TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/21 C16 421536-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.10.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C16 421.536-1/2011/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 ,

StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2011, FZ 11 10.478-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 sowie 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, sowie 10 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich ein und stellte am 12.09.2011 bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 27).

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von der genannten Polizeidienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi ersteinvernommen, wobei er ua. angab, von Neu Delhi nach Moskau geflogen zu sein, um von dort aus schlepperunterstützt auf dem Landweg über unbekannte Länder nach Österreich zu gelangen (AS 17).

Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag verlief negativ (AS 13) und das Verfahren des Beschwerdeführers wurde daraufhin vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen EAST Ost, durch Ausfolgen der Aufenthaltsberechtigungskarte am 14.09.2011 in Österreich zugelassen (AS 39).

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vom der besagten Dienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen, wobei ihm die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur Stellungnahme vorgehalten wurden, auf die der Beschwerdeführer jedoch verzichtete (AS 41).

Angefochtener Bescheid und Rechtsberater

Mit Datum vom 14.09.2011 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 11 10.478-BAT (AS 61), der dem Beschwerdeführer am folgenden Tag persönlich übergeben wurde (AS 141) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Indien keine asylrelevante Verfolgung drohe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine drohende Verfolgung durch seinen Schwager wegen eines von diesem beanspruchten Grundstücks des Beschwerdeführers sei "kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt" und im Übrigen unglaubwürdig (Spruchpunkt I.).Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Indien keine asylrelevante Verfolgung drohe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine drohende Verfolgung durch seinen Schwager wegen eines von diesem beanspruchten Grundstücks des Beschwerdeführers sei "kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt" und im Übrigen unglaubwürdig (Spruchpunkt römisch eins.).

Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, insbesondere sei der Beschwerdeführer keiner existenzbedrohenden Situation ausgesetzt (Spruchpunkt II.).Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, insbesondere sei der Beschwerdeführer keiner existenzbedrohenden Situation ausgesetzt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführer sei - so ein solcher überhaupt vorliege - gerechtfertigt (Spruchpunkt III.).Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8, EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführer sei - so ein solcher überhaupt vorliege - gerechtfertigt (Spruchpunkt römisch drei.).

Beschwerde

Mit Schriftsatz vom 22.09.2011, zur Post gegeben am folgenden Tag, legte der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde beim Bundesasylamt ein.

Zur Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer ohne näheren Bezug zu seinem Verfahren im Wesentlichen an, die Entscheidung des Bundesasylamtes sei inhaltlich falsch und ebenso rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung.

Es wurde gleichzeitig der Antrag auf eine (nicht näher bezeichnete) Ergänzung der Ermittlungen sowie auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gestellt.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Die Beschwerde langte am 27.09.2011 beim Asylgerichtshof ein.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Mit Schriftsatz vom 29.09.2011 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein, welcher er zusätzliche Länderinformationen über Indien beifügt und er stellte unter einem den ohne nähere Begründung a) einen Antrag auf "ein medizinisches Gutachten betreffend (seine) Verletzungen" sowie b) auf Beigebung eines Rechtsberaters.

Mit Verfahrensanordnung vom 07.10.2011, GZ. C16 421.536-1/2011/3Z, wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberaterin beigegeben.

Der Beweisantrag auf Ergänzung der Ermittlungen wird, insoweit er sich damit offenbar auf sein Fluchtvorbringen bezieht, abgelehnt, da er zum einen nicht auf eine konkrete entscheidungsrelevante Tatsachenbehauptung gestützt war und zum anderen auch keinerlei konkrete Hinweise auf Umstände enthielt, welche nicht durch die verwendeten Parteivorbringen in Zusammenschau mit den aktuellen Länderinformationen geklärt werden konnten.

Der Beweisantrag auf Erstellung eines medizinischen Gutachtens wird ebenfalls abgelehnt, da er ebenfalls nicht auf konkrete Tatsachenbehauptungen gestützt war und der Nachweis etwaiger Verletzungen im Heimatstaat nicht entscheidungsrelevant war.

Der Asylgerichtshof forderte den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 28.02.2013 auf innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mitzuteilen, ob und ggf. inwiefern sein Gesundheitszustand akut oder chronisch beeinträchtigt ist sowie diesfalls geeignete Nachweise (zB. Befunde) dafür vorzulegen und informierte ihn darüber, dass der Asylgerichtshof bezüglich seines Gesundheitszustandes sowie etwaiger familiärer oder privater Bindungen in Österreich vorläufig von dem im angefochtenen Bescheid angeführten Sachverhaltsfeststellungen ausgehe. Er forderte den Beschwerdeführer weitere auf, innerhalb der genannten Frist den Asylgerichts unter Vorlage entsprechender Nachweise (zB. Deutschkurse, Beschäftigung, auch ehrenamtliche, Aufenthaltsberechtigung, Heirats- oder Geburtsurkunden) zu informieren, falls sich der Sachverhalt in Bezug auf sein Privat- und Familienleben geändert habe.Der Asylgerichtshof forderte den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 28.02.2013 auf innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mitzuteilen, ob und ggf. inwiefern sein Gesundheitszustand akut oder chronisch beeinträchtigt ist sowie diesfalls geeignete Nachweise (zB. Befunde) dafür vorzulegen und informierte ihn darüber, dass der Asylgerichtshof bezüglich seines Gesundheitszustandes sowie etwaiger familiärer oder privater Bindungen in Österreich vorläufig von dem im angefochtenen Bescheid angeführten Sachverhaltsfeststellungen ausgehe. Er forderte den Beschwerdeführer weitere auf, innerhalb der genannten Frist den Asylgerichts unter Vorlage entsprechender Nachweise (zB. Deutschkurse, Beschäftigung, auch ehrenamtliche, Aufenthaltsberechtigung, Heirats- oder Geburtsurkunden) zu informieren, falls sich der Sachverhalt in Bezug auf sein Privat- und Familienleben geändert habe.

