Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Flickinger in der Finanzstrafsache gegen * L* wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 2 lit a, 38 Abs 1 FinStrG idF vor BGBl I 2019/62 über den Einspruch und die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 14. Juli 2023, GZ 24 Hv 110/21x-41, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Erteilung einer Weisung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Flickinger in der Finanzstrafsache gegen * L* wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz 2, Litera a,, 38 Absatz eins, FinStrG in der Fassung vor BGBl I 2019/62 über den Einspruch und die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 14. Juli 2023, GZ 24 Hv 110/21x-41, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Erteilung einer Weisung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Einspruch, die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * L* mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 2 lit a, 38 Abs 1 FinStrG idF vor BGBl I 2019/62 schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * L* mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz 2, Litera a,, 38 Absatz eins, FinStrG in der Fassung vor BGBl I 2019/62 schuldig erkannt.
[2] Danach hat er im Zuständigkeitsbereich des (ehemaligen) Finanzamts Innsbruck als Einzelunternehmer (US 4 f) vorsätzlich und (in Erfüllung der Kriterien teils der Z 1, teils der Z 2 des § 38 Abs 2 FinStrG idF vor BGBl I 2019/62) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Abgabenhinterziehungen einen nicht bloß geringfügigen abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen, unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für jeden einzelnen der Kalendermonate Juli 2016 bis März 2017 und Mai 2017 um (im angefochtenen Urteil nach Entrichtungszeiträumen aufgegliedert) insgesamt 145.350 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten. [2] Danach hat er im Zuständigkeitsbereich des (ehemaligen) Finanzamts Innsbruck als Einzelunternehmer (US 4 f) vorsätzlich und (in Erfüllung der Kriterien teils der Ziffer eins,, teils der Ziffer 2, des Paragraph 38, Absatz 2, FinStrG in der Fassung vor BGBl I 2019/62) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Abgabenhinterziehungen einen nicht bloß geringfügigen abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen, unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Paragraph 21, UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für jeden einzelnen der Kalendermonate Juli 2016 bis März 2017 und Mai 2017 um (im angefochtenen Urteil nach Entrichtungszeiträumen aufgegliedert) insgesamt 145.350 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
[3] Die Hauptverhandlung am 14. Juli 2023 wurde – weil das Schöffengericht vom Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 231, 235 FinStrG und des (§ 195 Abs 1 erster Satz FinStrG iVm) § 427 Abs 1 erster Satz StPO ausging (ON 39 S 2) – in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt. Der (hingegen anwesende Amts-)Verteidiger erklärte nach der Verkündung des (Abwesenheits-)Urteils, dagegen „Nichtigkeitsbeschwerde und Strafberufung“ anzumelden (ON 39 S 22). [3] Die Hauptverhandlung am 14. Juli 2023 wurde – weil das Schöffengericht vom Vorliegen der Voraussetzungen der Paragraphen 231, 235, FinStrG und des (Paragraph 195, Absatz eins, erster Satz FinStrG in Verbindung mit Paragraph 427, Absatz eins, erster Satz StPO ausging (ON 39 S 2) – in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt. Der (hingegen anwesende Amts-)Verteidiger erklärte nach der Verkündung des (Abwesenheits-)Urteils, dagegen „Nichtigkeitsbeschwerde und Strafberufung“ anzumelden (ON 39 S 22).
[4] Eine Ausfertigung des Urteils wurde dem Verteidiger mit Wirksamkeit (§ 89d Abs 2 GOG) vom 7. August 2023 zugestellt. [4] Eine Ausfertigung des Urteils wurde dem Verteidiger mit Wirksamkeit (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG) vom 7. August 2023 zugestellt.
[5] Mit am 30. August 2023 eingebrachtem Schriftsatz (ON 44) führte der Verteidiger die Rechtsmittel aus und erhob zugleich Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil.
Zum Einspruch:
Rechtliche Beurteilung
[6] Die Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen das in Abwesenheit des Angeklagten gefällte Urteil beträgt gemäß (§ 195 Abs 1 erster Satz FinStrG iVm) § 427 Abs 3 erster Satz StPO vierzehn Tage. [6] Die Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen das in Abwesenheit des Angeklagten gefällte Urteil beträgt gemäß (Paragraph 195, Absatz eins, erster Satz FinStrG in Verbindung mit Paragraph 427, Absatz 3, erster Satz StPO vierzehn Tage.
