TE OGH 2017/5/17 13Os40/17g

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2017
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Marian M***** wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3 Z 2 erster und zweiter Fall, Abs 4 vierter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 9. Jänner 2017, GZ 27 Hv 35/16y-77, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Marian M***** wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2, erster und zweiter Fall, Absatz 4, vierter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 9. Jänner 2017, GZ 27 Hv 35/16y-77, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

         Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marian M***** des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3 Z 2 (zu ergänzen:) erster und zweiter Fall, Abs 4 vierter Fall StGB (1) sowie der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3 Z 1 erster Fall, Abs 4 vierter Fall StGB (2 und 3) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marian M***** des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2, (zu ergänzen:) erster und zweiter Fall, Absatz 4, vierter Fall StGB (1) sowie der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall, Absatz 4, vierter Fall StGB (2 und 3) schuldig erkannt.

Danach hat er in L***** und andernorts durch wiederholte, im Urteil einzeln beschriebene Misshandlungen am Körper und vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben – in Ansehung der Adriana M***** auch gegen die Freiheit – längere Zeit hindurch fortgesetzt und länger als ein Jahr Gewalt ausgeübt, nämlich

1) von Juni 2009 bis 3. März 2016 gegen seine damalige Ehefrau Adriana M*****, wobei die Tat eine umfassende Kontrolle ihres Verhaltens herstellte und eine erhebliche Einschränkung ihrer autonomen Lebensführung bewirkte,

2) von Juni 2009 bis 3. März 2016 gegen seine am 1. Juni 2001 geborene Tochter Isabelle M*****, sohin bis zum 1. Juni 2015 gegen eine unmündige Person,

3) etwa ab Herbst 2010 bis 3. März 2016 gegen seine am 17. Oktober 2003 geborene Tochter Jaqueline M*****, sohin gegen eine unmündige Person.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Bezugspunkt der Mängelrüge (Z 5) ist der Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen, also – soweit hier von Interesse (Sanktionsfragen werden von der Beschwerde nicht angesprochen) – über schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RIS-Justiz RS0106268).Bezugspunkt der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist der Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen, also – soweit hier von Interesse (Sanktionsfragen werden von der Beschwerde nicht angesprochen) – über schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RIS-Justiz RS0106268).

Hievon ausgehend nennt das Gesetz fünf Kategorien von Begründungsfehlern, die Nichtigkeit aus Z 5 nach sich ziehen:Hievon ausgehend nennt das Gesetz fünf Kategorien von Begründungsfehlern, die Nichtigkeit aus Ziffer 5, nach sich ziehen:

Undeutlichkeit im Sinn der Z 5 erster Fall ist gegeben, wenn – nach Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht – nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten, also für den Beschwerdeführer und das Rechtsmittelgericht, unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (RIS-Justiz RS0117995 [insbes T3 und T4]).Undeutlichkeit im Sinn der Ziffer 5, erster Fall ist gegeben, wenn – nach Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht – nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten, also für den Beschwerdeführer und das Rechtsmittelgericht, unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (RIS-Justiz RS0117995 [insbes T3 und T4]).

Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0118316).Unvollständig (Ziffer 5, zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0118316).

Widersprüchlich sind zwei Urteilsaussagen, wenn sie nach den Denkgesetzen oder grundlegenden Erfahrungssätzen nicht nebeneinander bestehen können (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 438). Im Sinn der Z 5 dritter Fall können die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und deren Referat im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen, die zu den getroffenen Feststellungen über entscheidende Tatsachen angestellten Erwägungen sowie die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen und die dazu angestellten Erwägungen zueinander in Widerspruch stehen (RIS-Justiz RS0119089).Widersprüchlich sind zwei Urteilsaussagen, wenn sie nach den Denkgesetzen oder grundlegenden Erfahrungssätzen nicht nebeneinander bestehen können (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 438). Im Sinn der Ziffer 5, dritter Fall können die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) und deren Referat im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen, die zu den getroffenen Feststellungen über entscheidende Tatsachen angestellten Erwägungen sowie die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen und die dazu angestellten Erwägungen zueinander in Widerspruch stehen (RIS-Justiz RS0119089).

Offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) ist eine Begründung, die den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS-Justiz RS0116732 und RS0118317).Offenbar unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall) ist eine Begründung, die den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS-Justiz RS0116732 und RS0118317).

Aktenwidrig im Sinn der Z 5 fünfter Fall ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431).Aktenwidrig im Sinn der Ziffer 5, fünfter Fall ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431).

