Norm
ZPO §502 Abs4 Z1 HIII3Rechtssatz
Ob nach den besonderen Umständen des jeweiligen Falles mit einer Wiederholung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes gerechnet werden muss, hat keine "erhebliche Bedeutung" im Sinne § 502 Abs 4 Z 1 ZPO.Ob nach den besonderen Umständen des jeweiligen Falles mit einer Wiederholung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes gerechnet werden muss, hat keine "erhebliche Bedeutung" im Sinne Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042721Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018