Die Beschwerdeführer gab mit Schriftsatz vom 21.03.2013, eine schriftliche Stellungnahme ab, der die unter Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. zu b) angeführten Beweismittel beigefügt waren.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 41 Abs. 7 AsylG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG nicht erforderlich.

Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406;Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579).

Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (VfGH 14.03.2012, GZ. U 466/11-18).Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (VfGH 14.03.2012, GZ. U 466/11-18).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im vorliegenden Fall abgesehen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dort eingeführten zusätzlichen Länderinformationen geklärt ist, und vor dem Bundesasylamt zu den Fluchtgründen ausreichend rechtliches Gehör gewährt wurde.

Der Asylgerichtshof hat am heutigen Tage als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.

Sachverhalt

Beweismittel

Parteivorbringen des Beschwerdeführers

Zur Person hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er heiße XXXX, geb. XXXX. Er sei Staatsangehöriger Indiens, ledig und seine Religion sei die der Sikhs. Er sei in einem näher bezeichneten Ort im Bundestaat Punjab geboren und aufgewachsen.Zur Person hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er heiße römisch 40 , geb. römisch 40 . Er sei Staatsangehöriger Indiens, ledig und seine Religion sei die der Sikhs. Er sei in einem näher bezeichneten Ort im Bundestaat Punjab geboren und aufgewachsen.

Im Alter von 14 Jahren hätten seine Eltern ihn, seinen Bruder und seine ältere Schwester verlassen. Sie seien vermutlich ins Ausland gegangen. Seine Schwester habe später geheiratet und ein Kind bekommen. Der jüngere Bruder sei vor (damals) zwei Jahren bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen.

In Indien habe der Beschwerdeführer neun Jahre lang die Schule besucht. Zuletzt habe er sechs Jahre lang als selbständiger Elektriker gearbeitet und Einnahmen aus der Verpachtung eines von den Eltern geerbten Grundstücks erzielt.

Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei aus Angst vor seinem Schwager aus Indien geflohen. Dieser Mann sei zwar mit seiner Schwester verheiratet, lebe aber nicht mit ihr und dem gemeinsamen Kind zusammen. Er komme aber immer wieder zu der Schwester und fordere den Verkauf des Grundstücks, dass der Beschwerdeführer verpachtet habe, an ihn. Der Beschwerdeführer solle dem Schwager auch das Geld für den Ankauf geben.

Da der Beschwerdeführer mit der Übergabe des Grundstücks, das ein Vielfaches der Pachteinnahmen wert sei, nicht einverstanden sei, habe der Schwager ihn mehrfach durch eine Holzstab mit scharfer Spitze geschlagen und verletzt sowie den Beschwerdeführer mit dem Tode bedroht.

Befragt, ob die Schwester mit den Forderungen ihres Mannes einverstanden sei, hat der Beschwerdeführer gemeint, das Grundstück sei auf seinen Namen eingetragen. Es gebe auch noch einen Neffen (Sohn des toten Bruders), aber der sei noch klein. Der Schwager lebe nur unregelmäßig mit der Schwester des Beschwerdeführers zusammen und misshandle diese ebenfalls. Sie wolle sich aber wegen des Kindes nicht von ihm trennen.

Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer hätte das Grundstück doch, statt zu fliehen, verkaufen können, hat dieser gemeint, das habe er nicht gewollt, denn dann hätte der Schwager das Grundstück gehabt.

Wegen der Übergriffe und Drohungen des Schwagers habe sich der Beschwerdeführer auch an die Polizei gewandt, aber diese habe gemeint, sie mische sich nicht in Familienstreitigkeiten ein. Auf Vorhalt, dass es sich bei den behaupteten Vorfällen auch in Indien um normale strafrechtlich relevante Taten handele, welche die Polizei sehr wohl verfolge, hat der Beschwerdeführer nur gemeint, das wisse er nicht.

Zu seinem Leben in Österreich hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe in Österreich keine Verwandten und kenne niemanden. Nach Aufforderung durch den Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei immer noch ledig. Er sei gesund und arbeite derzeit als Zeitungskolporteur.