In Bezug auf alle fünf Fehlerkategorien ist die Mängelrüge nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370).

Wo das Gesetz auf einen Vergleich der angefochtenen Entscheidung mit Verfahrensergebnissen abstellt (Z 5 zweiter Fall und Z 5 fünfter Fall), ist überdies der entsprechende Aktenbezug herzustellen, was bei – wie hier – umfangreichem Aktenmaterial die genaue Angabe der jeweiligen Fundstelle erfordert (RIS-Justiz RS0124172).Wo das Gesetz auf einen Vergleich der angefochtenen Entscheidung mit Verfahrensergebnissen abstellt (Ziffer 5, zweiter Fall und Ziffer 5, fünfter Fall), ist überdies der entsprechende Aktenbezug herzustellen, was bei – wie hier – umfangreichem Aktenmaterial die genaue Angabe der jeweiligen Fundstelle erfordert (RIS-Justiz RS0124172).

Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Beschwerde mit den pauschalen Behauptungen eines „Widerspruchs“ zwischen der Verantwortung des Angeklagten und den Aussagen der Opfer sowie einer „Undeutlichkeit“, weil es, wie eingewendet wird, aufgrund der „durchgeführten Zeugeneinvernahmen strittig geblieben ist, ob tatsächlich der Angeklagte die Taten begangen hat oder nicht“.

         Der Sache nach bekämpft der Nichtigkeitswerber bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die dem Schöffensenat vorbehaltene Beweiswürdigung.

Der Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) kann der Beschwerdebehauptung zuwider niemals Gegenstand der Nichtigkeitsgründe der Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO sein (RIS-Justiz RS0102162, RS0117445).Der Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) kann der Beschwerdebehauptung zuwider niemals Gegenstand der Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sein (RIS-Justiz RS0102162, RS0117445).

Entgegen dem – ohne Aktenbezug erhobenen – Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) haben sich die Tatrichter mit der Aussage der Zeugin Valentina B***** eingehend auseinandergesetzt (US 21).Entgegen dem – ohne Aktenbezug erhobenen – Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) haben sich die Tatrichter mit der Aussage der Zeugin Valentina B***** eingehend auseinandergesetzt (US 21).

Ebenso ausführlich legten sie dar, warum sie der Verantwortung des Angeklagten nicht folgten (US 12 ff), die Aussagen der Opfer aber als glaubwürdig werteten (US 14 ff). Der der Überzeugung der Tatrichter von der

Glaubwürdigkeit zugrunde liegende kritisch-psychologische Vorgang als solcher aber ist der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen. (RIS-Justiz RS0106588 [T11, T14]).

Das nicht näher substantiierte Vorbringen, es sei nicht „klar herausgearbeitet“, warum die Tatrichter den Angaben der „anderen Zeugen“ (vgl aber RIS-Justiz RS0124172 [T4]) keinen Glauben geschenkt hätten (vgl jedoch die eingehende Würdigung US 20 ff), bringt die Mängelrüge ebenso wenig prozessordnungskonform zur Darstellung.Das nicht näher substantiierte Vorbringen, es sei nicht „klar herausgearbeitet“, warum die Tatrichter den Angaben der „anderen Zeugen“ vergleiche aber RIS-Justiz RS0124172 [T4]) keinen Glauben geschenkt hätten vergleiche jedoch die eingehende Würdigung US 20 ff), bringt die Mängelrüge ebenso wenig prozessordnungskonform zur Darstellung.

Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) „vollinhaltlich“ auf das Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) verweist, verkennt sie den grundsätzlich verschiedenen Anfechtungsrahmen (RIS-Justiz RS0115902).Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) „vollinhaltlich“ auf das Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,) verweist, verkennt sie den grundsätzlich verschiedenen Anfechtungsrahmen (RIS-Justiz RS0115902).

Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungs-kraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583). Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).Der formelle Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungs-kraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583). Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Mit dem neuerlichen pauschalen Hinweis auf „Widersprüche“ zwischen der Verantwortung des Angeklagten und den Aussagen der Opfer weckt die Tatsachenrüge (Z 5a) keine erheblichen Bedenken gegen Feststellungen entscheidender Tatsachen (RIS-Justiz RS0099674).Mit dem neuerlichen pauschalen Hinweis auf „Widersprüche“ zwischen der Verantwortung des Angeklagten und den Aussagen der Opfer weckt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine erheblichen Bedenken gegen Feststellungen entscheidender Tatsachen (RIS-Justiz RS0099674).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E118195

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00040.17G.0517.000

Im RIS seit

02.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten