TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/6 C13 416495-2/2013

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Veröffentlicht am 06.06.2013
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Spruch

C13 416.495-2/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2013, Zahl: 10 04.137/2-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2013, Zahl: 10 04.137/2-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang:

1.1. Vorverfahren:

1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde nach illegalem Grenzübertritt aus Ungarn kommend am 10.03.2003 in NICKELSDORF von Organen des österreichischen Bundesheeres aufgegriffen und gab als Identität XXXX, an.1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde nach illegalem Grenzübertritt aus Ungarn kommend am 10.03.2003 in NICKELSDORF von Organen des österreichischen Bundesheeres aufgegriffen und gab als Identität römisch 40 , an.

1.1.2. Der BF stellte am 15.03.2003 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einen ersten Asylantrag (mit neuen Personaldaten:

XXXX; er sei ledig).römisch 40 ; er sei ledig).

1.1.3. Laut Schreiben des Bundesasylamtes vom 19.03.2003 wurde nach einer Eurodac-Treffermeldung bekannt, dass der BF an extrem ansteckender TBC litt. Er wurde nach Wien, XXXX, Pulmologisches Zentrum, überstellt.1.1.3. Laut Schreiben des Bundesasylamtes vom 19.03.2003 wurde nach einer Eurodac-Treffermeldung bekannt, dass der BF an extrem ansteckender TBC litt. Er wurde nach Wien, römisch 40 , Pulmologisches Zentrum, überstellt.

1.1.4. Am 26.03.2003 wurde das Asylverfahren mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes gemäß § 30 Abs. 1 Asylgesetz 1997 formlos eingestellt, da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des BF, der das Krankenhaus ohne Abmeldung verlassen hatte, nicht möglich war.1.1.4. Am 26.03.2003 wurde das Asylverfahren mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Asylgesetz 1997 formlos eingestellt, da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des BF, der das Krankenhaus ohne Abmeldung verlassen hatte, nicht möglich war.

1.1.5. Der BF reiste nach Großbritannien und nannte sich nun XXXX. Im Rahmen der Dublin II-Verordnung wurde er am 16.06.2003 am Flughafen Wien-Schwechat in das für sein Asylverfahren zuständige Land Österreich rücküberstellt und in die Grundversorgung von Asylwerbern übernommen.1.1.5. Der BF reiste nach Großbritannien und nannte sich nun römisch 40 . Im Rahmen der Dublin II-Verordnung wurde er am 16.06.2003 am Flughafen Wien-Schwechat in das für sein Asylverfahren zuständige Land Österreich rücküberstellt und in die Grundversorgung von Asylwerbern übernommen.

1.1.6. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) XXXX vom 08.07.2003 wurde dem BF ein Bescheid über die Anordnung der Überwachung bezüglich Lungentuberkulose I/a erlassen und zugestellt. Nach Übernahme von Medikamenten am 30.07.2003 war der BF laut einem Schreiben der BH XXXX vom 05.08.2003 vom letzten Aufenthaltsort - dem Asylquartier in XXXX - "verschwunden" und wurde von dieser Unterkunft abgemeldet.1.1.6. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) römisch 40 vom 08.07.2003 wurde dem BF ein Bescheid über die Anordnung der Überwachung bezüglich Lungentuberkulose I/a erlassen und zugestellt. Nach Übernahme von Medikamenten am 30.07.2003 war der BF laut einem Schreiben der BH römisch 40 vom 05.08.2003 vom letzten Aufenthaltsort - dem Asylquartier in römisch 40 - "verschwunden" und wurde von dieser Unterkunft abgemeldet.

1.1.7. Mit Aktenvermerk vom 19.08.2003 wurde das (erste) Asylverfahren des BF erneut (und diesmal endgültig) gemäß § 30 Abs. 1 Asylgesetz 1997 eingestellt.1.1.7. Mit Aktenvermerk vom 19.08.2003 wurde das (erste) Asylverfahren des BF erneut (und diesmal endgültig) gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Asylgesetz 1997 eingestellt.

