TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/2 E13 408260-2/2012

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Veröffentlicht am 02.05.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E13 408.260-2/2012-8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Fritz KINZLBAUER LLM, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Armenien alias staatenlos alias Syrien, vertreten durch RA Mag. Nikolaus RAST, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2012, Zl. 09 04.730-BAL, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Fritz KINZLBAUER LLM, als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Armenien alias staatenlos alias Syrien, vertreten durch RA Mag. Nikolaus RAST, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2012, Zl. 09 04.730-BAL, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 und § 38 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein Staatsangehöriger Armeniens, brachte am 21.04.2009 nach illegaler Einreise beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein Staatsangehöriger Armeniens, brachte am 21.04.2009 nach illegaler Einreise beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

Zu den Fluchtgründen gab die bP hierbei im Wesentlichen folgendes an:

Die bP sei Maktumin und stamme aus XXXX, Syrien. Ausgereist sei sie, da sie einmal von Arabern, als sie und andere gerade gearbeitet hätten und man ihr etwas auf Arabisch befohlen habe, was sie nicht verstanden habe, circa 10 bis 15 Minuten lang geschlagen worden sei, bis der Vater dazugekommen sei. Der Vater habe die bP genommen und sie dann weiter geschlagen, weil er Angst gehabt habe. Wenn der Vater der bP keine Ohrfeige gegeben hätte, dann hätten die Araber den Vater geschlagen. Der Vorfall habe sich zugetragen, als die bP 18 Jahre alt gewesen sei. Sie sei nicht eher ausgereist, da der Vater gesagt habe, dass er erst Geld und einen Schlepper beschaffen müsste. Die Araber hätten die bP weiters zwingen wollen, in der Schule den Koran zu lernen, und wenn sie und andere es nicht getan hätten, dann seien sie geschlagen worden. Die bP habe vor den Arabern Angst, daher sei sie geflüchtet. Ganz am Anfang sei sie zweimal in der Schule gewesen; man hätte aus dem Koran vorgelesen und hätten sie nachsprechen müssen. Man habe der bP nichts anderes beigebracht.Die bP sei Maktumin und stamme aus römisch 40 , Syrien. Ausgereist sei sie, da sie einmal von Arabern, als sie und andere gerade gearbeitet hätten und man ihr etwas auf Arabisch befohlen habe, was sie nicht verstanden habe, circa 10 bis 15 Minuten lang geschlagen worden sei, bis der Vater dazugekommen sei. Der Vater habe die bP genommen und sie dann weiter geschlagen, weil er Angst gehabt habe. Wenn der Vater der bP keine Ohrfeige gegeben hätte, dann hätten die Araber den Vater geschlagen. Der Vorfall habe sich zugetragen, als die bP 18 Jahre alt gewesen sei. Sie sei nicht eher ausgereist, da der Vater gesagt habe, dass er erst Geld und einen Schlepper beschaffen müsste. Die Araber hätten die bP weiters zwingen wollen, in der Schule den Koran zu lernen, und wenn sie und andere es nicht getan hätten, dann seien sie geschlagen worden. Die bP habe vor den Arabern Angst, daher sei sie geflüchtet. Ganz am Anfang sei sie zweimal in der Schule gewesen; man hätte aus dem Koran vorgelesen und hätten sie nachsprechen müssen. Man habe der bP nichts anderes beigebracht.

I.1.2. Die bP legte am 17.06.2009 ein Schreiben eines Dorfvorstehers, ausgestellt am 05.05.2009 von der Gemeinde XXXX als Identitätsbestätigung vor.römisch eins.1.2. Die bP legte am 17.06.2009 ein Schreiben eines Dorfvorstehers, ausgestellt am 05.05.2009 von der Gemeinde römisch 40 als Identitätsbestätigung vor.

I.1.3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 23.07.2009, Zl. 09 04.730-BAL den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz in Bezug auf Syrien zu und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus Österreich nach Syrien aus.römisch eins.1.3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 23.07.2009, Zl. 09 04.730-BAL den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz in Bezug auf Syrien zu und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus Österreich nach Syrien aus.

Es ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die bP der kurdischen Bevölkerungsgruppe zugehörig sei und aus Syrien stamme.

Dem Fluchtvorbringen der bP sprach das Bundesasylamt keine Asylrelevanz zu und erachtete dieses auch als unplausibel.

Hinsichtlich des in Kopie vorgelegten Schreibens, die bP sei Maktumin, führte das Bundesasylamt aus, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handle, welches aufgrund der Kopie keiner Echtheitsprüfung zugeführt werden habe können.

I.1.4. Der Asylgerichtshof gab mit Entscheidung vom 19.04.2012, Zl. A1 408.260-1/2009/5E der Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 23.07.2009 statt, behob den Bescheid und wies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.1.4. Der Asylgerichtshof gab mit Entscheidung vom 19.04.2012, Zl. A1 408.260-1/2009/5E der Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 23.07.2009 statt, behob den Bescheid und wies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

Hierzu hielt der Asylgerichtshof fest, dass sollte die bP tatsächlich der Volksgruppe der Maktumin angehören, sie das Land Syrien aufgrund des Fehlens von Reisedokumenten illegal verlassen hätte, was - ginge man von den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes selbst aus - die Gefahr maßgeblicher asylrelevanter Verfolgung aufgrund dieser Sachverhaltselemente bergen könnte.

Dem BAA wurde daher aufgetragen, im zweiten Rechtsgang zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer ein staatenloser Kurde ist und welche Rückkehrgefährdung ihn aufgrund dieser Eigenschaft trifft.

I.1.5. Die Rechtssache wurde aufgrund der Geschäftsverteilung 2011 per 03.01.2011 neu zugeteilt.römisch eins.1.5. Die Rechtssache wurde aufgrund der Geschäftsverteilung 2011 per 03.01.2011 neu zugeteilt.

I.1.6. Der vorgelegte Identitätsausweis, ausgestellt am 05.05.2009 vom Bürgermeister der Gemeinde XXXX wurde am 27.06.2012 zur Übersetzung weitergleitet. Die Übersetzung langte am 03.07.2012 beim Bundesasylamt ein.römisch eins.1.6. Der vorgelegte Identitätsausweis, ausgestellt am 05.05.2009 vom Bürgermeister der Gemeinde römisch 40 wurde am 27.06.2012 zur Übersetzung weitergleitet. Die Übersetzung langte am 03.07.2012 beim Bundesasylamt ein.

Am 06.07.2012 wurde das Dokument (Identitätsnachweis) samt Übersetzung zur Echtheitsüberprüfung an die PI St. Georgen im Attergau, Erstaufnahmestelle West, übermittelt.

Am 13.07.2012 wurde der vorgelegte Identitätsausweis von der PI St. Georgen im Attergau, EAST West wegen des Verdachts der Fälschung an das Bundeskriminalamt Wien zur Begutachtung übersandt.

I.1.7. Am 13.08.2012 langten die im Akt ersichtlichen Sprachanalyse-Berichte (XXXX) beim Bundesasylamt ein. Demnach liegt der sprachliche Hintergrund der bP mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht in XXXX, Syrien. Laut dem Sprachanalysebericht liegt der sprachliche Hintergrund mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Armenien.römisch eins.1.7. Am 13.08.2012 langten die im Akt ersichtlichen Sprachanalyse-Berichte (römisch 40 ) beim Bundesasylamt ein. Demnach liegt der sprachliche Hintergrund der bP mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht in römisch 40 , Syrien. Laut dem Sprachanalysebericht liegt der sprachliche Hintergrund mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Armenien.

I.1.8. Am 16.10.2012 langte der Untersuchungsbericht der PI St. Georgen i.A.-EAST vom 08.10.2012 bezüglich des vorgelegten Identitätsnachweises beim Bundesasylamt ein. Demgemäß ergab die Untersuchung des Dokuments durch das BKA Wien, dass es sich sehr wahrscheinlich um ein Nachahmungsprodukt handelt.römisch eins.1.8. Am 16.10.2012 langte der Untersuchungsbericht der PI St. Georgen i.A.-EAST vom 08.10.2012 bezüglich des vorgelegten Identitätsnachweises beim Bundesasylamt ein. Demgemäß ergab die Untersuchung des Dokuments durch das BKA Wien, dass es sich sehr wahrscheinlich um ein Nachahmungsprodukt handelt.

I.1.9. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.9. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

I.1.9.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP unglaubwürdig und führte hierzu aus:römisch eins.1.9.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP unglaubwürdig und führte hierzu aus:

"Mangels Vorlage von geeigneten und unbedenklichen Personaldokumenten steht Ihre Identität für die Behörde nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung Ihrer Identität.

Der von Ihnen vorgelegte Identitätsnachweis, lautend auf den Namen XXXX, ausgestellt am 05.05.2009 vom Bürgermeister in XXXX ist nicht dazu geeignet, Ihre tatsächliche Identität festzustellen. So ergab die Untersuchung des Dokumentes durch das BKA Wien, dass keine eindeutige Beurteilung möglich ist, dass es sich jedoch sehr wahrscheinlich um ein Nachahmungsprodukt handelt. Dies ist dem Untersuchungsbericht der PI St. Georgen i.A. vom 08.10.2012 zu entnehmen.Der von Ihnen vorgelegte Identitätsnachweis, lautend auf den Namen römisch 40 , ausgestellt am 05.05.2009 vom Bürgermeister in römisch 40 ist nicht dazu geeignet, Ihre tatsächliche Identität festzustellen. So ergab die Untersuchung des Dokumentes durch das BKA Wien, dass keine eindeutige Beurteilung möglich ist, dass es sich jedoch sehr wahrscheinlich um ein Nachahmungsprodukt handelt. Dies ist dem Untersuchungsbericht der PI St. Georgen i.A. vom 08.10.2012 zu entnehmen.

Weiters ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 17.03.2008, dass die Beschaffung von Identitätsdokumenten für die Gruppe der (meist kurdischen) Makhtumin praktisch unmöglich ist. Sie erhalten vom syrischen Staat keinerlei offizielle Dokumente. Sie können sich gegen Geld lediglich vom Mukthar (Ortsvorsteher) eine weiße Identitätsbescheinigung ausstellen lassen. Diesen kommt jedoch auf Grund der Häufigkeit von Gefälligkeitsbescheinigungen für den deutschen Rechtsverkehr keinerlei Beweiswert zu. Laut der Anfragebeantwortung werden diese Bescheinigungen bei entsprechender Bezahlung von vielen Ortsvorstehern auch bewusst inhaltlich falsch ausgestellt, weshalb ihnen keinerlei Beweiswert zukommt.

(AA-Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Januar 2007), Berlin, den 26. Februar 2007)

Bezüglich des gesamten Inhalts der im Akt befindlichen Anfragebeantwortung vom 17.03.2008, wird auf den Verwaltungsakt verwiesen. Die Anfragebeantwortung wurde Ihnen im Rahmen Ihrer Einvernahme am 27.06.2012 ausgehändigt. Zudem wurde Ihnen eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen gewährt. Eine diesbezügliche Stellungnahme langte weder innerhalb der gewährten Frist, noch bis dato beim Bundesasylamt ein, weshalb von der Richtigkeit des Inhaltes ausgegangen wird. Aufgrund der in diesem Zusammenhang ausgeführten Erwägungen, ist Ihr vorgelegter Identitätsnachweis nicht dazu geeignet, Ihre Identität festzustellen.

Ihre Volljährigkeit ergibt sich aus dem Akteninhalt, sowie aus Ihren Angaben im Verfahren.

Ihre Angaben zu Ihrem Herkunftsland und Ihrer Nationalität sind nicht glaubhaft. Es konnte aufgrund Ihres Antwortverhaltens nicht festgestellt werden, dass Sie aus Syrien stammen. So konnten Sie bereits in Ihrer ersten Einvernahme am 02.06.2009 nicht mit Ihren Länderkenntnissen überzeugen. Sie wurden beispielsweise danach gefragt, welche großen Städte sich in der Nähe Ihres Dorfes befinden würden. Dazu führten Sie an, dass es nur XXXX in der Nähe geben würde, mehr würden Sie nicht wissen. Richtig beantworten konnten Sie noch die Frage nach dem Staatspräsidenten. Auf konkrete Fragestellung nach dem Regierungschef, sowie nach der Hauptstadt von Syrien, gaben Sie jeweils an, dass Sie es nicht wissen würden. Die Frage welche Währung es in Syrien gibt beantworten Sie damit, dass es Papier und Münzen geben würde, genaueres würden Sie nicht wissen. Auf die Aufforderung, die syrische Flagge zu zeichnen gaben Sie an, dass Sie das nicht zeichnen könnten. Auf Nachfrage führten Sie an, dass die Flagge aus den Farben Rot, weiß und schwarz bestehen würde. Genaueres würden Sie nicht wissen.Ihre Angaben zu Ihrem Herkunftsland und Ihrer Nationalität sind nicht glaubhaft. Es konnte aufgrund Ihres Antwortverhaltens nicht festgestellt werden, dass Sie aus Syrien stammen. So konnten Sie bereits in Ihrer ersten Einvernahme am 02.06.2009 nicht mit Ihren Länderkenntnissen überzeugen. Sie wurden beispielsweise danach gefragt, welche großen Städte sich in der Nähe Ihres Dorfes befinden würden. Dazu führten Sie an, dass es nur römisch 40 in der Nähe geben würde, mehr würden Sie nicht wissen. Richtig beantworten konnten Sie noch die Frage nach dem Staatspräsidenten. Auf konkrete Fragestellung nach dem Regierungschef, sowie nach der Hauptstadt von Syrien, gaben Sie jeweils an, dass Sie es nicht wissen würden. Die Frage welche Währung es in Syrien gibt beantworten Sie damit, dass es Papier und Münzen geben würde, genaueres würden Sie nicht wissen. Auf die Aufforderung, die syrische Flagge zu zeichnen gaben Sie an, dass Sie das nicht zeichnen könnten. Auf Nachfrage führten Sie an, dass die Flagge aus den Farben Rot, weiß und schwarz bestehen würde. Genaueres würden Sie nicht wissen.

In Ihrer zweiten Einvernahme am 27.06.2012 führten Sie auf die Aufforderung, Ihr Dorf zu beschreiben an, dass Sie seit vier Jahren weg von Ihrem Dorf wären, und es vergessen hätten.

In Ihrer dritten Einvernahme am 05.07.2012 wurden Sie wiederum danach gefragt, wie das Staatsoberhaupt Syriens heißt. Sie gaben an, dass Sie es nicht wissen würden. Nach Rückübersetzung gaben Sie an, dass Sie das Wort Staatsoberhaupt nicht verstanden hätten, Sie hätten das Wort Präsident verstanden und fügten hinzu, dass der Präsident Bashar Al Assad heißen würde. Dazu ist anzumerken, dass das Wort vom Dolmetscher mit dem Wort "Sarok" übersetzt wurde, was das kurdische Wort für Präsident wäre. Ihre Begründung ist somit keinesfalls plausibel. In Ihrer dritten Einvernahme wurden Sie nach der Hauptstadt Syriens gefragt und gaben an, dass es Damaskus (Shaam) wäre. Auf Nachfrage gaben Sie an, dass Sie nicht wissen würden wo in Syrien Damaskus liegen würde, da Sie nicht rausgegangen wären. Auf die Frage wo XXXX liegen würde gaben Sie ebenfalls an, dass Sie es nicht wissen würden, Sie wären aus Ihrem Dorf nicht rausgegangen. Die Frage wo XXXX liegen würden beantworteten Sie zunächst mit: "Was meinen Sie?". Auf Wiederholung der Frage gaben Sie wiederum an, dass Sie es nicht wissen würden. Sie wurden aufgefordert eine umfassende Beschreibung Ihres Heimatortes anzugeben und antworteten wiederum mit: "Was meinen Sie?"In Ihrer dritten Einvernahme am 05.07.2012 wurden Sie wiederum danach gefragt, wie das Staatsoberhaupt Syriens heißt. Sie gaben an, dass Sie es nicht wissen würden. Nach Rückübersetzung gaben Sie an, dass Sie das Wort Staatsoberhaupt nicht verstanden hätten, Sie hätten das Wort Präsident verstanden und fügten hinzu, dass der Präsident Bashar Al Assad heißen würde. Dazu ist anzumerken, dass das Wort vom Dolmetscher mit dem Wort "Sarok" übersetzt wurde, was das kurdische Wort für Präsident wäre. Ihre Begründung ist somit keinesfalls plausibel. In Ihrer dritten Einvernahme wurden Sie nach der Hauptstadt Syriens gefragt und gaben an, dass es Damaskus (Shaam) wäre. Auf Nachfrage gaben Sie an, dass Sie nicht wissen würden wo in Syrien Damaskus liegen würde, da Sie nicht rausgegangen wären. Auf die Frage wo römisch 40 liegen würde gaben Sie ebenfalls an, dass Sie es nicht wissen würden, Sie wären aus Ihrem Dorf nicht rausgegangen. Die Frage wo römisch 40 liegen würden beantworteten Sie zunächst mit: "Was meinen Sie?". Auf Wiederholung der Frage gaben Sie wiederum an, dass Sie es nicht wissen würden. Sie wurden aufgefordert eine umfassende Beschreibung Ihres Heimatortes anzugeben und antworteten wiederum mit: "Was meinen Sie?"

Auf Wiederholung der Aufforderung gaben Sie an, dass es Läden und eine Schule gegeben hätte, mehr hätte es nicht gegeben. Auf Nachfrage wie die Läden heißen würde gaben Sie an, dass Sie es nicht wissen würden, Sie hätten es vergessen. Die Frage wie die Schule heißen würden beantworteten Sie ebenfalls damit, dass Sie es nicht wissen würden. Sie hätten die Schule nicht besucht. Weiters wurden Sie danach gefragt welche öffentlichen Einrichtungen es in Ihrem Heimatdorf gibt, und führten lediglich an, dass es nichts Besonderes geben würde. Auf die Aufforderung, die geographischen Verhältnisse in Ihrem Heimatdorf zu beschreiben führten Sie an, dass Sie so etwas nicht wissen würden, Sie hätten es vergessen, Sie wären seit vier Jahren weg. Auch den Namen des Dorfvorstehers konnten Sie nicht nennen. Sie wurden aufgefordert, die nächsten großen Städte rund um Ihr Heimatdorf zu nennen und antworteten mit: "Städte"? Nach Wiederholung der Frage gaben Sie an, dass sie nicht oft rausgegangen wären. XXXX wäre in der Nähe von Ihnen. Auch XXXX wäre in der Nähe. Auf weitere Nachfrage gaben Sie schließlich an, dass XXXX eigentlich nicht in der Nähe wäre, es wäre weiter weg. Auch die Namen der umliegenden Provinzen konnten Sie nicht nennen und gaben an, dass Sie so etwas nicht wissen würden. Auf die Frage, in welchem Teil Syriens Ihr Heimatort liegen würde gaben Sie an, dass Sie keine Ahnung hätten, und dass Sie so etwas nicht wissen würden. Schließlich antworten Sie auf konkrete Nachfrage, dass Sie mit der Währung Lir bezahlt hätten. Auf Nachfrage welche Währungseinheiten es gegeben hätte gaben Sie an, dass es 10er Banknoten gegeben hätte. Es hätte auch Münzen gegeben, Sie hätten aber nicht so viel Geld gesehen, darum würden Sie das nicht wissen. Das Geld wäre immer bei Ihrem Vater gewesen. Auf Nachfrage wie die Münzen heißen gaben Sie an, dass Sie es nicht wissen würden. Sie wurden danach gefragt wie viel 1 kg Mehl kosten würde und gaben an, dass Sie sich nicht erinnern würden, und dass es vier Jahre her sein würde. Sie konnten auch nicht angeben, wie viel 1 kg Tomaten gekostet hätte. Dazu ist anzumerken, dass Sie in derselben Einvernahme auf dezidierte Nachfragen angeführt haben, selbst einkaufen gegangen zu sein, und das Geld hergegeben zu haben. Insofern ist Ihre Begründung für Ihre mangelnden Kenntnisse zur syrischen Währung nicht nachvollziehbar.Auf Wiederholung der Aufforderung gaben Sie an, dass es Läden und eine Schule gegeben hätte, mehr hätte es nicht gegeben. Auf Nachfrage wie die Läden heißen würde gaben Sie an, dass Sie es nicht wissen würden, Sie hätten es vergessen. Die Frage wie die Schule heißen würden beantworteten Sie ebenfalls damit, dass Sie es nicht wissen würden. Sie hätten die Schule nicht besucht. Weiters wurden Sie danach gefragt welche öffentlichen Einrichtungen es in Ihrem Heimatdorf gibt, und führten lediglich an, dass es nichts Besonderes geben würde. Auf die Aufforderung, die geographischen Verhältnisse in Ihrem Heimatdorf zu beschreiben führten Sie an, dass Sie so etwas nicht wissen würden, Sie hätten es vergessen, Sie wären seit vier Jahren weg. Auch den Namen des Dorfvorstehers konnten Sie nicht nennen. Sie wurden aufgefordert, die nächsten großen Städte rund um Ihr Heimatdorf zu nennen und antworteten mit: "Städte"? Nach Wiederholung der Frage gaben Sie an, dass sie nicht oft rausgegangen wären. römisch 40 wäre in der Nähe von Ihnen. Auch römisch 40 wäre in der Nähe. Auf weitere Nachfrage gaben Sie schließlich an, dass römisch 40 eigentlich nicht in der Nähe wäre, es wäre weiter weg. Auch die Namen der umliegenden Provinzen konnten Sie nicht nennen und gaben an, dass Sie so etwas nicht wissen würden. Auf die Frage, in welchem Teil Syriens Ihr Heimatort liegen würde gaben Sie an, dass Sie keine Ahnung hätten, und dass Sie so etwas nicht wissen würden. Schließlich antworten Sie auf konkrete Nachfrage, dass Sie mit der Währung Lir bezahlt hätten. Auf Nachfrage welche Währungseinheiten es gegeben hätte gaben Sie an, dass es 10er Banknoten gegeben hätte. Es hätte auch Münzen gegeben, Sie hätten aber nicht so viel Geld gesehen, darum würden Sie das nicht wissen. Das Geld wäre immer bei Ihrem Vater gewesen. Auf Nachfrage wie die Münzen heißen gaben Sie an, dass Sie es nicht wissen würden. Sie wurden danach gefragt wie viel 1 kg Mehl kosten würde und gaben an, dass Sie sich nicht erinnern würden, und dass es vier Jahre her sein würde. Sie konnten auch nicht angeben, wie viel 1 kg Tomaten gekostet hätte. Dazu ist anzumerken, dass Sie in derselben Einvernahme auf dezidierte Nachfragen angeführt haben, selbst einkaufen gegangen zu sein, und das Geld hergegeben zu haben. Insofern ist Ihre Begründung für Ihre mangelnden Kenntnisse zur syrischen Währung nicht nachvollziehbar.

Angesichts des Umstandes, dass Sie laut Ihrem Vorbringen von Ihrer Geburt bis zu Ihrer Ausreise in Ihrem Heimatort in Syrien gelebt haben, ist es in keinster Weise plausibel und nachvollziehbar, dass Sie lediglich über lapidare Länderinformationen verfügen. So wurden Ihnen Fragen gestellt, die vom Durchschnittseinwohner Syriens sehr wohl beantwortet werden könnten. Auch der Umstand, dass Sie der arabischen Sprache nicht mächtig sind, lässt nicht darauf schließen, dass Sie tatsächlich aus Syrien stammen. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass auch Ihr Vater laut Ihren Angaben arabisch gesprochen hätte, und Ihnen diese Sprache - insbesondere aufgrund des Umstandes, dass Sie laut Ihren Angaben viel Kontakt mit Arabern gehabt hätten, und sogar Probleme wegen Ihrer mangelnden Sprachkenntnisse gehabt hätten - somit auch beibringen hätte können.

Aufgrund Ihrer vagen Aussagen zu Ihrem behaupteten Herkunftsstaat, veranlasste die Behörde eine Sprachanalyse um Ihren sprachlichen Hintergrund zu ermitteln. Das Ergebnis der Sprachanalyse (Sprachanalyse-Bericht-A) vom 13.08.2012 hat die Vermutung der Behörde untermauert und hat gezeigt, dass sich Ihr sprachlicher Hintergrund mit sehr hoher Sicherheit nicht XXXX in Syrien zuordnen lässt. Aus dem Ergebnis der Sprachanalyse geht hervor, dass Sie Kurmandschi auf Muttersprachenniveau sprechen. Der von Ihnen angegebene sprachliche Hintergrund hat einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad. Weiters ergibt sich aus dem oa. Bericht, dass Ihr Sprachgebrauch phonologische Züge aufweist, die für die inXXXX in Syrien gesprochene Variante von Kurmandschi untypisch sind. Zudem verwenden Sie Wort- und Satzkonstruktionen, die sich von der in XXXX in Syrien gesprochenen Variante von Kumandschi unterscheiden. Aus dem Sprachanalyse-Bericht geht hervor, dass Sie Arabisch weder sprechen noch verstehen können. Dies ist ungewöhnlich, da die meisten Kurden in Syrien Arabisch sowohl sprechen als auch verstehen. Außerdem verstehen Sie auch die grundlegenden arabischen Lehnwörter nicht, die im syrischen Kurmandschi vorkommen. Diese Wörter werden allerdings normalerweise auch von denjenigen verstanden, die kein Arabisch sprechen können.Aufgrund Ihrer vagen Aussagen zu Ihrem behaupteten Herkunftsstaat, veranlasste die Behörde eine Sprachanalyse um Ihren sprachlichen Hintergrund zu ermitteln. Das Ergebnis der Sprachanalyse (Sprachanalyse-Bericht-A) vom 13.08.2012 hat die Vermutung der Behörde untermauert und hat gezeigt, dass sich Ihr sprachlicher Hintergrund mit sehr hoher Sicherheit nicht römisch 40 in Syrien zuordnen lässt. Aus dem Ergebnis der Sprachanalyse geht hervor, dass Sie Kurmandschi auf Muttersprachenniveau sprechen. Der von Ihnen angegebene sprachliche Hintergrund hat einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad. Weiters ergibt sich aus dem oa. Bericht, dass Ihr Sprachgebrauch phonologische Züge aufweist, die für die inXXXX in Syrien gesprochene Variante von Kurmandschi untypisch sind. Zudem verwenden Sie Wort- und Satzkonstruktionen, die sich von der in römisch 40 in Syrien gesprochenen Variante von Kumandschi unterscheiden. Aus dem Sprachanalyse-Bericht geht hervor, dass Sie Arabisch weder sprechen noch verstehen können. Dies ist ungewöhnlich, da die meisten Kurden in Syrien Arabisch sowohl sprechen als auch verstehen. Außerdem verstehen Sie auch die grundlegenden arabischen Lehnwörter nicht, die im syrischen Kurmandschi vorkommen. Diese Wörter werden allerdings normalerweise auch von denjenigen verstanden, die kein Arabisch sprechen können.

Auch Ihre Kenntnisse zu Syrien wurden während der Sprachanalyse abgefragt. Sie nannten zwar den Präsidenten von Syrien, waren sich aber nicht sicher, ob der Präsident in Qamishli oder Sham (Damaskus) wohnt. Sie haben drei arabische Städte nicht gekannt. Sie haben nur drei kurdische Städte gekannt, nämlich XXXX. Sie haben laut eigenen Angaben keine anderen Orte in Syrien besucht. Sie haben die syrische Fahne und die syrische Währung gekannt. Sie haben nicht gewusst was syrische Staatsbürger genannt werden. Sie kennen die Gruppen Ecnebi und Maktoum. Sie haben zwei Dörfer genannt, die in der Nähe von XXXX liegen, und zwar XXXX. Laut dem Sprachanalysebericht besitzen Sie fehlerhafte und vage Kenntnisse zu XXXX, Syrien.Auch Ihre Kenntnisse zu Syrien wurden während der Sprachanalyse abgefragt. Sie nannten zwar den Präsidenten von Syrien, waren sich aber nicht sicher, ob der Präsident in Qamishli oder Sham (Damaskus) wohnt. Sie haben drei arabische Städte nicht gekannt. Sie haben nur drei kurdische Städte gekannt, nämlich römisch 40 . Sie haben laut eigenen Angaben keine anderen Orte in Syrien besucht. Sie haben die syrische Fahne und die syrische Währung gekannt. Sie haben nicht gewusst was syrische Staatsbürger genannt werden. Sie kennen die Gruppen Ecnebi und Maktoum. Sie haben zwei Dörfer genannt, die in der Nähe von römisch 40 liegen, und zwar römisch 40 . Laut dem Sprachanalysebericht besitzen Sie fehlerhafte und vage Kenntnisse zu römisch 40 , Syrien.

Der zweite Sprachanalysebericht (Sprachanalyse-Bericht-B) ergab schließlich, dass sich Ihr sprachlicher Hintergrund mit sehr hoher Sicherheit Armenien zuordnen lässt, am nächsten der Region um Jerewan. Dem Bericht ist weiters zu entnehmen, dass Ihr Sprachgebrauch phonologische Züge aufweist, die sich dem armenischen Kurmandschi zuordnen lassen. Weiters verwenden Sie gewisse Wörter und Begriffe, die sich dem in Armenien gesprochenen Kurmandschi zuordnen lassen.

Es handelt sich bei einer Sprachanalyse um ein Beweismittel, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt. Bezüglich des exakten Inhaltes der Sprachanalyse wird auf den Verwaltungsakt verwiesen. Aufgrund Ihrer mangelnden Länderkenntnissen zu Syrien in Ihren Einvernahmen, Ihrer mangelnden Arabisch-Kenntnissen, sowie dem Inhalt der Sprachanalyse, geht die ho. Behörde davon aus, dass Sie nicht in Syrien gelebt haben, und somit auch nicht Staatsangehöriger von Syrien sind. Aufgrund des Ergebnisses der Sprachanalyse geht die ho. Behörde vielmehr davon aus, dass Sie aus Armenien stammen.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass auch Ihre Lebensgefährtin XXXX Staatsangehörige von Armenien ist. Dieser Umstand ist ebenfalls ein Indiz dafür, dass Sie aus Armenien stammen, zumal es wohl eher üblich ist, dass armenische Staatsangehörige untereinander heiraten und zusammenleben, als dass es zu Mischehen zwischen syrischen und armenischen Staatsangehörigen kommt.In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass auch Ihre Lebensgefährtin römisch 40 Staatsangehörige von Armenien ist. Dieser Umstand ist ebenfalls ein Indiz dafür, dass Sie aus Armenien stammen, zumal es wohl eher üblich ist, dass armenische Staatsangehörige untereinander heiraten und zusammenleben, als dass es zu Mischehen zwischen syrischen und armenischen Staatsangehörigen kommt.

Der gesamte Inhalt der beiden Sprachanalyse-Berichte (Teil A und Teil B) wurden Ihnen im Rahmen Ihrer Einvernahme am 14.11.2012 zur Kenntnis gebracht. Zudem wurde Ihnen die Möglichkeit gegeben, Einsicht in die Berichte zu nehmen, und eine Stellungnahme abzugeben. Zum Sprachanalyse-Bericht-A führten Sie an, dass Sie keine Schule besucht hätten, und deshalb nicht Arabisch sprechen könnten. Nachdem Sie eine Weile überlegt haben führten Sie an, dass Sie bezüglich der Nachbardörfer zwei Dörfer erwähnte haben, dass Ihnen dann gesagt wurde, dass das schon reichen würde. Das wäre alles gewesen. Zum Sprachanalyse-Bericht-B gaben Sie an, dass Sie nicht verstehen würden, warum das alles hier stehen würde. Die Sprache von einem anderen Kurden aus Armenien würde anders sein als Ihre. Zu Ihren Stellungnahmen ist anzuführen, dass diese nicht dazu geeignet sind, den Ergebnissen der Sprachanalyse qualifiziert und substantiiert, sowie auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Ihre Angaben waren nicht dazu geeignet, Zweifel am Ergebnis der Sprachanalyse hervorzubringen. So steht im Gegensatz zum Analytiker des Sprachanalyselabors, welcher objektiv ist und kein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, Ihr vitales Interesse am positiven Ausgang des Asylverfahrens. Ihre Angaben sind somit als bloße Schutzbehauptungen zu qualifizieren, um sich Vorteile im Asylverfahren verschaffen zu können.

