TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/12 C16 268022-3/2013

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Veröffentlicht am 12.08.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C16 268.022-3/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 ,

geb. XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2013, FZ. 12 10.571 - BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:geb. römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2013, FZ. 12 10.571 - BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 sowie 10 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. Nr. 38/2011, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, sowie 10 Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Erstes Verfahren vor dem Bundesasylamt und weiterer Verlauf

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei, war in Begleitung seiner Ehefrau und seines minderjährigen Sohnes illegal in Österreich eingereist und hatte erstmals am 24.10.2005 einen Asylantrag gestellt (AS I 3, 9).Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei, war in Begleitung seiner Ehefrau und seines minderjährigen Sohnes illegal in Österreich eingereist und hatte erstmals am 24.10.2005 einen Asylantrag gestellt (AS römisch eins 3, 9).

Am 24.01.2006 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 05 17.887 - BAL, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 "idgF" abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß § 8 leg. cit. für zulässig erklärt wird. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (AS I 105).Am 24.01.2006 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 05 17.887 - BAL, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, "idgF" abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig erklärt wird. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (AS römisch eins 105).

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 09.02.2006 Berufung zum Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) erhoben (AS I 179).Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 09.02.2006 Berufung zum Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) erhoben (AS römisch eins 179).

Mit Bescheid vom 22.03.2007, Zl. 268.022/0/2E-XIII/65/06, behob der UBAS den Bescheid des Bundesasylamts gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück (AS I 203).Mit Bescheid vom 22.03.2007, Zl. 268.022/0/2E-XIII/65/06, behob der UBAS den Bescheid des Bundesasylamts gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück (AS römisch eins 203).

Am 08.06.2007 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 05 17.887 - BAL, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997BGBl I Nr. 76/1997 "idgF" abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt wird. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (AS I 247).Am 08.06.2007 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 05 17.887 - BAL, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997BGBl römisch eins Nr. 76 aus 1997, "idgF" abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt wird. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (AS römisch eins 247).

Der Asylgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 26.04.2010, GZ. C16 268.022-2/2008/7E, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 sowie § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. Nr. 135/2009, ab (AS I 419).Der Asylgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 26.04.2010, GZ. C16 268.022-2/2008/7E, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sowie Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009,, ab (AS römisch eins 419).

Der Beschwerdeführer verließ Österreich und stellte in Frankreich einen neuen Asylantrag, woraufhin die zuständigen französischen Behörden Österreich ersuchten, den Beschwerdeführer zuständigkeitshalber rück zu übernehmen. Mit Schreiben vom 24.08.2010 informierte das Bundesasylamt die zuständigen französischen Behörden, dass Österreich der Rückübernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der Dublin II-VO zustimme (AS I 485).Der Beschwerdeführer verließ Österreich und stellte in Frankreich einen neuen Asylantrag, woraufhin die zuständigen französischen Behörden Österreich ersuchten, den Beschwerdeführer zuständigkeitshalber rück zu übernehmen. Mit Schreiben vom 24.08.2010 informierte das Bundesasylamt die zuständigen französischen Behörden, dass Österreich der Rückübernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der Dublin II-VO zustimme (AS römisch eins 485).

Am 21.12.2010 kehrte der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in die Mongolei zurück (AS I 505).Am 21.12.2010 kehrte der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in die Mongolei zurück (AS römisch eins 505).

Gegenständliches Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführer reiste neuerlich in Österreich ein und stellte am 12.08.2012 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (AS II 39).Der Beschwerdeführer reiste neuerlich in Österreich ein und stellte am 12.08.2012 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (AS römisch zwei 39).

Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag ergab lediglich, dass der Beschwerdeführer am 24.10.2005 in Österreich und am 18.08.2010 in Frankreich jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte (AS II 15).Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag ergab lediglich, dass der Beschwerdeführer am 24.10.2005 in Österreich und am 18.08.2010 in Frankreich jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte (AS römisch zwei 15).

Am 13.08.2012 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, EASt, in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Mongolisch, wobei er keine Angaben zur Reiseroute machte (AS II 3). Im Zuge der Befragung legte der Beschwerdeführer das unter II.1.3 zu a) angeführte Beweismittel vor (AS II 23).Am 13.08.2012 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, EASt, in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Mongolisch, wobei er keine Angaben zur Reiseroute machte (AS römisch zwei 3). Im Zuge der Befragung legte der Beschwerdeführer das unter römisch zwei.1.3 zu a) angeführte Beweismittel vor (AS römisch zwei 23).

Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde durch Ausfolgen der Aufenthaltsberechtigungskarte am 15.08.2012 in Österreich zugelassen (AS II 49).Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde durch Ausfolgen der Aufenthaltsberechtigungskarte am 15.08.2012 in Österreich zugelassen (AS römisch zwei 49).

Nachdem das Bundesasylamt von der Antragstellung informiert worden war, wurde der Beschwerdeführer am 31.10.2012 vom Bundesasylamt, EAST Ost, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen (AS II 63).Nachdem das Bundesasylamt von der Antragstellung informiert worden war, wurde der Beschwerdeführer am 31.10.2012 vom Bundesasylamt, EAST Ost, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen (AS römisch zwei 63).

Am 22.04.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, erneut unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen (AS II 71).Am 22.04.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, erneut unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen (AS römisch zwei 71).

Angefochtener Bescheid und Rechtsberater

Mit Datum vom 13.05.2013 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 12 10.517 - BAT (AS II 103), zugestellt am 16.05.2013 (AS II 167).Mit Datum vom 13.05.2013 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 12 10.517 - BAT (AS römisch zwei 103), zugestellt am 16.05.2013 (AS römisch zwei 167).

Mit dem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen.

