TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/16 C16 425105-2/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.09.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C16 425.105-1/2012/4E

Zl. C16 425.105-2/2013/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 ,

StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 07.02.2012 sowie vom 18.03.2013, FZ. 11 11.811-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde vom 03.04.2013 gegen den Bescheid vom 07.02.2012, FZ. 11 11.811-BAW, wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG), abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde vom 03.04.2013 gegen den Bescheid vom 07.02.2012, FZ. 11 11.811-BAW, wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG), abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird gemäß §§ 8 Abs. 1, 9 und 10 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid vom 18.03.2013, Zl. 11 11.811-BAW, behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, 9 und 10 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid vom 18.03.2013, Zl. 11 11.811-BAW, behoben.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 17.09.2014 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 17.09.2014 erteilt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Erster Bescheid vom 07.02.2012 (C16 425.105-1/2012)

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführer reiste als unbegleiteter Minderjähriger illegal in Österreich ein und stellte am 07.10.2011 vor Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch Organe des besagten Sicherheitsdienstes unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und seines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreters.

Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag verlief negativ und das Verfahren des Beschwerdeführers wurde am 13.10.2011 durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zugelassen.

Am 22.11.2011 wurde der Beschwerdeführer von einem Mitarbeiters des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, unter Beteiligung einer Bevollmächtigten des mittlerweile zum gesetzlichen Vertreter bestellten Jungendwohlfahrtsträgers und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen, wobei der Beschwerdeführer mehrere Internetauszüge als Beweismittel vorgelegt, dem Beschwerdeführer aber die später im Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen nicht zur Stellungnahme vorgehalten wurden.

Mit Schreiben vom 22.12.2011 brachte der Beschwerdeführer über seine gesetzliche Vertretung weitere Beweismittel in das Verfahren ein.

Mit Beschluss vom 05.01.2012 wurde der in Österreich als Konventionsflüchtling aufhältige ältere Schwester des Beschwerdeführers die Obsorge für den Beschwerdeführer übertragen.

Erster Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 07.02.2012 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 11 11.811-BAW, der Schwester des Beschwerdeführers zugestellt am 13.02.2012 (im Folgenden: erster Bescheid).

Im ersten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" (AsylG), bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Seinem Antrag wurde gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan stattgegeben (Spruchpunkt II.). Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.02.2013 erteilt (Spruchpunkt III.).Im ersten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF" (AsylG), bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Seinem Antrag wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan stattgegeben (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihm wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.02.2013 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Zur Begründung bezüglich der Nicht-Gewährung von Asyl führte das Bundesasylamt an, es sei nicht erwiesen, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung drohe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Verfolgung als erfolgreicher Nachwuchsfußballer afghanischer Staatsbürgerschaft in Pakistan beziehe sich nicht auf eine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat, wo dem Beschwerdeführer auch keine Verfolgung aufgrund seiner Ethnie (Hazara) drohe.

Zur Begründung bezüglich des subsidiären Schutzes führte das Bundesasylamt im Wesentlichen die humanitäre und sicherheitspolitische Lage in Afghanistan im Zusammenhang mit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, der - aufgrund des Aufenthalts Familie in Pakistan - im Herkunftsstaat über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfüge, an.

Mit Verfahrensanordnung vom 08.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für eine etwaige Beschwerde zum Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.

Erste Beschwerde

Mit Schreiben vom 21.02.2012 (per Fax versandt am 27.02.2012) legte der Beschwerdeführer über seine gesetzliche Vertretung gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheid Beschwerde beim Bundesasylamt ein.Mit Schreiben vom 21.02.2012 (per Fax versandt am 27.02.2012) legte der Beschwerdeführer über seine gesetzliche Vertretung gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheid Beschwerde beim Bundesasylamt ein.

Zur Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht kein Asyl gewährt. Sie habe verkannt, dass in Afghanistan die Taliban schwere Angriffe gegen Minderheiten, besonders gegen die Volksgruppe der Hazara richten. Zudem habe sich die Sicherheitslage in den mehrheitlich von Hazaras bewohnten Gebieten, inklusive der Zugangsstraßen, verschlechtert. Außerdem sei das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Verfolgung in Pakistan als erfolgreicher Nachwuchssportler - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - durchaus glaubwürdig. Schließlich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Schwester in Österreich bereits Asyl gewährt worden sei und die Beziehung der beiden zueinander sehr innig sei.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Am 19.12.2012 wurde der Beschwerdeführer volljährig.

Zweiter Bescheid (C16 425.105-2/2013)

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführer stellte am 17.01.2013 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, eine Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG.Der Beschwerdeführer stellte am 17.01.2013 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, eine Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG.

Am 12.03.2013 wurde der Beschwerdeführer von eines Mitarbeiter des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen, der Beschwerdeführer legte mehrere Beweismittel zu seinem Leben in Österreich vor und ihm wurde angeboten, die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformation übersetzen zu lassen, was der Beschwerdeführer dankend ablehnte.

Zweiter Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 18.03.2013 erließ das Bundesasylamt den zweiten Bescheid FZ. 11 11.811-BAW, dem Beschwerdeführer zugestellt am 21.03.2013 (im Folgenden: zweiter Bescheid).

