TE OGH 1985/5/30 7Ob557/85

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Veröffentlicht am 30.05.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei REPUBLIK ÖSTERREICH, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wider die beklagte Partei Ingird A, Kellnerin, Innsbruck, Dorfgasse 30 d, vertreten durch Dr. Hans Heißl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Anfechtung (Streiwert S 776.181 s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 12. Dezember 1984, GZ 5 R 287/84-34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 6. August 1984, GZ 6 Cg 99/82-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 13.174,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit der am 9.2.1982 eingelangten Klage stellt die Klägerin das Begehren, die Beklagte sei schuldig, jegliche Exekution in die ihr gehörigen 64/2305 und 2/2305 Anteile der Liegenschaft EZ 3891 II KG Hötting, mit denen Wohnungseigentum untrennbar verbunden sei, zugunsten der vollstreckbaren Abgabenforderung von S 776.181,-, die der REPUBLIK ÖSTERREICH (B C) gegen Dr. Manfred D zustehe, zu dulden. Die Klägerin bringt vor, sie fechte den Kaufvertrag von 6./18.5.1981, mit dem Dr. Manfred D seine Eigentumswohnung in Innsbruck, Dorfgasse 30 d, top. 34, und den Autoabstellplatz, top. 32, das seien 64/2305 und 2/2305 Anteile an der Liegenschaft EZ 3891 II KG Hötting, an die Beklagte verkauft habe, nach den Bestimmungen des § 2 Z 2 und 4 sowie des § 3 Z 1 Anfo an. Dr. D habe die Wohnung - deren Verkehrswert derzeit S 1,2 Mio. betrage - am 3.2.1977 um S 709.000,- erworben.

Der Verkauf der Wohnung an die Beklagte um den Betrag von S 450.000,- sei in der Absicht erfolgt, die Wohnung dem Zugriff der Klägerin und anderer Gläubiger zu entziehen. Diese Absicht sei der mit Dr. Schmid befreundeten Beklagten bekannt gewesen oder habe ihr doch bekannt sein müssen, da der Verkauf im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer im Frühjahr 1981 abgeschlossenen Betriebsprüfung gestanden sei, in deren Verlauf am 15.4.1981 auf Grund eines Sicherstellungsauftrages die gesamte Büroeinrichtung des Dr. Schmid gepfändet worden sei. Der Beklagten habe überdies schon aus dem Mißverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Eigentumswohnung die die Gläubiger benachteiligende Vermögensverschleuderung auffallen müsen. Dr. D habe kein weiteres Vermögen, auf das die Klägerin zur Einbringung ihrer Forderung greifen könnte.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und wendet ein, Dr. D habe ihr die Eigentumswohnung nach dem Tod ihres Mannes mit dem Bemerken vermietet, sie könne die Wohnung benützen, solange sie lebe. Dr. D habe nur eine verhältnismäßig bescheidene Miete verlangt, die monatlichen Darlehensrückzahlungen aber selbst vorgenommen. Dies habe ihn schließlich dazu bewogen, der Beklagten das Eigentum an der Wohnung gegen gleichzeitige Befreiung von der Darlehensschuld zu übertragen, die seither von der Beklagten abzutragen sei. Der Kaufpreis sei angemessen. Die Beklagte habe sich nämlich auch verpflichtet, im Interesse des Dr. Schmid unentgeltlich als gewerberechtlich verantwortliche Geschäftsführerin der FA. E F G zu fungieren, wobei der wirtschaftliche Wert dieser Tätigkeit mit mindestens S 5.000,-

monatlich anzunehmen sei. Außerdem sei die Beklagte in einem von Dr. D beabsichtigten Gastgewerbebetrieb als Konzessionsträgerin aufgetreten; der wirtschaftliche Wert dieser Funktion betrage zumindest S 10.000,- monatlich. Es sei unrichtig, daß Dr. H kein weiteres Vermögen gehabt habe. Der Beklagten habe daher eine Benachteiligungsabsicht des Dr. D - die gar nicht bestanden habe - nicht bekannt sein müssen.