Länderinformationen zu Indien

a) Die vom Bundesasylamt verwendeten Quellen und Länderfeststellungen dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel:

Bonn International Centre for Conversion (BICC): Länderportrait Indien (Oktober 2009)

Bundesasylamt, Staatendokumentation: Analyse zu Indien: Justizwesen in Indien (16.07.2010)

Brüser, Mag., landeskundlicher Sachverständiger, Gutachten vom 05.06.2008

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht "über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (Stand: 19.01.2011)

Deutsches Auswärtiges Amt, Indien - Innenpolitik (Stand: Februar 2011)

Freedom House: Freedom in the World - India 2010 (Stand: 29.04.2010)

Internationale Organisation für Migration (IOM):

Länderinformationsblatt Indien (August 2010)

INWENT, Rangaswamy/Sujit: Schwerpunkt - Indische Schizophrenie (Webseite, undatiert)

Konrad-Adenauer-Stiftung: Indien "Parlamentswahlen in Indien:

Wählervotum für klar politische Verhältnisse und einen säkularen Staat" (22.02.2010)

NGOsIndia.com (Website undatiert; Zugriff 04.05.2011)

Österreichische Botschaft, New Delhi: Indien, Asylländerbericht (Stand: März 2010)

Suedasien.info: Analysen - Politik & Recht - Indien: Pratibha Patil ist neue Präsidentin Indiens (27.07.2007)

Süddeutsche Zeitung vom 17.05.2009: "Wahlen in Indien - Das ist ein massives Mandat"

Transparency International: Corruption Index 2010

UK Home Office: India - Operational Guidance Note (April 2008)

UK Home Office: Country of Origin Report: India vom 21.09.2010

Unique Identification Authority of India: Unique identification project - Background (Website undatiert; Zugriff 09.05.2011)

US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices - 2010 (Stand: 08.04.2011)

b) Mit der Beschwerdeergänzung hat der Beschwerdeführer - soweit es sich nicht ohnehin um die im angefochtenen Bescheid verwendeten Quellen oder um ältere Ausgaben derselben handelt - folgende

Länderberichte in das Verfahren eingeführt:

Asian Centre for Human Rights: Torture in India 2010 vom 13.04.2010

Human Rights Watch - India: Broken System Dysfunction, Abuse and Impunity in the Indian Police vom 04.08.2009

Human Rights Watch - India: The "Anti-Nationals" vom 01.02.2011

Human Rights Watch - World Report 2011 vom 24.01.2011

Human Rights Law Network: Accountability for the Indian Police - Creating an external complaints agency (August 2009)

India Today - Death sentences vom 17.01.2011

Canadian Immigration and Refugee Board - India: Independence of and Corruption Within the Judicial System vom 23.04.2009

c) Soweit dies entscheidungsrelevant ist, sind dem Asylgerichtshof auch keine aktuelleren oder inhaltlich abweichenden Länderinformationen bekannt (siehe auch Beweiswürdigung unten II.2.3)c) Soweit dies entscheidungsrelevant ist, sind dem Asylgerichtshof auch keine aktuelleren oder inhaltlich abweichenden Länderinformationen bekannt (siehe auch Beweiswürdigung unten römisch zwei.2.3)

Sonstige Beweismittel

a) ZMR-Auszug vom 18.10.2013, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthalts in Österreich ohne festen Wohnsitz und obdachlos gemeldet war.

b) Vertrag als Zeitungskolporteur zwischen einer Zustellfirma und dem Beschwerdeführer vom 23.03.2012 sowie Abrechnung für den Monat Februar 2013, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer 626,95 ¿ verdiente.

Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter II.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter römisch zwei.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.

Zur Person des Beschwerdeführers

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er nennt sich XXXX, geboren XXXX. Er ist Staatsbürger Indiens. Seine Religion ist die der Sikhs. Der Beschwerdeführer lebte vor dem Verlassen seiner Heimat in einem kleinen Ort im Bundesstaat Punjab. In Indien leben zumindest noch seine Schwester mit ihrem Kind sowie der minderjährige Sohn seines verstorbenen Bruders.Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er nennt sich römisch 40 , geboren römisch 40 . Er ist Staatsbürger Indiens. Seine Religion ist die der Sikhs. Der Beschwerdeführer lebte vor dem Verlassen seiner Heimat in einem kleinen Ort im Bundesstaat Punjab. In Indien leben zumindest noch seine Schwester mit ihrem Kind sowie der minderjährige Sohn seines verstorbenen Bruders.

Der Beschwerdeführer besuchte in Indien neun Jahre lang die Schule. Danach verdiente er seinen Lebensunterhalt aus Pachterträgen und als selbständiger Elektriker.

Der Beschwerdeführer ist in einem allgemein guten Gesundheitszustand und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer lebt seit zwei Jahren in Österreich. Er hat hier keine Verwandten und auch keine sonstigen besonders intensiven sozialen Beziehungen. Seit einem Jahr verdient er seinen Lebensunterhalt als selbständiger Kolporteur bei einer Zustellfirma.

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Dokumenten nicht festgestellt werden. Der Herkunftsstaat steht jedoch insbesondere deshalb fest, weil der Beschwerdeführer eine der Landessprachen spricht und über einschlägige Kenntnisse, zB. über die Geografie Indiens, verfügt (II.1 zur Person).Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Dokumenten nicht festgestellt werden. Der Herkunftsstaat steht jedoch insbesondere deshalb fest, weil der Beschwerdeführer eine der Landessprachen spricht und über einschlägige Kenntnisse, zB. über die Geografie Indiens, verfügt (römisch zwei.1 zur Person).

Was die Bildung, die Berufserfahrung und die familiäre Situation des Beschwerdeführers betrifft, so stützt der Asylgerichtshof seine Feststellungen ebenfalls auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers [II.1 zur Person].

Was den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so sind im gesamten Verfahren keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hervorgekommen und der Beschwerdeführer hat nach ausdrücklicher Aufforderung durch den Asylgerichtshof vorgebracht, dass er nicht an Krankheiten leide [II.1 zur Person].

Die Feststellungen zu seinem Leben in Österreich ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers [II.1 zu seinem Leben in Österreich].

Dem Asylgerichtshof sind im Laufe des Verfahrens keine Umstände bekannt geworden, die Anlass dafür gegeben hätten, eine seit dem angefochtenen Bescheid in entscheidungsrelevanter Weise abweichende Sachlage zu vermuten und diesbezüglich weitere Ermittlungen anzustellen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere auf die ausdrückliche Aufforderung durch den Asylgerichtshof lediglich geltend gemacht, er habe seit einem Jahr eine Beschäftigung, mit der er seinen Lebensunterhalt verdiene [II.1.1 sowie II.1.3 zu b)]. Aus dem ZMR-Auszug ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer in Österreich während des gesamten Aufenthalts keinen festen Wohnsitz hatte [II.1.3 zu a)]. Es ist daher nach Würdigung der gesamten Umstände davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über allenfalls lockere soziale Beziehungen verfügt.Dem Asylgerichtshof sind im Laufe des Verfahrens keine Umstände bekannt geworden, die Anlass dafür gegeben hätten, eine seit dem angefochtenen Bescheid in entscheidungsrelevanter Weise abweichende Sachlage zu vermuten und diesbezüglich weitere Ermittlungen anzustellen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere auf die ausdrückliche Aufforderung durch den Asylgerichtshof lediglich geltend gemacht, er habe seit einem Jahr eine Beschäftigung, mit der er seinen Lebensunterhalt verdiene [II.1.1 sowie römisch zwei.1.3 zu b)]. Aus dem ZMR-Auszug ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer in Österreich während des gesamten Aufenthalts keinen festen Wohnsitz hatte [II.1.3 zu a)]. Es ist daher nach Würdigung der gesamten Umstände davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über allenfalls lockere soziale Beziehungen verfügt.

Zum behaupteten Fluchtgrund

Der Beschwerdeführer wurde vom Bruder seiner Frau wegen eines Grundstücks, das auf den Beschwerdeführer registriert ist und von diesem verpachtet wurde, angegriffen, verletzt und mit der Tötung bedroht, weil der Schwager den Beschwerdeführer so zwingen wollte, ihm das Grundstück unter Stundung des Kaufpreises zu übertragen.

Zu dieser Feststellung kommt der Asylgerichtshof aufgrund der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht getätigten Aussagen [II.1 zum Fluchtgrund], die der Asylgerichtshof - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - als solche für nachvollziehbar hält.

Der Beschwerdeführer hat zwar die Misshandlungen nicht im Detail geschildert und keine genauen Daten für die Vorfälle genannt. Er wurde diesbezüglich von der belangten Behörde auch nicht befragt.

Es scheint den Umständen in Indien entsprechend aber durchaus denkbar, dass ein angeheirateter Verwandter jemanden mit Gewalt dazu bringen will, ihm ein Grundstück unter Stundung des Kaufpreises zu übertragen. Entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes hat der Beschwerdeführer nämlich durchaus nachvollziehbar behauptet, der Schwager habe das Grundstück von ihm kaufen wollen und lediglich mit Gewalt erzwingen wollen, dass er den Kaufpreis nicht sofort zu zahlen habe, sondern diesen vom Beschwerdeführer (etwa in Form eines Privatkredits oder einer Stundung) hätte "haben" wollen.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist es in Anbetracht der untergeordneten Rolle der Frauen im ländlichen Bereich auch durchaus vorstellbar, dass sich die Schwester des Beschwerdeführers nicht auf dessen Seite schlug, sondern sich aus dem Streit heraushielt, obwohl ihr Mann sie selbst ebenfalls misshandelte und nur vorübergehend mit ihr und dem gemeinsamen Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebte.

Zur relevanten Situation in Indien

Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteien-System ist, in dem sich die Opposition ungehindert betätigen kann.

In Indien lebt ca. ein Viertel der Bevölkerung unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist eine das Überleben sichernde Grundversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt.

Die politische Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, dem Punjab, ist gegenwärtig stabil und terroristische Aktivitäten kommen nur mehr ganz vereinzelt vor. Nachdem der Terrorismus im Punjab, der die Unabhängigkeit von "Khalistan" erreichen wollte, in den 1980er Jahren niedergeschlagen wurde, ist politische Gewalt dort seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen.

Die den Anliegen der Sikh-Bevölkerung nahestehende "Akali Dal"-Partei hat sich zu einer herkömmlichen politischen Partei entwickelt, die im Punjab an der Regierung beteiligt ist. Seit 2007 stellt sie im Punjab den Ministerpräsidenten.

Indien verfügt grundsätzlich über eine funktionierende Justiz, wenn es auch verbreitet zu langen Verfahrensdauern sowie zu Fällen von Korruption und rechtswidrigen Übergriffen von Polizeikräften kommt.

