Norm
StPO §281 Abs1 Z5 ARechtssatz
Undeutlichkeiten und Widersprüche hinsichtlich im Wahrspruch enthaltener Feststellungen können aus dem Grund des § 345 Abs 1 Z 9 StPO nur nach den auch für das schöffengerichtliche Verfahren geltenden Regeln, mithin nur bezüglich entscheidender Tatsachen, erfolgreich vorgebracht werden.Undeutlichkeiten und Widersprüche hinsichtlich im Wahrspruch enthaltener Feststellungen können aus dem Grund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO nur nach den auch für das schöffengerichtliche Verfahren geltenden Regeln, mithin nur bezüglich entscheidender Tatsachen, erfolgreich vorgebracht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120126Im RIS seit
25.08.2005Zuletzt aktualisiert am
02.07.2025