Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
Zlen. B11 319.024-1/2008/7E
B11 319.023-1/2008/8E
B11 319.021-1/2008/7E
B11 319.022-1/2008/7E
B11 422.956-1/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzender und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerden jeweils vom 22. April 2008
von XXXX, geb. XXXX,von römisch 40 , geb. römisch 40 ,
von XXXX, geb. XXXXvon römisch 40 , geb. römisch 40
von XXXX, geb. XXXX,von römisch 40 , geb. römisch 40 ,
von XXXX, geb. XXXX, sowievon römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie
über die Beschwerde vom 24. November 2011
von XXXX, geb. 6. September 2011von römisch 40 , geb. 6. September 2011
alle StA: Republik Kosovo,
bei 3., 4. und 5.) gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Erstbeschwerdeführerin XXXX,bei 3., 4. und 5.) gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Erstbeschwerdeführerin römisch 40 ,
gegen die Bescheide des Bundesasylamtes
vom 14. April 2008, Zl. 06 02.644-BAT,
vom 14. April 2008, Zl. 06 02.645-BAT,
vom 14. April 2008, Zl. 06 02.646-BAT,
vom 14. April 2008, Zl. 06 06.188-BAT und
vom 15. November 2011, Zl. 11 10.809-BAT
in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (Zl. B11 319.024), ihr Ehemann, der Zweitbeschwerdeführer (Zl. B11 319.023), sowie ihre gemeinsame Tochter, die Drittbeschwerdeführerin (Zl. B11 319.021), reisten am 5. März 2006 nach Österreich ein und stellten am gleichen Tag Anträge auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 11. Die Erstbeschwerdeführerin (Zl. B11 319.024), ihr Ehemann, der Zweitbeschwerdeführer (Zl. B11 319.023), sowie ihre gemeinsame Tochter, die Drittbeschwerdeführerin (Zl. B11 319.021), reisten am 5. März 2006 nach Österreich ein und stellten am gleichen Tag Anträge auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins
Z 13 AsylG 2005. Die beiden Söhne der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer (Zl. B11 319.022) und Fünftbeschwerdeführer (Zl. B11 422.956) wurden am XXXX bzw. XXXX in Österreich geboren. Sie stellten durch die Erstbeschwerdeführerin als ihre gesetzliche Vertreterin am 13. Juni 2006 bzw. amZiffer 13, AsylG 2005. Die beiden Söhne der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer (Zl. B11 319.022) und Fünftbeschwerdeführer (Zl. B11 422.956) wurden am römisch 40 bzw. römisch 40 in Österreich geboren. Sie stellten durch die Erstbeschwerdeführerin als ihre gesetzliche Vertreterin am 13. Juni 2006 bzw. am
15. September 2011 weitere Anträge auf internationalen Schutz.
2. Die Erstbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung am 5. März 2006 an, sie sei jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und stamme aus Gjakove, Kosovo. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass sie im Jahr XXXX vor dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien in Den Haag (ICTY) als Zeugin gegen serbische Kriegsverbrecher geladen worden sei. Seitdem sei ihr Ehemann öfter telefonisch bedroht worden, was er ihr aber zunächst nicht erzählt habe. Sie habe davon erst erfahren als "etwa Mitte Februar 2006" Unbekannte mit Waffengewalt in das Haus ihrer Familie eindringen hätten wollen. Sie habe Angst um ihre Familie, weil die Serben nunmehr in den Kosovo zurückkehren würden. Zum Nachweis ihrer Identität legte sie einen UNMIK-Personalausweis Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX in Pristina sowie ein befristetes UNMIK-Reisedokument Nr. XXXX mit Lichtbild, ausgestellt am XXXX 2002, welches sie zur Einreise in die Niederlande ermächtigte, vor.2. Die Erstbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung am 5. März 2006 an, sie sei jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und stamme aus Gjakove, Kosovo. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass sie im Jahr römisch 40 vor dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien in Den Haag (ICTY) als Zeugin gegen serbische Kriegsverbrecher geladen worden sei. Seitdem sei ihr Ehemann öfter telefonisch bedroht worden, was er ihr aber zunächst nicht erzählt habe. Sie habe davon erst erfahren als "etwa Mitte Februar 2006" Unbekannte mit Waffengewalt in das Haus ihrer Familie eindringen hätten wollen. Sie habe Angst um ihre Familie, weil die Serben nunmehr in den Kosovo zurückkehren würden. Zum Nachweis ihrer Identität legte sie einen UNMIK-Personalausweis Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 in Pristina sowie ein befristetes UNMIK-Reisedokument Nr. römisch 40 mit Lichtbild, ausgestellt am römisch 40 2002, welches sie zur Einreise in die Niederlande ermächtigte, vor.
Der Zweitbeschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung am 5. März 2006 an, er sei jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und stamme aus Gjakove, Kosovo. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er vor ca. fünf Monaten erstmals telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden sei. Dies habe sich regelmäßig wiederholt, bis Mitte Februar 2006 vor seinem Haus von Unbekannten geschossen worden sei. Zuerst sei sein Eingangstor mit Tritten beschädigt worden. Dann hätten sie geschossen. Er glaube, dass die Unbekannten es auf ihn "abgesehen" hätten und ihn beschossen hätten. Diesen Vorfall habe er sogleich bei der Polizei in Gjakove gemeldet. Zum Nachweis seiner Identität legte er einen UNMIK-Personalausweis Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX 2001 in Pristina, vor. Für die Drittbeschwerdeführerin wurde eine UNMIK-Geburtsurkunde Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX in Gjakove, vorgelegt.Der Zweitbeschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung am 5. März 2006 an, er sei jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und stamme aus Gjakove, Kosovo. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er vor ca. fünf Monaten erstmals telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden sei. Dies habe sich regelmäßig wiederholt, bis Mitte Februar 2006 vor seinem Haus von Unbekannten geschossen worden sei. Zuerst sei sein Eingangstor mit Tritten beschädigt worden. Dann hätten sie geschossen. Er glaube, dass die Unbekannten es auf ihn "abgesehen" hätten und ihn beschossen hätten. Diesen Vorfall habe er sogleich bei der Polizei in Gjakove gemeldet. Zum Nachweis seiner Identität legte er einen UNMIK-Personalausweis Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 2001 in Pristina, vor. Für die Drittbeschwerdeführerin wurde eine UNMIK-Geburtsurkunde Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 in Gjakove, vorgelegt.
3. Die Erstbeschwerdeführerin gab bei ihrer Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt am 8. März 2006 zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie im XXXX vor dem ICTY in Den Haag gegen XXXX ausgesagt habe. Sie sei befragt worden, weil bei einem Massaker auch ihr Vater, drei ihrer Onkel und mehrere ihrer Cousins umgebracht worden seien. Vor ungefähr zwei Jahren sei sie im Kosovo von Vertretern des Haager Tribunals befragt worden. Dazu legte die Erstbeschwerdeführerin Zeitungsartikel und Bestätigungen des ICTY über ihre Aussage vor dem Kriegsverbrechertribunal sowie Bestätigungen der Gemeinde Gjakove über den Tod ihrer Angehörigen vor. In letzter Zeit seien die Erstbeschwerdeführerin und ihre Familie bedroht worden. Sie habe Angst vor Racheakten. Die Serben seiend zunehmend in den Kosovo zurückgekehrt, und sie habe sich nicht sicher gefühlt. "Ende Februar 2006" hätten Unbekannte an die Haustür geklopft. Da sie die Tür nicht geöffnet hätten, sei geschossen worden. Sie hätten die Polizei benachrichtigt, welche einen Lokalaugenschein durchgeführt, sie zu diesem Vorfall befragt und ein Protokoll aufgenommen habe. Es könne sich um einen Racheakt der Serben gehandelt haben. Die Erstbeschwerdeführerin wisse zwar nicht, ob die Unbekannten Serben oder Albaner gewesen seien, sie sei jedoch sicher, dass der Vorfall mit ihrer Aussage gegen XXXX zu tun habe. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.3. Die Erstbeschwerdeführerin gab bei ihrer Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt am 8. März 2006 zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie im römisch 40 vor dem ICTY in Den Haag gegen römisch 40 ausgesagt habe. Sie sei befragt worden, weil bei einem Massaker auch ihr Vater, drei ihrer Onkel und mehrere ihrer Cousins umgebracht worden seien. Vor ungefähr zwei Jahren sei sie im Kosovo von Vertretern des Haager Tribunals befragt worden. Dazu legte die Erstbeschwerdeführerin Zeitungsartikel und Bestätigungen des ICTY über ihre Aussage vor dem Kriegsverbrechertribunal sowie Bestätigungen der Gemeinde Gjakove über den Tod ihrer Angehörigen vor. In letzter Zeit seien die Erstbeschwerdeführerin und ihre Familie bedroht worden. Sie habe Angst vor Racheakten. Die Serben seiend zunehmend in den Kosovo zurückgekehrt, und sie habe sich nicht sicher gefühlt. "Ende Februar 2006" hätten Unbekannte an die Haustür geklopft. Da sie die Tür nicht geöffnet hätten, sei geschossen worden. Sie hätten die Polizei benachrichtigt, welche einen Lokalaugenschein durchgeführt, sie zu diesem Vorfall befragt und ein Protokoll aufgenommen habe. Es könne sich um einen Racheakt der Serben gehandelt haben. Die Erstbeschwerdeführerin wisse zwar nicht, ob die Unbekannten Serben oder Albaner gewesen seien, sie sei jedoch sicher, dass der Vorfall mit ihrer Aussage gegen römisch 40 zu tun habe. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Der Zweitbeschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen bei seiner Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt am 8. März 2006 seine bisherigen Angaben zu den Fluchtgründen und gab an, dass er und seine Familie in den letzten fünf Monaten per SMS mit dem Umbringen bedroht worden seien. An anderer Stelle gab er an, seit 2003 per SMS bedroht worden zu sein. In den letzten fünf Monaten habe die Intensität der Bedrohungen zugenommen, und er habe mehrmals pro Monat solche SMS erhalten. Diese Bedrohungen habe er nicht ernst genommen und seiner Frau nichts davon erzählt, weil er sie nicht beunruhigen habe wollen. Erst wegen des Vorfalls vor seinem Haus habe er eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Er vermute, dass der Vorfall mit der Aussage seiner Frau gegen XXXX vor dem ICTY im Zusammenhang stehe. Zwölf ihrer Familienmitglieder seien bei einem Massaker im Jahre 1999 ermordet worden. An diesem Tag seien 500 Zivilisten von Serben ermordet worden, und sie sei dabei an Ort und Stelle gewesen.Der Zweitbeschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen bei seiner Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt am 8. März 2006 seine bisherigen Angaben zu den Fluchtgründen und gab an, dass er und seine Familie in den letzten fünf Monaten per SMS mit dem Umbringen bedroht worden seien. An anderer Stelle gab er an, seit 2003 per SMS bedroht worden zu sein. In den letzten fünf Monaten habe die Intensität der Bedrohungen zugenommen, und er habe mehrmals pro Monat solche SMS erhalten. Diese Bedrohungen habe er nicht ernst genommen und seiner Frau nichts davon erzählt, weil er sie nicht beunruhigen habe wollen. Erst wegen des Vorfalls vor seinem Haus habe er eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Er vermute, dass der Vorfall mit der Aussage seiner Frau gegen römisch 40 vor dem ICTY im Zusammenhang stehe. Zwölf ihrer Familienmitglieder seien bei einem Massaker im Jahre 1999 ermordet worden. An diesem Tag seien 500 Zivilisten von Serben ermordet worden, und sie sei dabei an Ort und Stelle gewesen.
4. Die Erstbeschwerdeführerin wiederholte bei ihrer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13. Juni 2006 detaillierter ihre bisherigen Angaben zu ihrer Aussage XXXX vor dem ICTY sowie zu den Drohungen und zum Vorfall vor dem Haus ihrer Familie. Dabei gab sie unter anderem an, dass es nicht lange gedauert habe bis die Polizei bei ihnen eingetroffen sei, nachdem ihr Ehemann diese verständigt habe. Es seien fünf oder sechs Beamte zu ihnen nach Hause gekommen, wobei ein Beamter von den "internationalen Truppen" gewesen sei. Sie hätten nach Spuren gesucht und eine Niederschrift aufgenommen (Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin S. 101 f). Es kämen jetzt viele Serben in den Kosovo zurück, und sie glaube, dass es sich bei den Männern, die sie bedroht hätten um Serben handle. Sie und ihr Ehemann hätten die Polizeibeamten nicht nach einem Zeugenschutzprogramm gefragt. Zudem gab sie an, dass sie mittlerweile ein zweites Kind, den Vierbeschwerdeführer, habe. Zum Nachweis von dessen Identität legte sie eine vom Standesamt XXXX ausgestellte Geburtsurkunde Nr. XXXX, vor. Zum Nachweis ihrer Identität legte sie, zusätzlich zu den bisher vorgelegten Dokumenten einen UNMIK-Führerschein Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX 2002, vor.4. Die Erstbeschwerdeführerin wiederholte bei ihrer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13. Juni 2006 detaillierter ihre bisherigen Angaben zu ihrer Aussage römisch 40 vor dem ICTY sowie zu den Drohungen und zum Vorfall vor dem Haus ihrer Familie. Dabei gab sie unter anderem an, dass es nicht lange gedauert habe bis die Polizei bei ihnen eingetroffen sei, nachdem ihr Ehemann diese verständigt habe. Es seien fünf oder sechs Beamte zu ihnen nach Hause gekommen, wobei ein Beamter von den "internationalen Truppen" gewesen sei. Sie hätten nach Spuren gesucht und eine Niederschrift aufgenommen (Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin S. 101 f). Es kämen jetzt viele Serben in den Kosovo zurück, und sie glaube, dass es sich bei den Männern, die sie bedroht hätten um Serben handle. Sie und ihr Ehemann hätten die Polizeibeamten nicht nach einem Zeugenschutzprogramm gefragt. Zudem gab sie an, dass sie mittlerweile ein zweites Kind, den Vierbeschwerdeführer, habe. Zum Nachweis von dessen Identität legte sie eine vom Standesamt römisch 40 ausgestellte Geburtsurkunde Nr. römisch 40 , vor. Zum Nachweis ihrer Identität legte sie, zusätzlich zu den bisher vorgelegten Dokumenten einen UNMIK-Führerschein Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 2002, vor.
Der Zweitbeschwerdeführer wiederholte bei seiner weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13. Juni 2006 detaillierter seine bisherigen Angaben. Dabei gab er unter anderem an, dass die Polizisten sehr schnell gekommen seien. Es seien auch zwei UNMIK-Beamte gekommen. Drei Fahrzeuge der KPS hätten sich vor dem Haus befunden, und möglicherweise seien insgesamt neun oder zehn KPS-Beamte zu ihnen gekommen. Diese hätten nicht viel Zeit benötigt, um bei ihnen zu sein. Dazu legte der Zweitbeschwerdeführer einen Polizeibericht und seine Zeugenaussage, jeweils vom 25. Februar 2005, vor. Aus der Übersetzung des Polizeiberichtes geht hervor, dass die Polizei um 1.35 Uhr beim Haus der Beschwerdeführer angekommen sei. Der Zweitbeschwerdeführer habe den Vorfall geschildert. Bereits am 24. Februar 2006 habe er um 21 Uhr zwei SMS mit Drohungen erhalten. Schon vor einem Monat habe er "eine solche SMS" bekommen. Die Nachricht laute: "AKSH hat sich gegen dich verschworen, um deinen Kopf mit einem Messer sehr schnell abzuschneiden, Toger Toni. Nimm dich in Acht vor uns." Die Polizei habe diese SMS untersucht. Diese sei von folgender Adresse versendet worden: http://live.sunrise.ch mit Nummer +44113 (siehe Übersetzung, Verwaltungsakt S. 99). Zum Nachweis seiner Identität legte der Zweitbeschwerdeführer, zusätzlich zu den bisher vorgelegten Dokumenten, einen UNMIK-Führerschein Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX 2002, und eine UNMIK-Heiratsurkunde, ausgestellt in Gjakove XXXX, vor.Der Zweitbeschwerdeführer wiederholte bei seiner weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13. Juni 2006 detaillierter seine bisherigen Angaben. Dabei gab er unter anderem an, dass die Polizisten sehr schnell gekommen seien. Es seien auch zwei UNMIK-Beamte gekommen. Drei Fahrzeuge der KPS hätten sich vor dem Haus befunden, und möglicherweise seien insgesamt neun oder zehn KPS-Beamte zu ihnen gekommen. Diese hätten nicht viel Zeit benötigt, um bei ihnen zu sein. Dazu legte der Zweitbeschwerdeführer einen Polizeibericht und seine Zeugenaussage, jeweils vom 25. Februar 2005, vor. Aus der Übersetzung des Polizeiberichtes geht hervor, dass die Polizei um 1.35 Uhr beim Haus der Beschwerdeführer angekommen sei. Der Zweitbeschwerdeführer habe den Vorfall geschildert. Bereits am 24. Februar 2006 habe er um 21 Uhr zwei SMS mit Drohungen erhalten. Schon vor einem Monat habe er "eine solche SMS" bekommen. Die Nachricht laute: "AKSH hat sich gegen dich verschworen, um deinen Kopf mit einem Messer sehr schnell abzuschneiden, Toger Toni. Nimm dich in Acht vor uns." Die Polizei habe diese SMS untersucht. Diese sei von folgender Adresse versendet worden: http://live.sunrise.ch mit Nummer +44113 (siehe Übersetzung, Verwaltungsakt S. 99). Zum Nachweis seiner Identität legte der Zweitbeschwerdeführer, zusätzlich zu den bisher vorgelegten Dokumenten, einen UNMIK-Führerschein Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 2002, und eine UNMIK-Heiratsurkunde, ausgestellt in Gjakove römisch 40 , vor.
5. Am 16. April 2007 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben ein, mit welchem die Erstbeschwerdeführerin eine Behandlungsbestätigung des Interkulturellen Psychotherapiezentrums Niederösterreich vom 3. April 2007 wegen einer im Sinne von ICD10 höhergradigen Belastungsstörung aufgrund extremer serieller Traumatisierung mit ängstlichen und depressiven Symptomen (F43.22), vorlegte. Gleichzeitig gab sie bekannt, dass sie für den XXXX als Zeugin für den ICTY im Verfahren gegen MILUTINOVIC geladen worden sei und dort ausgesagt habe. Dazu legte sie zwei Schreiben des ICTY vor.5. Am 16. April 2007 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben ein, mit welchem die Erstbeschwerdeführerin eine Behandlungsbestätigung des Interkulturellen Psychotherapiezentrums Niederösterreich vom 3. April 2007 wegen einer im Sinne von ICD10 höhergradigen Belastungsstörung aufgrund extremer serieller Traumatisierung mit ängstlichen und depressiven Symptomen (F43.22), vorlegte. Gleichzeitig gab sie bekannt, dass sie für den römisch 40 als Zeugin für den ICTY im Verfahren gegen MILUTINOVIC geladen worden sei und dort ausgesagt habe. Dazu legte sie zwei Schreiben des ICTY vor.
6. Am 9. Oktober 2007 langte beim Bundesasylamt eine Anfragebeantwortung zum Erhebungsersuchen des Bundesasylamtes vom 23. Mai 2007 an den österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo ein. Dieser zufolge habe eine Nachfrage beim Kosovo Police Service ergeben, dass eine entsprechende Anzeige vom "25.08.2006" vorliege und laut Inhalt des Polizeiberichtes Unbekannte an die Tür des Hauses der Beschwerdeführer geklopft hätten. Die Polizei sei vor Ort erschienen, habe jedoch weder Spuren vorfinden noch Beweise sichern können. Zum gegenständlichen Vorfall sei auch die Mutter der Erstbeschwerdeführerin befragt worden. Diese habe den Vorfall bestätigt, da ihre Tochter ihr dies erzählt habe und sie aus Sicherheitsgründen gelegentlich im Haus der Mutter gewohnt habe. Eine namentlich genannte Frau sei Augenzeugin des Vorfalles gewesen, da sie sich zu diesem Zeitpunkt zufällig im Haus der Beschwerdeführer aufgehalten habe. Sie habe bestätigt, dass es zu diesem Klopfen an der Haustür gekommen sei. Weiters habe sie gesagt, dass die Unbekannten beim Verlassen des Anwesens Schüsse in die Luft abgegeben hätten.
Bei den Zeugenaussagen vor dem Kriegsverbrechertribunal in den Haag habe es sich in 90 Prozent der Fälle um sogenannte "open cases" gehandelt. Das bedeute, dass Kosovoalbaner, die gegen serbische Kriegsverbrecher ausgesagt hätten, in keinem Zeugenschutzprogramm gewesen seien. So auch im Fall der Erstbeschwerdeführerin. Insgesamt hätten bisher 93 Personen aus dem Kosovo vor dem ICTY als Zeugen ausgesagt. XXXX. Es würden nur Personen geschützt, wenn es sich um Aussagen von Kosovoalbanern gegen vermeintliche Kriegsverbrecher auf Seiten der UCK gehandelt habe. So geschehen im Fall des [damals] in Den Haag einsitzenden ehemaligen Ministerpräsidenten Haradinaj. Allerdings werde immer wieder die Mangelhaftigkeit solcher Zeugenschutzprogramme kritisiert. So etwa von Amnesty International Deutschland in ihrer Länderkurzinfo Kosovo vom 21. September 2007. Da in der gegenständlichen Anfrage "Aussagen von Kosovoalbanern [...] gegen die serbischen Invasoren" angeführt worden seien, könne die Frage nach Vorfällen von Verfolgung solcher Zeugen durch Private "ausgeschlossen werden". Probleme hätten sich nur dann ergeben bzw. habe man angenommen, dass dies im Zusammenhang mit einer Zeugenaussage gestanden sei, wenn es sich um Zeugenaussagen von Albanern gegen vermeintliche oder tatsächliche Kriegsverbrecher auf kosovoalbanischer Seite gehandelt habe.Bei den Zeugenaussagen vor dem Kriegsverbrechertribunal in den Haag habe es sich in 90 Prozent der Fälle um sogenannte "open cases" gehandelt. Das bedeute, dass Kosovoalbaner, die gegen serbische Kriegsverbrecher ausgesagt hätten, in keinem Zeugenschutzprogramm gewesen seien. So auch im Fall der Erstbeschwerdeführerin. Insgesamt hätten bisher 93 Personen aus dem Kosovo vor dem ICTY als Zeugen ausgesagt. römisch 40 . Es würden nur Personen geschützt, wenn es sich um Aussagen von Kosovoalbanern gegen vermeintliche Kriegsverbrecher auf Seiten der UCK gehandelt habe. So geschehen im Fall des [damals] in Den Haag einsitzenden ehemaligen Ministerpräsidenten Haradinaj. Allerdings werde immer wieder die Mangelhaftigkeit solcher Zeugenschutzprogramme kritisiert. So etwa von Amnesty International Deutschland in ihrer Länderkurzinfo Kosovo vom 21. September 2007. Da in der gegenständlichen Anfrage "Aussagen von Kosovoalbanern [...] gegen die serbischen Invasoren" angeführt worden seien, könne die Frage nach Vorfällen von Verfolgung solcher Zeugen durch Private "ausgeschlossen werden". Probleme hätten sich nur dann ergeben bzw. habe man angenommen, dass dies im Zusammenhang mit einer Zeugenaussage gestanden sei, wenn es sich um Zeugenaussagen von Albanern gegen vermeintliche oder tatsächliche Kriegsverbrecher auf kosovoalbanischer Seite gehandelt habe.
7. Am 3. Dezember 2007 langte beim Bundesasylamt eine weitere Anfragebeantwortung zum Erhebungsersuchen des Bundesasylamtes vom 26. November 2007 an den österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo ein. Dieser zufolge sei die Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) im Kosovo behandelbar. Der Mangel an geschultem Personal sei nach wie vor ein Problem. Die Behandlung und Therapie in den Mental Health Centres und bei den Nichtregierungs-Organisationen sei kostenfrei.
8. Am 5. Dezember 2007 wurde die Erstbeschwerdeführerin erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei wurde ihr die Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten hinsichtlich einer Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer Zeugenaussage vor dem ICTY zur Kenntnis gebracht. Insbesondere wurde ihr vorgehalten, dass aufgrund ihrer Aussage gegen Serben eine Verfolgung durch Private ausgeschlossen werden könne. Dazu gab sie an, dass diese Schlussfolgerung möglich sei. Sie sei bedroht worden und wisse nicht, von welcher Seite diese Bedrohungen kämen, sie denke jedoch, dass dieser Vorfall im Zusammenhang mit ihrer Aussage vor dem ICTY stehe. Für sie sei es so wie der zweite Krieg. Hinsichtlich der Anfragebeantwortung zur Behandelbarkeit von PTBS im Kosovo gab die Erstbeschwerdeführerin keine Stellungnahme ab. Sie bekomme Medikamente von einem Psychiater und sei in wöchentlicher Behandlung bei einem Psychotherapeuten. Dazu legte sie zwei Bestätigungen vom November 2007 vor, aus denen hervorgeht, dass sie an einer PTBS leide. Zu den ihr zur Kenntnis gebrachten allgemeinen Feststellungen zum Kosovo gab sie an, dass die Sicherheit dort nicht gegeben sei.
Der Zweitbeschwerdeführer sagte zur Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten hinsichtlich einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Zeugenaussage seiner Ehefrau vor dem ICTY, dass im Kosovo nichts ausgeschlossen sei. In der SMS, die sie kurz vor dem Vorfall erhalten hätten, sei lediglich AKSH gestanden. Wer garantiere, dass es keine serbische Geheimpolizei gebe. Es stelle sich die Frage, wer diese Drohungen gegen die Beschwerdeführer gerichtet habe. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten allgemeinen Feststellungen zum Kosovo gab er an, dass die Sicherheitslage anders als in den Berichten sei. Die UNMIK sei nicht immer in der Lage zu helfen. Ihnen sei nicht geholfen worden. In der Folge gab er an, dass sie eine Anzeige erstattet hätten und sowohl die KPS als auch die UNMIK bei ihnen gewesen seien.
9. Am 21. Jänner 2008 brachte die Erstbeschwerdeführerin einen ergänzenden Schriftsatz beim Bundesasylamt ein, mit dem sie eine Stellungnahme zur medizinischen Versorgung im Kosovo und zur Sicherheitslage für Zeugen vor dem ICTY abgab. Sie stelle den Beweisantrag, dass ein weiterer Gutachter zur Abklärung der aufgeworfenen massiven Widersprüche hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten von PTBS im Kosovo, zwischen der Auskunft des österreichischen Verbindungsbeamten einerseits und der schweizerischen Flüchtlingshilfe bzw. der deutschen Therapeutin Dr. med. Susanne Schlüter-Müller andererseits, beigezogen werde. Zur Sicherheitslage für Zeugen vor dem ICTY gab sie an, dass sie aufgrund ihrer öffentlichen Aussage fürchte, von serbischen Nationalisten oder ehemaligen Mitgliedern der paramilitärischen Gruppen, die damals für die Ermordung der männlichen Mitglieder ihrer Familie verantwortlich gewesen seien, ermordet zu werden. Der fluchtauslösende Vorfall sei seitens der zuständigen Polizeistation bestätigt worden. Ein effektiver Schutz sei durch die ungeklärte Situation des Kosovo sowie eine erst im Aufbau befindliche effektive sicherheitsbehördliche Struktur im Kosovo nicht gegeben. Dem Schreiben war eine Stellungnahme aus dem Jahr 2007 von Dr. med Susanne Schlüter-Müller, Ärztin für Psychotherapie, zur Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen im Kosovo sowie ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe über die medizinische Versorgung im Kosovo, ebenfalls aus dem Jahr 2007, beigegeben.