1.2. Aktuelles Verfahren:

1.2.1. Am 14.05.2010 wurde der BF neuerlich aus Großbritannien, wo er am 17.12.2009 in Haft genommen worden war, gemäß den Bestimmungen der Dublin II-Verordnung am Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich rücküberstellt. Auf von Großbritannien ausgestellten Dokumenten wurde der BF auch unter den Namen XXXX und XXXX geführt.1.2.1. Am 14.05.2010 wurde der BF neuerlich aus Großbritannien, wo er am 17.12.2009 in Haft genommen worden war, gemäß den Bestimmungen der Dublin II-Verordnung am Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich rücküberstellt. Auf von Großbritannien ausgestellten Dokumenten wurde der BF auch unter den Namen römisch 40 und römisch 40 geführt.

1.2.2. Der BF stellte am 14.05.2010 bei der Bundespolizeidirektion Schwechat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.2.2. Der BF stellte am 14.05.2010 bei der Bundespolizeidirektion Schwechat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.2.3. Bei einer von der Bundespolizeidirektion Schwechat, Sondertransit, veranlassten ärztlichen Untersuchung des BF am 17.05.2010 wurde festgestellt, dass sich dieser in gutem Ernährungs- und Allgemeinzustand befand.

1.2.4. In seiner Erstbefragung am 17.05.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommando Schwechat - Polizeiinspektion (PI) Flughafen gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:

Er heiße XXXX und sei verheiratet. Seine Frau heiße XXXX, er wisse nicht, wie alt sie sei. Seine Tochter XXXX sei acht bis neun Jahre alt. Er stamme aus Gardes (später auch Gardez, Anmerkung: Provinz Paktia, Afghanistan) und habe in der EU nur weitschichtige Verwandte in London. Afghanistan habe er 2002 oder 2003 illegal per LKW verlassen und sei schlepperunterstützt über ihm unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden. Er habe einen Reisepass gehabt, wisse aber nicht, wo sich dieser nun befinde.Er heiße römisch 40 und sei verheiratet. Seine Frau heiße römisch 40 , er wisse nicht, wie alt sie sei. Seine Tochter römisch 40 sei acht bis neun Jahre alt. Er stamme aus Gardes (später auch Gardez, Anmerkung: Provinz Paktia, Afghanistan) und habe in der EU nur weitschichtige Verwandte in London. Afghanistan habe er 2002 oder 2003 illegal per LKW verlassen und sei schlepperunterstützt über ihm unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden. Er habe einen Reisepass gehabt, wisse aber nicht, wo sich dieser nun befinde.

Der BF gab an, dass er auch in England um Asyl angesucht habe. Er hätte sich dort im Jahr 2003 drei Monate lang aufgehalten und beim zweiten Mal von 2008 bis jetzt. In London sei er im Jahr 2003 von der Polizei aufgegriffen und ins Gefängnis gesteckt worden, im Jahr 2009 sei er selbst zur Polizei gegangen und eingesperrt worden.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er Probleme mit einem Mann gehabt habe, der für die jetzige Regierung arbeite. Dieser wolle den BF umbringen, weil er damals, als er für Najibullah gearbeitet habe, den Großvater des BF umgebracht habe. Er wolle keinen Mann der Familie des BF am Leben lassen. Der Mann heiße XXXX und sei ein wichtiger Mann in der Regierung. Der BF habe für die Taliban als Chauffeur gearbeitet.Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er Probleme mit einem Mann gehabt habe, der für die jetzige Regierung arbeite. Dieser wolle den BF umbringen, weil er damals, als er für Najibullah gearbeitet habe, den Großvater des BF umgebracht habe. Er wolle keinen Mann der Familie des BF am Leben lassen. Der Mann heiße römisch 40 und sei ein wichtiger Mann in der Regierung. Der BF habe für die Taliban als Chauffeur gearbeitet.

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.2.5. Laut Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem sprach der BF am 06.09.2010 bei der Grundversorgungsstelle Oberösterreich vor und behauptete in sehr schlechtem Englisch, Probleme im Quartier zu haben, ohne Näheres dazu sagen zu können. Er wurde nach St. Georgen im Attergau und in eine andere Unterkunft zugewiesen.

1.2.6. Bei seiner Einvernahme am 05.10.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er sei sunnitischer Moslem. Sein Vater sei 2002 verstorben, seine Mutter lebe in Gardez, wie auch Ehegattin und Tochter. Er sei gesund.

