TE OGH 1992/5/15 15Os131/91

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Waltraud W***** und andere wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Irene L*****, Maria G***** und Stefanija M*****, die Berufung der Angeklagten Waltraud W***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 29. März 1991, GZ 20 k Vr 3624/89-542, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, der Angeklagten und der Verteidiger Dr. Philipp, DDr. Stern, Dr. Gaigg und Dr. Eichenseder zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Waltraud W***** und andere wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Irene L*****, Maria G***** und Stefanija M*****, die Berufung der Angeklagten Waltraud W***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 29. März 1991, GZ 20 k römisch fünf r 3624/89-542, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, der Angeklagten und der Verteidiger Dr. Philipp, DDr. Stern, Dr. Gaigg und Dr. Eichenseder zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen. Den Berufungen der Angeklagten Waltraud W*****, Irene L***** und Stefanija M***** sowie der Berufung der Staatsanwaltschaft in Ansehung der letztgenannten Angeklagten wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird der Berufung der Angeklagten Maria G***** Folge gegeben und die über diese Angeklagte verhängte Strafe auf 12 (zwölf) Jahre herabgesetzt; die Staatsanwaltschaft wird diesbezüglich mit ihrer Berufung hierauf verwiesen. Gemäß § 390 a StPO fallen sämtlichen genannten Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen. Den Berufungen der Angeklagten Waltraud W*****, Irene L***** und Stefanija M***** sowie der Berufung der Staatsanwaltschaft in Ansehung der letztgenannten Angeklagten wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird der Berufung der Angeklagten Maria G***** Folge gegeben und die über diese Angeklagte verhängte Strafe auf 12 (zwölf) Jahre herabgesetzt; die Staatsanwaltschaft wird diesbezüglich mit ihrer Berufung hierauf verwiesen. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen sämtlichen genannten Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch unbekämpft gebliebene Teilfreisprüche enthält - wurden auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen schuldig erkannt:

1. Waltraud W***** (zu A/I bis V und D/) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Mordes nach §§ 75 und 15 StGB, teilweise als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB, und (zu A/VI) des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB;1. Waltraud W***** (zu A/I bis römisch fünf und D/) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Mordes nach Paragraphen 75 und 15 StGB, teilweise als Beteiligte nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, und (zu A/VI) des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB;

2. Irene L***** (zu B/) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Mordes nach §§ 75 und 15 StGB, teilweise als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB;2. Irene L***** (zu B/) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Mordes nach Paragraphen 75 und 15 StGB, teilweise als Beteiligte nach Paragraph 12, dritter Fall StGB;

3. Maria G***** (zu C/) des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB;3. Maria G***** (zu C/) des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB;

4. Stefanija M***** (zu D/) des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und (zu E/) des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB.4. Stefanija M***** (zu D/) des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und (zu E/) des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben die Genannten in Wien Patienten und Patientinnen der I. medizinischen Abteilung des Krankenhauses Lainz, Pavillon V, und zwarNach dem Inhalt des Schuldspruchs haben die Genannten in Wien Patienten und Patientinnen der römisch eins. medizinischen Abteilung des Krankenhauses Lainz, Pavillon römisch fünf, und zwar

A/ Waltraud W*****

I/ in der Zeit von 1983 bis Ende 1986 jeweils durch intravenöse Verabreichung von zwei bis drei Ampullen Rohypnol über einen Dauervenenkatheter (Venflon)

1. zwei namentlich nicht mehr feststellbare Patientinnen des Saales 65 getötet,

2. vier namentlich nicht mehr feststellbare Patientinnen des Saales 65 zu töten versucht;

II/ in der Zeit vom 1. April 1987 bis zum Dezember 1987 durch Ersticken (Einflößen von Wasser in die Luftwege - sogenannte "Mundpflege")

1. zwei namentlich nicht mehr feststellbare Patientinnen oder Patienten der Station D getötet;

2. eine namentlich nicht mehr feststellbare Patientin oder einen Patienten der Station D zu töten versucht;

III/ in der Zeit vom 1. April 1987 bis zum 14. März 1989 durch Ersticken (Einflößen von Wasser in die Luftwege - sogenannte "Mundpflege") über die zu II/ genannten Patientinnen oder Patienten hinaus weitere

1. vier namentlich nicht mehr feststellbare Patientinnen oder Patienten der Station D getötet;

2. eine namentlich nicht mehr feststellbare Patientin oder einen Patienten der Station D zu töten versucht;

IV/ nachstehend namentlich angeführte Patientinnen und Patienten der Station D durch Ersticken (Einflößen von Wasser in die Luftwege - sogenannte "Mundpflege") oder durch intravenöse Verabreichung von zwei bis drei Ampullen Rohypnol bzw. drei Ampullen Dominal forte jeweils über einen Dauervenenkatheter (Venflon)

