Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen C***** T***** wegen Verbrechen nach § 3g VerbotsG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 6. August 2020, GZ 604 Hv 1/20k-17, ferner über dessen Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) gegen den Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen C***** T***** wegen Verbrechen nach Paragraph 3 g, VerbotsG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 6. August 2020, GZ 604 Hv 1/20k-17, ferner über dessen Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) gegen den Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde C***** T***** mehrerer Verbrechen nach § 3g VerbotsG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde C***** T***** mehrerer Verbrechen nach Paragraph 3 g, VerbotsG schuldig erkannt.
Danach hat er sich zwischen 23. November 2017 und 3. Juli 2019 in W***** auf andere als die in §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er die WLAN-Netzwerke seines WLAN-Routers als „Gestapo-88“, „Schutzstaffel-88“ und „Schutzstaffel 1“ bezeichnete (I./) sowie in 19 Angriffen via Whats-App-Messenger im Urteil näher beschriebene, tatbestandsmäßige Bilder und Videos verschickte (II./ bis XX./).Danach hat er sich zwischen 23. November 2017 und 3. Juli 2019 in W***** auf andere als die in Paragraphen 3 a bis 3 f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er die WLAN-Netzwerke seines WLAN-Routers als „Gestapo-88“, „Schutzstaffel-88“ und „Schutzstaffel 1“ bezeichnete (römisch eins./) sowie in 19 Angriffen via Whats-App-Messenger im Urteil näher beschriebene, tatbestandsmäßige Bilder und Videos verschickte (römisch zwei./ bis römisch zwanzig./).
Die Geschworenen haben die jeweiligen Hauptfragen bejaht, Eventual- oder Zusatzfragen wurden nicht gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf Z 6, 10a und 11 lit a des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 6, 10 a und 11 Litera a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.
Mit dem (bloßen) Vorbringen, der Angeklagte leide an einer manisch-depressiven Erkrankung und sei im Tatzeitraum aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen, seine Wohnung zu verlassen, bezeichnet die Fragenrüge (Z 6) – entgegen der prozessrechtlichen Vorgaben (§ 313 StPO) – kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Sachverhaltssubstrat (vgl aber RIS-Justiz RS0100860), das die Stellung einer Zusatzfrage nach dem Vorliegen von Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) indizieren würde. Im Übrigen hat sich der Angeklagte selbst nicht in diese Richtung verantwortet (ON 16 S 16 f).Mit dem (bloßen) Vorbringen, der Angeklagte leide an einer manisch-depressiven Erkrankung und sei im Tatzeitraum aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen, seine Wohnung zu verlassen, bezeichnet die Fragenrüge (Ziffer 6,) – entgegen der prozessrechtlichen Vorgaben (Paragraph 313, StPO) – kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Sachverhaltssubstrat vergleiche aber RIS-Justiz RS0100860), das die Stellung einer Zusatzfrage nach dem Vorliegen von Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB) indizieren würde. Im Übrigen hat sich der Angeklagte selbst nicht in diese Richtung verantwortet (ON 16 S 16 f).
Soweit die Rüge kritisiert, es hätte ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie zur Abklärung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten eingeholt werden müssen (der Sache nach Z 10a), legt sie nicht dar, weshalb der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre.Soweit die Rüge kritisiert, es hätte ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie zur Abklärung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten eingeholt werden müssen (der Sache nach Ziffer 10 a,), legt sie nicht dar, weshalb der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre.
Mit dem Verweis auf die Verantwortung des Angeklagten, er habe die Fotos bzw Videos bloß als Jux gesendet und „alles“ als Satire verstanden, gelingt es der Tatsachenrüge (Z 10a) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Mit dem Verweis auf die Verantwortung des Angeklagten, er habe die Fotos bzw Videos bloß als Jux gesendet und „alles“ als Satire verstanden, gelingt es der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Soweit die Rechtsrüge (Z 11 lit a) schließlich meint, das Ausstellen einer Weinflasche mit dem Konterfei von Adolf Hitler in einer Vitrine (Hauptfrage 2) sowie das Versenden eines auf dem Fernsehsender RTL II ausgestrahlten (satirischen) Filmausschnitts (Hauptfrage 19) wären kein Ausdruck nationalsozialistischer Gesinnung, ist sie darauf zu verweisen, dass zu diesen Fakten ein Freispruch erging (I./ und V./).Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,) schließlich meint, das Ausstellen einer Weinflasche mit dem Konterfei von Adolf Hitler in einer Vitrine (Hauptfrage 2) sowie das Versenden eines auf dem Fernsehsender RTL römisch zwei ausgestrahlten (satirischen) Filmausschnitts (Hauptfrage 19) wären kein Ausdruck nationalsozialistischer Gesinnung, ist sie darauf zu verweisen, dass zu diesen Fakten ein Freispruch erging (römisch eins./ und römisch fünf./).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde ergibt (§§ 285i, 498 Abs 3, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde ergibt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Schlagworte
Gestapo?88,Textnummer
E129871European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00110.20W.1106.000Im RIS seit
26.11.2020Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021