Ihm wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF", der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Er wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).Ihm wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF", der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziff. 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Er wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass ihm im Herkunftsstaat Mongolei keine Verfolgung drohe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei widersprüchlich, unwahrscheinlich und nicht nachvollziehbar. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm im Herkunftsland Verfolgung drohe, weil ihn sein ehemaliger Chef einer Bilanzfälschung bezichtigt habe, welcher der Vorgesetzte selbst begangen habe (Spruchpunkt I.).Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass ihm im Herkunftsstaat Mongolei keine Verfolgung drohe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei widersprüchlich, unwahrscheinlich und nicht nachvollziehbar. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm im Herkunftsland Verfolgung drohe, weil ihn sein ehemaliger Chef einer Bilanzfälschung bezichtigt habe, welcher der Vorgesetzte selbst begangen habe (Spruchpunkt römisch eins.).

Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Es lägen auch keine Hinweise auf Erkrankungen vor (Spruchpunkt II.).Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Es lägen auch keine Hinweise auf Erkrankungen vor (Spruchpunkt römisch zwei.).

Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei - so ein solches überhaupt vorliege - gerechtfertigt (Spruchpunkt III.).Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8, EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei - so ein solches überhaupt vorliege - gerechtfertigt (Spruchpunkt römisch drei.).

Zur politischen Lage in der Mongolei hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf folgende Länderberichte aus den Jahren 2007 bis 2012 gestützt:

Amnesty International, Public Statement, ASA 30/006/2010 (30.06.2010)

Amnesty International: The Legacy of the 1 July 2008 Riot (2009)

Anfragebeantwortungen des Vertrauensanwalts in der Mongolei (07.09.2009)

Bundesasylamt, Analyse der Staatendokumentation: Die Ausschreitungen nach den Parlamentswahlen 2008 und das Amnestiegesetz (26.02.2010)

Bundesasylamt, Staatendokumentation: Mongolei, Verbreitung der Korruption (08.07.2010)

Bundesasylamt, Staatendokumentation: Mongolei, Korruptionsbekämpfung (25.05.2010)

Bertelsmann-Stiftung: BTI (2012), Mongolia Country Report (2012)

Deutsche Mongolei Agentur: "Neues aus der Mongolei" vom 19.03.2012 bis 01.04.2012 (2012), 13. bis 17.07.2009 (2009) und 01. bis 07.11. 2010 (2010)

Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit: Mongolei (Website, undatiert, Zugriff am 08.09.2008)

Deutsches Auswärtiges Amt, Mongolei - Innenpolitik (März 2013)

Deutsches Auswärtiges Amt, Mongolei - Wirtschaftspolitik (März 2012)

Freedom House, "Freedom in the World - Mongolia (2011)"

Hanns-Seidel-Stiftung, "Quartalsbericht September bis Dezember 2011 Mongolei"

International Labour Office: World Social Security Report 2010/11 (2010)

Konrad Adenauer - Stiftung: Mongolei "Die Parlamentswahlen in der Mongolei vom 29. Juni 2008" (05.09.2008)

Konrad Adenauer - Stiftung: Mongolei "Bericht zu den Parlamentswahlen in der Mongolei am 24. Mai 2009" (Juni 2009)

National Human Rights Commission (05.08.2009)

The UB Post, Civil Rights Abuses During the July 2008 Riot (04.12.2009)

The UB Post: UN Human Rights Committee Concerned About Human Rights After July Riots (01.04.2011)

US Department of State, "Human Rights Report 2010: Mongolia" (08.04.2011) und 2009 (11.03.2010)

Österreichische Botschaft, Peking: Asylberichte - Mongolei (Dezember 2011)

Österreichische Botschaft, Peking: Asylberichte - Mongolei speziell (April 2009)

Transparency International: Perception Index (2010)

UK Home Office: Mongolia - Operational Guidance Note, (April 2007)

UNESCAP (2009)

WHO Regional Office for the Western Pacific: Country Profile, Mongolia (2011)

Mit Verfahrensanordnung vom 14.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein näher bezeichnet Verein als Rechtsberater für einen etwaige Beschwerde zum Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt (AS II 157).Mit Verfahrensanordnung vom 14.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein näher bezeichnet Verein als Rechtsberater für einen etwaige Beschwerde zum Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt (AS römisch zwei 157).

Beschwerde

Mit Faxnachricht vom 31.05.2013 legte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde beim Bundesasylamt ein (AS II 169).Mit Faxnachricht vom 31.05.2013 legte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde beim Bundesasylamt ein (AS römisch zwei 169).

Zur Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen und der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates ausgegangen. Der Beschwerdeführer werde in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt.

Das Bundesasylamt habe auch Ermittlungsfehler begangen und insbesondere keine Recherchen vor Ort durchgeführt.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Die Beschwerde langte am 07.06.2013 beim Asylgerichtshof ein.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idF. BGBl. I Nr. 140/2011, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 41 Abs. 7 AsylG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG nicht erforderlich.

Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579).Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579).

Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (VfGH 14.03.2012, GZ. U 466/11-18).Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (VfGH 14.03.2012, GZ. U 466/11-18).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im vorliegenden Fall abgesehen, da der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zur Beweisaufnahme im gerichtlichen Verfahren geklärt ist, und vor dem Bundesasylamt ausreichend rechtliches Gehör gewährt wurde.

Die mit der Beschwerdeschrift offenbar beantragte Durchführung von Recherchen im Herkunftsland war nicht geboten, da der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Hinweise auf entscheidungsrelevante Umstände gegeben hatte, welche nicht durch die aktuellen Länderinformationen geklärt werden konnten.

Der Asylgerichtshof hat am heutigen Tage als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.

