Norm
AsylG 2005 §10 Abs5Spruch
C6 202.862-3/2008/ 21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Putzer als Vorsitzende und den Richter Dr. Schaden als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.9.2008, FZ. 95 05.875-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.7.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Putzer als Vorsitzende und den Richter Dr. Schaden als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.9.2008, FZ. 95 05.875-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.7.2012 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I gemäß § 9 Abs 1 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, abgewiesen.
II. Gemäß § 10 Abs. 5 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, idF BG BGBl. I 38/2011 wird festgestellt, dass die Ausweisung des Herrn XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, wird festgestellt, dass die Ausweisung des Herrn römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt
1.2. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 14.12.1995 einen schriftlichen Asylantrag. Begründend gab er dazu an, er stamme aus XXXX, habe dort vier Jahre die Volksschule besucht, ein weiterer Schulbesuch sei ihm auf Grund der dort angespannten Sicherheitslage nicht mehr möglich gewesen. Von 1980 bis 1986 habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. 1986/87 habe er den Militärdienst absolviert. Danach sei er gemeinsam mit seinem Vater als Spediteur tätig gewesen. Nach der Flucht seines Bruders im Jahr 1991 (der in Österreich um Asyl angesucht habe) sei dies aber nicht mehr möglich gewesen; der Bruder sei Mitglied der PKK gewesen und der Beschwerdeführer sei nach der Flucht des Bruders "Opfer von Militäraktionen" geworden, da man vermutet habe, dass sein Bruder sich "in den Bergen" versteckt halte. Der Beschwerdeführer sei von den Militärs zur Gendarmerie mitgenommen, dort verhört und gefoltert worden. Im Sommer 1994 sei außerdem ein unterirdisches Versteck im Garten seines Hauses vom Militär gefunden und zerstört worden, da man vermutet habe, dass der Beschwerdeführer dort PKK-Kämpfer unterbringe; tatsächlich habe er dort die Wertsachen der Familie deponiert. Ab diesem Zeitpunkt sei er wiederholt bis zu jeweils einer Woche festgehalten und "grausam gefoltert" worden, insbesondere dann, wenn in der Umgebung etwas passiert gewesen sei, da man angenommen habe, dass der Beschwerdeführer damit etwas zu tun gehabt habe. Aufgrund der "ständige Inhaftierungen" und "immer grausameren Folterungen" habe der Beschwerdeführer sich im Jahr 1995 zur Flucht aus der Türkei entschlossen.1.2. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 14.12.1995 einen schriftlichen Asylantrag. Begründend gab er dazu an, er stamme aus römisch 40 , habe dort vier Jahre die Volksschule besucht, ein weiterer Schulbesuch sei ihm auf Grund der dort angespannten Sicherheitslage nicht mehr möglich gewesen. Von 1980 bis 1986 habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. 1986/87 habe er den Militärdienst absolviert. Danach sei er gemeinsam mit seinem Vater als Spediteur tätig gewesen. Nach der Flucht seines Bruders im Jahr 1991 (der in Österreich um Asyl angesucht habe) sei dies aber nicht mehr möglich gewesen; der Bruder sei Mitglied der PKK gewesen und der Beschwerdeführer sei nach der Flucht des Bruders "Opfer von Militäraktionen" geworden, da man vermutet habe, dass sein Bruder sich "in den Bergen" versteckt halte. Der Beschwerdeführer sei von den Militärs zur Gendarmerie mitgenommen, dort verhört und gefoltert worden. Im Sommer 1994 sei außerdem ein unterirdisches Versteck im Garten seines Hauses vom Militär gefunden und zerstört worden, da man vermutet habe, dass der Beschwerdeführer dort PKK-Kämpfer unterbringe; tatsächlich habe er dort die Wertsachen der Familie deponiert. Ab diesem Zeitpunkt sei er wiederholt bis zu jeweils einer Woche festgehalten und "grausam gefoltert" worden, insbesondere dann, wenn in der Umgebung etwas passiert gewesen sei, da man angenommen habe, dass der Beschwerdeführer damit etwas zu tun gehabt habe. Aufgrund der "ständige Inhaftierungen" und "immer grausameren Folterungen" habe der Beschwerdeführer sich im Jahr 1995 zur Flucht aus der Türkei entschlossen.
1.2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.1.1996 gab der Beschwerdeführer an, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe zu sein. Sein Bruder XXXX sei 1991 nach Österreich geflüchtet. Er sei Mitglied der PKK gewesen. Dies habe der Beschwerdeführer aber "vorher" nicht gewusst. Seit seiner Flucht sei der Bruder ständig von der Polizei gesucht worden. Der Beschwerdeführer sei selber mehrmals von der Polizei nach dem Aufenthaltsort seines Bruders gefragt worden. Man habe ihm aber nicht geglaubt, dass der Bruder sich in Österreich befinde. Der Beschwerdeführer selber sympathisiere nicht mit der PKK, die eine Terrororganisation sei. Im Jahr 1994 sei auf seinem Grundstück eine "Art unterirdische Unterkunft" gefunden worden. Diese habe zur Lagerung persönlicher Gegenstände, die der Beschwerdeführer auf den Pistazienfeldern benötigt habe, gedient. Die Soldaten hätten ihm das aber nicht geglaubt und ihm vorgeworfen, dass er dort PKK-Kämpfern Unterschlupf gewähre. Er sei festgenommen worden und zum Gendamerieposten XXXX gebracht und dort eine Woche festgehalten worden. Er sei an den Füßen mit dem Kopf nach unten an der Decke aufgehängt und geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe eine Verbindung zur PKK bestritten und wiederholt angegeben, dass sein Bruder in Österreich sei. Daraufhin sie er am Kopf geschlagen worden und habe das Bewusstsein verloren. Er sei dann im "Obergeschoss" des Postens wieder zu Bewusstsein gelangt und medizinisch versorgt worden. Da man ihm nichts habe nachweisen können, sei er nach einer Woche frei gelassen worden. In seiner Gegend sei es immer wieder zu Anschlägen gekommen und der Beschwerdeführer sei daraufhin immer von der Polizei befragt worden, manchmal auch mitgenommen und geschlagen worden. Er sei nach wie vor der Zusammenarbeit mit der PKK verdächtigt worden, man habe ihm aber nichts nachweisen können. Insgesamt sei er vier bis fünf Mal festgenommen und bis zu sieben Tage lang angehalten worden. Die letzte Festnahme habe "vor ca. 4 Monaten" stattgefunden. Er sei drei Tage am Gendarmerieposten XXXX festgehalten und dann ohne Erhebung einer Anklage frei gelassen worden. Nach diesem Vorfall habe er sich entschlossen, die Türkei zu verlassen.1.2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.1.1996 gab der Beschwerdeführer an, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe zu sein. Sein Bruder römisch 40 sei 1991 nach Österreich geflüchtet. Er sei Mitglied der PKK gewesen. Dies habe der Beschwerdeführer aber "vorher" nicht gewusst. Seit seiner Flucht sei der Bruder ständig von der Polizei gesucht worden. Der Beschwerdeführer sei selber mehrmals von der Polizei nach dem Aufenthaltsort seines Bruders gefragt worden. Man habe ihm aber nicht geglaubt, dass der Bruder sich in Österreich befinde. Der Beschwerdeführer selber sympathisiere nicht mit der PKK, die eine Terrororganisation sei. Im Jahr 1994 sei auf seinem Grundstück eine "Art unterirdische Unterkunft" gefunden worden. Diese habe zur Lagerung persönlicher Gegenstände, die der Beschwerdeführer auf den Pistazienfeldern benötigt habe, gedient. Die Soldaten hätten ihm das aber nicht geglaubt und ihm vorgeworfen, dass er dort PKK-Kämpfern Unterschlupf gewähre. Er sei festgenommen worden und zum Gendamerieposten römisch 40 gebracht und dort eine Woche festgehalten worden. Er sei an den Füßen mit dem Kopf nach unten an der Decke aufgehängt und geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe eine Verbindung zur PKK bestritten und wiederholt angegeben, dass sein Bruder in Österreich sei. Daraufhin sie er am Kopf geschlagen worden und habe das Bewusstsein verloren. Er sei dann im "Obergeschoss" des Postens wieder zu Bewusstsein gelangt und medizinisch versorgt worden. Da man ihm nichts habe nachweisen können, sei er nach einer Woche frei gelassen worden. In seiner Gegend sei es immer wieder zu Anschlägen gekommen und der Beschwerdeführer sei daraufhin immer von der Polizei befragt worden, manchmal auch mitgenommen und geschlagen worden. Er sei nach wie vor der Zusammenarbeit mit der PKK verdächtigt worden, man habe ihm aber nichts nachweisen können. Insgesamt sei er vier bis fünf Mal festgenommen und bis zu sieben Tage lang angehalten worden. Die letzte Festnahme habe "vor ca. 4 Monaten" stattgefunden. Er sei drei Tage am Gendarmerieposten römisch 40 festgehalten und dann ohne Erhebung einer Anklage frei gelassen worden. Nach diesem Vorfall habe er sich entschlossen, die Türkei zu verlassen.
1.3. Mit Bescheid vom 31.1.1996 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß §3 AsylG 1991 ab. In diesem Bescheid wird zunächst der Inhalt der Einvernahme wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, dass der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, über den noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Außerdem stellt es fest, dass der Beschwerdeführer in der Türkei mehrmals nach dem Aufenthaltsort seines Bruders befragt worden sei. Es stellte aber nicht fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1994 eine Woche in Haft gewesen sei und dabei von Gendarmen misshandelt worden sei. Beweiswürdigend führt das Bundesasylamt insbesondere aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu dieser Festnahme ungenau und zeitlich nicht einordenbar gewesen seien. In rechtlicher Hinsicht führt das Bundesasylamt aus, dass die allgemeine Situation, in der die kurdische Bevölkerung sich in der Türkei befinde, für eine Asylgewährung nicht ausreiche. Selbst wenn man jedoch dem Vorbringen des Beschwerdeführers "die volle Glaubwürdigkeit unterstell[e]", so käme ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zu. Denn der Zweck der gegen den Beschwerdeführer ergriffenen Maßnahmen sei gewesen, den Aufenthaltsort seines Bruders ausfindig zu machen. Bei den in der Haft laut Angaben des Beschwerdeführers erfolgten Übergriffen habe es sich um Behördenexzesse gehandelt, die nicht als "mittelbare staatliche Verfolgung gewertet werden" könnten und nicht die "systematische Verfolgung eines Asylwerbers im Fall der Rückkehr in sein Heimatland indizier[t]en." Der Beschwerdeführer habe im Ergebnis in der Türkei keine Verfolgung zu befürchten und es werde ihm daher nicht Asyl gewährt.