Im zweiten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der mit dem ersten Bescheid zuerkannte Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit dem ersten Bescheid erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Im zweiten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der mit dem ersten Bescheid zuerkannte Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit dem ersten Bescheid erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Zur Begründung bezüglich der Aberkennung des subsidiären Schutzes führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer sei nunmehr volljährig. Er sei gesund und arbeitsfähig und die Sicherheitslage in Afghanistan sei - insbesondere in Kabul - nicht derart schlecht, dass von einer generellen Unzulässigkeit von Ausweisungen nach Afghanistan ausgegangen werden könnte. Es sei gut gebildeten Beschwerdeführer möglich und zumutbar sich in Kabul, ggf. mit Hilfe der dort ansässigen Hilfsorganisationen, eine Arbeit zu suchen, mit er seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Zudem verfüge der Beschwerdeführer gemäß der afghanischen Tradition über Unterstützungsmöglichkeiten durch seine in Pakistan und Österreich aufhältigen Familienmitglieder.

Die Ausweisung nach Afghanistan sei gesetzlich indiziert und verstoße auch nicht gegen die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMKR, weil der Beschwerdeführer zu seiner in Österreich lebenden Schwester zwar eine gute Beziehung habe, diese aber nicht über das übliche Maß unter verwandten Erwachsenen hinausgehe und der Beschwerdeführer im Übrigen auch erst seit (damals) eineinhalb Jahren in Österreich aufhältig sei und die Interessenabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK trotz der schulischen Bildung, der Deutschkenntnisse und Freundeskreises zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehe.Die Ausweisung nach Afghanistan sei gesetzlich indiziert und verstoße auch nicht gegen die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8, EMKR, weil der Beschwerdeführer zu seiner in Österreich lebenden Schwester zwar eine gute Beziehung habe, diese aber nicht über das übliche Maß unter verwandten Erwachsenen hinausgehe und der Beschwerdeführer im Übrigen auch erst seit (damals) eineinhalb Jahren in Österreich aufhältig sei und die Interessenabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK trotz der schulischen Bildung, der Deutschkenntnisse und Freundeskreises zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehe.

Mit Verfahrensanordnung vom 19.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für eine etwaige Beschwerde zum Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.

Zweite Beschwerde

Mit Schreiben vom 28.03.2013 (per Fax versandt am 03.04.2013) legte der Beschwerdeführer auch gegen den zweiten Bescheid Beschwerde beim Bundesasylamt ein.

Zur Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die belangte Behörde habe die Sach- und Rechtslage verkannt, wenn sie den Bescheid damit begründe, dass der Beschwerdeführer nunmehr volljährig sei und ihm eine Rückkehr nach Afghanistan, zumindest nach Kabul, zumutbar sei. Das Bundesasylamt habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nicht in Afghanistan aufgewachsen sei und dort über keinerlei familiäres oder anderes Netzwerk verfüge.

Da dem Beschwerdeführer somit weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten und damit eine Aufenthaltsberechtigung zustünden, fehle der Ausweisungsentscheidung die Rechtsgrundlage.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Die erste Beschwerde langte am 08.02.2012, die zweite Beschwerde langte am 08.03.2013 beim Asylgerichtshof ein.

Am 09.07.2013 sowie am 24.07.2013 langten Nachweise für die Integration des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idF. BGBl. I Nr. 140/2011, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/201, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 38/201, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im vorliegenden Fall abgesehen.

Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG nämlich nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406;Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG nämlich nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579).

Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht außerdem im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen ausreichend Parteiengehör gewährt wurde (VfGH 14.03.2012, GZ. U 466/11-18).Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht außerdem im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen ausreichend Parteiengehör gewährt wurde (VfGH 14.03.2012, GZ. U 466/11-18).

Im ersten Verfahren wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt unter Beteiligung geeigneter Dolmetscher und der gesetzlichen Vertretung sowie einer Vertrauensperson zu allen asylrelevanten Fragen ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Aus dem Wortprotokoll der niederschriftlichen Einvernahme ergibt sich, dass der einvernehmende Mitarbeiter der belangten Behörde den damals knapp 17 Jahre alten Beschwerdeführer altersgerecht befragte. Ausweislich der Antworten des Beschwerdeführers, die mit der Unterzeichnung des Protokolls auch von der gesetzlichen Vertretung und der Vertrauensperson - sowie nach Rückübersetzung - vom Beschwerdeführer selbst als richtig protokolliert bestätigt wurden, war sich der Beschwerdeführer auch des jeweiligen Inhalts der (als solcher klar strukturierten und auch sonst nicht zu beanstandenden) Fragen bewusst.

Im zweiten Verfahren war der Beschwerdeführer bereits volljährig und die Einvernahme zur Lage in Afghanistan und zu seinen Beziehungen zu Österreich war ausführlich und ebenfalls nicht zu beanstanden, weshalb dem Beschwerdeführer auch hier ausreichend rechtliches Gehör gewährt wurde.

Der erkennende Senat hat am heutigen Tage das vorliegende Erkenntnis stimmeinhellig beschlossen.

Sachverhalt

Beweismittel

Parteivorbringen

Zur Person hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben, er heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Er sei afghanischer Staatsbürger, Hazara, Schiit und ledig. Er sei in Afghanistan geboren, aber bereits im Alter von einem halben Jahr mit seiner Familie nach Pakistan gegangen. Dort sei er aufgewachsen und habe sich bis zur Ausreise Ende 2011, zuletzt an einer näher bezeichneten Adresse in XXXX aufgehalten.Zur Person hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben, er heiße römisch 40 und sei am römisch 40 geboren. Er sei afghanischer Staatsbürger, Hazara, Schiit und ledig. Er sei in Afghanistan geboren, aber bereits im Alter von einem halben Jahr mit seiner Familie nach Pakistan gegangen. Dort sei er aufgewachsen und habe sich bis zur Ausreise Ende 2011, zuletzt an einer näher bezeichneten Adresse in römisch 40 aufgehalten.

