Es begründet einen Verfahrensmangel, wenn das Berufungsgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes ohne Wiederholung der Beweisaufnahmen abgeht.
Beisatz: Das Abgehen von den den Denkgesetzen nicht widersprechenden Feststellungen des Erstgerichts begründet ohne Wiederholung sämtlicher zu diesem Thema aufgenommener Beweise die vom Revisionswerber ausdrücklich gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens im Sinn des § 503 Z 2 ZPO und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Rückverweisung der Sache an das Gericht zweiter Instanz. (T3)
Beisatz: Ein Verfahrensmangel liegt aber dann nicht vor, wenn das Berufungsgericht nur auf weitere Beweisergebnisse verweist oder bislang nicht ins Treffen geführte Argumente zur Untermauerung der Richtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung heranzieht. (T7)
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Keine Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht, weil dessen Fehler für den Verfahrensausgang im Ergebnis ohne Bedeutung bleibt. (T9)
Auch; Beisatz: Das Berufungsgericht verletzt den Grundsatz der Unmittelbarkeit, wenn es von erstgerichtlichen Feststellungen, die auf einer unmittelbaren Beweisaufnahme beruhen, ohne Beweiswiederholung abgeht oder sich bei wesentlichen Feststellungen zu einem Tatsachenkomplex, die von jenen des Erstgerichts abweichen, mit einer partiellen Beweiswiederholung begnügt. (T10) Veröff: SZ 2014/38
Vgl; Beisatz: Von einer Formulierung in den Feststellungen des Ersturteils, die in Wahrheit eine (dislozierte) rechtliche Beurteilung darstellt, kann das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung abgehen. (T11)