TE OGH 2020/1/20 12Os153/19w

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Veröffentlicht am 20.01.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hauer im Verfahren zur Unterbringung des Stefan M***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Oktober 2019, GZ 122 Hv 12/19g-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Stefan M***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.

Danach hat er in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich einer hebephrenen Schizophrenie,

I./ am 31. Jänner 2019 Michel J***** am Körper verletzt, indem er mit seinen Fäusten auf dessen Gesicht und dessen zur Abwehr erhobene Arme mindestens dreimal einschlug, und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine Schädelprellung mit Prellungen und Blutunterlaufungen des Gesichts, Prellungen und Blutunterlaufungen beider Ohren mit einer kleinen Rissquetschwunde der linken Ohrmuschel, eine Prellung der Nase mit einem Bruch des Nasenbeins mit Stufenbildung der Nasenpyramide, eine Hautabschürfung unterhalb des linken Auges, eine Prellung des Mundes mit einer Schwellung der Ober- und Unterlippe sowie Prellungen und Blutunterlaufungen an der Streckseite der Hände und Handgelenke, herbeigeführt,

II./ am 22. Mai 2019 Boban M***** eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er ihm mit einem Messer einen Stich in den Rücken etwa in Höhe des 5. Brustwirbels rechts neben der Wirbelsäule versetzte, wodurch dieser eine zwei Zentimeter lange Stichwunde mit einem Stichkanal von rund neun Zentimetern erlitt, wobei die Brusthöhle eröffnet wurde und es zu einer Luftbrustfüllung kam,

und damit Taten begangen, die als Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.

Der Sache nach aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO (RIS-Justiz RS0132762; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 10.133) behauptet der Beschwerdeführer, dass das Verhalten des Betroffenen jeweils allein dem Tatbestand des § 83 Abs 1 StGB hätte unterstellt werden dürfen, womit keine Anlasstaten iSd § 21 Abs 1 StGB gegeben seien. Indem sich die Rüge dabei auf die Ausführungen des Sachverständigen bezieht, wonach die beiden Opfer keine Verletzungen mit einer länger als vierundzwanzig Tage dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit erlitten hätten (ON 7 S 15 f, ON 29 S 17 f), verfehlt sie die prozesskonforme Darstellung materieller Nichtigkeit (vgl RIS-Justiz RS0099810). Denn die Beschwerde erklärt nicht, aus welchem Grund die zu den Verletzungsfolgen getroffenen Konstatierungen die Beurteilung als an sich schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs 1 StGB; zum Begriff statt vieler Kienapfel/Schroll StudB BT I4 § 84 Rz 12) nicht ermöglichen sollten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung (§ 285i StPO).

Textnummer

E127270

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00153.19W.0120.000

Im RIS seit

07.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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