RS OGH 2025/9/29 4Ob544/77; 5Ob765/78; 7Ob49/79; 4Ob27/81; 4Ob514/82 (4Ob515/82); 6Ob690/83; 7Ob542/

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Veröffentlicht am 11.10.1977
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Rechtssatz

Die Regelungen über die Beweislast kommen nur dann zur Anwendung, wenn die Beweisergebnisse nach der Überzeugung des Gerichtes nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzunehmen, sodass die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0039903

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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