1.4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.2.1996 Berufung erhoben, die das Bundesministerium für Inneres als damals zuständige Berufungsbehörde mit Bescheid vom 1.3.1996 gem § 66 Abs 4 AVG abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof gem § 44 Abs 3 AsylG 1997 mit Beschluss vom 2.4.1998 zurückgewiesen. Mit 2.4.1998 wurde der unabhängige Bundesasylsenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig. Mit Bescheid vom 29.8.2003, Zahl 202.862/15-II/06/03 hat der unabhängige Bundesasylsenat den erstinstanzlichen Bescheid aufgehoben und das Verfahren gem § 44 Abs 7 AsylG 1997 an das Bundesasylamt zurückgewiesen.1.4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.2.1996 Berufung erhoben, die das Bundesministerium für Inneres als damals zuständige Berufungsbehörde mit Bescheid vom 1.3.1996 gem Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof gem Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 mit Beschluss vom 2.4.1998 zurückgewiesen. Mit 2.4.1998 wurde der unabhängige Bundesasylsenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig. Mit Bescheid vom 29.8.2003, Zahl 202.862/15-II/06/03 hat der unabhängige Bundesasylsenat den erstinstanzlichen Bescheid aufgehoben und das Verfahren gem Paragraph 44, Absatz 7, AsylG 1997 an das Bundesasylamt zurückgewiesen.
1.5. Am 10.12.2004 fand eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Der Beschwerdeführer gab dabei - auf die Frage, ob er sich seit 1995 ununterbrochen in Österreich aufgehalten habe - an, er sei im Jahr 1997 in die Türkei abgeschoben worden und zwar am Luftweg von Wien nach Istanbul. Er habe sich etwa zwei Monate in der Türkei zu Hause in XXXX aufgehalten. Er habe dort keine Probleme gehabt. Allerdings habe er in der Türkei viel Schlimmes erlebt, das könne er nicht vergessen. Was in der Zukunft passiere, wisse er nicht. Er habe die Türkei ursprünglich verlassen, weil er "damals" der PKK "geholfen" habe und deswegen mit den Soldaten Probleme bekommen habe. Er sei mehrmals von Soldaten festgenommen worden. Es gelte alles, was er bisher gesagt habe. Auf Nachfrage, wie er der PKK geholfen habe, gab er an, dass Kämpfer bei ihnen gegessen hätten. Manchmal hätten sie ihnen auch mit Geld ausgeholfen. Auf die weitere Frage, wie die Lage jetzt "dort" sei, meinte der Beschwerdeführer: "Damals war die Unterdrückung enorm. Jetzt ist es glaube ich nicht mehr so arg." Auf die Frage, warum er damals immer wieder festgenommen worden sei und was man von ihm habe wissen wollen, antwortete der Beschwerdeführer:1.5. Am 10.12.2004 fand eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Der Beschwerdeführer gab dabei - auf die Frage, ob er sich seit 1995 ununterbrochen in Österreich aufgehalten habe - an, er sei im Jahr 1997 in die Türkei abgeschoben worden und zwar am Luftweg von Wien nach Istanbul. Er habe sich etwa zwei Monate in der Türkei zu Hause in römisch 40 aufgehalten. Er habe dort keine Probleme gehabt. Allerdings habe er in der Türkei viel Schlimmes erlebt, das könne er nicht vergessen. Was in der Zukunft passiere, wisse er nicht. Er habe die Türkei ursprünglich verlassen, weil er "damals" der PKK "geholfen" habe und deswegen mit den Soldaten Probleme bekommen habe. Er sei mehrmals von Soldaten festgenommen worden. Es gelte alles, was er bisher gesagt habe. Auf Nachfrage, wie er der PKK geholfen habe, gab er an, dass Kämpfer bei ihnen gegessen hätten. Manchmal hätten sie ihnen auch mit Geld ausgeholfen. Auf die weitere Frage, wie die Lage jetzt "dort" sei, meinte der Beschwerdeführer: "Damals war die Unterdrückung enorm. Jetzt ist es glaube ich nicht mehr so arg." Auf die Frage, warum er damals immer wieder festgenommen worden sei und was man von ihm habe wissen wollen, antwortete der Beschwerdeführer:
"Nicht besonderes. Sie wollten in erster Linie die Dorfbevölkerung einschüchtern, um zu verhindern, dass die PKK Unterstützung erfährt. Es wurden aber auch Leute festgenommen, die die PKK gar nicht unterstützt haben. Das erfolgte pauschal. Ich selbst habe die PKK in jeder Hinsicht unterstützt." In Österreich habe er zwei Schwestern und einen Bruder, bei dem er wohne. Sein Bruder sei vor ihm, nämlich 1991 geflüchtet und habe mit der PKK Verbindungen gehabt. Er selber sei während seiner Anhaltungen misshandelt worden und zwar mit einem Gewehrkolben geschlagen worden. Schließlich gab der Beschwerdeführer an, er sei nach seiner Abschiebung gleich am Flughafen festgenommen, eine Woche im Polizeigefangenenhaus am Flughafen angehalten, geohrfeigt und erniedrigt worden. Man habe von ihm wissen wollen, was er im Ausland gemacht habe.
1.6. Mit Bescheid vom 27.1.2005 wies das Bundesasylamt den Antrag auf Asylgewährung gem §7 AsylG 1997 ab, stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gem § 8 Abs 1 AsylG 1997 zulässig sei und wies ihn gem § 8 Abs 2 1997 in die Türkei aus.1.6. Mit Bescheid vom 27.1.2005 wies das Bundesasylamt den Antrag auf Asylgewährung gem §7 AsylG 1997 ab, stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig sei und wies ihn gem Paragraph 8, Absatz 2, 1997 in die Türkei aus.
In diesem Bescheid wird zunächst die Niederschrift der Einvernahme wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe der Entscheidung mangels Glaubhaftmachung nicht zu Grunde gelegt werden könnten. Das Bundesasysamt trifft weiters Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei. Beweiswürdigend stützt es sich vor allem darauf, dass sich gezeigt habe, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, konkrete oder detaillierte Angaben zum Sachverhalt (nämlich seinen Inhaftierungen auf Grund der Flucht seines Bruders) darzulegen. Zudem habe er im Rahmen seiner Befragung am 10.12.2004 - abweichend vom jener am 15.1.1996 - angegeben, er selbst habe die PKK in jeder Hinsicht unterstützt. Seine Festnahmen seien aber seien Angaben zu Folge deshalb erfolgt, weil man die Dorfbevölkerung habe einschüchtern wollen. Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht glaubwürdig, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997.In diesem Bescheid wird zunächst die Niederschrift der Einvernahme wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe der Entscheidung mangels Glaubhaftmachung nicht zu Grunde gelegt werden könnten. Das Bundesasysamt trifft weiters Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei. Beweiswürdigend stützt es sich vor allem darauf, dass sich gezeigt habe, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, konkrete oder detaillierte Angaben zum Sachverhalt (nämlich seinen Inhaftierungen auf Grund der Flucht seines Bruders) darzulegen. Zudem habe er im Rahmen seiner Befragung am 10.12.2004 - abweichend vom jener am 15.1.1996 - angegeben, er selbst habe die PKK in jeder Hinsicht unterstützt. Seine Festnahmen seien aber seien Angaben zu Folge deshalb erfolgt, weil man die Dorfbevölkerung habe einschüchtern wollen. Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht glaubwürdig, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997.
1.7. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.4.2004 Berufung erhoben. Über diese Berufung entschied der unabhängige Bundesasylsenat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.7.2006 mit mündlich verkündetem Bescheid vom 6.8.2007 und wies die Berufung des Beschwerdeführers gem § 7 AsylG ab, stellte gem § 8 AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei nicht zulässig sei und erteilte ihm gem § 15 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 5.8.2008. Der Bescheid wurde am 8.11.2007 schriftlich ausgefertigt.1.7. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.4.2004 Berufung erhoben. Über diese Berufung entschied der unabhängige Bundesasylsenat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.7.2006 mit mündlich verkündetem Bescheid vom 6.8.2007 und wies die Berufung des Beschwerdeführers gem Paragraph 7, AsylG ab, stellte gem Paragraph 8, AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei nicht zulässig sei und erteilte ihm gem Paragraph 15, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 5.8.2008. Der Bescheid wurde am 8.11.2007 schriftlich ausgefertigt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat hatte der Beschwerdeführer unter anderem angegeben, dass er nach seiner Abschiebung im Jahr 1997 nicht für zwei Monate, sondern für zwei Jahre in der Türkei geblieben sei. Er habe bei seiner erstinstanzlichen Einvernahme nicht angegeben, dass er dort keine Probleme gehabt habe. Der Beschwerdeführer könne die im Gendarmeriegewahrsam erlittenen Misshandlungen nicht vergessen. Er habe seit 1991 die PKK unterstützt. Er sei zahlreiche Male im XXXXXXXX von der Gendarmerie angehalten worden, allerdings sei er nicht "festgenommen" worden. Durch solche Anhaltungen hätten die Sicherheitsbehörden versucht, die Dorfbewohner von einer Kontaktaufnahme zu bewaffneten PKK-Kämpfern abzuhalten. Der Beschwerdeführer sei insbesondere mehrmals befragt worden, wo sich sein Bruder aufhalte. Er sei jeweils für höchstens drei Tage von den Sicherheitsbehörden angehalten worden, einmal, im Jahr 1994, länger als drei Tage. Dabei sei er misshandelt worden, er sei mit einem Gewehrkolben auf die Nase geschlagen worden. Türkische Sicherheitsorgane hätten in einer Grube auf seinem Grundstück zuvor eine Waffe gefunden, die der Familie gehört habe. Nach seiner Abschiebung sei er am Flughafen zwei Tage lang festgehalten und dabei beschimpft und mit der flachen Hand geschlagen worden. Nach seiner Rückkehr in die Heimatstadt sei er zahlreiche Male von den Sicherheitsbehörden angehalten worden, und zwar für jeweils zwei bis vier Tage. Er sei dort lediglich verbal bedroht worden, damit er "ein wenig Angst bekäme", nicht aber geschlagen worden. In XXXX, seiner Heimatprovinz, herrsche nun kein Ausnahmezustand mehr.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat hatte der Beschwerdeführer unter anderem angegeben, dass er nach seiner Abschiebung im Jahr 1997 nicht für zwei Monate, sondern für zwei Jahre in der Türkei geblieben sei. Er habe bei seiner erstinstanzlichen Einvernahme nicht angegeben, dass er dort keine Probleme gehabt habe. Der Beschwerdeführer könne die im Gendarmeriegewahrsam erlittenen Misshandlungen nicht vergessen. Er habe seit 1991 die PKK unterstützt. Er sei zahlreiche Male im XXXXXXXX von der Gendarmerie angehalten worden, allerdings sei er nicht "festgenommen" worden. Durch solche Anhaltungen hätten die Sicherheitsbehörden versucht, die Dorfbewohner von einer Kontaktaufnahme zu bewaffneten PKK-Kämpfern abzuhalten. Der Beschwerdeführer sei insbesondere mehrmals befragt worden, wo sich sein Bruder aufhalte. Er sei jeweils für höchstens drei Tage von den Sicherheitsbehörden angehalten worden, einmal, im Jahr 1994, länger als drei Tage. Dabei sei er misshandelt worden, er sei mit einem Gewehrkolben auf die Nase geschlagen worden. Türkische Sicherheitsorgane hätten in einer Grube auf seinem Grundstück zuvor eine Waffe gefunden, die der Familie gehört habe. Nach seiner Abschiebung sei er am Flughafen zwei Tage lang festgehalten und dabei beschimpft und mit der flachen Hand geschlagen worden. Nach seiner Rückkehr in die Heimatstadt sei er zahlreiche Male von den Sicherheitsbehörden angehalten worden, und zwar für jeweils zwei bis vier Tage. Er sei dort lediglich verbal bedroht worden, damit er "ein wenig Angst bekäme", nicht aber geschlagen worden. In römisch 40 , seiner Heimatprovinz, herrsche nun kein Ausnahmezustand mehr.
