Norm
StGB §21 Abs1Rechtssatz
Mit dem Einwand, die Tat des Betroffenen stelle bloß eine mit Strafe bedrohte Handlung, die als Anlasstat iSd § 21 Abs 1 und Abs 3 StGB nicht in Betracht kommt, dar, wird der Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a (und nicht jener der Z 10) geltend gemacht (so bereits 12 Os 26/08b, 12 Os 51/13m, 15 Os 141/14m, 12 Os 86/19t; gegenteilig 13 Os 135/11v, 14 Os 158/13m, 13 Os 26/17y), wenn Konsequenz dieses Vorbringens die Abweisung des Unterbringungsantrags wäre.Mit dem Einwand, die Tat des Betroffenen stelle bloß eine mit Strafe bedrohte Handlung, die als Anlasstat iSd Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 3, StGB nicht in Betracht kommt, dar, wird der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, (und nicht jener der Ziffer 10,) geltend gemacht (so bereits 12 Os 26/08b, 12 Os 51/13m, 15 Os 141/14m, 12 Os 86/19t; gegenteilig 13 Os 135/11v, 14 Os 158/13m, 13 Os 26/17y), wenn Konsequenz dieses Vorbringens die Abweisung des Unterbringungsantrags wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132762Im RIS seit
03.10.2019Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025