RS OGH 2022/2/23 6Ob323/69, 1Ob12/71, 6Ob317/70, 1Ob19/73, 7Ob808/82 (7Ob809/82), 7Ob246/01d, 8ObA13

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Veröffentlicht am 04.02.1970
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Norm

ZPO §503 Z2 C3c
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Ausspruch des Berufungsgerichts "die erstrichterlichen Feststellungen erscheinen unbedenklich" ist knapp gehalten, lässt aber gerade noch erkennen, dass eine Überprüfung der Beweiswürdigung stattgefunden hat; dies schließt aber den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO aus, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beweisrüge in zweiter Instanz überhaupt unerledigt geblieben sei.Der Ausspruch des Berufungsgerichts "die erstrichterlichen Feststellungen erscheinen unbedenklich" ist knapp gehalten, lässt aber gerade noch erkennen, dass eine Überprüfung der Beweiswürdigung stattgefunden hat; dies schließt aber den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO aus, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beweisrüge in zweiter Instanz überhaupt unerledigt geblieben sei.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0043185

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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