Der unabhängige Bundesasylsenat begründete die Abweisung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe, nämlich, dass er wegen des Verdachts der Unterstützung einer separatistischen Bewegung inhaftiert und misshandelt worden sei, nicht der Wahrheit entsprächen. Diese Aussage stützt sich auf ein länderkundliches Gutachten zum individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers. Diesem Gutachten zu Folge würde nämlich "allein der Verdacht, die PKK unterstützt zu
haben, ... in der Türkei einen schweren Verdacht darstellen und
beschuldigte Personen [würden] vor das Gericht gestellt." (Dies ist Fall des Beschwerdeführers seine Angaben zu Folge gerade nicht geschehen.) Die Aussage des Beschwerdeführers, er sei im Jahr 1994 von den Sicherheitsbehörden festgenommen worden, nachdem in einer Grube ("Bunker") auf seinem Grundstück eine Waffe gefunden worden sei und ihm Unterstützung der PKK vorgeworfen worden sei, könne ebenfalls nicht "bestätigt werden". Der Beschwerdeführer hätte dann nämlich ebenfalls "vor ein Gericht gestellt" werden müssen. Den Angaben des Beschwerdeführers zu Folge habe es zwar mehrere Anhaltungen, jedoch keine Verhaftung gegeben. Er sei immer frei gelassen worden und habe 1995 auch einen Reisepass beantragt. Es treffe allerdings zu, dass es in den Siedlungen der Region XXXX, der Heimatregion des Beschwerdeführers immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen gekommen sei. Teile der Bevölkerung seine von den Sicherheitskräften erpresst worden, das Dorfschützeramt auszuüben. Insofern seien die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der erlittenen "Unterdrückung" allgemein zutreffend. Bei Hausdurchsuchungen oder sonstigen Aktionen der Sicherheitskräfte sei es im vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitraum immer wieder zu Massenanhaltungen und Misshandlungen gekommen.beschuldigte Personen [würden] vor das Gericht gestellt." (Dies ist Fall des Beschwerdeführers seine Angaben zu Folge gerade nicht geschehen.) Die Aussage des Beschwerdeführers, er sei im Jahr 1994 von den Sicherheitsbehörden festgenommen worden, nachdem in einer Grube ("Bunker") auf seinem Grundstück eine Waffe gefunden worden sei und ihm Unterstützung der PKK vorgeworfen worden sei, könne ebenfalls nicht "bestätigt werden". Der Beschwerdeführer hätte dann nämlich ebenfalls "vor ein Gericht gestellt" werden müssen. Den Angaben des Beschwerdeführers zu Folge habe es zwar mehrere Anhaltungen, jedoch keine Verhaftung gegeben. Er sei immer frei gelassen worden und habe 1995 auch einen Reisepass beantragt. Es treffe allerdings zu, dass es in den Siedlungen der Region römisch 40 , der Heimatregion des Beschwerdeführers immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen gekommen sei. Teile der Bevölkerung seine von den Sicherheitskräften erpresst worden, das Dorfschützeramt auszuüben. Insofern seien die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der erlittenen "Unterdrückung" allgemein zutreffend. Bei Hausdurchsuchungen oder sonstigen Aktionen der Sicherheitskräfte sei es im vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitraum immer wieder zu Massenanhaltungen und Misshandlungen gekommen.
Das länderkundliche Gutachten verweist weiters darauf, dass der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung längere Zeit in seinem Heimatdorf und bei seiner Familie gelebt habe und er die Türkei mit einem gültigen Reisedokument verlassen habe. Eine mit der PKK in Verbindung gebrachte Person könne aber schwer ein gültiges Reisedokument erhalten.
Weiters geht das Gutachten von Folgendem aus: "Aufgrund der andauernden militärischen Kämpfe und bewaffneten Auseinandersetzungen in den kurdischen Regionen, [den] politischen und religiösen Konflikten in der der Heimatregion [des Beschwerdeführers] XXXX einerseits, und den derzeitigen massiven Unruhen in der gesamten Türkei andererseits, sowie aufgrund neuer politischer und militärischer Gewaltaktionen in der Türkei gegen die kurdische Bevölkerung im Osten und Südosten der Türkei, ist damit zu rechnen, dass dem [nunmehrigen Beschwerdeführer] im Falle einer Rückkehr aufgrund des oben beschriebenen Sachverhaltes Repressionen seitens der türkischen Behörden drohen würden. Selbst wenn es ihm gelänge, die türkische Grenze unbehelligt zu passieren, kann es im Land selbst bei einer möglichen polizeilichen Kontrolle mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Diskriminierungen kommen."Weiters geht das Gutachten von Folgendem aus: "Aufgrund der andauernden militärischen Kämpfe und bewaffneten Auseinandersetzungen in den kurdischen Regionen, [den] politischen und religiösen Konflikten in der der Heimatregion [des Beschwerdeführers] römisch 40 einerseits, und den derzeitigen massiven Unruhen in der gesamten Türkei andererseits, sowie aufgrund neuer politischer und militärischer Gewaltaktionen in der Türkei gegen die kurdische Bevölkerung im Osten und Südosten der Türkei, ist damit zu rechnen, dass dem [nunmehrigen Beschwerdeführer] im Falle einer Rückkehr aufgrund des oben beschriebenen Sachverhaltes Repressionen seitens der türkischen Behörden drohen würden. Selbst wenn es ihm gelänge, die türkische Grenze unbehelligt zu passieren, kann es im Land selbst bei einer möglichen polizeilichen Kontrolle mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Diskriminierungen kommen."
In rechtlicher Hinsicht geht der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats davon aus, dass "von einer aus den persönlichen individuellen Angaben des Berufungswerbers abzuleitenden aktuellen politischen individuellen asylrelevanten Verfolgung" vor dem Hintergrund des länderkundlichen Gutachtens nicht auszugehen sei. Die Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt II stützt der unabhängige Bundesasylsenat auf die zitierte (oben kursiv wiedergegebene) Passage im Gutachten des Sachverständigen. Schließlich begründet der unabhängige Bundesasylsenat die Entscheidung über die Dauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung.In rechtlicher Hinsicht geht der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats davon aus, dass "von einer aus den persönlichen individuellen Angaben des Berufungswerbers abzuleitenden aktuellen politischen individuellen asylrelevanten Verfolgung" vor dem Hintergrund des länderkundlichen Gutachtens nicht auszugehen sei. Die Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei stützt der unabhängige Bundesasylsenat auf die zitierte (oben kursiv wiedergegebene) Passage im Gutachten des Sachverständigen. Schließlich begründet der unabhängige Bundesasylsenat die Entscheidung über die Dauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Am 5.9.2008 fand eine "ergänzende" Einvernahme des Beschwerdeführers zum Gegenstand der Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung vor dem Bundesasylamt statt. Der Beschwerdeführer gab dabei auf Nachfrage an, dass sich in der Türkei seine Frau und sein drei Töchter befänden, die bei seinen Eltern wohnen würden. Auf dem Hof lebten außerdem auch drei seiner Geschwister. Die wirtschaftliche Situation der Familie sei gut, sie besäßen großflächige Pistazienhaine. Die Familie lebe vom Verkauf der Pistazien. In Österreich lebten zwei seiner Schwestern und ein Bruder. Der Beschwerdeführer lebe in gemeinsamem Wohnsitz mit seinem Onkel. Er sei seit 1999 durchgehend in Österreich aufhältig. Er finanziere sich seinen Lebensunterhalt eigenständig; seit 2008 sei er Lagerarbeiter in einem Lebensmittelgroßhandel. Er besitze eine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung.
1.8. Im Lauf der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die allgemeinen Feststellungen des Bundesasylsamtes zur Lage der Kurden in der Türkei zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu folgendermaßen, dass die Kurden nur ohne Probleme in der Türkei leben könnten, wenn sie sich demütigen ließen und so lebten, wie die Türken von ihnen wollten.
Auf die Frage, was er im Fall seiner Rückkehr in die Türkei befürchte, meinte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, was ihn dort erwarte; es gehe ihm psychisch nicht gut, deshalb lebe er bei seinem Onkel.
1.9. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid vom 22.9.2008, Zahl 95 05.875-BAW erkannte das Bundesasylamt von Amts wegen den dem Beschwerdeführer mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 6.8.2007 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gem § 9 Abs 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm die mit dem zitierten Bescheid unabhängigen Bundesasylsenats erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gem § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus Österreich in die Türkei aus.1.9. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid vom 22.9.2008, Zahl 95 05.875-BAW erkannte das Bundesasylamt von Amts wegen den dem Beschwerdeführer mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 6.8.2007 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gem Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihm die mit dem zitierten Bescheid unabhängigen Bundesasylsenats erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gem Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus Österreich in die Türkei aus.
Begründend dazu gibt das Bundesasylamt nach kursorischer Darstellung des Verfahrensganges die Niederschrift der Einvernahme wörtlich wieder. Sodann trifft es folgende Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Er sei türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, er sei verheiratet. Seine Frau und seine drei Töchter lebten in der Türkei. Er sei im Bundesgebiet nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellt das Bundesasylamt fest, dass über die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe rechtskräftig negativ abgesprochen worden sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in seinem Heimatstaat asylrelevanter Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei oder dies im Fall seiner Rückkehr wäre.
Zu seinem Privat- und Familienleben stellt das Bundesasylamt weiters fest: Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise aus der Türkei bei seinen Eltern gelebt. Er verfüge über ein soziales Beziehungsnetz in der Türkei. Seine Eltern, sechs seiner Geschwister, seine Frau und seine drei Töchter seien in XXXXaufhältig. Im Bundesgebiet seien zwei seiner Schwestern und ein Bruder aufhältig, er lebe mit diesen nicht im gemeinsamen Wohnsitz. Seit Februar 2008 sei der Beschwerdeführer unselbständig tätig. Zuvor habe er Unterstützungen erhalten. Er verfüge über Schulbildung und ein soziales Netz in der Türkei. Seine Familienangehörigen in der Türkei sicherten sich ihren Lebensunterhalt durch die Bewirtschaftung von Grundbesitz und durch unselbständige Erwerbstätigkeit.
Weiters trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in der Türkei.
Im Rahmen seiner Beweiswürdigung führt das Bundesasylamt unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nicht der Gefahr einer Art 2 und 3 EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt wäre; insbesondere würde er angesichts des bestehenden Familienverbandes nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten.Im Rahmen seiner Beweiswürdigung führt das Bundesasylamt unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nicht der Gefahr einer Artikel 2 und 3 EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt wäre; insbesondere würde er angesichts des bestehenden Familienverbandes nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten.
In rechtlicher Hinsicht begründet das Bundesasylamt die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten damit, dass auf Grund der aktuellen Feststellungen zur Lage in der Türkei kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" gefunden habe werden können, die die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei unzulässig machen würden. Es bestehe dort keine extreme Gefahrenlage und es seien im Verfahren keine Umstände aufgetreten, die den Beschwerdeführer in eine "qualifiziert schlechtere Lage im Schutzbereich der EMRK versetzen" würden, als andere Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Es bestünde weiters nicht die Gefahr für ihn als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ausgesetzt zu sein.
Der Beschwerdeführer leide unter keinen "relevanten Krankheiten" und verfüge in der Türkei über ein soziales Netz. Es sei nicht hervor gekommen, dass er im Fall der Rückkehr in die Türkei seinen Lebensunterhalt nicht sichern könnte.
In einer Gesamtschau sei "kein Sachverhalt hervorgekommen, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließ, dass [der Beschwerdeführer] im Fall seiner Rückkehr in die Türkei dort einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (insbes. Ist eine flächendeckende Verfolgung der Angehörigen der Volksgruppe der Kurden nicht feststellbar) bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wäre."In einer Gesamtschau sei "kein Sachverhalt hervorgekommen, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließ, dass [der Beschwerdeführer] im Fall seiner Rückkehr in die Türkei dort einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (insbes. Ist eine flächendeckende Verfolgung der Angehörigen der Volksgruppe der Kurden nicht feststellbar) bzw. Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre."
Anschließend begründet das Bundesasylamt seine Entscheidungen zu Spruchpunkt II. und III. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers führt das Bundesasylamt im Speziellen aus, dass er erstmals 1995 in das Bundesgebiet eingereist sei, in die Türkei abgeschoben und 1999 wieder eingereist sei. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Unterstützungsleitungen aus der Bundesbetreuung und durch Zuwendungen seines Bruders bestritten, Seit 2008 sei er mit Genehmigung der Arbeitsmarktbehörde unselbständig erwerbstätig. Er spreche wenig Deutsch und sei zunächst nur auf Grund seiner Asylantragsstellung und zuletzt nach Gewährung subsidiären Schutzes zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Daher überwiege das öffentliche Interesse die Interessen des Beschwerdeführers an einem Privatleben in Österreich.Anschließend begründet das Bundesasylamt seine Entscheidungen zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers führt das Bundesasylamt im Speziellen aus, dass er erstmals 1995 in das Bundesgebiet eingereist sei, in die Türkei abgeschoben und 1999 wieder eingereist sei. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Unterstützungsleitungen aus der Bundesbetreuung und durch Zuwendungen seines Bruders bestritten, Seit 2008 sei er mit Genehmigung der Arbeitsmarktbehörde unselbständig erwerbstätig. Er spreche wenig Deutsch und sei zunächst nur auf Grund seiner Asylantragsstellung und zuletzt nach Gewährung subsidiären Schutzes zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Daher überwiege das öffentliche Interesse die Interessen des Beschwerdeführers an einem Privatleben in Österreich.
1.10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8.10.2008 Beschwerde an den Asylgerichtshof. In der Beschwerde wird zunächst darauf verwiesen, dass mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 8.11.2007 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Türkei "Repressionen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt" wäre. Der unabhängige Bundesasylsenat habe festgestellt, dass es insbesondere in der Heimatgemeinde immer wieder Menschenrechtsverletzungen und Übergriffe gegen Kurden gegeben habe. Weiters habe die erstinstanzliche Behörde unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Unterstützung der PKK Repressalien und Verhaftungen ausgesetzt gewesen sei. Auch der unabhängige Bundesasylsenat sei davon ausgegangen, dass "allein der Verdacht, die PKK unterstützt zu haben, in der Türkei einen schweren Tatbestand darstell[e]." Daran habe sich nichts geändert. Die erstinstanzliche Behörde habe nicht ausgeführt, warum sich diese Situation verbessert hätte. Vielmehr sei den Feststellungen zu entnehmen, dass sich die Lage für die Kurden im Zusammenhang mit den Militäroperationen im Nordirak verschlechtert habe. Die PKK drohe weiterhin mit Angriffen innerhalb der Türkei und es komme zu Ausschreitungen in den Kurdengebieten im Südosten der Türkei und einer Verschlechterung der Menschenrechtslage.
Die Beschwerde führt weiters aus, dass die Militäroperationen unter strenger Zensur erfolgten, und dass daher die betroffenen Gebiete - unter anderem XXXX - von Repressalien und Menschenrechtsverletzungen betroffen seien. Die Lage im Südosten habe sich somit nicht verbessert, sondern in menschenrechtlicher Hinsicht sogar verschlechtert. Daher sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatgebiet nicht zumutbar.Die Beschwerde führt weiters aus, dass die Militäroperationen unter strenger Zensur erfolgten, und dass daher die betroffenen Gebiete - unter anderem römisch 40 - von Repressalien und Menschenrechtsverletzungen betroffen seien. Die Lage im Südosten habe sich somit nicht verbessert, sondern in menschenrechtlicher Hinsicht sogar verschlechtert. Daher sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatgebiet nicht zumutbar.
Schließlich bekämpft die Beschwerde die Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes und bezieht sich insbesondere darauf, dass sich der Beschwerdeführer seit 1995 - mit einer Unterbrechung von drei Jahren - in Österreich aufhalte und hier "familiär, sozial und wirtschaftlich voll integriert" sei.
1.11. Mit Schriftsatz vom 25.7.2011 langte eine neuerliche Stellungnahme zur "fortgeschrittenen Integration" des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer lebe mittlerweile seit 16 Jahren in Österreich. Er sei selbsterhaltungsfähig und als Arbeiter bei der Firma XXXX tätig. Dazu lege er Kopien eines Versicherungsdatenauszugs vor. Die deutsche Sprache beherrsche er "entsprechend" gut. In Österreich lebten mittlerweile jene Menschen, die ihm persönlich am nächsten stünden, insbesondere drei seiner Geschwister, die mittlerweile auch österreichische Staatsangehörigen seien.1.11. Mit Schriftsatz vom 25.7.2011 langte eine neuerliche Stellungnahme zur "fortgeschrittenen Integration" des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer lebe mittlerweile seit 16 Jahren in Österreich. Er sei selbsterhaltungsfähig und als Arbeiter bei der Firma römisch 40 tätig. Dazu lege er Kopien eines Versicherungsdatenauszugs vor. Die deutsche Sprache beherrsche er "entsprechend" gut. In Österreich lebten mittlerweile jene Menschen, die ihm persönlich am nächsten stünden, insbesondere drei seiner Geschwister, die mittlerweile auch österreichische Staatsangehörigen seien.
1.12. In einer weiteren Stellungnahme vom 25.6.2012 legte der Beschwerdeführer einen Befundbericht vom 28.3.2012 nach seiner stationären Aufnahme in das Landesklinikum XXXX wegen einer depressiven Episode vor.1.12. In einer weiteren Stellungnahme vom 25.6.2012 legte der Beschwerdeführer einen Befundbericht vom 28.3.2012 nach seiner stationären Aufnahme in das Landesklinikum römisch 40 wegen einer depressiven Episode vor.
1.13. Am 20.7.2012 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
1.14. Mit Verfahrensanordnung vom 17.8.2012 bestellte der Asylgerichtshof einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie zum medizinischen Sachverständigen. Dieser erstattete am 10.12.2012 ein psychiatrisches Gutachten, dem zu Folge der Beschwerdeführer unter einer mittel- bis schwergradigen depressiven Symptomatik leidet.
1.15. Weitere Unterlagen, die die "Integration" des Beschwerdeführers in Österreich dokumentieren sollen, langten am 2.5.2013 beim Asylgerichtshof ein (Sprachzeugnis: erreichtes Sprachniveau A2, Lohnbestätigung des Arbeitgbers).
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1. Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Persönlicher Hintergrund:
Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX und ist Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er hat die Türkei erstmals 1995 verlassen. 1997 wurde er in die Türkei abgeschoben und hielt sich bis 1999 dort auf. Er befindet sich seit 1999 durchgehend in Österreich. In Österreich geht er seit 2008 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach und ist damit selbsterhaltungsfähig. In der Türkei leben seine Frau und seine Töchter; die Eltern und einige Geschwister des Beschwerdeführers. In Österreich leben ein Bruder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer lebt im gemeinsamen Haushalt mit einem Onkel, da er unter psychischen Problemen leidet. Er besitzt gute Deutschkenntnisse (A 2-Niveau).Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 und ist Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er hat die Türkei erstmals 1995 verlassen. 1997 wurde er in die Türkei abgeschoben und hielt sich bis 1999 dort auf. Er befindet sich seit 1999 durchgehend in Österreich. In Österreich geht er seit 2008 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach und ist damit selbsterhaltungsfähig. In der Türkei leben seine Frau und seine Töchter; die Eltern und einige Geschwister des Beschwerdeführers. In Österreich leben ein Bruder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer lebt im gemeinsamen Haushalt mit einem Onkel, da er unter psychischen Problemen leidet. Er besitzt gute Deutschkenntnisse (A 2-Niveau).
Ausreisegründe:
Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Türkei (zum Zeitpunkt seiner [ersten] Ausreise) aus den von ihm im Lauf des Verfahrens immer wieder angegebenen Gründen spezifisch gefährdet gewesen wäre. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Unterstützung der PKK in das Blickfeld der türkischen Sicherheitsbehörden geraten wäre.
2.1.2. Zur Situation in der Türkei stellt der Asylgerichtshof fest:
Zur Lage in der Türkei wird festgestellt:
Überblick
Die Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Art. 2) als demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte sowie den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk besonders verpflichtet. Staatsoberhaupt mit primär repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Ministerpräsident. Durch das Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird. Die Amtszeit beträgt sieben Jahre.Die Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Artikel 2,) als demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte sowie den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk besonders verpflichtet. Staatsoberhaupt mit primär repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Ministerpräsident. Durch das Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird. Die Amtszeit beträgt sieben Jahre.
Die Türkei erlebt bereits seit mehreren Jahren einen tiefgreifenden Reformprozess, der auch wesentliche Teile der Rechtsordnung erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Das im Januar 2012 vorgestellte 3. Justizreformpaket fokussiert auf die Beschleunigung von Verfahren und die Verkürzung der Untersuchungshaft, sieht aber auch Verbesserungen im Bereich der Meinungsfreiheit vor. Seit 2010 hat die Regierung auf der Grundlage eines erfolgreichen Verfassungsreferendums substanzielle Reformen verwirklicht (u.a. Stärkung der Gewerkschaftsrechte, Ombudsmann-Gesetz, Gleichstellung, Datenschutz). Die Verfassungsbeschwerde soll nach intensiver Vorarbeit im Herbst 2012 eingeführt werden.
Meinungsfreiheit
Die Meinungsfreiheit wird durch die Anwendung verschiedener Gesetze (insbesondere Strafgesetzbuch, Anti-Terror-Gesetz) eingeschränkt. Die 2006 in Kraft getretenen Verschärfungen im Anti-Terror-Gesetz (ATG) sehen u.a. eine erneute Einführung des abgeschafften Art. 8 ATG ("separatistische Propaganda") und die Einführung des Verbots der "Verherrlichung von Terrorismus" vor. Sie ermöglichen die Verurteilung als Beteiligung an Terrordelikten auch für viele Handlungen, die nicht in Zusammenhang mit Gewaltakten stehen. Ermittlungsverfahren, aber auch erstinstanzliche Entscheidungen der Gerichte stehen oft im Konflikt mit der durch die EMRK geschützte Meinungsfreiheit. Schriftliche wie mündliche Aussagen, die die PKK (z.B. Bezeichnung der PKK als "Guerrilla"), den PKK-nahen Fernsehsender ROJ-TV oder den inhaftierten Abdullah Öcalan in ein positives Licht stellen, werden strafrechtlich verfolgt.Die Meinungsfreiheit wird durch die Anwendung verschiedener Gesetze (insbesondere Strafgesetzbuch, Anti-Terror-Gesetz) eingeschränkt. Die 2006 in Kraft getretenen Verschärfungen im Anti-Terror-Gesetz (ATG) sehen u.a. eine erneute Einführung des abgeschafften Artikel 8, ATG ("separatistische Propaganda") und die Einführung des Verbots der "Verherrlichung von Terrorismus" vor. Sie ermöglichen die Verurteilung als Beteiligung an Terrordelikten auch für viele Handlungen, die nicht in Zusammenhang mit Gewaltakten stehen. Ermittlungsverfahren, aber auch erstinstanzliche Entscheidungen der Gerichte stehen oft im Konflikt mit der durch die EMRK geschützte Meinungsfreiheit. Schriftliche wie mündliche Aussagen, die die PKK (z.B. Bezeichnung der PKK als "Guerrilla"), den PKK-nahen Fernsehsender ROJ-TV oder den inhaftierten Abdullah Öcalan in ein positives Licht stellen, werden strafrechtlich verfolgt.
Nach der am 08.05.2008 in Kraft getretenen Reform des Artikels 301 StGB können Ermittlungen zu diesem Straftatbestand nur noch nach Zustimmung des Justizministers aufgenommen werden. Zudem ist der Tatbestand "Beleidigung des Türkentums" durch die Formulierung "Beleidigung der Türkischen Nation" abgeändert, der Strafrahmen von drei auf zwei Jahre herunter-gesetzt sowie für im Ausland begangene Taten an das Inlandsstrafmaß angepasst worden. In der großen Mehrzahl der Fälle hat es die Justiz seither abgelehnt, Gerichtsverfahren einzuleiten.
Ein Urteil des obersten Zivilgerichts gegen den Literaturnobelpreisträger Orhan Pamuk nach Art. 301 tStGB wegen seiner Äußerung zu Morden an Armeniern und Kurden (Oktober 2009) eröffnet aber weiter den zivilrechtlichen Weg des Schadensersatzes bei Aussagen, die angeblich Dritte in ihrer Eigenschaft als türkische Staatsangehörige in ihrem Ehrempfinden verletzen. Kritik, Infragestellung oder Ironisierung des Staatsgründers Kemal Atatürk birgt weiterhin die Gefahr, zur Anzeige gebracht und von Staatsanwälten auch strafrechtlich verfolgt zu werden.Ein Urteil des obersten Zivilgerichts gegen den Literaturnobelpreisträger Orhan Pamuk nach Artikel 301, tStGB wegen seiner Äußerung zu Morden an Armeniern und Kurden (Oktober 2009) eröffnet aber weiter den zivilrechtlichen Weg des Schadensersatzes bei Aussagen, die angeblich Dritte in ihrer Eigenschaft als türkische Staatsangehörige in ihrem Ehrempfinden verletzen. Kritik, Infragestellung oder Ironisierung des Staatsgründers Kemal Atatürk birgt weiterhin die Gefahr, zur Anzeige gebracht und von Staatsanwälten auch strafrechtlich verfolgt zu werden.
Insgesamt, so der Fortschrittsbericht der EU-Kommission von 2010, sind über 4.000 Verfahren gegen Journalisten eingeleitet. Bei einer Veranstaltung am 17.03.2012 bezifferte der Vorsitzende der türkischen Journalistenvereinigung die Zahl der insgesamt anhängigen Verfahren gegen Vertreter der Presse mit 10.000. Dabei handelt es sich offenbar um alle gegen die Presse anhängigen Verfahren, nicht nur wegen "Terrorpropaganda" oder "Propaganda gegen den Staat", sondern auch wegen Verleumdung, Beleidigung usw.
Über die Kurdenthematik wird offen und über die Armenierfrage immer häufiger und kontroverser berichtet. Auch die Möglichkeiten zur Kritik am Militär haben sich deutlich verbessert. Weiterhin werden mit Verweis auf die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" oder "Gefährdung der nationalen Einheit" Publikationsverbote ausgesprochen. Dies trifft - teilweise wiederholt - vor allem kurdische oder linke Zeitungen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in seiner am 20.10.2009 veröffentlichten Entscheidung "Ürper und andere./.Türkei" Verstöße der Regierung gegen Art. 10 der EMRK - Meinungsfreiheit - fest und sprach den Klägern Schadensersatz zu. Gegenstand des Verfahrens waren die Schließung verschiedener Zeitungen (Ülkede Özgür Gündem, Gündem, Güncel, Gercek Demokrasi) und die strafrechtliche Verfolgung von Herausgebern oder leitenden Mitarbeitern.Über die Kurdenthematik wird offen und über die Armenierfrage immer häufiger und kontroverser berichtet. Auch die Möglichkeiten zur Kritik am Militär haben sich deutlich verbessert. Weiterhin werden mit Verweis auf die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" oder "Gefährdung der nationalen Einheit" Publikationsverbote ausgesprochen. Dies trifft - teilweise wiederholt - vor allem kurdische oder linke Zeitungen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in seiner am 20.10.2009 veröffentlichten Entscheidung "Ürper und andere./.Türkei" Verstöße der Regierung gegen Artikel 10, der EMRK - Meinungsfreiheit - fest und sprach den Klägern Schadensersatz zu. Gegenstand des Verfahrens waren die Schließung verschiedener Zeitungen (Ülkede Özgür Gündem, Gündem, Güncel, Gercek Demokrasi) und die strafrechtliche Verfolgung von Herausgebern oder leitenden Mitarbeitern.
Politische Opposition
Politisch Oppositionelle werden nicht systematisch verfolgt. Die Arbeit der oppositionellen prokurdischen und in Teilen PKK-nahen BDP (Baris ve Demokrasi Partisi), die die 2009 verbotene DTP (Demokratik Toplum Partisi) ersetzt, wurde jedoch seit ihrem Bestehen ebenso wie ihre Vorgängerorganisationen von Seiten der Justiz durch Verfahren behindert, die die Meinungsfreiheit oder die politische Betätigungsfreiheit der BDP-Abgeordneten oder -Mitglieder einschränken.
Im Rahmen einer Kampagne gegen die als politischer Arm der PKK geltende Organisation KCK (Koma Ciwaken Kürdistan, Union der Gemeinschaften Kurdistans) wurden seit April 2009 über 1.500 Personen in allen Landesteilen und insbesondere im kurdisch geprägten Südosten verhaftet, darunter auch zahlreiche Bürgermeister und andere Mandatsträger der pro-kurdischen BDP. Nach anderen Angaben (u.a. der Europäischen Union) sind sogar über 2.000 Personen betroffen. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, Mitglieder der KCK und damit einer terroristischen Vereinigung zu sein (Strafrahmen: 15 Jahre bis lebenslänglich). Die Union der Gemeinschaften Kurdistans (KCK), die als politische Dachorganisation der verschiedenen zivilen und militärischen Untergruppierungen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Kurdische Arbeiterpartei, auch in Deutschland als ausländische Terrororganisation eingestuft) gilt, hat nach Auffassung türkischer Behörden zum Ziel, Interessen der PKK in allen Lebensbereichen und auf allen Ebenen (Region, Provinz, Landkreise, Stadtteile und Straßenzüge) durchzusetzen. Das umfangreichste Verfahren gegen 151 Angeklagte in Diyarbakir hat nach über einem Jahr Untersuchungshaft am 18. November 2010 begonnen und dauert weiterhin an. Die Vorwürfe beruhen nach Ansicht der Verteidigung zum großen Teil auf illegalen Telefonüberwachungen und nicht stichhaltigen Beweisen (insgesamt 13.000 Seiten). Das Verfahren ist derzeit in einer Sackgasse, da das Gericht u.a. Anträge auf Verteidigung in kurdischer Sprache ablehnte. Bei diversen anderen Verhaftungswellen im Südosten des Landes sowie in den Ballungszentren wie Istanbul, Ankara und Izmir wurden seit Mitte 2011 auch Journalisten, Akademiker, Gewerkschafter und Rechtsanwälte inhaftiert. Die vom dritten Justizreformpaket erwarteten Entlassungen einer größeren Zahl von Angeschuldigten oder Angeklagten aus der (Untersuchungs-)Haft haben sich bislang nicht realisiert.
Dem Auswärtige Amt ist kein Fall bekannt geworden, in dem die einfache Mitgliedschaft in der HADEP oder in der DEHAP - ohne besondere, z.B. strafrechtlich relevante Verdachtsmomente - zu Repressalien gegen die Betreffenden geführt hätte.
Exilpolitische Aktivitäten
Türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen.
Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können.
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Der Menschenrechtskommissar des Europarats, Thomas Hammarberg, erkennt in seinem Bericht vom 10. Januar 2012 zwar Fortschritte im Bereich der Justiz an, stellt jedoch das Fortbestehen erheblicher Defizite fest. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die teilweise exzessiv lange Dauer der Strafverfahren und der Untersuchungshaft.
Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte.
Insbesondere im Südosten werden Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der PKK oder dessen zivilem Arm KCK zunehmend als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen ihrer Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten.
Untersuchungshaft wird regelmäßig mit schwacher rechtlicher Begründung verhängt. Die Untersuchungshaftzeiten wurden zum 01.01.2011 durch eine Gesetzesänderung des Art. 102 tStPO eingeschränkt. Während für Vergehen eine maximale Untersuchungshaft von eineinhalb Jahren vorgesehen ist, beträgt diese für Verbrechen bis zu fünf, bei Verbrechen mit Terrorbezug bis zu zehn Jahren. DasUntersuchungshaft wird regelmäßig mit schwacher rechtlicher Begründung verhängt. Die Untersuchungshaftzeiten wurden zum 01.01.2011 durch eine Gesetzesänderung des Artikel 102, tStPO eingeschränkt. Während für Vergehen eine maximale Untersuchungshaft von eineinhalb Jahren vorgesehen ist, beträgt diese für Verbrechen bis zu fünf, bei Verbrechen mit Terrorbezug bis zu zehn Jahren. Das
3. Justizreformpaket sieht eine stärker ausgeprägte Begründungspflicht für die Anordnung von Untersuchungshaft durch den Richter vor.
Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u.a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK) unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig. Seit 2010 sind zumindest Entlassungen gerichtlich überprüfbar. Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen. Generell gilt, dass die Justiz überlastet ist, Verfahren sich dadurch häufig lange hinziehen. Das 3. Justizreformpaket soll die Justiz entlasten und damit verfahrensbeschleunigend wirken.Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Artikel 138,). Für Entscheidungen u.a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK) unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig. Seit 2010 sind zumindest Entlassungen gerichtlich überprüfbar. Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen. Generell gilt, dass die Justiz überlastet ist, Verfahren sich dadurch häufig lange hinziehen. Das 3. Justizreformpaket soll die Justiz entlasten und damit verfahrensbeschleunigend wirken.
Grundsätzlich kommt es zu keinen Verurteilungen mehr, wenn der Angeklagte bei Gericht - etwa durch Abwesenheit - nicht gehört werden kann. Es kommen dann die Fristen für Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen.
Das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt innerhalb von 24 Stunden ist grundsätzlich gewährleistet. Das Anti-Terror-Gesetz (ATG) sieht eine Ausweitung dieser Frist auf bis zu 48 Stunden vor und senkt die Verfahrensgarantien für Personen ab, die terroristischer Straftaten beschuldigt werden.
Das Recht auf kostenlose Rechtsberatung gilt seit Dezember 2006 nur bei Schuldvorwürfen mit einem Strafrahmen von mindestens 5 Jahren.
Dem Auswärtigen Amt sind in jüngster Zeit keine Gerichtsurteile auf Grundlage von - durch die Strafprozessordnung verbotenen, - erpressten Geständnissen bekannt geworden. Anwälte berichten, dass Festgenommene in einigen Fällen durch psychischen Druck verleitet werden, Aussagen zu machen. Bekannt ist auch, dass Erkenntnisse aus unzulässigen Telefonüberwachungen in Strafverfahren Eingang finden. Human Rights Watch weist in diesem Zusammenhang auf den nachlässigen Umgang mit Beweismitteln hin. 2011 wurde ein Fall bekannt, bei dem einen Be-schuldigten seitens der Sicherheitskräfte belastende Telefondaten auf das Mobiltelefon geladen wurden.
Durch Änderungen des Anti-Terror-Gesetzes und weiterer Gesetze am 28.07.2010 wurde die Rechtslage für über 16-jährige Minderjährige, die wegen Terrordelikten beschuldigt werden, an das UN-Protokoll für Kinderrechte (1995 unterzeichnet) sowie das Kinderschutzgesetz von 2005 angepasst. 16- und 17-jährige Personen sind nun ausschließlich der Jugendgerichtsbarkeit unterworfen. Minderjährige, die wegen Terror, Propaganda bzw. Widerstand gegen die Staatsgewalt schuldig befunden werden, können nicht mehr zusätzlich wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt werden. Zudem werden die Möglichkeiten für Bewährungsstrafen und Straf-aussetzungen erweitert und es greifen eine Reihe von Strafmaßreduzierungen.
Menschenrechtslage
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) spielt im Land als Ersatz für die bislang fehlende Verfassungsbeschwerde (sie wird ab dem 23.09.2012 eingeführt) eine wichtige Rolle. Bislang wird der EGMR in vielen Fällen nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechts-weges angerufen. Zum anderen ist die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar. Beide Aspekte werden jedoch in der innerstaatlichen Justiz nicht ausreichend berücksichtigt. Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats mit der Türkei aufgrund nicht umgesetzter Urteile wie Ülke/Türkei (Wehrdienstverweigerung) oder Xenides-Arestis/Türkei (Eigentumsfragen in Nordzypern). Die Urteile des EGMR insbesondere im Bereich Meinungsfreiheit werden nicht ausreichend von Gerichten der ersten Instanz berücksichtigt.Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) spielt im Land als Ersatz für die bislang fehlende Verfassungsbeschwerde (sie wird ab dem 23.09.2012 eingeführt) eine wichtige Rolle. Bislang wird der EGMR in vielen Fällen nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechts-weges angerufen. Zum anderen ist die EMRK aufgrund Artikel 90, der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar. Beide Aspekte werden jedoch in der innerstaatlichen Justiz nicht ausreichend berücksichtigt. Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats mit der Türkei aufgrund nicht umgesetzter Urteile wie Ülke/Türkei (Wehrdienstverweigerung) oder Xenides-Arestis/Türkei (Eigentumsfragen in Nordzypern). Die Urteile des EGMR insbesondere im Bereich Meinungsfreiheit werden nicht ausreichend von Gerichten der ersten Instanz berücksichtigt.
Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Vor allem beim Auflösen von Demonstrationen kommt es zu übermäßiger Gewaltanwendung. Es gibt Anzeichen, dass Misshandlungen nicht mehr in den Polizeistationen, sondern gelegentlich an anderen Orten, u. a. im Freien stattfinden, ohne dass zuverlässige Informationen vorliegen.
Die Zahl der Beschwerden und offiziellen Vorwürfe, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folter- oder Misshandlungsfällen stehen, ist nach Angaben von Menschenrechtsverbänden 2011 landesweit weiter zurückgegangen. Nach glaubhaften Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV wurden 2011 insgesamt mindestens 207 (2010: 161, 2009: 252) Personen registriert, die im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt wurden.
Hinsichtlich der Folter in Gefängnissen hat sich nach belastbaren Informationen von Menschenrechtsorganisationen die Situation in den letzten Jahren erheblich verbessert; es werden weiterhin Einzelfälle zur Anzeige gebracht, vor allem in Gestalt von körperlicher Misshandlung und psychischen Drucks. Auch die Regierung räumt ein, dass Folter in wenigen Ausnahmefällen vorkommt. Erstmalig hat sich eine türkische Regierung für einen solchen Vorgang öffentlich bei den Hinterbliebenen entschuldigt.
Sippenhaft
In der Türkei gibt es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen.
Dem Auswärtigen Amt liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und die zB eine strafrechtliche Verfolgung oder Gefährdung durch "Sippenhaft" in der Türkei behaupten, bei Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung durch Folter oder Misshandlungen allein aufgrund der Tatsache droht, dass ein Asylantrag gestellt wurde.
Staatliche Repressionen
Es gibt keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung.
Kurdische Arbeiterpartei (PKK)
Die Kurdenfrage ist eng verflochten mit dem jahrzehntelangen Kampf der türkischen Staatsgewalt gegen die von Abdullah Öcalan gegründete "Kurdische Arbeiterpartei" (PKK) und ihre terroristischen Aktionen. Das in Deutschland und der EU bestehende Verbot der Terrororganisation PKK erstreckt sich auch auf die Nachfolgeorganisationen unter anderem Namen. Die Stärke der PKK in der Türkei/Nordirak wird aktuell auf noch 5.000 - 5.500 Kämpfer geschätzt, davon ca. zwei Drittel im Nordirak. Von 2002 bis 2004 hatte sich die Terrororganisation PKK mehrfach umbenannt (KADEK/KHK/KONGRA-GEL). Mittlerweile ist sie zu ihrer alten Bezeichnung PKK zurückgekehrt. Für die von ihr selbst als politisch bezeichnete Betätigung im Ausland hat sie jedoch die Bezeichnung KONGRA-GEL beibehalten. Ihr Anführer, der zu lebenslanger Haft verurteilte Abdullah Öcalan, befindet sich seit 1999 im Gefängnis auf der Insel Imrali im Marmara Meer. Kurdischen Quellen zufolge soll sich die PKK wieder verstärkt der Anwerbung "junger Kämpfer" widmen. Nach Berichten PKK nahe stehender Medien sind zahlreiche neue Guerillakämpfer in die Reihen der "Volksverteidigungskräfte" HPG aufgenommen und danach in ihre Einsatzgebiete entsandt worden.
Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Regierung und Militär sehen, dass die Probleme im Südosten nicht allein mit militärischen Mitteln zu überwinden sind. Seit Mitte 2010 ist jedoch die von Staatspräsident Gül und Ministerpräsident Erdogan 2009 initiierte "Demokratische Öffnung" (zuvor "Kurdische Öffnung") aufgrund nationalistischer Vorbehalte und andauernder Anschläge durch die PKK zum Stillstand gekommen. Im Juni 2012 starben bei einem Gefecht zwischen kurdischen Rebellen und türkischen Truppen in der Provinz Hakkari 26 Menschen, bei dortigen Kämpfen im Juli/August 2012 wurden mindestens 115 PKK-Kämpfer und zahlreiche Soldaten getötet. PKK-interne Opposition (Ungehorsam, Befehlsverweigerung etc.) und Abfall (Desertion) von der PKK werden von dieser massiv und wohl auch teilweise drastisch sanktioniert.
Kurden
Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio., davon 90% Tscherkessen), Roma (nach unter-schiedlichen Quellen zwischen 2 und 5 Mio.), Lasen (zwischen 750.000 und 1,5 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken und Albaner). Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeiten sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).
Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus.
Der private Gebrauch des Kurdischen (Kurmanci) und der weniger verbreiteten, vermutlich aus dem Altpersischen entstandenen Sprache Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen sind bisher nicht erlaubt. Die türkische Regierung kündigte im Juni 2012 jedoch die Einführung des Wahlfachs "kurdische Sprache" an Schulen an. Durch die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als der einzigen Nationalsprache wird die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen durch Kurden, aber auch andere ethnische Gruppen, etwa Zaza-sprachigen Aleviten, erschwert. 2010 wurde indes durch eine Änderung des Wahlgesetzes das Verbot von Wahlwerbung in einer anderen Sprache als Türkisch aufgehoben, und bei den Parlamentswahlen im Juni 2011 fand Wahlwerbung auf Kurdisch und vereinzelt auch Zaza und Armenisch statt.
Seit 2009 sendet der staatliche TV-Sender TRT 6 ein 24-Stunden-Programm in den Sprachen Kurmanci (Kurdisch) und Zaza. Zudem wurden alle bisher geltenden zeitlichen Beschränkungen für Privatfernsehen in "Sprachen und Dialekten, die traditionell von türkischen Bürgern im Alltag gesprochen werden" aufgehoben. An der staatlichen Artuklu-Universität in Mardin wurde 2010 ein "Institut für lebende Sprachen" (u.a. Kurdisch und Aramäisch) eingerichtet. Die staatliche Alpaslan-Universität in Mus bietet einen Magister in kurdischer Sprache an, die private Istanbuler Bilgi-Universität hat Kurdisch seit 2009 als Wahlfach im Programm. In Tunceli gibt es universitäre Angebote zum Erlernen der Sprache Zaza.
Medizinische Versorgung
Das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet.
Landesweit bestehen 1.389 Krankenhäuser mit einer Kapazität von ca. 195.000 Betten, davon ca. 60% in staatlicher Hand. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der "Praxisgebühr" unentgeltlich. Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden
Das neu eingeführte und noch im Aufbau befindliche Hausarztsystem, das seit 2011 flächendeckend in allen Provinzen etabliert ist, ist von der Eigenanteil-Regelung ausgenommen. Nach und nach soll das Hausarztsystem die bisherigen 4.254 (Stand: 2009) Gesundheitsstationen (Saglik Ocagi) ablösen. und zu einer dezentralen medizinischen Grundversorgung führen Die Inanspruchnahme des Hausarztes ist freiwillig. Jeder Bürger kann anhand seiner Identitätsnummer feststellen, welcher Hausarzt für ihn zuständig ist. Ein Wechsel des Hausarztes ist grundsätzlich möglich.
Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Die landesweite Anzahl von Psychiatern liegt bei ca. 1.500. Insgesamt stehen aktuell rund 7.800 Betten für die stationäre Behandlung psychisch und posttraumatisch erkrankter Menschen zur Verfügung (acht Fachkliniken in den Provinzen Istanbul, Samsun, Manisa, Adana, Elazig, Trabzon und Bolu, acht Regionalkrankenhäuser sowie drei weitere Krankenhäuser in Istanbul). Dem im Oktober 2011 vorgestellten "Aktionsplan für Mentale Gesundheit" zufolge sollen die bestehenden acht Fachkliniken jedoch zugunsten von regionalen, verstärkt ambulant arbeitenden Einrichtungen bis 2023 geschlossen werden. Die Auswirkungen einer solchen Reform auf die Qualität der Behandlung ist noch nicht abzusehen, die ohnehin nur begrenzt bestehenden Dauereinrichtungen für psychisch Kranke oder betreute Wohnheime für chronische Fälle, in denen familiäre Unterstützung nicht gewährleistet ist oder die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen, würden mit diesem Vorhaben jedoch noch weiter reduziert.
Die Behandlung psychischer Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) ist in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen. Dauereinrichtungen für psychisch kranke Erwachsene gibt es nur in Form von geschlossenen Einrichtungen, welche chronisch erkrankte Patienten ohne familiäre Unterstützung und/oder bei Gefahr für die Öffentlichkeit aufnehmen. Geschlossene Einrichtungen gibt es u.a. in Elazig, Samsun, Manisa und Istanbul (Bakirköy Ruh ve Sinir Hastaliklari Hastanesi). Die türkische Ärzteschaft lehnt derartige Einrichtungen oft unter Hinweis auf eine bessere Pflege in den Familien ab. Der im Oktober 2011 veröffentliche "Nationale Aktionsplan für Mentale Gesundheit" sieht eine (weitere) Reduzierung der stationären Unterbringung zugunsten dezentraler ambulanter Angebote vor. Der Plan beinhaltet auch die Schließung des o.g. Bakirköy Krankenhauses.
Es bestehen ca. 450 private Rehabilitationszentren für psychisch Kranke (unter der Aufsicht des Staatsministeriums für Familie und Sozialpolitiken) sowie Gästehäuser für Frauen und Männer, Familienberatungszentren und Stiftungen in Ankara, Istanbul, Eskisehir und Izmir, die sich die Betreuung von Menschen mit psychischen Behinderungen zur Aufgabe gemacht haben. Einige davon beschäftigen sich ausschließlich mit psychisch oder geistig behinderten Kindern.
Bei der Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) wendet die Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV an. Die Behandlungskonzepte umfassen u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) ist grundsätzlich auch über die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) möglich.
Behandlung von Rückkehrern
Dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Zu demselben Ergebnis kommen andere EU-Staaten und die USA.
Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Sie kennzeichneten bis dahin Wehrdienstflüchtlinge oder zur Fahndung ausgeschriebene Personen. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht.
Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier.
Bei der Einreise in die Türkei wird keine Kontrolle dahingehend durchgeführt, ob eine Verwandtschaft zu Personen besteht, die im Zusammenhang mit Aktivitäten für die PKK verurteilt worden sind.
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen.
Wenn festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person ebenfalls in Polizeigewahrsam genommen. Im sich anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten, wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert, ein Anwalt in der Regel hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Es erfolgt eine weitere Befragung im Beisein eines Anwaltes Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen.
Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen.Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Artikel 102, StGB a. F. (jetzt Artikel 66, StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen.
Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbefehl an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zu-ständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet.
2.2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Lauf des gesamten Verfahrens. Dass der Beschwerdeführer unter einer psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich aus dem psychiatrischen Gutachten des medizinischen Sachverständigen. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit und den Sprachkenntnissen basieren auf den mit Schreiben vom 2.5.2013 vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen zu den Ausreisegründen ergeben sich aus folgenden Erwägungen:
Das vom unabhängigen Bundesasylsenat durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht unter spezifischen Verdacht, die PKK unterstützt zu haben bzw sonst ein Nahverhältnis dazu zu haben, geraten sein kann. In einem solchen Fall wäre er nämlich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar aus seiner Anhaltung durch die Sicherheitsbehörden der strafgerichtlichen Verfolgung übergeben worden.
Insofern kann der Beschwerde nicht beigepflichtet werden, die darauf verweist, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Unterstützung der PKK Repressalien und Verhaftungen ausgesetzt gewesen sei. Dass "allein der Verdacht, die PKK zu unterstützen, in der Türkei eine schweren Tatbestand darstell[e]" mag zwar im Allgemeinen zutreffen, für den Fall des Beschwerdeführers ist daraus aber nichts zu gewinnen.
Allerdings hat der unabhängige Bundesasylsenat auch festgestellt, dass es in der Heimatregion des Beschwerdeführers (jedenfalls) zum Zeitpunkt seiner Ausreise zu willkürlichen Menschenrechtsverletzungen (Anhaltungen, Repressalien) gekommen ist.
2.2.2. Die Feststellungen zur Situation in der Türkei ergeben sich aus den folgenden Dokumenten:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 26.08.2012, 08.04.2011, 11.04.2010, 29.06.2009 und 11.09.2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Glossar Islamische Länder, Band 23, Februar 2009
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse, Februar 2011
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei, Oktober 2010
EU-Kommission, Türkei Fortschrittsbericht 2010, 09.11.2010
Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, 09.08.2010
USDOS: Country Reports on Human Rights Practices 2010: Turkey, 08.04.2011
USDOS: International Religious Freedom Report Turkey 2010, 17.11.2010
2.3. Rechtlich folgt daraus:
2.3.1.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.3.1.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 73 Abs. 6 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 ist § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 am 1.4.2009 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) ist § 10 Abs. 1, 5 und 6 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 9 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 BGBl. I 38 (in der Folge: FrÄG 2011) ist § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 am 1.7.2011 in Kraft getreten.Gemäß Paragraph 73, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, am 1.4.2009 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) ist Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 73, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 Bundesgesetzblatt römisch eins 38 (in der Folge: FrÄG 2011) ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 am 1.7.2011 in Kraft getreten.
2.3.1.1.2. Das vorliegende Verfahren (nämlich das Verfahren betreffend die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Da der angefochtene Bescheid vor dem 1.4.2009 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt III) entsprechend der damaligen Rechtslage auf § 10 AsylG 2005 in der Stammfassung gestützt. Anstatt dessen hat der Asylgerichtshof nun gemäß § 73 Abs. 9 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 den § 10 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 anzuwenden.Da der angefochtene Bescheid vor dem 1.4.2009 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei) entsprechend der damaligen Rechtslage auf Paragraph 10, AsylG 2005 in der Stammfassung gestützt. Anstatt dessen hat der Asylgerichtshof nun gemäß Paragraph 73, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 den Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 anzuwenden.
2.3.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.3.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:
AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.3.2.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn [...] die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Staus des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen. [...]2.3.2.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn [...] die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Staus des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen. [...]
Der im Gesetz als erste Variante angeführte) Tatbestand des § 9 Abs 1 Z 1 stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nie vorgelegen haben. § 9 Abs 1 Z 1 erste Variante sieht also die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vor. Diese Abänderung entspricht (zumindest) sinngemäß den in § 69 Abs 1 Z 1 AVG normierten Voraussetzungen: § 9 Abs 1 Z 1 zweite Variante ist nämlich im Sinn der in der StatusRL angeführten Elemente der "falschen Darstellung", des "Verschweigens von Tatsachen" oder der "Verwendung gefälschter Dokumente", die "für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren" (vgl Art 19 Abs 3 lit b StausRL) zu interpretieren.Der im Gesetz als erste Variante angeführte) Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nie vorgelegen haben. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erste Variante sieht also die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vor. Diese Abänderung entspricht (zumindest) sinngemäß den in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG normierten Voraussetzungen: Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweite Variante ist nämlich im Sinn der in der StatusRL angeführten Elemente der "falschen Darstellung", des "Verschweigens von Tatsachen" oder der "Verwendung gefälschter Dokumente", die "für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren" vergleiche Artikel 19, Absatz 3, Litera b, StausRL) zu interpretieren.
Der (im Gesetz als zweite Variante angeführte) Tatbestand stellt auf eine Änderung der Umstände (in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung) ab. Dieser Tatbestand entspricht sinngemäß der "Geänderte-Umstände-Klausel" iSd Art. 1 Abschn C Z 5 GFK. Dafür spricht auch, dass Art 16 Abs 2 StatusRL, der eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände verlangt (und - mangels Umsetzung in das österreichische Recht - jedenfalls zur Auslegung des § 9 heranzuziehen ist): "Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden".Der (im Gesetz als zweite Variante angeführte) Tatbestand stellt auf eine Änderung der Umstände (in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung) ab. Dieser Tatbestand entspricht sinngemäß der "Geänderte-Umstände-Klausel" iSd Artikel eins, Abschn C Ziffer 5, GFK. Dafür spricht auch, dass Artikel 16, Absatz 2, StatusRL, der eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände verlangt (und - mangels Umsetzung in das österreichische Recht - jedenfalls zur Auslegung des Paragraph 9, heranzuziehen ist): "Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden".
Die in § 9 AsylG Abs 1 normierten materiellen Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes sind spiegelbildlich zu den Zuerkennungsvoraussetzungen nach § 8 AsylG zu beurteilen.Die in Paragraph 9, AsylG Absatz eins, normierten materiellen Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes sind spiegelbildlich zu den Zuerkennungsvoraussetzungen nach Paragraph 8, AsylG zu beurteilen.
2.3.3.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte.2.3.3.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte.
Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."
Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.""Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):
"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist.""Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).
Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 iW Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;
6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;
25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108;16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,;
17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Z 56;17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Ziffer 56,;
17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, MRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.
2.3.3.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).2.3.3.1.3. Da somit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die unter Pt. 2.2.3.1.2 wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 MRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die unter Pt. 2.2.3.1.2 wiedergegebene Rsp. des VwGH; vergleiche die Formulierung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Artikel 3, MRK zu Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Artikel 3, MRK verstoßen vergleiche VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;
10.12.2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360;
vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
2.3.3.2. Im Fall des Beschwerdeführers ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Licht des § 9 Abs 1 zweite Variante zu beurteilen ("die Voraussetzungen liegen nicht mehr vor"), da für die Zuerkennung dieses Status weder eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen oder die Verwendung gefälschter Dokumente ausschlaggebend waren, also in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegenen Umstände, die die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung rechtfertigen würden.2.3.3.2. Im Fall des Beschwerdeführers ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Licht des Paragraph 9, Absatz eins, zweite Variante zu beurteilen ("die Voraussetzungen liegen nicht mehr vor"), da für die Zuerkennung dieses Status weder eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen oder die Verwendung gefälschter Dokumente ausschlaggebend waren, also in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegenen Umstände, die die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung rechtfertigen würden.
Es gibt allerdings keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei (noch) den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Er ist weder aus in seiner Person gelegenen Gründen (etwa unterstelltes Naheverhältnis zur PKK) Eingriffen durch die türkischen Sicherheitsorgane ausgesetzt, noch ist vor dem Hintergrund der im Verfahren herangezogenen Länderdokumente von einer generellen in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK reichenden Gefährdung jener Personen (insbesondere Angehöriger der kurdischen Volksgruppe) auszugehen, die in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zurück kehren; dies im Gegensatz zu der im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat bestehenden Tatsachenlage (vgl unter 1.7.).Es gibt allerdings keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei (noch) den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Er ist weder aus in seiner Person gelegenen Gründen (etwa unterstelltes Naheverhältnis zur PKK) Eingriffen durch die türkischen Sicherheitsorgane ausgesetzt, noch ist vor dem Hintergrund der im Verfahren herangezogenen Länderdokumente von einer generellen in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK reichenden Gefährdung jener Personen (insbesondere Angehöriger der kurdischen Volksgruppe) auszugehen, die in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zurück kehren; dies im Gegensatz zu der im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat bestehenden Tatsachenlage vergleiche unter 1.7.).
Es besteht auch kein Hinweis auf sonstige "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der Türkei besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" geltend gemacht, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Ein solcher Hinweis ist auch sonst nicht hervor gekommen: der Beschwerdeführer würde angesichts des Umstandes, dass ein Teil seiner Familie im Heimatort lebt, im Fall seiner Rückkehr in die Türkei nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Schließlich ist in seiner gesundheitlichen Verfassung auch kein Umstand zu erblicken, der eine Rückführung in die Türkei als in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK reichende Behandlung erschienen ließe. Er leidet dem psychiatrischen Gutachten zu Folge an einer mittelschwer bis schweren depressiven Symptomatik, ist aber von Selbstmordgedanken distanziert.Es besteht auch kein Hinweis auf sonstige "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der Türkei besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" geltend gemacht, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Ein solcher Hinweis ist auch sonst nicht hervor gekommen: der Beschwerdeführer würde angesichts des Umstandes, dass ein Teil seiner Familie im Heimatort lebt, im Fall seiner Rückkehr in die Türkei nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Schließlich ist in seiner gesundheitlichen Verfassung auch kein Umstand zu erblicken, der eine Rückführung in die Türkei als in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK reichende Behandlung erschienen ließe. Er leidet dem psychiatrischen Gutachten zu Folge an einer mittelschwer bis schweren depressiven Symptomatik, ist aber von Selbstmordgedanken distanziert.
2.2.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der - hier maßgeblichen - Fassung des FrÄG 2011 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn [...] einem Fremden der Staus des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn sie Art. 8 MRK verletzen würde. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.2.2.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der - hier maßgeblichen - Fassung des FrÄG 2011 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn [...] einem Fremden der Staus des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn sie Artikel 8, MRK verletzen würde. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Pt. römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Pt. römisch vier.3.2]; vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, wo der VfGH - anlässlich einer auf Paragraph 10, AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340 aus 2004, verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfSlg. 18.417/2008, 18.524/2008; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN;Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223 aus 2007,, 18.224 aus 2007,; vergleiche weiters VfSlg. 18.417 aus 2008,, 18.524 aus 2008,; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN;
21.1.2010, 2008/01/0637; 15.3.2010, 2007/01/0537, mwN; 21.6.2010, 2006/19/0451; 9.9.2010, 2006/20/0176; 15.12.2010, 2007/19/0869;
23.2.2011, 2011/23/0074; 21.4.2011, 2011/01/0132; 27.4.2011, 2011/23/0057):
"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."
Im Erkenntnis 22.6.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:
die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;
die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;
die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;
die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist."
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223/2007 und 18.224/2007 dargestellten Kriterien sinngemäß in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 aufgenommen. Damit solle die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Dasselbe gilt für das durch das FrÄG 2011 eingeführte Kriterium (der den Behörden zurechenbaren Verzögerungen); damit wird nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 1078 BlgNR 24. GP, 43) der "neuesten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes" (VfSlg. 19.203/2010) Rechnung getragen. Da diese Rechtsprechung auf der Grundlage der geltenden Rechtslage erging, bewirkt auch diese Novellierung keine inhaltliche Änderung.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, dargestellten Kriterien sinngemäß in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 aufgenommen. Damit solle die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Dasselbe gilt für das durch das FrÄG 2011 eingeführte Kriterium (der den Behörden zurechenbaren Verzögerungen); damit wird nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 1078 BlgNR 24. GP, 43) der "neuesten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes" (VfSlg. 19.203 aus 2010,) Rechnung getragen. Da diese Rechtsprechung auf der Grundlage der geltenden Rechtslage erging, bewirkt auch diese Novellierung keine inhaltliche Änderung.
2.2.4.2. Da die Voraussetzungen für eine Ausweisung vorliegen, wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich auszuweisen.
In seiner Beschwerde und in seiner Stellungnahme vom 25.7.2011 bringt der Beschwerdeführer vor, dass er seit vielen Jahren in Österreich aufhältig ist und sich familiär, sozial und wirtschaftlich integriert hat. Er sei als Lagerarbeiter bei der Firma XXXX tätig, daher selbsterhaltungsfähig und beherrsche Deutsch in "entsprechendem" Ausmaß. In Österreich lebten jene Menschen, denen er sich - angesichts seines langen Aufenthalts hier - persönlich man nächsten fühle, insbesondere drei seiner Geschwister.In seiner Beschwerde und in seiner Stellungnahme vom 25.7.2011 bringt der Beschwerdeführer vor, dass er seit vielen Jahren in Österreich aufhältig ist und sich familiär, sozial und wirtschaftlich integriert hat. Er sei als Lagerarbeiter bei der Firma römisch 40 tätig, daher selbsterhaltungsfähig und beherrsche Deutsch in "entsprechendem" Ausmaß. In Österreich lebten jene Menschen, denen er sich - angesichts seines langen Aufenthalts hier - persönlich man nächsten fühle, insbesondere drei seiner Geschwister.
Dazu legte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen vor (Bestätigung des Arbeitgebers und eine Bestätigung über die Ablegung eines A2 Testes).
Aus den Unterlagen ergibt sich ua., dass der Beschwerdeführer einer geregelten Beschäftigung nachgeht, ausreichend vereinet, um sich selbst zu erhalten und gute Deutschkenntnisse hat.
Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen zu Folge seit 1999 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig; bis zur Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates vom DD war er zwar nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt ist, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat. Allerdings ist er mit dieser Entscheidung als subsidiär Schutzberechtigter zum befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen, und zwar bis zur Entscheidung des Bundesasylamtes vom 22.9.2008, mit dem ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde. Dass das Asylverfahren insgesamt lange gedauert hat, ist nicht auf ein Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen. Insbesondere ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht auf Grund in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegener Umstände (etwa falsche Darstellung, Verschweigen von tatsachen oder Verwendung falscher Urkunden) zurückzuführen.
Betrachtet man die in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes herausgearbeiteten Kriterien, so zeigt sich, dass die Umstände im Fall des Beschwerdeführers auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten: Er hält sich seit mehr als 14 Jahren in Österreich auf; dass das Verfahren so lange gedauert hat, ist - wie dargestellt - nicht auf ein Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen; er ist strafgerichtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen. Es gibt - angesichts des sehr langen Aufenthalts im Ausland - keinen Hinweis darauf, dass seine Bindungen - trotz Bestehen familiärer Beziehungen - an sein Heimatland noch besonders intensiv wären. Wesentliche familiäre Bezugspersonen des Beschwerdeführers befinden sich im Inland. Der Beschwerdeführer geht einer geregelten Arbeit nach und bezieht ein Einkommen, das es ihm erlaubt, sich selbst zu erhalten, ohne auf öffentliche Unterstützung angewiesen zu sein. Darüber hinaus beherrscht er die deutsche Sprache in ausreichendem Ausmaß.
Der Asylgerichtshof kommt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber dem öffentlichen Interesse überwiegen und dass seine Ausweisung gegen Art. 8 MRK verstieße.Der Asylgerichtshof kommt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber dem öffentlichen Interesse überwiegen und dass seine Ausweisung gegen Artikel 8, MRK verstieße.
Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass er dazu ermächtigt ist, dies spruchmäßig auszusprechen, und dass die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht zielstaatsbezogen auszusprechen ist (vgl. AsylGH 2.8.2010, C5 201.274-2/2008/13E).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass er dazu ermächtigt ist, dies spruchmäßig auszusprechen, und dass die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht zielstaatsbezogen auszusprechen ist vergleiche AsylGH 2.8.2010, C5 201.274-2/2008/13E).
Der Asylgerichtshof stellt daher gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig ist.Der Asylgerichtshof stellt daher gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig ist.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, aktuelle Gefahr, Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausweisung dauernd unzulässig, Dauer, Deutschkenntnisse, geänderte Verhältnisse, Integration, psychische Störung, Selbsteintrittsrecht, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
27.08.2013