10. Mit Schreiben vom 26. März 2008 wurden den Erst- und Zweitbeschwerdeführern die Länderberichte des Bundesasylamtes zur Situation im Kosovo und insbesondere zu dessen Unabhängigkeitserklärung zur Kenntnis gebracht. Am 8. April 2008 langte beim Bundesasylamt eine diesbezügliche Stellungnahme ein. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer fürchten aufgrund der Aussage der Erstbeschwerdeführerin vor dem ICTY sowie der Berichterstattung darüber in serbischen wie auch kosovarischen Medien einer besonders hohen Gefährdung von Übergriffen ausgesetzt zu sein. Zusammengefasst gehe aus den Berichten über die Unabhängigkeit der Republik Kosovo hervor, dass die dortige Situation zur Zeit noch zu instabil sei, um einen effektiven Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Der Stellungnahme waren medizinische Befunde hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers vom Jänner 2008 beigegeben.
11. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 14. April 2008 wurden die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihnen der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (jeweils Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde den Erst- bis Viertbeschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (jeweils Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 25. Februar 2009 erteilt (jeweils Spruchpunkt III.). Diese wurden wiederholt vom Bundesasylamt verlängert.11. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 14. April 2008 wurden die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihnen der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (jeweils Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde den Erst- bis Viertbeschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 25. Februar 2009 erteilt (jeweils Spruchpunkt römisch drei.). Diese wurden wiederholt vom Bundesasylamt verlängert.
Zu den abweisenden Entscheidungen jeweils im Spruchpunkt I. wurde begründend ausgeführt, dass die Polizei zu den Beschwerdeführern sogar nach Hause gekommen sei und die Anzeige entgegengenommen habe. Wie dem Erhebungsbericht des österreichischen Verbindungsbeamten zu entnehmen sei, seien bisher 93 Personen aus dem Kosovo als Zeugen vor dem ICTY befragt worden, und diesbezüglich könne eine Verfolgung durch Private ausgeschlossen werden. Zudem sei aus den Feststellungen ersichtlich, dass seitens der UNMIK, KPS und KFOR ausreichender Schutz gegen kriminelle Aktivitäten bestehe, sofern eine Anzeige erstattet werde, was auch im Februar 2006 geschehen sei.Zu den abweisenden Entscheidungen jeweils im Spruchpunkt römisch eins. wurde begründend ausgeführt, dass die Polizei zu den Beschwerdeführern sogar nach Hause gekommen sei und die Anzeige entgegengenommen habe. Wie dem Erhebungsbericht des österreichischen Verbindungsbeamten zu entnehmen sei, seien bisher 93 Personen aus dem Kosovo als Zeugen vor dem ICTY befragt worden, und diesbezüglich könne eine Verfolgung durch Private ausgeschlossen werden. Zudem sei aus den Feststellungen ersichtlich, dass seitens der UNMIK, KPS und KFOR ausreichender Schutz gegen kriminelle Aktivitäten bestehe, sofern eine Anzeige erstattet werde, was auch im Februar 2006 geschehen sei.
12. Gegen jeweils den ersten Spruchpunkt dieser Bescheide wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) mit oben im Spruch genannten Schriftsatz vom 22. April 2008 erhoben, in welcher die Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen ausführten, dass das Bundesasylamt § 18 AsylG 2005 nicht beachtet habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei durch ihre Zeugenaussage vor dem ICTY und die Medienberichterstattung darüber innerhalb der Gesellschaft des Kosovo exponiert. Ihr werde deswegen eine "Serbien-feindliche Gesinnung unterstellt." Sie könne keinen ausreichenden Schutz im Kosovo erhalten und fürchte daher, wegen ihrer Zeugenaussage ermordet zu werden. In der Beschwerde wurde aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20. September 2006 über die Schutzgewährung der UMNIK und KFOR an Minderheitenangehörige und die polizeiliche und gerichtliche Aufarbeitung von Verbrechen gegen Minderheiten vor März 2004 und danach zitiert. Da das individuelle Vorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer und der objektive Sachverhalt der im Bescheid angeführten Länderfeststellungen mangels entsprechender auf das Vorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer bezogener Ermittlungen im Rahmen der Länderdokumentation somit nicht zueinander in Relation gesetzt werden könnten, sei nicht von einer schlüssigen Beweiswürdigung, sondern vielmehr jedenfalls von einer fehlerhaften Entscheidung auszugehen. Der asylrechtlich relevante Sachverhalt des Vorbringens der Erst- und Zweitbeschwerdeführer sei somit nicht vollständig ermittelt worden. Die Beschwerdeführer beantragten, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, Asyl zu gewähren und in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.12. Gegen jeweils den ersten Spruchpunkt dieser Bescheide wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) mit oben im Spruch genannten Schriftsatz vom 22. April 2008 erhoben, in welcher die Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen ausführten, dass das Bundesasylamt Paragraph 18, AsylG 2005 nicht beachtet habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei durch ihre Zeugenaussage vor dem ICTY und die Medienberichterstattung darüber innerhalb der Gesellschaft des Kosovo exponiert. Ihr werde deswegen eine "Serbien-feindliche Gesinnung unterstellt." Sie könne keinen ausreichenden Schutz im Kosovo erhalten und fürchte daher, wegen ihrer Zeugenaussage ermordet zu werden. In der Beschwerde wurde aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20. September 2006 über die Schutzgewährung der UMNIK und KFOR an Minderheitenangehörige und die polizeiliche und gerichtliche Aufarbeitung von Verbrechen gegen Minderheiten vor März 2004 und danach zitiert. Da das individuelle Vorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer und der objektive Sachverhalt der im Bescheid angeführten Länderfeststellungen mangels entsprechender auf das Vorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer bezogener Ermittlungen im Rahmen der Länderdokumentation somit nicht zueinander in Relation gesetzt werden könnten, sei nicht von einer schlüssigen Beweiswürdigung, sondern vielmehr jedenfalls von einer fehlerhaften Entscheidung auszugehen. Der asylrechtlich relevante Sachverhalt des Vorbringens der Erst- und Zweitbeschwerdeführer sei somit nicht vollständig ermittelt worden. Die Beschwerdeführer beantragten, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, Asyl zu gewähren und in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
13. Am 2. Februar 2009 langte beim Asylgerichtshof eine Urkundenvorlage der Erst- und Zweitbeschwerdeführer ein, mit welcher sie eine Arbeitsbestätigung des Erstbeschwerdeführers vom 13. November 2008, mehrere Deutschkursbesuchsbestätigungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer vom August 2008 sowie zwei Arztbriefe vom September und November 2008 hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers vorlegten.
14. Der Fünftbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren. Für ihn wurde mit Schreiben vom 15. September 2011 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt und gleichzeitig unter anderem eine Geburtsurkunde Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX vom Standesamt XXXX, vorgelegt. Am 15. November 2011 wurde seine Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, als gesetzliche Vertreterin vor dem Bundesasylamt einvernommen. Sie gab an, dass der Fünftbeschwerdeführer im Kosovo ebenso wie die anderen Beschwerdeführer gefährdet wäre. Derzeit erhalte ihr Sohn eine Physiotherapie, weil er "etwas schief" sei. Dies könnte ein muskuläres Problem sein. Darüber hinaus gehe es ihrem Sohn gesundheitlich gut. Der Erstbeschwerdeführerin wurde zur Kenntnis gebracht, dass die Republik Kosovo durch die Verordnung BGBl II, 2009/177 als sicherer Herkunftsstaat festgelegt wurde. Dazu gab sie an, dass der Kosovo zwar unabhängig sei, die Sicherheit dort jedoch noch nicht erreicht worden sei.14. Der Fünftbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Für ihn wurde mit Schreiben vom 15. September 2011 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt und gleichzeitig unter anderem eine Geburtsurkunde Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 vom Standesamt römisch 40 , vorgelegt. Am 15. November 2011 wurde seine Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, als gesetzliche Vertreterin vor dem Bundesasylamt einvernommen. Sie gab an, dass der Fünftbeschwerdeführer im Kosovo ebenso wie die anderen Beschwerdeführer gefährdet wäre. Derzeit erhalte ihr Sohn eine Physiotherapie, weil er "etwas schief" sei. Dies könnte ein muskuläres Problem sein. Darüber hinaus gehe es ihrem Sohn gesundheitlich gut. Der Erstbeschwerdeführerin wurde zur Kenntnis gebracht, dass die Republik Kosovo durch die Verordnung BGBl römisch zwei, 2009/177 als sicherer Herkunftsstaat festgelegt wurde. Dazu gab sie an, dass der Kosovo zwar unabhängig sei, die Sicherheit dort jedoch noch nicht erreicht worden sei.
15. Mit oben im Spruch genanntem Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. November 2011 wurde der Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11. Februar 2012 erteilt (Spruchpunkt III.).15. Mit oben im Spruch genanntem Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. November 2011 wurde der Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11. Februar 2012 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
16. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 16. November 2011 wurde dem Fünftbeschwerdeführer für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 6616. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 16. November 2011 wurde dem Fünftbeschwerdeführer für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66
Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Strasse 20, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Absatz eins, AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Strasse 20, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
17. Gegen den ersten Spruchpunkt des unter Punkt 14. genannten Bescheides wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit oben im Spruch genanntem Schriftsatz vom 24. November 2011 erhoben.
18. Am 26. Juni 2013 langte beim Asylgerichtshof ein Fristsetzungsantrag der Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 ein.18. Am 26. Juni 2013 langte beim Asylgerichtshof ein Fristsetzungsantrag der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 ein.
19. Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 übermittelte der Asylgerichtshof dessen vorläufige Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer sowie zur Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs. Diese übermittelten mit Schreiben vom 30. Juli 2013 eine Stellungnahme hierzu, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Feststellungen zur Lage im Kosovo sich ausschließlich der allgemeinen Lage widmeten, so dass diese jegliche konkrete Anbindung an deren Fluchtvorbringen, insbesondere an die drohende Verfolgung aufgrund der Zeugenaussage beim ICTY in Den Haag, vermissen ließen. Nach der Beschwerdeerhebung sei die Erstbeschwerdeführerin im XXXX neuerlich als Zeugin beim ICTY geladen gewesen und habe dort im Verfahren gegen XXXX ausgesagt. Diesbezügliche Dokumente und Bestätigungen, ausgestellt vom ICTY, seien bereits dem Bundesasylamt im Rahmen der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgelegt worden. Aufgrund der exponierten Stellung der Beschwerdeführer im Verfahren gegen XXXX sowie der Berichterstattung darüber in den serbischen und kosovarischen Medien seien Sie nach wie vor einer besonders hohen Gefährdung von Übergriffen ausgesetzt. Den Beschwerdeführern sei es daher nicht möglich, ausreichenden Schutz im Kosovo in Anspruch zu nehmen. Wie den Länderberichten zu entnehmen sei, funktioniere der staatliche Zeugenschutz nicht ausreichend. Zudem ließen immer wieder aufgedeckte Fälle von Korruption innerhalb der Sicherheitskräfte das Vertrauen in eine effektive Schutzgewährung nicht wachsen. Hinsichtlich des Zeugenschutzes zeige sich auch Amnesty International in seinem aktuellen Bericht besorgt und wiederhole die Forderungen des Europarates zur Schaffung eines tatsächlich funktionierenden Zeugenschutzprogrammes. Dazu wurde aus einem Amnesty International Bericht vom 26. April 2012, "Time for EULEX to prioritize war crimes", zitiert. Unter anderem ist dem Bericht zu entnehmen, dass potentielle Zeugen nicht bereit seien, zu kooperieren, entweder aus Bewunderung oder Loyalität zum Verdächtigen, oder weil sie fürchteten, nicht angemessen beschützt zu werden (Stellungnahme S. 4). [...]. Im Zusammenhang mit dem Selbstmord des Zeugen Agim ZOGAJ würden sich Fragen über die Qualität des Zeugenschutzes aufwerfen. In der letzten Dekade seien Zeugen ermordet worden. Die UNMIK mit einer nicht ausreichend finanzierten und bemannten Zeugenschutz-Einheit, sei nicht in der Lage gewesen, ausreichenden Schutz zu bieten, um diese Tötungen zu verhindern (Stellungnahme S. 4).19. Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 übermittelte der Asylgerichtshof dessen vorläufige Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer sowie zur Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs. Diese übermittelten mit Schreiben vom 30. Juli 2013 eine Stellungnahme hierzu, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Feststellungen zur Lage im Kosovo sich ausschließlich der allgemeinen Lage widmeten, so dass diese jegliche konkrete Anbindung an deren Fluchtvorbringen, insbesondere an die drohende Verfolgung aufgrund der Zeugenaussage beim ICTY in Den Haag, vermissen ließen. Nach der Beschwerdeerhebung sei die Erstbeschwerdeführerin im römisch 40 neuerlich als Zeugin beim ICTY geladen gewesen und habe dort im Verfahren gegen römisch 40 ausgesagt. Diesbezügliche Dokumente und Bestätigungen, ausgestellt vom ICTY, seien bereits dem Bundesasylamt im Rahmen der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgelegt worden. Aufgrund der exponierten Stellung der Beschwerdeführer im Verfahren gegen römisch 40 sowie der Berichterstattung darüber in den serbischen und kosovarischen Medien seien Sie nach wie vor einer besonders hohen Gefährdung von Übergriffen ausgesetzt. Den Beschwerdeführern sei es daher nicht möglich, ausreichenden Schutz im Kosovo in Anspruch zu nehmen. Wie den Länderberichten zu entnehmen sei, funktioniere der staatliche Zeugenschutz nicht ausreichend. Zudem ließen immer wieder aufgedeckte Fälle von Korruption innerhalb der Sicherheitskräfte das Vertrauen in eine effektive Schutzgewährung nicht wachsen. Hinsichtlich des Zeugenschutzes zeige sich auch Amnesty International in seinem aktuellen Bericht besorgt und wiederhole die Forderungen des Europarates zur Schaffung eines tatsächlich funktionierenden Zeugenschutzprogrammes. Dazu wurde aus einem Amnesty International Bericht vom 26. April 2012, "Time for EULEX to prioritize war crimes", zitiert. Unter anderem ist dem Bericht zu entnehmen, dass potentielle Zeugen nicht bereit seien, zu kooperieren, entweder aus Bewunderung oder Loyalität zum Verdächtigen, oder weil sie fürchteten, nicht angemessen beschützt zu werden (Stellungnahme S. 4). [...]. Im Zusammenhang mit dem Selbstmord des Zeugen Agim ZOGAJ würden sich Fragen über die Qualität des Zeugenschutzes aufwerfen. In der letzten Dekade seien Zeugen ermordet worden. Die UNMIK mit einer nicht ausreichend finanzierten und bemannten Zeugenschutz-Einheit, sei nicht in der Lage gewesen, ausreichenden Schutz zu bieten, um diese Tötungen zu verhindern (Stellungnahme S. 4).
Weiters wurde in der Stellungnahme aus einem Bericht des ECMI-European Centre for Minority Issues: "Reconcilation in Kosovo:
A Few Steps Taken, a Long Road Ahead" vom 25. Februar 2013 zitiert. Bei Beachtung dieser Berichte und der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles sei ersichtlich, dass die staatlichen Stellen einschließlich der internationalen Organisationen im Kosovo nicht in der Lage seien, den Beschwerdeführern Schutz zu bieten bzw. diese in ein effektiv funktionierendes Zeugenschutzprogramm aufzunehmen. Nach der Anzeige vom 25. August [gemeint: Februar] 2006 habe die KPS ebenfalls keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführer führen die im Spruch angeführten Namen, sind kosovarische Staatsangehörige und gehören der albanischen Volksgruppe an. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer reisten am 5. März 2006 nach Österreich ein und stellten am gleichen Tag Anträge auf internationalen Schutz. Die Viert- und Fünftbeschwerdeführer wurden am XXXX 2006 bzw. am XXXX 2011 in Österreich geboren. Sie stellten durch die Erstbeschwerdeführerin als ihre gesetzliche Vertreterin am 13. Juni 2006 bzw. am 15. September 2011 weitere Anträge auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführer führen die im Spruch angeführten Namen, sind kosovarische Staatsangehörige und gehören der albanischen Volksgruppe an. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer reisten am 5. März 2006 nach Österreich ein und stellten am gleichen Tag Anträge auf internationalen Schutz. Die Viert- und Fünftbeschwerdeführer wurden am römisch 40 2006 bzw. am römisch 40 2011 in Österreich geboren. Sie stellten durch die Erstbeschwerdeführerin als ihre gesetzliche Vertreterin am 13. Juni 2006 bzw. am 15. September 2011 weitere Anträge auf internationalen Schutz.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihrer Identität wird der Entscheidung zugrunde gelegt.
Die Erstbeschwerdeführerin hat mehrfach als Zeugin vor dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) ausgesagt. Im XXXX hat sie gegen XXXX und zuletzt im XXXX gegen XXXX ausgesagt.Die Erstbeschwerdeführerin hat mehrfach als Zeugin vor dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) ausgesagt. Im römisch 40 hat sie gegen römisch 40 und zuletzt im römisch 40 gegen römisch 40 ausgesagt.
Im Asylverfahren brachten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sie vermutlich wegen der Zeugenaussage der Erstbeschwerdeführerin vor dem ICTY bedroht worden seien und Ende Februar 2006 Unbekannte versucht hätten, in deren Haus einzudringen und dabei vor dem Haus geschossen hätten. Zudem sei der Zweitbeschwerdeführer, vermutlich im gleichen Zusammenhang, schon davor über einen längeren Zeitraum telefonisch bedroht worden.
1.2. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation im
Herkunftsstaat der Beschwerdeführer
Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01. Juli 2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01. Juli 2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 177 aus 2009, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Allgemeine politische Lage
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2)Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seite 2)
Das kosovarische Parlament erklärte am 17. Februar 2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19. Mai 2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. (International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo)
Das politische System der Republik Kosovo hat sich als parlamentarische Demokratie seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung bildet die Grundlage für die voraussichtlich bis Herbst 2012 eingeschränkte, "überwachte" Souveränität. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen sieht die kosovarische Verfassung umfassenden Schutz und weitgehende Möglichkeiten der politischen Partizipation für Minderheiten vor. Inzwischen (Stichtag 1. Mai 2012) haben 89 Staaten (darunter 22 EU-Staaten sowie die Nachbarstaaten Montenegro, EJR Mazedonien und Albanien) die Republik Kosovo anerkannt.
Seit Februar 2011 wird die Regierung von einer Koalition aus PDK (Thaci), AKR (Pacolli) und (u.a. serbischen) Minderheitenparteien getragen. Die unter der UNMIK-Verwaltung ("United Nations Interim Administration Mission in Kosovo", Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo) entstandenen demokratischen Strukturen und Regierungsinstitutionen sind seit Inkrafttreten der Verfassung nicht mehr provisorisch. Gewaltenteilung ist gewährleistet.
Die Wirtschaftslage bleibt weiterhin prekär. Eine hohe Arbeitslosenquote, ein unterentwickelter Industriesektor und nur geringe ausländische Direktinvestitionen, nicht zuletzt wegen der Unsicherheit aufgrund des ungelösten politischen Konflikts im Norden und der nach wie vor umfangreichen Korruption, sind Faktoren, die die innere Stabilität des Landes mittelfristig beeinflussen können. Aufgrund der von Kosovo nicht erfüllten Auflagen bei der Konsolidierung des Haushalts 2011 hatte der IWF das Stand-by-Arrangement (SBA) im Sommer 2011 ausgesetzt.
Aufgrund einer im April 2011 durchgeführten Volkszählung gibt das Statistical Office of Kosovo die Einwohnerzahl für Kosovo (ohne den Norden Kosovos) mit 1.733 872 Personen an (175 Einwohner/qkm). Die serbische Bevölkerung im Norden Kosovos boykottierte die Volkszählung. Inoffiziell wird die Einwohnerzahl dort auf etwa 50.000 Personen geschätzt. Nach Angaben des Statistical Office of Kosovo aus dem Jahre 2010 besteht die Bevölkerung zu ca. 92 % aus Albanern und zu 8 % aus Angehörigen anderer Volksgruppen (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012), Seiten 6 und 8)
Der Kosovo hat im Juli 2012 de facto die völlige Souveränität erreicht. Der Internationale Lenkungsrat (International Steering Group/ISG) aus Unterstützern der Unabhängigkeit des Kosovo hat beschlossen, die internationale Überwachung der Unabhängigkeit zu beenden. Das für die Überwachung zuständige Internationale Zivilbüro (ICO) in Prishtina (Pristina) wurde geschlossen. Die NATO-Truppe KFOR nimmt auch nach Beendigung der Unabhängigkeits-Überwachung ihre Aufgaben wahr, ebenso bis Juni 2014 die EU-Rechtsstaatsmission EULEX, die beim Aufbau von Justiz, Zoll und Polizei hilft. Internationale Vertreter verbleiben auch beratend u.a. in der kosovarischen Privatisierungsbehörde und im Verfassungsgericht. (APA: "Kosovo hat de facto völlige Souveränität erreicht" , Artikel vom 02. Juli 2012)
An den Grenzübergängen zwischen dem Nordkosovo und Südserbien wurde im Dezember 2012 eine integrierte Grenzkontrolle eingeführt. Sie wird von serbischen und kosovarischen Grenzpolizisten und Zöllnern sowie Beamten der EU-Rechtsstaatsmission EULEX zusammen durchgeführt. (APA: "Kosovo und Serbien einigten sich zu Einhebung von Zöllen an Grenze", Artikel vom 18. Jänner 2013)
Die EULEX behält ihre Zuständigkeit für die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung von Kriegsverbrechen, organisierter Kriminalität und Korruption sowie für den Zeugenschutz. (Amnesty
International: Amnesty Report 2013 Serbien (einschließlich Kosovo) vom 01.06.2013)
Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft.
Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28, StAG).
Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08 aus 2008,).
Internationale Präsenz in Kosovo
Mit der Beendigung der Überwachung der Unabhängigkeit Kosovos am 10. September 2012 würdigte die internationale Gemeinschaft die weitgehende Umsetzung der Bestimmungen des "Comprehensive Proposal on the Kosovo Status Settlement" (Ahtisaari-Plans) zu den politischen und kulturellen Rechten der serbischen Minderheit.
Auch weiterhin bleibt die Souveränität Kosovos durch die Befugnisse der internationalen Präsenzen beschränkt. Die EU-Rechtsstaatsmission EULEX Kosovo hat im Dezember 2008 ihre operative Tätigkeit aufgenommen und im April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. EULEX Kosovo hat den Auftrag, die kosovarischen Behörden beim Aufbau eines multiethnischen Justiz-, Polizei- und Zollwesens zu unterstützen und an rechtsstaatliche EU-Standards heranzuführen.
In Kosovo sind gegenwärtig noch fast 6.000 KFOR-Soldaten stationiert. In den letzten Jahren konnte wegen der stark verbesserten Sicherheitslage die KFOR-Präsenz schrittweise und nach jeweiliger Befassung des NATO-Rates reduziert werden. Im Zusammenhang mit den gewalttätigen Ausschreitungen in Nordkosovo im Sommer 2011 wurde durch die Verlegung von zusätzlichen Kräften die Zahl der Soldaten vorübergehend leicht erhöht.
Die OSZE-Mission in Kosovo ist mit Feldbüros in allen Regionen des Landes vertreten. Die Schwerpunkte ihrer Arbeit liegen in den Bereichen Demokratieförderung, Menschenrechts- und Minderheitenschutz. (Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik, Stand April 2013)
Zum 30. April 2011 wurde der bestehende "Doppelhut" des ICR, der bis dahin zugleich als Sonderbeauftragter der EU (EUSB) fungierte, aufgelöst. Die EU hat ihre Präsenz sichtbar dadurch verstärkt, dass seit Februar 2012 der neue Sonderbeauftragte der EU, Samuel Zbogar (früherer Außenminister von Slowenien) auch gleichzeitig die Leitung des EU-Verbindungsbüros übernimmt. Für die Aufrechterhaltung der Sicherheit in Kosovo spielen insbesondere die NATO-Kosovo Force (KFOR) auf der militärischen Seite und EULEX als größte europäische Rechtsstaatsmission eine nachhaltige Rolle. KFOR ist in seiner Truppenstärke beginnend 2010 stufenweise reduziert worden. Die europäische Rechtsstaatsmission EULEX ist weiterhin mit ca. 1700 internationalen Polizisten, Richtern und Staatsanwälten sowie zivilem Personal in Kosovo tätig, wird aber ab Mitte 2012 eine grundlegende Restrukturierung und Personalreduzierung vornehmen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012), Seite 9)
Sicherheitslage
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (EULEX) und den KFOR-Truppen. Im Zuge der krisenhaften Entwicklung im Norden agiert KFOR im Rahmen des Mandats zur Herstellung eines friedlichen und sicheren Umfelds in ganz Kosovo dort als sog. "first responder". (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012), Seite 10)
Die lokalen Sicherheitskräfte bilden sich aus der Kosovo-Polizei (KP) und der Kosovo Security Force (KSF), diese unterstehen dem Innenministerium und werden, im Rahmen eines Mandates, von der EULEX überwacht. Die EULEX berät und schult die örtlichen Justizbehörden bei rechtlichen Vollstreckungsmaßnahmen. Polizeiaktionen werden unter der Verantwortung der EULEX-Polizei durchgeführt. Die EULEX kooperiert mit internationalen polizeilichen Behörden und besitzt begrenzte Exekutivgewalt bei organisierter Kriminalität, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die KSF ist eine leicht bewaffnete Organisation für Sicherheits- und Zivilschutz und wird von der KFOR betreut. Bei Kriegsverbrechen und organisierter Kriminalität ermitteln spezialisierte von internationalen EULEX-Polizisten besetzte Polizeieinheiten und führen Zeugenschutzprogramme durch. Der Aufgabenbereich und die Verantwortung von allen anderen polizeilichen Angelegenheiten liegt in den Händen der örtlichen Polizei.
Die Polizeiinspektion (PIK), wurde als unabhängige Stelle im Innenministerium eingerichtet, ist mit Untersuchungen und Kontrollen von Polizisten beauftragt und leitet Beschwerden über Fehlverhalten von Polizeibediensteten an die die Professional Standards Unit (PSU) weiter. Bei 292 Beschwerden wurden disziplinäre und gerichtliche Maßnahmen eingeleitet. Die PSU kann auch bei geringfügigen Verstößen von Polizeibeamten Verwaltungsstrafen verhängen. Im Laufe des Jahres 2012 wurden 1.235 Fälle von Befehlsverweigerung, Beschädigung oder Verlust von Polizeieigentum angezeigt und untersucht. (U.S.
Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012-Kosovo vom 01.04.2013, S. 3)
Die Sicherheitslage in Kosovo ist stabil, in Teilgebieten (insbesondere im Norden und im Brennpunkt Mitrovica) aber weiterhin fragil. Die Situation im Norden Kosovos, der weitgehend geschlossen serbisch besiedelt ist und nicht unter effektiver Kontrolle der kosovarischen Regierung steht, hat sich seit Juli 2011 verschärft. Die versuchte Verlegung der kosovarischen Sonderpolizeieinheit ROSU am 25.7.2011, um die beiden Grenzpunkte Jarinje und Brnjak im serbisch kontrollierten Norden Kosovo zu besetzen, führte umgehend zu Protesten pro-serbischer Kräfte und Errichtung von Straßensperren. Es kam anschließend zu wiederholten Angriffen von Kosovo-Serben auf KFOR und EULEX, zuletzt am 1. Juni 2012 in der Ortschaft Rudare, dabei wurden insgesamt mehrere deutsche KFOR-Soldaten verletzt. Im Norden Kosovos sind mittlerweile bis auf einige, stark befestigte Straßensperren und einige Beobachtungsposten die serbischen Blockaden beseitigt. KFOR genießt Bewegungsfreiheit. EULEX dagegen wird immer wieder von Kosovo-Serben aufgehalten. Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012), Seite 9)
Serbien wird seine bisher im mehrheitlich von Serben bewohnten Nordkosovo betriebenen Polizeistellen bis zum 15. Juni 2013 schließen. Einen Monat später sollen dann auch die parallel unterhaltenen, serbischen Justizbehörden geschlossen werden. Diese werden ab dem 15. Juli 2013 keine neuen Fälle mehr annehmen. Die im April 2013 erzielte Nordkosovo-Vereinbarung sieht die Bildung einer Gemeinschaft der serbischen Gemeinden bzw. eine Art
Autonomie für die im Nordkosovo lebende serbische Volksgruppe vor. (APA: "Serbische Polizei im Nordkosovo soll noch im Juni Geschichte sein", Artikel vom 05. Juni 2013)
Menschenrechte
Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten folgende internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar für Kosovo und haben Anwendungsvorrang:Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Artikel 22, der Verfassung gelten folgende internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar für Kosovo und haben Anwendungsvorrang:
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte;
Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Zusatzprotokolle (EMRK);
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte einschließlich der Zusatzprotokolle;
Rahmenübereinkommen des Europarats betreffend den Schutz nationaler Minderheiten;
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW);
Übereinkommen über die Rechte des Kindes;
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012), Seite 22)
Eine Vielzahl von nationalen Menschenrechtsgruppierungen kann ohne Einschränkungen durch die Regierung Untersuchungen durchführen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen veröffentlichen. Bei Berichten und Empfehlungen von Menschenrechtsgruppierungen zeigt sich die Regierung kooperativ, ergriff Maßnahmen und setzte die Vorschläge und Empfehlungen um. Der von der Regierung ernannte Ombudsmann hat die Befugnis bei Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Institutionen Untersuchungen durchzuführen. Im Dezember 2012 wurde von der Regierung die Erhöhung der Budgets für das Büro des Ombudsmanns beschlossen. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012-Kosovo vom 01.04.2013, Seite 8)
Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (einsehbar unter: www.ombudspersonkosovo.org) und Empfehlungen für deren Behebung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012), Seite 22)Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Artikel 132 bis Artikel 135,). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (einsehbar unter: www.ombudspersonkosovo.org) und Empfehlungen für deren Behebung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012), Seite 22)
Religionsfreiheit
Daten der Volkszählung zeigen, dass sich die Mehrheit der ethnischen albanischen Bevölkerung zum islamischen Glauben bekennen. Weniger als 2,2 % der Bevölkerung sind Angehörige der serbisch-orthodoxen Kirche. Die größten katholischen und protestantischen Gemeinden befinden sich in Prizren, Kline/Klina, Janjevo, Gjakove/Djakovica und Pristina. Die größte jüdische Gemeinde ist in Prizren ansässig. (U.S. Department of State: Kosovo International Religious Freedom Report vom 22.05.2013, Seite 1)
Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012), Seite 15)Die Religionsfreiheit ist nach Artikel 38, der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012), Seite 15)
Es kommt gelegentlich zu gesellschaftlichen Übergriffen oder Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit. Mitglieder der serbisch-orthodoxen Kirche berichten über vereinzelte Fälle von Diebstahl und Vandalismus in religiösen Einrichtungen. (U.S.
Department of State: Kosovo International Religious Freedom Report vom 22.05.2013, S. 1)
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz. EULEX, die aus internationalen Richtern und Staatsanwälten besteht, unterstützt die nationale Gerichtsbarkeit. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012-Kosovo vom 01.04.2013, Seite 4)
2012 reformierte Kosovo sein Strafrechtssystem: Am 1. Januar 2013 traten ein neues Gesetz über das Gerichtswesen, ein neues Strafverfolgungsgesetz, ein neues Strafgesetzbuch und eine neue Strafprozessordnung in Kraft. 2011 waren die Gesetze über den Richterrat und den Staatsanwaltsrat in Kraft getreten. Diese sechs Gesetzestexte ergänzen das Gesetz über die Sonderstaatsanwaltschaft, das die ausschließliche und die subsidiäre Zuständigkeit der mit der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung unter anderem von organisierter Kriminalität, Korruption und Terrorismus betrauten Sonderstaatsanwälte regelt. Die Arbeitsweise der Finanzfahndungsstelle (Financial Intelligence Unit - FIU) und ihre Zusammenarbeit mit der Polizei verbesserten sich 2012. Im selben Jahr wurden zwar die Grundlagen für ein neues Zeugenschutzprogramm geschaffen, allerdings bedarf es hierfür noch erheblicher Mittelzuweisungen und die entsprechenden Kapazitäten müssen noch aufgebaut werden. Der Sonderstaatsanwaltschaft kommt eine wichtige Rolle bei der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung schwerer Kriminalität im Kosovo zu. Zur Sonderstaatsanwaltschaft gehören EULEX-Staatsanwälte und Staatsanwälte des Kosovos mit
der Befugnis und Verantwortung für die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen und die
Verfolgung schwerer Straftaten, die unter die ausschließliche oder die subsidiäre Zuständigkeit der Sonderstaatsanwaltschaft fallen. (Europäische Kommission: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: über die Fortschritte des Kosovos bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung vom 08.02.2013, Seiten 13 und 14)
Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/-Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.
Das Gerichtswesen umfasst neben dem Verfassungsgericht (Constitutional Court) einen Obersten Gerichtshof (Supreme Court), ein Hohes Gericht für minderschwere Straftaten (High Minor Offences Court), fünf Kreisgerichte (District Courts) in Pristina, Prizren, Mitrovica, Gjilane/Gnjilane und Peja/Pec, 25 Gemeindegerichte (Municipal Courts mit Zuständigkeit für Strafmaß von 60 Tagen bis zu fünf Jahren Haft) denen ebensoviele Gerichte für minderschwere Straftaten (Minor Offences Court mit Strafmaß bis zu 60 Tagen Haft) nachgeordnet sind sowie ein Handelsgericht (Commercial Court). Es gibt keine Verwaltungsgerichte.
In der kosovarischen Verfassung wurde in Artikel 150 die Verpflichtung zur Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten vor ihrer Ernennung auf Lebenszeit als wesentliches Element für die Festigung der Rechtsstaatlichkeit aufgenommen. Die für den Aufbau einer unabhängigen Justiz wichtige Auswahl und Sicherheitsüberprüfung von Richtern und Staatsanwälten wurde Ende Oktober 2010 mit der Ernennung der Richter für die Amtsgerichte und zugehörige Staatsanwälte abgeschlossen. Bereits zuvor waren die höchsten Ämter in der Justiz (Oberster Gerichtshof, Ober- und Sonderstaatsanwälte) besetzt sowie Richter und Staatsanwälte an den Bezirks- und Berufsgerichten, u.a. auch in der Finanzgerichtsbarkeit, ernannt worden. Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Auch NGO's wie etwa das Civil Rights Programme Kosovo (CRP/K) leisten gerade auch Minderheitenangehörigen Unterstützung in Rechtsangelegenheiten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012), Seiten 15-16)
Repressionen Dritter
Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander seit der Unabhängig der Republik Kosovo im Jahr 2008 hat weiter zugenommen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls. Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbar-räumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die serbischen Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen. Die Übergriffe gehen dabei allerdings ungefähr gleichermaßen von beiden Seiten aus, in aller Regel bleibt es bei mittleren Sachschäden und Körperverletzungen geringeren Ausmaßes. Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter (RAE) geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen.
Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure können weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Bei vielen Minderheitenangehörigen besteht weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der Kosovo Police (KP) über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften und ihren Führungs-persönlichkeiten. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u. a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NROs weisen in diesen Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u. a. Monitoring-Funktionen über die Kosovo Polizei aus. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist die EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können. Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012), Seiten 19-20)
Die Sicherheitslage ist in Kosovo insgesamt stabil, aber in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes angespannt. Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben stetig abgenommen. Die Lebensbedingungen der ethnischen Roma, Ashkali und Ägypter sind geprägt von den wirtschaftlichen Problemen aller in vergleichbarer Situation lebenden Einwohner in Kosovo. (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Bericht Kosovo vom 01.09.2012)
Minderheiten
Die Verfassung garantiert einen umfassenden Schutz der in Kosovo anerkannten Minderheiten (Kosovo-Serben, Türken, Bosniaken, Gorani, Roma, Ashkali und Ägypter) sowie deren Teilhabe am öffentlichen Leben. Im kosovarischen Parlament stehen den anerkannten Minderheiten 20 Sitze zu, ein "Konsultativrat für Minderheiten" ist im Büro des Staatspräsidenten angesiedelt und jede Kommune verfügt über ein "Büro für Minderheiten. Die Sicherheitslage im gesamten Kosovo hat sich in den vergangen Jahren, abgesehen von der weiterhin angespannten Lage im Norden des Landes, kontinuierlich verbessert. (Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik, Stand: April 2013)
Das Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten, das den Schutz von Personen vor Bedrohungen, Feindseligkeit, Gewalt oder Diskriminierung infolge
ihrer ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen Identität vorschreibt, gilt unmittelbar im Kosovo. Auch der inländische Rechtsrahmen umfasst Vorschriften, aufgrund
deren die Institutionen des Kosovos die Sicherheit von Minderheiten zu schützen haben; zu nennen sind hier unter anderem das Gesetz zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Gemeinschaften und ihren Mitgliedern sowie das Gesetz über die Verwendung der Sprachen.
Kosovo verfügt über eine Strategie und einen Aktionsplan zur Integration der Roma, Aschkali und Balkanägypter, dennoch bleibt die Situation dieser Minderheiten sehr schwierig. Diese Strategie und der Aktionsplan sind erst in begrenztem Maße umgesetzt worden. (Europäische Kommission: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: über die Fortschritte des Kosovos bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung vom 08.02.2013, Seite 21)
Seit 3. Juni 2013 sendet der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Kosovo Programme in Romanes und in serbischer, bosnischer und türkischer Sprache. Im Juni 2013 wurde ein landesweiter Fernsehsender, speziell für die serbische Bevölkerung eingerichtet. Die Serben bilden die größte Minderheit in Kosovo und sind vor allem in den nördlichen Gemeinden des Landes ansässig. Die Sprachen albanisch und serbisch sind die Amtssprachen des Kosovo. (Balkan Insight: "Kosovo Broadcaster Launches New Channel in Serbian", Artikel vom 04. Juni 2013)
90 Prozent der Bevölkerung des Kosovo sind ethnische Albaner, fünf bis sechs Prozent Serben, den übrigen Anteil machen andere Minderheiten-Angehörige aus. (APA: "Kosovarisches Staats-TV startete Programm in Minderheitensprachen", Artikel vom 05. Juni 2013)
Aufgrund der Quotenregelung in der Verfassung von Kosovo werden die politischen und gesellschaftlichen Interessen der RAE-Minderheiten durch vier Abgeordnete im Parlament vertreten. Die Regierung tritt öffentlich für Toleranz und Respekt gegenüber den RAEein. In der kosovarischen Öffentlichkeit wirbt die Regierung regelmäßig dafür, dass das kulturelle Erbe der Roma-Gemeinschaften von allen Kosovaren zu respektieren, zu schützen und zu unterstützen sei. Die im Februar 2009 verabschiedete Regierungsstrategie "Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015" hat Nachteile für Angehörige der Roma-Gemeinschaften u.a. beim Zugang zu Personenstandsdokumenten, Wohnraum, Arbeit, staatlichen Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Bildung identifiziert. Die Lebensbedingungen der RAE in den ländlichen Gebieten sind oftmals vergleichbar mit denen der albanischen Bevölkerung. Die Familien sind zumeist während des Krieges nicht vertrieben worden oder konnten nach dem Krieg in ihre nicht zerstörten Häuser zurückkehren. Diese Familien berichten kaum über schwerwiegende soziale oder wirtschaftliche Probleme oder Nachteile beim Zusammenleben mit der albanischen Bevölkerung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012), Seite 11)
Kosovo-Albaner
Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Albaner, die während der Kosovo-Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.
Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte, nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. (Müller, Stephan:
Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15. Februar 2007, Seite 4-5)
Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo-Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo-Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo-Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. (UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo, 2009)
Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als "Blutrache" bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Rache-akten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. Beteiligte an solchen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012), Seite 20)
Die Situation für die kosovo-albanischen Minderheiten in den von ihnen bewohnten Gebieten ist in der Regel entspannt. (United Nations Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, vom 04.02.2013, Seite 4)
Ausweichmöglichkeiten
Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Freizügigkeit von Personen ist nach Einschätzung der Europäischen Kommission allerdings nicht im gesamten Land gewährleistet. Die Sicherheitskräfte bemühen sich zwar um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.
Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012), Seite 21)
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet.
Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012), Seite 24)
Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, existieren spezielle Kriterien. Erstens muss die Person als kosovarischer Staatsbürger registriert sein. Ist dies gegeben, so kann bestimmt werden, welche Kriterien zum Erhalt von Sozialleistungen er/ sie erfüllt. Die Person muss einen festen Wohnsitz haben. Darauf basierend kann er/ sie, soweit die Familie die Voraussetzungen erfüllt, soziale und andere Hilfe- und Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012)
Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15.
Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sie beträgt derzeit für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien - abhängig von der Anzahl der anspruchsberechtigten Personen - bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfe-leistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.
Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im April 2011 erhielten 35.300 Familien bzw. 153.294 Personen Sozialhilfe; neue Zahlen liegen nicht vor.
Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichern in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012), Seiten 24-25)
Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12 und Seiten 13-15; Müller, Stephan: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009)
Wohnraum -wenn auch mitunter auf niedrigem Standard - steht ausreichend zur Verfügung. Die überwiegende Anzahl der Rückkehrer werden von Angehörigen ihrer Familie aufgenommen und untergebracht. Nur wenige Rückkehrer sind auf Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten "Municipal Return Offices" (MRO) angewiesen. Nach den Erkenntnissen der URA-Projektleitung ist eine Ausgrenzung von Angehörigen der RAE-Gemeinschaften durch Vermieter von Wohnraum nicht festzustellen. Aus Mitteln des Stabilitätspakts für Südosteuropa fördert die Bundes-regierung Projekte des Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB) zur Schaffung von Wohnraum für zurückgekehrte Roma. Im Jahre 2011 wurden 6 Häuser in Obilic und 6 Häuser in Fushe Kosovo errichtet. Für das Jahr 2012 sind weitere 20 neue Häuser in verschiedenen Orten vorgesehen, die an RAE-Familien übergeben werden sollen. Unter Federführung von "Caritas Switzerland" wurden 2011 in Gjakova 29 Häuser für RAE neu gebaut. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012), Seite 25)
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (Müller, Stephan: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9)
Auch für Angehörige anderer ethnischer Minderheiten (z.B. ethnische Türken, Bosniaken und Gorani) ist die Sicherheitslage stabil. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012) Seite 21)
Medizinische Versorgung
In den neunziger Jahren wurde der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die neue Regierung unter Ministerpräsident Thaci hat die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung insbesondere durch das öffentliche Gesundheitssystem zu einem ihrer wichtigsten politischen Ziele erhoben. Die Umsetzung der bereits von der früheren Regierung entwickelten "Health Sector Strategy 2010-2014", die u. a. die Einführung eines Krankenversicherungssystems auf Basis eines zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds vorsieht, soll im Rahmen des vom Gesundheitsministerium erarbeiteten "Action Plan 2011-2014" durch einen Katalog von Maßnahmen unterstützt werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012) Seite 26)
In Kosovo existiert noch kein Krankenversicherungssystem. Die medizinische Versorgung der Bevölkerung wird durch eine staatlich finanzierte Basisversorgung sichergestellt. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre.
Für Behandlungen im öffentlichen Gesundheitssystem von Kosovo ist für nicht von den Zusatzkosten befreite Patienten ein Eigenanteil von 4,00 ¿ pro Untersuchung zu zahlen. Weitere Kosten können entstehen, wenn bei Untersuchungen medizinische Diagnosegeräte wie Ultraschall oder CT eingesetzt werden. Die Kosten hierfür belaufen sich auf ca. 10,00 ¿ pro Untersuchung. Die Zuzahlungskosten für stationäre Behandlungen betragen für den Patienten 4,00 ¿ pro Tag. Ab dem 10. Krankenhaustag entfallen weitere Zuzahlungen. Die Kosten für Behandlungen und Medikamente im privaten Gesundheitswesen sind vom Patienten in voller Höhe selbst zu bezahlen. (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina: Medizinische Versorgung in Kosovo, Anfragebeantwortung vom 30.04.2013)
In dem unter der UNSC Resolution 1244 verwalteten Kosovo ist die Chancengleichheit aller dort lebenden Gemeinschaften festgeschrieben. Alle kosovarischen Staatsbürger haben offiziell gleichen Zugang zu staatlichen Institutionen. Patienten können sich an jegliche bzw. nächstgelegene Gesundheitseinrichtungen zur Behandlung wenden. Die Entscheidung, Leistungen privater Gesundheitsleistungen in Anspruch zu nehmen, obliegt dabei ihnen selbst. Das kosovarische Gesundheitsministerium verfügt über eine Liste sogenannter essentieller Medikamente. Nichtsdestotrotz fehlen die meisten in den Apotheken und nur eine eingeschränkte Menge von Medikamenten ist in den Gesundheitseinrichtungen erhältlich. Normalerweise - jedoch nicht immer - werden hospitalisierten Patienten Medikamente frei zur Verfügung gestellt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012)
Das Gesundheitssystem stellt vor allem Basismedikamente bereit, so dass Patienten mit seltenen, chronischen Erkrankungen (z.B. Wachstumshormonmangel, Hämophilie, HIV/AIDS) in öffentlichen medizinischen Einrichtungen und Apotheken teilweise nicht die von ihnen benötigten Arzneimittel, sondern lediglich die vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente finden. Private Apotheken können die notwendigen Medikamente u.U. importieren; die Preise können jedoch entsprechend höher und die Versorgung unsicher sein. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Kosovo, vom Juni 2012, Seite 33)
Öffentliches Gesundheitssystem
Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.
Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 191 Ambulanzen für Familienmedizin, 145 Zentren für Familienmedizin und 30 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind.
Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheits-versorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri.
Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität zu hohen Kosten anbietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und dementsprechend stark frequentiert. Patienten, die Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen, müssen weiterhin Einschränkungen hinnehmen, die insbesondere auf den schlechten baulichen Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen sowie auf die noch teilweise vorhandene veraltete Ausstattung zurückzuführen sind. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012) Seiten 26-27)
Psychische Erkrankungen
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden.
Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt.
Patienten, die an einer Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) leiden, werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Fachärzte für Psychiatrie im privaten Gesundheitssektor behandeln Traumapatienten sowohl medikamentös als auch im Rahmen einer Psychotherapie. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie finden sich inzwischen in ganz Kosovo. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beträgt zwischen 10 und 20 Euro. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Freiwillige Rückkehrer sowie Zurückgeführte aus Deutschland können bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung/Traumatisierung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrerprojekts "URA II" in Anspruch nehmen. Psychologen, die in Deutschland im Rahmen des Projektes URA II zu Trauma-Spezialisten geschult worden sind, bieten eine professionelle Behandlung für psychisch erkrankte Rückkehrer an und/oder sind bei der Vermittlung von qualifizierten Behandlungsplätzen behilflich. Die Pflege und Betreuung von psychisch kranken Menschen findet in Kosovo in der Regel innerhalb der Familie statt. Die zuständigen staatlichen Stellen unterstützen die häusliche Pflege und Betreuung durch Leistungen auf der sekundären Ebene durch das Mental Health Care Center (MHCs) sowie auf der primären Ebene zunehmend durch gemeindliche oder von NGOs finanzierte Fürsorge- und Betreuungsdienste.Patienten, die an einer Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) leiden, werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Fachärzte für Psychiatrie im privaten Gesundheitssektor behandeln Traumapatienten sowohl medikamentös als auch im Rahmen einer Psychotherapie. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie finden sich inzwischen in ganz Kosovo. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beträgt zwischen 10 und 20 Euro. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Freiwillige Rückkehrer sowie Zurückgeführte aus Deutschland können bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung/Traumatisierung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrerprojekts "URA II" in Anspruch nehmen. Psychologen, die in Deutschland im Rahmen des Projektes URA römisch zwei zu Trauma-Spezialisten geschult worden sind, bieten eine professionelle Behandlung für psychisch erkrankte Rückkehrer an und/oder sind bei der Vermittlung von qualifizierten Behandlungsplätzen behilflich. Die Pflege und Betreuung von psychisch kranken Menschen findet in Kosovo in der Regel innerhalb der Familie statt. Die zuständigen staatlichen Stellen unterstützen die häusliche Pflege und Betreuung durch Leistungen auf der sekundären Ebene durch das Mental Health Care Center (MHCs) sowie auf der primären Ebene zunehmend durch gemeindliche oder von NGOs finanzierte Fürsorge- und Betreuungsdienste.
Vor diesem Hintergrund existieren in Kosovo nur einige staatliche Pflege- und Fürsorgeeinrichtungen mit wenigen Plätzen. Sie werden als "Integrationshäuser" bezeichnet und befinden sich im Raum Pristina sowie in Gjilan/Gnjilane, Mitrovicë/Mitrovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Pejë/Pec und Gjakovë/Djakovica. Jede dieser Einrichtungen verfügt über jeweils zehn Pflegeplätze. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012) Seiten 30-31)
In Prishtina ist die neuropsychiatrische Abteilung in der neurologischen Klinik des Universitäts-Klinikzentrums untergebracht und umfasst ca. 75 Betten. In den anderen Städten beträgt die Anzahl der Betten für psychisch Kranke ca. 16. Zusätzlich gibt es in Prishtina und Stimlje unter der Aufsicht des Sozialministeriums eine zusätzliche Institution (SSI), die mit psychisch kranken Menschen arbeitet. Ursprünglich war diese Institution zur Unterbringung geistig zurückgebliebener Menschen gedacht, im Laufe der Zeit wurden dort jedoch etwa 70 Personen mit psychischen Problemen betreut. Das Sozialministerium hat ein eigenes Programm zur Steigerung der Lebensqualität in dieser Einrichtung. Durch die Unterbringung in kleinen Appartements die Personen langsam an ein normales Leben heranzuführen. Solche betreuten Apartments zur Rehabilitierung von psychiatrischen Langzeit-Patienten gibt es zur Zeit in Gjilan/Gnjilane und Gjakkovë/Djakovica. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Kosovo, vom Juni 2012, Seite
36)
Behandlung von Rückkehrern
Gemeinsam mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen hat die Regierung Schutz- und Hilfsmaßnahmen für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, Rückkehrer, Asylsuchende, Staatenlose und anderen hilfsbedürftigen Personen bereitgestellt. Nach Angaben der Polizei wird die Sicherheitslage in Kosovo als weitgehend stabil bezeichnet. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012-Kosovo vom 01.04.2013, Seite 6)
Im April 2010 gründete die Regierung einen interministeriellen Verwaltungsrat, der die Durchführung und Umsetzung des politischen Rahmens für die Reintegration der Rückkehrer überwacht. Er ist auch verantwortlich für den Aufbau wirksamer Strategien und für die Bereitstellung von Informationen auf lokaler Ebene. (OSCE Mission in Kosovo: Assessing progress in the implementation of the policy framework for the reintegration of repatriated persons in Kosovo's municipalities vom September 2011, Seite 5)
In den letzten Jahren hat Kosovo seine Wiedereingliederungspolitik verbessert. 2010 verabschiedete die Regierung eine überarbeitete Strategie und einen Aktionsplan für die Wiedereingliederung sowie ein durch einen Wiedereingliederungsfonds unterstütztes Wiedereingliederungsprogramm. Sie stockte die Mittel für diesen Fonds in den Jahren 2011 und 2012 auf. Aus dem Wiedereingliederungsfonds werden Soforthilfeleistungen für Rückkehrer finanziert, wie die Beförderung nach der Ankunft, vorübergehende Unterkünfte, medizinische Hilfe, Pakete mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln, Bereitstellung von Wohnraum sowie Leistungen zur dauerhaften Wiedereingliederung, darunter Sprachkurse für Minderjährige, berufsbildende Maßnahmen, Hilfe bei der Arbeitssuche und Unterstützung bei Unternehmensgründungen. Eine Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Wiedereingliederung von Rückkehrern beteiligten nationalen und kommunalen Behörden, die Beschlussfassung und die Kriterien für die Inanspruchnahme dieses Programms. Die institutionelle Struktur für die Wiedereingliederung wurde 2012 verbessert. Ein von einem Sekretariat unterstützter Exekutivrat genehmigt die Zahlungen aus dem Wiedereingliederungsfonds, kontrolliert die Durchführung und koordiniert die betreffenden Tätigkeiten der Ministerien und die Berichterstattung seitens der Kommunen. Das Amt für Wiedereingliederung, zu dem auch ein Empfangsbüro am Flughafen gehört, nimmt mit den Rückkehrern direkt Kontakt auf.
Zwischen Januar und September 2012 zählte die Wiedereingliederungsabteilung 2 968 Kosovo-Rückkehrer, von denen etwa drei Viertel (2 181 Personen) aus dem Wiedereingliederungsfonds unterstützt wurden. 61,5 % der Begünstigten gehörten der albanischen Volksgruppe an, 30 % den Minderheiten der Roma, Aschkali und Balkanägypter
und 4 % der serbischen Minderheit. Alle Begünstigten erhielten Pakete mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln, 34 % schulische Hilfe, 18 % Brennholz zum Heizen, 18 % eine vorläufige Unterkunft oder eine Wohnungsbeihilfe, 11 % Beförderungsleistungen nach der Ankunft und 17 % eine Berufsausbildung oder Unterstützung bei einer Unternehmensgründung. (Europäische Kommission: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: über die Fortschritte des Kosovos bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung vom 08.02.2013, Seite 4)
Auf dem Flughafen Pristina befindet sich eine Flughafenambulanz. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über das Büro für Reintegration in Zusammenarbeit mit dem kos. Gesundheitsministerium organisiert werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012) Seite 31)
2. Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
2.1. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Asylakten der Beschwerdeführer. Angesichts der durch die Erst- und Zweitbeschwerdeführer vorgelegten Identitätsdokumente, der UNMIK-Geburtsurkunde des Drittbeschwerdeführers sowie der österreichischen Geburtsurkunden der Viert- und Fünftbeschwerdeführer steht sowohl die Identität als auch die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer fest. Die Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sind ebenfalls glaubwürdig. Auch weisen sie entsprechende Sprachkenntnisse auf, und es sind auch sonst keine hinreichenden Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens hervorgekommen. Auch das Bundesasylamt hat dieses Vorbringen nicht bestritten.
Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin mehrmals als Zeugin vor dem ICTY ausgesagt hat, ergibt sich bereits aufgrund ihrer diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und wird durch die vorgelegten Zeitungsartikel (siehe deren Übersetzung, Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin S. 145) und Dokumente des ICTY untermauert.
