Norm
StPO §321 Abs2 ARechtssatz
Das Zurückführen der Tatbestandsmerkmale auf den zu beurteilenden konkreten Sachverhalt ist nicht Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung, sondern Aufgabe der nach dem § 323 Abs 2 StPO abzuhaltenden Besprechung.Das Zurückführen der Tatbestandsmerkmale auf den zu beurteilenden konkreten Sachverhalt ist nicht Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung, sondern Aufgabe der nach dem Paragraph 323, Absatz 2, StPO abzuhaltenden Besprechung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0100764Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.11.2024