[7] Fristauslösend ist nach § 427 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 83 Abs 4 zweiter Satz StPO die – nach der Aktenlage bislang nicht erfolgte – persönliche Zustellung einer Ausfertigung des Urteils an den Angeklagten (Bauer, WK-StPO § 427 Rz 16 f; jüngst 11 Os 89/23g, 90/23d, 91/23a, 92/23y). [7] Fristauslösend ist nach Paragraph 427, Absatz eins, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz 4, zweiter Satz StPO die – nach der Aktenlage bislang nicht erfolgte – persönliche Zustellung einer Ausfertigung des Urteils an den Angeklagten (Bauer, WK-StPO Paragraph 427, Rz 16 f; jüngst 11 Os 89/23g, 90/23d, 91/23a, 92/23y).
[8] Besonderes (§ 195 Abs 1 erster Satz FinStrG) normiert jedoch insoweit § 235 FinStrG: Danach gilt die Zustellung von Gerichtsstücken – also auch des Abwesenheitsurteils (Lässig in WK2 FinStrG § 235 Rz 2) – an den Flüchtigen (§ 231 FinStrG) als bewirkt, sobald sie seinem Verteidiger zugestellt sind. [8] Besonderes (Paragraph 195, Absatz eins, erster Satz FinStrG) normiert jedoch insoweit Paragraph 235, FinStrG: Danach gilt die Zustellung von Gerichtsstücken – also auch des Abwesenheitsurteils (Lässig in WK2 FinStrG Paragraph 235, Rz 2) – an den Flüchtigen (Paragraph 231, FinStrG) als bewirkt, sobald sie seinem Verteidiger zugestellt sind.
[9] Vorliegend ging das Schöffengericht – auf der Basis seiner (vom Einspruchswerber nicht infrage gestellten) prozessualen Sachverhaltsannahmen rechtsrichtig – davon aus, dass sich der Angeklagte der inländischen Gerichtsbarkeit dadurch entzieht, dass er sich im Ausland aufhält (§ 231 erster Fall FinStrG; dazu Lässig in WK2 FinStrG § 231 Rz 1). [9] Vorliegend ging das Schöffengericht – auf der Basis seiner (vom Einspruchswerber nicht infrage gestellten) prozessualen Sachverhaltsannahmen rechtsrichtig – davon aus, dass sich der Angeklagte der inländischen Gerichtsbarkeit dadurch entzieht, dass er sich im Ausland aufhält (Paragraph 231, erster Fall FinStrG; dazu Lässig in WK2 FinStrG Paragraph 231, Rz 1).
[10] Im Gegenstand wurde daher die 14-tägige Einspruchsfrist durch die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Abwesenheitsurteils an den Verteidiger in Gang gesetzt. Der (erst) zugleich mit der – wenn auch innerhalb der Frist der §§ 285 Abs 1 erster Satz, 294 Abs 2 zweiter Satz StPO eingebrachten – Ausführung der Rechtsmittel am 30. August 2023 erhobene Einspruch ist demnach verspätet. [10] Im Gegenstand wurde daher die 14-tägige Einspruchsfrist durch die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Abwesenheitsurteils an den Verteidiger in Gang gesetzt. Der (erst) zugleich mit der – wenn auch innerhalb der Frist der Paragraphen 285, Absatz eins, erster Satz, 294 Absatz 2, zweiter Satz StPO eingebrachten – Ausführung der Rechtsmittel am 30. August 2023 erhobene Einspruch ist demnach verspätet.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde:
[11] Seine – in der Ausführung verfehlt, jedoch unschädlich (RIS-Justiz RS0099013 [T1 und T2]) als „Berufung wegen Nichtigkeit“ bezeichnete – Nichtigkeitsbeschwerde stützt der Angeklagte auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO. [11] Seine – in der Ausführung verfehlt, jedoch unschädlich (RIS-Justiz RS0099013 [T1 und T2]) als „Berufung wegen Nichtigkeit“ bezeichnete – Nichtigkeitsbeschwerde stützt der Angeklagte auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO.
