Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Paul A, Konsulent, Wien 9., Strudlhofgasse 13/7, vertreten durch Dr. Ernst Ploil, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) B Computerzeichentrick Produktions- und Vertriebesgesellschaft mbH & Co KG, Wien 9., Spittelauer Lände 13, und 2.) B Computerzeichentrick Produktions- und Vertriebsgesellschaft mbH, Wien 9., Spittelauer Lände 13, beide vertreten durch Dr. Kurt Görlich, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 129.600,--, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18.Dezember 1984, GZ 12 R 261/84-25, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26.Juni 1984, GZ 1 Cg 324/81-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.838,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 447,15 an Umsatzsteuer und S 1.920,-- an Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte die Bezahlung eines Betrages von S 132.000 s.A. und brachte vor, er habe mit der Erstbeklagten, deren Komplementär die Zweitbeklagte sei, am 3.11.1980 einen Konsulentenvertrag abgeschlossen. Nach dem Inhalt dieser Vereinbarung habe der Kläger für eine Gegenleistung von S 10.000
zuzüglich 8 % Umsatzsteuer monatlich der Erstbeklagten Informationen über vergleichbare Unternehmen liefern, Werbe- und Publicrelationsarbeiten durchführen, Kontakte mit in- und ausländischen potentiellen Kunden der Erstbeklagten herstellen und sonstige ihm erteilte Sonderaufgaben zu erfüllen. Das Vertragsverhältnis habe mit Wirkung vom 1.9.1980 begonnen und sei zunächst für die Dauer eines Jahres abgeschlossen worden, hätte sich jedoch um ein Jahr verlängern sollen, sofern die Erstbeklagte nicht spätestens drei Monate vor dem Ende des Vertrages dessen Beendigung zum 1.9.1981 erklärt haben sollte. Am 15.6.1981 habe der Kläger erfahren, daß die Erstbeklagte nicht beabsichtige, den Konsulentenvertrag über den 1.9.1981 hinaus fotzusetzen. Da eine fristgerechte Kündigung des Vertrages nicht erfolgt sei, seien die Beklagten verpflichtet, dem Kläger das Konsulentenhonorar für das Jahr vom 1.9.1981 bis zum 31.8.1982 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage und brachten vor, die Erstbeklagte habe den Vertrag ordnungsgemäß aufgekündigt, das Kündigungsschreiben sei dem Kläger am 18.5.1981 zugemittelt worden. Sollte das Kündigungsschreiben dem Kläger nicht zeitgerecht zugekommen sein, bestehe das Klagebegehren deshalb nicht zu Recht, weil die Erstbeklagte mit Schreiben vom 2.9.1981 die sofortige Auflösung des Vertrages aus wichtigen Gründen erklärt habe. Der Kläger habe verschiedenen vertragsfremden Personen gegenüber abträgliche und herabsetzende öußerungen über die Geschäftsleitung der Erstbeklagten gemacht und seine Verpflichtungen aus dem Vertrag beharrlich und gröblich verletzt. Er habe seine vertraglichen Leistungen trotz wiederholter Mahnung und schriftlicher Aufforderung nicht erbracht und die vorgeschriebenen Quartalsberichte nicht geliefert. Der Kläger habe dieses Verhalten auch nach Erhalt der Auflösungserklärung fortgesetzt und den Tätigkeitsbericht für die Monate Juni, Juli und August 1981 verspätet vorgelegt. Der sodann gelegte Bericht enthalte keinerlei Tätigkeitsnachweise. Der Kläger behauptete, daß ein wichtiger Grund zur Auflösung des Konsulentenvertrages nicht vorliege. Er habe sich über die Geschäftsleitung nicht abträglich geäußert und seine Verpfichtungen aus dem Vertrag voll erfüllt.
