TE OGH 2021/6/1 11Os64/21b

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Veröffentlicht am 01.06.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juni 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter im Verfahren zur Unterbringung der Anita W***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 23. März 2021, GZ 26 Hv 19/21d-35, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 1. Juni 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter im Verfahren zur Unterbringung der Anita W***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 23. März 2021, GZ 26 Hv 19/21d-35, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung der Anita W***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB die Unterbringung der Anita W***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

[2]       Danach hat sie am 9. November 2020 in K***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer (die vorhandene bipolare affektive Störung überlagernden) wahnhaften Störung, beruht, Kata M***** durch die auf dem Anrufbeantworter einer Dritten hinterlassene und zur Weiterleitung an die Genannte gedachte Äußerung „Die M*****, die kommt da nicht mehr lebend raus“ gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, somit eine Tat begangen, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. [2] Danach hat sie am 9. November 2020 in K***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer (die vorhandene bipolare affektive Störung überlagernden) wahnhaften Störung, beruht, Kata M***** durch die auf dem Anrufbeantworter einer Dritten hinterlassene und zur Weiterleitung an die Genannte gedachte Äußerung „Die M*****, die kommt da nicht mehr lebend raus“ gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, somit eine Tat begangen, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 10 (iVm § 433 Abs 1) StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen. [3] Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 10 in Verbindung mit Paragraph 433, Absatz eins,) StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen.

[4]       In der Hauptverhandlung beantragte die Betroffene durch ihren Verteidiger „eine audiotechnische Auswertung der Aufzeichnungen mit den heute vorgespielten zwei Sequenzen zum Beweis dafür, dass die der Betroffenen zur Last gelegten Äußerungen ,Da kommt sie nicht mehr lebend raus‘ und ,Ich fackle die Bude ab‘ aus dem Kontext des gesamten Inhaltes gerissen sind und keine gefährliche Drohung darstellen“ (ON 34 S 9 und 10).

[5]       Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider verfiel dieser Antrag zu Recht der Abweisung (ON 34 S 10 f): [5] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider verfiel dieser Antrag zu Recht der Abweisung (ON 34 S 10 f):

[6]       Auf die Äußerung „Ich fackle die Bude ab“ – die es mit Rücksicht auf den Kontext, in dem sie gefallen war, (ohnehin) als nicht tatbildlich erachtete (US 5 f, 9; vgl § 55 Abs 2 Z 3 StPO) – hat das Schöffengericht den bekämpften Einweisungs-Ausspruch gar nicht gestützt (siehe vielmehr US 2). In diesem Umfang geht die Rüge schon deshalb ins Leere. [6] Auf die Äußerung „Ich fackle die Bude ab“ – die es mit Rücksicht auf den Kontext, in dem sie gefallen war, (ohnehin) als nicht tatbildlich erachtete (US 5 f, 9; vergleiche Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, StPO) – hat das Schöffengericht den bekämpften Einweisungs-Ausspruch gar nicht gestützt (siehe vielmehr US 2). In diesem Umfang geht die Rüge schon deshalb ins Leere.

[7]       Soweit der Antrag im Übrigen auf die Beantwortung einer Rechtsfrage abzielte („keine gefährliche Drohung“), nannte er von vornherein kein taugliches Beweisthema (RIS-Justiz RS0099342 [insbesondere T4], RS0130194).

[8]       Das Beweisziel, (auch) die (weitere) Äußerung sei „aus dem Kontext des gesamten Inhalts gerissen“, wiederum ließ keinen Konnex zum Verfahrenszweck erkennen (siehe aber Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327 ff). Darauf, dass ihr unter Berücksichtigung dieses Kontexts ein Bedeutungsinhalt (RIS-Justiz RS0092437) zugekommen wäre, auf dessen Grundlage Tatbestandsmäßigkeit nach § 107 Abs 1, Abs 2 StGB zu verneinen gewesen wäre, war der Antrag jedenfalls nicht deutlich und bestimmt gerichtet. [8] Das Beweisziel, (auch) die (weitere) Äußerung sei „aus dem Kontext des gesamten Inhalts gerissen“, wiederum ließ keinen Konnex zum Verfahrenszweck erkennen (siehe aber Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327 ff). Darauf, dass ihr unter Berücksichtigung dieses Kontexts ein Bedeutungsinhalt (RIS-Justiz RS0092437) zugekommen wäre, auf dessen Grundlage Tatbestandsmäßigkeit nach Paragraph 107, Absatz eins,, Absatz 2, StGB zu verneinen gewesen wäre, war der Antrag jedenfalls nicht deutlich und bestimmt gerichtet.