[12] Ihr zuwider zu Recht abgewiesen (ON 39 S 18 f) wurden die in der Hauptverhandlung am 14. Juli 2023 gestellten (ON 39 S 17 f) Anträge des Beschwerdeführers auf Ladung und zeugenschaftliche Vernehmung
- des Dr. * G* zum Beweis dafür, dass „den Angeklagten für die Abfuhr von Umsatzsteuer keine Verpflichtung getroffen haben kann“,
- der * M* zum Beweis dafür, dass „die Rechnungslegung regelmäßig durch die Firma S* S.r.l. erfolgte und daher den Angeklagten keine Verpflichtung zur Bezahlung von Umsatzsteuer getroffen haben kann,“ sowie
- eines „informierten Vertreters der Steuerberatungskanzlei K* zum Beweis dafür, dass die Umsatzsteuerschuld die Firma S* S.r.l. und nicht den Angeklagten traf, dies unter Aufforderung zur Vorlage der bezugnehmenden Aktenstücke, die in der Steuerberatungskanzlei noch verfügbar, da archiviert sind“.
[13] Davon, dass die S* S.r.l. in Bezug auf die vom Schuldspruch umfassten steuerlichen Sachverhalte (Lieferungen und sonstigen Leistungen) „regelmäßig“ als Rechnungsausstellerin fungierte, ging das Schöffengericht ohnedies aus (§ 55 Abs 2 Z 3 StPO, US 5). [13] Davon, dass die S* S.r.l. in Bezug auf die vom Schuldspruch umfassten steuerlichen Sachverhalte (Lieferungen und sonstigen Leistungen) „regelmäßig“ als Rechnungsausstellerin fungierte, ging das Schöffengericht ohnedies aus (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, StPO, US 5).
[14] Unter dem Aspekt rechtsrichtiger Subsumtion ist dies hier aber schon deshalb bedeutungslos, weil nach den
– unbekämpften – Urteilsfeststellungen der Angeklagte die in Rede stehenden Lieferungen und sonstigen Leistungen als Einzelunternehmer erbracht und als solcher entsprechende Rechnungen gelegt hat (US 4 f), die nachträgliche Rechnungslegung (über identische Rechnungsbeträge) durch die S* S.r.l. also bloß zu Verschleierungszwecken erfolgt ist (US 5). Auf der Basis des Urteilssachverhalts war somit jedenfalls der Angeklagte als der leistende Unternehmer (§ 1 Abs 1 Z 1 UStG iVm § 2 Abs 1 UStG) Steuerschuldner im Sinn des § 19 Abs 1 erster Satz UStG. [14] Unter dem Aspekt rechtsrichtiger Subsumtion ist dies hier aber schon deshalb bedeutungslos, weil nach den, – unbekämpften – Urteilsfeststellungen der Angeklagte die in Rede stehenden Lieferungen und sonstigen Leistungen als Einzelunternehmer erbracht und als solcher entsprechende Rechnungen gelegt hat (US 4 f), die nachträgliche Rechnungslegung (über identische Rechnungsbeträge) durch die S* S.r.l. also bloß zu Verschleierungszwecken erfolgt ist (US 5). Auf der Basis des Urteilssachverhalts war somit jedenfalls der Angeklagte als der leistende Unternehmer (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, UStG) Steuerschuldner im Sinn des Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz UStG.
[15] Im Übrigen zielten die Anträge durchwegs auf eine Beantwortung von Rechtsfragen ab, die als Beweisthema – von vornherein – nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0099342).
[16] Im Rechtsmittel nachgetragenes, die Anträge ergänzendes Vorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).
[17] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO), gleichwohl ausgeführte Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – (im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur) bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [17] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO), gleichwohl ausgeführte Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – (im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur) bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[18] Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und über die (gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende) Beschwerde gegen den – verfehlt in die Urteilsausfertigung aufgenommenen (RIS-Justiz RS0126528; Jerabek/Ropper, WK-StPO § 494 Rz 1) – Beschluss auf Erteilung einer Weisung kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). [18] Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und über die (gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende) Beschwerde gegen den – verfehlt in die Urteilsausfertigung aufgenommenen (RIS-Justiz RS0126528; Jerabek/Ropper, WK-StPO Paragraph 494, Rz 1) – Beschluss auf Erteilung einer Weisung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
[19] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [19] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E141258European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00102.23H.0424.000Im RIS seit
16.05.2024Zuletzt aktualisiert am
02.01.2025