TE OGH 2024/9/11 13Os44/24f

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Veröffentlicht am 11.09.2024
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Wachter im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * S* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 26. Februar 2024, GZ 8 Hv 140/23m-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Wachter im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * S* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 26. Februar 2024, GZ 8 Hv 140/23m-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung des * S* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung des * S* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.

[2]             Danach hat er von jedenfalls Mitte September 2022 bis zum 15. Oktober 2023, somit über einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum, in P* und andernorts unter dem maßgeblichen Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, und zwar einer paranoiden schizophrenen Störung beruht, die minderjährige L* E* widerrechtlich beharrlich verfolgt, indem er in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt, und zwar zumindest zwei Mal pro Woche (US 4), im Raum einer Glaubensgemeinschaft, an ihrer Wohnadresse und in ihrem Schulbus ihre räumliche Nähe aufsuchte und über Dritte Kontakt zu ihr herstellte, und dadurch das Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 und Abs 3 erster Fall StGB begangen. [2] Danach hat er von jedenfalls Mitte September 2022 bis zum 15. Oktober 2023, somit über einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum, in P* und andernorts unter dem maßgeblichen Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, und zwar einer paranoiden schizophrenen Störung beruht, die minderjährige L* E* widerrechtlich beharrlich verfolgt, indem er in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt, und zwar zumindest zwei Mal pro Woche (US 4), im Raum einer Glaubensgemeinschaft, an ihrer Wohnadresse und in ihrem Schulbus ihre räumliche Nähe aufsuchte und über Dritte Kontakt zu ihr herstellte, und dadurch das Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, erster Fall StGB begangen.

Rechtliche Beurteilung

[3]            Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, Litera a,, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.

[4]            Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 78 S 31) des Antrags auf Vernehmung der * A* als Zeugin zum Beweis dafür, dass der Tatzeitraum der beharrlichen Verfolgung ein Jahr nicht übersteige (ON 78 S 30), keine Verteidigungsrechte verletzt, weil dem Antrag nicht zu entnehmen war, auf welcher Wahrnehmungsgrundlage es * A* möglich sein sollte, das behauptete Ergebnis zu erweisen. Solcherart lief das Antragsvorbringen auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinaus (siehe aber RIS-Justiz RS0099453 [T1] und Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330). [4] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 78 S 31) des Antrags auf Vernehmung der * A* als Zeugin zum Beweis dafür, dass der Tatzeitraum der beharrlichen Verfolgung ein Jahr nicht übersteige (ON 78 S 30), keine Verteidigungsrechte verletzt, weil dem Antrag nicht zu entnehmen war, auf welcher Wahrnehmungsgrundlage es * A* möglich sein sollte, das behauptete Ergebnis zu erweisen. Solcherart lief das Antragsvorbringen auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinaus (siehe aber RIS-Justiz RS0099453 [T1] und Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).

[5]       Im Rechtsmittel nachgetragenes, den Antrag ergänzendes Vorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).

[6]            Die bei rechtlichen Schlüssen allfällige Fehler befürchtende Kritik der Mängelrüge (Z 5), wonach die zeitliche Abfolge der Verfolgungshandlungen in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), nicht aber im Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) umfassend dargestellt worden sei (siehe dazu im Übrigen RIS-Justiz RS0116587), übersieht, dass der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO das Ergebnis der in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommenden Entscheidungsfindung formell und resümierend hervorhebt, ohne solcherart eine von den Entscheidungsgründen losgelöste Willenserklärung zum Ausdruck zu bringen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 266). Für die rechtliche Überprüfung des (hier) Vorliegens einer Anlasstat im Sinn des § 21 Abs 1 StGB (Z 9 lit a) sind allein die (von der Beschwerde insoweit nicht relevierten) Feststellungen in den Entscheidungsgründen maßgeblich. [6] Die bei rechtlichen Schlüssen allfällige Fehler befürchtende Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5,), wonach die zeitliche Abfolge der Verfolgungshandlungen in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), nicht aber im Referat der entscheidenden Tatsachen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) umfassend dargestellt worden sei (siehe dazu im Übrigen RIS-Justiz RS0116587), übersieht, dass der Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO das Ergebnis der in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommenden Entscheidungsfindung formell und resümierend hervorhebt, ohne solcherart eine von den Entscheidungsgründen losgelöste Willenserklärung zum Ausdruck zu bringen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 266). Für die rechtliche Überprüfung des (hier) Vorliegens einer Anlasstat im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, StGB (Ziffer 9, Litera a,) sind allein die (von der Beschwerde insoweit nicht relevierten) Feststellungen in den Entscheidungsgründen maßgeblich.

