TE OGH 2024/9/4 15Os75/24d

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Veröffentlicht am 04.09.2024
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hule in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Geschworenengericht vom 5. März 2024, GZ 49 Hv 24/23h-82.7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hule in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Geschworenengericht vom 5. März 2024, GZ 49 Hv 24/23h-82.7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]            Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * K* der Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (A.I.1.) und des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (A.I.2.), des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (A.II.) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 erster Fall WaffG (B.) schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und nach § 21 Abs 2 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht. [1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * K* der Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB (A.I.1.) und des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (A.I.2.), des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (A.II.) und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall WaffG (B.) schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht.

[2]            Danach hat er

A. am 11. September 2023 in B* (zusammengefasst)

I. * M*römisch eins. * M*

1. durch zahlreiche Messerstiche, unter anderem in den Bereich des Gesichtes, des Halses und des Oberkörpers, vorsätzlich zu töten versucht,

2. mit auf diese Art ausgeübter Gewalt gegen dessen Person und unter Verwendung des Messers als Waffe eine fremde bewegliche Sache (einen Rucksack mit Lebensmitteln) mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

II. eine fremde Sache beschädigt, indem er im Anschluss an diese Tathandlungen mit einem Bohrer ein Loch in den Tank des Taxifahrzeugs des M* stieß,römisch zwei. eine fremde Sache beschädigt, indem er im Anschluss an diese Tathandlungen mit einem Bohrer ein Loch in den Tank des Taxifahrzeugs des M* stieß,

B. von Anfang 2023 bis 13. September 2023 in W* und an anderen Orten des Bundesgebiets, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring (§ 17 Abs 1 Z 6 WaffG), unbefugt besessen.B. von Anfang 2023 bis 13. September 2023 in W* und an anderen Orten des Bundesgebiets, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6, WaffG), unbefugt besessen.

[3]            Die Geschworenen bejahten die Hauptfragen in Richtung der Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (Hauptfrage I) und des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (Hauptfrage II), des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (Hauptfrage IV) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 erster Fall WaffG (Hauptfrage V). [3] Die Geschworenen bejahten die Hauptfragen in Richtung der Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB (Hauptfrage römisch eins) und des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (Hauptfrage römisch zwei), des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (Hauptfrage römisch vier) und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall WaffG (Hauptfrage römisch fünf).

[4]       Die (für den Fall der Verneinung der Hauptfrage I und Bejahung der Hauptfrage II gestellte) Eventualfrage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen der Qualifikation des § 143 Abs 2 erster Fall StGB (Eventualfrage III) blieb unbeantwortet; weitere Fragen wurden nicht gestellt. [4] Die (für den Fall der Verneinung der Hauptfrage römisch eins und Bejahung der Hauptfrage römisch zwei gestellte) Eventualfrage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen der Qualifikation des Paragraph 143, Absatz 2, erster Fall StGB (Eventualfrage römisch drei) blieb unbeantwortet; weitere Fragen wurden nicht gestellt.

Rechtliche Beurteilung

[5]       Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6, 8, 9, 10a und 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. [5] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, 8, 9, 10 a und 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[6]            Die Fragenrüge (Z 6) vermisst eine Zusatzfrage (§ 313 StPO) nach dem Schuldausschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB). Sie bringt vor, der Beschwerdeführer habe sich mit „seiner psychischen Erkrankung iS einer Verhaltensstörung, welche auf multiplen Substanzgebrauch (Abhängigkeitssyndrom) zurückzuführen“ sei, verantwortet und beruft sich auf die Diagnose einer solchen Störung im Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen. [6] Die Fragenrüge (Ziffer 6,) vermisst eine Zusatzfrage (Paragraph 313, StPO) nach dem Schuldausschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB). Sie bringt vor, der Beschwerdeführer habe sich mit „seiner psychischen Erkrankung iS einer Verhaltensstörung, welche auf multiplen Substanzgebrauch (Abhängigkeitssyndrom) zurückzuführen“ sei, verantwortet und beruft sich auf die Diagnose einer solchen Störung im Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen.

[7]            Indem die Rüge allerdings die weiteren gutachterlichen Ausführungen zur aus medizinischer Sicht trotzdem vorgelegenen Zurechnungsfähigkeit unberücksichtigt lässt (vgl RIS-Justiz RS0120766), zeigt sie kein nach allgemeiner Lebenserfahrung ernst zu nehmendes Indiz für die begehrte Fragestellung auf (vgl aber RIS-Justiz RS0100860 [T1], RS0100527 [T1]). [7] Indem die Rüge allerdings die weiteren gutachterlichen Ausführungen zur aus medizinischer Sicht trotzdem vorgelegenen Zurechnungsfähigkeit unberücksichtigt lässt vergleiche RIS-Justiz RS0120766), zeigt sie kein nach allgemeiner Lebenserfahrung ernst zu nehmendes Indiz für die begehrte Fragestellung auf vergleiche aber RIS-Justiz RS0100860 [T1], RS0100527 [T1]).

[8]            Dies trifft auch auf die Kritik am Unterbleiben einer Zusatzfrage nach dem Rechtfertigungsgrund der Notwehr (§ 3 StGB) zu. Denn diese Argumentation greift bloß die Angaben des Angeklagten heraus, nach welchen das Opfer ihm das Messer wegnahm und ihn damit angriff, übergeht aber jene Teile seiner eigenen Verantwortung und der Aussage des Opfers, wonach er zuvor bereits mehrfach auf dieses – unter anderem von hinten auf dessen Hals und Oberkörper – eingestochen hatte. [8] Dies trifft auch auf die Kritik am Unterbleiben einer Zusatzfrage nach dem Rechtfertigungsgrund der Notwehr (Paragraph 3, StGB) zu. Denn diese Argumentation greift bloß die Angaben des Angeklagten heraus, nach welchen das Opfer ihm das Messer wegnahm und ihn damit angriff, übergeht aber jene Teile seiner eigenen Verantwortung und der Aussage des Opfers, wonach er zuvor bereits mehrfach auf dieses – unter anderem von hinten auf dessen Hals und Oberkörper – eingestochen hatte.

[9]            Die Instruktionsrüge (Z 8) kritisiert, dass die schriftliche Rechtsbelehrung der Geschworenen (§ 321 Abs 2 StPO) keine Ausführungen zu Notwehr (§ 3 StGB) und Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) enthielt. Sie macht aber nicht klar, warum Begriffe hätten erklärt werden sollen, die in den tatsächlich gestellten Fragen nicht vorkamen (vgl RIS-Justiz RS0100645 [insb T2], RS0100804 [T3]). Soweit sie Ergebnisse des Beweisverfahrens ins Treffen führt, verlässt die Rüge den Anfechtungsrahmen. Die Zurückführung der Tatbestandsmerkmale auf den zu beurteilenden konkreten Sachverhalt ist nämlich nicht Gegenstand der – abstrakt abzufassenden – Rechtsbelehrung (RIS-Justiz RS0100764). [9] Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) kritisiert, dass die schriftliche Rechtsbelehrung der Geschworenen (Paragraph 321, Absatz 2, StPO) keine Ausführungen zu Notwehr (Paragraph 3, StGB) und Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB) enthielt. Sie macht aber nicht klar, warum Begriffe hätten erklärt werden sollen, die in den tatsächlich gestellten Fragen nicht vorkamen vergleiche RIS-Justiz RS0100645 [insb T2], RS0100804 [T3]). Soweit sie Ergebnisse des Beweisverfahrens ins Treffen führt, verlässt die Rüge den Anfechtungsrahmen. Die Zurückführung der Tatbestandsmerkmale auf den zu beurteilenden konkreten Sachverhalt ist nämlich nicht Gegenstand der – abstrakt abzufassenden – Rechtsbelehrung (RIS-Justiz RS0100764).

[10]           Worin ein Mangel des Wahrspruchs im Sinn der Z 9 (Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder innerer Widerspruch; RIS-Justiz RS0101195) zu erblicken sein sollte, wird mit der Wiedergabe eines Teils desselben und der bloßen Behauptung, die darin enthaltene Schilderung eines Ausschnitts des Tatgeschehens sei „nicht nachvollziehbar, sodass unklar bleibt, auf welcher Basis überhaupt ein Urteil gefällt worden ist“, nicht dargetan (vgl RIS-Justiz RS0120126). [10] Worin ein Mangel des Wahrspruchs im Sinn der Ziffer 9, (Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder innerer Widerspruch; RIS-Justiz RS0101195) zu erblicken sein sollte, wird mit der Wiedergabe eines Teils desselben und der bloßen Behauptung, die darin enthaltene Schilderung eines Ausschnitts des Tatgeschehens sei „nicht nachvollziehbar, sodass unklar bleibt, auf welcher Basis überhaupt ein Urteil gefällt worden ist“, nicht dargetan vergleiche RIS-Justiz RS0120126).

[11]           Die Tatsachenrüge (Z 10a) weckt mit ihren Hinweisen auf das Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen, wonach das Opfer schwere Verletzungen erlitt, durch diese aber konkret keine Lebensgefahr bestand, und auf die vom psychiatrischen Sachverständigen attestierte Persönlichkeitsstörung keine erheblichen Bedenken gegen die von den Geschworenen im Wahrspruch zur Hauptfrage I getroffenen Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen, insbesondere zum Bestehen des Mordvorsatzes (zum Maßstab vgl RIS-Justiz RS0118780 [T16, T17]). [11] Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) weckt mit ihren Hinweisen auf das Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen, wonach das Opfer schwere Verletzungen erlitt, durch diese aber konkret keine Lebensgefahr bestand, und auf die vom psychiatrischen Sachverständigen attestierte Persönlichkeitsstörung keine erheblichen Bedenken gegen die von den Geschworenen im Wahrspruch zur Hauptfrage römisch eins getroffenen Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen, insbesondere zum Bestehen des Mordvorsatzes (zum Maßstab vergleiche RIS-Justiz RS0118780 [T16, T17]).

[12]           Mit dem Verweis auf die Ausführungen in der Strafberufung wird schließlich kein Rechtsfehler bei der Sanktionsfindung (Z 13) deutlich und bestimmt aufgezeigt (vgl RIS-Justiz RS0099753). [12] Mit dem Verweis auf die Ausführungen in der Strafberufung wird schließlich kein Rechtsfehler bei der Sanktionsfindung (Ziffer 13,) deutlich und bestimmt aufgezeigt vergleiche RIS-Justiz RS0099753).

[13]           Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO). [13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 344, 285 i, StPO).

[14]           Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [14] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E142266

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00075.24D.0904.000

Im RIS seit

24.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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