TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/14 E4 224440-3/2010

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Veröffentlicht am 14.05.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs6
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E4 224.440-3/2010-23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. ungeklärt, vertreten durch RA E. Daigneault und ARGE Rechtsberatung - Diakonie & Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2010, Zl. 09 15.321-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ungeklärt, vertreten durch RA E. Daigneault und ARGE Rechtsberatung - Diakonie & Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2010, Zl. 09 15.321-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 6, 10 Abs 1 Z 2 iVm § 8 Abs 6 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz 6, 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat:

"III. Gemäß § 10 Absatz 1 Z 2 iVm § 8 Absatz 6 AsylG wird XXXX, aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.""III. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6 AsylG wird römisch 40 , aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen."

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte am 06.05.1999 einen ersten Antrag auf Internationalen Schutz, nachdem er wegen des Verstoßes gegen fremdenrechtliche Bestimmungen festgenommen worden war.

Nach der Entlassung aus der Schubhaft aufgrund eines Hungerstreikes des BF entzog sich der BF seinem Asylverfahren, welches erst nach einer erneuten Festnahme des BF am 12.05.2001 fortgeführt werden konnte.

Die BPD XXXX erließ gegen den BF ein Aufenthaltsverbot von 16.05.2001 bis 16.05.2006.Die BPD römisch 40 erließ gegen den BF ein Aufenthaltsverbot von 16.05.2001 bis 16.05.2006.

Infolge eines erneuten Hungerstreiks wurde der BF am 26.05.2001 aus der Schubhaft entlassen.

Der BF trat während des ersten Asylverfahrens unter verschiedenen Identitäten auf und gab einmal an, libanesischer Staatsangehöriger, dann irakischer Staatsangehöriger und schließlich staatenlos zu sein.

Das Asylverfahren wurde wiederholt wegen Abwesenheit des BF gem. § 30 AsylG 1997 eingestellt (AS 39, AS 67).Das Asylverfahren wurde wiederholt wegen Abwesenheit des BF gem. Paragraph 30, AsylG 1997 eingestellt (AS 39, AS 67).

Der BF gab in diesem Verfahren kurz zusammengefasst, an, im Jahr 1973 mit seinem Onkel von XXXX nach Saudi Arabien gefahren zu sein und könne er nicht angeben, wo er danach gelebt habe.Der BF gab in diesem Verfahren kurz zusammengefasst, an, im Jahr 1973 mit seinem Onkel von römisch 40 nach Saudi Arabien gefahren zu sein und könne er nicht angeben, wo er danach gelebt habe.

Er sei Palästinenser und stamme aus den palästinensischen Autonomiegebieten.

Über Vorhalt, dass er bei jedem Behördenkontakt einen anderen Namen bzw. ein anderes Geburtsdatum verwendet habe, erklärte der BF, er habe dies aus Angst vor einer Abschiebung getan.

Der BF erklärte ferner, keine weiteren Angaben/Auskünfte zu seiner Person (Schulausbildung, berufliche Tätigkeiten, persönliche Angelegenheiten) geben zu wollen.

Der BF gab auch an, drei Jahre in den palästinensischen Autonomiegebieten gelebt zu haben. Er habe in Österreich einen Asylantrag gestellt, da er in Schubhaft gewesen sei; er wolle nach Palästina zurückkehren, könne dies jedoch nicht, da er keine Dokumente habe.

Nach weiteren Fluchtgründen gefragt, gab der BF an, er wolle nichts sagen und wolle in diesem Land bleiben.

Dem BF wurden in weiterer Folge Fragen zu den palästinensischen Autonomiegebieten gestellt, die dieser nicht beantworten konnte und hielt der in der Einvernahme anwesende Dolmetscher fest, dass der BF aufgrund seines arabischen Dialekts keinesfalls aus Palästina stamme.

Der BF blieb trotz Vorhaltes der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde bei seinen Angaben bezüglich seines Herkunftsstaates und erklärte in einem, er habe im Rückkehrfall nach Palästina keine Befürchtungen.

Der Asylantrag des BF wurde mit Bescheid des BAA vom 17.09.2001 gem. § 6 Z 3 und 4 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I) und die Zurückweisung, Zurück-oder Abschiebung des BF nach Israel gem. § 8 AsylG für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt II).Der Asylantrag des BF wurde mit Bescheid des BAA vom 17.09.2001 gem. Paragraph 6, Ziffer 3 und 4 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und die Zurückweisung, Zurück-oder Abschiebung des BF nach Israel gem. Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt römisch zwei).

Die Angaben des BF wurden seitens des BAA aufgrund der im obigen Sachverhalt festgehaltenen Vorgehensweise des BF als offensichtlich unglaubwürdig qualifiziert und nur zu dem Zweck erstattet erachtet, fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu vereiteln.

Eine Rückkehrgefährdung in den seitens des BF zuletzt behaupteten Herkunftsstaat Israel/palästinensische Autonomiegebiete, wurde seitens des BAA verneint.

Gegen den Bescheid des BAA erhob der BF Berufung, welche mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.11.2001 gem. § 32 Abs 1 AsylG als verspätet zurückgewiesen wurde.Gegen den Bescheid des BAA erhob der BF Berufung, welche mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.11.2001 gem. Paragraph 32, Absatz eins, AsylG als verspätet zurückgewiesen wurde.

Der darauffolgende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des BF vom 15.11.2001 wurde gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates abgewiesen.Der darauffolgende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des BF vom 15.11.2001 wurde gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates abgewiesen.

Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.11.2001 erhob der BF Beschwerde an den VwGH, welcher in seinem Erkenntnis vom 20.03.2003, Zl. 2002/20/0171-7 den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.05.2004 wurde der Berufung gegen den Bescheid des BAA vom 05.12.2001 stattgegeben und gem. § 71 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.05.2004 wurde der Berufung gegen den Bescheid des BAA vom 05.12.2001 stattgegeben und gem. Paragraph 71, AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Am 08.10.2004 fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung statt, zu der ua. der BF und seine Vertreterin, Mag. XXXX, nachweislich geladen wurden, welcher jedoch sowohl der BF alsauch dessen oa. Vertreterin unentschuldigt fernblieben.Am 08.10.2004 fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung statt, zu der ua. der BF und seine Vertreterin, Mag. römisch 40 , nachweislich geladen wurden, welcher jedoch sowohl der BF alsauch dessen oa. Vertreterin unentschuldigt fernblieben.

In weiterer Folge wurde erneut eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat für den 09.11.2004 anberaumt.

Die Ladung an den BF wurde mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" an die Berufungsbehörde retourniert; die oa. Vertreterin übernahm die an sie gerichtete Ladung; sowohl der BF alsauch dessen Vertreterin blieben der Verhandlung erneut unentschuldigt fern.

Da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts wegen Abwesenheit des BF nicht möglich war, wurde das Asylverfahren am 09.11.2004 durch den Unabhängigen Bundesasylsenat gem. § 30 Abs. 1 AsylG eingestellt.Da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts wegen Abwesenheit des BF nicht möglich war, wurde das Asylverfahren am 09.11.2004 durch den Unabhängigen Bundesasylsenat gem. Paragraph 30, Absatz eins, AsylG eingestellt.

2. Am 07.12.2009 stellte der BF anlässlich einer fremdenpolizeilichen Anhaltung mündlich den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid der BPD XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, desselben Tages wurde über den BF die Schubhaft verhängt.2. Am 07.12.2009 stellte der BF anlässlich einer fremdenpolizeilichen Anhaltung mündlich den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid der BPD römisch 40 , Fremdenpolizeiliches Büro, desselben Tages wurde über den BF die Schubhaft verhängt.

3. Im Zuge der Erstbefragung des BF am 10.12.2009 am LPK XXXX, Abt. für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, gab der BF zu seinen Gründen für die neuerliche Antragstellung an, er wolle in Österreich bleiben und seien die Gründe seiner ersten Asylantragstellung noch immer aufrecht; dies seien alle Gründe und habe er diesen nichts hinzuzufügen. In seiner Heimat könne er nicht leben, da es dort regelmäßig zu Bombenanschlägen komme.3. Im Zuge der Erstbefragung des BF am 10.12.2009 am LPK römisch 40 , Abt. für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, gab der BF zu seinen Gründen für die neuerliche Antragstellung an, er wolle in Österreich bleiben und seien die Gründe seiner ersten Asylantragstellung noch immer aufrecht; dies seien alle Gründe und habe er diesen nichts hinzuzufügen. In seiner Heimat könne er nicht leben, da es dort regelmäßig zu Bombenanschlägen komme.

4. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 11.02.2010 wurde das Asylverfahren des BF gem. § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war und in einem ein Festnahmeauftrag gem. § 26 Abs. 1 Z1 AsylG erlassen.4. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 11.02.2010 wurde das Asylverfahren des BF gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war und in einem ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 26, Absatz eins, Z1 AsylG erlassen.

5. Am 22.02.2010 langte hg. ein Fortsetzungsantrag des BF ein, welcher gem. § 6 Abs. 1 AVG an das BAA weitergeleitet und das Verfahren fortgesetzt wurde.5. Am 22.02.2010 langte hg. ein Fortsetzungsantrag des BF ein, welcher gem. Paragraph 6, Absatz eins, AVG an das BAA weitergeleitet und das Verfahren fortgesetzt wurde.

6. Am 08.04.2010 erfolgte eine Einvernahme des BF und gab dieser zu den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung an, er halte seine bisherigen Angaben aufrecht.

Er sei in XXXX, Westjordanland geboren, sei jedoch im Besitz der libanesischen Staatsbürgerschaft. Ein Freund bzw. ein Verwandter könne ihm eine Geburtsurkunde und einen libanesischen Personalausweis schicken.Er sei in römisch 40 , Westjordanland geboren, sei jedoch im Besitz der libanesischen Staatsbürgerschaft. Ein Freund bzw. ein Verwandter könne ihm eine Geburtsurkunde und einen libanesischen Personalausweis schicken.

Der in der Einvernahme anwesende Dolmetscher merkte dazu an, er gehe aufgrund des Dialektes des BF nicht davon aus, dass dieser aus dem Libanon stamme, woraufhin der BF erklärte, er habe einige Zeit in Ägypten gelebt und spreche daher einen ägyptischen Dialekt.

Daraufhin wurde dem BF mitgeteilt, dass in seinem Fall eine Sprachanalyse durchgeführt werde und stimmte der BF dem zu.

7. Nach Einlangen des Ergebnisses der Sprachanalyse beim BAA am 07.06.2010 erfolgte eine neuerliche Ladung des BF, woraufhin seitens der Post AG mitgeteilt wurde, dass der BF verzogen sei, woraufhin das BAA eine amtliche Abmeldung des BF veranlasste.

Zuvor hatte die XXXX, unter Vorlage eines Meldezettels, eine Änderung der Zustelladresse des BF bekanntgegeben und wurde die oa. Ladung auch dorthin zugestellt, nachdem das BAA selbst einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister erstellt hatte.Zuvor hatte die römisch 40 , unter Vorlage eines Meldezettels, eine Änderung der Zustelladresse des BF bekanntgegeben und wurde die oa. Ladung auch dorthin zugestellt, nachdem das BAA selbst einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister erstellt hatte.

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das BAA stellte fest, dass die Identität des BF nicht feststehe und habe nicht festgestellt werden können, dass es sich beim BF um einen staatenlosen Palästinenser handle.

Der BF habe nicht glaubhaft machen können, dass es sich bei Israel um seinen Herkunftsstaat handle.

Der Herkunftsstaat des BF habe nicht festgestellt werden können und sei aufgrund der durchgeführten Sprachanalyse festzustellen, dass der BF nicht aus Palästina, sondern wahrscheinlich aus Ägypten stamme.

Auch habe nicht festgestellt werden können, wann der BF seinen Herkunftsstaat tatsächlich verlassen habe und in Österreich eingereist sei.

Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass der BF lediglich vorgetäuscht habe, Palästinenser zu sein und aus dem Westjordanland zu stammen. Der BF habe in seinen bisherigen Einvernahmen vor dem BAA verschiedene Staatsangehörigkeiten (Irak, Libanon, palästinensische Autonomiegebiete) angegeben.

Das BAA habe im nunmehrigen zweiten Asylverfahren des BF eine Sprachanalyse durchführen lassen, welche ausschließe, dass der BF aus der Region Gaza stamme.

Auch habe der BF keine Fragen zu den palästinensischen Autonomiegebieten beantworten können.

Aufgrund der Sprachanalyse sei festzustellen, dass der BF vermutlich aus Ägypten stamme.

Aufgrund des Ergebnisses der oa. Analyse in Zusammenhalt mit dem Unvermögen des BF, Fragen zu seinem Herkunftsstaat beantworten zu können, sei davon auszugehen, dass der BF seine wahre Identität und seinen Herkunftsstaat habe verschleiern wollen, um die erkennende Behörde zu täuschen.

Auch habe der BF angegeben, aufgrund der allgemeinen Lage seine Heimat verlassen zu haben, was auch ein Indiz für die erkennende Behörde sei, dass sich der BF durch diese vagen Angaben nicht in Widersprüche verstricken wolle.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass dem BF kein internationaler Schutz gewährt werden könne, da er unter Verwendung eines falschen Herkunftsgebiets das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK nicht glaubhaft machen habe können.

Zu Spruchpunkt II. stellte die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. der Sonderbestimmung des § 8 Abs. 6 S 1 AsylG 2005 jedenfalls abzuweisen sei, wenn der Herkunftsstaat des BF - wie im gegenständlichen Fall - nicht festgestellt werden könne. Hinsichtlich Spruchpunkt III. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich und kam im Rahmen einer Abwägung weiters zum Ergebnis, dass die Ausweisung des BF keine Verletzung des Privatlebens darstelle.Zu Spruchpunkt römisch zwei. stellte die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. der Sonderbestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, S 1 AsylG 2005 jedenfalls abzuweisen sei, wenn der Herkunftsstaat des BF - wie im gegenständlichen Fall - nicht festgestellt werden könne. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich und kam im Rahmen einer Abwägung weiters zum Ergebnis, dass die Ausweisung des BF keine Verletzung des Privatlebens darstelle.

Der angefochtene Bescheid wurde gem. §§ 8 Abs.2 iVm 23 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde durch Hinterlegung am 22.07.2010 unwirksam - siehe nachfolgend - zugestellt.Der angefochtene Bescheid wurde gem. Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde durch Hinterlegung am 22.07.2010 unwirksam - siehe nachfolgend - zugestellt.

Am 12.08.2010 langte beim BAA die Meldung der MA 62der Stadt Wien ein, dass das Abmeldeverfahren gem. § 15 MeldeG bzgl. des BF eingestellt wurde, woraufhin die gegenständliche Entscheidung des BAA aufgrund der unwirksamen ersten Zustellung durch Hinterlegung an die letzte genannte Adresse des BF zugestellt wurde.Am 12.08.2010 langte beim BAA die Meldung der MA 62der Stadt Wien ein, dass das Abmeldeverfahren gem. Paragraph 15, MeldeG bzgl. des BF eingestellt wurde, woraufhin die gegenständliche Entscheidung des BAA aufgrund der unwirksamen ersten Zustellung durch Hinterlegung an die letzte genannte Adresse des BF zugestellt wurde.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 26.08.2010 rechtzeitig Beschwerde (AS 229 ff).

Der BF erklärte, er habe bis zu seinem 3. Lebensjahr mit seiner Familie in XXXX gelebt und sei nach dem Tod seiner Eltern ausgereist; es entziehe sich seiner Kenntnis, ob er bei der UNRWA als Flüchtling registriert sei oder legal im Libanon aufhältig gewesen sei.Der BF erklärte, er habe bis zu seinem 3. Lebensjahr mit seiner Familie in römisch 40 gelebt und sei nach dem Tod seiner Eltern ausgereist; es entziehe sich seiner Kenntnis, ob er bei der UNRWA als Flüchtling registriert sei oder legal im Libanon aufhältig gewesen sei.

1976 habe er den Libanon verlassen und habe bis 1989 in Ägypten gelebt. Auch dort sei ihm ein ständiger Aufenthalt rechtlich nicht möglich gewesen, woraufhin er 1989 wieder in den Libanon zurückgekehrt sei, wo er bis 1997 gelebt habe. Danach sei er nach Italien und im Jahr 1999 weiter nach Österreich gefahren.

Da er seit 11 Jahren in Österreich lebe, sei ihm eine Rückkehr in den Libanon nicht möglich; auch seien ihm dort als ethnischen Palästinenser grundlegende Rechte vorenthalten; auch sei ein Ausschluss vom Gesundheitsleistungen wegen einer Thrombose, wegen der er in ständiger medizinischer Behandlung sei, für ihn lebensbedrohlich.

Aufgrund seiner Lebensumstände sei es ihm nicht möglich, seine Identität zu beweisen.

Auch sei für eine Asylgewährung nicht bereits eine erfolgte Verfolgung Voraussetzung und sei die politische Situation des Heimatlandes des BF zu berücksichtigen und folglich auf dessen Gesamtsituation abzustellen.

Der BF erklärte, er lebe als ethnischer Palästinenser in seinem Herkunftsland nahezu ohne Rechte und der Möglichkeit des Zugangs zum Gesundheits- und Bildungssystem.

Auch werde der Flüchtlingsbegriff der GFK im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend berücksichtigt.

Unter Verweis auf die aktuelle Lage der Palästinenser in den besetzten Gebieten und der Lage der Palästinenser im Libanon seien die Länderfeststellungen der belangten Behörde unzureichend und habe diese sohin ihre Ermittlungspflicht verletzt.

Sein ägyptischer Akzent resultiere daraus, dass er sich 13 Jahre in Ägypten aufgehalten habe, weshalb er auch keine genauen Angaben zu seinem Herkunftsstaat machen könne. Die durchgeführte Sprachanalyse nehme auf seine Lebensgeschichte und die verschiedenen Wohnsitze keine Rücksicht.

Die belangte Behörde hätte im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht gem. § 18 AsylG bei der Durchführung der Sprachanalyse auch ermitteln müssen, ob und wieweit es wahrscheinlich sei, dass sich die Sprache des BF aufgrund mehrjähriger Aufenthalte in anderen Gebieten als der Region Gaza verändern konnte.Die belangte Behörde hätte im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht gem. Paragraph 18, AsylG bei der Durchführung der Sprachanalyse auch ermitteln müssen, ob und wieweit es wahrscheinlich sei, dass sich die Sprache des BF aufgrund mehrjähriger Aufenthalte in anderen Gebieten als der Region Gaza verändern konnte.

Mangels derartiger Ermittlungsergebnisse sei die Behörde nicht in der Lage, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF zu beurteilen und hätte sie zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der BF Palästinenser aus dem Libanon sei.

Auch habe die belangte Behörde nicht angegeben, welche Tatsachen sie als erwiesen annehme, sondern ziehe aus der Sprachanalyse den Schluss, die Angaben des BF seien falsch und in Täuschungsabsicht getätigt.

Aus der Beweiswürdigung gehe jedoch nicht hervor, welche Tatsachen die Behörde als erwiesen annehme.

Hätte die Behörde das dem BF zustehende Parteiengehör eingeräumt, hätte der BF seine Angaben ergänzt und Details zu seinen Ausreisegründen angeben können.

Auch dürfe die Behörde ohne entsprechende Aufklärung der im erstinstanzlichen Verfahren aufgetretenen Widersprüche im Vorbringen des BF aus diesem Sachverhalt kein Argument gegen die Glaubwürdigkeit des BF gewinnen.

Das Vorbringen des BF sei als glaubhaft anzusehen und sei er daher Flüchtling im Sinne der GFK.

Im Falle der Rückführung in den Libanon hätte er keinen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen, weshalb diese unzulässig sei.

Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zum Beweis seiner Glaubwürdigkeit.

10. Gegenständlicher Akt wurde der Gerichtsabteilung E 4 zugeteilt.

11. Mit Eingabe vom 28.09.2011 gab der BF die Bevollmächtigung seines rechtsfreundlichen Vertreters bekannt.

12. Am 17.10.2011 beantragte der BF die Beigebung eines Rechtsberaters und wurde ihm ein solcher mit hg. Verfahrensanordnung vom 24.10.2011 beigegeben.

13. Mit 02.11.2011 wurde der Widerruf der Vollmacht durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF bekanntgegeben.

14. Am 20.09.2012 langte eine erneute Vertreterbekanntgabe und Bevollmächtigung mit dem gleichzeitigen Ersuchen um Akteneinsicht ein.

15. Am 22.10.2012 langte hg. ein Schriftsatz hinsichtlich der Richtigstellung der Identität des BF und der Berichtigung seiner Asylgründe ein.

Der BF gab (zum wiederholten Male) einen neuen Namen und ein neues Geburtsdatum zu seiner Person an und erklärte, libyscher Staatsangehöriger zu sein und bis 1997 in XXXX gelebt zu haben.Der BF gab (zum wiederholten Male) einen neuen Namen und ein neues Geburtsdatum zu seiner Person an und erklärte, libyscher Staatsangehöriger zu sein und bis 1997 in römisch 40 gelebt zu haben.

Nachdem sein Bruder aus politischen Gründen verhaftet worden und auch nach dem BF gesucht worden sei, habe er Libyen verlassen und 2001 in Österreich Asyl beantragt.

Er habe Angst gehabt, nach Libyen zurückgeschickt zu werden, wo ihm Gefängnis gedroht hätte. Der BF legte der Stellungnahme eine Kopie einer Familienstandsbestätigung, ausgestellt am 03.03.2002 vor

16. Am 15.03.2013 langten weitere Vollmachtsbekanntgabe durch den BF ein.

17. Mit hg. Schreiben vom 08.04.2013 wurde der BF aufgefordert, binnen einer Frist von vierzehn Tagen seine Situation hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreich darzulegen.

Am 26.04.2013 langte ein diesbezügliches Schreiben des BF ein.

Der BF verwies auf den seine Identität richtigstellenden Schriftsatz vom 19.10.2010 und erklärte, seine Familie stamme aus XXXX.Der BF verwies auf den seine Identität richtigstellenden Schriftsatz vom 19.10.2010 und erklärte, seine Familie stamme aus römisch 40 .

Im weiteren wird auf eine Internetadresse hinsichtlich der komplexen Situation in Syrien verwiesen.

Der BF fürchte Übergriffe vom Geheimdienst Gaddafis, da Rebellen aus XXXX maßgeblich am Sturz des Regimes beteiligt gewesen seien.Der BF fürchte Übergriffe vom Geheimdienst Gaddafis, da Rebellen aus römisch 40 maßgeblich am Sturz des Regimes beteiligt gewesen seien.

Da die Familie des BF aus XXXX stamme, fürchte er Verfolgung seitens des Geheimdienstes bzw. anderer Milizen oder anderer Akteure und sei diese Stadt für den BF nicht gefahrlos zu erreichen.Da die Familie des BF aus römisch 40 stamme, fürchte er Verfolgung seitens des Geheimdienstes bzw. anderer Milizen oder anderer Akteure und sei diese Stadt für den BF nicht gefahrlos zu erreichen.

Die Entscheidung des UVS vom 03.05.2004 (Anm.: gemeint wohl UBAS), mit dem dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben worden sei, sei der Vertreterin des BF zugestellt worden.Die Entscheidung des UVS vom 03.05.2004 Anmerkung, gemeint wohl UBAS), mit dem dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben worden sei, sei der Vertreterin des BF zugestellt worden.

Der BF habe durchgehend Grundversorgungsleistungen erhalten. Ein Grund für die Verfahrenseinstellung sei nicht ersichtlich, hätten die Ladungen doch jederzeit an seine Vertreterin zugestellt werden können.

Womöglich sei das beim UBAS anhängige Verfahren in Verstoß geraten. Aufgrund dieses Umstandes sei der BF gezwungen gewesen, am 10.12.2009 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

Der BF könne aufgrund seines 14jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet auf eine massive Integration verweisen. Er betätige sich als Selbständiger am Flohmarkt am Naschmarkt und setze gemeinsam mit XXXX, einem Notfallsanitäter, Aktivitäten, vor allem in der Natur. Auch betätige er sich in einem tunesischen Verein und arbeite ehrenamtlich mit Kindern in einer Moschee. Auch verrichte der BF in der XXXX an Sonntagen Hilfsarbeiten.Der BF könne aufgrund seines 14jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet auf eine massive Integration verweisen. Er betätige sich als Selbständiger am Flohmarkt am Naschmarkt und setze gemeinsam mit römisch 40 , einem Notfallsanitäter, Aktivitäten, vor allem in der Natur. Auch betätige er sich in einem tunesischen Verein und arbeite ehrenamtlich mit Kindern in einer Moschee. Auch verrichte der BF in der römisch 40 an Sonntagen Hilfsarbeiten.

Auch sei er mit einer Galeristin eng befreundet und berate diese betreffend Nordafrika. Der BF sei ferner mit einer Rollstuhlfahrerin befreundet, welche diesen sehr schätze. Sein Freund würde den BF sofort in seinem Unternehmen einstellen, wenn dieser Zugang zum Arbeitsmarkt habe.

Der BF sei sehr kontaktfreudig und wurde in einem auf die der Stellungnahme beigelegten Schreiben von Privatpersonen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen würden, verwiesen. Der BF sei außerdem unbescholten und habe dieser stets versucht, eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten.

In Libyen habe der BF nur noch seine 70jährige kranke Mutter, welche mit seiner Schwester und deren Familie in armen Verhältnissen lebe; den letzten sporadischen Telefonkontakt habe es vor einigen Monaten gegeben.

Der BF sei im Besitz eines A2-Deutschzertifikates. Auch leide der BF an einer schweren Thrombose und sei auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen; er müsse sich einer wöchentlichen Blutkontrolle unterziehen.

Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des BF wurde auf jeweils ein Erkenntnis des VwGH und des VfGH verwiesen.

Aufgrund des hohen Integrationsgrades, der guten Deutschkenntnisse, der strafgerichtlichen Unbescholtenheit, seines Gesundheitszustandes und des vierzehnjährigen Aufenthaltes des BF und dem Umstand, dass die überlange Verzögerungen den Behörden zurechenbar und nicht von ihm zu vertreten seien, werde der BF in seinen durch Art 8 EMRK garantierten Rechten verletzt und werde beantragt, die Ausweisung des BF für unzulässig zu erklären.Aufgrund des hohen Integrationsgrades, der guten Deutschkenntnisse, der strafgerichtlichen Unbescholtenheit, seines Gesundheitszustandes und des vierzehnjährigen Aufenthaltes des BF und dem Umstand, dass die überlange Verzögerungen den Behörden zurechenbar und nicht von ihm zu vertreten seien, werde der BF in seinen durch Artikel 8, EMRK garantierten Rechten verletzt und werde beantragt, die Ausweisung des BF für unzulässig zu erklären.

18. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

19. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BAA, des Fremdeninformationssystems und des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes und der schriftlichen Stellungnahmen des BF.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Anzuwenden war das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 75 Absatz 8 AsylG 2005 idF 38/2011 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8 AsylG 2005 in der Fassung 38 aus 2011, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Der erstinstanzliche Bescheid basiert grundsätzlich auf einem mängelfreien, ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.

Insoweit das Ergebnis der Sprachanalyse dem BF nicht zur Kenntnis gebracht wurde, ist festzuhalten, dass das BAA den BF zur diesbezüglichen Wahrung des Parteiengehörs zum BAA geladen hat, jedoch nach Hinterlegung der Ladung vom Zusteller festgestellt wurde, dass der BF verzogen ist, woraufhin das BAA die amtliche Abmeldung des BF veranlasste und den nunmehr angefochtenen Bescheid erließ. Nach Hinterlegung des Erkenntnisses wurde dem BAA jedoch mitgeteilt, dass das Abmeldeverfahren eingestellt wurde und eine amtliche Abmeldung nicht möglich sei, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der BF nicht zumindest fallweise an der betreffenden Adresse nächtige.

Insoweit der BF sohin vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides nicht die Möglichkeit hatte, zum Ergebnis der Sprachanalyse Stellung zu nehmen, so ist anzumerken, dass er einerseits die diesbezügliche Ladung trotz Hinterlegung nicht behob und andererseits nunmehr im Zuge des Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit hatte, sich dazu zu äußern.

2.1. Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er aus Palästina stamme und dass ihm auch weder eine Verfolgung drohe noch eine sonstige Bedrohungssituation gegeben sei. Auf die in das gegenständliche Erkenntnis aufgenommene Beweiswürdigung des BAA auf S.5 f, welcher sich der erkennende Senat anschließt, sei verwiesen.

Die belangte Behörde hat insbesondere schlüssig dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer die Behauptung, sein "Herkunftsstaat" bzw. der "Staat" seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts seien die palästinensischen Autonomiegebiete gewesen, nicht gelungen ist.

Das BAA stützt seine Beweiswürdigung zum einen darauf, dass der BF keinen amtlichen Lichtbildausweis oder ein sonstiges Dokument zur Bescheinigung seiner Identität oder Nationalität vorgelegt hat.

Zum anderen wurde auf die niederschriftlichen Einvernahmen des BF vor dem Bundesasylamt verwiesen, aus denen sich nicht ergebe, dass der BF staatenloser Palästinenser sei.

Der BF habe im Zuge seiner Einvernahmen in seinen beiden Asylverfahren verschiedene Nationalitäten (Irak, palästinensische Autonomiegebiete, Libanon) angegeben und sei aufgrund der Sprachanalyse, welche aufgrund des Unvermögens des BF, Fragen zu dem von ihm behaupteten Herkunftsland (Anm.: palästinensische Autonomiegebiete/Westjordanland) zu beantworten durchgeführt wurde, auszuschließen, dass er aus der Region Gaza stamme.Der BF habe im Zuge seiner Einvernahmen in seinen beiden Asylverfahren verschiedene Nationalitäten (Irak, palästinensische Autonomiegebiete, Libanon) angegeben und sei aufgrund der Sprachanalyse, welche aufgrund des Unvermögens des BF, Fragen zu dem von ihm behaupteten Herkunftsland Anmerkung, palästinensische Autonomiegebiete/Westjordanland) zu beantworten durchgeführt wurde, auszuschließen, dass er aus der Region Gaza stamme.

Der Vollständigkeit halber sei seitens des erkennenden Senates dazu angemerkt, dass es nicht nachzuvollziehen ist, warum das Bundesasylamt hier die Region Gaza anführt, hat doch der BF selbst angegeben, aus dem Westjordanland/XXXX zu stammen und bezog sich das Ergebnis der Sprachanalyse generell auf die palästinensischen Autonomiegebiete, sodass der erkennende Senat davon ausgeht, dass es sich hier um ein Versehen des BAA handelt, welches jedoch nicht von Entscheidungsrelevanz ist.

2.2. Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das Vorbringen des BF bzw. dessen behauptetes Herkunftsgebiet im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert.

2.3. In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes in Bezug auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seines Herkunftsstaates keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegengesetzt beziehungsweise wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen geboten hätte. Der BF bzw. dessen rechtsfreundlicher Vertreter sind der umfassenden Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde nicht entgegengetreten, sondern wurde lediglich - ohne nähere Präzisierung - der Bescheid des BAA wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.

Wie das Bundesasylamt richtig festgestellt hat, weist der BF keine allgemeinen Kenntnisse über Palästina, dem "Herkunftsstaat", in welchem er seinen eigenen Angaben zufolge geboren worden sei und dort drei Jahre gelebt habe, auf.

Der BF gab in seiner Einvernahme im Zuge seines ersten Asylverfahrens am 06.09.2001 zu seinen Ausreisegründen befragt, an, er wolle nichts dazu sagen, sei jedoch nirgends aus asylrelevanten Gründen verfolgt worden. In weiterer Folge wurden dem BF Fragen zu dem von ihm behaupteten Herkunftsstaat (palästinensische Autonomiegebiete/Westjordanland) gestellt und war dieser weder in der Lage, palästinensische Gebiete zu benennen, noch die Ziele der Fatah anzugeben, noch die Ziele der Jihad Islami Bewegung zu benennen.

Sowohl der Dolmetscher in der Einvernahme vom 06.09.2001 als auch jener in der Einvernahme des BF am 08.04.2010 hielt zum Dialekt des BF fest, dass dieser weder den palästinensischen Autonomiegebieten noch dem Libanon, den der BF später als Herkunftsstaat benannte, zuzuordnen sei.

Diese Ansichten wurden durch die Durchführung einer Sprachanalyse des Institutes XXXX vom 25.05.2010 bestätigt, wonach der BF eine Variante von Arabisch spreche, welche offensichtlich nicht Palästina oder dem Libanon zuzuordnen ist, sondern sei dieser offensichtlich Ägypten zuzuordnen.Diese Ansichten wurden durch die Durchführung einer Sprachanalyse des Institutes römisch 40 vom 25.05.2010 bestätigt, wonach der BF eine Variante von Arabisch spreche, welche offensichtlich nicht Palästina oder dem Libanon zuzuordnen ist, sondern sei dieser offensichtlich Ägypten zuzuordnen.

Dem BAA ist zuzustimmen, wenn es zur Ansicht gelangt, dass der BF, nicht aus den palästinensischen Autonomiegebieten stammt und feststellt, dass der BF vermutlich aus Ägypten stammt.

Aus Sicht des erkennenden Senates, welcher sich den diesbezüglichen Ausführungen des BAA anschließt, stellt die grobe Unkenntnis des BF über die Gegebenheiten in dem von ihm behaupteten Herkunftsstaat ein wesentliches Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seines behaupteten "Herkunftsstaates" und seiner Identität dar, welche durch das Ergebnis der obzitierten Sprachanalyse bestätigt wird.

Es wird zwar nicht verkannt, dass dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht den für Palästina typischen Dialekt, sondern gemäß dem Gutachten der obzitierten Sprachanalyse ägyptisches Arabisch sprechen würde, grundsätzlich allein keine hinreichende Bedeutung im Rahmen der Glaubwürdigkeitsbeurteilung beigemessen werden kann; jedoch ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen plausibel bzw. widerspruchsfrei und somit glaubwürdig darzulegen, warum er trotz seines behaupteten langjährigen Aufenthalts im Libanon, welcher seinen Angaben zufolge dem Aufenthalt in Ägypten folgte, einen ägyptischen Dialekt spricht.

Die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF ergibt sich jedoch auch aus mehreren weiteren wesentlichen Faktoren welche dazu führen, den Angaben des BF jegliche Glaubwürdigkeit zu entziehen.

Der gravierendste dieser Faktoren liegt darin, dass der BF die Asylwerbern obliegende Mitwirkungspflicht im Verfahren (§ 15 AsylG) verletzt hat.Der gravierendste dieser Faktoren liegt darin, dass der BF die Asylwerbern obliegende Mitwirkungspflicht im Verfahren (Paragraph 15, AsylG) verletzt hat.

Gem. § 18 Abs 3 AsylG ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gem. Paragraph 18, Absatz 3, AsylG ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gem. § 15 leg. cit hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat erGem. Paragraph 15, leg. cit hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er

1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;

2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;

3. an der erkennungsdienstlichen Behandlung nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken;

4. dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt. Verfügt der Asylwerber lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntägig bei der der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden; dies gilt nicht für Asylwerber im Zulassungsverfahren. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war;4. dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a,, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt. Verfügt der Asylwerber lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntägig bei der der Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden; dies gilt nicht für Asylwerber im Zulassungsverfahren. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war;

5. dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;

6. eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen. Gelingt dies dem Fremden nicht, kann das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar (Abs. 1 Z 2 letzter Satz). Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen;6. eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen. Gelingt dies dem Fremden nicht, kann das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar (Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz). Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen;

7. unbeschadet der Z 1 bis 6 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.7. unbeschadet der Ziffer eins bis 6 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß Paragraph 29, Absatz 6, mitzuwirken.

(2) Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Abs. 1 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.(2) Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Absatz eins, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.

(3) Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören insbesondere(3) Zu den in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Anhaltspunkten gehören insbesondere

1. der Name des Asylwerbers;

2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;

3. das Geburtsdatum;

4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;

5. Staaten des früheren Aufenthaltes;

6. der Reiseweg nach Österreich;

7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;

8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;

9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;

10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und

11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.

(3a) Asylwerber, deren Verfahren in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes geführt werden, haben sich, sofern nicht gemäß § 45 eine Vorführung unterblieben ist, ab Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz bis zum Abschluss der Verfahrens- und Ermittlungsschritte gemäß § 29 Abs. 6, für einen Zeitraum von längstens 120 Stunden, durchgehend in der Erstaufnahmestelle zur Verfügung zu halten. In Fällen, in denen der Fremde den Antrag auf internationalen Schutz vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde gestellt hat und der Fremde gemäß § 43 Abs. 2 der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist, beginnt die Frist von 120 Stunden bereits mit Stellen des Antrags auf internationalen Schutz. Die Frist von 120 Stunden kann im Einzelfall um höchstens 48 Stunden verlängert werden, wenn Einvernahmen vor einem Organ des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 6 Z 6 angeordnet sind. Diese Verlängerung der Frist ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen.(3a) Asylwerber, deren Verfahren in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes geführt werden, haben sich, sofern nicht gemäß Paragraph 45, eine Vorführung unterblieben ist, ab Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz bis zum Abschluss der Verfahrens- und Ermittlungsschritte gemäß Paragraph 29, Absatz 6,, für einen Zeitraum von längstens 120 Stunden, durchgehend in der Erstaufnahmestelle zur Verfügung zu halten. In Fällen, in denen der Fremde den Antrag auf internationalen Schutz vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde gestellt hat und der Fremde gemäß Paragraph 43, Absatz 2, der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist, beginnt die Frist von 120 Stunden bereits mit Stellen des Antrags auf internationalen Schutz. Die Frist von 120 Stunden kann im Einzelfall um höchstens 48 Stunden verlängert werden, wenn Einvernahmen vor einem Organ des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 6, Ziffer 6, angeordnet sind. Diese Verlängerung der Frist ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen.

(3b) Abs. 3a gilt nicht, wenn(3b) Absatz 3 a, gilt nicht, wenn

1. dem Asylwerber die Versorgung gemäß § 2 Abs. 4 und 5 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 - GVG-B 2005, BGBl. Nr. 405/1991, entzogen wurde,1. dem Asylwerber die Versorgung gemäß Paragraph 2, Absatz 4 und 5 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 - GVG-B 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, entzogen wurde,

2. der Asylwerber gemäß § 3 Abs. 1 GVG-B 2005 von der Versorgung ausgeschlossen ist,2. der Asylwerber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GVG-B 2005 von der Versorgung ausgeschlossen ist,

3. der Asylwerber in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wird oder im Rahmen eines gelinderen Mittels in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen hat oder

4. es sich bei dem Asylwerber um ein nachgeborenes Kind gemäß § 17 Abs. 3 handelt.4. es sich bei dem Asylwerber um ein nachgeborenes Kind gemäß Paragraph 17, Absatz 3, handelt.

(4) Der Asylwerber ist zu Beginn des Verfahrens auf seine Mitwirkungspflichten und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser nachweislich hinzuweisen. Ihm ist darüber hinaus - soweit möglich - ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen.

Der BF ist seinen Mitwirkungspflichten in seinen beiden Asylverfahren nicht nachgekommen.

So stellte der BF erstmals im Jahr 1999 einen (ersten) Asylantrag; er wandte sich jedoch nicht von sich aus an die Behörden, sondern stellte den Antrag erst nach der Verhängung der Schubhaft über seine Person.

Das weitere Asylverfahren ist geprägt von der wiederholten groben Verletzung der Mitwirkungspflicht des BF an der Verfahrensführung, was das mangelnde Interesse des BF am Verfahren indiziert und den weiteren Schluss auf die mangelnde Existenz von Asylgründen zulässt.

Der BF entzog sich nämlich im Zuge seines ersten Asylverfahrens mehrmals den Asylbehörden erster und zweiter Instanz, was letztlich zur Einstellung seines ersten Verfahrens führte.

Für die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF spricht schon, dass davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205), was der BF jedoch nicht getan hat, sondern ist durch das wiederholte Verletzen der Pflichten, die dem BF als Asylwerber obliegen, im vorliegenden Verfahren das Gegenteil der Fall, zumal sich der BF mehrmals seinem ersten Verfahren entzog, indem er den Behörden seinen Aufenthaltsort nicht bekanntgab und so das Verfahren um mehrere Jahre prolongierte.Für die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF spricht schon, dass davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205), was der BF jedoch nicht getan hat, sondern ist durch das wiederholte Verletzen der Pflichten, die dem BF als Asylwerber obliegen, im vorliegenden Verfahren das Gegenteil der Fall, zumal sich der BF mehrmals seinem ersten Verfahren entzog, indem er den Behörden seinen Aufenthaltsort nicht bekanntgab und so das Verfahren um mehrere Jahre prolongierte.