1. getötet, nämlich

  1. a)Litera a
    am 24. April 1987 Franz M***** (Dominal forte);
  2. b)Litera b
    am 9. Jänner 1988 Rudolf F***** ("Mundpflege");
  3. c)Litera c
    am 8. Mai 1988 Anton B***** (Dominal forte);
  4. d)Litera d
    am 20. November 1988 Franz L***** (Rohypnol);
  5. e)Litera e
    am 1. Dezember 1988 Leopold L***** ("Mundpflege");
  6. f)Litera f
    am 22. Dezember 1988 Johann Z***** ("Mundpflege");
  7. g)Litera g
    am 11. März 1989 Thekla G***** ("Mundpflege");
                  2.              zu töten versucht, nämlich
  8. a)Litera a
    am 10. Oktober 1987 Josefa B***** ("Mundpflege");
  9. b)Litera b
    am 18. Oktober 1987 Maria S***** (Rohypnol);
  10. c)Litera c
    am 30. März 1988 Rupert G***** ("Mundpflege");
    V/ zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt ab Februar 1983 dadurch zur Ausführung der ersten der zu C/ angeführten Taten beigetragen, daß sie drei Ampullen Rohypnol in eine Injektionsspritze aufzog und diese Maria G***** zur Verabreichung an einen namentlich nicht mehr feststellbaren männlichen Patienten im Saal 64, cirka 80 Jahre alt und an einem Lungenödem leidend, übergab;
VI/
              1.              am 15. März 1989 Franz F***** durch subkutanes Injizieren von mindestens fünfzig Einheiten Insulin eine an sich schwere Gesundheitsschädigung, nämlich eine Hypoglykämie, absichtlich zugefügt;
              2.              am 1. April 1989 Franz K***** durch intravenöse Verabreichung von mehreren hundert Einheiten Insulin eine an sich schwere Gesundheitsschädigung, nämlich ein hypoglykämisches Koma, absichtlich zugefügt;
B/ Irene L*****
I/ getötet, und zwar
              1.              am 18. Dezember 1988 Juliane P***** durch intravenöse Verabreichung von drei Ampullen Rohypnol, vermischt mit 4 ml Kochsalzlösung über einen Dauervenenkatheter (Venflon);
              2.              am 21. Dezember 1988 Dr. Stefan F***** durch intravenöse Verabreichung von zwei bis drei Ampullen Rohypnol unverdünnt über einen Dauervenenkatheter (Venflon);
              3.              am 1. April 1989 Karl K***** durch subkutane oder intravenöse Verabreichung einer unbekannten Menge Insulin sowie zwei bis drei Ampullen Dominal forte über einen Dauervenenkatheter (Venflon);
II/ in der Zeit von 1983 bis Ende 1986
              1.              zur Ausführung der zu A/I/1 angeführten Taten der Waltraud W***** dadurch beigetragen, daß sie jeweils mindestens zwei bis drei Ampullen Rohypnol in Injektionsspritzen aufzog und diese Waltraud W***** zur Verabreichung an zwei namentlich nicht mehr feststellbare Patientinnen des Saales 65 übergab;
              2.              zur Ausführung der zu A/I/2 angeführten Taten der Waltraud W***** dadurch beigetragen, daß sie jeweils mindestens zwei bis drei Ampullen Rohypnol in Injektionsspritzen aufzog und diese Waltraud W***** zur Verabreichung an zwei namentlich nicht mehr feststellbare Patientinnen des Saales 65 übergab;
C/ Maria G***** zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten ab Februar 1983 in zwei Angriffen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen bis sechs Monaten zwei namentlich nicht mehr feststellbare männliche Patienten im Saal 64, einer cirka 80 Jahre alt und an einem Lungenödem leidend, der andere in einem Zustand nach cerebralem Insult befindlich, jeweils durch intravenöse Verabreichung von drei Ampullen Rohypnol unverdünnt über einen Dauervenenkatheter (Venflon) zu töten versucht;
D/ Waltraud W***** und Stefanija M***** in bewußtem und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in der Zeit ab 1. April 1987 bis zum 15. März 1989 sieben namentlich nicht mehr feststellbare Patienten oder Patientinnen der Station D durch Ersticken (Einflößen von Wasser in die Luftwege - sogenannte "Mundpflege") zu töten versucht; E/ Stefanija M***** nachts zum 12. Jänner 1989 in Wien dadurch, daß sie beim Aufrichten der in Rückenlage befindlichen und an den Armen festgebundenen Patientin Anna B***** infolge unsachgemäßen Hantierens mit der Rückenlehne des Spitalbettes eine Kompression ihres Brustkorbs und damit eine zusätzliche Beeinträchtigung ihrer Atmungsfunktion bewirkte, fahrlässig den Tod der Anna B***** herbeigeführt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen das Urteil richten sich die (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Irene L*****, Maria G***** und Stefanija M*****, wobei die Angeklagte Irene L***** - nach Einschränkung der Anfechtung im Gerichtstag nur mehr - die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und die Angeklagte Maria G***** jene der Z 6, 8, 9, 10 a und 13 und die Angeklagte Stefanija M***** jene der Z 7, 8, 9 und 10 a des § 345 Abs. 1 StPO geltend macht. Zudem bekämpfen alle vier Angeklagten die Strafaussprüche mit Berufungen. Außerdem hat der öffentliche Ankläger gegen die die Angeklagten Maria G***** und Stefanija M***** betreffenden Strafaussprüche Berufung ergriffen.Gegen das Urteil richten sich die (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Irene L*****, Maria G***** und Stefanija M*****, wobei die Angeklagte Irene L***** - nach Einschränkung der Anfechtung im Gerichtstag nur mehr - die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und die Angeklagte Maria G***** jene der Ziffer 6, 8, 9, 10, a und 13 und die Angeklagte Stefanija M***** jene der Ziffer 7, 8, 9 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO geltend macht. Zudem bekämpfen alle vier Angeklagten die Strafaussprüche mit Berufungen. Außerdem hat der öffentliche Ankläger gegen die die Angeklagten Maria G***** und Stefanija M***** betreffenden Strafaussprüche Berufung ergriffen.

I/ Zu den Nichtigkeitsbeschwerden

A/ Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Irene L*****:

1. Diese Beschwerdeführerin wendet sich zunächst in ihrer Verfahrensrüge (Z 5) gegen die Ablehnung des Antrags auf zeugenschaftliche Einvernahme des Dr. Alois S*****, der Generaloberin1. Diese Beschwerdeführerin wendet sich zunächst in ihrer Verfahrensrüge (Ziffer 5,) gegen die Ablehnung des Antrags auf zeugenschaftliche Einvernahme des Dr. Alois S*****, der Generaloberin

N. S***** und des Leiters der Magistratsabteilung 17 in den Jahren 1983-1989 zum Thema, welche Maßnahmen die Genannten im Rahmen der ihnen auferlegten Kontrolle zum Zwecke der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes in den ihnen untergeordneten Stellen und Krankenhäusern getroffen haben (ON 535, S 346/Bd. 13). Die Verweigerung dieser Beweisaufnahme wurde vom Schwurgerichtshof damit begründet, daß die Einvernahme der genannten Zeugen zur Klärung der den Angeklagten zur Last liegenden strafbaren Handlungen nicht dienlich sei, weil sie Ergebnisse über die konkreten Sachverhalte nicht erwarten lasse (ON 539, S 71 f/Bd. 14).

Dem ist beizupflichten. Denn das angegebene Beweisthema hat sich tatsächlich nicht auf die Anklagevorwürfe bezogen und es wurde auch im Antrag nicht dargetan, weswegen darauf bezügliche Erkenntnisse aus der angestrebten Beweisaufnahme erwartet werden könnten. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, es sei im Interesse einer milderen Beurteilung darum gegangen, den "Nährboden für die zutiefst bereuten Taten" aufzuzeigen und den Geschworenen die gesetzwidrigen Arbeitsverhältnisse, denen sie unterworfen war, vor Augen zu führen, wird damit lediglich eine Strafzumessungstatsache, aber kein Umstand angesprochen, der für die Entscheidung über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung wäre. Aus dem Unterbleiben von Beweisaufnahmen über Sachverhalte, die nur die Strafzumessung beeinflussen könnten, läßt sich aber der angerufene Nichtigkeitsgrund nicht ableiten (Mayerhofer-Rieder, StPO3 E 64 zu § 281 Z 4; SSt. 31/30, 32/70).Dem ist beizupflichten. Denn das angegebene Beweisthema hat sich tatsächlich nicht auf die Anklagevorwürfe bezogen und es wurde auch im Antrag nicht dargetan, weswegen darauf bezügliche Erkenntnisse aus der angestrebten Beweisaufnahme erwartet werden könnten. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, es sei im Interesse einer milderen Beurteilung darum gegangen, den "Nährboden für die zutiefst bereuten Taten" aufzuzeigen und den Geschworenen die gesetzwidrigen Arbeitsverhältnisse, denen sie unterworfen war, vor Augen zu führen, wird damit lediglich eine Strafzumessungstatsache, aber kein Umstand angesprochen, der für die Entscheidung über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung wäre. Aus dem Unterbleiben von Beweisaufnahmen über Sachverhalte, die nur die Strafzumessung beeinflussen könnten, läßt sich aber der angerufene Nichtigkeitsgrund nicht ableiten (Mayerhofer-Rieder, StPO3 E 64 zu Paragraph 281, Ziffer 4,; SSt. 31/30, 32/70).

