TE OGH 2011/9/1 1Ob147/11s

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Veröffentlicht am 01.09.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** S.p.A., *****, Italien, vertreten durch Schmidtmayr Sorgo Wanke Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Š***** s.r.o., *****, Tschechische Republik, vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 100.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Mai 2011, GZ 5 R 21/11m-102, mit dem das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 18. November 2010, ausgefertigt am 25. November 2010, GZ 11 Cg 8/04w-97, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach dem hier anzuwendenden § 480 Abs 1 ZPO idF Budgetbegleitgesetz 2009 begründet es keinen Verfahrensmangel, über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden, wenn eine abschließende Sacherledigung ohne eine Berufungsverhandlung möglich ist (RIS-Justiz RS0125957). Auch liegt kein Verfahrensmangel vor, wenn das Berufungsgericht nur auf weitere Beweisergebnisse verweist oder bislang nicht ins Treffen geführte Argumente zur Untermauerung der Richtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung heranzieht (Zechner in Fasching/Konecny² § 503 ZPO Rz 127; 1 Ob 17/08v). In der Wiedergabe der Aussage eines Zeugen im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge der Klägerin durch das Berufungsgericht liegt auch keine ergänzende Feststellung.

2. Die Rüge, das Berufungsgericht habe trotz „gravierend unvollständiger Beurteilungsgrundlagen“ die Beweisrüge der Klägerin erledigt und ihre Bedenken „widerlegt“, bildet keinen Revisionsgrund nach § 503 ZPO. Die Frage, ob Beweisergebnisse ausreichen, um eine Feststellung treffen zu können, fällt nämlich in das Gebiet der unanfechtbaren Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043117 [T1]).

3. Die Regelungen über die Beweislast kommen nur dann zur Anwendung, wenn die Beweisergebnisse nach der Überzeugung des Gerichts nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen oder als nicht erwiesen anzunehmen, sodass die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt. Trifft das Gericht hingegen eine eindeutige positive oder negative Feststellung, so ist für die Anwendung von Beweislastregeln kein Platz (RIS-Justiz RS0039903 [T1]; RS0039904 [T1]). Infolge der Feststellung, dass der tschechische Vertragspartner von dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag über die Lieferung der ersten Tranche von Multisystemlokomotiven nicht zurücktreten wird, stellt sich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - die Frage der Beweislastverteilung nicht.

4. Allgemein setzt ein Unterlassungsbegehren sowohl eine Unterlassungspflicht als auch die Gefahr voraus, dass dieser zuwidergehandelt wird (RIS-Justiz RS0037660). Wesentlich ist das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses und der Wiederholungsgefahr (RIS-Justiz RS0012064 [T1]). Die Gefahr künftiger Rechtsverletzungen ist eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung des Unterlassungsanspruchs (6 Ob 27/09b uva). Fällt die Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr weg, dann besteht kein Unterlassungsanspruch (RIS-Justiz RS0037664 [T5]). Eine Wiederholungsgefahr muss konkret und real sein. Es muss ein gewisses Maß objektiver Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Beklagte in Zukunft seiner Unterlassungspflicht zuwiderhandeln wird (RIS-Justiz RS0010467 [T7]; RS0012064 [T2]). Ob im Einzelfall Wiederholungsgefahr besteht, wirft - abgesehen von einer gravierenden Fehlbeurteilung - keine erhebliche Rechtsfrage auf (RIS-Justiz RS0042818 [T3]).

Das Berufungsgericht ist von den Grundsätzen dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Seine Beurteilung, ein auf die Unterlassung einer bestimmten Handlung gerichtetes Unterlassungsbegehren sei mangels Gefahr künftiger Rechtsverletzungen nicht berechtigt, weil der tschechische Vertragspartner von dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag über die Lieferung der ersten Tranche von Multisystemlokomotiven nicht zurücktreten werde, wodurch die Voraussetzung eines neuerlichen Verstoßes der Beklagten gegen die mit der Klägerin abgeschlossenen Vereinbarung nicht vorliege, hält sich im Rahmen des in dieser Frage offenstehenden Ermessensspielraums.

Soweit die Klägerin damit argumentiert, dass ein Rücktritt des tschechischen Vertragspartners der Beklagten vom Vertrag „nicht völlig unwahrscheinlich“ sei, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

5. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E98304

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0010OB00147.11S.0901.000

Im RIS seit

23.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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