Bereits im ersten Asylverfahren benannte der BF ferner drei verschiedene Staatsangehörigkeiten und Identitäten hinsichtlich seiner Person und erklärte dezidiert in einer Einvernahme vor dem BAA, keine weiteren Angaben treffen zu wollen.

Nach der Einstellung des ersten Asylverfahrens durch den Unabhängigen Bundesasylsenat vergingen mehr als fünf Jahre, bis der BF im Zuge einer fremdenpolizeilichen Anhaltung seinen zweiten - den nunmehrigen - Asylantrag stellte.

Mangels Bekanntheit des Aufenthaltsortes des BF und der diesbezüglichen Verletzung seiner Meldeverpflichtung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, wurde auch das zweite Asylverfahren eingestellt, jedoch aufgrund eines Fortsetzungsantrages des BF wieder fortgeführt.

Während der BF in der Einvernahme vom 08.04.2010 eingangs noch angab, als Dreijähriger in den Libanon gekommen zu sein und dort sein ganzes darauffolgendes Leben verbracht zu haben, was er durch einen libanesischen Personalausweis und eine Geburtsurkunde, welche ihm ein Verwandter aus Italien schicken könne (der BF erklärte, er werde versuchen, diese Dokumente binnen zwei Tagen den Behörden vorzulegen) belegen könne.

Etwas später in der Einvernahme gab der BF jedoch an, er habe von 1976 bis 1989 in Ägypten gelebt und sei dann wieder in den Libanon gegangen, wo er bis 1997 aufhältig gewesen sei, um dann nach Italien auszureisen, wo er bis zu seiner Weiterreise im Jahr 1999 nach Österreich gewesen sei.

Dem seitens des BAA in Auftrag gegebenen Sprachgutachten zufolge stammt der BF jedoch offensichtlich aus Ägypten, was jedoch nicht in Einklang mit den bisherigen Angaben des BF in seinen Asylverfahren steht, sodass weder die palästinensischen Autonomiegebiete/Israel noch der Libanon als Herkunftsstaat des BF qualifiziert werden können.

Hat der BF während seines Aufenthaltes in Österreich seit dem Jahr 1999 bis zur nunmehr angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung mehrere Staatsangehörigkeiten (Irak, Libanon, palästinensische Autonomiegebiete) genannt, so blieb er letztlich dabei, in den palästinensischen Autonomiegebieten geboren worden zu sein, jedoch im Besitz der libanesischen Staatsangehörigkeit zu sein und auch in Ägypten gelebt zu haben.

Entgegen seiner Ankündigung vor dem BAA blieb es der BF jedoch schuldig, bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ein Identitätsdokument vorzulegen, sondern erklärte dieser in der Beschwerde gegen den Bescheid des BAA, es sei ihm aufgrund seiner Lebensumstände nicht möglich, seine Identität zu beweisen.

Der tatsächliche Herkunftsstaat des BF konnte sohin von ihm nicht glaubhaft gemacht werden.

Im völligen Gegensatz zu seinen bisherigen Angeben und erstmals seit seinem langjährigen Aufenthalt in Österreich behauptete der BF in seiner Eingabe an den Asylgerichtshof vom 19.10.2012, er sei libyscher Staatsangehöriger, und verwies auf einen völlig neuen Namen und ein neues Geburtsdatum.

Erstmals gab er an, bis 1997 in XXXX gelebt zu haben und aufgrund der Verhaftung seines Bruders aus politischen Gründen, ausgereist zu sein, da man auch nach ihm gesucht habe.Erstmals gab er an, bis 1997 in römisch 40 gelebt zu haben und aufgrund der Verhaftung seines Bruders aus politischen Gründen, ausgereist zu sein, da man auch nach ihm gesucht habe.

Der BF erbrachte jedoch wiederum keinerlei Nachweis für seine tatsächliche Identität.

Abgesehen davon, dass dieses nunmehrige Vorbringen dem in § 40 AsylG normierten Neuerungsverbot unterliegt (weitere Ausführungen dazu in der rechtlichen Würdigung), macht es einmal mehr evident, dass der BF die Asylbehörden im Zuge seiner beiden Asylverfahren mehrmals hinsichtlich seiner Identität zu täuschen versuchte.Abgesehen davon, dass dieses nunmehrige Vorbringen dem in Paragraph 40, AsylG normierten Neuerungsverbot unterliegt (weitere Ausführungen dazu in der rechtlichen Würdigung), macht es einmal mehr evident, dass der BF die Asylbehörden im Zuge seiner beiden Asylverfahren mehrmals hinsichtlich seiner Identität zu täuschen versuchte.

Mit dieser Vorgangsweise und der mehrmaligen Entziehung vom Verfahren hat der BF jedoch seine ihm obliegende Mitwirkungspflicht gem. § 15 AsylG im Verfahren grob verletzt. Ferner sind auch die nunmehrigen Angaben des BF vor allem hinsichtlich seiner neuen Asylgründe als unglaubwürdig zu werten und geht auch der VwGH davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).Mit dieser Vorgangsweise und der mehrmaligen Entziehung vom Verfahren hat der BF jedoch seine ihm obliegende Mitwirkungspflicht gem. Paragraph 15, AsylG im Verfahren grob verletzt. Ferner sind auch die nunmehrigen Angaben des BF vor allem hinsichtlich seiner neuen Asylgründe als unglaubwürdig zu werten und geht auch der VwGH davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Divergierend zu oa. Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Ausreisegründe, nämlich der Verhaftung seines Bruders aus politischen Gründen und dass er bis 1997 in XXXX gelebt habe und auch nach ihm gesucht worden sei, gab der BF in seiner letzten Stellungnahme vom 24.04.2013 an, eine Familie stamme aus XXXX und befürchte er deswegen willkürliche Verhaftung und Übergriffe des Geheimdienstes bzw. anderer Milizen, worin ein weiterer gravierender Widerspruch im Vorbringen des BF zu erblicken ist.Divergierend zu oa. Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Ausreisegründe, nämlich der Verhaftung seines Bruders aus politischen Gründen und dass er bis 1997 in römisch 40 gelebt habe und auch nach ihm gesucht worden sei, gab der BF in seiner letzten Stellungnahme vom 24.04.2013 an, eine Familie stamme aus römisch 40 und befürchte er deswegen willkürliche Verhaftung und Übergriffe des Geheimdienstes bzw. anderer Milizen, worin ein weiterer gravierender Widerspruch im Vorbringen des BF zu erblicken ist.

In obzitierter Stellungnahme wurde im übrigen auch auf die komplexe Situation in Syrien verwiesen, worin jedoch keinerlei Konnex zum Vorbringen des BF, welcher aktuell behauptet, aus Libyen zu stammen, zu erkennen ist, sondern wird dadurch vielmehr ein weiterer möglicher Herkunftsstaat in das Vorbringen des BF aufgenommen.

Die Angaben des BF zu seinen Identitäten, Staatsangehörigkeiten und Gründen für die Asylantragstellungen sind nach Ansicht des erkennenden Senates als massiv unglaubwürdig zu qualifizieren und wird in einem auf die diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur verwiesen: die vorliegende Beweiswürdigung, in welcher in erster Linie ausgehend von der Absicht des Beschwerdeführers, die Asylbehörden hinsichtlich seiner Identität bzw. seiner früheren Aufenthalte in Europa zu täuschen, auf eine Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe des BF geschlossen wird, kann nicht als unschlüssig erkannt werden (VwGH 15.02.2001, 98/20/0594).

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).

Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).

Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304).

Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern.

Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268).

Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG (Anm.: bzw. nach dessen Nachfolgerbestimmung § 3 AsylG) bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung:Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG Anmerkung, bzw. nach dessen Nachfolgerbestimmung Paragraph 3, AsylG) bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung:

Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191 Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Wirkt eine Partei im Ermittlungsverfahren nicht mit, steht es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß § 45 Abs 2 und 46 AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung negative Schlüsse zu ziehen. Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Daher ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat (vgl die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, Seite 300 f, wiedergegebene hg Rechtsprechung). (VwGH 12. 5. 1999, 98/01/0467)Wirkt eine Partei im Ermittlungsverfahren nicht mit, steht es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß Paragraph 45, Absatz 2 und 46 AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung negative Schlüsse zu ziehen. Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Daher ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat vergleiche die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, Seite 300 f, wiedergegebene hg Rechtsprechung). (VwGH 12. 5. 1999, 98/01/0467)

Eine "erhöhte Mitwirkungspflicht" (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279) besteht wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (bB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78).Eine "erhöhte Mitwirkungspflicht" (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279) besteht wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (bB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78).

Der Verwaltungsgerichtshof hält eine erhöhte Mitwirkungspflicht eines Antragstellers im Ermittlungsverfahren dann für gegeben, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand (wie beispielsweise ihre familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation) handelt, von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann. Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).

Der Asylgerichtshof übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 28 Asylgesetz 1997 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Berufungswerbers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 28 Asylgesetz nicht (VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).Der Asylgerichtshof übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende Paragraph 28, Asylgesetz 1997 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Berufungswerbers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG, folgt. Eine über Paragraphen 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert Paragraph 28, Asylgesetz nicht (VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).

Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Art. 4 Abs. 5 der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Artikel 4, Absatz 5, der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:

Dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;

Dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

Dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

Dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.

Dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers entsprachen diesen Kriterien nicht, sodass der erkennende Senat ebenso wie das BAA die Ansicht vertritt, dass die Angaben des BF als unglaubwürdig zu qualifizieren sind.

Wenn der BF nunmehr erstmals in seiner Stellungnahme vom 19.10.2012 seine Identität richtigstellen möchte, erklärt, libyscher Staatsbürger zu sein und eine Bescheinigung über den Familienstand der XXXX vom 03.03.2002, ausgestellt auf den Namen XXXX in Kopie vorlegt, ist festzuhalten, dass es sich hiebei weder um ein Personaldokument noch um ein anderes Beweismittel handelt, welches zweifelsfrei Rückschlüsse auf die Identität des BF zulässt.Wenn der BF nunmehr erstmals in seiner Stellungnahme vom 19.10.2012 seine Identität richtigstellen möchte, erklärt, libyscher Staatsbürger zu sein und eine Bescheinigung über den Familienstand der römisch 40 vom 03.03.2002, ausgestellt auf den Namen römisch 40 in Kopie vorlegt, ist festzuhalten, dass es sich hiebei weder um ein Personaldokument noch um ein anderes Beweismittel handelt, welches zweifelsfrei Rückschlüsse auf die Identität des BF zulässt.

