RS OGH 1994/7/12 4Ob87/94, 4Ob106/94, 4Ob140/94, 4Ob96/06f, 4Ob58/07v, 1Ob2/11t, 4Ob88/11m, 4Ob12/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1994
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Norm

UWG §14 A2
ZPO §226 IIB12

Rechtssatz

Fällt die Erstbegehungsgefahr oder Wiederholungsgefahr weg, sei es, dass ein wettbewerbswidriges Verhalten aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist (zB Veräußerung des Unternehmens und Ausscheiden aus dem Gewerbebetrieb ohne Anzeichen dafür, dass das Geschäft in anderer Form wieder aufgenommen wird), sei es, dass es aus rechtlichen Gründen zu keinem Verstoß kommen kann (zB durch Wegfall der Verbotsnorm), dann besteht kein Unterlassungsanspruch.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 87/94
    Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 87/94
  • 4 Ob 106/94
    Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob 106/94
    Veröff: SZ 67/161
  • 4 Ob 140/94
    Entscheidungstext OGH 17.01.1995 4 Ob 140/94
    Beisatz: Auf eine Änderung der Rechtslage hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind (JBl 1976,481; EvBl 1977/219 ua). (T1)
    Beisatz: Hier: Inkrafttreten des EWGV. (T2)
    Veröff: SZ 68/6
  • 4 Ob 96/06f
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 4 Ob 96/06f
    Auch; Beisatz: Da sich im Bereich der Spitzenstellungswerbung die Verhältnisse auf dem Zeitungsmarkt auch wieder zum Nachteil der Beklagten ändern können, könnte aus einer zwischenzeitig erlangten Spitzenstellung noch nicht abgleitet werden, dass die Wiederholungsgefahr aufgrund tatsächlicher Umstände ausgeschlossen wäre. Das Unterlassungsgebot ist daher auch in diesem Fall durch die Möglichkeit einer (neuerlichen) Änderung der Verhältnisse gerechtfertigt. (T3)
  • 4 Ob 58/07v
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 58/07v
    Auch, Beisatz: Die Wiederholungsgefahr ist aber bei inhaltlicher Übereinstimmung der alten und der neuen Werbebeschränkungen zu bejahen, denn es ist zu vermuten, dass ein Mitbewerber, der gegen eine zum Zeitpunkt des beanstandeten Verhaltens geltende Bestimmung verstoßen hat, sein Verhalten wiederholen und dadurch auch der neu formulierten, inhaltlich aber unverändert weiterbestehenden Verpflichtung zuwiderhandeln wird. (T4)
  • 1 Ob 2/11t
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 1 Ob 2/11t
    nur: Fällt die Erstbegehungsgefahr oder Wiederholungsgefahr weg, dann besteht kein Unterlassungsanspruch. (T5)
  • 4 Ob 88/11m
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 88/11m
    Auch
  • 4 Ob 12/11k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
    Auch
  • 1 Ob 147/11s
    Entscheidungstext OGH 01.09.2011 1 Ob 147/11s
    nur T5
  • 4 Ob 47/16i
    Entscheidungstext OGH 12.07.2016 4 Ob 47/16i
    Auch; Beisatz: Hier: Inkrafttreten des Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen (AltFG) nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. (T6)
  • 4 Ob 102/18f
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 102/18f
    Auch
  • 4 Ob 5/19t
    Entscheidungstext OGH 26.03.2019 4 Ob 5/19t
    Beisatz: "hier: Unterlassungsklage nach dem UrhG". (T7)
  • 4 Ob 93/22p
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 4 Ob 93/22p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037664

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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