Sachverhalt

Beweismittel

Der Asylgerichtshof hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:

Parteivorbringen

Zur Person hat der Beschwerdeführer angegeben, er heiße XXXX, geboren XXXX. Er sei verheiratet und habe einen Sohn. Sein Vater sei verstorben. Im Heimatland leben noch seine Mutter, sein Bruder sowie zahlreiche weitere Verwandte. Zu seiner Mutter habe er regelmäßig telefonischen Kontakt. Der Beschwerdeführer hat weiters angegeben, er sei zwar bei seiner Mutter gemeldet gewesen, habe jedoch vor seiner Ausreise mit seiner Familie an verschiedenen Adressen in Ulaanbaatar gelebt. Sein Sohn habe bei der Großmutter in Ulaanbaatar gelebt und sei dort die Schule besucht.Zur Person hat der Beschwerdeführer angegeben, er heiße römisch 40 , geboren römisch 40 . Er sei verheiratet und habe einen Sohn. Sein Vater sei verstorben. Im Heimatland leben noch seine Mutter, sein Bruder sowie zahlreiche weitere Verwandte. Zu seiner Mutter habe er regelmäßig telefonischen Kontakt. Der Beschwerdeführer hat weiters angegeben, er sei zwar bei seiner Mutter gemeldet gewesen, habe jedoch vor seiner Ausreise mit seiner Familie an verschiedenen Adressen in Ulaanbaatar gelebt. Sein Sohn habe bei der Großmutter in Ulaanbaatar gelebt und sei dort die Schule besucht.

Der Beschwerdeführer habe in der Mongolei als Buchhalter in einer Firma etwa 300 bis 400 km von Ulaanbaatar entfernt gearbeitet und sei nur ein- oder zweimal im Monat nach Ulaanbaatar zurückgekehrt. Befragt hat der Beschwerdeführer detaillierte Angaben zum Inhalt der Arbeit eines Buchhalters geben können.

Der Beschwerdeführer hat des Weiteren angegeben, er sei gesund und stehe nicht in ärztlicher Behandlung.

Zum Reiseweg hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe sich zwischenzeitlich eineinhalb Monate in Frankreich aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt. Daraufhin sei er nach Österreich überstellt worden, von wo aus er am 21.12.2010 freiwillig in die Mongolei zurückgekehrt sei. Er habe sich danach vom 21.12.2010 bis 01.08.2012 in der Mongolei aufgehalten. Später hat er gemeint, er habe am 31.07. oder 01.08.2012 sein Heimatland mit Hilfe eines Schleppers erneut verlassen.

Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe nach seiner Rückkehr in die Mongolei als Mitarbeiter in der Finanzabteilung einer Firma auf Befehl seines Vorgesetzten Bilanzen gefälscht. Nachdem dies herausgekommen sei, habe er der Polizei Auskunft gegeben, wovon sein Chef erfahren habe. Dieser habe ihn daraufhin wegen dieser Bilanzfälschungen sowie wegen Verleumdung angezeigt und den Beschwerdeführer unter Druck gesetzt, die Tat auf sich zu nehmen.

Er habe am 07. oder 08.08.2011 eine "Gegenanzeige" erstattet und angegeben, dass ihn sein Chef angestiftet habe. Dieser habe sich kurz darauf mit dem Beschwerdeführer getroffen und ihn überreden wollen, alles auf sich zu nehmen. Da der Beschwerdeführer dies abgelehnt habe, seien eine Woche später drei Männer in seine Wohnung in Ulaanbaatar eingedrungen, und hätten seinen Computer, auf dem die Originalbilanzen gespeichert gewesen seien, gestohlen. Dabei hätten sie den Beschwerdeführer angegriffen und seine Ehefrau sei über eine Treppe gestürzt, wovon sie schwere Kopfverletzungen davongetragen habe. Da er nun keine Beweise mehr für seine Unschuld habe, habe er sich versteckt und sei schließlich ausgereist.

Später hat der Beschwerdeführer ergänzt, ein Gerichtsverfahren gegen ihn sei bereits eingeleitet worden. In welchem Stadium sich das Verfahren befinde, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer befürchte eine bis zu fünfjährige Haftstrafe im Falle einer Verurteilung. Sein Chef sei nämlich sehr einflussreich und werde ihn erfolgreich beschuldigen, um sich selbst zu retten.

Außerdem benötige seine Ehefrau wegen der Folgen des Überfalls eine ärztliche Behandlung.

In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und ergänzt, aufgrund des gesundheitlichen Zustands seiner Ehefrau müsse der Familie subsidiärer Schutz gewährt werden.

Zu seinem Leben in Österreich hat der Beschwerdeführer angegeben, er lebe von staatlicher Unterstützung und habe keine Kontakte in Österreich. Außerdem liege aufgrund des ersten Aufenthalts in Österreich und des laufenden Schulbesuchs des Sohnes eine gute Integration vor.

Länderinformationen

Die vom Bundesasylamt verwendeten Quellen und Länderfeststellungen (siehe oben I.3) dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel. Soweit dies entscheidungsrelevant ist, sind dem Asylgerichtshof anhand der Prüfung der jeweiligen Neufassungen der angeführten Quellen (soweit vorhanden) auch keine Informationen über die Mongolei bekannt.Die vom Bundesasylamt verwendeten Quellen und Länderfeststellungen (siehe oben römisch eins.3) dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel. Soweit dies entscheidungsrelevant ist, sind dem Asylgerichtshof anhand der Prüfung der jeweiligen Neufassungen der angeführten Quellen (soweit vorhanden) auch keine Informationen über die Mongolei bekannt.

Sonstige Beweismittel

a) Auf den Namen XXXX am XXXX ausgestellter mongolischer Führerschein, Nr. XXXX;a) Auf den Namen römisch 40 am römisch 40 ausgestellter mongolischer Führerschein, Nr. römisch 40 ;

Im Untersuchungsbericht der Polizeiinspektion Baden, EASt, wird festgehalten, dass der Formularvordruck authentisch sei und kein Hinweis auf Verfälschungen vorliege (AS II 95);Im Untersuchungsbericht der Polizeiinspektion Baden, EASt, wird festgehalten, dass der Formularvordruck authentisch sei und kein Hinweis auf Verfälschungen vorliege (AS römisch zwei 95);

b) Bestätigung vom 19.04.2013 über die Teilnahme an einem dreimonatigen Deutschkurs (Kursniveau A1+).

Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter II.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter römisch zwei.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.

Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer heißt XXXX, geboren XXXX. Er ist verheiratet und hat einen Sohn. Sein Vater ist verstorben. Im Heimatland leben noch seine Mutter und sein Bruder sowie zahlreiche weitere Verwandte. Er war zuletzt bei seiner Mutter in Ulaanbaatar gemeldet, bewohnte jedoch auch verschiedene andere Mietwohnungen in der Hauptstadt.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , geboren römisch 40 . Er ist verheiratet und hat einen Sohn. Sein Vater ist verstorben. Im Heimatland leben noch seine Mutter und sein Bruder sowie zahlreiche weitere Verwandte. Er war zuletzt bei seiner Mutter in Ulaanbaatar gemeldet, bewohnte jedoch auch verschiedene andere Mietwohnungen in der Hauptstadt.

Er hat einen Buchhaltungskurs besucht und seinen Lebensunterhalt als Buchhalter verdient.

Der Beschwerdeführer ist in einem allgemein guten Gesundheitszustand und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer lebte bereits von 2005 bis 2010 als Asylwerber in Österreich und kehrte dann nach negativer Entscheidung seines Verfahrens freiwillig in die Mongolei zurück. Seit einem Jahr lebt er wiederum in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn. Er spricht praktisch kein Deutsch.

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem diesbezüglich gleichbleibenden Vorbringen [II.1.1 a) und b)] und aus dem unter II.1.3 zu a) angeführten Beweismittel, an dessen Echtheit der Asylgerichtshof keine Zweifel hegt, zumal zumindest die mongolische Staatsbürgerschaft bereits im ersten Erkenntnis des Asylgerichtshofes festgestellt wurde.Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem diesbezüglich gleichbleibenden Vorbringen [II.1.1 a) und b)] und aus dem unter römisch zwei.1.3 zu a) angeführten Beweismittel, an dessen Echtheit der Asylgerichtshof keine Zweifel hegt, zumal zumindest die mongolische Staatsbürgerschaft bereits im ersten Erkenntnis des Asylgerichtshofes festgestellt wurde.

Feststellungen zu seinen Lebensumständen vor der Flucht, zu seiner Bildung und Berufserfahrung sowie zu seiner familiären Situation ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers [II.1.1 zu a) bis c)] und wurden ebenfalls bereits im ersten Erkenntnis des Asylgerichtshofes festgestellt.

Was den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so sind im gesamten Verfahren keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorgekommen und er hat selbst solche auch selbst nicht vorgebracht.

Was sein Leben in Österreich betrifft so stützt der Asylgerichtshof seine Feststellungen auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers [II.1.1 zu b) bis d)] und die unter II.1.3 zu b) angeführten Beweismittel. Dass der Beschwerdeführer kaum Deutsch spricht, ergibt sich daraus, dass er - trotz eines früheren fast fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich - nach seiner Rückkehr einen Deutschkurs für Anfänger (A1+) besucht hat.Was sein Leben in Österreich betrifft so stützt der Asylgerichtshof seine Feststellungen auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers [II.1.1 zu b) bis d)] und die unter römisch zwei.1.3 zu b) angeführten Beweismittel. Dass der Beschwerdeführer kaum Deutsch spricht, ergibt sich daraus, dass er - trotz eines früheren fast fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich - nach seiner Rückkehr einen Deutschkurs für Anfänger (A1+) besucht hat.

Zur Flucht

Der Beschwerdeführer gelangte auf unbekanntem Wege spätestens am 12.08.2012 illegal nach Österreich.

Die Feststellungen zum Fluchtweg und zum Fluchtzeitpunkt ergeben sich aus dem insoweit im Wesentlichen gleichbleibenden Vorbringen des Beschwerdeführers [II.1.1 zu a) und b)].

Zum behaupteten Fluchtgrund

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland aufgrund von Verleumdungen seitens seines früheren Vorgesetzten von der Justiz ohne Aussicht auf ein faires Verfahren bedroht oder verfolgt wurde bzw., dass ihm eine solche Verfolgung angedroht wurde.

Zu dieser Feststellung kommt der Asylgerichtshof aufgrund der von dem Beschwerdeführer in dieser Hinsicht getätigten Aussagen [II.1.1 zu a) bis d)], die Widersprüche erkennen lassen und inhaltlich insgesamt wenig überzeugend erscheinen.

Hiezu ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar ausführlich und detailliert die buchhalterischen Vorgänge betreffend die angebliche Bilanzfälschung geschildert hat.

Was die angebliche Verfolgung durch die mongolischen Behörden betrifft, hat er sich jedoch nur sehr vage und wenig detailliert geäußert. So hat er lediglich (und dies erst relativ spät) in den Raum gestellt, dass bereits ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, und er gegen seinen Chef keine Chance habe. Nähere Auskünfte über etwaige Ladungen oder Gerichtsverhandlungen hat er nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer hat weiters nicht näher konkretisiert, weshalb er davon ausgehe, dass sein Chef die Schuld für eine Bilanzfälschung erfolgreich auf ihn abwälzen könnte. Diesbezüglich hat er sich darauf beschränkt, die äußerst guten Einkommensverhältnisse seines ehemaligen Chefs und den angeblichen Untergang von Beweismitteln zu behaupten. Konkrete Hinweise auf eine Einflussnahme in dem angeblich eingeleiteten Gerichtsverfahren hat er genauso wenig gegeben wie solche darauf, inwiefern die Bilanzfälschung überhaupt im singulären Interesse eines einfachen Buchhalters und nicht des Leiters der Firma liegen sollte.