In der Tagsatzung vom 14.2.1983, ON 18, brachte die Beklagte weiter vor, daß der Kaufpreis von S 450.000,- nicht den Tatsachen entspreche. Es sei vielmehr zusätzlich noch ein Betrag von S 300.000,- 'schwarz' geleistet worden. Hievon stammten S 240.000,-

aus dem Verkauf einer Garconniere, der Rest sei von der Beklagten aus Eigenmitteln aufgebracht worden. Dr. D und die Beklagte hätten am 10.2.1983 beim B C Selbstanzeige erstattet (AS 71). Der Wert der Liegenschaft betrage höchstens S 850.000,-;

ein Anfechtungstatbestand sei daher nicht gegeben (AS 76). Das Erstgericht gab der Klage statt und traf folgende Feststellungen:

Im September 1973 starb der Gatte der Beklagten, den Dr. D anwaltlich vertreten hatte. Es kam in der Folge zu engeren Beziehungen zwischen der Beklagten und Dr. D und schließlich zu einem intimen Verhältnis.

Am 3.2.1977 kaufte Dr. D die Eigentumswohnung in Innsbruck, Dorfgasse 30 d, um S 709.000,-. Die Beklagte zog in diese Wohnung ein. Dr. D erklärte der Beklagten, daß die Wohnung einmal ihr gehören werde. Sie solle sie einmal kaufen, wenn sie Geld habe. Mit Kaufvertrag vom 3.8.1978 erwarb die Beklagte eine Garconniere in Hötting, um Mieteinnahmen zu haben. Die Beklagte verwendete das zum Kauf der Garconniere erforderliche Geld nicht zum Erwerb der gegenständlichen Wohnung, weil sich Dr. D geäußert hatte, er brauche das Geld nicht. Mit Vertrag vom 15.9.1981

verkaufte die Beklagte die Garconniere um einen Betrag von S 240.000,-.

Schon vor diesem Zeitpunkt, mit Kaufvertrag vom 6./18.5.1981, übertrug Dr. D die gegenständliche Eigentumswohnung der Beklagten ins Eigentum. Im Kaufvertrag wurde einvernehmlich ein Kaufpreis von S 450.000,- angeführt, der dadurch entrichtet werden sollte, daß sich die Beklagte verpflichtete, künftig das Darlehen bei der I, das mit S 450.000,- aushaftete, zurückzuzahlen. Dieses Darlehen war von Dr. D am 28.1.1977 im Betrag von S 487.800,- aufgenommen worden und war in monatlichen Raten von S 3.415,-, beginnend mit 1.7.1977, zurückzuzahlen. Bis einschließlich Juli 1981 zahlte Dr. D die Rückzahlungsraten, in der Folge die Beklagte.

Am 10.2.1983 erstatteten Dr. D und die Beklagte beim B C eine Selbstanzeige, in der sie anführten, der Kaufpreis für die Wohnung habe tatsächlich S 750.000,- betragen, S 300.000,- seien 'schwarz' gezahlt worden. Mit Bescheid des J K L und Verkehrssteuern wurde daraufhin die Grunderwerbssteuer mit insgesamt S 60.000,-

festgesetzt.

Bereits am 6.2.1981 hatte Dr. D Ranganmerkungen für die beabsichtigte Veräußerung sowohl der gegenständlichen Wohnung als auch einer Wohnung in Mils bei Hall, in der seine Familie wohnte, erwirkt. Dr. D veräußerte die Wohnung in Mils an seine Frau Stefanie D mit Notariatsakt vom 18.5.1981.

Am 15.4.1981 wurde von der Vollstreckungsstelle des J C auf Grund eines Sicherstellungsauftrages vom 10.4.1981 zur teilweisen Besicherung einer Abgabennachforderung aus der Betriebsprüfung bei Dr. D von S 546.307,- in den Kanzleiräumen des Dr. D die gesamte Büroeinrichtung gepfändet. Als Dr. D bei Vornahme der Pfändung nach weiterem Vermögen befragt wurde, gab er an, er habe ein Haus in Innsbruck, Riedgasse, im Jahr 1980

verkauft und werde die Eigentumswohnung in Mils sowie die gegenständliche Eigentumswohnung in Kürze veräußern. Ranganmerkungen für die beabsichtigte Veräußerung bestünden bereits seit 6.2.1981, eine Sicherstellung der Abgabenschuld auf diese beiden Wohnungen würde daher ins Leere gehen. Weitere Vermögenswerte gab Dr. D nicht an. Er wies insbesondere nicht auf ein Sparbuch hin; er erklärte vielmehr, daß er die Einrichtung der Ehewohnung bereits Mitte 1980 seiner Frau geschenkt habe und daß er dort außer einigen persönlichen Habseligkeiten, die unpfändbar seien, nichts besitze. Der Verkehrswert der gegenständlichen Wohnung beträgt ca. S 800.000,-, jener des Abstellplatzes S 11.760,-.

