Norm
StPO §281 Abs1 Z9Rechtssatz
Die Prozessordnung sieht eine deutliche und bestimmte Bezeichnung der Beschwerdegründe vor (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2, 344 StPO) und verpflichtet somit den Beschwerdeführer bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, den Ausspruch des Gerichtes mit dem Gesetz zu vergleichen und anzugeben, weshalb nach seiner Ansicht das Gesetz verletzt worden sei. Ohne Beifügung einer derartigen Begründung werden die Mindesterfordernisse einer prozessordnungsmäßigen Rechtsrüge nicht erfüllt.Die Prozessordnung sieht eine deutliche und bestimmte Bezeichnung der Beschwerdegründe vor (Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, 344, StPO) und verpflichtet somit den Beschwerdeführer bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, den Ausspruch des Gerichtes mit dem Gesetz zu vergleichen und anzugeben, weshalb nach seiner Ansicht das Gesetz verletzt worden sei. Ohne Beifügung einer derartigen Begründung werden die Mindesterfordernisse einer prozessordnungsmäßigen Rechtsrüge nicht erfüllt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0099753Im RIS seit
11.10.1994Zuletzt aktualisiert am
12.11.2024