Auch wenn Korruption in der Mongolei weit verbreitet ist (II.2.4), kann daraus nicht per se geschlossen werden, dass im konkreten Fall des Beschwerdeführers die Rechtsschutzmechanismen versagt hätten und der Beschwerdeführer kein faires Verfahren zu erwarten hatte. Es handelt sich somit um reine Spekulationen, die nicht geeignet sind darzulegen, dass einerseits überhaupt ein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig war und andererseits, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, in einem etwaigen Prozess seine Sicht der Dinge darzulegen und seine Unschuld zu beweisen, auch wenn möglicherweise die Originaldokumente abhandengekommen sein sollten - was im Übrigen die Beweisführung gegen ihn wohl eher erschwert haben dürfte.Auch wenn Korruption in der Mongolei weit verbreitet ist (römisch zwei.2.4), kann daraus nicht per se geschlossen werden, dass im konkreten Fall des Beschwerdeführers die Rechtsschutzmechanismen versagt hätten und der Beschwerdeführer kein faires Verfahren zu erwarten hatte. Es handelt sich somit um reine Spekulationen, die nicht geeignet sind darzulegen, dass einerseits überhaupt ein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig war und andererseits, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, in einem etwaigen Prozess seine Sicht der Dinge darzulegen und seine Unschuld zu beweisen, auch wenn möglicherweise die Originaldokumente abhandengekommen sein sollten - was im Übrigen die Beweisführung gegen ihn wohl eher erschwert haben dürfte.

Dass der Beschwerdeführer über den Stand des Verfahrens überhaupt keine Informationen haben will, ist insbesondere angesichts des Umstandes, dass er in der Mongolei sogar einen Rechtsberater zur Seite gehabt haben will (AS II 77), nicht nachvollziehbar.Dass der Beschwerdeführer über den Stand des Verfahrens überhaupt keine Informationen haben will, ist insbesondere angesichts des Umstandes, dass er in der Mongolei sogar einen Rechtsberater zur Seite gehabt haben will (AS römisch zwei 77), nicht nachvollziehbar.

Schließlich ergeben sich auch Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers: Hinsichtlich des Hervorkommens der Bilanzfälschungen hat der Beschwerdeführer nämlich in der Erstbefragung ausgesagt, im Zuge einer Steuerprüfung sei der Steuerbetrug aufgedeckt worden und der Beschwerdeführer habe der Polizei Auskunft gegeben. Erst danach sei er von seinem Chef beschuldigt und verleumdet worden. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat er dagegen ausgesagt, sein Chef habe ihn zuerst angezeigt, und er habe eine "Gegenanzeige" erstattet.

Was zudem den Treppensturz der Ehefrau, der nach den Behauptungen des Beschwerdeführers im Zuge des Raubes seiner Beweismittel erfolgt sein soll, anbelangt, ist zwar zu berücksichtigen, dass die betroffene Ehefrau des Beschwerdeführers nach ihren Angaben unter Erinnerungslücken leidet. Sie hat jedoch mehrmals ausdrücklich angegeben, dass sich der Vorfall nicht in Ulaanbaatar, sondern am Sitz der Firma, in der sie gearbeitet habe, ereignet habe. Der Beschwerdeführer dagegen hat ausgesagt, seine Ehefrau sei in ihrer gemeinsamen Wohnung in Ulaanbaatar anlässlich des Einbruchs und Raubes seiner Beweismittel zu Sturz gekommen.

In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer versucht, den Widerspruch zu den Angaben seiner Ehefrau mit deren Erinnerungslücken bzw. mit der Unwahrscheinlichkeit eines Krankentransportes nach Ulaanbaatar zu erklären. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat jedoch die Vorgänge vor dem Sturz äußerst detailliert geschildert sowie angegeben, dass sie an den Sturz selbst und an die Situation nach dem Sturz keine Erinnerung mehr habe (AS II 53, 54 im Akt der Ehefrau).In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer versucht, den Widerspruch zu den Angaben seiner Ehefrau mit deren Erinnerungslücken bzw. mit der Unwahrscheinlichkeit eines Krankentransportes nach Ulaanbaatar zu erklären. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat jedoch die Vorgänge vor dem Sturz äußerst detailliert geschildert sowie angegeben, dass sie an den Sturz selbst und an die Situation nach dem Sturz keine Erinnerung mehr habe (AS römisch zwei 53, 54 im Akt der Ehefrau).

Es liegt daher der Schluss nahe, dass sie in Bezug auf den Ort des Ereignisses durchaus wahrheitsgemäße (und damit in einem wesentlichen Punkt von dem Vorbringen des Beschwerdeführers abweichende) Angaben gemacht hat, auch wenn sie sich an das folgende Geschehen nicht mehr erinnern kann. Der Asylgerichtshof weist weiters darauf hin, dass angesichts der möglicherweise in ländlichen Gebieten nicht so guten medizinischen Versorgung in der Mongolei es nicht ausgeschlossen ist, dass Patienten gerade im Falle schwerer Verletzungen in die Hauptstadt gebracht werden müssen.

Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass es sich bei dem Treppensturz der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht um die Tat von Seiten des ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers oder von Männern, die sein Chef beauftragt hatte, handelte.

Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass gegen den Beschwerdeführer gar kein Verfahren wegen Steuerbetrugs anhängig ist.

Zur relevanten Situation in der Mongolei

Unter dem Eindruck der politischen Umwälzungen im kommunistischen Osteuropa kam es 1990 zur politischen Wende und zur Demokratisierung der bislang ausschließlich von der kommunistischen "Mongolischen Revolutionären Volkspartei" (MRVP) regierten Volksrepublik. 1991 sagte sich die MRVP schließlich von ihrer marxistisch-leninistischen Parteiideologie sowjetkommunistischer Prägung los. Durch eine Verfassungsänderung vom 12.02.1992 wurde die "Mongolische Volksrepublik" offiziell in "Mongolei" umbenannt.

Nach den folgenden freien Wahlen wurde die MRVP praktisch jedes Mal in die Regierung gewählt, war jedoch in jüngerer Zeit stets gezwungen, Koalitionen zu bilden. Nach den letzten Wahlen brachen in der Nacht vom 1. Juli auf den 02.07.2008 gewaltsame Unruhen aus, nachdem die größte Oppositionspartei, die "Demokratische Partei" (DP) der regierenden MRVP vorgeworfen hatte, die Auszählung der Stimmen manipuliert zu haben. Nach offiziellen Angaben gab es bei den Unruhen fünf Todesopfer. Nach verschiedenen mongolischen Quellen sollen deutlich mehr Menschen während der Ausschreitungen umgekommen sein. Immer wieder wird in diesem Zusammenhang auch von schweren Übergriffen der Polizei gesprochen, welche auch von Ausländern beobachtet wurden.