Er habe seine Geburtsurkunde noch in London, eine Kopie davon habe er in seiner Unterkunft. Der BF wurde aufgefordert, diese Kopie binnen einer Woche der Erstbehörde vorzulegen. Diese Urkunde sei ihm per Post nach London geschickt worden. Wann er geboren worden sei (nicht einmal, in welchem Jahr) wisse er nicht, er könne ja nicht lesen. Er sei 25 Jahre alt. Aufgrund der Umstände, unter denen er leben hätte müssen, sehe er älter aus. Seine Reise habe der Onkel mütterlicherseits organisiert und mit dem Verkauf von Grundstücken finanziert.

Auf Vorhalt konnte der BF die im Laufe seiner Verfahren in den letzten Jahren widersprüchlich angegebenen Personaldaten nicht nachvollziehbar erklären.

Der BF gab an, er sei im Jahr 2003 in London und dann (wieder) in Österreich und in Italien gewesen. Von dort sei er im Jahr 2004 schlepperunterstützt über die Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt.

(Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler korrigiert:)

"A: Na ja, eigentlich war auch mit dem damaligen Schlepper ausgemacht, dass er mich von Italien wieder nach England bringt. Da er das Geld nicht bekam bzw. ich ihm den vereinbarten Geldbetrag nicht bezahlten konnte, brachte er mich nach Afghanistan zurück.

F: Gegen Ihren Willen bzw. ohne Ihre Einwilligung?

A: Ja. ... Er brachte mich in die Stadt Nimroz. ..."

Der BF gab an, er hätte sich in Gardez bei dort lebenden Freunden und Bekannten aufgehalten und sei nach zwei/drei Monaten wieder aus Afghanistan ausgereist und schlepperunterstützt über Kandahar, Pakistan, Iran und die Türkei wieder nach London gereist. Im Jahr 2008 sei er in London angekommen. Auf Vorhalt, dass seine Reise dann ja fünf Jahre gedauert hätte, sagte der BF: "Das kann schon sein. Ich hielt mich damals für längere Zeit in Pakistan, im Iran, aber auch in der Türkei auf." Wo er sich konkret wie lange aufgehalten habe, wisse er nicht, er sei überall illegal aufhältig gewesen. Seinen Lebensunterhalt hätten ihm die Leute, bei denen er gewohnt und denen er geholfen habe, geleistet.

(weiterer Auszug aus der Niederschrift:)

"A: Sie führen aus, beim zweiten Mal durch denselben Schlepper geschleppt worden zu sein, der Sie schon beim ersten Mal nach Europa gebracht hat! Warum nahm die Schleppung dieses Mal fünf Jahre in Anspruch?

A: Es dauerte halt so lange. Er suchte wahrscheinlich den sichersten Weg, um mich nach London zu bringen. Das nahm sicher auch einige Zeit in Anspruch. Der Schlepper wollte wahrscheinlich kein Risiko eingehen."

Beim ersten Mal sei es halt schief gegangen.

Er wohne in einer Unterkunft der Grundversorgung für Asylwerber in Österreich und habe einen Deutschkurs besucht. Er lese viel im Koran, bete, mache sich Essen und halte die Unterkunft sauber. Geheiratet habe er mit 14/15 Jahren, die Ehefrau sei gleich alt gewesen. Die Tochter müsste jetzt so an die acht Jahre alt sein.

Er habe bis ca. vier/fünf Monate vor seiner Ausreise im Jahr 2003 als Fahrer für die Taliban gearbeitet und davon gelebt. Auf den Vorhalt: "Es muss Ihnen doch zumindest möglich sein, anzugeben, ob Sie für Tage, für Wochen, für Monate oder sogar für Jahre als Fahrer bei den Taliban tätig waren!" sagte der BF: "Nein, ich kann es wirklich nicht. Ich habe es auch nicht so mit der Zeit."

Zu seinen Fluchtgründen befragt machte der BF recht vage und unkonkrete Angaben über die kurze Zeit seiner Tätigkeit bei den Taliban. Ein einflussreicher, bei der Regierung Karzai tätiger Mann wolle ihn wegen einer Familienfeindschaft töten.

Im Laufe der weiteren Befragung sagte der BF auf die Frage: "Wie verhält es sich in Anbetracht Ihrer mehrmals getätigten Behauptung, keine Schule besucht zu haben und nicht lesen zu können, mit Ihrer Ausführung, dass Sie hier in Österreich viel im Koran ¿lesen' würden? F: Na ja (Schweigen). Die Ähnlichkeit der Buchstaben erkenne ich schon. Es dauert mehrere Stunden, bis ich eine Seite im Koran gelesen habe. So wirklich lesen kann ich nicht."

