Norm
StPO §345 Abs1 Z6Rechtssatz
Die gesetzmäßige Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes erfordert eine Substantiierung dahin, durch welche in der Hauptverhandlung vorgebrachten konkreten Tatsachen (§ 314 Abs 1 StPO) die nunmehr urgierte weitere Fragestellung indiziert gewesen sein soll.Die gesetzmäßige Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes erfordert eine Substantiierung dahin, durch welche in der Hauptverhandlung vorgebrachten konkreten Tatsachen (Paragraph 314, Absatz eins, StPO) die nunmehr urgierte weitere Fragestellung indiziert gewesen sein soll.
Entscheidungstexte