Die daraus entstandene politische Krise konnte Mitte September 2008 beigelegt werden, indem sich die MRVP und die DP auf eine neue Große Koalition unter der Führung der MRVP einigten. Bei der Präsidentenwahl am 24.05.2009 ging der Kandidat der DP mit knapper Mehrheit als Sieger hervor. Durch ein Amnestiegesetz wurden im Zuge der Demonstrationen verhaftete oder beschuldigte Teilnehmer - soweit sie nicht schwere Gewalttaten begangen hatten - freigelassen bzw. das Verfahren eingestellt.

Die Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung (seit 1992 in Kraft). Die Verfassung der Mongolei kennt neben liberalen Grundprinzipien (Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz) und dem Prinzip der Gewaltenteilung (Parlament, Regierung und Gerichtsbarkeit) einen umfassenden Katalog von Grundrechten (freie Berufswahl, vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Verbot von Zwangsarbeit) wie auch Grundpflichten (zu arbeiten, die Gesundheit zu schützen). Es besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung (bei Alter, Behinderung, Geburt und Kindererziehung) sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge.

Die mongolische Verfassung sieht eine unabhängige, dreigliedrige Justiz vor, jedoch sind Fälle von Korruption, auch unter den Richtern, nicht vollständig auszuschließen, werden aber von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt.

Die Organisation der Staatsanwaltschaften ist spiegelbildlich zu den Gerichtsstrukturen und es besteht eine vergleichbare Unabhängigkeit. Das moderne Strafgesetzbuch der Mongolei (idF. vom 01.09.2002) orientiert sich inhaltlich an europäischen Strafgesetzgebungen. Die Haftstrafen sind aus generalpräventiven Gründen hoch und deutlich über den Strafmaßen europäischer Rechtsordnungen.Die Organisation der Staatsanwaltschaften ist spiegelbildlich zu den Gerichtsstrukturen und es besteht eine vergleichbare Unabhängigkeit. Das moderne Strafgesetzbuch der Mongolei in der Fassung vom 01.09.2002) orientiert sich inhaltlich an europäischen Strafgesetzgebungen. Die Haftstrafen sind aus generalpräventiven Gründen hoch und deutlich über den Strafmaßen europäischer Rechtsordnungen.

Vorwürfen gegen mongolische Polizeibeamte wird schleppend nachgegangen, jedoch ist systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen nicht bekannt. Neben einer eigenen Dienstaufsichtsbehörde besteht auch eine Abteilung in der Staatsanwaltschaft, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch bzw. Folter in der Polizei zuständig ist.

Die wirtschaftliche Lage der Mongolei hatte sich schon vor der internationalen Finanzkrise durch die starke Erhöhung der Treibstoffpreise sowie einen raschen Anstieg der Preise für Fleisch und Fleischprodukte sowie Mehlerzeugnisse, welche die Hauptnahrungsmittel der Mongolen sind, verschlechtert. Anfang 2010 war die Inflationsrate mit drei Prozent wieder stark rückläufig. Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz weit verbreiteter Armut (bei teilweise enormen Einkommensunterschieden) im Allgemeinen gewährleistet.

Die Mongolei verfügt über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5.000 Ärzte, wobei jedoch der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten (Gesundheitsreform 2002) bei ca. 60% liegt. Einige Behandlungen sind kostenlos. In privaten Krankenhäusern trägt der Patient die gesamten Behandlungskosten und erhält eine qualitativ gute Behandlung. Aber auch in öffentlichen Krankenhäusern muss der Patient (bei schlechterer Qualität der Behandlung) de facto die Kosten für Medikamente usw. selbst tragen, da die Krankenhäuser nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.

Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung (mit einem Reisepass) das Land verlassen. Allerdings können Menschen, die ohne Reisedokumente in der Nähe der Grenze aufgegriffen werden, bei Verdacht auf illegale Einreise in Untersuchungshaft genommen werden. Ansonsten gibt es im Fall einer Rückkehr aber weder Probleme wegen oppositioneller Betätigung (nicht strafbar) noch wegen der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unmittelbar aus den vom Asylgerichtshof als Beweismittel herangezogenen Länderberichten zu Situation in der Mongolei (II.1.2). Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell.Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unmittelbar aus den vom Asylgerichtshof als Beweismittel herangezogenen Länderberichten zu Situation in der Mongolei (römisch zwei.1.2). Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Anwendbares Recht

Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 AsylG ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF. anzuwenden war.Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 AsylG ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF. anzuwenden war.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.

Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt

Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlung gemäß § 18 Abs. 1 AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und nicht ersichtlich ist, dass weitere Ermittlungen zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendig gewesen wären.Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und nicht ersichtlich ist, dass weitere Ermittlungen zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendig gewesen wären.

Ausweislich der Vernehmungsprotokolle wurden dem Beschwerdeführer zwar die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur Situation in der Mongolei nicht zur Stellungnahme vorgelegt, so dass insoweit ein Verstoß des Bundesasylamtes gegen § 37 AVG anzunehmen ist.Ausweislich der Vernehmungsprotokolle wurden dem Beschwerdeführer zwar die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur Situation in der Mongolei nicht zur Stellungnahme vorgelegt, so dass insoweit ein Verstoß des Bundesasylamtes gegen Paragraph 37, AVG anzunehmen ist.

Der Beschwerdeführer hatte jedoch mit der Beschwerde an den Asylgerichtshof Gelegenheit, zu aktuellen Berichten Stellung zu nehmen, wovon er auch Gebrauch gemacht hat.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum AVG ist ein Verfahrensfehler in Bezug auf das Parteiengehör (§ 37 AVG) in der ersten Instanz als geheilt anzusehen, wenn einer Partei in der Berufungsschrift und gegebenenfalls im weiteren Berufungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken (VwGH 30.09.1958, 338/56; VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 03.09.2001, 99/10/0011).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum AVG ist ein Verfahrensfehler in Bezug auf das Parteiengehör (Paragraph 37, AVG) in der ersten Instanz als geheilt anzusehen, wenn einer Partei in der Berufungsschrift und gegebenenfalls im weiteren Berufungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken (VwGH 30.09.1958, 338/56; VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 03.09.2001, 99/10/0011).