Die Beklagte war in der Kanzlei des Dr. D als Putzerin geführt worden; sie hat diese Tätigkeit jedoch nur gelegentlich ausgeübt. Die Beklagte war auch gewerberechtlich verantwortliche Geschäftsführerin der FA. E F G, an der Dr. D beteiligt war, übte jedoch keinerlei Tätigkeit aus.

Für die Dauer eines Jahres stellte die Beklagte ihre Gastgewerbekonzession Dr. D für den Betrieb des Lokals 'Jedermann' in Saalbach zur Verfügung. Es ist nicht erwiesen, daß hiefür Gegenleistungen vereinbart worden wären. Nicht erwiesen ist auch, daß Dr. D mit der Beklagten bereits Mitte 1980 vereinbart hätte, die Beklagte werde die Eigentumswohnung von ihm kaufen. Schließlich ist auch nicht erwiesen, daß Dr. D in jenem Zeitpunkt, in dem er die gegenständliche Wohnung der Beklagten ins Eigentum übertrug, außer der zum gleichen Zeitpunkt seiner Ehefrau überlassenen Wohnung noch andere Vermögenswerte besaß. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, es seien alle Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 2 Z 2 AnfO gegeben. Es stehe fest, daß Dr. D in Benachteiligungsabsicht gehandelt habe. Diese Benachteiligungsabsicht sei der Beklagten bekannt gewesen, zumindest aber habe sie ihr bekannt sein müssen. Befriedigungstauglichkeit sei gegeben, weil die Klägerin im Falle des Nichtabschlusses des Kaufvertrages mit der Beklagten zumindest teilweise Befriedigung erlangt hätte.

Das Berufungsgericht verwarf eine von der Beklagten wegen Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO erhobene Berufung und bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,- übersteigt. Ausführungen des Erstgerichtes im Zuge der Beweiswürdigung darüber, daß Dr. D erst nach einer Lastschriftanzeige des J C vom 21.12.1981 'aktiv' geworden sei, könnten zwar tatsächlich nicht der Richtigkeit entsprechen, doch stelle dieser Umstand den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO - der nicht einen Widerspruch in den Gründen, sondern im Spruch selbst im Auge habe - nicht her. Das Berufungsgericht übernahm den vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt. Es sei unbedenklich, wenn das Erstgericht davon ausgegangen sei, daß die Beklagte von der finanziellen Situation des Dr. D gewußt habe. Nach dem Zeitpunkt der übertragung der Wohnung an die Beklagte sowie nach der Art und Weise, wie sie erfolgt sei, müsse eine Benachteiligungsabsicht des Dr. D im Sinne des § 2 Z 2 AnfO als gegeben angesehen werden.

Das intime Verhältnis der Beklagten zu Dr. D, die damit wohl zwangsweise verbundene Kenntnis der betrieblichen Vorgänge in der Kanzlei und vor allem die plötzliche käufliche überlassung der Wohnung zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis rechtfertigten die Annahme, daß der Beklagten die Benachteiligungsabsicht des Dr. D zumindest habe bekannt sein müssen. Es wäre anders nicht zu verstehen, daß die Beklagte, die schon seit 1977 als Freundin des Dr. D in der Wohnung gelebt habe, im Mai 1981 plötzlich in einen Kaufvertrag eingewilligt und die Kreditrückzahlungsraten übernommen habe. Die Anfechtung sei daher berechtigt.

Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen des § 503 Abs 1 Z 1, 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß die Klage abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gstellt.

Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Nichtigkeit nach '§ 477 Z 7 ZPO' (gemeint wohl § 477 Abs 1 Z 9 ZPO) liegt nach Ansicht der Beklagten vor, weil 'die Feststellung, Dr. D sei erst nach der Lastschriftanzeige des Finanzamtes Innsbruck vom 21.12.1981 aktiv geworden, im Widerspruch zu sämtlichen Verfahrensergebnissen' stehe, sodaß das Urteil des Berufungsgerichtes mit sich selbst im Widerspruch sei. Das Berufungsgericht hat jedoch eine solche Feststellung gar nicht getroffen. Soweit die Beklagte mit ihren Ausführungen sich aber dagegen wendet, daß die zweite Instanz ihre wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen hat, sind sie verfehlt, weil dieser Beschluß des Berufungsgerichtes nicht bekämpft werden kann (SZ 41/86, SZ 44/81, SZ 54//190).

Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt die Beklagte darin, daß das Berufungsgericht ihre Beweisrüge, das Erstgericht sei über die Aussage der Zeugin Stefanie D mit Stillschweigen hinweggegangen, nicht erörtert habe.

Das Berufungsgericht hat zu den von der Beklagten unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung vorgebrachten Vorwürfen in sorgfältiger Weise Stellung genommen und ist zum Ergebnis gekommen, daß die Beweiswürdigung des Erstgerichtes unbedenklich sei. Es war nicht verpflichtet, auf jedes einzelne Argument der Beklagten besonders einzugehen (vgl. 3 Ob 620/80 uva.). Die Beklagte versucht auf diese Weise in Wahrheit, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen. Dies aber ist im Revisionsverfahren unzulässig (vgl Fasching IV 310).

Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt die Beklagte aus, sie habe auf Grund des Kaufvertrages vom 15.9.1981 (mit dem sie ihre Garconniere veräußerte) über S 240.000,-

verfügt und diesen Betrag zusätzlich zum 'offiziellen' Kaufpreis bezahlt. Das Erstgericht aber sei mit Stillschweigen darüber hinwegegangen, was mit dem Betrag von S 240.000,- geschehen sei. Das Beweisverfahren habe keine konkreten Ergebnisse erbracht, wonach der Beklagten die Benachteiligungsabsicht des Dr. D habe bekannt sein müssen. Komme das Berufungsgericht ebenso wie das Erstgericht zum Ergebnis, es sei unglaubwürdig, daß die Beklagte in die Transaktionen des Dr. D hinsichtlich der gegenständlichen Wohnung nicht eingeweiht gewesen sei, beachte es nicht, daß auch die Ehegattin des Dr. D von dessen finanzieller Situation keine Kenntnis erlangt habe. Die Beklagte habe angegeben, daß sie von einer Betriebsprüfung bei Dr. D und davon, daß Dr. D höhere Steuerschulden gehabt habe, nichts gewußt habe. Im Beweisverfahren sei hervorgekommen, daß Dr. D eine Spareinlage von über S 1 Mio, gehabt und bei der Beklagten Geld, und zwar etwa eine dreiviertel Million Schilling, verwahrt habe, das später auf ein Sparbuch eingelegt worden sei. Die Vorinstanzen hätten deshalb zum Ergebnis kommen müssen, daß die Beklagte nicht die Absicht gehabt habe, die Gläubiger des Dr. D zu benachteiligen.

Die Beklagte geht mit diesen Ausführungen im wesentlichen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodaß der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt erscheint. Der Kaufvertrag der Beklagten über die Garconniere wurde 4 Monate nach der angefochtenen Rechtshandlung abgeschlossen. Die Beklagte konnte daher bei Abschluß des angefochtenen Kaufvertrages noch nicht über den Betrag von S 240.000,- verfügen. Die Vorinstanzen haben ausdrücklich nicht als erwiesen angenommen, daß die Beklagte einen Betrag von S 300.000,-

zuzüglich zu dem im Kaufvertrag genannten Kaufpreis 'schwarz' gezahlt habe, und haben die Selbstanzeige der Beklagten und des Dr. D als fingiert angesehen, da sie offensichtlich nur dem Zweck gedient habe, den Prozeßstandpunkt der Beklagten zu verbessern (AS 157, 205 f).

