RS OGH 1971/3/11 12Os16/71, 12Os128/72, 13Os84/73, 13Os115/73, 12Os8/76, 13Os31/77, 12Os65/78, 13Os1

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Veröffentlicht am 11.03.1971
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Norm

StPO §332 Abs4
StPO §345 Abs1 Z9

Rechtssatz

Ein Mangel des Wahrspruchs im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs 1 Z 9 StPO liegt nur dann vor, wenn der Wahrspruch zufolge seiner Undeutlichkeit, seiner Unvollständigkeit oder seines inneren Widerspruchs überhaupt kein verläßliches Bild von der Meinung der Geschwornen abgibt und damit als Basis für ein Urteil unbrauchbar ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0101195

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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