TE OGH 2009/7/6 1Ob122/09m

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Veröffentlicht am 06.07.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Witt und Dr. Eike-Bernd Lindinger, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei L***** KG, *****, vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. Dezember 2008, GZ 41 R 138/08k-22, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 13. Juni 2008, GZ 48 C 210/07z-13, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Strittiger Punkt dieses Kündigungsprozesses ist, ob die Beklagte einen Teil des gemieteten Geschäftslokals um eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung (monatlichen Untermietzins von 1.500 EUR) an eine Schneiderin weitergegeben hat.

Das Erstgericht wertete die Aussagen der Geschäftsführerin der Beklagten und der als Zeugin vernommenen Maßschneiderin, die Benutzung des Bestandobjekts erfolge aufgrund der Kooperationsvereinbarung vom 1. 9. 2003 - abgesehen von einer Beteiligung an den Energiekosten - entgeltfrei, als glaubwürdig und traf entsprechende Feststellungen.

Das Berufungsgericht nahm eine Beweiswiederholung durch Vernehmung der Vertragspartner dieser Kooperationsvereinbarung vor und stellte fest, dass entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung die Vertragsparteien übereinkamen, dass die Räumlichkeiten gegen Zahlung von 1.500 EUR monatlich zur Verfügung gestellt werden. Die Vernehmung zweier (vom Erstgericht vernommener) Zeugen, die im Auftrag der Vermieterin bei der Schneiderin als „Testkäufer" auftraten und nach deren Aussage die Schneiderin zugestand, monatlich 1.500 EUR zu bezahlen, hielt das Berufungsgericht nicht für notwendig, weil diese Angaben ohnehin durch die Vertragspartnerin der Beklagten bestätigt worden seien. Ausgehend von seinen nach Beweiswiederholung getroffenen Feststellungen erklärte das Berufungsgericht die Aufkündigung für rechtswirksam und verpflichtete die Beklagte zur Räumung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten, die eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen der nur teilweisen Beweiswiederholung und der angeblich nicht ausreichenden Begründung der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen geltend macht, zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Das Berufungsverfahren ist mangelhaft, wenn das Berufungsgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts ohne Wiederholung der Beweisaufnahmen abgeht (RIS-Justiz RS0043461). Zum entscheidungswesentlichen Thema der tatsächlich getroffenen Vereinbarung hat das Berufungsgericht die Vertragsparteien vernommen und sich einen persönlichen Eindruck verschafft, den es in seiner ausführlichen Beweiswürdigung festgehalten hat. Das von der Vertragspartnerin der Beklagten gegenüber den „Testkäufern" erklärte Zugeständnis, einen monatlichen Untermietzins zu bezahlen, hat sie bei ihrer Vernehmung vor dem Berufungsgericht nicht bestritten (S 4 f des Protokolls vom 12. 12. 2008). Die Tatsache dieser Mitteilung hat auch das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung nicht bezweifelt (S 13 des Ersturteils). In diesem Punkt hat das Berufungsgericht die Aussagen der vom Erstgericht unmittelbar vernommenen Zeugen gar nicht anders gewürdigt. Das war nur bei der entscheidungsrelevanten Frage nach der zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung der Fall. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist grundsätzlich nicht revisibel, ausgenommen, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst hat (RIS-Justiz RS0043371). Das Berufungsgericht, das sich mit der Beweisfrage auf mehr als acht Seiten auseinandersetzte, war auch nicht verpflichtet, auf jedes Detail der beiden Aussagen einzugehen (RIS-Justiz RS0043162), weshalb der in der Revision erhobene Vorwurf einer nicht ausreichenden Begründung unberechtigt ist.

Textnummer

E91286

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00122.09M.0706.000

Im RIS seit

05.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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