2.513.602 Euro wurden Zelte gekauft, verteilt und provisorische Unterkünfte errichtet. An dieser Hilfe beteiligten sich das Auswärtige Amt und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit.
Für Starthilfen und Wiederaufbau hat Caritas international bisher 905.000 Euro bereit gestellt: für die Instandsetzung von Bewässerungskanälen, Wegen, Brücken, Schulen und Gesundheitsposten. Wiederaufbauprojekte werden als Einkommen schaffende Maßnahmen für Flutopfer umgesetzt. Vielen anderen hilft die Beschaffung von Saatgut, Kleinvieh und landwirtschaftlichem Gerät beim Neuanfang. Schulungen zur Katastrophenvorsorge sind Bestandteil aller Projekte. Bei der Auswahl der Begünstigten werden die sozial Schwächsten vorrangig berücksichtigt und von Sozialarbeiter(innen) begleitet. Fünfzehntausend Menschen erhielten Hilfen im Wert von über 1,25 Millionen Euro zum Aufbau einer Lebensgrundlage.
Im Jahr 2011 setzt Caritas international fünf Millionen Euro für die Weiterführung dieser Projekte ein. Die Arbeit konzentriert sich auf die südlichen Provinzen Sindh und Belutschistan sowie auf Projekte im Punjab und in der ehemaligen Nordwestprovinz.
Pakistan Observer: UN-Habitat builds one-room shelters for flood affectees, April 21, 2012,
http://pakobserver.net/201204/21/detailnews.asp?id=151488, Zugriff 15.6.2012
In diesem Artikel vom April 2012 wird über die Fertigstellung von 30.000 "Ein-Zimmer-Unterkünfte" für von den von der Flut betroffenen Menschen im Land berichtet. Auch in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa wurden als Reaktion auf das Hochwasser von 2010 solche Unterkünfte gebaut.
Zusammenfassung
? Seit der Rückkehr zur Demokratie 2008 hat sich die Menschenrechtslage in Pakistan leicht verbessert, bleibt aber kritisch. Regierung und v.a. Justiz bemühen sich, Menschenrechtsverletzungen aus der Zeit der Militärherrschaft aufzuklären (Schicksal von "verschwundenen Personen", insbes. aus Belutschistan). Erhebliche Schwächen bei der Rechtsdurchsetzung bestehen allerdings fort.
? Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert. Diese haben in bestimmten Regionen an der Grenze zu Afghanistan eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchgesetzt. Die Willkürherrschaft der Taliban richtet sich nicht nur gegen politische Gegner, sondern auch gegen Sunniten, die einer liberaleren Auslegung der Scharia anhängen, Schiiten und andere Minderheiten. Der Armee ist es zwar im Verlauf des Jahres 2009 gelungen, die Taliban wieder aus dem von diesen zeitweilig kontrollierten Swat-Tal und aus Süd-Wasiristan zu vertreiben, die meisten Taliban-Kämpfer haben sich aber den Auseinandersetzungen entzogen und sind in entlegenere Gebiete der so genannten "Stammesgebiete" ausgewichen. Gleichzeitig haben sie mit einer Vielzahl von Terroranschlägen reagiert, denen in den Jahren 2009 und 2010 jeweils ca. 3.000 Menschen zum Opfer gefallen sind (weit überwiegend in den "Stammesgebieten" und der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, der ehemaligen North West Frontier Province). In den zuvor von den Taliban kontrollierten, nun zurückeroberten Gebieten stehen die Behörden vor den Herausforderungen des Wiederaufbaus, insbesondere in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung und Justiz.
? Die Presse publiziert weitgehend frei.
? "Sektiererische bzw. intra-konfessionelle Auseinandersetzungen" ("sectarian violence") führen weiterhin zu zahlreichen Todesfällen. Opfer sind zumeist gemäßigte Sunniten und Schiiten, die von radikalen sunnitischen Organisationen oder den Taliban attackiert werden. 2010 starben bei 152 religiös motivierten Anschlägen 663 Menschen, zumeist bei Anschlägen auf religiöse Stätten und Prozessionen. In Karachi war mit 748 Opfern, davon 190 Angehörige politischer Parteien, im Jahr 2010 im Vergleich zu 2009 (272 Tote) eine starke Zunahme der Opfer so genannter gezielter Tötungen ("targeted killings") aus politischen, ethnischen, kriminellen (organisierte Kriminalität) und religiösen Gründen zu verzeichnen.
? Die Diskriminierung der religiösen Minderheit der Ahmadis setzte sich auch 2010 fort. Bei einem Doppel-Anschlag auf zwei Ahmadi-Moscheen am 28. Mai 2010 in Lahore starben 86 Ahmadis.
? Die meist der Unterschicht angehörende christliche Minderheit, mit geschätzten 3 Mio Menschen vermutlich die größte nicht-muslimische Minderheit in Pakistan, wird nicht durch staatliche Gesetze, sondern durch das Verhalten von Teilen der Gesellschaft weiter diskriminiert und ist dabei auch Opfer religiös motivierter Gewalt. Der Staat kommt seiner Schutzpflicht nicht ausreichend nach. Gleiches gilt für Hindus und Sikhs.
? 2010 wurden insgesamt gegen 64 Personen Strafanzeigen wegen (angeblicher) Blasphemie erstattet. Im November 2010 wurde zum ersten Mal in der Geschichte Pakistans eine Christin wegen angeblicher blasphemischer Äußerungen gegen den Islam zum Tode durch den Strang verurteilt. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. Im März 2011 wurde Minderheitenminister Shabaz Bhatti, der sich für eine Reform des umstrittenen Blasphemiegesetzes eingesetzt hatte, von Extremisten ermordet.
? Frauen werden in Pakistan auch weiterhin gesellschaftlich und rechtlich diskriminiert. Sie unterliegen religiösen Zwängen sowie Benachteiligungen in Ausbildung und Beruf, im Erbrecht und im politischen Leben. Die Bemühungen um die Stärkung der Stellung der Frau durch entsprechende Gesetzesvorhaben kommen nur schleppend voran.
? Folter ist im Polizeigewahrsam und in den Gefängnissen weit verbreitet. Sie wird zwar von der Regierung offiziell verurteilt, es kommt jedoch selten zu einer Strafverfolgung.
? Die Todesstrafe besteht weiterhin. Die Regierung erließ im Herbst 2008 ein Moratorium zur Aussetzung der Vollstreckung der Todesstrafe. Sie hat 2010 mehrfach ein neues Gesetzesvorhaben angekündigt, mit dem die Todesstrafe - bis auf wenige Ausnahmen - ganz abgeschafft werden solle. Konkrete Gesetzesvorhaben liegen jedoch noch nicht vor, so dass zunächst das Moratorium weiter besteht
I. Allgemeine politische Lagerömisch eins. Allgemeine politische Lage
1. Überblick
Pakistan erhielt am 15.08.1947 mit der Teilung des indischen Subkontinents in ein hinduistisches Indien und ein muslimisches Pakistan die Unabhängigkeit. Der neue Staat umfasste alle vorwiegend muslimischen Teile des ehemaligen Britisch-Indien, also das Gebiet des heutigen Pakistans im Westen des Subkontinents (Westpakistan) sowie Ostbengalen und Teile Assams im Osten (Ostpakistan, das heutige Bangladesch). Mit Indien führte Pakistan 1948 und 1965 Kriege um Kaschmir. Bei dem Sezessionskrieg 1971 zwischen Westpakistan und Ostpakistan, bei dem Indien zu Gunsten Ostpakistans eingriff, erklärte sich Ostpakistan als Bangladesch für unabhängig. Pakistan ist abwechselnd von demokratisch gewählten Regierungen und Militärdiktaturen regiert worden. Im Herbst 2008 kehrte Pakistan zu demokratischen Verhältnissen zurück, nachdem der seit 1999 regierende Militärherrscher Musharraf das Land verlassen hatte, um einem drohenden Amtsenthebungsverfahren zuvor zu kommen. Als sein Nachfolger wurde am 06.09.2008 Asif Ali Zardari, Witwer der am 27. 12.2007 bei einem Attentat getöteten Benazir Bhutto und Ko-Vorsitzender der Pakistan People's Party PPP, zum neuen Präsidenten Pakistans gewählt. Pakistan wird seitdem von einer Koalitionsregierung unter Führung der PPP regiert. Die Justiz hat ihre Unabhängigkeit zurückgewonnen und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken; erhebliche Schwächen bei der Durchsetzung geltenden Rechts bestehen allerdings fort.
Pakistan wurde in der zweiten Jahreshälfte 2010 von der größten humanitären Krise seiner Geschichte getroffen, als starke Monsunregenfälle Anfang August eine Reihe sintflutartiger Überschwemmungen in allen Provinzen des Landes auslösten. Fast 2.000 Tote waren zu beklagen, ein großer Teil der Infrastruktur (Straßen, Brücken, Schulen) wurde in den betroffenen, v.a. flussnahen, Gebieten beschädigt oder komplett zerstört. Die Gesamtschäden werden auf knapp 10 Mrd. Dollar geschätzt. Die pakistanische Regierung unterstützt die betroffenen Familien mit Entschädigungszahlungen. Die internationale Gemeinschaft reagierte auf die Katastrophe mit großzügigen Hilfszusagen; alleine aus Deutschland wurden über 200 Mio. EUR an privaten Spenden für den Wiederaufbau zur Verfügung gestellt. Mitte April 2011 wurden offiziell die letzten flutbedingten humanitären Hilfsmaßnahmen im Land beendet, der Wiederaufbau ist eingeleitet worden.
Nach dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit gehört Pakistan zu den Ländern mit großen Defiziten in diesem Bereich. Der "Funds for Peace Failed States Index" verzeichnet Pakistan an 10. Stelle der am schlechtesten regierten Staaten auf Grund unzureichender Staatsführung und unter Berücksichtigung der angespannten Sicherheitslage.
Laut "Human Development Report" der Vereinten Nationen, der 169 Staaten umfasst, steht Pakistan an 125. Stelle.
2. Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen
Menschenrechtsorganisationen können sich in Pakistan betätigen. Bedrohungen und Einschränkungen können erfolgen, wenn ihre Arbeit die staatlichen Sicherheitsorgane tangiert.
2010 wurden insbesondere Menschenrechtsorganisationen, die sich für eine Reform des Blasphemiegesetzes engagiert hatten, von extremistischen und dschihadistischen Gruppierungen bedroht. Neben der angesehenen Nichtregierungsorganisation Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) gibt es eine Vielzahl weiterer Organisationen, die sich mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte beschäftigen.
Aufgabe der Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) ist die Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder Art. In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen.Aufgabe der Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) ist die Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder "Art". In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen.
Aufgabe der vom damaligen Staatspräsidenten Musharraf im Jahre 2000 gegründeten National Commission for the Status of Women (NCSW) ist es, die Rechte der Frau in Pakistan zu stärken, für ihre Emanzipation und Gleichstellung im sozialen, rechtlichen und politischen Umfeld zu sorgen sowie die Diskriminierung von Frauen zu beseitigen. Die NCSW setzt sich u. a. dafür ein, die Hudood-Gesetze (diese Gesetze von 1979 sehen die Anwendung von Körperstrafen des islamischen Strafrechts für eine Reihe von Straftaten vor, z.B. Ehebruch oder Diebstahl) abzuschaffen und das Staatsangehörigkeitsrecht zu ändern; weiterhin veranstaltet sie Workshops für Frauenfragen. Bislang wurde nur die Empfehlung, Frauen an Familiengerichten 1/3 der Stellen vorzubehalten, teilweise umgesetzt. So sind 5% der Richterämter an Familiengerichten für Frauen reserviert.
Im Bereich Frauenrechte engagiert sich auch die Aurat Foundation. Im Bereich Minderheiten (insbes. Christen) sind die Centre for Legal Aid Assistance and Settlement (CLAAS), die National Commission for Justice and Peace und die All Pakistan Minorities Alliance tätig.
Die Society for Human Rights and Prisoner's Aid (SHARP) richtet Konferenzen zu menschenrechtlichen Themen aus und bietet kostenlose Rechtsberatung. Für bessere Haftbedingungen und die Begnadigung von zum Tode Verurteilten sowie für die Suche nach vermissten Personen setzt sich der im Jahre 1980 gegründete Ansar Burney Welfare Trust International ein.
3. Rolle und Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden und des Militärs
3.1. Militär: Die Geschichte Pakistans seit 1947 ist von der Einmischung des Militär in politische Angelegenheiten geprägt:
Insgesamt 33 Jahre lang wurde das Land von Militärs regiert. Auch während der Perioden der zivilen Regierung behielt die Armee dominierenden Einfluss auf bestimmte Politikbereiche, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Darüber hinaus verfügt die Armee über ein umfangreiches Firmennetz und erheblichen Landbesitz. Dadurch fließen ihr neben dem Verteidigungshaushalt weitere Einnahmen zu. Die Firmen werden zumeist von pensionierten Offizieren geleitet.
Mit der Rückkehr Pakistans zur Demokratie (vgl. I.1) hat sich die Lage auch insoweit geändert, als der seit Oktober 2007 amtierende Armeechef General Kayani einen Kurs der weitgehenden politischen Neutralität verfolgt. Alle Offiziere, die in zivilen Ministerien tätig waren, mussten im Frühjahr 2008 ihre Posten räumen. Kayani hat seitdem mehrfach öffentlich erklärt, die Armee werde sich nicht in die Politik einmischen. Die Grenzen dieser Zurückhaltung liegen jedoch dort, wo eine Beschneidung der bisherigen Privilegien (z.B. Budgetfreiheit) befürchtet wird.Mit der Rückkehr Pakistans zur Demokratie vergleiche römisch eins.1) hat sich die Lage auch insoweit geändert, als der seit Oktober 2007 amtierende Armeechef General Kayani einen Kurs der weitgehenden politischen Neutralität verfolgt. Alle Offiziere, die in zivilen Ministerien tätig waren, mussten im Frühjahr 2008 ihre Posten räumen. Kayani hat seitdem mehrfach öffentlich erklärt, die Armee werde sich nicht in die Politik einmischen. Die Grenzen dieser Zurückhaltung liegen jedoch dort, wo eine Beschneidung der bisherigen Privilegien (z.B. Budgetfreiheit) befürchtet wird.
Das Hauptaugenmerk der Armee liegt derzeit auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben (vgl. II.4). 2009 ging die Armee mit zwei größeren Militäroperationen (im Sommer 2009 im Swat-Tal und im Oktober 2009 in Süd-Wasiristan) gegen die Taliban vor, die ihrerseits Anschläge auf militärische Einrichtungen auch außerhalb der umkämpften Gebiete ausübten (z.B. Selbstmordanschlag auf eine Kaserne in Mardan, Khyber-Pakhtunkhwa, am 10. Februar 2011 mit 32 Toten).Das Hauptaugenmerk der Armee liegt derzeit auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben vergleiche römisch zwei.4). 2009 ging die Armee mit zwei größeren Militäroperationen (im Sommer 2009 im Swat-Tal und im Oktober 2009 in Süd-Wasiristan) gegen die Taliban vor, die ihrerseits Anschläge auf militärische Einrichtungen auch außerhalb der umkämpften Gebiete ausübten (z.B. Selbstmordanschlag auf eine Kaserne in Mardan, Khyber-Pakhtunkhwa, am 10. Februar 2011 mit 32 Toten).
3.2. Polizei: Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt; ihre Zuständigkeit liegt im Bereich der Einwanderung, der organisierten Kriminalität und Interpol sowie der Terrorismus- und Rauschgiftbekämpfung.
Dabei ist die Abteilung zur Terrorismusbekämpfung eine Special Investigation Unit (SIU) innerhalb der FIA. In diesem Bereich sind auch die pakistanischen Geheimdienste ISI und IB (vgl. II.3.3) aktiv. Die Rauschgiftbekämpfungsbehörde ANF untersteht einem eigenem Ministerium (Ministry for Narcotics Control). Bei der Rauschgiftbekämpfung wirken allerdings auch andere Behörden (z.B. Custom oder Frontier Corps) mit, wobei die Kompetenzen nicht immer klar abgegrenzt sind. Ähnlich wie in Deutschland haben die einzelnen Provinzen ihre eigenen Verbrechensbekämpfungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt.Dabei ist die Abteilung zur Terrorismusbekämpfung eine Special Investigation Unit (SIU) innerhalb der FIA. In diesem Bereich sind auch die pakistanischen Geheimdienste ISI und IB vergleiche römisch zwei.3.3) aktiv. Die Rauschgiftbekämpfungsbehörde ANF untersteht einem eigenem Ministerium (Ministry for Narcotics Control). Bei der Rauschgiftbekämpfung wirken allerdings auch andere Behörden (z.B. Custom oder Frontier Corps) mit, wobei die Kompetenzen nicht immer klar abgegrenzt sind. Ähnlich wie in Deutschland haben die einzelnen Provinzen ihre eigenen Verbrechensbekämpfungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt.
In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein Ansehen. Dazu trägt die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei wie häufige unrechtmäßige Übergriffe (2010 wurden bei Polizeieinsätzen 338 angebliche Straftäter getötet) und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen (2010 wurden 521 Fälle bekannt, in denen Frauen Opfer von Misshandlungen in Polizeigewahrsam wurden). Illegaler Polizeigewahrsam - 2010 wurden 174 Fälle bekannt - und Mißhandlungen durch die Polizei gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die inhaftierte Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen. Die Polizeikräfte sind oftmals in lokale Machtstrukturen eingebunden und daher nicht in der Lage, unparteiliche Untersuchungen durchzuführen. So werden häufig Strafanzeigen gar nicht erst aufgenommen und Ermittlungen verschleppt.
3.3. Geheimdienste: Pakistan verfügt über einen Auslandsnachrichtendienst (Directorate for Inter-Service Intelligence ISI), einen Inlandsnachrichtendienst (Intelligence Bureau IB) sowie einen militärischen Nachrichtendienst (Military Intelligence MI). Der wichtigste und mächtigste Geheimdienst ist der ISI, der militärisch geprägt und dominiert ist. Seine Aufgabe, die nationalen Interessen Pakistans zu schützen, ermöglichen ihm ein Tätigwerden in den unterschiedlichsten Feldern. Vor allem während der Militärdiktaturen wurde der ISI auch als Mittel der Einmischung in die Innenpolitik instrumentalisiert und mißbraucht. De jure untersteht der ISI dem Verteidigungsministerium, de facto jedoch dem jeweiligen Armeechef (Chief of Army Staff). Eine effektive zivile Kontrolle über die militärischen Geheimdienste findet nicht statt.
Das Intelligence Bureau (IB) untersteht dem Innenministerium und ist für Diplomatenschutz, Abwehr terroristischer Bedrohungen im Inland sowie Ermittlungen bei Kapitalverbrechen zuständig.
