Norm
DSt 1990 §77 Abs3Rechtssatz
1. Einem Beweisantrag, der nur eine Rechtsfrage zum Gegenstand hat (hier: Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl 1948/146) ist nicht stattzugeben; die Ablehnung eines solchen Beweisantrages kann mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO nicht prozessordnungsgemäß geltend gemacht werden.1. Einem Beweisantrag, der nur eine Rechtsfrage zum Gegenstand hat (hier: Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl 1948/146) ist nicht stattzugeben; die Ablehnung eines solchen Beweisantrages kann mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht prozessordnungsgemäß geltend gemacht werden.
2. Desgleichen führt eine Nichtigkeitsbeschwerde, die die Abweisung eines bloß auf den Nachweis einer Strafzumessungstatsache abzielenden Beweisantrages aus der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO rügt, den bezeichneten Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß aus (WK-StPO § 246 Rz 41).2. Desgleichen führt eine Nichtigkeitsbeschwerde, die die Abweisung eines bloß auf den Nachweis einer Strafzumessungstatsache abzielenden Beweisantrages aus der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO rügt, den bezeichneten Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß aus (WK-StPO Paragraph 246, Rz 41).
Entscheidungstexte