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.2.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 05.11.2010 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.05.2010 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab, erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 05.11.2011 (Spruchpunkt III.).1.2.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 05.11.2010 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.05.2010 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab, erkannte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 05.11.2011 (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Die Angaben des BF zu seinem Fluchtvorbringen und zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen, aber auch sein Verhalten in seinen Asylverfahren in den letzten Jahren, seien nicht geeignet gewesen, sein Vorbringen glaubhaft zu machen. Er habe vage, unkonkrete, aber auch vielfach unstimmige und widersprüchliche Angaben gemacht und so eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können.

Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht ausgeschlossen werden könne.Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht ausgeschlossen werden könne.

Die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG war in der Zwischenzeit mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2011 bis zum 05.11.2012 verlängert worden.Die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG war in der Zwischenzeit mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2011 bis zum 05.11.2012 verlängert worden.

1.2.8. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 18.11.2010, eingelangt am 22.11.2010 (Poststempel 19.11.2010), fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid in Spruchpunkt I. angefochten wurde.1.2.8. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 18.11.2010, eingelangt am 22.11.2010 (Poststempel 19.11.2010), fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid in Spruchpunkt römisch eins. angefochten wurde.

In der Beschwerdebegründung wurden die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe wiederholt und ausgeführt, dass der BF diese Gründe richtig geschildert hätte. Befragung und Beweiswürdigung seitens der Erstbehörde seien voreingenommen erfolgt, was einen wesentlichen Verfahrensfehler darstelle. Die Erstbehörde hätte über die allgemeinen Länderfeststellungen hinaus keine Überprüfung - etwa durch einfache Internet-Recherche zu den Angaben des BF zu XXXX - gemacht. In weiterer Folge wurden Rechtsausführungen gemacht.In der Beschwerdebegründung wurden die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe wiederholt und ausgeführt, dass der BF diese Gründe richtig geschildert hätte. Befragung und Beweiswürdigung seitens der Erstbehörde seien voreingenommen erfolgt, was einen wesentlichen Verfahrensfehler darstelle. Die Erstbehörde hätte über die allgemeinen Länderfeststellungen hinaus keine Überprüfung - etwa durch einfache Internet-Recherche zu den Angaben des BF zu römisch 40 - gemacht. In weiterer Folge wurden Rechtsausführungen gemacht.

Der Beschwerde beigelegt war ein afghanisches Personaldokument in der Sprache Paschtu (laut Übersetzung ausgestellt auf einen der vom BF in seinen Verfahren genannten Namen), das per Telefax in Kopie übermittelt worden war. Übermittlungsdatum, Absender und Empfänger waren nicht lesbar bzw. sonst erkennbar.

1.2.9. Mit Erkenntnis vom 10.11.2011, Zahl C13 416.495-1/2010/4E, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde gemäß § 3 AsylG als unbegründet ab und führte in der Begründung beweiswürdigend unter anderem aus:1.2.9. Mit Erkenntnis vom 10.11.2011, Zahl C13 416.495-1/2010/4E, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde gemäß Paragraph 3, AsylG als unbegründet ab und führte in der Begründung beweiswürdigend unter anderem aus:

" ... Der BF hat weder in seinen Aussagen zu seinen Fluchtgründen,

zu seinen Aufenthaltsorten und seinen Reisewegen, zu seinen persönlichen Verhältnissen noch zu seiner Identität übereinstimmende und somit glaubwürdige Aussagen gemacht. Seine Angaben erweisen sich in vielen Punkten als vage, unbestimmt, aber auch unstimmig und widersprüchlich, sodass er eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. ..."

Dieses Erkenntnis wurde dem BF am 21.11.2011 nachweislich zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

1.2.10. Mit Schreiben vom 06.07.2012 wurde der BF von der PI Traiskirchen der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt wegen des Verdachtes der Begehung des Deliktes "Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen" gemäß § 218 Strafgesetzbuch (am 15.06.2012) angezeigt.1.2.10. Mit Schreiben vom 06.07.2012 wurde der BF von der PI Traiskirchen der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt wegen des Verdachtes der Begehung des Deliktes "Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen" gemäß Paragraph 218, Strafgesetzbuch (am 15.06.2012) angezeigt.