Dort leben noch immer seine Eltern, ein älterer Bruder und eine ältere Schwester sowie ein jünger Schwester aufhalten. Eine ältere Schwester lebe als Konventionsflüchtling in Österreich, des Weiteren lebe hier ein Onkel mit seiner Familie (er habe minderjährige Kinder), der bereits österreichischer Staatsbürger sei. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer keine Verwandten und kenn auch sonst niemanden dort.

In Pakistan sei der Beschwerdeführer drei Jahre lang im Heimatort zur Schule gegangen und habe später an einer Sprachschule Englisch gelernt. Ansonsten habe die Familie vom Einkommen seines Vaters gelebt, der Handel zwischen Pakistan und dem Iran treibe. Die Mutter arbeite zu Hause als Stickerin.

Zum Fluchtweg hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe Pakistan vor gut drei Wochen verlassen und sei schlepperunterstützt mit einem Flug über Katar und ein unbekanntes Land, danach auf dem Landweg über eine unbekannte Strecke nach Österreich gekommen, wo er zunächst zu seiner Schwester gefahren und einen Tag später den gegenständlichen Antrag gestellt habe.

Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben, er sei in Pakistan als Hazara verfolgt worden. Er sei ein erfolgreicher Nachwuchs-Fußballspieler in einer Hazaras-Mannschaft gewesen und die Einheimischen in XXXX hätten es nicht ertragen, dass ein Hazara aus Afghanistan in Pakistan so erfolgreich war. Neben der Schilderung der genauen Umstände sowie Nachweisen über Gewalttaten gegen Hazaras in Pakistan hat der Beschwerdeführer auch vorgebracht, dass sein Trainer im Mai 2011 in Anwesenheit des Beschwerdeführers bei einem solchen Überfall getötet worden sei.Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben, er sei in Pakistan als Hazara verfolgt worden. Er sei ein erfolgreicher Nachwuchs-Fußballspieler in einer Hazaras-Mannschaft gewesen und die Einheimischen in römisch 40 hätten es nicht ertragen, dass ein Hazara aus Afghanistan in Pakistan so erfolgreich war. Neben der Schilderung der genauen Umstände sowie Nachweisen über Gewalttaten gegen Hazaras in Pakistan hat der Beschwerdeführer auch vorgebracht, dass sein Trainer im Mai 2011 in Anwesenheit des Beschwerdeführers bei einem solchen Überfall getötet worden sei.

Befragt, warum die Familie des Beschwerdeführers seinerzeit Afghanistan verlassen habe, hat der Beschwerdeführer gemeint, sein Vater hätte ihm als Kind nur gesagt, dass es dort "nicht schön" gewesen sei.

Befragt, was er bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchten würde, hat der Beschwerdeführer gemeint, er habe dort "nichts und niemanden". Außerdem sei er Hazara und Schiit. Die Probleme, die er in Pakistan deshalb gehabt habe, seien nicht so schlimm wie jene, die er in Afghanistan haben würde, weil es dort nicht einmal 1% Hazaras gebe, nur Paschtunen.

Befragt, ob er sich grundsätzlich vorstellen könne, (jetzt) als Erwachsener nach Afghanistan, vor allem nach Kabul, zurückzukehren und dort einen Beruf auszuüben (er habe in Österreich eine Ausbildung genossen und spreche neben Dari, Urdu und Englisch jetzt auch Deutsch), hat der Beschwerdeführer gemeint, das könne er nicht. Er sei zwar in Pakistan unter Hazaras aufgewachsen, habe aber in Afghanistan niemanden und kein Vermögen. Er praktisch nie in Afghanistan gewesen, weil er in XXXX (Pakistan) aufgewaschen sei.Befragt, ob er sich grundsätzlich vorstellen könne, (jetzt) als Erwachsener nach Afghanistan, vor allem nach Kabul, zurückzukehren und dort einen Beruf auszuüben (er habe in Österreich eine Ausbildung genossen und spreche neben Dari, Urdu und Englisch jetzt auch Deutsch), hat der Beschwerdeführer gemeint, das könne er nicht. Er sei zwar in Pakistan unter Hazaras aufgewachsen, habe aber in Afghanistan niemanden und kein Vermögen. Er praktisch nie in Afghanistan gewesen, weil er in römisch 40 (Pakistan) aufgewaschen sei.

Zu seinem Leben in Österreich hat der Beschwerdeführer unter Vorlage entsprechender Beweismittel vorgebracht, er habe hier mit überdurchschnittlichen Noten den Hauptschulabschluss gemacht und die Sprachprüfung B1 für Deutsch bestanden. Er sei für eine HTL angemeldet und würde gerne nebenher als Kellner Geld verdienen. Derweil lebe er noch von der Caritas. Er lebe weder mit seiner Schwester noch mit dem Onkel und seiner Familie zusammen und sie würden den Beschwerdeführer auch nicht finanziell unterstützen. Auch die Familie in Pakistan könne ihn nicht unterstützen. Ansonsten habe er hier einige Schulfreunde kennengelernt und auch eine Zeitlang in einem Fußballverein gespielt.

Länderinformationen

Das Bundesasylamt hat sich in den angefochtenen Bescheiden auf folgende Quellen in Bezug auf die Länderinformationen zu Afghanistan bezogen:

AAN - Afghanistan Analyst Network: After Two Years in Legal Limbo - A First Glance at the Approved ¿Amnesty Law' (22.02.2010)

AAN - Afghanistan Analyst Network: Non-Governmental and International Humanitarian Organizations Operating in Afghanistan, undatiert, Zugriff 10.10.2011

Amnesty International - Afghanistan Ten Years On: Slow Progress and Failed Promises (05.10.2011)

Alertnet: FACTBOX-Security developments in Afghanistan, 18.06.2011

BBC News: Afghan Peace Council Head Rabbani Killed in Attack, 20.09.2011

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):

Anfragebeantwortung IOM, Az. ZC171 (betreffend Kabul) (19.08.2011)

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):

Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes (02.01.2013)

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Protokoll Afghanistan Workshop 22.10.-23.10.2012

Bundesasylamt, Protokoll des Afghanistan-Workshops vom 13.08.2008

Bundesasylamt, Bericht der Fact-Finding-Mission in Afghanistan, 20.-29.10.2010 (Dezember 2010)

CIA World Factbook, Afghanistan (15.02.2013)

D - A - CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul) (Juni 2010)

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Jänner 2012)

Deutsches Auswärtiges Amt, Afghanistan: Innenpolitik (Oktober 2012)

EASO - European Asylum Support Office: Afghanistan - Taliban Strategies - Recruitment (Juli 2012)

EASO - European Asylum Support Office: Afghanistan - Insurgent Strategies- Intimidation and Targeted Violence Against Afghans (Dezember 2012)

Freedom House: Freedom in the World - Afghanistan 2012

Freedom House: Freedom of the Press - Afghanistan 2012

The Guardian: Suicide Bomber Hits Kabul Hospital (21.05.2011)

Hartl/Schmidt/Schrott: Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet, in AfPak. Afghanistan, Pakistan und Migration nach Österreich, 2011

Hartl/Schmidt/Schrott: Sicherheitslage und humanitäre Situation im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet, AfPak. Afghanistan, Pakistan und Migration nach Österreich, 2011

Human Rights Watch: World Report 2013

ICG - International Crisis Group, The Insurgency In Afghanistan's Heartland (27.06.2011)

ICG - International Crisis Group, What Now for Refugees? (31.08.2009)

IDMC - Internal Displacement Monitoring Center: Challenges of IDP Protection in Afghanistan (November 2012)

IOM - International Organization for Migration: Länderinformation Afghanistan (Oktober 2012)

IOM - International Organization for Migration (Afghanistan):

Emergency and Post Conflict Migration Management (Mai 2011)

Landinfo (Norwegen): Afghanistan - Human Rights and Security Situation (09.09.2011)

Pajhwok News: Interior Ministry: 21 Dead in Intercontinental Hotel Attack (29.06.2011)

Pajhwok News: Mohammad Hashim Watanwal Along With Jan Mohammad Khan Killed in Kabul (18.07.2011)

Die Presse: Karzai - USAS und Taliban führen Friedensgespräche (10.03.2013)

Schmidt: Ausbildung der Afghanischen Nationalen Polizei (ANP), SIAK Journal 1/2011

Schmidt/Schrott: Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet, in AfPak. Afghanistan, Pakistan und Migration nach Österreich, 2011

Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar): Afghanistan Update (11.08.2009)

Transparency International, Corruption Perception Index 2012

UN OCHA Afghanistan: Central Region - Humanitarian Organizations Presence by Provinces (12.07.2011)

UN OCHA Afghanistan: Consolidated Appeal for Afghanistan 2012 (15.12.2011)

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:

Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict (Februar 2013)

UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing The International Protection Needs of Asylum Seekers form Afghanistan (17.12.2010, deutsche Zusammenfassung, 24.03.2011)

UNHCR, Conflict-Induced Internal Displacement (Dezember 2012)

US Department of State, Human Rights Report 2011 - Afghanistan (24.05.2012

Die Welt: Taliban werden offenbar pragmatisch (04.03.13)

WFP - World Food Program: Initial Market Price Bulletin for the Month of December 2012 (Jänner 2013)

Sonstige Beweismittel

a) Studentenausweis einer privaten Englisch- und Computerschule mit dem Bild und dem Namen des Beschwerdeführers.

b) Diverse Internetauszüge, die den Beschwerdeführer als Mitglied seiner Fußballmannschaft in XXXX (Pakistan) zeigen und ihn als Nachwuchshoffnung bezeichnen sowie verschiedene Berichte über gewaltsame Übergriffe auf schiitische Hazaras in Pakistan.b) Diverse Internetauszüge, die den Beschwerdeführer als Mitglied seiner Fußballmannschaft in römisch 40 (Pakistan) zeigen und ihn als Nachwuchshoffnung bezeichnen sowie verschiedene Berichte über gewaltsame Übergriffe auf schiitische Hazaras in Pakistan.

c) Abschlusszeugnis einer neuen Mittelschule (Berufsorientierungs-College) des Beschwerdeführers vom 28.06.2013 mit überwiegendem Ergebnis "sehr gut" und Anmeldung zum Schulbeginn 02.09.2013 an einer HTL für Elektrotechnik.

Sprachdiplom Deutsch des ÖSD Niveau B1 "gut" mit 257 von 300 Punkten.

Teilnahmebescheinigung an einem Ausbilderkurs für Notfallhilfe des Roten Kreuz vom 07.07.2013.

Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter II.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter römisch zwei.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.

Zur Person des Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer heißt XXXX und gibt an, am XXXX geboren zu sein. Er ist Staatsbürger Afghanistans, Hazara und Schiit. Er spricht Dari, Urdu, Englisch und gut Deutsch.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 und gibt an, am römisch 40 geboren zu sein. Er ist Staatsbürger Afghanistans, Hazara und Schiit. Er spricht Dari, Urdu, Englisch und gut Deutsch.

Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan geboren, verließ das Land jedoch mit seiner Familie im Alter von einem halben Jahr und lebte bis zur Flucht nach Österreich Ende 2011 ausschließlich in XXXX (Pakistan) in der Exil-Hazara Gemeinde.Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan geboren, verließ das Land jedoch mit seiner Familie im Alter von einem halben Jahr und lebte bis zur Flucht nach Österreich Ende 2011 ausschließlich in römisch 40 (Pakistan) in der Exil-Hazara Gemeinde.

Seine Eltern und drei Geschwister leben weiter in Pakistan. Eine Schwester lebt als Konventionsflüchtling in Österreich, des Weiteren ein Onkel mit seiner Familie, der österreichsicher Staatsbürger ist. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan weder Freunde noch ihm bekannte Verwandte.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat nach einer mehrjährigen Grundbildung in Pakistan in Österreich den Hauptschulabschluss mit besonderem Erfolg gemacht und besucht derzeit eine HTL für Elektrotechnik.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nur in Bezug auf den Namen fest. Die Schwester hatte ihn vor dem Bundesasylamt identifiziert und der aus Pakistan übermittelte Studentenausweis [II.1.3 zu a)] stimmt ebenfalls mit dem angegeben Namen über ein. Dass er afghanischer Staatsangehöriger ist, hatte schon das Bundesasylamt nicht in Frage gestellt.

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen vor der Flucht, zu seiner Bildung sowie zu seiner familiären Situation ergeben sich aus dem insoweit nachvollziehbaren und daher glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers (II.1.1 zur Person) und aus den unter II.1.3 zu c) angeführten Beweismitteln.Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen vor der Flucht, zu seiner Bildung sowie zu seiner familiären Situation ergeben sich aus dem insoweit nachvollziehbaren und daher glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers (römisch zwei.1.1 zur Person) und aus den unter römisch zwei.1.3 zu c) angeführten Beweismitteln.

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so sind im gesamten Verfahren keine Beeinträchtigungen hervorgekommen und der Beschwerdeführer hat solche auch selbst nicht vorgebracht. Zudem ist der Beschwerdeführer in Pakistan Leistungssportler gewesen und trainierte auch in Österreich weiter Fußball [II.1.3 zu b) und II.1.1 zu seinem Leben in Österreich].Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so sind im gesamten Verfahren keine Beeinträchtigungen hervorgekommen und der Beschwerdeführer hat solche auch selbst nicht vorgebracht. Zudem ist der Beschwerdeführer in Pakistan Leistungssportler gewesen und trainierte auch in Österreich weiter Fußball [II.1.3 zu b) und römisch zwei.1.1 zu seinem Leben in Österreich].

Zum behaupteten Fluchtgrund

Der Beschwerdeführer war in Pakistan Übergriffen und Bedrohungen durch Einheimische ausgesetzt, die gegen gegen schiitische Hazara aus Afghanistan gerichtet waren.

Zu dieser Feststellung kommt der Asylgerichtshof aufgrund der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht getätigten Parteivorbringen (II.1.1 zum Fluchtgrund), die wegen der detaillierten Schilderungen - auch unter Berücksichtigung der von ihm beigebrachten Internetauszüge über ähnliche Überfälle [II.1.3 zu b)] - glaubwürdig erscheinen.Zu dieser Feststellung kommt der Asylgerichtshof aufgrund der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht getätigten Parteivorbringen (römisch zwei.1.1 zum Fluchtgrund), die wegen der detaillierten Schilderungen - auch unter Berücksichtigung der von ihm beigebrachten Internetauszüge über ähnliche Überfälle [II.1.3 zu b)] - glaubwürdig erscheinen.

Zur entscheidungsrelevanten Situation in Afghanistan

Allgemeines

Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die UdSSR von 1979 bis 1989, vom Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen von 1992 bis 1996 und von der Gewaltherrschaft der Taliban von 1996 bis 2001. Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Bei-legung von Konflikten ist daher auf politischer wie auch auf persönlicher Ebene nur schwach ausgeprägt.

Minderheiten: Hazara

In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkriegs zu Beginn der 1990er Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Der Anteil der Hazara wird mit ca. 19 % geschätzt.

Die Situation ethnischer Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten (mehrheitlich schiitischen) Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben (zB bei Kämpfen um Weideland mit nomadisierenden Kuchi). Die Hazara, welche großteils im zentralafghanisch gelegenen und über mehrere Provinzen verteilten Hazarajat leben, sind in der Regierung vertreten und können auf die Politik Einfluss nehmen.

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage hat sich in Afghanistan im Jahr 2012 sowie im ersten Halbjahr 2013 erneut dramatisch verschlechtert.

Nachdem die Streitkräfte der USA und Afghanistans von 2001 bis 2006 nur in geringerem Ausmaß mit Gewalt seitens aufständischer Gruppierungen konfrontiert waren, kam es insbesondere in den überwiegend paschtunisch bevölkerten östlichen und südlichen Landesteilen zu einem Anstieg der Gewalt. Als Gründe für die Verschlechterung der Sicherheitslage werden u.a. Korruption innerhalb der Regierung, die fehlende Präsenz von Regierung und Sicherheitskräften in vielen ländlichen Regionen sowie die Tötung von Zivi-listen bei Operationen internationaler Truppen gesehen.

21 % der in ihrer Zahl seit März 2011 erheblich gestiegenen Selbstmordanschläge wurden in Zentralafghanistan verübt Konkret schätzt. UNHCR schätzt die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen Ghazni und Khost aufgrund der hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von (auf Grund des bewaffneten Konflikts) vertriebenen Personen als eine Situation allgemeiner Gewalt ein.