Dieser Grundsatz hat auch im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof seine Geltung, da der Gerichtshof gemäß § 18 AsylG und § 37 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG zur Ermittlung des vollen entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und im Zuge dessen einem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen zu gewähren hat.Dieser Grundsatz hat auch im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof seine Geltung, da der Gerichtshof gemäß Paragraph 18, AsylG und Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur Ermittlung des vollen entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und im Zuge dessen einem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen zu gewähren hat.

Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf Asyl abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen vorliegen kann.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf Asyl abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen vorliegen kann.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG auf den vorliegenden SachverhaltAnwendung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den vorliegenden Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß § 3 AsylG zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seiner Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seiner Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.

Der Beschwerdeführer war nämlich - wie im Sachverhalt oben unter II.2.3 festgestellt - bereits zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt keiner Verfolgung oder Bedrohung aufgrund von Verleumdungen seitens seines früheren Vorgesetzten von der Justiz ohne Aussicht auf ein faires Verfahren ausgesetzt.Der Beschwerdeführer war nämlich - wie im Sachverhalt oben unter römisch zwei.2.3 festgestellt - bereits zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt keiner Verfolgung oder Bedrohung aufgrund von Verleumdungen seitens seines früheren Vorgesetzten von der Justiz ohne Aussicht auf ein faires Verfahren ausgesetzt.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Mongolei nunmehr eine Verfolgung der von ihm behaupteten Art drohen könnte. Diesbezüglich sind im gesamten Verfahren keine Hinweise hervorgekommen.

Der Asylgerichtshof weist außerdem darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Mongolei auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass er im Ausland erfolglos um internationalen Schutz angesucht hat (siehe oben II.2.4).Der Asylgerichtshof weist außerdem darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Mongolei auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass er im Ausland erfolglos um internationalen Schutz angesucht hat (siehe oben römisch zwei.2.4).

Eine etwaige Furcht des Beschwerdeführers, es könne ihm bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Asylgerichtshof daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.

Subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)Subsidiärer Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides)

Inhalt und Auslegung von § 8 Abs. 1 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des § 8 Abs. 1 AsylG knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).

Was insbesondere die mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Was insbesondere die mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung ist, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung ist, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).

Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).

Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).

Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Anwendung des § 8 Abs. 1 AsylG auf den festgestellten SachverhaltAnwendung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf den festgestellten Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zusteht.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zusteht.

Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat weder Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat weder Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.

Dazu ist zum einen festzustellen, dass, auch wenn die Menschenrechtslage in der Mongolei, (insbesondere was die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden betrifft) weiterhin von Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet ist, sich daraus keine den Beschwerdeführer konkret betreffende Gefahr herleiten lässt.

Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Mongolei Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit eher gering. Aus dem unter II.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in der Mongolei derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Mongolei Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit eher gering. Aus dem unter römisch zwei.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in der Mongolei derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.

Es ist zum anderen auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine derart ausweglose Lebenssituation geraten könnte, dass dies einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme.

Wie sich aus dem oben unter II.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt, ist nämlich in der Mongolei die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet.Wie sich aus dem oben unter römisch zwei.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt, ist nämlich in der Mongolei die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet.

Wie sich aus dem unter II.2.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, hat der Beschwerdeführer außerdem vor seiner Ausreise aus der Mongolei als Buchhalter gearbeitet und war mit dem Einkommen in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Er ist weiters als gesund anzusehen und könnte daher nach seiner Rückkehr in die Mongolei grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die ihm und seiner Familie den Lebensunterhalt sichert.Wie sich aus dem unter römisch zwei.2.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, hat der Beschwerdeführer außerdem vor seiner Ausreise aus der Mongolei als Buchhalter gearbeitet und war mit dem Einkommen in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Er ist weiters als gesund anzusehen und könnte daher nach seiner Rückkehr in die Mongolei grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die ihm und seiner Familie den Lebensunterhalt sichert.

Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides)

Inhalt und Auslegung von § 10 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 10, AsylG

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 leg. cit. unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, leg. cit. unzulässig, wenn

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf diese Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafrechtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).

Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt darüber hinaus, unabhängig davon, ob der Auszuweisende im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt, grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (zB. Sisojeva ua EGMR 16.06.2005 Nr. 60654/00 und VfSlg 10.737, 11.455, 14.547; VfGH 22.02.1999, B 940/98).

Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden (vgl. etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden vergleiche etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).

Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.

Art. 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war (vgl. u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).Artikel 8, EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war vergleiche u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).

Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 und VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Gemäß Abs. 3 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Absatz 3, ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Zur Auslegung von Art. 3 EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt III.5.1 verwiesen werden.Zur Auslegung von Artikel 3, EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt römisch drei.5.1 verwiesen werden.

Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Abs. 6 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Absatz 6, bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß Abs. 7 gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Absatz 7, gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Abs. 8 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55 a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Absatz 8, ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55, a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.

Anwendung des § 10 AsylG auf den vorliegenden FallAnwendung des Paragraph 10, AsylG auf den vorliegenden Fall

Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich in die Mongolei ist gemäß § 10 AsylG zulässig.Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich in die Mongolei ist gemäß Paragraph 10, AsylG zulässig.

Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl (§ 3 AsylG) als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz (§ 8 AsylG) zu Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung des Beschwerdeführers gegeben (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 AsylG).Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl (Paragraph 3, AsylG) als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz (Paragraph 8, AsylG) zu Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung des Beschwerdeführers gegeben (Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 AsylG).

Es bestehen auch keine Gründe dafür anzunehmen, dass die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 AsylG wegen Verstoßes gegen die EMRK unzulässig wäre.Es bestehen auch keine Gründe dafür anzunehmen, dass die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 AsylG wegen Verstoßes gegen die EMRK unzulässig wäre.

Was, erstens, eine mögliche Unzulässigkeit der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers (Art. 8 EMRK) darstellt.Was, erstens, eine mögliche Unzulässigkeit der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers (Artikel 8, EMRK) darstellt.

Bezüglich eines Eingriffs in das Familienleben ist zu beachten, dass die mongolische Ehefrau und der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers die einzigen Personen sind, zu denen eine familiäre Beziehung besteht, sie aber aufgrund seines negativen Verfahrens ebenfalls in die Mongolei ausgewiesen werden [siehe Erkenntnisse des Asylgerichtshofes C16 268.023-3/2013/2E und C16 268.024-3/2013/2E vom heutigen Tage], sodass es zu keiner Trennung der Familie kommt.

Da der Beschwerdeführer in Österreich über keine sonstigen familiären Bindungen verfügt, kann seine Ausweisung in die Mongolei nicht in den Schutzbereich des von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten Familienlebens eingreifen.Da der Beschwerdeführer in Österreich über keine sonstigen familiären Bindungen verfügt, kann seine Ausweisung in die Mongolei nicht in den Schutzbereich des von Artikel 8, Absatz eins, EMRK erfassten Familienlebens eingreifen.

Bezüglich des Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK ist zum einen festzustellen, dass er - wie im Sachverhalt zu II.2.1 festgestellt - nicht als gesundheitlich schwer beeinträchtigt anzusehen ist, sodass kein Eingriff in Art. 8 EMRK wegen einer etwaigen dringend notwendigen medizinische Behandlung in Österreich vorliegen kann.Bezüglich des Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist zum einen festzustellen, dass er - wie im Sachverhalt zu römisch zwei.2.1 festgestellt - nicht als gesundheitlich schwer beeinträchtigt anzusehen ist, sodass kein Eingriff in Artikel 8, EMRK wegen einer etwaigen dringend notwendigen medizinische Behandlung in Österreich vorliegen kann.

Es ist jedoch zum anderen zu beachten, dass der Beschwerdeführer - wie im Sachverhalt zu II.2.1 festgestellt - zwar erst seit einem Jahr in Österreich aufhältig ist, jedoch bereits in der Vergangenheit fünf Jahre (2005 - 2010) lang in Österreich gelebt hatte. Es ist daher nicht auszuschließen, dass eine Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des in Österreich mittlerweile aufgebauten Privatlebens darstellen könnte.Es ist jedoch zum anderen zu beachten, dass der Beschwerdeführer - wie im Sachverhalt zu römisch zwei.2.1 festgestellt - zwar erst seit einem Jahr in Österreich aufhältig ist, jedoch bereits in der Vergangenheit fünf Jahre (2005 - 2010) lang in Österreich gelebt hatte. Es ist daher nicht auszuschließen, dass eine Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des in Österreich mittlerweile aufgebauten Privatlebens darstellen könnte.

Im vorliegenden Fall ist ein solcher Eingriff aber gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK unter Abwägung der betroffenen Interessen gerechtfertigt.Im vorliegenden Fall ist ein solcher Eingriff aber gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK unter Abwägung der betroffenen Interessen gerechtfertigt.

Zunächst ist festzuhalten, dass das Privatleben des Beschwerdeführers während seines letzten Aufenthalts in Österreich nicht sehr ausgeprägt war, sodass es damals einer Ausweisung nicht entgegenstand (siehe Erkenntnis des Asylgerichtshofes GZ. C16 268.022-2/2008/7E vom 26.04.2010).

Der Beschwerdeführer ist weiters illegal eingereist und hat sich seither in Österreich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts nach dem Asylgesetz in Österreich aufhalten können. Er war sich also bereits von Beginn seines Aufenthaltes in Österreich an bewusst, dass ein etwaig aufzubauendes Privatleben hier nicht von Dauer sein könnte. Dies ist bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer lebt zwar seit einem Jahr wieder in Österreich und die (insgesamt kurze) Dauer des nunmehrigen Aufenthaltes ist durch die Dauer des Asylverfahrens bedingt, welche er nicht zu verantworten hat. Beides ist bei der Abwägung zugunsten des Beschwerdeführers zu beachten.

Allerdings beschränkt sich das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich nach wie vor im Wesentlichen auf allenfalls lockere soziale Beziehungen, was das Privatleben in Österreich insgesamt nicht als von besonderer Intensität gekennzeichnet erscheinen lässt.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor praktisch kein Deutsch spricht und auch diesmal nicht versucht hat, einer (etwa ehrenamtlichen) Tätigkeit nachzugehen.

Außerdem ist zu beachten, dass der 38 Jahre alte Beschwerdeführer den weit überwiegenden Teil seines Lebens in der Mongolei verbrachte und daher als im Wesentlichen in dieser Kultur sozialisiert anzusehen ist. Zudem leben dort zumindest noch seine Mutter, zu der er nach wie vor Kontakt hat, sein Bruder und zahlreiche weitere Verwandte, sodass auch aus diesem Grunde noch eine starke menschliche Bindung an den Herkunftsstaat angenommen werden kann.

Schließlich kommt den Regeln über den Aufenthalt von Fremden aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung allgemein ein hoher Stellenwert zu, sodass auch dies ein Grund ist, der bei der Abwägung der Interessen zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist.

Insgesamt kommt der Asylgerichtshof daher nach Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Eingriff, den eine Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich darstellen könnte, jedenfalls nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist.

Was, zweitens, einen etwaigen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die Durchführung der Ausweisung eine unmenschliche Behandlung iSd. Art. 3 EMRK darstellen sollte. Hierbei ist insbesondere auf die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unter II.2.1 zu verweisen.Was, zweitens, einen etwaigen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die Durchführung der Ausweisung eine unmenschliche Behandlung iSd. Artikel 3, EMRK darstellen sollte. Hierbei ist insbesondere auf die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unter römisch zwei.2.1 zu verweisen.

Schlussfolgerung

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Deutschkenntnisse, non refoulement, vorläufige Aufenthaltsberechtigung, wohlbegründete Furcht

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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