RS OGH 2024/4/25 8Ob16/79; 1Ob612/79; 5Ob644/79; 5Ob655/81; 7Ob791/81; 1Ob807/82 (1Ob808/82); 7Ob732

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Veröffentlicht am 29.03.1979
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Norm

ZPO §503 Z2 C3c
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, sich im Rahmen der Überprüfung der vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mit jedem einzelnen Beweisergebnis beziehungsweise mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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