TE OGH 2021/6/1 14Os55/21a

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Veröffentlicht am 01.06.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juni 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Pentz im Verfahren zur Unterbringung des ***** S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. März 2021, GZ 52 Hv 2/21z-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

[1]            Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des ***** S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.

[2]            Danach hat er am 11. Dezember 2020 in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer manisch-psychotischen Erkrankung, beruht, ***** K***** unter Vorhalt eines Messers und mit den Worten „sei still oder…“, gefährlich mit dem Tod bedroht, somit eine Tat begangen, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.

[3]            Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

[4]            Entgegen der Mängelrüge sind die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der Drohung als solcher mit dem Tod (US 4) nicht unvollständig begründet (Z 5 zweiter Fall). Das Erstgericht hat nämlich die ins Treffen geführten Verfahrensergebnisse (die Verantwortung des Betroffenen sowie die Angaben der Zeugen K***** [einschließlich darin enthaltener Unstimmigkeiten] und ***** D*****) allesamt erörtert (US 6 f). Zu einer gesonderten Auseinandersetzung mit einer isoliert herausgegriffenen – im Übrigen den Konstatierungen nicht entgegenstehenden (vgl RIS-Justiz RS0098646 [T8]) – Passage der Aussage der Zeugin D***** waren die Tatrichter mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0106642).

[5]            Die Subsumtionsrüge (Z 10, der Sache nach Z 9 lit a [RIS-Justiz RS0132762]) verfehlt mit dem Einwand, den Feststellungen sei keine Drohung mit dem Tod zu entnehmen (vgl aber US 4), die gebotene Bezugnahme auf die Gesamtheit des Urteilssachverhalts (RIS-Justiz RS0099810). Mit der spekulativen Überlegung, es sei möglich, mit einem Messer „nur Körperverletzungen zuzufügen“, bekämpft sie bloß die Ableitung der Konstatierung zum Bedeutungsinhalt aus dem Tatgeschehen, insbesondere der Verwendung eines Messers (US 7), nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

[6]       Die – im Übrigen unzutreffende – Kritik, das Erstgericht habe „in seinen Feststellungen“ bloß „die verba legalia“ wiederholt und „sachverhaltsbezogene“ Konstatierungen zur vom Tatbestand geforderten Absicht unterlassen, legt nicht im Einzelnen dar, welcher weiteren Feststellungen es für eine ausreichende Tatsachengrundlage bedurft hätte (RIS-Justiz RS0099620).

[7]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[8]       Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Textnummer

E131844

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0140OS00055.21A.0601.000

Im RIS seit

15.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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