Es gibt immer wieder Berichte von Journalisten und Menschenrechtsgruppen über den Einsatz von Folter (vgl. III.2) oder das Verschwindenlassen von Personen (vgl. III.4) durch die Geheimdienste. Es ist schwer abzuschätzen, in welchem Umfang das geschieht. Dabei profitierten die Geheimdienste bislang auch von der Schwäche der pakistanischen Justiz; sie mussten i.d.R. nicht befürchten, sich vor Gericht verantworten zu müssen. Seit sich der Oberste Gerichtshof allerdings mit dem Thema der "verschwunden Personen" befasst (vgl. III.4) sind auch die Geheimdienste in das Visier der Justiz geraten; die Verfahren laufen noch.Es gibt immer wieder Berichte von Journalisten und Menschenrechtsgruppen über den Einsatz von Folter vergleiche römisch drei.2) oder das Verschwindenlassen von Personen vergleiche römisch drei.4) durch die Geheimdienste. Es ist schwer abzuschätzen, in welchem Umfang das geschieht. Dabei profitierten die Geheimdienste bislang auch von der Schwäche der pakistanischen Justiz; sie mussten i.d.R. nicht befürchten, sich vor Gericht verantworten zu müssen. Seit sich der Oberste Gerichtshof allerdings mit dem Thema der "verschwunden Personen" befasst vergleiche römisch drei.4) sind auch die Geheimdienste in das Visier der Justiz geraten; die Verfahren laufen noch.
II. Asylrelevante Tatsachenrömisch zwei. Asylrelevante Tatsachen
1. Staatliche Repressionen
Politische Parteien können weitgehend frei operieren.
1.1. Politische Opposition
Eine Einschränkung der politischen Opposition findet nicht statt. Politische Auseinandersetzungen werden jedoch v.a. in Karachi z.T. auch gewalttätig ausgetragen. 2010 wurden in Karachi fast 200 Angehörige politischer Parteien durch sogenannte gezielte Tötungen ("targeted killings") ermordet. Die Regierung hat im November 2009 ein Maßnahmenpaket zur Verbesserung der Situation in Belutschistan verabschiedet. Dazu zählt auch die Bereitschaft zum Dialog mit belutschischen Nationalisten, die wegen der Repressionen durch die Musharraf-Regierung ins Exil gegangen waren oder die Wahlen in Belutschistan boykottiert haben. Dennoch bleibt die politische Lage in Belutschistan angespannt.
1.2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit
Die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, unterliegt aber dem Vorbehalt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der sich teilweise als Sicherheitsverwahrung und in massivem Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten äußert. Art. 19 der Verfassung garantiert die Meinungsfreiheit, stellt sie jedoch unter einen Gesetzesvorbehalt.Die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, unterliegt aber dem Vorbehalt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der sich teilweise als Sicherheitsverwahrung und in massivem Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten äußert. Artikel 19, der Verfassung garantiert die Meinungsfreiheit, stellt sie jedoch unter einen Gesetzesvorbehalt.
Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind danach zulässig zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung von Pakistan oder zum Schutz des Islam ("in the interest of the glory of Islam").
Die Medienlandschaft ist breit und pluralistisch. In den letzten Jahren haben sich 75 private Fernsehsender neu etabliert, es gibt neue online-Magazine und neue Radiostationen. Das ehemals dominante staatliche Fernsehen spielt nur noch eine untergeordnete Rolle.
Die zahlreichen Medien können weitgehend frei berichten, Kritik an der Regierung ist möglich und verbreitet. In Einzelfällen berichten Journalisten über Repressionen durch Regierungsstellen, dies betrifft v.a. Reaktionen auf Fälle von investigativem Journalismus gegenüber einzelnen Regierungsmitgliedern. Nicht geduldet wird auch eine ein bestimmtes Maß überschreitende Kritik an der Institution des Militärs oder den Sicherheitsdiensten. In diesen Fällen sehen sich Journalisten Repressionen ausgesetzt.
Die Hauptgefahr für die Meinungsfreiheit und die freie Betätigung der Medien geht von nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen, wie den Taliban und mit ihnen verbündeten Gruppen sowie anderen religiös-extremistischen Gruppen aus. Diese setzen Morde, Entführungen und Einschüchterungen, auch gegenüber Familienangehörigen, ein, um missliebige Journalisten zu beseitigen oder mundtot zu machen. In von Taliban kontrollierten Gebieten ist eine Talibankritische Berichterstattung unmöglich, in den übrigen Landesteilen werden Taliban-kritische Journalisten gezielt bedroht und eingeschüchtert. Insgesamt wurden 2010 acht Journalisten getötet, davon sieben in Ausübung ihres Berufs.
Viele Journalisten aus der Provinz Khyber Pakhtunkhwa oder den "Stammesgebieten" sind in die Städte Karachi, Lahore oder Islamabad geflohen und arbeiten von dort aus. Auch in Belutschistan ist die freie Betätigung der Presse sehr eingeschränkt und sehen sich Journalisten Drohungen und Einschüchterungen ausgesetzt. Urheber sind zumeist nichtstaatliche bewaffnete Gruppen oder kriminelle Banden. Im Index der NRO "Reporter ohne Grenzen" zur weltweiten Pressefreiheit belegte Pakistan 2010 (Stand: 20.10.2010) Platz 151 von 178.
1.3. Minderheiten
Durch die Einführung einer Quote für religiöse Minderheiten im Parlament mit der Verfassungsänderung von Dezember 2003 ist ihre parlamentarische Vertretung garantiert. Der Minister für Minderheiten, ein katholischer Pakistaner, wurde am 02. März 2011 wegen seines Einsatzes für eine Reform des Blasphemiegesetzes ermordet. In der Nationalversammlung sind zehn von 340 Sitzen, in den vier Provinzparlamenten 23 Sitze (davon acht im Punjab, neun in Sindh, drei in der Provinz Khyber Pakhtunwa, drei in Belutschistan) für Minderheiten reserviert. Im Januar 2008 verabschiedete das Kabinett die Sikh Marriage Ordinance, die die standesamtliche Registrierung von unter Sikhs geschlossenen Ehen zulässt.
Trotz der genannten Fortschritte im Bereich des staatlichen Minderheitenschutzes kommt es noch immer zu weit verbreiteter Benachteiligung religiöser Minderheiten im Bildungswesen, in der Wirtschaft und im Berufsleben (s. sogleich II.1.4.). 80% der pakistanischen Minderheitsbevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Eine Ankündigung der Regierung, 5% aller Stellen in der öffentlichen Verwaltung für qualifizierte Angehörigen der Minderheiten zu reservieren, wurde bislang nicht umgesetzt. Sie sind besonders in den Streitkräften, der Polizei und der Judikative stark unterrepräsentiert.Trotz der genannten Fortschritte im Bereich des staatlichen Minderheitenschutzes kommt es noch immer zu weit verbreiteter Benachteiligung religiöser Minderheiten im Bildungswesen, in der Wirtschaft und im Berufsleben (s. sogleich römisch zwei.1.4.). 80% der pakistanischen Minderheitsbevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Eine Ankündigung der Regierung, 5% aller Stellen in der öffentlichen Verwaltung für qualifizierte Angehörigen der Minderheiten zu reservieren, wurde bislang nicht umgesetzt. Sie sind besonders in den Streitkräften, der Polizei und der Judikative stark unterrepräsentiert.
Die "Protection of Communal Properties of Minorities Ordinance, 2003" stellt den Verkauf oder die Übereignung von Land und Immobilien unter staatliche Kontrolle, insbesondere von Gebetshäusern, Schulen und Krankenhäusern, die im Besitz von Minderheiten sind. Damit soll der verbreiteten Diskriminierung, insbesondere von Christen, in Fällen von streitigen Besitzverhältnissen Einhalt geboten werden. Die Schutzwirkung der Verordnung ist allerdings gering.
1.4. Religionsfreiheit
Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen. Artikel 20 der
Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung.
Die Rechtsordnung schränkt nicht die Freiheit ein, die Religion zu wechseln. Im Gegensatz zu anderen islamischen Ländern, in denen Apostasie in Anlehnung an den Koran mit dem Tode bestraft wird, gibt es in Pakistan keine entsprechende strafrechtliche Bestimmung; allerdings bestehen scharfe Gesetze gegen Blasphemie (§§ 295a-c des Pakistan Penal Code, PPC). Seit 1990 verbietet § 295 a PPC das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, § 295 b PPC die Entweihung des Koran, § 295 c PPC die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht auch bei unabsichtlicher Erfüllung des Tatbestandes der Prophetenbeleidigung zwingend die Todesstrafe vor. In den meisten Fällen wird auf Druck von Extremisten im erstinstanzlichen Urteil die Todesstrafe verhängt; Berufungsgerichte heben solche Urteile aber wieder auf. So wurde bislang kein Todesurteil in einem Blasphemiefall vollstreckt.Die Rechtsordnung schränkt nicht die Freiheit ein, die Religion zu wechseln. Im Gegensatz zu anderen islamischen Ländern, in denen Apostasie in Anlehnung an den Koran mit dem Tode bestraft wird, gibt es in Pakistan keine entsprechende strafrechtliche Bestimmung; allerdings bestehen scharfe Gesetze gegen Blasphemie (Paragraphen 295 a, -, c, des Pakistan Penal Code, PPC). Seit 1990 verbietet Paragraph 295, a PPC das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, Paragraph 295, b PPC die Entweihung des Koran, Paragraph 295, c PPC die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht auch bei unabsichtlicher Erfüllung des Tatbestandes der Prophetenbeleidigung zwingend die Todesstrafe vor. In den meisten Fällen wird auf Druck von Extremisten im erstinstanzlichen Urteil die Todesstrafe verhängt; Berufungsgerichte heben solche Urteile aber wieder auf. So wurde bislang kein Todesurteil in einem Blasphemiefall vollstreckt.
2010 wurden 64 Personen wegen Blasphemie angezeigt, in den meisten Fällen Muslime.
Diese Anklagen in Blasphemiefällen zeigen, dass die Strafgesetzänderung von Ende 2004, nach der Ermittlungen nur noch durch höhere Polizeibeamte geführt werden dürfen, nicht die erhoffte Verbesserung der Lage gebracht hat. Eine Person, die einmal wegen Blasphemie verurteilt wurde, wird vielfach auch nach Freispruch durch ein Berufungsgericht zum Opfer von Verfolgung durch extremistische Organisationen. Insbesondere bei Angehörigen religiöser Minderheiten geraten Familienangehörige von Angeklagten häufig ebenfalls ins Visier von Extremisten und erhalten z.B. anonyme Drohungen. Im November 2010 wurde erstmals überhaupt eine Christin wegen angeblicher blasphemischer Äußerungen gegen den Islam zum Tode durch den Strang verurteilt. Gegen das Urteil ist Berufung eingelegt worden.
Wenn auch die Blasphemiegesetze zumindest in Teilen der Gesellschaft (liberalen Teilen der Mittel- und Oberschicht) in Frage gestellt werden, und in der pakistanischen Öffentlichkeit hoch emotional über eine mögliche Entschärfung diskutiert wird, sind die Chancen dafür derzeit eher gering. Am 04.01.2011 wurde der Gouverneur der Provinz Punjab, der öffentlich Partei für die zum Tode verurteilte Christin ergriffen und die Blasphemiegesetzgebung scharf angegriffen hatte, von einem seiner Leibwächter auf offener Straße erschossen. Der Täter soll angegeben haben, dass er sich auf Grund der Kritik des Gouverneurs an den Blasphemiegesetzen zu dieser Tat veranlasst sah.
Im März 2005 wurde die Angabe der Religionszugehörigkeit in Reisepässen erneut eingeführt. Ahmadis müssen "non-muslim" als Religionszugehörigkeit angeben.
Ahmadis:
Die islamische Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya wird von der Mehrheitsrichtung der Muslime nicht als muslimisch anerkannt. Durch Änderung der Verfassung im Jahre 1974 wurde diese Lehrmeinung Verfassungsgrundsatz. Streitpunkt ist vor allem der Anspruch des Ahmadiyya-Gründers, im Rang eines Propheten zu stehen. Dieser Anspruch ist nach orthodoxer islamischer Auffassung unzulässig, da der Prophet Muhammad als letzter ("Siegel") der Propheten gilt. Seit den 1950er Jahren kam es in Pakistan immer wieder zu Ausschreitungen gegen Mitglieder der Religionsgemeinschaft, die von radikal-islamistischen Gruppen geschürt wurden. Die Ahmadis zählen in Pakistan drei bis vier Millionen, davon 500.000 - 600.000 bekennende Mitglieder. Nach anderen Schätzungen liegt die Zahl der bekennenden Mitglieder niedriger. In Deutschland soll die "Ahmadiyya Muslim Jamaat2 nach eigenen Angaben 50.000 Mitglieder zählen (nach anderen Quellen bis zu 60.000, vgl. Friedrich Ebert Stiftung, Teildokument Muslime in Deutschland im Zuge der Arbeitsmigration, November 2000; ebenfalls DW, Stichwort Islam in Deutschland, 23.03.2006).Die islamische Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya wird von der Mehrheitsrichtung der Muslime nicht als muslimisch anerkannt. Durch Änderung der Verfassung im Jahre 1974 wurde diese Lehrmeinung Verfassungsgrundsatz. Streitpunkt ist vor allem der Anspruch des Ahmadiyya-Gründers, im Rang eines Propheten zu stehen. Dieser Anspruch ist nach orthodoxer islamischer Auffassung unzulässig, da der Prophet Muhammad als letzter ("Siegel") der Propheten gilt. Seit den 1950er Jahren kam es in Pakistan immer wieder zu Ausschreitungen gegen Mitglieder der Religionsgemeinschaft, die von radikal-islamistischen Gruppen geschürt wurden. Die Ahmadis zählen in Pakistan drei bis vier Millionen, davon 500.000 - 600.000 bekennende Mitglieder. Nach anderen Schätzungen liegt die Zahl der bekennenden Mitglieder niedriger. In Deutschland soll die "Ahmadiyya Muslim Jamaat2 nach eigenen Angaben 50.000 Mitglieder zählen (nach anderen Quellen bis zu 60.000, vergleiche Friedrich Ebert Stiftung, Teildokument Muslime in Deutschland im Zuge der Arbeitsmigration, November 2000; ebenfalls DW, Stichwort Islam in Deutschland, 23.03.2006).
Der weitaus größte Teil der Ahmadis lebt friedlich mit den muslimischen Nachbarn zusammen; berichtet wird aber weiterhin über einzelne Fälle von Repressionen Dritter gegen Ahmadis. 2010 wurden 99 Ahmadis auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit ermordet, 86 davon bei einem Terroranschlag auf zwei Ahmadi-Moscheen in Lahore, zu dem sich die Taliban bekannten.
Die Ahmadis werden durch eine speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung diskriminiert:
Ihnen wird vom Gesetz der Status einer religiösen Minderheit eingeräumt. Gleichzeitig ist es ihnen ausdrücklich verboten, sich als Muslime zu bezeichnen oder sich wie Muslime zu verhalten. Dieses Verbot für Nicht-Muslime ist im Pakistanischen Strafgesetzbuch (§ 298c PPC) niedergelegt und mit einer Strafandrohung von maximal drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert. 2010 wurden 67 Strafverfahren gegen Ahmadis nach § 298c PPC eingeleitet. In den meisten dieser Fälle befinden sich die Angeklagten gegen Kaution auf freiem Fuß.Ihnen wird vom Gesetz der Status einer religiösen Minderheit eingeräumt. Gleichzeitig ist es ihnen ausdrücklich verboten, sich als Muslime zu bezeichnen oder sich wie Muslime zu verhalten. Dieses Verbot für Nicht-Muslime ist im Pakistanischen Strafgesetzbuch (Paragraph 298 c, PPC) niedergelegt und mit einer Strafandrohung von maximal drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert. 2010 wurden 67 Strafverfahren gegen Ahmadis nach Paragraph 298 c, PPC eingeleitet. In den meisten dieser Fälle befinden sich die Angeklagten gegen Kaution auf freiem Fuß.
Es besteht allerdings immer die Gefahr, dass ein gegen Ahmadis gerichtetes Verfahren um den Vorwurf der Blasphemie nach § 295c PPC (s.o. II.1.4.) erweitert wird. In der Berufungsinstanz erfolgt häufig eine Abänderung des Strafvorwurfs (z. B. Entweihung des Korans, § 295b PPC), so dass die für Blasphemie zwingend vorgesehene Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe (die auf 25 Jahre begrenzt ist) umgewandelt wird.Es besteht allerdings immer die Gefahr, dass ein gegen Ahmadis gerichtetes Verfahren um den Vorwurf der Blasphemie nach Paragraph 295 c, PPC (s.o. römisch zwei.1.4.) erweitert wird. In der Berufungsinstanz erfolgt häufig eine Abänderung des Strafvorwurfs (z. B. Entweihung des Korans, Paragraph 295 b, PPC), so dass die für Blasphemie zwingend vorgesehene Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe (die auf 25 Jahre begrenzt ist) umgewandelt wird.
Die Strafverfahren gegen Ahmadis werden in der Regel von islamistischen Gruppierungen der Khatm-e-Nabuwwat ("Siegel der Prophetenschaft") in Gang gebracht. Ähnlich wie gegenüber Christen wird die Blasphemie-Gesetzgebung dazu benutzt, die Angehörigen dieser Minderheit aus den verschiedensten Motiven unter Druck zu setzen. Bei den gegen sie gerichteten Strafverfahren sind die Aussichten der Ahmadis auf ein faires Gerichtsverfahren zumindest in der ersten Instanz gering, da die Richterinnen und Richter in vielen Fällen von
extremistischen religiösen Gruppierungen unter Druck gesetzt werden. Es kommt nur selten zu Freisprüchen. Wohlmeinende Richter tendieren eher dazu, die Verfahren unendlich in die Länge zu ziehen, um einer Entscheidung aus dem Weg zu gehen. Dies hat zur Folge, dass die Angeklagten immer wieder zu Gerichtsterminen erscheinen müssen, die dann aber abgesagt werden.
Als einzige religiöse Minderheit werden Ahmadiyya-Angehörige auf einer gesonderten Wählerliste geführt. Ahmadis sind derzeit nicht im Parlament vertreten, weil sie sich selbst als Muslime verstehen und deshalb nicht für die Listenplätze der Parteien für nichtmuslimische Minderheiten kandidieren.
Christen:
Im Unterschied zu den Ahmadis sind Christen in der Regel frei in der öffentlichen Ausübung ihres Glaubens. Infolge zunehmender radikalislamischer Strömungen besteht allerdings ein wachsender Druck auf christliche Gemeinden.