Aber auch durch die weiters gerügte Abweisung des ausdrücklich auf § 126 Abs. 2 StPO gestützten Antrags auf Einholung eines Fakultätsgutachtens darüber, "ob die Medikamente Rohypnol und Dominal forte in Gaben von zwei bis drei Ampullen bei betagten Patienten zwangsläufig zum Tode führen müssen und bejahendenfalls, ob der Todeseintritt innerhalb welcher Zeitspanne als kausal angenommen werden kann" (ON 538, S 40/Bd. 14), wurden Verteidigungsrechte der Angeklagten L***** nicht beeinträchtigt. Der Verteidiger begründete den in Rede stehenden Antrag im Zusammenhang mit dem Ableben der Patienten Julia P*****, Dr. Stefan F***** und Karl K***** (Faktengruppe B/I/) und den bei Julia P***** und Dr. Stefan F***** zwischen Tathandlungen und Todeseintritt gelegenen Zeitspannen damit, daß die Befunde und Gutachten "der zugezogenen Sachverständigen aus dem Fache der Medizin und Chemie, insbesondere Pharmakologie" dunkel und unbestimmt seien, weil nicht mit Sicherheit angegeben werde, ob diese Patienten eines natürlichen Todes gestorben sein können; außerdem habe sich die Sachverständige Prof. Dr. F***** nicht festgelegt, wie lange nach einer Rohypnolgabe der Tod als dadurch kausal herbeigeführt beurteilt werden könne (ON 538, S 39/Bd. 14). Der Schwurgerichtshof wies diesen Antrag mit der Begründung ab, daß die Gutachten der Sachverständigen mit den behaupteten Mängeln nicht behaftet seien (ON 539, S 72/Bd. 14).Aber auch durch die weiters gerügte Abweisung des ausdrücklich auf Paragraph 126, Absatz 2, StPO gestützten Antrags auf Einholung eines Fakultätsgutachtens darüber, "ob die Medikamente Rohypnol und Dominal forte in Gaben von zwei bis drei Ampullen bei betagten Patienten zwangsläufig zum Tode führen müssen und bejahendenfalls, ob der Todeseintritt innerhalb welcher Zeitspanne als kausal angenommen werden kann" (ON 538, S 40/Bd. 14), wurden Verteidigungsrechte der Angeklagten L***** nicht beeinträchtigt. Der Verteidiger begründete den in Rede stehenden Antrag im Zusammenhang mit dem Ableben der Patienten Julia P*****, Dr. Stefan F***** und Karl K***** (Faktengruppe B/I/) und den bei Julia P***** und Dr. Stefan F***** zwischen Tathandlungen und Todeseintritt gelegenen Zeitspannen damit, daß die Befunde und Gutachten "der zugezogenen Sachverständigen aus dem Fache der Medizin und Chemie, insbesondere Pharmakologie" dunkel und unbestimmt seien, weil nicht mit Sicherheit angegeben werde, ob diese Patienten eines natürlichen Todes gestorben sein können; außerdem habe sich die Sachverständige Prof. Dr. F***** nicht festgelegt, wie lange nach einer Rohypnolgabe der Tod als dadurch kausal herbeigeführt beurteilt werden könne (ON 538, S 39/Bd. 14). Der Schwurgerichtshof wies diesen Antrag mit der Begründung ab, daß die Gutachten der Sachverständigen mit den behaupteten Mängeln nicht behaftet seien (ON 539, S 72/Bd. 14).

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, daß es der Verfahrensrüge in diesem Punkt schon an den formalen Voraussetzungen fehlt. In der gegen die Unterlassung der Beweisaufnahme vorgebrachten Rüge wird nämlich nicht mehr behauptet, die Befunde der Gutachten von Sachverständigen seien mangelhaft, das Erfordernis der Einholung eines Fakultätsgutachtens wird darin vielmehr mit der Schwierigkeit der Begutachtung begründet. Die Berechtigung eines Antrages ist aber stets nach den bei seiner Stellung vorgebrachten - und damit dem erkennenden Gericht vorliegenden - Gründen zu prüfen, so daß erst im Rechtsmittelverfahren erstattetes Vorbringen tatsächlicher Art keine Berücksichtigung finden kann (Mayerhofer-Rieder aaO, E 40, 41 zu § 281 Z 4).In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, daß es der Verfahrensrüge in diesem Punkt schon an den formalen Voraussetzungen fehlt. In der gegen die Unterlassung der Beweisaufnahme vorgebrachten Rüge wird nämlich nicht mehr behauptet, die Befunde der Gutachten von Sachverständigen seien mangelhaft, das Erfordernis der Einholung eines Fakultätsgutachtens wird darin vielmehr mit der Schwierigkeit der Begutachtung begründet. Die Berechtigung eines Antrages ist aber stets nach den bei seiner Stellung vorgebrachten - und damit dem erkennenden Gericht vorliegenden - Gründen zu prüfen, so daß erst im Rechtsmittelverfahren erstattetes Vorbringen tatsächlicher Art keine Berücksichtigung finden kann (Mayerhofer-Rieder aaO, E 40, 41 zu Paragraph 281, Ziffer 4,).

Davon abgesehen wird aber eine als Voraussetzung für die Einholung des Gutachtens der medizinischen Fakultät einer österreichischen Universität geforderte Schwierigkeit der Begutachtung in der Bedeutung des § 126 Abs. 2 StPO gar nicht aufgezeigt. Als schwierig kann nämlich eine Begutachtung in der Regel nur dann angesehen werden, wenn die bereits beigezogenen Sachverständigen die ihnen vom Gericht vorgelegten Sachfragen entweder gar nicht oder noch nicht mit Bestimmtheit zu beantworten vermochten und sich die Möglichkeit einer Beantwortung dieser Sachfragen durch andere Gutachter nicht von vornherein ausschließen läßt (SSt. 57/47).Davon abgesehen wird aber eine als Voraussetzung für die Einholung des Gutachtens der medizinischen Fakultät einer österreichischen Universität geforderte Schwierigkeit der Begutachtung in der Bedeutung des Paragraph 126, Absatz 2, StPO gar nicht aufgezeigt. Als schwierig kann nämlich eine Begutachtung in der Regel nur dann angesehen werden, wenn die bereits beigezogenen Sachverständigen die ihnen vom Gericht vorgelegten Sachfragen entweder gar nicht oder noch nicht mit Bestimmtheit zu beantworten vermochten und sich die Möglichkeit einer Beantwortung dieser Sachfragen durch andere Gutachter nicht von vornherein ausschließen läßt (SSt. 57/47).

Derartiges wird aber von der von der Aktenlage abweichenden und auf eine nicht sachbezogene Verallgemeinerung hinauslaufenden Beschwerde nicht dargetan. Die Einwände gehen vielmehr von der unrichtigen Annahme aus, die zur Unterstützung der Sachverständigen für gerichtliche Medizin beigezogene Expertin für Anästhesie und Intensivmedizin, Prof. Dr. F*****, habe sich in ihrem Gutachten mit der Kausalitätsfrage bei den einzelnen Todesfällen befaßt. In Wahrheit oblag jedoch die gutächtliche Äußerung zu diesem Thema den Sachverständigen für gerichtliche Medizin, worauf der Verteidiger der Beschwerdeführerin schon im Zuge des Verfahrens wiederholt hingewiesen werden mußte (ON 501, S 94 f/Bd. 11 und ON 536, S 507/Bd. 13).