Bereits aus der Vielzahl an verwendeten Identitäten bzw. Nationalitäten, welche gravierend voneinander abweichen und mehrere verschiedene Herkunftsstaaten umfassen und der darauf aufbauenden Ausreisegründe - auch diese sind naturgemäß unterschiedlich - ergibt sich zwingend eine grundlegende Unglaubwürdigkeit der Person des BF.

In diesem Konnex ist ferner auszuführen, dass der BF in seiner letzten Stellungnahme vom 24.04.2013 auf eine beigelegte Kopie eines Geburtsscheines verwies, welcher auf den Namen XXXX, geb. XXXX lautet.In diesem Konnex ist ferner auszuführen, dass der BF in seiner letzten Stellungnahme vom 24.04.2013 auf eine beigelegte Kopie eines Geburtsscheines verwies, welcher auf den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 lautet.

Abgesehen davon, dass die Namen auf den Kopien der Familienstandsbescheinigung und des Geburtsscheines zwar eine gewisse Ähnlichkeit aufweisen, decken sich diese nicht, und weisen vor allem auch kein Lichtbild auf, welches eine eindeutige Zuordnung der Dokumente zur Person des BF zulassen würde, weshalb diese nicht geeignet sind, die Identität des BF in eindeutiger Weise festzustellen.

Allgemein ist hinsichtlich der Thematik "Identitätsfeststellung" auch § 76 Abs. 2 NRWO ins Treffen zu führen, wonach als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität insbesondere Personalausweise, Pässe, und Führerscheine und überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise in Betracht kommen.Allgemein ist hinsichtlich der Thematik "Identitätsfeststellung" auch Paragraph 76, Absatz 2, NRWO ins Treffen zu führen, wonach als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität insbesondere Personalausweise, Pässe, und Führerscheine und überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise in Betracht kommen.

Der BF hat keinen solchen amtlichen Lichtbildausweis in Vorlage gebracht.

Auch die Tatsache, dass es sich bei den genannten Schriftstücken um Kopien handelt, welchen nicht derselbe Beweiswert wie einem Originalschriftstück oder einer beglaubigten Kopie zukommt (zur erhöhten Beweiskraft von Originalurkunden vgl. auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 24 zu § 48 AVG), lässt im gegenständlichen Verfahren keine positive Feststellung hinsichtlich der Identität des BF zu.Auch die Tatsache, dass es sich bei den genannten Schriftstücken um Kopien handelt, welchen nicht derselbe Beweiswert wie einem Originalschriftstück oder einer beglaubigten Kopie zukommt (zur erhöhten Beweiskraft von Originalurkunden vergleiche auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 24 zu Paragraph 48, AVG), lässt im gegenständlichen Verfahren keine positive Feststellung hinsichtlich der Identität des BF zu.

Im übrigen ist nach Ansicht des erkennenden Senates im gegenständlichen Fall ein besonders strenger Maßstab hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Bekanntgabe einer neuerlichen Identität durch den BF anzulegen, hat doch der BF die österreichischen Behörden wiederholt und fortlaufend über einen Zeitraum von rd. vierzehn Jahren hinsichtlich seiner Identitäten zu täuschen versucht.

Die nunmehrige Erklärung des BF in der Stellungnahme vom 30.04.2013, wonach sich die Verschiedenheit der Namen auf den beiden obgenannten Dokumenten aus den verschiedenartigen deutschen Übersetzungen ergebe, vermag im Lichte der Ausführungen in den letzten drei Absätzen den geringen Beweiswert der Dokumente nicht zu steigern.

Auch wenn der BF in seiner Stellungnahme vom 19.10.2012 angibt, er habe bis 1997 in XXXX gelebt und sei sein Bruder aus politischen Gründen verhaftet und auch nach ihm gesucht worden, weshalb er 2001 in Österreich Asyl beantragt habe, so ist auch diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu entziehen, da es der BF zum einen schuldig bleibt, seinen zeitlich verzögerten Asylantrag zu erklären (seinen ersten Asylantrag stellte der BF im übrigen im Jahr 1999) und es zum anderen nicht nachvollziehbar ist, dass der BF mit der Angabe seiner tatsächlichen Ausreisegründe rd. vierzehn Jahre zuwartet und auch seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren wiederholt und gröblich verletzt.Auch wenn der BF in seiner Stellungnahme vom 19.10.2012 angibt, er habe bis 1997 in römisch 40 gelebt und sei sein Bruder aus politischen Gründen verhaftet und auch nach ihm gesucht worden, weshalb er 2001 in Österreich Asyl beantragt habe, so ist auch diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu entziehen, da es der BF zum einen schuldig bleibt, seinen zeitlich verzögerten Asylantrag zu erklären (seinen ersten Asylantrag stellte der BF im übrigen im Jahr 1999) und es zum anderen nicht nachvollziehbar ist, dass der BF mit der Angabe seiner tatsächlichen Ausreisegründe rd. vierzehn Jahre zuwartet und auch seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren wiederholt und gröblich verletzt.

Denn es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205).Denn es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205).

2.4. Zur Zulässigkeit der ergänzenden Beweiswürdigung durch den Asylgerichtshof ist festzuhalten:

Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 41 Abs 7, 2. Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus Paragraph 41, Absatz 7, 2, Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus Paragraph 60, AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.

Der Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründetDer Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet

abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario offensichtlich

den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 41 Abs 7 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im Paragraph 41, Absatz 7, 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten Paragraph 6, AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.

Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vergleiche ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu Paragraph 45, mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).

2.5. Der BF ist den Argumentendes BAA in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.

Insofern sich der BF in der Beschwerde auf Libanon als seinen Herkunftsstaat bezieht bzw. in seinen letzten Stellungnahmen neu angibt, er stamme aus Libyen, ist festzuhalten, dass auch diese Behauptung nicht mit dem Ergebnis der Sprachanalyse vereinbar ist, hat diese doch zum Inhalt, dass der BF offensichtlich ägyptischen Dialekt spricht und ist in der Sprachanalyse keinerlei Hinweis auf den Libanon oder Libyen als möglichen Herkunftsstaat enthalten.

Im Hinblick auf die Tatsache, dass der BF jedoch insgesamt elf Jahre im Libanon gelebt haben will und acht dieser Jahre dem dreizehnjährigen Aufenthalt in Ägypten, den dieser im Jahr 1989 beendete, folgten, ist es jedoch nicht glaubwürdig, dass der BF so lange im Libanon gelebt habe will, spricht er lt. Sprachgutachten doch "offensichtlich" ägyptischen Dialekt, wozu anzumerken ist, dass das Kriterium "offensichtlich" die eindeutigste Einordnung eines Dialektes (neben den Kriterien "sehr wahrscheinlich", "wahrscheinlich" und "vermutlich") darstellt.

Im übrigen ist dazu ferner festzuhalten, dass der BF seine Angaben zu seiner palästinensischen bzw. libanesischen Herkunft durch seine jüngsten Stellungnahmen, wonach er libyscher Staatsangehöriger sei, widerrief.

Insoweit der BF in der Beschwerde Ausführungen zu ethnischen Palästinensern im Libanon und zu Palästinensern in den autonomen Gebieten Gaza und Westjordanland bezug nimmt, so gehen diese insofern ins Leere, als diese dem obzitierten Ergebnis des Sprachgutachtens entgegenstehen, welches festhält, dass der Dialekt des BF offensichtlich nicht Palästina, sondern offensichtlich Ägypten zuzuordnen ist und dieser keine der im Libanon oder Palästina gesprochenen Varianten von Arabisch spricht.

Da der erkennende Senat im Lichte der bisherigen Angaben des BF, welche insgesamt nach hg. Ansicht als unglaubwürdig zu qualifizieren sind - auf die bisherige Beweiswürdigung sei an dieser Stelle verwiesen - und des Ergebnisses der Sprachanalyse sämtliche Ausführungen zu seinen Herkunftsstaaten und die diesbezüglichen Ausreisegründe für unglaubwürdig befindet, ist nicht davon auszugehen, dass der tatsächliche Herkunftsstaat des BF feststeht und ist auch auf die in der aktuellen Stellungnahme enthaltenen Ausführungen zu Syrien - warum nunmehr auch dieser Staat im Vorbringen des BF relevant sein soll, ist nicht nachvollziehbar - und Libyen nicht weiter einzugehen.

Insoweit der BF vermeint, die im erstinstanzlichen Verfahren aufgetretenen Widersprüche hätten ihm zur Kenntnis gebracht werden müssen, ist anzumerken, dass der Asylgerichtshof nicht verhalten ist, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).Insoweit der BF vermeint, die im erstinstanzlichen Verfahren aufgetretenen Widersprüche hätten ihm zur Kenntnis gebracht werden müssen, ist anzumerken, dass der Asylgerichtshof nicht verhalten ist, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vergleiche ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu Paragraph 45, mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).

Der Beschwerdeführer beantragte eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof. In der Beschwerde wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.

Sofern im Beschwerdeschriftsatz implizit zum Ausdruck gebracht wird, dass es konkreter Fragestellungen, insbesondere betreffend die Person des BF, bedurft hätte, um den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen und das Bundesasylamt bei allfälligen Zweifeln bzgl. des Vorbringens durch Erhebungen bzw. durch geeignete Fragestellung darauf hinwirken hätte müssen, dass die Angaben des Beschwerdeführers lückenlos sind, ist dahingehend auszuführen, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringen konnte (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Antragsteller wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und die erstinstanzliche Behörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt um damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht.

Dass die belangte Behörde keine länderkundlichen Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF traf, ist nur eine logische Konsequenz aus der Tatsache, dass weder ein Herkunftsstaat noch ein Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts festgestellt werden konnte.