Das Fluchtvorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer (s. dessen zusammengefasste Wiedergabe oben Pkt. II.1.1.) ist hinsichtlich des Zusammenhanges mit den erwähnten Zeugenaussagen der Erstbeschwerdeführerin vor dem ICTY nicht plausibel. Denn in dem in der Stellungnahme auszugsweise zitierten Bericht von Amnesty International vom 26. April 2012, "Time for EULEX to prioritize war crimes" ist den Seiten 42 bis 45 zu entnehmen, dass es sich bei den erwähnten gefährdeten Zeugen immer um Zeugen gehandelt habe, die gegen ehemalige UCK-Kommandanten hätten aussagen sollen. Hierbei hat sich der Zeugenschutz der EULEX als unterfinanziert, unterbesetzt und insgesamt zu ineffektiv herausgestellt, um den kosovoalbanischen Zeugen ausreichenden Schutz zu bieten. Dabei ist es wiederholt zu Einschüchterungen, Mordanschlägen und sogar zu Morden an Kosovo-Albanern gekommen, die gegen ehemalige UCK-Kommandanten hätten aussagen sollen. Zudem werden ehemalige UCK-Kommandanten in der kosovarischen Gesellschaft als Kriegshelden und Freiheitskämpfer angesehen, und ihnen komme auch die Loyalität ehemaliger Angehöriger der UCK zugute, was Aussagen erschwere. Hingegen kann aus diesem Bericht nicht auf eine Gefahr für Zeugen (wie im Fall der Erstbeschwerdeführerin), die gegen Serben ausgesagt haben oder aussagen wollen, geschlossen werden. Auch besteht keine Gefahr für Albaner, die nach Serbien reisen, um in dortigen Kriegsverbrechensprozessen gegen Serben auszusagen. Kosovo-Albanische Zeugen, die nach Serbien gereist seien, seien über ihre dortige Behandlung zufrieden und erfreut gewesen (siehe S. 45 des Berichts). Dieser Umstand zeigt, dass die Beschwerdeführer nunmehr auch von Seiten des serbischen Staates - sollte er noch über Handlungsmöglichkeiten im Kosovo verfügen - keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dieser Bericht führt zusammen mit der Anfragebeantwortung zum Erhebungsersuchen des Bundesasylamtes vom 23. Mai 2007 an den österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo (siehe oben bei Pkt. I.6.) beim erkennenden Senat zur Überzeugung, dass weder der Erstbeschwerdeführerin noch den anderen Beschwerdeführern wegen der erwähnten Zeugenaussagen vor dem ICTY Verfolgungsgefahr droht. Diese Schlussfolgerung ist auch vor dem amtsbekannten Hintergrund zu sehen, dass viele Kosovoalbaner unter der serbischen Verwaltung und Polizei im Kosovo gelitten haben, sich die Situation unter MILO¿EVI? verschärfte und an vielen Kosovoalbanern, insbesondere im Kosovokrieg, Verbrechen verübt worden sind. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint eine Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführer wegen der Aussage der Erstbeschwerdeführerin, insbesondere gegen XXXX nicht plausibel. Eine der Erstbeschwerdeführerin möglicherweise unterstellte "Serbien feindliche Gesinnung", wie in der Beschwerde ausgeführt, führt vor diesem zeitgeschichtlichen Hintergrund innerhalb der kosovoalbanischen Gesellschaft, insbesondere in der Großgemeinde Gjakove, die zu den Hochburgen des albanischen Widerstandes gegen die jugoslawische Staatsmacht zählte (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Gjakova, eingesehen am 27. August 2013) nicht zu einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführer.Das Fluchtvorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer (s. dessen zusammengefasste Wiedergabe oben Pkt. römisch zwei.1.1.) ist hinsichtlich des Zusammenhanges mit den erwähnten Zeugenaussagen der Erstbeschwerdeführerin vor dem ICTY nicht plausibel. Denn in dem in der Stellungnahme auszugsweise zitierten Bericht von Amnesty International vom 26. April 2012, "Time for EULEX to prioritize war crimes" ist den Seiten 42 bis 45 zu entnehmen, dass es sich bei den erwähnten gefährdeten Zeugen immer um Zeugen gehandelt habe, die gegen ehemalige UCK-Kommandanten hätten aussagen sollen. Hierbei hat sich der Zeugenschutz der EULEX als unterfinanziert, unterbesetzt und insgesamt zu ineffektiv herausgestellt, um den kosovoalbanischen Zeugen ausreichenden Schutz zu bieten. Dabei ist es wiederholt zu Einschüchterungen, Mordanschlägen und sogar zu Morden an Kosovo-Albanern gekommen, die gegen ehemalige UCK-Kommandanten hätten aussagen sollen. Zudem werden ehemalige UCK-Kommandanten in der kosovarischen Gesellschaft als Kriegshelden und Freiheitskämpfer angesehen, und ihnen komme auch die Loyalität ehemaliger Angehöriger der UCK zugute, was Aussagen erschwere. Hingegen kann aus diesem Bericht nicht auf eine Gefahr für Zeugen (wie im Fall der Erstbeschwerdeführerin), die gegen Serben ausgesagt haben oder aussagen wollen, geschlossen werden. Auch besteht keine Gefahr für Albaner, die nach Serbien reisen, um in dortigen Kriegsverbrechensprozessen gegen Serben auszusagen. Kosovo-Albanische Zeugen, die nach Serbien gereist seien, seien über ihre dortige Behandlung zufrieden und erfreut gewesen (siehe S. 45 des Berichts). Dieser Umstand zeigt, dass die Beschwerdeführer nunmehr auch von Seiten des serbischen Staates - sollte er noch über Handlungsmöglichkeiten im Kosovo verfügen - keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dieser Bericht führt zusammen mit der Anfragebeantwortung zum Erhebungsersuchen des Bundesasylamtes vom 23. Mai 2007 an den österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo (siehe oben bei Pkt. römisch eins.6.) beim erkennenden Senat zur Überzeugung, dass weder der Erstbeschwerdeführerin noch den anderen Beschwerdeführern wegen der erwähnten Zeugenaussagen vor dem ICTY Verfolgungsgefahr droht. Diese Schlussfolgerung ist auch vor dem amtsbekannten Hintergrund zu sehen, dass viele Kosovoalbaner unter der serbischen Verwaltung und Polizei im Kosovo gelitten haben, sich die Situation unter MILO¿EVI? verschärfte und an vielen Kosovoalbanern, insbesondere im Kosovokrieg, Verbrechen verübt worden sind. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint eine Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführer wegen der Aussage der Erstbeschwerdeführerin, insbesondere gegen römisch 40 nicht plausibel. Eine der Erstbeschwerdeführerin möglicherweise unterstellte "Serbien feindliche Gesinnung", wie in der Beschwerde ausgeführt, führt vor diesem zeitgeschichtlichen Hintergrund innerhalb der kosovoalbanischen Gesellschaft, insbesondere in der Großgemeinde Gjakove, die zu den Hochburgen des albanischen Widerstandes gegen die jugoslawische Staatsmacht zählte vergleiche http://de.wikipedia.org/wiki/Gjakova, eingesehen am 27. August 2013) nicht zu einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführer.
Was die im Polizeibericht erwähnte Droh-SMS durch die AKSH (siehe oben Pkt. I.4.) angeht, erscheint ein Zusammenhang mit der Zeugenaussage der Erstbeschwerdeführerin ebenfalls ausgeschlossen, weil die AKSH dafür bekannt ist, großalbanisch-nationalistisch eingestellt zu sein. Eine Bedrohung durch serbische Nationalisten oder ehemalige Mitglieder der paramilitärischen Gruppen, die für die Ermordung der männlichen Mitglieder der Familie der Erstbeschwerdeführerin verantwortlich gewesen seien, wie mit dem am 21. Jänner 2008 eingebrachten Schriftsatz behauptet, erscheint angesichts der aktuellen ethnischen Verhältnisse im Kosovo und insbesondere in der Großgemeinde Gjakove, in der durch den Kosovo-Krieg beinahe alle dort lebenden Serben vertrieben wurden, extrem unwahrscheinlich. Denn laut dem OSCE-Kosovo Community Profiles 2010-Bericht leben in der Gemeinde Gjakove gerade einmal vier Frauen, drei von ihnen über 65 Jahre alt. Diese wohnen in einer orthodoxen Kirche und halten keinen Kontakt zur albanischen Gemeinde (S. 43 f. und 53 des Berichtes). Daher kann auch von einer verstärkten Rückkehr der Serben nicht gesprochen werden. Vor dem Krieg lebten rund 3000 Serben in der Region, heute sind es nur noch sechs. (http://kosova.org/post/Kosovarische-Staedte-Gjakova.aspx, Bericht aus Oktober 2009, eingesehen am 27. August 2013)Was die im Polizeibericht erwähnte Droh-SMS durch die AKSH (siehe oben Pkt. römisch eins.4.) angeht, erscheint ein Zusammenhang mit der Zeugenaussage der Erstbeschwerdeführerin ebenfalls ausgeschlossen, weil die AKSH dafür bekannt ist, großalbanisch-nationalistisch eingestellt zu sein. Eine Bedrohung durch serbische Nationalisten oder ehemalige Mitglieder der paramilitärischen Gruppen, die für die Ermordung der männlichen Mitglieder der Familie der Erstbeschwerdeführerin verantwortlich gewesen seien, wie mit dem am 21. Jänner 2008 eingebrachten Schriftsatz behauptet, erscheint angesichts der aktuellen ethnischen Verhältnisse im Kosovo und insbesondere in der Großgemeinde Gjakove, in der durch den Kosovo-Krieg beinahe alle dort lebenden Serben vertrieben wurden, extrem unwahrscheinlich. Denn laut dem OSCE-Kosovo Community Profiles 2010-Bericht leben in der Gemeinde Gjakove gerade einmal vier Frauen, drei von ihnen über 65 Jahre alt. Diese wohnen in einer orthodoxen Kirche und halten keinen Kontakt zur albanischen Gemeinde (S. 43 f. und 53 des Berichtes). Daher kann auch von einer verstärkten Rückkehr der Serben nicht gesprochen werden. Vor dem Krieg lebten rund 3000 Serben in der Region, heute sind es nur noch sechs. (http://kosova.org/post/Kosovarische-Staedte-Gjakova.aspx, Bericht aus Oktober 2009, eingesehen am 27. August 2013)
Die Würdigung des Fluchtvorbringens der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, sollte der erwähnte Vorfall im Februar 2006 einen bloß kriminellen und unpolitischen Hintergrund haben, kann hier dahingestellt bleiben, da selbst unter der Annahme der Glaubwürdigkeit dieser Angaben sich diese nicht als asylrelevant erweisen (s. dazu näher weiter unten). Dabei spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Vorfalles jedenfalls jedoch auch der Umstand, dass laut Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo eine Nachfrage beim Kosovo Police Service ergeben habe, dass eine entsprechende Anzeige vorliege und Unbekannte an die Tür des Hauses der Beschwerdeführer geklopft hätten. Die Polizei sei vor Ort erschienen, habe jedoch weder Spuren vorfinden noch Beweise sichern können. Diese Angaben widersprechen dem Vorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, wonach die Unbekannten gegen die Tür getreten und diese beschädigt sowie vor dem Haus geschossen hätten. Damit bestätigt der Polizeibericht lediglich die Erstattung einer Anzeige und die polizeiliche Intervention aufgrund dieser, nicht jedoch den von den Erst- und Zweitbeschwerdeführern geschilderten Vorfall selbst.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch nach den Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer die Polizei innerhalb kurzer Zeit zu deren Haus gefahren ist, nachdem sie vom Zweitbeschwerdeführer angerufen worden war. So gab der Zweitbeschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 13. Juni 2006 an, dass die Polizisten sehr schnell gekommen seien. Es seien auch zwei UNMIK-Beamte gekommen. Es hätten sich noch drei Fahrzeuge der KPS vor dem Haus befunden, und es könne sein, dass es insgesamt neun oder zehn KPS-Beamte gewesen seien. Sie hätten nicht viel Zeit benötigt, um bei ihnen zu sein. Dieses Vorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer bestätigt die oben angeführten Berichte zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo.
2.2. Der vom erkennenden Senat festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer bzw. bezüglich der Situation von ihnen im Falle ihrer Rückkehr dorthin beruht im Wesentlichen auf den stellvertretend für andere Informationsunterlagen in das Beschwerdeverfahren eingeführten und erörterten laufenden Berichten von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie vom Asylgerichtshof als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vgl. die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, Zl. 98/01/0602, u.v.a.). Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Die Würdigung ihrer Ausführungen erfolgte auch vor dem Hintergrund der Angaben der sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen. Die in diesen Dokumenten angeführten und mit weiteren Nachweisen versehenen Angaben ergeben zusammen mit den sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen insofern ein stimmiges Gesamtbild, als die in diesen Unterlagen getroffenen Differenzierungen bei der Einschätzung der Verfolgungssituation bestimmter Personengruppen auch anderen Quellen nicht widersprechen (bzw. sich zumindest innerhalb des Spektrums der zu diesem Thema geäußerten Beurteilungen befinden).2.2. Der vom erkennenden Senat festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer bzw. bezüglich der Situation von ihnen im Falle ihrer Rückkehr dorthin beruht im Wesentlichen auf den stellvertretend für andere Informationsunterlagen in das Beschwerdeverfahren eingeführten und erörterten laufenden Berichten von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie vom Asylgerichtshof als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vergleiche die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, Zl. 98/01/0602, u.v.a.). Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Die Würdigung ihrer Ausführungen erfolgte auch vor dem Hintergrund der Angaben der sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen. Die in diesen Dokumenten angeführten und mit weiteren Nachweisen versehenen Angaben ergeben zusammen mit den sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen insofern ein stimmiges Gesamtbild, als die in diesen Unterlagen getroffenen Differenzierungen bei der Einschätzung der Verfolgungssituation bestimmter Personengruppen auch anderen Quellen nicht widersprechen (bzw. sich zumindest innerhalb des Spektrums der zu diesem Thema geäußerten Beurteilungen befinden).
Die herangezogenen Bescheinigungsmittel wurden im Hinblick sowohl auf ihre Anerkennung als seriöse und zuverlässige Quellen als auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit von den Parteien dieses Verfahrens nicht bestritten, bzw. es sind diesbezüglich keine Zweifel hervorgekommen. Weiters wurden im Verfahren von den Parteien keine Umstände vorgebracht und haben sich bisher keine Anhaltspunkte ergeben, auf Grund derer sich die Feststellungen zur Situation im betreffenden Herkunftsstaat in nachvollziehbarer Weise als unrichtig erwiesen hätten.