1.2.11. Mit Schreiben vom 21.08.2012 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung und wiederholte diesen Antrag mit weiteren Schreiben vom 17.10.2012 und vom 06.11.2012.

1.2.12. Bei seiner Einvernahme am 20.09.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, gab der BF im Wesentlichen auf Fragen Folgendes an:

Er sei - bis auf Rückenschmerzen - im Wesentlichen gesund und stehe nicht in medizinischer Behandlung. Er suche schon länger Arbeit, habe aber mangels guter Deutschkenntnisse noch keine finden können. Er habe zwar einen Deutschkurs besucht (wofür er später Bestätigungen nachbrachte), tue sich aber beim Erlernen der Sprache schwer. Er habe keinen fixen Schlafplatz und keine Freunde und lebe von der Sozialhilfe. Seine Mutter, seine Frau und seine Tochter würden nach wie vor in Gardez (Afghanistan) leben, er habe selten telefonischen Kontakt (mit seiner Mutter). Die Sicherheitslage in Gardez "gehe so halbwegs". Es komme aber schon noch zu Kämpfen zwischen den Taliban und den Regierungstruppen.

Auf Vorhalt, dass sich die allgemeine Lage und Situation in Afghanistan, insbesondere in den Städten Kabul (die nur 60 Kilometer von seiner Heimatstadt Gardez entfernt liege), Mazar-e-Sharif und Herat verbessert habe, sagte der BF, das sei grundsätzlich richtig, er habe aber Probleme in Afghanistan und es wäre sein Leben dort in Gefahr. Die Rache/Feindschaft werde nie enden. Diese Verfolger seien jetzt in der Regierung, aber vor den Taliban in dem Dorf, wo seine Familie lebe, müsse man ebenfalls Angst haben.

1.2.13. Die Erstbehörde richtete mit Mail vom 20.09.2012 eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes, wie sich die gegenwärtige Sicherheitslage in der Provinz Paktia, insbesondere in der Stadt Gardez, darstelle und wer gegenwärtig dort die Macht/Herrschaft ausübe.

Aus der umfangreichen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.10.2012 (unter Zitierung ausführlicher Stellen aus diversen Berichten in englischer Sprache) ergab sich (zusammengefasst), dass zwar teilweise Verbesserungen der Sicherheitslage absehbar seien, die Bedrohungslage aber weiterhin als "hoch/erheblich" eingestuft werde. In Gardez, der Hauptstadt von Paktia, hätten das Haqqani-Netzwerk und das Mansour-Netzwerk maßgeblichen Einfluss. "Die Gewalt in der Stadt [sei] minimal, jedoch vor allem deswegen, weil die afghanischen Sicherheitskräfte nicht patrouillieren oder gegen die Aufständischen vorgehen." Die Bevölkerung von Gardez bestehe überwiegend aus Paschtunen. Gardez sei eine Hochburg der Taliban gewesen. Darüberhinaus sei die Bevölkerung in Stämme geteilt, von denen untereinander viele in Fehden, welche Generationen weit zurückliegen können, verwickelt seien. Rivalisierende Kriegsherren hielten Privatarmeen in diesem Gebiet.

Dieses Erhebungsergebnis wurde dem BF aktenkundig nicht zur Kenntnis gebracht.

1.2.14. Laut Aktenvermerk der Erstbehörde vom 14.01.2013 werde, da sich die allgemeine Situation und Lage in Afghanistan seit der subsidiären Schutzgewährung nachhaltig geändert und zwischenzeitlich auch stabilisiert habe, ein Aberkennungsverfahren gemäß § 9 Abs. 1AsylG eingeleitet.1.2.14. Laut Aktenvermerk der Erstbehörde vom 14.01.2013 werde, da sich die allgemeine Situation und Lage in Afghanistan seit der subsidiären Schutzgewährung nachhaltig geändert und zwischenzeitlich auch stabilisiert habe, ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 9, Absatz eins A, s, y, l, G, eingeleitet.