Das Erstgericht gab der Klage statt und traf folgende Feststellungen:
Leopold C ist Geschäftsführer der Zweitbekagten, die Komplementär der Erstbeklagten ist. Durch eine vom Kläger gestaltete Fernsehsendung, in der auf alle Möglichkeiten im Computer- und insbesondere auch im Digitalbereich hingewiesen wurde, wurde C, der bis dahin herkömmliche Zeichentrickfilme hergestellt hatte, auf die Idee gebracht, in Österreich die Computeranimation einzuführen, das heißt, mittels Computer Grafiken zu bewegen.
C wandte sich an den Kläger, der über sein Ersuchen sein Firmengründungskonzept begutachtete. Schließlich wurde in Salzburg eine Firma D Gesellschaft mbH gegründet, deren Geschäftsführer Dkfm.E wurde. Diese Gesellschaft wurde zu 99 % Gesellschafterin der neu gegründeten Zweitbeklagten. Dkfm.E wurde neben Leopold C auch der zweite Geschäftsführer der Zweitbeklagten. Hans F, der zu 39 % Gesellschafter der D Gesellschaft mbH war, war Geschäftsführer einer Beteiligungsgesellschaft, der G H. Schließlich schloß die Erstbeklagte mit dem Kläger am 3.11.1980 einen Konsulentenvertrag, der mit Wirkung vom 1.September 1980 zunächst auf die Dauer eines Jahres abgeschlossen wurde. In § 4 Abs1 des Vertrages wird vereinbart, daß dann, wenn die Erstbeklagte nicht spätestens drei Monate vor Ende des Vertrages dessen Beendigung per 1.September 1981 erklärt, sich dieser Vertrag um ein weiteres Jahr unter gleichen Auflösungs- und Verlängerungsbedingungen verlängere. § 1 des Vertrages hat folgenden Wortlaut:C wandte sich an den Kläger, der über sein Ersuchen sein Firmengründungskonzept begutachtete. Schließlich wurde in Salzburg eine Firma D Gesellschaft mbH gegründet, deren Geschäftsführer Dkfm.E wurde. Diese Gesellschaft wurde zu 99 % Gesellschafterin der neu gegründeten Zweitbeklagten. Dkfm.E wurde neben Leopold C auch der zweite Geschäftsführer der Zweitbeklagten. Hans F, der zu 39 % Gesellschafter der D Gesellschaft mbH war, war Geschäftsführer einer Beteiligungsgesellschaft, der G H. Schließlich schloß die Erstbeklagte mit dem Kläger am 3.11.1980 einen Konsulentenvertrag, der mit Wirkung vom 1.September 1980 zunächst auf die Dauer eines Jahres abgeschlossen wurde. In Paragraph 4, Abs1 des Vertrages wird vereinbart, daß dann, wenn die Erstbeklagte nicht spätestens drei Monate vor Ende des Vertrages dessen Beendigung per 1.September 1981 erklärt, sich dieser Vertrag um ein weiteres Jahr unter gleichen Auflösungs- und Verlängerungsbedingungen verlängere. Paragraph eins, des Vertrages hat folgenden Wortlaut:
'Der Konsulent übernimmt die Beratung der Gesellschaft auf nachstehenden Gebieten:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Beklagten sehen nach den Ausführungen in ihrer Revision einen wesentlichen Unterschied darin, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt oder ein anderes Dauerschuldverhältnis, wie etwa der gegenständliche Konsulentenvertrag, und meinen, unzureichende Leistungsqualität führe zwar bei einem Dienstvertrag nur zur Kündigung, bei einem anderen Dauerschuldverhältnis aber zur vorzeitigen Auflösung. Die Ansicht, daß bei 'anderen' Dauerschuldverhältnissen Umstände, die bei einem Dienstvertrag zu einer Kündigung berechtigen, eine vorzeitige Auflösung rechtfertigen, wird von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung in dieser Form nicht geteilt.