Die Vorinstanzen haben auch nicht als erwiesen angenommen, daß es sich bei den auf den in der Revision genannten Sparbüchern erliegenden Geldbeträgen tatsächlich um Geld des Dr. D gehandelt habe (AS 155), und daß Dr. D im Zeitpunkt der übertragung der gegenständlichen Wohnung noch andere Vermögenswerte (als eben diese Wohnung) besessen habe.

Nach § 2 Z 2 AnfO sind anfechtbar alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat, wenn dem anderen Teil die Benachteiligungsabsicht bekannt sein mußte. Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, daß alle Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung gegeben seien, insbesondere, daß Dr. D in Benachteiligungsabsicht gehandelt habe und daß der Beklagten diese Absicht zumindest habe bekannt sein müssen. Die Frage, ob dem Anfechtungsgegner bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die Benachteiligungsabsicht des Schuldners hätte bekannt sein müssen, ist eine Rechtsfrage (JBl 1979, 603).

Die Vorinstanzen haben diese Rechtsfrage nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen in zutreffender Weise bejaht. Auch wenn die Beklagte von Dr. D nicht über seine geschäftlichen Angelegenheiten und seine wirtschaftlichen Verhältnisse informiert worden sein sollte, hätte es ihr doch zu denken geben müssen, daß Dr. D jene Wohnung, die er im Jahr 1977 nur erworben hatte, damit sie, solange sie lebe, darin wohnen könne, und die sie einmal erwerben sollte, wenn sie Geld dazu haben werde, für die sie bis dahin aber nur einen 'verhältnismäßig bescheidenen' Mietzins an Dr. D zu zahlen hatte, ihr im Jahr 1981 allein gegen die übernahme der Rückzahlungsraten (die bis dahin er getragen hatte) und damit weit unter jenem Betrag überlassen wollte, den er selbst dafür aufgewendet hatte. Widersprach doch dieser Vorgang ganz offensichtlich den zunächst geäußerten Absichten des Dr. D und der bis dahin gehandhabten Regelung. Die Beklagte - für die im Grunde gar kein Interesse bestanden hätte, die Wohnung käuflich zu erwerben und die Rückzahlungsraten zu übernehmen, da ihr Dr. D doch zugesichert hatte, sie könne darin wohnen, solange sie lebe, und hiefür von der Beklagten nur eine 'verhältnismäßig bescheidene' Miete verlangt hatte - wäre unter den gegebenen Umständen verpflichtet gewesen, Dr. D zu fragen, weshalb er die bestehende Regelung über die finanziellen Leistungen der Beklagten und seine eigenen finanziellen Leistungen für die gegenständliche Wohnung ändern, und weshalb er der Beklagten die Wohnung nunmehr zu derart günstigen Bedingungen überlassen wolle, obwohl er nicht lange vorher (August 1978) eine für ihn bedeutend günstigere Veräußerung der Wohnung abgelehnt und der Beklagten empfohlen hatte, das ihr zur Verfügung stehende Geld besser zum Ankauf einer Garconniere zu verwenden. Der Beklagten wäre daher bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit nicht verborgen geblieben, daß es Sinn dieser Transaktion für Dr. D war, ihr die Wohnung und deren Wert ungeschmälert zu erhalten, da andernfalls die Wohnung (die Liegenschaftsanteile) sofort zur Sicherstellung der Abgabenschuld des Dr. D herangezogen worden wäre (wären). Daß die Veräußerung der Wohnung zu einem weit unter ihrem Verkehrswert liegenden Kaufpreis zum Nachteil der Klägerin erfolgte, und daß der Beklagten dieser Umstand auch genau bekannt war, zeigt das vergebliche Bestreben der Beklagten in dem gegenständlichen Rechtsstreit, zu beweisen, daß dieser Kaufpreis in Wahrheit viel höher war, sodaß eine Benachteiligung der Gläubiger des Dr. D hiedurch nicht stattgefunden habe.

Da der Beklagten die Benachteiligungsabsicht des Dr. D hätte bekannt sein müssen, haben die Vorinstanzen dem Klagebegehren mit Recht stattgegeben. Der Revision mußte deshalb ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E05913

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0070OB00557.85.0530.000

Dokumentnummer

JJT_19850530_OGH0002_0070OB00557_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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