RS OGH 2025/9/10 12Os72/14a; 12Os138/14g (12Os139/14d); 13Os14/18k; 11Os99/18w; 15Os40/21b; 11Os76/2

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Veröffentlicht am 25.09.2014
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Norm

StGB §107b
  1. StGB § 107b heute
  2. StGB § 107b gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 107b gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009

Rechtssatz

Bei der als Dauerdelikt mit tatbestandlicher Handlungseinheit konzipierten Bestimmung des § 107b StGB wird durch die ? ohne größere zeitliche Unterbrechung ? fortgesetzten tatbestandlichen Vorgangsweisen im Sinn des § 107b Abs 2 StGB lediglich eine strafbare Handlung verwirklicht (Zusammenfassung mehrerer Taten ähnlich dem § 29 StGB). Dies gilt auch bei Tathandlungen gegenüber einem zunächst unmündigen Opfer, welche vom Täter nach Erreichen der Mündigkeit des betroffenen Kindes fortgeführt werden. Bei der als Dauerdelikt mit tatbestandlicher Handlungseinheit konzipierten Bestimmung des Paragraph 107 b, StGB wird durch die ? ohne größere zeitliche Unterbrechung ? fortgesetzten tatbestandlichen Vorgangsweisen im Sinn des Paragraph 107 b, Absatz 2, StGB lediglich eine strafbare Handlung verwirklicht (Zusammenfassung mehrerer Taten ähnlich dem Paragraph 29, StGB). Dies gilt auch bei Tathandlungen gegenüber einem zunächst unmündigen Opfer, welche vom Täter nach Erreichen der Mündigkeit des betroffenen Kindes fortgeführt werden.

Für die Verwirklichung der Qualifikation nach § 107b Abs 3 Z 1 erster Fall StGB ist dabei allerdings maßgeblich, dass die mehrfachen tatbestandlichen Handlungen iSd § 107b Abs 2 StGB bereits vor Erreichen des 14. Lebensjahres des Opfers einer fortgesetzten, also längere Zeit andauernden Gewaltausübung entsprechen. Genügen die wiederholten Tathandlungen (auch unter Berücksichtigung der gebotenen Gesamtbetrachtung von Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübung) gegenüber dem unmündigen Opfer (noch) nicht dem Erfordernis einer fortgesetzten Gewaltausübung, dann erfüllt der nach dem 14. Geburtstag des Opfers weiterhin Gewaltakte setzende Täter ab Erreichen des zeitlichen Kriteriums zwar den Grundtatbestand des § 107b Abs 1 StGB, nicht aber die Qualifikation nach § 107b Abs 3 Z 1 erster Fall StGB.Für die Verwirklichung der Qualifikation nach Paragraph 107 b, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall StGB ist dabei allerdings maßgeblich, dass die mehrfachen tatbestandlichen Handlungen iSd Paragraph 107 b, Absatz 2, StGB bereits vor Erreichen des 14. Lebensjahres des Opfers einer fortgesetzten, also längere Zeit andauernden Gewaltausübung entsprechen. Genügen die wiederholten Tathandlungen (auch unter Berücksichtigung der gebotenen Gesamtbetrachtung von Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübung) gegenüber dem unmündigen Opfer (noch) nicht dem Erfordernis einer fortgesetzten Gewaltausübung, dann erfüllt der nach dem 14. Geburtstag des Opfers weiterhin Gewaltakte setzende Täter ab Erreichen des zeitlichen Kriteriums zwar den Grundtatbestand des Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB, nicht aber die Qualifikation nach Paragraph 107 b, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall StGB.

Anmerkung

siehe Anmerkung zu T4

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129716

Im RIS seit

25.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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