Auch kann unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur erforderlichen Aktualität der Quellen, wonach diese am konkreten Einzelfall zu prüfen sei (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 - VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0284 bzw. auch VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210), davon ausgegangen werden, dass seit der Übermittlung des vorläufigen Ergebnisses der Beweisaufnahme mit o.g. Schreiben des Asylgerichtshofes etwaige mittlerweile hervorgekommene neue Quellen zur politischen und menschenrechtlichen Situation im betreffenden Herkunftsstaat - die jedenfalls für die spezifische Rückkehrsituation der Beschwerdeführer relevant wären - nichts an den oben getroffenen Feststellungen ändern würden. Dies gilt im Besonderen für die Beurteilung eines Herkunftsstaates wie dem hier vorliegenden, dessen demokratisch-rechtsstaatliche und menschenrechtliche Entwicklung über einen bereits jahrelangen Beobachtungszeitraum hinweg im Ergebnis stete Fortschritte zeigt - und durch normative Akte betreffend die Feststellung einer Herkunftsstaatssicherheit bestätigt wird.Auch kann unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur erforderlichen Aktualität der Quellen, wonach diese am konkreten Einzelfall zu prüfen sei (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 - VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0284 bzw. auch VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210), davon ausgegangen werden, dass seit der Übermittlung des vorläufigen Ergebnisses der Beweisaufnahme mit o.g. Schreiben des Asylgerichtshofes etwaige mittlerweile hervorgekommene neue Quellen zur politischen und menschenrechtlichen Situation im betreffenden Herkunftsstaat - die jedenfalls für die spezifische Rückkehrsituation der Beschwerdeführer relevant wären - nichts an den oben getroffenen Feststellungen ändern würden. Dies gilt im Besonderen für die Beurteilung eines Herkunftsstaates wie dem hier vorliegenden, dessen demokratisch-rechtsstaatliche und menschenrechtliche Entwicklung über einen bereits jahrelangen Beobachtungszeitraum hinweg im Ergebnis stete Fortschritte zeigt - und durch normative Akte betreffend die Feststellung einer Herkunftsstaatssicherheit bestätigt wird.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 2/2008, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005,Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005,
das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953,
das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz,
das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985,
das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen.
Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 i.d.g.F. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen: Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen (§ 75 Abs. 7 Z 1 leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen (§ 75 Abs. 7 Z 2 leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen (§ 75 Abs. 7 Z 3 leg. cit.).Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 i.d.g.F. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen: Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen (Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen (Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen (Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 3, leg. cit.).
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG i.d.g.F. auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG i.d.g.F. auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 22 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).
Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Absatz 2, leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der [...] in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, u.a.m., s.a. VfGH 16.12.1992, Zl. B 1035/92, Slg. 13314).Zentraler Aspekt der [...] in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, u.a.m., s.a. VfGH 16.12.1992, Zl. B 1035/92, Slg. 13314).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.1.2. Die o.a. Feststellungen (s. Pkt. II.1.) zugrundelegend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation der Beschwerdeführer, sondern auch die generelle politische Lage in ihrem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit ihren vergleichbar sind (s.a. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389 zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit3.1.2. Die o.a. Feststellungen (s. Pkt. römisch zwei.1.) zugrundelegend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation der Beschwerdeführer, sondern auch die generelle politische Lage in ihrem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit ihren vergleichbar sind (s.a. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389 zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit
Zwar darf nicht übersehen werden, dass im betreffenden Herkunftsstaat willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. -gruppierungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Jedenfalls erfolgen diese nicht in einer Weise, dass durch ihre Regelmäßigkeit oder Häufigkeit die gesamte Bevölkerung des Landes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen hat (s. in ständiger Judikatur etwa VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, wonach eine Verfolgungsgefahr dann anzunehmen sei, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reiche nicht aus; vgl. für viele VwGH 30.09.1997, Zl. 97/01/0755, 14.10.1998, Zl. 98/01/0260, wonach die allgemeine Gefahr der Bevölkerung, Opfer von Übergriffen zu werden, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung indiziere; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177 u.a., dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden könne, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme, sowie schließlich z.B. VwGH 13.01.1999, Zl. 98/01/0366, dass am Fehlen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer individuell dem Asylwerber drohenden Verfolgung mit asylrelevanter Intensität auch der Hinweis darauf nichts ändern könne, es geschehe allgemein immer wieder, dass es zu größeren Menschenrechtsverletzungen wie Folter und Umbringen von Personen komme). Auch ist zu berücksichtigten, sofern überhaupt Übergriffe festzustellen waren, dass die Opfer, regelmäßig Menschen sind, bei denen in ihrer Person Umstände vorlagen, die eine konkrete, individuell gegen sie gezielte Verfolgung durch ihre Gegner, d.h. gerade gegen sie persönlich gerichtete Angriffe hervorriefen. Solche eventuell im Lichte der GFK relevanten Umstände liegen allerdings im gegenständlichen Fall nicht vor bzw. konnten - wie unter Pkt. II.2.1. dargelegt - nicht glaubhaft gemacht werden (s. die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden müssen, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar sei, z.B. VwGH 05.12.1990, Zl. 90/01/0202, 05.06.1991, Zl. 90/01/0198). Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände sind nicht hervorgekommen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe; s. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287, 12.05.1999, Zl. 98/01/0576, 16.06.1999, Zl. 99/01/0072, u.v.m., oder wegen Sippenhaft, vgl. dazu z.B. VwGH 28.03.1996, Zl. 95/20/0027).Zwar darf nicht übersehen werden, dass im betreffenden Herkunftsstaat willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. -gruppierungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Jedenfalls erfolgen diese nicht in einer Weise, dass durch ihre Regelmäßigkeit oder Häufigkeit die gesamte Bevölkerung des Landes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen hat (s. in ständiger Judikatur etwa VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, wonach eine Verfolgungsgefahr dann anzunehmen sei, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reiche nicht aus; vergleiche für viele VwGH 30.09.1997, Zl. 97/01/0755, 14.10.1998, Zl. 98/01/0260, wonach die allgemeine Gefahr der Bevölkerung, Opfer von Übergriffen zu werden, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung indiziere; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177 u.a., dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden könne, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme, sowie schließlich z.B. VwGH 13.01.1999, Zl. 98/01/0366, dass am Fehlen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer individuell dem Asylwerber drohenden Verfolgung mit asylrelevanter Intensität auch der Hinweis darauf nichts ändern könne, es geschehe allgemein immer wieder, dass es zu größeren Menschenrechtsverletzungen wie Folter und Umbringen von Personen komme). Auch ist zu berücksichtigten, sofern überhaupt Übergriffe festzustellen waren, dass die Opfer, regelmäßig Menschen sind, bei denen in ihrer Person Umstände vorlagen, die eine konkrete, individuell gegen sie gezielte Verfolgung durch ihre Gegner, d.h. gerade gegen sie persönlich gerichtete Angriffe hervorriefen. Solche eventuell im Lichte der GFK relevanten Umstände liegen allerdings im gegenständlichen Fall nicht vor bzw. konnten - wie unter Pkt. römisch zwei.2.1. dargelegt - nicht glaubhaft gemacht werden (s. die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden müssen, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar sei, z.B. VwGH 05.12.1990, Zl. 90/01/0202, 05.06.1991, Zl. 90/01/0198). Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände sind nicht hervorgekommen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe; s. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287, 12.05.1999, Zl. 98/01/0576, 16.06.1999, Zl. 99/01/0072, u.v.m., oder wegen Sippenhaft, vergleiche dazu z.B. VwGH 28.03.1996, Zl. 95/20/0027).
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer vermochten nicht, durch ihre im Verfahren getätigten Angaben zu ihren Fluchtgründen (s. oben Pkt. II.1.1.) eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Falle ihrer Rückkehr in die Republik Kosovo glaubhaft zu machen. Denn, wie bereits ausgeführt, besteht im Kosovo keine Gefahr für Personen, die gegen Serben ausgesagt haben, welche wegen Kriegsverbrechen angeklagt bzw. später verurteilt worden sind.Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer vermochten nicht, durch ihre im Verfahren getätigten Angaben zu ihren Fluchtgründen (s. oben Pkt. römisch zwei.1.1.) eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Falle ihrer Rückkehr in die Republik Kosovo glaubhaft zu machen. Denn, wie bereits ausgeführt, besteht im Kosovo keine Gefahr für Personen, die gegen Serben ausgesagt haben, welche wegen Kriegsverbrechen angeklagt bzw. später verurteilt worden sind.
Doch selbst unter der Annahme, dass das Vorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer zum versuchten Eindringen durch Unbekannte in deren Haus wahr wäre und dieser Vorfall in keinem Zusammenhang mit den Zeugenaussagen der Erstbeschwerdeführerin vor dem ICTY stünde, ist angesichts der o.a. Feststellungen zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in ihrem Herkunftsstaat (s. oben Pkt. II.1.2.) davon auszugehen, dass sie nunmehr im Falle ihrer Rückkehr in diesen keine maßgebliche Verfolgungsgefahr (mehr) treffen würde. Danach ist die Sicherheitslage in der Republik Kosovo - auch und jedenfalls - für die Beschwerdeführer im Hinblick auf die bei ihnen vorliegenden Umstände und Verhältnisse (s. oben Pkt. II.1.1.) als stabil zu bezeichnen. Die Sicherheitsbehörden (Polizei und KFOR) operieren auf internationalem Standard und sind daher willig und fähig, ausreichenden Schutz zu gewähren. Selbst wenn die Beschwerdeführer kein Vertrauen in die polizeilichen Sicherheitskräfte ihres Herkunftsstaates haben sollten, stünde ihnen die Möglichkeit offen, sich an weitere Stellen wie die Staatsanwalt- oder die Ombudsmannschaft zu wenden, um hinreichenden Schutz zu erlangen (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, Zl. 92/01/1090, 14.05.2002, Zl. 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, u.a.). Im Übrigen ist auch hinzuweisen, dass dieser StaatDoch selbst unter der Annahme, dass das Vorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer zum versuchten Eindringen durch Unbekannte in deren Haus wahr wäre und dieser Vorfall in keinem Zusammenhang mit den Zeugenaussagen der Erstbeschwerdeführerin vor dem ICTY stünde, ist angesichts der o.a. Feststellungen zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in ihrem Herkunftsstaat (s. oben Pkt. römisch zwei.1.2.) davon auszugehen, dass sie nunmehr im Falle ihrer Rückkehr in diesen keine maßgebliche Verfolgungsgefahr (mehr) treffen würde. Danach ist die Sicherheitslage in der Republik Kosovo - auch und jedenfalls - für die Beschwerdeführer im Hinblick auf die bei ihnen vorliegenden Umstände und Verhältnisse (s. oben Pkt. römisch zwei.1.1.) als stabil zu bezeichnen. Die Sicherheitsbehörden (Polizei und KFOR) operieren auf internationalem Standard und sind daher willig und fähig, ausreichenden Schutz zu gewähren. Selbst wenn die Beschwerdeführer kein Vertrauen in die polizeilichen Sicherheitskräfte ihres Herkunftsstaates haben sollten, stünde ihnen die Möglichkeit offen, sich an weitere Stellen wie die Staatsanwalt- oder die Ombudsmannschaft zu wenden, um hinreichenden Schutz zu erlangen (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, Zl. 92/01/1090, 14.05.2002, Zl. 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, u.a.). Im Übrigen ist auch hinzuweisen, dass dieser Staat
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation könne nach ständiger Judikatur auch nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (s. dazu etwa VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081, wonach die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland eines Asylwerbers nicht als konkret gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung gewertet werden könne, oder VwGH 22.04.1998, Zl. 96/01/0502, der die Eignung wirtschaftlicher Gründe zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft abspricht).
3.1.3. Auch bei den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern als die gemeinsamen minderjährigen Kinder der Erst- und Zweitbeschwerdeführer ist anzumerken, dass keine Umstände vorliegen, die für diese zu einem anderen Ergebnis bei der rechtlichen Prüfung führen würden. Bei den genannten Familienangehörigen sind, zumal auch ihr diesbezügliches Vorbringen sich am denjenigen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer orientiert, folglich auch keine sonstigen rechtlich relevanten Anhaltpunkte hervorgekommen. Zu den - hier nicht für eine Asylgewährung vorliegenden - Voraussetzungen für eine Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK i.V.m. § 7 AsylG s. VwGH 19.12.2001, Zl. 98/20/0312; s.a. VwGH 14.01.2003, Zl. 2001/01/0508).3.1.3. Auch bei den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern als die gemeinsamen minderjährigen Kinder der Erst- und Zweitbeschwerdeführer ist anzumerken, dass keine Umstände vorliegen, die für diese zu einem anderen Ergebnis bei der rechtlichen Prüfung führen würden. Bei den genannten Familienangehörigen sind, zumal auch ihr diesbezügliches Vorbringen sich am denjenigen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer orientiert, folglich auch keine sonstigen rechtlich relevanten Anhaltpunkte hervorgekommen. Zu den - hier nicht für eine Asylgewährung vorliegenden - Voraussetzungen für eine Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in Verbindung mit Paragraph 7, AsylG s. VwGH 19.12.2001, Zl. 98/20/0312; s.a. VwGH 14.01.2003, Zl. 2001/01/0508).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da in Wahrung des Parteiengehörs die Gewährung einer schriftlichen Stellungnahme genügte (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459 sowie VfGH 10.12.2008, U 80/08-15 bzw. auch nach Inkrafttreten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union etwa VfGH 29.09.2010, U 808/10; zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung im Lichte der Art. 47 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 der Charta vgl. auch VfGH 27.09.2011, U 1339/11-3; zu all dem s.a. AsylGH 03.11.2011, Zl. B1 266.338-0/2008/5E u.a.m.).4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da in Wahrung des Parteiengehörs die Gewährung einer schriftlichen Stellungnahme genügte vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459 sowie VfGH 10.12.2008, U 80/08-15 bzw. auch nach Inkrafttreten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union etwa VfGH 29.09.2010, U 808/10; zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung im Lichte der Artikel 47, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 52, Absatz eins, der Charta vergleiche auch VfGH 27.09.2011, U 1339/11-3; zu all dem s.a. AsylGH 03.11.2011, Zl. B1 266.338-0/2008/5E u.a.m.).
Schlagworte
mangelnde AsylrelevanzZuletzt aktualisiert am
06.12.2013