Im übrigen trifft es nicht zu, daß die Begutachtung sich in der Aussage erschöpft habe, eine Ursächlichkeit der angelasteten Tathandlungen für die Todeseintritte sei möglich. Den erstatteten Gutachten zufolge ließ sich das Ableben des Patienten Dr. Stefan F***** mit Sicherheit auf die Verabreichung von Rohypnol (Sachverständiger Dr. M*****, ON 536, S 479 ff/Bd. 13), das Ableben des Patienten Karl K***** mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auf die lebensverkürzende Verabreichung von Insulin und Dominal forte (Sachverständiger Dr. B*****, ON 536, S 430 ff/Bd. 13) und das Ableben der Patientin Julia P***** mit großer Wahrscheinlichkeit auf die lebensverkürzende Verabreichung von Rohypnol (Sachverständiger Dr. R*****, ON 536, S 501 ff/Bd. 13) zurückführen. Die Sachverständige Prof. Dr. F***** hatte dagegen nach dem ihr erteilten Auftrag nicht über die konkrete Todesursache bei den Verstorbenen Aufschluß zu geben, sondern - als Basis für die gerichtsmedizinischen Gutachten - ganz allgemein und ohne Bezug auf bestimmte Todesfälle die Wirkungsweise der Medikamente Valium, Dominal forte und Rohypnol zu klären (ON 226/Bd. 4). Ihre Aussage, die Verabreichung von zwei bis drei Ampullen Rohypnol könne, müsse aber nicht mit Sicherheit für das bei einem Patienten nach 18 Stunden und bei einem anderen Patienten nach 23 Stunden erfolgte Ableben ursächlich gewesen sein, weil insoweit die Auswirkung entsprechender Nebenwirkungen und daraus resultierender Folgeschäden maßgebend sei, bezog sich demnach nicht auf die Feststellung der konkreten Todesursache bei Dr. Stefan F***** und Julia P*****, sondern - dem Begutachtungsauftrag und der auch ausdrücklich auf ihr eigenes Fachgebiet eingeschränkten Frage gemäß - auf die Problemstellung, ob sich allgemein gültige Angaben über den Zeitraum machen lassen, in denen eine solche Medikamentenzuführung den Tod verursachen kann. Mit der vorstehend wiedergegebenen Antwort, eine absolut sichere Zeitangabe sei nicht möglich, wurde keineswegs eine Sachfrage offen gelassen, deren Lösung von anderen Experten erwartet werden kann, es entspricht vielmehr dem Allgemeinwissen, daß Medikamente selbst bei ordnungsgemäßer Anwendung (daher auch bei mißbräuchlichem Einsatz) nicht immer völlig gleichförmige Wirksamkeit auf verschiedene Menschen entfalten müssen und allein schon deshalb die hier geforderte absolute, von der Individualität des Einzelfalles losgelöste naturgesetzliche Festlegung auf eine Wirksamkeitsdauer und einen Wirksamkeitseffekt nicht erzielt werden kann. Es hätte also auch unter Vernachlässigung des einleitend dargelegten formellen Mangels dieses Teils der Verfahrensrüge bei richtigem Verständnis der Tragweite der gutächtlichen Äußerung der Sachverständigen Prof. Dr. F***** kein Anlaß bestanden, auf eine Erweiterung der Begutachtungsergebnisse durch Einholung eines Fakultätsgutachtens hinzuwirken.

2. Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Z 6 des § 345 Abs. 1 StPO erachtet sich die Angeklagte Irene L***** durch eine ihrer Meinung nach unbegründete Differenzierung in der Formulierung der an die Geschworenen gestellten Fragen deswegen beschwert, weil in der 35. Hauptfrage sowie in der 107., der 108. und der 109. Eventualfrage (Freispruchsfaktum I/) durch Einfügung des Wortes "vermutlich" Zweifel des Schwurgerichtshofes an der Sachverhaltsverwirklichung zum Ausdruck gebracht worden seien, während dies bei der 39. und 40. Hauptfrage (B/II/1 des Schuldspruchs) nicht der Fall gewesen ist; dies habe sich auf die Beweiswürdigung der Geschworenen nachteilig ausgewirkt. Bei ihrer Argumentation übersieht die Beschwerdeführerin aber, daß in Ansehung des (durch Freispruch erledigten) Anklagepunktes, wonach sie "vermutlich 1983 eine namentlich nicht mehr feststellbare Patientin im Saal 65 durch intravenöse Verabreichung von zwei bis drei Ampullen Rohypnol unverdünnt über einen Dauervenenkatheter (Venflon) getötet" habe (Punkt B/I/1 der Anklageschrift ON 449/Bd. 9), der beigefügte Begriff "vermutlich" unmißverständlich (nur) auf die Tatzeit bezogen ist, weil deren präzise Eingrenzung in diesem Fall nicht möglich war. In den Hauptfragen Nr. 39 und 40 wurde hingegen die Tatzeit mit "von 1983 bis Ende 1986" angegeben, weshalb es diesfalls der Beifügung "vermutlich" in Ansehung der Tatzeit nicht bedurfte. Die gerügte Differenzierung bei der Formulierung der in Rede stehenden Schuldfragen betraf demnach nicht - wie dies die Beschwerdeführerin vermeint - die Verdachtslage, sondern allein die Tatzeit, womit aber der Einwand einer Nichtigkeit bewirkenden Verletzung der in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften versagt.2. Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erachtet sich die Angeklagte Irene L***** durch eine ihrer Meinung nach unbegründete Differenzierung in der Formulierung der an die Geschworenen gestellten Fragen deswegen beschwert, weil in der 35. Hauptfrage sowie in der 107., der 108. und der 109. Eventualfrage (Freispruchsfaktum I/) durch Einfügung des Wortes "vermutlich" Zweifel des Schwurgerichtshofes an der Sachverhaltsverwirklichung zum Ausdruck gebracht worden seien, während dies bei der 39. und 40. Hauptfrage (B/II/1 des Schuldspruchs) nicht der Fall gewesen ist; dies habe sich auf die Beweiswürdigung der Geschworenen nachteilig ausgewirkt. Bei ihrer Argumentation übersieht die Beschwerdeführerin aber, daß in Ansehung des (durch Freispruch erledigten) Anklagepunktes, wonach sie "vermutlich 1983 eine namentlich nicht mehr feststellbare Patientin im Saal 65 durch intravenöse Verabreichung von zwei bis drei Ampullen Rohypnol unverdünnt über einen Dauervenenkatheter (Venflon) getötet" habe (Punkt B/I/1 der Anklageschrift ON 449/Bd. 9), der beigefügte Begriff "vermutlich" unmißverständlich (nur) auf die Tatzeit bezogen ist, weil deren präzise Eingrenzung in diesem Fall nicht möglich war. In den Hauptfragen Nr. 39 und 40 wurde hingegen die Tatzeit mit "von 1983 bis Ende 1986" angegeben, weshalb es diesfalls der Beifügung "vermutlich" in Ansehung der Tatzeit nicht bedurfte. Die gerügte Differenzierung bei der Formulierung der in Rede stehenden Schuldfragen betraf demnach nicht - wie dies die Beschwerdeführerin vermeint - die Verdachtslage, sondern allein die Tatzeit, womit aber der Einwand einer Nichtigkeit bewirkenden Verletzung der in den Paragraphen 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften versagt.

Auch das weitere Vorbringen dieser Beschwerdeführerin geht von einem tatsächlich nicht vorliegenden Frageninhalt aus. In den Hauptfragen Nr. 39 und 40 (betreffend B/II/1 des Schuldspruchs) sowie in den Eventualfragen Nr. 128 und 131 (betreffend B/II/2 des Schuldspruchs) wurde die laut Anklage jeweils von der unmittelbaren Täterin Waltraud W***** verübte bzw. versuchte Tat, zu der ein Tatbeitrag der Beschwerdeführerin L***** in Frage stand, keineswegs als feststehend und von der Antwort der Geschworenen gar nicht abhängig behandelt. Die Formulierung der Fragen nahm kein darin bezeichnetes Sachverhaltselement von der durch Bejahung oder Verneinung vorgesehenen wahrspruchmäßigen Tatsachenermittlung aus, weshalb auch über das ohnehin im Fragentext bezeichnete Verhalten der unmittelbaren Täterin zu entscheiden war. Von einer bereits in diesen Haupt- und Eventualfragen getroffenen und dem Wahrspruch vorgelagerten "Feststellung", die zu Irrtümern der Geschworenen führen mußte, kann demnach keine Rede sein.

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten L***** ist daher zur Gänze nicht berechtigt.

B/ Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Maria G*****:

1. Diese Angeklagte behauptet zunächst unter Bezugnahme auf den Nichtigkeitsgrund der Z 6 des § 345 Abs. 1 StPO eine mangelhafte Individualisierung der in den (bejahten) Schuldfragen beschriebenen Taten sowie Unvollständigkeiten des Fragenschemas.1. Diese Angeklagte behauptet zunächst unter Bezugnahme auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO eine mangelhafte Individualisierung der in den (bejahten) Schuldfragen beschriebenen Taten sowie Unvollständigkeiten des Fragenschemas.

