Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Rechtspraktikant Mag. Wunsch in der Strafsache gegen * R* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten * A* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 2. Dezember 2022, GZ 616 Hv 1/22a-561, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Rechtspraktikant Mag. Wunsch in der Strafsache gegen * R* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten * A* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 2. Dezember 2022, GZ 616 Hv 1/22a-561, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Dem Angeklagten A* fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden * R*, * A* und * H* jeweils eines Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (I und II), die beiden Letztgenannten in Form der Begehung durch Unterlassung (§ 2 StGB), und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt und dafür zu je einer Freiheitsstrafe verurteilt. [1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden * R*, * A* und * H* jeweils eines Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB (römisch eins und römisch zwei), die beiden Letztgenannten in Form der Begehung durch Unterlassung (Paragraph 2, StGB), und der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt und dafür zu je einer Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Der Angeklagte A* erklärte nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung unmittelbar nach der Urteilsverkündung und erteilter Rechtsmittelbelehrung nach Rücksprache mit seinem anwesenden Verteidiger einen Rechtsmittelverzicht (ON 560 S 9).
Rechtliche Beurteilung
[3] Am 15. Dezember 2022 meldete der Verteidiger für den Angeklagten A* „Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung“ an (ON 568). Ersteres Rechtsmittel wies die Vorsitzende des Schwurgerichtshofs mit rechtskräftigem Beschluss vom 23. Dezember 2022 gemäß § 285a Z 1 StPO iVm § 344 StPO zurück (ON 571). [3] Am 15. Dezember 2022 meldete der Verteidiger für den Angeklagten A* „Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung“ an (ON 568). Ersteres Rechtsmittel wies die Vorsitzende des Schwurgerichtshofs mit rechtskräftigem Beschluss vom 23. Dezember 2022 gemäß Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 344, StPO zurück (ON 571).
[4] Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2023 führte der Verteidiger eine „Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe“ aus (ON 586).
[5] Ein vom Angeklagten – wie hier – unmittelbar nach Urteilsverkündung in Anwesenheit seines Verteidigers erklärter Rechtsmittelverzicht ist rechtswirksam (vgl § 57 Abs 2 letzter Satz StPO). [5] Ein vom Angeklagten – wie hier – unmittelbar nach Urteilsverkündung in Anwesenheit seines Verteidigers erklärter Rechtsmittelverzicht ist rechtswirksam vergleiche Paragraph 57, Absatz 2, letzter Satz StPO).
[6] Ein rechtswirksam erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich (RIS-Justiz RS0099945).
[7] Die vom Angeklagten A* dennoch angemeldete und ausgeführte Berufung wurde somit von einer Person eingebracht, die auf sie verzichtet hat, und war daher gemäß § 296 Abs 2 StPO iVm § 294 Abs 4 StPO und § 344 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0100042 [insbesondere T3]). [7] Die vom Angeklagten A* dennoch angemeldete und ausgeführte Berufung wurde somit von einer Person eingebracht, die auf sie verzichtet hat, und war daher gemäß Paragraph 296, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 294, Absatz 4, StPO und Paragraph 344, StPO bei der nichtöffentlichen Beratung vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0100042 [insbesondere T3]).
[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E138432European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0130OS00014.23T.0531.000Im RIS seit
20.06.2023Zuletzt aktualisiert am
20.06.2023