Dauerschuldverhältnisse - das sind Rechtsverhältnisse, die zu dauernden oder wiederkehrenden Leistungen verpflichten, und zwar so, daß sich die Leistungen nach der Dauer des Schuldverhältnisses richten und nicht umgekehrt die Dauer des Schuldverhältnisses nach den Leistungen (Bydlinski in Klang 2 IV/2, 194) - enden im Gegensatz zu den 'Zielschuldverhältnissen' nicht durch die Erfüllung, sondern durch Zeitablauf, durch einverständliche Auflösung oder durch einseitigen rechtsgestaltenden Akt (Kündigung oder vorzeitige Aufhebung). Bei Innominatverträgen wie dem gegenständlichen Konsulentenvertrag muß mangels getroffener Vereinbarungen mittels Rechtsanalogie auf Grundsätze zurückgegriffen werden, die aus den geregelten Dauerschuldverhältnissen abzuleiten sind (Koziol-Welser, Grundriß 6 I 157 f, Würth in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 1118). Dauerschuldverhältnisse können demnach nur bei Vorliegen wichtiger Gründe vorzeitig zur Auflösung gebracht werden (Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 447, Würth aaO Rdz 2, SZ 45/29 ua.). Wichtige Gründe sind Umstände, die es einer Partei billigerweise nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, das Vertragsverhältnis aufrecht zu erhalten (SZ 42/15 ua). Es kommt darauf an, ob der Vertragspartner gegen die ihm obliegende Treueverpflichtung verstoßen oder ein Verhalten gesetzt hat, welches begründete Zweifel erregen kann, daß er seiner Treuepflicht nachgekommen ist und ihr in Zukunft nachkommen wird (MietSlg.28.098 ua).Dauerschuldverhältnisse - das sind Rechtsverhältnisse, die zu dauernden oder wiederkehrenden Leistungen verpflichten, und zwar so, daß sich die Leistungen nach der Dauer des Schuldverhältnisses richten und nicht umgekehrt die Dauer des Schuldverhältnisses nach den Leistungen (Bydlinski in Klang 2 IV/2, 194) - enden im Gegensatz zu den 'Zielschuldverhältnissen' nicht durch die Erfüllung, sondern durch Zeitablauf, durch einverständliche Auflösung oder durch einseitigen rechtsgestaltenden Akt (Kündigung oder vorzeitige Aufhebung). Bei Innominatverträgen wie dem gegenständlichen Konsulentenvertrag muß mangels getroffener Vereinbarungen mittels Rechtsanalogie auf Grundsätze zurückgegriffen werden, die aus den geregelten Dauerschuldverhältnissen abzuleiten sind (Koziol-Welser, Grundriß 6 römisch eins 157 f, Würth in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 1118,). Dauerschuldverhältnisse können demnach nur bei Vorliegen wichtiger Gründe vorzeitig zur Auflösung gebracht werden (Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 447, Würth aaO Rdz 2, SZ 45/29 ua.). Wichtige Gründe sind Umstände, die es einer Partei billigerweise nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, das Vertragsverhältnis aufrecht zu erhalten (SZ 42/15 ua). Es kommt darauf an, ob der Vertragspartner gegen die ihm obliegende Treueverpflichtung verstoßen oder ein Verhalten gesetzt hat, welches begründete Zweifel erregen kann, daß er seiner Treuepflicht nachgekommen ist und ihr in Zukunft nachkommen wird (MietSlg.28.098 ua).