Diesem ersten Einwand der Angeklagten zuwider enthält die Umschreibung der Tat in den bejahten Eventualfragen Nr. 134 und 139 (in Richtung Mordversuch - betreffend C/ des Schuldspruchs) ausreichende Individualisierungsangaben, um der Gefahr einer neuerlichen Verurteilung der Angeklagten wegen dieser Delikte vorzubeugen. Das Gesetz verlangt hiefür im § 312 - wie in den §§ 207, 260 und 270 StPO - lediglich eine Individualisierung der Tat nach Ort, Zeit, Gegenstand udgl. Nicht verlangt wird indes eine Spezialisierung der Tat, also die Anführung der detaillierten Umstände des Einzelfalles (siehe dazu Mayerhofer-Rieder aaO, E 29 bis 31 zu § 312). Nach diesen Kriterien entsprach der Frageninhalt aber in den von den Besonderheiten der Fälle gezogenen Grenzen durchaus dem Gebot deutlicher Bezeichnung der Taten, indem die möglichen Tatzeiten durch den Beginn und durch die Angabe der zwischen den Delikten verstrichenen Zeitspanne von maximal sechs Monaten, die Opfer nach Geschlecht, nach dem Aufenthalt in einem bestimmten Saal der I. medizinischen Abteilung des Krankenhauses Lainz, Pavillon V, und nach ihren damals diagnostizierten Leiden beschrieben sowie schließlich die auf Tötung abzielenden Handlungen präzise dargestellt wurden. Mit dieser Fragestellung war sohin durch eine ausreichende Tatindividualisierung sichergestellt, daß die Angeklagte wegen eben dieser (wahrspruchmäßig festgestellten) Taten nicht abermals verfolgt werden kann, weil genügend Abgrenzungskriterien angeführt wurden, um die Delikte als eigenständige Geschehen zu charakterisieren. Als Mangel der Fragestellung rügt die Beschwerdeführerin G***** ferner das Unterbleiben von (weiteren) Eventualfragen zu den anklagekonformen, auf vollendeten Mord lautenden Hauptfragen Nr. 43 und 44. Neben den ohnehin gestellten Eventualfragen in Richtung versuchten Mordes, Totschlags, versuchten Totschlags, fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen sowie fahrlässiger (schwerer) Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (Eventualfragen Nr. 134 bis 138 und 139 bis 143) hält die Beschwerdeführerin Schuldfragen auch "nach Verwirklichung der Tatbestände der §§ 83 Abs. 1 und Abs. 2, 84, 85, 86 und 87 StGB" sowie nach fahrlässiger Tötung iS des § 80 StGB und nach fahrlässiger Körperverletzung iS des § 88 Abs. 4 erster Fall StGB für erforderlich.Diesem ersten Einwand der Angeklagten zuwider enthält die Umschreibung der Tat in den bejahten Eventualfragen Nr. 134 und 139 (in Richtung Mordversuch - betreffend C/ des Schuldspruchs) ausreichende Individualisierungsangaben, um der Gefahr einer neuerlichen Verurteilung der Angeklagten wegen dieser Delikte vorzubeugen. Das Gesetz verlangt hiefür im Paragraph 312, - wie in den Paragraphen 207, 260 und 270 StPO - lediglich eine Individualisierung der Tat nach Ort, Zeit, Gegenstand udgl. Nicht verlangt wird indes eine Spezialisierung der Tat, also die Anführung der detaillierten Umstände des Einzelfalles (siehe dazu Mayerhofer-Rieder aaO, E 29 bis 31 zu Paragraph 312,). Nach diesen Kriterien entsprach der Frageninhalt aber in den von den Besonderheiten der Fälle gezogenen Grenzen durchaus dem Gebot deutlicher Bezeichnung der Taten, indem die möglichen Tatzeiten durch den Beginn und durch die Angabe der zwischen den Delikten verstrichenen Zeitspanne von maximal sechs Monaten, die Opfer nach Geschlecht, nach dem Aufenthalt in einem bestimmten Saal der römisch eins. medizinischen Abteilung des Krankenhauses Lainz, Pavillon römisch fünf, und nach ihren damals diagnostizierten Leiden beschrieben sowie schließlich die auf Tötung abzielenden Handlungen präzise dargestellt wurden. Mit dieser Fragestellung war sohin durch eine ausreichende Tatindividualisierung sichergestellt, daß die Angeklagte wegen eben dieser (wahrspruchmäßig festgestellten) Taten nicht abermals verfolgt werden kann, weil genügend Abgrenzungskriterien angeführt wurden, um die Delikte als eigenständige Geschehen zu charakterisieren. Als Mangel der Fragestellung rügt die Beschwerdeführerin G***** ferner das Unterbleiben von (weiteren) Eventualfragen zu den anklagekonformen, auf vollendeten Mord lautenden Hauptfragen Nr. 43 und 44. Neben den ohnehin gestellten Eventualfragen in Richtung versuchten Mordes, Totschlags, versuchten Totschlags, fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen sowie fahrlässiger (schwerer) Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (Eventualfragen Nr. 134 bis 138 und 139 bis 143) hält die Beschwerdeführerin Schuldfragen auch "nach Verwirklichung der Tatbestände der Paragraphen 83, Absatz eins und Absatz 2, 84, 85, 86 und 87 StGB" sowie nach fahrlässiger Tötung iS des Paragraph 80, StGB und nach fahrlässiger Körperverletzung iS des Paragraph 88, Absatz 4, erster Fall StGB für erforderlich.