[9]       Noch weniger enthielt er ein Vorbringen, weshalb die gewünschte – über die ohnedies erfolgte Vorführung der gesamten, rund 50-minütigen Tonaufnahme in der Hauptverhandlung (ON 34 S 10) hinausgehende – Beweisaufnahme ein derartiges Ergebnis erwarten lassen sollte (zum Erfordernis RIS-Justiz RS0118444).

[10]     Den Beweisantrag ergänzende Beschwerdekritik hat aufgrund des sich aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ergebenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).

[11]     Die Rechtsrüge (Z 9 lit a „bzw.“ Z 10, richtig nur Ersteres [vgl RIS-Justiz RS0132762]) entwickelt ihre Behauptung, es liege bloß eine „milieubedingte Unmutsäußerung“, „soweit überhaupt eine gefährliche Drohung“ aber „jedenfalls keine Todesdrohung gem. § 107 Abs. 2 StGB“ vor, nicht auf der Basis des festgestellten Sachverhalts (US 5). Damit verfehlt sie den – gerade darin gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). [11] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a, „bzw.“ Ziffer 10,, richtig nur Ersteres [vgl RIS-Justiz RS0132762]) entwickelt ihre Behauptung, es liege bloß eine „milieubedingte Unmutsäußerung“, „soweit überhaupt eine gefährliche Drohung“ aber „jedenfalls keine Todesdrohung gem. Paragraph 107, Absatz 2, StGB“ vor, nicht auf der Basis des festgestellten Sachverhalts (US 5). Damit verfehlt sie den – gerade darin gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[12]     Das auf Z 5 gestützte Vorbringen bekämpft (deutlich und bestimmt nur) die vom Schöffengericht angestellte Gefährlichkeitsprognose und die Nichtgewährung bedingter Nachsicht der vorbeugenden Maßnahme. [12] Das auf Ziffer 5, gestützte Vorbringen bekämpft (deutlich und bestimmt nur) die vom Schöffengericht angestellte Gefährlichkeitsprognose und die Nichtgewährung bedingter Nachsicht der vorbeugenden Maßnahme.

[13]     Allfällige Fehler der Prognoseentscheidung ressortieren im System der Nichtigkeitsgründe in den Regelungsbereich des zweiten Falls des § 281 Abs 1 Z 11 StPO. Konkret liegt Nichtigkeit aus Z 11 zweiter Fall dann vor, wenn diese Entscheidung zumindest eine der in § 21 Abs 1 StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) vernachlässigt oder die aus diesen Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Prognoseentscheidung als willkürlich erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0113980, RS0118581; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 715 ff), was hier nicht behauptet wird. [13] Allfällige Fehler der Prognoseentscheidung ressortieren im System der Nichtigkeitsgründe in den Regelungsbereich des zweiten Falls des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. Konkret liegt Nichtigkeit aus Ziffer 11, zweiter Fall dann vor, wenn diese Entscheidung zumindest eine der in Paragraph 21, Absatz eins, StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) vernachlässigt oder die aus diesen Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Prognoseentscheidung als willkürlich erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0113980, RS0118581; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 715 ff), was hier nicht behauptet wird.

[14]     Eine Bekämpfung aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO steht in Verbindung mit dem ersten, nicht jedoch mit dem zweiten Fall des § 281 Abs 1 Z 11 StPO offen (RIS-Justiz RS0118581; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 669). Die aus dem Blickwinkel der Mängelrüge erhobene Kritik an der Prognoseentscheidung geht somit schon im Ansatz fehl. [14] Eine Bekämpfung aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO steht in Verbindung mit dem ersten, nicht jedoch mit dem zweiten Fall des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO offen (RIS-Justiz RS0118581; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 669). Die aus dem Blickwinkel der Mängelrüge erhobene Kritik an der Prognoseentscheidung geht somit schon im Ansatz fehl.

[15]     Soweit die Beschwerdeführerin die Einscheidung über die bedingte Nachsicht (§ 45 Abs 1 StGB) für „nicht ausreichend begründet“ hält, erstattet sie ein Berufungsvorbringen (Ratz in WK2 StGB § 45 Rz 14 und WK-StPO § 281 Rz 728). [15] Soweit die Beschwerdeführerin die Einscheidung über die bedingte Nachsicht (Paragraph 45, Absatz eins, StGB) für „nicht ausreichend begründet“ hält, erstattet sie ein Berufungsvorbringen (Ratz in WK2 StGB Paragraph 45, Rz 14 und WK-StPO Paragraph 281, Rz 728).

[16]     Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO). [16] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E131966

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00064.21B.0601.000

Im RIS seit

23.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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