1.2.15. Das Bundesasylamt erkannte dem BF den ihm mit Bescheid vom 05.11.2010, Zahl 10 04.137-BAE, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylGH von Amts wegen ab (Spruchunkt I.), entzog ihm die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2011, Zahl 10 04.137/1-BAE, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).1.2.15. Das Bundesasylamt erkannte dem BF den ihm mit Bescheid vom 05.11.2010, Zahl 10 04.137-BAE, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGH von Amts wegen ab (Spruchunkt römisch eins.), entzog ihm die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2011, Zahl 10 04.137/1-BAE, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Der Ausspruch zu Spruchpunkt I. stützt sich in der Begründung im Wesentlichen darauf, dass sich die Lage in Afghanistan über einen längeren Zeitraum nachhaltig geändert habe und dem BF heute im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention drohe.Der Ausspruch zu Spruchpunkt römisch eins. stützt sich in der Begründung im Wesentlichen darauf, dass sich die Lage in Afghanistan über einen längeren Zeitraum nachhaltig geändert habe und dem BF heute im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention drohe.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.2.16. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 31.01.2013 offenbar fristgerecht eingebrachte (das genaue Einbringungsdatum ist dem Akt nicht nachvollziehbar zu entnehmen), augenscheinlich von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

Der BF beantragte,

eine mündliche "Berufungsverhandlung" zum Vorbringen des BF durch[zu]führen

der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten weiter zuerkannt werde

dass die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 abs. 4 AsylG verlängert werde, in eventudass die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, abs. 4 AsylG verlängert werde, in eventu

dass die Ausweisung gemäß § 10 AsylG auf Dauer für unzulässig erklärt werde, in eventudass die Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG auf Dauer für unzulässig erklärt werde, in eventu

den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung betreffend Asylgewährung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

In der Beschwerdebegründung wurde moniert, dass dem BF keine Feststellungen zur aktuellen Situation in Afghanistan vorgehalten worden seien und somit das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei.

Da sich die Erstbehörde nur mangelhaft mit der aktuellen Situation im belangten Bescheid auseinandergesetzt habe, sei es gemäß § 40 Abs. 1 AylG zulässig, im Rahmen der Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Sodann wurde umfangreich aus diversen Judikaten und Berichten zitiert. Dem BF sei subsidiärer Schutz zu gewähren. Darüberhinaus sei die Ausweisung unter Berücksichtigung von diversen belegten Integrationsbemühungen des BF (AMS, BFI) unzulässig.Da sich die Erstbehörde nur mangelhaft mit der aktuellen Situation im belangten Bescheid auseinandergesetzt habe, sei es gemäß Paragraph 40, Absatz eins, AylG zulässig, im Rahmen der Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Sodann wurde umfangreich aus diversen Judikaten und Berichten zitiert. Dem BF sei subsidiärer Schutz zu gewähren. Darüberhinaus sei die Ausweisung unter Berücksichtigung von diversen belegten Integrationsbemühungen des BF (AMS, BFI) unzulässig.

Am 07.02.2013 langte ein zweites als "Beschwerde" bezeichnetes, offenbar wieder von einer (anderen) Hilfsorganisation unterstützt erstelltes, mit 06.02.2013 datiertes Schreiben des BF bei der Erstbehörde ein (das Datum der Einbringung auch dieses Schreibens ist dem Akt nicht nachvollziehbar zu entnehmen), mit dem der Bescheid erneut wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Darin wurde beantragt, die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die im Spruchpunkt I. angeführte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, und dementsprechend die Spruchpunkte II. und II. aufgehoben würden.Am 07.02.2013 langte ein zweites als "Beschwerde" bezeichnetes, offenbar wieder von einer (anderen) Hilfsorganisation unterstützt erstelltes, mit 06.02.2013 datiertes Schreiben des BF bei der Erstbehörde ein (das Datum der Einbringung auch dieses Schreibens ist dem Akt nicht nachvollziehbar zu entnehmen), mit dem der Bescheid erneut wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Darin wurde beantragt, die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die im Spruchpunkt römisch eins. angeführte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, und dementsprechend die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch zwei. aufgehoben würden.

Der BF begründete dieses Beschwerdeschreiben im Wesentlichen damit, dass sich die Lage in Afghanistan entgegen der Auffassung der "Verwaltungskörper" nicht gebessert habe, was man auch anhand der Länderfeststellungen erkennen könne. Die allgemeine Sicherheitslage sei weiterhin problematisch und instabil. Der BF befinde sich seit 2003 in Österreich und habe keine wirklichen Kontakte mehr zu Verwandten oder Bekannten in Afghanistan.