Es ist nicht plausibel, dass Sie - wenn Sie tatsächlich von Ihrer Geburt bis zu Ihrer Ausreise in Syrien gelebt hätten, dort auch Kontakt mit anderen syrischen Einwohnern gehabt hätten - keinen sprachlichen Hintergrund aus Syrien aufweisen können, sondern mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit einen sprachlichen Hintergrund aus Armenien haben. Warum Ihr Sprachgebrauch zwar phonologische Züge aufweisen sollte, die für die in XXXX in Syrien gesprochene Variante von Kurmandschi untypisch sind, Ihr Sprachgebrauch jedoch phonologische Züge aufweisen sollte, die sich dem armenischen Kurmandschi zuordnen lässt, ist unter Beachtung Ihrer Angaben zu Ihrem angeblichen Herkunftsgebiet, und der Dauer Ihres angegebenen Aufenthaltes in Syrien in keinster Weise nachvollziehbar. Dasselbe gilt für die von Ihnen verwendeten Wort- und Satzkonstruktionen, die sich von der in XXXX in Syrien gesprochenen Variante von Kurmandschi unterscheiden, während sich gewisse von Ihnen verwendete Wörter und Begriffe dem in Armenien gesprochenen Kurmandschi zuordnen lassen. Dies lässt sich auch nicht durch den Umstand begründen, dass Sie die letzten Jahre Kontakt mit kurmandschi-sprachigen armenischen Staatsangehörigen - wie etwa Ihrer Lebensgefährtin - hatten. So hätte Ihre Hauptsozialisierung - würde man Ihrem Vorbringen Glauben schenken - dennoch bereits in Syrien stattgefunden, und Ihr Sprachgebrauch hätte sehr wohl phonologische Züge aufweisen müssen, die für das in Syrien gesprochene Kurmandschi typisch sind. Dass sich Ihr Sprachgebrauch innerhalb weniger Jahre dermaßen verändern sollte, dass dieser keine Züge Ihres Herkunftsstaates mehr aufweist, entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung.Es ist nicht plausibel, dass Sie - wenn Sie tatsächlich von Ihrer Geburt bis zu Ihrer Ausreise in Syrien gelebt hätten, dort auch Kontakt mit anderen syrischen Einwohnern gehabt hätten - keinen sprachlichen Hintergrund aus Syrien aufweisen können, sondern mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit einen sprachlichen Hintergrund aus Armenien haben. Warum Ihr Sprachgebrauch zwar phonologische Züge aufweisen sollte, die für die in römisch 40 in Syrien gesprochene Variante von Kurmandschi untypisch sind, Ihr Sprachgebrauch jedoch phonologische Züge aufweisen sollte, die sich dem armenischen Kurmandschi zuordnen lässt, ist unter Beachtung Ihrer Angaben zu Ihrem angeblichen Herkunftsgebiet, und der Dauer Ihres angegebenen Aufenthaltes in Syrien in keinster Weise nachvollziehbar. Dasselbe gilt für die von Ihnen verwendeten Wort- und Satzkonstruktionen, die sich von der in römisch 40 in Syrien gesprochenen Variante von Kurmandschi unterscheiden, während sich gewisse von Ihnen verwendete Wörter und Begriffe dem in Armenien gesprochenen Kurmandschi zuordnen lassen. Dies lässt sich auch nicht durch den Umstand begründen, dass Sie die letzten Jahre Kontakt mit kurmandschi-sprachigen armenischen Staatsangehörigen - wie etwa Ihrer Lebensgefährtin - hatten. So hätte Ihre Hauptsozialisierung - würde man Ihrem Vorbringen Glauben schenken - dennoch bereits in Syrien stattgefunden, und Ihr Sprachgebrauch hätte sehr wohl phonologische Züge aufweisen müssen, die für das in Syrien gesprochene Kurmandschi typisch sind. Dass sich Ihr Sprachgebrauch innerhalb weniger Jahre dermaßen verändern sollte, dass dieser keine Züge Ihres Herkunftsstaates mehr aufweist, entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung.

Die ho. Behörde geht somit vielmehr davon aus, dass Sie aus Armenien stammen, und dass Sie Ihren persönlichen Hintergrund, insbesondere Ihre tatsächliche Staatsangehörigkeit vor der ho. Behörde wissentlich verschleiern, um sich Vorteile in Ihrem Asylverfahren verschaffen zu können.

Ihre Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit ergibt sich aus Ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren.

Die Feststellung über Ihre illegale Einreise ergibt sich daraus, dass keine geeigneten Bescheinigungsmittel vorgelegt wurden.

Ihre strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus Anfragen beim österreichischen Strafregister, wonach im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung aufscheint.

Die Feststellung dass Sie an keiner lebensbedrohlichen oder Behandlungsbedürftigen Krankheit leiden, ergibt sich aus Ihren diesbezüglichen Angaben im Verfahren, sowie aus dem Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Sie führten sowohl im Zuge der Datenaufnahme zu Beginn Ihres Asylverfahrens, im Zuge Ihrer Erstbefragung am 21.04.2009, als auch in Ihren verschiedenen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 02.06.2009, am 27.06.2012, am 05.07.2012, sowie in Ihrer zuletzt durchgeführten Einvernahme am 14.11.2012 an, dass Sie Staatsangehöriger von Syrien sind.

In Ihrer Erstbefragung am 21.04.2009 führten Sie an, dass Sie von den Arabern in Syrien geschlagen worden wären, weil Sie Kurde wären. Ihr Vater hätte Sie nicht in die Schule geschickt, und Sie hätten nichts gelernt. Sie hätten Probleme mit der Sprache gehabt. Sie hätten keine Dokumente gehabt. Ihr Vater hätte zu Ihnen gesagt, dass Sie nach Europa gehen und dort leben sollten. Daher hätten Sie Ihr Land verlassen.

In Ihrer ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.06.2009 führten Sie im Zuge der Schilderung Ihrer Fluchtgründe an, dass Sie keine Schule besucht hätten und nicht arabisch sprechen könnten. Sie hätten Sie zwingen wollen, in der Schule den Koran zu lernen. Wenn Sie es nicht getan hätten, dann wären Sie geschlagen worden. Sie hätten vor den Arabern Angst gehabt, daher wären Sie geflüchtet. Das wäre alles.

In Ihrer Einvernahme am 27.06.2012 erschöpfte sich die Schilderung Ihrer Fluchtgründe darin, dass Sie ("wir") keine Schule gehabt hätten. Das wäre ein Problem gewesen. Daher hätten Sie nicht arabisch lernen können. Sie hätten dann bei Arabern gearbeitet. Sie ("wir") hätten öfter kein Geld dafür bekommen. An anderen Tagen hätten sie Sie ("uns") geschlagen. Sie führten an, dass das ein Problem wäre, "oder nicht"? So wäre das Leben dort. Es hätte auch Tage gegeben, da hätten sie Ihre ("unsere") Frauen mitgenommen und wahnsinnige Sachen mit ihnen gemacht (Vergewaltigungen). Das wäre Ihr ("unser") Problem gewesen.

Dazu ist anzuführen:

Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen". Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind. Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde. Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.

Sie wurden eingangs der Einvernahme zu ihren Fluchtgründen aufgefordert, alle Gründe anzuführen, weshalb sie ihr Heimatland verlassen hätten und weshalb sie in Österreich einen Asylantrag stellten. Allein diese Aufforderung erfordert wohl ein wie bereits oben angeführtes erwartetes Verhalten und Vorbringen eines Asylwerbers.

Sie vermochten jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen. So erschöpfte sich die Schilderung Ihrer Fluchtgründe in den jeweiligen Einvernahmen - entgegen den ausführlichen Belehrungen der Behörde - in wenigen Sätzen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen, und insbesondere aufgrund des persönlichen Eindruckes den Sie bei Ihren Einvernahmen hinterließen, ist die von Ihnen vor dem Bundesasylamt präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.

Abgesehen davon stellte die ho. Behörde - wie bereits in der Beweiswürdigung zu Ihrer Person ausführlich erörtert - fest, dass Sie nicht aus dem von Ihnen behaupteten Herkunftsstaat Syrien stammen, sondern dass Sie Staatsangehöriger aus Armenien sind. Diese Feststellung ergibt sich aus Ihren Sprachkenntnissen, Ihren mangelnden Sprachkenntnissen der arabischen Sprache, Ihren mangelnden Länderkenntnissen zu Syrien, dem Ergebnis der Teile A und B des Sprachanalyse-Berichtes vom 13.08.2012, sowie dem Umstand, dass Ihre Identität auch nicht durch Vorlage von unbedenklichen Urkunden nachgewiesen werden kann. Abgesehen vom Ergebnis der Sprachanalyse - wonach Ihr sprachlicher Hintergrund mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Armenien ist - indiziert auch noch der Umstand, dass Ihre Lebensgefährtin armenische Staatsangehörige ist, dass Sie tatsächlich aus Armenien stammen.

Auf den Vorhalt in Ihrer Einvernahme am 14.11.2012, wonach die ho. Behörde davon ausgeht, dass Sie Staatsangehöriger von Armenien sind, lachten Sie zunächst. Danach führten Sie an, dass Sie nicht verstehen würden, warum Ihnen von der ho. Behörde nicht geglaubt wird.

Weiters wurden Sie von dem Umstand in Kenntnis gesetzt, dass die ho. Behörde nicht davon ausgeht dass Ihre geschilderten Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen, da bereits Ihre Angaben zu Ihrer Nationalität nicht der Richtigkeit entsprechen. Daraufhin führten sie lediglich an, dass Sie die Wahrheit erzählt hätten. Sie würden nicht wissen, warum Ihnen von der ho. Behörde nicht geglaubt wird.

Schließlich wurden Sie aufgefordert, die Gründe zu schildern, warum Sie Ihren Herkunftsstaat Armenien verlassen, und einen Asylantrag gestellt haben, und zwar von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß. Dieser Aufforderung kamen Sie nicht nach. Ihre Antwort lautete wie folgt: "Wer sagt, dass ich aus Armenien gekommen bin? Ich verstehe nicht, was Armenien ist". Zu Ihrer diesbezüglichen Antwort ist anzumerken, dass es in keinster Weise plausibel und nachvollziehbar ist, dass Sie nicht wissen was Armenien ist, zumal Ihre Lebensgefährtin armenische Staatsangehörige ist. Auf den entsprechenden Vorhalt gaben Sie folgendes an: "Ja, meine Frau hat mir davon erzählt. Es gibt auch Kurden-Kurmanji in Armenien.

Somit ist Ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass Sie etwaige Probleme in Ihrem von der ho. Behörde festgestellten Herkunftsstaat Armenien hatten, weshalb auch davon ausgegangen wird, dass Ihnen in Armenien keinerlei wie auch immer geartete Verfolgung gedroht hat, und auch nach Ihrer Rückkehr nicht droht.

Unter Zugrundelegung der oa. Erwägungen, musste Ihrem Vorbringen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Gänze die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Wie bereits ausgeführt, konnte eine Gefährdung hinsichtlich asylrelevanter Umstände nicht erkannt werden, sodass auch im Falle einer Rückkehr nach Armenien eine diesbezügliche Gefährdung nicht als gegeben anzusehen war.

Weiters liegen laut den Länderfeststellungen zu Ihrem Heimatland auch sonst keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor, weshalb auch diesbezügliche Rückkehrbefürchtungen nicht begründet sind.

Zudem ergaben sich in Ihrem Verfahren - insbesondere aufgrund der Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens - keine Anhaltspunkte dafür, dass sich Ihre Familie nicht in Ihrem Herkunftsstaat befindet, und dass Sie im Falle einer Rückkehr nicht weiterhin mit der Unterstützung Ihrer Familie, sowie Bekannten und Verwandten rechnen können. Da sich Ihr Vorbringen als nicht glaubhaft erwiesen hat, und Sie insbesondere hinsichtlich Ihres persönlichen Hintergrundes keine glaubhaften Angaben getätigt haben, geht die ho. Behörde davon aus, dass Sie sehr wohl über familiären Bindungen in Ihrem Herkunftsstaat verfügen. Selbst wenn Sie keinen Kontakt mit Ihrer Familie hätten, ist überdies in Betracht zu ziehen, dass Sie ein junger Mann sind der arbeitsfähig ist, und somit bei einer Rückkehr in die Heimat den Lebensunterhalt zumindest mit Gelegenheitsjobs bestreiten könnte. Abgesehen davon gibt es die Möglichkeit die freiwillige Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Dieses Geld kann ebenfalls zum Neustart in Armenien genutzt werden.

Weiters ergibt sich aus den Länderfeststellungen der ho. Behörde zwar, dass es in Armenien derzeit aufgrund fehlender finanzieller Mittel kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien gibt. Allerdings ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass Heimkehrer - deren finanzielle Situation dies erlaubt - auf eigene Initiative eine Wohnung zu einer durchschnittlichen Monatsmiete ab 100 USD mieten können. Weiters geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass heute zahlreiche internationale Organisationen und Wohlfahrtsverbände Projekte zur Förderung der Existenzgründung von Flüchtlingen und Heimkehrern realisieren. Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt. Weiters existiert in Armenien ein soziales Sicherungssystem, welches derzeit ua. folgende Elemente umfasst: Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren); Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten. Diese Programme werden derzeit durch den Staatshaushalt (Familien- und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme.

Wie bereits in der Beweiswürdigung zu Ihrer Person ausgeführt, leiden Sie an keiner lebensbedrohlichen oder Behandlungsbedürftigen Erkrankung. Somit ist auch unter diesem Aspekt keine Rückkehrgefährdung Ihrer Person gegeben. Abgesehen davon geht aus den Länderfeststellungen der ho. Behörde zweifelsfrei hervor, dass die medizinische Grundversorgung in Armenien gegeben ist.

Auch ansonsten kann weder im Hinblick auf Ihr individuelles Vorbringen, noch aus den Länderfeststellungen der ho. Behörde auf eine etwaige Rückkehrgefährdung in Ihrem Fall geschlossen werden, weshalb eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr nicht erkannt werden konnte."

I.1.9.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.römisch eins.1.9.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.

I.1.9.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.römisch eins.1.9.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.

I.1.9.4. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.9.4. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.1.10. Der erstinstanzliche Bescheid des BAA vom 19.11.2012 wurde am 23.11.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich zugestellt, wodurch die Beschwerdefrist am 07.12.2012 endete. Der über den rechtsfreundlichen Vertreter am 13.12.2012 beim Asylgerichtshof eingebrachte Schriftsatz (Vollmachtsbekanntgabe, Bekanntgabe, Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) erschien daher verspätet, was der bP bzw. dem Vertreter mit Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.12.2010 mitgeteilt worden ist. Der Schriftsatz wurde vom Asylgerichtshof zuständigkeitshalber am 13.12.2012 an das Bundesasylamt weitergeleitet.römisch eins.1.10. Der erstinstanzliche Bescheid des BAA vom 19.11.2012 wurde am 23.11.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich zugestellt, wodurch die Beschwerdefrist am 07.12.2012 endete. Der über den rechtsfreundlichen Vertreter am 13.12.2012 beim Asylgerichtshof eingebrachte Schriftsatz (Vollmachtsbekanntgabe, Bekanntgabe, Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) erschien daher verspätet, was der bP bzw. dem Vertreter mit Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.12.2010 mitgeteilt worden ist. Der Schriftsatz wurde vom Asylgerichtshof zuständigkeitshalber am 13.12.2012 an das Bundesasylamt weitergeleitet.

Im Schriftsatz vom 13.12.2012 wurde mitgeteilt, dass die bP mit einer in Österreich auf Dauer niedergelassenen Lebensgefährtin liiert sei. Die bP lebe seit 2 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt mit dieser und habe sich in die österreichische Gesellschaft bestens integriert sowie die A2 Deutschprüfung bestanden. Die bP lebe mit der Lebensgefährtin und dem am XXXX geborenen gemeinsamen Sohn in einer 75m² Wohnung.Im Schriftsatz vom 13.12.2012 wurde mitgeteilt, dass die bP mit einer in Österreich auf Dauer niedergelassenen Lebensgefährtin liiert sei. Die bP lebe seit 2 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt mit dieser und habe sich in die österreichische Gesellschaft bestens integriert sowie die A2 Deutschprüfung bestanden. Die bP lebe mit der Lebensgefährtin und dem am römisch 40 geborenen gemeinsamen Sohn in einer 75m² Wohnung.

I.1.11. Am 20.12.2012 langte eine Urkundenvorlage beim Asylgerichtshof ein. Vorgelegt wurden ein befristeter Wohnungsmietvertrag, Meldebestätigungen, eine Bestätigung vom 30.01.2012 über die Absolvierung der A2 Deutschprüfung durch die bP, eine Geburtsurkunde hinsichtlich des Sohnes der bP und ein Empfehlungsschreiben von XXXX.römisch eins.1.11. Am 20.12.2012 langte eine Urkundenvorlage beim Asylgerichtshof ein. Vorgelegt wurden ein befristeter Wohnungsmietvertrag, Meldebestätigungen, eine Bestätigung vom 30.01.2012 über die Absolvierung der A2 Deutschprüfung durch die bP, eine Geburtsurkunde hinsichtlich des Sohnes der bP und ein Empfehlungsschreiben von römisch 40 .

I.1.12. Am 17.01.2013 brachte die bP einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG ein. Die bP sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtsberatung fristgerecht eine Beschwerde eingebracht habe. Die Beschwerde der Rechtsberatung, datiert mit 07.12.2012 wurde zum Inhalt des Schriftsatzes erhoben.römisch eins.1.12. Am 17.01.2013 brachte die bP einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG ein. Die bP sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtsberatung fristgerecht eine Beschwerde eingebracht habe. Die Beschwerde der Rechtsberatung, datiert mit 07.12.2012 wurde zum Inhalt des Schriftsatzes erhoben.

I.1.13. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass die bP Staatsangehörige Syriens sei. Das Ermittlungsverfahren vor dem BAA sei mangelhaft. Das BAA habe sich nicht näher mit den Für und Wider Punkten bzw. dem konkreten Vorbringen und der daraus erwachsenden Verfolgungssituation in Syrien auseinandergesetzt. Die Behörde hätte der bP darüber hinaus das Sprachgutachten nie ausgefolgt und auch im Bescheid nicht im Wortlaut zitiert. Die Beweiswürdigung des BAA entspräche nicht den zitierten Stellen mit den Voraussetzungen an Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe.römisch eins.1.13. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass die bP Staatsangehörige Syriens sei. Das Ermittlungsverfahren vor dem BAA sei mangelhaft. Das BAA habe sich nicht näher mit den Für und Wider Punkten bzw. dem konkreten Vorbringen und der daraus erwachsenden Verfolgungssituation in Syrien auseinandergesetzt. Die Behörde hätte der bP darüber hinaus das Sprachgutachten nie ausgefolgt und auch im Bescheid nicht im Wortlaut zitiert. Die Beweiswürdigung des BAA entspräche nicht den zitierten Stellen mit den Voraussetzungen an Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe.

Das eingeholte Gutachten ergäbe nicht eindeutig, dass die bP aus Armenien stamme. Lediglich von der bP verwendete Wörter würden darauf hindeuten, was sich aber dadurch erkläre, dass die bP seit drei Jahren mit einer Armenierin eine Beziehung führe und dadurch einige ihrer Wörter verwende. Inwieweit die Tatsache, dass die bP in einer Beziehung mit einer armenischen Frau lebe, das Ergebnis des Gutachtens beeinträchtigt habe, sei nicht berücksichtigt worden.

Auch die Tatsache, dass die bP kein Arabisch spreche, sei kein Beweis dafür, dass sie nicht aus Syrien stamme. Die bP sei Jezide, in ihrem Heimatdorf lebten einige Jeziden, welche keine arabische Schule besucht hätten und sei auch sonst kein Austausch mit der arabischsprachigen Bevölkerung erfolgt.

Die bP hätte Wissen über Syrien bewiesen und begründeten sich Lücken in diesem daraus, dass die bP das Heimatdorf nur zum Arbeiten verlassen habe. Die bP habe Schafe gehütet, sei fast nur auf dem Land gewesen und hätte immer nur im Heimatdorf gelebt.

Das vorgelegte Dokument zum Identitätsnachweis habe die bP vom Vater erhalten und wisse sie nicht, ob es echt sei oder nicht. Jedenfalls sei dessen Fälschung lediglich wahrscheinlich und dies nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der bP zu beeinträchtigen, welche damit am Verfahren mitwirken wollte.

Auch habe die bP angegeben, 2010 und 2011 zwei Mal an Demonstrationen teilgenommen zu haben und sei bemüht, Fotos davon vorzulegen. Außerdem habe die bP Zeugen für die Teilnahme an Demonstrationen.

Die Ausweisung sei unzulässig, insbesondere da es der Familie der bP nicht zumutbar sei, in Armenien zu leben. Die Frau der bP sei im Alter von 10 Jahren nach Österreich gekommen und lebe nunmehr seit 10 Jahren in Österreich. Sie könne weder armenisch Schreiben noch Lesen und würde ihre gesamte Familie - mit Ausnahme der Großeltern - in Österreich leben.

Bei der Bestimmung des § 38 Abs. 3 AsylG handle es sich um eine "kann" und keine "ist" Bestimmung. Bei einer derartigen Ermessensentscheidung hätte die Behörde eine ausführliche Begründungspflicht und läge im Fall eine Verletzung derselben vor. Darüber hinaus sei keinerlei Einzelfallprüfung im Hinblick auf Art. 3 und 8 EMRK vorgenommen worden.Bei der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 3, AsylG handle es sich um eine "kann" und keine "ist" Bestimmung. Bei einer derartigen Ermessensentscheidung hätte die Behörde eine ausführliche Begründungspflicht und läge im Fall eine Verletzung derselben vor. Darüber hinaus sei keinerlei Einzelfallprüfung im Hinblick auf Artikel 3 und 8 EMRK vorgenommen worden.

I.1.14. Mit Bescheid des BAA vom 23.01.2013 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG stattgegebenrömisch eins.1.14. Mit Bescheid des BAA vom 23.01.2013 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG stattgegeben

I.1.15. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail und des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.15. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail und des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:

I.2.1. Die beschwerdeführende Parteirömisch eins.2.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen Armenier, welcher der kurdischen Volksgruppe sowie der jezidischen Glaubensgemeinschaft angehört und Kurdisch-Kurmanji spricht.

Die bP ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden Anknüpfungspunkten in dessen Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Die Eltern sowie Geschwister der bP leben in Armenien.

Die bP reiste illegal in Österreich ein und ist strafrechtlich unbescholten.

Die bP ist gesund.

Die Identität der bP steht nicht fest.

Die bP hat am 30.01.2012 das Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds, Niveaustufe A2 des Europarates bestanden und verfügt damit über geringe Deutschkenntnisse.

Die bP ging in Österreich noch keiner Beschäftigung nach. Die bP befand sich nach ihrer illegalen Einreise im April 2009 bis zum 19.12.2012 in Grundversorgung.

XXXX gelangte gemeinsam mit ihren Eltern und den beiden Geschwistern am 22.11.2003 in das österreichische Bundesgebiet. Ihr Antrag auf Asylerstreckung gemäß §§ 10, 11 AsylG wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.06.2010, E11 259.405-0/2008/5E rechtskräftig abgewiesen.römisch 40 gelangte gemeinsam mit ihren Eltern und den beiden Geschwistern am 22.11.2003 in das österreichische Bundesgebiet. Ihr Antrag auf Asylerstreckung gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.06.2010, E11 259.405-0/2008/5E rechtskräftig abgewiesen.

Die bP lebte von XXXX mit der armenischen Staatsangehörigen Frau XXXX, welche über einen österreichischen Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte Plus, Nr.XXXX) verfügt, an der Adresse XXXX.Die bP lebte von römisch 40 mit der armenischen Staatsangehörigen Frau römisch 40 , welche über einen österreichischen Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte Plus, Nr.XXXX) verfügt, an der Adresse römisch 40 .

Die bP lebte zuvor bis XXXX in XXXX und anschließend bis XXXX in XXXX. Die Ehegattin der bP lebt seit dem Jahr 2005 in XXXX (247 km von XXXX entfernt).Die bP lebte zuvor bis römisch 40 in römisch 40 und anschließend bis römisch 40 in römisch 40 . Die Ehegattin der bP lebt seit dem Jahr 2005 in römisch 40 (247 km von römisch 40 entfernt).

Seit dem XXXX liegt keine aufrechte Meldung der bP gemäß Zentralem Melderegister in Österreich vor. XXXX ist mit dem gemeinsamen Sohn XXXX, StA Armenien, welcher ebenfalls über einen österreichischen Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte Plus) verfügt, an der Adresse XXXX. Dort ist auch der am XXXX geborene türkische Staatsangehörige XXXX gemeldet.Seit dem römisch 40 liegt keine aufrechte Meldung der bP gemäß Zentralem Melderegister in Österreich vor. römisch 40 ist mit dem gemeinsamen Sohn römisch 40 , StA Armenien, welcher ebenfalls über einen österreichischen Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte Plus) verfügt, an der Adresse römisch 40 . Dort ist auch der am römisch 40 geborene türkische Staatsangehörige römisch 40 gemeldet.

Die bP undXXXX haben nach jesidischer Tradition geheiratet.

XXXX wurde in Armenien, XXXX geboren. Ihre Großeltern, welche sich früher bereits einmal in Österreich aufhielten sowie ihre Tante sind in Armenien wohnhaft. Sie sind in der Nähe der Hauptstadt XXXX aufhältig, leben in einem gemieteten Haus und hat XXXX Kontakt mit diesen Personen.römisch 40 wurde in Armenien, römisch 40 geboren. Ihre Großeltern, welche sich früher bereits einmal in Österreich aufhielten sowie ihre Tante sind in Armenien wohnhaft. Sie sind in der Nähe der Hauptstadt römisch 40 aufhältig, leben in einem gemieteten Haus und hat römisch 40 Kontakt mit diesen Personen.

Während des gemeinsamen Haushaltes wurde die bP bzw. XXXX vom Vater von XXXX manchmal in finanzieller Hinsicht unterstützt.Während des gemeinsamen Haushaltes wurde die bP bzw. römisch 40 vom Vater von römisch 40 manchmal in finanzieller Hinsicht unterstützt.

I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien wird auf die Feststellungen der belangten Behörde verwiesen, deren wesentliche Passagen lauten:

Allgemeine Lage - Politik/Wahlen

Armenien hat knapp 29.800 km² und rund 3 Millionen Einwohner, davon sind 97,9% Armenier, 1,3% Jesiden, 0,5% Russen und 0,3% andere.

(CIA - Central Intelligence Agency: The World Factbook Armenia, Stand 23.5.2012;

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html Zugriff 1.6.2012)

Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Präsidialrepublik. Das Einkammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle vier Jahre gewählt. Die Verfassung von 1995 wurde zuletzt durch ein Referendum vom 27. November 2005 geändert, wodurch das Parlament mehr Rechte erhielt. Das Staatsoberhaupt, alle fünf Jahre direkt gewählt, ernennt weiterhin den Ministerpräsidenten, der jedoch vom Parlament bestätigt werden muss.

(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Stand Februar 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html Zugriff 1.6.2012)

Aus den Parlamentswahlen am 6.5.2012 ist die Partei von Präsident Sersch Sargsjan als Siegerin hervorgegangen. Die Republikanische Partei (HHK) sicherte sich 69 der 131 Sitze. Der bisherige Koalitionspartner Blühendes Armenien errang 36 Sitze, gefolgt vom Armenischen Nationalkongress (7), der Armenischen Revolutionären Vereinigung (6), Land des Rechts (6), Erbe (5) und 2 unabhängigen Abgeordneten.

(Fischer Weltalmanach: Armenien 2012, ohne Datum;

http://www.weltalmanach.de/staaten/details/armenien/ Zugriff 5.6.2012)

Der Ausgang der Parlamentswahlen in Armenien am 6. Mai war keine Überraschung. In den Meinungsumfragen vor den Wahlen hatte sich bereits abgezeichnet, dass die Republikanische Partei (RP) von Präsident Sersch Sargsjan als Sieger hervorgehen würde. Überraschend war hingegen der überwältigende Stimmenzuwachs der Präsidentenpartei von 33% bei den letzten Wahlen auf 44%. Der größte Gewinner der Wahlen ist aber die Partei "Blühendes Armenien", die rund 30% der Stimmen auf sich vereinigen. Große Stimmverluste musste hingegen die nationalistische Daschnaktsutyun verbuchen. Die kleinen Parteien "Erbe" und "Rechtstaat"

(Orinats Erkir) haben nur minimale Stimmverluste verbucht und werden mit 5,8% bzw. 5,5% auch in der nächsten Legislaturperiode dabei sein. Überraschend schlecht abgeschnitten hat mit rund 7% die außerparlamentarische Opposition "Nationalkongress Armeniens" (ANC), ein Bündnis von einer Reihe verschiedener politischer Gruppierungen, die sich unter dem ersten armenischen Präsidenten Levon Ter-Petrosjan vereint haben.

Armenien hat den Test für die Glaubwürdigkeit der Demokratiebestrebungen bestanden. Internationale Wahlbeobachter haben dem Land transparente und friedliche Wahlen bescheinigt. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), die mit 350 Wahlbeobachtern vor Ort war, hatte keine großen Missstände verzeichnet. Gleichwohl beklagte die OSZE Unregelmäßigkeiten wie Wählerbeeinflussung, generelles Misstrauen in der Bevölkerung, teilweise ungenaue Wählerlisten.

Die Parlamentswahlen waren vor allem aus zwei Gründen von Bedeutung. Erstens hatte die politische Führung des Landes einen freien und fairen Wahlgang versprochen, um damit den negativen Eindruck zu korrigieren, den die letzten Präsidentschaftswahlen vor vier Jahren hinterlassen hatten. Damals war es zu massenhaften Unregelmäßigkeiten mit anschließenden Großdemonstrationen gekommen, bei denen zehn Menschen getötet und Hunderte verletzt worden waren. Seither wurde der Regierung mangelnde Legitimation vorgeworfen. Die Legitimation ist nun wiederhergestellt.

Zweitens galten die Wahlen als Vorspiel der Präsidentschaftswahlen im Februar 2013 und damit als entscheidender Stimmungstest für den amtierenden Präsidenten Sargsjan, der wohl für eine zweite Amtszeit antreten wird. Angesichts des Ergebnisses könnte Sargsjans Wiederwahl als gesichert angesehen werden. Unklar ist aber, ob Ex-Präsident Robert Kocharjan, der hinter der gefährlich erstarkten Partei "Blühendes Armenien" steht, erneute Ambitionen für das Amt des Präsidenten hegt und gegen den jetzigen Amtsinhaber antreten will. Um seine Chancen zu erhöhen, wäre er auf die Zusammenarbeit der BA mit der zersplitterten Opposition angewiesen.