[7]            Die Ableitung der Konstatierungen zum Beginn der Tathandlungen spätestens Mitte September 2022 aus den
– jeweils für zuverlässig befundenen – Angaben der Zeugin L* E*, wonach der Betroffene mit seinen Annäherungsversuchen am 4. Juni 2022 begonnen habe und sie ihn im Herbst 2022 mehrfach darauf hingewiesen habe, dass sein Verhalten unerwünscht sei (US 9), sowie jenen der Zeugin M* E*, wonach sie der Betroffene am 15. September 2022 gefragt habe, ob er ihre Tochter heiraten dürfe (US 10), ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) keineswegs zu beanstanden.
[7] Die Ableitung der Konstatierungen zum Beginn der Tathandlungen spätestens Mitte September 2022 aus den, – jeweils für zuverlässig befundenen – Angaben der Zeugin L* E*, wonach der Betroffene mit seinen Annäherungsversuchen am 4. Juni 2022 begonnen habe und sie ihn im Herbst 2022 mehrfach darauf hingewiesen habe, dass sein Verhalten unerwünscht sei (US 9), sowie jenen der Zeugin M* E*, wonach sie der Betroffene am 15. September 2022 gefragt habe, ob er ihre Tochter heiraten dürfe (US 10), ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) keineswegs zu beanstanden.

[8]            Die Behauptung, das Erstgericht sei davon ausgegangen, dass der Betroffene L* E* bereits seit September 2022 auch zu Hause oder im Schulbus aufgelauert hätte, ist urteilsfremd, womit sich das darauf abstellende Vorbringen einer inhaltlichen Erwiderung entzieht.

[9]            Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a, nominell verfehlt auch Z 10 [dazu RIS-Justiz RS0132762]) die Tatbestandsmäßigkeit der vor Jänner 2023 gesetzten Handlungen des Betroffenen in Abrede stellt, leitet sie nicht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565 und RS0116569), weshalb die erstgerichtlichen Konstatierungen zum zumindest zweimal wöchentlich gegen der erklärten Willen der minderjährigen L* E* jeweils anlässlich des Gottesdienstbesuchs erfolgten Anbieten von (stets zurückgewiesenen) Geschenken, Herbeiführen von Gesprächskontakten und Aussprechen von Komplimenten im deklarierten Bestreben eine Ehe mit L* E* herbeizuführen (US 4 f), für die Bejahung der als Rechtsfrage zu beurteilenden Eignung der gesetzten Verfolgungshandlungen, die Lebensführung der zum Tatzeitpunkt minderjährigen L* E* unzumutbar zu beeinträchtigen (vgl dazu auch Schwaighofer in WK2 § 107a Rz 13), nicht ausreichen sollte. [9] Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, nominell verfehlt auch Ziffer 10, [dazu RIS-Justiz RS0132762]) die Tatbestandsmäßigkeit der vor Jänner 2023 gesetzten Handlungen des Betroffenen in Abrede stellt, leitet sie nicht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565 und RS0116569), weshalb die erstgerichtlichen Konstatierungen zum zumindest zweimal wöchentlich gegen der erklärten Willen der minderjährigen L* E* jeweils anlässlich des Gottesdienstbesuchs erfolgten Anbieten von (stets zurückgewiesenen) Geschenken, Herbeiführen von Gesprächskontakten und Aussprechen von Komplimenten im deklarierten Bestreben eine Ehe mit L* E* herbeizuführen (US 4 f), für die Bejahung der als Rechtsfrage zu beurteilenden Eignung der gesetzten Verfolgungshandlungen, die Lebensführung der zum Tatzeitpunkt minderjährigen L* E* unzumutbar zu beeinträchtigen vergleiche dazu auch Schwaighofer in WK2 Paragraph 107 a, Rz 13), nicht ausreichen sollte.

[10]           Die Behauptung eines Rechtsfehlers mangels Festellungen zum Tatbestandselement der beharrlichen Verfolgung über ein Jahr (§ 107a Abs 3 erster Fall StGB) wird nicht auf der Basis der Gesamtheit der Entscheidungsgründe des Erstgerichts entwickelt, wonach der Betroffene spätestens ab Mitte September 2022 bis zum 15. Oktober 2023 zumindest zwei Mal pro Woche die räumliche Nähe der minderjährigen L* E* aufsuchte und sich bemühte, über Dritte Kontakt zu ihr herzustellen (US 4 bis 7), und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). [10] Die Behauptung eines Rechtsfehlers mangels Festellungen zum Tatbestandselement der beharrlichen Verfolgung über ein Jahr (Paragraph 107 a, Absatz 3, erster Fall StGB) wird nicht auf der Basis der Gesamtheit der Entscheidungsgründe des Erstgerichts entwickelt, wonach der Betroffene spätestens ab Mitte September 2022 bis zum 15. Oktober 2023 zumindest zwei Mal pro Woche die räumliche Nähe der minderjährigen L* E* aufsuchte und sich bemühte, über Dritte Kontakt zu ihr herzustellen (US 4 bis 7), und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[11]           Gleiches gilt, soweit die Rechtsrüge die Feststellungen in Bezug auf den während des Tatzeitraums gegebenen Vorsatz des Betroffenen, L* E* widerrechtlich beharrlich zu verfolgen (US 7 f), bestreitet, weil die erfolgreiche Geltendmachung materieller Nichtigkeit striktes Festhalten am Urteilssachverhalt zur Voraussetzung hat (RIS-Justiz RS0099810).