Das Verhältnis zwischen der muslimischen Mehrheit und der christlichen Minderheit
(etwa 1,6% der Bevölkerung, davon etwa 40% Katholiken, 60% protestantische
Konfessionen) ist nicht konfliktfrei. Diskriminierung im wirtschaftlichen Bereich, im
Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt ist verbreitet. Es gibt so gut wie keine christliche
Mittelschicht, dafür eine breite Unterschicht, die sich mit Gelegenheitsarbeiten durchschlägt.
Auf dem Lande befindet sich die Mehrzahl der Christen als einfache Pächter in einem
Abhängigkeitsverhältnis zu Großgrundbesitzern. Es gibt allerdings auch kleine Landbesitzer,
die häufig in rein oder überwiegend christlichen Siedlungen leben. Während die Mehrzahl der
pakistanischen Christen aus der Armut nicht herauskommt, versucht die kleine christliche
Oberschicht, möglichst das Land zu verlassen.
Muslimische Gruppierungen:
Der Staat unternimmt große Anstrengungen, die inter-konfessionelle Gewalt einzugrenzen.
Dennoch kommt es zwischen radikalen und gemäßigten Sunniten sowie zwischen radikalen Sunniten und der der schiitischen Minderheit (bis zu 20% der Muslime Pakistans) immer wieder zu Gewaltakten. 2010 starben bei 152 religiös motivierten Anschlägen 663 Menschen, zumeist bei Anschlägen auf religiöse Stätten (insbes. Sufi-Schreine) und Prozessionen. Zu besonderen Feiertagen der Glaubensgemeinschaften setzt die Polizei große Kontingente ein, um Übergriffe zu verhindern. Besonderes Angriffsziel sektiererischer Gewalt waren in den vergangenen sechs Jahren auch die schiitischen Hazara-Gemeinden in Belutschistan mit 98
Todesopfern und 250 Verletzten (2010).
Hindus:
In Pakistan leben etwa 2,5 Millionen Hindus. Sie sind wirtschaftlich eine besonders unterprivilegierte Gruppe. Viele Hindus leben in der südlichen Provinz Sindh in schuldknechtschaftlichen Arbeitsbeziehungen zu ihren jeweiligen Großgrundbesitzern. Sie erhalten wenig Aufmerksamkeit seitens offizieller Stellen und werden manchmal als "fünfte Kolonne Indiens" angesehen. Sie werden zwar keiner willkürlichen Gewalt von staatlicher Seite ausgesetzt, finden aber in ländlichen Regionen, wo Großgrundbesitzer einer Strafverfolgung entgehen können, nur begrenzten staatlichen Schutz. Ungefähr 80% der hinduistischen Frauen besitzen keinen Personalausweis und sind damit de facto vom aktiven
Wahlrecht ausgeschlossen.
1.5. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis ist grundsätzlich nicht festzustellen. In den Gefängnissen werden nach Aussagen christlicher Organisationen Gefängnisinsassen christlichen Glaubens regelmäßig die unangenehmsten Aufgaben zugeteilt. Für christliche Gottesdienste stehen i.d.R. keine geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung; lediglich das Adyala Gefängnis in Rawalpindi verfügt für die 250 Insassen christlichen Glaubens seit Januar 2009 über eine mit Spendenmitteln der örtlichen Gemeinde errichtete eigene Kirche.
Homosexualität ("gewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr") ist gem. § 377 PPC verboten; für eine Verurteilung ist der Beweis des Geschlechtsaktes zwingend erforderlich.Homosexualität ("gewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr") ist gem. Paragraph 377, PPC verboten; für eine Verurteilung ist der Beweis des Geschlechtsaktes zwingend erforderlich.
Das Strafmaß beträgt im Regelfall zwei bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Dem Auswärtigen Amt sind keine Strafverfahren gegen männliche oder weibliche Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhalten, bekannt. Sie werden aber leicht Opfer von Erpressungen seitens der Polizeibehörden.
Angeklagte haben nur ein eingeschränktes Recht auf Strafverteidigung. Ein Pflichtverteidiger wird nur bei schweren Vergehen gestellt. Ansonsten muss der Angeklagte seinen Rechtsbeistand selbst bezahlen. Das Prinzip der Unschuldsvermutung wird durch das 1997 erlassene Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus und die nachfolgenden verschärfenden Gesetzesänderungen ausgehöhlt.
1.6. Militärdienst
Pakistans Armee ist eine Freiwilligenarmee. Die religiösen Minderheiten sind in der Armee deutlich unterrepräsentiert: ihre Karrierechancen sind geringer, außerdem fürchten sie Diskriminierung. Aufgrund des Status als Freiwilligenarmee in Verbindung mit dem herrschenden Ehrenkodex sind Fälle von Fahnenflucht extrem selten.
Im Militärstrafrecht ist in folgenden Fällen die Todesstrafe vorgesehen: Feigheit vor dem Feind, Weitergabe einer Parole an unbefugte Personen, Meuterei oder Gehorsamsverweigerung, Fahnenflucht oder Hilfe zur Fahnenflucht. Das Militär verfügt über eine eigene Gerichtsbarkeit, die unterschiedlich in drei Teilstreitkräften Heer, Luftwaffe und Marine gehandhabt wird. Urteile der militärischen Gerichtsbarkeit sind nicht durch zivile Gerichte anfechtbar. Gefängnisstrafen sind in Militärgefängnissen zu verbüßen.
1.7. Handlungen gegen Kinder
Kinder unter sieben Jahren sind in Pakistan gem. § 82 PPC strafunmündig, gem. § 83 PPC ist ein Kind über sieben und unter zwölf Jahren strafmündig, wenn es die Tragweite seiner Tat begreifen kann. Ab zwölf Jahren ist ein Kind uneingeschränkt strafmündig.Kinder unter sieben Jahren sind in Pakistan gem. Paragraph 82, PPC strafunmündig, gem. Paragraph 83, PPC ist ein Kind über sieben und unter zwölf Jahren strafmündig, wenn es die Tragweite seiner Tat begreifen kann. Ab zwölf Jahren ist ein Kind uneingeschränkt strafmündig.
Ein Gesetzentwurf des Ministeriums für Sozialangelegenheiten zum Schutz des Kindes (National Child Protection Bill), der die Änderung von 78 Gesetzen vorsieht, soweit sie sich auf Kinder beziehen, liegt fertig ausgearbeitet vor, ist aber noch nicht verabschiedet worden, da es in Einzelfragen noch Unstimmigkeiten über die Zuständigkeit der Provinzen gibt.. Die VN-Konvention über die Rechte des Kindes fordert die Vertragsstaaten in Art. 40 Abs. 3a) auf, ein Mindestalter für die Strafmündigkeit von Kindern festzulegen.Ein Gesetzentwurf des Ministeriums für Sozialangelegenheiten zum Schutz des Kindes (National Child Protection Bill), der die Änderung von 78 Gesetzen vorsieht, soweit sie sich auf Kinder beziehen, liegt fertig ausgearbeitet vor, ist aber noch nicht verabschiedet worden, da es in Einzelfragen noch Unstimmigkeiten über die Zuständigkeit der Provinzen gibt.. Die VN-Konvention über die Rechte des Kindes fordert die Vertragsstaaten in Artikel 40, Absatz 3 a,) auf, ein Mindestalter für die Strafmündigkeit von Kindern festzulegen.
Die Verfassung und das Gesetz zur Beschäftigung von Kindern verbieten die Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren an gefährlichen Arbeitsplätzen, wie im Bergbau, in Teppichwebereien und Ziegelbrennereien. Dieses Verbot wird jedoch weitgehend mißachtet.
Schätzungen gehen davon aus, dass rund 11 bis 12 Mio. (United States Department of Labor: bis zu 19 Mio.) Kinder von Kinderarbeit betroffen sind, darunter nach UNICEF mindestens 3,3 Mio. Kinder unter 15 Jahren, wobei genaues statistisches Material nicht zur Verfügung steht. Die schlechte Wirtschaftslage trägt zu einer zusätzlichen Verschärfung des Problems, vor allem in den ländlichen Regionen, bei. Geschäftemacher nutzen dies aus, um Kinder entweder in Fabriken gegen Kost und Logis, viele davon quasi in Leibeigenschaft, hart arbeiten zu lassen oder sie der Prostitution zuzuführen. Eine konsequente Strafverfolgung (mit Ausnahme geringer Geldbußen) findet meist nicht statt, nicht zuletzt da es sich bei den Arbeitgebern häufig um einflussreiche Personen handelt.
Sehr hoch ist die Rate sexuellen Missbrauchs von Kindern, vor allem bei Straßenkindern (geschätzt 1,5 Mio.) und Schülern von Madrassen, wo etwa 50% sexueller Belästigung ausgesetzt sind. 89% aller Schüler in staatlichen wie privaten Bildungseinrichtungen werden Opfer körperlicher Züchtigung. 2010 wurden nach Angaben der HRCP 288 Kinder Opfer von Vergewaltigungen. Auch sonst werden Mädchen gleichermaßen wie Jungen häufig Opfer von Gewalt (2010: 4.204 registrierte Fälle): Weiterhin wurden 2010 1.062 Kinder ermordet, 799 Kinder wurden Opfer von Entführungen, 571 Kinder Opfer von Menschenhandel. Die Dunkelziffer ist sehr hoch; die tatsächlichen Zahlen dürften deutlich darüber liegen.
Pakistan ist Ursprungs-, Ziel- und Durchgangsland für Menschenhandel. Mädchen werden zur sexuellen Ausbeutung und Jungen als Kamelreiter in die Golfstaaten verbracht.
Nach Geheimdienstangaben wurden bislang 5.000 Kinder im Alter zwischen zehn und 17 Jahren von den Taliban zu Selbstmordattentätern ausgebildet. Bis zu 400 Kinder sollen sich noch in der Gewalt der Taliban befinden.
In weiten Teilen der Bevölkerung werden Mädchen und Jungen nach wie vor gegen ihren Willen, zum Teil schon im Kindesalter, verheiratet (2010: 895 gemeldete Fälle).
Die Zwangsverheiratung geschieht teilweise auch gegen Bezahlung. Eine strafrechtliche Verfolgung derartiger Fälle von Freiheitsberaubung findet im Allgemeinen nicht statt. Von Zwangsverheiratung sind u.a. auch junge deutsche Staatsangehörige pakistanischer Herkunft betroffen. Einige EU-Botschaften, so die britische Botschaft, haben besondere Maßnahmen zur Verhinderung von Zwangsehen und zur Hilfe für Opfer von Zwangsehen ergriffen.
Völlig unzureichend sind die Bedingungen des Jugendstrafvollzugs; bis zu 70% der inhaftierten Minderjährigen sollen nach Medienberichten körperlichen Misshandlungen (2010 wurden 202 Fälle bekannt, in denen Kinder in Polizeigewahrsam misshandelt wurden) oder sexuellem Missbrauch ausgesetzt sein. In Einzelfällen sind die Haftstrafen unverhältnismäßig lang (bis zu 84 Jahre). Ähnlich unbefriedigend ist die Lage der Kinder (ca. 190 bis 210), die sich mit ihren zu Haftstrafen verurteilten Müttern im Strafvollzug befinden und keinen Zugang zu Bildung und ausreichender medizinischer Versorgung haben sowie unter den allgemein schlechten Haftbedingungen pakistanischer Gefängnisse leiden (s.u. III.4.).Völlig unzureichend sind die Bedingungen des Jugendstrafvollzugs; bis zu 70% der inhaftierten Minderjährigen sollen nach Medienberichten körperlichen Misshandlungen (2010 wurden 202 Fälle bekannt, in denen Kinder in Polizeigewahrsam misshandelt wurden) oder sexuellem Missbrauch ausgesetzt sein. In Einzelfällen sind die Haftstrafen unverhältnismäßig lang (bis zu 84 Jahre). Ähnlich unbefriedigend ist die Lage der Kinder (ca. 190 bis 210), die sich mit ihren zu Haftstrafen verurteilten Müttern im Strafvollzug befinden und keinen Zugang zu Bildung und ausreichender medizinischer Versorgung haben sowie unter den allgemein schlechten Haftbedingungen pakistanischer Gefängnisse leiden (s.u. römisch drei.4.).
1.8. Geschlechtsspezifische Verfolgung
Homosexualität ist in Pakistan gesellschaftlich nicht akzeptiert, wird aber im privaten Bereich toleriert (zur strafrechtlichen Lage s. II.1.5).Homosexualität ist in Pakistan gesellschaftlich nicht akzeptiert, wird aber im privaten Bereich toleriert (zur strafrechtlichen Lage s. römisch zwei.1.5).
Im November und Dezember 2009 stärkte das Verfassungsgericht durch entsprechende Direktiven an die Regierung die rechtliche Stellung von Transsexuellen, u.a. im Bereich des Erb- und Arbeitsrechts.Andere Direktiven an die Bundes- und Provinzregierungen betrafen den Schutz vor Verfolgung sowie das Recht auf Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung und Erziehung.
Die Verfassung (Art. 25 Abs. 2) verbietet ausdrücklich die Diskriminierung von Frauen. Dennoch sind Frauen in Pakistan aufgrund der Anwendung der Scharia, die in Teilen des materiellen und prozessualen Rechts vorrangig zur Anwendung kommt, deutlich schlechter gestellt als Männer. Entsprechend dem beim World Economic Forum 2006 eingeführten "Gender Gap Index" lag der Wert 2009 für Pakistan bei 0,546, das damit den 132. Platz bei 134 erfaßten Staaten belegt. Besondere Schwierigkeiten haben Frauen, die in den sog. "Stammesgebieten" leben, die dem administrativem Zugriff der Zentralregierung entzogen sind. Frauen unterliegen religiösen Zwängen sowie Benachteiligungen in der Ausbildung - so sind nur halb so viele Frauen alphabetisiert wie Männer -, im Beruf und im politischen Leben.Die Verfassung (Artikel 25, Absatz 2,) verbietet ausdrücklich die Diskriminierung von Frauen. Dennoch sind Frauen in Pakistan aufgrund der Anwendung der Scharia, die in Teilen des materiellen und prozessualen Rechts vorrangig zur Anwendung kommt, deutlich schlechter gestellt als Männer. Entsprechend dem beim World Economic Forum 2006 eingeführten "Gender Gap Index" lag der Wert 2009 für Pakistan bei 0,546, das damit den 132. Platz bei 134 erfaßten Staaten belegt. Besondere Schwierigkeiten haben Frauen, die in den sog. "Stammesgebieten" leben, die dem administrativem Zugriff der Zentralregierung entzogen sind. Frauen unterliegen religiösen Zwängen sowie Benachteiligungen in der Ausbildung - so sind nur halb so viele Frauen alphabetisiert wie Männer -, im Beruf und im politischen Leben.
In den Spitzenämtern der öffentlichen Verwaltung sind sie unterdurchschnittlich vertreten.
Seit 2001 werden Frauen 33% der Sitze bei den Kommunalwahlen vorbehalten. Mit der Aufgabe des bisherigen Systems der Kommunalverwaltung im Jahre 2009 entfiel diese Quote und damit eine wesentliche Möglichkeit der Mitsprache der Frauen auf kommunalpolitischer Ebene. Bei den Provinzversammlungen und in der Nationalversammlung sind 17% der Sitze für Frauen reserviert. Nach den Wahlen im Februar 2008 sind Frauen in der Nationalversammlung mit 22,2 % vertreten, und mit 19,9 % in den Parlamenten der Provinzen; Parlamentspräsidentin wurde eine Abgeordnete der Regierungspartei PPP. In der Praxis sind sie oft daran gehindert, ihr aktives Wahlrecht auszuüben, da die Ausstellung einer dafür erforderlichen Identitätskarte auf gesellschaftliche und administrative Hürden stößt. So wurden bei den Parlamentswahlen am 18.02.2008 Frauen in mehreren Wahlkreisen (vor allem in Khyber-Pakhtunkhwa, Belutschistan und Südpunjab) u.a. durch Stammesälteste, Familienangehörige und vereinzelt durch die von den säkularen und religiösen Parteien aufgestellten Kandidaten an der Stimmabgabe gehindert.
In den "Stammesgebieten", die dem administrativen Zugriff der Regierung z.T. entzogen sind (vgl. II.4) und in denen das staatliche pakistanische Recht gemäß der Verfassung nur dann Anwendung findet, wenn dies durch ein Präsidialdekret angeordnet wird, hat sich ein auf dem Stammesrecht (z.B. Pashtunwali) basierendes paralleles Rechtssystem mit den im übrigen Staatsgebiet verbotenen Jirga-Gerichten der Stammesältesten erhalten. Es greift zur Lösung von Streitfällen auf eine zum Teil archaische, zum Teil an der Scharia orientierte Rechtspraxis zurückgreift. Während sich männliche Angeklagte im Wege von Geldleistungen der Verhängung schwerer Strafen entziehen können, werden Frauen bei Verstößen gegen den Sittenkodex hart bestraft. Auch sind Fälle bekannt, in denen stellvertretend für die Delinquenten weibliche Familienangehörige getötet oder in anderer Weise bestraft werden.In den "Stammesgebieten", die dem administrativen Zugriff der Regierung z.T. entzogen sind vergleiche römisch zwei.4) und in denen das staatliche pakistanische Recht gemäß der Verfassung nur dann Anwendung findet, wenn dies durch ein Präsidialdekret angeordnet wird, hat sich ein auf dem Stammesrecht (z.B. Pashtunwali) basierendes paralleles Rechtssystem mit den im übrigen Staatsgebiet verbotenen Jirga-Gerichten der Stammesältesten erhalten. Es greift zur Lösung von Streitfällen auf eine zum Teil archaische, zum Teil an der Scharia orientierte Rechtspraxis zurückgreift. Während sich männliche Angeklagte im Wege von Geldleistungen der Verhängung schwerer Strafen entziehen können, werden Frauen bei Verstößen gegen den Sittenkodex hart bestraft. Auch sind Fälle bekannt, in denen stellvertretend für die Delinquenten weibliche Familienangehörige getötet oder in anderer Weise bestraft werden.
Das so genannte "Zina-Gesetz" von 1979, das den außerehelichen Geschlechtsverkehr generell unter Strafe stellte, ist weiterhin gültig, wurde aber de facto durch die 2006 verabschiedete Women Protection Bill weitgehend außer Kraft gesetzt. Ehebruch wurde aus den Hudood-Verordnungen entfernt und als "Unzucht" in das Strafgesetzbuch aufgenommen.