(KAS - Konrad Adenauer Stiftung: Armenier wählen Stabilität, 10.5.2012; http://www.kas.de/suedkaukasus/de/publications/30994/ Zugriff 5.6.2012)

Die Nationalversammlung bestätigte am 26.5.2011 eine präsidiale Amnestie, die zur Freilassung aller noch inhaftierten oppositionellen Unterstützer der Ereignisse der letzten Präsidentenwahl 2008 führte; darunter die beiden prominenten Oppositionspolitiker Sasun Mikaelian and Nikol Pashinian. Trotzdem müssen die Todesfälle während der Zusammenstöße von 2008 und die Anschuldigungen von Misshandlungen in Polizeigewahrsam noch vollständig aufgeklärt werden.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 110]; 15.5.2012 / HRW - Human Rights Watch: World Report 2012 - Armenia, 21.1.2012)

Allgemeine Sicherheitslage

Armenien verfolgt eine Außenpolitik der Komplementarität: enge strategische Partnerschaft mit Russland einerseits, gute Beziehungen zum Westen (USA, EU, NATO) andererseits. Beispiele für Bemühungen um Annäherung an europäische/ internationale Strukturen:

¿Aufnahme in die Europäische Nachbarschaftspolitik (Juni 2004) und Östliche Partnerschaft (Mai 2009)

¿Inkrafttreten des Aktionsplans mit der EU (November 2006)

¿Laufende Assozierungsverhandlungen mit der EU (seit Juli 2010)

¿Laufende Umsetzung des "NATO Individual Partnership Action Plan" (IPAP) seit 2005.

¿Aufnahme der Verhandlungen über Visaerleichterungen und eines Rückübernahmeabkommens (Ende Februar 2012)

¿Aufnahme der Verhandlungen über ein umfassendes Freihandelsabkommen mit der EU (1. Quartal 2012)

Kernproblem der armenischen Außenpolitik bleibt der Konflikt um Berg Karabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und der Türkei. Trotz Vermittlungsbemühungen des Ko-Vorsitzes der OSZE Minsk-Gruppe (USA, Russland, Frankreich) und wiederholter, unter Vermittlung des russischen Präsidenten laufender, Verhandlungen der Präsidenten bzw. Außenminister Armeniens und Aserbaidschans steht eine Lösung des Konflikts um Berg Karabach weiterhin aus.

Im Oktober 2009 unterzeichneten die Türkei und Armenien zwei Protokolle über die Aufnahme und Entwicklung diplomatischer Beziehungen. Die Türkei knüpft die Ratifizierung der Protokolle allerdings an Fortschritte bei der Lösung des Konflikts um Berg Karabach, was von Armenien strikt abgelehnt wird. Zudem belastet der türkisch-armenische Streit um die Bewertung der Ereignisse von 1915/16 den Verständigungsprozess. Seit der Suspendierung der Ratifizierung dieser Protokolle durch den armenischen Präsidenten im April 2010 ruht die offizielle Annäherung zwischen den beiden Staaten.

Die Beziehungen zu Iran sind nachbarschaftlich gut; neben Georgien einzige "offene" Grenze; Iran ist wichtiger Handelspartner: z.B. Strom gegen Gas- und Öllieferungen. Armenien ist trotz einiger Reibungsfelder weiterhin um gute nachbarschaftliche Beziehungen zu Georgien bemüht.

(AA - Auswärtiges Amt: Außenpolitik, Stand Februar 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html Zugriff 5.6.2012)

Menschenrechte

Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Art. 3 Abs. 1, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Artikel 8 und 14 bis 43) mit vielen sozialen Grundrechten. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Art. 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Art. 55 Abs. 14) einräumt. Armenien ist an zahlreiche internationale Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte, gebunden, einschließlich:Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Artikel 3, Absatz eins,, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Artikel 8 und 14 bis 43) mit vielen sozialen Grundrechten. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Artikel 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Artikel 55, Absatz 14,) einräumt. Armenien ist an zahlreiche internationale Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte, gebunden, einschließlich:

? Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;

? Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dessen 1. Zusatzprotokoll;

? Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;

? Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau;

? Übereinkommen über die Rechte des Kindes und dessen Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie;

? Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

? Europäische Menschenrechtskonvention sowie Zusatzprotokolle I, IV, VI, XI, XII, XIII (lediglich unterzeichnet), XIV.? Europäische Menschenrechtskonvention sowie Zusatzprotokolle römisch eins, römisch vier, römisch sechs, römisch elf, römisch zwölf, römisch dreizehn (lediglich unterzeichnet), römisch vierzehn.

Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, lange andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Presse und Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings nachvollziehbar von Fällen willkürlicher Festnahmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen. Zwangsarbeit existiert nicht.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 18.1.2012)

Mit der Aufnahme Armeniens als 42. Mitglied in den Europarat am 25.01.2001 ist auch international ein Voranschreiten der Demokratisierung anerkannt worden. Somit ist ein Mindeststandard nach europäischer Rechtsauffassung hinsichtlich Achtung der Menschenrechte gewährleistet, auch wenn die Umsetzung in einigen Bereichen erheblicher Verbesserungen bedarf. Vor und mit Aufnahme Armeniens in den Europarat wurden Bedingungen für die Einhaltung und Anpassung der Rechtslage an europäische Standards gestellt, Fortschritte und Defizite werden dabei im Rahmen von Monitoringmechanismen des Europarats beobachtet. Es gibt zudem einen formalisierten Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Armenien.

Nach den vergangenen Präsidentschaftswahlen (19.2.2008) und Verhängung eines dreiwöchigen Ausnahmezustands im März 2008 hatte sich die Menschenrechtslage seinerzeit verschlechtert. Auf der Grundlage von Empfehlungen des Europarats erarbeitete die armenische Regierung einige Gesetzesänderungen, um den internationalen Forderungen nach Schutz der Menschenrechte belastbar nachzukommen. So wurde etwa das Versammlungsrecht reformiert und Änderungen des Strafgesetzbuches verabschiedet. Das Versammlungsgesetz, das Medien- und das Wahlgesetz wurden neu formuliert bzw. modifiziert, um den von der Venedig-Kommission sowie Experten des Europarates und der OSZE ausgesprochenen Empfehlungen nachzukommen. Des Weiteren wird an der Reformierung des Justizsektors gearbeitet, um der Forderung nach einer unabhängigen Judikative nachzukommen.

In Armenien gibt es eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, deren Tätigkeit keiner offiziellen Einschränkungen durch staatliche Organe unterliegt. Nationale und ethnische Minderheiten sind integriert und im Rat der Nationalen Minderheiten organisiert.

(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Stand Februar 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html Zugriff 5.6.2012)

Meinungs- und Pressefreiheit

Art. 27 der Verfassung schützt die Freiheit der Meinung, Information, Medien und anderer Informationsmittel. Es gibt offiziell keine Zensur; viele Journalistinnen und Journalisten neigen aber zur Selbstzensur. Üble Nachrede und Verleumdung werden nach einer Gesetzesänderung nicht mehr strafrechtlich verfolgt. Damit wurde eine langjährige Forderung der internationalen Gemeinschaft umgesetzt. Betroffenen steht stattdessen der zivilrechtliche Klageweg offen. Die Zahl der zivilrechtlichen Klagen gegen Medien und Journalisten hat in der Folge stark zugenommen und es ergingen eine Reihe unverhältnismäßig hoher Geldstrafen. Im November 2011 erklärte das durch den Ombudsmann angerufene Verfassungsgericht das Gesetz für verfassungskonform, wies gleichzeitig aber die unteren Instanzen an, künftig mit Verleumdungsklagen sorgsamer umzugehen und drakonische Strafen gegen Medien grundsätzlich zu vermeiden. Zudem betonte das Gericht, dass Medien nicht für eine kritische Beurteilung von Fakten und bewertende Einschätzungen haftbar gemacht werden könnten. Die körperliche Unversehrtheit der Journalisten und die freie Ausübung ihres Berufes sind nicht immer gewährleistet, auch gibt es immer wieder Berichte von Presse, NGOs und des Ombudsmannes über staatliche Schikanen gegen Journalisten. Dabei handelt es sich z.B. um tätliche Angriffe gegenüber Journalisten bzw. deren Arbeitsbehinderung vor Ort.Artikel 27, der Verfassung schützt die Freiheit der Meinung, Information, Medien und anderer Informationsmittel. Es gibt offiziell keine Zensur; viele Journalistinnen und Journalisten neigen aber zur Selbstzensur. Üble Nachrede und Verleumdung werden nach einer Gesetzesänderung nicht mehr strafrechtlich verfolgt. Damit wurde eine langjährige Forderung der internationalen Gemeinschaft umgesetzt. Betroffenen steht stattdessen der zivilrechtliche Klageweg offen. Die Zahl der zivilrechtlichen Klagen gegen Medien und Journalisten hat in der Folge stark zugenommen und es ergingen eine Reihe unverhältnismäßig hoher Geldstrafen. Im November 2011 erklärte das durch den Ombudsmann angerufene Verfassungsgericht das Gesetz für verfassungskonform, wies gleichzeitig aber die unteren Instanzen an, künftig mit Verleumdungsklagen sorgsamer umzugehen und drakonische Strafen gegen Medien grundsätzlich zu vermeiden. Zudem betonte das Gericht, dass Medien nicht für eine kritische Beurteilung von Fakten und bewertende Einschätzungen haftbar gemacht werden könnten. Die körperliche Unversehrtheit der Journalisten und die freie Ausübung ihres Berufes sind nicht immer gewährleistet, auch gibt es immer wieder Berichte von Presse, NGOs und des Ombudsmannes über staatliche Schikanen gegen Journalisten. Dabei handelt es sich z.B. um tätliche Angriffe gegenüber Journalisten bzw. deren Arbeitsbehinderung vor Ort.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 18.1.2012)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Die Versammlungsfreiheit ist in der Verfassung verankert, jedoch wird dieses Recht in der Praxis gelegentlich eingeschränkt. 2011 wurde ein neues Versammlungsgesetz verabschiedet. Eine frühe Fassung sahen internationale Experten als eine Verbesserung zum alten Gesetz an. An der Endversion wurden pauschale Restriktionen kritisiert, die staatlichen Behörden weitreichende Befugnisse einräumen, Versammlungen zu verhindern. Nachdem das Parlament das neue Versammlungsgesetz genehmigt hat, begann die Regierung Demonstrationen und oppositionelle Kundgebungen in vormals gesperrten Gebieten der Hauptstadt zu erlauben. Alle Veranstaltungen gingen ohne Zwischenfälle vonstatten, obwohl Demonstranten, die von außerhalb von Jerewan kamen, manchmal in ihren Bestrebungen, zu den Kundgebungen zu reisen, behindert wurden.

Die Verfassung gewährt die Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektierte diese im Großen und Ganzen. Trotzdem bleiben die Auflagen für eine Registrierung für politische Parteien, Vereinigungen und säkulare sowie religiöse Organisationen mühsam. Das Gesetz schreibt vor, dass die Bürger das Recht zur Gründung von Vereinigungen haben, außer Personen, die in der Armee oder bei den Exekutivbehörden dienen.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 Armenia, 24.5.2012)

Opposition

Die meisten politischen Parteien werden durch hohe Regierungsbeamte oder andere mächtige Persönlichkeiten beherrscht und sind nicht demokratisch aufgebaut. Zudem agieren die bekannteren Parteipolitiker gleichzeitig als Geschäftsleute. Die Parteien leiden an internen Unstimmigkeiten oder Teilungen und haben oft kein klares inhaltliches Profil, weswegen sie für weite Teile der Bevölkerung uninteressant sind.

Es gibt immer wieder belastbare Berichte in der Presse und der NGOs über Behinderungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien durch die Behörden, z.B. bei Demonstrationen oder Wahlen. Im Vorfeld und während des Präsidentschaftswahlkampfes war regelmäßig zu beobachten, dass ihr Zugang zu den Medien, ebenso wie die Ausübung der Versammlungsfreiheit, stärker eingeschränkt war.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 18.1.2012)

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen entsprechen nicht westeuropäischen Standards; insbesondere bestehen Probleme mit den hygienischen Bedingungen, mit der Überbelegung der Gefängnisse um durchschnittlich 20% und der ärztlichen Versorgung der Gefangenen. Menschenrechtsorganisationen haben Zutritt zu den Gefängnissen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 18.1.2012)

Im Zuge des Berichtes zu Haftbedingungen in Einrichtungen der Polizei, des Militärs, des Nationalen Sicherheitsdienstes und des Strafvollzugs des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung und Strafe wurden im Mai 2011 unterschiedliche Gefängnisse besucht. Einige dieser Einrichtungen waren in der Folge früherer Besuche renoviert worden und das Komitee ist mit vielen Verbesserungen zufrieden. Trotzdem bleiben Probleme bezüglich Überbelegung, medizinischer Versorgung und Korruption weiterhin evident und das Komitee forderte die armenische Regierung auf, die Missstände zu beseitigen.

(Europäische Kommission: Report to the Armenian Government on the visit to Armenia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 10 to 21 May 2010 [CPT/Inf (2011) 24]; 17.8.2011)

Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde im September 2003 vollständig abgeschafft.

(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Stand Februar 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html Zugriff 5.6.2012)

Minderheitenrechte

Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, Behinderung, Sprache oder sozialem Status, jedoch setzte die Regierung dies nicht immer effektiv durch.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 Armenia, 24.5.2012)

Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96% armenischen Volkszugehörigen und ca. 4% Minderheiten (vor allem Jesiden, aber auch Russen, Kurden, Griechen, Juden, Deutsche, Georgier, Ukrainer, Assyrer u. a.) zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt.

Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

In Armenien herrscht weiterhin ein eher tolerantes Klima, es gibt keine Berichte über systematische staatliche Diskriminierung aufgrund der Volkszugehörigkeit. Jedoch wird in fast allen Berichten über die Situation von nationalen Minderheiten über gelegentliche Fälle von gesellschaftlicher Diskriminierung gegenüber ethnischen Minderheiten berichtet. Angemerkt sollte aber werden, dass die registrierten Fälle von Rechtsverletzungen gegenüber ethnischen Minderheiten nicht unbedingt bedeuten, dass die Diskriminierung aufgrund der "Volkszugehörigkeit" stattfand. Die bestehende Korruption bei der Regelung bezüglich Sozialleistungen, Benachteiligung am Arbeits- oder Wohnungsmarkt, Missbrauch und Korruption in der Armee, also die sozialen und wirtschaftlichen Probleme des Landes, treffen alle armenischen Staatsbürger, unabhängig ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit.

(Caritas International: Country Sheet Armenia, January 2010)

Mitglieder ethnischer Minderheiten berichteten kaum über Fälle von offener Diskriminierung. Sie berichteten jedoch über Schwierigkeiten, muttersprachlichen Unterricht zu erhalten.

(FH - Freedom House: Freedom in the World Armenia 2012, Juni 2012)

Religionsfreiheit

Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, das Recht die Religion auszuüben oder zu wechseln. Es gibt für religiöse Minderheiten teilweise gesetzliche Einschränkungen. Der armenisch-apostolischen Kirche werden einige Privilegien zuteil, die andere Religionsgruppen nicht haben. So zum Beispiel ist die Heirat nach armenischem Kirchenritus rechtlich bindend. Jedoch gibt es noch keinen unterstützenden Rechtsakt, um dies umzusetzen. Die armenisch-apostolische Kirche kann permanente Vertreter in Krankenhäusern, Waisenhäusern, Internaten, Militäreinheiten und in allen Justizhaftanstalten haben. Andere religiöse Organisationen dürfen dies nur nach Anfrage.

Die Regierung hat im Allgemeinen die bestehenden Einschränkungen zur Religionsfreiheit nicht umgesetzt. Das Gesetz über Gewissensfreiheit und religiöse Organisationen verbietet sogenanntes "soul hunting" - dies beschreibt sowohl Proselytismus, als auch erzwungene Konversion. Dieses Verbot betrifft aber alle religiösen Gruppierungen, einschließlich der armenischen Kirche. Die meisten registrierten religiösen Gruppen vermeldeten keine bedeutenden Hindernisse bei ihren Aktivitäten während des Berichtzeitraumes [Juli-Dezember 2010]. Obwohl das Gesetz die Finanzierung von Konfessionen aus dem Ausland verbietet, hat die Regierung dieses Verbot nicht vollzogen. Es gab keine Berichte, dass die Regierung religiösen Gruppen die Registrierung verweigerte.

Es gab Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung, die auf religiöser Zugehörigkeit, Glauben oder Religionsausübung basieren. Die Gesellschaft verhält sich gegenüber den meisten religiösen Minderheiten zwiespältig. Obwohl viele Staatsbürger nicht streng religiös sind, ist die Verbindung zwischen armenischer Ethnizität und der armenischen Kirche sehr stark. Laut Beobachtern äußerte die armenische Bevölkerung generell eine negative Haltung gegenüber allen Minderheiten. Lokale Experten sind der Meinung, dass diese Haltung weder die persönlichen, noch nachbarschaftlichen Beziehungen betrifft, sondern eher eine generelle Wahrnehmung ist, dass religiöse Minderheiten eine Gefahr für den Staat sind.

(US DOS - US Department of State: International Religious Freedom Report Juli - Dezember 2010 Armenia, 13.9.2011)

Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. 26) und darf nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist (Art. 26, 44 der Verfassung). Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5% aus. Die armenisch-apostolische Kirche hat den Status einer Nationalkirche und nimmt eine faktisch privilegierte Position ein. In der Verfassung verankert, ist sie zwar formell anderen kirchlichen Organisationen gleichgestellt, allerdings genießt der Katholikos, das Oberhaupt der Kirche, besonderes Gehör bei Regierung und Bevölkerung.Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Artikel 26,) und darf nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist (Artikel 26, 44, der Verfassung). Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5% aus. Die armenisch-apostolische Kirche hat den Status einer Nationalkirche und nimmt eine faktisch privilegierte Position ein. In der Verfassung verankert, ist sie zwar formell anderen kirchlichen Organisationen gleichgestellt, allerdings genießt der Katholikos, das Oberhaupt der Kirche, besonderes Gehör bei Regierung und Bevölkerung.

Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigenes Gelände (z.B. "Platz der Republik" in Jerewan) mieten, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen.

Die Religionsfreiheit wird im Allgemeinen respektiert, wenngleich die armenisch-apostolische Kirche eine herausragende Rolle spielt und bestimmte Privilegien genießt. Angehörige religiöser Minderheiten sehen sich hin und wieder mit gesellschaftlicher Diskriminierung konfrontiert.

(FH - Freedom House: Freedom in the World Armenia 2011, Mai 2011)

Religiöse Gruppen

Die armenische Bevölkerung besteht zu ca. 94,7% aus armenisch-apostolischen und zu 4% aus anderen Christen. 1,3% der Bevölkerung gehören den Jesiden an.

(CIA: The World Factbook Armenia; Stand 23.5.2012;

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html Zugriff 5.6.2012)

Die Verbindung zwischen der armenischen Ethnizität und der armenischen Kirche ist stark. Ungefähr 98% der armenischen Bevölkerung sind ethnische Armenier und geschätzte 90% davon gehören der armenisch-apostolischen Kirche an. Es gibt kleine Gemeinschaften anderer religiöser Gruppen. Belastbare Zahlen in Bezug auf religiöse Minderheiten existieren nicht und Schätzungen variieren stark. Zu den Gruppierungen die insgesamt weniger als 5% der Bevölkerung darstellen gehören folgende: römisch-katholische Christen, Mechitaristen, orthodoxe Christen, armenisch-evangelikale Christen, Moloken, Pfingstkirchler, Siebenten-Tags-Adventisten, unterschiedliche Gruppen charismatischer Christen, Zeugen Jehovas, Mormonen, Jesiden, Juden, sunnitisch-muslimische Kurden, schiitische Muslime, Angehörige von Naturreligionen und andere. Jesiden konzentrieren sich primär in den ländlichen Gebieten nordwestlich von Jerewan. Armenische Katholiken leben hauptsächlich im Norden des Landes, wohingegen Juden, Mormonen und orthodoxe Christen in Jerewan leben, gemeinsam mit einer kleinen Gemeinschaft von hauptsächlich schiitischen Moslems, einschließlich Iraner und temporär aufhältigen Personen aus dem Mittleren Osten.

(US DOS - US Department of State: International Religious Freedom Report Juli - Dezember 2010 Armenia, 13.9.2011)

Jesiden

Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. So wird an einigen armenischen Schulen in jesidischen Gegenden (derzeit in 23 Dörfern) auch Unterricht in Jesidisch erteilt. Die hierfür seit 2005 vorhandenen Lehrbücher beziehen sich auf die jesidische Sprache und Literatur, stehen allerdings nur für die Jahrgangsstufen 1-6 zur Verfügung.

Angehörige der jesidischen Minderheit berichten zwar immer wieder über Diskriminierungen, aber nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts sind weder Jesiden noch andere Minderheiten Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen. Im Falle von Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten ermitteln die Behörden zwar häufig sehr lange, aber dies ist oft auch dann der Fall, wenn Verfahren nur armenische Volkszugehörige betreffen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

Im Allgemeinen kann festgestellt werden, dass die jesidische Minderheit in Armenien keiner systematischen Diskriminierung ausgesetzt ist, auch wenn sporadische Berichte über ungerechte Behandlung vorkommen.

(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Jesiden in Armenien, 26.8.2009)

Rechtschutz - Justiz

Die Judikative wird in der armenischen Verfassung in Kapitel 6,

Artikel 91-103 beschrieben. Die Rechtsprechung erfolgt ausschließlich in Gerichtshöfen in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen (Artikel 91). Die Unabhängigkeit der Gerichte wird in der Verfassung garantiert (Artikel 94).

Im Jahr 2008 wurde das Gerichtssystem neu organisiert. Neben den spezialisierten Gerichten (Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsgerichtshöfe) gehören auch die Gerichtshöfe der allgemeinen Rechtsprechung zur ersten Instanz. Die Berufungsgerichte sind der Appellationsgerichtshof für Zivilrechtssachen und jener für Strafrechtssachen. Die höchste Instanz ist der Kassationshof - ausgenommen für Verfassungsrecht, hier ist der Verfassungsgerichtshof zuständig.

Die Verfassung definiert auch die Bildung und die Aktivitäten des Justizrates. Der Rat besteht aus neun Richtern, die in einer geheimen Wahl für eine Zeitspanne von fünf Jahren von der Generalversammlung der Richter der Republik Armenien gewählt werden. Zusätzlich werden zwei Gelehrte der Rechtswissenschaften vom Präsidenten der Republik eingesetzt, zwei von der Nationalversammlung. Die Sitzungen des Justizrates werden vom Vorsitzenden des Kassationshofes geleitet, jedoch hat dieser kein Stimmrecht (Artikel 94.1).

Die Richter und Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind unabsetzbar, außer in Übereinstimmung mit der Verfassung. Sie können ihre Tätigkeiten bis zum 65. Lebensjahr ausführen. Weiters dürfen sie nicht verhaftet werden, ausgenommen es liegt eine Bewilligung des Justizrates bzw. des Verfassungsgerichtshofes vor. Sie dürfen sich auch weder politisch betätigen noch andere bezahlte Tätigkeiten ausüben, ausgenommen wissenschaftliche, pädagogische oder kreative Arbeiten (Artikel 97, 98).

(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Justizsystem in Armenien, 31.5.2010)

Ungeachtet der Bemühungen die Justiz zu reformieren, ist das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz gering. Richter standen weiterhin unter dem Einfluss von Staatsanwälten und Exekutive, was das Recht auf einen fairen Prozess einschränkt. Die EU stellt eine beträchtliche Unterstützung in diesem Bereich (18 Millionen EUR) zur Verfügung.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 110]; 15.5.2012)

In der Verfassung ist die Gewaltenteilung festgelegt. Das nachgeordnete Recht sowie die Besetzung der Behörden stammen dagegen zum Teil noch aus der sowjetischen Zeit. Tatsächlich hat der direkt gewählte Präsident eine dominante Position, die weder durch die Legislative noch durch die Judikative effektiv ausgeglichen wird. Die Gewaltenteilung wurde zwar durch die 2005 per Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen gestärkt, da der Präsident den Ministerpräsidenten nun nicht mehr eigenmächtig entlassen bzw. das Parlament auflösen kann. Initiiert der Präsident ein Misstrauensvotum, so ist dies zwingend an den Vorschlag eines Alternativkandidaten geknüpft. Präsident und Regierung gehören derselben politischen Kraft an, was dem Präsidenten de facto ermöglicht, die Arbeit der Regierung zu beeinflussen.

Die Unabhängigkeit der Gerichte (Artikel 94 und 97 der Verfassung) wird durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und weit verbreitete Korruption konterkariert. Zudem ist durch die Zusammensetzung des Justizrates, welcher dem Präsidenten Richterkandidaten zur Ernennung vorschlägt (neben sieben Richtern besteht der Ausschuss aus zwei Vertretern des Präsidenten und der Nationalversammlung), auch politische Einflussnahme möglich. Die Ausbildung der Richter kann sich aufgrund der auch im Hochschulbereich verbreiteten Korruption nachteilig auf die Kompetenz der Justiz auswirken. Es ist bekannt, dass einige Beamte in leitenden Funktionen keine juristische Ausbildung haben. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör und Verteidigung durch Vertrauenspersonen werden gewährt (vgl. Artikel 39 bis 43 der Verfassung). Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - ist in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet.Die Unabhängigkeit der Gerichte (Artikel 94 und 97 der Verfassung) wird durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und weit verbreitete Korruption konterkariert. Zudem ist durch die Zusammensetzung des Justizrates, welcher dem Präsidenten Richterkandidaten zur Ernennung vorschlägt (neben sieben Richtern besteht der Ausschuss aus zwei Vertretern des Präsidenten und der Nationalversammlung), auch politische Einflussnahme möglich. Die Ausbildung der Richter kann sich aufgrund der auch im Hochschulbereich verbreiteten Korruption nachteilig auf die Kompetenz der Justiz auswirken. Es ist bekannt, dass einige Beamte in leitenden Funktionen keine juristische Ausbildung haben. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör und Verteidigung durch Vertrauenspersonen werden gewährt vergleiche Artikel 39 bis 43 der Verfassung). Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - ist in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet.

Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existiert eine mit deutscher Hilfe im Aufbau befindliche Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde im Rahmen der 2005 durchgeführten Verfassungsänderungen stark erweitert, mit der Folge, dass dort jeder Bürger in Fällen, die höchstinstanzlich entschieden wurden, antragsberechtigt ist (Art. 101 Punkt 6 der Verfassung).Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existiert eine mit deutscher Hilfe im Aufbau befindliche Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde im Rahmen der 2005 durchgeführten Verfassungsänderungen stark erweitert, mit der Folge, dass dort jeder Bürger in Fällen, die höchstinstanzlich entschieden wurden, antragsberechtigt ist (Artikel 101, Punkt 6 der Verfassung).

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, jedoch blieben die Gerichte beeinflusst, zum Beispiel durch die Exekutive. Obwohl Korruption in der Justiz weiterhin existierte, sind Gerichtsbeobachter der Meinung, dass sie weniger oft vorkam, als in der Vergangenheit. Dies könnte teilweise daran liegen, dass viele Fälle von Korruption vor Gericht gebracht wurden - vor allem gegen Regierungsmitarbeiter der mittleren und niedrigen Ebene - und Richtern bewusst wurde, dass sie einem höheren Risiko für Disziplinarmaßnahmen ausgesetzt sind, als früher. Gleichzeitig berichtete UNHCR, dass der Kampf der Regierung gegen die Korruption auch negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Richter habe, da es den Anschein hat, dass manche Richter aus Angst vor Korruptionsvorwürfen strengere Strafen verhängten.

Verfahren erfüllen üblicherweise die meisten Standards für Fairness, jedoch waren sie der Sache nach oft unfair, da viele Richter sich veranlasst sehen, gemeinsam mit den Staatsanwälten Verurteilungen zu erwirken.

Angeklagte, Strafverteidiger und die geschädigte Partei haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil in Berufung zu gehen und sie praktizieren dies auch häufig. Die Unschuldsvermutung ist zwar per Gesetz vorgeschrieben, jedoch wurde dieses Recht von Zeit zu Zeit verletzt.

Wie in den vorangegangenen Jahren endeten die meisten Gerichtsverfahren mit einer Verurteilung.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 Armenia, 24.5.2012)

Sicherheitsbehörden

Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter der Polizei bzw. des Nationalen Sicherheitsdienstes zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt: so ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

Der Polizei und dem NSD mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an etablierten Strukturen zur Umsetzung von Reformen oder zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen.

Im Gegensatz zu früheren Jahren begannen Exekutivbehörden mehr glaubwürdige Untersuchungen von Missbrauchsvorwürfen, die von Personen aus den eigenen Reihen verübt wurden, einschließlich Vorwürfe gegen hochrangige Beamte.

Es gibt keinen bestimmten unabhängigen Mechanismus für Untersuchungen von Übergriffen durch die Polizei. Bürger können nach dem Gesetz die Polizei vor Gericht anklagen. Im Jahr 2011 führte die Polizei 35 interne Untersuchungen durch, die sich auf polizeiliches Fehlverhaltens und Brutalität bezogen. 17 davon wurden als unbegründet erachtet, vier wurden ausgesetzt und die verbleibenden Fälle führten zu Disziplinarmaßnahmen gegen die involvierten Polizeioffiziere, Geldstrafen und Verwarnungen - in einem Fall kam es zu einer Degradierung.

Korruption bei der Polizei blieb weiterhin ein Problem, Behörden ergriffen Maßnahmen, um sie zu bekämpfen - einschließlich der Strafverfolgung von hochrangigen Beamten.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 Armenia, 24.5.2012)

Polizeigewalt / Folter

Dem Auswärtigen Amt sind keine systematischen Misshandlungen, Verhaftungen oder willkürlichen Handlungen der Staatsorgane gegenüber Personen oder bestimmten Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion oder Nationalität bekannt. Im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen [2008] ist es zu zahlreichen Verhaftungen während der Protestkundgebungen gekommen, bei denen ein politischer Hintergrund z. T. nicht auszuschließen ist; mittlerweile befinden sich alle Inhaftierten wieder auf freiem Fuß.

Es gibt keine Erkenntnisse über systematische Folterungen. Gleichwohl ist bekannt, dass Festgenommene in Polizeistationen mitunter geschlagen werden, etwa um Geständnisse zu erhalten. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten.

Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen (Elektroschocks und wiederholte Schläge auf den Kopf) gekommen sein soll. Bei einem Vorfall in Charentsavan im Frühjahr 2010 war ein junger Mann des Diebstahls beschuldigt und in Polizeigewahrsam genommen worden. Auf der Polizeistation erlag er den Verletzungen, die ihm dort zugefügt wurden. Aufgrund der Aussagen des Gerichtsmediziners und der Familie des Verstorbenen wurden in dem ursprünglich als Selbstmord deklarierten Fall aufgrund des überraschend starken Medienechos durch die Generalstaatsanwaltschaft Ermittlungen gegen die Beschuldigten eingeleitet. Der Chef der Polizeistation trat zurück, die Verhandlungen gegen die zwei beschuldigten Polizisten führten zu Verurteilungen von acht bzw. zwei Jahren Strafhaft.

Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den EGMR zu wenden. Abgesehen davon gibt es allerdings keinen Mechanismus, Folterverdachtsfälle gegenüber Beamten zu untersuchen, da beispielsweise Dienstaufsichtsbeschwerden nicht vorgesehen sind.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

Obwohl Folter und unmenschliche Behandlung gesetzlich verboten sind, wird von Sicherheitskräften immer wieder Gewalt angewandt, v. a. bei Verhaftungen und Verhören während der Haft, um Geständnisse zu bekommen. Die meisten der Fälle werden aus Angst vor Vergeltung nicht offiziell gemeldet. Die meisten Fälle von Misshandlungen kamen in den Polizeistationen vor, die nicht unter öffentlicher Beobachtung standen, und nicht in Gefängnissen oder Hafteinrichtungen der Polizei, die solcher Beobachtung unterliegen.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 Armenia, 24.5.2012)

Korruption

Korruption bleibt ein ernstes Problem. Transparency International listet Armenien im Korruptionswahrnehmungsindex 2011 auf den 129. Platz von insgesamt 183 Staaten. Die Behörden bekundeten regelmäßig und öffentlich ihre Bereitschaft, Korruption zu bekämpfen. Trotz der Verabschiedung einiger wichtiger Gesetze (z.B. das Auftragsvergabegesetz, Gesetz zum Öffentlichen Dienst), der Erfüllung von Vorschlägen von GRECO (Council of Europe Group of States against Corruption), OECD und anderen internationalen Gremien, sowie der gesteigerten Anzahl von Verhaftungen und Anklagen von korrupten Beamten, ist die Wahrnehmung von Korruption in der armenischen Bevölkerung nicht besser geworden. Es mangelt an einer effizienten Umsetzung der Gesetze.

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, doch die Regierung setzte diese Gesetze nicht immer effektiv um. So blieben korrupte Beamte oft ungestraft. Korruption bei der Polizei ist weiterhin ein Problem, obwohl Maßnahmen unternommen wurden, diese zu bekämpfen, z. B. durch Strafverfolgung von hochrangigen Beamten. Beamte werden mittlerweile häufiger zur Rechenschaft gezogen als früher.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 Armenia, 24.5.2012)

Menschenrechtsorganisationen

Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen (wie Helsinki Committee, Yerevan Press Club, Transparency International) sind registriert. Es gibt keine Berichte darüber, dass die Registrierung einer Menschenrechts- oder einer politischen Organisation abgelehnt wurde. Die Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen. Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird seitens der Exekutive nicht unterstützt. Gelegentlich werden Fälle bekannt, in denen NGOs behindert werden. So wird immer wieder berichtet, dass Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu verwertbaren Informationen und Zahlen seitens der Behörden und Regierung erschwert wird. Bei den 2009 durchgeführten Bürgermeisterwahlen wurde ein Mitglied des Helsinki-Committee nach einem Zwischenfall in einem Wahllokal verhaftet. Unter dem Druck internationaler Organisationen wurde er im Oktober freigelassen, im Februar 2010 erfolgte der Freispruch.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

Armeniens Zivilgesellschaft ist lebhaft und die Anzahl der registrierten NGOs steigt. Mitte 2011 stieg die Anzahl von NGOs um neun Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Es gibt nun insgesamt 4.383 NGOs, davon 3.649 öffentliche Organisationen und 734 Stiftungen. NGOs agieren in einem grundsätzlich positiven Umfeld und werden von der Zivilgesellschaft respektiert.

(FH - Freedom House: Nations in Transit 2012 - Armenia, 6.6.2012)

Ombudsmann

Der Ombudsmann ist zuständig für die Verteidigung der Grund- und Menschenrechte und schützt diese gegen Missbrauch von nationalen, regionalen und lokalen Beamten. Die Nationalversammlung wählte am 2.3.2011 einen neuen Ombudsmann.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 Armenia, 24.5.2012)

Die Verfassungsänderung im November 2005 hat die Institution einer vom Parlament gewählten Ombudsperson für Menschenrechte geschaffen. De facto muss die Ombudsperson einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Das Profil des derzeitigen Ombudsmanns, Karen Andreasyan, ist u.a. geprägt durch seine Bemühungen um die Stärkung der Institution sowie um die Intensivierung der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft. So sollen regionale Büros aufgebaut werden. Mit 80 NROs wurden Memoranda of Understanding zur vertieften Zusammenarbeit und konstruktivem Dialog gezeichnet. Das Budget des Ombudsmannes für 2011 ist gegenüber dem Vorjahr um ca. 76.000 ¿ erhöht worden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 18.1.2012)

Seit 2003 existiert in Armenien das Amt des Ombudsmannes. Anfangs wurde das Amt vor allem in Hinblick auf die Forderungen des Europarates geschaffen.

Laut Artikel 83.1 der armenischen Verfassung in der Fassung von 2005, wird der Ombudsmann von der Nationalversammlung für sechs Jahre von mindestens 3/5 der Abgeordneten gewählt. Der Ombudsmann ist unabhängig und genießt Immunität.

Der Ombudsmann untersucht Fälle von Folter, soziale Themen, Militärdienstalternativen und Militärdienst für Minderheiten - im Einklang mit den Empfehlungen des Europäischen Rates. Der Ombudsmann wurde auch ermächtigt, sich mit Beschwerden in Bezug auf das Militär auseinanderzusetzen.

Ein weiterer wichtiger Punkt bei den Aktivitäten des Ombudsmannes ist der Schutz der persönlichen Freiheit.

Jedes Individuum, ungeachtet seiner ethnischen Herkunft, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Wohnort, Rasse, Alter, politischer oder anderer Zugehörigkeit und Tätigkeiten, kann eine Beschwerde einbringen. Der Ombudsmann hat, unter anderem, folgende Möglichkeiten:

? er kann ohne Einschränkungen jegliche öffentliche Einrichtung oder Organisation besuchen (z.B. militärische Einheiten, Justizvollzugsanstalten, Untersuchungshafteinrichtungen und Strafanstalten)

? er kann alle notwendigen Unterlagen, Dokumente und Erklärungen von jeglicher (staatlicher oder lokal verwalteter) Einrichtung, die mit einem Fall in Zusammenhang stehen, verlangen.

Eine Beschwerde kann schriftlich oder mündlich eingebracht werden. Sie kann persönlich, per Post, per Fax oder per Email an folgende Adresse ergehen:

375002, Yerevan, Pushkin St. 56a

Tel.: (37410) 537651

ombuds@ombuds.am

Wichtige Informationen für den Ombudsmann sind der volle Name, die Adresse und eine genaue Beschreibung des Vorfalls und - wenn vorhanden - so viele Unterlagen in Bezug auf den Vorfall wie möglich. Anonyme Beschwerden werden nicht behandelt.

Der Ombudsmann kann auch selbstständig tätig werden, wenn ihm Informationen über massive Verletzungen der Grund- und/oder Menschenrechte vorliegen, Themen von herausragender sozialer Wichtigkeit, oder auch Verletzungen von Rechten von Personen, die nicht selbst tätig werden können.

Nachdem der Ombudsmann eine Beschwerde erhält, läuft das Prozedere wie folgt ab:

? er kann eine Untersuchung anordnen

? er erklärt dem/der Beschwerdeführer/in Möglichkeiten zum Schutz seiner/ihrer Rechte

? mit Einverständnis des/der Beschwerdeführers/in kann der Ombudsmann die Beschwerde an die entsprechenden Behörden weiterleiten, um das Problem zu lösen

? er kann eine Beschwerde abweisen

Folgende Arten der Beschwerde werden vom Ombudsmann nicht untersucht:

? wenn - aus der Sicht des Ombudsmannes - die Verletzung der Menschenrechte nicht schwerwiegend genug war

? während eines laufenden Gerichtsverfahrens, oder Situationen, die nur durch gerichtliche Mittel zu lösen sind

? Situationen, in denen Behörden oder Organisationen und deren Mitarbeiter, die nicht mit der Regierung in Verbindung stehen, involviert sind

? Sobald der/die Beschwerdeführer/in bei Gericht Klage erhebt, stellt der Ombudsmann seine Untersuchung ein

? anonyme Beschwerden

Man muss weder mit strafrechtlichen oder administrativen Maßnahmen, noch mit Diskriminierung rechnen, wenn man eine Beschwerde eingebracht hat.

(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Justizsystem in Armenien, 31.5.2010)

Rückkehr - Grundversorgung/Wirtschaft

Nach einem Rückgang der Wirtschaftsleistung um 14,4% 2009 aufgrund der internationalen Wirtschaftskrise war 2010 eine schwache Erholung mit einem Wirtschaftswachstum von 2,6% zu beobachten. Mit zweistelligen Wachstumsraten wie vor der Finanzkrise ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Im Jahr 2011 hat sich das leichte Wachstum der Wirtschaft fortgesetzt, im Jahr 2011 verzeichnete die Wirtschaft im Vergleich zum Vorjahr einen Anstieg um 4,6%.

Lokomotiven des Wachstums sind die Industrieproduktion mit einer Steigerung von 24,7% und der Dienstleistungsbereich (+4,1%).

Von der weltweiten Wirtschaftskrise war Armenien wegen der fallenden Weltmarktpreise für die Hauptexportgüter Kupfer und Molybdän betroffen, die zeitweise um zwei Drittel gesunken waren. Die wieder steigenden Weltmarktpreise haben zur weiteren wirtschaftlichen Erholung 2011 beigetragen.

Nach dem Einbruch von Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen als Folge der Krise in Russland 2008 haben diese inzwischen wieder angezogen: Die armenische Diaspora in Russland umfasst ca. zwei Millionen Menschen, darunter viele Arbeitsmigranten, die traditionell Geld, meist für den privaten Konsum, an ihre Familien in Armenien überweisen. Nach Informationen der Zentralbank soll das Volumen der Geldtransfers der armenischen Diaspora weltweit bis November 2011 gegenüber dem Vorjahr wieder um 23,1% auf 1.380,6 Millionen USD zugenommen haben. Ein Großteil dieses Geldes kommt aus Russland.

Die Inflationsrate 2011 lag bei 4,7%. Die Arbeitslosenquote liegt 2011 offiziell unverändert bei 7%. Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Sehr viele Menschen sind im informellen Sektor tätig, Einkommen werden oft nicht versteuert.

(AA - Auswärtiges Amt: Wirtschaft Armenien, Stand Februar 2012; http://www.auswaertiges-amt.de/sid_7EFC1BD77D1D55AA53A30B0A189A9B41/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Wirtschaft_node.html Zugriff 6.6.2012)

In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen, insbesondere in den Sommermonaten, in manchen Gegenden und auch in einigen Vierteln der Hauptstadt nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.

Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2009 zufolge lebten 34,1 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2008: 27,6 %). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt: Im Zeitraum Januar bis Oktober 2011 wurde ein Betrag von 772 Mio USD nach Armenien überwiesen, was gegenüber dem Vorjahreszeitraum eine Steigerung von 25 % ausmacht. Im Vergleich 2008 zu 2009 war noch ein Rückgang von ca. 30 % zu verzeichnen gewesen.

Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien

35.390 armenische Dram (AMD) (derzeit ca. 70 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 30.000,- AMD (derzeit ca. 60 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs, nach. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. 2010 sollen nach Angaben der armenischen Migrationsbehörde 29.900 Armenier das Land verlassen haben, darunter auch viele Hochqualifizierte, wie etwa IT-Spezialisten. Einer aktuellen Studie der International Labour Organization (ILO) zufolge geht der weitaus größte Teil der Migranten (73,1%) nach Russland, oft als Werksarbeiter. 77% der Migranten sind Männer, zumeist im arbeitsfähigen Alter.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

Sozialsystem

Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:

? Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).

? Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder; insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten- und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.

? Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.

? Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.

? Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant.

Diese Programme werden derzeit durch den Staatshaushalt (Familien- und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme. Der finanzielle Aspekt dieser Beteiligung lässt sich jedoch nur sehr schwer bewerten und prognostizieren.

Familienbeihilfen

Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet. Die Familiensozialhilfe oder einmalige Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn die vorgenannten Punkte/Kriterien (registriert innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten und nur an einem Ort etc.) bestehen. Als Grundlage für die Ermittlung der Punktzahl dient eine Formel, die die monatlichen Energiekostenrechnungen, das monatliche Durchschnittsgehalt etc. berücksichtigt.

Einmalige Beihilfen können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate von dem Amt geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag).

Kindergeld wird Personen gewährt, die Kinder unter 2 Jahren versorgen. Dieses Programm wurde durch die regionalen Sozialversicherungszentralen unter Verwendung der für diesen Zweck zugeteilten Finanzmittel implementiert. Die monatlichen Leistungen für Personen, die Kinder unter 2 Jahren versorgen, belaufen sich auf etwa 3.000 Dram.

Mutterschaftsgeld: Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindsgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von 35.000 Dram. Sie dient der teilweisen Kostenerstattung in Verbindung mit der Geburt und wird von der staatlichen Sozialversicherung bezahlt. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. 10.000 Dram an Personen, die ein Kind (bis zum 2. Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden. Die Beträge werden aus dem Staatshaushalt bezahlt. Außerdem die Schwangerschafts- und Entbindungsbeihilfe, die berufstätigen Müttern für einen Zeitraum von jeweils 70 Tagen vor und nach dem Entbindungstermin gezahlt wird. Die Höhe dieser Beihilfe entspricht dem Durchschnittsgehalt der betreffenden Person in den letzten drei Monaten vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs (zuletzt: 55.000 Dram).

Senioren und behinderte Mitbürger

Folgendes wird derzeit vom Staat finanziert:

a) Die Bereitstellung kostenloser prothetischer und orthopädischer Hilfsmittel für behinderte Mitbürger und Reparatur dieser Mittel. Bei der medizinisch-technischen Kommission - "Medical-rehabilitation Center" in Eriwan, Kanaker, Tsarav-Akhpiuri str. 55.

b) Ein Programm für den Betrieb von Heimen und häuslichen sozialen Diensten für alleinlebende oder ältere behinderte Mitbürger. Die häusliche Pflege für diese beiden Gruppen wird von dem "National Centre for in-house services" übernommen.

Bereits personalisierte Pensionäre können einen Preisnachlass von den öffentlichen Versorgungseinrichtungen (einschließlich Preisnachlässe für Gas und Strom) fordern. Alleinstehende Pensionäre über 70 Jahre und alleinstehende behinderte Erwachsene können Pflegeleistungen beim "In-house Social Service Center for lonely old and disabled persons" (South-Western B-1 Quarter, Tel. 74-04-02) beantragen.

Invalide Militärangehörige sollen 5.000 AMD für die Nutzung von Gas, Wasser und Transportmitteln erhalten. Familien im Dienst verstorbener oder getöteter Militärangehöriger sollen monatlich 5.000 AMD erhalten. Wenn die Familie aus mehr als 5 Mitgliedern besteht, erhält jedes Mitglied nochmals zusätzlich 1.000 AMD. Diese Personen erhalten einen Preisnachlass von 50 % auf die Energiekosten.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2011, August 2011)

Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten für eine 2-Zimmer-Wohnung liegen:

(a) in Jerewan bei ca. 150.000-200.000 AMD [ca. 295 - 390 EURO]

(b) in einem ländlichen Vorort bei ca. 50.000 AMD [ca. 98 EURO]

Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für eine Familie mit Kind (sowohl in Jerewan als auch im Vorort) werden pro Monat mit etwa 200.000 AMD [ca. 390 EURO] angegeben.

(BAMF - IOM: Aktenzeichen: ZC214/19.10.2011, Zugriff 6.6.2012)

Unterstützung:

Die "Distribution of Clothing and Shoes"-Spende des schwedischen Roten Kreuzes für die bedürftigsten Menschen wurde zwischen Juni und Oktober 2002 in enger Zusammenarbeit mit dem Ministerium für soziale Wohlfahrt verteilt.

"Clubs for Lonely Disabled and Elderlies". Der Hauptzweck dieses Programms besteht in der Einrichtung von Vereinen, die es den Bedürftigen ermöglichen sollen, soziale Kontakte zu knüpfen und sich bei einer Tasse Tee und Keksen zu treffen. Das Programm wurde im Oktober 2002 mit der Unterstützung des englischen Roten Kreuzes und der Beteiligung einer lokalen Spendergemeinde in den regionalen Zweigstellen in Eriwan, Ararat, Aragatsotn und Stepanavan gestartet.

"Support to Elderly" Dieses Programm dient dazu, älteren Menschen bei kleineren Problemen im Haushalt und insbesondere bei kleinen Reparaturen, beim Holzhacken und -stapeln etc. zu helfen. Das Projekt läuft seit Oktober 2002, als es in der Zweigstelle Aragatsotn gestartet ist. Das Projekt wird vom englischen Roten Kreuz und einer lokalen Spendergemeinde finanziert. Bereits seit mehr als 10 Jahren erhält die UMCOR Armenien Sachspenden und gibt diese an Bedürftige im ganzen Land weiter. Decken, Kleider, Schuhe, Hygieneartikel, Babyausstattungen, Nähutensilien und Schulsachen haben ihren Weg zu Tausenden armenischen Familien, Waisenhäusern, Heimen und Einrichtungen für körperlich und geistig Behinderte gefunden. Weitere Verteilungsaktionen werden mit der Unterstützung der lokalen Wohlfahrtsverbände durchgeführt, die die Spenden an die Zielgruppen verteilen. Während ihres Einsatzes in Armenien hat die UMCOR Güter im Wert von mehr als 10 Millionen USD verteilt.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2011, August 2011)

Heimkehrer

Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Heimkehrer, deren finanzielle Situation dies erlaubt, können auf eigene Initiative eine Wohnung zu einer durchschnittlichen Monatsmiete ab 100 USD mieten.

In Juni 2000 wurde das noch immer geltende Gesetz der Republik Armenien über die rechtlichen und sozialwirtschaftlichen Garantien für Personen, die zwischen 1988 und 1992 aus der Republik Aserbaidschan vertrieben wurden und die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben, verabschiedet. Dieses Gesetz regelt die rechtlichen und sozialwirtschaftlichen Garantien zum Zweck der Schaffung von Rechten für und des Schutzes der Interessen von Personen, die zwischen 1988 und 1992 aus der Republik Aserbaidschan vertrieben wurden und die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben. Aus diesem Grund gilt gemäß Artikel 5 des Gesetzes: "Vertriebene Personen, die die armenische Staatsbürgerschaft erworben und in vorübergehenden Unterkünften (Hotels, Schlafsäle, Obdachlosenunterkünfte, Sanatorien etc.) gewohnt haben, sind von der Pflicht der Bezahlung für eine Unterkunft mit Ausnahme der Strom- und Energiekosten ausgenommen. Die während des Aufenthalts in den vorübergehenden Unterkünften entstandenen Verluste sind aus dem Staatshaushalt der Republik Armenien gemäß den Vorschriften der armenischen Regierung zu erstatten." Gemäß Artikel 6 des Gesetzes gilt: "Sofern das Problem der Entschädigung für das von vertriebenen Personen in der Republik Aserbaidschan zurückgelassene Eigentum gelöst wird, sind die vertriebenen Personen, die die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben, auch für die Kosten des zurückgelassenen Eigentums zu entschädigen." Derzeit regelt kein anderes Gesetz den rechtlichen Status der Heimkehrer und ihrer Rechte auf die Rückgabe von Eigentum.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2011, August 2011)

Verfahren zur Existenzgründung

Heute realisieren zahlreiche internationale Organisationen und Wohlfahrtsverbände Projekte zur Förderung der Existenzgründung von Flüchtlingen und Heimkehrern.

Armenian Relief Society (Wohltätigkeitsfonds)

Dieses Programm konzentriert sich auf wirtschaftliche Stärkung der Frauen. Die ARS bietet Frauen die nötigen Schulungen, um selbständiger zu werden und gleichzeitig die lokale Produktivität zu steigern. Gespendete Näh- und Stickmaschinen ermöglichen die Herstellung von Kleidung und kunsthandwerklichen Erzeugnissen. Öfen und Getreidemühlen fördern die Lebensmittelproduktion. Darüber hinaus finanzierte die ARS die Gründung von "Talin Optic" und "ARS Optic", zwei profitablen Brillenglas-Unternehmen, die Kunden in zwei Stunden bedienen und Arbeitsplätze schaffen.

Micro-Enterprise Development-Projekt:

Seit 1997 bemüht sich das Micro-Enterprise Development (MED)-Projekt, die wirtschaftliche Selbständigkeit benachteiligter Bevölkerungsgruppen zu steigern und die Integration von Heimkehrern (Asylbewerber, Opfer des Menschenhandels), Flüchtlingen und Vertriebenen durch Schulungen zur Gründung von Mikrounternehmen, Darlehen und Beschäftigungsmöglichkeiten zu vereinfachen.

Benachteiligte Personen und insbesondere Frauen sind ebenfalls eine Zielgruppe, deren Selbstständigkeit gefördert werden muss, um den Migrationsdruck zu mindern. Das MED ist in und um Jerewan, Gyumri, Vanadzor, Ashtarak, Spitak, Abovian und Byureghavan aktiv. Obwohl mehrere Mikrofinanzierungsprogramme im Land angeboten werden, nimmt das Projekt in diesem Bereich eine einzigartige Stellung ein:

? 1612 unterstützte Unternehmen

? 1623 geschulte Teilnehmer

? Gewährung von Darlehen in Höhe von 2,4 Millionen USD

? 2377 Familien profitierten von der Existenzgründung und den Beschäftigungsmöglichkeiten.

91% der beobachteten Darlehensnehmer berichteten von einer Verbesserung der Lebensqualität aufgrund des erhöhten Einkommens oder Vermögens.

UMCOR/AREGAK (Zentrum für nachhaltige garantierte finanzielle Unterstützung)

Ein Mikrokreditprogramm.

Das Landwirtschaftsministerium der Vereinigten Staaten (USDA) trifft eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung und Steigerung der Selbstständigkeit in Armenien. Diese Aktivitäten dienen in der Hauptsache dazu, armenischen Herstellern in der Landwirtschaft zu helfen, ihre Produktivität und die Qualität ihrer Produkte und Waren zu verbessern.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2011, August 2011)

Medizinische Versorgung

Mit dem Regierungserlass 643-N vom 29.04.2010 wurden neue Mechanismen zur Bereitstellung kostenloser medizinischer Versorgung im Rahmen des staatlichen Programms entwickelt, die eine flexiblere finanzielle Unterstützung der Gesundheitseinrichtungen in den ländlichen und abgelegenen Regionen der Republik ermöglichen sollen. Ein neues Entlohnungssystem für medizinisches Personal in Krankenhäusern wurde entworfen und 2011 eingeführt. Die Sanierung der primären Gesundheitsversorgung war 2010 eine der gesetzten Prioritäten. Mit dem Regierungserlass 894-N vom 15.07.2010 wurden neue Mechanismen zur Bereitstellung von Serviceleistungen, Planungswesen und Finanzierung dieses Sektors vorgestellt. Auf dem Gebiet der spezialisierten Gesundheitsversorgung wurden neue qualitative und technische Standards entwickelt und 2010 für 4 Fachbereiche eingeführt: Kardiologie, Neurologie, abdominale Chirurgie und Gastroenterologie. Dies stellt qualifiziertere Serviceleistungen für den Patienten sicher.

Für die Weiterentwicklung der dem Gesundheitssystem angehörenden Fachleute wurden im Jahr 2010 insgesamt 110 Ärzte aus Nagorno Karabach und 200 Ärzte aus den Regionen im Rahmen eines staatlichen Programms kostenlos geschult. Das Volumen der Medikamente, die im Rahmen des staatlichen Programms an die medizinischen Einrichtungen ausgeliefert wurden, wurde 2010 erhöht. Die Regierung stellte für Medikamente 2,6 Mrd. Drams aus dem Staatsbudget bereit. Das rechtliche Rahmenwerk des Gesundheitssystems wurde 2010 ebenfalls verbessert. Neue Zusätze zum Gesetz über die mentale Gesundheitsversorgung ("RA Law on Mental Health Care") wurden 2010 aufgenommen. Die Abläufe und Anforderungen für die Lizenzierung von Ärzten und Krankenschwestern sind überarbeitet und die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen entsprechend geändert worden. 25 sanitär-hygienische Normen und Standards wurden entwickelt und staatlich anerkannt.

Die primäre medizinische Versorgung ist größtenteils noch immer wie zu Sowjet-Zeiten organisiert. Diese Leistungen werden in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldsher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte pro Patient beträgt ein Arzt pro 1 200 bis 2 000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder. Es gibt 500 Behandlungszentren oder Feldsher-Stationen - eine in jeder Stadt. Die Dienstleistungen werden üblicherweise von Krankenschwestern geleistet und umfassen: Grundversorgung für Kinder und Erwachsene, Schwangerschaftsversorgung, Entwicklungsuntersuchungen bei Kindern, Verschreibung von Medikamenten, Erste Hilfe, 24-Stunden-Notfalldienst, Hausbesuche und Präventivdienste wie etwa Impfungen und einfache Gesundheitsaufklärung. Eine Gruppe von Dörfern kann durch ein gemeinsames Ambulatorium mit einem praktischen Arzt versorgt werden, der in der Lage ist, umfangreichere Behandlungen und Untersuchungen durchzuführen. Alle Fälle, die die Kapazitäten des ländlichen Gesundheitsnetzwerks übersteigen, werden an die regionalen Polikliniken oder direkt an ein Krankenhaus überwiesen.

Des Weiteren stehen 37 Polikliniken zur Verfügung, die noch aus dem vorherigen System der Bezirksverwaltungen stammen. Diese waren den regionalen Krankenhäusern angeschlossen, sind aber jetzt autonom. Viele dieser Polikliniken beschäftigen Primärmediziner einschließlich Kinderärzte, praktische Ärzte und Geburtshelfer/Gynäkologen sowie Krankenschwestern und Hebammen. Die Kliniken bieten üblicherweise ambulante Pflege für Erwachsene und ältere Menschen. Zu den weiteren Leistungen zählen Wochenbett-, Geburts- und Vorgeburtspflege, Pädiatrie, grundlegende Untersuchungen und Verschreibung aller Medikamente sowie kleinere chirurgische Eingriffe. Die Kliniken bieten im Allgemeinen auch Atteste bei Erkrankungen, Rehabilitation, 24-Stunden-Notdienste, Hausbesuche, Impfungen und Gesundheitsaufklärung. Präventivmaßnahmen werden auf verschiedene Weise angeboten. Impfprogramme werden seit langem erfolgreich in Klinken der medizinischen Grundversorgung angeboten und von dem epidemiologischen Gesundheitsnetzwerk überwacht.

Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder- und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Seite 67 von 101

Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Jerewan, das zu 80 % im privaten Sektor aktiv ist.

Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Die Reformen haben den Patienten bereits die freie Wahl des Arztes garantiert. Das Recht der freien Arztwahl sollte auch die Qualität der Behandlung verbessern, da das Einkommen des Arztes jetzt die Anzahl der von ihm behandelten Patienten reflektiert. Das Ergebnis dieser Änderungen sollte auch das organisatorische Klima verändern. Für die Ärzte besteht jetzt ein höherer Anreiz, die Patienten zufriedenzustellen. Der Reformprozess und der Plan für die primäre medizinische Versorgung dienen dazu, die Untersuchungen der Patienten mit der Bezahlung des Arztes zu verbinden, die Verschiebung von Ressourcen vom sekundären Gesundheitssektor zur primären medizinischen Versorgung anzuregen und das Modell der Allgemeinpraxis zu fördern. Dieses Konzept ist geeignet, die Zufriedenheit der Patienten zu verbessern.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2011, August 2011)

Kosten

Es wird geschätzt, dass 25 % der gesamten jährlichen Kosten des Gesundheitswesens vom Staat, 15 % von humanitären Hilfsorganisationen und 60 % von den Patienten getragen werden. Anstatt für ein Mitversicherungs- oder Selbstbeteiligungssystem hat sich das Gesundheitsministerium für die Einführung eines Systems entschieden, bei dem die Patienten die vollständigen Behandlungskosten selber direkt an die medizinischen Einrichtung zahlen. Dieses System war zudem aufgrund der Einschnitte im staatlichen Haushalt für das Gesundheitssystem erforderlich.

Die Krankenhäuser haben Preise für alle Interventionen festgelegt und eine Kostenliste veröffentlicht, die vom Gesundheitsministerium überwacht wird. Patienten haben jetzt die Möglichkeit, die medizinische Einrichtung nach eigenem Ermessen und finanziellen Möglichkeiten auszuwählen. Es wird erwartet, dass Krankenhäuser Tagessätze für die Unterbringung und Verpflegung berechnen (Bett, Bettenpflege, Wasser, Dusche, Toilette etc. einschließlich Verpflegung, die die Patienten normalerweise selber mitbringen müssen) und Pauschalbeträge erheben, die ein Mindestpaket an Untersuchungen, Röntgenaufnahmen und Medikamenten enthalten. Zusätzliche Leistungen werden je nach Aufwand berechnet und Patienten zahlen für die meisten Leistungen mit Ausnahme der Standardleistungen selber. Seite 68 von 101

Ambulante Dienste werden pro Arztbesuch berechnet. Zusätzliche Untersuchungen oder Prozeduren werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Alle Medikamente werden von den

Patienten selber bezahlt. Medizinische Hilfen und Prothesen werden von den Patienten bezahlt, sofern diese nicht in eine der bezuschussten Kategorien (Behinderte, Senioren etc) fallen.

Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des Wohnbezirkes ist grundsätzlich kostenlos. Die Kliniken sind finanziell unzureichend ausgestattet, um ihren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten sicherzustellen. Daher sind die Kliniken auch in Fällen, in denen sie eigentlich zu kostenloser Behandlung verpflichtet sind, gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen.

Nur wenige machen von der Möglichkeit, private Krankenversicherungen abzuschließen, Gebrauch. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät sind dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen - meist Privatkliniken - stehen auch Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung.

Insulinabgabe und Dialysebehandlung erfolgen im Prinzip kostenlos:

Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. US$ 50 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Das republikanische Krankenhaus in Jerewan hat derzeit 14 Dialysegeräte in Betrieb, eines in Reserve und weitere vier, die erst nach Erweiterung der Räumlichkeiten genutzt werden können.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

Insgesamt gibt es in Armenien 11 Dialyse-Zentren, fünf davon in Jerewan, sechs in den Provinzen (Gyumri, Vanadzor, Goris, Gavar, Kapan und Armavir). Ca. 600 Patienten werden derzeit behandelt und die regulären Kosten für eine Dialyse-Behandlung liegen bei ca. 500 EUR monatlich. Die erwähnten Behandlungskosten werden vom staatlichen Budget gedeckt, extra benötigte Medikamente vom Patienten bezahlt. Die Qualität der Dialyse-Behandlung gilt als zufriedenstellend.

(Antwort des Sachverständigen für Armenien, per Email vom 31.5.2012)

Hämodialyse (=Dialyseverfahren) ist für alle Patienten, die an Niereninsuffizienz leiden ungeachtet ihrer sozialen Situation kostenlos. Die Regierung transferiert die nötigen Gelder an die Krankenhäuser die Abteilungen für Hämodialyse haben und die Krankenhäuser bieten die Behandlung kostenlos. Hämodialyse ist in Armenien in Jerewan und den Regionen erhältlich. Es gibt in Jerewan und den Regionen jeweils 5 Zentren.

(Antwort IOM Armenien per Email vom 24.2.2012)

Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert.

Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos.

Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland üblichen Preise verkauft werden. Importierte Medikamente (z.B. von Bayer, Gedeon Richter oder Solvay) sind überall erhältlich und ebenfalls erheblich billiger als in Deutschland; für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Die Medikamentenpreise steigen weiter an, die Preise variieren hierbei von Apotheke zu Apotheke.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

Vom Staat versicherte kostenlose medizinische Unterstützung und Leistungen:

Primäre medizinische Versorgung für alle armenischen Einwohner:

? Notfallversorgung

? Der komplette Umfang an ambulanter medizinischer Versorgung/Poliklinik

? Geburtshilfe

? Situationen, die Reanimationsmaßnahmen bedürfen

? Psychiatrische Versorgung

? Bösartige Neoplasmen (Tumore)

? Hämophilie

? Aplastische Anämie

? Infektionskrankheiten (Hepatitis, Tuberkulose, HIV/AIDS,...)