Folter ist in Indien verboten, und die so erlangten Aussagen sind vor Gericht nicht zulässig, werden aber dennoch vorgenommen. Die meisten Fälle von Folter werden aus den Krisenregionen gemeldet.

In Indien besteht im gesamten Staatsgebiet Niederlassungsfreiheit. Es gibt kein funktionierendes flächendeckendes staatliches Meldesystem. Mit Ausnahme von exponierten Verdächtigen, welche auf einer landesweiten Suchliste stehen, ist es vor dem Hintergrund der in Indien herrschenden Niederlassungsfreiheit und aufgrund des Fehlens eines Meldewesens möglich, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen und dort unerkannt zu leben. Personen, die im Punjab Probleme haben oder hatten, können sich zB. problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesch niederlassen, ebenso wie in den Metropolen Delhi und Mumbai.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unmittelbar aus den vom Bundesasylamt als Beweismittel herangezogenen Länderberichten (II.1.2). Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, ausgewogen und inhaltlich aktuell.Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unmittelbar aus den vom Bundesasylamt als Beweismittel herangezogenen Länderberichten (römisch zwei.1.2). Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, ausgewogen und inhaltlich aktuell.

Dem Asylgerichtshof sind, auch nach Sichtung aktuellerer Quellen, insbesondere

US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices - 2012 (Stand: 19.04.2013) sowie

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht "über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (Juli 2012) - jeweils mwN

keine entscheidungsrelevanten Änderungen bekannt, die eine andere Sachverhaltsfeststellung in dieser Hinsicht erforderlich gemacht hätten.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Anwendbares Recht

Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 AsylG ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren diese Gesetzesfassung anzuwenden war.Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 AsylG ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren diese Gesetzesfassung anzuwenden war.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.

Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt

Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.

Der Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlung gemäß § 18 Abs. 1 AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.

Ausweislich des Einvernahmeprotokolls wurden dem Beschwerdeführer zwar die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur Situation in Indien nur teilweise zur Stellungnahme vorgelegt, so dass insoweit ein Verstoß des Bundesasylamtes gegen § 37 AVG anzunehmen ist.Ausweislich des Einvernahmeprotokolls wurden dem Beschwerdeführer zwar die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur Situation in Indien nur teilweise zur Stellungnahme vorgelegt, so dass insoweit ein Verstoß des Bundesasylamtes gegen Paragraph 37, AVG anzunehmen ist.

Der Beschwerdeführer hatte jedoch mit der Beschwerde zum Asylgerichtshof Gelegenheit, zu aktuellen Berichten Stellung zu nehmen, wovon er auch Gebrauch gemacht hat.

Die Beschwerdeführer hatte darüber hinaus mit der Beschwerde zum Asylgerichtshof Gelegenheit, zu aktuellen Berichten Stellung zu nehmen, wovon er auch Gebrauch gemacht hat.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum AVG ist ein Verfahrensfehler in Bezug auf das Parteiengehör (§ 37 AVG) in der ersten Instanz als geheilt anzusehen, wenn einer Partei in der Berufungsschrift und ggf. im weiteren Berufungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken (VwGH 30.09.1958, 338/56; VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 03.09.2001, 99/10/0011).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum AVG ist ein Verfahrensfehler in Bezug auf das Parteiengehör (Paragraph 37, AVG) in der ersten Instanz als geheilt anzusehen, wenn einer Partei in der Berufungsschrift und ggf. im weiteren Berufungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken (VwGH 30.09.1958, 338/56; VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 03.09.2001, 99/10/0011).

Dieser Grundsatz hat auch im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof seine Geltung, da der Gerichtshof gemäß § 18 AsylG und § 37 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG zur Ermittlung des vollen entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und im Zuge dessen einem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen zu gewähren hat.Dieser Grundsatz hat auch im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof seine Geltung, da der Gerichtshof gemäß Paragraph 18, AsylG und Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur Ermittlung des vollen entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und im Zuge dessen einem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen zu gewähren hat.

Gewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Gewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des AsylG ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf Asyl abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen vorliegen kann.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf Asyl abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen vorliegen kann.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn er im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn er im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; er ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996,Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; er ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996,

Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000,Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000,

Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); er muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); er muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn er unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden er von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn er unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden er von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002,Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom 26.02.2002,

Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn er von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn er von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law"² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law"² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG auf den vorliegenden SachverhaltAnwendung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den vorliegenden Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seine Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seine Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.

Aus dem oben unter II.2.2 festgestellten Sachverhalt ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt von seinem Schwager misshandelt und bedroht wurde, weil dieser ihn so zu einer kostengünstigen Übertragung eines Grundstückes zwingen wollte. Es handelt sich bei dieser Art der Verfolgung jedoch um einfache - auch in Indien - strafrechtlich relevante Vorgänge, denen jeder Bezug zu einem der in der GFK niedergelegten Verfolgungsgründe fehlt.Aus dem oben unter römisch zwei.2.2 festgestellten Sachverhalt ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt von seinem Schwager misshandelt und bedroht wurde, weil dieser ihn so zu einer kostengünstigen Übertragung eines Grundstückes zwingen wollte. Es handelt sich bei dieser Art der Verfolgung jedoch um einfache - auch in Indien - strafrechtlich relevante Vorgänge, denen jeder Bezug zu einem der in der GFK niedergelegten Verfolgungsgründe fehlt.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien einer Verfolgung aus einem anderen asylrelevanten Grunde ausgesetzt sein könnte.