Das Delikt wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und Geldstrafe geahndet, die Todesstrafe wird bei Ehebruch nicht mehr verhängt. Für die Anzeige werden hohe verfahrensrechtliche Hürden aufgestellt. Eine Verhaftung kann nur auf richterliche Anordnung erfolgen; Freilassung auf Kaution ist möglich. Bei Vergewaltigung kann sowohl nach pakistanischem Strafgesetzbuch als auch nach den Hudood-Verordnungen durch eine Anzeige und unter Beiziehung forensischer und medizinischer Indizien das Gerichtsverfahren eröffnet werden. Über die Anklage entscheidet ein Richter. Geschlechtsverkehr mit Frauen unter 16 Jahren gilt als Vergewaltigung. Die Umwandlung einer Vergewaltigungsklage in eine Anklage wegen Ehebruchs gegen das Opfer - wie bisher fast automatisch üblich - wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Mit der Verabschiedung der "Criminal Law Amendment Bill" am 04.11.2009 wurde der Straftatbestand der sexuellen Belästigung genauer gefasst und die Möglichkeit eingeführt, bei diesem Delikt höhere Strafen als bisher zu verhängen. Nach Angaben der HRCP kommt es in 90 % aller Fabriken, vor allem der Pharma- und Textilindustrie, die viele Frauen und Kinder beschäftigen, zu sexuellen Übergriffen.
Bislang konnte noch keine Verbesserung der Situation aufgrund des 2004 verabschiedeten Honour Killing Bill festgestellt werden, der die sog. "Ehrentötungen" (Karo Kari), deren Opfer z.B. eine außereheliche Beziehung unterhielten oder eine Liebesehe schlossen bzw. diesbezüglich verdächtigt werden, unter Strafe stellt. 2010 sind nach Presseberichten 343 (Aurat Foundation: 557) Frauen Opfer von Ehrenmorden geworden.
Auch Opfer von Vergewaltigungen können, weil sie die Ehre der Familie verletzt haben, Opfer solcher "Ehrenverbrechen" werden. Immer wieder werden Fälle bekannt, in denen Frauen, die angeblich Kontakt zu fremden Männern hatten, von ihren Ehemännern oder Brüdern getötet oder schwer verletzt werden. Besonders verbreitet sind Entstellungen durch Angriffe mit ätzenden Chemikalien (2010: 32 Fälle) oder Brandanschläge (2010: 137 Fälle).
Die Aurat Foundation hat für 2010 486 Fälle häuslicher Gewalt, darunter auch Verstümmelungen, verzeichnet. 2010 wurden nach Polizstatistiken 2.014 Frauen ermordet, darin nicht enthalten die Ehrenmorde (s. oben). Im gleichen Jahr wurden 787 Frauen Opfer von Vergewaltigung (in 247 gemeldeten Fällen wurden die vergewaltigten Frauen ermordet).
Die Täter werden selten zur Verantwortung gezogen. Es ergehen meist lediglich symbolische Geldstrafen oder es kommt zu Freisprüchen.
Grund für die gegen Frauen verübte Gewalt (2010: nach Presseangaben
6.354 registrierte
Fälle, nach Statistiken der Aurat Foundation über 8.000 Fälle) sind oft ehe-, erbschafts- oder güterrechtliche Auseinandersetzungen innerhalb der Großfamilie, wobei die Kriminalitätsrate in diesem Bereich bei hoher Dunkelziffer wahrscheinlich steigt. Viele Frauen werden bei angeblichen Haushaltsunfällen, wie der Explosion des Küchenherds ("stoveburst") mit 22 bekannt gewordenen Fällen im Jahr 2008 verstümmelt oder getötet. Polizeiliche Untersuchungen erfolgen nur nachlässig oder werden nicht abgeschlossen. Gewalt gegen Frauen reicht ferner von anzüglichen Bemerkungen und Tätlichkeiten in der Öffentlichkeit über Gewalt in der Ehe bis zu Vergewaltigung in Polizeistationen und Gefängnissen.
Verbreitet ist auch die Praxis, Frauen zur Beilegung von Fehden an die jeweils andere Seite zu "übergeben"; dies erfolgt auch, um Schulden zu begleichen oder Vergünstigungen zu erlangen.
Die Formulierungen von Eheverträgen eröffnen Frauen häufig nicht die Möglichkeit, die Scheidung zu verlangen. Das muslimische Eherecht ist durch die Vorrangstellung des Mannes gekennzeichnet; insbesondere können Männer sich nach islamischem Recht außergerichtlich
scheiden lassen und sind danach nur für drei Monate unterhaltspflichtig. Das pakistanische Familienrecht kennt keine spezielle Verpflichtung des Mannes zum Unterhalt von Frau und Kindern; entsprechend gibt es keinen Straftatbestand der Verletzung der Unterhaltspflicht.
A
uch das Sorgerecht ist ganz auf den Mann ausgerichtet, der nach islamischem Recht aller Rechtsschulen der alleinige gesetzliche Vertreter des Kindes ist. Der Mutter steht die tatsächliche Personensorge zu. Dabei kennen sunnitisches und schiitisches Recht hinsichtlich der männlichen und der weiblichen Nachkommen unterschiedliche Altersgrenzen, zu denen das Recht der Kindesmutter auf Personensorge endet.
Die Muslim Family Laws Ordinance (1961) gestattet Muslimen weiterhin die Polygamie, die allerdings der Genehmigung des nach diesem Gesetz vorgesehenen Schiedsrates bedarf. Nach sunnitischem wie nach schiitischem Recht darf der muslimische Ehemann mit bis zu vier Frauen gleichzeitig verheiratet sein. Theoretisch sollte eine erste Frau, die einer zweiten Heirat des Mannes nicht zustimmt, automatisch ihre Mitgift zurückerhalten. Tatsächlich wird auf Frauen, die nicht auf die Rückgabe ihrer Mitgift verzichten wollten, oft massiver Druck ausgeübt.
Das Phänomen der Zwangsverheiratung (vgl. Ziffer 1.7.) trifft Frauen weit stärker als Männer, da sie nur wenige Möglichkeiten haben, sich gegen solche Entscheidungen zu wehren.Das Phänomen der Zwangsverheiratung vergleiche Ziffer 1.7.) trifft Frauen weit stärker als Männer, da sie nur wenige Möglichkeiten haben, sich gegen solche Entscheidungen zu wehren.
Für Frauen, die sich gegen Menschenrechtsverletzungen wehren, bedeutet dies zumeist den Verlust des Familienverbandes und damit der wirtschaftlichen Grundlage. Es gibt nur wenige Frauenhäuser ("shelter homes"), wie sie z.B. von der Progressive Women's Association betrieben werden.
Mit der parlamentarischen Verabschiedung der "Prevention of Domestic Violence Bill" am 04.08.2009, die häusliche Gewalt unter Strafe stellt, sollte die rechtliche Stellung der Frau deutlich gestärkt werden. Mangels Bestätigung durch den Senat innerhalb der von der pakistanischen Verfassung gesetzten Frist von drei Monaten ist das Gesetzesvorhaben aber gescheitert. Das "Protection from Harassment" Gesetz, das die sexuelle Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz unter Strafe stellen soll, ist 2010 in Kraft getreten.
Fälle von Genitalverstümmelung sind nicht bekannt.
1.9. Exilpolitische Aktivitäten
Dem Auswärtigen Amt sind bisher keine Fälle bekannt geworden, in denen eine exilpolitische Tätigkeit zu staatlichen Repressionen geführt hätte. Das pakistanische Strafrecht lässt theoretisch eine Strafverfolgung für im Ausland begangene Straftaten zu, so dass z.B. aktive Ahmadis, die sich in Deutschland als Muslime bezeichnen (die Gemeinde nennt sich in Deutschland Ahmadiyya Muslim Jamaat, hat aber in Pakistan mit Blick auf § 298c PPC das Wort "Muslim" entfernt), wegen Verstoßes gegen die Anti-Ahmadi-Gesetze verfolgt werden könnten (s.o. II.1.4.a).Dem Auswärtigen Amt sind bisher keine Fälle bekannt geworden, in denen eine exilpolitische Tätigkeit zu staatlichen Repressionen geführt hätte. Das pakistanische Strafrecht lässt theoretisch eine Strafverfolgung für im Ausland begangene Straftaten zu, so dass z.B. aktive Ahmadis, die sich in Deutschland als Muslime bezeichnen (die Gemeinde nennt sich in Deutschland Ahmadiyya Muslim Jamaat, hat aber in Pakistan mit Blick auf Paragraph 298 c, PPC das Wort "Muslim" entfernt), wegen Verstoßes gegen die Anti-Ahmadi-Gesetze verfolgt werden könnten (s.o. römisch zwei.1.4.a).
2. Repressionen Dritter
Es besteht die Gefahr, dass extremistische religiöse Gruppen, die von Fällen von (angeblicher) Blasphemie oder Apostasie Kenntnis erlangen, Lynchjustiz üben. So wurden am 30.07. und 01.08.2009 in und um die Ortschaft Gojra (170 km südwestlich von Lahore) ca. 100 Häuser der dort lebenden christlichen Minderheit angegriffen und zerstört (s.o. II.1.4). Dabei kamen neun Dorfbewohner, darunter auch zwei Kinder, ums Leben; etwa 70 Personen wurden verletzt. Hintergrund der Ausschreitungen waren Vorwürfe, dass es auf einer christlichen Hochzeitsfeier zur Entweihung des Koran gekommen sei.Es besteht die Gefahr, dass extremistische religiöse Gruppen, die von Fällen von (angeblicher) Blasphemie oder Apostasie Kenntnis erlangen, Lynchjustiz üben. So wurden am 30.07. und 01.08.2009 in und um die Ortschaft Gojra (170 km südwestlich von Lahore) ca. 100 Häuser der dort lebenden christlichen Minderheit angegriffen und zerstört (s.o. römisch zwei.1.4). Dabei kamen neun Dorfbewohner, darunter auch zwei Kinder, ums Leben; etwa 70 Personen wurden verletzt. Hintergrund der Ausschreitungen waren Vorwürfe, dass es auf einer christlichen Hochzeitsfeier zur Entweihung des Koran gekommen sei.
Insbesondere die islamistische Gruppierung Khatm-e-Nabuwwat (s.o. II.1.4.a) bekämpft die Ahmadis. Die von dieser Gruppe und anderen extremen religiösen Gruppierungen ausgehenden Maßnahmen gegen Ahmadis, die von regelmäßigen Belästigungen bis hin zu Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit reichen, werden von staatlichen Stellen in der Praxis tatenlos hingenommen.Insbesondere die islamistische Gruppierung Khatm-e-Nabuwwat (s.o. römisch zwei.1.4.a) bekämpft die Ahmadis. Die von dieser Gruppe und anderen extremen religiösen Gruppierungen ausgehenden Maßnahmen gegen Ahmadis, die von regelmäßigen Belästigungen bis hin zu Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit reichen, werden von staatlichen Stellen in der Praxis tatenlos hingenommen.
Religiöse Minderheiten, die mit Apostaten oder Konvertiten zu tun haben, reagieren auf diese Gefährdung unterschiedlich: Während die christlichen Kirchen die Taufe ehemaliger Muslime diskret durchführen und im Falle einer Gefährdung den betreffenden Konvertiten in eine andere Stadt in Sicherheit bringen, verlangt die Ahmadi-Gemeinde üblicherweise von ihren neu gewonnenen Anhängern, dass sie sich zu ihrem Glauben bekennen. Dies kann in Einzelfällen zur Gefährdung des Konvertiten führen.
3. Ausweichmöglichkeiten
Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der
wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. In den Städten, v.a. den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt,
unbehelligt leben.
Ahmadis bietet eine Flucht nach Rabwah, ihrem religiösen Zentrum, keinen sicheren Schutz vor Repressionen, da sie dort zwar weitgehend unter sich, andererseits aber für ihre Gegner sehr sichtbar sind. Dagegen besteht die Möglichkeit, in den Schutz der größeren Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Fälle handelt, die bereits überregional bekannt geworden sind.
Dies wird auch von Vertretern unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als Ausweichmöglichkeit gesehen.
Für verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit bestehen - abgesehen wiederum von den Fällen, die überregionale Bekanntheit erlangt haben - generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile.
4. Terrorismus
Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert. In den vergangenen Jahren hatten Talibangruppen in Teilen der sog. "Stammesgebiete" an der Grenze zu Afghanistan eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchgesetzt. Wesentliche Menschenrechte und Grundfreiheiten werden in diesen Gebieten verletzt; die Willkür der Taliban richtet sich nicht nur gegen politische Gegner, sondern auch gegen Schiiten und andere Minderheiten. Dabei kam es auch immer wieder zu Auseinandersetzungen mit so genannten "Lashkars" (Bürgerwehren, mit denen sich einzelne Stämme oder Dörfer gegen die Bedrohung der Taliban zur Wehr setzen).
Die sog. "Stammesgebiete" ("Federal Administered Tribal Areas", FATA) umfassen ca. 3 % der Fläche Pakistans; dort leben ca. 2 % der Bevölkerung. Sie unterliegen nur beschränkt der pakistanischen Jurisdiktion. Die Verfassung gewährt den FATA eine weitgehende Autonomie.
Pakistanische Gesetze haben nur dann Geltung, wenn sie durch ein Dekret des Präsidenten für die FATA in Kraft gesetzt werden, was bislang nur selten geschehen ist.
Nachdem die Taliban durch Militäroffensiven aus dem Swat-Tal (April 2009) sowie aus Süd-Wasiristan (Oktober 2009) vertrieben worden waren, haben sich die meisten Taliban-Kämpfer den Auseinandersetzungen entzogen und sind in entlegenere Gebiete der sog. "Stammesgebiete" ausgewichen. Gleichzeitig haben sie Pakistan im Jahr 2009 mit einer Welle von Terroranschlägen überzogen, die sich zumeist gegen Einrichtungen der Sicherheitskräfte richtete (Armee, Polizei und ISI), der aber auch viele unbeteiligte Zivilisten zum Opfer fielen.
Bei 2.586 terroristischen Anschlägen, davon 87 Selbstmordattentaten, sind 2009 3.021 Personen ums Leben gekommen und 7.334 verletzt worden. 2010 ging, zum ersten Mal seit 2007 die Zahl der terroristischen Anschläge im Vergleich zum Vorjahr um rund 11% auf
2.113 zurück, dabei kamen 2.913 Menschen ums Leben, 5.824 wurden verletzt. Die Zahl der Selbstmordattentate verringerte sich um 22% auf 68.
Die Militäroperationen gegen die Taliban werden von der großen Mehrheit der Bevölkerung und der Medien unterstützt. Grund dafür ist, dass vielen Pakistanern die Möglichkeit einer Taliban-Herrschaft erst mit der Übernahme des Swat-Tals (ein früher sehr beliebtes Urlaubsgebiet) real vor Augen geführt wurde. Tägliche Berichte über die Willkürherrschaft der Taliban (Hinrichtungen, Auspeitschung als Strafe, Sprengung von Mädchenschulen, Rekrutierung von Minderjährigen) führten dazu, dass die Taliban durch die Mehrheit als existentielle Bedrohung betrachtet werden. Auch die Terrorwelle, mit denen die Taliban und sympathisierende jihadistische Gruppen versuchen, ein Ende der Militäroperationen zu erzwingen, haben bislang noch zu keiner Kehrtwende in der öffentlichen Meinung geführt.
In den zurückeroberten, zuvor von den Taliban kontrollierten Gebieten stehen die Behörden vor den Herausforderungen des Wiederaufbaus, auch der öffentlichen Verwaltung und der Justiz. Dies gilt insbesondere für Wirtschaft, Verwaltung und Justiz. 2009 sind vor den Kämpfen in der Provinz Khyber Pakhtunwa und den "Stammesgebieten" ca. 2,7 Mio. Menschen geflohen Noch ca. 1 Mio. Binnenvertriebene warten auf die Rückkehr in ihre Heimatorte.
III. Menschenrechtslagerömisch drei. Menschenrechtslage
Pakistan ist den folgenden internationalen Abkommen zum Schutz der Menschenrechte beigetreten: ¿ Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide vom 9. 12.1948, ratifiziert am 12.10.1957;
¿ International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination vom 07.03.1966, ratifiziert am 21.09.1966;
¿ International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights vom16.12. 1966, ratifiziert am 17.04.2008;
¿ International Covenant on Civil and Political Rights vom 19.12. 1966, ratifiziert am 23.06.2010;
¿ Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment vom 10.12. 1984, ratifiziert am 23.06.2010;
¿ Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women vom 18.12.1979, ratifiziertam 12.03.1996;
¿ Convention on the Rights of the Child vom 20.11.1989, ratifiziert am 12.11.1990.
1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung
Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. Kapitel 1, Teil II der Verfassung ist den Grundrechten gewidmet. Art. 4 §§ 1 und 2 der Verfassung garantieren den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, die nur auf der Basis der geltenden Gesetzgebung eingeschränkt werden dürfen, den Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum. Art. 9 der Verfassung verbietet willkürliche Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (die Todesstrafe ist nach wie vor in Pakistan nicht abgeschafft, s. III.3.). Art. 24 Abs. 2 garantiert den Schutz vor willkürlicher Enteignung persönlichen Eigentums und Art. 25 § 1 die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Art. 25 § 2 der Verfassung verbietet Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Art. 37 sichert eine kostengünstige und zügige Rechtsprechung zu.Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. Kapitel 1, Teil römisch zwei der Verfassung ist den Grundrechten gewidmet. Artikel 4, Paragraphen eins und 2 der Verfassung garantieren den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, die nur auf der Basis der geltenden Gesetzgebung eingeschränkt werden dürfen, den Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum. Artikel 9, der Verfassung verbietet willkürliche Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (die Todesstrafe ist nach wie vor in Pakistan nicht abgeschafft, s. römisch drei.3.). Artikel 24, Absatz 2, garantiert den Schutz vor willkürlicher Enteignung persönlichen Eigentums und Artikel 25, Paragraph eins, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Artikel 25, Paragraph 2, der Verfassung verbietet Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Artikel 37, sichert eine kostengünstige und zügige Rechtsprechung zu.
Zwischen Verfassungsanspruch und Realität besteht eine erhebliche Diskrepanz. Teil VII der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Judikative, die zwar eine politische Stärkung erfahren hat, die aber insgesamt gesehen nach wie vor ineffizient und v.a. in den unteren Gerichtsinstanzen auch weitgehend wirkungslos ist. Weitverbreitete Korruption, v.a. in den unteren Gerichtsinstanzen, und ein veraltetes Prozessrecht sowie überlastete und überforderte Strafverfolgungsbehörden führen zu einer Vielzahl unerledigter Fälle, langen Inhaftierungen ohne gerichtliches Verfahren oder nach Fehlurteilen, da Beweissicherungen nicht möglich sind. Ende 2009 waren bei der unteren und höheren Gerichtsbarkeit 1,52 Mio. unerledigte Fälle anhängig. Dazu ist der Zugang zur Gerichtsbarkeit kostenintensiv und schwierig. Schließlich ist der Aufbau der Judikative mit unterschiedlichen Sondergerichten (z.B. Militär, Scharia, zur Bekämpfung des Terrorismus usw.) komplex und wird als nicht jedermann zugänglich empfunden. Seit 2008 gibt es ein Ministerium für Menschenrechte; im Dezember 2008 wurde von der Regierung ein Gesetzentwurf zur Wiedereinrichtung einer staatlichen Menschenrechtskommission eingebracht; bislang ist das Gesetz aber vom Parlament noch nicht verabschiedet worden.Zwischen Verfassungsanspruch und Realität besteht eine erhebliche Diskrepanz. Teil römisch sieben der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Judikative, die zwar eine politische Stärkung erfahren hat, die aber insgesamt gesehen nach wie vor ineffizient und v.a. in den unteren Gerichtsinstanzen auch weitgehend wirkungslos ist. Weitverbreitete Korruption, v.a. in den unteren Gerichtsinstanzen, und ein veraltetes Prozessrecht sowie überlastete und überforderte Strafverfolgungsbehörden führen zu einer Vielzahl unerledigter Fälle, langen Inhaftierungen ohne gerichtliches Verfahren oder nach Fehlurteilen, da Beweissicherungen nicht möglich sind. Ende 2009 waren bei der unteren und höheren Gerichtsbarkeit 1,52 Mio. unerledigte Fälle anhängig. Dazu ist der Zugang zur Gerichtsbarkeit kostenintensiv und schwierig. Schließlich ist der Aufbau der Judikative mit unterschiedlichen Sondergerichten (z.B. Militär, Scharia, zur Bekämpfung des Terrorismus usw.) komplex und wird als nicht jedermann zugänglich empfunden. Seit 2008 gibt es ein Ministerium für Menschenrechte; im Dezember 2008 wurde von der Regierung ein Gesetzentwurf zur Wiedereinrichtung einer staatlichen Menschenrechtskommission eingebracht; bislang ist das Gesetz aber vom Parlament noch nicht verabschiedet worden.
2. Folter
Folter ist im Polizeigewahrsam, aber auch in Gefängnissen weit verbreitet. Sie findet u.a. auch Anwendung, um bei polizeilichen Ermittlungen Geständnisse oder Kooperation zu erzwingen.
So ist zu vermuten, dass bei den 2008 in Haft verstorbenen 76 Strafgefangenen in der Mehrzahl der Fälle Folter zum Tod beigetragen hat oder sogar die Todesursache gewesen ist.
In Fällen mit terroristischem Hintergrund oder von Landesverrat sind Berichte über die Anwendung von Folter durch die Sicherheitsdienste häufig; sie entziehen sich häufig der gerichtlichen Kontrolle. Unter Folter erzwungene Geständnisse werden zwar als Beweismittel vor Gericht grundsätzlich nicht zugelassen; dies gilt allerdings nicht nach dem Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus für Geständnisse gegenüber ranghohen Beamten und Offizieren.
Folter wird von der Regierung offiziell verurteilt, doch ist die Strafverfolgung landesweit generell so unzureichend, dass es bisher selbst in Fällen von Folter mit Todesfolge so gut wie nie zu einer Verurteilung der Täter gekommen ist. In einer Reihe von Fällen konnte eine Strafanzeige erst nach gerichtlicher Intervention durch die Angehörigen der Opfer registriert werden. In einigen wenigen Fällen wurden Verantwortliche vom Dienst suspendiert und Untersuchungen angeordnet, an deren Ende aber in der Regel lediglich die Versetzung der Beschuldigten an eine andere Dienststelle stand. Die Gerichtsbarkeit unternimmt erst seit 2006 größere Anstrengungen, um Fälle von Folter aufzuklären und gegen die Verantwortlichen Strafverfahren einzuleiten.
3. Todesstrafe
Bei Verwirklichung von 27 Delikten kann die Todesstrafe verhängt werden, darunter Mord, Anstiftung zum Mord, Hochverrat, Spionage, Blasphemie (falls der Tatbestand der Prophetenbeleidigung gegeben ist), Besitz von und Handel mit mehr als 1 kg Rauschgift, gemeinschaftlich begangene Vergewaltigung, terroristischer Anschlag mit Todesfolge und Internet-Terrorismus ("cyber terrorism") mit Todesfolge. Zwingend vorgeschrieben ist sie bei Mord, Vergewaltigung und Blasphemie (falls der Tatbestand der Prophetenbeleidigung gegeben ist). Der unter die Todesstrafe gestellte Strafenkatalog geht weit über den nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gesetzten Rahmen hinaus.
Die Todesstrafe wird in Pakistan weiterhin verhängt - 2010 wurden 356 Personen zum Tode verurteilt -, seit September 2008 ist sie wegen des Moratoriums jedoch nicht mehr vollstreckt worden. In Revisionsverfahren wird sie oft in lebenslange Freiheitsstrafen, die gesetzlich auf 25 Jahre begrenzt sind, umgewandelt, insbesondere bei Verurteilungen wegen Mordes bei Zustimmung der Familie des Opfers.
Nach Medienangaben, die der Zahl nach in etwa auch durch Amnesty International und durch die Human Rights Commission of Pakistan bestätigt wird, sollen derzeit insgesamt rund 7.700 Strafgefangene zum Tode verurteilt sein.
Während sich insbesondere Menschenrechtsgruppen für die Abschaffung der Todesstrafe aussprechen, gibt es erhebliche Widerstände seitens islamischer Kleriker sowie aus Teilen der Bevölkerung.
4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen
Extralegale Tötungen kommen vor allem in Form der so genannten "police encounters" vor, d.h. bei Zusammenstöße zwischen mutmaßlichen Straftätern und der Polizei, die mit dem Tod des mutmaßlich Straffälligen enden. Als Begründung führt die Polizei i. d.R. an, dass die Opfer versuchten, aus dem Polizeigewahrsam zu flüchten oder bei ihrer Verhaftung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht haben.
In der Regel werden diese Fälle nicht gerichtlich untersucht. Die Familien der Opfer, die meist den ärmeren Bevölkerungsschichten angehören, wagen entweder nicht, die Version der Polizei in Frage zu stellen, oder haben nicht die finanziellen Möglichkeiten, gerichtlich gegen die Beamten vorzugehen.
Die Human Rights Commission of Pakistan hat etwa 100 Fälle extralegaler, willkürlicher und standrechtlicher Hinrichtungen während der Militäreinsätze gegen die Taliban in der Malakand Division (ehemalige Provinz in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa mit den Distrikten Swat, Chitral, Dir und Malakand) im April 2009 dokumentiert. Dabei ist derzeit unklar, wer diese Taten verübt hat. In Frage kämen neben Militärangehörigen auch die Taliban vor ihrer Flucht oder Dorfbewohner, die sich an den Taliban rächen wollten.
In zahlreichen Fällen bleiben Strafgefangene über viele Jahre hinweg widerrechtlich inhaftiert, obwohl ihre Haftstrafe bereits verbüßt ist. Ein häufiger Grund ist, dass die Strafgefangenen oder ihre Familienangehörigen nicht die notwendigen Mittel aufbringen können, die gleichzeitig mit der Haftstrafe verhängte Geldbuße nach Ablauf der Haftzeit zu begleichen. Im Juni 2008 wurden über 220 Häftlinge frei gelassen, nachdem auf Weisung des Premierministers Bußgelder von umgerechnet insgesamt 65.000,- ¿ beglichen worden waren, zu deren Zahlung die Betroffenen selbst nicht in der Lage gewesen waren. Ein anderer Grund ist, dass Gerichtsurteile nicht konsequent umgesetzt werden. Auch viele ausländische Staatsangehörige werden oft lange nach Verbüßung ihrer Haftstrafe nicht frei gelassen, falls die Frage der Rückführung in ihre Heimatländer nicht geklärt ist. Andere Personen werden, ohne dass gegen sie eine Haftstrafe verhängt wurde, nur deshalb in Haft genommen, weil sie sich außerstande sehen, gegen sie verhängte Bußgelder zu begleichen.
Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weit verbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Beispiel hierfür sind die Blasphemiefälle (s. II.1.4.). Die Regierung des Punjab hat in letzter Zeit verstärkt Haftprüfungen in den Gefängnissen der Provinz durchführen lassen, um bei Bagatelldelikten und überlanger Untersuchungshaft Abhilfe zu schaffen. Auch die Sicherheitsdienste greifen in Fällen mit terroristischem Hintergrund oder in Fällen von Landesverrat auf willkürlichen und rechtswidrigen Gewahrsam zurück.Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weit verbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Beispiel hierfür sind die Blasphemiefälle (s. römisch zwei.1.4.). Die Regierung des Punjab hat in letzter Zeit verstärkt Haftprüfungen in den Gefängnissen der Provinz durchführen lassen, um bei Bagatelldelikten und überlanger Untersuchungshaft Abhilfe zu schaffen. Auch die Sicherheitsdienste greifen in Fällen mit terroristischem Hintergrund oder in Fällen von Landesverrat auf willkürlichen und rechtswidrigen Gewahrsam zurück.
Fälle von Verschwindenlassen (Journalisten, Aktivisten, Terrorverdächtige oder Stammesführer)
durch die Sicherheitskräfte stammen überwiegend aus der Zeit der Militärdiktatur, kommen aber immer noch vor. 2010 hat die Human Rights Commission of Pakistan 34 neue Fälle registriert, davon 28 in Belutschistan.
Nach der Rückkehr zur Demokratie setzte die Regierung im Mai 2008 zwei Untersuchungsausschüsse zur Suche nach verschwundenen Personen ein. Gemäß Angaben der "Bewegung zu Aufklärung von Fällen erzwungenen Verschwindenlassens" wurden bis Oktober 2009 650 Personen identifiziert; 416 Fälle sind beim Obersten Gerichtshof anhängig.
Der Oberste Gerichtshof hat sich seit Anfang Januar 2010 der Thematik der "verschwundenen Personen" angenommen und damit Regierung und Sicherheitskräfte unter Druck gesetzt, die Aufklärung der ungeklärten Fälle zu beschleunigen.
Das Verhältnis der Zahl der Strafgefangenen zur Gesamtbevölkerung (geschätzt auf 164,6 Mio.) liegt bei 50 : 100.000 und ist damit gering. Die Verhältnisse in den Gefängnissen sind dennoch sehr schlecht; nach Feststellung von UNODC und HRCP sind die Grundrechte der Strafgefangenen, insbesondere auf körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde, nicht gewahrt. Dies gilt verstärkt für Strafgefangene, die zum Tod verurteilt wurden. Ungefähr 74% der Häftlinge sind nicht zuletzt wegen der allgemein überlangen Verfahrensdauer Untersuchungshäftlinge. Dabei übersteigt die Dauer der Untersuchungshaft nicht selten das zu erwartende Strafmaß. Schließlich werden auch bei Kleinkriminalität häufig Gefängnisstrafen verhängt, ohne von anderen Sanktionsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Von der Möglichkeit, Untersuchungshäftlinge auf Kaution frei zu lassen, wird viel zu wenig Gebrauch gemacht wird und viele Untersuchungshäftlinge verfügen nicht über die finanziellen Möglichkeiten zur Stellung einer Kaution. Auch die Option, Strafgefangene vorzeitig auf Bewährung aus der Haft zu entlassen, bleibt meist ungenutzt. Folge dieser Probleme sowie mangels Errichtung neuer Anlagen ist die chronische Überbelegung der Haftanstalten. Die landesweit 97 vorhandenen Einrichtungen sind für rund 42.000 Gefangene ausgelegt, tatsächlich waren dort aber rund 83.000 Personen (Stand Oktober 2009) untergebracht; die Überbelegungsquote liegt bei 194%. Mit Verabschiedung der "National Judicial Policy" 2009 wird versucht, u.a. durch konsequentere Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zur Entlassung auf Kaution und zur Bewährung das Problem der Überbelegung der Gefängnisse in den Griff zu bekommen.
Ausländer, die über entsprechende finanzielle Mittel verfügen, sind jeweils in Einzelzellen untergebracht und leben dort vergleichsweise komfortabel; z.B. können die Zellen im Winter mit Gasöfen beheizt werden. Die übrigen Gefangenen, soweit sie nicht durch Bestechung des extrem korruptionsanfälligen Wachpersonals ihre Haftbedingungen verbessern können, sind in Blöcken mit ca. 50 Personen pro Schlafsaal inhaftiert. Betten und Matratzen sind nicht vorhanden und dürfen auch nicht mitgebracht werden. Die Gefangenen schlafen in Wolldecken eingewickelt auf dem Betonboden. Die medizinische Versorgung der Strafgefangenen ist unzureichend. 2009 wurden 54 Todesfälle bei Strafgefangenen verzeichnet; 156 Strafgefangene wurden verletzt. Es gibt glaubhafte Berichte über Folterung und über erniedrigende Behandlung von Strafgefangenen (s.o. II.2.). Entsprechend zahlreich waren auch 2009 Gefängnisrevolten; die Human Rights Commission verzeichnet in ihrem Jahresbericht für 2009 insgesamt 18. Dies ist nach Einschätzung der Botschaft glaubhaft.Ausländer, die über entsprechende finanzielle Mittel verfügen, sind jeweils in Einzelzellen untergebracht und leben dort vergleichsweise komfortabel; z.B. können die Zellen im Winter mit Gasöfen beheizt werden. Die übrigen Gefangenen, soweit sie nicht durch Bestechung des extrem korruptionsanfälligen Wachpersonals ihre Haftbedingungen verbessern können, sind in Blöcken mit ca. 50 Personen pro Schlafsaal inhaftiert. Betten und Matratzen sind nicht vorhanden und dürfen auch nicht mitgebracht werden. Die Gefangenen schlafen in Wolldecken eingewickelt auf dem Betonboden. Die medizinische Versorgung der Strafgefangenen ist unzureichend. 2009 wurden 54 Todesfälle bei Strafgefangenen verzeichnet; 156 Strafgefangene wurden verletzt. Es gibt glaubhafte Berichte über Folterung und über erniedrigende Behandlung von Strafgefangenen (s.o. römisch zwei.2.). Entsprechend zahlreich waren auch 2009 Gefängnisrevolten; die Human Rights Commission verzeichnet in ihrem Jahresbericht für 2009 insgesamt 18. Dies ist nach Einschätzung der Botschaft glaubhaft.
Es gibt besondere Frauengefängnisse, bei gemischten Gefängnissen sind Frauen- und Männerabteilungen voneinander getrennt. Die Zahl der weiblichen Strafgefangenen belief sich im Oktober 2009 auf 1.252, von denen 408 in Untersuchungshaft waren und 149 zum Tode verurteilt worden waren. Wenn auch nicht in gleichem Grad wie bei den übrigen Haftanstalten, gibt es auch in den Einrichtungen für Frauen Überbelegung und schlechte Haftbedingungen unter unzureichenden hygienischen Bedingungen und mangelhafter medizinischer Versorgung.
Jugendgefängnisse existieren nicht. Der Jugendstrafvollzug erfüllt nicht die sowohl nach pakistanischem Recht (Juvenile Justice System Ordinance, JJSO) als auch nach der von Pakistan unterzeichneten VN-Konvention über die Rechte des Kindes niedergelegten Mindestanforderungen. Im Juni 2009 gab es 1.500 jugendliche Strafgefangene; davon waren nur 125 (8,3%) rechtskräftig verurteilt. Bürokratische Hindernisse, Korruption auf verschiedenen Ebenen und die Ineffizienz des überlasteten Justizsystems führen auch im Jugendstrafvollzug dazu, dass viele Gefangene eine längere Zeit in Untersuchungshaft verbringen, als sie laut Gesetz als Höchststrafe für ihr Vergehen erhalten könnten. Auch nach Ablauf der Strafhaft kommt es bis zur Freilassung z.T. zu langen Verzögerungen.
Völlig ungeklärt ist die Lage der Gefangenen aus den militärischen Operationen im Swat-Tal und in Süd-Wasiristan. Zum einen fehlt es an einer eindeutigen auf ihren Fall anwendbaren Strafgesetzgebung, zum anderen gibt es weder ordentliche Strafanstalten noch ein funktionierendes Justizwesen in den vom Militär befreiten Gebieten.
5. Lage ausländischer Flüchtlinge
Nach offiziellen Angaben befanden sich Ende 2010 noch ca. 1,9 Millionen registrierte afghanische Flüchtlinge in Pakistan (davon rund 750.000 in Flüchtlingslagern). 2010 wurden mit Unterstützung des UNHCR knapp 110.000 registrierte Flüchtlinge repatriiert (seit 2002 insgesamt 3,7 Mio.). Die pakistanische Regierung hat im März 2010 die "Management and Repatriation of Afghan Refugees in Pakistan Strategy (2009 - 2012)" verabschiedet. Mit Unterstützung von UNHCR sollen im Rahmen dieses Dreijahresplans u.a. der Aufenthaltsstatus registrierter afghanischer Flüchtlinge in Pakistan auf eine neue Grundlage gestellt und gleichzeitig deren Rückkehr nach Afghanistan verstärkt gefördert, ferner das Problem des Aufenthalts nicht registrierter afghanischer Flüchtlinge in Pakistan, deren Aufenthalt in Pakistan damit illegal ist (entsprechend erhalten sie von UNHCR keine Unterstützung mehr), einer Lösung zugeführt werden. Viele Afghanen haben sich in das Leben der pakistanischen Großstädte integriert; allein in Islamabad leben ca. 45.000 Afghanen.
Zwischen Afghanen und Pakistanern bestehen teilweise erhebliche Spannungen. Die soziale und wirtschaftliche Lage der Flüchtlinge in den Flüchtlingslagern ist schwierig. Die Flüchtlinge werden allerdings vom UNHCR und NROen mit dem Notwendigsten versorgt.
Afghanische Flüchtlinge müssen im Alltagsleben mit Diskriminierung sowie Schikanen durch die Polizei rechnen; nicht-regististrierten Flüchtlingen droht die Abschiebung.
IV. Rückkehrfragenrömisch vier. Rückkehrfragen
1. Situation für Rückkehrer
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen, auch für zurückkehrende, allein stehende Frauen und unbegleitete Minderjährige, sind in Pakistan nicht vorhanden.
1.1. Grundversorgung
Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert. Die Mehrzahl der zur Ausreise aus Deutschland verpflichteten pakistanischen Staatsangehörigen stammt aus dem östlichen Punjab, der Region zwischen Islamabad/Rawalpindi und Lahore unweit der Grenze zu Indien. Diese Gegend wurde von der schweren Flutkatastrophe, die Pakistan im Sommer des vergangenen Jahres heimgesucht hat, kaum betroffen. Insoweit ergeben sich daraus für zurückgeführte pakistanische Staatsangehörige keine zusätzlichen, auch wirtschaftlichen, Schwierigkeiten bei der Reintegration.
1.2. Medizinische Versorgung
In den staatlichen Krankenhäusern, die allerdings i.d.R. europäische Leistungsstandards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings betrifft dies nicht schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind.
In einer Reihe von Fällen, in denen eine Abschiebung droht, wird von den Betroffenen geltend gemacht, sie litten an Krankheiten, die sich nur in Deutschland erfolgreich behandeln ließen.
Die Deutsche Botschaft Islamabad kann in der Regel fundierte Auskunft zu den jeweiligen Behandlungsmöglichkeiten in Pakistan geben. In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten konnte - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten in Rede stehenden Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden.
2. Behandlung von Rückkehrern
Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen.
3. Einreisekontrollen
Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten so genannten "emergency passport" möglich, nicht aber mit deutschen oder europäischen Passersatzdokumenten.
4. Abschiebewege
Abschiebungen nach Islamabad und Lahore erfolgen teilweise mit Pakistan International
Airlines.
Die Abschiebepraxis anderer EU-Mitgliedstaaten ähnelt der deutschen Praxis, d.h. i.d.R.
begleitete Einzelabschiebungen.
V. Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgängerömisch fünf. Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge
1. Echtheit der Dokumente
Die Zahl der vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten Dokumente ist hoch. Die zum Nachweis eines Verfolgungsschicksals vorgelegten Strafanzeigen, Haftbefehle, Gerichtsurteile und die Rechtsanwaltsschreiben erwiesen sich in fast allen Fällen als gefälscht oder inhaltlich unrichtig. Die Ausführungen und Erklärungen zu einer geltend gemachten Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen, bei Frauen auch ein angeblicher Verstoß gegen islamische Moralvorschriften, hielten i.d.R. einer Nachforschung vor Ort nicht stand.
Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Verfahren können zum Schein jederzeit durch einfachen Antrag wieder in Gang gesetzt werden. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen.
1.1. Echte Dokumente unwahren Inhalts
Angesichts der hohen Korruptionsanfälligkeit der öffentlichen Verwaltung und des unzureichenden Zustands des Zivilstandswesens ist es ohne Schwierigkeit möglich, einen fiktiven Standesfall (Geburt, Tod, Eheschließung) in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf der Basis dieser Registereintragung eine formal echte Personenstandsurkunde ausgestellt zu erhalten. Ebenso ist es problemlos möglich, die Verfälschung einzelner Fakten tatsächlicher Personenstandsfälle (z.B. das Geburtsdatum) in den Personenstandsregistern zu erreichen, um damit standesamtliche Urkunden zu erhalten, deren Inhalt verfahrensangepasst nur teilweise der tatsächlichen Faktenlage entspricht. Die Sicherheitsmerkmale auf einigen modernen Personenstandsurkunden (z.B. Geburtsurkunden) zur Verhinderung der Verfälschung des Dokuments selbst können so mühelos unterlaufen
werden.
1.2. Zugang zu gefälschten Dokumenten
Die Passbehörden haben mit dem Aufbau eines zentralen Passregisters unter Erfassung einzelner Biometriemerkmale und der Einführung fälschungssicherer Reisepässe die Fälschung von Pässen theoretisch deutlich erschwert. Die eingebauten Sicherheitssysteme versagen allerdings, wenn nicht gleichzeitig sicher gestellt ist, dass sie bereits bei der Dateneingabe nicht durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte unterlaufen werden.
Ansonsten ergibt sich die Problematik der Fälschung von Urkunden nur in geringerem Maß, solange es möglich ist, relativ mühelos, formal echte, inhaltlich aber falsche Urkunden zu
erhalten.
2. Zustellungen
Pakistan ist Mitgliedstaat des Haager Zustellungs- und Beweisaufnahmeübereinkommens, das den Rechtshilfeverkehr, mit Ausnahme von Beweisaufnahmeersuchen, grundsätzlich ohne Inanspruchnahme der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorsieht. Tatsächlich werden Zustellungsersuchen von pakistanischer Seite entweder überhaupt nicht oder nur nach überlanger Bearbeitungszeit beschieden.
3. Feststellung Staatsangehörigkeit
Die pakistanischen Auslandsvertretungen sind verpflichtet, im Rahmen der Ausstellung von Heimreisedokumenten bei der Staatsangehörigkeits- und Identitätsermittlung die eigenen Innenbehörden zu beteiligen. Das Identifikationsfeststellungsverfahren dauert, bei geringer Erfolgsaussicht, i.d.R. mehrere Jahre. Die dem pakistanischen Innenministerium unterstehende "National Database & Registration Authority" (NADRA) hat mit der elektronischen Registrierung aller pakistanischen Staatsangehörigen auf der Basis biometrischer Daten begonnen. Die pakistanischen Auslandsvertretungen sollen Zugriff auf diese Datenbank erhalten und damit die Möglichkeit zur Identitätsermittlung auf elektronischem Weg.
4. Ausreisekontrollen und Ausreisewege
4.1. Ausreisekontrollen
Die Ausreisekontrollen an den internationalen Flughäfen haben sich in den letzten Jahren verbessert. Die Ausreisebehörden und Fluglinien profitieren dabei von der Zusammenarbeit mit westlichen Verbindungsbeamten (z.B. Dokumentenberater an den Botschaften).
4.2. Ausreisewege
Die Ausreisewege variieren. Ein Teil der Asylbewerber aus Pakistan kommt weiterhin über Russland, GUS, Osteuropa und dann auf dem Landweg in die Zielstaaten. Zeitweilig spielte allerdings die Route über Iran und die Türkei die größere Rolle. Bekannt sind auch Reisewege, teilweise im Transit durch die Golfstaaten, über Libyen, Italien und Spanien oder über afrikanische Staaten, vor allem Südafrika.
5. Rückübernahmeabkommen
Die Europäische Kommission und Pakistan haben am 26.10.2009 ein Rückübernahmeabkommen unterzeichnet. Das Abkommen ist am 01.12.2010 in Kraft getreten. Erfahrungen mit der Implementierung des Abkommens liegen noch nicht vor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung
II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
II.1.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie den Sprach- und Ortskenntnissen.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie den Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit er namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet.Aufgrund im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit er namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG bedeutet.
II.1.3. Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des Asylgerichtshofes um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nicht staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden des Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behaupteter Maßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.römisch zwei.1.3. Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des Asylgerichtshofes um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nicht staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden des Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behaupteter Maßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.
Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Senates um ausreichend ausgewogenes Material. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Zur aktuellen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan wird weiters auf die im RIS veröffentlichten Feststellungen der belangten Behörde bzw. des ho. Gerichts im Erk. vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 bzw. vom 25.10.2012, E10 417.550-2/2012/11E, welche im Kern inhaltsgleich sind, verwiesen.Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Senates um ausreichend ausgewogenes Material. Auch kommt den Quellen Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Zur aktuellen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan wird weiters auf die im RIS veröffentlichten Feststellungen der belangten Behörde bzw. des ho. Gerichts im Erk. vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 bzw. vom 25.10.2012, E10 417.550-2/2012/11E, welche im Kern inhaltsgleich sind, verwiesen.
Wenn in der Stellungnahme unbelegt und ohne Angabe näherer Quellen angeführt wird, die Länderfeststellungen würden die Lage in Pakistan in einer Gesamtheit zu positiv darstellen, ist auf oa. Ausführungen hinzuweisen, wonach bei Erstellung der Länderberichte auf verschiedene Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges zurückgegriffen wird und diese somit einen entsprechenden Querschnitt der aktuellen Situation im Herkunftsland darstellen. Ebenso ist hinsichtlich der vom BF angesprochenen Menschenrechtssituation auf oa. Ausführungen zu den Feststellungen sowie die rechtlichen Ausführungen zum Subsidiären Schutz zu verweisen.
Zu den Angaben in der Stellungnahme, dass sich aus den Feststellungen zu Pakistan ergeben würde, dass dort die Sicherheitslage als auch die soziale Absicherung und medizinische Versorgung in Pakistan nicht den humanitären Standards entspräche, wird festgestellt, dass durch diese Angaben in der Stellungnahme in keiner Weise substantiiert dargetan wird, inwieweit sich daraus ganz konkret die Gewährung von subsidiärem Schutz für den BF ergeben soll. Vielmehr ist der AsylGH der Ansicht, dass der BF durch diese Angaben lediglich seinen -durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten- Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versucht (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313, ebenso 30.8.2007, 2006/19/0554-7).
Der Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung traten den Quellen und deren Kernaussagen weder mit der Beschwerde noch mit den beiden Stellungnahmen konkret und substanttiert entgegen.
II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.
I.1.4.1. Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführer und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.römisch eins.1.4.1. Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführer und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
I.1.4.2. Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt, dass die Angaben des BF unglaubwürdig waren.römisch eins.1.4.2. Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt, dass die Angaben des BF unglaubwürdig waren.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 29.11.2010 hinsichtlich § 7 AsylG 1997 abgewiesen, weshalb vorweg auszuführen ist, dass auf den entsprechende Antrag auf Asylgewährung in der Stellungnahme bzw. generell auf Umstände, welche im Rahmen des § 7 AsylG zu prüfen sind, nicht einzugehen war, da das Erkenntnis des Asylgerichtshofes diesbezüglich bereits in Rechtskraft erwachsen ist.Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 29.11.2010 hinsichtlich Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, weshalb vorweg auszuführen ist, dass auf den entsprechende Antrag auf Asylgewährung in der Stellungnahme bzw. generell auf Umstände, welche im Rahmen des Paragraph 7, AsylG zu prüfen sind, nicht einzugehen war, da das Erkenntnis des Asylgerichtshofes diesbezüglich bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Asylgerichtshof ging in seiner Entscheidung vom 29.11.2010 hinsichtlich des vorgebrachten Sachverhaltes aufgrund der gravierenden Widersprüche des BF - selbst hinsichtlich des Umstandes, ob seine Frau und Kinder noch am Leben seien - sowie des über weite Strecken nicht nachvollziehbaren Vorbringens von einer gänzlichen Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe aus. Überdies wurden Ausführungen dazu getroffen, dass - im Falle der Wahrunterstellung - die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des pakistanischen Staates gegeben sei und dem BF zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden wäre.
Der VfGH hat hinsichtlich dieser Würdigung zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative hinsichtlich der Flutkatastrophe letztlich lediglich bemängelt, dass diese Annahme auf nicht ausreichenden Länderfeststellungen zur Lage in Pakistan nach der Flutkatastrophe gestützt hat und damit nicht festgestellt werden habe können, ob die behauptete Niederlassung in nicht von Hochwasser betroffenen Teilen Pakistans für den BF gegeben und / oder ihm zumutbar war.
Die nachstehend wörtlich zitierte Beweiswürdigung des Asylgerichtshofes in der Entscheidung vom 29.11.2010, welche hinsichtlich der generellen Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF, insbesondere auch zu seinem nachgeschobenen Heimatort in einem von der Flutkatastrophe betroffenen Gebiet sowie zu seinem familiären Anschluss wurde hinsichtlich § 7 AsylG 1997 vom VfGH auch nicht in Zweifel gezogen und auch der aktuellen Entscheidung zugrunde gelegt.Die nachstehend wörtlich zitierte Beweiswürdigung des Asylgerichtshofes in der Entscheidung vom 29.11.2010, welche hinsichtlich der generellen Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF, insbesondere auch zu seinem nachgeschobenen Heimatort in einem von der Flutkatastrophe betroffenen Gebiet sowie zu seinem familiären Anschluss wurde hinsichtlich Paragraph 7, AsylG 1997 vom VfGH auch nicht in Zweifel gezogen und auch der aktuellen Entscheidung zugrunde gelegt.
So stützte er sein Fluchtvorbringen auf einen Streit mit seinem Nachbarn, einem Großgrundbesitzer namens XXXX, der die Felder des Beschwerdeführers zunächst kaufen und in weiterer Folge durch Anwendung von Gewalt gegen Familienmitglieder des Beschwerdeführers (Entführung seines Sohnes, Ermordung seines Vaters und Verletzung seiner Tochter) an sich reißen wollte. Der Beschwerdeführer sei daraufhin geflohen und wisse von seinem Schwiegervater, dass die Felder nunmehr brach liegen würden. Den entsprechenden Vorhalt, dass dies keinen Sinn ergebe, zumal sein Nachbar ihn massiv bedroht hätte und nun, da dieser endlich sein Ziel erreicht hätte, die Felder nicht bewirtschafte, versuchte der Beschwerdeführer dadurch zu entkräften, dass die Felder auf seinen Namen eingetragen wären und sein Gegner keine Papiere habe. Auf weiteren Vorhalt, weshalb jemand nicht sofort zugreifen, sondern die Felder eine ganze Saison brach liegen lassen solle, erwiderte der Beschwerdeführer, dass es dauere, bis die Formalitäten erledigt seien, die entsprechenden Papiere bei den Behörden zu berichtigen. Es ist dem Bundesasylamt aber beizupflichten, dass es sich als nicht plausibel erwies, dass der Nachbar, wenn er tatsächlich so reich und einflussreich wäre, wie behauptet, das Grundstück nicht sofort oder zumindest so rasch als möglich in Besitz nehmen würde und auch die Formalitäten nicht unverzüglich erledigen würde. Vielmehr spricht diese Darstellung dafür, dass sich die geschilderten Begebenheiten nicht auf diese Weise ereignet haben und von der Unglaubwürdigkeit der Erzählungen auszugehen ist.So stützte er sein Fluchtvorbringen auf einen Streit mit seinem Nachbarn, einem Großgrundbesitzer namens römisch 40 , der die Felder des Beschwerdeführers zunächst kaufen und in weiterer Folge durch Anwendung von Gewalt gegen Familienmitglieder des Beschwerdeführers (Entführung seines Sohnes, Ermordung seines Vaters und Verletzung seiner Tochter) an sich reißen wollte. Der Beschwerdeführer sei daraufhin geflohen und wisse von seinem Schwiegervater, dass die Felder nunmehr brach liegen würden. Den entsprechenden Vorhalt, dass dies keinen Sinn ergebe, zumal sein Nachbar ihn massiv bedroht hätte und nun, da dieser endlich sein Ziel erreicht hätte, die Felder nicht bewirtschafte, versuchte der Beschwerdeführer dadurch zu entkräften, dass die Felder auf seinen Namen eingetragen wären und sein Gegner keine Papiere habe. Auf weiteren Vorhalt, weshalb jemand nicht sofort zugreifen, sondern die Felder eine ganze Saison brach liegen lassen solle, erwiderte der Beschwerdeführer, dass es dauere, bis die Formalitäten erledigt seien, die entsprechenden Papiere bei den Behörden zu berichtigen. Es ist dem Bundesasylamt aber beizupflichten, dass es sich als nicht plausibel erwies, dass der Nachbar, wenn er tatsächlich so reich und einflussreich wäre, wie behauptet, das Grundstück nicht sofort oder zumindest so rasch als möglich in Besitz nehmen würde und auch die Formalitäten nicht unverzüglich erledigen würde. Vielmehr spricht diese Darstellung dafür, dass sich die geschilderten Begebenheiten nicht auf diese Weise ereignet haben und von der Unglaubwürdigkeit der Erzählungen auszugehen ist.
Zudem verwickelte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche, welche er auch auf ausdrücklichen Vorhalt nicht aufzuklären vermochte. So erklärte er in seiner ersten Einvernahme, dass er seine Frau nicht mitnehmen habe können, weil sie zu krank für die Reise gewesen sei. Für die Kinder habe er das Geld nicht aufbringen können und würden sich seine Schwiegereltern, welche in XXXX leben würden, um sie kümmern. In der zweiten Einvernahme hingegen brachte er zunächst vor, dass seine Ehefrau und seine Kinder in der Ortschaft XXXX leben würden, welches 50 Kilometer von ihren Heimatdorf entfernt liege. Sie hätten kein Telefon, aber er habe monatlich telefonischen Kontakt zu seinen Schwiegereltern, welche in XXXX leben würden und von welchen er wisse, dass es seinen Angehörigen recht gut gehe. Am Schluss der zweiten Einvernahme behauptete er wiederum, dass seine Frau und seine Kinder bei dem Erdbeben ums Leben gekommen seien und er daher nicht wisse, was er in Pakistan machen solle. Er habe das nicht schon früher angegeben, weil er nicht genau danach gefragt worden wäre. Auf Vorhalt, dass der Bereich XXXX nicht vom Erdbeben betroffen gewesen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass seine Familie weiterhin von XXXX bedroht worden und daher weiter nach Norden nach XXXX gezogen wäre, wo sich das Erdbeben ereignet hätte, womit er aber seine widersprüchlichen Aussagen nicht zu erklären vermochte. So entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person, welche ihre Familienangehörigen verloren hat, sogleich erzählen würde, dass diese nicht mehr am Leben sind und nicht noch kurz zuvor behauptet, es würde ihnen gut gehen." Auch seine Angaben zu einer allfälligen Anzeige der Übergriffe seines Gegners müssen als widersprüchlich bezeichnet werden. So führte der Beschwerdeführer in der ersten Einvernahme an, er habe sich an die Polizei gewandt, welche aber nichts unternommen habe, weil niemand gewusst hätte, wer geschossen habe. Er habe der Polizei seinen Verdacht mitgeteilt, aber XXXX hätte Helfer gehabt, die niemand gekannt habe. Dagegen schilderte er in der zweiten Einvernahme, die Polizei nicht eingeschaltet zu haben, da man ihn, als sein Sohn entführt worden sei, gewarnt hätte, dies nicht zu tun. Nach dem Tod seines Vaters habe er dann Hals über Kopf die Flucht ergriffen. Auf entsprechenden Vorhalt, dass vier Tage nach der Ermordung seines Vaters die Begräbnisfeier statt gefunden habe und befragt, weshalb er diese Zeit nicht genutzt habe, um den Mord der Polizei zu melden, antwortete er, verwirrt gewesen und einfach weggelaufen zu sein. Auf den weiteren Vorhalt, in der ersten Einvernahme angegeben zu haben, dass er die Vorfälle der Polizei doch bekannt gegeben hätte, entgegnete er, so etwas nie gesagt zu haben. Er wisse nicht, weshalb er das gesagt habe, aber bei ihnen habe "dieser XXXX" alles im Griff, wodurch sich die unterschiedliche Darstellung aber auch nicht nachvollziehen lässt.Zudem verwickelte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche, welche er auch auf ausdrücklichen Vorhalt nicht aufzuklären vermochte. So erklärte er in seiner ersten Einvernahme, dass er seine Frau nicht mitnehmen habe können, weil sie zu krank für die Reise gewesen sei. Für die Kinder habe er das Geld nicht aufbringen können und würden sich seine Schwiegereltern, welche in römisch 40 leben würden, um sie kümmern. In der zweiten Einvernahme hingegen brachte er zunächst vor, dass seine Ehefrau und seine Kinder in der Ortschaft römisch 40 leben würden, welches 50 Kilometer von ihren Heimatdorf entfernt liege. Sie hätten kein Telefon, aber er habe monatlich telefonischen Kontakt zu seinen Schwiegereltern, welche in römisch 40 leben würden und von welchen er wisse, dass es seinen Angehörigen recht gut gehe. Am Schluss der zweiten Einvernahme behauptete er wiederum, dass seine Frau und seine Kinder bei dem Erdbeben ums Leben gekommen seien und er daher nicht wisse, was er in Pakistan machen solle. Er habe das nicht schon früher angegeben, weil er nicht genau danach gefragt worden wäre. Auf Vorhalt, dass der Bereich römisch 40 nicht vom Erdbeben betroffen gewesen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass seine Familie weiterhin von römisch 40 bedroht worden und daher weiter nach Norden nach römisch 40 gezogen wäre, wo sich das Erdbeben ereignet hätte, womit er aber seine widersprüchlichen Aussagen nicht zu erklären vermochte. So entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person, welche ihre Familienangehörigen verloren hat, sogleich erzählen würde, dass diese nicht mehr am Leben sind und nicht noch kurz zuvor behauptet, es würde ihnen gut gehen." Auch seine Angaben zu einer allfälligen Anzeige der Übergriffe seines Gegners müssen als widersprüchlich bezeichnet werden. So führte der Beschwerdeführer in der ersten Einvernahme an, er habe sich an die Polizei gewandt, welche aber nichts unternommen habe, weil niemand gewusst hätte, wer geschossen habe. Er habe der Polizei seinen Verdacht mitgeteilt, aber römisch 40 hätte Helfer gehabt, die niemand gekannt habe. Dagegen schilderte er in der zweiten Einvernahme, die Polizei nicht eingeschaltet zu haben, da man ihn, als sein Sohn entführt worden sei, gewarnt hätte, dies nicht zu tun. Nach dem Tod seines Vaters habe er dann Hals über Kopf die Flucht ergriffen. Auf entsprechenden Vorhalt, dass vier Tage nach der Ermordung seines Vaters die Begräbnisfeier statt gefunden habe und befragt, weshalb er diese Zeit nicht genutzt habe, um den Mord der Polizei zu melden, antwortete er, verwirrt gewesen und einfach weggelaufen zu sein. Auf den weiteren Vorhalt, in der ersten Einvernahme angegeben zu haben, dass er die Vorfälle der Polizei doch bekannt gegeben hätte, entgegnete er, so etwas nie gesagt zu haben. Er wisse nicht, weshalb er das gesagt habe, aber bei ihnen habe "dieser XXXX" alles im Griff, wodurch sich die unterschiedliche Darstellung aber auch nicht nachvollziehen lässt.
Neben den zahlreichen Widersprüchen im Fluchtvorbringen des BF ist darauf hinzuweisen, dass der BF im weiteren Verfahrensverlauf, insbesondere nach der teilweisen Behebung des Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.11.2010 seinen Mitwirkungspflichten nur sehr eingeschränkt nachgekommen ist. So hat er trotz expliziter Aufforderung durch den Asylgerichtshof in seinen Stellungnahmen keinerlei Ausführungen dahingehend getroffen, wo er tatsächlich beheimatet ist bzw. wo er oder seine Familie von der Flutkatastrophe betroffen gewesen wären. Es wurde nicht einmal konkret behauptet, dass die nachgeschobene Adresse in einem vom Hochwasser betroffenen Gebiet der tatsächliche Aufenthaltsort vor seiner Ausreise gewesen sei. Darüber hinaus wurde vom BF zwar angegeben, dass er Deutschkurse besuche und sich auf ein Sprachdiplom vorbereite, auch diesbezügliche Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Schließlich wurden vom BF trotz Aufforderung durch den Asylgerichtshof, seinen familiären Anschluss in Österreich sowie in Pakistan darzulegen, weder Ausführungen dazu getroffen, dass er keinen Anschluss mehr in Pakistan habe, noch Ausführungen dazu getätigt, dass seine Familienangehörigen tatsächlich in Pakistan bei einem Erdbeben umgekommen wären. Im Zusammenhang mit diesem Erdbeben ist festzuhalten, dass wie oben dargelegt der BF bereits im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt versuchte, die Herkunftsregion als von einer Naturkatastrophe heimgesuchte Region darzustellen. Über Vorhalt, dass in dem Gebiet, in welchen sich seine Familie aufgehalten haben sollte, nämlich in XXXX kein Erdbeben stattgefunden habe, gab der BF an, dass seine Familie nach XXXX verzogen sei. All diese vom BF in der Einvernahme genannten Orte liegen im nördlichsten Bereich von Punjab bzw. im angrenzenden Kaschmir in geographischer Nähe zu Islamabad.Neben den zahlreichen Widersprüchen im Fluchtvorbringen des BF ist darauf hinzuweisen, dass der BF im weiteren Verfahrensverlauf, insbesondere nach der teilweisen Behebung des Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.11.2010 seinen Mitwirkungspflichten nur sehr eingeschränkt nachgekommen ist. So hat er trotz expliziter Aufforderung durch den Asylgerichtshof in seinen Stellungnahmen keinerlei Ausführungen dahingehend getroffen, wo er tatsächlich beheimatet ist bzw. wo er oder seine Familie von der Flutkatastrophe betroffen gewesen wären. Es wurde nicht einmal konkret behauptet, dass die nachgeschobene Adresse in einem vom Hochwasser betroffenen Gebiet der tatsächliche Aufenthaltsort vor seiner Ausreise gewesen sei. Darüber hinaus wurde vom BF zwar angegeben, dass er Deutschkurse besuche und sich auf ein Sprachdiplom vorbereite, auch diesbezügliche Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Schließlich wurden vom BF trotz Aufforderung durch den Asylgerichtshof, seinen familiären Anschluss in Österreich sowie in Pakistan darzulegen, weder Ausführungen dazu getroffen, dass er keinen Anschluss mehr in Pakistan habe, noch Ausführungen dazu getätigt, dass seine Familienangehörigen tatsächlich in Pakistan bei einem Erdbeben umgekommen wären. Im Zusammenhang mit diesem Erdbeben ist festzuhalten, dass wie oben dargelegt der BF bereits im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt versuchte, die Herkunftsregion als von einer Naturkatastrophe heimgesuchte Region darzustellen. Über Vorhalt, dass in dem Gebiet, in welchen sich seine Familie aufgehalten haben sollte, nämlich in römisch 40 kein Erdbeben stattgefunden habe, gab der BF an, dass seine Familie nach römisch 40 verzogen sei. All diese vom BF in der Einvernahme genannten Orte liegen im nördlichsten Bereich von Punjab bzw. im angrenzenden Kaschmir in geographischer Nähe zu Islamabad.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 01.10.2010 anbelangt, dass er in Pakistan im damaligen Flutkatastrophengebiet gelebt habe, wo er ein Haus gehabt hätte, welches durch das Hochwasser und die Überflutungen völlig zerstört worden sei, sodass er in seinem Heimatland obdachlos wäre und keine Möglichkeit einer Unterkunft hätte, ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer in dieser Stellungnahme eine Adresse in XXXX in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa anführte, wogegen er in seinem gesamten bisherigen Verfahren immer davon sprach, aus XXXX, Bundesstaat Punjab zu kommen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens des BF ist davon auszugehen, dass der BF mit dieser erstmalig in der Stellungnahme vor dem Asylgerichtshof unter P.S. getroffenen Angabe seinem Vorbringen lediglich Verfahrensrelevanz beimessen wollte. Der BF hat im gesamten weiteren Verfahren nicht ausgeführt, warum er nunmehr eine andere Adresse angegeben habe, weshalb davon auszugehen ist, dass der BF sein Vorbringen hinsichtlich einer Betroffenheit von der Flutkatastrophe lediglich erstattete, um irgendeinen asylrelevanten Anknüpfungspunkt zu finden. Dass diese Angaben betreffend seinem Wohnsitz bzw. einer Betroffenheit von der Flutkatastrophe unglaubwürdig sind, und vielmehr davon auszugehen ist, dass der BF wie vor dem BAA konstant vorgebracht aus XXXX, Punjab stammt, erhellt sich letztlich auch daraus, dass der BF vor dem BAA bei den Versuchen, mehrere Übersiedlungen seiner Familie in Zusammenhang mit einem Erdbeben anzugeben, lediglich Orte in geographischer Nähe zu diesem Heimatdorf vorgebracht hat.Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 01.10.2010 anbelangt, dass er in Pakistan im damaligen Flutkatastrophengebiet gelebt habe, wo er ein Haus gehabt hätte, welches durch das Hochwasser und die Überflutungen völlig zerstört worden sei, sodass er in seinem Heimatland obdachlos wäre und keine Möglichkeit einer Unterkunft hätte, ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer in dieser Stellungnahme eine Adresse in römisch 40 in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa anführte, wogegen er in seinem gesamten bisherigen Verfahren immer davon sprach, aus römisch 40 , Bundesstaat Punjab zu kommen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens des BF ist davon auszugehen, dass der BF mit dieser erstmalig in der Stellungnahme vor dem Asylgerichtshof unter P.S. getroffenen Angabe seinem Vorbringen lediglich Verfahrensrelevanz beimessen wollte. Der BF hat im gesamten weiteren Verfahren nicht ausgeführt, warum er nunmehr eine andere Adresse angegeben habe, weshalb davon auszugehen ist, dass der BF sein Vorbringen hinsichtlich einer Betroffenheit von der Flutkatastrophe lediglich erstattete, um irgendeinen asylrelevanten Anknüpfungspunkt zu finden. Dass diese Angaben betreffend seinem Wohnsitz bzw. einer Betroffenheit von der Flutkatastrophe unglaubwürdig sind, und vielmehr davon auszugehen ist, dass der BF wie vor dem BAA konstant vorgebracht aus römisch 40 , Punjab stammt, erhellt sich letztlich auch daraus, dass der BF vor dem BAA bei den Versuchen, mehrere Übersiedlungen seiner Familie in Zusammenhang mit einem Erdbeben anzugeben, lediglich Orte in geographischer Nähe zu diesem Heimatdorf vorgebracht hat.
Hinsichtlich dieser bereits erstinstanzlich vorgebrachten und anzunehmenden Heimatadresse des BF ist auszuführen, dass aus der Anfragebeantwortung vom 18.06.2012 klar hervorgeht, dass der Ort XXXX, Bundesstaat Punjab (im Norden) im Jahr 2010 keinen Überschwemmungen oder gar Überflutungen wie in anderen Gebieten Pakistans ausgesetzt war. Auch von den Monsunregen im Jahr 2011 war dieses Gebiet um Islamabad im nördlichen Punjab nicht betroffen und wurden in den Stellungnahmen weder die Anfragebeantwortung substantiiert in Zweifel gezogen noch vorgebracht, dass der BF auch von aktuellen Hochwassern betroffen sei.Hinsichtlich dieser bereits erstinstanzlich vorgebrachten und anzunehmenden Heimatadresse des BF ist auszuführen, dass aus der Anfragebeantwortung vom 18.06.2012 klar hervorgeht, dass der Ort römisch 40 , Bundesstaat Punjab (im Norden) im Jahr 2010 keinen Überschwemmungen oder gar Überflutungen wie in anderen Gebieten Pakistans ausgesetzt war. Auch von den Monsunregen im Jahr 2011 war dieses Gebiet um Islamabad im nördlichen Punjab nicht betroffen und wurden in den Stellungnahmen weder die Anfragebeantwortung substantiiert in Zweifel gezogen noch vorgebracht, dass der BF auch von aktuellen Hochwassern betroffen sei.
Weiters ist wie dargelegt davon auszugehen, dass der BF gemäß seinen Angaben jedenfalls noch Verwandte in Pakistan bzw. in der Umgebung seines Heimatortes hat. Der BF hat selbst angegeben, mit seinem Schwiegervater noch in Kontakt zu stehen und kann aufgrund obiger, als unglaubwürdig zu beurteilenden Angaben des BF auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Kinder und Ehegattin des BF tatsächlich umgekommen wären. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Verwandtschaft des BF nach wie vor in seiner Herkunftsregion im Distrikt XXXX aufhältig ist. Gegenteiliges hat der BF auch im Rahmen seiner Stellungnahmen nicht behauptet und wäre der BF wie bereits ausgeführt im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen, derartiges vorzubringen bzw. zu belegen. Dass in der Beschwerde an den VfGH diesbezüglich ausgeführt wird, dass für derartige Feststellungen amtswegig Einsicht in ein Sterbebuch in Pakistan oder dergleichen vorzunehmen gewesen wären, wurde vom VfGH weder aufgegriffen, noch erscheinen derartige Ermittlungen mangels Unterlassung jeglicher Mitwirkung bzw. Aufklärung einer tatsächlichen Anschrift durch den BF erlässlich.Weiters ist wie dargelegt davon auszugehen, dass der BF gemäß seinen Angaben jedenfalls noch Verwandte in Pakistan bzw. in der Umgebung seines Heimatortes hat. Der BF hat selbst angegeben, mit seinem Schwiegervater noch in Kontakt zu stehen und kann aufgrund obiger, als unglaubwürdig zu beurteilenden Angaben des BF auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Kinder und Ehegattin des BF tatsächlich umgekommen wären. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Verwandtschaft des BF nach wie vor in seiner Herkunftsregion im Distrikt römisch 40 aufhältig ist. Gegenteiliges hat der BF auch im Rahmen seiner Stellungnahmen nicht behauptet und wäre der BF wie bereits ausgeführt im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen, derartiges vorzubringen bzw. zu belegen. Dass in der Beschwerde an den VfGH diesbezüglich ausgeführt wird, dass für derartige Feststellungen amtswegig Einsicht in ein Sterbebuch in Pakistan oder dergleichen vorzunehmen gewesen wären, wurde vom VfGH weder aufgegriffen, noch erscheinen derartige Ermittlungen mangels Unterlassung jeglicher Mitwirkung bzw. Aufklärung einer tatsächlichen Anschrift durch den BF erlässlich.
Da der BF aber offenbar weiterhin sein Vorbringen zweckbezogen auf die Flutkatastrophe stützen will, ist dazu auszuführen, dass der Asylgerichtshof nun aufgrund der getätigten Ermittlungen und insbesondere gestützt auf die Anfragebeantwortung vom 18.06.2012 die Lage in Pakistan derart einschätzt, dass die vom BF behauptete Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit einer Niederlassung in nicht vom Hochwasser betroffenen Teilen Pakistans nicht den Tatsachen entspricht.
Wie sich aus der Anfragebeantwortung vom 18.06.2012 ergibt, war die festzustellende Herkunftsregion des BF (Gebiet um Islamabad im nördlichen Punjab) nicht von den Überschwemmungen im Jahr 2011 betroffen.
Weiters ist, was die Folgen des Hochwassers in Pakistan nach den Monsunregenfällen 2011 betrifft, festzustellen, dass dieses hauptsächlich den Bundesstaat Sindh getroffen hat. Der Bundesstaat Punjab etwa war lediglich geringfügig betroffen, so etwa südlich der Stadt Lahore. Die Herkunftsstadt des BF im Punjab, gehört jedoch nicht zu den betroffenen Gebieten.
Weiters liegt in Pakistan aktuell im Entscheidungszeitpunkt kein Ereignis, insbesondere keine Naturkatastrophe vor, welches eine außergewöhnlichen Situation, welche gemäß der beiden zitierten Entscheidungen des VfGH zur Flutkatastrophe zu berücksichtigen wäre. Dies haben insbesondere die Recherchen des AsylGH unter Einsichtnahmen in die Homepage der Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) und Berichten zu humanitären Hilfseinsätzen in Krisengebieten ergeben und sind auch aus den Medien keine sonstigen aktuellen, außergewöhnlichen Ereignisse in Pakistan bekannt.
Im Hinblick auf die Anfragebeantwortung vom 18.06.2012 ist darüber hinaus auszuführen, dass seit der Flutkatastrophe 2010 und auch nach der Flutkatastrophe 2011 für von der Flut betroffene Personen zahlreiche staatliche und internationale Unterstützungen vorhanden und besteht überdies nach wie vor Hilfe durch zahlreiche NGO¿s vor Ort. Im Übrigen hat die nationale und internationale Hilfe in Pakistan zu greifen begonnen und zu einer Stabilisierung der Lage des Landes beigetragen.
Insgesamt ergibt sich aus den vom Asylgerichtshof in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen, dass in Pakistan die Grundversorgung gewährleistet ist. Dass diese nicht den "humanitären Standards" entspräche, wurde in der Stellungnahme lediglich unbelegt in den Raum gestellt. Es wird vom Asylgerichtshof auch nicht verkannt, dass sich die Lage in Pakistan unter "humanitären" Aspekten sicherlich schlechter darstellt als in Österreich. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass jedem aus Pakistan stammenden Asylwerber alleine aufgrund derartiger Aspekte vor dem Hintergrund der rechtlichen Bestimmungen im Asylgesetz und den Länderfeststellungen in Österreich subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
Es wurden auch nunmehr - nach Aufforderung des BF, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und insbesondere seine sozialen und familiären Anknüpfungspunkte in Pakistan sowie Österreich darzulegen, keine diesbezüglichen Ausführungen getroffen und etwaige Sterbeurkunden oder dergleichen vorgelegt. Der Asylgerichtshof geht damit nach wie vor davon aus, dass der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan verfügt und ihm eine Existenzsicherung unter Berücksichtigung seines sozialen Netzes und seiner Berufserfahrung als Landwirt möglich ist.
Weiters ist festzustellen, dass es dem BF bis dato nicht möglich war, Totenscheine oder andere Beweismittel sowohl hinsichtlich des Ablebens der übrigen Familienmitglieder oder hinsichtlich der Zerstörung seines angeblich im Hochwassergebiet in XXXX als auch hinsichtlich einer etwaigen berücksichtigungswürdigen Integration beizubringen.Weiters ist festzustellen, dass es dem BF bis dato nicht möglich war, Totenscheine oder andere Beweismittel sowohl hinsichtlich des Ablebens der übrigen Familienmitglieder oder hinsichtlich der Zerstörung seines angeblich im Hochwassergebiet in römisch 40 als auch hinsichtlich einer etwaigen berücksichtigungswürdigen Integration beizubringen.
Im Lichte dieser unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der bP, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich der Antragsteller offenkundig bemühte seinen Antrag in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substanziieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall, andererseits dieser beispielsweise Totenscheine, Anzeigen udgl. in Vorlage gebracht hätte. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Aussagen des Antragstellers zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.
Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass der BF auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen kausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber (vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen EntwurfIm gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass der BF auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen kausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber vergleiche Wortlaut der Regierungsvorlage zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf
werden folgende Richtlinien umgesetzt ... : Richtlinie 2004/83/EG
des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ..."des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12, CELEX Nr. 32004L0083; ..."
Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung des Vorbringens ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Es ist in erster Linie Obliegenheit des Asylwerbers auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung grds. nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung des Vorbringens ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Es ist in erster Linie Obliegenheit des Asylwerbers auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung grds. nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).
Auch ist auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren Bedacht zu nehmen (§§ 15, 18 Abs 2 AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber insbesondere bei der Beschaffung von Bescheinigungsmitteln auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).Auch ist auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren Bedacht zu nehmen (Paragraphen 15, 18, Absatz 2, AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber insbesondere bei der Beschaffung von Bescheinigungsmitteln auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende Paragraph 18, Asylgesetz 2005 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG, folgt. Eine über Paragraphen 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert Paragraph 18, Asylgesetz nicht vergleiche schon die Judikatur zu Paragraph 28, AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).
Festzuhalten bleibt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung das vollständige Vorbringen des BF sowohl hinsichtlich seiner Asylgründe als auch hinsichtlich einer nachgeschobenen Betroffenheit von der Flutkatastrophe und damit im Zusammenhang mit Refoulementgründen unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Pakistan bzw. der Länderfeststellungen unglaubwürdig ist.
Sofern in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers moniert wird, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes bzw. das Ermittlungsverfahren mangelhaft sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Vom Beschwerdeführer wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der BF vor dem Bundesasylamt noch kein Vorbringen im Hinblick auf die Betroffenheit von der Flutkatastrophe erstattet hat. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung
II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit
Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:
...
Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.
Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.
II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden, zumal keine Beschwerde über einen zurückweisenden Bescheid vorliegt.
II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden, gemäß § 44 AsylG 1997 jedoch die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der §§ 24, 27, 26, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus § 75 Abs. 1, die Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden, gemäß Paragraph 44, AsylG 1997 jedoch die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24, 27, 26, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8, 27, Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005.
II.2.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.2.4. Verweise, Wiederholungen
II.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.römisch zwei.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
II.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).
II.2.4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Pakistan auf Grundlage - für den Bescheiderlasssungszeitpunkt - ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.römisch zwei.2.4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Pakistan auf Grundlage - für den Bescheiderlasssungszeitpunkt - ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.
Im Lichte der oa. Judikatur schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen des Bundesasylamtes an und konkretisiert diese wie folgt:
II.2.5. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 19.09.2011 ist hinsichtlich § 7 AsylG in Rechtskraft erwachsen, weshalb keine Auseinandersetzung diesbezüglich stattzufinden hat.römisch zwei.2.5. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 19.09.2011 ist hinsichtlich Paragraph 7, AsylG in Rechtskraft erwachsen, weshalb keine Auseinandersetzung diesbezüglich stattzufinden hat.
II.2.6. Nichtgewährung von subsidiärem Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6. Nichtgewährung von subsidiärem Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat
II.2.6.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.römisch zwei.2.6.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Zur Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBL I 2003/101 iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1. Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG idF BGBL I 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Zur Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung BGBL römisch eins 2003/101 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG in der Fassung BGBL römisch eins 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGHAuch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH
18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
II.2.6.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:römisch zwei.2.6.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) in Pakistan liegen aktuell nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) in Pakistan liegen aktuell nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
So war, was die Folgen des Hochwassers in Pakistan nach den Monsunregenfällen 2010 bzw 2011 betrifft, wie in der Beweiswürdigung erörtert, festzustellen, dass der BF einerseits nicht aus einer davon gravierend betroffenen Region stammt, und andererseits davon letztlich in Pakistan hinsichtlich der Flutkatastrophe diverse Hilfsmaßnahmen bereits seit 2010 für Flutopfer bestehen, sodass aus diesem Grund von keiner Art. 3 EMRK Relevanz im konkreten Fall des BF auszugehen ist. Ergänzend ist festzustellen, dass der BF gegenteilige Bedenken auch nicht konkret und substantiiert dargelegt hat.So war, was die Folgen des Hochwassers in Pakistan nach den Monsunregenfällen 2010 bzw 2011 betrifft, wie in der Beweiswürdigung erörtert, festzustellen, dass der BF einerseits nicht aus einer davon gravierend betroffenen Region stammt, und andererseits davon letztlich in Pakistan hinsichtlich der Flutkatastrophe diverse Hilfsmaßnahmen bereits seit 2010 für Flutopfer bestehen, sodass aus diesem Grund von keiner Artikel 3, EMRK Relevanz im konkreten Fall des BF auszugehen ist. Ergänzend ist festzustellen, dass der BF gegenteilige Bedenken auch nicht konkret und substantiiert dargelegt hat.
In Pakistan ist die Todesstrafe zwar nicht abgeschafft, der Beschwerdeführer brachte jedoch keinen Sachverhalt vor, welcher den Schluss zuließe, er hätte eine Straftat begangen oder werde einer solchen verdächtigt, welche mit der Todesstrafe bedroht ist, weshalb diesbezüglich das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe ausscheidet.In Pakistan ist die Todesstrafe zwar nicht abgeschafft, der Beschwerdeführer brachte jedoch keinen Sachverhalt vor, welcher den Schluss zuließe, er hätte eine Straftat begangen oder werde einer solchen verdächtigt, welche mit der Todesstrafe bedroht ist, weshalb diesbezüglich das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe ausscheidet.
Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation des Beschwerdeführers wird weiters festgestellt, dass er im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Auch steht es dem Beschwerdeführer frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling z.B. in einer Stadt wie Karachi niederzulassen, zeigen die Zigtausend afghanischen Flüchtlinge, die sich dort dauerhaft niedergelassen haben und aktiv am Wirtschaftsleben der Stadt teilnehmen (vgl. ho. Erk. vom 16.11.2011, C7 314209-1/2008/4E). Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem Beschwerdeführer aufgrund der Feststellungen zu seiner Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan möglich und zumutbar, dort seine dringendsten Lebensbedürfnissen auch in einem anderen Landesteil zu decken und wird der Beschwerdeführer somit auch an diesen Orten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen, welcher seine Mobilität bereits durch die Reise nach Österreich unter Beweis stellte und auch bisher in der Lage war, sein Leben in Pakistan zu meistern. Er könnte in einer genannten Großstadt wiederum eine Beschäftigung, wie etwa als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.Die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling z.B. in einer Stadt wie Karachi niederzulassen, zeigen die Zigtausend afghanischen Flüchtlinge, die sich dort dauerhaft niedergelassen haben und aktiv am Wirtschaftsleben der Stadt teilnehmen vergleiche ho. Erk. vom 16.11.2011, C7 314209-1/2008/4E). Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem Beschwerdeführer aufgrund der Feststellungen zu seiner Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan möglich und zumutbar, dort seine dringendsten Lebensbedürfnissen auch in einem anderen Landesteil zu decken und wird der Beschwerdeführer somit auch an diesen Orten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen, welcher seine Mobilität bereits durch die Reise nach Österreich unter Beweis stellte und auch bisher in der Lage war, sein Leben in Pakistan zu meistern. Er könnte in einer genannten Großstadt wiederum eine Beschäftigung, wie etwa als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.
Ebenso kam hervor, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Er stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann er daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.
Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an ein im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven- Erwerbsmöglichkeit aus europarechtlicher Sicht wird auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:
"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."
Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie
Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06
Es ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung nach Pakistan nicht möglich wäre (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).Es ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung nach Pakistan nicht möglich wäre vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaat
§ 10 AsylG idgF lautet:Paragraph 10, AsylG idgF lautet:
" (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."
Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt dem Beschwerdeführer kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Er möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits seit siebeneinhalb Jahren im Bundesgebiet auf. Er reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.
Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst -bezogen auf ihr Lebensalter - kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, in Österreich relativiert wird.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten des BGBl 29/2009 [nunmehr 135/2009] entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, [nunmehr 135/2009] entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).Bereits vor Inkrafttreten des durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG eingefügten Litera i, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtig werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK berücksichtig werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt vergleiche hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Der Beschwerdeführer ist seit siebeneinhalb Jahren in Österreich aufhältig. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte er diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären bzw. die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte
Der Beschwerdeführer begründete sein Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages gerechtfertigt war in rechtsmissbräuchlicher Absicht. Auch war der Aufenthalt des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Der Beschwerdeführer ist -in Bezug auf sein Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und war im Asylverfahren nicht in der Lage, seinen Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie die deutsche Sprache so weit beherrscht, dass eine gewisse Verständigung im Alltag möglich ist. Der BF hat in Österreich auch nur Freunde, die aus seiner Heimat stammen und hält sich in seiner Freizeit damit ausschließlich in einem pakistanischen Umfeld auf, was gerade eine Integration kontraindiziert. Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig wäre bzw. ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätte. Dass der BF durch eine geringfügige Beschäftigung als Werbemittelverteiler einen Beitrag zu seinen Lebenserhaltungskosten leisten kann, ist noch nicht als besondere berufliche Integration oder Qualifikation anzusehen. Der BF übt diese Tätigkeit überdies erst seit Ende der Grundversorgung und damit seit Jänner 2011 aus. Den überwiegenden Teil seines Aufenthalts in Österreich war er daher von staatlicher Unterstützung abhängig und ist er dies noch immer zumindest teilweise, da aufgrund der geringfügigen Beschäftigung nicht von einer vollen Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann.
Der Beschwerdeführer verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Pakistan Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Vor allem weist der BF auch noch familiäre Bindungen in Pakistan auf.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer reist schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in des Bundesgebiet ein.
Die beschwerdeführende Partei verletzte durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren (§ 15 AsylG).Die beschwerdeführende Partei verletzte durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren (Paragraph 15, AsylG).
Dem Beschwerdeführer musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass er in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.
Im gegenständlichen Fall sind vor dem Hintergrund der Auslastung des ho. Gerichts und der belangten Behörde zwar keine unverhältnismäßig lange Verfahrensstillstände festzustellen, auch wenn einzuräumen ist, dass eine geringfügig raschere Entscheidung im Rechtsmittelverfahren bei Vorhanden entsprechender Ressourcen unter Umständen möglich gewesen wäre. Dennoch ist hierzu anzuführen, dass es sich bei der Frage des möglichen Organisationsverschuldens hinsichtlich der Verfahrensdauer um eines von mehreren Kriterien innerhalb der hier vorzunehmenden Interessensabwägung handelt - welchen zwar in der Vergangenheit besonderes Augenmerk geschenkt wurde- und das Ergebnis der Prüfung eines möglichen Organisationsverschuldens nicht für sich alleine und isoliert, sondern in einer Gesamtschau innerhalb sämtlicher abgewogener Kriterien zu sehen ist.
Der BF stellte einen Asylantrag über den das BAA bescheidmäßig entschied. Der Bescheid basierte auf einem tatsachenwidrigen Vorbringen, welches vom BF offensichtlich aufgrund Opportunitätswägungen im Hinblick auf den Ausgang oder zumindest auf die Dauer des Verfahrens vorgetragen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. In dieser wurde ein weiteres Vorbringen erstattet und Einwände gegen das Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht.
Wohl ist festzustellen, dass - offensichtlich aufgrund eingangsbedingter Überlastung- während der erstinstanzlichen Entscheidung und der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 29.09.2010 lediglich ein außenwirksamer Ermittlungsschritt gesetzt wurde, woraus jedoch nicht geschlossen werden kann dass der zuständige Senat keine Tätigkeiten setzte, etwa in der Prüfung seiner Zuständigkeit und in der Festlegung der Prioritäten der zu erledigenden anhängigen Rechtssachen bzw. Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF und wurde darüber hinaus eben ein Schreiben an den BF hinsichtlich seiner Integration abgerichtet und er zur Stellungnahme aufgefordert.
Gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 29.09.2010 wurde vom BF Beschwerde an den VfGH erhoben. Nach teilweiser Behebung der Entscheidung des Asylgerichtshofes mit Erkenntnis des VfGH vom 19.09.2011 wurde der Akt dem AsylGH, Abteilung C7 vorgelegt und in weiterer Folge der nunmehr Zuständigen Abteilung E12 zugeteilt. In weiterer Folge wurden vom Asylgerichtshof zahlreiche Ermittlungsschritte gesetzt und wurde unter anderem eine Anfragebeantwortung eingeholt. Dem BF wurde zweimalig mit Verständigungen über die Beweisaufnahmen der aktuelle Stand mitgeteilt.
In diesem Zeitraum sowie generell im gesamten Verfahren setzte der BF keine Schritte, welche zur Beschleunigung des Verfahrens hätten beigetragen, etwa indem er sein Vorbringen richtigstellte, im Gegenteil, er steigerte sein Vorbringen, woraus sich zeigt, dass er sichtlich ein veritables Interesse an einem langen Asylverfahren und möglichst späten Aufdecken des tatsächlich vorliegenden Sachverhalts hatte. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten hat der BF auch - wohl ganz bewusst - die an ihn gerichteten Fragen nicht vollständig beantwortet. Hierzu ist auch anzuführen, dass es auch einem Asylwerber mit dem Wissen, Ausbildungsstand, bisherigen Lebensweg und den Kenntnissen des BF auch aus ihrer Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass die Erstattung eines wahrheitswidrigen Vorbringens nicht zur Beschleunigung des Verfahrens, sondern zu dessen Gegenteil beiträgt. Darüber hinaus war bzw. ist der BF auch durch einen Rechtsanwalt vertreten.
Der VfGH hat der Beschwerde zwar teilweise stattgegeben, letztlich war der Asylantrag aber wie nunmehr ausführlich erörtert aufgrund des in allen Punkten gänzlich unglaubwürdigen Vorbringens abzuweisen.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass das ho. Gericht durch eine Änderung der Geschäftsverteilung organisatorische Vorkehrungen traf, welche zu einer rascheren Finalisierung des Rechtsmittelverfahrens führte und erfolgte nach Übermittlung der Akte eine zeitnahe Sichtung, die Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens und die Erlassung des gegenständlichen Erkenntnis.
Aufgrund der oa. Umstände ist im Rahmen einer Gesamtschau festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens des BF, sowie seinem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass ein Sachverhalt vorliegt, welcher wohl eher dem entspricht, der vom VfGH seinem Verfahren Gz. U 613/10-10 zu prüfen war, als jenen in seinem Erkenntnissen B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, weshalb letztlich nicht davon auszugehen ist, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des BF auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Aufgrund der oa. Umstände ist im Rahmen einer Gesamtschau festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens des BF, sowie seinem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass ein Sachverhalt vorliegt, welcher wohl eher dem entspricht, der vom VfGH seinem Verfahren Gz. U 613/10-10 zu prüfen war, als jenen in seinem Erkenntnissen B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, weshalb letztlich nicht davon auszugehen ist, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des BF auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vergleiche auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihm aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sei, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sei, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Es liegen keine zu berücksichtigenden Interessen in Bezug auf das Privatleben des Beschwerdeführers vor. Im Falle des im Dezember 2010 illegal in Österreich eingereisten Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer, beruflicher oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben bzw. wurden solche von ihm auch nicht behauptet. Aber auch eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der ho. Bindungen gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würden, wird durch den gerade einmal siebeneinhalb Jahre dauernden Aufenthalt hier in Österreich seit seiner Einreise kontraindiziert. Der BF besucht in Österreich keine Kurse, Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen oder Vereine und es wurden vom BF auch sonst keine Tätigkeiten gesetzt, die auf eine besondere Integration in Österreich hinweisen würden. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Im Gegensatz hierzu ist der Beschwerdeführer - auch in Bezug auf sein Lebensalter - erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Vermögen und geht in Österreich auch keiner vollen Erwerbstätigkeit nach. Er hält sich auch in seiner Freizeit in pakistanischen Gesellschaft auf, weshalb gerade nicht von einer besonderen sozialen Integration gesprochen werden kann. Der BF bestreitet seinen Unterhalt durch eine geringfügige Beschäftigung, weshalb auch nicht von einer vollen Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden kann. Als einzig positives Element erweist sich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zumindest Deutschkenntnisse aufweist.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.
Letztlich ist festzustellen, dass aufgrund der Art und der - bezogen auf das Lebensalter des Beschwerdeführers - relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes von ca. siebeneinhalb Jahren, welcher nur durch die illegale Einreise geschaffen und durch die schon von Anfang an unbegründete Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert werden konnte, sowie mangels Vorliegens eines Familienlebens sowie der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens die Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK nicht zugunsten des BF ausfallen kann. Dazu ist weiters festzuhalten, dass der BF noch Bindungen an den Herkunftsstaat aufweist und das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich der Beschwerdeführer seines ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste.Letztlich ist festzustellen, dass aufgrund der Art und der - bezogen auf das Lebensalter des Beschwerdeführers - relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes von ca. siebeneinhalb Jahren, welcher nur durch die illegale Einreise geschaffen und durch die schon von Anfang an unbegründete Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert werden konnte, sowie mangels Vorliegens eines Familienlebens sowie der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens die Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht zugunsten des BF ausfallen kann. Dazu ist weiters festzuhalten, dass der BF noch Bindungen an den Herkunftsstaat aufweist und das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich der Beschwerdeführer seines ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste.
Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.
Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.
II.2.8 Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wennrömisch zwei.2.8 Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn
oder
Zur Auslegung der beiden Tatbestandsmerkmale des § 41 Abs. 7 im Lichte der nationalen und europäischen Judikatur wird auf das ho. Erk. vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN verwiesen.Zur Auslegung der beiden Tatbestandsmerkmale des Paragraph 41, Absatz 7, im Lichte der nationalen und europäischen Judikatur wird auf das ho. Erk. vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN verwiesen.
Im gegenständlichen Fall steht schon aufgrund der sich aus den bisherigen Ermittlungen ergebenden objektiven Faktenlage fest, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als zweifelsfrei nicht den Tatsachen entsprechend erweist. Es bleiben keinerlei Restzweifel, welche das erkennende Gericht nur dadurch beseitigen könnte, indem es sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft oder offene Fragen nur durch (eine weitere) persönliche Befragung des Beschwerdeführers geklärt werden könnten. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
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II.2.9 Soweit der Beschwerdeführer nochmals die persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten)- konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.römisch zwei.2.9 Soweit der Beschwerdeführer nochmals die persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten)- konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.
II.2.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Pakistan dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.römisch zwei.2.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Pakistan dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Interessensabwägung, non refoulement, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
28.01.2013