TE OGH 2013/9/9 6Ob100/13v

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Veröffentlicht am 09.09.2013
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** N*****, vertreten durch Mag. Michael Schuszter, Rechtsanwalt in Eisenstadt, gegen die beklagte Partei A***** A*****, vertreten durch Dr. Andreas Reiner und Dr. Christian Aschauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen 500.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Juli 2012, GZ 2 R 139/12v-224, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht ist im Rahmen der Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nicht genötigt, sich mit jedem einzelnen Beweisergebnis und mit jedem Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0043150, RS0043162, RS0040165, RS0043371, RS0043268, RS0040180). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht auf einen etwa einseitigen Teil der insgesamt mehr als sieben Seiten umfassenden Beweiswürdigung des Erstgerichts verwiesen und ausgeführt, dass gegen die einschlägige Beweiswürdigung des Erstgerichts, die sich mit den Aussagen beider Parteien argumentativ auseinandergesetzt und eine darauf basierende non-liquet-Feststellung getroffen hat, keine Bedenken bestehen. Dies schließt aber den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO aus, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beweisrüge in zweiter Instanz überhaupt unerledigt geblieben ist (RIS-Justiz RS0043185); vielmehr hat das Berufungsgericht von der gesetzlich vorgesehenen Begründungserleichterung des § 500a ZPO Gebrauch gemacht.Das Berufungsgericht ist im Rahmen der Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nicht genötigt, sich mit jedem einzelnen Beweisergebnis und mit jedem Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0043150, RS0043162, RS0040165, RS0043371, RS0043268, RS0040180). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht auf einen etwa einseitigen Teil der insgesamt mehr als sieben Seiten umfassenden Beweiswürdigung des Erstgerichts verwiesen und ausgeführt, dass gegen die einschlägige Beweiswürdigung des Erstgerichts, die sich mit den Aussagen beider Parteien argumentativ auseinandergesetzt und eine darauf basierende non-liquet-Feststellung getroffen hat, keine Bedenken bestehen. Dies schließt aber den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO aus, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beweisrüge in zweiter Instanz überhaupt unerledigt geblieben ist (RIS-Justiz RS0043185); vielmehr hat das Berufungsgericht von der gesetzlich vorgesehenen Begründungserleichterung des Paragraph 500 a, ZPO Gebrauch gemacht.

Der Oberste Gerichtshof ist nicht dazu berufen, für die Einheitlichkeit oder gar die Fortbildung fremden Rechts Sorge zu tragen (RIS-Justiz RS0042940, RS0042948, RS0009230, RS0076880, RS0116580, RS0040159, RS0045083, RS0040145, RS0042990).

Ob das anwendbare ausländische (im vorliegenden Fall lettische) Recht zutreffend ermittelt wurde, bildet regelmäßig eine Frage des Einzelfalls. Dies gilt auch im vorliegenden Fall für die Argumentation des Berufungsgerichts, der Pachtvertrag hätte auch noch im Laufe des Jahres 1993 oder später registriert werden können, sodass -folgt man der Argumentation des Klägers, wonach die A***** GmbH ihre Rechtspersönlichkeit am 1. 10. 1991 nicht eingebüßt habe - die von dieser Gesellschaft geschlossenen Pachtverträge aufrecht geblieben wären und es dem Kläger freigestanden wäre, ein auf dem Pachtvertrag basierendes Vorkaufsrecht geltend zu machen. In der Auffassung des Berufungsgerichts, der Umstand, dass sich diese Gesellschaft am Verfahren zur Privatisierung der T***** nicht als Vorkaufsberechtigte beteiligte, auch unter den vom Kläger aufgestellten Prämissen auf seinen eigenen Entscheidungen beruhte, ist keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

Damit bringt die Revision aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.Damit bringt die Revision aber keine Rechtsfragen der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

Schlagworte

Gruppe: Handelsrecht,Gesellschaftsrecht,Wertpapierrecht

Textnummer

E105312

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0060OB00100.13V.0909.000

Im RIS seit

08.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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