Bestimmte sozial gefährdete Gruppen, die berechtigt sind, ein umfassendes Paket an kostenloser ambulanter und stationärer Versorgung zu bekommen (ausgenommen Fälle, die besonders teure Technologien benötigen):

? Empfänger von Programmen für hilfsbedürftige Familien

? Behinderte Personen und Kinder

? Soldaten und deren Familien; Kriegsveteranen; Familien von Soldaten, die im Dienst gestorben sind

? Kinder unter 18 Jahren ohne elterliche Fürsorge

? Kinder unter 7 Jahren, etc.

Medizinische Versorgung auf Zuzahlungsbasis:

2004 wurde eine einmalige Zuzahlung für die Bevölkerung, die nicht als sozial gefährdet gilt, eingeführt. Diese Zuzahlung gilt für bestimmte medizinische Leistungen, die im Leistungsgrundpaket (BBP - Basic Benefit Package) enthalten sind. Dies ist aber auf die Krankenhäuser in Jerewan beschränkt und es gibt Ausnahmen unter bestimmten Bedingungen (z.B. Krankheiten und Diagnosen, die - laut Anweisung vom Gesundheitsministerium - einen Krankenhausaufenthalt erfordern) und bestimmten Bevölkerungsgruppen (Pensionisten, gefährdete und bestimmte Bevölkerungsgruppen und Patienten, die vom Gesundheitsministerium, Arbeits- und Sozialministerium oder von den Provinzregierungen überwiesen wurden). Alle anderen armenischen Staatsbürger müssen für die medizinische Versorgung, die nicht im Leistungsgrundpaket enthalten ist, bezahlen. Die kostenlose medizinische Versorgung ist nur für armenische Staatsbürger vorgesehen und es gibt keine verpflichtende Krankenversicherung.

Viele internationale NGOs sind derzeit in Armenien im Gesundheitsbereich tätig. Als Beispiele sind hier MSF (Médecins sans Frontières - Ärzte ohne Grenzen), Peace Corp, World Vision, Counterpart International etc. anzuführen. Diese Organisationen arbeiten mit lokalen NGOs zusammen. MSF (Belgien) arbeitet beispielsweise hauptsächlich im Bereich der psychischen Erkrankungen. Ende 2006 übergab MSF der lokalen NGO Mission Armenia drei von vier Tageszentren, die sich alle um Personen mit mentalen Problemen und deren Familien kümmern.

(Caritas International: Country Sheet Armenia, Jänner 2010)

In Armenien gibt es ein freiwilliges Krankenversicherungssystem. Personen, die in Armenien keine Beitragszahlungen geleistet haben und nicht versichert sind, tragen die medizinischen Kosten selbst.

An Diabetes erkrankte Patienten werden von Seiten der Regierung unterstützt. Sie können sich in einer Poliklinik registrieren lassen und die entsprechenden Medikamente (nur nach Verfügbarkeit) und Bluttests kostenlos erhalten. Blutzuckerteststreifen und Spritzennadeln müssen selbst gezahlt werden.

(BAMF - IOM: Aktenzeichen ZC79/15.04.2011 Zugriff 6.6.2012)

Die Behandlung des posttraumatischen Stresssyndroms und anderer psychischer Krankheiten ist in staatlichen Einrichtungen kostenlos, einschließlich der Vergabe von Medikamenten.

(BAMF - IOM: Aktenzeichen ZC129/ 27.06.11/ Zugriff 6.6.2012)

Psychische Krankheiten, Asthma und endokrine Erkrankungen können im Rahmen staatlicher Programme behandelt werden. Der Patient muss beim Gesundheits- oder beim Sozialministerium einen Antrag stellen, um von den Kosten der Behandlung freigestellt zu werden. Das Ministerium wird ihn dann an das zuständige Krankenhaus vermitteln.

(BAMF - IOM: Aktenzeichen ZC180 /01.09.11/ Zugriff 6.6.2012)

Behandlung nach Rückkehr

Die armenische Diaspora umfasst derzeit laut Auskunft des Diasporaministeriums ca. 6,5-7 Millionen Personen, die sich kulturell betätigt und durch Spenden die Republik Armenien unterstützt. Die Diaspora-Armenier haben meist ihre Wurzeln in Gebieten, die heute zur Türkei gehören. Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien Repressionen erfahren haben.

Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der bP im Heimatland Armenien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder der bP als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder der bP als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP aus Syrien stammt und konnten die vorgebrachten Fluchtgründe in Bezug auf dem behaupteten Herkunftsstaat Syrien nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung

II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

II.1.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, insbesondere den Sprachanalyse-Berichten des Institutes XXXX vom 13.08.2012.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, insbesondere den Sprachanalyse-Berichten des Institutes römisch 40 vom 13.08.2012.

Die Feststellungen zur familiären Situation der bP in Österreich ergeben sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde hinsichtlich des Kindes der bP, ausgestellt am XXXX beim Standesamtsverband XXXX sowie der zeugenschaftlichen Einvernahme der Lebensgefährtin der bP und der Einsicht in das Zentrale Melderegister.Die Feststellungen zur familiären Situation der bP in Österreich ergeben sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde hinsichtlich des Kindes der bP, ausgestellt am römisch 40 beim Standesamtsverband römisch 40 sowie der zeugenschaftlichen Einvernahme der Lebensgefährtin der bP und der Einsicht in das Zentrale Melderegister.

Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet.Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG bedeutet.

II.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche seitens der belangten Behörde zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.römisch zwei.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche seitens der belangten Behörde zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisations-zweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird (vgl. beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung.Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisations-zweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird vergleiche beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung.

Weitere Schwerpunkte der Kritik sind rassistische Übergriffe,

Fußtritte, Schläge und demütigende Rituale vonseiten der Polizei

sowie die Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, das bestimmte

Kategorien von Asylwerbern vom Asylverfahren ausschließt." bzw.

dieselbe Quelle, Jahresbericht 2008: "Asylsuchende wurden

routinemäßig in Haft genommen und Migranten ohne Beachtung ihrer

familiären Bindungen und privaten Situation abgeschoben. Das System

zur Kontrolle von Hafteinrichtungen war weder unabhängig noch

umfassend. Personen, die in Polizeigewahrsam misshandelt wurden,

sowie Angehörige bei Todesfällen in Haft erhielten nur in

geringfügigem Maße Wiedergutmachung und Entschädigung ... Die

schlechten Haftbedingungen nahmen das Ausmaß von Misshandlungen an,

und die Asylsuchenden erhielten weder umgehend noch regelmäßig

Zugang zu einem Rechtsbeistand." Dieselbe Quelle, Jahresbericht

2009: "... Die Behörden versagten beim Schutz von Asylsuchenden und

Migranten. ... Die Behörden machten sich weiter Gesetzeslücken

zunutze und wiesen Migranten und Asylsuchende aus, ohne ihre Familiensituation und ihr Privatleben angemessen zu berücksichtigen. Im Oktober kürzte das Innenministerium die Finanzierung für die Rechtsberatung von Asylsuchenden erheblich, die ausschließlich von Nichtregierungsorganisationen geleistet wird. Dieselbe Quelle, Themenpapier vom 4.5.2009: "In einem aktuellen Bericht dokumentiert Amnesty International Fälle von rassistischem Verhalten und Misshandlungen durch die österreichische Polizei. MigrantInnen und Angehörige ethnischer Minderheiten werden von der Polizei oft anders behandelt, als Angehörige der Bevölkerungsmehrheit. Die in dem Bericht aufgeführten Beispiele reichen von offenem rassistischem Verhalten durch einzelne PolizeibeamtInnen bis zu Fällen, in denen ExekutivbeamtInnen bewusst oder unbewusst Angehörige ethnischer Minderheiten gegenüber weißen ÖsterreicherInnen benachteiligen.

Die Häufigkeit der Vorfälle legt den Verdacht nahe, dass es sich hierbei nicht um Ausnahmen, sondern um ein strukturelles Problem der österreichischen Justiz handelt. Besonders problematisch ist das wiederholte Versagen der Justiz bei der Ahndung von rassistischer Diskriminierung durch Polizeibeamte: In den meisten Fällen entgehen TäterInnen einer angemessenen Strafe und werden von ihren administrativen und politischen Vorgesetzten öffentlich unterstützt. Es besteht die Gefahr, dass dadurch der Eindruck entsteht, Rassismus zöge keine Konsequenzen nach sich. Amnesty International fordert daher, Vorwürfe rassistischen Verhaltens, durch die PolizeibeamtInnen genau zu untersuchen, im Falle einer Bestätigung entsprechend zu ahnden sowie grundsätzlich bei Polizisten das Bewusstsein für diskriminierendes Verhalten zu steigern) Reduziert man die hier erörterten Schilderungen seitens NGOs zur Lage im festgestellten Herkunftsstaat unter Beachtung der soeben getroffenen Ausführungen auf den objektiven Aussagekern, ergeben sich die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Kernaussagen im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau. Der Asylgerichtshof konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auch auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).

Auch die bP trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substanttiert entgegen.

II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführer und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses nach ausführlicher, oben wiedergegebener Beweiswürdigung anführt, dass das Fluchtvorbringen vor dem Hintergrund der Sprachanalyse, der Länderfeststellungen und der mangelhaften Kenntnis der bP hinsichtlich Syrien als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren ist. Der Asylgerichtshof schließt sich der wiedergegebenen Würdigung des BAA vollinhaltlich an.

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

II.1.5. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:römisch zwei.1.5. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:

II.1.5.1. Dem Vorbringen der bP, sie stamme aus Syrien und habe Probleme mit den Arabern gehabt, billigt der Asylgerichtshof keine Glaubwürdigkeit zu.römisch zwei.1.5.1. Dem Vorbringen der bP, sie stamme aus Syrien und habe Probleme mit den Arabern gehabt, billigt der Asylgerichtshof keine Glaubwürdigkeit zu.

Zunächst ist festzuhalten, dass die bP tatsächlich keine konkreten Angaben zu Syrien machen konnte und auch auf Nachfragen hin die Angaben zum Herkunftsdorf, den dortigen Lebensumständen und den angeblichen Fluchtgründen im absolut vagen Bereich blieben. Diesbezüglich ist aufgrund nachstehender Niederschriften dem BAA zuzustimmen und gehen die Ausführungen hierzu in der Beschwerde ins Leere.

Im Rahmen der Einvernahme am 02.06.2009 gab die bP an:

F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?

A.: Ich habe nie eine Schule besucht. Ich habe meinem Vater bei der Landwirtschaft geholfen. Wir hatten Baumwollfelder, Tomatenfelder.

F.: Schildern Sie Ihre Arbeitssituation, Ihren beruflichen Alltag.

A.: Ich stand in der Früh auf, ging arbeiten. Dort hat man mit mir auch arabisch gesprochen. Ich habe es allerdings nicht verstanden. Sie haben mich deshalb auch geschlagen.

F.: Wohin sind sie arbeiten gegangen?

A.: Das war in der nächsten Stadt, zum Beispiel in XXXX. Dort habe ich Tomaten und Baumwolle geerntet und wir haben die Baumwolle verarbeitet. Das hat nicht zur Landwirtschaft meines Vaters gehört, sondern hat den Arabern gehört. Seit ich ein Junge war bis zu meiner Ausreise. Ich dort immer gearbeitet, wann es Arbeit gab. Mein Vater hat mich dorthin mitgenommen zum Arbeiten, er hat keine eigene Landwirtschaft besessen. Wir sind öfter zu Fuß zur Arbeit gegangen, und manchmal haben uns unsere Arbeitgeber mit dem Auto abgeholt. In den Zeiten, in denen es keine Arbeit gab, bin ich zu Hause gewesen. Die anderen Araber haben mich geschlagen, ich habe mich nicht getraut rauszugehen.A.: Das war in der nächsten Stadt, zum Beispiel in römisch 40 . Dort habe ich Tomaten und Baumwolle geerntet und wir haben die Baumwolle verarbeitet. Das hat nicht zur Landwirtschaft meines Vaters gehört, sondern hat den Arabern gehört. Seit ich ein Junge war bis zu meiner Ausreise. Ich dort immer gearbeitet, wann es Arbeit gab. Mein Vater hat mich dorthin mitgenommen zum Arbeiten, er hat keine eigene Landwirtschaft besessen. Wir sind öfter zu Fuß zur Arbeit gegangen, und manchmal haben uns unsere Arbeitgeber mit dem Auto abgeholt. In den Zeiten, in denen es keine Arbeit gab, bin ich zu Hause gewesen. Die anderen Araber haben mich geschlagen, ich habe mich nicht getraut rauszugehen.

F.: Welche Verwandten leben in Ihrer Heimat?

A.: Meine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder.

V.: Sie haben in der Ersteinvernahme angegeben, dass Sie 2 Brüder und eine Schwester haben.römisch fünf.: Sie haben in der Ersteinvernahme angegeben, dass Sie 2 Brüder und eine Schwester haben.

A.: XXXX sind meine Schwestern, XXXX ist mein Bruder.A.: römisch 40 sind meine Schwestern, römisch 40 ist mein Bruder.

F.: Leben Ihre Geschwister und Eltern zusammen?

A.: Ja, sie leben zusammen, sie sind noch jung.

F.: Wo leben Sie?

A.: Im Dorf XXXX. Es liegt eine halbe Autostunde von XXXX entfernt. XXXX. Das Dorf gehört zum Bundesland XXXX.A.: Im Dorf römisch 40 . Es liegt eine halbe Autostunde von römisch 40 entfernt. römisch 40 . Das Dorf gehört zum Bundesland römisch 40 .

....

F.: Erzählen Sie etwas von Ihrem Heimatdorf.

A.: Unser Dorf ist nicht so groß. Es befinden sich dort ca. 20-30 Familien, bzw. Häuser. Die Familiengröße ist unterschiedlich. Das reicht von 2-7 Familienmitgliedern. Es gibt keine Hauptstraßen. Wir haben ein Postamt dort. Es gibt auch einen Arzt, ein Schulgebäude. Ein religiöses Gebäude gibt es nicht. Die Häuser leben nahe zusammen. Es wohnen dort Kurden und Araber. Ca. 15 Häuser davon waren Araber, die übrigen waren Kurden. Die Kurden waren weniger.

F.: Sie haben angegeben, dass sich eine Schule in Ihrem Dorf befindet. Ist das richtig?

A.: Ja.

F.: Welche großen Städte befinden sich in der Nähe Ihres Dorfes?

A.: In der Nähe gibt es nur XXXX, mehr weiß ich nicht.A.: In der Nähe gibt es nur römisch 40 , mehr weiß ich nicht.

V.: Sie haben angegeben, dass Sie keine Schule besucht haben, danach haben Sie angegeben, dass Sie den Koran lernen mussten. Was sagen Sie dazu?römisch fünf.: Sie haben angegeben, dass Sie keine Schule besucht haben, danach haben Sie angegeben, dass Sie den Koran lernen mussten. Was sagen Sie dazu?

A.: Ganz am Anfang war ich 2 x in der Schule. Ich habe das gesehen. Dann hat mein Vater gesagt, dass ich die Schule nicht besuchen muss.

V.: Sie sagen, dass Sie nur zweimal in der Schule waren. Wie können Sie dann den Koran lernen, wenn Sie noch nicht lesen können?römisch fünf.: Sie sagen, dass Sie nur zweimal in der Schule waren. Wie können Sie dann den Koran lernen, wenn Sie noch nicht lesen können?

A.: Sie haben den Koran aufgeschlagen, haben uns vorgelesen und wir mussten es nachsprechen. Ich wollte dort was lernen, aber sie haben uns nichts anderes beigebracht. Es waren mehrere Stunden in der Schule. Sie haben uns auch etwas anderes unterrichtet. Buchstaben und Zahlen. Dann haben wir auch gespielt. An genaueres erinnere ich mich nicht mehr.

V.: Sie haben bei Ihrer Ersteinvernahme angegeben, dass Sie Moslem wären. Warum haben Sie dann ein Problem damit, dass Sie den Koran lernen?römisch fünf.: Sie haben bei Ihrer Ersteinvernahme angegeben, dass Sie Moslem wären. Warum haben Sie dann ein Problem damit, dass Sie den Koran lernen?

A.: Nein, ich sagte, dass ich einer von den syrischen Maktumin bin. Auf die Frage, ob ich Moslem bin, habe ich nein gesagt.

V.: Sie haben bei der ersten Einvernahme nicht erwähnt, dass Sie Maktumin sind. Was sagen Sie dazu?römisch fünf.: Sie haben bei der ersten Einvernahme nicht erwähnt, dass Sie Maktumin sind. Was sagen Sie dazu?

A.: Ich glaube, ich habe es nicht erwähnt, weil ich Kopfschmerzen hatte.

V.: Sie wurden befragt, ob Sie Beschwerden hätten und haben diese Frage verneint.römisch fünf.: Sie wurden befragt, ob Sie Beschwerden hätten und haben diese Frage verneint.

A.: Ich habe unter Krankheiten schwere Krankheiten und nicht leichte Kopfschmerzen verstanden.

V.: Sie wurden dezidiert danach gefragt, ob das mit der syrischen Staatsbürgerschaft stimmt und haben diese Frage bejaht. Was sagen Sie dazu?römisch fünf.: Sie wurden dezidiert danach gefragt, ob das mit der syrischen Staatsbürgerschaft stimmt und haben diese Frage bejaht. Was sagen Sie dazu?

A.: Nein, ich besitze keine syrische Staatsbürgerschaft.

V.: Maktumin bekommen eine Maktuminkarte ausgestellt. Was wissen Sie darüber?römisch fünf.: Maktumin bekommen eine Maktuminkarte ausgestellt. Was wissen Sie darüber?

A.: Das weiß ich nicht.

F.: Wie heißt der Präsident von Syrien?

A.: Baschar Assad.

F.: Wie heißt der Regierungschef?

A.: Das weiß ich nicht.

F.: Was ist die Hauptstadt von Syrien?

A.: Weiß ich nicht.

F.: Welche Währung gibt es in Syrien?

A.: Es gab Papier und Münzen. Genaueres weiß ich nicht.

F.: Wie schaut die syrische Flagge aus?

Der ASt wird aufgefordert sie zu zeichnen.

A.: Ich kann das nicht zeichnen. Auf die Frage, welche Farben die Flagge hat, gebe ich an: Rot, Weiß, schwarz. Genaueres weiß ich nicht.

V.: Sie haben angegeben, dass Sie am 02.05.2009 aus Syrien ausgereist sind. Wie kann es sein, dass Sie am 21.04.2009 in Österreich einen Asylantrag gestellt haben?römisch fünf.: Sie haben angegeben, dass Sie am 02.05.2009 aus Syrien ausgereist sind. Wie kann es sein, dass Sie am 21.04.2009 in Österreich einen Asylantrag gestellt haben?

A.: Ich habe das ungefähr gemeint. Ich erinnerte mich nicht genau an das Datum.

...

F.: Warum haben Sie sich dazu entschlossen, dass Sie Syrien verlassen?

A.: Als ich erwachsen wurde, wurde mir erst klar, wie sie uns nicht wollen und uns schlagen. Sie haben meine jüngere Schwester mitgenommen und vergewaltigt.

F.: Wen meinen Sie mit sie?

A.: Die Araber.

F.: Gab es einen konkreten Vorfall warum Sie ausgereist sind?

A.: Man hat mich geschlagen und dann hat mein Vater gesagt, dass ich Syrien verlassen sollte.

F.: Wann war das?

A.: Als ich 18 war.

F.: Warum haben Sie die Araber geschlagen?

A.: Wir haben gerade gearbeitet und sie haben mir etwas auf Arabisch befohlen, da habe ich ihn nicht verstanden, dann haben mich 3-4 Personen geschlagen. Das hat ca. 10-15 Minuten gedauert, bis mein Vater dazu kam. Mein Vater hat mich losgenommen und hat mich dann weitergeschlagen, weil er Angst vor denen gehabt hat.

F.: Warum sollte Ihr Vater das machen?

A.: Ich glaube, dass er sich selber geschützt hat. Wenn er mir keine Ohrfeige gegeben hätte, dann hätten Sie ihn geschlagen.

F.: Ist das der einzige Vorfall gewesen?

Der ASt nickt.

F.: Und gleich danach haben Sie sich dazu entschlossen, dass Sie Syrien verlassen. Ist das richtig?

A.: Ja, mein Vater hat das auch gesagt.

F.: Warum sind Sie dann erst jetzt ausgereist?

A.: Das weiß ich nicht, aber mein Vater sagte, dass wir Geld und Schlepper beschaffen müssen.

V.: Sie haben nur von diesem Vorfall berichtet und haben selbst gesagt, dass Sie noch eine Woche vor Ihrer Ausreise gearbeitet haben. Es erscheint uns nicht nachvollziehbar, dass Sie so stark bedroht und verfolgt werden, dass Sie in Österreich um Asyl ansuchen müssen. Was sagen Sie dazu?römisch fünf.: Sie haben nur von diesem Vorfall berichtet und haben selbst gesagt, dass Sie noch eine Woche vor Ihrer Ausreise gearbeitet haben. Es erscheint uns nicht nachvollziehbar, dass Sie so stark bedroht und verfolgt werden, dass Sie in Österreich um Asyl ansuchen müssen. Was sagen Sie dazu?

A:. Nein, ich erzähle nur die Wahrheit.

Der ASt erscheint emotionslos.

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A.: Ich habe wieder Angst vor den Arabern dort. Sie werden mir wirklich Probleme machen.

F.: Welche Probleme?

A.: Ich muss bei denen arbeiten. Weil ich deren Sprache nicht kenne werden Sie mich schlagen.

F.: Haben Sie keine Möglichkeit, dass Sie die Sprache lernen können?

A.: Nein.

F.: Spricht Ihr Vater arabisch?

A.: Ja.

F.: Warum kann Ihnen Ihr Vater die Sprache nicht beibringen?

A.:. Wie ich Ihnen erzählt habe, hat mein Vater damals die Schule besucht. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Vater Arbeitsstress gehabt hat und keine Zeit hatte mir die Sprache beizubringen.

F.: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie?

A.: Nein, ich weiß nicht wie es ihnen jetzt geht.

...

V.: Sie haben angegeben, dass Ihr Dorf eine halbe Autostunde von XXXX entfernt ist. In Wahrheit ist es allerdings 3-5 Autostunden entfernt. Was sagen Sie dazu?römisch fünf.: Sie haben angegeben, dass Ihr Dorf eine halbe Autostunde von römisch 40 entfernt ist. In Wahrheit ist es allerdings 3-5 Autostunden entfernt. Was sagen Sie dazu?

A.: Ich bin immer in unserem Dorf gewesen, daher kenne ich mich da nicht so aus.

F.: Wie sind Sie auf die halbe Stunde Autofahrt gekommen?

A.: Ich weiß es nicht.

Am 27.06.2012 wurden die bP neuerlich einvernommen. Die wesentlichen

Teile dieser Einvernahme wurden wie folgt protokolliert:

...

Der Dolmetscher wird durch mündlich verkündeten Bescheid bestellt und beeidet.

Der anwesende Dolmetscher ist vom Einvernahmeleiter als Dolmetscher für die Sprache Kurdisch-Kurmanji bestellt und beeidet worden.

F. Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Kurdisch-Kumanji. Nein, nur Deutsch.

F.: Wie gut sprechen Sie mittlerweile Deutsch?

A.: Nix viel

Anmerkung: AW antwortet auf Deutsch.

F.: Sprechen Sie auch noch andere Sprachen?

A.: Nein.

....

F.: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A.: Kurdisch-Kumanji.

F.: Beschreiben Sie Ihre Volksgruppe näher.

A.: Fragen Sie mich, dann antworte ich. Ich weiß nicht, was ich erzählen soll.

F.: Sagen Sie mir, was Sie über Ihre Volksgruppe wissen.

A.: Ich bin Kurde-Yezide. Meine Volksgruppe sind arm und haben keine Ausbildungen. Sie haben keine Arbeit und sie können auch keinen Besitz in Syrien auf ihren Namen anmelden. Was soll ich noch sagen...

F.: Welcher Volksgruppe gehören Ihre Eltern - Vater und Mutter an?

A.: Sie sind auch Kurden-Yeziden.

F.: Welcher Religion gehören Sie an?

A.: Scharfadin, wir sind Yeziden.

F.: Erklären Sie das genauer.

A.: Was meinen Sie genau.

F.: Was zeichnet Ihre Religion aus, was unterscheidet Ihre Religion von anderen Religionen?

Anmerkung: Der Dolmetscher fragt genauer nach: Woran glauben Sie? Sprechen Sie ein bisschen über Ihre Religion, auch über die Feste, die gefeiert werden, usw.

A.: Wir haben Fasten für drei Tage. Ich weiß zwar nicht an welchen Tagen genau. Wir essen keine Kopfsalate. Wir essen auch kein Schweinefleisch. Was möchten Sie noch wissen.

A.: Ich habe ein paar Papiere, die ich vorlegen möchte.

F.: Um welche Papiere handelt es sich?

Anmerkung: Der AW legt vor: Einen Identitätsnachweis in Original, ausgestellt am 05.05.2009 von der Gemeinde XXXX, ausgestellt in der Sprache Arabisch. Die Geburtsurkunde meines Sohnes XXXX, ein Sprachzertifikat Deutsch Niveaustufe A". Der Identitätsnachweis wird mit Zustimmung des ASt in Original zum Akt genommen, die Geburtsurkunde des Sohnes und das Sprachzertifikat werden in Kopie zum Akt genommen.Anmerkung: Der AW legt vor: Einen Identitätsnachweis in Original, ausgestellt am 05.05.2009 von der Gemeinde römisch 40 , ausgestellt in der Sprache Arabisch. Die Geburtsurkunde meines Sohnes römisch 40 , ein Sprachzertifikat Deutsch Niveaustufe A". Der Identitätsnachweis wird mit Zustimmung des ASt in Original zum Akt genommen, die Geburtsurkunde des Sohnes und das Sprachzertifikat werden in Kopie zum Akt genommen.

...

F.: Sind Sie verheiratet?

A.: Ja, religiös, aber standesamtlich nicht.

F.: Wie ist die religiöse Hochzeit abgelaufen?

A.: Wie unsere Gesetze lauten, so haben wir geheiratet.

F.: Welche Gesetze meinen Sie damit?

A.: Unsere Hochzeit dauert einen Tag. Es sind Essen und Getränke dabei.

F.: Nach welchem Ritus haben Sie geheiratet?

A.: Wir haben uns geliebt und dann haben wir geheiratet.

F.: Wer hat die Zeremonie durchgeführt?

A.: Mein Schwiegervater. Sie ist auch eine Yezidin.

F.: Was zeichnet den Schwiegervater aus, dass er die Zeremonie durchführen kann?

A.: Seine Tochter hat gesagt, dass sie mich liebt und ich habe auch gesagt, dass ich seine Tochter liebe. Dann hat mein Vater auch mit ihm telefoniert und gesprochen. Dann war er einverstanden und übernahm die Hochzeit.

F.: Hat Ihr Vater ein eigenes Telefon?

A.: Nein, er geht wo anders telefonieren.

F.: Wie haben Sie Ihren Identitätsnachweis erhalten?

A.: Bei der ersten Einvernahme wurde ich aufgefordert, Dokumente vorzulegen. Danach habe ich mit meinem Vater telefoniert. Er hat mir gesagt, dass er es mir schickt. Dann hat er es einem jungen Mann mitgegeben, dieser brachte es zu mir.

F.: Wann haben sie den Identitätsnachweis erhalten?

A.: Ich weiß es nicht so genau, aber es ist ca. drei Jahre her.

F.: Wo wurde das Dokument ausgestellt?

A.: In unserem Dorf, ich weiß nicht genau woher mein Vater es hat. Der Vater hat das gemacht.

F.: Hatten Sie das Dokument auch schon, bevor Sie ausgereist sind?

A.: Nein.

F.: Welchem Stamm gehören Sie an?

A.: Ich weiß nicht, zu welchem Stamm ich gehöre. Wir sind Maktumin und Yeziden.

F.: Beschreiben Sie, was ein Makutimin ist.

A.: Maktumine haben in Syrien keine Papiere. Sie können keinen Besitz auf ihren Namen haben oder melden.

F.: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

A.: Ich habe keine. Ich habe nur den vorgelegten Zettel.

F: Haben Sie sonstige Beweismittel etc.?

A.: Nein.

F.: Geben Sie einen kurzen Lebenslauf unter genauer Zeit- und Ortsangaben an. Wo sind Sie geboren? Wo sind Sie aufgewachsen? Wo gingen Sie in die Schule? Welche Berufsausbildung absolvierten Sie? Wann und wo haben Sie gearbeitet? Sonstige wichtige Ereignisse in Ihrem Leben?

A.: Ich weiß nicht, wo ich geboren bin. Ich bin am XXXX geboren. Dann habe ich meinem Vater in der Landwirtschaft ausgeholfen. Ich habe keine Schulen besucht. Ich war Aushilfe meines Vaters. Mehr nicht.A.: Ich weiß nicht, wo ich geboren bin. Ich bin am römisch 40 geboren. Dann habe ich meinem Vater in der Landwirtschaft ausgeholfen. Ich habe keine Schulen besucht. Ich war Aushilfe meines Vaters. Mehr nicht.

F.: Was hat Ihr Vater gearbeitet?

A.: Landwirtschaft. Er hat Tomaten und Melanzani angesetzt.

F.: Wo hat er sie angesetzt?

A.: In unserem Dorf XXXX.A.: In unserem Dorf römisch 40 .

F.: Hatte Ihr Vater eigene Grundstücke?

A.: Nein, die Grundstücke gehörten anderen privaten Personen, mein Vater arbeitete bei denen.

F:. Beschreiben Sie Ihre Tätigkeit.

A.: Ich habe auch Tomaten mit meinem Vater angesetzt und

gepflückt... Ja, so etwas.

F.: In welchem Zeitraum haben Sie diese Tätigkeit ausgeübt?

A.: Als ich 14 oder 15 Jahre alt war, bis zu meiner Ausreise 2009.

F.: Wann genau war Ihr letzter Arbeitstag?

A.: Ich erinnere mich nicht.

F.: Wie viel Zeit ist vergangen zwischen Ihrem letzten Arbeitstag und Ihrer Ausreise?

A.: Ein bis eineinhalb Monate.

F.: Wann genau sind Sie ausgereist?

A.: Am 02.05.2009.

...

F.: Wie bestreitet Ihr Vater jetzt den Lebensunterhalt?

A.: Er arbeitet noch immer weiter. Meine Brüder helfen ihm.

F.: Wo haben Sie genau gelebt - nennen Sie eine Adresse, schildern Sie die Wohnbedingungen.

A.: Die Adresse weiß ich nicht. Unser Dorf hiße XXXX.A.: Die Adresse weiß ich nicht. Unser Dorf hiße römisch 40 .

F.: Warum wissen Sie die Adresse nicht?

A.: Wir haben keine Adressen.

F.: Beschreiben Sie Ihr Dorf?

A.: Ich bin seit vier Jahren weg von meinem Dorf. Ich habe es vergessen.

F.: Schildern Sie Ihre Wohnbedingungen an der Adresse, wo Sie aufgewachsen sind.

A.: Es war ein einstöckiges Haus, bestand aus Beton und Lehm. Wir haben einen kleinen Hof gehabt. Das wars.

F.: Wem hat das Haus gehört?

A.: Ich weiß es nicht, aber mein Vater hat es schon lange gekauft gehabt.

F.: Welche Personen haben dort gelebt?

A.: Jetzt?

F.: Welche Personen haben zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise dort gelebt?

A.: Meine Eltern und ein Onkel von uns. Jetzt wohnen dort meine Eltern und zwei Schwestern und ein Bruder.

F.: Wo haben die Schwestern und der Bruder früher gelebt?

A.: Sie waren noch klein.