Eine etwaige Furcht des Beschwerdeführers, es könne ihm bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Asylgerichtshof daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.

Gewährung von Subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)Gewährung von Subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides)

Inhalt und Auslegung von § 8 Abs. 1 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des § 8 Abs. 1 AsylG knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH vom 16.07.2003,Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann vergleiche VwGH vom 16.07.2003,

Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).

Was insbesondere die mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573 sowie VwGH vom 17.12.2003, 2000/20/0208).Was insbesondere die mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573 sowie VwGH vom 17.12.2003, 2000/20/0208).

Bezugspunkt der Prüfung unter den Aspekten des Art. 3 EMRK ist die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird (vgl. VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mit Hinweisen auf Vorjudikatur, sowie VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582)."Bezugspunkt der Prüfung unter den Aspekten des Artikel 3, EMRK ist die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird vergleiche VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mit Hinweisen auf Vorjudikatur, sowie VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582)."

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001,Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001,

Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 26.02.2002,Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 26.02.2002,

Zl. 99/20/0509, VwGH vom 22.08.2006, Zl. 2005/01/0728).

Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Anwendung des § 8 Abs. 1 AsylG auf den festgestellten SachverhaltAnwendung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf den festgestellten Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zusteht.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zusteht.

Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat weder Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) noch Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat weder Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) noch Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.

Dazu ist zum einen zu bemerken, dass der Beschwerdeführer zwar, wie oben unter II.2.2 festgestellt, im Herkunftsstaat von seinem Schwager zum Zwecke der kostengünstigen Übertragung eine Grundstücks misshandelt und erpresst wurde. Selbst wenn der Schwager des Beschwerdeführers diese Verfolgung im Herkunftsstaat fortsetzen würde, so ist es für den Beschwerdeführer grundsätzlich möglich, sich gegen die - auch in Indien - strafrechtlich relevanten Übergriffe zu wehren und auch die Übereignung des Grundstückes zu verweigern.Dazu ist zum einen zu bemerken, dass der Beschwerdeführer zwar, wie oben unter römisch zwei.2.2 festgestellt, im Herkunftsstaat von seinem Schwager zum Zwecke der kostengünstigen Übertragung eine Grundstücks misshandelt und erpresst wurde. Selbst wenn der Schwager des Beschwerdeführers diese Verfolgung im Herkunftsstaat fortsetzen würde, so ist es für den Beschwerdeführer grundsätzlich möglich, sich gegen die - auch in Indien - strafrechtlich relevanten Übergriffe zu wehren und auch die Übereignung des Grundstückes zu verweigern.

Wie zur entscheidungsrelevanten Lage in Indien unter II.2.3 festgestellt, besteht nämlich in Indien ein im Prinzip funktionierendes Rechtsschutzsystem. Die Behauptung des Beschwerdeführers allein, die örtliche Polizeidienststelle habe ihm mit der Begründung, es handele sich um "Familienstreitigkeiten", keinen Schutz gewährt, kann die diesbezüglichen Länderinformationen als solche nicht in Frage stellen, zumal sich aus diesen auch ergibt, dass der Beschwerdeführer in Indien an allen Polizeidienststellen Anzeige erstatten kann und nicht auf die lokale Behörde angewiesen ist.Wie zur entscheidungsrelevanten Lage in Indien unter römisch zwei.2.3 festgestellt, besteht nämlich in Indien ein im Prinzip funktionierendes Rechtsschutzsystem. Die Behauptung des Beschwerdeführers allein, die örtliche Polizeidienststelle habe ihm mit der Begründung, es handele sich um "Familienstreitigkeiten", keinen Schutz gewährt, kann die diesbezüglichen Länderinformationen als solche nicht in Frage stellen, zumal sich aus diesen auch ergibt, dass der Beschwerdeführer in Indien an allen Polizeidienststellen Anzeige erstatten kann und nicht auf die lokale Behörde angewiesen ist.

Zum anderen ist festzustellen, dass, auch wenn die Menschenrechtslage in Indien, insbesondere was die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden betrifft, weiterhin von Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet ist, sich daraus keine den Beschwerdeführer konkret betreffende Gefahr herleiten lässt.

Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Indien Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit - mangels jedweder Hinweise auf besondere Gefährdungsumstände in der Person des Beschwerdeführers - eher gering. Aus dem unter II.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in Indien derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Indien Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit - mangels jedweder Hinweise auf besondere Gefährdungsumstände in der Person des Beschwerdeführers - eher gering. Aus dem unter römisch zwei.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in Indien derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.

Es ist schließlich auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in ihm Heimatland in eine derart ausweglose Lebenssituation geraten könnte, dass dies einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme oder sein Leben aus irgendeinem sonstigen Grunde gefährdet wäre.

