Vgl; Beisatz: Ob angesichts des Zeitablaufes die Wiederholungsgefahr weggefallen ist, hängt genauso wie jene, ob ein Interesse der Öffentlichkeit an der Urteilsveröffentlichung noch besteht, von den Umständen des Einzelfalles ab; eine über diesen hinausgehende Bedeutung kommt dieser Frage nicht zu. (T1)
Beisatz: Das gilt auch für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr bei Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb (nicht lizensierter) Computersoftware. (T2)
Beisatz: Erachtet das Berufungsgericht die Verbreiterung der Tatsachengrundlage für erforderlich, dann ist dem vom Obersten Gerichtshof nicht entgegenzutreten. (T5)