Anmerkung: Der ASt wird darauf hingewiesen, dass er konkret auf die dezidiert gestellten Fragen antworten muss.

A.: Meine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder haben dort gelebt, als ich Syrien verlassen habe.

F.: Welche Verwandten leben jetzt noch in Ihrer Heimat?

A.: Meine Eltern, ein Bruder, zwei Schwestern und ein Onkel.

F.: Haben Sie noch weitere Verwandte in Ihrer Heimat?

A.: Ja. Ich habe zwei andere Onkeln mütterlicherseits, und zwei Tanten mütterlicherseits.

F.: Wo leben Ihre Verwandten?

A.: Sie leben in XXXX.A.: Sie leben in römisch 40 .

F.: Haben Sie Verwandte im Ausland?

A.: Nein.

F.: Wo haben Sie die letzte Nacht in Syrien verbracht?

A.: Zu Hause.

F.: Haben Sie in Syrien jemals wo anders gelebt als in Ihrem Elternhaus?

A.: Nein, ich habe immer zu Hause gelebt.

F.: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie?

A.: Ja, aber wenig.

F.: Wie sieht die Kontaktaufnahme aus?

A.: Mein Vater ruft mich ab und zu an.

F.: Wie geht es Ihrer Familie?

A.: Gut und nicht gut.

F.: Was heißt das genau?

A.: Es gibt Probleme in Syrien, jeden Tag gibt es Tote. Alleine gestern wurden 126 Menschen dort getötet.

F.: Was meinen Sie mit "dort"?

A.: XXXX.A.: römisch 40 .

Angaben zum Fluchtgrund:

F.: Schildern Sie erneut die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.

Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.

Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.

Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.

Schildern Sie Ihre Fluchtgründe in einer Art und Weise, als hätten Sie das noch vor keiner österreichischen Behörde gemacht.

Es ist wichtig, dass Sie noch einmal ALLES erzählen.

A.: Wir haben keine Schule gehabt. Das war ein Problem. Daher habe ich nicht arabisch lernen können. Ich habe dann bei Arabern gearbeitet. Wir bekamen öfter kein Geld dafür. Sie haben uns kein Geld gegeben. An anderen Tagen haben sie uns geschlagen. Das war ein Problem, oder nicht? So war das Leben dort. Es gab auch Tage, wo sie unsere Frauen mitgenommen haben und wahnsinnige Sachen mit ihnen gemacht haben (Vergewaltigungen). Das war unser Problem.

F.: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?

A.: Ja.

F.: Wie heißen die Personen mit denen Sie Probleme gehabt haben?

A.: Ich kenne ihre Namen nicht.

F.: Um wie viele Personen handelt es sich?

A.: Die, bei denen ich gearbeitet habe, waren ungefähr 10 Personen.

F.: Hatten Sie auch mit anderen Personen Probleme?

A.: Nein.

F.: Wo leben die Personen mit denen Sie die Probleme gehabt haben?

A.: Sie lebten in XXXX. Aber sie haben ihre Grundstücke bei uns auch im Dorf gehabt.A.: Sie lebten in römisch 40 . Aber sie haben ihre Grundstücke bei uns auch im Dorf gehabt.

F.: Wie oft haben Sie diese Personen gesehen?

A.: Als wir für sie gearbeitet haben, brachten sie uns Essen und Trinken und da habe ich sie gesehen.

F.: Wie oft war das?

A.: Zwischen zehn und fünfzehn Mal habe ich sie gesehen. Manchmal habe ich anstatt meinem Vater dort gearbeitet.

F.: Wie oft kam es zu Vorfällen mit diesen Personen?

A.: Drei bis viermal haben sie mich geschlagen. Andere Sachen gab es nicht.

F.: Wann genau waren diese Vorfälle?

A.: Als ich 17 und 18 Jahre alt war.

F.: Nennen Sie einen genaueren Zeitpunkt.

A.: Ich erinnere mich nicht daran.

F.: Was genau ist passiert?

A.: Wir haben gearbeitet, danach haben wir nach unserem Geld gefragt, und sie gaben uns kein Geld. Sie sagten, dass sie kein Geld haben, und dann haben sie uns geschlagen.

F.: Wen haben sie geschlagen?

A.: Mich und meinen Vater.

F.: Aus welchem Grund?

A.: Weil wir nach unserem Geld verlangt haben.

F.: Was haben Sie gemeint mit "wir haben keine Schule gehabt". Wer hat keine Schule gehabt?

A.: Es gab keine Schulen für die Yeziden. Wenn man zur Schule geht, dann muss man den Koran lernen. Das passt nicht für unsere Religion.

F.: Sind Ihre Geschwister in die Schule gegangen?

A.: Nein.

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A.: Niemand kann jetzt nach Syrien zurückkehren.

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A.: Sie würden mich dort umbringen.

F.: Wer?

A.: Die Araber.

F.: Welche Araber?

A.: Die, bei denen wir gearbeitet haben, und die, die unsere Frauen mitgenommen haben, und mit denen wir uns geschlägert haben.

...

F.: Sind Sie Mitglied in einem Verein?

A.: Nein, aber ich war bei Demonstrationen.

F.: Schildern Sie das von sich aus, vollständig und zwar unter Angabe von Datum, Ort, Zeit, und den daran beteiligten Personen.

A.: Ich weiß nicht. Das war einmal in Wien. Ich weiß nicht genau, wann das war. Es war wegen der Festnahme der Kurden in Syrien. Und einmal habe ich in Linz demonstriert, wegen dem gleichen Grund. Nachgefragt gebe ich an, dass es in der Landstraße war, wann das war weiß ich nicht.

F.: Können Sie diesbezüglich irgendwelche Beweismittel vorlegen.

A.: Ja, es gibt ein Foto von mir im Internet, bei den Jungs.

F.: Wo genau findet man das im Internet?

A.: Ich weiß es selber nicht.

F.: Steht Ihr Name beim Foto?

A.: Nein.

F.: Warum haben Sie mitdemonstriert?

A.: Die Jungs haben uns Bescheid gesagt, dass eine Demo stattfinden wird, wegen den festgenommenen Kurden in Syrien.

F.: Warum haben gerade Sie mitdemonstriert?

A.: Die Jungs haben es mir gesagt, und ich sagte, dass ich komme.

F.: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

A.: Grundversorgung und wir erhalten Kinderbeihilfe.

F.: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

A.: Ich tue nichts. Ich bin zu Hause mit meiner Frau und meinem Sohn. Manchmal gehen wir einkaufen.

F.: Gibt es Personen in Österreich, zu denen ein besonderes finanzielles oder soziales Abhängigkeitsverhältnis besteht?

A.: Nein.

V: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Nein, ich habe alles gesagt.

...

Angaben zur Rückübersetzung:

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift?

A.: Ich möchte angeben, dass mein Dorf nicht XXXX heißt, das war das Nachbardorf. Mein Dorf heißt XXXX (Seite 5). Unser Haus bestand aus Ziegeln, die aus Beton und Lehm bestanden. (Seite 6). Ansonsten war alles richtig.A.: Ich möchte angeben, dass mein Dorf nicht römisch 40 heißt, das war das Nachbardorf. Mein Dorf heißt römisch 40 (Seite 5). Unser Haus bestand aus Ziegeln, die aus Beton und Lehm bestanden. (Seite 6). Ansonsten war alles richtig.

F. Ist nun alles richtig?

A.: Ja.

F.: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

A.: Ja.

F. Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja.

Am 05.07.2012 wurden Sie erneut von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BAA einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich wie folgt:

...

F.: Wie heißt das Staatsoberhaupt Syriens?

A.: Das weiß ich nicht.

F.: Wie heißt die Hauptstadt Syriens?

A.: Damaskus, Shaam.

F.: Wo in Syrien liegt Damaskus?

A.: Ich bin nicht rausgegangen, ich weiß es nicht.

F.: Wo liegt XXXX?

A.: Ich weiß nichts, ich ging aus meinem Dorf nicht raus.

F.: Wo liegt XXXX?

A.: Was meinen Sie?

F.: Wo liegt XXXX?

A.: Das weiß ich nicht.

F.: Nennen Sie die genaue Adresse, an der Sie in Ihrer Heimat gelebt haben.

A.: Wir haben keine genauere Adresse.

F.: Wo haben Sie gelebt?

A.: XXXX.A.: römisch 40 .

F.: Geben Sie eine umfassende Beschreibung Ihres Heimatortes an.

A.: Wie meinen Sie?

F.: Geben Sie eine umfassende Beschreibung Ihres Heimatortes an, damit sich auch eine ortsunkundige Person etwas vorstellen kann.

Anmerkung: Die Frage wird genau erklärt (was gibt es dort, Häuser,...)

A.: Es gab Läden und Schule, und mehr gab es nicht.

F.: Welche Läden gibt es?

A.: Lebensmittelläden.

F.: Wie heißen diese?

A.: Ich weiß es nicht, ich habe es vergessen.

F.: Wie heißt die Schule?

A.: Ich weiß nicht, ich besuchte es nicht.

F.: Wie groß ist das Dorf/wie viele Einwohner gibt es dort?

A.: Es ist nicht so groß. Früher waren es ca. zwischen 20 und 25 Häuser, jetzt weiß ich es nicht.

F.: Welche öffentlichen Einrichtungen gibt es in Ihrem Heimatdorf?

A.: Es gibt nichts Besonderes.

F.: Beschreiben Sie die geographischen Verhältnisse in Ihrem Heimatdorf.

A.: Ich weiß so etwas nicht, ich habe es vergessen, ich bin seit vier Jahren weg.

F.: Gibt es Sehenswürdigkeiten?

A.: Nein.

F.: Wo sind Sie einkaufen gegangen?

A.: Zu diesen Läden im Dorf.

F.: Wie viele Läden?

A.: Zwei Läden.

F.: Wie heißen die Besitzer der Läden?

A.: Ich weiß es nicht, es sind Araber.

F.: In welcher Sprache haben sie mit ihnen gesprochen?

A.: Ich habe die Sachen einfach ausgewählt, getragen, dann gab ich das Geld her und ging raus.

F.: Wie heißt der Dorfvorsteher?

A.: Das weiß ich nicht.

F.: Nennen Sie wichtige Kirchen, Moscheen, und andere religiöse Einrichtungen.

A.: Es gab eine kleine Moschee dort, es gab keine Kirchen.

F.: Wie heißt die Moschee?

A.: Weiß ich nicht, ich ging nicht hin, wir sind Yeziden.

F.: Nennen Sie die nächsten großen Städte rund um Ihr Heimatdorf.

A.: Städte?

Anmerkung: Die Frage wird wiederholt.

A.: Ich ging nicht oft raus. XXXX war in der Nähe von uns. Auch XXXX ist in der Nähe.A.: Ich ging nicht oft raus. römisch 40 war in der Nähe von uns. Auch römisch 40 ist in der Nähe.

F.: Also ist auch XXXX in der Nähe?F.: Also ist auch römisch 40 in der Nähe?

A.: Nein, XXXX ist eigentlich nicht in der Nähe, es ist weiter weg. Ich meinte XXXX.A.: Nein, römisch 40 ist eigentlich nicht in der Nähe, es ist weiter weg. Ich meinte römisch 40 .

F.: Wie weit ist XXXX entfernt?F.: Wie weit ist römisch 40 entfernt?

A.: Von unserem Dorf weg? Ich weiß es nicht, ich ging dort nicht hin.

F.: Wie heißen die umliegenden Provinzen?

A.: Ich weiß so etwas nicht.

F.: In welchem Teil Syriens liegt Ihr Heimatort?

A.: Keine Ahnung, ich weiß es nicht.

F.: Wie heißt die Währung mit der Sie bezahlt haben?

A.: Lir.

F.: Welche Währungseinheiten gibt es?

A.: Banknoten gab es 10er. Es gab auch Münzen, ich habe nicht so viel Geld gesehen, darum weiß ich nicht. Das Geld war immer bei meinem Vater.

F.: Wie heißen die Münzen?

A.: Weiß ich nicht.

F.: Wie viel kostet 1 kg Mehl?

A.: Ich erinnere mich nicht, es sind wir Jahre her.

F.: Wie viel kostet 1 kg Tomaten?

A.: Das weiß ich nicht.

F.: Woher hatten Sie Wasser?

A.: Es gab im Dorf Wasser, aber ich weiß nicht, woher es kam.

F.: Beschreiben Sie den Weg von Ihrem Haus bis zu dem Ort, wo es Wasser gab.

A.: Jeder Bewohner hat sein Wasser gehabt, aber ich weiß nicht woher das Wasser kam.

F.: Wann war die traditionelle Hochzeit mit Ihrer Frau?

A.: Ca. vor zwei Jahren, genau weiß ich es nicht.

F.: Haben Sie etwas Schriftliches über die Hochzeit mit Ihrer Frau?

A.: Nein, ich bin staatlich nicht verheiratet. Ich möchte es schon machen, aber die Behörden verlangen Papiere von meiner Frau. Wir haben den Reisepass von meiner Frau beantragt, man hat uns gesagt, dass sie den Reisepass in zwei oder drei Monaten bekommt, wir warten auf die Papiere.

F.: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihrer Frau?

A.: Kurmanji.

F.: Wo genau ist Ihre Frau geboren und aufgewachsen?

A.: Sie ist in Armenien geboren, aber ich weiß nicht wo.

F.: Welcher Religion und Volksgruppe gehören Ihre Frau und Ihr Sohn an?

A.: Wie ich. Nachgefragt gebe ich an, dass sie Yeziden sind.

...

V.: Laut ZMR leben Sie in der XXXX, und Ihre Lebensgefährtin und Ihr Sohn in der XXXX. Warum leben Sie nicht im gemeinsamen Haushalt?römisch fünf.: Laut ZMR leben Sie in der römisch 40 , und Ihre Lebensgefährtin und Ihr Sohn in der römisch 40 . Warum leben Sie nicht im gemeinsamen Haushalt?

A.: Wir leben aber in einer gemeinsamen Wohnung. Nachgefragt gebe ich an, dass es ein zweistöckiges Haus ist. In beiden Stöcken auf der rechten Seite wohnt der Besitzer. In beiden Stöcken auf der linken Seite wohnen wir.

V.: Aufgrund Ihrer Sprachkenntnisse, insbesondere aufgrund des Umstandes dass Sie der arabischen Sprache nicht mächtig sind, im Zusammenhang mit Ihren mangelnden Länderkenntnissen zu Syrien, ist es für die ho. Behörde nicht nachvollziehbar, dass Sie aus Syrien stammen. Es ist aus diesem Grund beabsichtigt eine Sprachanalyse durchführen zu lassen. Sind Sie damit einverstanden?römisch fünf.: Aufgrund Ihrer Sprachkenntnisse, insbesondere aufgrund des Umstandes dass Sie der arabischen Sprache nicht mächtig sind, im Zusammenhang mit Ihren mangelnden Länderkenntnissen zu Syrien, ist es für die ho. Behörde nicht nachvollziehbar, dass Sie aus Syrien stammen. Es ist aus diesem Grund beabsichtigt eine Sprachanalyse durchführen zu lassen. Sind Sie damit einverstanden?

A.: Ja, ich bin einverstanden.

F.: Sie haben nun die Möglichkeit Ihre tatsächliche Staatsangehörigkeit bekannt zu geben.

A.: Ich habe immer die Wahrheit gesagt.

Der Antragsteller wird erneut darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Nationalität und Identität betreffend strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

F: Was ist bei dem Vorfall - Raufhandel im Jahr 2010 herausgekommen?

A: Es kam nicht zur Gerichtsverhandlung. Ein Kurde aus der Türkei hat ein Geschäft in XXXX, dort war ich. Er hat mit anderen fremden Leuten gerauft, und ich ging einfach nur dazwischen. Ich habe nichts getan. Ich wurde dabei mit einem Messer verletzt.A: Es kam nicht zur Gerichtsverhandlung. Ein Kurde aus der Türkei hat ein Geschäft in römisch 40 , dort war ich. Er hat mit anderen fremden Leuten gerauft, und ich ging einfach nur dazwischen. Ich habe nichts getan. Ich wurde dabei mit einem Messer verletzt.

V: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Nein.

...

Angaben zur Rückübersetzung:

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift?

A.: Ich möchte beifügen, dass ich das Wort Staatsoberhaupt nicht verstanden habe, ich hätte das Wort Präsident verstanden.

Anmerkung: Es wurde vom Dolmetscher mit dem Wort "Sarok" übersetzt, dass ist das kurdische Wort für Präsident.

Weiters gebe ich an, dass der Präsident Bashar Al Assad heißt. Überdies möchte ich anführen, dass die Dörfer XXXX nebeneinander sind.Weiters gebe ich an, dass der Präsident Bashar Al Assad heißt. Überdies möchte ich anführen, dass die Dörfer römisch 40 nebeneinander sind.

Abgesehen davon entsprachen meine Angaben der Richtigkeit.

Am 14.11.2012 gab die bP in der Einvernahme im Wesentlichen insbesondere zu den Vorhalten des BAA an:

...

F.: Sie haben in Ihrem Verfahren eine Maktumin-Bestätigung vorgelegt. Laut Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 18.09.2012 kann unter Berücksichtigung des Kenntnisstandes die Authentizität des fraglichen Formularvordruckes nicht entschieden werden. Weiters ist unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes eine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten nicht möglich. Laut dem Untersuchungsbericht ergaben die bei der urkundentechnischen Auswertung erhaltenen Befunde, dass es sich bei dem fraglichen Asservat sehr wahrscheinlich um ein Nachahmungsprodukt handelt. Somit ist dieses Dokument nicht dazu geeignet, Ihre Identität nachzuweisen. Was sagen Sie dazu?

A.: Ich habe es aus Syrien bekommen. Ich verstehe nicht, warum es Zweifel an der Echtheit gibt.

Anmerkung: Dem Antragsteller wird der gesamte Sprachanalyse Bericht (zwei Teile) während der Einvernahme zur Kenntnis gebracht. Zudem wird ihm die Möglichkeit gegeben, Einsicht in die Berichte zu nehmen.

F.: Möchten Sie zum ersten Teil des Sprachanalyse-Berichtes eine Stellungnahme abgeben?

A.: Was arabisch betrifft, ich habe keine Schule besucht, wie soll ich da arabisch können.

Anmerkung: AW überlegt.

Was die Nachbardörfer betrifft, ich wurde befragt, dann habe ich zwei Dörfer erwähnt, dann hat er gesagt, es reicht schon. Das war alles.

F.: Möchten Sie zum zweiten Teil des Sprachanalyse-Berichtes eine Stellungnahme abgeben?

A.: Ich verstehe nicht, warum das alles hier steht. Die Sprache von einem anderen Kurden aus Armenien wird anders sein als meine.

V.: Aufgrund Ihrer Sprachkenntnisse, insbesondere aufgrund des Umstandes dass Sie der arabischen Sprache nicht mächtig sind, im Zusammenhang mit Ihren mangelnden Länderkenntnissen zu Syrien, dem Ergebnis des Sprachanalyseberichtes, sowie dem Umstand, dass Ihre Identität auch nicht durch Vorlage von unbedenklichen Dokumenten nachgewiesen werden kann, geht die ho. Behörde davon aus, dass Sie nicht aus Syrien stammen, sondern Staatsangehöriger von Armenien sind. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?römisch fünf.: Aufgrund Ihrer Sprachkenntnisse, insbesondere aufgrund des Umstandes dass Sie der arabischen Sprache nicht mächtig sind, im Zusammenhang mit Ihren mangelnden Länderkenntnissen zu Syrien, dem Ergebnis des Sprachanalyseberichtes, sowie dem Umstand, dass Ihre Identität auch nicht durch Vorlage von unbedenklichen Dokumenten nachgewiesen werden kann, geht die ho. Behörde davon aus, dass Sie nicht aus Syrien stammen, sondern Staatsangehöriger von Armenien sind. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

Anmerkung: Der ASt lacht.

A.: Ich verstehe nicht warum Sie mir nicht glauben.

F.: Möchten Sie nun Ihre bisher getätigten Aussagen in Ihrem bisherigen Verfahren korrigieren?

A.: Nein, alles stimmt.

V.: Da bereits Ihre Angaben zu Ihrer Nationalität nicht der Richtigkeit entsprechen, geht die ho. Behörde auch nicht davon aus, dass Ihre geschilderten Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen. Was sagen Sie dazu?römisch fünf.: Da bereits Ihre Angaben zu Ihrer Nationalität nicht der Richtigkeit entsprechen, geht die ho. Behörde auch nicht davon aus, dass Ihre geschilderten Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen. Was sagen Sie dazu?

A.: Ich habe die Wahrheit erzählt, ich weiß nicht warum Sie mir nicht glauben.

F.: Schildern Sie nun die Gründe, warum Sie den von der ho. Behörde festgestellten Herkunftsstaat Armenien verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.

A.: Wer sagt, dass ich aus Armenien gekommen bin? Ich verstehe nicht, was Armenien ist.

V.: Sie werden wohl wissen, was Armenien ist, wenn Ihre Freundin armenische Staatsangehörige ist. Was sagen Sie dazu?römisch fünf.: Sie werden wohl wissen, was Armenien ist, wenn Ihre Freundin armenische Staatsangehörige ist. Was sagen Sie dazu?

A.: Ja, meine Frau hat mir davon erzählt. Es gibt auch Kurden-Kurmanji in Armenien.

V.: Warum sagen Sie dann, dass Sie nicht verstehen, was Armenien ist?römisch fünf.: Warum sagen Sie dann, dass Sie nicht verstehen, was Armenien ist?

A.: Nein, ich verstehe schon was Armenien ist. Ich habe gemeint, dass ich nicht aus Armenien bin, und dass ich nicht verstehe warum Sie das sagen.

Ländervorhalt:

Die ho. Behörde geht aus den Ihnen bereits zur Kenntnis gebrachten Umständen davon aus, dass Sie aus Armenien stammen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen müssen Ihnen somit die Länderfeststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat Armenien zur Kenntnis gebracht werden. Möchten Sie heute eine Stellungnahme abgeben oder schriftlich innerhalb einer Frist von 1 Woche?

A: Es geht mich nichts an. Mir ist egal, was in Armenien los ist. Ich will keine Länderfeststellungen über Armenien.

...

Nicht nur, dass die bP hinsichtlich der angeblichen Übergriffe ein absolut vages Vorbringen erstattet hat, es ergibt sich aus den Niederschriften auch, dass die bP eben keinerlei Kenntnisse vom Land Syrien bzw. vom angegebenen Heimatdorf in Syrien hat.

Den Ausführungen in der Beschwerde, die bP hätte Wissen über Syrien bewiesen und begründeten sich Lücken in diesem daraus, dass die bP das Heimatdorf nur zum Arbeiten verlassen habe, fast nur auf dem Land gewesen sei und immer nur im Heimatdorf gelebt hätte, kann nicht gefolgt werden. Dies da sich aus den oben zitierten Angaben der bP eine derart gravierende Unkenntnis von wesentlichen Umständen hinsichtlich des Herkunftsstaates (Staatsoberhaupt bzw. dessen Sitz, Landeswappen, Landeshauptstadt bzw. Länder, Orte in der Umgebung des angeblichen Herkunftsortes, Infrastruktur des Herkunftsortes, Währung in Syrien etc.) ergibt, sodass schon dies letztlich keinen anderen Schluss zulässt, als dass die bP nicht aus Syrien stammt und damit die auf Syrien bezogenen Fluchtgründe, welche darüber hinaus absolut vage geschildert wurden, unglaubwürdig sind. Die bP hat darüber hinaus keinerlei überprüfbare Daten angegeben, da sie im Verfahren mehrmals behauptet hat, dass sie nicht wisse, wo sie geboren sei, nicht wisse, wo XXXX genau liege bzw. dort keine genaue Adresse ihres Hauses angeben könne.Den Ausführungen in der Beschwerde, die bP hätte Wissen über Syrien bewiesen und begründeten sich Lücken in diesem daraus, dass die bP das Heimatdorf nur zum Arbeiten verlassen habe, fast nur auf dem Land gewesen sei und immer nur im Heimatdorf gelebt hätte, kann nicht gefolgt werden. Dies da sich aus den oben zitierten Angaben der bP eine derart gravierende Unkenntnis von wesentlichen Umständen hinsichtlich des Herkunftsstaates (Staatsoberhaupt bzw. dessen Sitz, Landeswappen, Landeshauptstadt bzw. Länder, Orte in der Umgebung des angeblichen Herkunftsortes, Infrastruktur des Herkunftsortes, Währung in Syrien etc.) ergibt, sodass schon dies letztlich keinen anderen Schluss zulässt, als dass die bP nicht aus Syrien stammt und damit die auf Syrien bezogenen Fluchtgründe, welche darüber hinaus absolut vage geschildert wurden, unglaubwürdig sind. Die bP hat darüber hinaus keinerlei überprüfbare Daten angegeben, da sie im Verfahren mehrmals behauptet hat, dass sie nicht wisse, wo sie geboren sei, nicht wisse, wo römisch 40 genau liege bzw. dort keine genaue Adresse ihres Hauses angeben könne.

Auch der Umstand, dass die bP keinerlei Kenntnisse der arabischen Sprache aufweist, legt nahe, dass die bP nicht aus Syrien stammt. Dass die bP - wie in der Beschwerde behauptet - kein Arabisch spreche, da sie Jezide sei, in ihrem Heimatdorf einige Jeziden lebten, welche keine arabische Schule besucht hätten und auch sonst kein Austausch mit der arabischsprachigen Bevölkerung erfolgt sei, erscheint nicht plausibel. Dies vor allem vor dem Hintergrund des Sprachgutachtens, woraus hervorgeht, dass es an sich schon ungewöhnlich ist, dass Kurden in Syrien Arabisch weder sprechen noch verstehen und wird auch vom Asylgerichtshof festgehalten, dass eine Person, welche in Syrien mit Landessprache Arabisch, welche noch dazu bei arabischen Arbeitgebern gearbeitet habe, zumindest in Grundzügen die arabische Sprache sprechen kann und nicht wie im Sprachgutachten weiters festgehalten, nicht einmal die grundlegenden arabischen Lehnwörter, die im syrischen Kurmandschi vorkommen, versteht. Weder diese behaupteten Umstände noch der Umstand, dass sich gemäß Sprachgutachten der sprachliche Hintergrund "lediglich" mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Armenien zuzuordnen ist, am nächsten der Region um Jerewan, vermag durch etwaige in Österreich erworbene Sprachkenntnisse der bP aufgrund der Beziehung mit einer Armenierin und der dadurch in der Beschwerde behaupteten Annahme einiger ihrer Wörter erklärt werden.

Dass die Tatsache, dass die bP in einer Beziehung mit einer armenischen Frau lebe, das Ergebnis des Gutachtens beeinträchtigt habe, sei gemäß Beschwerde nicht berücksichtigt worden. Überdies würde das eingeholte Gutachten nicht eindeutig ergäben, dass die bP aus Armenien stamme. Die Behörde hätte der bP darüber hinaus das Sprachgutachten nie ausgefolgt und auch im Bescheid nicht im Wortlaut zitiert.

Zu diesen Einwänden in der Beschwerde ist auf die oben wiedergegebene Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid des BAA, Seite 76ff zu verweisen, worin die entscheidungsrelevanten Passagen des Sprachgutachtens zitiert wurden. Darüber hinaus wurde mit der bP im Rahmen der Einvernahme am 14.11.2012 das Sprachgutachten erörtert, Einsicht in dieses gewährt und ist die bP diesem weder fundiert entgegengetreten, noch hat sie eine Ausfertigung desselben verlangt. Der bP wurde der gesamte Sprachanalyse Bericht (zwei Teile) während der Einvernahme zur Kenntnis gebracht. Zudem wurde ihr die Möglichkeit gegeben, Einsicht in die Berichte zu nehmen. Weiters hat sich das BAA in seiner Beweiswürdigung mit dem Umstand, dass die Mutter des gemeinsamen Kindes armenischer Abstammung ist, auseinandergesetzt und hat die bP auf Vorhalt des Umstandes in der Einvernahme, dass davon ausgegangen wird, dass die bP aus Armenien stammt, letztlich lachend lediglich geantwortet, dass sie nicht verstehe, warum man ihr nicht glaube. Die bP ist damit letztlich auch in der Beschwerde weder dem Sprachgutachten noch der Beweiswürdigung fundiert entgegengetreten. Darüber hinaus hat schon das BAA gerade auch auf Seite 78 des Bescheides ausgeführt, dass eine Hauptsozialisierung der bP in Syrien zumindest zu grundsätzlichen phonologischen Zügen aus Syrien führen hätte müssen, was durch eine Bekanntschaft über zwei Jahre mit einer armenischen Staatsangehörigen nicht entkräftet werden kann. Schließlich ist im Sprachgutachten festgehalten, dass gemäß den Beurteilungskriterien die Passage "mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit" den höchsten Grad für die Einschätzung des sprachlichen Hintergrundes darstellt. Das Gutachten wurde ordnungsgemäß von Fachkräften unter Anführung der herangezogenen Methoden erstellt.

Vor allem versuchte die bP auch durch Vorlage eines offensichtlich gefälschten Identitätsnachweises über ihre Herkunft zu täuschen. Diesbezüglich wird auf die ausführliche und nicht zu beanstandende Beweiswürdigung des BAA verwiesen, der die bP nicht entgegengetreten ist, sondern räumte die bP in der Beschwerde vielmehr ein, dass sie das vorgelegte Dokument zum Identitätsnachweis vom Vater erhalten habe und nicht wisse, ob es echt sei oder nicht. Dass eine derartige Vorlage die Glaubwürdigkeit nicht beeinträchtigen würde und vielmehr damit bewiesen sei, dass die bP versucht habe, am Verfahren mitzuwirken, erscheint vor dem Hintergrund des Vorbringens der bP lediglich eine Schutzbehauptung zu sein. Weiters wird wiederum auf die Beweiswürdigung des BAA verwiesen, wonach sich aus dem zitierten Bericht des Auswärtigen Amtes ergibt, dass derartige Gefälligkeitsschreiben häufig vorkommen. Aus der Überprüfung ergibt sich darüber hinaus, dass zwar eine eindeutige Beurteilung mangels Vergleichsdokument nicht möglich war, es sich jedoch aus Form und Anfertigung ergibt, dass es sich um ein Nachahmungsdokument handelt. Das BAA hat zu Recht zum vorgelegten Dokument der bP hinsichtlich ihrer Nationalität unter Verweis auf den Bericht der PI St. Georgen vom 08.10.2012 (AS 425ff) bzw. dem Untersuchungsbericht des BKA, Büro Kriminaltechnik, Urkunden und Handschriften vom 18.09.2012 (AS 429ff) samt Nachweisen der Untersuchungsmethoden festgehalten, dass das Vorgelegte Dokument als Fälschung anzusehen und damit nicht geeignet ist, die Identität der bP zu beweisen. Der Formulardruck (Schwarzdruck) sowie die Stempelabdrücke wurden nach dem Inkjet-Verfahren aufgebracht und handelt es sich bei dem Dokument eben sogar sehr wahrscheinlich um ein Nachahmungsprodukt.