Wie sich aus dem oben unter II.2.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, waren die Einnahmen des Beschwerdeführers aus der Verpachtung des Grundstücks nicht die einzige Verdienstquelle des Beschwerdeführers, sondern er arbeitete vor seiner Ausreise aus Indien viele Jahre als selbstständiger Elektriker und war mit dem Einkommen in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Selbst wenn der Beschwerdeführer also durch das Verlassen des Landes bei einer Rückkehr unter Umständen nicht sofort wieder über sein Grundstück verfügen können sollte, so ist daraus allein nicht auf eine existenzbedrohende Situation zu schließen.Wie sich aus dem oben unter römisch zwei.2.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, waren die Einnahmen des Beschwerdeführers aus der Verpachtung des Grundstücks nicht die einzige Verdienstquelle des Beschwerdeführers, sondern er arbeitete vor seiner Ausreise aus Indien viele Jahre als selbstständiger Elektriker und war mit dem Einkommen in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Selbst wenn der Beschwerdeführer also durch das Verlassen des Landes bei einer Rückkehr unter Umständen nicht sofort wieder über sein Grundstück verfügen können sollte, so ist daraus allein nicht auf eine existenzbedrohende Situation zu schließen.

Der Beschwerdeführer ist weiters als gesund anzusehen und könnte daher nach seiner Rückkehr nach Indien grundsätzlich seiner alten oder einer anderen Beschäftigung nachgehen, die ihm den Lebensunterhalt sichert.

Nur der Vollständigkeit halber mag zudem darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer sich vor einer weiteren Verfolgung durch den Schwager auch durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil Indiens schützen könnte. Wie sich aus den Länderfeststellungen unter II.2.3 ergibt, herrscht in Indien im ganzen Land Niederlassungsfreiheit und es kann davon ausgegangen werden, dass der Schwager, der sein Ziel durch Fortgang des Beschwerdeführers jedenfalls erreicht hätte, nicht versuchen würde, ihn landesweit zu verfolgen. Zudem wäre eine solche Suche schon allein wegen der Größe des Landes und der Anonymität der großen Metropolen, wie Delhi und Mumbai, aussichtslos. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass eine solche innerstaatliche Fluchtalternative dem Beschwerdeführer nicht möglich oder nicht zumutbar (siehe auch die Länderfeststellungen zur Erwerbstätigkeit) wäre, zumal er zu diesem Zwecke sogar seinen Herkunftsstaat als solchen verlassen hat, er alleinstehend ist und in Indien auch in anderen Landesteilen eine das Überleben sichernde Beschäftigung grundsätzlich möglich ist.Nur der Vollständigkeit halber mag zudem darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer sich vor einer weiteren Verfolgung durch den Schwager auch durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil Indiens schützen könnte. Wie sich aus den Länderfeststellungen unter römisch zwei.2.3 ergibt, herrscht in Indien im ganzen Land Niederlassungsfreiheit und es kann davon ausgegangen werden, dass der Schwager, der sein Ziel durch Fortgang des Beschwerdeführers jedenfalls erreicht hätte, nicht versuchen würde, ihn landesweit zu verfolgen. Zudem wäre eine solche Suche schon allein wegen der Größe des Landes und der Anonymität der großen Metropolen, wie Delhi und Mumbai, aussichtslos. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass eine solche innerstaatliche Fluchtalternative dem Beschwerdeführer nicht möglich oder nicht zumutbar (siehe auch die Länderfeststellungen zur Erwerbstätigkeit) wäre, zumal er zu diesem Zwecke sogar seinen Herkunftsstaat als solchen verlassen hat, er alleinstehend ist und in Indien auch in anderen Landesteilen eine das Überleben sichernde Beschäftigung grundsätzlich möglich ist.

Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides)

Inhalt und Auslegung von § 10 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 10, AsylG

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 leg. cit. unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, leg. cit. unzulässig, wenn

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf diese Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafrechtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).

Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt darüber hinaus, unabhängig davon, ob der Auszuweisende im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt, grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (zB. Sisojeva ua EGMR 16.06.2005 Nr. 60654/00 und VfSlg 10.737, 11.455, 14.547; VfGH 22.02.1999, B 940/98).

Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden (vgl. etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden vergleiche etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).

Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.

Art. 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war (vgl. u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).Artikel 8, EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war vergleiche u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17.03.2005, G 78/04 und VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Gemäß Abs. 3 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Absatz 3, ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Zur Auslegung von Art. 3 EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt III.5.1 verwiesen werden.Zur Auslegung von Artikel 3, EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt römisch drei.5.1 verwiesen werden.

Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Abs. 6 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Absatz 6, bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß Abs. 7 gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Absatz 7, gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Abs. 8 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Absatz 8, ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.

Anwendung des § 10 AsylG auf den vorliegenden FallAnwendung des Paragraph 10, AsylG auf den vorliegenden Fall

Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz zu Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung des Beschwerdeführers gegeben (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 iVm § 75 Abs. 8 AsylG).Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz zu Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung des Beschwerdeführers gegeben (Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG).

Es bestehen auch keine Gründe dafür anzunehmen, dass die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 AsylG wegen Verstoßes gegen die EMRK unzulässig wäre.Es bestehen auch keine Gründe dafür anzunehmen, dass die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 AsylG wegen Verstoßes gegen die EMRK unzulässig wäre.