[12]           Weshalb nach Maßgabe der Feststellungen zu Dauer, Dichte und Intensität der Verfolgungshandlungen während des konstatierten Tatzeitraums bei einer – durch die zwangsweise Unterbringung des Betroffenen in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses bedingten – Unterbrechung von einem Monat die für die rechtliche Annahme eines über eine längere Zeit fortgesetzten Verhaltens erforderliche Regelmäßigkeit der Verfolgungshandlungen (vgl dazu Schwaighofer in WK2 StGB § 107a Rz 8 sowie zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 107b StGB Schwaighofer in WK2 StGB § 107b Rz 23; RIS-Justiz RS0129716 [T5]) nicht mehr vorliegen sollte, entbehrt der Ableitung aus dem Gesetz (erneut RIS-Justiz RS0116565). Der Hinweis auf zwei Kommentarstellen (Schwaighofer in WK2 StGB § 107a Rz 8 und § 107b Rz 52) ist unverständlich, weil die von der Beschwerde vertretene Rechtsauffassung darin keine Deckung findet. [12] Weshalb nach Maßgabe der Feststellungen zu Dauer, Dichte und Intensität der Verfolgungshandlungen während des konstatierten Tatzeitraums bei einer – durch die zwangsweise Unterbringung des Betroffenen in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses bedingten – Unterbrechung von einem Monat die für die rechtliche Annahme eines über eine längere Zeit fortgesetzten Verhaltens erforderliche Regelmäßigkeit der Verfolgungshandlungen vergleiche dazu Schwaighofer in WK2 StGB Paragraph 107 a, Rz 8 sowie zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 107 b, StGB Schwaighofer in WK2 StGB Paragraph 107 b, Rz 23; RIS-Justiz RS0129716 [T5]) nicht mehr vorliegen sollte, entbehrt der Ableitung aus dem Gesetz (erneut RIS-Justiz RS0116565). Der Hinweis auf zwei Kommentarstellen (Schwaighofer in WK2 StGB Paragraph 107 a, Rz 8 und Paragraph 107 b, Rz 52) ist unverständlich, weil die von der Beschwerde vertretene Rechtsauffassung darin keine Deckung findet.

[13]           Nichtigkeit in Bezug auf die Gefährlichkeitsprognose (Z 11 zweiter Fall) liegt vor, wenn eine der in § 21 StGB genannten Erkenntnisquellen (Person und Zustand des Rechtsbrechers sowie Art der Tat) vernachlässigt wird oder die aus diesen Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Prognoseentscheidung als willkürlich erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0113980 und RS0118581). [13] Nichtigkeit in Bezug auf die Gefährlichkeitsprognose (Ziffer 11, zweiter Fall) liegt vor, wenn eine der in Paragraph 21, StGB genannten Erkenntnisquellen (Person und Zustand des Rechtsbrechers sowie Art der Tat) vernachlässigt wird oder die aus diesen Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Prognoseentscheidung als willkürlich erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0113980 und RS0118581).

[14]           Mit dem Einwand, die Befürchtung der Begehung der vom Erstgericht angenommenen Prognosetaten mit schweren Folgen (US 8, 17 und 20) sei aus der – vom Erstgericht sehr wohl in die Prognose einbezogenen (US 17 und 20) – Art der Anlasstat bloß ein Berufungsvorbringen erstattet (vgl erneut RIS-Justiz RS0118581 [insb T11]). [14] Mit dem Einwand, die Befürchtung der Begehung der vom Erstgericht angenommenen Prognosetaten mit schweren Folgen (US 8, 17 und 20) sei aus der – vom Erstgericht sehr wohl in die Prognose einbezogenen (US 17 und 20) – Art der Anlasstat bloß ein Berufungsvorbringen erstattet vergleiche erneut RIS-Justiz RS0118581 [insb T11]).

[15]     Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [15] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[16]     Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [16] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E142326

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00044.24F.0911.000

Im RIS seit

26.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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