Mit der Intensivierung des Konfliktes in den traditionellen Kampfgebieten im Süden und Süd-osten des Landes erstreckten sich die Kämpfe gleichzeitig auch auf westliche und nördliche Landesteile. Nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und regierungsfeindliche Elemente setzten unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen ein und verübten gezielte Tötungen von prominenten Zivilisten und Angriffe auf geschützte Einrichtungen wie Krankenhäuser. Die Gewalt in Afghanistan hat das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 erreicht - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung.

Raum Kabul:

Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen besonders von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten.

Sicherheitsbehörden

Schwerpunkt der Tätigkeit der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF ist der Aufbau afghanischer Sicherheitskräfte (ANSF), die bis 2014 in die Lage versetzt werden sollen, die Verantwortung für die Sicherheit des Landes zu übernehmen. Im März 2011 hat Präsident Karsai die Übergabe der Sicherheitsverantwortung in den drei Provinzen Panshir, Bamiyan, Kabul und in den vier Städten Mazar-i Sharif, Herat, Lashkar Gahr, Mehterlam beschlossen. Ende November 2011 hat er der zweiten Tranche von Gebieten zugestimmt, in denen der Übergang beginnen soll. Damit liegen bis Frühjahr 2012 knapp die Hälfte der afghanischen Bevölkerung und etwa ein Drittel der Landesfläche formal in afghanischer Sicherheitsverantwortung.

In quantitativer Hinsicht läuft der Aufbau afghanischer Sicherheitskräfte schneller als geplant: Die für den 31.10.2011 gesetzten Zielmarken von 171.600 Soldaten und 134.000 Polizisten wurden bereits im Spätsommer erreicht. Bis Ende Oktober 2012 soll der Aufbau bei der afghanischen Nationalarmee 195.000 Soldaten erreichen, bei der afghanischen Polizei 157.000 Polizisten. Der Aufbau der ANSF konnte allerdings in qualitativer Hinsicht mit den quantitativen Ergebnissen noch nicht Schritt halten.

Sozioökonomische Situation und medizinische Versorgungslage

Etwa ein Drittel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze. Insbesondere in ländlichen Gebieten haben die meisten Menschen kaum einen oder überhaupt keinen Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildungseinrichtungen und humanitärer Hilfe. Harte Winter, Dürren und Überschwemmungen verschärfen die Lage zusätzlich. Aufgrund der andauernden Gewalt, der politischen Instabilität sowie der extremen Armut und den zahlreichen Naturkatastrophen befindet sich das Land in einer humanitären Notlage.

Rückkehrfragen

Nach einer massiven Welle von freiwilligen Rückkehrern in den Jahren 2002 bis 2005 gehen die Rückkehrerzahlen seither zurück, wofür UNHCR die sich stetig verschlechternde Sicherheitslage und den Mangel an Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten verantwortlich macht. Die Kapazitäten des Landes zur Aufnahme von Rückkehrern stoßen an ihre Grenzen, wodurch eine tragfähige Rückkehr und Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft - so UNHCR - schwieriger denn je werden.

Problematisch bleibt die Versorgungslage der Menschen insbesondere in abgelegenen ländlichen Gebieten des zentralen Hochlandes. Grund dafür sind fehlende oder nur im Sommer passierbare Verkehrswege sowie mangelnde Gesundheitsinfrastruktur. Hinzu kommt die Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte. Rückkehrer sind diesen Risiken aufgrund ihrer spezifischen Situation (Unterbringung vielfach in Camps, fehlende Erwerbsmöglichkeiten, usw.) besonders ausgesetzt.

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.

Die Feststellungen ergeben sich aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Quellen in Gesamtschau mit den vom Asylgerichtshof herangezogenen und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorgelegten aktuelleren und ergänzenden Quellen (II.1.2). Diese Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös und in ihrer Gesamtheit ausgewogen.Die Feststellungen ergeben sich aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Quellen in Gesamtschau mit den vom Asylgerichtshof herangezogenen und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorgelegten aktuelleren und ergänzenden Quellen (römisch zwei.1.2). Diese Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös und in ihrer Gesamtheit ausgewogen.

Insoweit dies für die Beurteilung der Beschwerden von Bedeutung ist, liegen dem Asylgerichtshof auch nach Sichtung aktuellerer Quellen (zB. Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Juni 2013; US Department of State, Human Rights Report 2012 - Afghanistan vom 19.04.2013) keine Länderinformationen vor, die den Inhalt der im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen infrage zu stellen geeignet wären.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Anwendbares Recht

Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 AsylG ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF. anzuwenden war.Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 AsylG ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF. anzuwenden war.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.

Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt

Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Beurteilung des Antrags auf Gewährung von Asyl (§ 3 Abs. 1 AsylG) rechtmäßig durchgeführt wurde.Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Beurteilung des Antrags auf Gewährung von Asyl (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG) rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Auch die später im angefochtenen Bescheid in Bezug auf die Gewährung von Asyl (§ 3 Abs. 1 AsylG) zugrunde gelegten Länderberichte zur Situation in Afghanistan wurden ihm zur Stellungnahme vorgehalten.Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Auch die später im angefochtenen Bescheid in Bezug auf die Gewährung von Asyl (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG) zugrunde gelegten Länderberichte zur Situation in Afghanistan wurden ihm zur Stellungnahme vorgehalten.

Was die im behördlichen Verfahren unterlassene Gewährung von rechtlichem Gehör zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend den letzten Wohnsitz und Aufenthaltsort seiner Mutter und Geschwister betrifft, so wurde dem Beschwerdeführer, bzw. seiner gesetzlichen Vertretung, diese nicht zur Stellungnahme vorgelegt, so dass insoweit ein Verstoß des Bundesasylamtes gegen § 37 AVG anzunehmen ist.Was die im behördlichen Verfahren unterlassene Gewährung von rechtlichem Gehör zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend den letzten Wohnsitz und Aufenthaltsort seiner Mutter und Geschwister betrifft, so wurde dem Beschwerdeführer, bzw. seiner gesetzlichen Vertretung, diese nicht zur Stellungnahme vorgelegt, so dass insoweit ein Verstoß des Bundesasylamtes gegen Paragraph 37, AVG anzunehmen ist.

Der Beschwerdeführer hatte jedoch über seine gesetzliche Vertretung mit der Beschwerde zum Asylgerichtshof Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum AVG ist ein Verfahrensfehler in Bezug auf das Parteiengehör (§ 37 AVG) in der ersten Instanz als geheilt anzusehen, wenn einer Partei in der Berufungsschrift und ggf. im weiteren Berufungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken (VwGH 30.09.1958, 338/56; VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 03.09.2001, 99/10/0011).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum AVG ist ein Verfahrensfehler in Bezug auf das Parteiengehör (Paragraph 37, AVG) in der ersten Instanz als geheilt anzusehen, wenn einer Partei in der Berufungsschrift und ggf. im weiteren Berufungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken (VwGH 30.09.1958, 338/56; VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 03.09.2001, 99/10/0011).

Dieser Grundsatz hat auch im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof seine Geltung, da der Gerichtshof gemäß § 18 AsylG und § 37 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG zur Ermittlung des vollen entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und im Zuge dessen einem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen zu gewähren hat.Dieser Grundsatz hat auch im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof seine Geltung, da der Gerichtshof gemäß Paragraph 18, AsylG und Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur Ermittlung des vollen entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und im Zuge dessen einem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen zu gewähren hat.

Zudem wird auf die Ausführungen oben unter II.1.1 verwiesen, aus denen sich ergibt, dass der Inhalt dieses Beweismittels für die hier einzig gegenständliche Frage der Gewährung von Asyl (§ 3 AsylG) nicht entscheidungsrelevant ist.Zudem wird auf die Ausführungen oben unter römisch zwei.1.1 verwiesen, aus denen sich ergibt, dass der Inhalt dieses Beweismittels für die hier einzig gegenständliche Frage der Gewährung von Asyl (Paragraph 3, AsylG) nicht entscheidungsrelevant ist.

Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlung gemäß § 18 Abs. 1 AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und nicht ersichtlich ist, dass insoweit weitere Ermittlungen zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendig gewesen wären.Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und nicht ersichtlich ist, dass insoweit weitere Ermittlungen zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendig gewesen wären.

Asyl (Spruchpunkt I. des ersten Bescheides):Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des ersten Bescheides):

Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf Asyl abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen vorliegen kann.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf Asyl abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen vorliegen kann.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG auf den vorliegenden SachverhaltAnwendung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den vorliegenden Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß § 3 AsylG zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seiner Person keine wohlbegründeter Furcht vor, in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seiner Person keine wohlbegründeter Furcht vor, in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.

Hiezu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich schwerpunktmäßig auf den früheren Verfolgungen als afghanischer Hazara und Schiit in Pakistan berufen hatte (II.2.2).Hiezu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich schwerpunktmäßig auf den früheren Verfolgungen als afghanischer Hazara und Schiit in Pakistan berufen hatte (römisch zwei.2.2).

Wie oben III.4.1 dargestellt setzt die Gewährung von Asyl jedoch eine begründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat voraus, welcher gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG aufgrund der festgestellten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers (II.2.1) Afghanistan ist.Wie oben römisch drei.4.1 dargestellt setzt die Gewährung von Asyl jedoch eine begründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat voraus, welcher gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG aufgrund der festgestellten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers (römisch zwei.2.1) Afghanistan ist.

Insoweit der Beschwerdeführer damit möglicherweise auch zum Ausdruck bringen wollte, dass ihm auch in Afghanistan als Angehöriger der Minderheit der Hazara ähnliche Verfolgungen drohen könnten, ist den - auch von aktuelleren Quellen gedeckten - Länderfeststellungen unter II.2.3 zu entnehmen, dass aktuell nicht von einer systematischen Verfolgung der Hazara in Afghanistan ausgegangen werden kann.Insoweit der Beschwerdeführer damit möglicherweise auch zum Ausdruck bringen wollte, dass ihm auch in Afghanistan als Angehöriger der Minderheit der Hazara ähnliche Verfolgungen drohen könnten, ist den - auch von aktuelleren Quellen gedeckten - Länderfeststellungen unter römisch zwei.2.3 zu entnehmen, dass aktuell nicht von einer systematischen Verfolgung der Hazara in Afghanistan ausgegangen werden kann.

Eine etwaige Furcht des Beschwerdeführers, es könne ihm bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Asylgerichtshof daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.

Aberkennung des subsidiären Schutzes (Spruchpunkte I. und II. des zweiten Bescheides)Aberkennung des subsidiären Schutzes (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des zweiten Bescheides)

Inhalt und Auslegung der § 8 Abs. 1 und § 9 AsylGInhalt und Auslegung der Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, AsylG

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des § 8 Abs. 1 AsylG knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).

Was insbesondere die mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Was insbesondere die mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Was eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich des Gesundheitszustandes betrifft, so ergibt sich aus den diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR ergibt, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und für die grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (siehe dazu nunmehr auch VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).Was eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK hinsichtlich des Gesundheitszustandes betrifft, so ergibt sich aus den diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR ergibt, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und für die grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (siehe dazu nunmehr auch VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).

