RS OGH 2024/9/4 12Os40/76; 12Os11/77; 13Os135/76; 12Os66/80; 12Os17/81; 10Os99/82; 11Os160/82; 9Os73

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Veröffentlicht am 26.04.1976
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Rechtssatz

Das Zurückführen der Tatbestandsmerkmale auf den zu beurteilenden konkreten Sachverhalt ist nicht Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung, sondern Aufgabe der nach dem § 323 Abs 2 StPO abzuhaltenden Besprechung.Das Zurückführen der Tatbestandsmerkmale auf den zu beurteilenden konkreten Sachverhalt ist nicht Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung, sondern Aufgabe der nach dem Paragraph 323, Absatz 2, StPO abzuhaltenden Besprechung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0100764

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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