Das Vorliegen wichtiger Gründe für die vorzeitige Vertragsauflösung hat entsprechend der allgemeinen Regelung,daß grundsätzlich jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat (Fasching III 234, EvBl 1978/145 ua) - diesem Grundsatz entsprechend hat insbesondere auch bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung einer Entlassung grundsätzlich der Arbeitgeber den Beweis für das Vorliegen eines vom Gesetz gebilligten Entlassungsgrundes zu erbringen (EvBl 1978/145, 4 Ob 2/80 ua), - die beklagte Partei zu erbringen, da sie es war, die die vorzeitige Auflösung des Vertrages erklärt hat. Die Regeln über die Beweislastverteilung kommen dann zur Anwendung, wenn ein Beweis für eine strittige, entscheidungswesentliche Tatsache nicht erbracht werden kann, wenn also die Beweisergebnisse nach der überzeugung des Gerichtes nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen, sodaß die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt (4 Ob 544/77 ua). Lücken in der Beweisführung über das Vorliegen wichtiger Gründe für die vorzeitige Vertragsauflösung gehen daher entgegen der Ansicht der Beklagten zu ihren Lasten und nicht zu Lasten des Klägers. Die Revisionsausführungen, es treffe den Kläger die Beweislast dafür, daß er entgegen den Behauptungen der Beklagten den Vertrag doch ordnungsgemäß erfüllt habe, stehen mit der dargestellten herrschenden Rechtsmeinung nicht in Einklang.Das Vorliegen wichtiger Gründe für die vorzeitige Vertragsauflösung hat entsprechend der allgemeinen Regelung,daß grundsätzlich jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat (Fasching römisch drei 234, EvBl 1978/145 ua) - diesem Grundsatz entsprechend hat insbesondere auch bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung einer Entlassung grundsätzlich der Arbeitgeber den Beweis für das Vorliegen eines vom Gesetz gebilligten Entlassungsgrundes zu erbringen (EvBl 1978/145, 4 Ob 2/80 ua), - die beklagte Partei zu erbringen, da sie es war, die die vorzeitige Auflösung des Vertrages erklärt hat. Die Regeln über die Beweislastverteilung kommen dann zur Anwendung, wenn ein Beweis für eine strittige, entscheidungswesentliche Tatsache nicht erbracht werden kann, wenn also die Beweisergebnisse nach der überzeugung des Gerichtes nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen, sodaß die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt (4 Ob 544/77 ua). Lücken in der Beweisführung über das Vorliegen wichtiger Gründe für die vorzeitige Vertragsauflösung gehen daher entgegen der Ansicht der Beklagten zu ihren Lasten und nicht zu Lasten des Klägers. Die Revisionsausführungen, es treffe den Kläger die Beweislast dafür, daß er entgegen den Behauptungen der Beklagten den Vertrag doch ordnungsgemäß erfüllt habe, stehen mit der dargestellten herrschenden Rechtsmeinung nicht in Einklang.
Keine Frage der Beweislastverteilung bilden allerdings die dem Kläger angelasteten und festgestellten öußerungen gegenüber Hans F und Dipl.Ing.Johann J. Dem Umstand, daß diese öußerungen nicht die Erstbeklagte als die Vertragspartnerin des Klägers betroffen haben, sondern den Geschäftsführer C als ihren gesetzlichen Vertreter, kommt bei der Beurteilung dieser öußerungen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes keine entscheidende Bedeutung bei, zumal Leopold C (als Geschäftsführer der Zweitbeklagten) auch bei Abschluß des Konsulentenvertrages für die Erstbeklagte tätig geworden ist und kredit- und rufschädigende öußerungen über eine Gesellschaft von derartigen öußerungen über ihre Vertreter nicht streng unterschieden werden können. Das Revisionsgericht pflichtet jedoch den Vorinstanzen darin bei, daß die öußerungen des Klägers keinen wichtigen Grund für eine vorzeitige Vertragsauflösung bilden. Durch sein gegenüber Hans F ausgedrücktes Bedauern, er könne mit dem Geschäftsführer C nicht zusammenarbeiten, er komme mit ihm nicht zu
Rande, hat der Kläger nicht in herabsetzender oder abträglicher
Weise (Behauptung der Beklagten AS 9) über die Geschäftsleitung der Erstbeklagten gesprochen, sondern nur über ein mangelndes gegenseitiges Verständnis geklagt. Die Bemerkung des Klägers gegenüber Dipl.Ing.J, wenn dieser noch länger zuschaue, werde die Firma noch zugrundegehen, ist undeutlich, da nicht klar ist, ob und
welcher Zusammenhang zwischen dem Zuschauen und dem Zugrundegehen
bestehen soll. Alllein durch seine gegenüber einem Mitarbeiter geäußerte Besorgnis, die Firma könnte zugrundegehen, hat der Kläger keinesfalls gegen die ihm obliegende Treuepflicht verstoßen. Daß die Worte 'wenn Du noch länger zuschaust' etwa als Aufforderung an Dipl.Ing.J zu verstehen gewesen wären, um einen Wechsel der Geschäftsführung bemüht zu sein, wurde nicht behauptet. Die kritische öußerung des Klägers gegenüber Hans F über Leopold C, dieser verstehe von den Geschäften nichts, ist zu allgemein gehalten, als daß sie nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise (4 Ob 51/83) so schwerwiegend angesehen werden müßte, daß dem Vertragspartner des Klägers eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könnte. Ein gravierender Verstoß des Klägers gegen die Treueverpflichtung kann deshalb in seinen öußerungen gegenüber Hans L und Dipl.Ing.J nicht gefunden werden.
Nicht gelungen ist den Beklagten der Beweis, die Leistungen des Klägers im Sinne des Konsulentenvertrages seien unzulänglich gewesen und es habe sich diesbezüglich insbesondere in der letzten Zeit vor der Auflösungserklärung vom 2.9.1981 eine gravierende Veränderung (Verschlechterung) ergeben. Es mag durchaus sein, daß die Leistungen des Klägers den Vorstellungen der Beklagten nicht entsprochen haben, so daß sie von einer Verlängerung des Vertrages mit dem Kläger durch Auflösungserklärung im Sinne des § 4 Abs1 des Konsulentenvertrages Abstand nehmen wollten. Der Umstand, daß diese Erklärung zu spät erfolgte, kann jedoch nicht dadurch ausgeglichen werden, daß allem Anschein nach gleichartige Vorwürfe gegen den Kläger (Vorbringen der Beklagten AS 10: 'Der Kläger hat dieses Verhalten nach dem Schreiben vom 18.5.1981 fortgesetzt') zum Anlaß einer vorzeitigen Vertragsauflösung gemacht werden. Das dem Kläger vorgeworfene Ausmaß des Erfolges seiner Bemühungen während der gesamten Zeit des Vertragsverhältnisses stellt, geht man von den hiezu getroffenen Feststellungen aus, noch keinen wichtigen Grund für eine vorzeitige Vertragsauflösung dar.Nicht gelungen ist den Beklagten der Beweis, die Leistungen des Klägers im Sinne des Konsulentenvertrages seien unzulänglich gewesen und es habe sich diesbezüglich insbesondere in der letzten Zeit vor der Auflösungserklärung vom 2.9.1981 eine gravierende Veränderung (Verschlechterung) ergeben. Es mag durchaus sein, daß die Leistungen des Klägers den Vorstellungen der Beklagten nicht entsprochen haben, so daß sie von einer Verlängerung des Vertrages mit dem Kläger durch Auflösungserklärung im Sinne des Paragraph 4, Abs1 des Konsulentenvertrages Abstand nehmen wollten. Der Umstand, daß diese Erklärung zu spät erfolgte, kann jedoch nicht dadurch ausgeglichen werden, daß allem Anschein nach gleichartige Vorwürfe gegen den Kläger (Vorbringen der Beklagten AS 10: 'Der Kläger hat dieses Verhalten nach dem Schreiben vom 18.5.1981 fortgesetzt') zum Anlaß einer vorzeitigen Vertragsauflösung gemacht werden. Das dem Kläger vorgeworfene Ausmaß des Erfolges seiner Bemühungen während der gesamten Zeit des Vertragsverhältnisses stellt, geht man von den hiezu getroffenen Feststellungen aus, noch keinen wichtigen Grund für eine vorzeitige Vertragsauflösung dar.
Da kein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des Konsulentenvertrages mit dem Kläger bestand, haben die Vorinstanzen dem Klagebegehren in zutreffender Weise stattgegeben. Der Revision war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0070OB00542.85.0509.000Dokumentnummer
JJT_19850509_OGH0002_0070OB00542_8500000_000