II.1.5.2. Auch die als Zeugin einvernommene Frau XXXX konnte die Angaben der bP letztlich nicht stützen. Diese ist einerseits die Mutter des gemeinsamen Kindes, und ist daher anzunehmen, dass ihre Angaben hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der bP von einer Voreingenommenheit geprägt sind. Darüber hinaus hat die bP selbst im Rahmen ihrer Einvernahmen (vgl. insbesondere die EV vom 27.06.2012) angegeben, dass sie zeitweise vom Vater angerufen wird und mit diesem in Kontakt stehe. Vor allem habe auch der Vater der XXXX mit dem Vater der bP hinsichtlich der Zustimmung zur traditionellen Eheschließung telefoniert. Widersprüchlich dazu sind die Angaben der XXXX zur Frage, ob die Familie der bP über die traditionelle Hochzeit Bescheid gewusst hätte, da sie dies verneinte. Auch über nochmalige Befragung gab XXXX an, dass die bP keinen Kontakt mit ihrer Familie habe, und gar nichts von ihnen wisse, die bP habe keine Ahnung, wo diese lebe. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass XXXX mit ihren Angaben lediglich versuchte, das Vorbringen der bP mit unwahren Angaben zu stützen.römisch zwei.1.5.2. Auch die als Zeugin einvernommene Frau römisch 40 konnte die Angaben der bP letztlich nicht stützen. Diese ist einerseits die Mutter des gemeinsamen Kindes, und ist daher anzunehmen, dass ihre Angaben hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der bP von einer Voreingenommenheit geprägt sind. Darüber hinaus hat die bP selbst im Rahmen ihrer Einvernahmen vergleiche insbesondere die EV vom 27.06.2012) angegeben, dass sie zeitweise vom Vater angerufen wird und mit diesem in Kontakt stehe. Vor allem habe auch der Vater der römisch 40 mit dem Vater der bP hinsichtlich der Zustimmung zur traditionellen Eheschließung telefoniert. Widersprüchlich dazu sind die Angaben der römisch 40 zur Frage, ob die Familie der bP über die traditionelle Hochzeit Bescheid gewusst hätte, da sie dies verneinte. Auch über nochmalige Befragung gab römisch 40 an, dass die bP keinen Kontakt mit ihrer Familie habe, und gar nichts von ihnen wisse, die bP habe keine Ahnung, wo diese lebe. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass römisch 40 mit ihren Angaben lediglich versuchte, das Vorbringen der bP mit unwahren Angaben zu stützen.

Vor diesem Hintergrund ist weiters davon auszugehen, dass die bP zwar versuchte, familiäre Anhaltspunkte in Armenien zu verschleiern, letztlich ist aufgrund der Feststellungen zur Herkunft der bP sowie ihrer Angaben zu Kontakten zur Familie an sich und der Behauptung, der Vater hätte die Identitätsbescheinigung übermitteln lassen, davon auszugehen, dass die bP noch über familiäre Anknüpfungspunkte in Armenien verfügt.

II.1.5.3. Erstmaligen gab die bP im Rahmen der Einvernahme am 27.06.2012 an:römisch zwei.1.5.3. Erstmaligen gab die bP im Rahmen der Einvernahme am 27.06.2012 an:

F.: Sind Sie Mitglied in einem Verein?

A.: Nein, aber ich war bei Demonstrationen.

F.: Schildern Sie das von sich aus, vollständig und zwar unter Angabe von Datum, Ort, Zeit, und den daran beteiligten Personen.

A.: Ich weiß nicht. Das war einmal in Wien. Ich weiß nicht genau, wann das war. Es war wegen der Festnahme der Kurden in Syrien. Und einmal habe ich in Linz demonstriert, wegen dem gleichen Grund. Nachgefragt gebe ich an, dass es in der Landstraße war, wann das war weiß ich nicht.

F.: Können Sie diesbezüglich irgendwelche Beweismittel vorlegen.

A.: Ja, es gibt ein Foto von mir im Internet, bei den Jungs.

F.: Wo genau findet man das im Internet?

A.: Ich weiß es selber nicht.

F.: Steht Ihr Name beim Foto?

A.: Nein.

F.: Warum haben Sie mitdemonstriert?

A.: Die Jungs haben uns Bescheid gesagt, dass eine Demo stattfinden wird, wegen den festgenommenen Kurden in Syrien.

F.: Warum haben gerade Sie mitdemonstriert?

A.: Die Jungs haben es mir gesagt, und ich sagte, dass ich komme.

Auch in der Beschwerde gab die bP an, sie sei bemüht, Fotos davon vorzulegen und habe sie außerdem Zeugen für die Teilnahme an Demonstrationen. Bis dato wurden zu diesem Vorbringen jedoch weder Fotos vorgelegt, noch Zeugen für die Demonstrationsteilnahmen benannt.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Beteiligung der bP an politisch motivierten Demonstrationen, kurdischen Feierlichkeiten und Veranstaltungen in Österreich schon an sich aufgrund des vagen und späten Vorbringens sowie des Gesamtverhaltens der bP wohl lediglich als weiterer Versuch der bP angesehen werden muss, in Österreich aufgrund irgendeines Vorbringens Asyl zu erhalten. Entsprechend den herangezogenen Länderberichten sowie des Vorbringens der bP vermag jedoch auch die behauptete Teilnahme an Demonstrationen das Interesse der armenischen Behörden nicht zu erwecken. Die bP ist weder Mitglied in einem Verein, noch ist ihr Name im Zusammenhang mit Demonstrationen in irgendeiner Form öffentlich bekannt geworden. Dass die bP tatsächlich auf Fotos in Erscheinung getreten sei, wurde einerseits nicht belegt, und kann nicht davon ausgegangen werden, dass die bP darauf erkannt bzw. alle auf Fotos im Zuge von Demonstrationen befindlichen Personen einer Überprüfung zugezogen werden würden. Die bP befand sich bei den Demonstrationen auch gemäß ihrer Angaben nicht in einer herausgehobener oder erkennbar führender Position und sind keine Anhaltspunkte gemäß den Länderfeststellungen gegeben, dass sich die bP durch dieses Verhalten nach armenischen Gesetzen strafbar gemacht hätte oder dass sich die armenischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihr befassen würden, wenn sie in Armenien einreist. Dem Vorbringen der bP kommt damit selbst bei dessen Wahrunterstellung keinerlei Asylrelevanz zu.

II.1.5.4. Im Lichte dieser unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wennrömisch zwei.1.5.4. Im Lichte dieser unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der bP, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich die bP offenkundig bemühte ihren Antrag in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substantiieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit der bP im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass ihre Aussagen zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel waren und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.

Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass der bP auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der bP kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber (vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen EntwurfIm gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass der bP auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der bP kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber vergleiche Wortlaut der Regierungsvorlage zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf

werden folgende Richtlinien umgesetzt ... : Richtlinie 2004/83/EG

des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...) und ist aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur gebogen, wonach wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.).des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...) und ist aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur gebogen, wonach wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.).

II.1.5.5. Zusammenfassend ist zum Vorbringen der bP auszuführen, dass der Asylgerichtshof zur Überzeugung gelangte, dass in den Angaben der bP Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar waren.römisch zwei.1.5.5. Zusammenfassend ist zum Vorbringen der bP auszuführen, dass der Asylgerichtshof zur Überzeugung gelangte, dass in den Angaben der bP Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar waren.

Der Asylgerichtshof gewann viel mehr den Eindruck, dass die bP lediglich aus wirtschaftlichen oder privaten Gründen nach Österreich reiste und hier versuchte, durch Vorbringen eines falschen Herkunftsstaates offensichtlich missbräuchlich einen Asylantrag zu stellen. Dazu ist grundsätzlich in diesem Zusammenhang auszuführen, dass etwaige wirtschaftliche oder private Schwierigkeiten objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen. Der bloße Wunsch in Österreich ein besseres Leben aufgrund eines erhofften leichteren Zugangs zum Arbeitsmarkt zu haben, vermag die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht zu rechtfertigen.

Auf Grund obiger Ausführungen im Zusammenhang mit dem absolut vagen Vorbringen der bP, der Sprachkenntnisse bzw. mangelnden Arabischsprachkenntnisse, dem eingeholten Sprachgutachten, der mangelnden Kenntnisse zu Syrien sowie dem Umstand, dass die bP versuchte, durch Vorlage eines gefälschten Dokumentes über ihre Identität und Herkunft zu täuschen, ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen der bP hinsichtlich einer behaupteten Verfolgung in Armenien nicht den Tatsachen entspricht und lediglich zur Begründung des Asylantrages und unter Umgehung der fremdenrechtlichen sowie niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zur Erreichung - wenn nicht sogar zur absichtlichen Erschleichung - eines Aufenthaltstitels für Österreich nach dem Asylgesetz frei konstruiert wurde.

II.1.5.6. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass keinerlei Einzelfallprüfung im Hinblick auf Art. 3 und 8 EMRK vorgenommen worden sei, ist festzuhalten, dass demgegenüber das BAA in seiner Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung im Hinblick auf den Herkunftsstaat Armenien eine ordnungsgemäße Prüfung vorgenommen hat (vgl. Seite 81ff und 86ff des Bescheides des BAA bzw. die oben wörtlich wiedergegebene Beweiswürdigung).römisch zwei.1.5.6. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass keinerlei Einzelfallprüfung im Hinblick auf Artikel 3 und 8 EMRK vorgenommen worden sei, ist festzuhalten, dass demgegenüber das BAA in seiner Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung im Hinblick auf den Herkunftsstaat Armenien eine ordnungsgemäße Prüfung vorgenommen hat vergleiche Seite 81ff und 86ff des Bescheides des BAA bzw. die oben wörtlich wiedergegebene Beweiswürdigung).

II.1.5.7. Sofern in der Beschwerde seitens der bP moniert wird, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes mangelhaft sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Der bP ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von der bP wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der bP ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.römisch zwei.1.5.7. Sofern in der Beschwerde seitens der bP moniert wird, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes mangelhaft sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Der bP ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von der bP wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der bP ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

Das BAA hat sich ausführlich mit den Für und Wider Punkten bzw. dem konkreten Vorbringen auseinandergesetzt und konnte einer daraus erwachsenden Verfolgungssituation in Syrien schon mangels Glaubwürdigkeit hinsichtlich des Herkunftsstaates eben nicht gefolgt werden.

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden, zumal keine Beschwerde über einen zurückweisenden Bescheid vorliegt.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des BGBl. I Nr. 38/2011 zu führen ist.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu führen ist.

II.2.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.2.4. Verweise, Wiederholungen

II.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.römisch zwei.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

II.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

II.2.4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der bP gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.römisch zwei.2.4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der bP gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.

Im Lichte der oa. Judikatur schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen des Bundesasylamtes an und konkretisiert diese wie folgt:

II.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

..."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund bzw. zum Herkunftsstaat insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund bzw. zum Herkunftsstaat insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

II.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.nach Paragraph 3, ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

..."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an ein im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven- Erwerbsmöglichkeit aus europarechtlicher Sicht wird auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:

"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."

Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie

Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06

Weiters ist davon auszugehen, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann sie daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaat

II.2.7.1.römisch zwei.2.7.1.

§ 10 AsylG lautet:Paragraph 10, AsylG lautet:

" (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."

Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Im gegenständlichen Fall kommt der bP kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

II.2.7.2.römisch zwei.2.7.2.

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777 aus 2003,; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).

II.2.7.3.römisch zwei.2.7.3.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der bP im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise erfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der bP im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise erfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten des BGBl 29/2009 [nunmehr 135/2009] entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, [nunmehr 135/2009] entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

  • -Strichaufzählung
    Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

  • -Strichaufzählung
    und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • -Strichaufzählung
    den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
    9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),

  • -Strichaufzählung
    die Bindungen zum Heimatstaat,

  • -Strichaufzählung
    die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

  • -Strichaufzählung
    Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).Bereits vor Inkrafttreten des durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG eingefügten Litera i, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtig werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK berücksichtig werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt vergleiche hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

II.2.7.4.1. VfGH Zumutbarkeitsprüfung für Ehegattenrömisch zwei.2.7.4.1. VfGH Zumutbarkeitsprüfung für Ehegatten

U 1104/08, 01.07.2009

Auch aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (so etwa EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie and others vs. Norway, Appl. 265/07) kann nicht abgeleitet werden, dass der EGMR von den im Fall Boultif entwickelten Kriterien abgehen wollte und diese bei Heirat eines Asylwerbers nicht zu beachten wären. Das Bestehen eines unsicheren Aufenthaltes des Asylwerbers bei Eheschließung ist aber nur eines der bei der Interessenabwägung zu beachtenden Kriterien.

Der Unterschied des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway zum vorliegenden Beschwerdefall besteht auch darin, dass im erstgenannten Fall bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorlag, während im vorliegenden Fall das Asyl- und Ausweisungsverfahren zum Zeitpunkt der Heirat nicht abgeschlossen war, sodass auch die näheren persönlichen Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung der österreichischen Ehegattin in das Heimatland des Beschwerdeführers zu untersuchen gewesen wären.

U992/08, 01.07.2009

Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der EGMR im Fall Boultif festhielt, dass diese Leitlinien festzulegen waren, da es Fälle gibt, in denen das Haupthindernis bei einer Ausweisung eines Fremden darin bestehen kann, dass der jeweilige Ehegatte im Falle der Fortführung des Familienlebens im Heimatland des Fremden Schwierigkeiten bekommen könne.

Auch aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (so etwa EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie and others vs. Norway, Appl. 265/07) kann nicht abgeleitet werden, dass von diesen Kriterien abgegangen werden sollte. In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass - wenn auch gewichtige Argumente präsentiert werden - diese Entscheidung keineswegs einen Freibrief für die Ausweisung eines Asylwerbers oder einer Asylwerberin trotz Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger oder einer österreichischen Staatsbürgerin während eines laufenden Asylverfahrens darstellt. In diesem Fall lag zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahre 2003 bereits ein rechtskräftig in allen Instanzen abgeschlossenes Asylverfahren vor und resultierte die beim EGMR bekämpfte Ausweisung aus einem in weiterer Folge eingeleiteten Verfahren über die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung. Diese Erlaubnis war verweigert worden, weil der Beschwerdeführer nicht ausreichend Unterhalt nachweisen und keine außergewöhnlichen humanitären Gründe geltend machen konnte. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Verfahren ausgewiesen, bekam mehrfach Fristen zur Ausreise gesetzt, bekämpfte die Ausweisung aber wiederholt bis zum norwegischen Höchstgericht. Die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner norwegischen Gattin wurde 2006 geboren.

Im vorliegenden Fall war das Asyl- und Ausweisungsverfahren zum Zeitpunkt der Heirat nicht abgeschlossen, sodass die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung der österreichischen Ehegattin in das Heimatland des Beschwerdeführers zu untersuchen gewesen wären.

U642/10, 29.09.2010

Wenn der AsylGH darlegt und daraus nicht belegbare Schlussfolgerungen zieht, dass die Eheschließung der Beschwerdeführerin und ihres Mannes erst zu einem späten Zeitpunkt - nämlich in zeitlicher Nähe zur negativen Asylentscheidung - erfolgte, und es der Beschwerdeführerin auch zumutbar gewesen wäre unter Einhaltung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) legal zum Ehemann zuzuwandern, ersetzen diese Annahmen bzw. Auffassungen des AsylGH nicht die gebotene Abwägung der Auswirkungen einer Ausweisungsentscheidung auf ein existierendes gemeinsames Familienleben in Österreich.

II.2.7.4.2. VwGH zur Zumutbarkeit für Ehegattenrömisch zwei.2.7.4.2. VwGH zur Zumutbarkeit für Ehegatten

2008/19/0532, 06.11.2009

Ehe mit Konventionsflüchtling, auch hier Zumutbarkeit zu prüfen

Auch die "Interessenabwägung" der belangten Behörde ist unzureichend. So lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht einmal entnehmen, welches öffentliche Interesse die belangte Behörde dem Wunsch der Beschwerdeführerin auf Fortsetzung des Familienlebens mit ihrem Ehemann im Bundesgebiet gegenüberstellt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Dublin-Zuständigkeitssystems auch daran zu messen ist, ob durch die geplante Maßnahme dem Anliegen des Gemeinschaftsgesetzgebers, mit dem Zuständigkeitssystem nicht zuletzt einen "effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden" (vgl. dazu den 4. Erwägungsgrund zur Dublin-Verordnung) entsprochen wird. Derartige Überlegungen sind umso eher anzustellen, wenn zu erwarten ist, dass ein Asylwerber seine Fluchtgründe von jenen eines (national bereits als Flüchtling anerkannten) Familienangehörigen ableiten könnte, weshalb die bei den Asylbehörden in Österreich bereits vorhandene Kenntnis der für die Asylgewährung an den Familienangehörigen maßgeblichen Gründe auch für die zügige und inhaltlich korrekte Erledigung des offenen Asylantrags von wesentlicher Bedeutung sein kann.Auch die "Interessenabwägung" der belangten Behörde ist unzureichend. So lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht einmal entnehmen, welches öffentliche Interesse die belangte Behörde dem Wunsch der Beschwerdeführerin auf Fortsetzung des Familienlebens mit ihrem Ehemann im Bundesgebiet gegenüberstellt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Dublin-Zuständigkeitssystems auch daran zu messen ist, ob durch die geplante Maßnahme dem Anliegen des Gemeinschaftsgesetzgebers, mit dem Zuständigkeitssystem nicht zuletzt einen "effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden" vergleiche dazu den 4. Erwägungsgrund zur Dublin-Verordnung) entsprochen wird. Derartige Überlegungen sind umso eher anzustellen, wenn zu erwarten ist, dass ein Asylwerber seine Fluchtgründe von jenen eines (national bereits als Flüchtling anerkannten) Familienangehörigen ableiten könnte, weshalb die bei den Asylbehörden in Österreich bereits vorhandene Kenntnis der für die Asylgewährung an den Familienangehörigen maßgeblichen Gründe auch für die zügige und inhaltlich korrekte Erledigung des offenen Asylantrags von wesentlicher Bedeutung sein kann.

Zu Recht weist die Beschwerde schließlich darauf hin, dass die belangte Behörde zwar davon ausgeht, die Beschwerdeführerin könne ihr Familienleben mit dem Ehemann auch in Polen fortführen, der angefochtene Bescheid aber keine Überlegungen dazu enthält, ob und unter welchen Voraussetzungen der Ehemann der Beschwerdeführerin mit dieser in Polen zusammen leben könnte und ob ihm Derartiges - auch unter Berücksichtigung seiner sozialen Verhältnisse in Österreich - zumutbar wäre.

2008/23/0517, 23.02.2011

Niederlassungsbewilligung (bzw. Niederlassungsnachweis)

Entgegen den dort entwickelten Entscheidungskriterien stellte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang lediglich fest, dass der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers über eine "befristete Niederlassungsbewilligung" verfüge, während er nach der Aktenlage einen am 18. März 2005 ausgestellten Niederlassungsnachweis inne hat und zufolge § 11 Abs. 1 Abschnitt C lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung damit nunmehr seit Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) mit 1. Jänner 2006 über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfügt. Abgesehen davon, dass das Bestehen eines unsicheren Aufenthalts des Asylwerbers bei Eheschließung (oder hier bei Eingehen der Lebensgemeinschaft) nur eines der bei der Interessenabwägung zu beachtenden Kriterien darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2010, Zl. 2007/19/1081, mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 2009, U 1104/08), unterließ die belangte Behörde aufgrund ihrer insoweit unrichtigen Ansicht, der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers verfüge bloß über einen befristeten Aufenthaltstitel, insbesondere auch eine Prüfung der näheren Umstände der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer (siehe das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 15. März 2010).Entgegen den dort entwickelten Entscheidungskriterien stellte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang lediglich fest, dass der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers über eine "befristete Niederlassungsbewilligung" verfüge, während er nach der Aktenlage einen am 18. März 2005 ausgestellten Niederlassungsnachweis inne hat und zufolge Paragraph 11, Absatz eins, Abschnitt C Litera b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung damit nunmehr seit Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) mit 1. Jänner 2006 über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfügt. Abgesehen davon, dass das Bestehen eines unsicheren Aufenthalts des Asylwerbers bei Eheschließung (oder hier bei Eingehen der Lebensgemeinschaft) nur eines der bei der Interessenabwägung zu beachtenden Kriterien darstellt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2010, Zl. 2007/19/1081, mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 2009, U 1104/08), unterließ die belangte Behörde aufgrund ihrer insoweit unrichtigen Ansicht, der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers verfüge bloß über einen befristeten Aufenthaltstitel, insbesondere auch eine Prüfung der näheren Umstände der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer (siehe das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 15. März 2010).

2007/01/0425, 20.01.2011

befristete Aufenthaltsbewillligung

Die belangte Behörde ließ insbesondere unberücksichtigt, dass die Abschiebung der Ehegattin - wie mit Bescheid vom 22. Oktober 2002 festgestellt - in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht zulässig ist. Nach den Vorgaben der Rechtsprechung des EGMR wäre unter anderem (auch) das Maß der Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, als maßgebliches Kriterium zu berücksichtigen (EGMR 2. August 2001, Application Nr. 54273/00, Fall Boultif gg. die Schweiz; EGMR 31. Jänner 2006, Application Nr. 50435/99, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer gg. die Niederlande; VfGH 1. Juli 2009, U 992/08). Dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin ein Familienleben in einem anderen Staat (Drittstaat) aufbauen könnten, wurde von der belangten Behörde nicht zu Grunde gelegt (vgl. Fall Boultif, Rz. 52, "establishing family life elsewhere").Die belangte Behörde ließ insbesondere unberücksichtigt, dass die Abschiebung der Ehegattin - wie mit Bescheid vom 22. Oktober 2002 festgestellt - in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht zulässig ist. Nach den Vorgaben der Rechtsprechung des EGMR wäre unter anderem (auch) das Maß der Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, als maßgebliches Kriterium zu berücksichtigen (EGMR 2. August 2001, Application Nr. 54273/00, Fall Boultif gg. die Schweiz; EGMR 31. Jänner 2006, Application Nr. 50435/99, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer gg. die Niederlande; VfGH 1. Juli 2009, U 992/08). Dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin ein Familienleben in einem anderen Staat (Drittstaat) aufbauen könnten, wurde von der belangten Behörde nicht zu Grunde gelegt vergleiche Fall Boultif, Rz. 52, "establishing family life elsewhere").

2007/01/0537, 15.03.2010

Ehe mit Österreicherin

Im Beschwerdefall stellen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid keine ausreichende fallbezogene Abwägung dar:

So hat die belangte Behörde ausdrücklich festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist und hat dem zufolge auch zutreffend festgehalten, dass die Ausweisung einen Eingriff unter anderem in das Recht des Beschwerdeführers auf (dieses) Familienleben darstellt. Dessen ungeachtet finden sich in der Begründung der Ausweisung keine fallbezogenen Ausführungen zu diesem Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin österreichischer Staatsangehörigkeit und insbesondere keine diesbezügliche Abwägung. Die allgemein gehaltenen (textbausteinartigen) Verweise auf Rechtsprechung sowie allgemeine Ausführungen über das Erfordernis einer Auslandsantragstellung können im Hinblick darauf, dass im Beschwerdefall das Asylverfahren zum Zeitpunkt der Heirat des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin noch nicht abgeschlossen war, eine Prüfung der näheren Umstände der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers oder auch (nach einer Legalisierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers vom Ausland aus) im Bundesgebiet nicht ersetzen (vgl. hiezu das obzitierte Erkenntnis des VfGH vom 1. Juli 2009, U 992/08).So hat die belangte Behörde ausdrücklich festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist und hat dem zufolge auch zutreffend festgehalten, dass die Ausweisung einen Eingriff unter anderem in das Recht des Beschwerdeführers auf (dieses) Familienleben darstellt. Dessen ungeachtet finden sich in der Begründung der Ausweisung keine fallbezogenen Ausführungen zu diesem Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin österreichischer Staatsangehörigkeit und insbesondere keine diesbezügliche Abwägung. Die allgemein gehaltenen (textbausteinartigen) Verweise auf Rechtsprechung sowie allgemeine Ausführungen über das Erfordernis einer Auslandsantragstellung können im Hinblick darauf, dass im Beschwerdefall das Asylverfahren zum Zeitpunkt der Heirat des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin noch nicht abgeschlossen war, eine Prüfung der näheren Umstände der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers oder auch (nach einer Legalisierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers vom Ausland aus) im Bundesgebiet nicht ersetzen vergleiche hiezu das obzitierte Erkenntnis des VfGH vom 1. Juli 2009, U 992/08).

Der angefochtene Bescheid war daher in dem im Spruch angeführten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher in dem im Spruch angeführten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

[diese Entscheidung wurde in letzter Zeit auch immer wieder vom VwGH bei ähnlichen Fällen zitiert]

2007/01/0745, 15.03.2010

befristete Aufenthaltsbewilligung

Dem angefochtenen Bescheid ist keine Auseinandersetzung mit der Frage zu entnehmen, ob dem Beschwerdeführer eine Fortsetzung des Familienlebens mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern in seinem Herkunftsstaat möglich und zumutbar ist (vgl. zu diesem Kriterium und insgesamt zu den nach Art. 8 EMRK bei der individuellen Abwägung zu berücksichtigenden Kriterien jüngst die Urteile des EGMR vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 41, sowie vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47.486/06, Randnr. 39 ff, beide mwH auf die maßgebliche Rechtsprechung des EGMR).Dem angefochtenen Bescheid ist keine Auseinandersetzung mit der Frage zu entnehmen, ob dem Beschwerdeführer eine Fortsetzung des Familienlebens mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern in seinem Herkunftsstaat möglich und zumutbar ist vergleiche zu diesem Kriterium und insgesamt zu den nach Artikel 8, EMRK bei der individuellen Abwägung zu berücksichtigenden Kriterien jüngst die Urteile des EGMR vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 41, sowie vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47.486/06, Randnr. 39 ff, beide mwH auf die maßgebliche Rechtsprechung des EGMR).

Dies ist im Beschwerdefall deshalb relevant, weil der angefochtene Bescheid auch keine Feststellungen enthält, welche Staatsangehörigkeit die genannten Familienangehörigen besitzen. Das Bundesasylamt ist - ohne Begründung - davon ausgegangen, die (1977 geborene) Ehefrau und die (in den Jahren 2000, 2004 und 2007 geborenen) Kinder seien in Österreich geboren worden, besäßen aber die serbische Staatsbürgerschaft. Letztere Annahme steht allerdings im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers bei seinen Einvernahmen am 4. und 15. Mai 2007, wonach die Ehegattin in Österreich geboren, aber bosnische Staatsangehörige sei. Träfe Letzteres zu, bedürfte es neben einer fallbezogenen Beurteilung der Zumutbarkeit einer Übersiedlung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (unter Einbeziehung u.a. des insoweit unstrittigen Umstandes, dass die Ehegattin in Österreich geboren wurde und seit rund 30 Jahren hier aufhältig ist) auch einer Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen dies überhaupt bewerkstelligbar wäre. Der angefochtene Bescheid kann in seinem Spruchpunkt III. daher schon aus diesen Gründen keinen Bestand haben.Dies ist im Beschwerdefall deshalb relevant, weil der angefochtene Bescheid auch keine Feststellungen enthält, welche Staatsangehörigkeit die genannten Familienangehörigen besitzen. Das Bundesasylamt ist - ohne Begründung - davon ausgegangen, die (1977 geborene) Ehefrau und die (in den Jahren 2000, 2004 und 2007 geborenen) Kinder seien in Österreich geboren worden, besäßen aber die serbische Staatsbürgerschaft. Letztere Annahme steht allerdings im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers bei seinen Einvernahmen am 4. und 15. Mai 2007, wonach die Ehegattin in Österreich geboren, aber bosnische Staatsangehörige sei. Träfe Letzteres zu, bedürfte es neben einer fallbezogenen Beurteilung der Zumutbarkeit einer Übersiedlung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (unter Einbeziehung u.a. des insoweit unstrittigen Umstandes, dass die Ehegattin in Österreich geboren wurde und seit rund 30 Jahren hier aufhältig ist) auch einer Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen dies überhaupt bewerkstelligbar wäre. Der angefochtene Bescheid kann in seinem Spruchpunkt römisch drei. daher schon aus diesen Gründen keinen Bestand haben.

2007/01/0703, 21.01.2010

Ehe mit kroatischer Staatsangehörigen

Darüber hinaus fehlt im angefochtenen Bescheid im Hinblick auf das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin und seinen zwei Kindern eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Fortsetzung dieses Familienlebens in seinem Herkunftsstaat möglich und zumutbar ist (vgl. zu diesem Kriterium und insgesamt zu den nach Art. 8 EMRK bei der individuellen Abwägung zu berücksichtigenden Kritieren jüngst die Urteile des EGMR vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 41, sowie vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47.486/06, Randnr. 39ff, beide mwH auf die maßgebliche Rechtsprechung des EGMR). Fallbezogen wäre auch die Möglichkeit der Fortsetzung dieses Familienlebens im Herkunftsstaat der Lebensgefährtin und der Kinder des Beschwerdeführers zu prüfen.Darüber hinaus fehlt im angefochtenen Bescheid im Hinblick auf das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin und seinen zwei Kindern eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Fortsetzung dieses Familienlebens in seinem Herkunftsstaat möglich und zumutbar ist vergleiche zu diesem Kriterium und insgesamt zu den nach Artikel 8, EMRK bei der individuellen Abwägung zu berücksichtigenden Kritieren jüngst die Urteile des EGMR vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 41, sowie vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47.486/06, Randnr. 39ff, beide mwH auf die maßgebliche Rechtsprechung des EGMR). Fallbezogen wäre auch die Möglichkeit der Fortsetzung dieses Familienlebens im Herkunftsstaat der Lebensgefährtin und der Kinder des Beschwerdeführers zu prüfen.

2008/22/0932, 09.07.2009

bestehendes Aufenthaltsverbot

Dass es der Lebensgefährtin - ebenfalls einer serbischen Staatsangehörigen - und den Kindern nicht zumutbar sei, den Beschwerdeführer zu begleiten, wurde in der Berufung - entgegen der Beschwerdeansicht - nicht vorgebracht. Die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels wurde somit nicht dargetan. Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe zwar in der Schule am Zusatzunterricht "Serbokroatisch" teilgenommen, seine Muttersprache sei aber ein "rumänischer Dialekt", mit dem er nicht vertraut sei, nichts zu ändern. Angesichts der gravierenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers und seiner sich daraus ergebenden besonderen Gefährlichkeit, die das öffentliche Interesse am gegenständlichen Aufenthaltsverbot rechtfertigt, hätte der Beschwerdeführer eine allfällige Trennung von seinen Angehörigen ebenso in Kauf zu nehmen wie auch die mit der Wiedereingliederung in seinem Heimatland verbundenen sprachlichen Schwierigkeiten. Auf die Frage der Zumutbarkeit der Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Serbien kommt es daher bei der vorliegenden Konstellation nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juli 2008, 2007/21/0084).Dass es der Lebensgefährtin - ebenfalls einer serbischen Staatsangehörigen - und den Kindern nicht zumutbar sei, den Beschwerdeführer zu begleiten, wurde in der Berufung - entgegen der Beschwerdeansicht - nicht vorgebracht. Die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels wurde somit nicht dargetan. Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe zwar in der Schule am Zusatzunterricht "Serbokroatisch" teilgenommen, seine Muttersprache sei aber ein "rumänischer Dialekt", mit dem er nicht vertraut sei, nichts zu ändern. Angesichts der gravierenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers und seiner sich daraus ergebenden besonderen Gefährlichkeit, die das öffentliche Interesse am gegenständlichen Aufenthaltsverbot rechtfertigt, hätte der Beschwerdeführer eine allfällige Trennung von seinen Angehörigen ebenso in Kauf zu nehmen wie auch die mit der Wiedereingliederung in seinem Heimatland verbundenen sprachlichen Schwierigkeiten. Auf die Frage der Zumutbarkeit der Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Serbien kommt es daher bei der vorliegenden Konstellation nicht an vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Juli 2008, 2007/21/0084).

II.2.7.5. Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits seit vier Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Die bP hat am 30.01.2012 das Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds, Niveaustufe A2 des Europarates bestanden und verfügt damit über geringe Deutschkenntnisse. Die bP ging in Österreich noch keiner Beschäftigung nach. Die bP befand sich nach ihrer illegalen Einreise im April 2009 bis zum 19.12.2012 in Grundversorgung.römisch zwei.2.7.5. Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits seit vier Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Die bP hat am 30.01.2012 das Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds, Niveaustufe A2 des Europarates bestanden und verfügt damit über geringe Deutschkenntnisse. Die bP ging in Österreich noch keiner Beschäftigung nach. Die bP befand sich nach ihrer illegalen Einreise im April 2009 bis zum 19.12.2012 in Grundversorgung.

Die bP lebte von XXXX mit der armenischen Staatsangehörigen Frau XXXX, welche über einen österreichischen Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte Plus, Nr. XXXX) verfügt, an der Adresse XXXX.Die bP lebte von römisch 40 mit der armenischen Staatsangehörigen Frau römisch 40 , welche über einen österreichischen Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte Plus, Nr. römisch 40 ) verfügt, an der Adresse römisch 40 .

Die bP lebte zuvor bis XXXX in XXXX und anschließend bis XXXX in XXXX. Die Ehegattin der bP lebt seit dem Jahr 2005 in XXXX (247 km von XXXX entfernt).Die bP lebte zuvor bis römisch 40 in römisch 40 und anschließend bis römisch 40 in römisch 40 . Die Ehegattin der bP lebt seit dem Jahr 2005 in römisch 40 (247 km von römisch 40 entfernt).

Seit dem XXXX liegt keine aufrechte Meldung der bP gemäß Zentralem Melderegister in Österreich vor. XXXX ist mit dem gemeinsamen Sohn XXXX, StA Armenien, welcher ebenfalls über einen österreichischen Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte Plus) verfügt, an der Adresse XXXX. Dort ist auch der am XXXX geborene türkische Staatsangehörige XXXX gemeldet.Seit dem römisch 40 liegt keine aufrechte Meldung der bP gemäß Zentralem Melderegister in Österreich vor. römisch 40 ist mit dem gemeinsamen Sohn römisch 40 , StA Armenien, welcher ebenfalls über einen österreichischen Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte Plus) verfügt, an der Adresse römisch 40 . Dort ist auch der am römisch 40 geborene türkische Staatsangehörige römisch 40 gemeldet.

Die bP und XXXX haben nach jesidischer Tradition geheiratet.Die bP und römisch 40 haben nach jesidischer Tradition geheiratet.

XXXX wurde in Armenien, XXXX geboren. Ihre Großeltern, welche sich früher bereits einmal in Österreich aufhielten sowie ihre Tante sind in Armenien wohnhaft. Sie sind in der Nähe der Hauptstadt XXXX aufhältig, leben in einem gemieteten Haus und hat XXXX Kontakt mit diesen Personen.römisch 40 wurde in Armenien, römisch 40 geboren. Ihre Großeltern, welche sich früher bereits einmal in Österreich aufhielten sowie ihre Tante sind in Armenien wohnhaft. Sie sind in der Nähe der Hauptstadt römisch 40 aufhältig, leben in einem gemieteten Haus und hat römisch 40 Kontakt mit diesen Personen.

XXXX gelangte gemeinsam mit ihren Eltern und den beiden Geschwistern am 22.11.2003 in das österreichische Bundesgebiet. Ihr Antrag auf Asylerstreckung gemäß §§ 10, 11 AsylG wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.06.2010, E11 259.405-0/2008/5E rechtskräftig abgewiesen.römisch 40 gelangte gemeinsam mit ihren Eltern und den beiden Geschwistern am 22.11.2003 in das österreichische Bundesgebiet. Ihr Antrag auf Asylerstreckung gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.06.2010, E11 259.405-0/2008/5E rechtskräftig abgewiesen.

Während des gemeinsamen Haushaltes wurde die bP bzw. XXXX vom Vater von XXXX manchmal in finanzieller Hinsicht unterstützt.Während des gemeinsamen Haushaltes wurde die bP bzw. römisch 40 vom Vater von römisch 40 manchmal in finanzieller Hinsicht unterstützt.

Die bP ist damit mit einer armenischen Staatsangehörigen nach traditionellen Ritus verheiratet und war für zwei Jahre an einem gemeinsamen Wohnsitz gemeldet. Davor lebte die bP bis XXXX ca. 247 km von XXXX entfernt, sodass in diesem Zeitraum mangels ausreichenden Naheverhältnisses nicht vom Bestehen eines Familienlebens ausgegangen werden kann. Hinsichtlich der bP liegt seit XXXX keine aufrechte Meldung im Melderegister vor, während die Mutter des gemeinsamen Kindes sowie dieses selbst an einer gemeinsamen Adresse mit einem türkischen Staatsangehörigen gemeldet sind.Die bP ist damit mit einer armenischen Staatsangehörigen nach traditionellen Ritus verheiratet und war für zwei Jahre an einem gemeinsamen Wohnsitz gemeldet. Davor lebte die bP bis römisch 40 ca. 247 km von römisch 40 entfernt, sodass in diesem Zeitraum mangels ausreichenden Naheverhältnisses nicht vom Bestehen eines Familienlebens ausgegangen werden kann. Hinsichtlich der bP liegt seit römisch 40 keine aufrechte Meldung im Melderegister vor, während die Mutter des gemeinsamen Kindes sowie dieses selbst an einer gemeinsamen Adresse mit einem türkischen Staatsangehörigen gemeldet sind.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass zwischen den traditionell verheirateten Eheleuten im Entscheidungszeitpunkt kein Familienleben besteht. Aus diesem Grund ist in diesem Zusammenhang mangels eines Familienlebens nicht davon auszugehen, dass in ein solches eingegriffen bzw. dass ein solches durch eine Ausweisung des bP in den Heimatstaat verletzt werden könnte.

Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft jedoch noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens bzw. des Umstandes, dass die bP mit XXXX und dem gemeinsamen Kind im Entscheidungszeitpunkt in keinem gemeinsamen Haushalt mehr lebt, kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden, zumal die bP in keinem wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis zu XXXX gestanden ist und auch selbst nicht vorbrachte, dass zu dieser ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Es wurde somit kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu XXXX, von welcher die bP sich offensichtlich getrennt hat, vorgebracht, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft jedoch noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens bzw. des Umstandes, dass die bP mit römisch 40 und dem gemeinsamen Kind im Entscheidungszeitpunkt in keinem gemeinsamen Haushalt mehr lebt, kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden, zumal die bP in keinem wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis zu römisch 40 gestanden ist und auch selbst nicht vorbrachte, dass zu dieser ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Es wurde somit kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu römisch 40 , von welcher die bP sich offensichtlich getrennt hat, vorgebracht, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.

Alleine aus dem Umstand der traditionellen Eheschließung vermochte die bP kein relevantes Familienleben aufzuzeigen.

Das gemeinsame Familienleben besteht eben aktuell nicht und bestand darüber hinaus für einen lediglich relativ kurzen Zeitraum von zwei Jahren.

Zudem erhielten die bP und XXXX finanzielle Unterstützung vom Vater von XXXX bzw. lebte die bP bis Dezember 2012 von der Grundversorgung und gehen beide keiner Arbeit nach. Es ist somit nicht belegt, dass diese Personen Österreich voll selbsterhaltungsfähig wären.Zudem erhielten die bP und römisch 40 finanzielle Unterstützung vom Vater von römisch 40 bzw. lebte die bP bis Dezember 2012 von der Grundversorgung und gehen beide keiner Arbeit nach. Es ist somit nicht belegt, dass diese Personen Österreich voll selbsterhaltungsfähig wären.

Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, dass das vorübergehend begründete Familienleben in Österreich lediglich auf einer vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens beruht. Der weitere Aufenthalt der bP war daher mit Rücksicht auf den Ausgang des Asylverfahrens während der ganzen Aufenthaltsdauer in Österreich seit der Einreise im Jahr 2009 unsicher.

Gerade auch da die bP nunmehr auch mit dem zweieinhalb Jahre alten Sohn in keinem gemeinsamen Haushalt mehr lebt, kann von einem berücksichtigungswürdigen Familienleben in Österreich nicht ausgegangen werden, weil auch diesbezüglich zu berücksichtigen ist, dass diese Gründung des Familienlebens in einen Zeitraum fällt, in dem sich die bP in Kenntnis des von vornherein unbegründeten Asylantrages der Unsicherheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals betreffend der Aussichten, sich weiter in Österreich aufhalten zu dürfen, bewusst sein musste. Erschwerend kommt hinzu, dass gegenständlicher Asylantrag rechtsmissbräuchlich gestellt wurde, zumal die bP keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen ist und sie darüber hinaus sogar hinsichtlich ihrer Identität falsche Angaben gemacht hat.

Ungeachtet der bereits getroffenen Ausführungen ist aber selbst für die Annahme eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens in Österreich gerade hinsichtlich des Kindes auch festzuhalten, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass XXXX mit der bP und dem minderjährigen Kind, welches die armenische Staatsbürgerschaft besitzt, ein Familienleben nicht auch außerhalb Österreichs, beispielsweise in Armenien, führen könnte.Ungeachtet der bereits getroffenen Ausführungen ist aber selbst für die Annahme eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens in Österreich gerade hinsichtlich des Kindes auch festzuhalten, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass römisch 40 mit der bP und dem minderjährigen Kind, welches die armenische Staatsbürgerschaft besitzt, ein Familienleben nicht auch außerhalb Österreichs, beispielsweise in Armenien, führen könnte.

XXXX ist armenische Staatsangehörige und verfügt über eine lediglich befristete Niederlassungsbewilligung. Sie reiste als Asylwerberin mit ca. 10 Jahren in Österreich ein und wurde ihr Verfahren im Jahr 2010 rechtskräftig negativ entschieden. Sie hält sich daher seit ca. 10 Jahren in Österreich auf.römisch 40 ist armenische Staatsangehörige und verfügt über eine lediglich befristete Niederlassungsbewilligung. Sie reiste als Asylwerberin mit ca. 10 Jahren in Österreich ein und wurde ihr Verfahren im Jahr 2010 rechtskräftig negativ entschieden. Sie hält sich daher seit ca. 10 Jahren in Österreich auf.

Ein dauerhafter Aufenthalt in Österreich hinsichtlich ihrer Person ist aufgrund der Befristung des Aufenthaltstitels nicht gesichert, sondern ist sie ebenfalls - bei Abweisung der Verlängerung des Antrages auf einen Aufenthaltstitel für Österreich - von einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet bedroht.

XXXX verfügt über Bindungen zu Armenien, ist armenische Staatsbürgerin und hat dort auch bis zu ihrem 10ten Lebensjahr gelebt. Gründe dafür, dass es ihr nicht möglich sein sollte, sich wieder in Armenien - auch dauerhaft - sozial, gesellschaftlich und beruflich zu integrieren sowie Gründe für eine Entwurzelung in Armenien sind nicht ersichtlich. Selbst wenn in der Beschwerde angegeben wurde, dass sie weder armenisch Lesen oder Schreiben könne, so ist jedenfalls davon auszugehen, dass sie die armenische bzw. kurdische Sprache spricht.römisch 40 verfügt über Bindungen zu Armenien, ist armenische Staatsbürgerin und hat dort auch bis zu ihrem 10ten Lebensjahr gelebt. Gründe dafür, dass es ihr nicht möglich sein sollte, sich wieder in Armenien - auch dauerhaft - sozial, gesellschaftlich und beruflich zu integrieren sowie Gründe für eine Entwurzelung in Armenien sind nicht ersichtlich. Selbst wenn in der Beschwerde angegeben wurde, dass sie weder armenisch Lesen oder Schreiben könne, so ist jedenfalls davon auszugehen, dass sie die armenische bzw. kurdische Sprache spricht.

Es handelt sich bei XXXX um eine erwachsene, arbeitsfähige Frau, die bereits einmal in ein anderes Land bzw. Österreich gereist ist, um hier zu leben. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass es in Armenien für die Familie schwieriger sein wird als in Österreich, finanzielle Unterstützung zu erlangen und sich eine Existenz aufzubauen. Gemäß den Länderfeststellungen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dies unmöglich sei. Gerade die Reintegration der XXXX begegnet vor dem Hintergrund, dass sie nach wie vor Verwandte in Armenien hat, keinen Bedenken und kann sie in Armenien damit auf familiäre Strukturen zurückgreifen und ist davon auszugehen, dass sie die Familie unterstützen wird.Es handelt sich bei römisch 40 um eine erwachsene, arbeitsfähige Frau, die bereits einmal in ein anderes Land bzw. Österreich gereist ist, um hier zu leben. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass es in Armenien für die Familie schwieriger sein wird als in Österreich, finanzielle Unterstützung zu erlangen und sich eine Existenz aufzubauen. Gemäß den Länderfeststellungen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dies unmöglich sei. Gerade die Reintegration der römisch 40 begegnet vor dem Hintergrund, dass sie nach wie vor Verwandte in Armenien hat, keinen Bedenken und kann sie in Armenien damit auf familiäre Strukturen zurückgreifen und ist davon auszugehen, dass sie die Familie unterstützen wird.

Zudem befindet sich das minderjährige Kind auch noch in einem Alter, in welchem gerade noch nicht von einer besonderen Integration oder Sozialisation ausgegangen werden kann, da es in seiner armenischen Familie aufgewachsen ist. Weiters ist davon auszugehen, dass auch die Kommunikation innerhalb der Familie in der kurdischen Sprache erfolgt. Somit ist davon auszugehen, dass es XXXX und dem ca. zweieinhalb jährigen Kind der bP zumutbar ist, dass ein gemeinsames Familienleben auch in Armenien geführt wird.Zudem befindet sich das minderjährige Kind auch noch in einem Alter, in welchem gerade noch nicht von einer besonderen Integration oder Sozialisation ausgegangen werden kann, da es in seiner armenischen Familie aufgewachsen ist. Weiters ist davon auszugehen, dass auch die Kommunikation innerhalb der Familie in der kurdischen Sprache erfolgt. Somit ist davon auszugehen, dass es römisch 40 und dem ca. zweieinhalb jährigen Kind der bP zumutbar ist, dass ein gemeinsames Familienleben auch in Armenien geführt wird.

Jedenfalls ist es der XXXX zumutbar, mit der bP und dem minderjährigen Kind ihr Familienleben auch außerhalb Österreichs weiterzuführen.Jedenfalls ist es der römisch 40 zumutbar, mit der bP und dem minderjährigen Kind ihr Familienleben auch außerhalb Österreichs weiterzuführen.

Die Ausweisung stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in das gemäß Art 8 EMRK geschützte Recht auf ein Familienleben der bP dar.Die Ausweisung stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in das gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf ein Familienleben der bP dar.

Darüber hinaus liegen auch beim bP3 keine weiteren verwandtschaftlichen bzw. familiären Anknüpfungspunkte zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen vor.

II.2.7.5. Da somit im gegenständlichen Fall keine ungerechtfertigte Verletzung des Familienlebens der bP vorliegt, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in deren Privatleben einhergeht.römisch zwei.2.7.5. Da somit im gegenständlichen Fall keine ungerechtfertigte Verletzung des Familienlebens der bP vorliegt, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in deren Privatleben einhergeht.

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der oben zitierten Judikatur Folgendes:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der oben zitierten Judikatur Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die bP ist seit vier Jahren in Österreich aufhältig. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]

Die bP verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]

Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages unsicher war in rechtsmissbräuchlicher Absicht. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der familiären Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.

  • -Strichaufzählung
    Grad der Integration

Die beschwerdeführende Partei ist -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und war im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie die deutsche Sprache so weit beherrscht, dass eine gewisse Verständigung im Alltag möglich ist, da sie die Deutschprüfung A2 absolviert hat.

Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wäre bzw. ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätte.

  • -Strichaufzählung
    Bindungen zum Herkunftsstaat

Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurde dort sozialisiert, und spricht die dortige gesprochene Sprache kurdisch-kurmanji auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in dessen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

  • -Strichaufzählung
    strafrechtliche Unbescholtenheit

Die bP ist strafrechtlich unbescholten.

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die bP reist schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in des Bundesgebiet ein.

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstaates bewusst waren

Der bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.

  • -Strichaufzählung
    mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Die bP stellte am 21.04.2009 einen Asylantrag, über den von der belangten Behörde am 23.07.2009 bescheidmäßig entschieden wurde. Der Bescheid basierte auf einem tatsachenwidrigen Vorbringen. Gegen diesen Bescheid wurde eine Berufung [Beschwerde] eingebracht. Hierauf wurde die Akte dem Asylgerichtshof vorgelegt, wobei am 03.01.2011 eine Neuzuteilung beim Asylgerichtshof erfolgte. Bereits zu diesem Zeitpunkt war aufgrund der Aktenlage ersichtlich, dass ein weiteres Ermittlungsverfahren erforderlich ist, um im Verfahren meritorisch entscheiden zu können. Es erfolgte nach Behebung des Bescheides des BAA mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 19.04.2012 durch das BAA eine umfangreiche und aufwendige Ermittlungstätigkeit, welche durch das Vorbringen der bP zusätzlich erschwert und prolongiert wurde, indem er tatsachenwidrig ein Vorbringen erstattete, das BAA zur Einholung eines Sprachgutachtens sowie Überprüfungen des vorgelegten, gefälschten Dokumentes veranlasste, wobei die bP dem Ermittlungsergebnis des BAA, Inhalt des Bescheides vom 19.11.2012, wiederum tatsachenwidrig entgegentrat. Dennoch stellte sich letztlich heraus, dass der von der bP vorgebrachte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht. Zusätzlich wurde durch die Rechtsberaterin der bP die fristgerechte Einbringung der Beschwerde versäumt, weshalb vor dem BAA

Aufgrund des oa. Sachverhaltes ist jedenfalls davon auszugehen, dass seitens des AsylGH und des BAA in angemessen zeitlichen Abständen Ermittlungsschritte gesetzt wurden. Wohl ist jedoch festzustellen, dass -offensichtlich aufgrund der damals notorisch bekannten Überlastung- während eines gewissen Zeitraumes keine außenwirksame Ermittlungsschritte gesetzt wurden, woraus jedoch nicht geschlossen werden kann, dass das Organ des BAA bzw. das zuständige Senatsmitglied keine Tätigkeiten setzte, etwa in der Prüfung seiner Zuständigkeit und in der Festlegung der Prioritäten der zu erledigenden anhängigen Rechtssachen bzw. Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP.

Ebenso setzte die bP in diesem Zeitraum keine Schritte, welche zur Beschleunigung des Verfahrens hätten beigetragen, etwa indem sie das Vorbringen richtigstellte, die Berufung zurückzog oder eine Säumnisbeschwerde einbrachte, woraus sich zeigt, dass sie sichtlich ein veritables Interesse an einem langen Asylverfahren und möglichst späten Aufdecken des tatsächlich vorliegenden Sachverhalts hatte. Dies erhellt sich auch aus dem Umstand, dass der Asylgerichtshof erst durch Einsicht in das Zentrale Melderegister von der Auflösung des gemeinsamen Wohnsitzes Kenntnis erhielt.

Aufgrund der oa. Umstände ist im Rahmen einer Gesamtschau festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der bP, sowie ihrem Verhalten im Verfahren davon auszugehen ist, dass ein Sachverhalt vorliegt, welcher eher dem entspricht, der vom VfGH seinem Verfahren Gz. U 613/10-10 zu prüfen war, als jenen in seinem Erkenntnissen B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, weshalb letztlich nicht davon auszugehen ist, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des BF auszugehen wäre.Aufgrund der oa. Umstände ist im Rahmen einer Gesamtschau festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der bP, sowie ihrem Verhalten im Verfahren davon auszugehen ist, dass ein Sachverhalt vorliegt, welcher eher dem entspricht, der vom VfGH seinem Verfahren Gz. U 613/10-10 zu prüfen war, als jenen in seinem Erkenntnissen B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, weshalb letztlich nicht davon auszugehen ist, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des BF auszugehen wäre.

Die bP ist seit vier Jahren in Österreich aufhältig. In ihrem privaten Umfeld hat sie sich bemüht wohlzuverhalten und zu integrieren, was ihm auch durch Unterstützungserklärung bescheinigt wird. Gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Vorstrafen liegen nicht vor.

Faktum ist jedoch, dass die bP diese gegebenen privaten Anknüpfungspunkte während eines Zeitraumes erlangte, in dem sein Aufenthaltsstatus stets ungewiss war, was ihm auch bewusst sein musste. Hinzu kommt erschwerend bzw. ihre privaten Interessen im Rahmen der Abwägung mindernd, dass der Asylantrag von vornherein unbegründet war, sie die Asylbehörden offensichtlich durch Behauptung falscher Tatsachen versuchte in die Irre zu führen, um unberechtigt einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen. Sie hat erst durch dieses Verhalten diese privaten Bindungen zu Österreich erreichen können.

Was das Empfehlungsschreiben von XXXX betrifft, so ist dazu auszuführen, dass das Empfehlungsschreiben dieser Personen lediglich eine Auskunft von Zufallsbekanntschaften über gelegentliche Hilfsarbeiten betrifft und aus dem Schreiben nicht ersichtlich ist, wie lange diese Personen die bP tatsächlich kennen.Was das Empfehlungsschreiben von römisch 40 betrifft, so ist dazu auszuführen, dass das Empfehlungsschreiben dieser Personen lediglich eine Auskunft von Zufallsbekanntschaften über gelegentliche Hilfsarbeiten betrifft und aus dem Schreiben nicht ersichtlich ist, wie lange diese Personen die bP tatsächlich kennen.

Dem Unterstützungsschreiben kann nicht entnommen werden, aufgrund welcher Tatsachen die bP besonderes Engagement zur Integration in Österreich gezeigt hätte, bzw. ist auch nicht erkennbar, woher die bP den Unterstützern überhaupt bekannt ist. Es mag wohl so sein, dass die bP durch ihre Hilfsbereitschaft und Unterstützung bei schweren Arbeiten den Eindruck einer den Gesetzen zum Aufenthalt berechtigenden entsprechenden Integration vermitteln kann. Bei genauerer Betrachtung sind die von der bP gesetzten Integrationsschritte im Rahmen der Interessensabwägung jedoch stark in ihrer Gewichtung gemildert.

  • -Strichaufzählung
    weitere Erwägungen

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihm aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.

Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

In einer weiteren aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.In einer weiteren aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.

Es wird zwar nicht verkannt, dass der Unterschied des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway zum vorliegenden Beschwerdefall darin besteht, dass im erstgenannten Fall bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorlag, während im vorliegenden Fall das Asyl- und Ausweisungsverfahren zum Zeitpunkt der Heirat nicht abgeschlossen war. Es ist jedoch auch zu bedenken, dass es der bP und deren Gattin bekannt war bzw. durch die Einholung entsprechender zumutbarer Auskünfte möglich und zumutbar war, sich darüber in Kenntnis zu setzen, dass im Falle einer Abweisung des Asylantrages auch eine Ausweisungs-entscheidung durch die Asylbehörde ergeht. Auch ist zu erwägen, dass für die bP aufgrund der schon zum Zeitpunkt des Antrages unbegründeten und hier sogar rechtsmissbräuchlichen Einbringung eines Asylantrages der Ausgang des Verfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war (vgl. Erk. d. VwGHs v. vom 09.05.2003, 2002/18/0293, woraus sich ergibt, dass die Schutzwürdigkeit eines Asylwerbers dann erheblich herabgesetzt ist, wenn für ihn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Ausgang des Asylverfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war. Im gegenständlichen Erkenntnis hob der VwGH den Umstand, dass es für den dort genannten BF als Kosovoalbaner und Flüchtling zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehbar war, dass sich die Lage im Kosovo derartig grundlegend ändern wird, dass zum Entscheidungszeitpunkt von einem Sachverhalt auszugehen ist, der zur Abweisung des Antrages führen muss, zu Gunsten des BF im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK hervor. Somit kann sich die Vorhersehbarkeit der Abweisung des Antrages nicht zu Gunsten der bP iSd genannten Bestimmung auswirken).Es wird zwar nicht verkannt, dass der Unterschied des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway zum vorliegenden Beschwerdefall darin besteht, dass im erstgenannten Fall bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorlag, während im vorliegenden Fall das Asyl- und Ausweisungsverfahren zum Zeitpunkt der Heirat nicht abgeschlossen war. Es ist jedoch auch zu bedenken, dass es der bP und deren Gattin bekannt war bzw. durch die Einholung entsprechender zumutbarer Auskünfte möglich und zumutbar war, sich darüber in Kenntnis zu setzen, dass im Falle einer Abweisung des Asylantrages auch eine Ausweisungs-entscheidung durch die Asylbehörde ergeht. Auch ist zu erwägen, dass für die bP aufgrund der schon zum Zeitpunkt des Antrages unbegründeten und hier sogar rechtsmissbräuchlichen Einbringung eines Asylantrages der Ausgang des Verfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war vergleiche Erk. d. VwGHs v. vom 09.05.2003, 2002/18/0293, woraus sich ergibt, dass die Schutzwürdigkeit eines Asylwerbers dann erheblich herabgesetzt ist, wenn für ihn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Ausgang des Asylverfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war. Im gegenständlichen Erkenntnis hob der VwGH den Umstand, dass es für den dort genannten BF als Kosovoalbaner und Flüchtling zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehbar war, dass sich die Lage im Kosovo derartig grundlegend ändern wird, dass zum Entscheidungszeitpunkt von einem Sachverhalt auszugehen ist, der zur Abweisung des Antrages führen muss, zu Gunsten des BF im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK hervor. Somit kann sich die Vorhersehbarkeit der Abweisung des Antrages nicht zu Gunsten der bP iSd genannten Bestimmung auswirken).

Es macht letztlich auch keinen wesentlichen Unterschied, ob aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrensrechts einzelner Staaten die Ausweisung erst nach Abweisung des Asylantrages bzw. des Antrages auf internationalen Schutz verfügt wird oder ob dies in einer für die bP vorhersehbaren Weise zeitgleich mit der Abweisung des entsprechenden Antrages erfolgt. In beiden Fällen ist es für die bP voraussehbar, dass eine Abweisung des Antrages wegen dessen unbegründeter oder möglicherweise sogar rechtsmissbräuchlicher Stellung eines Asylantrages die Setzung im öffentlichen Interesse gelegener aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach sich zieht.

Die bP ist daher letztlich nicht schutzwürdiger als sich dies im Sinne des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway darstellt, weshalb die dort getätigten Erwägungen im Ergebnis auch im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommen.

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sei, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sei, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Letztlich ist festzustellen, dass sich insbesondere aus der Art und bezogen auf das Lebensalter der bP relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes, welcher nur durch die illegale Einreise geschaffen und durch die schon von Anfang an unbegründete Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert werden konnte, aus der Frage der Beantwortung des tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens, der Zumutbarkeit für die Mutter des gemeinsamen Kindes sowie dieses selbst, in Armenien das Familienleben fortzusetzen, der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den festgestellten Grad der Integration, der festgestellten nach wie vor noch als gegeben anzunehmenden Bindungen an den Herkunftsstaat, der Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, des Umstandes, dass das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich die bP ihres ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst war, des Fehlens eines überwiegenden Organisationsverschuldens im Hinblick auf die Verfahrensdauer, im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden kann, dass eine Gegenüberstellung der von der bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.

Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.

Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.

II.2.8. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:römisch zwei.2.8. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Das BAA hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aus den Gründen des § 38 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 aberkannt.Das BAA hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aus den Gründen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkannt.

§ 38 Abs. 1 2005 stellt eine lex specialis zu § 64 Abs. 2 AVG dar. In nicht in § 38 geregelten Fällen ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zulässig.Paragraph 38, Absatz eins, 2005 stellt eine lex specialis zu Paragraph 64, Absatz 2, AVG dar. In nicht in Paragraph 38, geregelten Fällen ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zulässig.

Die Anwendung von Z. 3 setzt voraus, dass der Asylwerber über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht.Die Anwendung von Ziffer 3, setzt voraus, dass der Asylwerber über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht.

Die belangte Behörde führte zutreffend aus, dass die aufschiebende Wirkung gem. § 38 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG abzuerkennen war, weil offensichtlich ist, dass der Beschwerdeführer versuchte, durch Vorbringen einer anderen Staatsangehörigkeit sowie durch Vorlage eines gefälschten Dokuments über seine wahre Identität und Staatsbürgerschaft zu täuschen.Die belangte Behörde führte zutreffend aus, dass die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG abzuerkennen war, weil offensichtlich ist, dass der Beschwerdeführer versuchte, durch Vorbringen einer anderen Staatsangehörigkeit sowie durch Vorlage eines gefälschten Dokuments über seine wahre Identität und Staatsbürgerschaft zu täuschen.

Zu den Ausführungen in der Beschwerde, dass es sich bei der Bestimmung des § 38 Abs. 3 AsylG um eine "kann" und keine "ist" Bestimmung handle und bei einer derartigen Ermessensentscheidung die Behörde die damit verbundene ausführliche Begründungspflicht verletzt hätte, ist festzuhalten, dass die Behörde ausführlich begründet hat, dass die bP eine andere Staatsangehörigkeit vorgebracht hat und versuchte, durch Vorlage eines gefälschten Dokumentes über die wahre Staatsbürgerschaft zu täuschen. Auch der Asylgerichtshof ging nach Sichtung des Aktes eindeutig davon aus, dass die bP während des gesamten Verfahrens trotz entsprechender Belehrungen darüber zu täuschen versuchte, dass er Staatsangehöriger Syriens und nicht wie tatsächlich Armeniens sei. Es war daher davon auszugehen, dass das BAA zu Recht gemäß § 28 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde und war auch keine Gefährdung im Sinne des § 38 Abs. 2 AsylG anzunehmen.Zu den Ausführungen in der Beschwerde, dass es sich bei der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 3, AsylG um eine "kann" und keine "ist" Bestimmung handle und bei einer derartigen Ermessensentscheidung die Behörde die damit verbundene ausführliche Begründungspflicht verletzt hätte, ist festzuhalten, dass die Behörde ausführlich begründet hat, dass die bP eine andere Staatsangehörigkeit vorgebracht hat und versuchte, durch Vorlage eines gefälschten Dokumentes über die wahre Staatsbürgerschaft zu täuschen. Auch der Asylgerichtshof ging nach Sichtung des Aktes eindeutig davon aus, dass die bP während des gesamten Verfahrens trotz entsprechender Belehrungen darüber zu täuschen versuchte, dass er Staatsangehöriger Syriens und nicht wie tatsächlich Armeniens sei. Es war daher davon auszugehen, dass das BAA zu Recht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde und war auch keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG anzunehmen.

II.2.9. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wennrömisch zwei.2.9. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn

  • -Strichaufzählung
    der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

  • -Strichaufzählung
    sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der bP in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt die bP in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der bP in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt die bP in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Im gegenständlichen Fall steht schon aufgrund der sich aus den bisherigen Ermittlungen ergebenden objektiven Faktenlage fest, dass sich das Vorbringen der bP als zweifelsfrei nicht den Tatsachen entsprechend erweist. Es bleiben keinerlei Restzweifel, welche das erkennende Gericht nur dadurch beseitigen kann, indem es sich einen persönlichen Eindruck von der bP verschafft oder offene Fragen nur durch (eine weitere) persönliche Befragung der bP geklärt werden können. Eine Verhandlung konnte daher unterbleiben.

.

II.2.10 Soweit die bP nochmals die persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten)- konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.römisch zwei.2.10 Soweit die bP nochmals die persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten)- konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.

II.2.11. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.römisch zwei.2.11. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.

Schlagworte

Ausweisung, Demonstration, Ehe, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, Identität, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Resozialisierung, Staatsbürgerschaft, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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