Das von der Angeklagten G***** als Grundlage für die angestrebte Erweiterung des Fragenschemas bezeichnete Vorbringen in der Hauptverhandlung ging allerdings dahin, den beiden betroffenen Patienten, die in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand waren, Rohypnol-Injektionen (drei Ampullen unverdünnt) verabreicht zu haben, damit sie keine Schmerzen mehr verspüren und einschlafen können. Sie habe gewußt, daß Rohypnol ein Schlafmittel sei, jedoch vom zulässigen Anwendungsbereich, der gehörigen Dosierung und der Wirkungsweise keine Kenntnis gehabt (ON 528, S 246 ff/Bd. 12). Diese Verantwortung hätte - wäre sie als erwiesen angenommen worden - den von der Beschwerdeführerin als indiziert bezeichneten Subsumtionsmöglichkeiten keine Deckung geboten. Die Beurteilung der rechtlichen Bedeutung vorgebrachter Tatsachen hat unbeschadet der allein bei den Geschworenen verbleibenden Kompetenz zur Lösung von Beweisfragen zunächst der Schwurgerichtshof vorzunehmen, welchem nicht gestattet ist, anläßlich der Fragestellung eine dem feststellbaren Substrat nicht entsprechende Entscheidungsmöglichkeit zu schaffen (Mayerhofer-Rieder aaO, E 36 ff zu § 314). Die Verantwortung der Beschwerdeführerin, ihr Wille sei (im Interesse der Patienten) allein auf Herbeiführung des Schlafzustandes gerichtet gewesen, schließt aber ein auf Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung gerichtetes Vorhaben aus. Ein bloßer Schlafzustand, der weder mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Integrität verbunden ist, noch Krankheitswert im medizinischen Sinn hat, stellt nämlich weder eine Verletzung am Körper noch eine Schädigung an der Gesundheit dar. Ebensowenig könnte in einem solchen Fall von einer Mißhandlung iS des § 83 Abs. 2 StGB gesprochen werden. So gesehen mangelt es aber an einem Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung, das - wenn es als erwiesen angenommen wird - die Erfüllung des subjektiven Tatbestands der vorsätzlichen Körperverletzung (bzw. der absichtlichen schweren Körperverletzung) indizierte; fehlt es aber an den Voraussetzungen des Grunddelikts, so kommen umsoweniger Fragen nach darauf bezogenen Erfolgsqualifikationen (§§ 84 (Abs. 1), 85, 86 StGB) in Betracht. Aber auch eine Beurteilung der angeklagten Taten als eine nicht unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangene fahrlässige Tötung oder fahrlässige Körperverletzung war nicht indiziert. Die Deliktbegehung "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" (§ 81 Z 1 StGB) liegt bei einem gegenüber spezifischen Normalfällen entsprechend gesteigerten Gefährlichkeitsgrad eines fahrlässigen Fehlverhaltens vor. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die fahrlässige Tötung (oder Körperverletzung) unter Umständen begangen wird, unter denen zufolge der durch sie geschaffenen qualitativ verschärften Gefahrenlage mit besonders großer Wahrscheinlichkeit der Eintritt (des Todes oder) eines schweren Schadens an Leib und Leben zu erwarten ist (Leukauf-Steininger, Komm.3 § 81 RN 6). Bei der hier aktuellen Geschehensvariante wäre die in der eigenmächtigen und verbotswidrigen Verabreichung einer Überdosis eines klinisch verwendeten Medikamentes gelegene Außerachtlassung der für den Umgang mit pharmazeutischen Produkten allgemein gebotenen Sorgfalt schon an sich durch eine ganz beträchtliche Gefahrenlage gekennzeichnet gewesen, welche zudem durch die der Angeklagten bewußten konkreten Umstände nämlich, daß die Handlung ohne jegliches Wissen über die gehörige Medikamentenverwendung vorgenommen wurde und hievon sehr schwer erkrankte Patienten betroffen waren, eine deutliche Steigerung erfahren hätte. Angesichts dieser risikosteigernden Faktoren bezogen sich die einschlägigen Eventualfragen nach Fahrlässigkeitstaten mit Recht auf eine Begehung unter besonders gefährlichen Verhältnissen, weil die eminente Gefahr einer lebensbedrohlichen Auswirkung der ohne ärztliche Verordnung an ersichtlich durch schwere Leidenszustände geschwächte Personen verabreichten Injektionen auf der Hand lag. Demgegenüber kann dem Beschwerdevorbringen kein Argument dafür entnommen werden, weswegen eine solche qualifizierte Gefahrenlage nicht gegeben gewesen wäre. Im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wurde demnach durch "Weglassen der Fragen nach §§ 80 und 88 Abs. 4, erster Fall, StGB" bei den Geschworenen keineswegs der irreführende Eindruck erweckt, daß sie jedenfalls von der Annahme einer Deliktsbegehung unter besonders gefährlichen Verhältnissen auszugehen hätten, sondern vielmehr prozeßordnungsgemäß eine Fragestellung unterlassen, die auf eine dem Tatsachenvorbringen nicht gerecht werdende Beurteilung abgezielt hätte (siehe dazu erneut Mayerhofer-Rieder aaO, EGr II zu § 314).Das von der Angeklagten G***** als Grundlage für die angestrebte Erweiterung des Fragenschemas bezeichnete Vorbringen in der Hauptverhandlung ging allerdings dahin, den beiden betroffenen Patienten, die in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand waren, Rohypnol-Injektionen (drei Ampullen unverdünnt) verabreicht zu haben, damit sie keine Schmerzen mehr verspüren und einschlafen können. Sie habe gewußt, daß Rohypnol ein Schlafmittel sei, jedoch vom zulässigen Anwendungsbereich, der gehörigen Dosierung und der Wirkungsweise keine Kenntnis gehabt (ON 528, S 246 ff/Bd. 12). Diese Verantwortung hätte - wäre sie als erwiesen angenommen worden - den von der Beschwerdeführerin als indiziert bezeichneten Subsumtionsmöglichkeiten keine Deckung geboten. Die Beurteilung der rechtlichen Bedeutung vorgebrachter Tatsachen hat unbeschadet der allein bei den Geschworenen verbleibenden Kompetenz zur Lösung von Beweisfragen zunächst der Schwurgerichtshof vorzunehmen, welchem nicht gestattet ist, anläßlich der Fragestellung eine dem feststellbaren Substrat nicht entsprechende Entscheidungsmöglichkeit zu schaffen (Mayerhofer-Rieder aaO, E 36 ff zu Paragraph 314,). Die Verantwortung der Beschwerdeführerin, ihr Wille sei (im Interesse der Patienten) allein auf Herbeiführung des Schlafzustandes gerichtet gewesen, schließt aber ein auf Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung gerichtetes Vorhaben aus. Ein bloßer Schlafzustand, der weder mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Integrität verbunden ist, noch Krankheitswert im medizinischen Sinn hat, stellt nämlich weder eine Verletzung am Körper noch eine Schädigung an der Gesundheit dar. Ebensowenig könnte in einem solchen Fall von einer Mißhandlung iS des Paragraph 83, Absatz 2, StGB gesprochen werden. So gesehen mangelt es aber an einem Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung, das - wenn es als erwiesen angenommen wird - die Erfüllung des subjektiven Tatbestands der vorsätzlichen Körperverletzung (bzw. der absichtlichen schweren Körperverletzung) indizierte; fehlt es aber an den Voraussetzungen des Grunddelikts, so kommen umsoweniger Fragen nach darauf bezogenen Erfolgsqualifikationen (Paragraphen 84, (Absatz eins,), 85, 86 StGB) in Betracht. Aber auch eine Beurteilung der angeklagten Taten als eine nicht unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangene fahrlässige Tötung oder fahrlässige Körperverletzung war nicht indiziert. Die Deliktbegehung "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" (Paragraph 81, Ziffer eins, StGB) liegt bei einem gegenüber spezifischen Normalfällen entsprechend gesteigerten Gefährlichkeitsgrad eines fahrlässigen Fehlverhaltens vor. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die fahrlässige Tötung (oder Körperverletzung) unter Umständen begangen wird, unter denen zufolge der durch sie geschaffenen qualitativ verschärften Gefahrenlage mit besonders großer Wahrscheinlichkeit der Eintritt (des Todes oder) eines schweren Schadens an Leib und Leben zu erwarten ist (Leukauf-Steininger, Komm.3 Paragraph 81, RN 6). Bei der hier aktuellen Geschehensvariante wäre die in der eigenmächtigen und verbotswidrigen Verabreichung einer Überdosis eines klinisch verwendeten Medikamentes gelegene Außerachtlassung der für den Umgang mit pharmazeutischen Produkten allgemein gebotenen Sorgfalt schon an sich durch eine ganz beträchtliche Gefahrenlage gekennzeichnet gewesen, welche zudem durch die der Angeklagten bewußten konkreten Umstände nämlich, daß die Handlung ohne jegliches Wissen über die gehörige Medikamentenverwendung vorgenommen wurde und hievon sehr schwer erkrankte Patienten betroffen waren, eine deutliche Steigerung erfahren hätte. Angesichts dieser risikosteigernden Faktoren bezogen sich die einschlägigen Eventualfragen nach Fahrlässigkeitstaten mit Recht auf eine Begehung unter besonders gefährlichen Verhältnissen, weil die eminente Gefahr einer lebensbedrohlichen Auswirkung der ohne ärztliche Verordnung an ersichtlich durch schwere Leidenszustände geschwächte Personen verabreichten Injektionen auf der Hand lag. Demgegenüber kann dem Beschwerdevorbringen kein Argument dafür entnommen werden, weswegen eine solche qualifizierte Gefahrenlage nicht gegeben gewesen wäre. Im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wurde demnach durch "Weglassen der Fragen nach Paragraphen 80 und 88 Absatz 4,, erster Fall, StGB" bei den Geschworenen keineswegs der irreführende Eindruck erweckt, daß sie jedenfalls von der Annahme einer Deliktsbegehung unter besonders gefährlichen Verhältnissen auszugehen hätten, sondern vielmehr prozeßordnungsgemäß eine Fragestellung unterlassen, die auf eine dem Tatsachenvorbringen nicht gerecht werdende Beurteilung abgezielt hätte (siehe dazu erneut Mayerhofer-Rieder aaO, EGr römisch zwei zu Paragraph 314,).