Gemäß § 9 Abs. 1 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen (Ziff. 1), er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziff. 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziff. 3).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen (Ziff. 1), er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziff. 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziff. 3).

Gemäß § 9 Abs. 2 hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziff. 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziff. 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Ziff. 3).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziff. 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziff. 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziff. 3).

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 3 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist. Gemäß § 9 Abs. 4 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.

Anwendung der § 8 Abs. 1 und § 9 AsylG auf den festgestellten SachverhaltAnwendung der Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, AsylG auf den festgestellten Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat dem Beschwerdeführer zu Unrecht den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und seine Aufenthaltsberechtigung entzogen.

Im Fall des Beschwerdeführers liegt nämlich bei einer Rückkehr nach Afghanistan nach wie vor mit hinreichender Wahrscheinlichkeit jene von der Judikatur (insbesondere auch des EGMR) geforderte Exzeptionalität der Umstände vor, welche seine Abschiebung nach Afghanistan als eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) erscheinen ließe.Im Fall des Beschwerdeführers liegt nämlich bei einer Rückkehr nach Afghanistan nach wie vor mit hinreichender Wahrscheinlichkeit jene von der Judikatur (insbesondere auch des EGMR) geforderte Exzeptionalität der Umstände vor, welche seine Abschiebung nach Afghanistan als eine Verletzung von Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) erscheinen ließe.

Der Beschwerdeführer ist mittlerweile zwar nicht mehr - wie bei Erlass des ersten Bescheides - minderjährig. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist diese Tatsache weder für sich genommen noch unter Berücksichtigung der erweiterten Bildung des Beschwerdeführers geeignet, die Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Kabul nicht mehr als existenzbedrohend einzuschätzen.

Zwar erkannte das Bundesasylamt richtig, dass die Sicherheitslage in Kabul in Relation zu anderen Landesteilen relativ (wenn auch keineswegs besonders) gut ist. Die Behörde verkannte jedoch die von ihr selbst im angefochtenen Bescheid angeführten Länderinformationen, wonach es auch alleinstehenden jungen und gesunden Männern im Allgemeinen sehr schwer fällt, dort Arbeit und Unterkunft zu finden, wenn sie über kein familiäres oder sonstiges Netzwerk dort verfügen (II.2.3).Zwar erkannte das Bundesasylamt richtig, dass die Sicherheitslage in Kabul in Relation zu anderen Landesteilen relativ (wenn auch keineswegs besonders) gut ist. Die Behörde verkannte jedoch die von ihr selbst im angefochtenen Bescheid angeführten Länderinformationen, wonach es auch alleinstehenden jungen und gesunden Männern im Allgemeinen sehr schwer fällt, dort Arbeit und Unterkunft zu finden, wenn sie über kein familiäres oder sonstiges Netzwerk dort verfügen (römisch zwei.2.3).

Der Beschwerdeführer hat nämlich außer den ersten Lebensmonaten niemals in Afghanistan gelebt und es ist daher schon aus diesem Grunde schwer, sich der dortigen schwierigen Lage anzupassen. Da auch seine Eltern vor fast 20 Jahren nach Pakistan ausgewandert waren und seither nie wieder nach Afghanistan zurück gekehrt sind, ist außerdem davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer noch schwieriger als anderen Rückkehrern fallen würde, soziale Anknüpfungspunkte zu finden. Diese besonders prekäre Ausgangssituation wird auch nicht etwa - wovon das Bundesasylamt offenbar ausgeht - durch erweiterte Fremdsprachenkenntnisse (Urdu, Englisch und Deutsch) kompensiert.

Da somit in Afghanistan (und auch in Kabul) für den Beschwerdeführer die reale Gefahr einer existenzbedrohenden Situation iSd oben III.5.1 dargestellten Anforderungen besteht, kann ihm der subsidiäre Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG derzeit nicht entzogen werden. Der zweite Bescheid ist daher zu beheben und es ist ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.Da somit in Afghanistan (und auch in Kabul) für den Beschwerdeführer die reale Gefahr einer existenzbedrohenden Situation iSd oben römisch drei.5.1 dargestellten Anforderungen besteht, kann ihm der subsidiäre Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG derzeit nicht entzogen werden. Der zweite Bescheid ist daher zu beheben und es ist ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III. des zweiten Bescheides)Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei. des zweiten Bescheides)

Da dem Beschwerdeführer somit der subsidiäre Schutz samt einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG zusteht, sind die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht gegeben und zweite Bescheid ist daher auch in diesem Punkt zu beheben.Da dem Beschwerdeführer somit der subsidiäre Schutz samt einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 4, AsylG zusteht, sind die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach Afghanistan gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht gegeben und zweite Bescheid ist daher auch in diesem Punkt zu beheben.

Schlussfolgerung

Der Beschwerde ist zulässig, aber in Bezug auf die erste Beschwerde (Gewährung von Asyl gemäß § 3 AsylG) als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerde ist zulässig, aber in Bezug auf die erste Beschwerde (Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG) als unbegründet abzuweisen.

Die zweite Beschwerde (Fortbestand des Status eines subsidiär Schutzberechtigen und Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 AsylG) ist begründet und ihr ist stattzugeben.Die zweite Beschwerde (Fortbestand des Status eines subsidiär Schutzberechtigen und Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, AsylG) ist begründet und ihr ist stattzugeben.

Dem Beschwerdeführer ist eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.09.2014 zu erteilen.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Abwesenheit, alleinstehend, befristete Aufenthaltsberechtigung, EMRK, subsidiärer Schutz, unmenschliche Behandlung

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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