RS OGH 2023/8/29 2Ob324/58; 6Ob71/63; 8Ob37/65; 6Ob345/65; 6Ob37/67; 5Ob153/67; 6Ob226/67; 1Ob273/67

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Veröffentlicht am 19.12.1958
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Norm

ZPO §503 Z2 C3c
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wenn auch das Berufungsgericht nicht verpflichtet ist, seine Überzeugung auf bestimmte Beweismittel zu stützen und insbesondere die einzelnen Aussagen oder Einzelheiten solcher Aussagen in den Entscheidungsgründen besonders zu nennen (RZ 1937,411), muss doch aus den Entscheidungsgründen hervorgehen, dass das Berufungsgericht seiner Pflicht, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu überprüfen, nachgekommen ist, aus welchen Gründen es die vom Berufungswerber geltend gemachten Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht teilt und warum es die vom Erstgericht festgestellten Tatsachen für wahr oder nicht für erwiesen angenommenen Tatsachen für unwahr hält.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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