Im übrigen trifft es nicht zu, daß der Schwurgerichtshof bei den Mitangeklagten alle von der Beschwerdeführerin G***** nunmehr begehrten Eventualfragen gestellt hat. Inwieweit die Fragestellung bezüglich der Mitangeklagten auf eine "nahezu idente Problematik" zurückgehen soll, wird in der Nichtigkeitsbeschwerde im übrigen weder durch einen Hinweis auf ein Tatsachenvorbringen, noch durch Bezeichnung bestimmter Fragen näher dargelegt, so daß das bezügliche Vorbringen einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich ist.

2. Der Behandlung des von den Beschwerdeführerinnen Maria G***** und Stefanija M***** reklamierten Nichtigkeitsgrundes der Z 8 des § 345 Abs. 1 StPO ist - zur Vermeidung von Wiederholungen - voranzustellen, daß dieser Nichtigkeitsgrund die Erteilung einer unrichtigen Rechtsbelehrung an die Geschworenen durch den Vorsitzenden voraussetzt. Für die Rechtsbelehrung schreibt § 321 Abs. 2 StPO vor, daß sie eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes enthalten und das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarlegen muß. Demnach ergibt sich der Gegenstand der Rechtsbelehrung aus dem Fragenprogramm. Zur Gewährleistung der Richtigkeit der Belehrung ist es nicht erforderlich, auf Vorschriften der Beweisführung einzugehen oder Begriffe zu umschreiben und zu erklären, die weder in den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen, noch in den Fragen aufscheinen (wie zB hier: Sterbehilfe, Euthanasie, Zumutbarkeit, Adäquanzzusammenhang). Unrichtig im Sinne des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ist die Rechtsbelehrung nur dann, wenn ihr maßgeblicher Inhalt gesetzlichen Bestimmungen oder Grundsätzen des Strafrechtes oder Strafverfahrensrechtes widerspricht. Kein einziger der vorgetragenen Einwände behauptet eine derartige, der Nichtigkeitssanktion entsprechende falsche Information der Geschworenen. Mit Ausnahme einer einzigen Reklamation der Angeklagten G*****, die insoweit eine Überschreitung des durch das Gesetz gesteckten Rahmens der Belehrung rügt, zielen beide Beschwerden durchwegs auf zusätzliche Erörterungen ab, ohne aber damit aufzeigen zu können, daß die erteilte Instruktion mangels weiterer Darlegungen unrichtig war. Die Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung wäre überhaupt nur dann ihrer Unrichtigkeit gleichzusetzen, wenn sie zu einem Irrtum der Geschworenen Anlaß geben konnte (Mayerhofer-Rieder aaO, E 65 f zu § 345 Z 8).2. Der Behandlung des von den Beschwerdeführerinnen Maria G***** und Stefanija M***** reklamierten Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO ist - zur Vermeidung von Wiederholungen - voranzustellen, daß dieser Nichtigkeitsgrund die Erteilung einer unrichtigen Rechtsbelehrung an die Geschworenen durch den Vorsitzenden voraussetzt. Für die Rechtsbelehrung schreibt Paragraph 321, Absatz 2, StPO vor, daß sie eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes enthalten und das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarlegen muß. Demnach ergibt sich der Gegenstand der Rechtsbelehrung aus dem Fragenprogramm. Zur Gewährleistung der Richtigkeit der Belehrung ist es nicht erforderlich, auf Vorschriften der Beweisführung einzugehen oder Begriffe zu umschreiben und zu erklären, die weder in den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen, noch in den Fragen aufscheinen (wie zB hier: Sterbehilfe, Euthanasie, Zumutbarkeit, Adäquanzzusammenhang). Unrichtig im Sinne des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ist die Rechtsbelehrung nur dann, wenn ihr maßgeblicher Inhalt gesetzlichen Bestimmungen oder Grundsätzen des Strafrechtes oder Strafverfahrensrechtes widerspricht. Kein einziger der vorgetragenen Einwände behauptet eine derartige, der Nichtigkeitssanktion entsprechende falsche Information der Geschworenen. Mit Ausnahme einer einzigen Reklamation der Angeklagten G*****, die insoweit eine Überschreitung des durch das Gesetz gesteckten Rahmens der Belehrung rügt, zielen beide Beschwerden durchwegs auf zusätzliche Erörterungen ab, ohne aber damit aufzeigen zu können, daß die erteilte Instruktion mangels weiterer Darlegungen unrichtig war. Die Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung wäre überhaupt nur dann ihrer Unrichtigkeit gleichzusetzen, wenn sie zu einem Irrtum der Geschworenen Anlaß geben konnte (Mayerhofer-Rieder aaO, E 65 f zu Paragraph 345, Ziffer 8,).

Soweit die Angeklagte G***** die Rechtsbelehrung mit der Behauptung als unrichtig bemängelt, sie habe den durch die Fragen gesteckten Rahmen in irreführender Weise überschritten, ist ihr zuzugestehen, daß "Sterbehilfe" und "Euthanasie" keine gesetzlichen Merkmale des Mordes sind und sich die Rechtsbelehrung daher mit diesen Bezeichnungen gar nicht hätte beschäftigen müssen. Eine Rechtsbelehrung wird allerdings nicht allein dadurch unrichtig, daß sie Erläuterungen enthält, die entweder überhaupt entbehrlich sind oder erst der Zurückführung der in die Frage aufgenommenen gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung auf den ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt im Rahmen der Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschworenen (§ 323 Abs. 2 StPO) vorbehalten bleiben soll (Mayerhofer-Rieder aaO, E 17, 18, 42 und 74 zu § 345 Z 8). Die Belehrungsaussagen über Sterbehilfe (oder Euthanasie) waren entgegen den unsubstantiierten Beschwerdeeinwänden keinesfalls geeignet, die Geschworenen in irgend einer Beziehung an der korrekten Erfassung der Rechtslage zu hindern oder sie in irgend einen Irrtum zu führen, weshalb insoweit die geltend gemachte Nichtigkeit nicht unterlaufen ist.Soweit die Angeklagte G***** die Rechtsbelehrung mit der Behauptung als unrichtig bemängelt, sie habe den durch die Fragen gesteckten Rahmen in irreführender Weise überschritten, ist ihr zuzugestehen, daß "Sterbehilfe" und "Euthanasie" keine gesetzlichen Merkmale des Mordes sind und sich die Rechtsbelehrung daher mit diesen Bezeichnungen gar nicht hätte beschäftigen müssen. Eine Rechtsbelehrung wird allerdings nicht allein dadurch unrichtig, daß sie Erläuterungen enthält, die entweder überhaupt entbehrlich sind oder erst der Zurückführung der in die Frage aufgenommenen gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung auf den ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt im Rahmen der Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschworenen (Paragraph 323, Absatz 2, StPO) vorbehalten bleiben soll (Mayerhofer-Rieder aaO, E 17, 18, 42 und 74 zu Paragraph 345, Ziffer 8,). Die Belehrungsaussagen über Sterbehilfe (oder Euthanasie) waren entgegen den unsubstantiierten Beschwerdeeinwänden keinesfalls geeignet, die Geschworenen in irgend einer Beziehung an der korrekten Erfassung der Rechtslage zu hindern oder sie in irgend einen Irrtum zu führen, weshalb insoweit die geltend gemachte Nichtigkeit nicht unterlaufen ist.

Obgleich der Beschwerde weiters einzuräumen ist, daß eine vollständige Rechtsbelehrung über den strafgesetzlichen Versuchsbegriff gewiß auch eines Hinweises auf den in § 15 Abs. 3 StGB geregelten "absolut untauglichen" Versuch bedarf, der nach seinem Wesen ein gesetzlich umschriebener Ausnahmefall ist, bei dem - in Durchbrechung des in § 15 Abs. 1 (und Abs. 2) StGB zugrundegelegten Prinzips - der Versuch nicht strafbar ist (Kienapfel, AT4 Z 24 RN 10), wurde gerade diese Abgrenzung vorliegend durch die Unterweisung ausreichend erläutert, daß ein absolut untauglicher Versuch straflos bleibt und ein solcher dann vorliegt, wenn die Vollendung des Deliktes unter keinen Umständen möglich war (S 48 der Rechtsbelehrung). Die von der Beschwerdeführerin geforderten weiteren Erörterungen über die Quellen der Untauglichkeit nämlich des Subjekts, des Objekts und der Handlung, sowie über die bei Wertung eines Versuches unter dem Aspekt absoluter Untauglichkeit gebotenen Betrachtungsweisen mögen bei entsprechend gelagerten Fällen unter anderen Verfahrensumständen angebracht sein; im konkreten Fall waren sie indes nicht erforderlich, um die Geschworenen über die maßgebliche Rechtslage zu instruieren. Grundlage für die Eventualfragen nach den Versuchstaten der Beschwerdeführerin waren Verfahrensergebnisse, denen zufolge nicht mit - der im Strafverfahren erforderlichen - Sicherheit, sondern (nur) mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden konnte, daß die zur Tötung der namentlich unbekannt gebliebenen Patienten geeigneten Tathandlungen auch tatsächlich für die erfolgten Todeseintritte ursächlich waren. Die für die Abgrenzung der Tatvollendung vom ersuch maßgeblichen Kausalitätsfragen waren daher iS des § 314 Abs. 1 StPO einer Entscheidung durch die Geschworenen zuzuführen, bei der jedoch nach Art der Fallgestaltung die Problematik eines absolut untauglichen Versuches keinerlei Bedeutung haben konnte. Die Tatsachen, über deren Feststellbarkeit abzusprechen war, enthielten nämlich nach dem für das Fragenschema maßgebliche Vorbringen keinerlei Sachverhaltselemente, aus denen sich zu ergeben vermochte, daß die Tatvollendung iS des § 15 Abs. 3 StGB unter keinen Umständen möglich gewesen sein konnte. Deshalb bestand für eine weitere Erläuterung der Abgrenzung zwischen (strafbarem) relativ und (straflosem) absolut untauglichem Versuch kein konkretes Tatsachensubstrat, weswegen das Unterbleiben der demgemäß entbehrlichen eingehenderen Belehrung der Geschworenen über die Rechtsnatur des absolut untauglichen Versuchs keine Unrichtigkeit des Belehrungsinhaltes nach sich zu ziehen vermag.Obgleich der Beschwerde weiters einzuräumen ist, daß eine vollständige Rechtsbelehrung über den strafgesetzlichen Versuchsbegriff gewiß auch eines Hinweises auf den in Paragraph 15, Absatz 3, StGB geregelten "absolut untauglichen" Versuch bedarf, der nach seinem Wesen ein gesetzlich umschriebener Ausnahmefall ist, bei dem - in Durchbrechung des in Paragraph 15, Absatz eins, (und Absatz 2,) StGB zugrundegelegten Prinzips - der Versuch nicht strafbar ist (Kienapfel, AT4 Ziffer 24, RN 10), wurde gerade diese Abgrenzung vorliegend durch die Unterweisung ausreichend erläutert, daß ein absolut untauglicher Versuch straflos bleibt und ein solcher dann vorliegt, wenn die Vollendung des Deliktes unter keinen Umständen möglich war (S 48 der Rechtsbelehrung). Die von der Beschwerdeführerin geforderten weiteren Erörterungen über die Quellen der Untauglichkeit nämlich des Subjekts, des Objekts und der Handlung, sowie über die bei Wertung eines Versuches unter dem Aspekt absoluter Untauglichkeit gebotenen Betrachtungsweisen mögen bei entsprechend gelagerten Fällen unter anderen Verfahrensumständen angebracht sein; im konkreten Fall waren sie indes nicht erforderlich, um die Geschworenen über die maßgebliche Rechtslage zu instruieren. Grundlage für die Eventualfragen nach den Versuchstaten der Beschwerdeführerin waren Verfahrensergebnisse, denen zufolge nicht mit - der im Strafverfahren erforderlichen - Sicherheit, sondern (nur) mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden konnte, daß die zur Tötung der namentlich unbekannt gebliebenen Patienten geeigneten Tathandlungen auch tatsächlich für die erfolgten Todeseintritte ursächlich waren. Die für die Abgrenzung der Tatvollendung vom ersuch maßgeblichen Kausalitätsfragen waren daher iS des Paragraph 314, Absatz eins, StPO einer Entscheidung durch die Geschworenen zuzuführen, bei der jedoch nach Art der Fallgestaltung die Problematik eines absolut untauglichen Versuches keinerlei Bedeutung haben konnte. Die Tatsachen, über deren Feststellbarkeit abzusprechen war, enthielten nämlich nach dem für das Fragenschema maßgebliche Vorbringen keinerlei Sachverhaltselemente, aus denen sich zu ergeben vermochte, daß die Tatvollendung iS des Paragraph 15, Absatz 3, StGB unter keinen Umständen möglich gewesen sein konnte. Deshalb bestand für eine weitere Erläuterung der Abgrenzung zwischen (strafbarem) relativ und (straflosem) absolut untauglichem Versuch kein konkretes Tatsachensubstrat, weswegen das Unterbleiben der demgemäß entbehrlichen eingehenderen Belehrung der Geschworenen über die Rechtsnatur des absolut untauglichen Versuchs keine Unrichtigkeit des Belehrungsinhaltes nach sich zu ziehen vermag.

Die von der Beschwerdeführerin G***** letztlich begehrte Instruktion der Laienrichter darüber, daß strafbarer Versuch eines Fahrlässigkeitsdeliktes ausgeschlossen sei, wurde ohnehin - überflüssigerweise - erteilt (S 47 der Rechtsbelehrung), obwohl mangels einer diesbezüglichen Fragestellung (in Richtung eines solchen Versuchsdeliktes) gar kein derartiger Erörterungsbedarf bestand. Es vermag daher die weder vom tatsächlichen Belehrungsinhalt ausgehende, noch die Beschränkung der Belehrungspflicht auf den konkreten Frageninhalt berücksichtigende Rüge auch in diesem Punkt keine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung aufzuzeigen.

3. Die Angeklagte G***** leitet aus ihrer zum Nichtigkeitsgrund der Z 6 des § 345 Abs. 1 StPO unternommenen und auf die Behauptung unzureichender Tatindividualisierung gestützten Anfechtung der Eventualfragen Nr. 134 und 139 zusätzlich ab, daß der durch Bejahung dieser Fragen zustande gekommene Wahrspruch undeutlich sei (Z 9 des § 345 Abs. 1 StPO). Eine Undeutlichkeit der Antwort der Geschworenen auf gestellte Fragen liegt aber nur dann vor, wenn ihr nicht entnommen werden kann, welche Umstände als erwiesen angenommen wurden. Im bezeichneten Wahrspruch werden unzweifelhaft umschriebene Tötungsversuche festgestellt, ohne daß die Äußerung de

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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