2.7. Ohne schlüssige Erklärung in der Beschwerde ist daher dem Bundesasylamt auf Basis der Aktenlage beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Unkenntnis über seinen behaupteten "Herkunftsstaat", nicht aus Palästina bzw. Gaza stammen kann und das Ergebnis der Sprachanalyse auch der seitens des BF behaupteten Herkunft aus dem Libanon entgegensteht. Der Asylgerichtshof gelangt daher - wie schon das Bundesasylamt - zur Ansicht, dass das vom Beschwerdeführer erstattete (Flucht)Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht und der tatsächliche Herkunftsstaat des BF ungeklärt ist.

3. Rechtliche Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Zutreffend führte die belangte Behörde aus bzw. ist auch aus Sicht des erkennenden Senats offensichtlich, dass es dem BF nicht möglich war seinen Herkunftsstaat bzw. das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes und somit das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK glaubhaft zu machen.

Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine solche glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine solche glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).

In rechtlicher Hinsicht ist lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen, das sich im Prinzip im allgemeinen Verweis auf die Situation der Palästinenser bzw. einer behauptete Kriegslage im Herkunftsland erschöpfte, jedenfalls kein Indiz für eine zu befürchtende Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat aus den in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten Gründen erstattet hat. Insbesondere fehlt seinem Vorbringen damit ein Anknüpfungspunkt an eine seine Person aus individuellen Gründen drohende Verfolgungsgefahr, welche über die alle Bewohner im Herkunftsland treffende allgemeine Lage hinausgeht.In rechtlicher Hinsicht ist lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen, das sich im Prinzip im allgemeinen Verweis auf die Situation der Palästinenser bzw. einer behauptete Kriegslage im Herkunftsland erschöpfte, jedenfalls kein Indiz für eine zu befürchtende Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen erstattet hat. Insbesondere fehlt seinem Vorbringen damit ein Anknüpfungspunkt an eine seine Person aus individuellen Gründen drohende Verfolgungsgefahr, welche über die alle Bewohner im Herkunftsland treffende allgemeine Lage hinausgeht.

Die erstmalig im Beschwerdeverfahren gemachte Angabe des BF, wonach er libyscher Staatsangehöriger sei und das damit ins Treffen geführte Fluchtvorbringen, ist vom Neuerungsverbot des § 40 AsylG umfasst und widerspricht im übrigen auch dem Ergebnis der seitens des BAA in Auftrag gegebenen Sprachanalyse, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.Die erstmalig im Beschwerdeverfahren gemachte Angabe des BF, wonach er libyscher Staatsangehöriger sei und das damit ins Treffen geführte Fluchtvorbringen, ist vom Neuerungsverbot des Paragraph 40, AsylG umfasst und widerspricht im übrigen auch dem Ergebnis der seitens des BAA in Auftrag gegebenen Sprachanalyse, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

In Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes dürfen nämlich nur eingeschränkt neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden.

Die dafür maßgebliche Norm des § 40 Asylgesetz 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 2008/4 lautet:Die dafür maßgebliche Norm des Paragraph 40, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2008/4 lautet:

"(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach

der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat;

2. wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;

3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung

erster Instanz nicht zugänglich waren (nova reperta) oder

4. wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) (...)

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der BF diese Behauptungen nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können, wenn sie den Tatsachen entsprechen würden. Hierfür wurde ihm im Zuge seiner beiden Asylverfahren ausreichend Gelegenheit geboten und es kam auch kein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens hervor, der ihn daran gehindert hätte dies nicht schon beim BAA vorzutragen (vgl. VfGH 15. 10. 2004, G 237/03 ua).Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der BF diese Behauptungen nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können, wenn sie den Tatsachen entsprechen würden. Hierfür wurde ihm im Zuge seiner beiden Asylverfahren ausreichend Gelegenheit geboten und es kam auch kein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens hervor, der ihn daran gehindert hätte dies nicht schon beim BAA vorzutragen vergleiche VfGH 15. 10. 2004, G 237/03 ua).

Der Asylgerichtshof gelangt daher im Ergebnis zur Ansicht, dass - ohne hier auf die Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens einzugehen - eine mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers ursächlich dafür war, dass er diesen Sachverhalt erst im Beschwerdeverfahren vorbrachte.

Auf Grund des Ermittlungsverfahrens ergeben sich keine konkreten Hinweise, dass einer der Ausnahmetatbestände des § 40 leg cit erfüllt wäre. Auch der vertretene Beschwerdeführer hat diesbezüglich keine solchen aufgezeigt.Auf Grund des Ermittlungsverfahrens ergeben sich keine konkreten Hinweise, dass einer der Ausnahmetatbestände des Paragraph 40, leg cit erfüllt wäre. Auch der vertretene Beschwerdeführer hat diesbezüglich keine solchen aufgezeigt.

Selbst wenn man diese neuen Angaben in der Eingabe vom 19.10.2012 bzw. vom24.04.2013 berücksichtigen würde, so sind dies lediglich bloße Behauptungen, die durch keine geeigneten Beweismittel bescheinigt wurden und auch nicht notorisch sind. Darin ist kein hinreichendes Vorbringen zu erblicken, um der erstinstanzlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten. Nach der Judikatur des VwGH reicht eine allgemeine Behauptung für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011, 1.10.1997, 96/09/0007).

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II:

Im Hinblick auf die Frage, ob dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, ist auf § 8 Abs. 6 AsylG zu verweisen.Im Hinblick auf die Frage, ob dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre, ist auf Paragraph 8, Absatz 6, AsylG zu verweisen.

Wie Satz 1 leg cit ausdrücklich besagt, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.

Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist (§ 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG).Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist (Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG).

In diesem Zusammenhang ist vollständigkeitshalber auf die vom BF in seiner Einvernahme im Asylverfahren vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (Thrombose) einzugehen.

Eine Prüfung der Frage, ob hier eine lebensbedrohende Erkrankung vorliegt, hat auf Grund der vorherigen Ausführungen zu unterbleiben. Sollte es allerdings in weiterer Folge zu einer Abschiebung kommen, da der tatsächliche Herkunftsstaat des BF eruiert werden kann, so wird eine Prüfung allfälliger Rückschiebungshindernisse von Amts wegen durch die fremdenpolizeilichen Behörde zu erfolgen haben (vgl. Feßl/ Holzschuster, AsylG 2005, 280;Eine Prüfung der Frage, ob hier eine lebensbedrohende Erkrankung vorliegt, hat auf Grund der vorherigen Ausführungen zu unterbleiben. Sollte es allerdings in weiterer Folge zu einer Abschiebung kommen, da der tatsächliche Herkunftsstaat des BF eruiert werden kann, so wird eine Prüfung allfälliger Rückschiebungshindernisse von Amts wegen durch die fremdenpolizeilichen Behörde zu erfolgen haben vergleiche Feßl/ Holzschuster, AsylG 2005, 280;

Bruckner/Hudsky/Marth/Taucher/Vogl, Fremdenrecht4, 96).

In Anwendung dieser hier einschlägigen Bestimmung war somit auch der Antrag auf internationalen Schutz ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III:

3.3.1. In Anwendung des § 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG war die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet zu verfügen, zumal sich im Verfahren keine dem entgegenstehenden Umstände iSd § 10 Abs. 2 AsylG ergeben haben.3.3.1. In Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG war die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet zu verfügen, zumal sich im Verfahren keine dem entgegenstehenden Umstände iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ergeben haben.

Eine Ausweisung wäre gem. § 10 Abs. 2 AsylG unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt - Anhaltspunkte dafür sind jedoch im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen - oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Eine Ausweisung wäre gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt - Anhaltspunkte dafür sind jedoch im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen - oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

3.3.2. Auch hinsichtlich der Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt im Ergebnis eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat, familiäre Bezüge zu dauernd aufenthaltsberechtigten Angehörigen einer Kernfamilie in Österreich oder zu sonstigen Angehörigen in Österreich, zu denen ein außergewöhnlich enger Bezug bestünde, sind nicht behauptet worden, bzw. hervorgekommen. Ebenso wenig ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt.

3.3.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich. Er stellte hier zwei - wie oben dargelegt wurde - unbegründete Asylanträge, welche beide vom Bundesasylamt abgewiesen wurden.

Der BF hat im Jahr 1999 erstmals einen Asylantrag gestellt; wie lange zuvor der BF bereits im österreichischen Bundesgebiet aufhältig war, konnte bislang nicht eruiert werden; der BF stellte diesen Antrag nicht eigeninitiativ, sondern erst im Zuge einer fremdenpolizeilichen Anhaltung seiner Person.

Das erste Asylverfahren war von grober Verletzung der dem BF obliegenden Mitwirkungspflichten geprägt. Der BF gab verschiedene falsche Identitäten und Staatsangehörigkeiten an und entzog sich mehrmals dem Verfahren, weshalb das erste Asylverfahren aufgrund des Verhaltens des BF um mehrere Jahre prolongiert und schließlich mit einer Einstellung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat finalisiert wurde.

Nachdem mehr als fünf Jahre vergangen waren, in denen der BF über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte, stellte er im Zuge einer fremdenpolizeilichen Anhaltung erneut einen Asylantrag und versuchte wiederholt die Behörden über seinen Herkunftsstaat zu täuschen; der BF gab zum wiederholten male eine andere Identität und Staatsangehörigkeit an.

Insgesamt befindet sich der BF nunmehr seit rd. vierzehn Jahren in Österreich, wobei sein Aufenthalt lediglich durch die vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen im Zuge zweier Asylverfahren legalisiert war. Über einen Zeitraum von mehr als Fünf Jahren verfügte der BF über kein Aufenthaltsrecht. Zum nunmehrigen Asylverfahren ist ferner festzuhalten, dass die tatsachenwidrigen Angaben des BF ein Sprachanalysegutachten nötig machten, welches sich ebenfalls auf die Verfahrensdauer auswirkte.

Um dem BF die Möglichkeit zu geben, zu seiner aktuellen Situation in Österreich hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens Stellung zu nehmen, wurde dieser mit hg. Schreiben vom 08.04.2013 dazu aufgefordert, eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben.

Aus der Stellungnahme des BF vom 24.04.2013, hg. eingelangt am 26.04.2013, ergeben sich jedoch keine Sachverhalte, die einer Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstehen.

Insoweit in der Stellungnahme festgehalten wird, dass kein Grund für die Einstellung des ersten Asylverfahrens durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ersichtlich sei, hätten doch die Ladungen zu den beiden Terminen für die mündliche Verhandlung der ausgewiesenen Vertreterin des BF zugestellt werden können, so ist dazu festzuhalten, dass dies - den gesetzlichen Vorschriften entsprechend - nachweislich auch erfolgte; zusätzlich wurde auch der BF persönlich geladen.

Tatsächlich hat es jedoch die Vertreterin des BF zweimal unterlassen, zur Verhandlung zu erscheinen, sich für ihr Nichterscheinen zu entschuldigen oder Angaben zum Verbleib bzw. Aufenthalt des BF zu machen, was den jeweiligen Verhandlungsprotokollen des UBAS vom 08.10.2004 und vom 09.11.2004 klar zu entnehmen ist.

Die Ladung des BF zur zweiten Verhandlung am 09.11.2004 wurde mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" an die Berufungsbehörde retourniert, sodass das Verfahren gem. § 30 AsylG eingestellt wurde.Die Ladung des BF zur zweiten Verhandlung am 09.11.2004 wurde mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" an die Berufungsbehörde retourniert, sodass das Verfahren gem. Paragraph 30, AsylG eingestellt wurde.

Vollständigkeitshalber sei an dieser Stelle vermerkt, dass beide Verhandlungen aufgrund der Angabe der palästinensischen Herkunft des BF - welche sich in weiterer Folge als tatsachenwidrig herausstellte, anberaumt wurden, weshalb das Verfahren nicht nur aufgrund des passiven Verhaltens des BF (mangelnde Mitwirkung), sondern auch aufgrund des aktiven Verhaltens des BF (tatsachenwidrige Angaben) prolongiert wurde, was dem BF hinsichtlich der Dauer seines Aufenthaltes in Österreich nicht zum Vorteil gereichen kann, sondern seine Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gravierend mindert.

Die Interessen des Beschwerdeführers werden sohin dadurch erheblich geschwächt, dass sein Aufenthalt lediglich auf zwei - wie sich im Verfahren zeigte - unberechtigte Asylanträge, im Zuge derer der BF die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten grob verletzte, sodass die Verfahren mehrmals einzustellen waren bzw. die Behörden wiederholt hinsichtlich seiner Identität zu täuschen versuchte, zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN).

Erst nachdem fünf Jahre nach der Einstellung seines ersten Asylverfahrens vergangen waren, stellte der BF einen weiteren Asylantrag, dies tat er jedoch nicht eigeninitiativ, sondern erst im Zuge einer fremdenpolizeilichen Anhaltung, wie dies schon bei seiner ersten Asylantragstellung der Fall war.

Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers nämlich wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Der BF traf im Zuge der Verfahren mehrmals unterschiedliche Angaben zu seiner Identität und seinem Herkunftsstaat, sodass bislang diesbezüglich keine Feststellungen getroffen werden konnten. Zwischen den beiden Asylverfahren lebte der BF mehr als fünf Jahre ohne Aufenthaltsrecht in Österreich.

Durch sein Verhalten hat der BF demonstriert, dass er nicht gewillt ist, die in Österreich geltenden aufenthaltsrechtlichen Rechtsvorschriften und die asylrechtlichen Rechtsvorschriften - insbesonders jene, welche die Mitwirkungspflichten eines Asylwerbers im Verfahren normieren - zu respektieren.

Im Lichte dieser Ausführungen geht daher die Behauptung in der aktuellen Stellungnahme des BF, wonach die überlangen Verzögerungen den Behörden zurechenbar und nicht vom BF zu vertreten seien, zur Gänze ins Leere bzw. ist eine solche Aussage bei Betrachtung der dargelegten Verfahrensgänge unhaltbar. Selbiges gilt für die Ausführung in der Stellungnahme, wonach das beim UBAS anhängige Verfahren womöglich in Verstoß geraten sei, was den BF zu einer neuerlichen Asylantragstellung gezwungen habe.

In einer Gesamtschau und Abwägung sämtlicher Umstände ergibt sich in der gegenständlichen Rechtssache, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch die Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich dessen Interesse an seinem Verbleib in Österreich im konkreten Fall deutlich überwiegen.

Auf Grund der mehrfachen Nichtbeachtung innerstaatlicher Rechtsnormen und der bewussten Täuschung österreichischer Behörden über einen Zeitraum von rund 14 Jahren hinsichtlich der Identität bzw. Nationalität und der damit behaupteten Asylgründe sowie der mangelnden Nichtwirkung in den beiden Asylverfahren, welche daher wiederholt eingestellt werden mussten, überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben und Familienleben siehe insbesondere VwGH 28.2.2008, 2007/18/0264 (öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens), VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 (öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften), VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.9.2007, 2007/18/0673 (illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt), VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 (wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen) sowie EGMR 18.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder).

In seiner aktuellen Stellungnahme führt der BF zu seiner Integration an, er habe einen A2- Deutschkurs besucht und abgeschlossen; dazu ist anzuführen, dass die betreffende Prüfung am 13.04.2013 erfolgte. Im Hinblick darauf, dass der BF schon seit mindestens (ein konkreter Einreisezeitpunkt steht nicht fest) vierzehn Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist, ist festzuhalten, dass der BF sehr lange mit dem Besuch eines solchen Kurses zuwartete.

Auch aus behaupteten Wochenendausflügen mit einem Bekannten lässt sich keine nachhaltige Integration des BF in Österreich ableiten und ist auch aus der Angabe, dass es sich bei diesem Bekannten um einen Notfallsanitäter handelt, nichts zu gewinnen.

Die behaupteten Aktivitäten des BF in einem Verein von tunesischen Immigranten und seine ehrenamtliche Tätigkeit in einer Moschee machen nicht nachvollziehbar, inwieweit sich dies positiv auf eine Integration in Österreich auswirkt und können auch die diversen Unterstützungserklärungen verschiedener Freunde und Bekannten des BF und die Verrichtung von Hilfstätigkeiten in einer Kirche, Beratertätigkeiten in einer Galerie und seine Tätigkeit am Flohmarkt sowie eine allfällige Einstellungszusage nicht zu einem Überwiegen der Interessen des BF führen, hat er doch die österreichische Rechtsordnung wiederholt missachtet und durch den mehrfachen Versuch, die Behörden zu täuschen einen mangelnden Respekt vor dieser evident gemacht, woran auch die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF nicht zu ändern vermag.

Das aufgezeigte rechtsmissbräuchliche Verhalten des BF wirkt nach hg. Ansicht sohin im Rahmen der Interessensabwägung schwerer, als der nunmehr vierzehnjährige Aufenthalt desselben in Österreich, welcher ja aus eben diesem Verhalten des BF resultiert, auch wenn sich in dieser Zeit gewisse private Anknüpfungspunkte ergeben haben mögen.

Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass der BF während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig war, sondern von staatlicher Unterstützung lebte.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihm aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.

Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem jüngsten Urteil Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngsten Urteil Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF2 , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiters wird hier auf das jüngste Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Es ist nicht erforderlich ist, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Es ist nicht erforderlich ist, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

Zur Zulässigkeit der Ausweisung trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und mangelnder Integration in Österreich ist insbesondere auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370 (7-jähriger Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361(5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 26.9.2007, 2006/21/0288 (7-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (8-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0416 (4-jähriger Aufenthalt - "kein individuelles Bleiberecht" - Ausweisung zulässig), VwGH 28.2.2008, 2008/18/0087 (eineinhalbjähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 18.5.2007, 2007/18/0136 (11-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt (von insgesamt 15 Jahren) - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (4-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt nach 4-jährigem Asylverfahren - Ausweisung zulässig), VfGH 29.9.2007, B 1150/07, EuGRZ 2007, 728 (11-jähriger Aufenthalt, zwei Scheinehen, zwei Asylanträge - Ausweisung zulässig).

Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, die jeweils auf einem ähnlich gelagerten Sachverhalt - wie jenen des BF - beruhen. Trotz langjährigem Aufenthalt wurde auch hier seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit der Ausweisung bejaht: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis; mit Rechtsstellung eines anerkannten Flüchtlings gerechnet; keinerlei Unterstützung im Herkunftsstaat zu erwarten), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (etwa siebenjähriger Aufenthalt;

Berufstätigkeit; ein Jahr lang eheliche Gemeinschaft mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; Unterkunft;

Krankenversicherungsschutz; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; Erlernen der deutschen Sprache; Freundes- und Bekanntenkreis; Verwandte in Österreich;

Unbescholtenheit; kaum bzw. keinen Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse;

Unbescholtenheit; beruflich integriert; Zeitungsausträger), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 (rund siebenjähriger Aufenthalt;

selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse;

Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (fast achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt;

Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; perfekte Deutschkenntnisse;

Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen;

Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis; Unbescholtenheit; wirtschaftlicher Neubeginn; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;Lebensunterhalt finanziert; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; im Heimatland keine Existenzgrundlage; eingeschränkte Bindungen zum Heimatland; sozial integriert).

3.3.4. Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 in diesem Punkt (zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005) auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne war eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.3.3.4. Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 in diesem Punkt (zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005) auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne war eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.

Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulmentprüfung iSd § 8 Abs. 1 AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) § 8 Abs. 6 AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulment-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (Siehe dazu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulmentprüfung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulment-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (Siehe dazu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).

Während die Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach § 8 Abs. 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (vgl. hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Während die Materialien zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach Paragraph 8, Absatz 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist vergleiche hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

3.3.5. In concreto hat der Beschwerdeführer offensichtlich mehrfach einen unrichtigen Herkunftsstaat angegeben und seinen wahren Herkunftsstaat verschleiert.

Auch war weder die belangte Behörde noch der erkennende Senat des Asylgerichtshofs in der Lage gewesen, den tatsächlichen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers von Amts wegen zu bestimmen, da hinreichend konkrete Anhaltspunkte für den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers fehlen und er unter Verletzung der Mitwirkungspflicht selbst in der Beschwerde keine Angaben zu seinem wahren Herkunftsstaat tätigte und auch der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit seines behaupteten "Herkunftsstaates" nicht konkret entgegengetreten ist.

In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. und ergänzend auch auf die 2. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.

Im konkreten Fall wurde im Rahmen der Erwägungen auch dargestellt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen für den erkennenden Asylgerichtshof zweifelsfrei ergab, dass das Vorbringen im dargestellten Ausmaß nicht den Tatsachen entspricht. Es konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, Identität, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, Mitwirkungspflicht, Neuerungsverbot, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, Verfahrensdauer

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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