Was, erstens, eine mögliche Unzulässigkeit der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers (Art. 8 EMRK) darstellt.Was, erstens, eine mögliche Unzulässigkeit der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers (Artikel 8, EMRK) darstellt.

Da der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Bindungen verfügt, kann seine Ausweisung nach Indien nicht in den Schutzbereich des von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten Familienlebens eingreifen.Da der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Bindungen verfügt, kann seine Ausweisung nach Indien nicht in den Schutzbereich des von Artikel 8, Absatz eins, EMRK erfassten Familienlebens eingreifen.

Bezüglich des Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK, so ist zum einen festzustellen, dass er - wie im Sachverhalt zu II.2.1 festgestellt - nicht als gesundheitlich schwer beeinträchtigt anzusehen ist, sodass die Ausweisung in Hinblick auf eine allenfalls dringend notwendige medizinische Behandlung in Österreich keinen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt.Bezüglich des Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK, so ist zum einen festzustellen, dass er - wie im Sachverhalt zu römisch zwei.2.1 festgestellt - nicht als gesundheitlich schwer beeinträchtigt anzusehen ist, sodass die Ausweisung in Hinblick auf eine allenfalls dringend notwendige medizinische Behandlung in Österreich keinen Eingriff in Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellt.

Der Beschwerdeführer lebt im Übrigen - wie im Sachverhalt zu II.2.1 festgestellt - seit mittlerweile zwei Jahren in Österreich. Es ist daher nicht auszuschließen, dass eine Ausweisung nach Indien einen Eingriff in das Recht auf Achtung des in Österreich aufgebauten Privatlebens darstellen könnte.Der Beschwerdeführer lebt im Übrigen - wie im Sachverhalt zu römisch zwei.2.1 festgestellt - seit mittlerweile zwei Jahren in Österreich. Es ist daher nicht auszuschließen, dass eine Ausweisung nach Indien einen Eingriff in das Recht auf Achtung des in Österreich aufgebauten Privatlebens darstellen könnte.

Im vorliegenden Fall ist ein solcher Eingriff im Übrigen gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK unter Abwägung der betroffenen Interessen jedenfalls gerechtfertigt.Im vorliegenden Fall ist ein solcher Eingriff im Übrigen gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK unter Abwägung der betroffenen Interessen jedenfalls gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer ist nämlich illegal eingereist und hat sich seither in Österreich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts nach dem Asylgesetz in Österreich aufhalten können. Er war sich also bereits von Beginn ihres Aufenthaltes in Österreich an bewusst, dass ein etwaig aufzubauendes Privatleben hier nicht von Dauer sein könnte.

Der Beschwerdeführer lebt zwar strafrechtlich unbescholten in Österreich und die Dauer des Aufenthaltes ist durch die Dauer des Asylverfahrens bedingt, welche der Beschwerdeführer in keiner Weise zu vertreten hat.

Das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich beschränkt sich jedoch auf allenfalls lockere soziale Beziehungen, die nicht über das übliche Maß hinausgehen, so dass es insgesamt nicht als von besonderer Intensität gekennzeichnet erscheint. Daran kann auch die mittlerweile seit einem Jahr wahrgenommene Beschäftigung als Zeitungskolporteur als solche nichts maßgebliches ändern, zumal der Beschwerdeführer - wie oben II.2.1 erörtert - während des ganzen Aufenthaltes ohne festen Wohnsitz war und er auch nach ausdrücklicher Aufforderung durch den Asylgerichtshof nichts vorgebracht hat, was auf eine mittlerweile besonders verstärkte Integration in Österreich hätte schließen lassen können.Das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich beschränkt sich jedoch auf allenfalls lockere soziale Beziehungen, die nicht über das übliche Maß hinausgehen, so dass es insgesamt nicht als von besonderer Intensität gekennzeichnet erscheint. Daran kann auch die mittlerweile seit einem Jahr wahrgenommene Beschäftigung als Zeitungskolporteur als solche nichts maßgebliches ändern, zumal der Beschwerdeführer - wie oben römisch zwei.2.1 erörtert - während des ganzen Aufenthaltes ohne festen Wohnsitz war und er auch nach ausdrücklicher Aufforderung durch den Asylgerichtshof nichts vorgebracht hat, was auf eine mittlerweile besonders verstärkte Integration in Österreich hätte schließen lassen können.

Schwerpunktmäßig ist im gegenständlichen Fall zu beachten, dass der 27-jährige Beschwerdeführer den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbracht hat und daher als im Wesentlichen in dieser Kultur sozialisiert anzusehen ist. Zudem leben dort jedenfalls noch seine hilfsbedürftige Schwester und zwei minderjährige Neffen, sodass auch aus diesem Grunde eine weitaus stärkere soziale und emotionale Bindung an den Herkunftsstaat als an Österreich angenommen werden muss.

Schließlich kommt den Regeln über den Aufenthalt von Fremden aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung allgemein ein hoher Stellenwert zu, sodass auch dies ein Grund ist, der bei der Abwägung der Interessen zu Lasten der Interessen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist.

Insgesamt kommt der Asylgerichtshof daher nach Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass eine Ausweisung nach Indien keinen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich darstellt und ein solcher, wenn er vorliegen sollte, jedenfalls nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist.

Schlussfolgerung

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Streitigkeiten, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten