TE OGH 2009/2/24 4Ob5/09b

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Veröffentlicht am 24.02.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GesmbH & Co KG, *****, vertreten durch Ebert Huber Liebmann Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M***** „*****" GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 34.500 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 17. November 2008, GZ 2 R 142/08d-10, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 13. Juni 2008, GZ 39 Cg 35/08b-5, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen verboten der Beklagten, bei Verlag und Vertrieb ihrer Tageszeitung eine nicht zutreffende „Exklusivität" ihrer redaktionellen Berichterstattung zu behaupten, insbesondere zu behaupten und/oder zu verbreiten, eine bestimmte Berichterstattung in einer bestimmten Ausgabe der Zeitung über ein bestimmtes Ereignis sei exklusiv erfolgt.

Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, das Rekursgericht sei von der Rechtsprechung zur Wiederholungsgefahr abgewichen, weil die Beklagte die beanstandete Exklusivitätsbehauptung bloß irrtümlich aufgestellt und noch in den Druckprozess eingegriffen habe, um die Verbreitung (zumindest teilweise) zu unterbinden, und überdies später auch eine Richtigstellung veröffentlicht habe.

Rechtliche Beurteilung

Bei Beurteilung des Bestehens der Wiederholungsgefahr ist stets maßgebend, ob dem Verhalten des Beklagten in seiner Gesamtheit gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (RIS-Justiz RS0012087). Ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr besteht, ist keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042818, RS0042721). Im Hinblick auf die - abgesehen vom Einwand, die Wiederholungsgefahr sei weggefallen und der Klägerin fehle ein Rechtsschutzbedürfnis - inhaltliche Bestreitung des ihr vorgeworfenen Lauterkeitsverstoßes bildet die Wertung des Gesamtverhaltens der Beklagten keine aufzugreifende Fehlbeurteilung (vgl RIS-Justiz RS0012055).

Eine weitere erhebliche Rechtsfrage sieht die Beklagte in der ihrer Ansicht nach unzutreffenden Bejahung eines Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin, obwohl sie doch schon einen die nunmehr beanstandete Behauptung erfassenden Exekutionstitel gegen die Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten hätte.

Dem Vorbringen der Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass der gegen ihre Mehrheitsgesellschafterin bestehende Exekutionstitel auch gegen sie vollstreckbar ist (vgl 3 Ob 281/98i), nur in diesem Fall könnte aber das Rechtsschutzbedürfnis verneint werden.

Da die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist ihr außerordentlicher Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Anmerkung

E901704Ob5.09b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00005.09B.0224.000

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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