Er habe in Österreich Sprachkurse besucht sowie an Bewerbungstrainingsprogrammen teilgenommen und sei beim Arbeitsmarktservice Wien angemeldet.

Schließlich stellte der BF erneut Anträge, nämlich

die Rechtsmittelbehörde mögen den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgehoben werde; in eventu

den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen;

"jedenfalls" eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen.

1.2.17. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 12.02.2013 beim Asylgerichtshof ein.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.

§ 9 AsylG samt Überschrift lautet:Paragraph 9, AsylG samt Überschrift lautet:

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 67d Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK entgegensteht.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 17.05.2010 gestellt wurde, die Erstbehörde dem BF mit Bescheid vom 05.11.2010 erstmals den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, die Anträge auf Verlängerung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuletzt am 21.08.2012 und am 17.10.2012 gestellt wurden und die Erstbehörde darüber am 23.01.2013 abgesprochen hat, sind sie nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 17.05.2010 gestellt wurde, die Erstbehörde dem BF mit Bescheid vom 05.11.2010 erstmals den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, die Anträge auf Verlängerung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuletzt am 21.08.2012 und am 17.10.2012 gestellt wurden und die Erstbehörde darüber am 23.01.2013 abgesprochen hat, sind sie nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.

2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).

2.2.3. Im vorliegenden Fall ist Voraussetzung für die Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter, dass sich die Sach- oder Rechtslage bezüglich des BF oder seines Herkunftsstaats erheblich geändert hätte. Abgesehen von Verfahrensfehlern, wie dass dem BF das Ergebnis der Erhebungen über die Staatendokumentation nicht im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden ist (oder dass das Datum der Einbringung der Beschwerden dem Verwaltungsakt nicht nachvollziehbar zu entnehmen ist sowie dass das im Akt verbleibende, vom genehmigungsberechtigten Amtswalter gefertigte originale Bescheidexemplar mit "K" - für Konzept? - gekennzeichnet ist), ist den von der Erstbehörde erhobenen Ermittlungsergebnissen aber nicht wirklich erkennbar zu entnehmen, dass sich die Verhältnisse in der Heimatregion des BF in seinem Herkunftsstaat so erheblich geändert hätten, dass ihm - unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation - im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention drohen würde.2.2.3. Im vorliegenden Fall ist Voraussetzung für die Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter, dass sich die Sach- oder Rechtslage bezüglich des BF oder seines Herkunftsstaats erheblich geändert hätte. Abgesehen von Verfahrensfehlern, wie dass dem BF das Ergebnis der Erhebungen über die Staatendokumentation nicht im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden ist (oder dass das Datum der Einbringung der Beschwerden dem Verwaltungsakt nicht nachvollziehbar zu entnehmen ist sowie dass das im Akt verbleibende, vom genehmigungsberechtigten Amtswalter gefertigte originale Bescheidexemplar mit "K" - für Konzept? - gekennzeichnet ist), ist den von der Erstbehörde erhobenen Ermittlungsergebnissen aber nicht wirklich erkennbar zu entnehmen, dass sich die Verhältnisse in der Heimatregion des BF in seinem Herkunftsstaat so erheblich geändert hätten, dass ihm - unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation - im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention drohen würde.

Es fällt zwar auf, dass der BF mehrmals von (offenbar verschiedenen) Hilfsorganisationen unterstützt Beschwerdeschreiben eingebracht hat, mit darin nochmals wiederholt gestellten Anträgen, die zum Teil auch völlig ins Leere gehen, wie etwa der Antrag, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung betreffend Asylgewährung - in einem Verfahren betreffend subsidiären Schutz - an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, oder der Antrag auf Durchführung einer "Berufungsverhandlung" statt richtig Beschwerdeverhandlung, oder der Antrag, "jedenfalls" (?) eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durchzuführen.

Zusammengefasst ist aber doch festzustellen, dass das Bundesasylamt tatsächlich in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.

2.2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

2.2.5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG in Verbindung mit § 67d AVG entfallen.2.2.5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, geänderte Verhältnisse, individuelle Verhältnisse, Kassation, non-refoulement Prüfung, Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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